Ö Vorlagen - Nr. 173 98/2009 Beschlussvorlage Betrifft: Bauvoranfrage Fleher Straße 198-202 / Ulenbergstraße 1 / Aachener Straße 194 Errichtung einer Wohnbebauung Beschlussdarstellung: Die Bezirksvertretung 3 beschließt die Erteilung des Vorbescheides einschließlich der erforderlichen Ausnahme nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Art der Nutzung sowie der erforderlichen Befreiungen nach dem Baugesetzbuch hinsichtlich der Überschreitungen der Geschossigkeit und der Fluchtlinie. Zudem lässt sie eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Abstandflächenvorschriften zu. Sachdarstellung: Das Teilgrundstück Aachener Straße 194/Ulenbergstraße 1 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5373/35, der das Gebiet als Kerngebiet ausweist und u.a. straßenseitig eine IV-Geschossigkeit und rückwärtig eine zwingende I-Geschossigkeit festsetzt. Das Teilgrundstück Fleher Straße 198-202 liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Fluchtlinienplanes Nr. 5373/16, der eine straßenseitige Fluchtlinie festsetzt. Da dieser Fluchtlinienplan nicht qualifiziert im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch ist, erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung im Übrigen gemäß § 34 Baugesetzbuch. Auf dem Grundstück befinden sich straßenseitig Bürobauten und rückwärtig ist das Grundstück fast völlig durch I-geschossige Hallen überbaut. RSD Vorlage Da die vorhandenen Aufbauten teilweise leer stehen und/oder sich in einem schlechten baulichen Zustand befinden, soll das Grundstück einer Wohnnutzung zugeführt werden. Geplant ist, die vorhandenen IV-geschossigen straßenseitigen Bürobauten an der Fleher Straße zu Wohngebäuden umzubauen. Entlang der Fleher Straße soll in der Verlängerung der bestehenden Gebäude zudem ein zusätzlicher IV-geschossiger Neubau entstehen. Nach Abriss der rückwärtigen Aufbauten sind an den Wohngebäuden jeweils II- und III-geschossige Anbauten vorgesehen. Die vorhandene Bebauung Aachener Straße 194/Ulenbergstraße 1 soll abgerissen werden und durch einen IV-geschosigen Neubau ersetzt werden, der sich L-förmig in den hinteren Grundstücksbereich fortsetzt. Hinter dieser Bebauung sind außerdem fünf II- bis III-geschossige Stadthäuser geplant. Insgesamt sollen ca. 102 Wohneinheiten mit Wohnflächen von 40 qm bis 160 qm neu entstehen. Das Bauvolumen beträgt ca. 56.950 cbm. Seite 1 von 3 Ö Vorlagen - Nr. 173 98/2009 Um die Wohneinheiten vor Lärm von den benachbarten Sportanlagen zu schützen, sollen die Fassaden in östlicher Richtung weitestgehend geschlossen bleiben bzw. keine öffenbaren Fenster erhalten. Die Aufenthaltsräume sollen sich überwiegend nach Süden und Westen orientieren. Darüber hinaus sind zwischen den westlich der Tennisplätze gelegenen Anbauten sowie im Bereich der nördlich gelegenen Stadthäuser Schallschutzwände geplant. Das Vorhaben macht die Erteilung einer Ausnahme nach dem Baugesetzbuch erforderlich, da Wohnen im Kerngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Ausnahme, da sich in diesem Bereich der Fleher Straße bereits Wohnbebauung befindet und der andauernde Leerstand der gewerblichen Einheiten zeigt, dass hier offensichtlich kein Bedarf besteht und insofern die geplante Wohnbebauung wünschenswert ist. Zudem macht das Bauvorhaben die Erteilung von Befreiungen erforderlich, da die zwingend festgesetzte I-Geschossigkeit durch die L-förmige IV-geschossige Bebauung im rückwärtigen Bereich und die Fluchtlinie an der Fleher Straße durch den Neubau überschritten werden. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiungen, da sie die Abweichungen für städtebaulich vertretbar hält. Die geringfügige Überschreitung der Fluchtlinie ergibt sich durch die Übernahme der Flucht der bestehenden Gebäude, die bereits von der Fluchtlinie abweichen. Die Überschreitung der Geschossigkeit ergibt sich aus der ausnahmsweise zugelassenen Wohnnutzung und der daraus resultierenden sinnvollen Ausnutzung des Grundstücks. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, befürwortet die Verwaltung auch die Erteilung des Vorbescheides. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Vorhaben gegen die Abstandflächenvorschrift, nach der Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Im vorliegenden Fall liegen die Abstandflächen des Neubaus an der Fleher Straße teilweise auf dem Nachbargrundstück. Es war deshalb zu prüfen, ob eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden kann. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Abweichung zugelassen werden kann, weil die Abstandflächen auf dem künftigen privaten Erschließungsweg liegen. RSD Vorlage Das Bauvorhaben macht den Nachweis von 128 Stellplätzen (1,25 pro Wohneinheit) erforderlich. In der geplanten Tiefgarage und oberirdisch sollen insgesamt 141 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Erschließung erfolgt sowohl von der Ulenbergstraße als auch der Fleher Straße. Durch geplante Durchgänge in den Gebäuden Fleher Straße sollen fußläufige Verbindungen zu den Innenhöfen geschaffen werden. Schützenswerte Bäume werden durch das Vorhaben nicht berührt. Seite 2 von 3 Ö Vorlagen - Nr. 173 98/2009 Die Bezirksvertretung ist für die Entscheidung zuständig, da eine Ausnahme und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind, eine Abweichung nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden soll und das Grundstück über 1.000 qm groß ist. Anlagen: - Übersichtsplan - Lagepläne Bestand und Planung - Ansichten und Perspektiven Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Bezirksvertretung 3 -/-¹ -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. keine Bauaufsichtsamt Dr. Bonin RSD Vorlage Alternative: Amt: Dezernentin / Dezernent: Seite 3 von 3
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