Bericht über die Durchführung der Bestimmungen

Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/49neu
09.08.2016
Unterrichtung
Chef der Staatskanzlei
Magdeburg, 10. Mai 2016
Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages in Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Präsident,
als Anlage übersende ich gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt den
Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages in Sachsen-Anhalt
der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Robra
Staatsminister
Verfügung des Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt:
Die Unterrichtung des Landtages erfolgt gemäß § 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages (GO.LT).
Gemäß § 40 Abs. 2 GO.LT überweise ich die Unterrichtung zur Beratung an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien.
Hinweis:
Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage
ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader.
Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden.
Die Drucksache 7/49 wird hiermit für nichtig erklärt.
(Ausgegeben am 09.08.2016)
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
Bericht über die Durchführung
der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
in Sachsen-Anhalt
Dezember 2015
Inhaltsverzeichnis
A
Einleitung
B
Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV
1.
2.
3.
4.
KJM-Prüfverfahren im Zuständigkeitsbereich der MSA
Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM
Themenverantwortung der MSA innerhalb der KJM
Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV
II. Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA
5. Präventiver Jugendmedienschutz - Elternnavigator Medienkompetenz
6. Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
7. 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
8. Medienkompetenzzentrum & Medienmobile der MSA
9. Safer Internet Day
10. Internet Control Training ICT
11. FLIMMO – Programmberatung für Eltern
12. Internet ABC
13. juuuport
14. Präventionsmaßnahmen in sachsen-anhaltischen Bürgermedien durch
medienpädagogische Projekte
C
Sechster Bericht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
über die Durchführung der Bestimmungen des
Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV)
gem. § 17 Abs. 3 JMStV
März 2013 bis Februar 2015
D
kjm informiert
2014/ 2015 und 2015
Anlage
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)
A-1
A
Einleitung
Rechtliche Grundlagen
Im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung vom 02. Januar
2013 bestimmt § 4 Abs. 1 (Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und
Verbraucherschutz), dass die für Rundfunk und Telemedien geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) Anwendung finden.
Im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die von internen
Kontrollgremien (Rundfunkräte, Fernsehrat) beaufsichtigt werden, sind für die privaten
Rundfunkveranstalter die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Somit ist es eine der
Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) als unabhängige Anstalt des öffentlichen
Rechts, die Programme der von ihr lizenzierten Rundfunkveranstalter daraufhin zu
überprüfen, ob Werberegeln, Programmgrundsätze und Jugendmedienschutzvorschriften
sowie die in der jeweiligen Lizenz festgelegten Vorgaben eingehalten werden. Im Bereich des
Jugendmedienschutzes erstreckt sich die Aufsichtstätigkeit der MSA zusätzlich auf den stark
expandierenden Bereich der Telemedien (Internet).
Wird als Ergebnis einer Schwerpunktuntersuchung, eines Programm-Monitorings oder einer
Programmbeschwerde aus der Bevölkerung ein Verstoß gegen die Vorgaben des
Jugendmedienschutzes festgestellt, kann - je nach Schwere des Gesetzesverstoßes - eine
förmliche Beanstandung, Untersagung und ggf. eine Sendezeitbeschränkung ausgesprochen
und ggf. der Veranstalter zur Veröffentlichung der Beanstandung verpflichtet oder gar die
Zulassung entzogen werden. In manchen Fällen kann auch ein Bußgeld verhängt werden.
Die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind,
trifft bei regionalen bzw. landesweiten Rundfunkprogrammen, den Offenen Kanälen und des
nichtkommerziellen Rundfunks des Landes Sachsen-Anhalt die Versammlung der MSA.
Jugendmedienschutzfragen bei bundesweit verbreiteten Fernsehsendungen sowie im
Internet oder Videotext und bei länderübergreifenden Hörfunkangeboten beurteilt
abschließend die Kommission für Jugendmedienschutz als Entscheidungsorgan der MSA.
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstattet der zuständigen obersten Landesbehörde alle
zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt. Die zuständige oberste
Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter (§ 4 Abs. 2
MedienG LSA).
Wozu Jugendmedienschutz?
Der Jugendmedienschutz versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem
Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering
zu halten und die Heranwachsenden bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen.
So ist es die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres
Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln.
A-2
Der Jugendschutz und der Schutz der Menschenwürde sind Rechtsgüter mit
Verfassungsrang. Wie wichtig diese Aufgaben aus Sicht der Gesellschaft sind, zeigen die
Diskussionen über die Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche. In
ihrem Alltag hat die Bedeutung von Medien stark zugenommen. Das Internet hat sich längst
neben dem Leitmedium Fernsehen in ihrer Lebenswelt etabliert und gewinnt zunehmend an
Bedeutung.
Angesichts des enormen Medienangebotes ergibt sich eine große Anzahl von Prüffällen, die
die Medienanstalten vor große Herausforderungen stellen. Vor allem die Angebote im
Internet, die von den Konsumenten zunehmend interaktiv genutzt werden, spiegeln sich in
der Prüftätigkeit auch für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wider. Dies belegen die mehr als
6.100 Prüffälle, die die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 bis Ende Februar 2015
bearbeitet hat.
Auch die Menge und die Inhalte der Indizierungsverfahren, an denen die KJM beteiligt war
und ist, änderten sich über die Jahre: Immer mehr Angebote weisen ein breites und
komplexes Spektrum an sexuellen und pornografischen oder gewalthaltigen Ausprägungen
auf.
Auch
Inhalte,
in
denen
antisoziales,
menschenverachtendes
oder
gesundheitsgefährdendes Verhalten propagiert werden, sind zunehmend Bestandteil der
Prüfpraxis der KJM. Das Web 2.0 mit seinen interaktiven und dynamischen Strukturen macht
unzählige Videos mit rechts-extremistischen, gewalthaltigen oder pornografischen Inhalten
zugänglich.
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beobachtet mit großer Sorge die bedrohliche Tendenz
einer Schwellenabsenkung bei der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte in den
elektronischen Medien. Aufsichtsfälle und Proteste engagierter Bürgerinnen und Bürger
zeigen immer wieder deutlich, dass die überwiegende Mehrheit des Publikums der
elektronischen Medien die Häufung und Intensität von extremen Gewalt- und
Sexdarstellungen als unzumutbares Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche
bewertet. Ein couragierter Jugendschutz muss den gefährlichen Entwicklungen mit
grausamen Gewalt- und entwürdigenden Sexualdarstellungen – insbesondere im Bereich des
Internet und der Computerspiele – entgegentreten.
A-3
Jugendmedienschutz muss wirkungsvoll und effektiv gestaltet werden
Seit dem 1. April 2003 ist der Jugendmedienschutz in dem Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) geregelt.
Was unzulässige Sendungen und Angebote in Rundfunk und Telemedien sind, ist im JMStV
näher definiert.
Grundsätzlich unzulässig sind Sendungen und Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln,
Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden
Art zeigen, den Krieg verherrlichen, pornographisch sind, Kinder oder Jugendliche schwer
gefährden, schwer leidende oder sterbende Menschen in einer die Menschenwürde
verletzenden Art darstellen.
Angebote im Fernsehen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen
(§ 5 Abs. 1) dürfen nur zwischen 23.00 und 06.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht
werden. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren zu befürchten ist, darf das Angebot nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr
verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die von der FSK unter 12 Jahren
nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung
zu tragen. Ferner gelten besondere Regelungen für den Jugendschutz in der Werbung und
im Teleshopping sowie für Programmankündigungen. Für die digitale Verbreitung gibt es
ebenfalls
besondere
Regelungen.
Durch
eine
senderseitige
Vorsperre
jugendschutzrelevanter Inhalte kann von den genannten Sendezeiten für Angebote ab 18
bzw. ab 16 Jahren abgewichen werden.
Für die einheitliche Medienaufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) ist die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig. Die KJM dient der jeweils zuständigen
Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
Abbildung 1: Struktur der Kommission für Jugendmedienschutz
A-4
Die Prüfarbeit der KJM wird von mehreren Prüfgruppen gewährleistet, zu deren Mitgliedern
auch zwei von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt benannte Prüfer gehören. Die Prüfgruppen
bereiten die Prüffälle auf und geben Entscheidungsempfehlungen ab. Als Grundlage für die
Entscheidungsempfehlungen übermitteln die zuständige Landesmedienanstalt oder
jugendschutz.net den Prüfgruppen eine Dokumentation des Angebots zusammen mit einer
Vorbewertung. Der Prüfausschuss entscheidet auf Grundlage der Entscheidungsempfehlung
der Prüfgruppe anstelle der KJM, wenn jedes Mitglied des Prüfausschusses ausdrücklich
dieser Empfehlung zugestimmt hat. Wird keine Einstimmigkeit im Prüfausschuss erreicht,
wird die Entscheidung durch alle KJM-Mitglieder getroffen.
Abbildung 2: Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens
Der JMStV folgt dem Leitprinzip der "regulierten Selbstregulierung“ mit dem Ziel, die
Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken. So sollen z.B. im
Fernsehen problematische Inhalte bereits im Vorfeld der Ausstrahlung so genannten
Selbstkontrolleinrichtungen vorgelegt werden. Diese Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle müssen von der Kommission für Jugendmedienschutz anerkannt werden.
Für die Aufsicht sieht der JMStV Folgendes vor:




Die KJM zertifiziert die Einrichtungen der Selbstkontrolle entsprechend den im JMStV
festgelegten Kriterien.
Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer
Prüfer gewährleisten und auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen
berücksichtigen, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes
befassen.
Die Selbstkontrolleinrichtungen überprüfen vor Verbreitung des Angebots bei den
ihnen angeschlossenen Rundfunkveranstaltern oder Telemedienanbietern die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des JMStV und der von der KJM dazu
erlassenen Satzungen und Richtlinien.
Hält sich ein Rundfunkveranstalter oder Anbieter an die Bewertungen der
lizenzierten Selbstkontrolleinrichtung, kann die zuständige Landesmedienanstalt
A-5

durch die KJM nur dann Sanktionen gegen den Veranstalter oder den Anbieter
ergreifen,
wenn
die
Selbstkontrolle
die
rechtlichen
Grenzen
des
Beurteilungsspielraums überschritten hat. Der Beurteilungsspielraum bei der
Rechtsanwendung wird u. a. durch Satzungen und Richtlinien der KJM konkretisiert.
Bei den Rundfunksendungen, die wegen ihres Formats vor der Ausstrahlung einer
Selbstkontrolleinrichtung nicht vorgelegt werden können (wie z.B. Live-Sendungen),
muss die KJM vor einer Entscheidung die Selbstkontrolleinrichtung mit der
Angelegenheit befassen. Entsprechendes gilt für Telemedien.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verfolgt mit der Zusammenfassung der
elektronischen Medien in einem einheitlichen Regulierungsrahmen einen Erfolg
versprechenden Weg. Durch die Prüfarbeit der KJM wird gewährleistet, dass gleiche Inhalte
in verschiedenen Medien auch derselben Aufsicht unterliegen. Damit werden
rechtsaufsichtliche Kriterien im Jugendmedienschutz wirkungsvoll und effektiv umgesetzt.
B-1
I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV
B
Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
B 1.
KJM-Prüfverfahren im Zuständigkeitsbereich der MSA
Im Berichtszeitraum 2014/2015 war die MSA mit 17 KJM-Prüfverfahren im Bereich
Telemedien befasst.
In 13 Fällen liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein abschließendes KJM-Votum aus dem KJMUmlaufverfahren bzw. dem KJM-Plenum, im Sinne der von der MSA erstellten
Beschlussvorlagen, vor. In vier Fällen muss eine abschließende Entscheidung der KJM durch
die MSA noch herbeigeführt werden. Die finale KJM-Entscheidung ist bei den Fällen zum
jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich, da die Sachverhaltsaufklärung durch die MSA
noch nicht abgeschlossen ist.
Die KJM-Verfahren, die von der MSA 2014/2015 gegen Anbieter aus Sachsen-Anhalt geführt
wurden, führten in der Folge zur Abschaltung von neun Telemedien-Angeboten, die
gravierende Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthielten. In
vier weiteren Fällen wurden an den Angeboten zumindest Änderungen im Sinne des JMStV
vorgenommen und das Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche entscheidend
minimiert.
B-2
Im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht beschließt die KJM die finalen
Maßnahmen, die von den Landesmedienanstalten umzusetzen sind. Auf der Grundlage der
entsprechenden KJM-Beschlüsse hat die MSA im Berichtszeitraum im Rahmen von
Ordnungswidrigkeitenverfahren zwölf Bußgeldbescheide gegenüber Anbietern von
Telemedien ausgesprochen. Gegen die Bußgeldbescheide wurde in neun Fällen von den
betreffenden Anbietern Einspruch erhoben. Die Verfahren wurden über die
Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben, da durch die Einsprüche keine
entlastenden Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen wurden. Die Verfahren sind dort
noch anhängig.
Zusätzlich wurden in acht Fällen durch die MSA auch die medienrechtlichen
Verwaltungsverfahren betrieben und entsprechende Bescheide erlassen. Gegen diese wurde
von den Anbietern Klage beim Verwaltungsgericht Halle bzw. Magdeburg erhoben. Die
Klageverfahren sind ebenfalls alle noch anhängig.
Angebot
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
Anbietersitz
Halle (Saale)
Genthin
Genthin
Genthin
Genthin
Genthin
Genthin
Magdeburg
Teuchern
Gernrode
Gernrode
Dessau-Roßlau
Laucha
Laucha
Laucha
Magdeburg
Bitterfeld-Wolfen
Status des Angebotes
offline
offline
online – mit Änderungen
online
online
offline
online – mit Änderungen
online – mit Änderungen
online – mit Änderungen
offline
online – Anbieterwechsel
online
offline
offline
offline
offline
offline
Fallübersicht
Fall 1
Verstöße gegen:
 § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 JMStV
(Volksverhetzung)

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV
(Indizierungsliste Teil D)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung
eines Jugendschutzbeauftragten)
offline
B-3
Der Prüffall 1 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge
zuständigkeitshalber an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung
der KJM – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde
anschließend wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines Straftatbestandes
(Volksverhetzung) von der MSA an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt und die Sache zur
eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück gegeben. Die MSA hat
den Verantwortlichen daraufhin sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch
Verwaltungsverfahren angehört und das Angebot mehrfach gesichtet und aufgezeichnet.
Der Anbieter nutzte die Möglichkeit zur Stellungnahme und machte umfassende Angaben
zur Sache. Er gab u.a. an, das Angebot abgeschaltet zu haben. Bei der letzten Sichtung der
MSA am 10.11.2015 wurde festgestellt, dass das Angebot tatsächlich offline geschaltet
wurde. Das Angebot befindet sich derzeit in der regelmäßigen Überprüfung (Sichtung und
Dokumentation), um sicher zu gehen, dass es dauerhaft aus dem Netz genommen wurde.
Die finale Beschlussvorlage für die KJM wird zeitnah erstellt.
Fall 2
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen von pornographischen
Inhalten außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
offline
Der Prüffall 2 wurde der KJM (gemeinsam mit fünf weiteren Fällen – Fall 3 – 7) durch
jugendschutz.net übermittelt und in der Folge zuständigkeitshalber an die MSA
weitergeleitet. Eine KJM-Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der
MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde in der Folge wegen des Verdachtes der
Verwirklichung eines Straftatbestandes (Verbreitung pornographischer Schriften) von der
MSA an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das
Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt und die Sache zur eigenständigen
Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück gegeben. Die MSA sichtete das
Angebot daraufhin erneut und stellte fest, dass die festgestellten Verstöße unverändert
anhielten. Der Anbieter wurde daraufhin von der MSA angehört. Die Möglichkeit sowohl im
Ordnungswidrigkeiten- als auch im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, wurde von
ihm nicht genutzt. Bei einer erneuten Sichtung stellte die MSA keine Änderungen am
Angebot fest und bereitete daraufhin die entsprechende Beschlussvorlage für die KJM vor.
Die KJM entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes
anhaltend gegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz
1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen den
Anbieter entschied sich die KJM den Anbieter aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3
B-4
Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes),
(2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung
i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 4.300 Euro zu verhängen. Auf der Grundlage
der
entsprechenden
KJM-Beschlüsse
hat
die
MSA
im
Rahmen
des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde von dem betreffenden Anbieter Einspruch erhoben, die MSA
führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Zudem wurde durch die MSA auch
das Verwaltungsverfahren betrieben und ein entsprechender Bescheid erlassen. Gegen
diesen wurde vom Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das
Verwaltungsgericht Halle hat wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist dort noch anhängig. Das
Angebot ist inzwischen jedoch offline.
Fall 3
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen von pornographischen
Inhalten außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV
(Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
mit Änderungen
Der Prüffall 3 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der
MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch
zu Fall 2 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und
Rückgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA,
Verstöße waren anhaltend, Anhörung der Anbieterin, keine Stellungnahme, Erstellung der
Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die
Anbieterin mit der Verbreitung des Internetangebotes anhaltend gegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2
JMStV verstößt.
Als geeignete Maßnahmen gegen die Anbieterin entschied die KJM, die Anbieterin
aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten
(bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld
i.H.v. 8.500 Euro zu verhängen.
Auf Grundlage der entsprechenden Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber der Anbieterin erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der betreffenden Anbieterin Einspruch erhoben, die MSA
führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Zudem wurde durch die MSA im
Verwaltungsverfahren ein Beanstandungsbescheid erlassen. Gegen diesen wurde von der
B-5
Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat
wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das
Klageverfahren ist noch anhängig, das Angebot – mit Änderungen – online.
Fall 4
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen von pornographischen
Inhalten außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
Das Angebot ist das Twitterprofil zu Fall 3. Der Fall wurde der KJM durch jugendschutz.net
übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet wurde. Eine Prüfgruppe hat in einer
Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich
anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2 und 3 (Abgabe an die
Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Rückgabe der Sache zur
eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend,
Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die
MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die Anbieterin mit dem Angebot gegen § 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7
Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen entschied sich die KJM
auch hier, die Anbieterin aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen
gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.)
einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung
i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 5.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der
Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch erhoben, die MSA führt
derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde
von der Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht
Halle hat wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg
verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig.
B-6
Fall 5
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen von pornographischen
Inhalten außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
Das Angebot 5 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der
MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch
zu Fall 2, 3 und 4 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1
StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die
MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der
Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die
Anbieterin mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2
JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen die Anbieterin entschied sich
die KJM auch hier, die Anbieterin aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen
gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.)
einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung
i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 4.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge
von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde von der Anbieterin Einspruch erhoben, die
MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den
Verwaltungsbescheid wurde von der Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle
erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in allen Fällen, die die Anbieterin betreffen)
wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das
Klageverfahren ist noch anhängig.
Fall 6
Verstöße gegen:
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
offline
B-7
Das Angebot 6 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der
MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch
zu Fall 2, 3, 4 und 5 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1
StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die
MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der
Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA).Die KJM entschied in der Folge, dass der
Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4
Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete
Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM auch hier, den Anbieter
aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten
(bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld
i.H.v. 3.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen
Bußgeldbescheid wurde von dem Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das
Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde von dem
Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in
allen Fällen, die den Anbieterin betreffen) wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Das
Angebot ist inzwischen offline.
Fall 7
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen von pornographischen
Inhalten außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
mit Änderungen
Das Angebot wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der
MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch
zu Fall 2, 3, 4, 5 und 6 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153
Abs.1 StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an
die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der
Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass der
Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz
2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV
anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM
auch hier, den Anbieter aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen
gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.)
einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung
B-8
i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 9.500 Euro zu verhängen. Gegen den in der
Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde von dem Anbieter Einspruch
erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den
Verwaltungsbescheid wurde von dem Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle
erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in allen Fällen, die den Anbieter betreffen)
wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das
Klageverfahren ist noch anhängig. Das Angebot ist nach wie vor online, allerdings wurden
umfangreiche Änderungen im Sinne des JMStV vorgenommen.
Fall 8
Verstöße gegen:
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
mit Änderungen
Das Angebot wurde der KJM durch jugendschutz.net mit Bitte um Stellung eines
Indizierungsantrages übermittelt. In der Folge wurde von der KJM und der BPjM
entschieden, dass deutsche Telemedienangebote zunächst immer in das KJM-Prüfverfahren
eingespeist werden soll. Das vorliegende Angebot wurde daraufhin durch den KJMVorsitzenden in eine Prüfgruppe der KJM eingebracht. Die Prüfgruppe hat in einer
Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Eine Indizierung
wurde nicht vorgeschlagen. Dem Anbieter wurde anschließend sowohl im
Ordnungswidrigkeiten- als auch im medienrechtlichen Verwaltungsverfahren von der MSA
die Gelegenheit der Anhörung eingeräumt. Der Betroffene hat sich über seinen Anwalt im
Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens geäußert. In der Sache wurden die Vorwürfe
bestritten und stattdessen Eingriffe in die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheitfreiheit
deklariert. Bei der Überprüfung des Angebotes durch die MSA fiel auf, dass nach den
Anhörungen der Inhalteanbieter gewechselt hat. Nachweislich ist der neue Domaininhaber
und Admin-C des Angebotes nun in Sachsen ansässig. Da die festgestellten Verstöße aber
anhaltend auf dem Angebot vorhanden waren, wurde der Fall an die zuständige
Landesmedienanstalt in Sachsen abgegeben.
Nach Würdigung der Stellungnahme des bisherigen Anbieters und der Analyse des
Angebotes vertritt die MSA die Auffassung, dass das Angebot – mit entsprechenden
Unterseiten – aus zwei eigenständigen Angeboten mit jeweils eigener Anbieterkennung
besteht. Die Anbietereigenschaft von dem betroffenen Anbieter aus Sachsen-Anhalt kann
bestenfalls für eine Unterseite des Gesamtangebotes angenommen werden. Die KJM
entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen §
5 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 und 4 Satz 1 JMStV und § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstoßen hat. Als
geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM, ein Bußgeld i.H.v. 1.650
Euro zu verhängen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren hat die KJM eingestellt, da der
Betroffene inzwischen nicht mehr inhaltlich verantwortlich ist. Gegen den in der Folge von
der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch erhoben. Die Sache wurde daraufhin
B-9
von der MSA über die Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben, die
Verfahren sind dort noch anhängig. Bei der letzten Sichtung des Angebotes durch die MSA
wurde festgestellt, dass aktuell keine Inhalte auf dem Angebot eingestellt sind.
Fall 9
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV (Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen)
 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV (HolocaustLeugnung)
 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV
(Indizierungsliste Teil D)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
mit Änderungen
Der vorliegende Prüffall 9 wurde der KJM von jugendschutz.net übermittelt und in der Folge
an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung
der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde im Anschluss wegen des Verdachtes
der Verwirklichung einer Straftat (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, Holocaust-Leugnung) von der MSA an die Staatsanwaltschaft Halle
abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt
und die Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück
gegeben. Der Anbieter wurde nach erneuter Sichtung des Angebotes von der MSA angehört.
In seinen Stellungnahmen bestreitet er u.a. Anbieter des betreffenden Angebotes zu sein. Im
Übrigen weist er in der Sache alle erhobenen Vorwürfe zurück und versucht diese
argumentativ zu entkräften. Die KJM hat – nach Würdigung der Stellungnahmen und
nochmaliger Sichtung des Angebotes (es wurden keine Änderungen am Angebot
vorgenommen) – an der Bewertung des Prüfgruppe festgehalten und Verstöße gegen § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV, § 7
Abs. 1 Satz 2 JMStV festgestellt. Ferner hat die KJM die Anbietereigenschaft des Betroffenen
festgestellt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM, dem
Anbieter, (1.) die Verbreitung der festgestellten nach § 4 Abs. 1 JMStV unzulässigen Inhalte
zu untersagen, (2.) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 Abs.1 Satz 2
JMStV anzuordnen, (3.) die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anzuordnen, (4.) ein
Zwangsgeld für die Nichtumsetzung der angeordneten Maßnahmen anzudrohen und (5.) –
aufgrund der Schwere der Verstöße – ein Bußgeld i.H.v. 24.750,00 Euro zu verhängen. Auf
Grundlage der Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter
ausgesprochen. Der Anbieter hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, die Sache
wurde über die Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben. Das Verfahren ist
noch anhängig. Zusätzlich wurde durch die MSA auch das Verwaltungsverfahren betrieben
und ein entsprechender Bescheid erlassen. Gegen diesen wurde vom Anbieter Klage beim
Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Der Antrag des
Anbieters, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, wurde vom VwG
abgelehnt. Die MSA hat gegenüber dem Anbieter darüber hinaus ein Zwangsgeld (in Höhe
von 5.000 Euro) wegen weiterer Verbreitung des Angebotes festgesetzt sowie ein weiteres
B - 10
Zwangsgeld (in Höhe von 500 Euro) wegen Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten
für das Angebot. Die MSA hat im Wege der Amtshilfe die Stadt Teuchern mit der
Vollstreckung des Zwangsgeldes beauftragt. Zwischenzeitlich wurden einige Verstöße auf
dem Angebot beseitigt; das Angebot entspricht aber nach wie vor nicht den Vorgaben des
JMStV.
Der Fall hat in Sachsen-Anhalt eine große mediale Aufmerksamkeit erlangt. So berichteten
u.a. die Bild-Zeitung und die Mitteldeutsche Zeitung über die Verstöße und das von der KJM
festgesetzte Bußgeld gegenüber dem in Sachsen-Anhalt bekannten NPD-nahen
Kommunalpolitiker.
Fall 10
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(einfache Pornographie)
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen indizierter Angebote)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Entwicklungsbeeinträchtigung)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
offline
Das Angebot 10 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 11 durch jugendschutz.net übermittelt
und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die
o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde daraufhin mit einem weiteren Angebot des
Anbieters (vgl. Fall 11) an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben (Verbreitung
pornographischer Schriften). Die Staatsanwaltschaft hat den Fall übernommen und am
Amtsgericht Quedlinburg gegen den Anbieter Anklage erhoben. Das Strafverfahren
gegenüber dem Anbieter wurde jedoch gegen Auflagen – hier gegen Zahlung von 300,- € an
eine gemeinnützige Organisation – eingestellt. Für die MSA bestand nach Übernahme des
Falls durch die Staatsanwaltschaft keine Zuständigkeit mehr hinsichtlich der Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit (Strafklageverbauch). Die MSA konnte jedoch das Verwaltungsverfahren
weiter führen und den Betroffenen zu den Vorwürfen anhören. Dieser äußerte sich nicht zur
Sache. In der Folge wechselte der Domaininhaber des Angebotes (neuer Anbietersitz:
Luxemburg); die unzulässigen Inhalte wurden entfernt. Die KJM wird über den Fall
voraussichtlich noch 2015 final entscheiden.
B - 11
Fall 11
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen pornographischer Inhalte
außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen eines indizierten
Angebots außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
online
mit
Anbieterwechsel
Der Prüffall 11 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 10 durch jugendschutz.net übermittelt
und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die
o.a. Verstöße festgestellt. Der folgende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 10. Auch hier
wechselte nach den Anhörungen durch die MSA der Domaininhaber des Angebotes. Da die
Verstöße anhaltend waren und der neue Admin-C mit einer Adresse in Brandenburg bei der
denic.de gelistet war, übergab die MSA den Fall an die dort zuständige Medienanstalt
(mabb). Die KJM wird das Verfahren gegenüber dem alten Anbieter aus Sachsen-Anhalt
voraussichtlich noch in 2015 final beschließen.
Fall 12
Verstöße gegen:

§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne
ausreichende Schutzvorkehrungen)
online
 § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
Der Fall 12 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA
weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt.
Dem Anbieter wurde anschließend sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im
medienrechtlichen Verwaltungsverfahren von der MSA die Gelegenheit der Anhörung
eingeräumt. Der Anbieter hat die Vorwürfe pauschal zurückgewiesen. Die KJM entschied
nach erneuter Sichtung des Angebotes, dass der Anbieter mit der Verbreitung des
Internetangebotes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1
Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegenüber dem Anbieter
B - 12
entschied sich die KJM, (1.) die o.g. Verstöße zu beanstanden, (2.) den Anbieter zur
gesetzeskonformen Ausgestaltung des Angebotes aufzufordern, (3.) ihm bei Nichtbefolgung
innerhalb einer Frist von drei Wochen die Untersagung des Angebotes auszusprechen, (4.)
eine Gebühr i.H.v. 500.00 Euro zu erheben und (5.) ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 1.750
Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde
vom Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69
OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde vom Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht
Halle erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Allerdings wurde vom
Verwaltungsgericht Halle die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt, da
die erhobene Anfechtungsklage laut Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Der Kläger wurde nun vom Gericht im Hinblick auf den rechtskräftigen PKH-Beschluss
angefragt, ob dieser das Verfahren fortführen will. Eine Antwort steht noch aus.
Fall 13
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2
JMStV(Zugänglichmachen pornographischer
Inhalte außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
ohne ausreichende Schutzvorkehrungen)
 ( § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Nichtbestellung eines
Jugendschutzbeauftragten)
offline
Der Prüffall 13 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 14 und 15 durch jugendschutz.net
übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer
Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Anschließend hat die MSA den Anbieter zu
den Vorwürfen sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Verwaltungsverfahren
angehört. In der Anhörung zeigte sich der Betroffene vorerst einsichtig und schaltete das
Angebot zunächst offline. Durch Recherchen der MSA wurden jedoch weitere Angebote des
Anbieters ausfindig gemacht, die nicht jugendschutzkonform gestaltet waren. Aufgrund der
neuen Erkenntnisse wurde der Fall nachträglich an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben.
Die Staatsanwaltschaft teilte der MSA in der Folge mit, dass das Verfahren gemäß § 153 Abs.
1 StPO eingestellt worden sei und die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die
MSA zurückgegeben wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle, dass der
Betroffene sämtliche Webseiten abgeschaltet habe, zeigten die Überprüfungen der MSA,
dass nur die von der MSA bemängelten drei Angebote offline geschaltet wurden. Alle
übrigen Seiten waren unverändert online verfügbar. Die MSA schrieb den Seitenbetreiber
daher erneut an und informierte ihn darüber, dass weitere von ihm betriebene Seiten nach
Auffassung der MSA Inhalte aufweisen, die von der KJM regelmäßig als unzulässig bzw.
entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft würden und forderte ihn auf, sein gesamtes
Angebot den jugendmedienschutzrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Sichtung,
Dokumentation und Bewertung der Angebote ergaben, dass der Betroffene nach dem
B - 13
erneuten Hinweisschreiben an allen seinen Angeboten Nachbesserungen vornahm. Überdies
wurde festgestellt, dass das Angebot wieder aufrufbar war. Allerdings war der beanstandete
Inhalt nicht mehr vorhanden. Die KJM fasste daraufhin folgenden Beschluss: (1) Das Angebot
hat gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4
JMStV verstoßen, (2.) das Angebot hat nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4
JMStV verstoßen, (3.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.000 Euro verhängt,
(4.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat
die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber
dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig.
Fall 14
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2
JMStV(Zugänglichmachen pornographischer
Inhalte außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
ohne ausreichende Schutzvorkehrungen)
 § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV (unzulässige
Werbung für indizierte Angebote)
offline
Der Prüffall 14 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 13 und 15 durch jugendschutz.net
übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer
Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf
gestaltete sich wie in Fall 13 und 15 (vgl. ausführliche Beschreibung von Fall 13). Die KJM
fasste daraufhin – mit Blick auf das alte Angebot - folgenden Beschluss: (1) Das Angebot hat
gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie §
6 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen, (2.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.600
Euro verhängt, (3.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Das Bußgeldverfahren hat
Bestandskraft, der Betroffene hat keinen Widerspruch eingelegt. Auf Grundlage der
Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den
Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig.
B - 14
Fall 15
Verstöße gegen:
 § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2
JMStV(Zugänglichmachen pornographischer
Inhalte außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz. 2 JMStV
(Zugänglichmachen eines indizierten
Angebots außerhalb einer geschlossenen
Benutzergruppe)
 § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV
(Zugänglichmachen
entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte
ohne ausreichende Schutzvorkehrungen)
offline
Der Prüffall 15 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 13 und 14 durch jugendschutz.net
übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer
Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf
gestaltete sich wie in Fall 13 und 14 (vgl. ausführliche Beschreibung von Fall 13). Die KJM
fasste daraufhin folgenden Beschluss: (1) Das Angebot hat gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. Satz 2 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz. 2 JMStV und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4
JMStV verstoßen, (2.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.600 Euro verhängt,
(3.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat
die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber
dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig.
Fall 16
Verstöße gegen:

offline
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
Satz 2 JMStV
(Zugänglichmachen
pornographischer Inhalte
außerhalb einer
geschlossenen
Benutzergruppe)
Der Prüffall 16 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung den o.a. Verstoße
festgestellt. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat das Verfahren wegen des Verdachtes der
Verwirklichung einer Straftat gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die zuständige Staatsanwaltschaft
in Magdeburg abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Für die MSA bestand nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft keine weitere Zuständigkeit
hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene wurde – wegen der
Verbreitung pornografischer Schriften – zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen verurteilt.
Die MSA hat das medienrechtliche Verwaltungsverfahren gegen den Anbieter fortgeführt
und ihn zur Sache angehört. Das verfahrensgegenständliche Telemedienangebot ist
B - 15
mittlerweile offline. Die KJM hat aus diesem und weiteren Gründen das medienrechtliche
Verwaltungsverfahren gegen den Anbieter eingestellt.
Fall 17
Verstöße gegen:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV (Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen)
offline
Der Prüffall 17 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die
MSA weitergeleitet. In einer Live-Sichtung hat die KJM-Prüfgruppe – unter Beteiligung der
MSA – einen Verstoß des Anbieters gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a StGB; 24 Abs. 1
Nr. 1b JMStV festgestellt. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat als für das betreffende
Angebot zuständige Landesmedienanstalt den Anbieter als Betroffenen zu den erhobenen
Vorwürfen angehört. Dieser hat sich gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu den
erhobenen Vorwürfen nicht geäußert. Wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines
Straftatbestandes (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) hat
die MSA das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Dessau abgegeben. Die Staatsanwaltschaft
Dessau hat das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben.
Diese hat das Verfahren gegen den Anbieter mangels hinreichenden Tatverdachts – nach
einer Hausdurchsuchung – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Beschuldigten konnte
keine Straftat nachgewiesen werden. Eine Fortführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
war der MSA damit nicht möglich. Die KJM wird über den Fall hinsichtlich des
medienrechtlichen Verwaltungsverfahrens noch final entscheiden. Die Internetseite ist
offline.
B - 16
B 2.
Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM
Die MSA ist durch die Mitgliedschaft ihres Direktors in der KJM an der Vorbereitung und
Durchführung von Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM beteiligt. Der Ablauf der
Prüfverfahren jugendschutzrelevanter Inhalte im Rundfunk und in Telemedien lässt sich in
verschiedene Schritte untergliedern:
Rundfunk
Programmbeobachtung:
Die Landesmedienanstalten beobachten jugendschutzrelevante Fernsehinhalte. Problemfälle
werden an die KJM weitergeleitet.
Die KJM prüft und bewertet:
Einzelfallprüfungen und mögliche Verstöße gegen den JMStV werden in Prüfausschüssen der
KJM behandelt. Die Ausschüsse bestehen aus einem Direktor einer Landesmedienanstalt,
einem Mitglied, das von den Obersten Landesjugendbehörden benannt wurde und einem
Mitglied, das vom Bund benannt wurde. Die KJM-Prüfausschüsse sind im Rundfunk
insbesondere zuständig für die Festlegung der Sendezeit, die Einzelbewertung von
Angeboten sowie für die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld und ein
medienrechtliches Beanstandungsverfahren eingeleitet wird. Die Entscheidungen der KJMPrüfausschüsse werden in fünfköpfigen Prüfgruppen meist in Präsenzprüfungen vorbereitet,
indem die Prüfgruppen die Inhalte im Hinblick auf ihre Jugendschutz-Problematik bewerten
und Entscheidungsempfehlungen abgeben.
Sanktionen:
Die KJM entscheidet bei einem Verstoß gegen den JMStV über die Sanktionen gegen den
Rundfunkveranstalter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes
ab, der von einer Entwicklungsbeeinträchtigung bis hin zu einem Unzulässigkeitstatbestand
reichen kann. Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutz-Bestimmungen im
Rundfunk folgende Sanktionen möglich:
 Beanstandung
 Sendezeitbeschränkung
 Ausstrahlungsverbot/ Untersagung
 Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
 Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige
Landesmedienanstalt.
B - 17
Telemedien
Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte:
Die Beobachtung und Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte in Telemedien übernehmen
jugendschutz.net und die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten. Problemfälle werden
an die KJM weitergeleitet.
Die KJM prüft und bewertet:
Einzelfallprüfungen und mögliche Verstöße gegen den JMStV werden in Prüfausschüssen der
KJM behandelt. Die Ausschüsse bestehen aus einem Direktor einer Landesmedienanstalt,
einem Mitglied, das von den Obersten Landesjugendbehörden benannt wurde und einem
Mitglied, das vom Bund benannt wurde. Die KJM-Prüfausschüsse sind bei Telemedien
insbesondere zuständig für die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der
Entscheidung über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Außerdem gehören
die Indizierungsanträge zu ihrem Aufgabenbereich. Stellungnahmen der KJM zu
Internetangeboten, bei denen eine Indizierung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM) befürwortet wird, werden vom Vorsitzenden abgegeben. Die Entscheidungen
der KJM-Prüfausschüsse werden in Prüfgruppen meist in Präsenzprüfungen vorbereitet,
indem die Prüfgruppen die Inhalte im Hinblick auf ihre Jugendschutzproblematik bewerten
und Entscheidungsempfehlungen abgeben.
Sanktionen:
Die KJM entscheidet bei einem Verstoß gegen den JMStV über die Sanktionen gegen den
Telemedienanbieter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab,
der von einer Entwicklungsbeeinträchtigung bis zum Unzulässigkeitstatbestand reichen
kann.
Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen in den Telemedien
folgende Sanktionen möglich:
 Beanstandung gegen Content-Provider
 Untersagung gegen Content-Provider
 Aufforderung zur Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider
 Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider
 Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens
 Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige
Landesmedienanstalt.
Im Berichtszeitraum war die MSA über ihren Direktor an insgesamt 35 Prüfverfahren (28 im
Bereich Telemedien und 7 im Bereich Rundfunk) in Prüfausschüssen der KJM beteiligt. Im
Jahr 2014 gab es 7 Prüfverfahren im Bereich Rundfunk und 8 Prüfverfahren im Bereich
Telemedien. 2015 war die MSA an 20 Verfahren im Bereich Telemedien beteiligt.
B - 18
Prüfverfahren 2014
Rundfunk
- Supernatural, Folge „Spukhaus“
- Supernatural, Folge „Der Wunder-Colt“
- Supernatural, Folge „Die Erlösung“
- Supernatural, Folge „Teufelsfalle“
- Cold Case – Kein Opfer ist je vergessen, Staffel 5, Episode 9
- Schneewittchen (Snow White – A tale of horror)
- taff
Telemedien
- http://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- www.sasxxxxxxxxx.com
- www.fetxxxxxxxx.org
- www.gerxxxxxxxxxxxxxx.de
- www.xxxxxxxxxxxx.com
- www.gerxxxxxxxxxxxxx.com
- www.sex-xxxxxxxx.de
- www.ausxxxxxxx.de
Prüfverfahren 2015
Telemedien
- www.gegxxxxxxx.org
- www.clips4xxxx.xxxxxxxxxxxx
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.villaxxxxxx.de
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.xxxxxxxxxx.net/sitzt-ihr-noch-in-ueberfuellten-arztpraxen-werdet-asylantdann-kommt-der-doc-frei-haus/
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- www.dortmxxxxxxxx.org
- http://www.der-xxxxxxx.info/index.php/menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/
Steigende_HIV_Zahlen_dank_Asylantenflut/Politik_Gesellschaft_und Wirtschaft.html
- http://www.der-xxxxxxx-weg.info/index.php/menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/
Nein_zum_Heim_gegen_das_Erstaufnahmelager_in_Schweinfurt/Politik_Gesellschaftund_Wirtschaft.html
- www.sinexxxxxxx.com
- www.dominxxxxxx.tv (I), www.dominxxxxx.com (II), www.domina-xxxxxx.com (III)
- www.twitter.com/xxxxxxBerlin
- www.facebook.com/xxxxx.berlin
B - 19
B 3.
Themenverantwortung der MSA innerhalb der KJM
Im Zuge der Strukturreform der KJM zum 01.09.2013 wurde die Themenverantwortung
eingeführt: Jedes ordentliche KJM-Mitglied hat - in Abstimmung mit den jeweiligen
Stellvertretern - die Verantwortung für bestimmte jugendschutzrelevante Themenfelder, die
von grundsätzlicher Bedeutung sind, übernommen. Die entsprechenden Themen werden
unter Federführung der jeweils verantwortlichen KJM-Mitglieder und mit Rückgriff auf die
bestehenden Arbeitsgruppen bearbeitet und im Anschluss im KJM-Plenum diskutiert.
Verantwortliche
MSA: Martin Heine / SLM: Michael Sagurna
BLM: Siegfried Schneider / LfM: Dr. Jürgen Brautmeier
brema: Cornelia Holsten / LMS: Dr. Gerd Bauer
LMK: Renate Pepper / LFK: Thomas Langheinrich
NLM: Andreas Fischer / MA HSH: Thomas Fuchs
TLM: Jochen Fasco / MMV: Dr. Uwe Hornauer
Thomas Krüger, Präsident der Bundeszentrale für politische
Bildung / Michael Hange, Präsident des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik
Elke Monssen-Engberding, Vorsitzende der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien / Petra Meier, stv.
Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien
Sebastian Gutknecht, Arbeitsgemeinschaft Kinder- und
Jugendschutz NRW / Jan Lieven , Arbeitsgemeinschaft
Kinder- und Jugendschutz NRW
Folker Hönge, Ständiger Vertreter der OljB bei der FSK / Prof.
Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien
Sigmar Roll, Richter am Bayerischen Landessozialgericht
Schweinfurt / Petra Müller, Institut für Film und Bild in
Wissenschaft und Unterricht
Frauke Wiegmann, Leiterin des Jugendinformationszentrums
der Freien und Hansestadt Hamburg / Bettina Keil-Rüther,
Leitende Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Erfurt
Themen
 Werbung gemäß § 6 JMStV
 Telemedien
 Onlinespiele
 Selbstkontrolleinrichtungen
 Europa/Internationale
 Betreuung Gerichtsverfahren von
grundsätzlicher Bedeutung
 Glücksspiel
 Neue Formate Fernsehen
 Bußgeldverfahren
 Einbindung jugendschutz.net
 Kriterien
 Vorlagefähige Angebote
 Schnittstelle
Jugendschutz/Medienkompetenz
 Prüffälle von weitergehender Bedeutung
 Politische Jugendschutzentwicklungen

Schnittstelle Jugendschutz/Indizierungen

Schnittstelle JMStV/JuSchG

Jugendpolitische Forschung

GVO-KJM

Jugendpolitische Forschung
Der Direktor der MSA hat die bundesweite Verantwortung für den Themenbereich
„Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping“ übernommen – Werbung gemäß § 6
JMStV. Hierbei fungiert die MSA als zentrale Schnittstelle zwischen KJM, jugendschutz.net,
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, der Gemeinsamen Geschäftsstelle der
Landesmedienanstalten und den jeweiligen Fachreferaten aller Landesmedienanstalten. Die
B - 20
MSA hat im Dezember 2014 eine bundesweite KJM-Arbeitsgruppe gegründet, die sie
seitdem federführend leitet und koordiniert.
Das Thema „Werbung gemäß § 6 JMStV“
Paragraph 6 JMStV regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Werbung und
Teleshopping. Der JMStV gilt gemäß § 2 Abs. 1 für elektronische Informations- und
Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). Während es zum Rundfunk, v.a. zum
Fernsehen, sowohl aussagekräftige Studien als auch klare Regulierungsvorgaben und
Erfahrungen in der KJM-Prüfpraxis gibt, ist der Bereich der Onlinewerbung, die sich an Kinder
und Jugendliche richtet, bis dato nur rudimentär wissenschaftlich aufgearbeitet. Die KJM-AG
„Werbung gemäß § 6 JMStV“ konzentriert sich in ihrer Arbeit daher v.a. auf Werbung im
Onlinebereich (incl. Apps, Social Media, YouTube etc.), eruiert den Aufsichtsbedarf im Sinne
des Jugendmedienschutzes, stößt entsprechende Aufsichtsverfahren an und formuliert die
notwendigen regulatorischen Rahmenbedingungen für die KJM.
Aufsichtsbedarf zum Thema „Werbung gemäß § 6 JMStV“
Bereits auf den Startseiten verschiedener Webangebote, die sich an Kinder und Jugendliche
richten, finden sich Links zu Onlineshops, Fremd- und Eigenwerbung sowie redaktionelle
„Empfehlungen“, Sponsoring und diverse Mischformen. In den aktuellen wissenschaftlichen
Publikationen werden die Problemfelder mit Blick auf den Jugendmedienschutz u.a. wie folgt
benannt:
a) Werbung auf Kinderseiten wird zum Teil nicht oder uneinheitlich gekennzeichnet und
lässt sich zum Teil nicht schließen
b) Werbung gleicht sich anderen Botschaftstypen an und wird in redaktionellen Beiträgen
„versteckt“
c) Werbeangebote enthalten oft Weiterleitungsregeln, die auf andere Seiten führen und
z.T. direkte Kaufappelle beinhalten
d) Verlinkungen führen häufig innerhalb weniger Klicks zu Bezahlschranken, fordern die
Preisgabe von Daten oder die Erstellung eines Accounts
e) Werbung verspricht „kostenlose“ Angebote, die dann aber häufig zu Folgekosten führen
(hier v.a. In-App-Werbung)
Kindern und Jugendlichen ist es mitunter unmöglich Werbung zu erkennen und in der Folge
kritisch einzuordnen oder sich davon zu distanzieren. Hier muss mit Blick auf § 6 JMStV
verstärkt gefragt werden, ob solche für Kinder und Jugendliche oft intransparente
Werbeformen nicht die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der jungen User/-innen
bewusst
ausnutzen
und
entsprechende
Aufsichtsmaßnahmen
gegenüber
Telemedienanbietern und Werbeintermediären notwendig sind. Diese Frage scheint umso
dringlicher, da Werbung in Zukunft immer zielgenauer verbreitet werden wird: Zu denken ist
hier v.a. sog. Targeting-Technologien. Leistungsfähige Algorithmen, die anhand des
gesammelten Wissens über eine Zielperson (nicht mehr: Zielgruppe) just jene
Werbebotschaften zusammenstellen, die die beste Übereinstimmung mit ihren Interessen
aufweist. In der KJM-AG wurden im Berichtszeitraum (v.a. 2015) die beschriebenen
Problemlagen
und
Fragestellungen
ausführlich
eruiert
und
entsprechende
B - 21
Aufsichtsverfahren forciert. Daneben kristallisierte sich in der AG v.a. ein Thema heraus,
welches einen akuten Handlungsbedarf evoziert: Werbung und direkte Kaufaufforderungen
in bei Kindern und Jugendlichen beliebten Apps.
In den Top App‐Stores waren im Mai 2015 laut Statista 2015 über 3,7 Millionen Apps
verfügbar. Kinder und Jugendliche kommen durch die extrem gestiegene Besitzrate von
mobilen internetfähigen Endgeräten immer zeitiger und häufiger mit Apps in Berührung.
Mittlerweile besitzen 25% der Kinder im Alter von 6 bis 13 (vgl. KIM 2014, S.45) und 88% der
Jugendlichen ein Smartphone (vgl. JIM 2014, S. 45). Die englische Zeitung „The Guardian“
meldete im Februar 2015, dass der App‐Entwickler King Games alleine mit „Candy Crush“
weltweit über eine Milliarde Euro Umsatz im Jahr 2014 erzielte. Die App finanziert sich vor
allem durch In‐App‐Käufe. Vor allem Kindern fehlt hier der nötige Überblick. Aufpoppende
Mitteilungen wie „Deine Lebenskraft schwindet, möchtest du nachkaufen?“ verleiten sie
zum Kauf, ohne die Gesamtkosten im Blick zu haben. Oft können Kinder auch nicht zwischen
der Spielwährung und dem Bezahlen mit echtem Geld unterscheiden. Dies geschieht
meistens in sogenannten Freemium‐Apps. In den App‐Stores von Google und Apple
generieren Freemium‐Apps weit über 90 % der Umsätze. Freemium bedeutet für die Nutzer
zwar zunächst, dass sie Apps ohne Kosten installieren und die Basisfunktionen nutzen
können, wollen sie aber bestimmte Premiumfunktionen nutzen, zahlen sie oftmals mehr, als
bei einem einmaligen Kaufpreis (sog. Premium‐Apps oder Bezahl‐Apps). Dass ist v.a. Kindern
und Jugendlichen oft nicht bewusst. Die KJM-AG hat sich – durch eigene Recherchen,
Recherchen von jugendschutz.net, Diskussionen mit Experten – intensiv mit dem Thema, v.a.
aber mit unzulässigen Kaufaufforderungen in Sinne des JMStV in Apps, befasst und den
regulatorischen Handlungsbedarf für die KJM formuliert sowie notwendigen
Aufsichtsverfahren angestoßen.
Abbildung 4: Bsp. für unzulässige Kaufaufforderungen nach § 6 Abs. 2 JMStV
B - 22
Konkrete Aufgaben der MSA im Rahmen ihrer Themenverantwortung
Im Rahmen der Themenverantwortung hat die MSA folgende konkrete Aufgaben:
-
Koordination und Leitung der Arbeitstreffen der KJM-Arbeitsgruppe „Werbung
gemäß § 6 JMStV“ bestehend aus Mitgliedern der KJM, Vertretern von
jugendschuzt.net und Fachreferenten/-innen der Landesmedienanstalten
-
Federführung in der Kommunikation mit beteiligten Aufsichtsinstitutionen,
wissenschaftlichen Einrichtungen, Einrichtungen des Jugendschutzes u.a. (bspw.
Austausch mit Vertretern der USK.online zum Thema „Werbung und
Kaufaufforderungen in Apps“ oder Austausch mit Vertretern des Hans Bredow
Instituts Hamburg zum § 6 JMStV / unklare Rechtsbegriffe etc.)
-
Auswertung aktueller Forschungsergebnisse zum Thema „Werbung gemäß § 6
JMStV“ (2014/2015 z. B. Forschungsprojekte der LMK „Mit Kindern unterwegs im
Internet: Beobachtungen zum Surfverhalten - Herausforderungen für die
Medienaufsicht (Jugendschutz und Werbung)“ , der LfM „Kinder und (Online-)
Werbung - Werbliche Angebotsformen, crossmediale Vermarktungsstrategien und
deren Rezeption durch Kinder“ oder des Bundesverbandes Verbraucherzentralen
„Untersuchung von Kinder‐Apps“)
-
konsequente Beobachtung aktueller Entwicklungen hinsichtlich § 6 JMStV; v.a. neue
Werbeformen im Internet (z. B. im Bereich Social Media, Apps, YouTube)
-
Konzeption und die Koordinierung von Kontrollmaßnahmen (wie bspw.
Schwerpunktanalysen zur Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 6 JMStV
mit Unterstützung von jugendschutz.net)
-
Vorbereitung und Einbringung entsprechender Beschluss- und Informationsvorlagen
für die KJM
-
Austausch mit anderen Arbeitsgruppen der KJM (bspw. AG Onlinespiele zum Thema
„In-App-Werbung“ oder AG Kriterien zum Thema „Kriterien für Kinder-Apps“)
B - 23
-
Veröffentlichungen zum Thema (bspw. „Werben und Kaufen in Kinder-Apps“ in kjm
informiert 2015 oder „Interview Familienbereich und Alterskennzeichen im Playstore
– hilfreich aber kein Freibrief für Eltern“ in up2date 2015)
Abbildung 22: Interview mit Martin Heine im Medienmagazin der TLM up2 date , 2/2015, S. 12/13
Abbildung 23: „Werben und Kaufen in Kinder-Apps“ in kjm informiert 2015, S. 8/9
B - 24
-
Initiierung, Durchführung und Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen
(bspw. Panel 12, 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
29./30.09.2015)
Abbildung 24: Ankündigung Panel „Klicke jetzt hier! Werbung auf kinderaffinen Webseiten und Apps“,
Programmheft zur 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
Neben den bundesweiten Aktivitäten der MSA für die KJM muss wegen der wachsenden Zahl
der Internetanbieter in Sachsen-Anhalt die Aufsicht im engeren Zuständigkeitsbereich der
MSA kontinuierlich verdichtet werden.
B - 25
B 4.
Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) begrüßt und unterstützt ausdrücklich die
Bestrebungen der Länder, die Novellierung des Jugendmedienschutz‐Staatsvertrags durch
zeitnahe Vorlage eines abgestimmten Entwurfs voranzutreiben. In dem nun vorliegenden
dritten Eckpunktepapier finden sich wichtige Themen wieder, auf welche die KJM in ihren
vorhergehenden Stellungnahmen hingewiesen hatte, z. B. die Einführung einer Regelung für
Plattformbetreiber. Auch wenn das aktuelle Papier in der konkreten Ausgestaltung einzelner
Regelungen aus Sicht der KJM weiterhin Nachbesserungen erfordert, befürwortet die KJM
eine zeitnahe Novellierung des gesamten Systems des gesetzlichen Jugendmedienschutzes.
Die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug der Schutzregelungen für Kinder und
Jugendliche bei der Mediennutzung hat sich in der Praxis bewährt. Als Gremium, in dem
Vertreter der Länder und des Bundes gemeinsam die Aufsicht über die Einhaltung der
Bestimmungen des JMStV ausüben, hat sich die Kommission für Jugendmedienschutz als
Aufsichtsinstanz etabliert.
Mit Verweis auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen zu den beiden vorherigen
Eckpunktepapieren legt die KJM an dieser Stelle ihre grundsätzliche Positionierung zu den
derzeitigen politischen Entwicklungen im Jugendmedienschutz, insbesondere bzgl. der
Novellierung des JMStV dar.
1. Schaffung einer einheitlichen Regulierung für alle Mediengattungen und Anbieter
Aufgrund fortschreitender Medienkonvergenz und immer neuen technischen
Weiterentwicklungen ändern sich die Verbreitungswege, über die Kinder auf
jugendschutzrelevante Inhalte stoßen können regelmäßig. Aus diesem Grund ist eine
Unterscheidung in non‐lineare und lineare Inhalte nicht mehr zeitgemäß. Eine einheitliche
Regulierung für alle Mediengattungen und Anbieter ist aus Sicht der KJM zwingend
erforderlich. Weiterhin sollte ein einheitliches Aufsichtsmodell geschaffen werden, unter
dem der öffentlich‐rechtliche und der private Rundfunk gleichwertig angesiedelt werden.
2. Nachhaltige Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen
Vor im Ausland gehosteten beeinträchtigenden Internetangeboten können Kinder und
Jugendliche
nur
durch
technischen
Jugendmedienschutz,
insbesondere
Jugendschutzprogramme, effektiv geschützt werden. Es ist daher gemeinschaftliche Aufgabe
von Bund, Ländern und Unternehmen, für die nachhaltige Weiterentwicklung technischer
Schutzsysteme zu sorgen. Dabei muss die KJM als zuständige Aufsichtsinstanz die Standards
festlegen, welche für Unternehmen und Verbände bindend sind. Die Weiterentwicklung
muss stets angepasst an den aktuellsten Entwicklungsstand von Hard‐ und
Softwarekomponenten erfolgen, um alle relevanten Endgeräte und Dienste zu umfassen.
Weiterhin müssen sich Bund, Länder und Wirtschaft durch gezielte Aufklärung und
Informationen und mit einheitlicher Strategie dafür einsetzen, dass die Akzeptanz für den
Einsatz entsprechender Tools erhöht wird und Verbreitung und Einsatz deutlich steigen.
B - 26
Sofern die Einhaltung eines transparenten rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Pflege und
Aktualisierung von Filterlisten gewahrt ist, sollte man daher auch die Möglichkeit einer
Vorinstallierung anerkannter Jugendschutzprogramme beim Access‐Provider oder in
Betriebssystemen prüfen, um Eltern ihre Nutzung zu erleichtern und die flächendeckende
Verbreitung zu fördern. Für die konkrete Umsetzung wäre eine „Opt‐out“ oder eine
„Opt‐in“‐Lösung möglich.
3. Bereitstellung sicherer Surfräume für Kinder
Um Kinder vor für sie ungeeigneten Inhalten zu schützen ist es notwendig, sichere
Surfräume für sie einzurichten, in denen ihnen eine Vielzahl positiver Inhalte zur Verfügung
gestellt wird. Da diese sicheren Surfräume, z. B. die Whitelist des fragFINN e.V., Bestandteil
eines technischen Schutzkonzepts sein müssen, ist auch für ihren Erhalt und ihre
Weiterentwicklung gemeinschaftlich Sorge zu tragen.
4. Entwicklung grenzüberschreitender Standards im technischen Jugendmedienschutz
Zukunftsfähiger technischer Jugendmedienschutz muss grenzüberschreitend ausgerichtet
sein. Es ist aus diesem Grund erforderlich, dezentrale Tools zur Bewertung von
Internetinhalten zu entwickeln, welche länderspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Es
ist unerlässlich, dass sich insbesondere die Betreiber internationaler Plattformen an der
Entwicklung dieser Tools beteiligen, z. B. im Rahmen der bereits existierenden Initiativen
„Miracle“ oder „IARC“.
5. Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung und Vereinfachung der Struktur
der Selbstkontrollen
Die KJM steht hinter dem System der regulierten Selbstregulierung, da es sich in der Praxis
bewährt und inzwischen eine internationale Vorreiterrolle erlangt hat. Um im Rahmen
dieses Systems effektiven Jugendmedienschutz betreiben zu können, bedarf es einerseits
einer starken Aufsicht, welche die Standards festlegt, die für die anerkannten
Selbstkontrollen bindend sind. Andererseits sind auf Seiten der Selbstkontrollen klare
Strukturen und einfache Verfahrensabläufe notwendig. Es sollte lediglich eine
Jugendschutzbewertung eines Inhalts durch eine Selbstkontrolle erfolgen. Auf diese Weise
könnten Rechtsunsicherheiten und Bürokratie abgebaut werden.
B - 27
II.
Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA
B.5.
Präventiver Jugendmedienschutz - „Elternnavigator Medienkompetenz“
Um dem deutlich gestiegenen Bedarf nach
Orientierung, Beratung und Aufklärungsbedarf von Eltern und Lehrkräften zu
Fragen der Medienerziehung gerecht zu
werden,
ist
der
„Elternnavigator
Medienkompetenz“ seit 2009 ein fester
Bestanteil
des
medienpädagogischen
Angebots der Medienanstalt SachsenAnhalt.
Die
permanente
Weiterentwicklung des Medienensembles bringt für viele Berufsgruppen, die mit Kindern
und Jugendlichen arbeiten, neue Herausforderungen mit sich. Somit richten sich auch immer
wieder neue Zielgruppen mit ihren Weiterbildungsbedarfen an die MSA. Neben
thematischen Elternabenden an Schulen und Bildungseinrichtungen werden darüber hinaus
auch Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrer/-innen, Schulsozialarbeiter/-innen,
Polizisten/-innen sowie Erzieher/-innen im KITA-Bereich realisiert.
In den von der MSA entwickelten Elternabenden und Lehrerfortbildungen werden - anhand
aktueller Entwicklungen im Medienensemble - sowohl die positiven als auch negativen
Aspekte der bei Kindern und Jugendlichen beliebten Medien beleuchtet. Oberstes Ziel der
Veranstaltungen ist es, Eltern und Lehrkräfte ausgehend von ihren Fragen und Problemlagen
über Potentiale und Gefahren der Medien aufzuklären, sie über aktuelle Medientrends zu
informieren und konkrete Hilfestellungen für den alltäglichen Medienumgang in Familie und
Schule zu geben. Jede Veranstaltung ist individuell auf die Bedürfnisse und Fragen angepasst
und wird im Vorhinein mit den zuständigen Personen (ElternvertreterInnen, Schulleitung,
Lehrkräfte etc.) abgestimmt und geplant.
Seit einiger Zeit besteht bei vielen Schulen (v.a. Sekundarschulen und Gymnasien)
zunehmend der Wunsch, Vernanstaltungen anzubieten, die für Kinder und Eltern
gleichermaßen funktionieren. Die MSA hat hier in den vergangenen Jahren reagiert und ein
Angebot entwickelt, welches sich an Schüler/-innen und Eltern richtet. Hierbei wird v.a. ein
Austausch beider Parteien ermöglicht um vor Ort gemeinsam über Fragen und Problemlagen
diskutieren zu können.
Abbildung 3: Flyer des Elternnavigators Medienkompetenz
Durchführung, Reichweite & regionale Verteilung 2014/2015
In den Jahren 2014/2015 wurden insgesamt 63 Veranstaltungen mit unterschiedlicher
Schwerpunktsetzung an KITAS, Grund- und Sekundarschulen, Förderschulen, Gymnasien etc.
durchgeführt. Hierbei handelte es sich um 58 Elternabende, 4 Lehrer- sowie eine
Multiplikatoren-Fortbildungen. Insgesamt haben an den Veranstaltungen 2028 Personen
teilgenommen.
B - 28
Jahr
Einrichtung/Ort
Reichweite
Teilnehmende
2014
Internationale Grundschule Magdeburg
GTS Burgbreite Wernigerode
Grundschule "Katharina v. Bora" Wittenberg
Ev. Gesamtschule "Philip Melanchton" Wittenberg
Grundschule Rodleben Dessau
Goethegymnasium Weißenfels
Hort "Abenteuerland" Halle
GTS "Rosa Luxemburg" Wittenberg
Elternveranstaltung Dessau-Roßlau
Grundschule Wittekind Halle
Agricolagymnasium Hohenmölsen
Kinder- und Jugendheim "Adolf Reichwein Pretzsch" Bad
Schmiedeberg
Ludwigsgymnasium Köthen
Hort Friedersdorf Muldestausee
Norbertusgymnasium Magdeburg
Agricolagymnasium Hohenmölsen
GTS "Freiherr v. Spiegel" Halberstadt
SKS Ferropolis Gräfenhainichen
KITA "Spatzenwinkel" Burg
KITA "Spatzennest" Halle
LBZ für Körperbehinderte Halle
Lehrerfortbildung Luther-Gymnasium Eisleben
Elternabend Luther-Gymnasium Eisleben
Grundschule Döllnitz Schkopau
Grundschule Möser
Grundschule "Johann Wolfgang v. Goethe" Staßfurt
Fallstein-Gymnasium Osterwieck
Gymnasium Francisceum Zerbst
Giebichenstein-Gymnasium "Thomas Müntzer" Halle
Grundschule Timmenrode Blankenburg
Domgymnasium Magdeburg
Neue Schule Magdeburg
SKS Unteres Geiseltal Braunsbedra
Grundschule "An der Burg" Wanzleben
Freie SKS Güsten
"Johann-Gottfried Herder" Gymnasium Halle
Norbertusgymnasium Magdeburg
Familienhof Salzwedel
GTS Lessing Salzwedel
Ev. Gesamtschule Wittenberg
Ludwigsgymnasium Köthen
SKS Aken
Institut Braune GmbH Freie SKS Dessau-Roßlau
Fallsteingymnasium Osterwieck
Ev. Grundschule Zeitz
Einsteingymnasium Magdeburg
Goetheschule Ilsenburg
SKS "Martin Luther" Mansfeld
Stephaneum Gymnasium Aschersleben
Stadtfeldgymnasium Wernigerode
Südstadtgymnasium Halle
GTS "August Bebel" Blankenburg
Grundschule Stadtfeld Magdeburg
Gymnasium Martineum Halberstadt
Hort Creativity Zeitz
Südstadtgymnasium Halle
Herdergymnasium Merseburg
Magdeburg
Harz
Wittenberg
Wittenberg
Dessau
Burgenlandkreis
Halle
Wittenberg
Dessau
Halle
Burgenlandkreis
35 TN
35 TN
25 TN
20 TN
10 TN
80 TN
35 TN
30 TN
87 TN
36 TN
38 TN
Wittenberg
9 TN
Anhalt Bitterfeld
Anhalt Bitterfeld
Magdeburg
Burgenlandkreis
Harz
Wittenberg
Jerichower Land
Halle
Halle
Mansfeld-Südharz
Mansfeld-Südharz
Saalekreis
Jerichower Land
Salzlandkreis
Harz
Anhalt Bitterfeld
Halle
Harz
Magdeburg
Magdeburg
Saalekreis
Börde
Salzlandkreis
Halle
Magdeburg
Altmarkkreis Salzwedel
Altmarkkreis Salzwedel
Wittenberg
Anhalt Bitterfeld
Anhalt Bitterfeld
Dessau
Harz
Burgenlandkreis
Magdeburg
Harz
Mansfeld-Südharz
Salzlandkreis
Harz
Halle
Harz
Magdeburg
Harz
Burgenlandkreis
Halle
Saalekreis
47 TN
37 TN
40 TN
37 TN
9 TN
16 TN
35 TN
38 TN
25 TN
27 TN
75 TN
23 TN
18 TN
17 TN
17 TN
23 TN
24 TN
13 TN
50 TN
8 TN
70 TN
19 TN
32 TN
38 TN
110 TN
14 TN
11 TN
66 TN
37 TN
48 TN
17 TN
18 TN
18 TN
45 TN
25 TN
16 TN
64 TN
41 TN
39 TN
24 TN
57 TN
17 TN
14 TN
18 TN
16 TN
2015
B - 29
Burggymnasium Wettin
Saalekreis
Grundschule Neumarkt Halle
Halle
Franzisceum Zerbst
Anhalt Bitterfeld
Grundschule Dieskau Kabelsketal
Saalekreis
Giebichenstein-Gymnasium "Thomas Müntzer" Halle
Halle
Ev. Familienbildungsstätte Klötze
Altmarkkreis Salzwedel
Tabelle 1: Elternabendverteilung 2014/2015 (Schule/Ort, Reichweite, Teilnehmende)
50 TN
14 TN
19 TN
30 TN
24 TN
22 TN
In zehn Landkreisen und drei kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts wurden die
Veranstaltungen 2014/15 durchgeführt. Die nachfolgenden Grafiken zeigen, dass dabei auf
eine ausgeglichene regionale Verteilung Wert gelegt wurde: So waren die
Medienpädagogen/-innen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sowohl in Schulen und
Bildungseinrichtungen im dünn besiedelten Norden aktiv als auch in den Ballungsgebieten
Magdeburg, Halle und Dessau. Die meisten Bildungsveranstaltungen wurden in den Jahren
2014/15 in Halle und darüber hinaus im Harz sowie in Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld
durchgeführt.
erreichte Landkreise / kreisfreie Städte 2014/15
10%
10%
2%
5%
8%
8%
5%
5%
17%
12%
3%
15%
Anhalt-Bitterfeld
Börde
Burgenlandkreis
Dessau
Halle
Harz
Jerichower Land
Magdeburg
Mansfeld-Südharz
Saalekreis
Salzlandkreis
Wittenberg
Abbildung 4: Verteilung der Elternabende 2014/2015
Inhaltliche Schwerpunktsetzung bei den Elternabenden, Weiterbildungen und Vorträgen
Der Elternnavigator basiert auf einem flexibel handhabbaren Baukastensystem mit
verschiedenen Themenschwerpunkten: Fernsehen, Computer- und Internetspiele,
B - 30
Handy/Smartphone, Internet sowie für die jüngeren Heranwachsenden der Einstieg ins
Internet und Soziale Netzwerke. In ausführlichen Vorgesprächen werden die
Beratungswünsche/-bedarfe eruiert und mit den Verantwortlichen vor Ort die Schwerpunkte
für die Veranstaltung festgelegt.
inhaltliche Schwerpunkte 2014/15
3%
12%
Handy/ Smartphone
11%
Internet
Internet-/ Computerspiele
10%
64%
Soziale Netzwerke / Datenschutz /
Cybermobbing
TV
Abbildung 5: Inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltungen 2014/2015
Der Trend, der sich bereits in den vergangenen Jahren abgebildet hat, zeigt sich auch im Jahr
2014/15: Den größten Beratungsbedarf haben Eltern, Lehrkräfte, Pädagogen (und die Kinder
und Jugendlichen selbst) beim Umgang mit dem Intenet sowie dem Umgang mit Sozialen
Netzwerken. Bei 57% der Veranstaltungen standen soziale Onlinenetzwerke mit ihren
Chancen und Risiken im Zentrum. Die meisten Fragen und Unsicherheiten werfen derzeit v.a.
WhatsApp, Instagram sowie Facebook auf. Nach wie vor kämpfen Eltern und Lehrer/-innen
hier mit Problemen, die sich aus der direkten, oft unreflektierten Nutzung der Netzwerke
ergeben: Verletzung von Persönlichkeits- & Bildrechten, Cybermobbing sowie dem
unkritischen und leichtfertigen Umgang mit persönlichen Daten. Insbesondere für Eltern von
jüngeren Kindern, die ihre ersten Schritte im Internet machen, sind klassische
Jugendschutzthemen wie Altersbeschränkungen im Netz sowie allgemeine
Jugendschutzregelungen in Bezug auf soziale Netzwerke von Interesse. Generell lässt sich
festhalten, dass Eltern bezüglich der angesprochenen Themenfelder v.a. konkrete
pädagogische Hinweise verlangen wie auch rechtliche Fragen und Konsequenzen erörtert
haben wollen.
Durch die rasante Verbreitung von Smartphones unter Jugendlichen findet sich auch das
Thema „Handy“ immer wieder auf der Agenda der Elternabende. Der Beratungsbedarf ist
hier enorm gestiegen, da mittlerweile fast jeder Jugendliche im Alter von 13 bis 19 Jahren
ein Smartphone besitzt. Auch hier sind es v.a. Punkte wie Datensicherheit, Mobbing und
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Foto- und Videoaufnahmen, die Eltern und
Lehrkräften bei der Nutzung von WhatsApp und Instagram Sorgen machen. Das Handy ist für
B - 31
Heranwachsende die wichtigste Schnittstelle zum Internet. Die Konvergenz der Medien trägt
dazu bei, dass Internet und Handy nicht mehr separat voneinander betrachtet werden
können. Probleme, die die Internetnutzung mit sich bringt, zeigen sich auch bei der Nutzung
von Smartphones. Nach wie vor wird in den Schulen von Sachsen-Anhalt über die Vor- und
Nachteile der Handynutzung im Unterricht diskutiert. Doch lässt sich hier feststellen, dass
der Beratungsbedarf für einen gezielten und kreativen Einsatz des Handys zu
Unterrichtszwecken eine zunehmend wichtige Rolle spielt und Weiterbildungen für
Lehrer/-innen angefragt sind.
Der Themenbereich Fernsehen wurde in zwei Veranstaltungen im Kindergarten behandelt.
Im Vorschulbereich ist das Fernsehen nach wie vor ein wichtiges Thema, da das Fernsehen in
diesem Alter die Medienwelt der Kinder noch maßgeblich bestimmt. Im Zentrum stand
neben dem kindlichen Fernsehverständnis und den Fernsehvorlieben der Kleinen auch die
Verarbeitung von medialen Gewaltdarstellungen. Die Eltern erhalten zudem konkrete Tipps
zur Fernseherziehung sowie allgemein zum Umgang mit den Medien ihrer Kinder.
Im Anschluss an die Veranstaltungen bleibt es den Eltern unbenommen, Fragen zu allen
medienpädagogischen Themenbereichen zu stellen. Dieses Angebot wird von Eltern und
Lehrern/-innen äußerst positiv angenommen. Sie suchen nach den Veranstaltungen oft das
persönliche Gespräch und lassen sich gezielt Ratschläge geben.
Die Weiterentwicklung des „Elternnavigator Medienkompetenz“
Die Inhalte der Elternabende und Fortbildungen müssen stets aktualisiert und
weiterentwickelt werden. Das bedeutet für die Referierenden, dass sie das Medienverhalten
von Kindern und Jugendlichen permanent beobachten, die allgemeinen
Medienentwicklungen verfolgen und Problem-/Fehlstellungen in der Mediennutzung
aufdecken müssen. Aktuelle Entwicklungen, wie z.B. der leichtfertige Umgang mit privaten
Daten bei Facebook, die unreflektierte Nutzung von WhatsApp und Instagram oder das sich
zur Schau stellen in YouTube sind Trends, die in 2014/15 bei vielen Erziehenden für
Verunsicherungen gesorgt haben. Die Referierenden müssen in der Lage sein, hier adäquate
Hinweise und Hilfestellungen geben zu können.
Die Zahlen der Anmeldungen und Nachfragen zeigt, dass der „Elternnavigator
Medienkompetenz“ auch in Zukunft als Beratungsinstrument in Sachsen-Anhalt gefragt sein
wird. Weiterbildung und aufmerksames Beobachten der modernen Medienwelt sind für die
Medienpädagoginnen und -pädagogen unabdingbar, um die Qualität der Veranstaltungen
aufrecht erhalten zu können.
B - 32
B 6.
Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
Das Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt trägt seit
2012 dazu bei, im Bereich der Medienkompetenzförderung
Ideen zu bündeln, Erfahrungen auszutauschen sowie Lösungen
für bestehende und zukünftige Herausforderungen im
Bundesland zu erarbeiten. Als aktive oder passive Partner des
Netzwerks verstehen sich sowohl Vereine, Initiativen und
Selbständige als auch Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe und sonstige
Institutionen, die mit medienpädagogischen Fragestellungen
zunehmend konfrontiert sind. Diese werden von der
Netzwerkstelle dabei unterstützt, sich untereinander zu
vernetzen, vorhandene Ressourcen auszuschöpfen und
medienpädagogische Aktivitäten nachhaltig zu stärken und
auszubauen.
Ins Leben gerufen wurde das Projekt
Netzwerk
Medienkompetenz Sachsen-Anhalt von der Medienanstalt
Sachsen-Anhalt mit Unterstützung der Landesregierung SachsenAnhalt und des Bildungswerks der Wirtschaft Sachsen-Anhalt e.
V. (BWSA). Die Netzwerkstelle mit Sitz in Halle (Saale) berät und
vernetzt neue sowie bereits aktive Netzwerkpartner, koordiniert Anfragen zu Workshops
und Projekten und organisiert Netzwerktreffen, auf denen aktuelle Themen der
Medienbildung diskutiert werden.
Erweitert wird das Angebot durch den Medienpädagogischen Atlas, in dem alle
Einrichtungen ihre medienpädagogischen Angebote präsentieren können. Momentan sind
53 Einrichtungen in diesem Atlas
verzeichnet. Zudem zeigt eine
Datenbank Fördermöglichkeiten für
medienpädagogische Projekte auf.
Nach der ersten Projektphase von
zwei Jahren intensiver Aufbauarbeit
sprachen sich die Projektinitiatoren
und Träger des Projektes für eine
Weiterführung der Netzwerkstelle
aus. Mit der 2013 ausgesprochenen
Verpflichtungserklärung wurde das
Projekt bis 2018 verlängert und bleibt
somit ein fester Ankerpunkt in der
medienpädagogischen
Landschaft
Sachsen-Anhalts.
Abbildung 6: Die Internetpräsenz des Netzwerkes
Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
B - 33
B 7.
3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
Neue Wege zur Chancengleichheit, Bildung und Teilhabe
Welche Herausforderungen auf Familien in der digitalen Gesellschaft warten
Zur 3. Netzwerktagung Medienkompetenz SachsenAnhalt
diskutierten
200
Interessierte
sowie
Experten/-innen aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft,
Medien und Pädagogik über aktuelle Themen und Trends
der Medienpädagogik. Veranstaltungsort der zweitägigen Konferenz war erneut die
Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften Halle. Unter dem Schwerpunkt familie
| medien | interaktion stellten sich Referenten/-innen, Diskutanten/-innen und
Moderatoren/-innen in 20 Diskussionsrunden den Herausforderungen, die ein sich ständig
erweiterndes und wandelndes Medienspektrum aktuell an Familien stellt. „Zum einen
wünschen sich Eltern …, dass ihre Kinder in der digitalen Welt lernen und dabei ihre Talente
frei entfalten und entwickeln können. Zum anderen möchten sie den Nachwuchs vor
möglichen Gefahren schützen“, so Albrecht Steinhäuser (Vorsitzender des Vorstands der
Versammlung der MSA bis 11.11.2015). Daher stand nicht nur im Raum, ob und wie sich
Heranwachsende in Schule, Familie und Freizeit am digitalen Leben beteiligen, sondern auch,
wie Familien dabei von Medienpädagogik, Politik, Bildungseinrichtungen und den Medien
selbst unterstützt werden können. Prof. Dr. Stefan Aufenanger von der Universität Mainz
konnte als wissenschaftlicher Beirat für die Netzwerktagung gewonnen werden. Er
bekräftigt: „Gerade in Familien herrscht da häufig noch […] eine gewisse Unbedarftheit,
welche Folgen der extensive Gebrauch digitaler Medien haben kann. Entscheidend für diese
Beurteilung ist die Einschätzung der Auswirkungen auf die familialen Interaktionen.“ Dass
hierfür nicht nur politische Entscheidungsprozesse notwendig seien, sondern auch die
Medienpädagogik zielgruppenspezifische Angebote bereitstellen müsse, konnten die
Besucher der Tagung den aktuellen Forschungserkenntnissen und Erfahrungsberichten aus
der Praxis entnehmen, die in den Panels vorgestellt wurden. Die zahlreichen Diskussionen zu
gegenwärtigen Medientrends, zu den daraus folgenden Anforderungen an Familien und zu
den Verantwortlichkeiten im Rahmen u. a. von Medienbildung und Jugendmedienschutz
vermittelten einen Eindruck davon, welche Erfolge in den letzten Jahren bereits erzielt
wurden und welche Aufgaben in naher Zukunft noch anstehen.
Breite Themenpalette in den Diskussionsrunden
Trotz zahlreicher flächendeckender medienpädagogischer Angebote im Land kann der
Bedarf
an
Informationsveranstaltungen,
Workshops
und
Projekten
zur
Medienkompetenzförderung noch nicht gedeckt werden, so eine Erkenntnis aus den Panels.
Darüber hinaus wurden notwendige grundlegende Strukturanpassungen diskutiert, um
Maßnahmen zur Medienbildung in allen Lebensbereichen zu verankern und auch finanzieren
zu können. Ein vorhandenes Breitbandnetz an Schulen wurde häufig als wichtiges Kriterium
genannt, um das Internet für Bildungszwecke überhaupt nutzen zu können. Andere Stimmen
betonten, dass abseits technischer Voraussetzungen umgehend pädagogische Angebote
nötig seien, in denen kindliche und jugendliche Medienwelten thematisiert und
Nutzungsgewohnheiten hinterfragt werden können. Dem gegenübergestellt scheint die
Internetverfügbarkeit im privaten Raum wohl weitgehend sichergestellt, so der gemeinsame
Tenor aus den Panels. Einige Entwicklungen wie der Wechsel vom klassischen linearen
B - 34
Medienangebot hin zum Streaming via YouTube und Co. wären sonst gar nicht möglich
gewesen. Dies zeige sich nicht nur darin, dass junge Menschen zunehmend mobil
miteinander kommunizieren, sondern dass auch die Möglichkeiten und Gefahren hierbei
grenzenlos erscheinen. Diese Entwicklungen erfordern es deshalb, sich als Nutzerinnen und
Nutzer mit Themen wie Datenschutz, Verlässlichkeit frei zugänglicher Informationen und
Quellen sowie mit Grenzen des eigenen Medienkonsums vertraut zu machen. Für die
Verantwortlichen
aus
Erziehung
und
Pädagogik
heißt
dies,
vorhandene
Unterstützungsmodelle für alle Zielgruppen auch mal zu hinterfragen und ggf. den aktuellen
Anforderungen anzupassen.
Verbindliche Konzepte und Strukturen zur Stärkung der Medienkompetenz gefordert
Weiterhin konnte festgehalten werden, dass die Medienwelten Heranwachsender und somit
das Potential und die Gefahren modernder Medien thematisch immer noch keinen
verbindlichen und nachhaltigen Einzug in den Erziehungs- und Bildungsplänen der (Vor-)
Schulen gefunden haben. Dies sei aber zwingend notwendig, um Medienwelten
Heranwachsender thematisch aufzugreifen und somit Familien bei der anspruchsvollen
Aufgabe der Medienerziehung zu unterstützen. Die Mediennutzungsgewohnheiten von
Kindern und Jugendlichen finden sich jedoch nur vereinzelt in digitalen Lernwelten eines
KITA- und Schulalltags wieder. Zwar leisten die zahlreichen medienpädagogischen Initiativen
und das seit 2012 existierende Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt seit vielen
Jahren wertvolle Unterstützung, erforderlich seien jedoch umsetzbare Konzepte und klar
definierte Verantwortungsbereiche. Vor allem im Elementar- und Schulbereich, die eine
flächendeckende und nachhaltige Medienbildung für derzeitige und zukünftige
Schülergenerationen gewährleisten, fehlen diese.
Aufbauend auf den in den Panels
ausgearbeiteten Herausforderungen für
Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Medien
und Pädagogik diskutierten letztlich
Vertreterinnen und Vertreter der
Landespolitik auf dem Abschlusspodium
notwendige politische Entscheidungen
für Sachsen-Anhalt. Der Ausbau der
technischen Infrastruktur und der
Netzwerkinfrastruktur seien eine wichtige
Voraussetzung dafür, Medienbildung in
der Breite überhaupt zu ermöglichen.
Dies müsse künftig stärker als bisher in
der politischen Agenda aufgeführt
werden, so André Schröder, CDU,
Fraktionsvorsitzender
im
Landtag
Abbildung 7: Programmheft zur 3. Netzwerktagung
Medienkompetenz Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt.
Das Programm, eine Übersicht der Mitwirkenden sowie die Dokumentation der
Veranstaltung in Form von Fotos und Videos findet sich auf der Webseite: www.medienkompetenz-netzwerk.de.
B - 35
B 8.
Medienkompetenzzentrum & Medienmobile der MSA
Medienkompetenzzentrum – einfach phänomedial!
Moderne Medien und neue Kommunikationstechnologien wandeln sich in immer kürzer
werdenden Zeitabständen. Gleichzeitig kann aus einem immer größer werdenden Angebot
an Informationen und Unterhaltung ausgewählt werden. Durch die neuen Möglichkeiten des
Web 2.0, aktiv eigene Inhalte im Internet bereitzustellen, steigert sich auch der Bedarf nach
Orientierung, Sicherheit und Wahrung der eigenen Persönlichkeitsrechte. Medienkompetenz
ermöglicht den verantwortungsvollen Umgang mit solchen Informationen und die
Verarbeitung zu eigenem Wissen. Zusätzlich erlangt die medienpädagogische Arbeit eine
immer größere Bedeutung im Bereich des präventiven Kinder- und Jugendmedienschutzes
sowie in der Medienerziehung und -ethik. Die gezielte Förderung der Fähigkeiten, aktiv an
der Gestaltung des neu entstehenden Informations- und Interaktionsraumes teilzuhaben
und nicht nur vorhandene Angebote zu konsumieren, ist eine der wichtigsten Aufgaben und
Herausforderungen dieses neuen lebenslangen Lernens. Mit seinem umfangreichen und
offenen Seminarangebot bietet das Medienkompetenzzentrum seit 1998 den Bürgerinnen
und Bürgern des Landes eine reichhaltige Themenauswahl zum Lernen in einer sich schnell
und permanent entwickelnden Informations- und Wissensgesellschaft. Umrahmt wird das
vielfältige Angebot mit altersspezifischen Schulungen (u. a. Seniorenbildung und
Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler) und einer gezielten Schwerpunktsetzung im
Bereich der Multiplikatorenausbildung. Mit einer bedarfsgerechten Seminarreihe trägt das
Medienkompetenzzentrum dem gestiegenen gesellschaftlichen Bedarf nach Schulungen im
Bereich der Medienethik und der Medienerziehung Rechnung. Werbe- und
Nachrichtenmissbrauch, die Manipulation der alltäglichen medialen Seh- und
Hörgewohnheiten sowie Nutzen und Gefahren von Computerspielen und des Internets sind
komplexe Themen des Kinder- und Jugendmedienschutzes, denen Schule und Elternhaus
alltäglich begegnen müssen. Mit modernen technischen Ausstattungselementen
(Fernsehstudio, Computerschnittplätzen für Audio und Video sowie einem Multimedia- und
Internetlabor) verfügt das MKZ über die didaktisch-technischen Voraussetzungen. Mit den
hochqualifizierten Lehrkräften wird die erwartete hohe inhaltliche Qualität der
Schulungsangebote erreicht. Etwa 2000 Bürgerinnen und Bürger nutzen allein die über 300
Seminarangebote im Jahr. Mit Jahresbeginn 2014 startete die MSA gemeinsam mit den
Bürgermedien in Sachsen-Anhalt das Kooperationsprojekt „Phänomedial!“. Den Bürgerinnen
und Bürgern wird so die Möglichkeit gegeben, einen Teil des Schulungsangebotes des
Medienkompetenzzentrums vor Ort in den Offenen Kanälen (OKs) und in den
Nichtkommerziellen Lokalradios (NKLs) zu besuchen. Mit diesem Pilotprojekt möchte die
MSA auch in der Fläche ein landesweites Angebot zur erfolgreichen Vermittlung von
Medienkompetenz etablieren. Die 7 Offenen Kanäle als TV-Sender und die beiden
Nichtkommerziellen Lokalradios in Sachsen-Anhalt werden durch diese Angebote als
Standorte zur Vermittlung von Medienkompetenz zusätzlich gestärkt und im regionalen
Raum wahrgenommen. Alle Details zu unseren aktuellen Angeboten sind unter
www.phänomedial.de zu finden.
B - 36
Das Medienkompetenzzentrum (MKZ) der MSA
bietet Bürgerinnen und Bürgern in SachsenAnhalt die Möglichkeit, Kenntnisse zu
inhaltlichen und technischen Grundlagen von
Medienproduktion und Medienpädagogik zu
erwerben. Mit einem Livestudio für TV und
Radio sowie Computerarbeitsplätzen für Audio-,
Video-, Internet- und Multimediaproduktionen
verfügt das MKZ über die notwendigen
technischen Ausstattungselemente. In der
Rubrik „Abendkurse“ bietet das MKZ eine
Auswahl des umfassenden Seminar-Angebotes
in der Feierabendzeit an, um besonders
Berufstätigen die Chance zur Weiterbildung zu
ermöglichen.
Abbildung 1: MKZ-Broschüre Januar bis Juni 2016
Abbildung 8: Durchgeführte Seminare im MKZ seit 1998
Abbildung 9: Teilnehmerstatistik des MKZ seit 1998
Um der fachlichen Vielfalt der
Medienkompetenzvermittlung im
breit gefächerten Angebot des MKZ
gerecht zu werden, stehen mehr als
70
hochqualifizierte
Honorardozenten/-innen aus der Praxis zur
Verfügung. Der modulare Aufbau
der Inhalte ermöglicht eine
individuelle Zusammenstellung der
Inhalte.
Es
wird
ein
Nutzungsentgelt von 10 Euro
erhoben.
B - 37
Medienmobile der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Dem landesweit hohen Bedarf an medienorientierter Praxis begegnet die MSA seit über 10
Jahren mit der Bereitstellung von drei Medienmobilen. Kernzielgruppe der mobilen
medienpädagogischen Arbeit der MSA sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und
Familien, die in Kindergarten-, Schul- und Freizeitprojekten angeregt werden, ihre
Medienkompetenz in den Dimensionen Medienwissen, Medienbewertung und
Medienhandeln auszubauen. Die Projekte werden unter Beachtung der spezifischen
Altersstruktur der Mädchen und Jungen, ihren individuellen Voraussetzungen und der vor
Ort gegebenen Rahmenbedingungen konzipiert und von erfahrenen Medienpädagoginnen
und Medienpädagogen der MSA mit Unterstützung von speziell geschulten Honorarkräften
durchgeführt. Interessierte Kindergärten, Schulen, aber auch Kinder- und
Jugendfreizeiteinrichtungen können die Medienmobile kostenfrei für eigene Medienprojekte
anfordern und diese unter der Anleitung erfahrener Medienpädagogen/-innen umsetzen.
Die Medienmobile waren 2014/2015 434 Tage im Land Sachsen-Anhalt im Einsatz und haben
ca. 2000 Kinder und Jugendliche erreicht.
Im Folgenden findet sich eine Auswahl der Projekte, die mit dem Medienmobil im
Berichtszeitraum realisiert wurden und einen wichtigen Beitrag zum präventiven
Jugendmedienschutz leisten:
Zielgruppe: Kinder & Jugendliche
Projekte für KITAS, Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen
Kamera läuft! 3,2,1 Action - Filme zum Selbermachen
ABGECHECKT - Facebook, SchülerCC & Co. unter der Lupe
Vom Hören zum Sehen - Digitale Bildergeschichten
Das Ohr sieht mit - Hören, entdecken und erleben
1,2,3 und KLICK - Digitale Fotowelten
Hör(SPIEL)arbeit in der Grundschule
Ich zeig dir meine Welt - Medienarbeit mit Behinderten
STOPP|TRICK ! - Erstellung eines eigenen Trickfilmes
ON AIR - Erstellung einer eigenen Radiomagazinsendung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Zielgruppe: Lehrer
Zielgruppe: Eltern
Elternabende
Lehrerfortbildungen
Lehrerfortbildung „Radio im
Unterricht"
11. Lehrerfortbildung „Soziale
Online-Netzwerke unter der
Lupe: Aufklärung, Diskussion,
Prävention"
10.
13.
Elternnavigator Medienkompetenz
Hilfe bei der Medienerziehung in
Familie, Kindergarten und Schule
12.
Die ausführlichen Projektbeschreibungen finden sich auf der folgenden Internetpräsenz:
http://www.msa-online.de/medienkompetenz/medienmobile/index.html
B - 38
B 9.
Safer Internet Day
Am 11. Februar 2014 fand erneut der internationale Safer Internet
Day statt. Unter dem Motto "Gemeinsam für ein besseres Internet"
("Let's create a better internet together") bündelte die Initiative der
Europäischen Kommission weltweit Veranstaltungen und Aktionen
rund um das Thema "Sicherheit im Netz". Auch 2014 beteiligte sich
der Offene Kanal Merseburg-Querfurt e.V. in Zusammenarbeit mit
der MSA am weltweiten Aktionstag zur Internetsicherheit und bot
ein interessantes und abwechslungsreiches Programm aus Vorträgen
und Workshops.
Das zukunftsorientierte Thema des internationalen Initiative Safer
Internet Day (SID) am 10. Februar 2015 lautete wieder „Gemeinsam
für ein besseres Internet“ (Let´s create a better internet together“).
Die MSA initiierte dazu gemeinsam mit der Grundschule am
Heiderand in Halle ein Projekt. Der thematische Einstieg startete in
den Winterferien vom 2. bis 4. Februar 2015 vor Ort in der
Grundschule und fand seinen Abschluss zum Safer Internet Day am
10. Februar 2015 (9 – 12 Uhr) im Medienkompetenzzentrum (MKZ)
mit einem praxisorientierten Workshop. In dem vorangestellten
Radioprojekt mit den Schülern der 1. bis 4. Klasse des Horts der
Grundschule beschäftigten sich die Kinder mit den Möglichkeiten
und Problemen der Internetnutzung. Das Projekt begann mit einer
für Kinder verständlichen Einführung in die Funktionsweise des
Internets und orientierte sich anschließend an den Sichtweisen der
jungen Interneteinsteiger. Die Kinder bündelten ihre Kenntnisse,
Visionen und Wünsche und verarbeiteten sie medial in einem
eigenen Radiobeitrag. Dieser dem Alter der Kinder entsprechende
Beitrag, beschreibt eine Gesellschaft die ausschließlich über Internet
kommuniziert und welche Gefahren aber auch Chancen dadurch
entstehen könnten.
Im zweiten Teil wurden die teilnehmenden Kinder durch die Medienpädagogen des
Medienmobiles altersgerecht an das Internet herangeführt. Es wurde die sinnvolle Nutzung
von Kindersuchmaschinen und die damit verbundene Selektion von Informationen
aufgezeigt, sowie Stolperstellen und Gefahren in Chatrooms und Onlinespielen verdeutlicht.
Darüber hinaus wurde erklärt wie Werbung diese, für den User kostenlosen Seiten,
finanziert und welche Strategien dabei angewandt werden. In diesem Zusammenhang
thematisierten die Medienpädagogen neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zusätzlich Persönlichkeits- und Urheberrechten und rieten zur Datensparsamkeit im Internet.
B - 39
B 10. Internet Control Training (ICT)
Im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung durch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) die Kontrolltätigkeit in den Online-Medien –
speziell im Internet – im Hinblick auf die jugendgefährdenden und illegalen Angebote
verschärft. Im Bereich der praktischen Fragen der Ermittlung von Verstößen gegen den
JMStV stimmen sich die Ermittlungsbehörden – die Medienanstalt einerseits und die
Staatsanwaltschaft andererseits – in ihrer Tätigkeit gemeinsam ab. Um die Mitarbeiter der
Medienanstalt und der Staatsanwaltschaften und Gerichte praxisorientiert auszubilden,
werden von der MSA seit 2004 Spezialseminare nach anerkannten Qualitätsmaßstäben in
einem ICT-Programm durchgeführt. Diese Programme stellen den Schulungsbedarf der
Landesmedienanstalt und der Institutionen der Rechtspflege im Schnittpunktbereich sicher.
So wurden im Berichtszeitraum 14 Teilnehmer geschult.
Die besonderen technischen Implikationen der Online-Medien stellen höchste
Anforderungen an die Intensität, Qualität und Belastungsfähigkeit der aufsichtlichen
Maßnahmen der Landesmedienanstalten im Bundesgebiet. Aufgrund der Erfahrungen und
der Ressourcen des Medienkompetenzzentrums der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im
Zusammenhang mit verschiedenen Internetschulungsprojekten, kann die MSA den
technischen und logistischen Support für diese Spezialseminare sicherstellen. Für die
praktischen Schulungen stehen der MSA neben dem erstklassigen, speziell konfigurierten
technischen Equipment vor allem führende Experten u. a. der Informatik, der
Medienwissenschaften, des Jugendschutzes und der Strafverfolgung zur Verfügung.
Unterstützt wird das ICT durch die in Halle ansässige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für
Internet-Straftaten in Sachsen-Anhalt, die bereits große internationale Erfolge vorweisen
kann.
Die Schulung ist offen für andere betroffene Institutionen, insbesondere für die
mitteldeutschen Landesmedienanstalten. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt will mit der
Maßnahme des Internet Control Training engagiert und entschlossen helfen, die
unmissverständliche Zweckbestimmung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV)
umzusetzen.
B - 40
B 11. FLIMMO – Programmberatung für Eltern
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen Partnern das
medienpädagogische Projekt „Programmberatung für Eltern“. Zweck des Projektes ist es,
einen Beitrag zur Medienpädagogik und zum präventiven Jugendschutz durch eine
kontinuierliche pädagogische Programmberatung von Eltern zu leisten, mit dem Ziel, diesen
ihre Aufgabe, Fernseherziehung zu betreiben, zu erleichtern und gleichzeitig ihre Kompetenz
für eine angemessene Begleitung des Fernsehumgangs der Kinder zu fördern. Schwerpunkt
der Aktivitäten ist die regelmäßige Erstellung der Broschüre „FLIMMO – Fernsehen mit
Kinderaugen“.
Ziel des FLIMMO ist es, Eltern und Erziehenden die Sichtweisen der Kinder auf
Fernsehangebote nahe zu bringen und ihnen Mut für eine Fernseherziehung zu machen, die
die Kompetenz der Kinder fördert. FLIMMO vermittelt zwischen den Wünschen der Kinder
und den Sorgen, die Eltern in Bezug auf das Fernsehen haben. Dazu betrachtet FLIMMO das
Fernsehen aus Kindersicht und erklärt, welche Wünsche Kinder zwischen 3 und 13 Jahren an
das Fernsehen herantragen, welche Fähigkeiten sie haben, das Gesehene zu verarbeiten und
welche Fernsehangebote für sie heikel oder gar problematisch sein können.
In Beiträgen „Rund ums Fernsehen“ verwertet der FLIMMO Erkenntnisse aus Forschung und
pädagogischer Praxis und fragt regelmäßig nach den Fernsehvorlieben der Kinder. Hier
werden Themen behandelt wie zum Beispiel das Interesse von Kindern an Talkshows,
inwieweit Merchandising den Kinderalltag prägt und wie Eltern damit umgehen können oder
warum Kinder Fernsehhelden brauchen. Neben diesen in Leitartikeln aufbereiteten Themen
gibt es Tipps zur Fernseherziehung und zur Verarbeitung kindlicher Fernseherlebnisse.
Der FLIMMO wird auf drei Vertriebswegen angeboten:
1.) In FLIMMO ONLINE (www.flimmo.de) werden außer regelmäßigen Sendungen auch
Spielfilme und Dokumentationen besprochen. Darüber hinaus sind hier alle
medienpädagogischen Beiträge aus den bisher erschienen Broschüren abzurufen. Dieses
elektronische Angebot richtet sich in erster Linie an die Fachredaktionen von Presse, Funk
und Fernsehen, die auf diesem Weg ihre Programmvorschauen mit Hinweisen auf
kindgerechte Sendungen ergänzen können.
2.) FLIMMO erscheint dreimal pro Jahr auch als Broschüre. Institutionen können bis zu 35
Exemplare zur Weitergabe an Eltern und Erziehende kostenlos bestellen. Einzelpersonen
B - 41
können den FLIMMO für 6 €/ Jahr über ein Bestellformular auf der Homepage
www.flimmo.de bestellen.
Die Broschüre berücksichtigt alle kinderrelevanten Sendungen, die von elf Sendern (ARD,
ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, RTL II, Kabel 1, Super RTL, nickelodeon, Disney Channel und Kika)
montags bis sonntags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr regelmäßig mindestens einmal
monatlich ausgestrahlt werden. Die einzelnen Sendungen werden im Hinblick auf die
Rezeption durch Kinder beschrieben, nach einem Kategoriensystem („Kinder finden’s
prima“, „Mit Ecken und Kanten“ und „Nicht für Kinder“) bewertet und mit Empfehlungen für
bestimmte Altersgruppen versehen. Der Kinderkanal wird hierbei nicht wie andere Sender
behandelt. Da er ausgewiesenes Kinderprogramm bietet, gibt es im FLIMMO eine eigene
Kinderkanalseite.
3.) Seit Ende 2014 gibt es den Programmratgeber FLIMMO auch als App für Android und iOS.
Die Anwendung ist kompatibel mit der Android-Version 2.2 oder höher und mit iOS ab
Version 5.0. Die Universal-App läuft sowohl auf Smartphones als auch auf Tablets.
Die App gibt einen Überblick über das TV-Programm der jeweils aktuellen Woche. Parallel
zum Online-Angebot werden alle kinderrelevanten Sendungen, täglich in der Zeit von 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr, besprochen. Berücksichtigt werden dabei folgende Sender:
Das Erste, ZDF, RTL, PR0 7, SAT.1, RTL II, Kabel 1, SuperRTL, KiKA, Nickelodeon und Disney
Channel.
Das Programm der kommenden sieben Tage lässt sich durch Eingabe eines Suchbegriffes
schnell durchsuchen. Während der Eingabe werden bereits Vorschläge zu Sendungen
gemacht. Das Wochenprogramm lässt sich aber auch nach persönlichen Kriterien filtern. So
kann das Programm nach Sender, Genre, Wochentag und Zeit sowie nach einer der drei
Rubriken "Kinder finden's prima", "Mit Ecken und Kanten" und "Nicht für Kinder" gefiltert
werden. Bei der Rubrik "Kinder finden's prima" besteht zudem die Möglichkeit, nur
Sendungen anzeigen zu lassen, für die sich eine bestimmte Altersgruppe besonders
interessiert. Die App für das iPad bietet noch eine besondere Funktion: Eltern und
Erziehende können sich alle seit 2010 erschienenen FLIMMO-Broschüren herunterladen und
jederzeit auf Ihrem Tablet lesen. Herausgeber des FLIMMO ist der 1996 gegründete Verein
B - 42
„Programmberatung für Eltern e.V.“. Mitglieder des Vereins sind Institutionen, die ihre
Erfahrungen in der Vermittlung von Medienkompetenz einbringen. Dies sind 13
Landesmedienanstalten, unter ihnen die Medienanstalt Sachsen-Anhalt, und das
Internationale Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen beim Bayerischen
Rundfunk (IZI). Der Verein wird über Beiträge seiner Mitglieder und über Spenden finanziert,
was eine kostenlose Verteilung des FLIMMO ermöglicht.
Mit der Projektdurchführung hat der Verein das Münchner „JFF – Institut für
Medienpädagogik in Forschung und Praxis“ beauftragt. Grundlage für den FLIMMO sind
Forschungsergebnisse des JFF zur Fernsehrezeption von Kindern.
Mitglieder des Vereins:
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Bremische Landesmedienanstalt (brema)
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Internationales Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI)
B - 43
B 12. Internet ABC
Um einer ungleichen Verteilung der Kompetenzen im Umgang mit den neuen Medien und
Kommunikationstechniken entgegenzuwirken und vorzubeugen, sind Aktivitäten zur
Förderung der Computer- und Internetkompetenz von hoher gesellschaftlicher Bedeutung.
Seit 2001 zählt das Internet-ABC zu den bekannten und viel genutzten MedienkompetenzPlattformen im Netz. 2015 starteten die Landesmedienanstalten einen Neuanfang mit ihrer
gemeinsamen Initiative: Das Internet-ABC präsentiert sich nun mit einer vollständig
überarbeiteten Online-Plattform! Diese spricht Kinder, Eltern und Pädagogen nun gesondert
und mit speziell auf sie zugeschnittenen Angeboten an.
Das „Internet-ABC“ will Medienkompetenz auf breiter Ebene fördern. In einem Medium, in
dem die bisherigen Mechanismen zum Schutz der Jugend weniger greifen, will das Projekt
die Selbstverantwortung der Nutzer stärken: Nur wer die Mechanismen des Internet kennt,
kann daran teilhaben, verantwortlich handeln und souverän entscheiden.
Das „Internet-ABC“ bietet als zentraler Ratgeber im Netz konkrete Hilfestellung und
Informationen über den sicheren Umgang mit dem Internet. Die werbefreie und leicht
zugängliche Plattform richtet sich an Kinder von 5 bis 12 Jahren, Eltern und Pädagogen, die
dort zielgruppenspezifisch aufbereitetes Basiswissen über das Internet finden.
Kinder können hier Schritt für Schritt das Basiswissen für den sicheren und
verantwortungsvollen Umgang mit den Internet lernen. Die interaktiven Lernmodule zu
verschiedenen Schwerpunktthemen wie z.B. Chat, Datenschutz und Recherchieren im Netz
vermitteln spielerisch die wichtigsten Grundlagen. Abwechslungsreiche Übungen, Rätsel und
Aufgaben vermitteln die komplexen Inhalte kindgerecht und anschaulich. Mit dem
Surfschein können die Kinder anschließend ihr Wissen testen und erhalten bei bestandener
Prüfung den Führerschein fürs Netz! Tierische Weggefährten begleiten die Kinder auf
spannenden Seiten zum Spielen, Lernen und Kommunizieren in vier Themenbereichen:
"Schule & Lernen" mit Pinguin Eddie, "Hobby & Freizeit" mit Ameisenbär Percy, "Spiel &
Spaß" mit Eichhörnchen Flizzy und "Mitreden & Mitmachen" mit Känguru Jumpy.
Lehrkräfte erhalten auf ihrer Plattform wichtige Tipps und hilfreiche Informationen zu
unterrichtsrelevanten Themen wie Datenschutz und Urheberrecht und Anleitungen wie
medienpädagogische Projekte vorbereitet und durchgeführt werden können. Das Internet-
B - 44
ABC stellt darüber hinaus umfangreiche, kostenfreie Unterrichtsmaterialien zur Verfügung,
mit denen das Thema Internet gemeinsam mit der Klasse auf vielfältige Weise erarbeitet
werden kann. Darüber hinaus bietet das Internet-ABC auch Eltern praktische
Hintergrundinformationen und Hilfestellung bei Fragen rund um die Medienerziehung zu
Hause. Eltern finden hier Antworten auf die häufigsten Alltagsfragen zur Mediennutzung von
Kindern und erhalten konkrete Hilfestellung, z. B. mit den Spiele- und Lernsoftwaretipps
oder dem Mediennutzungsvertrag. Aktuelle News zu Medienangeboten und Technik sowie
hilfreiche Linktipps zu empfehlenswerten Seiten runden das Angebot ab.
Das Projekt wird von dem gemeinnützigen Verein Internet-ABC e. V. getragen, dem die 14
deutschen Landesmedienanstalten angehören. Fördermitglieder sind die Clearingstelle
Medienkompetenz der Deutschen Bischofskonferenz, der Deutsche Kinderschutzbund e.V.,
die Evangelische Kirche in Deutschland, die Initiative D21 e.V., die Stiftung Digitale Chancen
und die Stiftung Datenschutz. Die Website steht seit 2005 unter der Schirmherrschaft der
Deutschen UNESCO-Kommission e.V. Die Projektdurchführung obliegt dem Verein InternetABC und dem Grimme-Institut, Marl. Für seine medienpädagogische Arbeit wurde das
Internet-ABC bereits mehrfach ausgezeichnet. In 2012 erhielt der Verein als erste deutsche
Einrichtung den internationalen King-Hamad-bin-Isa-Al-Khalifa-Preis der UNESCO und wurde
zudem mit dem Deutschen Bildungsmedienpreis digita 2012 und der Comenius-EduMediaMedaille geehrt.
Schirmherrschaft:
Deutsche UNESCO-Kommission e. V.
Mitglieder des Vereins:
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
Landesanstalt für Medien NRW (LfM)
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Bremische Landesmedienanstalt (brema)
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH)
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Fördermitglieder:
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Deutscher Kinderschutzbund e. V. (DKSB)
Stiftung Digitale Chancen
Initiative D21 e. V.
Clearingstelle Medienkompetenz der deutschen Bischofskonferenz
Stiftung Datenschutz
B - 45
B 13. juuuport
juuuport mit Deutschem Bildungsmedien-Preis digita 2014 ausgezeichnet
www.juuuport.de, die Selbstschutz-Plattform von Jugendlichen für Jugendliche im Internet,
wurde – nun bereits zum fünften Mal – für preiswürdig befunden: im März 2014 wurde
juuuport mit dem Deutschen Bildungsmedien-Preis digita ausgezeichnet. Träger des digita
sind das Institut für Bildung in der Informationsgesellschaft an der TU Berlin (IBI), die Intel
GmbH und die Stiftung Lesen.
juuuport ist eine Internetplattform, auf der sich Jugendliche zwischen 15 und 21 Jahren
bundesweit ehrenamtlich als Onlineberater für einen respektvollen Umgang im Netz und
eine sichere Internetnutzung engagieren. Die jungen Initiatoren arbeiten an einem
bundesweiten Scout-Netzwerk, geben Workshops zur Internetsicherheit, Cybermobbing und
sozialen Netzwerken. Sie wollen grundsätzlich aufzeigen, dass Jugendliche sich für ihre
Rechte und Pflichten im Internet interessieren und sich gemeinsam stärken können.
In der Laudatio auf juuuport heißt es: „Der ‚Selbstschutz im Internet‘ wird von jugendlichen
Scouts kompetent und authentisch praktiziert. Die nicht einfache Gratwanderung zwischen
Zielgruppenansprache und inhaltlicher Qualität gelingt den Scouts durchweg hervorragend.“
Die erneute Auszeichnung trägt dazu bei, juuuport als Anlaufstelle für Jugendliche mit
Problemen im Internet noch bekannter zu machen. Das Modell der Selbstschutz-Plattform
hat sich seit fünf Jahren bewährt, da die Scouts als Jugendliche näher an der Medienwelt
anderer Jugendlicher sind, als dies Erwachsene sein können. Interessierte für die Mitarbeit in
den ehrenamtlichen Teams können über www.juuuport.de Kontakt aufnehmen.
Betreiber von juuuport ist seit 2015 der gemeinnützige Verein „juuuport e.V.“, der von
sieben Landesmedienanstalten, darunter die Medienanstalt Sachsen-Anhalt, getragen wird.
Mitglieder des Vereins:
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
Bremische Landesmedienanstalt (brema)
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Landesanstalt für Medien NRW (LfM)
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
B - 46
B 14. Präventionsmaßnahmen
in
medienpädagogische Projekte
sachsen-anhaltischen
Bürgermedien
durch
Elektronische Medien sind fester Bestandteil der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen.
Das „Medienalphabet“ zu beherrschen ist daher ebenso wichtig, wie die traditionellen
Kulturtechniken Lesen und Schreiben. Medienkompetenz ist die Schlüsselqualifikation, die es
Kindern wie Erwachsenen ermöglicht, die Vorteile der Medien zu nutzen, aber auch ihre
Risiken zu erkennen und zu minimieren.
Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt versteht die Förderung der Medienkompetenz als einen
Beitrag zum präventiven Kinder- und Jugendschutz. Während der Jugendmedienschutz
durch Sendeverbote, zeitliche Ausstrahlungsbegrenzungen oder Zugangsbeschränkungen
Kinder und Jugendliche vor möglichen schädigenden Inhalten im Fernsehen, Radio und
Internet zu schützen versucht, hat die Förderung der Medienkompetenz zum Ziel, Kinder
und Jugendliche so zu qualifizieren, dass sie mit den Medien und ihren Inhalten
eigenverantwortlich und kritisch umgehen können.
Aus Sicht der Landesmedienanstalten stellt die Förderung der Medienkompetenz somit eine
wesentliche Ergänzung zu den klassischen Instrumenten des gesetzlichen
Jugendmedienschutzes dar. Denn kompetente Mediennutzer sind in der Lage, Inhalte gezielt
auszuwählen und verantwortungsvoll zu nutzen.
Die Offenen Kanäle (OK) und Nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) in Sachsen-Anhalt sind
zugangsoffene und kostenlos zu nutzende Produktions- und Senderstandorte und bieten mit
nutzerfreundlichen und flexibel zu gestaltenden Öffnungszeiten besonders für Kinder und
Jugendliche attraktive Angebote der aktiven und praxisbezogenen Medienarbeit. Darüber
hinaus sind die Trägervereine durch Satzung der MSA verpflichtet, Nutzerinnen und Nutzer
von Produktions- und Sendetechnik in geeigneter Weise pädagogisch zu unterstützen.
sachsen-anhaltische Offene Kanäle und Nichtkommerzielle Lokalradios nehmen diese
Aufgabe nachweislich in hohem Maße wahr. So werden Lehrerinnen und Lehrer nicht nur
durch die kostenfreie Ausleihe von Aufnahmeeinheiten und Schnitttechnik unterstützt,
sondern auch bei der Ideenfindung und Konzeption von Fernseh- und Radiosendungen
vorbereitend begleitet. Die Live-Studios, über die alle Nichtkommerziellen Lokalradios und
bis auf eine Ausnahme alle Offenen Kanäle verfügen, bieten die Möglichkeit, die reale
Funktion eines Radio- bzw. Fernsehsenders einschließlich der Ausstrahlung in die lokalen
Haushalte im Wortsinn zu „erfahren“. In keiner Phase der Produktion und Sendung sind die
Schüler und Lehrer dabei auf sich allein gestellt, es sei denn, dies wird ausdrücklich
gewünscht, sondern können auf Erfahrung und Kenntnisse der OK- und NKL-Mitarbeiter
zurückgreifen.
Begreift man erzieherischen Jugendschutz auch als Ergebnis pädagogischer und
medienpädagogischer Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in ihrer
Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsbildung stärken und ihnen Kompetenzen
vermitteln, die sie vor Gefahren und auch Gefährdenden schützen, um sie gegenüber diesen
stark zu machen, dann wird in sachsen-anhaltischen Bürgermedien in hohem Maße der
Präventionsgedanke im Rahmen von praktischen Projekten verwirklicht.
B - 47
Nichtkommerzielle Lokalradios
Radio CORAX (Halle)
Der Schwerpunkt der medienpädagogischen Arbeit im Berichtszeitraum lag bei Radio Corax
auf der Partizipation von Kindern am politischen und kulturellen Leben der Stadt Halle mit
Hilfe des Radiomachens. In den verschiedensten Projekten setzten sich Kinder und
Jugendliche mit politischen und kulturellen Themen wie belgischen Kriegsgefangenen in
Halle/S., den Kinderhändelfestspielen, den Naturwissenschaftlichen Sammlungen, Schule,
Hobbys oder Zoogeschichten auseinander. An alle Themen näherten sich die Kinder und
Jugendlichen aus ihrer eigenen Perspektive, recherchierten, führten Interviews durch,
organisierten Talkrunden, gingen mit der Technik um und stellten ihre Ergebnisse selbst im
Radio vor. Besonderen Wert legt Radio Corax in seiner medienpädagogischen Arbeit auf eine
Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen durch eine möglichst eigenständige
Themenwahl und die Möglichkeit journalistisch zu arbeiten. Mithilfe des Mediums Radio
wurden die Kinder und Jugendlichen dabei begleitet und unterstützt eigene Zugangsformen
und Inhalte zu produzieren und zu veröffentlichen. Mit unserer medienpädagogischen Arbeit
möchte Radio Corax Kinder anregen, eigenständig und selbstorientiert mit ihren Stimmen,
Erlebnissen und dem Medium Radio ihre kreativen Potentiale, ihre Interessen und Talente zu
entdecken und gemeinsam weiterzuentwickeln. Die Kinder und Jugendlichen leisten darüber
hinaus gleichzeitig ein bürgerschaftliches Engagement, von dem andere Menschen im besten
Sinne profitieren.
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe
& TN-Zahl
Kinderradio
Grünschnabel
2014 und
2015
wöchentlich
Kinder ab 7
Jahre; ca. 12
TN
Ungeheuer
anders – ich
stottere, na
und?
2015
Kinder ab 8
Jahre, die
aufgrund ihres
Stotterns in
logopädischer
Behandlung
sind; ca. 4 TN
Ziele des Projektes
- Förderung der
Medienkompetenz
durch die Mitarbeit in
der Redaktion und das
Erstellen von
Radiosendungen
- Förderung von
Sprachkompetenz über
Moderation, das
Durchführen von
Interviews und
Umfragen, freies
Sprechen,
Präsentation,
Teamarbeit
- die TN erfahren eine
aktive mediale
Teilhabe durch das
Sprechen im Radio und
bei Umfragen/
Interviews
- Schaffung einer
eigenen Plattform für
die Zielgruppe in Form
einer eigenen
Radiosendung
-Beitrag zur
Enttabuisierung des
Ergebnis
Sonstiges
wöchentliche
Radiosendung
Grünschnabel
Projekt wird
seit 2001
erfolgreich
durchgeführt.
Projektwebsei
te:
www.kira.radi
ocorax.de
monatliche
Radiosendung
MATJES
TN sind in ihrem
Selbstwertgefühl und ihrer
Persönlichkeit
gestärkt
TN werden im
Projekt durch
eine
Logopädin
betreut
B - 48
Themas „Stottern“
Stadt und
Land auf
einer
Wellenlänge
Grünschnabel
meets Händel
2015
2015
Kinder und
Jugendliche
im ländlichen
Umland von
Halle, ca. 24
TN
- mediale Anbindung des
ländlichen Raumes
- Förderung der
Medienkompetenz
durch das Erstellen von
Radiosendungen und
Beiträgen
- Teamarbeit
10
interessierte
Kinder aus
dem Stadtteil
Silberhöhe
- Förderung von
Medienkompetenz
durch Erlernen der
Grundlagen der
Radioarbeit
- Förderung
Sprachkompetenz
durch Umfragen,
Interviews,
Moderationen
- Ausbildung von
Kinderreportern zur
Begleitung der
Kinderhändelfestspiele
- Förderung didaktischer
Fähigkeiten durch
Entwicklung von
Kinderführungen
(durch die Kinder
selbst) in Form einer
Schnitzeljagd
- Teamarbeit
- Stärkung der
Medienkompetenz
durch Entwicklung
multimedialer
Rätselstationen
- Förderung der
Medienkompetenz
durch Erstellung eine
Features
- Förderung
Sprachkompetenz
durch Moderation,
Interviewführung und
Umfragen
- Auseinandersetzung
mit der Zeit des
Nationalsozialismus
anhand des Themas
„Belgische
Kriegsgefangene in
Halle/S.“
- Teamarbeit
- Förderung der
Medienkompetenz
Das
Glausaugenrätsel
2015
7 Teamer und
ca. 30 Kinder
9-13 Jahre
Projektwoche
mit dem
Christian
Wolf
Gymnasium
und dem
Roten Ochsen
2015
9. Klasse des
ChristianWolfGymnasiums
Projektwoche
Schule als
Staat IGS
Halle
2015
10
Schüler*innen
der 11.
Klassen
monatliche
Radiosendung
im Programm
Schulhofsounds
nach
Projektende
selbstständiges
Weitersenden
Entstehen
einzelner
Beiträge für das
Radioprogramm
TN lernen in
spielerischer
Weise Händel
und die
„Hallenser“
kennen
Entwicklung von
Museumsführungen und
multimedialen
Rätselstationen
Projektdokume
ntation in Form
einer Broschüre
gemeinsam mit
den TN
Erstellung eines
Features zum
Thema
belgische
Kriegsgefangen
e in Halle/S.
B - 49
Studis on Air
2014 und
2015
Studierende
der MartinLutherUniversität
durch Erlernen der
Grundlagen der
Radioarbeit und
eigenes Senden
- Einbindung der
verschiedenen
Interessierten aus dem
studentischen Umfeld
bei Radio Corax
- Förderung der
Medienkompetenz der
Studierenden durch
das Erlernen der
Grundlagen der
Radioarbeit
- Befähigung der
Studierenden zur
Mitgestaltung des
Programmes
Radio(ein)führungen für
Schülerinnen
und Schüler
2014 und
2015
Schüler*innen
- Förderung
Sprachkompetenzen
durch Moderation,
Interviewführung und
Umfragen
Radioeinstiegsworkshops
2014 und
2015
Jugendliche
und junge
Erwachsene
ca. 240 TN
ASQ Modul
Journalistische
Kompetenz
(Hörfunk)
2014 und
2015
Studierende
der MLU ca.
48 TN
Kastanienallee
2014
- Teamarbeit
- Förderung der
Medienkompetenz
- Wecken von Interesse
für die Radioarbeit
- Förderung eines
kompetenten und
kreativen Umgangs mit
Medientechniken und
–inhalten
- Förderung von
Selbstreflexion und
Feedback
- Förderung der
Medienkompetenz
durch Einführung in die
Radioarbeit und
Mitarbeit in einer
Redaktion
- Abbau von Rassismus
und Intoleranz
- Förderung der
Medienkompetenz
durch das gemeinsame
Erarbeiten von
Beiträgen
Schüler*innen
mit und ohne
Migrationshintergrund
der Schule
Kastanienallee
1 Woche LiveRadiosendung
vom IGS
Schulhof
engere
Kooperation
zwischen IGS
und Corax
das Vermitteln
studentischer
Themen bei und
durch Radio
Corax
-2 Workshops
zum Erlernen
der Grundlagen
der Radioarbeit
interessierte
Schüler*innen
konnten für das
Mitmachen
beim
Kinderradio
gewonnen
werden
TN erhalten
Kenntnisse des
Radiojournalismus
Erstellung von 3
Radiobeiträgen
je TN
Radiosendung
UNIMONO
Entstehung
einer
Radiosendung
Vernetzung mit
sozialkulturellen
Akteuren der
Stadt Halle
ww.studid.rad
iocorax.de
B - 50
Radio hbw (Aschersleben)
radio hbw ist ein etablierter Projektpartner und -initiator von Projekten im Bereich der
Jugendmedienbildung. Seit Jahren arbeiten wir kontinuierlich in AGs, Schulprojekten und
Projekten im außerschulischen Bereichmit Kindern und Jugendlichen. Während aller
Projekte, die eine jugendspezifische Ausrichtung haben, stellen sich für die Teilnehmer
Fragen des Datenschutzes, der altersgerechten Aufbereitung von Information,des
Persönlichkeits- und des Urheberrechtes. Die Teilnehmer werden sensibilisiert und während
der prozessorientierten Arbeit am eigenen Beispiel im Sinne des Jugendmedienschutzes
befähigt und an einen emanzipierten Umgang mit Medien herangeführt. Die hier
auszugsweise aufgeführten Projekte stehen beispielhaft für die ganzheitliche Arbeit, die
radio hbw im Bereich der Prävention und des Jugendmedienschutzes seit nunmehr vielen
Jahren leistet.
Projekt: So bin ich – und das ist auch gut so
Ziele und Inhalte: Menschen mit Behinderung sind Teil unserer Gesellschaft - und doch
wieder nicht. Das Anderssein kann nicht nur als Makel, sondern auch als Chance verstanden
werden, sich Problemstellungen aus anderer Perspektive zu nähern. Das Projekt hat
Menschen mit und ohne Behinderung dazu veranlasst, gemeinsam alltägliche
Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse in Form von Hörfunkbeiträgen
aufzubereiten. Entstanden sind gemeinsame Radiosendungen von Kindern und Jugendlichen
und Menschen mit Behinderung. Dabei wurden bewusst ganz alltägliche Fragen bearbeitet,
denen man sich unbefangen und komplex gleichermaßen nähern kann. Während der
Workshops entwickelten die Teilnehmer eigene Themen für gemeinsame Radiosendungen.
Dabei arbeiteten sie gemeinsam, bzw. in gemischten Gruppen. Aufgaben wurden
entsprechend der Neigungen und Kompetenzen verteilt. Die Teilnehmenden entwickelten
gemeinsam Gestaltungsideen und eine Erzählstruktur für ihre Beiträge, planten mögliche
Interviewpartner und führten die Interviews durch. Anschließend entwickelten sie ein
Klangkonzept und produzierten ihre Beiträge. Danach wurden die Ergebnisse reflektiert,
präsentiert und im Programm von 92,5 radio hbw ausgestrahlt.
Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: 14 Menschen mit Handicap (20-45 Jahre), 25 Schüler (15-16 Jahre)
Projekt: Es war damalsE
Ziele und Inhalte: 2014 jährte sich der Ausbruch des Ersten Weltkriegs zum 100. Mal. Im
Rahmen des Gedenkens der "Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts" fanden im kommenden
Jahr zahlreiche Veranstaltungen statt, Quellen wurden gesichtet und vor allem
lokalhistorische Ereignisse diskutiert. Im Projekt hatten Jugendliche und Heimatforscher die
Möglichkeit, im generationsübergreifenden Dialog auf Spurensuche gehen, die Geschichten
von Menschen aus der Region sichtbar machen und in Form von Hörfunkbeiträgen
aufbereiten. Während des Projektes wurden gezielt Beiträge für den Geschichtswettbewerb
des Kultusministeriums produziert.
Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: 14-18 Schüler (15-16 Jahre)
Projekt: Europawoche am Stephaneum
Ziele und Inhalte: In diesem Jahr fand die Europawahl statt. So auch in Aschersleben.
Jugendliche der Stadt befragen lokale politische Entscheidungsträger als auch Bürger nach
B - 51
ihrer Haltung zur Europawahl. Vorstellungen, Hoffnungen, Ängste, Enttäuschungen? Was
erwarten die Bürgerinnen und Bürger? Wie nehmen sie ihre politischen Rechte wahr?
Darüber hinaus informierten sich die Jugendlichen über Hintergründe und Besonderheiten
dieser Wahl. Die Europawahl ist in der gegenwärtigen politischen Situation eine
Herausforderung für alle demokratischen Kräfte. Jugendliche der Stadt Aschersleben,
genauer gesagt: Jugendliche der „Ganztagsschule Albert Schweitzer“ sowie des
„Stephaneum“, erarbeiteten außerschulisch ein Konzept zu Interviews im Zusammenhang
mit der Europawahl im Mai 2014.
Laufzeit: Mai 2014
Teilnehmer: 20 Jugendliche
Projekt: TalentCampus Pfingsten
Ziele und Inhalte: Das Projekt verband die Erziehung von Jugendlichen zum emanzipierten
Umgang mit Medien mit der Entwicklung eines Live-Hörspiels, das in Echtzeit vor Publikum
aufgeführt, auf 92,5 radio hbw ausgetrahlt und ins Internet gestreamt wurde. Die
Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit den Methoden der Theaterpädagogik
eine praktische Umsetzung. Die Teilnehmer interpretierten während des Projektes eine
kindgerechte Fassung der Zauberflöte. Anschließend führen sie das Hörspiel gemeinsam auf.
Dabei wurden Musik und Geräusche durch die Teilnehmer in Echtzeit erzeugt. Vor allem mit
der Aufführung eines Hörspiels in Echtzeit betrat radio hbw Neuland. Durch die Aufführung
vor Publikum und im Internet erfuhren die Belange der Teilnehmer eine breite
Öffentlichkeit.
Laufzeit: Mai – Juni 2014
Teilnehmer: 17 Jugendliche (15-17 Jahre)
Projekt: RAP gegen Gewalt
Ziele und Inhalte: Konflikte mit Worten zu lösen, das eigene Handeln zu Reflektieren,
Lösungsstrategien aufzuzeigen und Medienkompetenz zu vermitteln ist das Anliegen dieses
Projektes. Im Rahmen eines dreitägigen Workshops haben ca. 20 Schüler einen Hip-HopSong komponiert. In der ersten Phase der Durchführung wurden Probleme aus dem Alltag
der Kinder in einer Gesprächsrunde thematisiert. Anschließend stand für die Kinder der
Grundschule ein Grundkurs in Sachen Hip-Hop auf dem Stundenplan. Vermittelt wurden
Grundlagen dieser mittlerweile gut 30 Jahre alten Subkultur, die sich in den 70er Jahren in
den USA formierte, um junge Menschen dazu anzuhalten, Konflikte im musikalischen
Wettstreit zu lösen und nicht durch Gewalt. An verschiedenen Stationen entwickelten die
Teilnehmer musikalische Konzepte, lernten Reimformen kennen. In einem gemeinsamen
Plenum wurde eine Geschichte für den Song entwickelt. Der Song wurde anschließend
arrangiert und geschnitten. Durch die praktische Arbeit während des Projektes wurden die
theoretisch vermittelten Inhalte vertieft. Kreative Selbstverwirklichung schafft
Selbstvertrauen und schafft Alternativen zur gewaltfreien Konfliktlösung.
Laufzeit: Juli 2014
Teilnehmer: 24 Schüler (9. Klasse)
Projekt: VHS MD Achtung Sendung
Ziele und Inhalte: Ein Hörspiel in Echtzeit aufführen und Live-Radio machen wie zu den
besten Zeiten der BBC, das konnten Kinder und Jugendliche im Rahmen dieses Projektes –
mit Sprechern, Musik und Geräuschen. Einen selbst gewählten Stoff adaptierten die
Teilnehmer gemeinsam während eines Ferienworkshops als eigenes Hörspiel, dass dann live
B - 52
im Programm von radio hbw aufgeführt wurde. Durch die Aufführung im Programm und die
Ausstrahlung der Sendung erfuhren die Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit.
Laufzeit: Sommerferien 2014
Teilnehmer: 18 Kinder & Jugendliche (08-17 Jahre)
Projekt: TalentCampus Sommer
Ziele und Inhalte: Partizipation beginnt bereits in der Grundschule. Möglichkeiten der
Teilhabe an Entscheidungsprozessen rund um ihr Lebensumfeld zwischen Schulbank und
Hortspielplatz bieten sich auch für Schüler der 4. bis 6. Klassen. In außerschulischen
Workshops wurden die Teilnehmer fit gemacht im Umgang mit Meinungen, Tendenzen und
Entscheidungsprozessen in ihrer Schule und während ihrer Freizeit. Im Rahmen der
Workshops interviewten sie Gleichaltrige und Entscheidungsträger aus ihrem Lebensumfeld
zu ihren Themen, sichteten Information und bereiteten sie in Form von Radiobeiträgen auf,
die sowohl im Programm von 92,5 radio hbw versendet wurden, als auch im Internet in Ton
und Text veröffentlicht.
Laufzeit: Sommerferien 2014
Teilnehmer: 22 Kinder & Jugendliche (08-17 Jahre)
Projekt: IB Hörspiel-Workshop
Ziele und Inhalte: So ein Musikerleben in der DDR war kein einfaches. Einerseits garantierte
der SED-Staat Lohn und Brot für ausgebildete Instrumentalisten und Sänger, andererseits
wurden Musikveröffentlichungen zensiert. Kritik an Partei und Staat war unerwünscht. Wer
sich dennoch kritisch artikulieren wollte, musste seine Texte verklausulieren. Angeregt von
der Folk-Welle in den USA der 1960er Jahre, fand hinter dem Eisernen Vorhang eine rege
Liedermacherszene schnell wachsendes Publikum. Im Rahmen des Projektes erstellten
Schüler einen Radiobeitrag zu textlichen Verklausulierungen in Liedermachertexten
einschlägiger Komponisten.
Laufzeit: Sommerferien 2014
Teilnehmer: 7 Kinder & Jugendliche (15-17 Jahre)
Projekt: Facebook-Workshop EIS
Ziele und Inhalte: Soziale Medien und das Internet sind für Jugendliche längst im Alltag
angekommen. Die erste Generation der „Digital Natives“ wächst heran. Besonderen Einfluss
auf den Konsum von Information hat auch die Nutzung von Smartphones. Das Tor zur
digitalen Welt tragen Jugendliche heute immer in ihrer Hosentasche bei sich – das birgt
Chancen und Risiken. Meinungsmache erkennen, Information einzuordnen und den
Entwicklungszyklus einer Nachricht vom ersten Blogeintrag bis zur Massendiskussion zu
verfolgen, war das Anliegen dieses Workshops. Vorgestellt wurden praktische Beispiele
viraler Kampagnen, PR unter dem Deckmantel des Journalismus und verfehlter
Öffentlichkeitsarbeit. Der Workshop sollte die Teilnehmer in die Lage versetzen, in Zeiten
der Echtzeitinformation Neuigkeiten kritisch zu hinterfragen, Interessenlagen zu erkennen
und soziale Medien als Gradmesser für Stimmungen zu nutzen. Der Workshop sollte dazu
anregen, den Einfluss nutzergenerierter Information auf die Meinungsbildung von Kindern
und Jugendlichen zu hinterfragen.
Laufzeit: Frühherbst 2014 (15.09.14)
Teilnehmer: 25 Jugendliche (9. Klasse)
B - 53
Projekt: Tag des Ehrenamtes
Ziele und Inhalte: Vereinen in Aschersleben ein Podium zu bieten, ehrenamtliches
Engagement sichtbar zu machen und gemeinsam ein Stück Alltagskultur zu bereichern – das
ist das Ziel des 1. Ehrenamtstages. Das Projekt sollte zum einen zivilgesellschaftliches
Engagement sichtbar machen, Akteure vernetzen und Probleme aus dem sozialen und
kulturellen Umfeld aufgreifen und zum anderen die Teilnehmer ermächtigen,
eigenverantwortlich Lösungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen.
Laufzeit: 03. Oktober 2015 (Vorarbeiten und Konzeption ab Januar 2014)
Teilnehmer: 21 Vereine und Institutionen incl. deren Mitglieder und zahlreiche weitere
Ehrenamtliche aller Altersklassen
Projekt: Medien-AG
Ziele und Inhalte: Ein eigenes Radiomagazin gestalten: recherchieren, Moderationen und
Beiträge texten, Interviews führen und Fragen stellen, die Jugendliche wirklich bewegen. Das
können die Schüler der Medien-AG an der Kreativwerkstatt. Auf dem Programmplan steht
dabei alles, was man als Handwerkszeug für eine ordentliche Radiosendung braucht: neben
technischen Fertigkeiten können sich die Teilnehmer hier grundlegendes journalistisches
Know-how aneignen. Aber auch Tongestaltung und der richtige Umgang mit Mikrofon und
Audio-Schnittprogrammen ist Teil des Angebots. Einmal wöchentlich trifft sich die AG zum
Produzieren, Recherchieren, Planen und Ideenfinden in der Kreativwerkstatt oder im
Funkhaus von radio hbw.
Laufzeit: laufend (seit 2010)
Teilnehmer: 6 Schüler (15-16 Jahre)
Projekt: Mein Kind und das Netz – Digitale Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen /
Funkhaus radio hbw
Ziele und Inhalte: Jugendliche sind im Internet jeden Tag mit einem riesigen Volumen an
Information konfrontiert. Soziale Netzwerke schaffen Kommunikation, generieren dabei
aber auch eine Flut an sinnloser Information. Eine wichtige Rolle in der Vermittlung von
Medienkompetenz, kommt dabei auch den Schulen zu. Sie sind Erziehungs- aber auch
Lebens- und Kommunikationsmittelpunkt von Kindern und Jugendlichen. In dem 1-tägigen
Kompaktseminar lernten die Teilnehmer die strukturellen Grundbegriffe rund um den
Umgang mit sozialen Netzwerken kennen. Außerdem standen Möglichkeiten der
Veröffentlichung und des Informationsmanagements in Netzwerken im Vordergrund.
Außerdem werden Chancen und Strategien für die Kommunikation mit den eigenen Schülern
aufgezeigt.
Laufzeit: laufend (4mal in 2014)
Teilnehmer: 30 Schüler insgesamt (915-16 Jahre)
Projekt: SLK Schüler lesen für Schüler
Ziele und Inhalte: Wer sich mit Literatur bereits im jungen Alter befasst, ist gebildet,
bildungsnah sozialisiert und nach unserem humanistischen Weltbild demokratisch geprägt.
Mit dem Projekt soll den Teilnehmenden ein alters- und zielgruppengerechter Zugang zu
geeigneter Kinder- und Jugendliteratur zu den Themenfeldern Demokratie, Toleranz und
Vielfalt erleichtert und ermöglicht werden. Über die entsprechende Literatur erfolgt eine
Auseinandersetzung über Themen wie Ausgrenzung, Mobbing, Vielfalt, Rassismus und
Diskriminierung. Wöchentlich finden dazu in der Gaterslebener Bibliothek Lesenachmittage
für Schüler in der Stadt Seeland in angenehmer und ruhiger Atmosphäre statt. Um die Kinder
B - 54
zu beteiligen und um eine reine passive Konsumhaltung zu vermeiden, fanden anschließend
gemeinsame inhaltliche Auswertungen mit pädagogischen und kreativen Methoden statt.
Das Projekt sollte Kinder und Jugendliche auch gegen rechtes Gedankengut sensibilisieren.
Laufzeit: Dezember 2014
Teilnehmer: ca. 200 Kinder und Grundschüler der Region
Projekt: Cochstedter Platt
Ziele und Inhalte: Seit Jahrhunderten sprechen die Bauern am Hakel in der Nähe von
Aschersleben ihren ganz eigenen Dialekt: Das Cochstedter Platt. Eine Mundart, die nur noch
von wenigen Senioren gesprochen, von der jetzigen Elterngeneration verstanden und von
Kindern und Jugendlichen gar nicht mehr wahrgenommen wird. Das Projekt hat den Dialog
zwischen den Generationen gefördert und letztlich ein Stück regionaler Kultur vor dem
sprichwörtlichen Aussterben bewahrt. Schüler und Senioren haben gemeinsam Geschichten
übersetzt, gelesen und gemeinsam Radiobeiträge produziert. Laufzeit: 2014, über das Jahr
verteilt, Schwerpunkt Herbst
Teilnehmer: 11 Senioren, 4 Schulklassen aus Grundschulen
Projekt: Geh nicht mit dem Onkel mit
Ziele und Inhalte: „Geh nicht mit dem Onkel mit!“ – ein Krimihörspielworkshop
Kinder der GS Montessori produzierten in einer Projektwoche ein Krimihörspiel. Begleitet
werden sie dabei von der Agentur Schutzengel. Mit ihrer selbst geschriebenen und
produzierten Geschichte, setzen sie sich spielerisch mit Themen der Kriminalprävention und
dem Umgang mit Erwachsenen auseinander. Das Hörspiel wurde am Ende der Projektwoche
in der Schule präsentiert, im Programm von 92,5 radio hbw ausgestrahlt und kann von
weiteren Einrichtungen zur Kriminalprävention mit Grundschülern nachgenutzt werden.
Laufzeit: April 2014
Teilnehmer: 12 Schüler der ansässigen Montessori-Grundschule (07-10 Jahre)
Projekt: Schutzengel Kinderpolizei
Ziele und Inhalte: Das Projekt setzte das fort, was 2011-2013 erfolgreich im gesamten
Salzlandkreis begonnen und gefördert wurde. Mit Spiel und Spaß wurden den Jüngsten
wichtige Werte vermittelt und dabei auf die Schwerpunkte des Bundesprojektes „Toleranz
fördern, Kompetenz stärken“ eingegangen. Daneben wurden Themenelternabende
organisiert und es wurde eng mit den Schulsozialarbeitern zusammengearbeitet. Laufzeit:
2014, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: ca. 40 Kinder unterschiedlicher Grundschulen (4-12 Jahre)
Projekt: EU-Europawahl 2014
Ziele und Inhalte: Jugendliche der Stadt Aschersleben, genauer gesagt: Jugendliche der
„Ganztagsschule Albert Schweitzer“ sowie des „Stephaneum“, erarbeiteten außerschulisch
ein Konzept zu Interviews im Zusammenhang mit der Europawahl im Mai 2014. Sie haben
hier Fragen gesucht und Ort und Zeitpunkt für die Interviews organisiert. Diese Interviews
wurden filmisch von ihnen dokumentiert und kommentiert. Pädagogisch wertvoll sind die
dabei erforschten Strukturen europäischer Demokratie als auch Erkenntnisse über die
politische Realität im Vorwahlkampf wie sie sich in einer Stadt wie Aschersleben
widerspiegelt. Laufzeit: April und erste Hälfte Mai 2014.
Teilnehmer: 30 Jugendliche (16-18 Jahre)
B - 55
Sonstiges: Für die Öffentlichkeitsarbeit wurden lokale Medien eingebunden. (MZ, Radio
HBW), Kooperationspartner war der Förderkreis des Stephaneums.
Projekt: Inklusion Medien Seelandschule
Ziele und Inhalte: Das Projekt soll Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam dazu
veranlassen, alltägliche Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse für die jeweils
andere Zielgruppe in Form von Hörfunkbeiträgen aufzubereiten. Entstanden sind
gemeinsame Erklärstücke von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung.
Dabei wurden bewusst ganz alltägliche Fragen bearbeitet, denen man sich unbefangen und
komplex gleichermaßen nähern kann. (Wann ist eine Landschaft "schön"?, Wie kommt die
Zahnpasta in die Tube?, Warum sehe alle Menschen unterschiedlich aus?) Durch die
gemeinsame Bearbeitung dieser Fragen mit den gestalterischen Mitteln des Hörfunks, die
allen Teilnehmern erst einmal neu sind, konnten die Teilnehmer der Workshops mit gleichen
Voraussetzungen ihre Aufgaben gemeinsam lösen und auf Augenhöhe in einen Dialog treten.
Laufzeit: Dezember 2014
Teilnehmer: 25 Jugendliche (9. Klasse)
Projekt: TalentCampus Winterferien
Ziele und Inhalte: Das Projekt verband die Erziehung von Jugendlichen zum emanzipierten
Umgang mit Medien mit der Entwicklung eines Live-Hörspiels, das in Echtzeit vor Publikum
aufgeführt, auf 92,5 radio hbw ausgetrahlt und ins Internet gestreamt wurde. Die
Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit den Methoden der Theaterpädagogik
eine praktische Umsetzung. Die Teilnehmer interpretierten während des Projektes eine
kindgerechte Fassung der Zauberflöte. Anschließend führen sie das Hörspiel gemeinsam auf.
Dabei wurden Musik und Geräusche durch die Teilnehmer in Echtzeit erzeugt. Durch die
Aufführung vor Publikum und im Internet erfuhren die Belange der Teilnehmer eine breite
Öffentlichkeit.
Laufzeit: Februar 2015
Teilnehmer: 17 Jugendliche (10-17 Jahre)
Projekt: So bin ich – und das ist auch gut so II
Ziele und Inhalte: Das Projekt hat Menschen mit und ohne Behinderung dazu veranlasst,
gemeinsam alltägliche Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse in Form von
Hörfunkbeiträgen aufzubereiten. Entstanden sind gemeinsame Radiosendungen von Kindern
und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung. Während der Workshops entwickelten
die Teilnehmer eigene Themen für gemeinsame Radiosendungen. Dabei arbeiteten sie
gemeinsam, bzw. in gemischten Gruppen. Aufgaben wurden entsprechend der Neigungen
und Kompetenzen verteilt. Die Teilnehmenden entwickelten gemeinsam Gestaltungsideen
und eine Erzählstruktur für ihre Beiträge, planten mögliche Interviewpartner und führten die
Interviews durch. Anschließend entwickelten sie ein Klangkonzept und produzierten ihre
Beiträge. Danach wurden die Ergebnisse reflektiert, präsentiert und im Programm von 92,5
radio hbw ausgestrahlt.
Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt, noch laufend
Teilnehmer: 18 Menschen mit Handicap (20-57 Jahre), 30 Schüler (15-16 Jahre)
Projekt: Zeitensprünge AOS
Ziele und Inhalte: Schüler der freien Sekundarschule Adam Olearius erweitern im Rahmen
dieses Projektes eine interaktive Landkarte, in der die bislang ungesichtete Korrespondenz
B - 56
des Papierwarenhändlers Otto Schmidt mit Feldpostbriefen aus dem ersten Weltkrieg
veröffentlicht wird. Sie übersetzten die Feldpostbriefe, stellten die Texte in einen
lokalhistorischen Kontetxt und bereiteten sie in Form einer interaktiven Landkarte auf.
Unterstützt wurden sie dabei vom Stadtarchiv, dem städtischen Museum und radio hbw. Die
Lokalisierung und die Datierung des Absendeortes lassen sich in Kontext des gesamten
Kriegsverlaufes setzen. So wird große Geschichte im Kleinen sichtbar gemacht.
Laufzeit: Januar 2015
Teilnehmer: 124 Schüler (9. Klasse)
Projekt: Musical 2.0
Ziele und Inhalte: Im Allgemeinen sollen die bestehenden Vorurteile und die Unwissenheit
über Asylsuchende im Musical/Theaterstück gezeigt werden. Dabei wird ein Social-MediaElement, also ein Facebook-Thread herausgegriffen, der zunächst mit den Schülern diskutiert
wird: Wie ist ein Thread über dieses sensible Thema zu werten? Was geben diese Personen
auf Facebook preis und warum? Was haben ausländerfeindliche bzw. Vorurteile über
Asylsuchende auf Facebook für Auswirkungen auf die Gesellschaft (Offline-Realität)? Diese
Online-Inhalte dienen als Basis zur Gestaltung und Ausarbeitung eines
Musicals/Theaterstücks, das wiederum als Diskussionsgrundlage über dieses Thema dient.
Parallel dazu kümmern sich besonders Film- und Foto affine Schüler um die Dokumentation
des Projektes. Im Rahmen der Produktion sollen die Teilnehmer Dritten ihre Sicht auf den
Sozialraum Internet vermitteln und für einen reflektierten Umgang mit Social Networks
sensibilisiert werden. Gefahren erkennen und gleichzeitig zu einem emanzipierten,
selbstverantwortlichen Umgang mit dem Internet erziehen – das soll dieses Hörspielprojekt
mit Jugendlichen. Gemeinsam in der Gruppe können die Jugendlichen in die Rolle des
„Senders“ von Information schlüpfen und eigene Inhalte gestalten, die eigene
Lebenswirklichkeit reflektieren und aufbereiten.
Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt, noch laufend
Teilnehmer: 20 Schüler (15-19 Jahre)
Ständiges Projekt: Soziale Medien – Kommunikationsort und Instrument zur
Meinungsbildung / Funkhaus radio hbw
Ziele und Inhalte: Soziale Medien und das Internet sind für Jugendliche längst im Alltag
angekommen. Besonderen Einfluss auf den Konsum von Information hat auch die Nutzung
von Smartphones- das birgt Chancen und Risiken. Im Rahmen des Workshops entwickelten
die Teilnehmer eigene Fragestellungen und beantworten sie in Form selbst produzierter
Hörfunkbeiträge.
Laufzeit: seit 2013, alle 8 Wochen
Teilnehmer: jeweils bis zu 30, (14-16 Jahre)
Ständiges Projekt: Dann bin ich mal politisch! Potentiale und Fallstricke für
Kampagnenmacher im Sozialen Internet / Funkhaus radio hbw
Ziele und Inhalte: Noch nie war es so leicht, für die eigene Idee eine breite Öffentlichkeit zu
finden. Das Soziale Internet als Kommunikationsraum wird von zahllosen Bürgern und
Initiativen auch als Instrument zu Meinungsbildung und als Sprachrohr genutzt. Das birgt
Chancen und Risiken. Strategien für eine nachhaltige und real wirksame politische
Diskussion/Kampagne auf kleinster lokaler Ebene zu entwickeln, ist das Anliegen dieses
Workshops. Direkt am konkreten Beispiel wurde die Kommunikation erfolgreicher und
weniger erfolgreicher Initiativen von Einzelpersonen und Gruppen auf lokaler Ebene mit den
B - 57
Teilnehmern analysiert. Aus den Ergebnissen der Analysen konnten die Teilnehmer dann
eine konkrete Vorgehensweise für ihre eigene Initiative ableiten. Darüber hinaus wurden
journalistische und rechtliche Grundlagen vermittelt.
Laufzeit: seit 2014, jeweils 2x im Jahr
Teilnehmer: je 20 Schüler (9. Klasse)
Ständiges Projekt: Vom Zyklus einer Nachricht / Funkhaus radio hbw
Ziele und Inhalte: Meinungsmache erkennen, Information einzuordnen und den
Entwicklungszyklus einer Nachricht vom ersten Blogeintrag bis zur Massendiskussion zu
verfolgen, war das Anliegen dieses Workshops. Vorgestellt wurden praktische Beispiele
viraler Kampagnen, PR unter dem Deckmantel des Journalismus und verfehlter
Öffentlichkeitsarbeit. Der Workshop sollte die Teilnehmer in die Lage versetzen, in Zeiten
der Echtzeitinformation Neuigkeiten kritisch zu hinterfragen, Interessenlagen zu erkennen
und soziale Medien als Gradmesser für Stimmungen zu nutzen.
Laufzeit: 2013, bis zu 7x im Jahr
Teilnehmer: je 10 Schüler (14-18 Jahre)
Ständiges Projekt: Salzlandkreis-Reporter
Ziele und Inhalte: Kinder und Jugendliche produzieren während einer Projektwoche RadioReportagen zu Themen aus ihrer Region. Sie beschreiben Produktionsprozesse,
recherchieren spannende Geschichten zur lokalen Historie oder zu Sehenswürdigkeiten im
Salzlandkreis. Die Auswahl der Themen erfolgt durch die Schüler selbst im gemeinsamen
Dialog zum Projektanfang. Die Teilnehmenden können so eigenständig Geschichten aus ihrer
Lebenswelt erzählen und Dritten zugänglich machen. Während der Durchführung erwerben
Sie Kompetenzen zur Produktion von und zu Umgang mit Medien. Dabei lernen sie auch die
Bewertung und Einordnung von Information und die Spielregeln konstruktiver Kritik. Die
Projektergebnisse werden nach Abschluss der Workshops durch die Teilnehmenden selbst in
ihren Wirkungskreisen präsentiert.
Laufzeit: seit 2013, jeweils 4x im Jahr
Teilnehmer: 20 Schüler (12-16 Jahre)
Projekt: Geschichte "Unterwegs mit Tom und Sarah" inkl. Sagen / Hörspielproduktion
Ziele und Inhalte: "Salzlandkreis - Mit Tom und Sara auf Entdeckungstour“ ist ein Sachbuch
für den Schulunterricht. Eine kindgerechte Hörfassung des Buches existiert bislang nicht.
Dieser Projektbaustein umfasst die redaktionelle Umarbeitung des bestehenden Textes zu
einem kindgerechten Hörspiel. Die Aufnahmen wurden mit Geräuschen und Musik
hinterlegt. So entstand eine Hörspielfassung der schon bestehenden Geschichte von Tom
und Sara auf der CD. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: jeweils 10 Schüler (10-14 Jahre)
Zielgruppe: Teilnehmer, Eltern, Multiplikatoren und Radiohörer
Ständiges Projekt: Rap-Workshop (Wochenprojekt, max 8 Kinder)
Ziele und Inhalte: Konflikte mit Worten zu lösen, das eigene Handeln zu Reflektieren,
Lösungsstrategien aufzuzeigen und Medienkompetenz zu vermitteln ist das Anliegen dieses
Projektes. Im Rahmen eines Wochenprojektes werden 8 Schüler einen Hip-Hop-Song
komponieren, texten und aufnehmen. In der ersten Phase der Durchführung werden
Probleme aus dem Alltag der Kinder in einer Gesprächsrunde thematisiert. Anschließend
steht für die Kinder der Grundschule ein Grundkurs in Sachen Hip-Hop auf dem Stundenplan.
B - 58
Vermittelt werden Grundlagen dieser mittlerweile gut 30 Jahre alten Subkultur, die sich in
den 70er Jahren in den USA formierte, um junge Menschen dazu anzuhalten, Konflikte im
musikalischen Wettstreit zu lösen und nicht durch Gewalt. Während der Produktion lernen
die Kinder strukturelle Grundlagen der Musikproduktion kennen. Der Song wird
anschließend arrangiert und geschnitten. Durch die praktische Arbeit während des Projektes
werden die theoretisch vermittelten Inhalte vertieft. Kreative Selbstverwirklichung schafft
Selbstvertrauen und schafft Alternativen zur gewaltfreien Konfliktlösung.
Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: max. 8 Kinder & Schüler (10-16 Jahre)
Ständiges Projekt: Livehörspiel (auch als Tagesprojekt denkbar, 8-10 Kinder/Jugendliche)
Ziele und Inhalte: Ein Hörspiel in Echtzeit aufführen und Live-Radio machen wie zu den
besten Zeiten der BBC, das können Kinder und Jugendliche im Rahmen dieses Projektes – mit
Sprechern, Musik und Geräuschen. Einen selbst gewählten Stoff adaptieren die
Teilnehmenden gemeinsam während des Workshops als eigenes Hörspiel, dass dann live im
Programm von radio hbw aufgeführt wird. Dabei werden Musik, Geräusche und Sprache von
den Teilnehmern in Echtzeit erzeugt. Die Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit
den Methoden der Theaterpädagogik eine praktische Umsetzung. Durch die Aufführung und
die Ausstrahlung der Sendung erfahren die Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit.
Laufzeit: seit 2013, über das Jahr verteilt
Teilnehmer: 6-8 Schüler (10-18 Jahre)
B - 59
Offene Kanäle
Offener Kanal Dessau
Häuser erzählen Geschichten
Der Offene Kanal Dessau startete bereits Sommer 2013 in Kooperation mit dem Stadtarchiv
Dessau-Roßlau das neue Sendeformat „Häuser erzählen Geschichten“. Für die Produktion
der Sendungen wurden Redakteure, Kameraleute, Tonmeister und Rechercheure gesucht.
Die Umsetzung des entstandenen Drehbuchs wurden in monatlichen Redaktionssitzungen,
die von den Mitarbeitern des OK Dessau organisatorisch und medienpädagogisch begleitet
wurden, weiterentwickelt und an darauffolgenden Produktionstagen realisiert. Am 13.
Februar 2014 wurde der Film „Dessauer Bier – von der Kupferpfanne zur Brauerei der
Schades“ der Öffentlichkeit bei einer Premiere im Offenen Kanal Dessau vorgestellt.
Studiotag
Seit Februar 2014 bietet der Offene Kanal Dessau die Studiotage im zweimonatigen
Rhythmus bzw. vierteljährlich an. An diesen Studiotagen konnten Vereine, Initiativen und
nichtkommerzielle Organisationen ihre Vorhaben und Projekte unter medienpädagogischer
Begleitung aufzeichnen, die dann im Bürgerkanal als Information und Veranstaltungstipp
ausgestrahlt wurden. Teilnehmer waren bisher: bspw. Stiftung Bauhaus Dessau, Ölmühle
Roßlau e.V., Mieterbund Dessau, Roßlauer Männerchor, WohnBund-Beratung Dessau,
Schwabehaus e.V., Dessopolis - punkt e.V., Quartiersoffensive Johannisviertel, Anhaltisches
Theater Dessau, Schaut hin e.V.
Wochen Gelebter Demokratie 2014
In Dessau-Roßlau wurden die WOCHEN GELEBTER DEMOKRATIE 2014 im Oktober und
November unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters der Stadt Dessau-Roßlau,
Peter Kuras, und unter Trägerschaft des Offenen Kanal Dessau, Mitglied im Netzwerk
GELEBTE DEMOKRATIE, durchgeführt. In drei Veranstaltungen und einer Interview- und
Vortragsreihe im Offenen Kanal Dessau wurde unterschiedlichen Aspekten von Zivilcourage
nachgespürt und dabei ein breiter Bogen – von Zeitzeugengesprächen über praktische
Übungen in Kleingruppen bis hin zu Podiums- und Plenumsdiskussionen - gespannt.
Jugendliche entdecken das Alter – der Wandel in der Bevölkerung
In vier Gruppen recherchierten und erkundeten die Jugendlichen im Projekt "Jugendliche
entdecken das Alter" den Wandel in der Bevölkerung ihrer Heimatstadt und bereiteten ihre
Interviewfragen mit den Experten vor. Die vier Studioaufnahmen und die Aufnahmen für die
Trailer erfolgten unter medienpädagogischer Begleitung des Offenen Kanals ebenfalls durch
die Schüler. Die Interviewpartner der Schüler waren der Senior Otto Galle, die Amtsleiterin
für Soziales und Integration Heike Paesold, der Geschäftsführer der avendi Senioren Service
GmbH Ralf Zaizek und die Stadtplanerin Birgit Schmidt. Das Projekt wurde in Kooperation
mit dem Anhaltisches Berufsschulzentrum „Hugo Junkers“ Dessau Roßlau - Berufsbildende
Schulen 1 durchgeführt und dort am 5.11.2014 öffentlich präsentiert.
Phänomedial / Ferienangebote
Im Rahmen von Phänomedial, einer Initiative der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), bot
der Offene Kanal Dessau in 2014 folgende Workshops an:

27. März 2014 Elternabend „Jugendliche in modernen Medienwelten“
B - 60


25. April 2014 Lehrerfortbildung „Was nicht ich bin ist anders“ Integration und Medien
27. bis 30.10.2014 Herbstferienworkshop - Alles Trick
Girls Day
27. März 2014, von 10.00 bis 17.00 Uhr & 23. April 2015, von 10.00 bis 17.00 Uhr
Jedes Jahr zum Girls Day können Schülerinnen ab Klassenstufe 5 die Arbeit hinter den
Kulissen des Bürgerkanals kennenlernen. Von der Aufnahmetechnik bis zur Filmproduktion,
von der Kamerafrau bis zur weiblichen Geschäftsführung – alle vermeintlichen Geheimnisse
der Fernsehproduktion werden gelüftet, männliche Domänen als längst nicht mehr
zeitgemäß identifiziert. Die Teilnehmerinnen produzierten im Team eine Interviewreihe, in
der sie alle Bereiche vor und hinter der Kamera kennenlernen und ausprobieren konnten.
Ganzjährig 2014:
Medienpädagogische Projektangebote für Schüler sowie Schulen im Offenen Kanal Dessau
finden auf Anfrage statt. Regelmäßige Schülerprojekte in den Fächern Deutsch, Englisch,
Geschichte und Freies Lernen gibt es in Kooperation mit dem Liborius Gymnasium und dem
Gymnasium Philanthropinum Dessau.
Häuser erzählen Geschichten – Teil 2
Teil 2 befand sich in der 2.Jahreshälfte 2014 in Produktion und hatte Anfang 2015 Premiere.
Der zweite Teil entstand in der gleichen Gruppe Senioren in ebenfalls monatlichen
Produktionstreffen und Schnittterminen. Als Erzähler wurde ein junger Laiendarsteller
gewonnen, der die Seniorengruppe anschließend auch beim Schnitt unterstütze. Der
Zuschauer begleitet in der Geschichte einen jungen Spurensucher an Orte des Geschehens
und der Kontraste. Der Film „Brauerei Schade – ein Dessauer Familienunternehmen“ wurde
ein 13 minütiger Gang durch eine Geschichte unserer Heimat.
PHÄNOMEDIAL Workshops
Im Offenen Kanal (OK) Dessau nahmen interessierte Nutzer an den folgenden mehrtägigen
Medienbildungsangeboten teil:

Winterferienworkshop - TV-Comics (2.-5.2.2015)
Schüler lieben Comics. In diesem Angebot konnten interessierte Kinder und Jugendliche ihrer
Phantasie freien Lauf lassen und erstellen beeindruckende TV-Comis. Man erfindet eine
Geschichte, erstellt, bearbeitet eigene Aufnahmen und bringt selbstgestaltete Comics ins
Fernsehen. Gefördert werden logisches Denken, mathematische und sprachliche Fähigkeiten
und die räumliche Wahrnehmung.


Pfingstferienworkshop - LandArt mit Stop-Motion (18.5. – 21.5.15)
Sommerferienworkshop (17.8. -20.8.2015)
Ein Trickfilmatelier ist überall in der Stadt. Stop-Motion bewegt und Landart gestaltet.
Eintauchen, entdecken, experimentieren und spielen in und mit der Natur. Alle Objekte
können von den TN zum Leben erweckt werden. Ausprobieren ist angesagt! Gefördert
werden logisches Denken, mathematische und sprachliche Fähigkeiten und die räumliche
Wahrnehmung.

Produktion einer Kurz-Reportage ( 24.8. 2015- 28.8. 2015)
In der Kurz-Reportage wird aus unmittelbarer Anschauung berichtet. Dieses Format eignet
sich für einen kurzen aber vielseitigen Blick auf ein lokales Thema. Über die Besprechung des
Themas, die Einführung in die Arbeit mit der Kamera, die Vorbereitung der Aufnahmen bis
hin zu Vor-Ort-Interviews wird in Teamwork als auch in Aufgabenteilung eine KurzReportage in/über Dessau-Roßlau produziert.
B - 61
Womens Day
01. Oktober 2015, von 10.00 bis 17.00 Uhr
Wie steht es um die Verwirklichung öffentlichkeitswirksamen Auftretens für engagierte
Projekte, Arbeitsziele und Angebote in der Soziokultur? Wie gleichberechtigt präsentieren
Männer und Frauen ihr Engagement in den (Bürger-) Medien? Mit dem Projekt „Womens'
Day im Offenen Kanal Dessau“ haben wir die Chancen aufgezeigt, die ein aktiver Umgang mit
dem Fernsehen bietet und die Projektteilnehmerinnen zu einem integrierten
Praxisworkshop im Fernsehstudio eingeladen. Die Teilnehmerinnen erwartete ein
umfangreiches Informations- und Aktionsangebot speziell für Frauen zu den Themen:
Kommunikation
in
der
Öffentlichkeit,
Aufnahmesituation
in
einem
Fernsehstudio, die eigene Präsentationen im Interview. Die Interessentinnen haben an
ihrem Tag nicht nur etwas über die Rollenverteilung in der Medienwelt erfahren und Tipps
bekommen, wie sie sich selbst erfolgreich der Medien bedienen können, sondern haben sich
analog zum Girlsday auch konkret vor und hinter der Kamera des Bürgersenders ausprobiert.
Alte Meister neu entdeckt
In den Herbstferien 2015 waren Jugendliche im Alter von 13 bis 17 Jahren zum Workshop
„Alte Meister neu entdeckt“ in den Offenen Kanal (OK) Dessau eingeladen. Im Mittelpunkt
des künstlerischen Angebotes standen die Werke der beiden Lucas Cranachs, ihrer Werkstatt
sowie ihrer Künstlerkollegen, die im Rahmen des Cranach-Jahres in der Stadt Dessau-Roßlau
präsentiert werden. Das Angebot wurde sowohl medien- als auch museumspädagogisch
begleitet.
Wochen Gelebter Demokratie 2015
Toleranz erleben – Kompetenz im Konflikt
Workshop für Jugendliche und Erwachsene// 6.und 11.11.2015 Dauer: je 6 Stunden
TOLERANZ jenseits eines Blankoschecks erfordert die eigene Bereitschaft, sich auf andere
Perspektiven, Argumente, Sichtweisen und Standpunkte einlassen zu können. Warum
handelt der andere Mensch so, wie er handelt? Was verbindet er damit, und was daran ist
ihm oder ihr so wichtig? Was daran geht über eine Geschmacksfrage hinaus und wird zu
einem Kernbestandteil seiner oder ihrer Identität? Und wie ist es mit uns: Wo ist bei uns der
Übergang von einem Verhalten, das einfach anders ist, zu einem, das uns stört, das uns
zutiefst gegen den Strich geht, das an unseren Kern rührt? Wo ziehen wir die Grenze hin zu
dem, was nicht mehr zu tolerieren ist? Aktive TOLERANZ nimmt diesen Konflikt ernst: Wenn
etwas nicht zusammenzupassen scheint, wenn etwas im Widerstreit ist, dann ist das erst
einmal so. Und es hat mit uns und dem Gegenüber zu tun. Was also passiert, wenn in
konkreten Situationen Haltungen, Meinungen, Auffassungen und Lebensäußerungen nicht
zusammen gehen, wenn Reibungspunkte entstehen?
Offener Kanal Magdeburg
Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit:
Hauptzielgruppe waren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziel war die Vermittlung
von Medienkompetenz als integraler Bestandteil kultureller, künstlerischer und politischer
Bildung. Gegenstand war die Produktion von Filmen zahlreicher Formate (TV-Beiträge,
Kurzfilme, TV-Magazine, Animationsfilme, Dok-Filme), in denen die Zielgruppe die eigene
B - 62
Lebenssituation, ihre Umgebung, eigene Interessen, Bedürfnisse und Wünsche artikuliert
und öffentlich macht.
Medienpädagogische Projekte:
Jugendstil TV und Jugendstil online
01.01.2014 – 31.12.2015, fortlaufend, mehrmals wöchentlich
„Jugendstil“ ist ein junges Kultur- und Politikmagazin für Magdeburg uns Sachsen-Anhalt, das
durch eine Online-Plattform ergänzt wird. „Jugendstil“ sendet einmal monatlich am letzten
Mittwoch des Monats. Das Jugendmagazin befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen aus
Politik und Kultur und wird von einer etwa 15-köpfigen Redaktion gemacht, in der Schüler
und Studenten mitarbeiten. Fester Kern der Redaktion sind die im Offenen Kanal
beschäftigten jungen Leute: Auszubildende sowie FSJ-Freiwillige. Hinzu kommen Schüler,
Studenten und sonstige Freiwillige. Ziele: Förderung journalistischer TV-Kompetenz,
politischer und kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 15 Jugendliche und junge Erwachsene
Ergebnis: monatliche Magazinsendung
Expedition Beruf – ein audio-visuelles Medienprojekt zur Berufsfindung in einem
europäischen Netzwerk
09.10.2012 – 30.09.2014, Projektwochen
Schülerinnen und Schüler aus Förderschulen, Sekundarschulen, Gymnasien, Berufsschulen
und sonstigen Bildungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt der Klassenstufen 7 bis 10
entdeckten mit der Kamera Berufe in der Region. Dies geschah im Rahmen von
Videoprojekten, die der OK Magdeburg an Schulen im nördlichen Sachsen-Anhalt anbietet.
Mit einem Medienmobil begleiteten Medienpädagogen und Filmemacher eine Projektwoche
lang die insgesamt 360 Schülerinnen und Schüler bei ihren Expeditionen in die Welt des
Filmens und der Berufe. „Expedition Beruf“ fand im Kontext eines europäischen Projektes
statt, an dem Partner aus England, Spanien, Frankreich und Polen beteiligt waren. Ziele:
Förderung von Berufswahl und Medienkompetenz
Zielgruppe und TN-Zahl: 360 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10
Ergebnis: zahlreiche Filme
Hilde Kids
01.05.2014 – 30.04.2015, wöchentlich
Ein TV-Schülermagazin in Kooperation mit der IGS Regine Hildebrandt und dem Deutschen
Familienverband Sachsen-Anhalt e.V.. 15 bis 20 Schüler/innen der 6. und 7. Klasse der IGS
Regine Hildebrandt trafen sich wöchentlich im Offenen Kanal und lernten alles übers
Fernseh- und Filmemachern. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller
Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 20 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 und 7
Ergebnis:
4
Magazinsendungen
mit
zahlreichen
Kurzfilmen,
Dokus,
Studiogesprächen und Moderationen
Anderssein ist voll normal!
01.01.2015 – 30.06.2015, wöchentlich
Ein Videoprojekt mit geistig behinderten Schülerinnen und Schülern aus 3 Magdeburger
Förderschulen in Kooperation mit dem Spielwagen e.V. Die Schülerinnen und Schüler
B - 63
entwickelten eigene Filmideen und setzten diese um. Entstanden sind 5 Filme
verschiedener Formate (Doku, Animation, Spielfilme). Ziele: Förderung von
Medienkompetenz, kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 40 Schülerinnen und Schüler 12-17 Jahre
Ergebnis: 6 Filme (Spielfilme,Dokus)
Durchblick
01.04..2015 – 31.12.2015, wöchentlich
Videoprojekt mit 15 Kindern des Hortes der Evangelischen Grundschule Magdeburg e.V.
Wöchentlich treffen sich die Kinder und lernen alles über Fernseh- und Filmemachen.
Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 15 Grundschülerinnen und Schüler 8-10 Jahre
Ergebnis: 5 Filme (Spielfilme,Dokus)
Vorbilder
01.04..2015 – 31.12.2015, wöchentlich
Videoprojekt mit 15 Schülern der Leibniz-Sekundarschule Magdeburg.
Die Jugendlichen treffen sich wöchentlich, reflektieren eigene Vorbilder und schaffen sich
filmisch ihr eigenes Vorbild. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 15 Sekundarschüler, 9. Klasse
Ergebnis: 5 Filme {Spielfilme, Dokus)
Max Kinderfilmfest
01.08.2015 – 30.10.2015, Projektwochen
ln Kooperation mit dem ARTist! e.V. fanden an insgesamt 5 Grundschulen
Videoprojektwochen statt, in denen sich die Kinder mit Legefilmen beschäftigten. Die
entstandenen 10 Filme wurden Ende Oktober im großen Kino des Moritzhofs öffentlich
aufgeführt.
Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 50 Grundschüler
Ergebnis: 8 Legefilme
Lesekino - vom Buch zum Film
19.08.2015 - 31.12.2016, Projektwochen und wöchentlich
ln Kooperation mit 3 Magdeburger Grundschulen, dem Kinder- und Freizeittreff "Oase",
dem Deutschen Familienverband Sachsen-Anhalt und der Stadtbibliothek Magdeburg
beschäftigen sich insgesamt ca. 120 Grundschüler/innen mit Geschichten und Märchen,
die sie anschließend verfilmen. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller
Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 90 Grundschüler
Ergebnis: steht noch aus- Projekt hat gerade begonnen
Vorbilder gesucht!
16.11.2015 - 31.12.2015, wöchentlich
Jugendliche und junge Erwachsene beschäftigen sich mit zivilgesellschaftlichem
Engagement und drehen kurze Portraits über Menschen, die sich im Gemeinwesen
B - 64
engagieren. Entstehen sollen Kurzfilme bzw. Spots, die im Programm des Offenen Kanals
laufen. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller und politischer Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 10 Jugendliche und junge Erwachsene
Ergebnis: steht noch aus- Projekt hat gerade begonnen
Oneworld! Interkulturelles Magazin für Magdeburg und Sachsen-Anhalt
01.04.2014 – 31.12.2014 und 01.07.2015 – 30.06.2016, fortlaufend, mehrmals
wöchentlich
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und junge "eingeborene" Deutsche arbeiten
gemeinsam in einer Redaktion und erstellen Beiträge rund um die Themen
Interkulturelles, Toleranz, Willkommenskultur. Das Projekt gewann im November 2014
den lntegrationspreis Sachsen-Anhalt.
Ziele: Förderung von Medienkompetenz, Integration, interkultureller Kompetenz,
kultureller und politischer Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 15 Jugendliche und junge Erwachsene unterschiedlicher
Nationalität
Ergebnis: 4 Magazinsendungen- Projekt dauert noch an
Offener Kanal macht Schule
2014 und 2015, Projektwochen, Studiotage,14-tägige Schülerpraktika
Unter Federführung der FSJ-Freiwilligen wurden vom OK Magdeburg insgesamt 12
Schulprojektwochen (3-5 Tage) in Magdeburg sowie 19 "Studiotage" für Schulklassen im
Studio zu verschiedensten Themen begleitet. Im Rahmen des Projekts findet auch die
Betreuung und Begleitung von Schülerpraktikantinnen statt, insgesamt 30. Insgesamt
haben rund 350 Schülerinnen und Schüler dieses Angebot genutzt. Ziele: Förderung von
Medienkompetenz
Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 300 Schülerinnen
Ergebnis: zahlreiche Filme von Schülerinnen und Schülern, entstanden im Rahmen von
Praktika, Projektwochen und Studiotagen
Jugendvideopreis Sachsen-Anhalt
2014 und 2015
ln Kooperation mit dem Landesverband der Offenen Kanäle fanden der 20. und 21.
Jugendvideopreis jeweils im November statt. Eingereicht wurden jeweils rund 90 Filme,
an denen sich ca. jeweils 700 Kinder vor und hinter der Kamera beteiligt haben. Ziele:
Förderung von Filmbildung, kultureller Bildung
Zielgruppe und TN-Zahl: 900 Schülerinnen und Schüler 12-17 Jahre
Ergebnis: jährlich rund 90 Filme
Offener Kanal Merseburg-Querfurt
Der präventive Jugendmedienschutz gestaltet sich am Offenen Kanal Merseburg-Querfurt
e.V. direkt in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern, Schulklassen und Vereinen. Einmal
in der Methodik der aktiven Medienarbeit – mit Praxisprojekten im Bereich Video, Audio,
Foto und Trickfilm. Hier gestalten die Teilnehmer/-innen ihre eigenen Filme und Beiträge
unter medienpädagogischer Anleitung und Begleitung. Die einzelnen Phasen einer Erstellung
werden so erfahrbar gemacht und liefern Wissen um die inhaltlichen, technischen und
B - 65
gestalterischen Möglichkeiten eines Mediums. Der zweite Bereich wird über die bei uns
ansässige Stelle der „Fachkraft für den Jugendmedienschutz im Landkreis Saalekreis“
realisiert. Hier geht es um Sensibilisierungsprojekte im Bereich der (neuen) Medien – derzeit
verstärkt im Bereich sozialen Netzwerke und Cyber-Mobbing. Weitere Inhalte sind Film- und
Computerspielprojekte sowie der Bereich der Medienethik.
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe &
TN-Zahl
TRICK AG
2014 und
2015
Kinder ab 6
Jahre
wöchentlich
ca. 6 TN
mittwochs
16-18 Uhr
AG „
Medienmacher“
2014 und
2015
Jugendliche ab
10
Jahren
wöchentlich
ca. 15 TN
mittwochs
16-18 Uhr
AG Junge
Reporter
Stammtisch
„4 Jahreszeiten“
Medienpädagogischer
Stammtisch
2014 und
2015
wöchentlich
Donnerstags
17-19 Uhr
Monatlich
letzter
Donnerstag
halbjährlich
Jugendliche ab
15
Jahren
ca. 5 TN
Senioren ca. 12
TN
ca. 40 TN
Ziele des Projektes
- Förderung der
Medienkompetenz
- Tricktechniken
kennenlernen und
umsetzen
- Arbeit mit Kamera,
Fotoapparat und PC
- Umgang mit
unterschiedlicher
Software -Förderung
von Sprachkompetenz
über Moderation,
Nachvertonung, freies
Sprechen, Präsentation
- Teamarbeit
- Schreib- &
Lesekompetenz
- Förderung der
Medienkompetenz
Tricktechniken
kennenlernen und
umsetzen
- Arbeitmit Kamera,
Fotoapparat und PC
- Umgang mit
Software
- Förderung von
Sprachkompetenz über
Moderation,
Nachvertonung, freies
Sprechen, Präsentation
- Teamarbeit,
- Schreib- &
Lesekompetenz
- themenbezogene
Auseinandersetzung
- Ziele analog AG
Medienmacher
- Ziele analog Rubrik
„Praxisprojekte im
Bereich Videoarbeit“
Impulsvorträge, Ideen- u.
Projektaustauschplattform
, Netzwerkerweiterung
Ergebnis
Sonstiges
Trickfilme
Projekt wird
seit 2003
durchgeführt
Kurzfilme
Videoclips
Fotoarbeiten
Projekt wird
seit
2013
durchgeführt
Videoclips
Projekt wird
seit
2004
erfolgreich
durchgeführt
regelmäßige
Magazinsendungen
InfoVeranstaltung,
Aufzeichnung
B - 66
Projekte im
Rahmen des
Lokalen
Aktionsplans
für den
Landkreis
Wittenberg
Einzelprojekte
vom:
10.-14.11.14
24.-28.11.14
01.-05.12.14
10.-12.12.14
Jugendliche von
11 - 15 Jahren
ca. 120 TN (6
Klassen)
- Ziele analog AG
Medienmacher
Filmdokument
ation
Projektdokum
entation
Projekte mit
LAP
Wittenberg
von 20112014
erfolgreich
durchgeführt.
Bürgermedienpreis
Mitteldeutschland
in
der Kategorie
„Bester Film
U18“
Safer
Internet
Day
Einzelprojekte
vom:
04.-06.02.14
11.02.14
02.04.02.15
10.02.15
Jugendliche und
Erwachsene
ab 12 Jahren
ca. 50 TN
Praxisprojekte
Bereich
Videoarbeit
/
Studiosendung
Einzelprojekte
am/vom:
2014 und
2015
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
oder
Schulklasse
(ab 9 Jahren /
Klasse 4)
Praxisprojekte
Bereich
Audio
Einzelprojekt
am/vom:
20.09.14
15.01.15
14. 15.04.15
17.06.15
2014/2015 = 17
Projekte =
ca. 170TN
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
oder
Schulklasse
(ab 6 Jahren /
Klasse 1)
2014/2015 = 4
Projekte =
ca. 60 TN
- Förderung der
Medienkompetenz
durch Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zum
Thema Internetsicherheit
- für begleitende
Praxisprojekte
zusätzlich: Förderung
der Medienkompetenz
- Ziele analog AG
Medienmacher
Kurzfilme,
Studioaufzeichnungen
- Förderung der
Medienkompetenz
über Tricktechniken
kennenlernen und
umsetzen, Arbeit
mit Aufnahmegerät,
Fotoapparat und PC
- Umgang mit
unterschiedlicher
Software Förderung
von Sprachkompetenz
über Moderation,
- Nachvertonung, freies
Sprechen,
Präsentation,
Teamarbeit,
- Schreib- &
Lesekompetenz
themenbezogene
Audiofeatures
Kurzfilme,
Studiosendun
gen
B - 67
Einzelprojekt
am/vom:
20.21.01.15
17.06.15
30.06.15
29.07.15
17.09.15
18.11.15
Praxisprojekte
Bereich
Geocaching
Einzelprojekt
am/vom:
09./
12.05.14
14./
15.05.14
18.06.14
01.04.15
Schnuppertag
/ Studioeinführung
Einzelprojekt
am:
23.01.14
29.01.14
08.01.15
09.04.15
16.04.15
02.06.15
09.06.15
01.07.15
08.07.15
03.09.15
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
oder
Schulklasse (ab
6 Jahren /
Klasse 1)
2014/2015 = 10
Projekte = ca.
110
TN
Schnittkurse
Einzelprojekt
am/vom:
14./ 21.01./
18./ 25.03./
06.05./
10.06.14
02.07.14
01.10.14
02.10.14
12.11.14
23.02.15
27.04.15
29.06.15
Einzelprojekt
am/vom:
19./
26.05.14
02.07.14
10.09.14
16.02.15
20.04.15
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
(ab
10 Jahren /
Klasse 5)
2014/2015 = 8
Projekte = ca.
50 TN
- Förderung von
Medienkompetenz
durch Umgangmit
Schnittsoftware Adobe
Premiere
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
(ab 10 Jahren /
Klasse
5)
2014/2015 = 8
Projekte =
- Förderung der
Medienkompetenz
über Kameraarbeit
Kamerakurs
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
oder
Schulklasse (ab
6 Jahren /
Klasse 1)
2014/2015 = 6
Projekte = ca.
60 TN
Alle
Altersstufen
Kleingruppen
oder
Schulklasse (ab
6 Jahren /
Klasse 1)
2014/2015 = 4
Projekte = ca.
70 TN
Auseinandersetzung
- Ziele analog TRICK AG
Praxisprojekte
Bereich
Trickfilm
- Wissensvermittlung
über regionale Orte
sowie Allgemeinwissen
- Funktionsweise von
GPS-Geräten
- Praxiserfahrung
(Schatzsuche)
- in Verbindung mit
medienpraktischer
Arbeit
- zusätzlich: Förderung
der Medienkompetenz
- Förderung der
Medienkompetenz
über Arbeit mit
Kamera
- Förderung von
Sprachkompetenz über
Moderation,freies
Sprechen,
Präsentation,
Teamarbeit,
- Schreib- &
Lesekompetenz
(Moderationstext)
Trickfilme
Projektdokumentation
Studioaufzeichnungen
B - 68
Kurse des
Programms
„Phänomed
ial“
der
MSA
Girls Day /
Boys Day /
Zukunftstag
Mediengeburtstags
-workshop
22.06.15
10.08.15
16.11.15
Einzelprojekt
am/vom:
31.01.14
28.03.14
08. 10.09.14
28.11.14
10.04.15
20. 21.04.15
02. 04.09.15
07. 08.09.15
03. 05.11.15
Einzelprojekt
am:
27.03.14
23.04.15
ca. 50 TN
Einzelprojekt
2014 und
2015
Kinder und
Jugendliche ab
6 Jahren
Teamerschulungen
Einzelprojekt
am:
08.02.14
12.06.15
Lehrerfortbildungen
/
Multiplikatorenschulungen
Einzelprojekt
am:
13.02.14
01.07.14
30.07.14
26.08.14
30.03./
28.09.15
06.07.15
Erwachsene
2014/2015 = 9
Kurse = ca. 50
TN
Wissensvermittlung zu
einem der folgenden
Themen:
- Programm „Blender“
- DVD-Authoring
- Photoshop trifft
Premiere
- Fotokurs
- Naturfilm
- After Effects für
Einsteiger
Ergebnisse der
TN
Jugendliche ab
13 Jahren
Vorstellung Medien-/
medienpädagogische
Berufe
für interessierte
Jugendliche
Ziele siehe Rubrik:
Praxisprojekte im Bereich
Videoarbeit
/Studiosendung
Studioaufzeichnung
ca. 20 TN
2014/15 = 15
Tage = 100 TN
Studierende
ca. 25 TN
Lehrpersonal
Schulsozialarbei
ter/innen
Erwachsene
2014/15 = 6
Schulungen =
ca. 120 TN
Einblick in
medienpädagogisches
Arbeiten für
Studierende
(Praxisübungen,
Methodenerprobung)
Förderung der
Medienkompetenz durch
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- jugendliche
Medienwelten
- (Cyber-) Mobbing
- Computerspiele
- Computerspiel-/
Internetsucht
- Geocachin
- Grundlagen der Fotound Videoarbeit
- Anwenden des
Erlernten durch
- Durchführung von
Praxisprojekten an der
eigenen Einrichtung
- Möglichkeiten der
Zusammenarbeit mit
Geburtstagsfilme
Ergebnisse der
Praxisteile der
Einzelgruppen
(optional)
B - 69
Computerspieltagung
Einzelprojekt
am/vom:
14.-17.04.14
21.-25.05.14
01.03.09.14
27.29.09.14
08.11.14
Jugendliche ab
12 Jahren
Einzelprojekt
vom:
02. 06.06.14
18. 22.05.15
Für Kinder ab 6
Jahren
Ferienaktion
ca. 100 TN
Kulturkompass
Einzelprojekt
vom:
06. 17.10.14
05. 15.10.15
Projekt
„MER Schule“
Schuljahr
2014/2015
Erstsemester
des
Studienganges
„Kultur- und
Medienpädagogik“
an der HS
Merseburg
ca. 150 TN
4. Kl.
aller GS in
Merseburg
ca. 320 TN
Kursangebot
19.03.15
02.04.15
Kunstpfingstferien
Erwachsene
ca. 130 TN
Jugendliche ab
16 /
dem Offenen Kanal
Förderung der
Medienkompetenz durch
Wissensvermittlung zu
den Einzelthemen:
- Computerspielherstellung
- Berufe in der Branche
- Indiegames
- Computerspielgeschichte
- kreative Nutzung von
Computerspielen (Let's
Play, Machinima, freie
Programmier-Tools,
Minecraft)
- Für die Workshops der
praktischen
Medienarbeit in
Vorbereitung auf die
Tagung: siehe Rubrik
„Praxisprojekte im
Bereich Video“
Förderung der
Medienkompetenz durch
kreatives Beschäftigen mit
Kunst
Weitere Ziele: siehe Rubrik
„Praxisprojekte im
Bereich Videoarbeit“
Ziele: siehe Rubrik
„Praxisprojekte im Bereich
Videoarbeit“
Input: Sensibilisierung zum
Thema „Meine
Stadt/Vandalismus
Diskussionsrunden/
Entdeckungstouren“
- Förderung der
Medienkompetenz
über Arbeit mit
Fotoapparat
- Förderung von
Sprachkompetenz über
freies Sprechen,
Präsentation,
- Teamarbeit
- themenbezogene
Auseinandersetzung
Wissen teilen-können /
Wissende üben sich als
Tagungstrailer
Tagungskurzfilm
Tagungsaufzeichnung
Sonderpreis
beim
Medienkomp
etenzpreis
Mitteldeutsch
land
2015
gewonnen.
Projektdokumentaion
Bilder
Fotocollagen
Trickfilme
Kurzfilme
Kinopräsentation
Erstellung und
Präsentation
von GruppenCollagen
Model in
Erprobung:
B - 70
„FREILEITU
NG“
04.06.15
02.07.15
01.10.15
06. 09.07.15
Erwachsene
Ferienaktion
„Stadtgeschichte“
Projektunterricht
zum
Thema:
sozialen
Netzwerke
13. 17.07.15
Kinder ab 11
Jahren
10 TN
Einzelprojekt
Ab Klassenstufe
4
2014/15 = 42
Projekte = ca.
920 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
(Internet-)
Pornographie
12.06.14
Ab Klassenstufe
7
ca. 23 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
Computerspiele
Einzelprojekt
am/vom:
21. 22.01.14
20.02./06.03
./20.0
3./10.04.14
11./ 14. 17.07.14
11./ 25.09./
02./
23.10.14
23. 25.09.14
18.19.11.14
24. 26.06.15
Einzelprojekt
am:
22./ 29.01./
05.03.15
Ab Klassenstufe
7
2014/15 = 7
Projekte = ca.
154
TN
Ferienaktion
„Schein und
Sein in den
Medien“
Projektunterricht
zum
Thema:
2014 und
2015
ca. 20 TN
Jugendliche ab
14 Jahren
ca. 70 TN
Ab Klassenstufe
5
2014/15 = 3
Referenten zu eigenen
Themen
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- das Youtube – Prinzip
- Photoshop und Co...
- „Manipulationsmöglich
keiten in den Medien“
- Aufbau von
Wissensmagazinen
analog Ziele AG
Medienmacher
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- öffentlich im Internet /
öffentliche und private
Angaben im Netz
- Datensicherheit
- Bilderrechte
- Facebook, What'sApp
und Co. - Blick in die
genutzten Netzwerke
- (Cyber-) Mobbing
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Definition
Pornographie
- Pornographie als
Filmgenre (Realität vs.
Film)
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Geschichte der
Computerspielen
- Genres Homo ludens –
Der spielende Mensch
- Entstehungsphasen
eines Spiels / Berufe
Aspekte und Kriterien
einer Spielkritik
Spieltest und Verfassen
einer eigenen
Spielkritik in Klein
gruppen
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Filmgeschichte
OK bietet
Plattform
zum Testen
Clipproduktion,
Fotocollagen,
Studiosendungen,
Projektdoku
Bildcollagen,
Projektdoku
Fernsehsendung
[optional]
Ergebnisse
kleiner
Praxisübungen
(optional)
B - 71
Filmbildung
17.09./
29.10./
05.11.15
20.10.15
Projekte = ca.
35 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
Medienethik –
Scripted
Reality und
Unterhaltungsshows
Einzelprojekt
am:
02.07.14
04.07.14
30.09.14
04.06.15
Ab Klassenstufe
7
2014/15 = 4
Projekte = ca.
70 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
Werbung
Einzelprojekt
e am:
08.05.14
12./
26.06.14
25.06.15
Ab Klassenstufe
4
2014/15 = 3
Projekte = ca.
45 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
CyberMobbing
13.03.14
Ab Klassenstufe
4
ca. 40 TN
Projektunterricht
zum
Thema:
Handynutzung
Elternabend
zum Thema:
Jugendliche
in
modernen
Medienwelt
en
19.04.14
Ab Klassenstufe
4
ca. 30 TN
Veranstaltun
gen
am:
18.03.14
19.03.14
03.04.14
23.03.15 (+
Klasse)
Eltern (ab
Klassenstufe 5)
2014/15 = 7
Veranstaltunge
n = ca. 150 TN
- Genres
- Einführung
Filmsprache:
Einstellungsgrößen,
Miseen-Scene,
Montage
- Filmgespräch
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Definition, Beispiele
und Wirkungsabsichten von
Scripted RealityAngeboten
- Diskussion über die
Notwendigkeit einer
Medienethik anhand
historischer Beispiele
der Fernsehgeschichte
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Definition,
Vorkommen, Arten
und Wirkungsabsichten von
Werbung
- Werbebotschaften
erkennen
- Herstellung eines
eigenen Werbefilm
(optional)
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Definition, Arten,
Gründe, Folgen,
Maßnahmen
gegen (Cyber-)Mobbing
- Diskussion zum
Filmbeispiel (optional)
- Medienherstellung
(optional)
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Handyknigge
- Kosten
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Überblick über
jugendliche
Medienwelten (soz.
Netzwerke mit
Problem des Cyber-
Werbefilme
(optional)
Info- oder
Kurzergebnis
(Video, Audio,
Fotos oder
Trickfilme)
B - 72
24.03.15
15.09.15
26.10.15
Elternabend
zum Thema:
Jugendliche
in
sozialen
Netzwerken
Veranstaltun
gen
am:
16.03.15
04.05.15
12.05.15
16.06.15 (+
Klasse)
14.09.15
Eltern (Ab
Klassenstufe 4)
2014/15 = 5
Veranstaltunge
n=
ca. 110 TN
Elternabend
zum Thema:
Medienerziehung in
der Familie
Veranstaltun
gen
am:
25.03.15
08.06.15
16.09.15
Eltern (ab KiTa)
2014/15 = 3
Veranstaltunge
n=
ca. 60 TN
Mobbings,
Computerspiele mit
Ausführungen zum
Stand der
Suchtforschung,
Internet-Pornographie,
Verherrlichung von
Essstörungen)
- Jugendmedienschutz in
Deutschland
- Förderung / Stärkung
des familiären Dialoges
über Medien sowie der
Medienerziehung
allgemein
Wissensvermittlung und
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Vorstellung von
jugendaffinen
Netzwerken
- Selbstdarstellung
- Datensicherheit
- Bedeutung soz.
Netzwerke für Kinderund Jugendliche
- Definition, Arten,
Folgen, Gründe von
und Maßnahmen
gegen Cyber-Mobbing
- Förderung / Stärkung
des familiären Dialoges
über Medien sowie der
Medienerziehung
allgemein
Sensibilisierung zu den
Einzelthemen:
- Definition
Medienkompetenz /
Bedeutung der
familiären
Medienerziehung
- Anregungen zur
Medienerziehung
- Förderung / Stärkung
des familiären Dialoges
über Medien sowie der
Medienerziehung
allgemein
Weite Projekte realisierten wir als Kooperationspartner, z.B. der Kreisvolkshochschule
(Ferienaktionen im Jugendzentrum und auf der Burg Querfurt) und dem BASE e.V. im
Europahaus Querfurt, der Evangelischen Akademie Wittenberg, der Kinderdruckwerkstatt
Halle (Multimediatage), die Unterstützung der Medien-AG an der Saale-Elster-Auen Schule
Schkopau und dem Domgymnasium Merseburg u.a..
B - 73
Offener Kanal Salzwedel
Die Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit des OK Salzwedel liegen in der
regelmäßigen Zusammenarbeit mit den Salzwedeler Schulen. Hier haben sich feste Angebote
etabliert, die von den Schulen als Bestandteil des Medienkundeunterrichts bzw. als Teil der
außerschulischen Projektarbeit genutzt werden. Neben der Ausbildung von Fertigkeiten und
Kenntnissen bei der Nutzung neuer Medien steht auch der verantwortliche Umgang mit den
Möglichkeiten der Veröffentlichung von eigenproduzierten Inhalten im Fokus der MedienProjektarbeit des OK.
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe
& TN-Zahl
Ziele des
Projektes
Ergebnis
Sonstiges
Neigungskurs
Medien
seit 2007
6 Schüler der
7.Klassen
Erlernen der Kameraund Schnitttechnik,
Befähigung zur
eigenständigen
Durchführung der
Dokumentation
schuleigener Projekte
und Veranstaltungen
Erlernen der Kameraund Schnitttechnik,
Befähigung zur
eigenständigen
Durchführung der
Dokumentation
schuleigener Projekte
und Veranstaltungen
zuletzt
Aufzeichnung
und Bearbeitung
des
Schulprojektes
„Fluchtpunkte“
wird als
Unterricht im
OK
durchgeführt,
2 U-Stunden
Kenntnisse und
Fertigkeiten
vermittelt
Befähigung zur
medialen
Verarbeitung des
Themas „Trauer“,
Durchführung von
Workshops und
Trainings an der
Studio- und
Kameratechnik
LIVE-Sendung
der „Offenen
Bühne“,
selbstständige
und
eigenverantwortliche
Durchführung
der gesamten
LivemusikVeranstaltung
vom Catering bis
zur
Aufzeichnung
und Sendung im
OK
Dreijähriges
Medienprojekt
des Vereins
„Aktion Musik“
Kurzfilm über die
inhaltliche Arbeit,
ProjektDokumentation
wurde
geleitet von
einem
erfahrenen
Nutzer des
OK,
außerschulische
AG
geleitet von
bildender
Künstlerin
wöchentlich
freitags
Medien-AG
2014
4 Schüler
6. Klassen
wöchentlich
montags
„Always look
on the bride
site of life“
2013 bis
2014
10
Jugendliche
zwischen 12
und 16 Jahren
Offene Bühne
Dauerprojekt
monatlich
6 Jugendliche des
CJD
Salzwedel
2013 bis
2015
10
Jugendliche
Tellerrandgeschichten
Planung,
Durchführung
und Nachbearbeitung in
Eigenregie, hohe
Selbstständigkeit
TN sind
gehandicapte
Jugendliche
des CJD
Salzwedel
geplante DokuSoap, noch nicht
vollendet
Zusammenarbeit mit
Verein „Aktion
Musik e.V.“
B - 74
Medien-AG
Lessing GTS
2015
7 Schüler
6. Klassen
wöchentlich
InfoFührungen
zum Anfassen
Praktika
dienstags
laufend
laufend
Schülergruppen des
Bildungsverbund des
Handwerk
e.V.
8 bis 12
Jugendliche
Schüler
Studenten
von und mit
Jugendlichen mit
und ohne
Handicap,
Medienarbeit im
Offenen Kanal
sowie mit dessen
Unterstützung
Erlernen der
Kamera- und
Schnitttechnik,
Erstellen eines
Trickfilms mit LegoSteinen
Die Teilnehmenden
gewinnen Eindrücke
von der Arbeit des
OK, dessen Angebot
und Zielsetzung, von
Ausbildungs- und
Praktikumsmöglichkeiten
Angebot an Schüler
und Studierende,
praktische
Erfahrungen im
Bereich der Fernsehund Medientechnik
zu sammeln, Hilfe zur
beruflichen
Orientierung
Trickfilm
„Autofahren“
wird geleitet
von einem
erfahrenen
Nutzer des
OK, außerschulische AG
Für den einzelnen
TN nicht
verifizierbar
14
Praktika
davon 11
Schulpraktika,
2 Trimester
Produktives
Lernen,
1 Praktikum in der
Erwachsenenbildung,
1 TN Boysday
Offener Kanal Stendal
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe
& TN-Zahl
Extrem Rallye
2012, 2014
20Jugendliche
(16-27
Jahren),
aus teilweise
sozial
schwachen
Verhältnissen
des
Landkreises
Jerichowerland
5
Tage
Workshopcamp
Ziele des
Projektes
- Kennenlernen des
Alltags ohne
Kommunikations
mittel /
Naturerfahrung in
einem Camp
- Anlegen
eines
Videotagebuches
mit
den
Tageserlebnissen
- Ausbau
der
Medienkompetenz: Arbeiten mit
Kamera,
Kennenlernen
verschiedener
Inszenierungsmög
lichkeiten/Perspe
ktiven
Ergebnis
Sonstiges
2 Projektfilme
wird seit 2012
alle 2Jahre mit
Netzwerkpartnern
durchgeführt
Öffentliche
Aufführung
Projektfilms
des
Ausstrahlung
im
Offenen
Kanal
Stendal
2 Projekt - DVDs
B - 75
- Förderung
des
Sozialverhaltens
durch
Gruppenarbeit
- Reflexion
der
eigenen
Mediennutzung
- Recherchieren,
Themenerarbeitung
8.Kunst- und
Kulturpreis
„re-flect“2014
Große helfen
Kleinen
März bis
Dez.2014
August
2014
4 Tage
WorkshopCamp
Alle
Altersgruppen
25 Kinder aus
sozial
schwachen
Verhältnissen
aus der
Hansestadt
Stendal und
dem Landkreis
Alter 9 bis 16
Jahre
weitere Ziele:
eigene Grenzen zu
erkennen,
seinen
eigenen
Köper
kennenzulernen,
gruppendynamische
Prozesse zu erleben,
sich zu helfen, sich
gegenseitig
zu
unterstützen und zu
bilden, Achtung vor
älteren Menschen zu
haben
Chancengleichheit
für alle
Förderung von:
- Inklusion
- Integration
- Selbstbestimmung
- politischer
Transparenz
- Kunst,
Kultur,
Medienkompetenz,
Medienbildung
und -erziehung
Workshops:
Tanz, Gesang,
Selbstverteidigung
und Kameraführung
Schauspiel,
musikalische Bildung
Aufführung zum
Abschluss des
Workshop-Camps
- Förderung
der
Persönlichkeit,
- Kompetenzen im
Sozialverhalten
entwickeln
- Umgang mit den
Medien
Jedes Jahr ca. 15
Projektfilme
entstanden
mindestens 3 Filme
oder/und Projekte
aus den Offenen
Kanal Stendal
Wettbewerb
wurde 2014
das 8. Mal
landesweit
durchgeführt
Themen: Häusliche
Gewalt, soziale
Probleme,
Integration und
Inklusion, Sucht
Am Abschluss des
Projektes
Aufführung.
Diese Aufführung
wurde von den
Kindern selbständig
gefilmt. Es entstand
ein Projektfilm.
wird seit 2009
jährlich
durchgeführt
B - 76
Kultur macht
stark
Workshop
Umgang mit
den Medien
Oktober
2014 bis
Februar
2016
Alle
Grundschulen
Stendal
Horteinrichtungen
Kinder im
Alter von 6 bis
8 Jahren
Workshop zum
Umgang mit den
Medien
(Medienbildung und erziehung)
Prävention/Förderung der Medienkritik:
- Einhaltung
der
FSK – warum?
- Was habe ich
schon
gesehen
und was darf ich
sehen?
- Abbau
von
Ängsten
- Es ist alles nicht
echt!
- Wie
werden
Gewaltszenen
produziert?
- Abbau
von
Ängsten
- Kinder erzählten
von
ihren
Albräumen
- Fragen
von
Kindern wurden
beantwortet
Ein
erschreckender Einblick in
die
Fantasiewelt
von Kindern
der Altersgruppe ist uns
gelungen
Ein Beispiel:
Eltern
schenken 8
jährigem 3D
Horrorfilmabend, mit
Popcorn in der
häuslichen
Wohnung –
Sohn hat
wochenlang
Albträume.
Ein
Filmprojekt
schließt sich
2016 an.
Schule mal
Anders
Oktober
2014 bis
Juni 2015
9. „re-flect“
Wettbewerb
2015
März bis
Oktober
2015
Große helfen
Kleinen
August bis
Dezember
2015
4 Tage
Workshop
Camp
Kinder
Altersgruppe
11 bis 13
- Abbauen
von
Ängsten
- Medienkompetenzvermittlung
- Medienbildung
und –erziehung
- Erstellung eines
Spielfilms
Siehe Ziele 8.Kunstund Kulturpreis
„re-flect“2014
36 Kinder aus
sozial
schwachen
Verhältnissen
aus der
Hansestadt
Stendal und
dem Landkreis
Alter 9 bis 16
Jahre
Siehe Ziele Große
helfen Kleinen 2014
Ein Projektfilm
Öffentliche
Aufführung
Teilnahme an
Wettbewerb
re-flect 2015
Projekt-DVD
siehe Ergebnisse
2014
Am Abschluss des
Projektes
Aufführung.
Wettbewerb
wurde das 9.
Mal
landesweit
durchgeführt
wird seit 2009
jährlich
durchgeführt
Diese Aufführung
wurde von den
Kindern
selbständig gefilmt.
Es entsteht ein
Projektfilm.
In jedem Jahr werden mehrfach für die minderjährigen und volljährigen Nutzer und
Schülerpraktikanten im Alter von 13 bis 27 Jahren so genannte Nutzerschulungen
durchgeführt, in denen Medienkompetenzvermittlung, Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland
(Medienrecht,
Persönlichkeitsrecht,
Grundgesetz,
Eigentumsrecht,
B - 77
Urheberrecht), Medienbildung, Geschichte und Erziehung sowie gesellschaftsrelevante
Themen vermittelt werden.
Offener Kanal Wernigerode
Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit: Alle Bereiche, in denen Medien für die
Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, für die Erziehung sowie für die Aus- und
Weiterbildung pädagogische Relevanz haben.




Vermittlung von Medienkritik und -kunde durch Diskussionsrunden und
Erfahrungsaustausch, gepaart mit der theoretischen Vermittlung relevanter Gesetze
und Verordnungen im Medienbereich unter Einbezug des Jugendschutzes
Zielorientierung im Bereich Mediennutzung und -gestaltung durch die Nutzung der
vorhandenen Technik und verschiedener Software für Bild- und Tonbearbeitung
Integration aller Schulformen bei deutlich stärkerer Nutzung fächerübergreifender,
projektorientierter Arbeit
Vernetzung der schulischen Bildung und Medienbildung mit Eltern-, Jugendbildungsund Kinderkulturarbeit
Im Zentrum steht unter anderem die Beantwortung der Frage, wie sich vor allem junge
Menschen mittels Mediennutzung die Welt aneignen. Ebenfalls wird die Sprachkompetenz
durch freies Sprechen und die Schreib- und Lesekompetenz durch das Erstellen eines
Drehbuches gefördert. Weiterhin werden den Kindern und Jugendlichen die vielfältigen
Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Medien aufgezeigt. Dazu zählen die Arbeit als
Journalist, bei Rundfunkanstalten, bei TV- und Medienproduktionen, in der aktiven
Medienarbeit mit Kindern, bei privaten Bildungsträgern und in politischen Einrichtungen.
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe
& TN-Zahl
Campus TV
2014 und
2015
Studentengruppen
Film Glide/
Film AG
LSH
Grovesmühle
2014 und
2015
1x
wöchentlich oder
Sonderaktion
Schüler der
Klassen 9 und
10
Ziele des
Projektes
- Anleitung im
Umgang mit
redaktioneller
Arbeit, Kamera
und Schnitttechnik
- Erarbeitung eines
monatlichen
Nachrichtenmagazins mit
aktuellen
Beiträgen
- Ereignisfernsehen
- wöchentlich 2
Stunden im
Ganztagsangebot
des
Landschulheimes
als
Wahlpflichtfach
- Anleitung im
Umgang mit
Ergebnis
Sonstiges
Videomaterial im
Bereich Kultur,
Politik und Soziales
Ausstrahlung
im OK
Wernigerode
und weiteren
OKs
Berichte in
der lokalen
Presse
Filme als
Dokumentationen
der Aktivitäten um
das LSH
-Teilnahme an
Filmwettbewerben
Präsentation
beim Tag der
Offenen Tür
Berichte in
B - 78
redaktioneller
Arbeit, Kamera
und Schnitttechnik
- Erlernen von
Grundlagen des
Filmens
- Produktion von
kurzen
Filmbeiträgen
über den
Schulalltag
- Film-Projekte und
Aktionen zum
Schutz der Kinder
und Jugendlichen
vor Gefährdungen
aus dem
gesellschaftlichen
Umfeld (Bsp.
Drogen,
SocialWeb etc.)
Schülerfirma
PHODIO
Fallstein
Gymnasium
Osterwieck
2014 und
2015
Schüler der
Klassen 8 bis
12
1x
wöchentlich und
Sonderaktion
Medien und
Internet für
Kinder und
Jugendliche
14.07.14
bis
25.02.15
6 Schüler der
6. Klasse und
4 Schüler der
9. Klasse
Spiel, Satz und
Sieg
oder
Die große
Pleite
2015
Jugendliche
im Alter von
10 bis 16
Jahren
ca. 6 TN
- Einführung in
medienpraktisches
Arbeiten
- Thematische
Sensibilisierung:
Schutz vor CyberMobbing, Suchtund Gewaltprävention,
Persönlichkeitsrechte im
SocialWeb
Förderung der
Medienkritik:
- Medienkompetenz stärken
durch Verstehen
und Hinterfragen
- Medien als Teil
der Kultur mit pro
und contra
ansehen.
Einführung in die
Medienpraxis: FilmThema: Mobbing
Förderung der
Medienkompetenz
durch:
- Besprechung von
Computer – und
/oder Konsolenspiele /Serious
Games
der lokalen
Presse
Ausstrahlung
im OK
Wernigerode
und weiteren
OKs
1. Platz:
Europapreis
für Bürgermedien in
SachsenAnhalt 2014
Filme als
Dokumentation der
Aktivitäten des
Gymnasiums und
der Umgebung in
Osterwieck
3. Platz:
Kunst- und
Kulturwettbewerb
SachsenAnhalt reflect
2014
Teilnahme an
Filmwettbewerben
Ausstrahlung
im OK und
weiteren OKs
-Berichte in
der lokalen
Presse
Dokumentation
über Mobbing
Projekte
mündete in
einer
Medien AG
Videobeiträge zum
Thema
In Zukunft…
Spielebesprechungen
im TV, z. B. als
Tipps von
Kindern für
Kinder
Spielebeschreibung
und -beurteilung
B - 79
„Erlebe dich
neu. Erfinde
dich neu.“
2015
Jugendliche
im Alter von
10 bis 14
Jahren
- durch die
medienpädagogische und
redaktionelle
Betreuung
werden Spielebesprechungen zu
einer
überzeugenden
Form aktiver
Medienarbeit
Thema: Jugendschutz
und Spielvergnügen
Hauptziel: Stärkung
kritischer
Medienkompetenz
Kritische Medienpädagogik durch
Alternate Reality
Games (ARGs):
- Teilnehmer
verfolgen in der
Stadt und /oder
Internet Hinweise
zur Lösung eines
Problems
- über konkretes
Handeln,
Erkunden und
den Einsatz von
Medien lernen
die Teilnehmer
gesellschaftliche
Realitäten und
ihre medialen
Darstellungen
kritisch zu
hinterfragen
- Kombination von
Erlebnis-,
Abenteuer- und
Medienpädagogik
- intensive
Selbsterfahrung
Ziele:
- Erkennen als
physische,
psychische und
soziale
Herausforderung
- Experimentieren
mit unkonventionellen Entscheidungsmöglichkeiten
Filmbeitrag über
die Entstehung, den
Ablauf, das
Ergebnis und die
Reflexion der ARG
Konzept ist an
der stark
mediengeprägten
Lebenswelt
der heutigen
Zeit orientiert
und bietet
eine
interaktive
Alternative
zum passiven
Medienkonsum
B - 80
Mediencamp –
Kinder machen
selber
Fernsehen
19.10.15
bis
22.10.15
Ferienangebot
für Kinder und
Jugendliche ab
10 Jahren
6TN
- Training der
Urteils- und
Handlungsfähigkeit
- Stärkung von
Kritikfähigkeit
- Förderung von
Teamfähigkeit
und sozialer
Kompetenz
- Kenntnissen über
demokratische
Prozesse
- praktische Tipps
zur
Filmproduktion
(Kameraführung,
Filmschnitt, Audio
und Drehbuch)
- Förderung des
logischen
Denkens, der
sprachlichen
Fähigkeiten und
der räumlichen
Wahrnehmung
- -Vermittlung
entsprechender
Verordnungen
und Gesetze (u.a.
Jugendschutzgesetz)
läuft noch
Im Rahmen
des
Kooperations
projektes
„Phänomedial“ vor
Ort wurde ein
Seminar für
Kinder und
Jugendliche
entwickelt
Offener Kanal Wettin
Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit:
Bei den medienpädagogischen Projekten im Berichtzeitraum wurde verstärkt auf die
konzeptionelle Arbeit Wert gelegt. Dabei ging es vor allem darum, die jungen Filmemacher
zu befähigen, sich mit einer Vielzahl von zum Teil brisanten Inhalten kritisch und komplex
auseinanderzusetzen. Themen waren „Humanes Sterben“, „Körperkulturkult“, „Geschichte“,
„Sexualität“, „Sucht“, „Glück“, „Politik und Partizipation“ bis hin zum Philosophieren über
„Gott und die Welt“. Dabei standen journalistische Grundkenntnisse im Mittelpunkt und die
Grundlagen für die Erarbeitung eines Drehbuches. Darüber hinaus wurden notwendige
handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten bei der medialen Umsetzung der genannten
Themen vermittelt. Des Weiteren wurden die Möglichkeiten des Mediums Film für Aspekte
der Berufsberatung und Berufsorientierung genutzt. Um die ehrenamtliche Schulung von
Multiplikatoren zu qualifizieren, wurde im Rahmen des europäischen Projekts „Vision“ ein
umfangreiches Handout für die medienpädagogische Arbeit – online basierend – erarbeitet.
Mit dem Projekt „DokuTV“ wurde die Möglichkeit für Jugendliche mit Ambitionen für eine
berufliche Laufbahn im Medienbereich offeriert, semiprofessionelle Erfahrungen bei der
Fernsehproduktion zu erlangen. Ein weiterer bedeutsamer Aspekt dieses Projektes ist die
B - 81
intensive Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, geschichtlichen und politischen
Themen, die in Sachsen-Anhalt relevant sind.
Titel des
Projektes
Laufzeit
Zielgruppe
& TN-Zahl
Ziele des
Projektes
Ergebnis
Sonstiges
Die
Glücksreporter
2014 2015
wöchentlich
Schüler 10 bis
18 Jahre
37 TN
10 Filme
http://glueck.
wettintv.de
Redaktion Jeco
des Projektes
Mein
Testgelände
2014 2015
14 bis 24
Jahre
8TN
23 Filme
http://www.
Meintestgela
ende.de/Gewi
nnerJugendpr
esse
DokuTV
Sachsen-Anhalt
2014 2015
Jugendliche
14 bis 27
Jahre
60 TN
ca. 110
Produktionen in 2
Jahren
www.wettintv
.de
Vision
2014 2015
16 bis 27
Jahre
20 TN
Schüler mit
erhöhtem Förderbedarf produzieren
zuversichtsstiftende
Kurzfilme über
Menschen aus dem
Stadt-teil HalleTrotha und über die
verschiedenen Orte,
an denen sie sich
aufhalten
Die Redaktion Jeco
aus Wettin ist eine
von 14 bundesweiten
Redaktionsgruppen,
die Umfragen,
Kurzfilme, Berichte
und Reportagen zur
Gender Problematik
produzieren.
(Geschlechter,
Gleichberechtigung,
Gerechtigkeit)
Jugendliche erlernen
journalistische
Grundkenntnisse und
erwerben praktische
Medienkompetenz,
indem sie landesweit
mit dem DokuTV
Mobil Live-Mitschnitte, Berichte
und Reportagen
produzieren
In dem
zehnmonatigen
Projekt „VISION –
Video School Online“,
das von den drei
Einrichtungen
Magicnost
Ustvarjanja
(Slowenien),
Karagozoglu
Ilkogretim Okulu
Genclik Ve Spor
Kulubu (Türkei) und
dem OK Wettin
durchgeführt wurde,
entstand eine Website, auf der in 20
Kapiteln grund-
www.visionvideoschool.eu
B - 82
Mediapolis
2014 2015
Schüler von 10
bis 16 Jahren
30 TN
Der Menhir
2014
16 bis 27
Jahre
8 TN
Zwiegespräch
zwischen Gott
und Teufel
2014
16 bis 27
Jahre
7 TN
legende sowie
fortgeschrittene
Kompetenzen im
Bereich des Filmens
von Jugendlichen und
Pädagogen
selbständig und
handlungsorientiert
erlangt bzw. über
projektbezogene
Medienarbeit
vermittelt werden
können.
Die Schüler von zwei
Gesamtschulen
gehen der Frage
nach, welche Rolle
die Medien bei der
Steuerung und
Beeinflussung von
politischen Prozessen
spielen. Dabei
werden sie selbst zu
politischen Akteuren,
Redakteuren und
Medienproduzenten.
Im Verlauf des
Projekts entstehen
zahlreiche Filmbeiträge.
Es entsteht eine
Dokumentation über
Jungsteinzeitsiedlungen im Raum
Halle-Dölau/
Salzmünde.
Aufhänger ist die
„Steinerne Jungfrau“,
um die sich eine Sage
rankt. Verwendet
wird dafür
Anschauungsmaterial
aus dem Landesmuseum für Vor- und
Frühgeschichte
2014 wurde das von
Conrad Winkler, 17
Jahre und Schüler
des BurgGymnasiums Wettin,
verfasste
Theaterstück
„Zwiegespräch
zwischen Gott und
Teufel“ nach
entsprechender
Vorbereitung filmisch
umgesetzt.
5 Magazinsendungen
zahlreihe Filme
Dokumentation
15 min.
Kurzfilm
http://www.i
gs-staat.de
B - 83
Der
Bodybuilder
2014
16 bis 27
Jahre
6 TN
Teufel Alkohol
Filmprojekt
2015
16 bis 27
Jahre
12 TN
Sterben
Dokumentarfilm
2015
18 bis 27
Jahre
9 TN
Expedition
Beruf
2015
13 bis 18
Jahre
70 TN
Selbstbild und
Fremdbild im
Bewerbungsgespräch
2015
13 bis 17
Jahre
40 TN
Lucky Luke
raucht nicht
mehr
2014 und
2015
13 bis 20
Jahre
2014 wurde der Film
über das
Bodybuilding – einen
Freizeitsport, dessen
Ansehen und
Wertschätzung nicht
selten von Vorurteilen und
Klischees geprägt ist
– gedreht und
produziert. In
zahlreichen
Gesprächen erhielt
ein als
Medienproduzent
fungierender
Jugendlicher einen
Einblick in die
Motivation eines
Bodybuilders.
Der Film thematisiert
das Problem
Alkoholsucht in Form
eines kleinen
Kammerspiels.
Eine 20jährige Frau
geht der Frage nach,
ob humanes Sterben
möglich ist. Sie
besucht ein Hospiz,
unterhält sich mit
Sterbehelfern und
Sterbenden. Dabei
wird sie von einem
jugendlichen
Kamerateam
begleitet.
Kamerateams drehen
einen Kurzfilm über
ihren Berufswunsch,
indem sie die Berufsausübenden
interviewen und in
ihrem Wirkungsfeld
filmen
Unter Beobachtung
einer Kamera
simulieren Schüler
Bewerbungsgespräche. Anhand
der Aufnahmen
werden diese
ausgewertet.
Jugendliche
dokumentieren
zweimal eine
Präventivmaßnahme
des Jugendamtes
Kurzfilm
Kurzfilm
Dokumentarfilm
15 Kurzfilme
Anschauungsmaterial für Schüler
2 Dokumentationen
B - 84
Das
Gymnasium
Landsberg
2015
16 bis 27
Jahre
7 TN
Doku
Sondierungsforum
2015
20 bis 27
Jahre
6 TN
Trickreich
2014 und
2015
14 bis 17
Jahre
40 TN
zum Thema Rauchen.
Junge Medienmacher
produzieren einen
Film über das neue
pädagogische
Konzept am
Gymnasium
Landsberg.
Ein Filmteam
dokumentiert das 3.
Sondierungsforum
der Landeszentrale
für politische
Bildung.
Schüler des
Burggymnasiums
Wettin produzieren
Trickfilme. Sie
erlernen
Tricktechniken, den
Umgang mit
Schnitttechnik,
Kamera und
Software.
Kurzfilm 11 min.
Dokumentation
8 Trickfilme
Aufführung
zur Tagung
der LISA
D-1
C
KJM-Bericht
Sechster Bericht
der KJM über die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages über
den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) gem. § 17 Abs. 3 JMStV
Berichtszeitraum:
März 2013 bis Februar 2015
Vorwort
Neue Impulse für den medienpolitischen Diskurs zu setzen,
den Austausch mit in- und ausländischen Akteuren fortzusetzen und dabei beständig ihre gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten zu erfüllen – das war das Leitmotiv der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in den letzten
beiden Jahren. Der vorliegende sechste Tätigkeitsbericht
der KJM umfasst den Zeitraum von März 2013 bis Februar
2015 und zeigt, wie vielschichtig die Herausforderungen
im Jugendmedienschutz waren.
Seit der Veröffentlichung des fünften Berichts hat die
KJM einige Veränderungen in ihrer Zuarbeit erfahren. So
wurde im Herbst 2013 eine Strukturreform umgesetzt, in
deren Zuge die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt in die
Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS)
in Berlin überführt wurde. Gleichzeitig wurden die umfangreichen Aufgaben der ehemaligen KJM-Stabsstelle in
München verlagert. Diese werden nun zum Teil in der GGS
und zum Teil in den Landesmedienanstalten bearbeitet. Zu
diesem Zweck haben die KJM-Mitglieder Verantwortung
für bestimmte Themen der KJM-Arbeit übernommen. Die
Prüfverfahren werden weiter wie gewohnt durchgeführt.
Auch die Medienlandschaft hat sich in den Jahren seit
der Gründung der KJM im Jahre 2003 stark verändert.
Der Jugendmedienschutz steht heute vor großen technischen und regulatorischen Herausforderungen, auf die
zeitgemäße Antworten gefunden werden müssen. Medienkonvergenz und Digitalisierung ziehen eine spürbare
Notwendigkeit wirksamer technischer Schutzoptionen
nach sich. Die ungebrochen hohe Zahl an Indizierungsanträgen und -stellungnahmen, die im Berichtszeitraum
bearbeitet wurden, ist ein Beleg dafür, dass ein Großteil
der problematischen Internetinhalte aus dem Ausland
kommt. Diese Entwicklung zeigt auch, dass im Internet
als einem Medium ohne Grenzen eine Aufsicht in vielen
Bereichen nicht mehr durch einzelstaatliche Regelungen
möglich ist.
Die KJM hat sich deshalb in den letzten beiden Jahren
verstärkt internationalen Fragestellungen zugewandt.
Beispielsweise ist sie in einen Austausch mit den Entwicklern internationaler Projekte des technischen Jugendschutzes getreten, um einen Beitrag zur Implementierung
gemeinsamer Standards zu leisten. Außerdem hat sie
einen fruchtbaren Dialog mit den „Global Playern“, allen
voran mit Google und Facebook, zu Fragen des Jugendmedienschutzes geführt.
Soll der Jugendmedienschutz in Deutschland auch
weiterhin schlagkräftig bleiben, ist es unerlässlich, praxistaugliche Regelungen für eine gemeinsam getragene
Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft
zu schaffen. Sachgerechte und zeitgemäße Instrumente
sollten dabei im Dialog mit den relevanten Akteuren
entwickelt werden und entsprechende Regulierungsansätze sollten vom Bund wie von den Ländern an diesen
Anforderungen ausgerichtet werden. Daher begrüßt die
KJM die geplante Novellierung des JugendmedienschutzStaatsvertrages (JMStV) und bringt ihre Expertise aktiv
in den Prozess ein. Im Sinne eines wirkungsvollen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor problematischen
Medieninhalten bleibt zu hoffen, dass der Anlauf, den
die Länder 2014 gestartet haben, bald erfolgreich abgeschlossen wird.
Siegfried Schneider
Vorsitzender der KJM
3
Jugendmedienschutz in Zeiten des Umbruchs
Die Verankerung des Jugendschutzes im Grundgesetz
zeigt die große Bedeutung, die ihm in Deutschland beigemessen wird. Selbst hohe Rechtsgüter wie die freie
Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die Kunstfreiheit können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
eingeschränkt werden. Mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wurde im Jahr 2003 auf Grundlage
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ein
Organ der Landesmedienanstalten geschaffen, das Medieninhalte im Hinblick auf deren Gefährdungspotenzial
beurteilt und ihre öffentliche Verbreitung regelt. Die Prüfung von einzelnen Angeboten ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der KJM, da ohne Kontrolle der Einhaltung
der Regeln diese ihre Gültigkeit verlieren.
Veränderte Mediennutzung in einer
veränderten Medienwelt
Dass diese verantwortungsvolle Aufgabe wichtiger denn
je ist, wird mit Blick auf neue Technologien sowie auf die
Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen deutlich.
Die Globalisierung findet auch in der digitalisierten Medienwelt statt und macht – oftmals auch problematische –
Inhalte grenzenlos verfügbar. Gleichzeitig finden internetfähige mobile Endgeräte immer größeren Absatz – auch
bei Kindern und Jugendlichen, die sich damit elterlicher
Begleitung bei der Medienrezeption entziehen können.
Während die KJM mit ihrer Aufsichtstätigkeit für positive
Effekte bei deutschen Internetanbietern sorgen kann, hat
sie in Bezug auf internationale Angebote, die in der Regel nicht der deutschen Medienaufsicht unterliegen, nur
einen begrenzten Handlungsspielraum. Doch nicht die
Webseiten und Plattformen deutscher Anbieter stehen
im Fokus des Interesses von Kindern und Jugendlichen
in Deutschland, sondern gerade internationale soziale
Plattformen wie Facebook oder WhatsApp bzw. Videoplattformen wie YouTube. Zudem besteht für Kinder und
Jugendliche durch die Fülle von Internetinhalten sowie
deren uneingeschränkte Verfügbarkeit die erhöhte Gefahr, ungewollt mit problematischen Inhalten konfrontiert zu werden.
In Anbetracht des medialen Umbruchs hat die KJM
sich auch verstärkt für die Weiterentwicklung technischer
Schutzoptionen engagiert und formuliert in diesem Bericht wieder fünf Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz. Ein verstärktes Zusammenspiel von Jugendschutz und Medienpädagogik hält die KJM darüber hinaus
für unerlässlich. Der beste Weg, Kinder und Jugendliche
in einer mobilen, digitalen Medienwelt zu begleiten, ist
rechtliche Grenzen zu setzen und gleichzeitig Verantwortung zu stärken.
Veränderte Strukturen in der KJM
Ein Umbruch hat auch innerhalb der KJM stattgefunden,
die Struktur der Zuarbeit hat sich verändert. Die KJM
durch diese Zeiten zu begleiten und innerhalb der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin den Bereich Jugendmedienschutz aufzubauen war eine Herausforderung, die
ich gerne angenommen habe. Das Team in Berlin, das die
KJM organisatorisch und koordinierend unterstützt, setzt
sich interdisziplinär zusammen und ist seit 2013 unter
Integration der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle in
Erfurt größtenteils neu aufgestellt. Ich möchte an dieser
Stelle meinen Mitarbeiterinnen dafür danken, dass der
Übergang so gut gelungen ist.
Außerdem unterstützt eine Reihe von Arbeitsgruppen –
besetzt mit KJM-Mitgliedern, Mitarbeitern der Landesmedienanstalten und der Gemeinsamen Geschäftsstelle – die
nun für jeweils bestimmte Themen verantwortlichen KJMMitglieder bei ihrer inhaltlichen Arbeit. Dies ermöglicht
eine verstärkte Einbindung der Landesmedienanstalten
in die Arbeit der KJM, die zu einer noch engeren Zusammenarbeit innerhalb der KJM führt. Diese intensivierte
Kooperation mit auf den Weg zu bringen und zu unterstützen, hat mir viel Freude bereitet.
So viel im Jugendmedienschutz in den letzten Jahren auch
erreicht wurde: Die anstehenden globalen Herausforderungen können nur in guter Zusammenarbeit bewältigt
werden. Die KJM ist nicht zuletzt aufgrund ihrer Zusammensetzung als plurales Gremium dafür gerüstet, ihre
Arbeit auch weiterhin erfolgreich fortzuführen.
Birgit Braml
Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der
Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten
5
Inhaltsverzeichnis
a Die KJM
1 Aufgaben der KJM 9
2 Organisation und Vernetzung 9
3Strukturreform 12
b Anwendung der
Bestimmungen des JMStV
1 Anfragen und Beschwerden 15
1.1
Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Rundfunksendungen 15
1.2
Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Telemedien 16
1.3
Bearbeitung allgemeiner Anfragen und Beschwerden 18
2Prüftätigkeit 19
2.1
Das KJM-Prüfverfahren 19
2.2
Überarbeitung der Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk
und in den Telemedien 20
2.3
Prüftätigkeit Rundfunk 21
2.3.1Aufsichtsfälle 22
2.3.2 Schwerpunkte der Prüfungen 23
2.3.3 Programmanalyse zur Einhaltung von Sendezeitgrenzen 24
2.4 Prüftätigkeit Telemedien 24
2.4.1Aufsichtsfälle 24
2.4.2 Schwerpunkte der Prüfung 26
2.4.3Indizierungen 26
2.5
Urteile von grundsätzlicher Bedeuung 31
2.5.1 Rechtsprechung Rundfunk 31
2.5.2 Rechtsprechung Telemedien 33
3 Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen 35
3.1
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) 36
3.2 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) 37
3.3
FSK.online und USK.online 38
4 Technischer Jugendmedienschutz 39
4.1 Geschlossene Benutzergruppen 40
4.1.1 Anpassung des „AVS-Rasters“ 40
4.1.2 Positiv bewertete Konzepte 41
4.1.3 Entwicklungen im Online-Glücksspiel 43
4.2 Technische Mittel 43
4.2.1 Positiv bewertete Konzepte 44
4.2.2Jugendschutzprogramme 44
6
c Engagement der KJM
1
2
3
4
5
Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen 47
In Kontakt mit Bund und Ländern 48
Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk 50
Kooperationen und Beiräte 51
Studien und Gutachten 52
d Für mehr Transparenz und Akzeptanz:
Öffentlichkeitsarbeit der KJM
1Pressearbeit 55
2Publikationen 56
3Veranstaltungen 58
4 Präsenz auf Messen 60
5Onlineauftritt 61
e Blick in die Zukunft: 5 Thesen für einen
besseren Jugendmedienschutz
1
2
3
4
5
Moderner Jugendmedienschutz braucht praxistaugliche Regelungen 63
Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt 63
Internationale Zusammenarbeit ausbauen: Ein Netz, gemeinsame Standards 64
Kinder schützen, Jugendliche unterstützen 64
Zukunft der Selbstkontrolle 65
Anlagen
1KJM-Mitglieder 68
2 Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 70
3 Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen 71
4 Termine der KJM 73
7
a Die KJM
|a| Aufgaben der KJM
1
Aufgaben der KJM
> KJM beaufsichtigt privaten Rundfunk
und Telemedien
> Ziel: Kinder und Jugendliche vor
problematischen Angeboten schützen
> verstärktes internationales Engagement
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist für die
Aufsicht über den privaten Rundfunk und die Tele­me­dien
zuständig. Als Organ der Landesmedienanstalten überprüft sie die Einhaltung der Bestimmungen des „Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (kurz: Jugend­
medienschutz-Staatsvertrag, JMStV). In die­­
sem Zusammenhang ist sie für die Überprüfung und Bewertung möglicher Verstöße in Rundfunk- oder Tele­medienangeboten
zuständig. Sie beschließt entsprechen­de Maßnahmen, die
dann von den Landes­medienanstalten umgesetzt werden.
Im Sinne des Modells der „regulierten Selbstregulierung“
obliegt es der KJM zudem, Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle anzuerkennen. Weiterhin ist die KJM unter
anderem für die Festlegung von Sendezeiten, die Prüfung
und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen
und für die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen sowie
für das eigene Erstellen von Indizierungsanträgen für Angebote in Telemedien (Internet) zuständig. Eine wichtige
Aufgabe im Berichtszeitraum war es, die Novellierung des
JMStV konstruktiv zu begleiten und Impulse für praxis­
taugliche Regelungen zu setzen. Darüber hinaus legte
die KJM ein verstärktes Augenmerk auf internationale
Entwicklungen im Jugendmedienschutz und brachte sich
auch hier mit Sachverstand und Erfahrung in entsprechende Diskurse ein.
2
Organisation und Vernetzung
> Plurales Organ der Landes­
medienanstalten
> AGs unterstützen KJM-Mitglieder
bei Themenverantwortung
> enge Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen
Die KJM besteht aus zwölf Sachverständigen: sechs Direktoren von Landesmedienanstalten, vier Mitgliedern, die
von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt und zwei Mitgliedern, die von der
für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
sind sie nicht an Weisungen gebunden. Die Sachverständigen der KJM haben jeweils einen Stellvertreter (f vgl.
Anlage 1, „Mitglieder der KJM“) und tagen in der Regel
einmal im Monat (f vgl. Anlage 4, „Termine der KJM“).
Der Vorsitzende sowie der erste stellvertretende Vorsitzende werden nach § 14 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. § 11 Abs. 1
Satz 1 GVO-KJM (Geschäfts- und Verfahrensordnung der
KJM) durch die KJM aus den Reihen der Direktoren der
Landesmedienanstalten gewählt. Weiterhin kann aufgrund der pluralen Besetzung des Gremiums gemäß der
GVO-KJM eine zweite Stellvertretung des KJM-Vorsitzenden aus den Reihen der Bund-Länder-Vertreter gewählt
werden. Im Berichtszeitraum hatte Siegfried Schneider,
Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), den KJM-Vorsitz inne (gewählt am 14. Dezember 2011, im Amt bestätigt am 18. April 2012 für die dritte
Amtsperiode der KJM bis März 2017). Erster Stellvertreter
war Andreas Fischer, Direktor der Niedersächsischen
Landesmedienanstalt (NLM), als zweiter Stellvertreter
fungierte Thomas Krüger, Präsident der Bundeszentrale
für politische Bildung (bpb).
Als zuarbeitende Stellen für die sachverständigen KJMMitglieder, die ihr Amt neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit ausüben, sind die Geschäftsstelle sowie jugendschutz.
net gesetzlich verankert. Die Gemeinsame Geschäftsstelle
(GGS) der Medienanstalten unterstützt die KJM vor allem
im Bereich der Prüfverfahren organisierend sowie koordinierend und übernimmt darüber hinaus die Öffentlichkeitsarbeit für das Gremium (f vgl. Anlage 2, „Gemeinsame
Geschäftsstelle der Medienanstalten“). jugend­schutz.net ist
organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt
sie bei der Telemedien-Aufsicht.
9
|a| Organisation und Vernetzung
Themenverantwortung der KJM-Mitglieder
KJM-Mitglieder aus dem Kreis der Direktorinnen
und Direktoren der Landesmedienanstalten
ff BLM: Siegfried Schneider
LfM: Dr. Jürgen Brautmeier
•Telemedien
• Onlinespiele
•Selbstkontrolleinrichtungen
• Europa/Internationales
KJM-Mitglieder, benannt von der für
den Jugendschutz zuständigen obersten
Bundesbehörde
ff Thomas Krüger, Präsident der bpb
Michael Hange, Präsident des BSI
• Politische Jugendschutzentwicklungen
ff Elke Monssen-Engberding, Vorsitzende der BPjM
Petra Meier, stv. Vorsitzende der BPjM
ff
brema: Cornelia Holsten
LMS: Dr. Gerd Bauer
• Betreuung von Gerichtsverfahren
grundsätzlicher Bedeutung
• Glücksspiel
ff LMK: Renate Pepper
LfK: Thomas Langheinrich
• Neue Formate Fernsehen
• Bußgeldverfahren
• Einbindung jugendschutz.net
ff MSA: Martin Heine
SLM: Michael Sagurna
•Werbung gemäß § 6 JMStV
ff NLM: Andreas Fischer
MA HSH: Thomas Fuchs
• Kriterien
•Vorlagefähige Angebote
•Schnittstelle Jugendschutz/Indizierungen
KJM-Mitglieder, benannt von den für
den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden
ff Sebastian Gutknecht, Geschäftsführer AJS NRW
Jan Lieven, AJS NRW
•Schnittstelle JMStV/JuSchG
ff Folker Hönge, Ständiger Vertreter der OljB
bei der FSK
Prof. Dr. Petra Grimm, HdM
•Jugendpolitische Forschung
ff Sigmar Roll, Richter am Bayerischen Landes­
sozialgericht Schweinfurt
Petra Müller, FWU
• Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO) KJM
ff
TLM: Jochen Fasco
MMV: Dr. Uwe Hornauer
•Schnittstelle Jugendschutz/
Medienkompetenz
• Prüffälle weitergehende Bedeutung
10
ff Frauke Wiegmann, Leiterin des JIZ Hamburg
Bettina Keil-Rüther, Leitende Oberstaats­anwältin,
Staatsanwaltschaft Erfurt
•Jugendpolitische Forschung
|a| Organisation und Vernetzung
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Oberste Bundesbehörde
für den Jugendschutz
2 Mitglieder
Landesmedienanstalten
6 Direktoren
Oberste Landes­behörden
für den Jugendschutz
4 Mitglieder
Entsendung
Entsendung
Entsendung
KJM
12 Sachverständige;
Vorsitz: Siegfried Schneider
Organisatorische
Anbindung
Zentrale Aufsichtsstelle für den
Jugendschutz und den Schutz der
Menschenwürde im privaten
Rundfunk und in den Telemedien
in Deutschland
jugendschutz.net
FSF
Zusammenarbeit
BPjM
Anerkennung
Anerkennung
FSM
USK.online
FSK.online
Abb. 1
Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Bearbeitung
der Themen von grundsätzlicher Bedeutung ist jedes
ordentliche Mitglied der KJM für festgelegte Themengebiete zuständig. Diese Themenverantwortung nehmen
die Sachverständigen in Abstimmung mit ihrem jeweiligen stellvertretenden Mitglied sowie unter Rückgriff auf
die KJM-Arbeitsgruppen wahr. Diese Arbeitsgruppen
bestehen aus Mitgliedern der KJM, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Landesmedienanstalten sowie externen
Sachverständigen und widmen sich spezifischen Fragestellungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der KJM.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen der KJM setzt
der Vorsitzende gemäß der Geschäftsordnung Prüfgruppen ein. Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle auf und
geben Entscheidungsempfehlungen ab (f vgl. Anlage 3,
„Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen“). Als Grundlage für die
Entscheidungsempfehlungen übermitteln die zuständige
Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net den Prüfgruppen eine Dokumentation des Angebots zusammen
mit einer Vorbewertung. Der Prüfausschuss entscheidet
auf Grundlage der Entscheidungsempfehlung der Prüfgruppe anstelle der KJM, wenn jedes Mitglied des Prüf-
ausschusses ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt
hat. Wird keine Einstimmigkeit im Prüfausschuss erreicht,
wird die Entscheidung durch alle KJM-Mitglieder getroffen (f vgl. B 2.1, „Das KJM-Prüfverfahren“).
Zur Weiterentwicklung und Beförderung der gemeinsamen Spruchpraxis bewährten sich auch im aktuellen
Berichtszeitraum die KJM-Prüfer-Workshops unter Federführung der Prüfgruppensitzungsleiter/innen (f vgl.
Anlage 3, „Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen“). Zum achten Mal seit Bestehen der KJM trafen sich die Prüferinnen
und Prüfer der KJM am 10. Juli 2014 in Ludwigshafen
zum Prüferworkshop mit dem Thema „Altersabgrenzung
12/16 und 16/18“. Nach dem Vortrag einer ständigen
Vertreterin der Obersten Landesjugendbehörden bei der
Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zu
den FSK-Kriterien der Altersabgrenzung diskutierten und
analysierten die Prüfer verschiedene Rundfunk- und Telemedienfälle. Auch Treffen der Jugendschutzreferenten der
Landesmedienanstalten, wie das an den Prüferworkshop
angeschlossene am 11. Juli 2014, dienen dem Erfahrungsaustausch, vertiefen Fachkenntnisse und festigen die gemeinsame Spruchpraxis.
11
|a| Strukturreform
Um gerade im Bereich Telemedien eine Vernetzung
der verschiedenen Institutionen zu schaffen, sieht der
JMStV neben der organisatorischen Anbindung von jugendschutz.net eine enge Zusammenarbeit zwischen der
KJM und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien (BPjM) vor. Die BPjM holt vor einer Entscheidung
über Indizierungsanträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein. Diese Stellungnahme muss die BPjM
bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigen. Die
KJM kann bei der BPjM auch selbst Anträge auf Indizierung von Telemedien stellen. Darüber hinaus besteht im
Bereich Telemedien – wie auch im Bereich Rundfunk – ein
regelmäßiger Austausch mit den von der KJM anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle: Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), Freiwillige
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (für FSK.online) und
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (für USK.online).
Abseits dieser unter dem Dach der KJM vernetzten Institutionen steht die KJM zur Förderung eines besseren
Jugendmedienschutzes beispielsweise im Austausch mit:
ff Anbietern von Rundfunk und Telemedien
sowie ihren Verbänden,
ff Eltern- und Erziehungsverbänden,
ff Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung,
ff globalen Unternehmen,
ff Jugend- und Kinderschutzeinrichtungen,
ff Organen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
ff Universitäten/Medienakademien,
ff Vertretern der Politik,
ff Vertretern der Kirchen,
ff Vertretern der Gerichte, der Staatsanwaltschaften
und der Strafverfolgungsbehörden.
12
3Strukturreform
> Auflösung der KJM-Stabsstelle
> Etablierung der Themenverantwortung
> Integration der ehemaligen KJMGeschäftsstelle in die GGS der
Medienanstalten
Bis September 2013 war die KJM-Stabsstelle, angesiedelt
beim KJM-Vorsitzenden in München, für inhaltliche Fragen, die Vorbereitung von Grundsatzangelegenheiten
sowie die Öffentlichkeitsarbeit der KJM zuständig. Koordinierende und organisatorische Aufgaben wurden von
der KJM-Geschäftsstelle in Erfurt übernommen.
Die Etablierung einer Gemeinsamen Geschäftsstelle
der Landesmedienanstalten durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) hat die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik
Deutschland (ALM) zum Anlass genommen, die Struktur
der Zuarbeit für die KJM grundlegend zu verändern: Die
KJM-Stabsstelle in München wurde zum 1. September
2013 aufgelöst. Ihre bisherigen Tätigkeiten werden nun
zum Teil von der GGS in Berlin übernommen, zum Teil
beim Vorsitzenden erledigt und zum Teil in den einzelnen Landesmedienanstalten bearbeitet. Die organisatorischen und koordinierenden Tätigkeiten der ehemaligen
Geschäftsstelle der KJM in Erfurt sind komplett in der GGS
aufgegangen.
Um den vielfältigen Anforderungen und Aufgaben, die
der JMStV vorgibt, auch künftig gerecht zu werden, wurde
die Struktur der Themenverantwortung einzelner KJMMitglieder etabliert sowie die Anzahl der unterstützend
tätigen Arbeitsgruppen erhöht. Auch beim Vorsitzenden
der KJM sind Themen angesiedelt, wie beispielsweise die
Pressearbeit, die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Telemedienbereich oder auch das
Stellen von Indizierungsanträgen. Kurzfristig auftretende,
grundlegende Fragestellungen werden nach wie vor vom
Vorsitzenden beantwortet, die Prüfverfahren werden wie
bisher durchgeführt.
13
b Anwendung der
Bestimmungen des JMStV
|b| Anfragen und Beschwerden
1
Anfragen und Beschwerden
Die Prüftätigkeit ist eine der wichtigsten Aufgaben der
KJM. Darunter fallen einerseits die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden und andererseits die konkrete
Prüfung von Einzelfällen. Die Zahl der regelmäßig eingehenden Anfragen und Beschwerden zu Rundfunk- und
Telemedienangeboten sowie zu allgemeinen Themen
zeigt, dass die KJM als Ansprechpartnerin für den Jugendmedienschutz fest verankert ist. Zwischen März 2013 und
Februar 2015 befasste sich die KJM mit 667 Anfragen und
Beschwerden, die alle einzeln beantwortet wurden. Somit
lässt sich im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum
ein Rückgang verzeichnen, der besonders die Beschwerden über Telemedienangeboten betrifft. Seit ihrem Bestehen bearbeitete die KJM insgesamt knapp 6.100 Anfragen
und Beschwerden.
1.1
Bearbeitung von Anfragen und
Beschwerden über Rundfunksendungen
> Online-Kontakformular häufig genutzt
> Beschwerden wichtiges Element für Prüf­
tätigkeit und gesellschaftliche Diskurse
Hintergrund: Bearbeitung von Beschwerden
Bürgerbeschwerden bilden ein wichtiges und
konstruktives Element in der Programmaufsicht
der KJM und der Landesmedienanstalten. Der
Bereich Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen
Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) bear­
beitet sie in mehreren Schritten: Zunächst erhält
der Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung
– und gegebenenfalls eine Abgabenachricht
über die Weiterleitung an die jeweils zuständige
Landesmedienanstalt. Denn für die Vorabprüfung
von Rundfunkangeboten ist immer diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, bei der der
betroffene Rundfunkveranstalter lizenziert ist.
Besteht ein Anfangsverdacht auf einen Verstoß
gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), wird der Fall in das
Prüfverfahren der KJM eingespeist. Nach Abschluss
des Verfahrens informiert die Landesmedienanstalt
den Beschwerdeführer über das Ergebnis des
Prüfverfahrens.
Beschwerden Rundfunk seit 2003
Beschwerden über Rundfunksendungen
Zwei Quellen speisen die praktische Aufsichtstätigkeit
der KJM: zum einen die Programmbeobachtung der Landesmedienanstalten (vgl. B 2, „Prüftätigkeit“) und zum
anderen die kritischen Hinweise zu diversen Rundfunkangeboten aus den Reihen der Zuschauer und Zuhörer. Im
aktuellen Berichtszeitraum erreichten die KJM 179 Beschwerden zu unterschiedlichen Rundfunksendungen.
Die meisten Bürger nutzen für die Beschwerden das
Online-Kontaktformular auf der KJM-Webseite. Beschwerdeführer sind aber nicht nur engagierte Bürgerinnen und
Bürger, sondern zahlreiche Beschwerden werden auch
über unterschiedliche Einrichtungen und Behörden an
die KJM übermittelt. Ministerien, Jugendschutzorganisationen und Bürgerverbände wenden sich mit der Bitte an
die KJM, konkrete Rundfunkangebote zu prüfen. Die an
die einzelnen Landesmedienanstalten direkt gerichteten
Beschwerden und Anfragen sind hier nicht erfasst, sofern
sie nicht auch an die ehemalige Stabs-/Geschäftsstelle der
KJM bzw. an den Bereich Jugendmedienschutz der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS)
gesendet wurden.
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
2003– 05 2005– 07 2007– 092009–11 2011–13 2013–15
Abb. 2
15
|b| Anfragen und Beschwerden
Thematischer Schwerpunkt der Beschwerden waren auch
in diesem Berichtszeitraum vor allem wieder sexuelle
Darstellungen in einer großen Bandbreite von Genres.
Die Beschwerdeführer fanden nicht nur Spielfilme und Serien, sondern auch Werbespots, Dokumentationen oder
Doku-Soaps problematisch. Der Großteil der Zuschriften
bezog sich auf Sendungen, die vor 22:00 Uhr ausgestrahlt
wurden und somit entwicklungsbeeinträchtigend für
Jugendliche unter 16 Jahren sein könnten. Auch Darstellungen von Gewalt veranlassten Fernsehzuschauer zu
Beschwerden bei der KJM. Besonders häufig standen hier
Spielfilme in der Kritik, doch auch Reality-TV-Sendungen
und Magazinbeiträge wurden kritisiert.
Auffällig war im Berichtszeitraum die Vielzahl von
Beschwerden zu Programmankündigungen ohne Berücksichtigung der Sendezeitbeschränkungen. Die Beschwerdeführer thematisierten die Ausstrahlung verschiedener
Trailer im Tagesprogramm, die sie für Kinder oder Jugendliche als problematisch einstuften. Entsprechend war
„Trailer“ – neben „Shows“ – das im Berichtszeitraum am
häufigsten von der KJM geprüfte Rundfunkgenre (f vgl.
Kapitel 2.3.1, „Aufsichtsfälle“).
Anfragen zu Rundfunksendungen
Mit 24 Anfragen zu Rundfunksendungen ist das Aufkommen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2015 im Vergleich
zum vorherigen Berichtszeitraum konstant geblieben. Die
Anfragen, die bei der KJM-Stabsstelle bzw. dem Bereich
Jugendmedienschutz in der GGS eingingen, bezogen sich
nicht nur auf konkrete Formate wie Scripted-Reality-Sendungen oder Castingshows. Auch Rückfragen zum Regulierungsrahmen im Rundfunkbereich oder zu konkreten
Prüfverfahren wurden der KJM übersendet.
Anfragen Rundfunk seit 2003
35
30
25
20
15
10
5
0
2003– 05 2005– 07 2007– 092009–11 2011–13 2013–15
Abb. 3
Tabubrüche sind nicht zwangsläufig
Gesetzesbrüche
Häufig werden Beschwerden über Rundfunksendungen
an die KJM gerichtet, die die Grenzen des guten Geschmacks zwar überschreiten mögen, dadurch aber nicht
zwingend einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstellen.
So wandten sich im Berichtszeitraum beispielsweise
zahlreiche Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Spielshow, die sie als Diskriminierung von Frauen einstuften,
an die KJM. Ziel dieser Show ist es herauszufinden, welcher der zwei gegeneinander antretenden Kandidaten
die begehrenswerteste Freundin hat. Dafür müssen die
beiden Frauen in Cafés, Bordellen oder sogar auf dem
Straßenstrich beweisen, dass möglichst viele Männer mit
ihnen schlafen möchten. Derjenige Kandidat, dessen
Freundin die meisten eindeutigen Angebote erhält, gilt
als Gewinner der Show. Verstoß gegen die gesetzlichen
Bestimmungen oder nicht: Selbst wenn Beschwerden
nicht zu einem KJM-Prüfverfahren führen oder sich im
Laufe eines Prüfverfahrens als unbegründet erweisen,
stoßen sie Debatten über gesellschaftliche Werte und
Normen an und sind somit wichtiger Bestandteil der Diskurse zum Jugendmedienschutz.
16
1.2
Bearbeitung von Anfragen und
Beschwerden über Telemedien
> Beschwerden meist zu sexualisierten
Inhalten
> zunehmend auch soziale Netzwerke
in der Kritik
Beschwerden zu Telemedienangeboten
Die KJM bearbeitete im aktuellen Berichtszeitraum 225
Beschwerden zu Telemedienangeboten, die zum Großteil
mit Hilfe des Online-Formulars auf der KJM-Webseite
übermittelt wurden. Alle Beschwerden werden zunächst
zur weiteren Veranlassung an jugendschutz.net und
die jeweils zuständige Landesmedienanstalt weitergeleitet sowie eine Abgabenachricht an den Beschwerdeführer versandt. Sofern kein Anfangsverdacht vorlag,
erhielten die Beschwerdeführer in der Antwort durch
jugendschutz.net oder die zuständige Landesmedienanstalt eine Einschätzung des betreffenden Internetange-
|b| Anfragen und Beschwerden
Beschwerden Telemedien seit 2003
400
350
300
250
200
150
100
50
0
2003– 05 2005– 07 2007– 09 2009–11 2011–13 2013–15
Abb. 4
bots anhand der „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk
und in den Telemedien“. Bei Beschwerden gegen Internetangebote von Anbietern mit Sitz im Ausland wurde
beim KJM-Vorsitzenden geprüft, ob die Voraussetzungen
zur Stellung eines Antrags auf Indizierung bei der BPjM
gegeben waren.
Bei Beschwerden gegen ein bereits im Prüfverfahren
der KJM geprüftes oder durch die BPjM indiziertes Angebot wurde die Bewertung dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden richteten sich hauptsächlich gegen erotische und
pornografische Internetangebote und problematische
Beiträge oder Videos in sozialen Netzwerken. In sozialen
Netzwerken (s. u. „Sonderfall Social Media“) geht es neben sexualisierten Inhalten auch um Gewaltdarstellungen
sowie rechtsextremes Gedankengut. Nach wie vor gingen
auch Beschwerden zu Onlinespiele und Spieleplattformen
ein. Wie bei sozialen Netzwerken handelt es sich auch
bei Onlinespiele meist um ausländische Angebote, die
frei zugänglich sind und zum Teil kostenlos zur Verfügung
stehen. In diesen Fällen beschreitet die KJM meistens
den Weg über die Stellung eines Indizierungsantrags,
um gegen das Angebot vorgehen zu können. Weitere
Beschwerden zu Telemedienangeboten bezogen sich auf
rechtsextreme oder indizierte Inhalte sowie auf Gewalt.
Sonderfall Social Media
Beschwerden zu Social-Media-Plattformen wie dem Inter­
net-Videoportal YouTube oder dem sozialen Netzwerk Facebook, deren Betreiber im Ausland ansässig sind, wurden
regelmäßig über einen Sonderweg bearbeitet: Sofern der
Anbieter eines jugendgefährdenden Inhalts nicht bekannt
war, hat jugendschutz.net über den Plattformbetreiber
oder den Host-Provider versucht, dessen Entfernung zu
erwirken. Generell kann der Betreiber einer Plattform für
den durch einen Nutzer eingestellten, widerrechtlichen
Inhalt erst verantwortlich gemacht werden, wenn dieser
darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Darüber hinaus
besteht bei zumindest jugendgefährdenden Inhalten
auch die Möglichkeit, einen Indizierungsantrag bei der
BPjM zu stellen. Im Berichtszeitraum waren insgesamt 54
Beschwerden zu Inhalten auf Social-Media-Plattformen
eingegangen, mehr als doppelt so viele wie im letzten
Berichtszeitraum.
Hintergrund: Konsequenzen von Telemedienbeschwerden
Nach der Eingangsbestätigung erfolgt die Weiterleitung an jugendschutz.net und die zuständige
Landesmedienanstalt zur inhaltlichen Überprüfung.
Ergibt die Überprüfung einen Verdacht auf einen
Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und ändert der
Anbieter nach einem Hinweis von jugend­schutz.net
dies nicht, wird der betreffende Inhalt dokumentiert und eine Vorlage für die KJM erstellt. Der
Beschwerdeführer wird über die Prüfpraxis der
KJM und das weitere Verfahren bezüglich des
möglicherweise problematischen Internetangebots
informiert (f vgl. Kapitel B 2.1 , „Aufsichtsfälle“).
17
|b| Anfragen und Beschwerden
Anfragen zu Telemedienangeboten
Im aktuellen Berichtszeitraum gingen 86 schriftliche Anfragen aus dem Bereich Telemedien bei der KJM ein. Hinzu
kamen zahlreiche telefonische Anfragen. Die Anfragen
sind somit gegenüber dem letzten Berichtszeitraum deutlich zurückgegangen. Anfragen an die KJM zu Telemedien
bezogen sich häufig auf technische Schutzoptionen. Darunter befanden sich sowohl Anfragen von Unternehmen
als auch von Privatpersonen. Viele Anfragen erforderten
eine detaillierte Erläuterung des Begriffs der „geschlossenen Benutzergruppe“ und weiterführende Informationen zur Differenzierung von Altersverifikationssystemen
und technischen Mitteln. Ebenfalls bearbeitet wurden
Anfragen zum Jugendschutzsystem in Deutschland und
den dazugehörigen Aufsichtsstrukturen im Bereich Telemedien sowie zur Pflicht der Anbieter zur gesetzeskonformen Ausgestaltung ihrer Angebote. Auch zu anderen
Themengebieten wie Onlinespielen, der Ausgestaltung
von Onlineshops oder der von Hackern entschlüsselten
BPjM-Liste gingen Anfragen ein. Nicht zuletzt erreichten
die KJM auch Fragen zu einzelnen Internetangeboten im
Hinblick darauf, ob diese den Bestimmungen des JMStV
entsprechen. War dies nicht der Fall, wurden die Angebote – analog zu den Beschwerden im Bereich Telemedien – an jugendschutz.net und die jeweils zuständige
Landesmedienanstalt weitergeleitet.
Anfragen Telemedien seit 2003
350
300
250
200
150
100
50
0
2003– 05 2005– 07 2007– 09 2009–11 2011–13 2013–15
Abb. 5
18
1.3
Bearbeitung allgemeiner Anfragen
und Beschwerden
Die Anzahl der allgemeinen Anfragen und Beschwerden
hat sich im Vergleich zum vergangenen Berichtszeitraum
mehr als verdoppelt. Waren es im letzten Berichtszeitraum
noch 60 Anfragen, gingen von März 2013 bis Februar 2015
153 allgemeine Beschwerden und (überwiegend) Anfragen in schriftlicher Form ein. Hinzu kam eine Vielzahl telefonischer Kontakte. Bei den allgemeinen Anfragen und
Beschwerden handelt es sich um Fragen zur Tätigkeit der
KJM oder zu anderen Themen rund um den Jugendmedienschutz, die nicht eindeutig dem Thema „Rundfunk“
oder dem Thema „Telemedien“ zuzuordnen sind. Die
allgemeinen Anfragen im aktuellen Berichtszeitraum
stammten zum Großteil aus dem akademischen Umfeld
und bezogen sich auf das deutsche System des Jugendmedienschutzes im Allgemeinen oder die Rolle der KJM im
Speziellen. Vereinzelt wurden auch juristisch detaillierte
Fragen zum JMStV oder zu den KJM-Verfahren gestellt.
Darüber hinaus erkundigten sich Studierende nach Infor­
mationen für Referate, Abschluss- und Projektarbeiten.
Allgemeine Anfragen oder Beschwerden, die nicht in die
Zuständigkeit der KJM fallen, leitet der Bereich Jugendmedienschutz in der GGS an die jeweils zuständige Stelle
weiter und informiert den Beschwerdeführer darüber.
|b| Prüftätigkeit
2Prüftätigkeit
2.1
> Prüftätigkeit Kernaufgabe der KJM
> Komplexität der Prüfverfahren nimmt zu
Die Prüfung und Beurteilung von Rundfunk- und Telemedienangeboten ist Kernaufgabe der KJM. Dabei ist
sie gemäß JMStV zuständig für die Aufsicht über den
privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in
Deutschland. Der technischen Entwicklung mit fortschreitender Medienkonvergenz muss jedoch auch in
der Prüftätigkeit Rechnung getragen werden. In dem
Berichtszeitraum hat sich die KJM beispielsweise intensiv
mit einem TV-Format beschäftigt, welches zwar über das
Internet verbreitet wurde, aufgrund gesetzlicher Kriterien
jedoch dem Bereich Rundfunk zuzuordnen ist. Durch dieses Verschwimmen von Grenzen zwischen Rundfunk und
Telemedien nimmt die Komplexität der Prüfverfahren zu.
Im Folgenden werden der Ablauf eines Verfahrens sowie
Neuerungen in den Prüfkriterien der KJM erläutert, bevor
die konkrete Prüftätigkeit in den Bereichen Rundfunk und
Telemedien im Berichtszeitraum dargelegt wird.
Beobachtung
Vorabprüfung
Rundfunk
Telemedium
Zuständige
LMA
jugendschutz.net/
zuständige LMA
Das KJM-Prüfverfahren
> Hand in Hand: Zusammenarbeit von
KJM und Landesmedienanstalten
> Telemedien-Vorarbeit von
jugendschutz.net entlastet KJM
Die Abläufe der Aufsichtsverfahren in den Bereichen Telemedien und Rundfunk sind sich sehr ähnlich. Bei den
Telemedien übernimmt in der Regel jugendschutz.net die
Vorprüfung problematischer Angebote (f vgl. Kapitel A 2,
„Organisation und Vernetzung“). Bei der Annahme von Verstößen tritt jugendschutz.net oder auch die zuständige
Landesmedienanstalt an deutsche Anbieter heran und
macht sie darauf aufmerksam, um auf eine freiwillige
Änderung hinzuwirken. Im Bereich Rundfunk erfolgt
die Vorabprüfung der Prüffälle ausschließlich durch die
zuständige Landesmedienanstalt. Bei einem Anfangsverdacht bereitet sie den Fall für eine KJM-Prüfgruppe vor.
Beurteilung
Anhörung/
Abgabe an
die Staats­
anwaltschaft
Entscheidung
Über­wachung/
Umsetzung und
Vollzug
KJMPrüfgruppe
Zuständige
LMA
KJM-Prüfaus­
schuss/KJM
Zuständige LMA
Abb. 6: Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens
19
|b| Prüftätigkeit
Sowohl in Telemedien- als auch in Rundfunkfällen befasst
sich in der Regel zunächst eine Prüfgruppe der KJM mit
dem entsprechenden Angebot und spricht eine Empfehlung für oder gegen die Feststellung eines Verstoßes
gegen den JMStV aus (Entscheidungsempfehlung für die
zuständige Landesmedienanstalt). In strafrechtlich relevanten Fällen gibt die Landesmedienanstalt den Prüffall
an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Sofern ein Angebot vor der Ausstrahlung einer anerkannten Freiwilligen
Selbstkontrolle vorgelegt und von dieser bewertet wurde,
überprüft die Prüfgruppe bei einem möglichen Verstoß,
ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschritten wurden.
Für den Bereich Telemedien gilt: Sollte der Anbieter
Mitglied in einer anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle
sein, so wendet sich die KJM – nach Befassung der Prüfgruppe – mit dem behaupteten Verstoß (mit Ausnahme
von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 JMStV – unzulässige Angebote) zunächst an die Selbstkontrolleinrichtung.
Sofern die Empfehlung der Prüfgruppe von der Stellungnahme der anerkannten Selbstkontrolleinrichtung abweicht, wird der Prüffall bei einem möglichen Verstoß zur
Prüfung der Überschreitung der rechtlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums erneut in einer KJM-Prüfgruppe
behandelt.
In allen anderen Fällen, in denen bis auf Weiteres
von einem Verstoß ausgegangen wird, hört die zuständige Landesmedienanstalt den Rundfunk- oder Telemedienanbieter im Verwaltungs- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Der Prüffall wird dann von einem
KJM-Prüfausschuss oder dem KJM-Plenum abschließend
entschieden. Anschließend obliegt die Umsetzung der
Maßnahmen wieder der zuständigen Landesmedienanstalt: Sie erlässt Verwaltungs- und/oder Bußgeld­bescheide
und begleitet das weitere Verfahren. Der Anbieter hat
schließlich die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung
herbeizuführen.
20
Telemedien-Vorarbeit von jugendschutz.net
Viele Fälle im Bereich der Telemedien können
durch die Arbeit von jugendschutz.net bereits vor
Einspeisung in das KJM-Verfahren geklärt werden.
Anders als die Rundfunkanbieter mit ihren geschulten und etablierten Jugendschutzbeauftragten
kennen viele Telemedienanbieter die gesetzlichen
Regelungen nur unzureichend. Im Berichtszeitraum wurde nach Angaben von jugendschutz.
net bei 1.888 deutschen Angeboten eine jugendmedienschutzkonforme Anpassung der Inhalte
erreicht. 186 Angebote hat jugendschutz.net in das
KJM-Verfahren eingespeist.
2.2
Überarbeitung der Kriterien für
die Aufsicht im Rundfunk und in den
Telemedien
> Prüfkriterien der KJM aktualisiert
> Werbepraxis im Internet umgeht
häufig gesetzliche Vorgaben
> Risikofaktoren für physische und
psychische Integrität konkretisiert
Die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den
Telemedien dienen der KJM als Werkzeug, Sachverhalte
von Rundfunk- und Telemedienangeboten im Hinblick
auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche
zu analysieren und zu klassifizieren. Aufgrund des ständigen Wandels der schnelllebigen Medien überprüft die
AG Kriterien unter Federführung der Niedersächsischen
Landesmedienanstalten (NLM) dieses Werkzeug fortwährend und empfiehlt der KJM bei Aktualisierungsbedarf
entsprechende Änderungen. Die letzte Aktualisierung
betraf zwei Bereiche: Werbung und Teleshopping sowie
Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote.
|b| Prüftätigkeit
Werbung und Teleshopping
Insbesondere die Werbepraxis im Internet, wo Kommunikationsstrategien genutzt werden, für die die onlineaffine junge Generation empfänglich ist, bietet zahlreiche
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften des § 6 JMStV
umgangen werden. So werden Werbebotschaften in redaktionell gestaltete Webseiten, in Interaktionsmöglichkeiten (z. B. in interaktiven Pop-ups) oder Unterhaltung
(z. B. in Spielen) eingeflochten. Die werbliche Absicht solcher Angebote wird verschleiert und somit die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Nicht
selten werden Kinder und Jugendliche direkt zum Kauf
animiert oder dazu verleitet, persönliche Daten preiszugeben, um über persönliche Kommunikation (z. B. E-Mail)
durch weitere Werbebotschaften für den Produktkonsum
gewonnen zu werden.
Vor diesem Hintergrund entstand das neue Kapitel
„Werbung und Teleshopping“, das den Prüfern und Prüferinnen der KJM hilft, die im Sinne des § 6 JMStV potentiell
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Werbestrategien adäquat einschätzen zu können.
2.3
Prüftätigkeit Rundfunk
> verschiedene Showformate gewinnen an
Bedeutung
> Prüffälle im Bereich Scripted Reality
gehen zurück
> wenige Anhaltspunkte für Verstöße bei
Programmanalyse zu Sendezeitgrenzen
Die Landesmedienanstalten beobachten kontinuierlich
die von ihnen lizenzierten Hörfunk- und Fernsehsender.
Neben der laufenden Programmbeobachtung gehen bei
den Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden ein. Nach der Strukturreform hat die AG „Neue Formate Fernsehen“ unter Federführung der Landeszentrale
für Medien und Kommunikation (LMK) die Beobachtung
neuer Trends und Sendungen übernommen, sodass auf
öffentlich umstrittene Sendungen schnell reagiert werden kann.
Hintergrund: Überprüfung vor Ausstrahlung
Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote
Das Unterkapitel „Risikofaktoren: physische und psychische Integrität“ der Kriterien der KJM beschreibt neben
den Wirkungsrisiken der Darstellungen von Schönheitsoperationen und von Verhaltensweisen, die Körperverletzungen billigen (z. B. Mutproben), auch jene der
sogenannten Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angebote. Um den
Besonderheiten von Angeboten, die Essstörungen wie
Magersucht (Anorexia nervosa/Pro-Ana) oder Esssucht
(Bulimia nervosa/Pro-Mia) propagieren, Rechnung zu
tragen, wurden weitere konkretisierende Ergänzungen
der Kriterien vorgenommen.
Bei der Vorabkontrolle werden Spielfilme und
Serien berücksichtigt, die von der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Alterskennzeichnung erhalten haben. Diese Angebote
werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante
Sendezeit gemäß der jeweiligen Altersfreigabe
erfolgt ist. Sollen die Filme zu früheren Zeitpunkten ausgestrahlt werden als durch die originäre
Altersfreigabe möglich, wird durch die Vorabkontrolle sichergestellt, dass die Filme entweder eine
Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung der KJM oder der Freiwilligen
Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) erhalten haben.
21
|b| Prüftätigkeit
Hintergrund: Programmkontrolle nach Ausstrahlung
Die Programmkontrolle nach erfolgter Ausstrahlung umfasst sowohl Filme und sonstige Sendungen, die der FSK bzw. FSF nicht vorgelegen haben,
als auch solche, die der FSK bzw. der FSF vorgelegen haben und aus Sicht des Jugendschutzes
problematisch erscheinen. Bei der Sichtung wird
hier hauptsächlich überprüft, ob Schnittauflagen
der FSF eingehalten wurden. Auch werden Filme,
deren Originalfassungen indiziert wurden, daraufhin überprüft, ob sie in einer bearbeiteten, von
der BPjM als nicht mehr inhaltsgleich bewerteten
und somit für das Fernsehen zulässigen Fassung
ausgestrahlt wurden.
2.3.1Aufsichtsfälle
Seit ihrer Gründung im April 2003 hat die KJM sich mit
etwa 1.000 Rundfunk-Prüffällen befasst. Im aktuellen Berichtszeitraum bearbeitete die KJM 106 Fälle.
Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 15 Sitzungen
mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen die Aufsichtsfälle aus dem Bereich Rundfunk in Präsenzprüfungen bewertet wurden. Von insgesamt 106 Rundfunkfällen,
mit denen die KJM sich im Berichtszeitraum beschäftigte,
sind bereits 89 Fälle inhaltlich abschließend geprüft. 64 %
dieser abgeschlossenen Fälle stufte die KJM als Verstoß
gegen die Bestimmungen des JMStV ein. Dabei handelt
es sich zum Großteil um Angebote, die als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder oder Jugendliche bewertet
wurden. In 36 % der Fälle wurde kein Verstoß festgestellt.
17 Fälle befinden sich noch im Prüfverfahren der KJM.
22
Hintergrund: Entwicklungsbeeinträchtigung
Der Begriff „Entwicklungsbeeinträchtigung“ umfasst sowohl Hemmungen als auch Störungen der
Entwicklung sowie Schädigungen von Kindern und
Jugendlichen. In der individuellen Dimension sind
insbesondere Beeinträchtigungen durch Ängstigungen, andere psychische Destabilisierungen sowie die Übernahme von Verhaltensmustern, die zu
körperlichen oder seelischen Verletzungen führen
können, zu beachten. In der sozialen Dimension
ist es erforderlich, sich in die Gesellschaft mit ihrer
Werteordnung insgesamt einfügen zu können.
Die KJM hat im Berichtszeitraum eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten geprüft. Standen im letzten
Berichtszeitraum noch die Realityformate an der Spitze
der geprüften Genres, so sind es nun die Showformate,
Programmtrailer, Dokumentationen und Magazine wie
Explosiv, Galileo und taff (f vgl. Abb. 8, „Rundfunkprüffälle
nach Genres im Berichtszeitraum“). Dabei war die Bandbreite der geprüften Shows vielfältig – Comedyshows,
Spielshows, Rankingshows – wobei die Unterhaltungsshows mit Mutproben ein besonderes Themenfeld ausmachten (f vgl. B 2.3.2, „Schwerpunkte der Prüfungen“).
Im Bereich der Programmtrailer prüfte die KJM in
mehreren Fällen, ob die vorliegenden Trailer für das
Angebot mittels Bewegtbildern warben. Programmankündigungen mit Bewegtbildern für Sendungen, die aus
Jugendschutzgründen erst ab 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr
ausgestrahlt werden dürfen, unterliegen derselben
Sendezeitbeschränkung wie die angekündigte Sendung
selbst (§ 10 Abs. 1 JMStV). 4.4.2 der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) bestimmt,
dass man unter Bewegtbildern neben Filmszenen auch
ursprünglich stehende Bilder versteht, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen, Zooms, elektronische Effekte oder anderweitige Bearbeitung den Eindruck
eines Bewegtbildes entstehen lassen.
|b| Prüftätigkeit
Rundfunkprüffälle nach Genres seit Bestehen der KJM
2.3.2
Schwerpunkte der Prüfungen
Zwar lassen sich die unterschiedlichen Angebote und Inhalte einer Vielzahl von Kategorien zuordnen. Gleichwohl
sind Schwerpunkte in der Prüftätigkeit erkennbar.
Reality-TV
Werbespot
Spielfilm
Serie
Magazin(-beitrag)
Trailer
Show und Comedy
Nachrichten(-beitrag)
Dokumentation
Castingshow
Anime/Zeichentrick
Doku-Soap
Talk-/Beratungsshow
Sportsendung
Musikvideo
Sonstige
0
50
100 150200
Abb. 7
Rundfunkprüffälle nach Genres im Berichtszeitraum
Show
Trailer
Dokumentation
Magazin(-beitrag)
Formale Trennungen von einheitlichen
Sendungen
Die KJM beschäftigte sich im Berichtszeitraum mehrfach
damit, ob Angebote, die in mehrere Sendeteile unterteilt
wurden, als einheitliche Angebote zu werten sind. Die
Bewertungseinheit eines Angebots im Rundfunk bildet
in der Regel eine gesamte Sendung. Im Berichtszeitraum
war bei mehreren Prüffällen zu beobachten, dass die Sendungen für die Ausstrahlung künstlich aufgeteilt wurden.
Dabei wurde der erste Sendeteil in der Regel ab 20:15
Uhr gezeigt; der nachfolgende Teil (oder auch mehrere)
jeweils nach 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr. Trotz kurzer Unterbrechungen durch Hinweistafeln oder Werbung handelte
es sich nach Auffassung der KJM aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs nur um eine Sendung: Die Sendeteile waren durch wechselseitige Hinweise ineinander
verschränkt und folgten einer einheitlichen Dramaturgie.
Die KJM war daher in allen Fällen der Ansicht, dass es
sich lediglich um formale Trennungen handelte, die im
Widerspruch zur inhaltlichen Darstellung standen.
Serie
Zeichentrick
Spielfilm
Comedy
Talkshow
Werbespot
Reality-TV
Doku-Soap
Nachrichten(-beitrag)
Hörfunk
Musikvideo
0 5 10 1520
Abb. 8
Unterhaltungsshows mit Mutproben
Im Berichtszeitraum befasste sich die KJM mehrfach mit
Unterhaltungsshows, in denen die Protagonisten Aufgaben erfüllen mussten, die eine Überwindung persönlicher
Grenzen voraussetzten. Dabei wurden häufig auch körperliche Risiken in Kauf genommen. Die hier empfundenen
und geäußerten Ängste sowie die erlittenen Schmerzen
dienten – da sie in ironisierender Art und Weise kommentiert wurden – dem Publikum zur Belustigung. Ein ernsthafter oder gar kritischer Hinweis auf die Risiken erfolgte
nicht. So wurden die gefährlichen Aktionen als lustige
Mutproben verharmlost.
Die Hauptakteure der Unterhaltungsshow sprachen
mit ihren vermeintlich amüsanten Grenzüberschreitungen
vor allem Jugendliche an. Es bestand dadurch ein hohes
Identifikationspotential, das eine Übernahme der risikobehafteten Verhaltensweisen nahelegte. Insbesondere
männliche Jugendliche in der Pubertät, die den Drang
verspüren, sich gegenüber Gleichaltrigen zu beweisen,
lassen sich durch derartige Shows zur Nachahmung solcher Mutproben mit ungewissem Ausgang anregen.
23
|b| Prüftätigkeit
2.3.3
Programmanalyse zur Einhaltung von
Sendezeitgrenzen
Die KJM beschloss im April 2014 auf Anregung der
Prüfgruppensitzungsleiter, abgestimmte Programmanalysen zu den Themenbereichen „Einhaltung von
Sendezeitgrenzen bei Angeboten mit FSK-Kennzeichen/
FSF-Bewertungen“ sowie „Werbung für Prostitution“ zu
veranlassen. Unter der Organisation und Koordination der
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) haben die Landesmedienanstalten zunächst eine Programmanalyse zum Thema „Einhaltung von Sendezeitgrenzen
bei Angeboten mit FSK-Kennzeichen/FSF-Bewertungen“
durchgeführt.
Hintergrund: Zeitgrenzen
Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, die
Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder
oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5
Abs. 4 JMStV dürfen Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder
oder Jugendliche zu befürchten ist, vom Anbieter
nur zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet
oder zugänglich gemacht werden. Angebote,
bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16
Jahren zu befürchten ist, dürfen nur zwischen
22:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet oder zugänglich
gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2
des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) unter 12
Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der
Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu
tragen. Nach Ziffer 3.2.4 der Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) der Landesmedienanstalten ist dies
jedenfalls dann der Fall, wenn solche Angebote nur
zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht werden.
24
Die Analyse beschränkte sich auf die reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme und ausgewählte Unterhaltungsspartenprogramme. So wurden
insgesamt 17 TV-Programme ausgewählt, deren Sichtung
und Auswertung von den Landesmedienanstalten übernommen wurden. In die Analyse einbezogen wurden
dabei Sendungen, zu denen FSK-Jugendfreigaben oder
FSF-Sendezeitentscheidungen vorlagen. Filme und Serien
ohne Vorbewertung durch die Freiwillige Selbstkontrolle
wurden im Rahmen der Auswertung nicht berücksichtigt.
Die untersuchte Stichprobe wies nur wenige Anhaltspunkte für Verstöße auf: In drei Programmen fielen einige
Ausstrahlungen auf, bei denen nach erster Prüfung Indizien für Verstöße gegen die Sendezeitgrenzen vorlagen.
Die zuständigen Landesmedienanstalten leiteten entsprechende Prüfverfahren ein.
2.4
Prüftätigkeit Telemedien
> Pornografie weiterhin Schwerpunkt
der Prüfungen
> viele Mediatheken gelabelt
> Anzahl der Stellungnahmen und Indizie­
rungsanträge der KJM weiter gestiegen
> Internetangebote werden inhaltlich und
technisch immer komplexer
Die einzelnen Landesmedienanstalten sind für Anbieter
von Telemedien, die im jeweiligen Bundesland ansässig
sind, zuständig. Sie gehen Beschwerden aus der Bevölkerung nach und übermitteln diese ggf. auch an jugendschutz.net (f vgl. Abb. 6, „Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens“).
2.4.1Aufsichtsfälle
Seit ihrem Bestehen prüfte die KJM rund 1.410 Telemedienangebote. Im aktuellen Berichtszeitraum fanden 18
Sitzungen mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen
Prüffälle aus dem Bereich Telemedien in Präsenzprüfungen bewertet wurden.
Im Berichtszeitraum befasste sich die KJM mit 313
Fällen aus dem Bereich der Telemedien. 182 Fälle sind
abschließend durch die KJM bewertet worden. In etwa
40 % dieser abgeschlossenen Fälle hat die KJM einen
|b| Prüftätigkeit
Verstoß festgestellt, 55 % der abschließend bewerteten
Fälle konnten nach der Prüfung durch die KJM eingestellt
werden. In 5 % der Fälle stellte die KJM fest, dass kein
Verstoß gegen den JMStV vorlag.
Telemedien-Prüffälle nach Genres seit Bestehen der KJM
900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
Abb. 9
n
n
n
n
n
Einfache Pornografie
Entwicklungsbeeinträchtigung
Kinder und Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung
Rechtsextremismus
Sonstige
Telemedien-Verstöße nach Genres im Berichtszeitraum
60
40
Definition: Pornografie
20
0
Abb. 10
der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen im Internet auf oder verbreiteten Aussagen, die den Holocaust leugnen.
Seit Bestehen der KJM liegt der Schwerpunkt der
Prüftätigkeit bei Telemedien im Bereich der „einfachen
Pornografie“. Auch im aktuellen Berichtszeitraum wurden
die meisten Verstöße bei Angeboten festgestellt, in denen
pornografische Darstellungen frei zugänglich oder ohne
ausreichendes Schutzsystem verbreitet wurden. Die von
der KJM geprüften Angebote enthielten Bilder, Videos,
Kontaktanzeigen oder Verlinkungen auf pornografische
Angebote.
Zwölf Angebote wurden von der KJM als entwicklungsbeeinträchtigend bewertet. Dabei handelte es sich
größtenteils um Internetauftritte von Bordellen. Häufig
wurden sexuelle Darstellungen aus dem Bereich der außergewöhnlichen und bizarren Sexualpraktiken unterhalb
der Grenze zur Pornografie verbreitet.
Mediatheken von Rundfunksendern wurden im Berichtszeitraum kaum geprüft, da die meisten deutschen
Rundfunkanbieter ihre Online-Angebote mittlerweile für
ein Jugendschutzprogramm entsprechend programmiert
haben (sog. Labeling). Der Labelstandard ermöglicht es
Anbietern, Inhalte und Unterseiten differenziert zu kennzeichnen. Diese Möglichkeit der jugendmedienschutzkonformen Ausgestaltung ist für manche Anbieter geeigneter als die Einhaltung von Zeitgrenzen (f vgl. Kapitel B
4, „Technischer Jugendmedienschutz“).
n
n
n
n
n
Einfache Pornografie
Menschenwürde
Entwicklungsbeeinträchtigung
Extremismus
Sonstige
Im Bereich der absolut unzulässigen Inhalte stellte die
KJM in dreizehn Fällen Menschenwürdeverletzungen und
damit Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV fest.
In zwölf dieser Fälle waren die Angebote einem Anbieter
zuzuordnen, der Bilder von Menschen zugänglich machte,
die infolge äußerer Gewalteinwirkungen verstorben sind.
Sieben Verstöße stellte die KJM in der Kategorie „Extremismus“ fest. Extremistische Inhalte treten z. B. in Form
Der Begriff der Pornografie ist nicht legal definiert.
„Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen,
wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen
menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob
aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt
und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters
an sexuellen Dingen abzielt“ (vgl. BGH St 23, 40
[44 ff.], 37, 55 [60]). Unterschieden wird zwischen
sogenannter „harter“ Pornografie (Kinder- Tier-,
und Gewaltpornografie) und sogenannter „einfacher“ Pornografie.
25
|b| Prüftätigkeit
2.4.2
Schwerpunkte der Prüfung
Auch im Bereich der Telemedien lassen sich einige Schwerpunkte der Prüfung herausstellen.
Sexuelle und sexualisierte Inhalte
Neben eindeutig pornografischen Angeboten prüfte die
KJM auch werbliche Bordell-Webseiten unterhalb der
Pornografieschwelle. Hier war meist zu prüfen, ob die
Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend für unter 18-Jährige oder unter 16-Jährige sind. In allen Angeboten war
eine sexualisierte Sprache mit Aufforderungscharakter zu
finden, meistens in Kombination mit Bildmaterial, das die
Prostituierten in anbietenden Posen zeigte. Die Darstellung von Sexualität aus Erwachsenenperspektive und die
Vermittlung stereotyper Geschlechterrollen betrachtete
die KJM als problematisch, da sie die sexualethische Entwicklung von Jugendlichen negativ beeinflussen können.
Als für Minderjährige ungeeignet bewertete die KJM
Bordell-Seiten, auf denen außergewöhnliche und bizarre
Sexualpraktiken thematisiert wurden oder auf denen die
Kundschaft mit besonders vulgärer und expliziter Sprache angelockt wurde. Auch Bordell-Seiten, die Preislisten
mit ausführlichen und detaillierten Beschreibungen der
sexuellen Praktiken enthielten und somit den Objektbzw. Warencharakter der Prostituierten betont haben,
wurden als für Minderjährige nicht geeignet eingestuft.
Zum Thema Altersabgrenzung fand im Berichtszeitraum
ein Prüferworkshop statt (f vgl. Kapitel A 2, „Organisation
und Vernetzung“).
Verbreitung über Social-Media-Plattformen
Im Jahr 2014 schlug sich im Prüfbetrieb die Tendenz nieder,
dass Anbieter ihre Inhalte zunehmend auch über SocialMedia-Plattformen verbreiten. Dies geschieht entweder
ausschließlich oder aber auch im Sinne eines zusätzlichen
Verbreitungskanals. Über Twitter- und Facebook-Accounts
bewarben u. a. Prostituierte ihre Dienstleistungen. Auch
rückten vermehrt deutsche Anbieter von YouTube-Kanälen in den Fokus.
Es ist davon auszugehen, dass die Verbreitung über
Social-Media-Angebote weiterhin zunehmen wird, da
diese im Vergleich zur Programmierung einer eigenen
Webseite oft kostengünstiger ist. Auch wenn Anbieter
ihre Inhalte über Plattformen verbreiten, die ihren Sitz
im Ausland haben, müssen deutsche Anbieter die Regelungen des deutschen Jugendmedienschutzes beachten.
26
2.4.3Indizierungen
Die KJM ist gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV und § 21 Abs. 6
Satz 1 JuSchG in das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eingebunden. Die entsprechenden Anträge und Stellungnahmen werden beim Vorsitzenden der KJM in der BLM
bearbeitet und nahmen auch in diesem Berichtszeitraum
einen großen Raum in der Prüftätigkeit der KJM ein.
Der JMStV schreibt eine enge Zusammenarbeit und
einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen
KJM und BPjM vor (§ 17 Abs. 2 JMStV), um eine einheitliche
Spruchpraxis zwischen den beiden Jugendschutzinstitutionen zu gewährleisten. Diese ist notwendig, da die BPjM
die Stellungnahmen der KJM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen hat (gemäß § 21 Abs. 6 JuSchG).
Hintergrund: Indizierung von Telemedien
Angebote, die von der BPjM als jugendgefährdend eingestuft werden, werden in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen.
Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf
Trägermedien sind im JuSchG geregelt, während
die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien
im JMStV festgelegt sind. Wird ein Angebot in die
Liste eingetragen, unterliegt es weit reichenden
Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen;
dieses Medium darf nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden. Bei Telemedienangeboten,
deren Anbieter im Ausland sitzen, können diese
Rechtsfolgen einer Indizierung nicht durchgesetzt
werden. Daher werden indizierte ausländische
Telemedienangebote in das so genannte „BPjMModul“, eine von der BPjM erstellte Datei zur
Filterung von Telemedien, die in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als eine so genannte
„Blacklist“ integriert werden kann, aufgenommen.
Dieses Modul stellt die BPjM in Kooperation mit
der FSM Herstellern autonomer Filterprogramme
zur Verfügung. So können Angebote, die von der
BPjM indiziert wurden, gefiltert werden. Aufgrund
einer Selbstverpflichtung der unter dem Dach der
FSM zusammengeschlossenen großen deutschen
Suchmaschinenanbieter werden indizierte Internetangebote nicht mehr in den Trefferlisten dieser
Suchmaschinen angezeigt.
|b| Prüftätigkeit
Dieser Austausch wurde im aktuellen Berichtszeitraum
unter anderem durch die Arbeit der AG „BPjM/KJM“ unter
Federführung der BPjM befördert. Die etablierte gemeinsame Spruchpraxis trug auch im aktuellen Berichtszeitraum dazu bei, dass die inhaltliche Bewertung der KJM bis
auf wenige Einzelfälle von der BPjM geteilt und innerhalb
des Entscheidungsfindungsprozesses in den Gremien der
BPjM berücksichtigt wurde. Auch den wenigen Ablehnungen eines Indizierungsantrags durch die KJM aufgrund
nicht vorliegender jugendgefährdender Inhalte folgte die
BPjM.
Die inhaltliche Bandbreite der von der KJM im Zuge
des Indizierungsverfahrens bewerteten Internetangebote
war weit gefächert. Immer mehr Angebote beinhalten
nicht mehr nur einen Themenbereich, sondern weisen
unterschiedliche inhaltliche Aspekte auf. Gerade bei pornografischen Angeboten ist eine gezielte Vermischung
von Sexualität bzw. Pornografie und drastischer Gewalt
festzustellen. Zunehmend ist auch die Tendenz erkennbar,
dass ein pornografisches Angebot mehrere Ausprägungen
von Pornografie zeigt, wie zum Beispiel einfache Pornografie, Tierpornografie oder virtuelle Kinderpornografie,
die bereits auf der Startseite in Form von Bildergalerien
einzusehen sind.
Definition: Jugendgefährdung
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden, sind von der BPjM in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu
zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende,
zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass
anreizende Medien, sowie Medien, in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mordund Metzelszenen, selbstzweckhaft und
detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel
zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Stellungnahmen der KJM zu Indizierungs­
anträgen Indizierungsanträge
Die KJM gab seit ihrer Konstituierung im April 2003 bei
der BPjM im Rahmen der Indizierungsverfahren insgesamt
zu rund 2220 Internetangeboten eine Stellungnahme ab.
Im aktuellen Berichtszeitraum war die KJM mit rund 550
Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen befasst. Antragsteller waren zum Beispiel Jugendämter, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Landeskriminalämter oder Polizeidienststellen. Beim Großteil der
von der BPjM übermittelten Indizierungsanträge – rund
410 Internetangebote – stellte der Vorsitzende der KJM
eine Jugendgefährdung fest und befürwortete eine
Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien
durch die BPjM. Etwa 60 Angebote befinden sich gegenwärtig noch in der Prüfung. Nur in elf Fällen wurden bei
den geprüften Angeboten keine jugendgefährdenden
Inhalte festgestellt und die Indizierung nach Prüfung
durch einen KJM-Prüfausschuss abgelehnt. Hierbei handelte es sich beispielsweise um Angebote, die bestimmte
gesellschaftliche Zu- bzw. Missstände, wie beispielsweise
Hundehaltung oder Ausländerfeindlichkeit, mittels einer
überspitzten satirischen Darstellungsweise anprangerten.
Zwar wiesen die Angebote sowohl auf der Bild- als auch
auf der Textebene zum Teil sehr überspitzte Inhalte auf.
Die KJM war jedoch der Auffassung, dass Jugendliche in
der Lage sind, die Inhalte in den Gesamtzusammenhang
einzuordnen und ihren satirischen sowie zum Teil parodistischen Charakter zu erkennen.
Bei sieben Fällen wurde das Verfahren von der BPjM
aus formalen Gründen eingestellt, so dass eine Stellungnahme des Vorsitzenden nicht erforderlich war. Bei 59
Angeboten waren die Inhalte zum Zeitpunkt der Prüfung
nicht mehr abrufbar, so dass der Vorsitzende zu diesen
Internetangeboten keine inhaltliche Stellungnahme abgeben konnte.
Bei dem Großteil der Anträge befürwortete der Vorsitzende der KJM eine Indizierung. Diese Stellungnahmen
wiesen im aktuellen Berichtszeitraum eine große inhaltliche Bandbreite auf. Zwar waren die Stellungnahmen, bei
denen der KJM-Vorsitzende eine Indizierung befürwortete, größtenteils der einfachen Pornografie zuzuordnen.
Andere Themenkomplexe wie Gewalt, Darstellungen von
Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, Rechtsextremismus oder Verherrlichung des Dschihad nahmen jedoch ebenfalls einen
breiten Raum ein.
27
|b| Prüftätigkeit
Ablauf des Prüfverfahrens bei einer Stellungnahme zu einem Indizierungsantrag durch den Vorsitzenden der KJM
Antragsteller
(z.B. Ministerien, Jugend­
ämter, Polizeidienststellen)
KJMVorsitzender
gibt Stellungnahme zum
Indizierungsantrag ab
BPjM
Weiterleitung an
KJM-Vorsitzenden
Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
Zustimmung zu
einer Indizierung
Entscheidung
BPjM
zustimmende
Stellungnahme
Ablehnung zu
einer Indizierung
ablehnende
Stellungnahme
Prüfung
KJM-Prüfausschuss
Abb. 11
210 Angebote enthielten einfache Pornografie. Eine
Vielzahl der Angebote zeigte unterschiedliche Ausprägungen von Pornografie, wie zum Beispiel einfache Pornografie, Tierpornografie oder virtuelle Kinderpornografie.
Insgesamt 47 Angebote hatten so genannte „harte“
Pornografie zum Inhalt. Der Großteil dieser Angebote
zeigte Tierpornografie in verschiedenen Ausführungen.
Einige Angebote, die von der BPjM an die KJM weitergeleitet wurden, erfüllten nach Einschätzung des Bundeskriminalamts (BKA) und der BPjM den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB. Die KJM hat in ihrer
Sitzung am 15.05.2013 folgenden Beschluss zum Umgang
mit von der BPjM übermittelten Indizierungsanregungen
des BKA zu kinderpornographischen Angeboten nach
§ 184b StGB gefasst: Wird dem KJM-Vorsitzenden von
der BPjM vor einer Entscheidung über die Aufnahme
eines kinderpornographischen Telemediums in die Liste
jugendgefährdender Medien (Listenteil D) Gelegenheit
gegeben, zu einem Antrag des BKA Stellung zu nehmen,
wird die Aufnahme des Telemediums in die Liste grundsätzlich von der KJM befürwortet. Dies gilt jedoch nur,
wenn es sich nach Auffassung des BKA unzweifelhaft um
ein kinderpornographisches Angebot nach § 184b StGB
handelt, wenn die Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden und der Hotlines, das Angebot zu entfernen,
erfolglos geblieben sind, es sich um einen ausländischen
Anbieter handelt und schließlich die BPjM aufgrund einer
internen Vorabeinschätzung der ihr vorliegenden Unter-
28
lagen eine Aufnahme des Angebotes in die Liste jugendgefährdender Medien (Listenteil D) befürwortet. Dieses
Vorgehen scheint der effektivste Weg zu sein, schnell
gegen die kinderpornographischen Inhalte vorzugehen
und gleichzeitig dem Opfer-, Nutzer- und Mitarbeiterschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem
Beschluss der KJM befürwortete der Vorsitzende bei 18
von der BPjM übermittelten kinderpornografischen Angeboten eine Indizierung gem. § 18 Abs. 1 JuSchG.
56 Angebote wurden aufgrund gewalthaltiger oder
so genannter „Tasteless“-Inhalte als jugendgefährdend
eingestuft. Hier handelte es sich unter anderem um Lieder mit gewalthaltigen Inhalten, die fast ausschließlich
dem Genre „Gangsterrap“ zuzuordnen sind und einen
gewalthaltigen und gewaltverharmlosenden Kontext
aufwiesen. Einige andere Angebote zeigten reale Hinrichtungs- und Tötungsvideos. Das Leiden und Sterben
von Menschen wurde auf voyeuristische Art und Weise
gezeigt und war in keinen seriösen Berichterstattungsbzw. Nachrichtenkontext eingebunden. Bei Kindern und
Jugendlichen ist durch das Zugänglichmachen derartiger
Inhalte eine sozial-ethische Desorientierung zu befürchten. Eine Verrohung Heranwachsender und ein nachhaltiger Empathieverlust für Opfer von Gewalttaten sind nicht
auszuschließen.
47 Angebote enthielten Darstellungen von Kindern
und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung, so genannte „Posenfälle“. Durch die Kör-
|b| Prüftätigkeit
Stellungnahmen zu Indizierungen nach Inhalten
250
200
150
100
50
0
Abb. 12
n
n
n
n
n
n
n
Einfache Pornografie
Gewalt/Tasteless
Harte Pornografie
Kinder und Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung
Verherrlichung des Dschihad
Rechtsextremismus
Sonstige Jugendgefährdung
perhaltung der abgebildeten Kinder und Jugendlichen
sowie den Kamerafokus wird deutlich, dass auf eine
sexuelle Stimulation des Betrachters abgezielt wird. Bei
der Bearbeitung dieser Indizierungsanträge fiel auf, dass
zahlreiche Angebote zwischen den Bildergalerien mit
Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung auch Darstellungen von einfacher
Pornografie enthielten. Durch diese gezielte Vermischung
von „Posendarstellungen“ von leichtbekleideten Minderjährigen und Erwachsenenpornografie wird der sexuelle
Kontext bzw. die sexuelle Intention solcher Angebote
deutlich.
Bei 24 Angeboten wurde eine Indizierung befürwortet, da sie die Teilnahme am Dschihad als Märtyrertod
glorifizierten und ein reizvolles, romantisierendes Bild
von religiös motivierten Kampf- und Gewalthandlungen
zeichneten. In diesen Angeboten wurden Gewaltmaßnahmen und kämpferische Mittel zur Durchsetzung einer
extremistischen religiösen Weltanschauung propagiert
und ein reizvolles, romantisierendes Bild vom religiösen
Kampf und vom Tod gezeichnet. Aus Sicht des Jugendschutzes werden solche Inhalte als jugendgefährdend
eingestuft, da Opfern von terroristischen Anschlägen
keinerlei Empathie entgegen gebracht wird und insbesondere muslimische Jugendliche radikalisiert und zur
Nachahmung motiviert werden könnten.
16 Angebote enthielten rechtsextremistische und
antisemitische Inhalte. Durch die Verwendung von Kenn-
zeichen verfassungsfeindlicher Organisationen gemäß
§ 86a StGB, wie Hakenkreuze oder die Doppelsiegrune,
wird die generell rechtsextremistische Grundhaltung der
Angebote untermauert. Diese Kennzeichen standen in
Verbindung mit einem rechtsextremistischen und antisemitischen Jargon und einer offenkundigen Sympathie mit
dem Nationalsozialismus und dessen Ideologie, wodurch
sie eine inhaltliche Aussagekraft erhielten. In einigen
Angeboten wurden mittels zahlreicher Texte bekannter
Revisionisten Thesen verbreitet, in denen die systematische Vernichtungspolitik des NS-Regimes an den Juden
verharmlost oder geleugnet wurde.
Elf Angebote fielen in die Kategorie „sonstige Jugendgefährdung“.
Bei vier Indizierungsanträgen wurde die Aufnahme in
die Liste jugendgefährdender Medien befürwortet, da sie
die Krankheit Anorexia Nervosa und ein extremes Schlankheitsideal als erstrebenswerten Lifestyle glorifizierten.
Restriktives Essverhalten wurde als oberste Priorität und
Dünn-Sein als ausschließlicher Weg zu Selbstachtung und
gesellschaftlicher Anerkennung dargestellt.
Indizierungsanträge der KJM
Seit Konstituierung der KJM im Jahre 2003 stellte die KJM
bei der BPjM zu rund 2080 Telemedienangeboten Indizierungsanträge. Im aktuellen Berichtszeitraum wurden
rund 520 Indizierungsanträge der KJM bei der BPjM eingereicht. Bei den Indizierungsanträgen ist seit 2003 ein
steter Anstieg zu erkennen, auch im aktuellen Berichtszeitraum stieg die Zahl der Indizierungsanträge erneut
leicht an. Zahlreiche Internetangebote wurden der KJM
als antragsberechtigter Institution von jugendschutz.net
mit der Bitte um Prüfung auf jugendgefährdende Inhalte
übermittelt. Weitere Anträge resultierten aus BeschwerIndizierung als wichtiges Jugendschutzinstrument
Die stetig steigende Zahl der Indizierungsanträge
der KJM und der von der BPjM übermittelten Stellungnahmen weisen deutlich auf eine zunehmende
Sensibilisierung der Bevölkerung für den Jugendmedienschutz und dessen Notwendigkeit hin. Mit
ihren Indizierungsanträgen und Stellungnahmen
im Rahmen des Indizierungsverfahrens bei der
BPjM trägt die KJM einen bedeutenden Teil dazu
bei, einen effektiven Jugendschutz im globalen
Medium Internet weiter zu befördern.
29
|b| Prüftätigkeit
den von Bürgern, die sich entweder an die BPjM oder direkt an die KJM mit der Bitte um Prüfung des Angebotes
hinsichtlich eines möglichen Indizierungsantrages gewandt hatten.
Der Großteil der Indizierungsanträge der KJM hatte
einfache Pornografie zum Inhalt (rund 360 Angebote).
Eine Vielzahl der Angebote zeigte pornografische Darstellungen in Verbindung mit Gewalthandlungen an Frauen.
39 Angebote enthielten so genannte „harte“ Pornografie,
der Großteil dieser Angebote zeigte Tierpornografie in
verschiedenen Ausführungen. Hier waren auf einer Vielzahl von Bildern sexuelle Handlungen überwiegend von
Frauen mit verschiedenen Tieren detailliert zu sehen.
Rechtsextremistische und antisemitische Inhalte wurden bei 43 der im Berichtszeitraum gestellten Anträge
festgestellt. Die Angebote machten zum Teil Kennzeichen
verfassungsfeindlicher Organisationen gemäß § 86a StGB,
wie Hakenkreuze, zugänglich, die in Verbindung mit
einer generell rechtsextremistischen, antisemitischen
Grundhaltung standen. Rechtsextremistische Angebote
sind in der Regel sehr textlastig und enthalten eine Fülle
von antisemitischen, ausländerfeindlichen oder revisionistischen Texten und Artikeln. Viele solcher Angebote
machten zeitgenössische revisionistische Bücher oder
historische Schriften aus der NS-Zeit zugänglich.
Bei 35 Angeboten stellte der Vorsitzende einen Indizierungsantrag, da sie gewalthaltige Inhalte verbreiteten.
Indizierungsanträge nach Inhalten im Berichtszeitraum
400
350
300
250
200
150
100
50
0
Abb. 13
n
n
n
n
n
n
n
n
n
30
Einfache Pornografie
Rechtsextremismus
Harte Pornografie
Gewalt/Tasteless
Pro-Ana-Angebote
Selbstverletzungs- und Selbstmordforen
Sonstige Jugendgefährdung
Kinder und Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung
Verherrlichung des Dschihad
Hierbei handelte es sich zu einem großen Teil um indizierte Filme mit drastischen und expliziten Gewaltdarstellungen, die auf einer Online-Plattform abrufbar waren. Einige Angebote machten gewalthaltige deutschsprachige
Rap-Lieder zugänglich. Zunehmend mehr gewalthaltige
Videos werden über Videoplattformen, die von Kindern
und Jugendlichen stark genutzt werden, verbreitet. Die
Videos werden meist von den Nutzern anonym auf einer
Videoplattform eingestellt und sind dort frei zugänglich.
Die dort abrufbaren Videos sind in der Regel verschlagwortet und untereinander vernetzt, so dass die Nutzer
problemlos zu weiteren gewalthaltigen und jugendschutzrelevanten Videos gelangen.
17 Angebote glorifizierten die Krankheit Anorexia
Nervosa und ein extremes Schlankheitsideal als erstrebenswerten Lifestyle.
Bei zwölf Angeboten handelte es sich um so genannte
Selbstverletzungs- oder Selbstmordforen, in denen die
Nutzer sich über verschiedene Methoden des „Ritzens“
oder des Suizids austauschten. Aufgrund der detaillierten
Beschreibungen wird grundsätzlich ein problematisches
Bild vom Wert des Lebens und von der Bedeutung des
Todes vermittelt, was besonders bei labilen und entsprechend gefährdungsgeneigten Jugendlichen den Wunsch
nach dem Tod wecken und schließlich eine Hilfestellung
zum Suizid geben kann.
Sechs Angebote, bei denen die KJM einen Indizierungsantrag bei der BPjM stellte, fielen unter „sonstige
Jugendgefährdung“.
Fünf Angebote enthielten Darstellungen von Kindern
oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung. Durch die jeweils eingenommenen Posen der abgebildeten Kinder und Jugendlichen sowie
den Kamerafokus wurde deutlich, dass auf eine sexuelle
Stimulation des Betrachters abgezielt wurde. Ein Angebot
von diesen zeigte Darstellungen von lebensecht gestalteten und sehr realistisch wirkenden „Mädchen-Puppen“ in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung.
Zwei Angebote wurden als jugendgefährdend eingestuft, da sie die Teilnahme am Dschihad als Märtyrertod
glorifizierten und ein reizvolles, romantisierendes Bild
von religiös motivierten Kampf- und Gewalthandlungen
zeichneten.
Weitere zahlreiche Fälle, die von jugendschutz.net,
der BPjM oder Bürgern an die KJM bezüglich eines möglichen Antrags auf Indizierung bei der BPjM herangetragen
wurden, werden derzeit von der beim KJM-Vorsitzenden
angesiedelten Indizierungsstelle noch bearbeitet.
|b| Prüftätigkeit
2.5
Urteile von grundsätzlicher Bedeuung
> Menschenwürde: KJM-Spruchpraxis
bestätigt
> keine parallelisierten Einzelentscheidun­
gen durch KJM-Prüfausschüsse
> Anbieterbegriff ist weit auszulegen
> DENIC haftet nicht als Drittschuldnerin
Im Berichtszeitraum sind Urteile ergangen, die grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der KJM und der Landesmedienanstalten haben. Die Spruchpraxis der Gerichte kann
dabei Auswirkungen auf die Prüftätigkeit der KJM haben,
sodass Verfahrensabläufe oder Formalien geändert oder
angepasst werden. Im Berichtszeitraum beschäftigten
sich die Gerichte vornehmlich mit formellen Anforderungen an die KJM-Verfahren; inhaltliche Fragen waren eher
selten Gegenstand von Gerichtsverfahren.
2.5.1
Rechtsprechung Rundfunk
OVG Berlin-Brandenburg: ProSieben Television
GmbH ./. mabb – „Sex and the City“
Mit Urteilen vom 13. November 2014 (OVG 11 B 10.12.,
OVG 11 B 11.12, OVG 11 B 15.12) wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Berufungen
der ProSieben Television GmbH gegen die Medienanstalt
Berlin-Brandenburg (mabb) in Sachen „Sex and the City“
zurück. Auch in vorheriger Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klagen der Anbieterin abgewiesen,
aber die Berufung zugelassen. Die mabb hatte gemäß der
Entscheidungen der KJM die Ausstrahlung der Episoden
„Im Tal der Mittzwanziger“, „die Monogamisten“ und
„Heimlicher Sex“ der Serie „Sex and the City“ im Tagesprogramm von ProSieben beanstandet. Nach Auffassung
der KJM waren die Angebote zum einen durch ihre Gestaltung, wie die sexuell explizite, derb-zotige Sprache,
und zum anderen durch die vermittelten Botschaften
bezüglich sexueller Verhaltensweisen geeignet, Kinder
unter 12 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.
Bereits das VG Berlin hatte die Bescheide als rechtmäßig
angesehen. Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Berufungen wegen Unzulässigkeit zurück, erörterte aber
dennoch, dass auch nach seiner Ansicht die Bescheide
formell und materiell rechtmäßig seien. Dazu führte das
OVG insbesondere aus, dass kein Verfahrensfehler vor-
lag, weil auf die Einsetzung einer KJM-Prüfgruppe zur
Vorbereitung der Entscheidung des KJM-Prüfausschusses
verzichtet wurde. Zwar stellt dies einen Verstoß gegen
die Geschäftsordnung der KJM (GVO-KJM) dar, allerdings
verletzt dies die Anbieterin nicht in eigenen Rechten, da
die Prüfgruppen durch ihre Vorarbeit lediglich die Arbeit
der KJM erleichtern. Hinsichtlich des „Umlaufverfahrens“
merkte das OVG an, dass es sich nach seiner Ansicht nicht
um parallelisierte Einzelentscheidungen handele, da die
Prüfausschuss-Mitglieder auf den Faxantwortblättern die
Gelegenheit hätten, die Beschlussvorlagen zu ergänzen
oder abzuändern. Auch liegt den Bescheiden kein Begründungsmangel zu Grunde, da die Prüfausschussmitglieder
sich hinreichend deutlich der Begründung der Beschlussvorlage angeschlossen haben. Die Revision wurde nicht
zugelassen.
VG Düsseldorf: dctp ./. LfM – Spiegel TV
Reportage „Das Böse nebenan“
Das VG Düsseldorf hob durch Urteil vom 11. November
2014 (Az.: 27 K 1801/11) einen Bescheid der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf, da der
dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss der KJM nicht
entsprechend den Vorgaben aus § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4
JMStV begründet worden war. Auch ein weiterer, während
des Gerichtsverfahrens nachgeholter Beschluss der KJM
konnte diesen Mangel nicht heilen, sodass der ergangene
Bescheid rechtswidrig war. Dabei bemängelte das Gericht,
dass die Stimme eines befangenen KJM-Mitglieds im Zuge
der Abstimmung als ablehnende Stimme gewertet wurde.
Nach Meinung des Gerichts hätte die Stimme in diesem
konkreten seltenen Einzelfall gar nicht gewertet werden
dürfen. Das VG Düsseldorf schloss sich weiterhin dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und dem VG
Berlin an, indem es außerdem einen Begründungsfehler
aufgrund unzulässiger Kettenverweise annahm. Dieses
Urteil zeigt auf, dass viele formelle Einzelheiten bei KJMPrüfverfahren und Entscheidungen beachtet werden
müssen.
VG Hannover: RTL ./. NLM – „Die Super Nanny“
Am 8. Juli 2014 wies das VG Hannover die Klage der RTL
Television GmbH gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ab (Az.: 7A 4679/12). Die NLM hatte aufgrund der Entscheidung der KJM eine Beanstandung einer
im Herbst 2011 ausgestrahlten Folge der Super Nanny
ausgesprochen. In der Folge der inzwischen eingestellten
Doku-Soap hatte eine alleinerziehende Mutter ihre wei-
31
|b| Prüftätigkeit
Hintergrund: Menschenwürde
Unzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV
Angebote, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt. Die Menschenwürde
steht ganz vorn in der Menschenrechtserklärung
der Vereinten Nationen und im Grundgesetz. Kein
Mensch darf wie eine Sache behandelt, entrechtet,
unmenschlichen und erniedrigenden Strafen und
Behandlungsweisen ausgesetzt, gefoltert oder
vernichtet werden. Die KJM prüft im Einzelfall,
ob die Würde des Menschen in Rundfunk- und
Telemedienangeboten missachtet wurde. Es ist
keine Verletzung der Menschenwürde, wenn
eine Sendung Geschmacklosigkeiten, polemische
Ausfälle und sprachliche Entgleisungen aufweist.
Vielmehr muss bei der Bewertung eines möglichen
Verstoßes gegen die Menschenwürde eine gewisse
Intensität festgestellt werden. Sie ist dann erreicht,
wenn die Subjektqualität des Menschen grundlegend und prinzipiell missachtet und der Mensch
somit zum Objekt herabgewürdigt wird. Die
Menschenwürdegarantie bedarf aufgrund ihres
Absolutheitsanspruchs stets einer sorgfältigen
Begründung.
nenden und verängstigten damals drei, vier und sieben
Jahre alten Kinder beschimpft, bedroht und geschlagen.
Einige der Handlungen gegen die Kinder wurden innerhalb der Sendung wiederholt dargestellt.
Gegen den Bescheid der NLM hatte die Anbieterin
Klage beim VG Hannover eingereicht; insbesondere deshalb, weil die Folge vorab der FSF zur Prüfung vorgelegen hatte und die Anbieterin der Meinung war, dass die
Entscheidung der FSF eine gesetzliche Sperrwirkung zur
Folge hatte. Die FSF hatte eine Freigabe für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm (ab 20:00 Uhr) erteilt und
verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des JMStV. Das VG
Hannover teilte die Auffassung der KJM hinsichtlich des
Verstoßes gegen die Menschenwürde und betonte, dass
die Menschenwürde der Kinder es verbiete, einzelne Dar-
32
stellungen von Gewalthandlungen zu wiederholen und in
einem Teaser zusammenzustellen, um die Einschaltquote
zu erhöhen. Dadurch, dass das Aufnahmeteam der Anbieterin bei neun Gewalthandlungen präsent war und
nicht eingriff, musste den Kindern ein „Ausgeliefertsein“
gegenüber der Mutter und dem Aufnahmeteam vermittelt worden sein. Das Gericht stellte außerdem klar, dass
der FSF im Rahmen der Bewertung von Menschenwürdeverletzungen kein Beurteilungsspielraum zukommt und
die FSF-Prüfentscheidung in einem solchen Fall keine
Sperrwirkung entfaltet. Aufgrund des hohen Ranges der
Menschenwürde als oberster Verfassungswert muss ein
Korrektiv gegenüber Prüfentscheidungen der FSF bestehen können.
VG Kassel: RTL2 ./. Hessische LPR – Big Brother
(nicht rechtskräftig)
Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (Az. 1 K 391/12.KS) hat
das VG Kassel eine Klage der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co.
KG gegen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) abgewiesen. Streitgegenständlich war eine Zusammenfassung von Ereignissen
im Big-Brother-Haus vom Vortag der Ausstrahlung und
dem Vormittag des Ausstrahlungstages.
Die Anbieterin hatte u. a. einen Verstoß gegen § 20
Abs. 3 JMStV gerügt, der vorsieht, dass nichtvorlagefähige
Sendungen bei Verstößen gegen den Jugendschutz vor
einer Aufsichtsmaßnahme im Falle einer Mitgliedschaft
einer Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen sind. Das
VG Kassel teilte die Meinung der KJM und stellte fest,
dass es sich vorliegend um eine vorlagefähige Sendung
handelte, da der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3
Satz 2 JMStV eng auszulegen ist. Bei nichtvorlagefähigen
Sendungen handelt es sich um einen Sonderfall, bei dem
aus Gründen der Aktualität eine Vorabkontrolle durch
die Selbstkontrolle unterbleiben muss und damit der Jugendschutz gegenüber dem Interesse an einer zeitnahen
Berichterstattung zurücktritt. Weiterhin stellte das VG
Kassel fest, dass die Vorschrift eine Privilegierung solcher Sendungen bezwecke, bei denen es objektiv nicht
möglich ist, eine Entscheidung der Selbstkontrolle vor
der Ausstrahlung einzuholen. Dies ist nur dann der Fall,
wenn die Sendung tatsächlich aufgrund ihres Inhalts und
der Aktualität sofort ausgestrahlt werden muss, weil sie
ansonsten ihren Sinn verliert. Bei Sendungen wie der
streitgegenständlichen, die lediglich aufgrund bestimmter Produktionsbedingungen, die vom Sender gesteuert
werden können, nicht vorgelegt werden können, ist eine
|b| Prüftätigkeit
Privilegierung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV
§ 20 Abs. 3 JMStV regelt die Privilegierung von Inhalten, die durch eine der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen vorab geprüft wurden. Sofern
eine solche Prüfung vor Ausstrahlung der Sendung
erfolgt ist, kann die KJM lediglich einschreiten,
wenn die Selbstkontrolle in ihrer Prüfung die
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschritten hat. Ein solches Vorlageverfahren ist
allerdings nicht möglich, wenn Sendungen nicht
vorlagefähig sind. Deshalb legt § 20 Abs. 3 Satz 2
JMStV fest, dass bei nichtvorlagefähigen Sendungen vor Maßnahmen durch die KJM die Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen
ist, zu befassen ist (Ausnahme: Verstöße gegen § 4
Abs. 1 Satz 1 JMStV). Es erfolgt also eine nachträgliche Überprüfung durch die Selbstkontrolle,
bei der die KJM wiederum nur im Ausnahmefall
(Überschreitung des Beurteilungsspielraums) tätig
werden kann. Welche Sendungen nichtvorlagefähig sind, legt der JMStV allerdings nicht fest.
Laut amtlicher Begründung des JMStV fallen unter
nichtvorlagefähige Sendungen „Live-Sendungen
oder aktuelle Einspielungen z. B. in Nachrichtensendungen, die keiner Selbstkontrolleinrichtung
vor Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können,
ohne die Ausstrahlung wegen Zeitablaufs überflüssig zu machen“ (amtliche Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und
den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien).
Privilegierung nicht angebracht. Es ist Sache der Anbieterin, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Sendung so
rechtzeitig produziert wird, dass eine Befassung der FSF
möglich ist. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde
zu einer Umgehung des differenzierten Kontrollsystems
führen, da eine Streckung der Fertigstellung einer Sendung zu einer Nichtvorlagefähigkeit führen könnte. Der
Bescheid wurde vom VG Kassel auch materiell-rechtlich
als rechtmäßig angesehen, da die Kammer die Sendung
ebenfalls als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder
unter 12 Jahren einstufte.
Die AG „Vorlagefähigkeit“ begleitete das Gerichtsverfahren unter Federführung der NLM.
2.5.2
Rechtsprechung Telemedien
BayVGH: Verfahren wegen Teletext
Durch Urteile vom 19. September 2013 (Az.7 BV 13.196
und 7 B 12.2358) wurden Bescheide der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen mehrere
Teletextanbieter vom BayVGH aufgehoben. Die BLM hatte
gemäß der Beschlüsse der KJM die Erotik-Teletextangebote der Anbieter beanstandet und die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte für unter 16-Jährige
in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr untersagt.
Zuvor war die Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter (FSM), aufgrund der Mitgliedschaft der
Anbieter, mit den Fällen befasst worden. Die BLM sah in
den Entscheidungen der FSM allerdings die rechtlichen
Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolle
überschritten und ging daher gegen die Anbieter vor.
Das VG München hatte in der vorigen Instanz die Untersagungsverfügungen mit Sendezeitbeschränkungen
aufgehoben, da sie unverhältnismäßig gewesen seien
und auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten hätten beschränkt werden müssen. Das VG München teilte
allerdings die Auffassung der BLM hinsichtlich der Entwicklungsbeeinträchtigung und der Überschreitung des
Beurteilungsspielraumes der FSM.
Der VGH stellte fest, dass die Beschlüsse der KJM, die
den Bescheiden zu Grunde lagen, nicht der Begründungspflicht aus § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV gerecht wurden.
Eine Verweisung auf Vorlagen könne grundsätzlich ausreichen, sofern aus der Sitzungsniederschrift klar hervorgehe, dass sich die KJM-Mitglieder diese Begründungen
zu Eigen machen wollen. In diesem Fall wäre allerdings
auch das konkrete Zueigenmachen der Beschlussvorlage
der BLM nicht ausreichend gewesen, da diese sich nicht
mit der Begründung der Entwicklungsbeeinträchtigung
auseinandersetzte, sondern hierfür auf eine Vorlage für
die Prüfgruppe verwies. Eine derartige Kettenverweisung
entspräche nicht dem Gebot der Klarheit der von der KJM
selbst abzugebenden Begründung.
Die Beanstandungen und Untersagungen der gesamten Erotik-Teletextangebote verstießen weiterhin gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich bei
den Teletextangeboten nicht um jeweils geschlossene Bewertungseinheiten handele. Die Erotik-Teletextangebote
enthielten vielmehr auch unproblematische Inhalte. Das
Vorgehen gegen das gesamte Erotik-Teletextangebot
stellt daher nicht den geringstmöglichen Eingriff dar.
33
|b| Prüftätigkeit
Auf die Fragen, ob die KJM-Mitglieder hinreichend
Kenntnis über die Angebote hatte und ob die FSM die
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten hatte, kam es daher nicht mehr an.
Die AG Verfahren befasste sich unter Federführung
der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten
(GGS) mit der Tendenz der gerichtlichen Spruchpraxis in
Fällen von Kettenverweisen und empfahl zu integralen
Beschlussvorlagen zurückzukehren.
OVG Schleswig-Holstein: Verfahren gegen
Domainregistrierungsstelle
In einem Eilverfahren vor dem OVG Schleswig-Holstein
wehrte sich die DENIC erfolgreich gegen Maßnahmen
der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA
HSH) (Beschluss vom 10. April 2013 (Az. 3 MB 30/12)).
Die MA HSH hatte in Umsetzung eines KJM-Beschlusses
wegen pornografischer Inhalte auf einer de-Domain eine
Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, sowie
Zwangsgeld angedroht. Die DENIC sollte als Drittschuldnerin im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung
in Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners aus dem
Domainregistrierungsvertrag mit der DENIC in Anspruch
genommen werden. Das OVG Schleswig-Holstein begründete den Beschluss damit, dass das ordnungsrechtliche
Ziel des Jugendschutzes (Löschung der Domain) nur mit
ordnungsrechtlichen Mitteln gegen den Vollstreckungsschuldner und nicht mit der Pfändung gegen die DENIC zu
erreichen sei. Dabei betonte das OVG Schleswig-Holstein
aber auch, dass es sich nicht erschließe, warum die DENIC
dem Begehren der MA HSH (Löschung der Domain) nicht
freiwillig nachkomme, da der Domaininhaber gegen die
Domainrichtlinien der DENIC verstoßen habe, indem er
anstelle einer Straßenanschrift die eines Postweiterleitungsdienstes angegeben habe.
VG Hamburg: Verfahren zu Anbietereigenschaft
(nicht rechtskräftig)
Am 21. August 2013 ergingen auf die Klagen eines Anbieters gegen Bescheide der MA HSH hin insgesamt sieben Urteile durch das VG Hamburg (z. B. Az. 9 K 507/11).
Der Anbieter betrieb ein Netzwerk von mehreren Internetseiten und die KJM hatte festgestellt, dass in diesen
sieben gegenständlichen Fällen pornografische Inhalte
frei zugänglich verbreitet wurden. Das VG äußerte sich
ausführlich zum Anbieterbegriff des JMStV und stellte
fest, dass dieser weit auszulegen sei, um den Zweck des
JMStV (Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden
34
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen) zu erreichen.
Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft
sei, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite habe. Dabei genüge die
Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich sei dagegen, dass sämtliche Teile
des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein
müssen. Unter diesen weiten Anbieterbegriff falle zum
einen der Domaininhaber, da er sowohl eine rechtliche
als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme
auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain
betriebenen Internetangebots hat. Zum anderen seien
auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen, da sie mit dem Impressum
ihren Informationspflichten nachkommen und sich so als
Anbieter zu erkennen geben.
In drei der sieben Urteile stellte das VG auch fest, dass
der Anbieter die Haftung für unmittelbare Bestandteile
seiner Internetseite nicht dadurch beseitigen könne, dass
er geltend mache, diese Inhalte nicht selbst auf die Internetseite gestellt zu haben und gemäß der allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) die Webmaster für diese
Inhalte verantwortlich seien. Der Anbieter könne sich
seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für Inhalte
seines Internetangebots nicht durch privatrechtliche
Vereinbarung mit den Webmastern entledigen. Als im
Impressum genannte Person und damit Anbieter sei er für
die unmittelbar auf seiner Internetseite veröffentlichten
Inhalte verantwortlich. Dies gelte auch für die verlinkten pornografischen und indizierten Inhalte, da sich der
Anbieter den Inhalt der Internetseiten, zu denen er den
Zugang per Link ermöglicht, zu Eigen gemacht habe.
VG Hamburg: Urteil zur nachträglichen Beanstandung bei Telemedien
Das VG Hamburg hob mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.:
2 K 309/12) einen Bescheid der MA HSH auf, da es der Ansicht war, dass dem Bescheid die Rechtsgrundlage fehlte.
Die KJM hatte beschlossen, dass der Anbieter pornografische Inhalte frei zugänglich verbreitet hatte, woraufhin
die MA HSH die Verstöße beanstandete. Das VG zweifelte
bereits an, inwieweit im Bereich der Aufsicht über Telemediendienste eine isolierte (Feststellungs- und) Beanstandungsverfügung überhaupt eine gemäß § 59 Abs. 3
Satz 1 RStV zur Beseitigung von Verstößen erforderliche
Maßnahme sein könne, da jedenfalls ihre Rechtswirkungen über diejenigen eines Hinweisschreibens kaum
|b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen
hinausgehen dürften. Das VG begründete diese Ansicht
damit, dass eine Beanstandung für Anbieter von Telemedien, die – anders als Veranstalter von Rundfunk – keinem
Zulassungsverfahren unterliegen, keine Konsequenzen in
Bezug auf den Entzug einer bestehenden Zulassung bzw.
die Erteilung einer beantragten Zulassung haben. Das VG
entschied dies allerdings nicht abschließend, da die Feststellung und die Beanstandungsverfügung jedenfalls ihr
Ziel (die Beseitigung des festgestellten und beanstandeten
Verstoßes) nicht mehr erreichen konnten, da der Verstoß
zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beseitigt war. Zum
Zeitpunkt des Bescheiderlasses war das Angebot bereits
offline. Der Argumentation der MA HSH, dass die Beanstandung von in der Vergangenheit liegenden Rechtsverstößen ein klassisches Instrument der medienrechtlichen
Aufsicht über den Rundfunk sei und sie deshalb auch im
Bereich der Telemedien zulässig sein müsse, folgte das
Gericht nicht. Vielmehr sah es in der Ahndung der Verstöße als Ordnungswidrigkeit ein geeigneteres Mittel, da
der Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch sei,
dem Betroffenen durch die Verhängung einer Geldbuße
sein in der Vergangenheit liegendes rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen.
3
Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen
> bewährte Zusammenarbeit fortgesetzt
> KJM fordert weitere Stärkung des Sys­
tems der regulierten Selbstregulierung
Die KJM ist für die Anerkennung von Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß § 19 Abs. 3 JMStV zuständig. Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
können nach § 19 Abs. 1 JMStV für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. Anerkannte Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen – im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nach § 19 Abs. 2
JMStV – die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV
sowie der zu diesem Zweck erlassenen Satzungen und
Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Bislang
hat die KJM insgesamt vier Organisationen als Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle i. S. d. § 19 JMStV
anerkannt.
Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich
bewährt und stößt – wie Gespräche mit internationalen
Partnern zeigen – europa- und weltweit auf Interesse.
Die Optimierung und Stärkung dieses Systems unter dem
Dach der Medienaufsicht ist der KJM ein wichtiges Anliegen. Da nur ein auf Selbstkontrollen basierendes System
der beschleunigten Medienproduktion gerecht wird, hat
die KJM dies auch in ihrer Stellungnahme zur geplanten
Novelle des JMStV gefordert. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Jugendmedienschutz in Deutschland für
alle Mediengattungen und Anbieter gleichen Maßstäben
und einer einheitlichen Regulierung unterliegen muss
(f vgl. Kapitel C 2, „In Kontakt mit Bund und Ländern“).
Der Dialog mit den anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle ist ein wichtiges Instrument
zur Beförderung des Jugendmedienschutzes. Auch im
Berichtszeitraum konnte die gute Zusammenarbeit mit
den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen fortgeführt
werden.
Hintergrund: Regulierte Selbstregulierung
Das System der regulierten Selbstregulierung
bedeutet in der Praxis, dass die Anbieter bei der
Gestaltung ihres Angebotes für die Gewährleistung
des Schutzes von Kindern und Jugendlichen selbst
verantwortlich sind. Sie müssen vor der Verbreitung von Inhalten die mögliche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Wirkung
ihres Angebotes auf Kinder und Jugendliche in
eigener Verantwortung prüfen und entsprechende
Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Anbieter können
sich zur Erfüllung ihrer Verantwortung Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne
einer „regulierten Selbstregulierung“ bedienen
– unter Beibehaltung der hoheitlichen Regulierungskompetenz. Halten sich die Anbieter an die
Vorgaben der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen und bewegen sich die Entscheidungen der
Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des ihnen
gesetzlich übertragenen Beurteilungsspielraums,
sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber
dem Anbieter durch die KJM oder die zuständige
Landesmedienanstalt ausgeschlossen.
35
|b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen
3.1
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
> Dialog mit FSF zu rechtlichen Fragen
fortgeführt
> Kein Beurteilungsspielraum bei Men­
schenwürdeverstößen
Am 1. August 2003 wurde die FSF i.S.d. § 19 JMStV von der
zuständigen Landesmedienanstalt mabb aufgrund eines
Beschlusses der KJM für die Dauer von vier Jahren erstmals anerkannt. Die Verlängerung der Anerkennung der
FSF als Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung wurde von
der KJM im September 2007 unter Auflagen beschlossen.
Die mabb als zuständige Landesmedienanstalt verlängerte die Anerkennung der FSF um weitere vier Jahre bis
zum 1. August 2015.
Gespräche und Informationsaustausch
Die Themenverantwortung zum Thema „Selbstkontrolleinrichtungen“ obliegt dem KJM-Vorsitzenden Siegfried
Schneider und somit der BLM. Im Berichtszeitraum gab es
mehrere Austauschgespräche zwischen Mitarbeitern der
FSF und des Bereichs Medienkompetenz und Jugendschutz
der BLM. Bei diesen Treffen wurden rechtliche Fragen im
Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften des JMStV diskutiert, sowie Themen
angesprochen, die die Novellierung des JMStV betreffen.
Auch im Veranstaltungsbereich wurde ein erfolgreicher Dialog zwischen KJM und FSF geführt. Am 26. November 2014 nahm der stellvertretende KJM-Vorsitzende
Andreas Fischer an der Fachveranstaltung der FSF und der
Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
(FSM) „medien impuls“ teil und diskutierte über Fragen
der Menschenwürde in den Medien. Der Geschäftsführer
der FSF, Prof. Joachim von Gottberg, wurde außerdem
zum Festakt anlässlich des zehnjährigen Bestehens der
KJM als Podiumsteilnehmer eingeladen und debattierte
über den Ist-Zustand des deutschen Jugendmedienschutzes (f vgl. Kapitel D 3, „Veranstaltungen“).
Gerichtliche Klarstellung: Kein Beurteilungsspielraum bei Menschenwürdeverstößen
Der in § 20 Abs. 3 und Abs. 5 JMStV festgeschriebene „Beurteilungsspielraum“ der Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrollen und die daraus resultierende Privilegierung der Anbieter ist in ihrer genauen Ausgestaltung
bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema zwischen
36
Mitglieder der FSF
•13th Street
•A & E Be Original
• Beate Uhse TV
• Cartoon Network
• Comedy Central
• Discovery Channel
• Disney Channel
• DMAX
• E! Entertainment
• Fox
• History
• kabel eins
•MGM
•MTV
• n-tv
• N24
• Nickelodeon
• ProSieben
• ProSieben MAXX
• RTL
• RTL2
• RTL Crime
• RTL Nitro
•Sat.1
•Sat.1 Gold
•Sixx
•Sky
•Sport 1
•SUPER RTL
•Tele 5
•TLC
•TNT Film
•TNT Serie
•VIVA
•VOX
KJM und den Selbstkontrolleinrichtungen gewesen. Auch
im Berichtszeitraum war diese Thematik erneut aktuell.
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die
Spruchpraxis der KJM, indem es in seinem im Juli 2014
ergangenen Urteil zu einer Folge der RTL-Doku-Soap „Die
Super Nanny“, ausgestrahlt am 14. September 2011 um
20:15 Uhr, die Klage von RTL gegen den Beanstandungsbescheid der Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
abwies. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der FSF bei
Menschenwürdeverletzungen kein Beurteilungsspielraum
zukommt (f vgl. Kap. B 2.5.1, „Rechtsprechung Rundfunk“).
|b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen
Mitglieder der FSM
• Cybits AG
• antenne Thüringen GmbH & Co. KG
•Autentic GmbH
• BITKOM e.V.
• Bundesverband digitale Wirtschaft/BVDW e.V.
• Deutsche Telekom AG
• Deutsche Telekom Medien GmbH
• Discovery Communications Deutschland
GmbH & Co. KG
• edict egaming GmbH
• E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
• Google Germany GmbH
• IAC Search & Media Europe Ltd.
• Inter Publish KG
• Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
• Knuddels GmbH & Co. KG
• Lokalisten Media GmbH c/o ProSiebenSat.1
Digital GmbH
• Lotterieeinnahme Günther e.K.
• Lotto24 AG
•Magine TV Germany GmbH
• maxdome GmbH
•MovieStarPlanet ApS
•MyVideo Broadband S.R.L.
•Microsoft Deutschland GmbH
• NeoLotto limited
• PMS interactive GmbH
• ProSiebenSat.1 Digital GmbH
• RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG
• RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co KG
• RTL interactive GmbH
•Save.TV Ltd.
•Scoyo GmbH
•Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG
•Sofort AG
•Sport1 GmbH
•Staatliche Lotterie-Einnahme Günther e.K.
•Tele5 TM-TV GmbH
•Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
•Telekom Deutschland GmbH
•The Walt Disney Company (Germany) GmbH
•vebidoo GmbH
•Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V.
•VIMN Germany GmbH
•Vodafone GmbH
•Yahoo! EMEA Limited
•ZEAL NETWORK SE
3.2
Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter (FSM)
> Anerkennung bis zum 11. Oktober 2017
verlängert
> intensiver Austausch zum internatio­
nalen Projekt Miracle
Am 11. Oktober 2005 wurde die FSM von der zuständigen
Landesmedienanstalt mabb aufgrund eines Beschlusses
der KJM erstmals als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich Telemedien i. S. d. § 19 JMStV für
die Dauer von vier Jahren anerkannt. Mit Verlängerungsbescheid der mabb vom 15. April 2009 wurde die Anerkennung der FSM um weitere vier Jahre bis 11. Oktober
2013 verlängert.
Verlängerung der Anerkennung der FSM
Die FSM hat am 13. August 2013 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Anerkennung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle i. S. d. § 19 JMStV um weitere vier
Jahre bei der zuständigen Landesmedienanstalt, der mabb,
gestellt. Die KJM hat diesen Antrag im September 2013
positiv beschieden, da zum Zeitpunkt der Verlängerung
der Anerkennung die Anforderungen nach § 19 Abs. 2 und
3 JMStV auch weiterhin erfüllt waren. Die Verlängerung
ist bis zum 11. Oktober 2017 befristet.
Gespräche und Informationsaustausch
Auch mit der FSM gab es im Berichtszeitraum eine Reihe
von konstruktiven Gesprächen. So wurden Vertreter der
FSM in eine Sitzung der KJM eingeladen, um das internationale Projekt „Miracle“, das technische Schnittstellen für Jugendschutzprogramme erprobt, vorzustellen
(f vgl. Kapitel C 1, „Internationaler Jugendmedienschutz“).
Im Oktober 2014 hielt die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung für den Beschwerdeausschuss der FSM einen
Vortrag über die Arbeit der KJM und deren Prüfverfahren.
Darüber hinaus wurden Vertreter der FSM zu der Veranstaltungsreihe „KJM im Dialog“, sowie zu den Panels auf
den Medientagen München eingeladen (f vgl. Kapitel D 3,
„Veranstaltungen“).
37
|b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen
3.3
FSK.online und USK.online
> konstruktive Zusammenarbeit mit
Online-Selbstkontrollen
> verstärkter Austausch zum internatio­
nalen Projekt IARC
Im Juni 2011 hatten sowohl die Freiwillige Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft (FSK) für FSK.online als auch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für USK.online
Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle durch die KJM bei der KJM-Stabsstelle bzw.
den zuständigen Landesmedienanstalten gestellt: Die FSK
beantragte bei der LPR Hessen die Anerkennung für den
Bereich der Onlinefilme. Die Anerkennung für den Bereich
der Onlinespiele beantragte die USK bei der mabb. Die zuständigen Landesmedienanstalten haben aufgrund eines
Beschlusses der KJM die FSK.online und die USK.online im
September 2011 als neue Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle für Telemedien nach dem JMStV ab dem
1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2015 anerkannt.
Mitglieder der FSK.online
• Cinestar (CMS Cinema Management Services
GmbH & Co. KG)
•Juke Entertainment GmbH (Saturn-Media)
•Meikel Media GmbH
• Paramount Home Entertainment Germany GmbH
• Pirate Media UG (haftungsbeschränkt)
•Warner Bros. Entertainment GmbH
•WATCHEVER GmbH
38
Mitglieder der USK.online
•4Players GmbH
•Aeria Games Europe GmbH
•Amogo uG
• Bigpoint GmbH
• Brot und Spiele GmbH
• Computec Media GmbH
• Crytek GmbH
• EA Deutschland GmbH
• European Games Group AG
•flaregames GmbH
• Gameforge 4D GmbH
• Gameloft SE
• Gamigo AG
• Golem.de (Klaß & Ihlenfeld GmbH)
• IDG AG
• InnoGames GmbH
• Intenium GmbH
• King.com Ltd
• Kixi Entertainment GmbH
•McGame.com GmbH
• Netzkino Services GmbH
• Nintendo of Europe GmbH
• OnlineWelten GmbH
• ProSiebenSat.1 Games GmbH
• Upjers GmbH
•Square Enix GmbH Wooga GmbH
Gespräche und Austausch
Die Zusammenarbeit der KJM mit den beiden OnlineSelbstkontrollen war im Berichtszeitraum von einem konstruktiven Dialog geprägt. Im Rahmen der Themenverantwortung „Selbstkontrolleinrichtungen“ fanden mehrere
Austauschgespräche zwischen Vertretern der Selbstkontrolleinrichtungen und der federführenden BLM statt.
Darüber hinaus wurden Vertreter der USK in eine
Sitzung der KJM eingeladen, um das Projekt „International Age Rating Coalition“ (IARC), dessen Umsetzung
in Deutschland federführend von der USK betreut wird
(f vgl. Kapitel C 1, „Internationaler Jugendmedienschutz“),
vorzustellen. Das Projekt befasst sich mit der Alterseinstufung von Inhalten unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten und wird in Zusammenarbeit
mit einer Reihe von nationalen Bewertungsstellen für
Onlinespiele entwickelt.
|b| Technischer Jugendmedienschutz
Zudem ist der Vorsitzende der KJM, Siegfried Schneider, Mitglied im Beirat der USK. Im Berichtszeitraum diskutierte der Beirat vor allem über potenziell problematische Online-Spiele, das Projekt IARC, sowie die geplante
Novellierung des JMStV (f vgl. Kapitel C 4, „Kooperationen
und Beiräte“).
Auch im Rahmen von Veranstaltungen setzte sich der
Austausch fort. Beispielsweise nahm der KJM-Vorsitzende
Siegfried Schneider im Juni 2014 anlässlich der Festveranstaltung „20 Jahre USK“ an der Diskussionsrunde zum
Thema Lösungsansätze für einen Jugendschutz der Zukunft teil. Außerdem wurden Vertreter der USK zu einer
Paneldiskussion zum technischen Jugendmedienschutz
im Rahmen der Medientage München eingeladen (f vgl.
Kapitel D 3, „Veranstaltungen“).
Im Dezember 2013 hielt die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS im Rahmen einer Prüferweiterbildung einen Vortrag bei der USK. Thema war die Arbeit der
KJM sowie deren Rechtsgrundlagen. Im Mai 2014 wurde
ein Vertreter der USK zu einer Sitzung der AG „Spiele“ eingeladen, um über aktuelle Entwicklungen bei (Online-)
Spielen zu referieren.
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass das System
der regulierten Selbstregulierung nach wie vor ein Erfolgsmodell ist. Der Dialog zwischen Medienaufsicht und
anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen hat auch im
Berichtszeitraum dazu beigetragen, den Jugendmedienschutz in Deutschland weiter zu befördern.
4
Technischer Jugendmedienschutz
> Anbieter in der Pflicht
> verschiedene Schutzinstrumente je nach
Gefährdungspotenzial einsetzbar
Eine der Zielsetzungen des Jugendmedienschutzes ist
es, Kinder und Jugendliche bei ihrer Mediennutzung
vor einer ungewollten Konfrontation mit ungeeigneten
Inhalten zu bewahren. Hier nimmt der Gesetzgeber die
Anbieter in Pflicht: Nach den Bestimmungen des JMStV
müssen Anbieter jugendschutzrelevanter Inhalte in Rundfunk und Telemedien verhindern, dass Heranwachsende
Zugang zu eben diesen Inhalten haben. Die dafür zur
Verfügung stehenden Instrumente unterscheiden sich je
nach Gefährdungspotenzial der Angebote.
Absolut unzulässige Inhalte wie z. B. Volksverhetzung,
Gewaltverherrlichung oder Menschenwürdeverletzungen
unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 JMStV einem Verbreitungsverbot – sowohl im Rundfunk als auch in Telemedien.
Einfach pornografische, bestimmte indizierte und
offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV ausnahmsweise und ausschließlich in Telemedien zugänglich gemacht werden,
wenn der Anbieter durch so genannte „geschlossene Benutzergruppen“ sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff
auf diese relativ unzulässigen Inhalte haben. Um dies zu
gewährleisten werden Altersverifikationssysteme (AVSysteme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen Anbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen in Rundfunk
und Telemedien verbreiten: Sie haben gemäß § 5 Abs. 1
JMStV dafür Sorge zu tragen, dass die problematischen
Inhalte von Kindern oder Jugendlichen üblicherweise
nicht wahrgenommen werden. Dieser Pflicht können die
Anbieter gerecht werden, indem sie die in § 5 Abs. 4 JMStV
normierten Sendezeitbeschränkungen berücksichtigen.
Vor allem für den Jugendschutz in Telemedien und digitalem Fernsehen eignen sich darüber hinaus technische
Mittel. Dies sind Zugangsbarrieren mit Altersprüfung, die
jedoch nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen erfüllen müssen.
Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien können gemäß § 11 Abs. 1 JMStV die
gesetzlichen Anforderungen außerdem erfüllen, in dem
sie ihre Inhalte nach Altersstufen klassifizieren und mit
entsprechenden technischen Kennzeichen (age-de.xmlLabel) versehen. Diese entfalten ihre Schutzwirkung im
Zusammenspiel mit Jugendschutzprogrammen, die von
Nutzern autonom auf Rechnern installiert werden können
(f vgl. Kapitel B 4.2.2, „Jugendschutzprogramme“).
Übergreifende Jugendschutzkonzepte kombinieren
Maßnahmen verschiedener Schutzniveaus. Sie können
medienübergreifend angewendet werden oder dazu
dienen, innerhalb von Telemedien abgestufte technische
Schutzmaßnahmen einzurichten. Anbieter nutzen sie
meist für konvergente Medienangebote, bestehend aus
Telemedien- und Rundfunkangeboten.
39
|b| Technischer Jugendmedienschutz
4.1
Geschlossene Benutzergruppen
Eckpunkte: 2-Phasen-Verifikation
ff 1. Identifizierung
> AVS: Identifizierung auch per Webcam
möglich
> Sechs neue Konzepte/Module positiv
bewertet
> Zusammenarbeit mit den GlücksspielAufsichtsbehörden
Um den Jugendschutz im Internet zu verbessern und Anbietern von relativ unzulässigen Angeboten mehr Rechtsund Planungssicherheit zu bieten, hat die KJM im Berichtzeitraum das AVS-Raster aktualisiert, neue Konzepte
bzw. Module für AV-Systeme bewertet sowie Amtshilfe im
Bereich des Online-Glücksspiels geleistet.
4.1.1
Anpassung des „AVS-Rasters“
Nach den Eckpunkten der KJM muss durch eine zumindest
einmalige Identifizierung und durch Authentifizierung
beim einzelnen Nutzungsvorgang sichergestellt werden,
dass bestimmte Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Kriterien der KJM
zur Bewertung von AV-Systemen sind auf der Internetseite
der KJM öffentlich zugänglich und können von Anbietern
und Unternehmen der Internetbranche bei der Konzeption ihrer AV-Systeme berücksichtigt werden. Im Berichtszeitraum hat sie die KJM nach einer Überprüfung durch
die AG Telemedien unter Federführung der Landesanstalt
für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) aktualisiert.
!!
Das „AVS-Raster“ der KJM ist abrufbar unter
www.kjm-online.de/avs-raster.
So ist es nun möglich, eine Identifizierung nicht mehr nur
durch eine „face-to-face“-Kontrolle, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videoübertragung
(Webcam) durchzuführen. Hintergrund der Überprüfung
des „AVS-Rasters“ war die Auslegung einer Norm des
Geldwäschegesetzes des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Danach ist es im Rahmen von Kontoeröffnungen nunmehr möglich, die Identifizierung des Kunden per
Webcam vorzunehmen, wenn bestimmte Anforderungen
an den Ablauf der Videoübertragung und das eingesetzte
Personal eingehalten werden.
40
Erstens muss eine zumindest einmalige
Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung) durchgeführt werden, die über persönlichen Kontakt
erfolgen muss: Voraussetzung für eine verlässliche
Volljährigkeitsprüfung ist dabei die persönliche
Identifizierung einer natürlichen Person mit
Abgleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) inklusive Überprüfung ihres
Alters (Volljährigkeitsprüfung). Die für die Identifizierung benötigten Daten können grundsätzlich an
verschiedenen Stellen erfasst werden (z. B. Postschalter, verschiedene Verkaufsstellen wie Läden
von Mobilfunkanbietern, Lotto-Annahmestellen,
ebenso Banken und Sparkassen). Die Eignung
einer Erfassungsstelle setzt ein geschäftsmäßiges
Anbieten durch zuverlässiges und in die Aufgabe
hinreichend eingewiesenes Personal voraus. Die
derartig verlässliche Identifizierung ist notwendig, damit Fälschungs- und Umgehungsrisiken
möglichst vermieden werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann davon abweichend auf
eine Identifizierung per Webcam zurückgegriffen
werden.
ff 2. Authentifizierung
Zweitens ist eine Authentifizierung bei jedem
einzelnen Nutzungsvorgang erforderlich: Die
Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass nur
die jeweils zuvor identifizierte und altersgeprüfte
Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe
erhält, und soll das Risiko der Verbreitung und
Weitergabe von Zugangsberechtigungen an
unberechtigte, möglicherweise minderjährige
Dritte zuverlässig erschweren (z. B. durch spezielle,
individuell zugeteilte Adult-Passwörter in Kombination mit weiteren Maßnahmen wie z. B. hohen
Kostenrisiken oder Bindung an bestimmte Hardwarekomponenten).
|b| Technischer Jugendmedienschutz
4.1.2
Positiv bewertete Konzepte
Der JMStV enthält kein Anerkennungsverfahren für
technische Schutzinstrumente, die Anbieter von relativ
unzulässigen Inhalten einsetzen können. Daher hat die
KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt und
bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern
entsprechende Konzepte – bei Bedarf begleitet von Gesprächen oder Audits vor Ort. Für die aufsichtsrechtliche
Beurteilung ist die Umsetzung in der Praxis entscheidend.
Mit Stand Februar 2015 hat die KJM insgesamt 33
Konzepte für geschlossene Benutzergruppen, AV-Systeme
oder einzelne Module positiv bewertet. Darüber hinaus
haben bislang sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen eine Positivbewertung der KJM erhalten.
!!
!!
Eine Übersicht über die positiv bewerteten Konzepte
für geschlossene Benutzergruppen ist abrufbar unter
www.kjm-online.de/geschlossene-benutzergruppen.
Eine Übersicht über die positiv bewerteten übergreifenden Jugendschutzkonzepte ist abrufbar unter
www.kjm-online.de/uebergreifende-konzepte.
Sechs der insgesamt 33 positiv bewerteten Konzepte bzw.
Module für AV-Systeme hat die KJM im aktuellen Berichtszeitraum geprüft:
RISER ID Services GmbH: „ID Check“
Beim „ID Check“ der RISER ID Services GmbH handelt es
sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung zur Altersprüfung für den wiederholten Nutzungsvorgang. Basis für die Altersprüfung bildet eine bereits
persönlich erfolgte Identifizierung in den Meldeämtern,
indem auf die Melderegister der Kommunen zurückgegriffen wird. Damit ein Telemedienanbieter über den
RISER ID Check die positive Auskunft „identifiziert“ aus
dem Melderegister erhält, muss die betreffende Person
über einen elektronischen Zugriff des ID Check-Systems
auf das amtliche Melderegister eindeutig anhand ihres
Namens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift identifiziert werden. Die im Melderegister gespeicherten relevanten Personendaten basieren auf einer „face-to-face“Identifizierung im Meldeamt mit amtlichen Ausweisdaten.
Ähnlich wie beim IdentitätsCheck mit Q-Bit der SCHUFA
Holding AG, der bereits 2005 von der KJM als Identifizie-
rungsmodul positiv bewertet wurde, greift der ID Check
der RISER ID Services GmbH bei der Prüfung und beim
Datenabgleich also auf ausweisgeprüfte Datenbestände
zurück, die im „face-to-face“-Kontakt erhoben und verifiziert wurden.
Bei Telemedien-Anbietern, die sich im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Altersprüfung ihrer Nutzer des
Identifizierungsmoduls „ID Check“ von RISER bedienen,
muss der Anbieter anschließend zusätzlich sicherstellen,
dass die Auslieferung von Zugangsdaten nur an diejenige Person erfolgt, die über den Datenabgleich als
volljährig bestätigt wurde. Dies kann z. B. eigenhändig
per Einschreiben an die durch den ID Check bestätigten
Adressdaten geschehen oder durch eine gleichwertig
qualifizierte Alternative, die sicherstellt, dass nur die als
volljährig identifizierte Person die Zugangsdaten bzw.
eine Zugangsberechtigung erhält.1
SOFORT AG: „SOFORT Ident“
Bei dem Gesamtkonzept „SOFORT Ident“ der SOFORT AG
für eine geschlossene Benutzergruppe erfolgt die Identifizierung in zwei Varianten: erstens durch die Überprüfung
von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking
und einen anschließenden SCHUFA-IdentitätsCheck. Zweites durch die Überprüfung der genannten Daten online
mittels der eID-Funktion des neuen Personalausweises.
Die erste Variante mit Online-Banking-Login und anschließendem SCHUFA-IdentitätsCheck ist als Zugangs­
schlüssel für den wiederholten Nutzungsvorgang vorgesehen. Auf der Ebene der Identifizierung fragt die
SOFORT AG zunächst Bankleitzahl und Online-BankingZugangsdaten (Benutzerkennung und PIN) des Nutzers ab
und überprüft diese anhand eines Abgleichs der OnlineZugangsdaten mit einem tatsächlich bei der Bank hinterlegten Namen. Im nächsten Schritt wird eine SCHUFA-QBit-Abfrage durchgeführt. Dabei wird die 100-prozentige
Übereinstimmung von Name, Anschrift und Alter des Nutzers mit den bei der SCHUFA hinterlegten Daten geprüft.
Bei allen weiteren Login-Vorgängen ist nur noch ein
vereinfachter Identifizierungsvorgang erforderlich: Durch
Eingabe der Online-Banking-Nutzerdaten und ihrer darauf folgenden Überprüfung kann ein Nutzer mittels HashWert eindeutig authentifiziert werden.
1
vgl. Pressemitteilung 05/2013, abrufbar unter
www.kjm-online.de/pm-05-2013.
41
|b| Technischer Jugendmedienschutz
Bei der zweiten Variante der Altersverifikation mit
dem „neuen“ Personalausweis werden Vor- und Nachname, Anschrift sowie das Geburtsdatum online via eIDFunktion geprüft. Damit ist neben dem Besitz des neuen
Personalausweises und eines dazugehörigen Lesegerätes
auch ein spezielles Wissen (um den 6-stelligen AusweisPIN) für die Identifizierung vonnöten. Diese Variante ist
nur für einen einmaligen Login-Vorgang vorgesehen.2
Aristotle Inc.: „Aristotle Integrity/Instant Global
ID and Age Verification (Integrity)“
Bei dem System „Aristotle Integrity/Instant Global ID and
Age Verification (Integrity)“ handelt es sich um ein Modul
(Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung. Das Modul
alleine reicht jedoch nicht aus, um eine geschlossene Benutzergruppe sicherzustellen, es muss im Rahmen eines
geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen.
Der Identifizierungsvorgang, der auf einer „face-toface-Kontrolle“ per Webcam basiert, erfolgt bei „Aristotle
Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“
in mehreren Schritten. Nach der Eingabe der persönlichen
Daten des Nutzers auf der Webseite des Inhalte-Anbieters
werden diese durch den Webseitenbetreiber in verschlüsselter Form an Aristotle übermittelt. Dort erfolgt der
Abgleich der Daten anhand von Bonitätsdatenbanken.
Anschließend übermittelt der Nutzer eine Kopie seines
Personalausweises. Im letzten Schritt erfolgt der Datenabgleich mittels face-to-face-Kontrolle des Nutzers und
seines Personalausweises in einer Videokonferenz mit
einem geschulten Mitarbeiter von Aristotle Inc. Die Videokonferenz endet mit der mündlichen Übermittlung
eines Passwortes an den Nutzer, das auf der Webseite
des Inhalte-Anbieters eingegeben wird. Dieses kann,
nachdem Aristotle Inc. die Identität des Nutzers bestätigt
hat, bei jedem weiteren Log-in Vorgang genutzt werden.3
edentiX GmbH: „Online Ausweischeck“
Das System „Online-Ausweischeck“ ist ebenfalls ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung, das im
Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen muss. Der Identifizierungsvorgang, der bei
„Online-Ausweischeck“ auf einer „face-to-face-Kontrolle“
2
vgl. Pressemitteilung 12/2013, abrufbar unter
per Webcam basiert, erfolgt in mehreren Schritten.
Zunächst muss sich der Nutzer über die Webseite des
Inhalte-Anbieters registrieren, in die das System „Online-Ausweischeck“ eingebettet wird. Nach Erhalt einer
Verifizierungs-TAN wird eine Video-Konferenz mit einem
Mitarbeiter der edentiX GmbH durchgeführt. Nach Nennung der TAN und Zeigen des Personalausweises vor der
Kamera werden die übermittelten Daten von geschulten
edentiX-Mitarbeitern auf ihre Echtheit geprüft. 4
Web Shield Limited: „KYC Shield“
Ein weiteres positiv bewertetes Modul (Teillösung) auf der
Stufe der Identifizierung ist das System „KYC Shield“.
Auch dieser auf einer „face-to-face-Kontrolle“ per
Webcam basierende Identifizierungsvorgang ist mehrstufig. Die Identifizierung erfolgt zunächst mittels der
Eingabe der persönlichen Daten auf der Webseite des
Inhalte-Anbieters, in die „KYC Shield“ eingebunden wird.
Im Anschluss daran wird der Nutzer aufgefordert, ein
Video seines Personalausweises zu übermitteln, in dem
das Foto und das Hologramm klar erkennbar sein müssen.
Abschließend findet zum Datenabgleich eine Live-Videokonferenz zwischen dem Nutzer und Web Shield statt, bei
der die übermittelten Daten durch zwei geschulte Mitarbeiter geprüft werden.5
Cybits AG: „ [verify-U] face-to-face”
Das System „[verify-0U] face-to-face“ ist ebenfalls ein
Modul (Teillösung) für eine geschlossene Benutzergruppe
auf der Stufe der Identifizierung, das auf einem mehrstufigen Identifizierungsverfahren beruht. Die Identifikation
des Nutzers erfolgt dabei in einer Kombination aus der
Eingabe seiner Daten auf der Webseite des Inhalte-Anbieters und der Feststellung seiner Identität durch einen
Existenz-Check und einen elektronischen Ausweis-Check.
Anschließend wird die Identität des Nutzers in einer Videokonferenz mit geschulten Mitarbeitern der Cybits AG
verifiziert, bei der das Ausweisdokument und die Übereinstimmung der Daten geprüft werden. Nur wenn alle
Schritte erfolgreich abgeschlossen wurden und keine
Widersprüche auftreten, erlangt der Nutzer Zugang zum
gewünschten Angebot.
4
vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter
5
vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter
www.kjm-online.de/pm-12-2013.
3
vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter
www.kjm-online.de/pm-10-2014.
42
www.kjm-online.de/pm-10-2014.
www.kjm-online.de/pm-10-2014.
|b| Technischer Jugendmedienschutz
4.1.3
Entwicklungen im Online-Glücksspiel
Aufgrund einer zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen
Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind
bestimmte Formen des Online-Glückspiels mit bestimmten Schutzvorkehrungen (für Minderjährige sowie für
gesperrte erwachsene Spieler) wieder zulässig. In der
amtlichen Erläuterung zum GlüStV wird mit den Kernelementen der Identifizierung und Authentifizierung als
Voraussetzung zum Ausschluss Minderjähriger auf die
Richtlinien der KJM Bezug genommen. Zudem wurden
vom Glücksspielkollegium der Länder Eckpunkte zu den
Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV beschlossen, die ebenfalls eine Orientierung an den Eckwerten
und Anforderungen der KJM und an den von ihr positiv
bewerteten Konzepten bzw. von so genannten „gleichwertigen Verfahren“ vorsehen.
Da die Bewertungszuständigkeit für AVS-Verfahren im
Anwendungsbereich des GlüStV bei den Glücksspiel-Aufsichtsbehörden liegt, hatte die KJM in Absprache mit dem
Vorsitz des Glücksspielkollegiums der Länder bereits im
vergangenen Berichtszeitraum das Amtshilfe-Verfahren
verabredet. Dieses wurde vom Glücksspielkollegium der
Länder in seinen Eckpunkten zu den Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund hat sich im Berichtszeitraum
eine Reihe von Glücksspiel-Aufsichtsbehörden an die KJM
gewandt. Sie baten um eine unterstützende Stellungnahme zu der Frage, ob die bei ihnen zur Genehmigung
eingereichten Konzepte zur Sicherstellung des Ausschlusses von minderjährigen und gesperrten Spielern6 den Anforderungen der KJM an die Kriterien zur Bewertung von
Konzepten für AV-Systeme als Elemente zur Sicherstellung
geschlossener Benutzergruppen in Telemedien entsprechen. Eine Einschätzung der KJM erfolgte im Rahmen der
vereinbarten Amtshilfe gegenüber der jeweiligen Glücksspiel-Aufsichtsbehörde und auf deren Veranlassung hin,
nicht jedoch als eigenständige Bewertung gegenüber
dem Anbieter eines solchen Systems.
Zudem fand im Juni 2013 ein Expertengespräch zwischen der damaligen KJM-Stabsstelle, Vertretern der
Glücksspielaufsichten der Länder, des Bundesministeriums
der Finanzen, des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie
des Deutschen Lottoverbands statt. In dem Gespräch in-
6
formierten die Leiterin und Mitarbeiter im technischen
Jugendmedienschutz der ehemaligen KJM-Stabsstelle
über den aktuellen Stand der Anforderungen der KJM
bei Identifizierung und Authentifizierung (insbesondere
im Hinblick auf medienbruchfreie AVS-Konzepte) und das
Verfahren der Zusammenarbeit zwischen KJM und den
Glücksspielaufsichtsbehörden.
4.2
Technische Mittel
> Ein neues technisches Mittel positiv
bewertet
> Jugendschutzprogramme Anerkennung
der Altersstufe „ab 18 Jahre“
> Weiterentwicklung der Filterprogramme
schreitet zu langsam voran
Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die Rundfunkoder Telemedienanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen einsetzen können, wenn sie problematische Inhalte verbreiten wollen, die kinder- oder
jugendbeeinträchtigend sind. Dies können beispielsweise
Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen – abhängig von ihrem Alter und
ihrer Entwicklung – falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern.
Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der
Gesetzgeber im JMStV nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche
Varianten Technischer Mittel möglich. Ein Beispiel aus der
Praxis ist die Jugendschutzvorsperre eines Rundfunkanbieters, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein
spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss.
Ein weiteres Beispiel ist der so genannte Perso-Check
(auch Personalausweiskennziffernprüfung) im Internet,
bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den
Zugang zum Angebot dient.
Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterstützt die KJM genau wie Anbieter von
relativ unzulässigen Angeboten mit mehr Rechts- und
Planungssicherheit, in dem sie Konzepte für technische
Mittel bewertet. Darüber hinaus ist die KJM zuständig
für die Anerkennung eines Sonderfalls der technischen
Mittel: Jugendschutzprogramme.
vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV
43
|b| Technischer Jugendmedienschutz
4.2.1
Positiv bewertete Konzepte
Wie auch bei geschlossenen Benutzergruppen hat die
KJM ein Verfahren der Positivbewertung für technische
Mittel entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte – bei
Bedarf begleitet von Gesprächen oder Audits vor Ort. Für
die aufsichtsrechtliche Beurteilung ist auch hier die Umsetzung in der Praxis entscheidend.
!!
Eine Übersicht über die positiv bewerteten
Konzepte für technische Mittel ist abrufbar unter
www.kjm-online.de/technische-mittel.
Eines der insgesamt neun positiv bewerteten Konzepte
bzw. Module für technische Mittel hat die KJM im aktuellen Berichtszeitraum geprüft. Dabei handelt es sich um
ein technisches Mittel für den Bereich Rundfunk:
„Jugendschutz-Comfort-Feature“ von Sky
Das „Jugendschutz Comfort Feature“ („JCF“) ermöglicht
durch die einmalige Eingabe des vierstelligen Jugendschutz-PINs die Freischaltung der Sendungen im Zeitraum
zwischen 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Der Nutzer muss hierzu
per Fernbedienung über den Menüpunkt „EXTRAS“ eine
zusätzliche Anwendung starten. Vor Aktivierung des
„JCF“ wird der Kunde darüber informiert, dass er durch
die Eingabe des PINs die Sendungen zwischen 20:00 Uhr
und 23:00 Uhr freischalten kann und die Jugendschutzvorsperre für diesen Zeitraum deaktiviert. Um den unautorisierten Zugriff Minderjähriger zu verhindern, wird ab
23:00 Uhr und nach Ausschalten des Receivers die Freischaltung des „JCF“ wieder zurückgesetzt und die digitale
Vorsperre ist wieder für alle Einzelsendungen aktiviert.
4.2.2Jugendschutzprogramme
Im Gegensatz zu den anbieterseitigen Zugangshürden
wie geschlossene Benutzergruppen oder technische
Mittel sind Jugendschutzprogramme nutzerautonome
Filterprogramme. Eltern können diese Programme auf
einem Computer oder einem sonstigen internetfähigen
Gerät installieren, um ihren Kindern einen altersgerechten Zugang zu Internetangeboten zu ermöglichen.
44
Jugendschutzprogramme basieren meist auf Filter­
systemen, die problematische – und erst recht auch
verbotene – Inhalte über Sperrlisten (wie beispielsweise
die Blacklist der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien [BPjM]) und Klassifizierungsverfahren filtern. So
sollen nur solche Inhalte sichtbar werden, die für die eingestellte Altersstufe geeignet oder zumindest unproblematisch sind. Jugendschutzprogramme sind jedoch nicht
mit bloßen Jugendschutzfiltern zu verwechseln, die es
schon seit längerem – in unterschiedlicher Qualität – auf
dem Markt gibt: Während bei letzteren in der Regel der
Filterhersteller entscheidet, ob ein bestimmter Inhalt blockiert oder angezeigt wird, können bei Jugendschutzprogrammen im Sinne des § 11 JMStV Inhalteanbieter durch
korrektes technisches Labeling selbst festlegen, für welche Altersstufen ihre Inhalte ausgefiltert oder angezeigt
werden sollen. Von der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme sind in der Lage, ein solches vom Inhalteanbieter
in sein Internetangebot implementiertes standardisiertes
Alterslabel auszulesen.
Definition: Labeling
Um ein Internetangebot für ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm zu programmieren, ist es
erforderlich, eine bestimmte XML-Datei im Hauptverzeichnis des Webauftritts abzulegen. Mittels
dieser normierten Datei mit der Bezeichnung
„age-de.xml“ erfolgt das so genannte Labeling. Der
Anbieter kann durch Aufbau und Inhalte der „agede.xml“ festlegen, wie ein anerkanntes Jugendschutzprogramm beim Aufruf seines Angebots
konkret reagieren soll. Neben der einfachsten Art
des Labelings, bei der lediglich eine Altersstufe
für das gesamte Angebot festgelegt wird, bietet
der von der KJM verabschiedete Labelstandard
Möglichkeiten, einzelne Rubriken, Pfade, Seiten
oder auch einzelne Inhalte unterschiedlichen
Altersstufen (0/6/12/16/18) zuzuordnen.
!!
Weitere Informationen für Anbieter
sind abrufbar unter www.kjm-online.de/
faq-inhalteanbieter.
|b| Technischer Jugendmedienschutz
Anerkennung der Altersstufe „ab 18 Jahre“
Im Februar 2012 hat die KJM erstmals zwei Softwarelösungen eine Anerkennung als Jugendschutzprogramm im
Sinne des § 11 JMStV ausgesprochen. Die Anbieter waren
sich jedoch mit der KJM einig, dass sich die Schutzwirkung
der Jugendschutzprogramme stärker entfalten müsse,
bevor die sogenannte „18er-Privilegierung“ verantwortet werden könne. Daher hatte die KJM die Anerkennung
zunächst unter Auflagen ausgesprochen. Damit galt eine
Privilegierung zunächst nur für Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bis maximal zur Altersstufe „ab 16 Jahre“. Bei entsprechender Verbreitung
sollten ab Juni 2013 auch Angebote mit einer Freigabe „ab
18 Jahre“ umfasst sein.
Seit der ersten Anerkennung für die Altersstufen bis
maximal „ab 16 Jahre“ hatten die Anbieter die anerkannten Jugendschutzprogramme wesentlich weiterentwickelt und befördert. Diese Anstrengungen wurden von
der KJM ausdrücklich begrüßt. Im Mai 2013 hatten die
Anbieter im Austausch mit der KJM versichert, sie hätten
in der Zwischenzeit nicht nur an der Verbreitung, sondern auch an der Filterleistung und der Handhabbarkeit
der Programme intensiv gearbeitet. Auch sei die Zahl der
Downloads der Programme deutlich gestiegen. Beide
Unternehmen gaben an, Apps für mobile Endgeräte zu
entwickeln, die in Kürze zur Verfügung stehen sollen.
Auch die Erweiterung der Jugendschutzprogramme auf
das Betriebssystem Windows 8 sei kurzfristig geplant.
Vor diesem Hintergrund sah die KJM rechtlich nur die
Möglichkeit, ab Juni 2013 die Anerkennung für Inhalte „ab
18 Jahre“ zuzulassen. Jugendgefährdende und unzulässige Angebote sind hiervon nicht umfasst. Beispielsweise
dürfen einfach pornografische Darstellungen weiterhin
nur in „Geschlossenen Benutzergruppen“ angeboten werden. Der KJM ist allerdings die Verbreitung der Jugendschutzprogramme ein vordringliches Anliegen, besonders auf weiteren, vor allem mobilen Plattformen. Daher
hat sie den Beschluss auf der Grundlage von bestimmten
Erwartungen an die Anbieter gefasst und begrüßte deren
Zusage, ihre Jugendschutzprogramme mit Blick auf die
Benutzerfreundlichkeit für Eltern und die Wirksamkeit der
Filtermechanismen weiterzuentwickeln. Dazu gehören
z. B. Verbesserungen der Filterwirkung im Web 2.0 und
bei Inhalten wie Gewalt, Selbstgefährdung und Rassismus.
!!
Links zu den von der KJM anerkannten Jugendschutzprogrammen sind abrufbar unter
www.kjm-online.de/jugendschutzprogramme.
Weiterentwicklung der Programme
Im September 2014 führte die KJM ein weiteres Austauschgespräch über Jugendschutzprogramme mit Vertretern
der Cybits AG und des JusProg e.V. Der Schwerpunkt des
Gesprächs lag auf der Forderung der KJM zur Weiterentwicklung der anerkannten Programme sowie auf der Diskussion über Möglichkeiten einer besseren Verbreitung.
Thematisiert wurde darüber hinaus ihre Finanzierung
sowie die Forderung der KJM, effektive Lösungen für
Social-Media-Plattformen und für Tablets zu erarbeiten.
Aufgrund der Ergebnisse des jährlichen Filtertests von
jugendschutz.net äußerte sich die KJM im Januar 2015
kritisch: Zwar zeigten die Programme von JusProg und
Telekom niedrigere Fehlerquoten als die meisten anderen
Filter, die zur Ermittlung des Stands der Technik überprüft
wurden, erfüllten aber noch nicht die Erwartungen der
KJM. Nur bei pornografischen Websites waren die Filterquoten befriedigend, bei Gewaltdarstellungen oder
Rassismus wurde jedes zweite Angebot falsch behandelt.
Davon unabhängig ist die Entwicklung von Lösungen
für Social-Media-Plattformen nicht zufriedenstellend
vorangetrieben worden. Bislang können diese nur
komplett blockiert oder frei geschaltet werden. Da gut
funktionierende Filterprogramme für den Jugendschutz
in Telemedien jedoch unverzichtbar sind, fordert die KJM
Anbieter beeinträchtigender Inhalte auf, sich finanziell in
die Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen
einzubringen. Darüber hinaus bedarf es außerdem gemeinsamer Initiativen von Staat und Unternehmen, um
den technischen Jugendmedienschutz zeitgemäß zu gestalten (f vgl. Kapitel E 2, „Gesamtstrategie für technischen
Jugendmedienschutz gefragt“).
45
c Engagement der KJM
|c| Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen
Engagement der KJM
Um einen zeitgemäßen und effektiven Jugendmedienschutz auch in Zukunft gewährleisten zu können, setzt
sich die KJM neben ihrer Prüftätigkeit für einen regelmäßigen Austausch mit Politik, Wirtschaft und Institutionen
zum Thema Jugendmedienschutz ein. Nur gemeinsam
können Lösungswege gefunden werden, die zu einer Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
den Medien beitragen.
1
Internationaler Jugendmedienschutz:
Austausch mit Institutionen
> Internationale Mindeststandards
wichtiger denn je
> Austausch mit verschiedenen
Delegationen zum Jugendschutz
> Deutschland liegt im internationalen
Vergleich vorne
> Projekte zur Altersklassifizierung
und Etablierung technischer Schnitt­
stellen vielversprechend
Die zunehmende Medienkonvergenz und die damit
einhergehende Digitalisierung von Inhalten stellen den
Jugendmedienschutz vor völlig neue Herausforderungen:
Angebote ausländischer Anbieter dominieren mitunter
die digitale Alltagswelt von Kindern und Jugendlichen.
Medieninhalte sind überall und jederzeit abrufbar, von
Nutzern generierte Inhalte sind schwer kontrollierbar.
Für den Jugendschutz im globalen Medium Internet wird
die weltweite Vernetzung aller mit Jugendmedienschutz
befassten Institutionen deshalb immer wichtiger. Die KJM
nimmt diese Aufgabe sehr ernst und hat im Berichtszeitraum ein verstärktes Augenmerk auf den grenzübergreifenden Austausch mit Institutionen zum Jugendmedienschutz gerichtet.
„International Roundtable“ in Seoul
Sobald es um global agierende Unternehmen geht, geraten nationale Regulierungen schnell an ihre Grenzen.
Um sich über einheitliche Standards auszutauschen, fand
am 27. August 2013 in Seoul, Südkorea, ein internationaler Runder Tisch der Korea Communication Standards
Commission (KCSC) zum Thema „The Commercialization
of Broadcasting and Online Rights Infringement“ statt.
Der KJM-Vorsitzende informierte dabei insgesamt zwölf
Delegationen aus verschiedenen Ländern des südostasiatischen Raums sowie aus Kanada und Neuseeland über
das deutsche Mediensystem und die Arbeit der Medienaufsicht im Rundfunk und im Internet. Die Entwicklungen im Internet, insbesondere im Bereich der mobilen
Kommunikation und sozialer Netzwerke verdeutlichen,
dass internationale Mindeststandards wichtiger denn je
sind, um das Internet gerade für die immer jünger werdenden Nutzer sicherer zu machen. Deshalb betonte der
Vorsitzende die Notwendigkeit internationaler Standards,
um mit den immer zahlreicheren Herausforderungen im
Online-Bereich Schritt halten zu können. Darüber hinaus
konnte er beim Thema „Rechtsverletzungen im Internet“
auch die Arbeit der KJM, das System der „regulierten
Selbstregulierung“ sowie aktuelle Fälle aus der Medienaufsichtspraxis im Internet vorstellen.
EU-Ratspräsidentschaft:
Konferenz zum Jugendschutz
Auf EU-Ebene griff Griechenland im Rahmen seiner Ratspräsidentschaft das Thema „Schutz von Minderjährigen
im digitalen Zeitalter“ auf. Das Generalsekretariat für
Massenmedien veranstaltete dazu am 14. und 15. April
2014 in Athen eine Konferenz zu den aktuellen Fragen und
Antworten in Bezug auf die vielfältigen Probleme, die sich
im digitalen Zeitalter hinsichtlich des Schutzes von Minderjährigen ergeben. Angesichts der konvergierenden
Medien auf nationaler und europäischer/internationaler
Ebene wurde angestrebt, geeignete Initiativen und Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu entwickeln.
Zahlreiche Vorträge zum Thema wurden ergänzt durch
einen Bericht der Bereichsleiterin Jugendmedienschutz
der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten
(GGS) über das deutsche System des Jugendmedienschutzes. Insbesondere das deutsche Modell der regulierten
Selbstregulierung sowie der technische Jugendmedienschutz stießen auf großes Interesse. So wurde deutlich,
dass das deutsche System im Bereich der Telemedien eine
Vorreiterrolle in Europa genießt und ein verstärkter europäischer Austausch intensiviert werden sollte.
European Regulators Group (ERGA) gründet
Arbeitsgruppe zum Jugendmedienschutz
Die EU-Kommission hat im Berichtszeitraum zur Unterstützung und Beratung im Bereich Medienregulierung
die Expertengruppe ERGA (European Regulators Group)
eingerichtet. Diese ist organisatorisch bei der General­
47
|c| Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen
direktion „Connect“ unter Leitung von EU-Kommissar
Günther Oettinger angesiedelt und besteht aus Vertretern
von Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten.
Neben dem Europabeauftragten der Direktorenkonferenz
der Landesmedienanstalten (DLM) und einem Mitarbeiter
der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) hat im Rahmen der Themenverantwortung
Europa/Internationales für die KJM eine Mitarbeiterin
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
im Februar 2015 an der konstituierenden Sitzung der
Unterarbeitsgruppe Jugendschutz teilgenommen. Die Arbeitsgruppe hat vor, sich mit technischem Jugendmedienschutz in Form von Mindeststandards und mit regulierter
Selbstregulierung zu befassen. Darüber hinaus plant sie,
Vorschläge für den Anpassungsbedarf im Bereich Jugendmedienschutz in Bezug auf die EU-Gesetzgebung wie die
AVMD-Richtlinie zu erarbeiten.
Austausch zu grenzübergreifenden technischen
Lösungskonzepten
Da gefährdende Inhalte im Internet nicht vor nationalen
Grenzen halt machen, bedarf es technischer Schnittstellen und Lösungskonzepte, die international anwendbar
sind. Im Berichtszeitraum lud die KJM deshalb Vertreter
der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und der
Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
(FSM) sowie den Direktor des Niederländischen Instituts
zur Klassifizierung von Inhalten (NICAM) ein, um über
grenzübergreifende Projekte zu berichten. Der KJM wurden dabei vielversprechende Projekte sowohl zur Altersklassifizierung von Online-Inhalten als auch zur Verbesserung technischer Schnittstellen vorgestellt. Beim Projekt
„Maschinenlesbare und interoperable Alterskennzeichen
in Europa“ (MIRACLE) der FSM, welches im Rahmen der
CEO-Coalition entwickelt wurde, werden bestehende
Klassifizierungsinformationen aus Europa genutzt und
für andere Systeme verstehbar und verwendbar gemacht.
Positiv ist dabei außerdem, dass die Implementierung
für die Anbieter aufgrund der Flexibilität des Systems
vereinfacht wird. Das Projekt „International Age Rating
Coalition“ (IARC), vorgestellt durch die USK, ermöglicht
eine den länderspezifischen Besonderheiten gemäß individuelle Altersbewertung von Inhalten. Grundlage dafür
ist ein spezielles Altersklassifizierungsverfahren für Spiele
und Applikationen: Im Zuge dieses Verfahrens machen
Anbieter Angaben zum Inhalt ihrer Angebote, die unter
Berücksichtigung von Jugendschutzaspekten zu einer automatischen Altersbewertung führen. Um auch Inhalten
48
aus dem Bereich „user-generated-content“ begegnen zu
können, haben NICAM und das British Board of Film Classification (BBFC) das Projekt „You rate it“ gestartet. Dabei
werden Uploader und Nutzer dazu ermutigt, eigenverantwortlich Inhalte zu bewerten und einzustufen. Insgesamt
bewertete die KJM die Bestrebungen der Selbstkontrolleinrichtungen grenzübergreifende Lösungskonzepte zu
finden als wichtigen Schritt in die richtige Richtung.
Antrittsbesuch bei EU-Digitalkommissar
Günther Oettinger
Der Austausch mit der EU-Kommission ist aus Sicht der
KJM von großer Bedeutung, um Möglichkeiten europaweiter Lösungskonzepte auszuloten sowie Initiativen zur
Verbesserung des Jugendmedienschutzes zu starten, die
auch über die Ländergrenzen hinweg anwendbar sind.
Auch wenn ein einheitlicher Regulierungsrahmen zum
Jugendmedienschutz aufgrund der divergierenden Wertesysteme der einzelnen Mitgliedstaaten kaum realisierbar scheint, wäre ein einheitlicher technischer Rahmen
durchaus sinnvoll und wünschenswert. In einem Gespräch
im Januar 2015 diskutierte die KJM dazu die aktuellen
Herausforderungen des Jugendmedienschutzes durch
die zunehmende Medienkonvergenz mit dem neuen EUDigitalkommissar Günther Oettinger in Brüssel.
2
In Kontakt mit Bund und Ländern
> Länder starten erneut Novellierung
des JMStV
> KJM bringt sich aktiv in Debatte ein
> Praxistaugliche Regelungen für zeitge­
mäßen Jugendmedienschutz gefordert
Da die Gesetzgebungskompetenz sowie die Verantwortung zur Durchsetzung des Jugendmedienschutzes in
Deutschland aufgeteilt sind, ist für die KJM der regelmäßige Austausch mit den beteiligten Institutionen auf
Bund- und Länderebene von großer Bedeutung. Im Berichtszeitraum hat die KJM diesen Dialog intensiv fortgeführt und brachte ihre Expertise auch bei regulatorischen
Fragestellungen ein.
|c| In Kontakt mit Bund und Ländern
Neuer Anlauf zur Novellierung JMStV
Seit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) im Jahr 2003 haben sich sowohl das
technische Umfeld als auch die Nutzung von medialen
Inhalten bei Kindern und Jugendlichen stark verändert.
Um auch den rechtlichen Rahmen den neuen Realitäten
anzupassen, nahmen die Länder – nach dem gescheiterten Novellierungsversuch im Jahr 2010 – im Frühjahr 2014
einen neuen Anlauf zur Novellierung des JMStV. Ein von
den Ländern im März 2014 vorgelegtes Diskussionspapier
enthielt aus Sicht der KJM allerdings nur erste Ansätze
zur Verbesserung. Unter Federführung der Staatskanzlei
Sachsen startete zeitgleich eine öffentliche Online-Konsultation, die Bürgern und Institutionen die Gelegenheit
bot, das Papier zu kommentieren. Die KJM beteiligte sich
mit einer Stellungnahme sowie im Rahmen eines parallel
stattfindenden Fachdialogs unter Teilnahme der Rundfunkreferenten der Länder, der Selbstkontrolleinrichtungen, jugendschutz.net sowie der öffentlich-rechtlichen
Sender. Hauptanmerkung der KJM war, dass es eines umfassenden Ansatzes bedürfe, um die bestehenden Problemlagen und Lücken im Jugendmedienschutz auffangen
zu können. Die Überlegungen müssten von den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung sowie
von den damit verbundenen Gefährdungspotenzialen
und Risiken für Kinder und Jugendliche ausgehen.
Auf der Grundlage eines ersten Zwischenfazits aus der
Online-Konsultation und dem Fachdialog verabschiedete
die Rundfunkkommission der Länder im Oktober 2014 ein
zweites Eckpunktepapier. Aus Sicht der KJM wies das überarbeitete Papier der Länder zwar deutliche Verbesserungen zum ersten Diskussionspapier auf, nichtsdestotrotz
blieben wesentliche Punkte nach wie vor unbeachtet. So
sind bislang beispielsweise weder die neuen Herausforderungen des Jugendmedienschutzes wie das Web 2.0 oder
die Medienkonvergenz noch Regelungen für Plattformbetreiber vom Papier umfasst. Diese weiteren Problemlagen und Fragestellungen sollten nach Ansicht der KJM
im Rahmen einer Novellierung des JMStV jedoch dringend
gelöst werden.
In einer zweiten Stellungnahme wies die KJM deshalb
erneut auf die Notwendigkeit hin, zeitgemäße Regelungen für eine gemeinsam getragene Verantwortung von
Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu schaffen. Ein Aspekt,
den die KJM in ihrer Stellungnahme hervorhob, sind die
nach wie vor unterschiedlichen Regelungen für verschiedene Mediengattungen in Deutschland. Diese müssten
aus Sicht der KJM dringend angepasst werden, um Rechts-
unsicherheiten und Doppelkontrollen zu vermeiden. Eine
Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung
kann hier beispielsweise Abhilfe schaffen. Das Prinzip der
gleichen Bewertung muss nach Auffassung der KJM auch
für die Aufsicht und Kontrolle des Jugendmedienschutzes
gelten. Demnach sollte es in einer modernen Medienwelt
keinen Unterschied machen, ob Inhalte im öffentlichrechtlichen oder privaten Rundfunk ausgestrahlt werden.
Die KJM wies deshalb in ihrer Stellungnahme auf die
Notwendigkeit der Integration des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks unter den aufsichtsrechtlichen Mantel einer
Stelle hin.
Ein weiterer Baustein auf dem Weg zu einem modernen Jugendmedienschutz ist aus Sicht der KJM die Beförderung des technischen Jugendmedienschutzes. Da Kinder und Jugendliche im Internet heute mit einer Vielzahl
an ausländischen Angeboten konfrontiert sind, bei denen
der deutsche Rechtsrahmen an seine Grenzen gerät, ist es
umso wichtiger Jugendschutzprogramme zu stärken. Aus
diesem Grund betonte die KJM in ihrer Stellungnahme
die Unerlässlichkeit der Sicherstellung der Finanzierung
sowie konkrete Voraussetzungen für die Anerkennung
von Jugendschutzprogrammen im Rahmen eines neuen
Regelwerks.
Neben der Beförderung deutscher Jugendschutzprogramme unterstrich die KJM auch den dringenden
Handlungsbedarf zur Beförderung international geltender technischer Schnittstellen. Nur so besteht die Möglichkeit statt eines „Flickenteppichs“ wirksame technische
Rahmenbedingungen für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen im Netz zu schaffen.
Wesentliche Forderungen der KJM
ff Stärkung des Modells der regulierten
Selbstregulierung
ff Harmonisierung der Regelungen für
Rundfunk- und Telemedienangebote
Angleichung
der Jugendschutzmaßstäbe
ff
im dualen Rundfunksystem
Finanzierung
und Weiterentwicklung
ff
von Jugendschutzprogrammen
ff Beförderung der Selbstverpflichtungen
für Plattformbetreiber, v. a. bzgl.
„user-generated-content“
ff Etablierung international geltender
technischer Schnittstellen
49
|c| Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
!!
Die vollständigen Stellungnahmen und Informationen
sind abrufbar unter www.kjm-online.de/positionen.
Gespräche mit den OLJB
Im Berichtsraum hatte die KJM auch den gesetzlich vorgeschriebenen Austausch mit den obersten Landesjugendbehörden (OLJB) fortgesetzt. Ein besonderer Schwerpunkt der beiden Gespräche lag jeweils auf der Zukunft
des gesetzlichen Jugendmedienschutzes. Im Besonderen
sprach man über die Strukturreform der KJM, die geplante
Novelle zum JMStV sowie die Weiterentwicklung des technischen Jugendmedienschutzes.
Austauschgespräch im Bundestag
Am 10. September 2014 trafen sich der KJM-Vorsitzende,
die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS sowie
der stellvertretende Geschäftsführer der FSM zu einem
Austauschgespräch mit Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe Medienschutz/Medienkompetenz, die der Arbeitsgruppe „Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion angehört. Unter Federführung der Bundestagsabgeordneten Christina Schwarzer
tauschten sich die Teilnehmer über den Jugendmedienschutz im Allgemeinen, die aktuellen Herausforderungen
sowie über die geplante Novelle des JMStV aus.
3
Austausch mit dem öffentlichrechtlichen Rundfunk
> KJM fordert einheitliche Aufsicht im
dualen Rundfunksystem
> Dialog mit öffentlich-rechtlichen Rund­
funksendern fortgeführt
Auch im aktuellen Berichtszeitraum hat die KJM den gesetzlich vorgeschriebenen Austausch mit den öffentlichrechtlichen Fernsehanstalten fortgesetzt. Mehrfach trafen
sich Mitglieder der KJM mit den Vertretern von ARD und
ZDF, sowie den Gremienvertretern der Landesmedienanstalten zu einem Erfahrungsaustausch. Themen waren
die Angleichung von Jugendschutzmaßstäben im dualen
Rundfunksystem, die Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, die geplante Novelle des JMStV sowie der Austausch der Aufsichtsstellen zur Bewertungspraxis anhand
von Einzelfällen.
Unterschiede in der Aufsichtspraxis
Zentrales Thema der Gespräche war die Forderung der
KJM, gleiche Maßstäbe im dualen Rundfunksystem zu
schaffen. In ihrer Stellungnahme an die Rundfunkkommission der Länder hatte die KJM deshalb gefordert, den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seinen Angeboten
in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem zu
integrieren. Dies sollte aus Sicht der KJM über den in
den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 JMStV vorgeschriebenen Austausch hinausgehen. Nur so kann
sichergestellt werden, dass eine Gleichbehandlung bei
Verstößen stattfindet. Bis dahin wäre es wünschenswert,
eine einheitliche Spruchpraxis mittels gleicher Richtlinien
und Kriterien zu etablieren. Im Rahmen des Austauschs
mit den öffentlich-rechtlichen Sendern verwies die KJM
auch auf Beschwerden, die sie regelmäßig zu Formaten
wie beispielsweise der Krimireihe „Tatort“ erhält.
Austausch zu Jugendschutzprogrammen
Ein weiteres Thema des Austausches war die Entwicklung der Jugendschutzprogramme. Die KJM forderte
hinsichtlich der geplanten Novellierung des JMStV die
Beförderung des technischen Jugendmedienschutzes,
insbesondere die flächendeckende Verbreitung von
50
|c| Kooperationen und Beiräte
Jugendschutzprogrammen durch Vorinstallation im Betriebssystem bzw. beim Access-Provider, als derzeit einzige Schutzoption, die auch ausländische Angebote umfasst. Voraussetzung dafür ist die dauerhafte Sicherung
der Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, um
auch deren Weiterentwicklung und Pflege gewährleisten
zu können. Im Februar 2014 hatte die KJM im Rahmen
eines Schreibens an die Vorsitzende des Arbeitskreises
der Jugendschutzbeauftragten von ARD und ZDF die
Notwendigkeit des technischen Jugendmedienschutzes
als ergänzendes Element zur Medienbildung hervorgehoben. Zuvor hatten die Jugendschutzbeauftragten der
öffentlich-rechtlichen Sender gefordert, die von der KJM
anerkannten Jugendschutzprogramme auszusetzen und
ausschließlich auf das Mittel der Zeitgrenzen zurückzugreifen. Diese Forderung greift aus Sicht der KJM allerdings zu kurz, da Jugendschutzprogramme nach wie vor
ein wichtiges zusätzliches Instrument sind, um Kinder und
Jugendliche vor ungeeigneten Angeboten im Internet zu
schützen.
Hintergrund: Ungleichbehandlung der Rundfunkanbieter
Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gelten sowohl
für die privaten als auch für die öffentlich-rechtlichen Programme. Eine konsequente Eingliederung
in das System der „regulierten Selbstregulierung“
wurde durch den JMStV nicht umgesetzt. Vom
Staatsvertrag ist lediglich ein Erfahrungsaustausch
mit den zuständigen Organen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in § 15 Abs. 2 Satz 2 JMStV
vorgesehen. Die bereits vor Verabschiedung
des JMStV bestehende Ungleichbehandlung von
privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk bei
der Anwendung der geltenden Gesetze besteht
weiter fort. Das Festhalten an der Sonderstellung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den
bisherigen Aufsichtsstrukturen des dualen Rundfunksystems blockiert eine Schaffung vergleichbarer Jugendschutzstandards, wirkt einer stärkeren
Transparenz für den Rezipienten entgegen und
verhindert die Realisierung effizienter Maßnahmen,
um auf die zunehmende Konvergenz zu reagieren.
4
Kooperationen und Beiräte
> KJM bringt Expertise in Beiräte ein
> Engagement vorwiegend im Bereich
Telemedien
Der Austausch von Expertise zwischen den einzelnen
Akteuren im Jugendmedienschutz-System ist von großer
Bedeutung. So engagiert sich die KJM auch in verschiedenen Projekten und Beiräten, um Entwicklungen und
Initiativen im Jugendmedienschutz voranzutreiben. Auch
im Berichtszeitraum beteiligten sich Vertreter der KJM im
Beirat unterschiedlicher Projekte oder Institutionen.
Engagement im Beirat des Projekts „Kinder und
Online-Werbung“
Im Rahmen des „Dialog Internet“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
in Kooperation mit der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ein Forschungsprojekt zum Thema
„Kinder- und Online-Werbung“ durchgeführt. Dabei
wurde untersucht, mit welchen Angeboten Kinder und
Jugendliche im Bereich Online-Werbung konfrontiert
werden und wie eine dem Alter und den Fähigkeiten von
Kindern angemessene Einbindung von Werbung aussehen kann, die nachhaltige Finanzierungsmodelle auch für
Kinder-Internetseiten erlaubt. Im Herbst 2014 fand dazu
eine Beiratssitzung des Projekts in Mainz mit Teilnahme
eines KJM-Vertreters statt. Dabei wurden die Ergebnisse
einer vom Hans-Bredow-Institut durchgeführten Studie
zum Thema „Kinder und Online-Werbung: Erscheinungsformen von Werbung im Internet, ihre Wahrnehmung
durch Kinder und ihr regulatorischer Kontext“ vorgestellt.
Die Studie, die am 3. November 2014 im Rahmen einer
Fachtagung in Berlin präsentiert wurde, untersuchte aus
interdisziplinärer Perspektive, welchen Erscheinungsformen von Werbung Kinder im Internet begegnen und
inwieweit Sechs- bis Elfjährige Onlinewerbung als solche
wahrnehmen und erkennen. Auf Basis der Zusammenschau der Befunde wurden Problemlagen identifiziert
und mögliche Handlungsoptionen für unterschiedliche
Akteursgruppen aufgezeigt.
51
|c| Kooperationen und Beiräte
Sitzung des Safer Internet DE Advisory Board
Am 26. und 27. Mai 2014 tagte in der GGS in Berlin das
Safer Internet DE Advisory Board. Für die Belange der KJM
nahm die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS
an der Sitzung teil. Dem Verbund Safer Internet DE gehören neben dem Awareness Centre klicksafe die InternetHotlines internet-beschwerdestelle.de (durchgeführt vom
Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. „eco“ und
der FSM), jugendschutz.net sowie das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ (Helpline) an. Der
Beirat informierte sich über die Tätigkeiten der Partner
von Safer Internet DE und weitere Aktivitäten der Beiratsmitglieder. Im Schwerpunkt wurde über die anstehende
– teils unklare – weitere Finanzierung des Safer Internet
Programms diskutiert. Das Safer Internet Programm unterstützt Safer Internet Centres in 27 europäischen Ländern mit der Zielsetzung, bei Kindern, Eltern und Lehrern
die Medienkompetenz und Sensibilisierung für Gefahren
im Internet zu fördern, Kindern und Jugendlichen eine
telefonische Beratungsstelle zu Online-Problemen anzubieten sowie Internet-Nutzern Meldestellen für illegale
Inhalte zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wird das
Safer Internet Programm durch den Verbund Safer Internet DE umgesetzt.
Beirat jugendschutz.net
Mit Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 wurde jugendschutz.net organisatorisch an die KJM angebunden. Ein
Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern von Landesmedienanstalten und den Obersten Landesjugendbehörden
koordiniert seit 2010 die Unterstützungsbedarfe und
berät jugendschutz.net bei der Ausgestaltung und Finanzierung seiner Arbeitsfelder. Derzeit sind seitens der
Landesmedienanstalten Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg), Renate
Pepper (Landeszentrale für Medien und Kommunikation
Rheinland-Pfalz) und Siegfried Schneider (Bayerische Landeszentrale für neue Medien) als ordentliche Mitglieder
sowie Jochen Fasco (Thüringer Landesmedienanstalt)
als stellvertretendes Mitglied für den Beirat von jugendschutz.net benannt.
Im Berichtszeitraum fanden drei Beiratssitzungen statt.
Schwerpunkte der Diskussionen waren Staff Welfare, die
Zusammenarbeit mit dem Bundesfamilienministerium/IKiZ sowie die Überwindung von Projektprovisorien bei
jugendschutz.net. Des Weiteren beschäftigte sich der
52
Beirat mit der Frage, wie man Jugendschutz im Internet
künftig begegnen soll.
Computerspiele – Beirat USK – Spiele
Auch im Berichtszeitraum fanden Beiratssitzungen der
USK mit Beteiligung des KJM-Vorsitzenden statt. Als freiwillige Einrichtung der Computerspielewirtschaft ist die
USK für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland
zuständig. Im jährlichen Beirat tauscht sich die USK mit der
KJM, den Obersten Landesjugendbehörden, aber auch
Vertretern der Mitgliedsunternehmen aus. Themen im
Berichtszeitraum waren unter anderem das Projekt „IARC“
zur Selbstklassifizierung von Inhalten (f vgl. Kapitel C 1,
„Internationaler Jugendmedienschutz“), die 20-Jahresfeier
der USK sowie die Bestrebungen der Länder den JMStV
zu novellieren.
5
Studien und Gutachten
> Neues Rechtsgutachten beauftragt
> Erkenntnisse zur neuen Kompetenzver­
teilung zwischen Selbstkontrollen und
Aufsicht erwartet
Um neue Entwicklungen, Phänomene, aber auch regulatorische Fragestellungen im Bereich Jugendmedienschutz
bewerten zu können, gibt die KJM regelmäßig Studien
oder Gutachten in Auftrag. Da der Berichtszeitraum im
Zeichen der Bestrebungen der Länder stand, den JMStV
zu novellieren, veranlasste die KJM die Untersuchung
einiger Überlegungen der Länder zur neuen Kompetenzverteilung zwischen Selbstkontrollen und Aufsicht im
Rahmen eines Rechtsgutachtens. Die Fertigstellung und
Auswertung des Gutachtens fällt in den nachfolgenden
Berichtszeitraum.
!!
Das Rechtsgutachten wird abrufbar sein unter
www.kjm-online.de/gutachten.
53
d Für mehr Transparenz
und Akzeptanz:
Öffentlichkeitsarbeit der KJM
|d| Pressearbeit
Für mehr Transparenz und Akzeptanz:
Öffentlichkeitsarbeit der KJM
1Pressearbeit
> Pressemitteilungen initiieren den
Dialog mit Pressevertretern
> Zahlreiche Anfragen v. a. im
Telemedien-Bereich
> KJM informiert und regt Diskurse an
> Breites Spektrum an Kommunikations­
maßnahmen
Jugendmedienschutz ist ein gesellschaftspolitisch wichtiges, aber nicht immer leicht zu vermittelndes Thema.
Um die Transparenz und damit auch die Akzeptanz der
Arbeit der KJM zu erhöhen, setzt die Öffentlichkeitsarbeit der KJM auf Aufklärung, Information und Service. So
gehört es zu ihren zentralen Aufgaben, die Öffentlichkeit
über ihre Arbeit zu informieren und den Diskurs über aktuelle Jugendschutzfragen anzuregen. Wenn es gelingt,
die Bevölkerung für die Belange des Jugendschutzes zu
sensibilisieren, wird damit nicht zuletzt die Akzeptanz der
Arbeit der KJM erhöht.
Der Erfolg der Öffentlichkeitsarbeit der KJM hängt
davon ab, ob der Dialog mit den relevanten Zielgruppen gelingt und inwiefern die Medien durch ihre Berichterstattung zum Diskurs über Jugendschutzfragen
beitragen. Die ehemalige KJM-Stabsstelle bzw. die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS)
kommunizierte die Inhalte der KJM-Arbeit im Berichtszeitraum über zahlreiche Kanäle: über den Onlineauftritt
www.kjm-online.de, über Pressemitteilungen, Interviews
und Hintergrundgespräche mit Journalisten sowie mittels
diverser Eigenpublikationen und Texte in Fremdpublikationen. So wurden im Berichtszeitraum der FAQ-Flyer für
Eltern und Pädagogen zum Thema „Jugendschutzprogramme“, die Broschüre für Pädagogen und Erziehende
sowie die KJM-Imagebroschüre überarbeitet und weiter
verbreitet. Eigene Veranstaltungen, die Präsenz auf
Messen und die Teilnahme des KJM-Vorsitzenden, seiner
Stellvertreter oder der Mitarbeiterinnen der ehemaligen
KJM-Stabsstelle bzw. der GGS an jugendschutzrelevanten
Paneldiskussionen ergänzten die Kommunikationsmaßnahmen.
Pressemitteilungen und -konferenzen
Die im Berichtszeitraum publizierten Pressemitteilungen
der KJM behandelten ein breites inhaltliches Spektrum.
Thematische Schwerpunkte waren dem neben technischen Jugendmedienschutz die (internationalen) Herausforderungen im Jugendmedienschutz sowie die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).
Außerdem erschienen halbjährlich Pressemitteilungen zu
den abgeschlossenen Prüffällen der KJM. Weitere Pressemitteilungen wurden zu Veranstaltungen und Publikationen der KJM veröffentlicht. Darüber hinaus hat die KJM
am 5. Juni 2014 gemeinsam mit jugendschutz.net und
dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Integration,
Familie, Kinder, Jugend und Frauen eine Pressekonferenz
zum Jahresbericht von jugendschutz.net durchgeführt.
!!
Alle Pressemitteilungen der KJM sind abrufbar unter
www.kjm-online.de/pressemitteilungen.
Presseanfragen
Die Meinung des KJM-Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS zu aktuellen Herausforderungen im Jugendmedienschutz sowie zu den
Veränderungen, denen das System unterliegt, wurden
auch in diesem Berichtszeitraum häufig von Journalisten
nachgefragt.
Auf besonderes Interesse stieß dabei der Jugendschutz
im Bereich Telemedien. Hier wurden vor allem Fragen
rund um Jugendschutzprogramme sowie die im Internet
geltenden Regelungen thematisiert. Die Entschlüsselung
der von der BPjM geführten Liste indizierter Telemedien
durch Hacker im Juli 2014 zog ebenfalls eine Reihe von
Anfragen nach sich.
Zudem nutzten Journalisten die Expertise der KJM für
die Berichterstattung zur geplanten Novelle des JMStV,
die im Frühjahr 2014 erneut auf die Tagesordnung der
Rundfunkkommission kam. Die entsprechenden Anfragen
zielten zumeist auf die Weiterentwicklung des Medien-
55
7 Gibt es die Programme auch für
Smartphones?
Jugendschutzprogramme müssen einfach zu
installieren und zu konfigurieren sein – auch das
hat die KJM in ihren Kriterien für die Anerkennung
von Jugendschutzprogrammen festgelegt. Praktisch heißt das: Sie müssen so voreingestellt sein,
dass Eltern mit nur wenigen Klicks einen wirksamen Schutz für ihre Kinder erreichen können.
Bis zur Altersstufe »unter 12 Jahre« basieren die
Programme auf dem »Whitelist-Prinzip«, d. h. für
Kinder unter 12 sind nur Angebote der so genannten »FragFINN«-Liste (vgl. http://www.fragfinn.
de/kinderliste/eltern/whitelist.html) und von den
Inhalteanbietern für die entsprechende Altersstufe gekennzeichnete Angebote zugänglich. Für
die ab 12-Jährigen dagegen gilt das »BlacklistPrinzip«, d. h. es sind lediglich die Angebote nicht
aufzurufen, die auf Sperrlisten stehen oder von
den Anbietern für die entsprechende Altersstufe
als ungeeignet gekennzeichnet sind. Damit die
Programme eine möglichst große Schutzwirkung
entfalten können, ist es empfehlenswert, das
Programm als Administrator einzurichten und für
Kinder und Jugendliche im Betriebssystem eigene
Benutzerkonten ohne Administratorenrechte
einzurichten. Das erhöht die Sicherheit und macht
es einfacher, wenn der PC von Erwachsenen und
Kindern gleichzeitig genutzt wird.
9 Kann ich den Filter auch ganz
individuell an die Bedürfnisse
und Interessen meines Kindes/
meiner Schüler anpassen?
Jugendschutzprogramme sind »nutzerautonom«.
Das heißt: Die Eltern bestimmen erst einmal, ob
sie überhaupt eine Software zum Schutz ihrer
Kinder im Internet auf dem heimischen Computer
installieren wollen. Wer sich dafür entscheidet,
kann diese Programme nach seinen eigenen Wünschen gestalten – und je nachdem, was man seinen
Kindern/Schülern ermöglichen oder zutrauen will,
entsprechend die Altersstufen wählen. Außerdem
kann man selbst Internetadressen eintragen, die
man für seine Kinder frei schalten (»Whitelist«)
oder blockieren will (»Blacklist«).
12 Was kann ich tun, wenn
ungeeignete Seiten angezeigt
bzw. geeignete Seiten nicht
angezeigt werden?
Bei automatisch erstellten Filterlisten kann das
im Einzelfall vorkommen. Wenn Sie der Meinung
sind, dass eine Seite einer anderen Altersstufe
zugeordnet werden sollte, wenden Sie sich an
den Hersteller des von Ihnen genutzten Filterprogramms und bitten Sie um eine entsprechende
Überprüfung. Sie haben natürlich auch die
Möglichkeit, die entsprechende Seite in Ihren
individuellen Black- oder Whitelists einzutragen.
10 Habe ich als Erwachsener denn
trotzdem noch freien Zugriff auf
das Internet?
Stand: Okt. 2014
Natürlich. Erwachsene können das Jugendschutzprogramm jederzeit ausschalten. Am bequemsten
ist es, wenn Sie für Ihr Kind ein eigenes Benutzerkonto unter Windows einrichten. Dann funktioniert die Umschaltung zwischen Erwachsenen- und
Kindermodus automatisch.
Bei weiteren Fragen zu den anerkannten Jugendschutzprogrammen
wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Betreiber.
2Publikationen
> Aktualisierungen und Nachdrucke
der bewährten Broschüren und Flyer
> Neues Layoutkonzept entwickelt
und umgesetzt
> Imagebroschüre ins Englische übersetzt
Flyer „FAQ Anerkannte Jugendschutzprogramme“
Damit die beiden von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme im Alltag der Medienerziehung ankommen
und weitere Verbreitung finden, müssen Eltern und Pädagogen entsprechend informiert und aufgeklärt werden.
Um Erziehungsverantwortlichen einen praktischen Leitfaden an die Hand zu geben, hält die KJM einen Flyer mit
zwölf Fragen und Antworten zum Thema bereit. Darin
wird u. a. erläutert, was anerkannte Jugendschutzprogramme sind, wie sie sich von anderen Filterlösungen
unterscheiden, wo bzw. wie sie heruntergeladen werden
können und für welche Betriebssysteme sie funktionieren.
Dank der großen Nachfrage wurde der 2012 entworfene
Flyer im Berichtszeitraum mehrfach nachproduziert und
nicht nur auf Anfrage an Medienpädagogen, Initiativen
und Bildungseinrichtungen versendet, sondern fand 2013
und 2014 je auch auf den Medientagen München und auf
der Bildungsmesse didacta Absatz.
56
Der FAQ-Flyer ist online abrufbar unter
www.kjm-online.de/broschueren.
Kommission für
Jugendmedienschutz
Durch die Verknüpfung der Programme mit der
fragFINN-Liste und den Blacklists finden regelmäßig Aktualisierungen statt.
FAQ_Jugendschutzpogr_OKT_2014.indd 1
!!
für Eltern und Pädagogen
Anerkannte
Jugendschutzprogramme
Jugendmedienschutz
Informationen für Pädagogen und Erziehende –
für einen verantwortungsvollen Umgang
mit Medien
Foto: Stefan Heigl
8 Wie kriege ich die Programme
zum Laufen? Was muss ich
bei der Installation beachten?
11 Das Internet ändert sich ständig.
Werden die Programme auch
regelmäßig aktualisiert?
KJM, die medienanstalten – ALM GbR, Gemeinsame Geschäftsstelle, Birgit Braml, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin, www.kjm-online.de
Noch nicht. Die Programme laufen momentan
nur auf Windows-PCs. Die KJM fordert aber, dass
die Programme regelmäßig überprüft, weiterentwickelt und an den neuesten Stand der Technik
angepasst werden müssen. Dazu gehört auch, dass
sie bald auch auf anderen Plattformen, beispielsweise auf Smartphones oder Spielekonsolen,
verfügbar gemacht werden.
Mellon Design · Senser Druck
systems sowie auf die Zukunft des Jugendmedienschutzes. In mehreren Interviews mit Tageszeitungen und
Fachpublikationen erläuterte der KJM-Vorsitzende seine
Vorstellungen zur Reform der Medienordnung im Zuge
der Novellierung.
Während das Interesse an den halbjährlich erscheinenden Pressemitteilungen der KJM zu den Prüffällen
unverändert groß war, hat die Zahl der Medienanfragen
hinsichtlich einzelner Formate im Fernsehen im Berichtszeitraum abgenommen.
FAQ
|d| Publikationen
02.10.14 15:27
JMS Broschuere APR 2014.indd 1
30.04.14 09:38
Broschüre „Jugendmedienschutz: Informationen
für Pädagogen und Erziehende – für einen
verantwortungsvollen Umgang mit den Medien“
Um Pädagogen und Eltern zum Thema Jugendmedienschutz Tipps für den Unterricht und Erziehungsalltag an
die Hand zu geben, erschien zur Bildungsmesse didacta
im März 2010 erstmals die Broschüre „Jugendmedienschutz: Informationen für Pädagogen und Erziehende
– für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Medien“. Sie enthält außer den wichtigsten Regelungen des
Jugendmedienschutzes vor allem Orientierungs- und
Handlungshilfen für die Medienerziehung. Konkrete
Tipps und weiterführende Weblinks ergänzen die Sachinformationen. Die Themen reichen von Realityshows und
Fernsehhelden über Persönlichkeitsrechte im Web und Risiken sozialer Netzwerke bis hin zu Online-Rollenspielen
und den Umgang mit mobilen Geräten. Im Anhang finden
sich zahlreiche Adressen von Jugendschutzinstitutionen
und Medienkompetenz-Projekten, die Eltern und Lehrern weiterhelfen können. Die Broschüre kommt bei der
Zielgruppe sehr gut an und wurde im Berichtszeitraum
aufgrund der großen Nachfrage mehrfach aktualisiert
und nachproduziert. Wie auch der Flyer zu den Jugendschutzprogrammen wurde die Broschüre auf Anfrage an
Medienpädagogen, Initiativen und Bildungseinrichtungen versendet und fand 2013 und 2014 je auf den Medientagen München und auf der Bildungsmesse didacta
Absatz.
!!
Die Broschüre „Jugendmedienschutz“ ist online
abrufbar unter www.kjm-online.de/broschueren.
|d| Publikationen
Kommission für Jugendmedienschutz
kjm informiert
kjm informiert
2013/2014
I N H A LT
Editorial des KJM-Vorsitzenden
2
3
Editorial
4
6
Problemfelder 2014
7
Aktualisierte Kriterien
für die Prüfpraxis
Commission for the Protection
of Minors in the Media
Erste Etappe auf dem neuen
Weg
Verantwortung
wahr nehmen –
Aufsicht gestalten
Sexualisierte Inhalte sind
problematisch
2
Siegfried Schneider
In eigener Sache
Verena Weigand, Leiterin
Kommission für
Jugendmedienschutz
2014 |2015
3
der ehemaligen KJM-Stabsstelle,
8
Neues aus dem technischen
Jugendmedienschutz
10
Höheres Schutzniveau durch
Vorinstallation
11
Protection of Minors
in the United Kingdom
12
14
Anstieg der Indizierungsfälle
15
Zeitgemäße Regelungen
benötigt
zieht Bilanz
10 Jahre KJM –
ein Gemeinschaftserfolg
Jugendmedienschutz in
4
Rundfunk und Telemedien
Problemfelder 2013
Neuer Entwurf – neue Chancen
zeitgemäßen JMStV
Herausforderungen für die Zukunft
Menschenwürde:
KJM-Spruchpraxis bestätigt
Taking on Responsibility –
Shaping Supervision
6
Anforderungen an einen
7
8
Auf unterschiedlichen Planeten
zuhause, aber angenähert
Foto: Getty Images
Erinnerungen an zehn Jahre KJM
11
Eine »Sisyphos-Mission«,
die sich lohnt
Ein Essay von Sebastian Gutknecht
14
und Thomas Krüger
10 Jahre KJM: Erfolgreiche,
aber nicht konfliktfreie Arbeit
Neue Strukturen –
16
neue Kontaktadressen
KJM informiert 2013-9.indd 1
2
01.10.13 12:45
kjm informiert
Im Berichtszeitraum publizierte die KJM – jeweils im Oktober – zwei weitere Ausgaben des jährlich erscheinenden
Magazins „kjm informiert. Das Magazin wird regelmäßig
auf Messen wie der didacta und den Medientagen München sowie bei eigenen Veranstaltungen der KJM ausgegeben. Wie in den vergangenen Jahren lag die „kjm informiert“ den Fachzeitschriften „BPjM aktuell“, „Pro Jugend“,
„Tendenz“, „Themen und Frequenzen“ sowie „TV Diskurs“
bei. Neu hinzugekommen ist für die Ausgabe „2014/2015“
die Distribution als Beilage im Medienmagazin„up²date“
der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM).
Die „kjm informiert 2013/2014“ berichtet über die
Problemfelder und wichtigsten Prüffälle des Jahres und
beinhaltet außerdem die Forderung der KJM nach der
Einführung internationaler Jugendschutzstandards, einen
Bericht zur Feier des 10-jährigen Jubiläums der KJM sowie
einen Rückblick der KJM-Mitglieder Sebastian Gutknecht
und Thomas Krüger auf die bisherige Tätigkeit der KJM
seit ihrer Gründung im Jahr 2003.
Für die „kjm informiert 2014/2015“ wurde das Layout
der Publikation grundlegend überarbeitet. Nach dem
Relaunch präsentiert sie sich in moderner und frischer
Ästhetik, ohne die KJM-Charakteristika verloren zu haben.
Inhaltlich widmet sich die Ausgabe wie gewohnt den aktuellen Problemfeldern und den wichtigsten Prüffällen.
Darüber hinaus thematisiert sie unter anderem die Entwicklungen im technischen Jugendmedienschutz sowie
die Anregungen der KJM zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Im Interview erläutert der
KJM-Vorsitzende Siegfried Schneider Vorschläge der KJM
zur Beförderung der Verbreitung von Jugendschutzprogrammen und die britische Regulierungsbehörde Ofcom
stellt ihre Arbeit im Bereich Jugendmedienschutz vor.
!!
Foto: Getty Images
KJM feierte ihr
zehnjähriges Jubiläum mit Festakt
Foto: Getty Images
standards einführen
Foto:Fotolia.com / goodluz
Internationale Jugendschutz-
KJM Broschuere enlg JAN 2014-3.indd 1
05.02.14 10:44
KJM Broschuere 2014.indd 1
02.10.14 16:32
Imagebroschüre
Die KJM-Imagebroschüre unter dem Motto „Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ wurde im Jahr
2012 konzipiert. Auf 24 Seiten gibt die Publikation einen
Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der KJM,
beschreibt die wichtigsten Regeln für den Jugendschutz
im Rundfunk und im Internet und enthält Praxistipps für
Eltern zu Sendezeiten, Onlinespielen und Filterlösungen
für das Internet. Im Berichtszeitraum wurde ein Nachdruck zum Anlass genommen, das für die „kjm informiert“
erarbeitete neue Gestaltungskonzept für KJM-Broschüren
auf die Imagebroschüre zu übertragen. In neuem Erscheinungsbild wird auch sie auf Anfrage an Medienpädagogen, Initiativen und Bildungseinrichtungen versendet
und fand 2013 wie auch 2014 je auf den Medientagen
München und auf der Bildungsmesse didacta Absatz.
!!
Die Imagebroschüre ist online abrufbar unter
www.kjm-online.de/broschueren.
Alle Ausgaben der „kjm informiert“ sind auch online
abrufbar unterwww.kjm-online.de/kjm-informiert.
57
|d| Veranstaltungen
Informationen für internationale Interessenten
Um der zunehmenden internationalen Zusammenarbeit
im Jugendmedienschutz gerecht zu werden und die Arbeit
der KJM grenzüberschreitend nachvollziehbar zu machen,
wurden im Berichtszeitraum englische Übersetzungen der
„Kriterien zur Bewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme“, der „Kriterien der KJM für technische
Mittel“ und der „Kriterien der KJM für die Anerkennung
von Jugendschutzprogrammen“ angefertigt. Außerdem
wurde als Informationsgrundlage die KJM-Broschüre
„Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ ebenfalls ins Englische übersetzt und liegt seit Februar 2014
als Printprodukt in der GGS vor.
!!
Alle Dokumente sind in die englische Version der
KJM-Internetpräsenz (www.kjm-online.de/en)
eingebunden.
Berichte
Regelmäßige Tätigkeitsberichte der KJM sorgen für
Transparenz. Dazu gehört an erster Stelle der „Bericht
der KJM über die Durchführung der Bestimmungen des
Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)“. Er ist laut § 17
Abs. 3 JMStV alle zwei Jahre an die Gremien der Landesmedienanstalten, die Obersten Landesjugendbehörden
und die Oberste Bundesbehörde zu erstatten. Daneben
veröffentlichte die KJM im Berichtszeitraum vier halbjährliche Arbeitsberichte. Auf diese Weise informiert die KJM
auch in kürzeren Abständen, als es im KJM-Bericht über
zwei Jahre möglich ist, regelmäßig und praxisbezogen
über ihre Arbeit.
!!
Alle bisher publizierten Berichte – so auch der vorliegende sechste Tätigkeitsbericht über den Zeitraum
März 2013 bis Februar 2015 – sind online abrufbar
unter www.kjm-online.de/berichte.
Fachartikel
Der KJM-Vorsitzende sowie die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der GGS verfassten im Berichtszeitraum
Artikel und Aufsätze über ihre Arbeit. Mit der Publizierung
solcher Texte fördert die KJM den wichtigen gesellschaftspolitischen Diskurs über das Thema Jugendmedienschutz
und bezieht auch aus rechtlicher Perspektive Position.
58
3Veranstaltungen
> KJM feiert 10-jähriges Bestehen
> Neue Veranstaltungsreihe „KJM im
Dialog“ startet in Berlin
> Technischer Jugendmedienschutz
zentrales Thema
> Expertenmeinung der KJM auch bei
Fremdveranstaltungen gefragt
Jubiläum: 10 Jahre Kommission für
Jugendmedienschutz
Unter dem Motto „Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ stand die Feier zum zehnjährigen Bestehen der Kommission für Jugendmedienschutz, die am 19.
Juni 2013 in München stattfand. Nach einem Grußwort
des KJM-Vorsitzenden, der zehn Jahre KJM als „Gemeinschaftsleistung“ aller Beteiligten würdigte, hielt Thomas
Kreuzer, Staatsminister und Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, den Festvortrag. Seine eindeutige Botschaft: „Jugendschutz steht niemals zur Disposition.“ Im Anschluss
daran wurden in drei Runden „Jugendschutz-Schlaglichter
aus zehn Jahren“ diskutiert, moderiert von Thomas Krüger, dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
Bildung und stellvertretenden KJM-Vorsitzenden. Die Diskussionsrunde „Rückblick“ bestritten Jürgen Doetz, der
Bevollmächtigte des Vorstands des VPRT, Sabine Frank,
die Leiterin Jugendschutz und Medienkompetenz Google
Deutschland, Thomas Kreyes, Generalsekretär RTL Television und Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Rechtsanwalt und
ehemaliger KJM-Vorsitzender. Unter dem Stichwort „Augenblick“ analysierten Andreas Fischer, Direktor der NLM
und stellvertretender KJM-Vorsitzender, Prof. Joachim
von Gottberg, Geschäftsführer der FSF, Karl König, Geschäftsführer ProSiebenSat.1 TV Deutschland und Verena
Weigand, Leiterin der KJM-Stabsstelle, den Ist-Zustand des
Jugendmedienschutzes in Deutschland. Unter dem Titel
„Ausblick“ diskutierten Thomas Kreuzer, Siegfried Schneider und Aglaia Szyszkowitz, Schauspielerin, über die künftigen Herausforderungen des Jugendmedienschutzes.
Münchener Medientage: „Technischer Jugend­
medienschutz in Europa“
Im Rahmen der Münchener Medientage fand am 17. Oktober 2013 das KJM-Panel „Technischer Jugendmedienschutz in Europa“ statt. Nach einem Impulsreferat von
Marcel Boulogne diskutierten der KJM-Vorsitzende, Alvar
|d| Veranstaltungen
Freude, Sprecher des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur), Dr. Maximilian Schenk, Geschäftsführer Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU), Friedemann Schindler, Leiter jugendschutz.
net sowie Otto Vollmers, Geschäftsführer Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM)
über die Frage, ob die bereits vorhandenen technischen
Jugendschutzvorkehrungen ausreichend und wirksam genug seien. Insgesamt ist aus der durchaus kontroversen
Debatte deutlich geworden, dass trotz des bestehenden
Optimierungsbedarfs die bisherigen Leistungen der anerkannten Filterprogramme durchaus positiv zu bewerten
seien. Moderiert wurde die Diskussion von Dr. Christian
Stöcker, Leiter des Ressorts Netzwelt bei Spiegel Online.
Kooperationsveranstaltung mit der EKD
Am 31. Januar 2014 veranstaltete die KJM gemeinsam mit
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Fachtagung zum Thema „Jugendschutz, Medienpädagogik
und Ethik im Zeitalter der sexualisierten Medien“ in der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Bei
dieser interdisziplinär angelegten Fachtagung beleuchteten Experten Risiken und Wirkungen sexualisierter
Medieninhalte aus sexual- und medienpädagogischer,
medienethischer Perspektive sowie aus Sicht des Jugendschutzes.
Der KJM-Vorsitzende ging in seinem Grußwort auf
aktuelle Herausforderungen im technischen Jugendmedienschutz ein und verwies dabei vor allem auf die Problematik fehlender technischer Lösungen für Smartphones
und Tablets. Die Fachtagung fand mit knapp 90 Gästen
gute Resonanz.
Auftaktveranstaltung der Reihe „KJM im Dialog“
Um das Thema Jugendmedienschutz wieder verstärkt
im politischen Raum zu etablieren sowie den Dialog der
beteiligten Akteure untereinander zu fördern, hat die KJM
auf Initiative der AG „Politische Jugendschutzentwicklungen“ im Berichtszeitraum das neue Veranstaltungsformat „KJM im Dialog“ auf den Weg gebracht. Ziel der
Veranstaltungsreihe ist es, Themen und Anliegen des Jugendmedienschutzes verstärkt mit Vertretern aus Politik,
Institutionen des Jugendmedienschutzes, Unternehmen
sowie der Gesellschaft zu diskutieren. Dabei sollen die
notwendigen Rahmenbedingungen für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz, aktuelle Entwicklungen sowie
mögliche Defizite ausgemacht werden.
Zum Auftakt ihrer Veranstaltungsreihe „KJM im Dialog“
lud die KJM am 9. April 2014 zu einem Austausch über die
aktuellen Fragestellungen im Jugendmedienschutz ein.
Zahlreiche Vertreter aus Politik, Wirtschaft, öffentlichen
Institutionen und den Medien besuchten die Veranstaltung unter dem Titel „Moderner Jugendmedienschutz:
Verantwortung im Kontext neuer Realitäten“ in Berlin.
Sowohl der KJM-Vorsitzende Siegfried Schneider als
auch die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks
sprachen sich angesichts der geplanten Novellierung des
JMStV für eine Verantwortungsgemeinschaft von Bund,
Ländern und Wirtschaft aus. Die beiden Paneldiskussionen des Abends widmeten sich den Fragen „Was brauchen wir für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz?“
und „Wie muss die Regulierung von morgen aussehen?“.
Münchener Medientage: „Schützen statt sperren“
Im Rahmen der Münchener Medientage fand am 22. Oktober 2014 das KJM-Panel „Schützen statt sperren: Mit
vorinstallierten Jugendschutzprogrammen zu einem
effizienten Jugendmedienschutz“ statt. Nach einem
Impulsreferat des KJM-Vorsitzenden diskutierten Felix
Falk, Geschäftsführer der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), Prof. Dr. Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender, eco – Verband der Deutschen Internetwirtschaft
e.V., Friedemann Schindler, Leiter jugendschutz.net,
Tanja Schorer-Dremel, MdL, Vorsitzende der Kinderkommission des Bayerischen Landtags, sowie Otto Vollmers,
Geschäftsführer Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter über eine mögliche Vorinstallation von
Jugendschutzprogrammen auf Providerebene und deren
Auswirkungen, sowie über die Frage nach international
anschlussfähigen Konzepten. Moderiert wurde das Panel
von Klaudia Wick, freiberufliche Journalistin und Fernsehkritikerin.
KJM im Dialog: „Entgrenzte Medien –
Begrenzte Regulierung“
Am 11. November 2014 fand in Berlin die zweite Veranstaltung der neuen Reihe „KJM im Dialog“ statt. Sie war
dem Thema „Entgrenzte Medien – Begrenzte Regulierung: Kann man Jugendmedienschutz noch national
denken?“ gewidmet. An die Begrüßung durch den KJMVorsitzenden Siegfried Schneider und die Keynote von
Dr. Michael Busch, Project Officer Inclusion, Skills and
Youth der DG Connect der Europäischen Union, schloss
sich eine Podiumsdiskussion zum Jugendmedienschutz
auf europäischer Ebene an. Neben Siegfried Schneider
59
|d| Präsenz auf Messen
und Dr. Michael Busch nahmen daran auch Wim Bekkers,
Direktor des NICAM, Prof. Dr. Mark D. Cole, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht,
und Sabine Frank, Leiterin Regulierung, Jugendschutz
und Medienkompetenz bei Google Germany, teil. Ingrid
Scheithauer, freiberufliche Journalistin, moderierte die
Diskussion.
Veranstaltungen unter Beteiligung der KJM
Nicht nur die von der KJM selbst konzeptionierten und
durchgeführten Veranstaltungen trugen zum Diskurs
der Akteure des Jugendmedienschutzes bei. Den KJMVorsitzenden, seine Stellvertreter, die ehemalige KJMStabsstellenleiterin und – nach der Strukturreform – die
Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der GGS erreichten im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Anfragen zur
Teilnahme an Podiumsdiskussionen oder Workshops.
Diese Einladungen nahm die KJM gerne an, um ihre Expertise in den fachlichen Austausch einzubringen.
4
Präsenz auf Messen
> Zielgruppenspezifische Ansprache
auf ausgewählten Messen
> vertiefter Austausch ermöglicht
> „Treffpunkt Mediennachwuchs“
weiterhin unterstützt
Die Präsenz auf ausgewählten Messen und Fachkongressen ist für die KJM ein effektives Mittel, um ihre
Informationen bestimmten Interessensgruppen und vor
allem Multiplikatoren gezielt zu vermitteln. Durch die
Beteiligung am gemeinsamen Stand der Medienanstalten
auf der Bildungsmesse „didacta“ entstehen Kontakte zu
Lehrern, Erziehern sowie Medienpädagogen. Diese für
das Thema Jugendmedienschutz zu sensibilisieren und
ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen ist der KJM
ein wichtiges Anliegen. Darüber hinaus eignet sich der
Einsatz auf der „didacta“, um den Bekanntheitsgrad der
von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme zu
erhöhen und den Multiplikatoren Fragen zu möglichen
Filterlösungen zu beantworten. Neben der „didacta“ ist
die KJM gemeinsam mit der Bayerischen Landeszentrale
60
für neue Medien (BLM) auch regelmäßig auf der Messe der
„Medientage“ in München vertreten, um ihre Arbeit transparent und das Fachpublikum auf aktuelle Fragestellungen im Jugendmedienschutz aufmerksam zu machen. Auf
dem im Rahmen des „Medientreffpunkts Mitteldeutschland“ stattfindenden „Treffpunkt Mediennachwuchs“ legt
die KJM ihr Informationsmaterial aus und unterstützt den
Fachkongress mittels eines Sponsorings.
Messen mit KJM-Beteiligung im Berichtszeitraum
• 6. – 8. Mai 2013
„Medientreffpunkt Mitteldeutschland“, Leipzig
•16. – 18. Oktober 2013
„Medientage“, München
•25. – 29. März 2014
„didacta“, Stuttgart
•5. – 7. Mai 2014
„Medientreffpunkt Mitteldeutschland“, Leipzig
•22. – 24. Oktober 2014
„Medientage“, München
•24. – 26. Februar 2015
„didacta“, Hannover
|d| Onlineauftritt
5Onlineauftritt
> Optische Neuerungen bei bewährtem
Inhalt
> Integration der KJM-Seiten in das
System der GGS
> Rege Nutzung des Kontaktformulars
Mit der Überführung des Aufgabengebiets „Öffentlichkeitsarbeit für die KJM“ in die GGS in Berlin ist auch der
Onlineauftritt der KJM umgezogen. Nach wie vor unter
der Adresse www.kjm-online.de erreichbar, ist der Auftritt seit Januar 2014 in das System der GGS integriert.
Von Vorteil sind seither vor allem die Synergieeffekte bei
der Pflege der von der GGS verantworteten Onlineauftritt
(www.die-medienanstalten.de, www.kek-online.de und
www.kjm-online.de). Im Zuge dieser Integration wurde
der Onlineauftritt zwar auch optisch mit den Medienanstalten- und KEK-Seiten harmonisiert – die Struktur des
KJM-Auftritts ist jedoch weitestgehend unverändert geblieben. Um den Besuchern der KJM-Seiten den gewohnten Service zu bieten, blieb der Zielgruppeneinstieg für
Eltern und Pädagogen, für Journalisten sowie für Wissenschaftler und Juristen erhalten. Inhaltlich informieren die
Seiten weiterhin über Auftrag, Aufgaben und Aktivitäten
der KJM; Angebote wie der Institutionen-Wegweiser,
das Glossar und der Bereich „Fragen & Antworten“ verschaffen einen Überblick über das komplexe System des
Jugendmedienschutzes. Für Fachbesucher stehen noch
immer verschiedenste Informationspapiere, Rechtsgrundlagen und Positionen der KJM zum Abruf bereit; Pressemitteilungen, Publikationen und Veranstaltungshinweise
stehen ebenfalls zur Verfügung. Zentrales Merkmal des
Onlineauftritt ist nach wie vor das Kontaktformular, auf
das die Besucher von jeder Unterseite mit einem Klick zugreifen können: Zahlreiche Anfragen und Beschwerden
wurden im Berichtszeitraum mithilfe dieses Formular an
den Bereich Jugendmedienschutz in der GGS übermittelt.
61
e Blick in die Zukunft:
5 Thesen für einen besseren
Jugendmedienschutz
|e| Blick in die Zukunft
Blick in die Zukunft: 5 Thesen für einen
besseren Jugendmedienschutz
Ein moderner Jugendmedienschutz braucht Regelungen,
die dem Wandel der Medienwelt Rechnung tragen. Die
KJM bringt sich aktiv in die Debatte um die Neugestaltung des Jugendschutzes ein. Fünf Thesen mit Blick auf
die Zukunft:
1
Moderner Jugendmedienschutz braucht
praxistaugliche Regelungen
Konvergente Medien und Jugendmedienschutz – ein Widerspruch? Nicht unbedingt, allerdings braucht es klare
und praxistaugliche Spielregeln für alle Beteiligten. In
Deutschland gelten bei der Sicherung des Jugendschutzes
in den Medien je nach Mediengattung differenzierte Regelungen. Konkret bedeutet dies, dass für einen Medieninhalt je nach Verbreitungsart unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und der Medieninhalt
gegebenenfalls sogar unterschiedliche Kontrollorganisationen mit teils verschiedenen Bewertungen durchläuft.
Dieser Umstand bringt sowohl vermeidbare Doppelkontrollen als auch Rechtsunsicherheiten für die Anbieter mit
sich. Besonders sichtbar wird die Problematik dann, wenn
unterschiedliche Verbreitungsarten auf einem Endgerät,
wie beispielsweise dem Smart-TV, verschmelzen. Gerade
hier wird deutlich, dass es nicht praxistauglich ist, wenn
im linearen Programm andere Regeln befolgt werden
müssen als bei zeitversetzten Inhalten on Demand. Vor
diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob man dem
eigentlichen Ziel des Jugendmedienschutzes, Kinder
und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, so noch konsequent auf allen Ebenen gerecht
werden kann. Denn ob linear verbreitet oder abrufbar
on Demand, am Ende zählt auch für den kindlichen Zuschauer der Inhalt und nicht die Verbreitungsart.
Die KJM ist der Auffassung, dass der Jugendmedienschutz in Deutschland für alle Mediengattungen und Anbieter gleichen Maßstäben und einer einheitlichen Regulierung unterliegen muss. Angesichts der beschleunigten
Medienproduktion und der Vielzahl an Inhalten wird diesen Anforderungen nur ein System gerecht, das verstärkt
auf die regulierte Selbstregulierung setzt. Der Gesetzgeber sollte aus Sicht der KJM den Grundstein legen, damit
für einen Inhalt auch nur eine Jugendschutzbewertung
durch eine Selbstkontrolleinrichtung abgegeben wird.
Eine gegenseitige Bindung von Entscheidungen der heutigen Selbstkontrollen nach dem JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist als erster Schritt dafür unabdingbar. Neben der
Schaffung gleicher Spielregeln für alle Mediengattungen
ist jedoch auch deren Aufsicht und Kontrolle von großer
Bedeutung. Auch hier gilt, dass es in einer modernen Medienwelt bei der Kontrolle und Bewertung von Angeboten
aus Sicht der KJM keinen Unterschied machen sollte, ob
diese im privaten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk
gezeigt werden. Viel eher praxistauglich wäre die Integration des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter den
Mantel einer einheitlichen Aufsicht.
2
Gesamtstrategie für technischen
Jugendmedienschutz gefragt
Einhergehend mit der voranschreitenden Digitalisierung
sämtlicher Lebensbereiche hat sich das Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen in den letzten
Jahren stark verändert. Dies spiegelt sich sowohl in der
Art der Mediennutzung, die zunehmend mobil stattfindet,
als auch in der Form der genutzten Mediendienste, bei
denen vor allem Web-2.0-Plattformen hohe Zugriffszahlen verzeichnen, wider. Mit der veränderten Mediennutzung ist zugleich aber auch das Risikopotenzial gestiegen,
dass vor allem Kinder, aber auch Jugendliche im Netz
verstärkt mit drastischen Inhalten konfrontiert werden.
Hinzu kommt, dass die mobile Nutzung via Smartphone
weitgehend außerhalb elterlicher Einflussmöglichkeiten
liegt, weshalb neben der Stärkung der Medienkompetenz
auch technische Unterstützung gefragt ist. Gerade bei
der Vielzahl an Webseiten mit Sitz im Ausland, bei denen
der deutsche Rechtsrahmen nur schwer greift, bieten Jugendschutzprogramme derzeit die einzige Schutzlösung.
Zweifelsfrei ist der technische Jugendmedienschutz nach
wie vor eine tragende Säule des gesetzlichen Jugendmedienschutzes.
Trotz der hohen Bedeutung, die der technische Jugendmedienschutz nach wie vor einnimmt, liegen die
von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme derzeit hinter den Erwartungen zurück. Die kontinuierliche
Weiterentwicklung in Anlehnung an den neuesten Stand
der Technik sowie die Bereitstellung der Programme für
63
|e| Blick in die Zukunft
onlinefähige und mobile Endgeräte ist nicht so erfolgt
wie erwartet. Die KJM ist daher der Auffassung, dass die
Anstrengungen beim technischen Jugendmedienschutz
dringend verbessert werden müssen.
Gefragt ist dabei vor allem eine Gesamtstrategie. Diese
muss sich sowohl mit einer stabilen Finanzierung durch
Beteiligung von Bund, Ländern und Unternehmen als auch
mit Strategien zur Verbreitung, wie z. B. der Vorinstallation
beim Access-Provider oder im Betriebssystem befassen.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass eine Gesamtstrategie auch die technische Weiterentwicklung berücksichtigt
und somit beispielsweise Web-2.0-Inhalte und die Anwendbarkeit auf allen Endgeräten einbezieht. Ein Hightech-Land wie Deutschland, das in den Breitbandausbau
und in IT-Sicherheit investiert, muss auch eine Infrastruktur
für bestmögliche Schutzmechanismen und handhabbare
Instrumente zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im
Netz schaffen. Dazu ist eine gemeinsame Anstrengung von
Bund, Ländern und Unternehmen von Nöten.
Auch wenn auf EU-Ebene eine einheitliche Regulierung im Jugendmedienschutz wenig realisierbar
erscheint, sollten die Bemühungen verstärkt werden,
einen einheitlichen technischen Rahmen zu etablieren,
der eine individuelle Ausgestaltung zulässt. Neben der
Entwicklung gemeinsamer Klassifizierungsstandards
und technischer Schnittstellen steigt auch der Bedarf
an Selbstregulierungsmaßnahmen, die eine schnelle
Bewertung der Vielzahl an Inhalten, gerade im Bereich
„user generated content“, zulassen. Dabei gewinnen vor
allem Regelungen und Selbstverpflichtungen für internationale Unternehmen, insbesondere Plattformbetreiber,
maßgeblich an Bedeutung. Um Kinder und Jugendliche
in Zeiten weltweiter Vernetzung zu schützen, sind deshalb
grenzübergreifende Kooperationen und Lösungskonzepte gefragt.
4
3
Internationale Zusammenarbeit ausbauen: Ein Netz, gemeinsame Standards
In den letzten Jahren ist ein Bedeutungsverlust klassischer
deutscher Internetangebote zu konstatieren. Global gewordene Medienmärkte nehmen dabei wenig Rücksicht
auf nationalstaatliche Vorgaben zum Jugendmedienschutz. So ist es für die Aufsicht bei einer Vielzahl von
Angeboten, bei denen der deutsche Rechtsrahmen kaum
greift, schwieriger geworden einzuschreiten. Gleichzeitig steigt auch die Anzahl an Jugendschutzverstößen
bei Web-2.0-Angeboten. Fest steht: Die zunehmende
Medienkonvergenz und Internationalität der Inhalte
erfordern ein grenzübergreifendes Verständnis des technischen Jugendmedienschutzes und die Etablierung der
notwendigen Schnittstellen. Dabei geht es jedoch nicht
um eine zentrale Regulierung, die aufgrund der unterschiedlich geprägten Wertesysteme einzelner Staaten
schwer umzusetzen scheint. Während beispielsweise
Frankreich und Schweden mit der Jugendschutzbewertung von erotischen Filminhalten freizügiger umgehen,
werden diese in Großbritannien oft mit einer höheren Altersfreigabe versehen. Vielmehr werden daher z. B. Tools
zur Alterskennzeichnung von Angeboten benötigt, die
Dezentralität erlauben und doch die länderspezifischen
Besonderheiten sichtbar machen.
64
Kinder schützen, Jugendliche
unterstützen
Der Jugendmedienschutz steht vor großen Herausforderungen: Einerseits nehmen aufgrund von Globalisierung,
Medienkonvergenz und Technikfortschritt die jugendschutzrelevanten Inhalte und damit auch der Handlungs­
bedarf zu. Andererseits wird es durch die enorme Menge
an Medieninhalten und die unübersichtlichen, zumeist
grenzüberschreitenden
Übertragungswege
immer
schwieriger, effektive Kontrollmechanismen zu generieren. In diesem Zusammenhang müssen sich die Beteiligten im Jugendmedienschutz die Frage stellen, wie der
Anspruch, Kinder und Jugendliche vor möglichen Beeinträchtigungen zu bewahren, angesichts der neuen Realitäten gewährleistet werden kann und welche Instrumente
bei welcher Altersstufe im Mittelpunkt stehen sollen.
Gerade bei Kindern sollten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Berührungspunkte mit ungeeigneten oder gefährlichen Inhalten verhindert werden.
Technische Filter wie Jugendschutzprogramme können
ein wirksames Mittel sein, um im Internet geeignete
Angebote für Kinder bereitzustellen, ohne sie der Gefahr
einer ungewollten Konfrontation mit negativen Inhalten
auszusetzen. In diesem Kontext muss der Fokus auch auf
sicheren Surfräumen wie beispielsweise Kindersuchmaschinen (z. B. FragFinn) und „Positive Content“ liegen.
Gleichermaßen müssen Eltern ihre Verantwortung als
Erziehende in dieser Altersstufe besonders wahrnehmen
|e| Blick in die Zukunft
und ihre Kinder bei der Nutzung von Medienangeboten
begleiten.
Bei Jugendlichen hingegen können Jugendschutzprogramme zwar unterstützend wirksam sein, das Hauptaugenmerk hinsichtlich entwicklungsbeeinträchtigender
Angebote sollte jedoch verstärkt auf die Unterstützung
der Eigenverantwortung gerichtet sein. Dabei gilt: Je älter
Jugendliche sind, desto mehr muss auf ihre Eigenverantwortung gesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind umfangreiche Angebote, die auf die individuelle Förderung
der Medienkompetenz abzielen. Die Landesmedienanstalten betreiben und fördern bereits zahlreiche erfolgreiche
Projekte zur Medienkompetenzvermittlung. Nichtsdestotrotz ist angesichts der rasanten technischen Weiterentwicklung und der sich stetig erweiternden Bandbreite an
neuen Nutzungsmöglichkeiten von Mediendiensten ein
Ausbau medienkompetenzfördernder Projekte im formalen, aber auch non-formalen Bildungsbereich notwendig.
Neben der Schaffung von pädagogischen Angeboten für
Kinder und Jugendliche sollte auch verstärkt bei den Eltern
angesetzt werden, um das Bewusstsein für die Verantwortung in diesem Bereich zu schärfen. Auch wenn gerade
bei Jugendlichen die Stärkung der Medienkompetenz als
gangbarer Weg scheint, kann dies Aufsicht und Kontrolle
nicht ersetzen. Damit Jugendliche eigenverantwortlich
Inhalte auswählen können, sind Wegweiser wie die Alterskennzeichnung von Angeboten als Orientierungshilfe
dringend nötig. Dabei muss klar erkennbar sein, welche
Angebote gegebenenfalls ungeeignet sein könnten oder
Inhalte enthalten, deren Zumutung vermieden werden
sollte.
5
Zukunft der Selbstkontrolle
international eine Vorreiterrolle. Trotz dieses Erfolgs muss
abgewogen werden, welche Weichen für die Zukunft der
Selbstkontrollen zu stellen sind, um auch im Konvergenzzeitalter praxistauglich agieren zu können. Zunächst ist
zu konstatieren, dass Abläufe vereinfacht werden müssen,
um Rechtsunsicherheiten oder doppelte Kontrollen zu
vermeiden. Zielsetzung sollte sein, eine Jugendschutzbewertung durch eine Selbstkontrolleinrichtung zu erhalten.
Dabei ist die konsequente, gegenseitige Bindung von
Entscheidungen der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen nach JMStV und JuSchG Voraussetzung. Im Hinblick auf die voranschreitende Medienkonvergenz und
die Verschmelzung von Inhalten auf nur einem Endgerät,
gilt es einerseits auch zu überdenken, inwieweit vier
Selbstkontrollen zur Bewertung von Inhalten überhaupt
noch notwendig sind. Findet der Gesetzgeber im Zuge
der Neuordnung der Medienregulierung eine Antwort
zur Überarbeitung bestehender Kategorien wie den Begriffen Rundfunk und Telemedien, könnten in weiterer
Folge auch neue Strukturen zur Bewertung von Inhalten
erforderlich sein. Ein „One-Stop-Shop“-Modell könnte sowohl zu mehr Rechtssicherheit als auch zum Abbau von
Bürokratie führen. Andererseits gilt zu bedenken, dass
das Wettbewerbsmodell der Selbstkontrolleinrichtungen
auch Chancen eröffnen kann. So könnte beispielsweise
ein Anreiz für die Beteiligung an internationalen Projekten mit dem damit verbundenen Mehrwert für Mitgliedsunternehmen bestehen oder verstärktes Engagement in
der Medienpädagogik könnte als Abgrenzungsmerkmal
dienen. Fazit ist: Um die regulierte Selbstregulierung zu
stärken, müssen gleiche Bedingungen für alle Beteiligten
hergestellt werden. Nur wenn alle mit denselben Instrumenten ausgestattet sind, kann eine Stärkung des Modells der regulierten Selbstregulierung unter dem Dach
der Aufsicht erfolgen.
Die zunehmende Medienkonvergenz und die Flut von
Inhalten, die über das Internet verbreitet werden, stellen
sowohl den Gesetzgeber als auch die Aufsicht vor neue
Herausforderungen. Aufgrund weltweiter Vernetzung ist
die zentrale Steuerung und Kontrolle der Vielzahl an Medieninhalten innerhalb nationalstaatlicher Regulierungsmechanismen nur noch bedingt möglich. Angesichts
dieser Schwierigkeiten rückt auch die Notwendigkeit für
Unternehmen, zunehmend Eigenverantwortung zu übernehmen, in den Fokus.
Tatsache ist: Das System der regulierten Selbstregulierung in Deutschland hat sich bewährt und genießt auch
65
66
|Anlagen| Verzeichnis
Anlagenverzeichnis
1KJM-Mitglieder 68
2 Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 70
3 Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen 71
4 Termine der KJM 73
67
|Anlagen| KJM-Mitglieder
1KJM-Mitglieder
KJM-Vorsitzender
Siegfried Schneider
stv. KJM-Vorsitzender
Andreas Fischer
2. stv. Vorsitzender
Thomas Krüger
Direktoren der Landesmedienanstalten
ff Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt
ff Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt
ff Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienanstalt
ff Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und
ff Martin Heine, Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), Halle
ff Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische Landesanstalt
ff Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale
(TLM), Erfurt
ff Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin
(NLM), Hannover (stv. Vorsitzender)
ff Stellvertreter: Thomas Fuchs, Medienanstalt
Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), Norderstedt
für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Leipzig
(brema), Bremen
ff Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische
Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken
Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), Ludwigshafen
ff Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für
Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Stuttgart
für neue Medien (BLM), München (Vorsitzender)
ff Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt für
Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Düsseldorf
68
|Anlagen| KJM-Mitglieder
Von der für den Jugendschutz zuständigen
Obersten Bundesbehörde benannte Mitglieder
ff Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische
Bildung (bpb), Bonn (2. stv. Vorsitzender)
ff Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn
ff Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
ff Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
Von den für den Jugendschutz zuständigen
Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder
ff Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz,
Landesstelle NRW e.V., Köln
ff Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinder- und Jugendschutz,
Landesstelle NRW e.V., Köln
ff Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde
bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
(FSK), Wiesbaden
ff Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule
der Medien (HdM), Stuttgart
ff Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht
Schweinfurt
ff Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für Film
und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Grünwald
ff Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ), Hamburg
ff Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther,
Staatsanwaltschaft Erfurt
69
|Anlagen| Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten
2
Gemeinsame Geschäftsstelle
der Medienanstalten
Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland arbeiten
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Zulassung und
Kontrolle sowie beim Aufbau und der Fortentwicklung
des privaten Rundfunks in Deutschland in grundsätzlichen, länderübergreifenden Angelegenheiten u. a. mittels verschiedener Kommissionen zusammen. Für diese
Kommissionen – ZAK, KJM und KEK – sowie für die GVK
wurde mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die
Etablierung einer Gemeinsamen Geschäftsstelle (GGS) gesetzlich verankert.
Im Mai 2010 hat die GGS in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Die damaligen Geschäftsstellen der KJM und
der KEK blieben zunächst bis zum 31. August 2013 in Erfurt
und Potsdam. Im Zuge der Umstrukturierung wurden sie
am 1. September 2013 als Bereich Jugendmedienschutz
und Bereich Medienkonzentration in die GGS integriert.
Seither sind alle koordinierenden und organisatorischen
Kräfte für die Organe der Landesmedienanstalten an einem gemeinsamen Standort gebündelt.
Bereich Jugendmedienschutz
Der Bereich Jugendmedienschutz in der GGS hat die
Aufgabe, die Arbeit der KJM organisatorisch sowie koordinierend zu unterstützen. Dies betrifft im Schwerpunkt
die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
KJM-Prüfverfahren wie auch der KJM-Sitzungen. Darüber
hinaus verantwortet das Team die Öffentlichkeitsarbeit
sowie das Berichtswesen der KJM und bearbeitet eingehende Anfragen wie auch Beschwerden. Der KJMVorsitzende wird unter anderem bei der Pressearbeit, der
Vorbereitung seiner Termine sowie mit der Aufbereitung
relevanter Sachverhalte unterstützt.
Durch diese Tätigkeiten ist der Bereich Jugendmedienschutz eng mit den Landesmedienanstalten verbunden und fungiert als verbindende Schnittstelle. Darüber
hinaus ist der Bereich zentraler Ansprechpartner für die
unter dem Dach der KJM vernetzten Institutionen und
für andere Akteure im deutschen und internationalen
Jugendmedienschutz.
Bereichsleiterin
Jugendmedienschutz
Birgit Braml
Das Team des Bereichs Jugendmedienschutz
(Foto: Baumann Stephan Photography)
70
|Anlagen| Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen
3
Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen
Prüfgruppensitzungsleiter/innen der KJM
ff Sabine Mosler
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
ff Sonja Schwendner
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Dr. Thomas Voß
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
(MA HSH)
ff Doris Westphal-Selbig
Landeszentrale für Medien und Kommunikation
(LMK)
ff Banczyk, Barbara
Landesanstalf für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM)
ff Beck-Grillmeier, Barbara
Landeszentrale für Medien und Kommunikation
(LMK) ff Brandt, Pamela
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Breiwe, Miriam
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM)
ff Brinkmann, Nils
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
ff Brode, Tatjana
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
ff Brotzer, Claudia
Kinder- und Jugendhilfe Landkreis BreisgauHochschwarzwald
ff Busse, Arne
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
ff Christ, Stella
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM)
ff Demski, Walter
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
ff Eisenrieder, Veronika, Dr.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Erdemir, Murad, Prof. Dr.
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien (LPR)
ff Ernst, Tilman
ehemaliger Mitarbeiter der Bundeszentrale
für politische Bildung (bpb)
ff Füting, Angelika, Dr.
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
ff Gruber, Bernhard, Dr.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Heyen, Angelika
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
ff Holleis, Hans
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Holten, Susanne von
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
ff Kögel-Popp, Sabine
Evangelische Medienzentrale in Bayern
ff Kühne, Ulla
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien (SLM)
ff Lademann, Hjördis
jugendschutz.net
ff Lampe, Stefan
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
ff Link, Andreas
jugendschutz.net
ff Mann, Mattias
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien (LPR)
ff Mellage, Henning
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM)
ff Merk, Alexander
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
ff Meyer, Ulrike, Dr.
Sächsische Landesmedienanstalt für privaten
Rundfunk und neue Medien (SLM)
ff Monninger, Maria
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Moses, Karina
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
ff Mosler, Sabine
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
ff Petersen, Sven
Bremische Landesmedienanstalt (brema)
71
|Anlagen| Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen
ff Possing, Carole
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
(MA HSH)
ff Rathgeb, Thomas
Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK)
ff Rauchfuß, Katja
jugendschutz.net
ff Rehn, Andrea
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
(MA HSH)
ff Rieger, Susanne
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV)
ff Robke, Sandra
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
(LfM)
ff Röhrig, Werner
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
ff Rondio, Claudia
Ministerium für Gesundheit und Soziales
Sachsen-Anhalt
ff Schindler, Friedemann
jugendschutz.net
ff Schirmacher, Jutta
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Schmidt, Stephan
Stadt Köln, Bezirksjugendamt Lindenthal/Ehrenfeld
ff Schmidt, Udo
Bayerisches Landesjugendamt
ff Schnatmeyer, Dorothee
Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
ff Schriefers, Annette
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien (LPR)
ff Schüler, Hedwig, Dr.
ff Schwendner, Sonja
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Stracke-Nawka, Cosima
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien (SLM)
ff Strick, Rainer
Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau
ff Thienger, Achim
Jugendmediennetz Schleswig-Holstein
72
ff Thull, Benjamin
Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK)
ff Uekermann, Christina
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien
ff Ukrow, Jörg, Dr.
Landesmedienanstalt Saarland (LMS)
Voß,
Thomas, Dr.
ff
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein
(MA HSH)
ff Weigand, Verena
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
ff Westphal-Selbig, Doris
Landeszentrale für Medien und Kommunikation
(LMK)
ff Wolff, Martin
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)
ff Wolff, Michael
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA
HSH)
ff Zahner, Daniela, Dr.
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
|Anlagen| Termine der KJM
4
Termine der KJM
ff 06.03.13 · Bremen · 9. KJM-Sitzung
ff 07.03.13 · Hannover · AG „Kriterien“
ff 19.04.13 · Berlin · 10. KJM-Sitzung
ff 23.04.13 · München · AG „Telemedien“
ff 17.04.13 · Hannover · 5. Präsenzprüfung Rundfunk
ff 24.04.13 · München · 10. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 24.04.13 · Mainz · Beiratssitzung jugendschutz.net
ff 06.– 08.05.2013 · Leipzig · Medientreffpunkt Mitteldeutschland
ff 07.05.13 · Leipzig · Treffpunkt Mediennachwuchs:
„Jugendmedienschutz – Zwischen Technik und
Eigenverantwortung“
ff 13.05.13 · Berlin · Austauschgespräch mit
Vertretern von ARD und ZDF
ff 15.05.13 · Berlin · 11. KJM-Sitzung
ff 15./16.05.13 · Norderstedt · 11. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 04.06.13 · München · Gespräch mit den
Glücksspielaufsichtsbehörden
ff 05.06.13 · Hannover · 12. Präsenzprüfung
Telemedien
10.06.13
· Hannover · Treffen der
ff
Prüfgruppensitzungsleiter
ff 11.06.13 · Hannover · AG „Kriterien“
ff 13.06.13 · München · 6. Präsenzprüfung Rundfunk
ff 19.06.13 · München · Festakt: 10 Jahre Kommission
für Jugendmedienschutz
19./20.06.2013
· München · 12. KJM-Sitzung
ff
ff 01.07.13 · München · Austausch mit Abgeordneten
der CDU-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz
ff 02.07.13 · München · Gespräch mit Vertretern der
Korea Communications Standards Commission
ff 02.07.13 · Ludwigshafen · AG „Neue Formate
Fernsehen“
ff 02.07.13 · München · AG „Telemedien“
ff 03.07.13 · München · Gespräch zwischen AG
„Telemedien“ und Vertretern von JusProg e. V.
ff 24.07.13 · München · Austauschtreffen der BPjM,
KJM-Stabsstelle und jugenschutz.net
ff 25.07.13 · Ludwigshafen · 13. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 27.08.13 · Seoul · International Roundtable der
Korea Communications Standards Commission
30.07.13
· Hannover · 7. Präsenzprüfung Rundfunk
ff
ff 22.08.13 · Köln · Gamescom Congress:
„Bitte außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren – Jugendschutzmechanismen im Internet“
28.08.13
· Norderstedt · 8. Präsenzprüfung Rundfunk
ff
ff 29.08.13 · Ludwigshafen · AG „Bußgeldverfahren“
ff 30.08.13 · Berlin · I-KiZ-Jahrestagung
ff 18.09.13 · Berlin · 13. KJM-Sitzung
ff 18.09.13 · Ludwigshafen · 9. Präsenzprüfung
Rundfunk
19.09.13
· Norderstedt · 14. Präsenzprüfung
ff
Telemedien
ff 08.10.13 · Mainz · Austauschgespräch mit
Vertretern der OLJB
ff 15.10.13 · München · AG „Telemedien“
ff 16. –18.10.2013 · München · Medientage München,
Messe
17.10.13
· München · Medientage München, KJMff
Panel: „Technischer Jugendmedienschutz in Europa“
ff 23.10.13 · Mainz · 14. KJM-Sitzung
ff 23.10.13 · Hannover · 10. Präsenzprüfung Rundfunk
ff 24.10.13 · München · 15. Präsenzprüfung Telemedien
ff 05.11.13 · Düsseldorf · Tagung der AJS Landesstelle
Nordrhein-Westfalen e.V.
ff 12.11.13 · Kassel · Vorlesung Universität Kassel:
„In dubio pro … ? Rechtlicher Jugendschutz in der Mediengesellschaft – Grundlagen und Arbeitsweisen“
ff 13.11.13 · München · 15. KJM-Sitzung
ff 13.11.13 · Hannover · 16. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 13.11.13 · München · AG „Politische
Jugendschutzentwicklungen“
ff 14.11.13 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“
ff 19.11.13 · Kassel · 1. Sitzung Fachausschuss der
DLM/ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und
Jugendmedienschutz“
21.11.13
· München · 11. Präsenzprüfung Rundfunk
ff
26.11.13
· Düsseldorf · „Dialog Internet“: Workshop
ff
„Kinder und Online-Werbung“
ff 28.11.13 · Berlin · „medien impuls“ der FSF und FSM:
„Gefällt mir – Jugendliche zwischen Netzphänomenen und Mitbestimmung“
ff 03.12.13 · Ludwigshafen · 17. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 10.12.13 · Norderstedt · 12. Präsenzprüfung
Rundfunk
73
|Anlagen| Termine der KJM
ff 11.12.13 · Berlin · AG „Politische Jugend­­schut­z­
entwicklungen“
ff 11.12.13 · Berlin · AG „Öffentlichkeitsarbeit“
und AG „Berichtswesen“
ff 12.12.13 · Berlin · Prüferworkshops der USK
ff 19.12.13 · Berlin · AG „Telemedien“ inkl. Austausch
mit Vertretern der Deutschen Telekom
ff 21.01.14 · Leipzig · 2. Sitzung Fachausschuss der
DLM/ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien
und Jugendmedienschutz“
ff 22.01.14 · Leipzig · 16. KJM-Sitzung
ff 31.01.14 · München · Fachtagung der KJM und EKD:
„Paarungen 2.0 – Jugendschutz, Medienpädagogik
und Ethik im Zeitalter der sexualisierten Medien“
19.02.14
· Bremen · 17. KJM-Sitzung
ff
ff 19.02.14 · Berlin · Treffen der Prüfgruppensitzungsleiter
26.02.14
· Hannover · 13. Präsenzprüfung Rundfunk
ff
ff 27.02.14 · Norderstedt · 18. Präsenzprüfung Tele­
medien
ff 06.03.14 · Ludwigshafen · AG „Bußgeldverfahren“
ff 10.03.14 · Erfurt · 3. Sitzung Fachausschuss der DLM/
ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“
ff 12.03.14 · Düsseldorf · AG „Telemedien“
ff 19.03.14 · Berlin · Fachdialog zur geplanten
Novellierung des JMStV
19.03.14
· Ludwigshafen · 19. Präsenzprüfung
ff
Telemedien
ff 26.03.14 · Berlin · 18. KJM-Sitzung
ff 25. –29.03.2014 · Stuttgart · Bildungsmesse didacta
ff 09.04.14 · Berlin · Auftaktveranstaltung „KJM
im Dialog“: „Moderner Jugendmedienschutz:
Verantwortung im Kontext neuer Realitäten“
ff 10.04.14 · Berlin · AG „Politische Jugendschutz­
entwicklungen“
11.04.14
· Mainz · Beiratssitzung jugendschutz.net
ff
ff 14./15.04.2014 · Athen · EU-Ratspräsidentschaft:
Konferenz „Schutz von Minderjährigen im digitalen
Zeitalter“
ff 16.04.14 · München · 19. KJM-Sitzung
ff 29.04.14 · Hannover · 20. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 15.05.14 · München · AG „Spiele“
ff 13.05.14 · München · AG „Telemedien“
ff 15.05.14 · München · AG „Spiele“
ff 20.05.14 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“
ff 21.05.14 · Hannover · 14. Präsenzprüfung Rundfunk
74
ff 22.05.14 · München · 21. Präsenzprüfung Telemedien
ff 22.05.14 · Berlin · Delegation Mazedonischer
Rundfunkrat: Austausch zum Thema „Schutz der
Menschenwürde in den Medien“
ff 26./27.05.2014 · Berlin · Mitgliedersitzung Safer
Internet DE Advisory Board
ff 04.06.14 · Kassel · Ad hoc AG „Vorlagefähigkeit“
ff 05.06.14 · Berlin · Festveranstaltung der USK:
„20 Jahre Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“
ff 05.06.14 · Berlin · Pressekonferenz Jahresbericht
jugendschutz.net
ff 05./06.06.2014 · Berlin · Fachdialog zur geplanten
Novellierung des JMStV
ff 06.06.14 · Berlin · USK-Beiratssitzung
ff 24.06.14 · Berlin · Festveranstaltung der FSF:
„20 Jahre Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen“
ff 24.06.14 · Erfurt · 4. Sitzung Fachausschuss der DLM/
ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“
25.06.14
· Berlin · 20. KJM-Sitzung
ff
26.06.14
· Ludwigshafen · 15. Präsenzprüfung
ff
Rundfunk
26.06.14
· Hannover · Gerichtsverhandlung
ff
RTL ./. NLM – „Die Super Nanny“
ff 01.07.14 · Mainz · Fachdialog zur geplanten
Novellierung des JMStV
ff 04.07.14 · München · Austauschgespräch mit FSF
ff 10.07.14 · Ludwigshafen · KJM-Prüferworkshop
ff 11.07.14 · Ludwigshafen · Treffen der Fachreferenten
der Landesmedienanstalten für Jugendmedienschutz
16.07.14
· Halle · 21. KJM-Sitzung
ff
16.07.14
· München · 22. Präsenzprüfung Telemedien
ff
ff 12.08.14 · Berlin · AG „Verfahren“
ff 20.08.14 · Düsseldorf · AG „Telemedien“
ff 10.09.14 · Berlin · 22. KJM-Sitzung
ff 10.09.14 · Berlin · Austauschgespräch mit der
Unterarbeitsgruppe Medienschutz/Medienkompetenz der CDU/CSU-Fraktion
11.09.14
· Berlin · Workshop der Konrad-Adenauerff
Stiftung: „Medienkompetenz und Lehramtsaus­
bildung“
16./17.09.2014
· Berlin · BPjM-Jahrestagung
ff
mit Festakt
ff 23.09.14 · München · 16. Präsenzprüfung Rundfunk
ff 24.09.14 · Ludwigshafen · 23. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 16.10.14 · München · 24. Präsenzprüfung Telemedien
ff 17.10.14 · Berlin · Fortbildungsveranstaltung der FSM
|Anlagen| Termine der KJM
ff 22. –24.10.2014 · München · Medientage München,
Messe
ff 22.10.14 · München · Medientage München,
KJM-Panel: „Schützen statt sperren: Mit vorinstallierten Jugendschutzprogrammen zu einem effizienten
Jugendmedieschutz“
ff 22.10.14 · München · Austauschgespräch zwischen
Vertretern der GVK und der ARD
28.10.14
· Hannover · Treffen der Prüfgruppen­
ff
sitzungsleiter
ff 06.11.14 · Ludwigshafen · AG „Neue Formate Fernsehen“
10.11.14
· Düsseldorf · AG „Telemedien“
ff
ff 11.11.14 · Berlin · KJM im Dialog: „Entgrenzte Medien
– Begrenzte Redulierung: Kann man
Jugendmedienschutz noch national denken?“
ff 12.11.14 · Berlin · 23. KJM-Sitzung
ff 13.11.14 · Ludwigshafen · 17. Präsenzprüfung
Rundfunk
18.11.14
· Norderstedt · 25. Präsenzprüfung
ff
Telemedien
ff 19.11.14 · Halle · 5. Sitzung Fachausschuss der DLM/
ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“
ff 24.11.14 · Berlin · Workshop der Konrad-AdenauerStiftung: „Digitale Bildung und digitale Selbständigkeit: Vermittlung von Medienkompetenz sowie
medienpädagogischer und medien-didaktischer
Kompetenzen in der Lehramtsausbildung“
ff 26.11.14 · Berlin · „medien impuls“ der FSF und der
FSM: „Unbestimmter Rechtsbegriff mit bestimmten
Folgen – Der Schutz der Menschenwürde in den
Medien“
27.11.14
· Hamburg · 7. Jugendmedienschutztagung
ff
der ARD, des ZDF sowie der EKD und der Deutschen
Bischofskonferenz
ff 28.11.14 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“
ff 08.12.14 · Halle · AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“
ff 11.12.14 · Norderstedt · 18. Präsenzprüfung
Rundfunk
ff 12.12.14 · München · Gespräch mit Vertretern
der Korea Communications Standards Commission
14.01.15
· Ludwigshafen · AG „Neue Formate Fernseff
hen“
22.01.15
· Hannover · 26. Präsenzprüfung
ff
Telemedien
ff 22.01.15 · Berlin · Transformationskonferenz
Digitalisierung, Konrad-Adenauer-Stiftung:
„Global digital – Die Zukunft im Netz“
ff 28.01.15 · Köln · Beiratssitzung jugendschutz.net
ff 03.02.15 · Brüssel · ERGA Unterarbeitsgruppe
„Jugendschutz“
ff 25.02.15 · Leipzig · AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“
ff 25.02.15 · München · 19. Präsenzprüfung Rundfunk
ff 26.02.15 · Norderstedt · 27. Präsenzprüfung
Telemedien
ff 27.02.15 · Brüssel · Antrittsbesuch bei EU-Kommissar
Günther Oettinger
75
Impressum
Herausgeber
die medienanstalten – ALM GbR
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Friedrichstraße 60
10117 Berlin
Tel: +49 30 206 46 90 0
Fax: +49 30 206 46 90 99
E-Mail: [email protected]
Webseite: www.kjm-online.de
Verantwortlich
Birgit Braml
Redaktion
Lisa Keimburg
Copyright © 2015 by
die medienanstalten – ALM GbR
Gestaltung
Mellon Design GmbH, Augsburg
Druck
Bosch-Druck GmbH, Landshut
D-2
D
kjm informiert
f Editorial
In eigener
Sache
Siegfried Schneider, Vorsitzender der Kommission für
Jugendmedienschutz, mit einer Bestandsaufnahme und
einem Blick in die Zukunft des Jugendmedienschutzes.
f Neue Impulse für den medienpolitischen Diskurs zu setzen und den Austausch mit in- und ausländischen Akteuren
fortzuführen waren für die KJM – neben
der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten – das Leitmotiv des Jahres 2014. Im Zeitalter von Medienkonvergenz und Digitalisierung haben sich die
technischen Rahmenbedingungen sowie
die Nutzungsgewohnheiten von Kindern
und Jugendlichen stark verändert. Ein
moderner Jugendmedienschutz benötigt
zeitgemäße Regulierungsmechanismen,
wenn er mit der technischen Entwicklung
Schritt halten soll (siehe dazu auch S. 15
zur Novellierung des JMStV).
Vor diesem Hintergrund erscheint die
Entwicklung internationaler Standards
wichtiger denn je. Zahl und Nutzung
klassischer deutscher Internetangebote
stagnieren, während das Web 2.0 und
mobile Plattformen hohe Wachstumsraten aufweisen. Auch bei der Zahl der
festgestellten Jugendschutzverstöße
ist eine Zunahme im Web 2.0 sowie bei
ausländischen Angeboten zu verzeichnen. Die KJM hat deshalb im Rahmen von
Veranstaltungen auf den Medientagen
2013 sowie bei europäischen Konferenzen auf anstehende Herausforderungen
hingewiesen und mit Experten aus aller
Welt globale Fragestellungen diskutiert.
Mit der Erweiterung ihres englischsprachigen Informationsangebotes möchte
die KJM darüber hinaus internationale
Zielgruppen ansprechen und für Fragen
des Jugendmedienschutzes sensibilisieren.
Zu Recht hat das in Deutschland etablierte
System des Jugendmedienschutzes mittlerweile nicht nur europa- sondern sogar
weltweit Anerkennung gefunden.
Technischen Jugendmedienschutz stärken
In Zeiten der weltweiten Vernetzung und
Globalisierung sollte ein besonderes Augenmerk auf den technischen Jugendmedienschutz gerichtet werden. Bestehende
deutsche technische Systeme – wie von der
KJM anerkannte Jugendschutzprogramme
– sollten in diesem Zusammenhang
gestärkt und als entsprechende Schnittstelle etabliert und genutzt werden. Diese
sind momentan die einzige Schutzlösung,
die auch ausländische Internetangebote
umfasst. Denn schließlich stößt nationale
Regulierung an ihre Grenzen, wenn es
um global agierende Unternehmen geht.
Die KJM hat daher im letzten Jahr immer
wieder die Gelegenheit wahrgenommen,
mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und
Selbstkontrollinstitutionen darüber zu sprechen, welche Schritte notwendig sind, um
das Konzept der Jugendschutzprogramme
für die Zukunft abzusichern (siehe dazu
auch S. 10 zum Interview mit dem KJMVorsitzenden).
Unerlässliche Voraussetzung für einen
zeitgemäßen und effizienten Jugendmedienschutz ist die Zusammenarbeit aller daran
beteiligten Akteure. Die KJM ist aufgrund
ihrer pluralen Zusammensetzung gut dafür
aufgestellt, die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen. Gemeinsam werden
wir unsere Arbeit auch im nächsten Jahr mit
unverändertem Einsatz fortführen – zum
Wohle der Kinder und Jugendlichen, die es
in Zeiten rasanter technischer Entwicklungen zu schützen gilt. j
Aktuelles
2
22. – 24. Oktober 2014:
Medientage München 2014
11. November 2014:
KJM im Dialog
Wie in den vergangenen Jahren beteiligt sich die KJM auch in diesem Jahr
wieder an den Medientagen München
im Internationalen Congress Center
der Messe München. Das KJM-Panel
„Schützen statt Sperren: Mit vorinstallierten Jugendschutzprogrammen
zu effektivem Jugendmedienschutz“
findet am Mittwoch, 22. Oktober, von
16:30 – 17:30 Uhr statt. Informationen
rund um die Arbeit der KJM finden
die Messebesucher am KJM-Stand L1.
www.medientage-muenchen.de
Nach einem erfolgreichen Auftakt im
Frühjahr 2014 lädt die KJM zum zweiten
Dialog in der neuen Veranstaltungsreihe ein. In Berlin diskutieren Experten
aus Politik und Wirtschaft sowie der
Medienaufsicht zum Thema „Entgrenzte
Medien – Begrenzte Regulierung: Kann
man Jugendmedienschutz noch national
denken?“
www.kjm-online.de
f Bilanz 2014
Erste Etappe auf
dem neuen Weg
Birgit Braml, Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in
der Gemeinsamen Geschäftsstelle, über die Arbeit
der KJM im ersten Jahr nach der Umstrukturierung.
f Die KJM durch Zeiten eines großen
organisatorischen und strukturellen Umbruchs zu begleiten und innerhalb der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin den
Bereich Jugendmedienschutz aufzubauen,
war eine Herausforderung im vergangenen Jahr. Die Gemeinsame Geschäftsstelle
unterstützt die KJM organisatorisch
und koordinierend, indem sie u. a. die
Prüfverfahren organisiert, die Sitzungen
der KJM vorbereitet und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist. Das Team in
Berlin wurde 2013 – neben den Mitarbeiterinnen der ehemaligen Geschäftsstelle
in Erfurt – in größtenteils neuer Besetzung
zusammengestellt. Hinzu kommen der
Arbeitsbereich der Indizierungsverfahren
und Pressearbeit, angesiedelt beim Vorsitzenden in München.
24. – 28. Februar 2015:
didacta – die Bildungsmesse
Europas größte Bildungsmesse wird
– nächstes Jahr in Hannover – von
Bildungsexperten und pädagogischen
Fachkräften sowie Vertretern aus
Politik, Wirtschaft und Wissenschaft
besucht. Ihnen präsentiert die KJM
ihre Arbeit und Materialien an
einem gemeinsamen Messestand
der Medienanstalten.
www.didacta-hannover.de
Die inhaltliche Arbeit wird von den
ordentlichen KJM-Mitgliedern in Abstimmung mit ihren Stellvertretern anhand
einer festgelegten Themenverantwortung
bearbeitet. Unterstützt werden diese
durch eine Reihe von Arbeitsgruppen, die
mit KJM-Mitgliedern, Mitarbeitern der
Landesmedienanstalten, der Gemeinsamen Geschäftsstelle und jugendschutz.net
besetzt sind. Die Arbeitsgruppen setzen Impulse für die Arbeit der KJM, die
entsprechend der Themenverantwortung
innerhalb der KJM diskutiert werden.
Schutz der Menschenwürde
Im Bereich der Prüffälle, die gelegentlich
von den Gerichten mit Fokus auf formale
Fragestellungen diskutiert werden, hat
das Verwaltungsgericht Hannover ein
deutliches Zeichen für den Schutz der
Menschenwürde im Fernsehen gesetzt
und die Spruchpraxis der KJM bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte
die Klage von RTL gegen einen Beanstandungsbescheid der Niedersächsischen
Landesmedienanstalt (NLM) zu einer Folge
der Sendung »Die Super Nanny« abgewiesen. In der betreffenden Folge war zu
sehen, wie eine alleinerziehende Mutter
ihre drei kleinen Kinder vor laufender
Kamera wiederholt anschreit und schlägt
(siehe dazu S. 14).
3
Sexualisierte Inhalte
Im letzten Jahr hat sich die KJM auch
immer wieder mit dem Themenfeld der
sexualisierten Inhalte beschäftigt. Ob im
Rundfunk oder in Telemedien – Inhalte
mit sexuellem Hintergrund nehmen hier
breiten Raum ein (siehe dazu auch S. 6).
Für Jugendschützer stellen diese eine
große Herausforderung dar, da sie im Zeitalter der Konvergenz jederzeit mobil über
das Smartphone oder Tablet angesehen
werden können. Im Telemedien-Bereich
haben rund 80 % der Verstöße einen
sexuellen Kontext – dies verdeutlicht die
Relevanz, die derartige Angebote für den
Jugendmedienschutz haben. Diese Zahl
zeigt auch, wie wichtig der Jugendschutz
gerade in der heutigen Zeit ist. Dafür zu
sorgen, dass Kinder und Jugendliche bei
der Mediennutzung möglichst selten
ungewollt mit sexualisierten Inhalten konfrontiert werden, wird auch im nächsten
Jahr ein Ziel der Arbeit der KJM sein. j
f Jugendmedienschutz in Rundfunk und Telemedien
Problemfelder 2014
Auch im Jahr 2014 resümiert kjm informiert die jüngste Prüftätigkeit
der KJM, identifiziert deren Schwerpunkte und zeichnet auffällige
Entwicklungen nach.
f Der Blick auf die geprüften Fälle des
zurückliegenden Jahres zeigt, dass bei den
Angeboten eine große Bandbreite an inhaltlichen Problemen vorlag. Im Rundfunk
wurden entwicklungsbeeinträchtigende
Inhalte in Shows, Magazinen, Musikclips
oder Dokumentationen festgestellt. Dabei
ging es nicht nur um für Kinder oder
Jugendliche ängstigende bzw. überfordernde Inhalte, sondern vermehrt auch
um die Vermittlung abträglicher Verhaltensweisen und Handlungsmuster, wie sie
beispielsweise über vermeintlich lustige
Wettbewerbe mit Mutprobencharakter
transportiert wurden. Im Bereich der Telemedienprüfungen überwogen nach wie
vor rein sexuelle und sexualisierte Inhalte,
die für minderjährige Nutzer Problempotential hinsichtlich der Auswirkungen auf
4
das Geschlechterverhältnis und ein fehlgeleitetes Rollenverständnis enthielten.
Kontinuierlich stieg jedoch die Zahl der
Prüffälle, in denen es um die Verbreitung
rechtsextremen und verfassungswidrigen Gedankenguts ging. Darüber hinaus
rücken mittlerweile auch die Accounts von
Anbietern in Social Media stärker in den
Fokus, die häufig neben dem regulären
Internetauftritt als Kommunikations- und
Vermarktungsplattform genutzt werden.
Unterhaltungsshows mit
Mutproben
Im letzten Jahr befasste sich die KJM
u. a. mit der Unterhaltungsshow „Joko
gegen Klaas“. In der Sendung reisen die
beiden jugendaffinen Protagonisten Joko
Bei den von der KJM
geprüften Angeboten
lag 2014 eine große
Bandbreite inhaltlicher
Probleme vor.
und Klaas um die Welt, um Aufgaben zu
erfüllen, die sich die beiden gegenseitig
stellen. Es handelt sich nicht um gewöhnliche Aufgaben, die mit Geschick oder
Wissen zu lösen sind, sondern vielmehr
um Herausforderungen, bei denen das
Kernelement die Überwindung der persönlichen Grenze darstellt. Dabei werden
häufig auch körperliche Risiken in Kauf
genommen. Die hier empfundenen und
geäußerten Ängste als auch erlittenen
Schmerzen dienen – da sie in ironisierender Art und Weise kommentiert werden
– dem Publikum zur Belustigung. Ein
ernsthafter oder gar kritischer Hinweis auf
die Risiken erfolgt nicht. So werden die
gefährlichen Aktionen als lustige Mutproben verharmlost.
Die Protagonisten Joko und Klaas sind
mit ihren vermeintlich lustigen Grenzüberschreitungen bei Jugendlichen aktuell
sehr beliebt. Es besteht deshalb ein hohes
Identifikationspotential, das eine Übernahme der risikobehafteten Verhaltensweisen nicht ausschließt. Insbesondere
männliche Jugendliche in der Pubertät,
die ohnehin den Drang verspüren, sich zu
beweisen und gegenüber Gleichaltrigen
Respekt zu erlangen, lassen sich möglicherweise zu Mutproben mit ungewissem
Ausgang anregen.
Sexuelle und sexualisierte
Inhalte
Neben pornographischen Angeboten
wurde eine Vielzahl an Internetseiten
geprüft, auf denen sich Bordelle präsentierten. Hier stand zumeist die Frage
im Raum, ob die
vorzufindenden Inhalte entwicklungsDie Betonung
beeinträchtigend
des Objektfür unter 18-Jährige
bzw. Warenoder unter 16-Jähcharakters
rige sind. In allen
der ProstiAngeboten war
tuierten ist
eine sexualisierte
problemaSprache mit Auffortisch.
derungscharakter
zu finden, meistens
in Kombination mit Bildmaterial, das
die Prostituierten in anbietenden Posen
zeigte. Die Darstellung von Sexualität
aus Erwachsenenperspektive und die Vermittlung stereotyper Geschlechterrollen
wurden als problematisch betrachtet,
da sie die sexualethische Entwicklung
von Jugendlichen negativ beeinflussen
können.
Als für Minderjährige ungeeignet
wurden Bordell-Seiten eingeschätzt, auf
denen außergewöhnliche und bizarre
Sexualpraktiken thematisiert wurden oder
auf denen die Kundschaft mit besonders
vulgärer und expliziter Sprache angelockt
wurde. Auch Bordell-Seiten, die Preislisten mit ausführlichen und detaillierten
Beschreibungen der sexuellen Praktiken
enthielten und somit den Objekt- bzw.
Warencharakter der Prostituierten betont
haben, wurden als für Minderjährige nicht
geeignet eingestuft (siehe dazu auch S. 6).
Politischer und weltanschaulicher Extremismus
Deutlich häufiger und intensiver musste
sich die KJM im zurückliegenden Jahr mit
rechtsextremen Angeboten befassen. In
nahezu allen fanden sich Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
Zudem gab es eine
Rechtes
Vielzahl an Texten
Gedankengut
und Blogeinträwird mit
gen, in denen der
jugendaffinen
Holocaust geleugPräsentanet wurde oder
tionsformen
volksverhetzende
beiläufig
Aussagen verbreieingestreut.
tet wurden. Einige
Angebote verlinkten außerdem auf indizierte Internetseiten und Foren. Insgesamt zeichneten
sie sich durch verschiedene Formen von
Geschichtsfälschung und einen fragwürdigen Blick auf die deutsche Vergangenheit
aus, aber auch durch die Förderung einer
feindlichen Grundhaltung gegenüber
Nichtdeutschen.
Mehrfach hatte die KJM eine Internetseite, über die sowohl ein Internetradio
als auch ein interaktives Online-TV-Format
verbreitet wird, im Fokus. Mit jugendaffinen Präsentationsformen wie beispielsweise Videoclips, beliebten Moderatoren,
Gewinnspielen und Bezügen zu aktuellen
Jugendthemen, die im Gegensatz zu
bekannten und gängigen Klischees der
rechten Szene stehen, wurde rechtes Gedankengut beiläufig und ungezwungen in
Gespräche und Moderationen eingestreut.
In solchen Angeboten spiegelt sich ein
allgemeiner Anpassungstrend im rechtsextremen Spektrum wider, das den Kreis
potentieller Interessenten, vor allem unter
jungen Menschen, mit einem modernen
Anstrich zu vergrößern versucht. Die moderne Aufmachung ändert jedoch nichts
an der reaktionären Grundhaltung seiner
Initiatoren.
Aber nicht nur Rechtsextremismus war
im letzten Jahr ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt. Auch ein Angebot, das der
salafistischen Szene zugeordnet werden
5
kann, wurde geprüft. Hier fanden sich
Aussagen, in denen zum Hass gegen Teile
der Bevölkerung, hier Homosexuelle, aufgestachelt wurde. Zudem wurde der Text
einer indizierten Broschüre (Listenteil A)
zugänglich gemacht. Diese Internetseite
versucht, ergänzt durch Facebook- und
YouTube-Accounts, möglichst viele Interessenten anzusprechen, in dem sie Informationen zu verschiedenen Lebensbereichen
unter islamischer Betrachtungsweise
vorhält. Die Seite bietet zudem eigene
Unterseiten für Frauen und Kinder an.
Politischer und weltanschaulicher
Extremismus kann sich insbesondere auf
Jugendliche schädlich auswirken. Sie befinden sich entwicklungsbedingt in einem
Prozess der persönlichen Reifung, in dem
sie sich Meinungen bilden, ihr Weltbild aufbauen und sich empfänglich für
Ideologien zeigen, die für alle Lebensbereiche eindeutige und einfache Lösungen
anbieten. Diese Art von Inhalten kann das
Demokratieverständnis und die Toleranzausprägung negativ beeinflussen und
auf lange Sicht der Gesellschaft Schaden
zufügen.
Social Media
Im Prüfbetrieb schlug sich zunehmend die
Tendenz nieder, dass Anbieter mit ihren
problematischen Inhalten in Social Media
ausweichen bzw. diese als zusätzliche
Verbreitungskanäle nutzen. Insbesondere
Prostituierte bewarben sich und ihre
Dienstleistungen mittels Bildmaterial über
ihren Facebook- bzw. Twitteraccount.
Zur Prüfung kam aber auch der
YouTube-Kanal eines deutschen Anbieters,
der über diesen u. a. Filme ohne Jugendfreigabe oder ohne Angabe einer vorhandenen Kennzeichnung verbreitet hatte.
Social Media stärker in den Fokus zu
nehmen, ist ein richtiger und wichtiger
Schritt, denn der klassische Internetauftritt, der für kommerzielle Anbieter
häufig mit Kosten für Programmierung
und Gestaltung verbunden ist, verliert an
Attraktivität gegenüber anderen Präsentationsformen, die mit wenig Aufwand
betrieben werden können. j
Doris Westphal-Selbig · Landeszentrale
für Medien und Kommunikation RheinlandPfalz (LMK) / Prüfgruppensitzungsleiterin
f Unter der Lupe
Sexualisierte
Inhalte sind
problematisch
Rundfunk- und Telemedien-Angebote mit sexualisierten
Inhalten sind regelmäßig und in hoher Zahl Gegenstand von
Prüfverfahren der KJM. Dafür gibt es gute Gründe.
f Sexualisierte Inhalte sind in unseren Medien allgegenwärtig, ob in Film
und Fernsehen, Radio oder Internet, in
Zeitungen, Zeitschriften oder auf Plakaten.
Wir sind davon umgeben. Den Jugendmedienschützern, die gegen sexualisierte
Inhalte in Rundfunk und Telemedien
vorgehen, wird mitunter vorgeworfen,
sie würden übertreiben und sich lächerlich machen, seien zu konservativ und
überhaupt „Spaßbremsen“. Aber wenn
man genauer hinsieht, stellt man eines
fest: Das Problem ist nicht ein offener
Umgang mit Sexualität. Daran würde sich
kein Jugendschützer stören und kein Kind
oder Jugendlicher Schaden nehmen. Das
Problem ist die einseitige Darstellung
von Sexualität und die häufig diskriminierende und herabwürdigende Präsentation
von Frauen – auch schon unterhalb von
Pornografie.
Werbung für Prostitution
Beispiel Internetauftritte von Bordellen
und Pros
Prostituierten: Diese sind
nach Beobachtungen der
Medienaufsicht
immer
M
häufi
ger im Netz zu
h
finden, werden zunehmend ausgefeilter
und entfalten somit
ein wachsendes
Problempotenzial für
Kinder und Jugendliche.
Entsprechend
nehmen
E
auch
auc die Prüfzahlen bei
den Landesmedienanstalten
La
und in den K
KJM-Prüfgruppen zu.
Im Internet erfähr
erfährt der Nutzer in allen
Einzelheiten, mit welchen Sexualpraktiken er bei der Pro
Prostituierten seiner Wahl
rechnen kann – vo
von „Analverkehr“ und
„Atemreduktion“ bis „Zofensex“ – oft gekoppelt mit Preisangaben
pro Stunde und
Preisa
Sexualpraktik. Auch
Au wenn Prostitution
in Deutschland mittlerweile
durch das
m
Prostitutionsgesetz
Prostitutionsgese gesetzlich geregelt ist,
so ist es trotzdem eine Tätigkeit, bei der
Frauen ihren Körper
Körp verkaufen, Sexualität auf sexuelle P
Praktiken reduziert wird
– losgelöst von Ge
Gefühlen und zwischen-
6
menschlichen Beziehungen – und bei der
durchaus, laut Bundesfamilienministerin
Manuela Schwesig1, „menschenunwürdige
Geschäftsmodelle“ vorkommen.
Für Kinder und Jugendliche, die sich
noch in der Entwicklung befinden und die
in den Medien nach Orientierung und Vorbildern suchen, gerade auch beim Thema
Sexualität, sind explizite, einseitige und
diskriminierende Darstellungen sowie
die Präsentation von Sexualität aus der
Erwachsenenperspektive ein Problem. Das
gilt auch für die Tendenz in unserer heutigen Gesellschaft,
dass Sexualität in
den Medien immer
Sexualität
stärker vom Prinzip
wird losder Technisierung
gelöst von
und PerformanceGefühlen und
Optimierung
zwischengeprägt wird.
menschlichen
Dass das in unBeziehungen.
serer Gesellschaft
auch mancher
Nicht-Jugendschützer bedenklich findet,
zeigen die vielen Bürgerbeschwerden, die
die Landesmedienanstalten zu solchen
Medieninhalten bekommen. Der Beschluss
des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom Juli
2014, die Ausstrahlung von Werbung für
Prostitution und Sexspielzeug im Rundfunk grundsätzlich erst nach 23.00 Uhr zu
erlauben2 , ist deshalb nicht rückständig
oder lächerlich, sondern vor allem mit
Blick auf Kinder und Jugendliche angemessen und notwendig.
Für Internet-Angebote, die aufgrund
entsprechender Darstellungen problematisch für unter 18-Jährige sind, gelten
gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
ohnehin vergleichbare Beschränkungen.
Im Internet kann aber auch auf das technische Jugendschutzinstrument des Labelings, d. h. der Alterskennzeichnung, für
ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
zurückgegriffen werden. j
Sonja Schwendner · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) / Prüfgruppensitzungsleiterin
Maria Monninger · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
1 Vgl. Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 14.08.2014:
http://bit.ly/Zef6WY
2 Vgl. Bayerische Landeszentrale für neue
Medien vom 24.07.2014: http://bit.ly/YbakbH
f Immer auf dem neuesten Stand
Aktualisierte
Kriterien für die
Prüfpraxis
Die Arbeitsgruppe „Kriterien“ entwickelt und überprüft für
die KJM Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den
Telemedien und passt sie, wo nötig, an neue Gegebenheiten
an – wie zuletzt in zwei Bereichen.
f Die Kriterien für die Aufsicht im
Rundfunk und in den Telemedien dienen
der KJM als Werkzeug, Sachverhalte von
Rundfunk- und Telemedienangeboten
im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung
auf Kinder und Jugendliche zu analysieren und zu klassifizieren. Aufgrund des
ständigen Wandels der schnelllebigen
Medien müssen die Kriterien fortwährend
überprüft und regelmäßig angepasst werden. Die letzte Aktualisierung betraf zwei
Bereiche: Werbung und Teleshopping
sowie Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote.
Werbung und Teleshopping
Insbesondere die Werbepraxis im Internet,
wo Kommunikationsstrategien genutzt
werden, für die die onlineaffine junge Generation empfänglich ist, bietet zahlreiche
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften des § 6 JMStV umgangen werden. So
werden Werbebotschaften in redaktionell
gestaltete Webseiten, in Interaktionsmöglichkeiten (z. B. in interaktiven Pop-ups)
oder Unterhaltung (z. B. in Spielen) eingeflochten. Die werbliche Absicht solcher
Angebote wird verschleiert und somit die
Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Nicht selten werden
Kinder und Jugendliche direkt zum Kauf
animiert oder dazu verleitet, persönliche
Daten preiszugeben, um über persönliche
Kommunikation (z. B. E-Mail) durch weitere Werbebotschaften für den Produktkonsum gewonnen zu werden.
Vor diesem Hintergrund entstand das
neue Kapitel „Werbung und Teleshopping“, das den Prüfern und Prüferinnen
der KJM hilft, die im Sinne des § 6 JMStV
potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Werbestrategien
adäquat einschätzen und beschreiben zu
können.
Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote
Das Unterkapitel „Risikofaktoren: physische und psychische Integrität“ der
Kriterien der KJM beschreibt zwar neben
den Wirkungsrisiken der Darstellungen
von Schönheitsoperationen und von Verhaltensweisen, die Körperverletzungen
billigen (z. B. Mutproben), auch jene der
Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angebote. Um jedoch den Besonderheiten von Angeboten,
die Essstörungen wie Magersucht (Anorexia nervosa/Pro-Ana) oder Esssucht
(Bulimia nervosa/Pro-Mia) propagieren,
Rechnung zu tragen, wurden weitere
konkretisierende bzw. ergänzende Änderungen vorgenommen.
Damit der Grad der Beeinträchtigung
bzw. der Gefährdung adäquat eingestuft
werden kann und die Vergleichbarkeit
der Bewertungen gewährleistet ist,
wurde zudem ein „Arbeitspapier für die
Bewertungskriterien im Bereich Essstörungen“ erstellt. Das Arbeitspapier
berücksichtigt die unterschiedlichen
Intensitäten der Propagierung von Essstörungen im Internet. Es enthält deshalb
abgestufte Kriterien, die eine fundierte
7
Mehr Informationen
ormatione
matio
Die Prüfkriterien der KJM finden Sie
in der Rubrik Service/Publikationen
unter www.kjm-online.de.
Prüfung ermöglichen, ob es sich bei
den Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angeboten
um beeinträchtigende, um jugendgefährdende oder um offensichtlich schwer
jugendgefährdende Inhalte handelt. j
Sabine Mosler · Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) / Prüfgruppensitzungsleiterin
f Jugendschutzprogramme, AVS & Co
Neues aus dem
technischen
Jugendmedienschutz
Angesichts der weltweiten Vernetzung und Globalisierung
wird der technische Jugendmedienschutz immer wichtiger.
Ein Blick auf den aktuellen Stand der Dinge.
f Jugendschutzprogramme stellen
das derzeit wirksamste Instrument des
technischen Jugendmedienschutzes für
entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
in Telemedien dar: Sie greifen auch bei
ausländischen Angeboten, entfalten eine
große Schutzwirkung insbesondere für
Kinder und nehmen im internationalen
Vergleich eine Vorreiterrolle ein. Nach
wie vor gibt es aber nur zwei von der KJM
anerkannte Jugendschutzprogramme:
das des Vereins JusProg e.V. und das der
Deutschen Telekom AG. Mobile Lösungen
sind zwar bereits auf dem Markt, wurden
aber noch nicht zur Anerkennung vorgelegt.
Vorreiter „Jugendschutzprogramme“ und „Labeling“
So haben die Betreiber der anerkannten Jugendschutzprogramme zwei
Jugendschutz-Apps für mobile Endgeräte
entwickelt, die mit den Betriebssystemen
Android und iOS kompatibel sind. Seit
Mai 2013 wird die von JusProg und dem
Telekommunikationsanbieter Vodafone
gemeinsam entwickelte „Vodafone Child
Protect“-App für Smartphones mit Android-Betriebssystem im Google Play Store
angeboten. Die App ist kostenlos, providerunabhängig und bietet die altersdifferenzierte Abfrage der JusProg-Filterliste. Die
von der Deutschen Telekom AG entwickelte App „Surfgarten“ ist seit Juli 2013
im Apple-Store erhältlich. Die kostenlose
App basiert auf der bereits anerkannten
Kinderschutzsoftware und ist auf den
Apple-Geräten iPhone, iPad und iPhone
Touch verwendbar. Die „Surfgarten“-App
ist demnach mit dem Betriebssystem iOS
kompatibel.
Jugendschutzprogramme müssen
gemäß den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags einen nach
Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen. Dies ist in Deutschland durch
Labeling mit dem Standard „age-de.xml“
gelöst. Das Kennzeichnen und Auslesen
der Inhalte anhand von Altersstufen ist
ein zentrales Element der Jugendschutzprogramme. Die Alterseinstufungen
können die Inhalte-Anbieter anhand des
Standards für ihre Internetangebote selbst
vornehmen. Die verschiedenen Selbstkontrolleinrichtungen sowie JusProg
e.V. bieten dabei ihre Unterstützung an
und haben Labelgeneratoren entwickelt.
Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender
Telemedien können damit ihren Jugendschutzverpflichtungen vergleichsweise
einfach nachkommen.
Die Anerkennung der Jugendschutzprogramme erfolgte mit der Auflage an
die Betreiber, ihre Programme regelmäßig
zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen. Entsprechend wurden seit
der Anerkennung u. a. die Filterleistungen
verbessert. Darüber hinaus wurden die
Programme an das Betriebssystem Windows 8 angepasst.
Doch ein großes Problem ist die unzureichende Verbreitung der Programme.
Ohne flächendeckende Verbreitung kann
sich deren Schutzwirkung nicht entfalten.
Zum einen müssen also mehr InhalteAnbieter ihre Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm mit dem
Labeling-Standard „age-de.xml“ programmieren. Zum anderen muss das Wissen
8
und die Akzeptanz
der Eltern und
Erziehungsverantwortlichen rund
um anerkannte
Jugendschutzprogramme deutlich
gesteigert werden.
Wichtig hierfür
wäre die Anpassung an zeitgemäße Nutzungsgewohnheiten: Etwa eine
moderne, übersichtliche Bedienoberfläche, die sich auch für eine Bedienung auf
Touchdisplays eignet. Um die Verbreitung der Jugendschutzprogramme zu
befördern, kann außerdem eine Vorinstallierung anerkannter Jugendschutzprogramme beim Access-Provider oder direkt im Betriebssystem sinnvoll sein. Die
Pflege, wie bspw. die Aktualisierung von
Filtermechanismen, und die Weiterentwicklung der Programme könnte dabei
zentral von einer unabhängigen Instanz –
wie einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung – erfolgen, um ein transparentes
Verfahren zu gewährleisten. Und schließlich sollte das Merkmal der Verbreitung
der Jugendschutzprogramme gesetzlich
verankert werden.
Neben der Verbreitung muss aber
auch die Finanzierung geklärt werden.
Die Entwicklung, Programmierung und
Verbesserung solcher Programme ist
teuer. Die beiden anerkannten Jugendschutzprogramme sind derzeit kostenlos erhältlich. Diejenigen, die von den
Jugendschutzprogrammen am meisten
profitieren, nämlich die Anbieter von
entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in Telemedien, die ihr Angebot damit
kennzeichnen können, sind nicht an den
Kosten für die Jugendschutzprogramme
beteiligt. Die Kostenlast liegt derzeit
allein bei den Herstellern der Programme,
dem Verein JusProg e.V. und der Deut-
Nur bei
großer Verbreitung der
Programme
kann sich
die Schutzwirkung
entfalten.
AV-Systeme: Identifizierung
jetzt auch per Webcam möglich
Seit Bestehen der KJM haben Anbieter
von „geschlossenen Benutzergruppen“
bzw. Altersverifikationssystemen
(AV-Systeme bzw. AVS) die
Möglichkeit, diese der
KJM zur Bewertung
vorzulegen.
Dies
dient der Verbesserung des Jugendschutzes im Internet und ist gleichzeitig ein
Service für die Anbieter für mehr Rechtsund Planungssicherheit.
Für die Bewertung der Systeme hat
die KJM Kriterien „zur Bewertung von
Konzepten für Altersverifikationssysteme
als Elemente zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen in Telemedien“
(„AVS-Raster“) entwickelt. Dieses Raster
wird auch auf der Homepage der KJM zur
Verfügung gestellt. Die Altersverifikation
für geschlossene
Benutzergruppen
Anpassung
ist durch zwei
der Kriterien
miteinander verim Septembundene Schritte
ber 2014
sicherzustellen:
durch eine zumindest einmalige Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung), die über persönlichen
Kontakt erfolgen muss, und
durch eine Authentifizierung beim einzelnen
Nutzungsvorgang.
Da solche Kriterien
immer nur den aktuellen Stand der Technik und Entwicklungen abbilden
können, sind sie
nicht abschließend
und bedürfen
einer kontinuierlichen Überprüfung und
Anpassung.
Eine solche Anpassung hat die KJM im
September 2014 vorgenommen. Durch
diese Änderung ist es möglich, eine
Identifizierung nicht nur mit einer echten
„face-to-face“-Kontrolle, sondern unter
bestimmten Voraussetzungen auch per
Webcam durchzuführen.
Hintergrund der Überprüfung der Kriterien war die Auslegung einer Norm des
Geldwäschegesetzes des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Danach ist es im
Rahmen von Kontoeröffnungen nunmehr
möglich, die Identifizierung des Kunden
per Videoübertragung (Webcam) vorzunehmen, wenn bestimmte Anforderungen
an den Ablauf der Videoübertragung
und das eingesetzte Personal eingehalten
werden. j
Henning Mellage · Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Maria Monninger · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
FAQ
schen Telekom AG.
Die KJM spricht
sich daher dafür
aus, hier auch die
Unternehmen in
die Pflicht zu nehmen, die von der
gesetzlich vorgesehenen Privilegierung am meisten profitieren.
Doch auch in technischer Hinsicht und
in Bezug auf die Filterleistung besteht
bei Jugendschutzprogrammen noch Entwicklungsbedarf. Das Web 2.0 bestimmt
heute die Nutzung und Entwicklung des
Internets. Die überwiegende Anzahl
der Inhalte wird von den Nutzern selbst
eingestellt (User Generated Content).
Keines der anerkannten Jugendschutzprogramme (aber auch kein anderer
Jugendschutzfilter) ist derzeit in der Lage
dem Web 2.0 in differenzierter Weise
zu begegnen. Hier sind weitere VorreiterLösungen gefragt.
Die Finanzierung der
Programme
muss
gesichert
werden.
für Eltern und Pädagogen
Anerkannte
Jugendschutzprogramme
Der FAQ-Flyer zu den
anerkannten Jugendschutzprogrammen
ist abrufbar unter
www.kjm-online.de.
9
f Jugendschutz im Internet
Höheres Schutzniveau durch
Vorinstallation
Die Vorinstallation von Jugendschutzprogrammen beim Provider wird derzeit in Deutschland diskutiert. Hintergrund dafür
ist, dass Jugendschutzprogramme nach Umfragen bisher
noch zu wenig verbreitet sind. kjm informiert sprach darüber
mit dem KJM-Vorsitzenden Siegfried Schneider.
y Herr Schneider, als KJM-Vorsitzender
setzen Sie sich dafür ein, den Verbreitungsgrad von Jugendschutzprogrammen zu erhöhen. Wie sieht Ihr Vorschlag
konkret aus?
x Meine Überlegungen sehen vor, von
der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme bei den Access-Providern
vorzuinstallieren. Dazu könnte man
sich entweder einer Opt-in-Lösung oder
einer Opt-out-Variante bedienen. Das
bedeutet, dass Nutzer bei der Installation
das Programm jeweils aktivieren oder
deaktivieren müssten. Somit wäre ein
wirksamer Schutz für Familien gegeben,
ohne kinderlose erwachsene Nutzer zu
einer für sie inakzeptablen Filterung zu
zwingen. Voraussetzung dafür ist, dass
die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Erstellung und Pflege von
Filterlisten gewahrt wird. Dies muss nach
transparenten Kriterien ablaufen und
Beschwerdemöglichkeiten vorsehen. Am
Beispiel Großbritanniens sieht man, dass
die Nutzungszahlen von Filtersystemen
bei einer Opt-out-Lösung deutlich höher
sind, als bei den anderen Varianten.
y Die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme standen in der
Vergangenheit in den Medien immer
wieder auch in der Kritik, dass ihre
Filterung nicht wirkungsvoll genug sei.
Warum macht sich die KJM trotzdem
für Jugendschutzprogramme stark?
x Die Anbieter arbeiten bereits an Lösungen und ich bin zuversichtlich, dass dies
bald gelingt. Auch wenn die Filterleistung
der Jugendschutzprogramme zu optimieren ist, sind Jugendschutzprogramme derzeit die einzige verlässliche Schutzoption,
die auch ausländische Angebote umfasst.
Seit Jahren sinken die Zahl und Nutzung
der deutschen Internetangebote zugunsten einer steigenden Nutzung ausländischer Angebote. Effiziente Schutzoptionen
müssen dies berücksichtigen.
y Was wünschen Sie sich von der Politik
und welche weiteren Schritte plant
die KJM, um die Entwicklung voranzutreiben?
x Ich wünsche mir insbesondere weitere
Anstrengungen, um Jugendschutzprogramme finanziell auf eine sichere Basis
zu stellen. Denn ohne ausreichende Mittel
ist die Pflege und Weiterentwicklung
der Programme nicht möglich. Es gibt
derzeit Bestrebungen, einen Fonds zur
Finanzierung für Jugendschutzprogramme
zu schaffen. In diesen Prozess bringt die
KJM ihre Expertise aktiv ein. Dabei ist vor
allem die Wirtschaft gefragt, da Anbieter
ja von den Jugendschutzprogrammen
profitieren. Die KJM wird sich darüber
hinaus auch weiterhin für eine stärkere
Verbreitung von Jugendschutzprogrammen einsetzen, indem sie Eltern, Pädagogen und Internetanbieter darüber aufklärt.
Und letztlich sollten wirksame Anreize für
Anbieter geschaffen werden, ihre Angebote zu labeln. j
Das Interview wurde geführt von
Petra Pfannes · Gemeinsame Geschäftsstelle
der Medienanstalten
Vorinstallation
tion
in Großbritannien
Im Juli 2014 veröffentlichte die Ofcom
einen Bericht über die Erfahrungen der
vier größten britischen Internet Service
Provider (ISP) mit der Vorinstallation
von Jugendschutzprogrammen. Die
Nutzung der Filter ist diesem Bericht
zufolge angestiegen, seit die ISP ihre
Neukunden vor die „unvermeidliche
Wahl“ für oder gegen den vorinstallierten Filter stellen.
Der vollständige Bericht der Ofcom
ist im Internet unter
http://stakeholders.ofcom.org.uk/
internet/internet-safety-2 abrufbar.
10
f A glance across the border
Protection o
Minors i
United K
Media content is not limited to national boundaries anymore.
Therefore kjm informiert would like to take a closer look at
other nations’ regulatory systems. Ofcom is the independent
regulator for the UK communications industry and has
granted kjm informiert insight into their work in the field of
youth media protection.
y What are Ofcom’s tasks with regard
to the protection of minors in the
media?
x Ofcom has oversight over three key
areas regarding the protection of minors
in the media in the UK: duties in relation
to television and radio, notified videoon-demand services and media literacy.
Under the Broadcasting Code (“the
Code”), Ofcom sets and enforces content
standards for broadcast television and
radio services. It includes rules to protect
minors from harmful content and from
material that is unsuitable for them (e.g.
sexual material, drugs, smoking, alcohol,
violence and dangerous behaviour, and
offensive language). Specifically, the
broadcast of material equivalent to the
British Board of Film Classification (BBFC)
R18 rating is prohibited and strong sexual
content can only be shown between 10pm
and 5.30am behind mandatory restricted
access.
Ofcom is ultimately responsible
for ensuring that providers of videoon-demand services in the UK observe
relevant standards, and has designated
the Authority for Television on Demand
(ATVOD) as co-regulator for editorial
content. Under ATVOD rules, ‘material
which might seriously impair the physical,
mental or moral development of persons
under the age of eighteen’ should only be
made available in on-demand programme
services behind access controls.
As part of its statutory media duties,
Ofcom produces an annual ‘Children
and Parents: Media Use and Attitudes’
report. It surveys media use, attitudes and
understanding among children and young
people aged 3-15, and provides evidence
of parents’ experience of this.
Ofcom also works closely with
industry and the Government – it has a
permanent seat at the Executive Board of
the UK Council for Child Internet Safety
(UKCCIS), bringing together over 200
organisations to work on child safety
issues, and responds to specific requests
made by the Government for the protection of minors. Ofcom has also worked
with other UK media regulators to launch
ParentPort, a website with the single aim
of protecting children by helping parents
make their views heard about inappropriate programmes, advertising, products
and services.
y What are the measures Ofcom can
take in order to protect children and
teens from harmful or impairing content
in the media?
x Ofcom enforces content standards for
broadcast television and radio services
which are established in the UK, and has
powers to enforce a number of sanctions
when The Code rules are not adhered to,
including financial penalties and revocation of a licence. Ofcom also has relevant
powers of consistent, targeted and proportionate interventions in broadcasting.
Similarly, Ofcom’s responsibility to
ensure that on-demand services observe
relevant standards has led it to suspend a
service, and impose fines on three adult
11
TV on-demand services for failing to
protect children adequately.
y In Ofcom’s view, what are the most
important challenges youth media
protection will face both in Great Britain
and in Europe in the coming years?
x Changes to technology and media consumption habits will place further strains
on parents, regulators and governments
to provide the right level of protection for
children and those most vulnerable. Particularly, alongside the positive experiences
of the internet there are also potential
risks for children concerning access to
unsuitable content, inappropriate conduct
within this environment and undesired
contact.
A particular challenge will be to
ensure the current regulatory structure
meets the evolving level of protection
expected by consumers. It is likely audiences will be unclear about the levels of
regulation that apply to content accessed
through different distribution mechanisms and devices (e.g. connected TVs),
that may come from different jurisdictions
and regulatory frameworks. j
The interview was conducted by
Petra Pfannes · Gemeinsame Geschäftsstelle
der Medienanstalten
f Zusammenarbeit mit der BPjM
Anstieg der
Indizierungsfälle
Im Zusammenhang mit der unüberschaubaren Fülle an Angeboten, der Globalität sowie der Dynamik und Interaktivität des
Internets zeigt sich eine erhöhte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Jugendmedienschutz.
f Die Bundesprüfstelle für jugend-
Viele der von der KJM
als jugendgefährdend
eingestuften Angebote
waren auf OnlinePlattformen zu finden,
die von Kindern und
Jugendlichen stark
genutzt werden.
gefährdende Medien (BPjM) ist für die
Indizierung von jugendgefährdenden
Träger- und Telemedien zuständig. Indizierte Angebote unterliegen bestimmten
Werbe- und Verbreitungsbeschränkungen.
Sie werden in das so genannte „BPjM-Modul“, eine von der BPjM erstellte Datei zur
Filterung von Telemedien, die in geeignete nutzerautonome Jugendschutzprogramme als „Blacklist“ integriert werden
kann, aufgenommen. Zudem werden indizierte Angebote aufgrund einer Selbstverpflichtung der unter dem Dach der FSM
zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenbetreiber nicht mehr
in den Trefferlisten dieser Suchmaschinen
12
1
2
angezeigt. Gerade
bei ausländischen
Telemedienangeboten – hier stoßen
die Regelungen
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) an ihre
Grenzen – ist die Indizierung ein sinnvoller
Weg, Kinder und Jugendliche vor solchen
jugendgefährdenden Inhalten zu schützen.
Die KJM ist auf der Grundlage des
Jugendschutzgesetzes zwingend in das
Indizierungsverfahren der BPjM eingebunden, da sie zum einen Stellungnahmen zu
Indizierungsanträgen, die sich auf Telemedien beziehen, abgibt und zum anderen
Einbindung
in das
Indizierungsverfahren
der BPjM
selber Anträge auf Indizierung stellen
kann. Seit ihrer Gründung im April 2003
bearbeitete die KJM ca. 4.000 Stellungnahmen und Anträge, insbesondere in
den letzten Jahren war ein steter Anstieg
der geprüften Angebote zu verzeichnen.
Allein im letzten Jahr war die KJM mit
rund 260 Stellungnahmen – davon über
220 Befürwortungen – und rund 350 Anträgen befasst.
Trend: Komplexe Inhalte und
zunehmende Verbreitung über
Online-Plattformen
Bei der Bewertung der Angebote fielen
verschiedene Entwicklungen auf: Im
Gegensatz zu ihrer Anfangszeit ist die
KJM bei den Internetangeboten mit einer
breiten inhaltlichen Palette, wie einfache
und harte Pornografie, Gewalt und Tasteless, politischer oder religiöser Extremismus, Posendarstellungen von Kindern
und Jugendlichen, Anorexie-Angeboten,
Ritzer- und Selbstmordforen oder Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen
konfrontiert. In der Prüfpraxis bedeutet
dies, dass die Bewertung von Angeboten
im Rahmen des Indizierungsverfahrens
aufgrund des Anstiegs der Anträge und
Stellungnahmen als auch der großen
inhaltlichen Bandbreite immer komplexer und zeitintensiver wird. Auffallend
war auch, dass eine Vielzahl der von der
KJM als jugendgefährdend eingestuften
Angebote auf so genannten Online-Plattformen, die von Kindern und Jugendlichen
stark genutzt werden, zu finden war.
Diese Angebote enthielten frei zugänglich
Videos mit pornografischen, rechtsextremistischen oder gewalthaltigen Inhalten,
die von den Nutzern eingestellt wurden.
Die dort abrufbaren Videos sind in der
Regel verschlagwortet und untereinander
vernetzt, so dass die Nutzer nur durch
einen oder wenige Mausklicks zu weiteren
jugendschutzrelevanten Videos gelangen.
Aktueller Überblick: Zahlen
und inhaltliche Problemfelder
Insgesamt gab die KJM im letzten Jahr
rund 570 befürwortende Stellungnahmen
und Anträge ab. Trotz des breiten inhaltlichen Spektrums hatten ca. 60 % davon
einfach pornografische Darstellungen
zum Inhalt. Bei vielen Angeboten waren
jung aussehende Mädchen, deren Volljährigkeit zumindest in Frage zu stellen
ist, bei der Ausübung sexueller Handlungen abgebildet. Auch beinhalteten viele
Angebote pornografische „Amateur“Inhalte. Bei einer Fülle von Angeboten
wurden pornografische Darstellungen
in Verbindung mit Misshandlungen und
Demütigungen von Frauen gezeigt. Knapp
9 % enthielten so genannte schwere
Pornografie, wie Kinderpornografie und
Tierpornografie.
Weitere 9 % wurden wegen ihrer
gewalthaltigen Inhalte als mindestens
jugendgefährdend eingestuft. Hierbei
handelte es sich überwiegend um indizierte Filme mit drastischen und expliziten Gewaltdarstellungen, die auf einer
Online-Plattform abrufbar waren, und um
gewalthaltige Lieder des deutschsprachigen Porno- bzw. Gangster-Raps. Einige
Angebote enthielten so genannte
Tasteless-Inhalte,
Rund 570
sie zeigten unter
befürwortenanderem Videode Stellungclips von sterbennahmen und
den oder getöAnträge im
teten Menschen
letzten Jahr
bei Hinrichtungen
oder Kriegsszenarien. Durch diese kontextlose reale
und voyeuristische Gewaltpräsentation
können Kinder und Jugendliche nachhaltig verängstigt und verunsichert werden,
eine verrohende Wirkung ist ebenfalls zu
befürchten.
Rechtsextremistische Inhalte wurden
bei ca. 7 % festgestellt. Der überwiegende Teil dieser Angebote beinhaltete
rechtsextremistisches und antisemitisches
Text- und Bildmaterial und verbreitete
revisionistische Thesen. Immer mehr
rechtsextremistische Inhalte werden auch
über Online-Plattformen verbreitet.
Etwa 4 % enthielten Darstellungen von
Kindern und Jugendlichen in geschlechtsbetonter Körperhaltung, indem sie Kinder
oder Jugendliche in erotischen Posen,
meist leicht bekleidet, etwa mit StringTanga, Bikini oder Unterwäsche zeigten.
An der knappen und zum Teil erotischen
Bekleidung, den eingenommenen Posen
der abgebildeten Kinder sowie dem Kamerafokus wurde deutlich, dass die Bilder
auf eine sexuelle Stimulation des Betrachters abzielten.
Bei knapp 4 % wurde die Krankheit
Anorexia Nervosa als Schönheits- und Verhaltensideal glorifiziert sowie als erstrebenswerter Lifestyle dargestellt. Mittels
plakativen Texten wurden ein extremes
Schlankheitsideal und ein restriktives
Essverhalten propagiert.
13
Rund 4 % der Angebote wurden als
jugendgefährdend eingestuft, da sie unter
anderem mit eindringlichen Botschaften
die Teilnahme am Dschihad und an terroristischen Anschlägen als Märtyrertod
glorifizierten. Solche Inhalte sind dazu
geeignet, insbesondere muslimische
Jugendliche zu radikalisieren und zur
Nachahmung zu motivieren.
Bei weiteren rund 3 % wurden ebenfalls jugendgefährdende Inhalte festgestellt. Einige von diesen idealisierten mittels drastischen Bildern und destruktiven
Texten Selbstverletzungen und -verstümmelungen oder beinhalteten einen intensiven Nutzeraustausch über verschiedene
Methoden zum Suizid. Solche Angebote
sind aus Sicht des Jugendschutzes gerade
für labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche zu problematisieren, da sie gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen
idealisieren und oftmals eine bestärkende
Wirkung ausüben.
Fazit: Indizierung als wichtiges
Jugendschutzinstrument
Die hohe Zahl der Indizierungsanträge an
die BPjM und die zahlreichen Hinweise,
die von der BPjM und jugendschutz.net
an die KJM mit Bitte um Stellung eines
Indizierungsantrages herangetragen wurden, weisen deutlich auf eine zunehmend
erhöhte Sensibilisierung der Bevölkerung
für den Jugendmedienschutz und dessen
Notwendigkeit hin. Mit ihren Indizierungsanträgen und Stellungnahmen im Rahmen
des Indizierungsverfahrens bei der BPjM
trägt die KJM einen bedeutenden Teil
dazu bei, einen effektiven Jugendschutz
im globalen Medium Internet weiter zu
befördern. j
Dr. Daniela Zahner · Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM)
f Rechtssprechung
Menschenwürde:
KJM-Spruchpraxis
bestätigt
Im Fall „Die Super Nanny“ verkündete das Verwaltungsgericht Hannover am 8. Juli 2014 ein Urteil, durch das ein
starkes Zeichen für den Schutz der Menschenwürde im
Fernsehen gesetzt wurde.
f Am 19. September 2004 begann der
Hintergrund
nd
Das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland erkennt die Menschenwürde als obersten Wert an.
Rundfunk- und Telemedienangebote sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
JMStV unzulässig, sofern sie gegen
die Menschenwürde verstoßen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Menschen dargestellt werden, die
sterben oder schweren körperlichen
oder seelischen Leiden ausgesetzt
sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird,
ohne dass ein berechtigtes Interesse
gerade für diese Form der Darstellung
oder Berichterstattung vorliegt.
Neben dem Schutz von Kindern
und Jugendlichen ist besonders
der Schutz der Menschenwürde eine
wesentliche Aufgabe der KJM.
Sender RTL die Ausstrahlung der DokuSoap „Die Super Nanny“. Bei diesem Format unterstützte die Diplom-Pädagogin
Katharina Saalfrank Familien im Umgang
mit verhaltensauffälligen Kindern.
Im Herbst 2011 strahlte RTL eine Folge
der Sendung aus, in deren Verlauf eine
alleinerziehende Mutter ihre sieben, vier
und drei Jahre alten Kinder physisch und
psychisch misshandelt, indem sie sie vor
laufender Kamera wiederholt anschreit
und schlägt. Diese Szenen wurden im
Teaser zur Sendung und im Sendeverlauf
mehrfach wiederholt, sodass dem Zuschauer eine Vielzahl von physischen und
psychischen Gewalthandlungen präsentiert wurde.
Verstoß gegen die
Menschenwürde
Die KJM prüfte diese Folge der Doku-Soap
im Frühjahr 2012 und kam zu der Auffassung, dass eine derart reißerische Darstellung primär auf den Voyeurismus der
Zuschauer abzielt. Die Kinder seien in für
sie leidvollen Situationen dargestellt und
so für kommerzielle Zwecke instrumentalisiert und zu Objekten herabgewürdigt
worden. Aus diesem Grund entschied die
KJM, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorlag.
Zwar hatte RTL die Folge vor der Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle
Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorgelegt
und durch diese eine Freigabe für die
Ausstrahlung im Hauptabendprogramm
erhalten. Die KJM sprach dennoch eine
14
Beanstandung durch die zuständige
Landesmedienanstalt in Niedersachsen
(NLM) aus. RTL klagte daraufhin gegen
den Bescheid der Landesmedienanstalt.
Das Urteil des VG Hannover
Da das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Beanstandung der Sendung für
rechtens hält, wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht teilt die Auffassung der
KJM hinsichtlich des Verstoßes gegen die
Menschenwürde. Das VG Hannover betont,
dass die Menschenwürde der Kinder es
verbiete, einzelne
Darstellungen von
Gewalthandlungen
Die Kinder
zu wiederholen
wurden für
und in einem Teaser
kommerzielle
zusammenzustellen,
Zwecke instruum die Einschaltmentalisiert
quote zu erhöhen.
und zu ObWeiterhin ist das
jekten herabGericht der Aufgewürdigt.
fassung, dass den
Kindern ein „Ausgeliefertsein“ gegenüber der Mutter und
dem Aufnahmeteam besonders dadurch
vermittelt worden sein muss, dass das Aufnahmeteam bei neun Gewalthandlungen
präsent gewesen ist, ohne einzugreifen.
Darüber hinaus stellt das Gericht klar,
dass der FSF im Rahmen der Bewertung
von Menschenwürdeverletzungen kein
Beurteilungsspielraum zukommt. Das VG
Hannover hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugelassen. j
Stefanie Lefeldt · Gemeinsame
Geschäfts stelle der Medienanstalten
f Jugendmedienschutz und Politik
Zeitgemäße
Regelungen
benötigt
Ein moderner Jugendmedienschutz braucht Regelungen,
die dem Wandel der Medienwelt Rechnung tragen. Die KJM
bringt sich aktiv in die Debatte um eine Neugestaltung der
Regelungen ein und hat Anregungen zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) formuliert.
Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter: Ein Relikt aus der Steinzeit oder heute
wichtiger denn je? Fakt ist, dass sich seit
dem Inkrafttreten des JMStV im April 2003
sowohl das technische Umfeld als auch
die Nutzung der medialen Inhalte von
Kindern und Jugendlichen stark verändert
hat. Laut einer Studie des Branchenverbandes BITKOM vom April 2014 nutzen
bereits 85 % der 12 – 13-Jährigen ein
Smartphone und 94 % der 10 – 11-Jährigen
surfen zumindest gelegentlich im Internet.
Im März 2014 haben die Länder mit
Hinblick auf eine mögliche Novellierung
des JMStV erste Diskussionsvorschläge
eingebracht. Nach Auffassung der KJM ist
die Entwicklung eines neuen umfassenden Ansatzes, der
die bestehenden
Problemlagen
94 % surfen
erfasst, unbedingt
im Internet,
erforderlich. Ein
85 % nutzen
moderner Jugendein Smartmedienschutz muss
phone
praxistaugliche
Rahmenbedingungen für eine gemeinsam getragene
Verantwortung von Staat, Wirtschaft und
Gesellschaft schaffen. Dabei braucht es
vor allem sachgerechte und zeitgemäße
Instrumente, welche im gemeinsamen
Dialog mit den Beteiligten entwickelt
werden müssen.
Modell der regulierten
Selbstregulierung stärken
Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich aus Sicht der KJM bewährt.
Nichtsdestotrotz sollten gerade vor dem
Hintergrund, dass Jugendmedienschutz
verstärkt im internationalen Kontext diskutiert wird, vielversprechende Lösungsansätze, die eine Anpassung verschiedener Systeme ermöglichen (z. B. IARC oder
Miracle), auch im Rahmen des deutschen
Jugendschutzsystems erprobt werden
können. Dafür ist eine Stärkung des
Modells der regulierten Selbstregulierung
erforderlich.
Gleiche Jugendschutzmaßstäbe
im dualen Rundfunksystem
Die Aufsicht und Kontrolle der Einhaltung
des Jugendmedienschutzes in Deutschland ist nach wie vor eine wichtige
Aufgabe. In einer modernen Medienwelt
sollte es bei der Kontrolle und Bewertung
von Angeboten aus Sicht der KJM keinen
Unterschied machen, ob diese im privaten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk
gezeigt werden. Eine Integration des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter
dem aufsichtsrechtlichen Mantel einer
Stelle hält die KJM deswegen nach wie
vor für erforderlich.
Konvergenz der Medien
Obwohl es in der Praxis für den Nutzer
keinen Unterschied macht, ob ein Angebot im Internet on Demand oder auf DVD
genutzt wird, kommen hier unterschied-
15
liche Rechtsgrundlagen zur Anwendung.
Die KJM setzt sich deshalb dafür ein,
dass zwischen den einzelnen rechtlichen
Rahmenbedingungen Gleichklang hergestellt wird – etwa bei der gegenseitigen
Anerkennung von Altersbewertungen im
JMStV und Jugendschutzgesetz (JuSchG).
Jugendschutzprogramme
befördern
Vor allem Kinder, aber auch Jugendliche
sind im Internet verstärkt mit Inhalten
konfrontiert, die sie in ihrer Entwicklung
beeinträchtigen können. Um Kinder und
Jugendliche in Zeiten der weltweiten
Vernetzung zu schützen, muss ein besonderes Augenmerk auf den technischen
Jugendmedienschutz gerichtet werden.
Die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme beruhen auf Filtersystemen und verschaffen Kindern einen
altersgerechten Zugang zum Internet.
Außerdem bieten Jugendschutzprogramme bei der Vielzahl ausländischer
Angebote, bei denen der deutsche
Rechtsrahmen nicht greift, derzeit die
einzige Schutzlösung. Voraussetzung
dafür sind jedoch die Sicherstellung der
Finanzierung, die entsprechende Pflege
sowie die flächendeckende Verbreitung
dieser Programme. Um die Verbreitung
der Jugendschutzprogramme zu befördern, hält die KJM auch die Vorinstallation beim Internetprovider für ein
mögliches Mittel.
Standards für internationalen
Jugendmedienschutz schaffen
Die Anzahl nicht jugendschutzkonformer Internetangebote aus dem Ausland
nimmt zu. Gleichzeitig verlieren nationale Regelungen aufgrund der Internationalisierung im Anbieter-, Angebots- und
Nutzerbereich an Reichweite. Um Kinder
und Jugendliche dennoch im Internet
zu schützen, sieht die KJM dringenden
Handlungsbedarf, sich bezüglich international geltender Standards zu verständigen. Dabei sollen sowohl gemeinsame
länderübergreifende technische Schnittstellen befördert werden, als auch für
deutsche Anbieter Regelungen geschaffen werden, damit diese ihre entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote auch
auf ausländischen Plattformen rechtskonform verbreiten können. j
Elisabeth Schachtner · Gemeinsame
Geschäftsstelle der Medienanstalten
KJM-Mitglieder
Direktoren der Landesmedienanstalten
Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt (TLM), Erfurt
Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin
Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), Hannover (stv. Vorsitzender)
Stellvertreter: Thomas Fuchs, Medienanstalt
Hamburg /Schleswig-Holstein (MA HSH),
Norderstedt
Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt (brema), Bremen
Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische
Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken
Martin Heine, Medienanstalt SachsenAnhalt (MSA), Halle
Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische
Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien (SLM), Leipzig
Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM), München (Vorsitzender)
Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM),
Düsseldorf
Renate Pepper, Landeszentrale für Medien
und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK),
Ludwigshafen
Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg
(LFK), Stuttgart
Von der für den Jugendschutz zuständigen
Obersten Bundes-behörde benannte Mitglieder
Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische
Bildung (bpb), Bonn (2. stv. Vorsitzender)
Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn
Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
Von den für den Jugendschutz zuständigen
Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder
Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und
Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln
Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinderund Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln
Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde
bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Wiesbaden
Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien (HdM), Stuttgart
Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht
Schweinfurt
Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für
Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht,
Grünwald
Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ), Hamburg
Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther,
Staatsanwaltschaft Erfurt
KJM-Vorsitz
KJM-Vorsitzender
Siegfried Schneider
stv. KJM-Vorsitzender
Andreas Fischer
2. stv. Vorsitzender
Thomas Krüger
Herausgeber:
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Kontaktadressen /Ansprechpartner
Bereichsleitung
und Pressekontakt
Birgit Braml
Impressum / Bildnachweis
Gemeinsame Geschäftsstelle
KJM-Vorsitz
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
die medienanstalten – ALM GbR
Gemeinsame Geschäftsstelle
Friedrichstraße 60
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30 2064690-0
Telefax: +49 (0)30 2064690-99
E-Mail: [email protected]
www.kjm-online.de
Siegfried Schneider
Vorsitzender der Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM)
c/o Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Heinrich-Lübke-Straße 27
81737 München
Redaktion:
Birgit Braml (verantwortlich), Lisa Keimburg
Kontakt:
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
KJM die medienanstalten – ALM GbR
Gemeinsame Geschäftsstelle
Friedrichstraße 60
10117 Berlin
Layout:
Mellon Design, Augsburg
Druck:
novaconcept schorsch GmbH, Kulmbach
Bilder:
goodluz – Fotolia.com (S.1)
Hag Gabriele Hartmann /BLM (S. 2 /16)
ALM (S. 3 /16)
iStockphoto (S. 4 )
S. Kobold – Fotolia.com (S. 6)
farbkombinat – Fotolia.com (S. 9)
Matthias Haslauer /BLM (S. 10)
Fotolia.com (S. 11)
Getty Images (S. 12)
NLM (S. 16)
bpb / Lars Welding (S. 16)
Erscheinungstermin: 10 /2014
D-3
Editorial
Bilanz 2015
In eigener Sache
Kontinuität trotz
Leitungswechsel
Siegfried Schneider, Vorsitzender der Kommission
für Jugendmedienschutz, über den Optimierungsbedarf des Schutzsystems.
Siegfried Schneider
Isabell Rausch-Jarolimek
„Ein effektives Schutzsystem
bedarf einer starken Aufsicht,
die bindende Standards
festlegt.“
„Die wertvolle Arbeit der KJM
zu unterstützen und sie durch
die aktuelle Phase der Gesetzesnovellierung zu begleiten,
ist mir eine große Freude.“
Das Jahr 2015 stand für die KJM vorrangig im Zeichen der Debatte um die Zukunft
des Jugendmedienschutzes. Beschleunigte
technische Entwicklungen im Zuge von Konvergenz und Digitalisierung sowie die damit
einhergehende Veränderung im Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich das Risiko der Konfrontation
mit schädlichen Inhalten vergrößert hat.
der Fokus auf sicheren Surfräumen für Kinder
liegen, wie beispielsweise Kindersuchmaschinen („FragFinn“) oder „Positive Content“. Bei
Jugendlichen dagegen sollte das Hauptaugenmerk hinsichtlich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte auf die Unterstützung
der Eigenverantwortung gerichtet werden.
Im Bereich der unzulässigen Inhalte muss die
KJM auch weiterhin auf die Beseitigung von
Verstößen hinwirken.
Die gesetzlichen Grundlagen für die
notwendige Arbeit der KJM sind längst nicht
mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb haben
die Länder einen erneuten Anlauf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gestartet. In diesen Prozess
bringt auch die KJM ihre Expertise und
ihre Erfahrungen ein. So hat sie in mehreren Stellungnahmen auf den dringenden
Umsetzungsbedarf praktikabler Lösungen im
Jugendmedienschutz hingewiesen.
Die Globalität des Mediums Internet stellt
die Medienaufsicht vor immer größere Herausforderungen. Eine Kontrolle von Medieninhalten auf der Basis nationalstaatlicher
Regelungen ist nur noch begrenzt möglich.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Eigenverantwortung der Anbieter an Bedeutung.
Das System der regulierten Selbstregulierung
hat sich in Deutschland bewährt und wird
auch international beachtet. Dennoch sollte
überlegt werden, wie man es im Hinblick auf
die aktuellen Herausforderungen optimieren
kann. Aufgrund der zunehmenden Verschmelzung von Medieninhalten auf einem
Endgerät ist darum zu überdenken, ob vier
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle tatsächlich noch notwendig sind.
Kinder bedürfen bei ihrer Mediennutzung
des besonderen Schutzes. Ein Lösungsansatz
im Hinblick auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet sind technische
Filter wie Jugendschutzprogramme, die
Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben,
Kindern je nach Altersstufe geeignete Angebote freizuschalten und ungeeignete zu
blockieren. Die KJM hat bislang vier Jugendschutzprogramme anerkannt. Daneben sollte
2
Eine starke Selbstkontrolle ist für einen
effizienten und zeitgemäßen Jugendmedienschutz unerlässlich. Ebenso wichtig ist
jedoch die Stärkung der Medienaufsicht.
Inhalt
In eigener Sache . . . . . . . . . . 2
Kontinuität trotz
­Leitungswechsel . . . . . . . . . . 3
Problemfelder 2015 . . . . . . . 4
Trailer mit Zündstoff . . . . . . . 6
Werben und Kaufen in
­Kinder-Apps . . . . . . . . . . . . 8
Flüchtlingsfeindliche
Hetze . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Protection of Minors
in the Netherlands . . . . . . . 11
Youth Protection on a
European Level . . . . . . . . . . 12
Aktuelles
Rechtsgutachten . . . . . . . . 14
Die Übernahme der Bereichsleitung
J­ ugendmedienschutz in der Gemeinsamen
Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS)
zum 1. April 2015 brachte vielfältige und herausfordernde Aufgaben mit sich. Angesichts
der geplanten Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) hat die
KJM ein Rechtsgutachten beauftragt, das
u. a. das aktuelle Verhältnis von Selbstkontrollen und Aufsicht beleuchten und Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung
dieses Verhältnisses geben soll. In der Öffentlichkeitsarbeit war die KJM ebenfalls wieder
sehr aktiv. Im November 2014 und im Mai
2015 richtete sie zwei weitere Veranstaltungen der Reihe „KJM im Dialog“ aus. Themen
waren internationale Herausforderungen im
Jugendmedienschutz sowie Gewaltdarstellungen im Netz. Darüber hinaus wurde im
Mai 2015 der nunmehr sechste Tätigkeitsbe-
Isabell Rausch-Jarolimek, Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle,
über die Arbeitsschwerpunkte des Jahres 2015.
richt der KJM veröffentlicht, der Zahlen und
Fakten rund um die Arbeit im Jugendmedienschutz enthält.
Im Frühjahr und Sommer 2015 hat das
Team der GGS auf Anregung des KJM-Vorsitzenden eine Untersuchung des Gesamtprogramms der privaten Rundfunksender
initiiert und koordiniert. Im Fokus standen
neben den bundesweiten Vollprogrammen
verschiedene Unterhaltungsprogramme,
die jugendmedienschutzrelevante Formate
anbieten. Die Untersuchung fand – unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit
bei der regulären Programmbeobachtung
– in den Landesmedienanstalten statt. Die
Ergebnisse wurden in der GGS ausgewertet
sowie bei Verdacht auf einen Verstoß gegen
die Bestimmungen des JMStV der jeweils
zuständigen Landesmedienanstalt zur wei-
teren Verfolgung übermittelt. Die meisten
Anhaltspunkte für Verstöße wurden im
Bereich Werbung sowie bei der Ausstrahlung
sogenannter Bewegtbildtrailer festgestellt.
Mit der Problematik der Bewegtbildtrailer
im Rundfunk ist die KJM, nicht zuletzt auch
aufgrund regelmäßig eingehender Beschwerden aus der Bevölkerung, seit einigen
Monaten intensiv befasst. Bei den Prüffällen im Bereich Telemedien spielten neben
sexualisierten Inhalten auch extremistische
und volksverhetzende Internetangebote eine
wesentliche Rolle. Vor dem Hintergrund der
aktuellen politischen Entwicklungen nimmt
die Verbreitung von Hass und fremdenfeindlicher Hetze über Social Media Kanäle in
jüngster Zeit massiv zu – eine Entwicklung,
mit der sich die KJM intensiv auseinandersetzt.
Personalien / Impressum . . . 16
Terminvorschau 2015 / 16
Denn ohne eine starke, mit hinreichenden
Sanktionsmöglichkeiten ausgestattete Medienaufsicht würde das System der regulierten Selbstregulierung ausgehebelt. Im Sinne
eines wirksamen Schutzes von Kindern und
Jugendlichen sollte dieser Gedanke bei einer
Neuregulierung des Jugendmedienschutzes
berücksichtigt sein.
Mit der Ausrichtung von bzw.
Teilnahme an folgenden Veran­
staltungen wird sich die KJM in
den Diskurs zu einem zeitgemäßen
Jugendmedienschutz einbringen:
–– 21. – 23. Oktober 2015:
Medientage München
–– Frühjahr 2016:
KJM im Dialog, Berlin
–– 11. November 2015:
KJM im Dialog, Berlin
–– 26. – 28. Oktober 2016:
Medientage München
–– 16. – 20. Februar 2016:
didacta – die Bildungsmesse, Köln
Details und weitere Termine sind­
­abrufbar unter www.kjm-online.de.
3
Prüftätigkeit in Rundfunk und Telemedien
Problemfelder 2015
Neben Routinefällen wurden auch in diesem
Jahr wieder außergewöhnliche oder öffentlichkeitswirksame Verdachtsmomente an die KJM
herangetragen.
Die Prüffälle des letzten Jahres wiesen
erneut eine große Bandbreite hinsichtlich
möglicher Verstöße auf, wobei pornografische und erotische Angebote weiterhin den
Großteil des Prüfaufkommens, insbesondere
bei Telemedien, ausmachten. Bereits im
Vorjahr war feststellbar, dass dort neben die
klassischen Internetauftritte zunehmend ein
Social Media-Ensemble trat, das als Kommunikations- und Vermarktungsplattform vor
allen Dingen für sexuelle Dienstleistungen
genutzt wird. Im Rundfunk spielten sexualisierte Inhalte nur eine untergeordnete
Rolle. Gleichwohl prüfte die KJM eine Folge
einer Erotik-Talkshow, bei der ein möglicher
Verstoß gegen das Pornografieverbot im
Rundfunk im Raum stand.
Daneben erwiesen sich die Aspekte, unter
denen eine Entwicklungsbeeinträchtigung
für sonstige Rundfunkinhalte festgestellt
wurde, als sehr divers. Im Wesentlichen ging
es dabei um die Übernahme abträglicher Einstellungen oder ungünstiger Handlungsmuster und Verhaltensweisen in bestimmten Folgen fiktionaler Serien, Shows, Musikvideos,
Reportagen, Magazinen und Spielfilmen. In
einigen Fällen wurde für jüngere ­Zuschauer
eine emotionale Überforderung oder ein
Ängstigungspotential konstatiert. Durch eine
Online-Petition geriet das Format „Germany’s next Topmodel“ öffentlichkeitswirksam
4
erneut in den Fokus der Aufsicht und wird
hinsichtlich des vermittelten Körperbildes
und Schönheitsideals derzeit einer Prüfung
unterzogen.
Deutlich mehr Raum als im Vorjahr
nahmen demokratiefeindliche Inhalte aus
dem rechten Spektrum ein, die sich im
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum
Hass, Volksverhetzung und Leugnung des
Holocaust niederschlugen. Auch hier spielen
Social Media als Verteiler und Verstärker
zunehmend eine wichtige Rolle.
Daneben war als allgemeine Entwicklung
die Zunahme von Verlinkungen auf indizierte
Angebote der Liste C und D feststellbar. In
einigen Fällen wurden indizierte Seiten sogar
aktiv beworben.
Social Media
Im Prüfbetrieb schlug sich zunehmend die
Tendenz nieder, dass Anbieter insbesondere
mit ihren pornografischen Inhalten in Social
Media ausweichen bzw. diese als zusätzliche Verbreitungs- und Vermarktungskanäle
nutzen. Prostituierte bewarben sich und
ihre Dienstleistungen mittels Bildmaterial
über zuweilen mehrere Facebookprofile oder
Twitteraccounts. Genutzt wurden aber auch
YouTube, Flickr, Google+ und Instagram. Die
Vorteile liegen dabei auf der Hand: Das kostspielige Programmieren eines professionellen
Internetauftritts entfällt, die Inhalte können
schnell weitergereicht werden und erreichen
üblicherweise auch die gewünschte Zielgruppe. Aktualisierungen von Foto- und Videomaterial können ohne tiefere Fachkenntnisse
vorgenommen werden.
Weil den sozialen Netzwerken eine zentrale Bedeutung zukommt, ist nicht nur die
aufsichtsrechtliche Verfolgung der greifbaren
Verursacher erforderlich, sondern auch der
Dialog mit den im Ausland verorteten Betreibern der Social Media-Plattformen.
Social Media spielen jedoch nicht nur bei
der Verbreitung pornografischer Inhalte eine
Rolle. In verschiedenen sozialen Netzwerken
fanden sich Profile von eindeutig verfassungsfeindlich eingestellten Personen, die
entsprechendes Bild- und Videomaterial posteten oder kommentierte Links zu indizierten
Seiten einstellten, auf denen der Holocaust
geleugnet wird oder zu Hass gegen bestimmte Personengruppen aufgestachelt wird.
Die Tendenz sich in sozialen Netzwerken
fremdenfeindlich und rassistisch zu äußern,
stieg vor dem Hintergrund der kontinuierlich
ansteigenden Zahl von Flüchtlingen stark an
und erhöhte das Prüfvolumen erheblich
(s. auch S. 10). Inhalte, die sich im Kern gegen
die im Grundgesetz verankerten Normen
für unsere Demokratie richten, können sich
vor allen Dingen auf Jugendliche schädlich
auswirken. Sie befinden sich entwicklungsbedingt in einem Prozess der persönlichen
Reifung, in dem sie sich Meinungen bilden
und ihr Weltbild aufbauen.
Nur selten müssen sich Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf der Verbreitung von
Pornografie auseinandersetzen. Diskussionsstoff bietet in dieser Hinsicht zum
aktuellen Zeitpunkt eine Folge der „RenéSchwuchow-Show“, einer Erotik-Talkshow, in
der regelmäßig junge Frauen vor allem aus
dem Porno-Business auftreten. Sie werden
von den zwei Moderatoren zu ihren sexuellen Vorlieben befragt und teilweise zur
Vorführung bestimmter sexueller Praktiken
aufgefordert. Die in der Folge vorzufindende Tendenz zur sexuellen Stimulation, die
Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und
sexuelle Vorgänge, die in grob aufdringlicher
Weise in den Vordergrund gestellt werden,
sind Merkmale von Pornografie. Die KJM ist
bei ihrer Prüfung daher abschließend zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Folge der Erotik-Talkshow gegen die Bestimmungen des
JMStV verstößt und nicht im Fernsehen hätte
gezeigt werden dürfen.
Pornografie im Rundfunk
Modelbusiness und
­Essverhalten
Die besonders bei weiblichen Jugendlichen beliebte Castingshow „Germany’s next
Topmodel“ steht immer wieder wegen ihres
möglichen Einflusses auf die Wahrnehmung
des eigenen Körperbildes in der Kritik. Heidi
Klum und ihr Team verlangen den jungen
Frauen ein hohes Maß an Disziplin und
Einsatzwillen ab, wobei sich die zukünftigen
Models nicht nur den Kundenwünschen
unterwerfen, sondern auch dem Konkurrenzdruck standhalten müssen.
Mehrfach hatte die KJM bereits Prüfungen vorgenommen, die den Fokus insbesondere darauf richteten, inwiefern in dem
Format eine Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung durch einen problematischen
Umgang mit dem Körper und ein übersteigertes Schönheitsideal feststellbar ist. Bei
aller Kritik wurde kein Maß erreicht, bei dem
die KJM Rechtsnormen als verletzt bewertete. Neuen Stoff für Diskussionen lieferte ein
Gutachten des Internationalen Zentralinstituts für das Jugend- und Bildungsfernsehen
(IZI) und des Bundesfachverbands Essstörungen e. V., das sich im Kreis von Menschen mit
gestörtem Essverhalten auf die Suche nach
Einflussfaktoren machte. Hierbei wurde auch
die Model-Castingshow benannt. Auf Basis
dieses Gutachtens hatte der Verein „Pinkstinks“ eine Online-Petition eingerichtet, die
eine Verschiebung des Ausstrahlungszeitpunktes auf 22 Uhr fordert, „damit 2016 nicht
noch mehr Kinder und Jugendliche durch
die Sendung zum Hungern animiert werden,
weil Heidi Klum Erniedrigung und Sich-Zurücknehmen als ‚sexy‘ definiert.“
Die KJM hat auf die Kritik reagiert und
eine Prüfung mehrerer Folgen des Formats
anberaumt, die noch nicht abgeschlossen ist.
Doris Westphal-Selbig
Landeszentrale für Medien und ­
Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK)
5
Jugendschutz im Rundfunk
info
Rechtliche Grundlage
§ 10 Abs. 1 JMStV
(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern
entsprechend.
§ 5 Abs. 4 JMStV
Trailer mit Zündstoff
An der Auslegung des Begriffs „Bewegtbild“ bei Programmankündigungen
­s­cheiden sich die ­Geister.
Unter Programmankündigungen mit
Bewegtbildern bzw. Trailern versteht man in
der Regel kurze Ausschnitte eines Fernsehangebotes, die das Ziel haben Zuschauer für
das angekündigte Angebot zu interessieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht
der Gesetzgeber jugendmedienschutzrechtlich gebotene Einschränkungen bei Programmkündigungen vor. Trailer können z. B.
entwicklungsbeeinträchtigend für bestimmte Altersgruppen sein (§ 5 Abs. 1 JMStV),
da Rundfunkinhalte sich unabhängig vom
Format (Trailer, Serie, Spielfilm) an bestimmte Vorschriften halten müssen.
Eine weitere Möglichkeit des Verstoßes
eröffnet § 10 Abs. 1 JMStV. Dieser legt fest,
dass Programmankündigungen mit Bewegtbildern für Sendungen, die aus Jugendschutzgründen erst ab 22 Uhr oder 23 Uhr
ausgestrahlt werden dürfen, derselben
Sendezeitbeschränkung unterliegen wie die
angekündigte Sendung selbst. Das bedeutet, dass für Sendungen, die entwicklungs­
6
beeinträchtigend für unter 16-Jährige
sind, erst nach 22 Uhr mit Bewegtbildern
geworben werden darf. Für Sendungen, die
entwicklungsbeeinträchtigend für unter
­18-Jährige sind, dürfen Bewegtbildtrailer erst
nach 23 Uhr gezeigt werden. Mit Standbildern (Bild bzw. Texttafel) oder Akustik darf
hingegen ganztägig auf diese Sendungen
aufmerksam gemacht werden. Diese gesetzliche Regelung ist dem ­Fernsehzuschauer oft
unbekannt. Die Vorschrift will verhindern,
dass Anreize für Kinder und Jugendliche
geschaffen werden, die zu ihrem Schutz eingeführten Sendezeitregelungen zu missachten. Hintergrund der Regelung ist, dass man
Bewegtbildern im Vergleich zu Standbildern
eine erhöhte Suggestivkraft zuschreibt.
Was sind Bewegtbilder?
Ausführungen dazu, was genau unter
Bewegtbildern zu verstehen ist, macht das
Gesetz nicht. Rundfunkveranstalter, Freiwil-
lige Selbstkontrolle und Aufsichtsbehörden
kommen daher aktuell zu unterschiedlichen
Auffassungen, wann es sich um Standbildoder Bewegtbildtrailer handelt. Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex gibt es
bislang nicht.
Versucht man Bewegtbilder zu Standbildern abzugrenzen, so hilft Nr. 4.4.2 der
Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL). Hier ist festgelegt, dass
neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder, die durch Hintereinanderschaltung,
Kamerabewegungen, Zooms, elektronische
Effekte oder anderweitige Bearbeitung den
Eindruck eines Bewegtbildes entstehen
lassen, als Bewegtbilder gewertet werden.
Entscheidend ist der Eindruck, der bei einem
unvoreingenommenen Zuschauer entsteht.
Nach mehrheitlicher Auffassung in der
Literatur handelt es sich daher auch um
Bewegtbilder, wenn durch eine schnelle
Hintereinanderschaltung der Standbilder der
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz
1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine
Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das
Eindruck entsteht, dass es sich um bewegte
Bilder handelt. Auch wenn einzelne Szenenbilder im Sinne einer Diashow-Vorführung
hintereinandergeschaltet sind (sog. Plakateffekt), können die Bewegungseffekte von Einzelelementen dazu führen, dass insgesamt
der Eindruck eines Bewegtbildes entsteht.
Der Eindruck beim unvor­
eingenommenen Zuschauer
Die KJM ist der Ansicht, dass es nicht von
Bedeutung ist, ob es sich bei der Abfolge der
Bilder um eine fließende Bewegung handelt.
Auch eine stockende Bildabfolge kann als
Bewegtbild gewertet werden. Entscheidend
ist also nicht ein reibungsloser Fluss, sondern
die Bewegung an sich, die aus einzelnen
Bildern einen szenarischen Zusammenhang
entstehen lässt.
Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6
Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht
wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren
zu befürchten ist, wenn das Angebot
nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei
Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der
Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder
Rechnung zu tragen.
Oft wird durch den Einsatz zusätzlicher
Effekte (z. B. Nebel, Einschusslöcher) und
durch Überblendungen oder schnelle Zooms
der Eindruck erweckt, der gesamte Trailer
bestünde aus Bewegtbildern. Hier spricht ein
Teil der Literatur von „Bewegungen am Bild“.
Bei einem kurzen Trailer (diese dauern oft nur
wenige Sekunden) hat der unvoreingenommene Zuschauer in solchen Fällen nicht den
Eindruck, dass es sich um stehende Bilder
handelt.
Es geht in jedem konkreten Einzelfall
immer um die Gesamteinbettung der Bilder
und die Frage, ob der Gesamteindruck eine
Anreizsituation für Kinder oder Jugendliche
schafft. Die KJM betont in ihren Beschlüssen die eigentliche Intention der Regelung
(Schutzzweck der Norm), die wie bereits
dargestellt Anreize für Kinder und Jugendliche hinsichtlich des Spätabend-/Nachtprogramms verhindern will.
Nr. 4.4.2 der Jugendschutz-Richtlinien
Bewegtbilder gemäß § 10 Abs. 1 JMStV
sind neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen,
Zooms, elektronische Effekte oder
anderweitige Bearbeitung den Eindruck
eines Bewegtbildes entstehen lassen.
Entscheidung durch Recht­
sprechung oder Gesetzgeber?
Einige der durch die KJM entschiedenen
Fälle sind derzeit vor Verwaltungsgerichten
anhängig. Insofern bleibt abzuwarten, ob die
Rechtsprechung oder vielleicht der Gesetzgeber im Rahmen der JMStV-Novelle für Klarheit sorgt. Dabei steht für die KJM fest, dass
die Auslegung der Begrifflichkeiten nicht
zulasten des Kinder- und Jugendschutzes im
Rundfunk gehen darf.
Stefanie Lefeldt
Gemeinsame Geschäftsstelle der
­Medienanstalten.
7
Jugendschutz in Telemedien
Werben und Kaufen in
Kinder-Apps
den; stattdessen heißt es jetzt im App Store
„laden“ und im Play Store „installieren“. Die
gängigsten Plattformen bieten mittlerweile
die Möglichkeit, In-App-Käufe zu verhindern. Hierzu ist entweder eine vollständige
Deaktivierung (derzeit nur bei iOS-Geräten)
oder die Einrichtung einer Passwortsicherung möglich. Bei Spiele-Apps, die bspw. im
Family-Bereich im Play Store gelistet sind und
den Altersgruppen zwischen 0 und 12 Jahren
zugeordnet wurden, ist eine Passwort-Eingabe immer erforderlich. Generell lässt sich
feststellen: In 8 von 10 Fällen kann man Werbung in Apps auf dem Familien-Tablet nur
deaktivieren, indem man die Internet-Verbindung deaktiviert.
Als kaufkräftige und konsumfreudige Zielgruppe
rücken Kinder auch bei Apps in das Visier der Werbetreibenden.
darf bspw. keine direkten Aufrufe zum
Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige enthalten, die
deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
ausnutzen. Auch darf Werbung Kinder und
Jugendliche nicht unmittelbar auffordern,
ihre Eltern oder Dritte zum Kauf beworbener
Waren oder Dienstleistungen zu bewegen.
Wie mit der Europäischen Kommission abgestimmt, weisen Google und Apple in ihren
Entwicklerrichtlinien ganz explizit auf das
Verbot von unmittelbaren Kaufaufforderungen an Kinder hin.
App-Anbieter müssen
­nachbessern
Nicht alles, was geht,
ist auch erlaubt
Laut der aktuellen KidsVerbraucherAnalyse 2015 bekommen 6- bis 13-Jährige im
Schnitt 26,35 Euro Taschengeld im Monat.
Angesichts dieser Kaufkraft und der kindlichen Medienvorlieben verwundert es nicht,
dass auch sie zunehmend Adressaten von
Onlinewerbung sind. Laut der aktuellen
­„DIVSI U9-Studie – Kinder in der digitalen
Welt“ (2015) sind 55 % der 8-Jährigen regelmäßig online, bei den 6-Jährigen ist es rund
ein Drittel und von den 3-Jährigen nutzen
bereits 11 % das Internet.
Der Markt für Kinder-Apps
boomt
Onlinewerbung begegnet Kindern nicht
nur auf „klassischen“ Internetseiten, sondern
auch in Apps. Ein Blick in die Kinder-Kategorie im App Store oder in den seit Mai neu
eingerichteten Family-Bereich im Play Store
zeigt: Obwohl nur jedes vierte Kind unter
12 Jahren ein Smartphone besitzt und nur
2 % in dieser Altersgruppe ein eigenes Tablet
haben (vgl. KJM 2014), ist die Auswahl an
Apps für sie riesig. Zugänge zu den Applikationen erhalten Kinder ab einem Alter von
zwei Jahren laut der vom Hans-Bredow-Institut durchgeführten Studie „Mobile Internetnutzung von Kindern und Jugendlichen“
überwiegend über die mobilen Endgeräte
8
der Eltern. Zielend auf die wirtschaftliche
Kaufkraft der Kinder boomt der Markt für
Kinder-Apps – auch für Modelle mit Werbung
und In-App-Käufen. Und das ungeachtet
dessen, dass Minderjährige im Umgang
mit Apps oft unkritisch sind, Fallstricke und
anstehenden Kosten in den Apps oder die
dort eingebundene Werbung nicht immer
erkennen können.
Apps müssen sich
­refinanzieren
Verschiedene Geschäftsmodelle ermöglichen die Refinanzierung der Entwicklung und
Aktualisierung von Apps:
(1) Bezahl-Apps: Vor dem Download muss
ein bestimmter Betrag bezahlt werden
und die App kann dann kostenlos genutzt
werden. Ausgeschlossen ist dabei aber nicht,
dass die Apps Eigenwerbung der Anbieter
enthalten oder auf weitere eigene Angebote
verlinken.
(2) Free Apps: Kostenlose Apps werden
für Werbetreibende interessant, wenn sie
sich weit verbreiten. Es werden kleine – in
den meisten Fällen personalisierte – Werbebanner implementiert. Wird die Werbung
angeklickt, wird der App-Betreiber vom
Werbenden dafür bezahlt. Für Kinder ist es
mitunter schwer, Werbung vom Inhalt der
App zu unterscheiden, auch wenn die Stores
hier inzwischen klare Gestaltungsvorgaben
machen. Werbebanner werden z. T. auch
bewusst so platziert, dass Klicks unvermeidlich sind.
(3) Freemium-Apps: Die Apps können kostenlos installiert werden. Für neue Level, eine
besondere Ausrüstung oder mehr Funktionalität muss der Nutzer jedoch zahlen (In-AppKäufe). V. a. Kinder können bei diesen Apps
dazu verleitet werden, viele kleine Beträge
auszugeben, die zu großen Summen führen.
Problematisch ist dabei auch, dass z. T. fiktive
Währungen wie bspw. Beeren, Goldbarren
oder Kristalle in den Spielen auftauchen,
die in „echtes“ Geld umgerechnet werden
müssen. Dazu sind Kinder nicht immer in der
Lage oder willens.
Mit den verschiedenen Targeting-Technologien können Vorlieben und Interessen der
Nutzer festgestellt und Werbebotschaften
zielgenau verbreitet werden. Doch nicht
alles, was geht, ist auch erlaubt. So ist interessenbezogene Werbung bei Kindern in den
Richtlinien vieler Stores verboten. Im Hinblick
auf Kinder, Jugendliche und Werbung macht
zudem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in § 6 klare Vorgaben. In-App-Werbung
Aktuelle Recherchen und Beobachtungen
von jugenschutz.net und der AG „Werbung
gemäß § 6 JMStV“ den Family-Bereich im
Play Store (Google) betreffend zeigen jedoch,
dass trotz umfassender Programmanforderungen und Werberichtlinien, viele Apps v. a.
durch direkte Kaufappelle an Kinder gegen
Jugendschutzregelungen verstoßen. Mehr als
drei Viertel der gesichteten Apps mit Familienstern enthielten auch ungekennzeichnete
oder nicht hinreichend gekennzeichnete
Werbung. Bei rund drei von vier Apps im
Family-Bereich waren Online-Käufe möglich,
Kaufbeträge bis zu 99,99 Euro pro Artikel
waren dabei keine Seltenheit. Und jede zweite App enthielt direkte Kaufappelle, einige
davon in englischsprachigen Apps. Undurchsichtige Kaufmöglichkeiten und Vermischung
unterschiedlicher Spielwährungen mit realen
Kaufbeträgen nutzen zudem die Unerfahrenheit der Kinder aus.
Für Google bedeutet dies, dass zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen an
der konsequenten Einhaltung der eigenen
Werbestandards im Play Store weiter gearbeitet werden muss. Für Eltern bedeuten die
Ergebnisse, dass sie beim Thema Kinder-Apps
wachsam sein müssen. Kinder, insbesondere
im jungen Alter, sollten bei der App-Nutzung
aktiv begleitet werden. Technische Möglichkeit können zudem ungewollte In-AppKäufen oder Werbeeinblendungen unterbinden. Die KJM wird ihre Aufsichtstätigkeit
bzgl. Werbung und Kaufapellen in Apps –
­insbesondere in Kinder-Apps – intensivieren
und sich hinsichtlich notwendiger Schutzmaßnahmen noch stärker mit Plattformanbietern, Selbstkontrolleinrichtungen und
Verbraucherschützern austauschen.
Susanne von Holten
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
In-App-Käufe von Kindern
­lassen sich verhindern
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – und nach zahlreichen Klagen von
Eltern – sind die Anbieter mittlerweile
verpflichtet, vor dem Download anzugeben,
ob In-App-Käufe möglich sind. Auch der
„Gratis-Knopf“ ist aus den Stores verschwun9
Social Media im Fokus
A glance across the border
Flüchtlingsfeindliche Hetze
Protection of Minors
in the Netherlands
Die KJM verzeichnet eine Zunahme von
­Beschwerden über Hass-Postings im Internet.
„Abschlachten das Viehzeug, es sind
keine Menschen“, „lasst sie doch verhungern,
dann gibt es ein Problem weniger“ oder
„die gehören vergast“. Solche und ähnliche
Äußerungen findet man derzeit häufiger in
sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter
oder Google+. Sie sind die schockierende
Reaktion mancher Menschen auf den stetig
steigenden Flüchtlingsstrom aus dem Nahen Osten, der Deutschland in den letzten
Monaten erreicht hat. Die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) und die an sie
angebundene Stelle jugendschutz.net, die für
die Vorabermittlung bei Telemedienfällen zuständig ist, verzeichneten dazu den Sommer
über einen Anstieg der Nutzerbeschwerden.
Die KJM ist derzeit mit ersten Prüffällen im
Bereich fremdenfeindlicher Kommentare
gegen Flüchtlinge befasst.
Volksverhetzung ist in
Deutschland unzulässig
Vielen Nutzern scheint nicht bewusst
zu sein, dass volksverhetzende Inhalte in
Deutschland strafbar bzw. nach Medienrecht
ahndbar sind. Denn auch im globalen und
vermeintlich anonymen Medium Internet
sind Urheber unzulässiger Äußerungen nicht
vor der Verfolgung von Verstößen geschützt.
Sie können rechtlich belangt werden, sofern
10
sie in Deutschland wohnhaft sind. Gemäß
dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
(JMStV) sind Angebote unzulässig, die zum
Hass gegen Teile der Bevölkerung oder eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer
dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig lächerlich gemacht oder
verleumdet werden. Darüber hinaus sind
auch die Leugnung oder Verharmlosung des
Holocaust, die Verbreitung von nationalsozialistischer Propaganda, sowie die Verwendung
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z. B. Hakenkreuze) nicht zulässig.
Bei Verstößen drohen
­ernsthafte juristische
­Konsequenzen
Verstöße gegen diese Vorschriften
können medienrechtlich mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Zudem werden
solche Fälle immer auch an die zuständigen
Staatsanwaltschaften abgegeben, die in der
Regel Ermittlungsverfahren gegen die Internetnutzer einleiten. Bei einer Verurteilung
drohen nach dem Strafrecht Haftstrafen von
bis zu fünf Jahren.
Dr. Wim Bekkers, Director of the Netherlands
­Institute for the Classification of ­Audiovisual Media
(NICAM) on the institution’s tasks and challenges.
Die Prüfung auf Verstöße gestaltet sich
in solchen Fällen sehr komplex, da jeweils
im Einzelfall abzuwägen ist, ob hier noch die
grundgesetzlich garantierte freie Meinungsäußerung greift, oder bereits rechtliche
Tatbestände erfüllt sind. Dies verlangt den
Prüfgremien der KJM eine hohes Maß an
fachlicher Expertise und Sorgfalt ab. Die KJM
wird in jedem einzelnen Fall genau prüfen,
ob die rechtlichen Bestimmungen des JMStV
verletzt wurden und Verstöße konsequent
ahnden.
Petra Pfannes
Gemeinsame Geschäftsstelle der
­Medienanstalten
What are NICAM’s tasks with regard to the
protection of minors in the media?
What are the biggest challenges for youth
protection in the Netherlands and Europe?
NICAM’s primary objective is to ensure
that audio-visual (AV) products are accompanied by appropriate information about potential risks to minors. For this, Kijkwijzer was
launched in 2001. Kijkwijzer is the uniform
self-classification and information system for
television programmes, Video-on-demand
(VOD), DVD and films. It uses age ratings
and content-related pictograms. Almost all
parents with young children feel Kijkwijzer is
a useful system, and nine out of ten parents
actively use it.
Recent research shows that parents
and children feel it is important to protect
children against harmful television and VOD
content, as well as user generated content.
Consistent classification and visible labelling of AV media help parents and children
to make sound decisions. Over the years,
classification has given effective support to
parents and thus helped to protect children. Resulting in fewer children exposed to
violence or disturbing images, and fewer
children becoming desensitised to violence
and suffering from nightmares. For parents
it must be sure that all relevant AV content
has been issued with appropriate age ratings
and content-related pictograms. This is only
possible if suppliers assume responsibility for
classification and labelling.
What are the measures NICAM can take
in order to protect children and teens from
harmful or impairing content in the media?
info
Meldemöglichkeiten
bei Verdachtsfällen
Nutzer, die problematische
Beiträge finden, können diese
entweder bei der KJM
(www.kjm-online.de/ kontakt)
oder bei jugendschutz.net
(www.jugendschutz.net/hotline)
melden.
Part of Kijkwijzer is an effective complaints procedure, in order to quickly make
corrections and possibly impose sanctions if
necessary.
The present rules for television imply
two watersheds, 20.00 and 22.00 hours for
programmes rated 12 and 16 respectively. The
Media Regulator monitors the implementation and quality of Kijkwijzer. So, it is based on
a unique partnership between AV media and
the government – or in other words, public/
private cooperation.
The international dimension of media
products is also an important factor. VOD
and user-generated content (UGC) often take
place on an international scale, as demonstrated by Netflix and YouTube. Systems for
classifying non-linear content are available, which means they can be issued with
customised ‘national’ classifications, given
cultural differences. “You Rate It” is one
such example, developed by NICAM and the
British Board of Film Classification (BBFC)
to classify and label UGC (www.yourateit.
eu). Another initiative is the International
Age Rating Coalition (IARC), which is used to
classify apps. USK (Entertainment Software
Self-Regulation Body), PEGI (Pan-European
Game Information) and ESRB (Entertainment Software Rating Board) are partners.
Earlier this year Google Android joined this
worldwide app information system (www.
globalratings.com). There is a need to jointly
develop European policy about AV media,
as part of the Audiovisual Media Services
Directive (AVMSD). Emphasis must be placed
on using age ratings and content-related pictograms to create product information which
helps parents and children. I see a future
where parents can use digital technology to
easily manage which media their children are
able to access, based on rating information.
Regarding the renewing of the AVMSD the
Dutch government believes that all suppliers
must issue age-related advice and provide information about actual content (for example,
by using pictograms) and children should not
unintentionally encounter content which is
unsuitable for them. These are the challenges
we are facing. The need to protect children
from potentially harmful images remains as
important as ever.
The interview was conducted by
Lisa Keimburg, Gemeinsame Geschäftsstelle
der ­Medienanstalten
11
International regulation
Youth Protection on a
European Level
Dr. Maja Cappello
“The commitment of the
industry is evident for the
protection of minors.”
An interview with Dr. Maja Cappello, Head of
Department for Legal Information at the European
Audiovisual Observatory, Council of Europe.
Dr. Cappello, the European Commission is
currently working on an amendment to the
Audiovisual Media Services Directive (AVMSD).
What does this process look like?
the rules applicable to all market players, in
particular measures for the promotion of European works and the rules on the protection
of minors and on advertising.
The revision of the AVMSD was announced by the EU Commission in the Communication on the Digital Single Market of May
2015 in order to “modernise” EU legislation on
audiovisual media services. The “evaluation”
of the AVMSD is already on-going, according
to a so-called REFIT exercise to which also the
European Audiovisual Observatory will provide assistance. The REFIT will allow identifying
burdens, gaps and inefficient or ineffective
measures deriving from the AVMSD, including
possibilities for simplification or for the repeal
of existing regulation.
The concepts of which content is likely to
impair or harm children and teenagers seem
to vary greatly across the EU. Is a harmonization at EU level even conceivable in this context?
In this exercise the Commission has opted
for a strong involvement of policy-makers
(governments, regulators) and stakeholders (operators, consumers) in the revision
process, launching a public consultation on
6 July 2015, with a set of questions aimed at
assessing the need for revising the provisions
of the AVMSD.
The current Directive is based on the system of graduated regulation, and this applies
also to the protection of minors: the less
control a viewer has and the more harmful
a specific content is, the more restrictions
apply. In other words:
According to the Work Programme of the
Commission a proposal of a new directive
will be tabled in 2016. What will be scrutinised during the preliminary assessments is
the scope of the Directive and the nature of
12
Harmonisation processes at European level tend to work well where existing
national concepts are already quite close
to each other or where technical standards
have to be put in place. This is not the case in
the field of the protection of minors, where
national traditions are strongly reflected into
the concept of harm and related risk.
–– for on-demand services, the ban of programmes that “might seriously impair” is
lifted where parental control systems are
employed, whereas no restrictions apply
to programmes which might simply be
“harmful”.
The transposition of such rules clearly depends on how the different concepts of harm
are interpreted nationally, and this makes
any attempt of harmonisation very complex1.
The regulatory framework is based on the
concept of linear vs. nonlinear distribution of
content. Is this approach still suitable in the
context of a converging media environment?
From the user’s perspective, media converge when they are all accessible from the
same device. This implies that the viewers
are potentially in the position of accessing a
certain content independently from how it
has been initially conceived: the same film
could at the same time be:
–– broadcast on one channel,
–– for television broadcasting services, the
AVMSD sets a ban on content that “might
seriously impair” the development of
minors (pornography, gratuitous violence), while the use of watersheds allow
for programmes which might simply be
“harmful” to minors;
–– streamed from an unmanaged website,
–– accessible from a catch-up catalogue of
another broadcaster
–– available from a video-on-demand
catalogue of a non-linear media service
provider.
The transcription of this real-life situation in the AVMSD leads to different levels of
protection: the enforced protection of the
linear dimension stops from the moment the
audiovisual work becomes part of a catalogue, and this already from the inclusion in a
catch-up service of a traditional broadcaster,
where watersheds that would have applied
to the broadcasting time would not concern
the same content made available on demand
during the following week.
According to the AVMSD, regulatory protection must be ensured when it is expected
by the users. Whether European viewers are
able to follow these subtle distinctions as to
which level of protection has to be ensured
on converged devices and why becomes a
crucial question in order to assess whether
this graduated approach is still suitable2.
The AVMS Directive encourages Member
States to use coregulatory and/or self-regulatory systems. How important is the commitment of the industry in this process?
Self- and co-regulatory tools are in the
first place dependent on the involvement of
the industry by the policy-makers (governments, regulators), once the need of having
the industry on board has been acknowledged. But none of these regulatory tools
would work if the industry does not commit,
and this is particularly evident for the protection of minors.
Firstly, effective protection measures rely
more and more on the use of technical tools,
such as PIN-codes or filters, which cannot
always be put in place by the providers of
audiovisual media services themselves, but
involve the action of operators who are not
directly touched by the editorial responsi-
bility on the content, such as producers of
devices (tv-sets, set-top-boxes) or providers
of information society services on electronic
communications networks (e-commerce,
internet providers). These subjects would not
be touched by the rules descending from the
AVMSD, but could be involved by codes of
conduct.
Another case could be the gap-filling function of the codes in non-harmonised areas.
Where national regulations leave room open
for interpretation, in order to avoid a too fast
obsolescence of the rules, these spaces could
easily be filled by self-and co-regulatory
instruments, which are by definition more
flexible and easier to update3.
The interview was conducted by
Elisabeth Schachtner
Gemeinsame Geschäftsstelle der
­Medienanstalten
1 To get an idea of the variety of s­ olutions that concern
2 For a general overview of the issues at stake, I would
organised by the European Audiovisual Observatory in
both the definitions of what is “seriously impairing”
suggest the European Audiovisual Observatory report
December 2014, which forged new paths of coopera-
and what is just “impairing” and the various watershed
“The protection of minors in a converged media
tion between experts, representatives of the industry
applied in the EU member states, I would recommend
environment” of March 2015 (www.obs.coe.int: http://
and regulators towards a multi-stakeholder’s and
the European Audiovisual Observatory “Comparative
bit.ly/1Mp1huU).
cross-media approach in this field. The summary of
tables on the protection of minors in audiovisual me-
the debate and the presentations that were made are
dia services” of March 2015 (www.obs.coe.int: http://
3 The variety of solutions put in place at self- and
published on the Observatory’s website (www.obs.coe.
bit.ly/1OsUVdn).
co-regulatory level was explored during a workshop
int: http://bit.ly/1goyDeY).
13
Wissenschaft & Forschung
Aktuelles Rechtsgutachten
sierte Aufsichtsstrukturen Einwirkung auf
die Programmfreiheit genommen werden
darf. Die Einbindung staatlicher Vertreter
zur Bewertung von durch das Internet
verbreiteten Medienangeboten erscheint
nicht zuletzt auch aufgrund der Vielzahl von
Inhalten nicht zeitgemäß und realisierbar.
Das Gutachten schlussfolgert daraus, dass
die beiden Systeme nicht komplementär
seien und nicht einfach deckungsgleich
gemacht werden könnten. Abgesehen davon,
könne der Versuch einer Verknüpfung der
beiden Systeme nur rechtssicher erfolgen,
wenn sowohl der JMStV als auch das JuSchG
angepasst würden.
Zusammenspiel von Verantwortlichkeiten im
­System des Jugendmedienschutzes.
Verhältnis zwischen Aufsicht
(KJM), Selbstkontrolleinrich­
tungen und Anbietern
Das System des Jugendmedienschutzes in Deutschland ist davon geprägt, dass
verschiedene Akteure an der Einhaltung
der Regelungen des Jugendmedienschutzes
beteiligt sind. Die Gesetzgebungskompetenz
ist dabei auf den Bund und die Länder aufgeteilt, wobei der Bund auf der gesetzlichen
Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuschG) für Trägermedien (z. B. DVDs, Blu-Rays
etc.) und die Länder auf Basis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) für den
Jugendmedienschutz im Rundfunk und Telemedien zuständig sind. Mit der Einführung
des JMStV im Jahr 2003 wurde eine neue
Systematik der regulierten Selbstregulierung
für den Bereich von Rundfunk und Telemedien geschaffen. Den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle kommt
im Zusammenspiel mit der Aufsicht bei der
Einhaltung des gesetzlich geregelten Jugendmedienschutzes eine hohe Bedeutung zu.
Durch die Stärkung der Selbstkontrolle soll
gleichzeitig auch die Eigenverantwortung
der Anbieter gestärkt werden. Obwohl das
Verhältnis zwischen der Aufsicht sowie den
anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle im JMStV grundsätzlich
festgelegt ist, gibt es an einigen Stellen noch
Klärungs- und Untersuchungsbedarf.
14
Die KJM hat anlässlich des im Jahre 2014
gestarteten neuen Anlaufs der Länder zur
Novellierung des JMStV ein Rechtsgutachten
in Auftrag gegeben. Darin werden vornehmlich das Zusammenspiel des JuSchG und des
JMStV sowie das Dreiecksverhältnis innerhalb des JMStV zwischen der hoheitlichen
Aufsicht KJM, den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen und den Anbietern im
Rahmen der regulierten Selbstregulierung
untersucht. Das Gutachten wurde von Prof.
Dr. iur. Mark D. Cole, Professor für Medienund Kommunikationsrecht an der Universität
Luxemburg und wissenschaftlicher Direktor
des Instituts für Europäisches Medienrecht
(EMR) in Saarbrücken, verfasst.
liegen sie in der ausschließlichen Kompetenz
der Länder. Aufgrund der voranschreitenden
Medienkonvergenz und den entsprechend
vielfältigen Verbreitungswegen für Inhalte, kommt es zu einer problematischen
Parallelanwendung der Bestimmungen
beider staatliche Ebenen. Während Alterskennzeichnungen aus dem JuSchG auch
im JMStV übernommen werden, fehlt eine
umgekehrte Anbindung bislang. Praktisch
bedeutet das, dass beispielsweise ein für
das Fernsehen produzierter Film, der bereits
eine Altersfreigabe durch eine von der KJM
anerkannten Selbstkontrolle erhalten hat,
erneut ein Bewertungsverfahren im Rahmen
des Jugendschutzgesetzes durchlaufen muss,
wenn dieser auch als DVD erhältlich sein soll.
Zusammenführung der gesetz­
lichen Grundlagen im Bereich
der Altersklassifizierung
Das Gutachten nimmt auch Bezug auf
eine mögliche Anpassung der beiden Systeme und arbeitet die systemrelevanten Unterschiede der beiden Gesetzeswerke heraus: Im
JuSchG erhalten die Alterskennzeichnungen
Verwaltungsaktqualität. Dies bedeutet, dass
der Staat durch die dominierende Einbindung staatlicher Vertreter zusammen mit
den Selbstkontroll-Organisationen aktiver
Teil des Prüfprozesses ist. Im JMStV gibt es
eine solche Vorab-Einbindung des Staates
aus verfassungsrechtlichen Gründen dagegen nicht, da nur durch staatsfern organi-
Zunächst wurde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern genauer
betrachtet. Effektiver Jugendschutz ist auch
im Medienkontext verfassungsrechtlich vorgegeben und eine Pflichtaufgabe des Staates.
Dabei sind sowohl Bund als auch Länder im
Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen dazu
berufen, Jugendschutzregelungen zu schaffen. Soweit diese Regelungen Auswirkungen
auf den Inhalt von Medienangeboten haben,
Darüber hinaus wurde das Verhältnis
zwischen Aufsicht, Selbstkontrolleinrichtungen und Anbietern analysiert. Im System der
regulierten Selbstregulierung ist vornehmlich der Anbieter für die rechtskonforme
Ausgestaltung der Inhalte verantwortlich.
Nach dem JMStV können von der KJM anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen eigenverantwortlich Aufgaben in der Prüfung von
Angebotsinhalten übernehmen und dabei
den Anbietern gegenüber der KJM als Aufsicht bis zu einem bestimmten Grad zu einer
privilegierten Position verhelfen. Dadurch
entfaltet sich eine Schutzwirkung für den
Anbieter, da im Falle einer Mitgliedschaft in
einer Selbstkontrolleinrichtung die KJM nur
dann gegen einen Anbieter vorgehen kann,
wenn die Selbstkontrolleinrichtung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschritten hat. Das Gutachten hat daher
auch die Bedeutung des Beurteilungsspielraums im JMStV untersucht und kommt dabei zu dem Schluss, dass bei einer Reform das
Verhältnis der KJM zu den Selbstkontrolleinrichtungen neu zu justieren sei. Einerseits sei
die Übertragung von mehr Verantwortung
an die Selbstkontrolleinrichtungen positiv
zu bewerten, nichtsdestotrotz solle dies im
Gegenzug auch die Möglichkeit unmittelbarer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch
die KJM vorsehen. Bislang ist der KJM nur der
Widerruf der Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen möglich, ohne dass die
Aufsicht über Sanktionen unterschiedlicher
Stufen verfügt. Aus diesem Grund wäre es
sinnvoll, eine verbesserte Rechtsposition der
Selbstkontrolleinrichtungen auch mit einem
entsprechenden Sanktionskatalog der KJM zu
verknüpfen, um einen effektiven Jugendmedienschutz zu gewährleisten.
Handlungsempfehlungen für
den Gesetzgeber
Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen
des Gutachtens regt die KJM an, folgende
Implikationen im Novellierungsprozess zu
berücksichtigen:
–– Im Rahmen einer Stärkung der Verantwortung der Selbstkontrollen ist die Bereitstellung effektiver Kontroll-Instrumentarien für die Aufsicht unabdingbar, um das
Gleichgewicht des Systems weiterhin zu
gewährleisten.
–– Die Zuständigkeitsbereiche zwischen der
KJM und den Selbstkontrolleinrichtungen
sind klarer zu fassen.
–– Untergesetzlich sind engere Kooperationen zwischen den Selbstkontrolleinrichtungen anzudenken.
–– Um Doppelprüfungen bei Alterskennzeichen durch eine Anpassung von JMStV
und JuschG zu vermeiden, muss diese
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Kompetenzen beidseitig erfolgen.
Elisabeth Schachtner
Gemeinsame Geschäftsstelle der
­Medienanstalten
15
KJM- Mitglieder
Direktoren der Landesmedienanstalten:
Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für
Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt (TLM),
Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Stuttgart
Erfurt | Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt
Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin
Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale
für neue Medien (BLM), München
Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienan-
Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt
stalt (NLM), Hannover | Stellvertreter: Thomas Fuchs,
für Medien N
­ ordrhein-Westfalen (LfM), Düsseldorf
Medienanstalt Hamburg/­Schleswig-Holstein
Von den für den Jugendschutz zuständigen
Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder:
Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz,
Landesstelle NRW e.V., Köln
Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinder- und Jugendschutz,
Landesstelle NRW e.V., Köln
Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde bei der
(MA HSH), Norderstedt
Martin Heine, Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA),
Halle | Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische
Landesanstalt für privaten ­Rundfunk und neue Medien
(SLM), Leipzig
Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt
(brema), Bremen | Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische ­Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken
Von der für den Jugendschutz zuständigen
­Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK),
Obersten Bundesbehörde benannte Mitglieder:
Wiesbaden | Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm,
Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische Bildung
Hochschule der Medien (HdM), Stuttgart
(bpb), Bonn | Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt
für S
­ icherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn
Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle
Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht, Schweinfurt | Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für Film und
Bild in Wissenschaft und Unterricht, Grünwald
für j­ ugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
­Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn
Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ),
Hamburg | Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther,
Staatsanwaltschaft Erfurt
Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und
­Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), Ludwigshafen
KJM-Vorsitz
info
Impressum
Herausgeber:
Kommission für ­Jugendmedienschutz (KJM)
Siegfried Schneider
Andreas Fischer
Thomas Krüger
Redaktion:
KJM-Vorsitzender
stv. KJM-Vorsitzender
2. stv. KJM-Vorsitzender
Isabell Rausch-Jarolimek ­(verantwortlich),
Lisa Keimburg
Kontaktadressen / Ansprechpartner
die medienanstalten – ALM GbR
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Gemeinsame Geschäftsstelle
die medienanstalten – ALM GbR
Friedrichstraße 60, 10117 Berlin
Friedrichstraße 60
10117 Berlin
Bereichsleiterin
Jugendmedienschutz
Kommission für ­Jugendmedienschutz (KJM)
Gemeinsame Geschäftsstelle
Gemeinsame Geschäftsstelle
Isabell Rausch-Jarolimek
Kontakt:
Gestaltung:
Rosendahl Berlin
Telefon: +49 (0)30 2064690-0
Druck:
Telefax: +49 (0)30 2064690-99
trigger.medien.gmbh, Berlin
E-Mail: [email protected]
www.kjm-online.de
KJM-Vorsitz
Bildnachweis:
© fotolia: contrastwerkstatt, Alena Ozerova,
Andy Dean, somartin, _panya_
Siegfried Schneider
Erscheinungstermin:
Vorsitzender der Kommission für
10 / 2015
Jugendmedienschutz (KJM)
c/o Bayerische Landeszentrale für neue
Medien (BLM)
Heinrich-Lübke-Straße 27
81737 München
Diese Publikation wurde klimaneutral auf FSC®zertifiziertem
­Recyclingpapier (FSC®-C108577) gedruckt.
Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)
vom 10. bis 27. September 2002 (Bay.GVBl Nr. 5/2003, S. 147 ff.)
in Kraft getreten am 1. April 2003
geändert durch Artikel 7 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
8. bis 15. Oktober 2004 (Bay.GVBl. Nr. 4/2005 S. 27 ff.),
in Kraft getreten am 1. April 2005
geändert durch Artikel 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
31. Juli bis 10. Oktober 2006 (Bay.GVBl. Nr. 4/2007 S. 132 ff.),
in Kraft getreten am 1. März 2007
geändert durch Artikel 4 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
19. Dezember 2007 (Bay.GVBl. Nr. 9/2008 S. 161 ff.),
in Kraft getreten am 1. September 2008
geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
12. Juni 2008 (Bay.GVBl. Nr. 17/2008 S. 542 f.),
in Kraft getreten am 1. Januar 2009
geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom
30. Oktober 2009 (Bay.GVBl. Nr. 6/2010, S. 145 ff.),
in Kraft getreten am 1. April 2010
KJM-Stabsstelle
c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
Heinrich-Lübke-Straße 27 :: 81737 München
Telefon: (0 89) 6 38 08 - 2 62 :: Telefax: (0 89) 6 38 08 - 2 90
E-Mail: [email protected] :: Internet: www.kjm-online.de
1
Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
2
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Unzulässige Angebote
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7
Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8
Festlegung der Sendezeit
§ 9
Ausnahmeregelungen
§ 10
Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
§ 12
Kennzeichnungspflicht
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13
Anwendungsbereich
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16
Zuständigkeit der KJM
§ 17
Verfahren der KJM
§ 18
„jugendschutz.net“
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
3
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20
Aufsicht
§ 21
Auskunftsansprüche
§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 23
Strafbestimmung
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
§ 27
Notifizierung
§ 28
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
4
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Angeboten
in
elektronischen
Informations-
und
Kommunikationsmedien,
die
die
Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
§2
Geltungsbereich
(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien
(Rundfunk und Telemedien).
(2)
Dieser
Staatsvertrag
gilt
nicht
für
elektronische
Informations-
und
Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach
§ 3 Nr. 25 des Telekommmunikationsgesetzes sind.
(3)
Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
§3
Begriffsbestimmungen
(1)
Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer
14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2)
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
5
1.
„Angebote“ Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
2.
„Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
§4
Unzulässige Angebote
(1)
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1.
Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren
Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
2.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des
Strafgesetzbuches verwenden,
3.
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewaltund Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer
dadurch
angreifen,
dass
Teile
der
Bevölkerung
oder
eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
4.
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in
§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder
verharmlosen,
5.
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in
einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
6.
als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
6
7.
den Krieg verherrlichen,
8.
gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung
von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist
unbeachtlich,
9.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung
darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10.
pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von
Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit
Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder
11.
in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im
Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2)
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig,
wenn sie
1.
in sonstiger Weise pornografisch sind,
2.
in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des
Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
7
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des
Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe).
(3)
Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen
Veränderungen
bis
zu
einer
Entscheidung
durch
die
Bundesprüfstelle
für
jugendgefährdende Medien.
§5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1)
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen
zu
einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2)
Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von
Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz
für Kinder oder
Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(3)
Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1.
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder
wesentlich erschwert oder
2.
die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(4)
Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder
oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Ab-
8
satz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich
gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die
nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind,
ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5)
Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder
zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1,
wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird
oder abrufbar ist.
(6)
Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.
§6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1)
Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für
die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden
Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung
verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf
hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines
inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
anhängig ist oder gewesen ist.
(2)
Werbung
darf
Kindern
und
Jugendlichen
weder
körperlich
noch
seelisch
beeinträchtigen, darüber hinaus darf sie nicht
1.
Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an
Minderjährige enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit
ausnutzen,
9
2.
Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum
Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
3.
das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern,
Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
4.
Kinder
oder
Minderjährige
ohne
berechtigten
Grund
in
gefährlichen
Situationen zeigen.
(3)
Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
zu
einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit
zu
beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder
Jugendliche richten.
(4)
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder
Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern
oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5)
Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche
richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders
ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping und Sponsoring entsprechend.
Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kaufoder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
§7
Jugendschutzbeauftragte
(1)
Wer
länderübergreifendes
Fernsehen
veranstaltet,
hat
einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter
von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2)
Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger
als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter,
die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung
10
verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
anschließen
und
diese
zur
Wahrnehmung
der
Aufgaben
des
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und
informieren.
(3)
Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem
Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4)
Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter
Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der
Arbeitsleistung freizustellen.
(5)
Die
Jugendschutzbeauftragten
der
Anbieter
sollen
in
einen
regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§8
Festlegung der Sendezeit
(1)
Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das
Zweite
Deutsche
Fernsehen
(ZDF),
die
Kommission
für
Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für
Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche
Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im
Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
11
(2)
Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall
zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema,
Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung
geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu
beeinträchtigen.
§9
Ausnahmeregelungen
(1)
Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des
ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in
Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen.
Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die
obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu
unterrichten.
(2)
Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten
Fernsehens
durch
übereinstimmende
Satzungen
festlegen,
unter
welchen
Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt,
indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die
Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des
jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den
Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung
und
Vorsperrung
von
Sendungen
zur
Gewährleistung
eines
effektiven
Jugendschutzes zu stellen sind.
§ 10
Programmankündigungen und Kenntlichmachung
(1)
§
5
Abs.
4
und
5
gilt
für
unverschlüsselte
und
nicht
vorgesperrte
Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend.
12
(2)
Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder
Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als
ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
(1)
Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch
genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von
Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
(2)
Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung
vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch
die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf
Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung
ist möglich.
(3)
Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie
einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar
geeignet sind.
(4)
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5)
Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich
macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
13
(6)
Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich
befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten
Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder
das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern
(Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige
Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot
deutlich hinweisen.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbeiter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13
Anwendungsbereich
Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
(1)
Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter
geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2)
Zur
Erfüllung
der
Jugendmedienschutz
Aufgaben
(KJM)
nach
gebildet.
Absatz
Diese
1
wird
dient
der
die
Kommission
jeweils
für
zuständigen
Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf
Antrag
der
zuständigen
Landesmedienanstalt
kann
die
KJM
auch
mit
14
nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(3)
Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt
1.
sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten,
die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
2.
vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden,
3.
zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten
Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner
Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden
Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder
und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den
Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4)
Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF,
des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der
privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von
an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages
beteiligten Unternehmen.
(5)
Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens
jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle
seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden
jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird
die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der
Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6)
Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach
15
§ 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu
anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7)
Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen
und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
(1)
Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten
fortlaufend
über
ihre
Tätigkeit.
Sie
bezieht
die
Gremienvorsitzenden
in
grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und
Richtlinienentwürfen, ein.
(2)
Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen
übereinstimmende
Satzungen
und
Richtlinien
zur
Durchführung
dieses
Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit
diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung
des Jugendmedienschutzes durch.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem
Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1
insbesondere zuständig für
1.
die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2.
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die
Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
16
3.
die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4.
die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5.
die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
6.
die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den
Widerruf der Anerkennung,
7.
die
Stellungnahme
zu
Indizierungsanträgen
bei
der
Bundesprüfstelle
für
jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung
und
8.
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
§ 17
Verfahren der KJM
(1)
Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer
obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen
Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2)
Die
KJM
soll
mit
der
Bundesprüfstelle
für
jugendgefährdende
Medien
zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3)
Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den
Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den
Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer
Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
17
§ 18
„jugendschutz.net“
(1)
Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle
Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM
angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und
den Ländern bis zum 31. Dezember 2012 gemeinsam finanziert. Die näheren
Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den
Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest.
Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
(2)
„jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei
deren Aufgaben.
(3)
„jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt
„jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4)
Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“
den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1)
Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien
gebildet werden.
(2)
Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen
ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen
angeschlossenen Anbietern.
(3)
Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses
Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
18
1.
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist
und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind,
die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
2.
eine
sachgerechte
Ausstattung
durch
eine
Vielzahl
von
Anbietern
sichergestellt ist,
3.
Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis
einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,
4.
eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei
Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und
eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von
landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
5.
gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört
werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt
wird und
6.
(4)
eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig
ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet.
Verlängerung ist möglich.
(5)
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung
nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung
für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(6)
Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die
Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.
19
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter
mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20
Aufsicht
(1)
Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2)
Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die
KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3)
Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach,
dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren
Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die
Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann
zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor
Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme
von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu
befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt
Satz 1 entsprechend.
(4)
Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM
entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der
Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die
jeweilige Entscheidung.
(5)
Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren
Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme
20
von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den
behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter
durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung
einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
(6)
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz,
Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren
Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(7)
Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die
Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage
des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter
Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
§ 21
Auskunftsansprüche
(1)
Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote
und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben
und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu
Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2)
Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung
von
Verstößen
oder
der
Kontrolle
ist
unentgeltlich.
Anbieter
haben
dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die
Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die
Kenntnisnahme erschweren.
§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
21
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter
mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23
Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der
Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180
Tagessätze.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des
Strafgesetzbuches darstellen,
b)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen verwenden,
c)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch
Volkstum
bestimmte
Gruppe
aufstacheln,
zu
Gewalt-
oder
22
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden,
d)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder
verharmlosen,
e)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung
oder
Verharmlosung
solcher
Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
f)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1
des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
g)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
h)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde
verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die
sterben
oder
schweren
körperlichen
oder
seelischen
Leiden
ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für
diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
i)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
j)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
23
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
k)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach
§ 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder
zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet
sind,
die
Entwicklung
eigenverantwortlichen
von
und
Kindern
oder
Jugendlichen
gemeinschaftsfähigen
zu
einer
Persönlichkeit
zu
beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche
der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für
indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
6.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden
Medien verbreitet oder zugänglich macht,
7.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,
8.
entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
9.
Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,
10.
Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5
Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser
24
hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der
Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
11.
entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb
der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
12.
entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch
akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der
gesamten Sendung kenntlich zu machen,
13.
Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
14.
entgegen
einer
vollziehbaren
Anordnung
durch
die
zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
15.
entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
16.
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der
betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2.
im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet
werden.
(4)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den
Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der
Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige
25
Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt
sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei
der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt
trifft die Entscheidungen durch die KJM.
(5)
Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die
übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren
nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die
beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(6)
Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach
einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige
Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von
dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich
gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige
Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7)
Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in
sechs Monaten.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(1)
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie
folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift von § 2 a wird gestrichen.
26
b)
Die
Überschrift
von
§
3
wird
wie
folgt
gefasst:
wird
wie
folgt
gefasst:
„§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze“.
c)
Die
Überschrift
von
§
4
„§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz“.
d)
Die Überschriften von §§ 49 a und 53 a werden gestrichen.
2.
Der bisherige § 2 a wird § 3.
3.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
„§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“
4.
Der bisherige § 4 wird gestrichen.
5.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die
Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt.
6.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7.
In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
8.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum
„31. Dezember 2010“ ersetzt.
9.
In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
10.
§ 47 d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
11.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
27
aa)
Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb)
Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis
25.
b)
12.
(2)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
Die §§ 49 a und 53 a werden gestrichen.
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie
folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8 a gestrichen.
2.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die
Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“
4.
(3)
§ 8 a wird gestrichen.
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August
2000, wird wie folgt geändert:
1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die
für
das
Deutschlandradio
geltenden
Bestimmungen
des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
28
2.
In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 6“ durch
die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.
(4)
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
20./21.Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24 a gestrichen.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die
Worte „und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt.
3.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“
4.
5.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
29
bb)
b)
bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10.
In Absatz 2 wird die Verweisung auf „Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14“ durch
die Verweisung auf „Nr. 1 bis 8“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten
verjährt in sechs Monaten.“
7.
§ 24 a wird gestrichen.
8.
In § 25 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum
„31. Dezember 2006“ ersetzt.
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
(1)
Dieser
Staatsvertrag
gilt
für
unbestimmte
Zeit.
Er
kann
von
jedem
der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008
erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Abs. 3 und 5 erstmals zum
31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert
gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann
die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
erfolgen.
Die
Kündigung
ist
gegenüber
dem
Vorsitzenden
der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes
der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2)
Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündigungsvorschriften maßgebend.
30
§ 27
Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften.
§ 28
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1)
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2)
Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3)
Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages,
des
ZDF-Staatsvertrages,
des
Deutschlandradio-
Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus
§ 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 22.9.2002
Erwin T e u f e l
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 13.9.2002
Reinhold B o c k l e t
Für das Land Berlin:
Berlin, den 13.9.2002
Klaus W o w e r e i t
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 13.9.2002
Matthias P l a t z e c k
31
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 27.9.2002
Henning
Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg::
Berlin, den 26.9.2002
Ole
von
Beust
Für das Land Hessen:
Berlin, den 13.9.2002
Roland
Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern::
Berlin, den 13.9.2002
Dr. Harald
Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 23.9.2002
Sigmar
Gabriel
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 13.9.2002
Wolfgang C l e m e n t
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 13.9.2002
Kurt B e c k
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 10.9.2002
Peter
Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 13.9.2002
Prof. Dr. Georg M i l b r a d t
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 13.9.2002
Prof. Dr. Wolfgang
Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 27.9.2002
Heide
Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 13.9.2002
Dr. Bernhard
Vogel
32
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
A Einleitung
-
-
-
-
-
rechtliche Grundlagen (repressiver Jugendmedienschutz): Mediengesetz des Landes SachsenAnhalt (MedienG LSA), Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Rundfunkstaatsvertrag
(RSTV)
Aufsicht über Rundfunk: Einhaltung der Jugendmedienschutzbestimmungen überprüft die MSA
über Programmbeobachtung (Stichproben) & Beschwerdeportal  Aufsicht betrifft alle von ihr
zugelassenen lokalen, regionalen und landesweiten privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter
wenn sich Beschwerden gegen Programme richten, die von der MSA zugelassen sind, werden
diese selbst entschieden (durch Versammlung und Vorstand der MSA)
Beschwerden gegen bundesweit verbreitete Programme gibt die MSA an die zuständige
Landesmedienanstalt zur weiteren Behandlung ab
Aufsicht über Telemedien: die MSA ist zudem für die Aufsicht über die Telemedien in SachsenAnhalt in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(JMStV) zuständig  bei der Überprüfung des JMStV spielt die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) eine zentrale Rolle (Organ der Landesmedienanstalten)
KJM ist für die einheitliche Aufsicht über bundesweite Fernsehangebote, Telemedien und
länderübergreifende Hörfunkangebote zuständig
1
-
Wozu Jugendmedienschutz?  um Medieneinflüsse, die dem Entwicklungsstand von Kindern
und Jugendlichen nicht entsprechen, gering zu halten
JMStV folgt dem Leitprinzip der „regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel die
Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
B Fünfter Bericht der Kommission für Jugendmedienschutz1
Anfragen und Beschwerden
-
-
-
-
Prüftätigkeit ist wichtigste Aufgabe der KJM  Bearbeitung von Anfragen/Beschwerden &
konkrete Prüfung von Einzelfällen
im Berichtszeitraum (hier 6. KJM-Bericht: 03/2013-02/2015) befasste sich die KJM mit knapp
667 Anfragen und Beschwerden, die alle einzeln beantwortet wurden (seit Bestehen
bearbeitete die KJM mehr als 6100 Anfragen und Beschwerden)  leichter Rückgang der
Beschwerden im Vgl. zum letzten Berichtszeitraum
Beschwerden über Rundfunksendungen (ca. 179 zu unterschiedlichen Rundfunksendungen):
 v.a. Beschwerden zu Erotik- und Gewaltdarstellungen, aber auch zu
Programmankündigungen ohne Berücksichtigung der Sendezeitbeschränkungen: „Trailer“ war
– neben „Shows“ (Shows mit Mutproben) – das im Berichtszeitraum am häufigsten von der
KJM geprüfte Rundfunkgenre
Beschwerden über Telemedien: (ca. 225 Beschwerden zu Telemedien-Angeboten) 
Beschwerden richteten sich v.a. gegen erotische und pornografische Internetangebote und
problematische Beiträge oder Videos in sozialen Netzwerken
in sozialen Netzwerken richten sich Beschwerden v.a. gegen sexualisierte Inhalte,
Gewaltdarstellungen sowie rechtsextremes Gedankengut (insgesamt 54
Beschwerden zu Inhalten auf Social-Media-Plattformen, Anstieg um 50%)
2
-
-
-
1
zudem ca. 86 schriftliche Anfragen zu Telemedien-Angeboten  hier v.a. zu technischen
Jugendschutzmaßnahmen wie bspw. Jugendschutzprogrammen, „geschlossenen
Benutzergruppen“, Altersverifikationssystemen
KJM ist gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV und § 21 Abs.6 Satz 1 JuSchG in das
Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
eingebunden
im Berichtszeitraum wurden rund 520 Indizierungsanträge der KJM bei der BPjM eingereicht
(bei Indizierungsanträgen ist seit 2003 ein steter Anstieg zu erkennen; Großteil der
problematischen Internetinhalte kommt aus dem Ausland)
Teil B entspricht in der vollständigen Version des Berichtes Teil C
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Zusammenarbeit der KJM mit Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen
-
-
-
-
laut § 19 Abs. 3 JMStV erkennt die KJM Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an
(Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können laut § 19 Abs. 1 JMStV für Rundfunk und
Telemedien gebildet werden; sie überprüfen die Einhaltung der Bestimmung des JMStV bei
ihnen angeschlossenen Anbietern)  KJM hat vier Selbstkontrolleinrichtungen anerkannt
FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen): Mitglieder sind 35 private deutsche
Fernsehsender; Anerkennung der FSF bis 1.08.2015 durch KJM verlängert, keine
Privilegierung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV bei Menschenwürdeverstößen (bestätigt durch
„Super Nanny Urteil“ im Juli 2014)
FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.): 45 Mitglieder, Anerkennung
der FSM bis zum 11. Oktober 2017 verlängert; reger und konstruktiver Austausch zwischen
KJM und FSM zum Thema technischer Jugendschutz  v.a. zum internationalen Projekt
„Miracle“, das technische Schnittstellen für Jugendschutzprogramme erprobt
FSK.online (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für Onlinefilme) und USK.online
(Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle für Onlinespiele): KJM hat beide Einrichtungen im
September 2011 als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt (1.10.2011 bis
1.10.2015)  reger Austausch mit der USK.online zum Projekt „International Age Rating Coalition“
(IARC): Alterseinstufung von Inhalten unter Berücksichtigung der länderspezifischen
Besonderheiten
Engagement der KJM neben ihrer Prüftätigkeit
-
-
-
-
um einen zeitgemäßen und effektiven Jugendmedienschutz auch in Zukunft gewährleisten zu
können, setzt sich die KJM für einen regelmäßigen Austausch mit Politik, Wirtschaft und
Institutionen zum Thema Jugendmedienschutz ein
grenzübergreifenden Austausch: für den Jugendschutz im globalen Medium Internet wird die
weltweite Vernetzung aller mit Jugendmedienschutz befassten Institutionen immer wichtiger:
im Berichtszeitraum daher verstärkter grenzübergreifenden Austausch mit Institutionen zum
Jugendmedienschutz (27. August 2013 „International Roundtable“ in Seoul, 14. und 15. April
2014 in Athen Konferenz zum Jugendschutz/EU-Ratspräsidentschaft, Beteiligung an der
Expertengruppe ERGA (European
Regulators Group) unter Günther
Oettinger…)
permanenter Kontakt mit Bund und
Ländern: im Berichtszeitraum
regelmäßiger Austausch der KJM mit
den beteiligten Institutionen auf Bundund Länderebene, v.a. im Hinblick auf
die Novellierung des JMStV (Beteiligung
an der Onlinediskussion der
Staatskanzlei Sachsen, Austausch mit
den OLJB, Austauschgespräch im
Bundestag)
aktive Teilnahme an der Debatte um
die Novellierung des JMStV:
Veröffentlichung von zwei
Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf
(vgl. wesentliche Forderung der KJM)
3
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
-
-
-
-
Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk: mehrfach trafen sich Mitglieder der KJM
mit Vertretern von ARD/ZDF: Themen waren die Angleichung von Jugendschutzmaßstäben im
dualen Rundfunksystem, die Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, die geplante Novelle
des JMStV sowie der Austausch der Aufsichtsstellen zur Bewertungspraxis anhand von
Einzelfällen
zentrales Forderung der KJM: gleiche Maßstäbe im dualen Rundfunksystem schaffen  KJM
fordert schon länger den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seinen Angeboten in ein
einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem zu integrieren (KJM erhält bspw. regelmäßig
Beschwerden zur Sendung Tatort)
Kooperationen und Beiräte: KJM engagiert sich in verschiedenen Projekten und Beiräten, um
Entwicklungen im Jugendmedienschutz voranzutreiben: z.B. Engagement im Beirat des
Projekts „Kinder und Online-Werbung“, Beteiligung am Safer Internet DE Advisory Board,
Beirat jugendschutz.net, Beiratssitzungen der USK mit Beteiligung des KJM-Vorsitzenden etc.
Studien und Gutachten: die KJM gibt regelmäßig Studien oder Gutachten in Auftrag, um neue
Entwicklungen, Phänomene, regulatorische Fragestellungen im Bereich Jugendmedienschutz
bewerten zu können: z.B. Rechtsgutachtens zum Verhältnis zwischen Selbstkontrollen und
Aufsicht
Blick in die Zukunft – 5 Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz
-
-
-
-
-
KJM formuliert Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz in Deutschland
(1) moderner Jugendschutz braucht praxistaugliche Regelungen: in Deutschland kommen für
einen Medieninhalt je nach Verbreitungsart unterschiedliche Rechtsvorschriften zur
Anwendung und der Medieninhalt durchläuft ggf. unterschiedliche Kontrollorganisationen mit
teils verschiedenen Bewertungen  Gesetzgeber sollte dafür sorgen, dass für einen Inhalt
auch nur eine Jugendschutzbewertung durch eine Selbstkontrolleinrichtung abgegeben wird;
gegenseitige Bindung von Entscheidungen der heutigen Selbstkontrollen nach dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) wäre
wünschenswert sowie Integration des öff.-r. Rundfunks unter den Mantel einer Aufsicht
(2) Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt: kontinuierliche
Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen sowie Bereitstellung der Programme für
mobile Endgeräte ist nicht erfolgt wie erwartet  Anstrengungen beim technischen
Jugendmedienschutz müssen verbessert werden (stabile Finanzierung durch Beteiligung von
Bund, Ländern und Unternehmen sowie Strategien zur Verbreitung, wie z. B. der
Vorinstallation beim Access-Providern oder im Betriebssystem)
(3) internationale Zusammenarbeit ausbauen: Medienkonvergenz und Internationalität der
Inhalte erfordern grenzübergreifendes Verständnis des technischen Jugendmedienschutzes
und Etablierung notwendiger Schnittstellen  um Kinder und Jugendliche zu schützen, sind
grenzübergreifende Kooperationen und Konzepte gefragt (z.B. Tools zur Alterskennzeichnung
von Angeboten, die Dezentralität erlauben und doch die länderspezifischen Besonderheiten
sichtbar machen)
(4) Kinder schützen, Jugendliche unterstützen: Kinder brauchen verstärkt Schutzräume im
Netz, je älter Jugendliche sind, desto mehr muss auf ihre Eigenverantwortung gesetzt werden Voraussetzung hierfür: umfangreiche Angebote, die auf die individuelle Förderung der
Medienkompetenz abzielen und klare regulatorische Vorgaben (bspw. Alterskennzeichnung) 
Ausbau medienkompetenzfördernder Projekte im formalen, aber auch non-formalen
Bildungsbereich notwendig sowie Elternmedienbildung
(5) Zukunft der Selbstkontrolle: System der regulierten Selbstregulierung in Deutschland hat
sich bewährt  trotzdem sollten Abläufe vereinfacht werden, um Rechtsunsicherheiten oder
doppelte Kontrollen zu vermeiden
4
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
C Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt2
I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV
Prüfverfahren Jugendschutz/Telemedien im Zuständigkeitsbereich der MSA
-
im Berichtszeitraum war die MSA mit 17 Telemedien-Prüfvorgängen befasst
5
-
-
die von der MSA 2014/2015 gegen Anbieter aus Sachsen-Anhalt geführten KJM-Verfahren
führten in der Folge zur Abschaltung von neun Telemedien-Angeboten, die gravierende
Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthielten
in vier Fällen wurden an den Angeboten zumindest Änderungen im Sinne des JMStV
vorgenommen und das Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche minimiert
Rechtsfolgen: 12 Bußgeldbescheide/Ordnungswidrigkeitenverfahren, 8 medienrechtliche
Beanstandungsverfahren
Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM
-
-
2
die MSA ist durch die Mitgliedschaft ihres Direktors in der KJM an der Vorbereitung und
Durchführung von Prüfverfahren jugendschutzrelevanter Inhalte im Rundfunk und in
Telemedien in Prüfausschüssen der KJM beteiligt
im Berichtszeitraum war die MSA an insgesamt 35 Prüfverfahren (28 im Bereich Telemedien
und 7 im Bereich Rundfunk) in Prüfausschüssen der KJM beteiligt
Teil C entspricht in der vollständigen Version des Berichtes Teil B
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Rundfunk 2014
Rundfunk 2015
-
Supernatural, Folge „Spukhaus“
Supernatural, Folge „Der Wunder-Colt“
Supernatural, Folge „Die Erlösung“
Supernatural, Folge „Teufelsfalle“
Cold Case – Kein Opfer ist je vergessen,
Staffel 5, Episode 9
- Schneewittchen (Snow White – A tale of
horror)
- taff
Telemedien 2014
Telemedien 2015
- http://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxx
- www.sasxxxxxxxxx.com
- www.fetxxxxxxxx.org
- www.gerxxxxxxxxxxxxxx.de
- www.xxxxxxxxxxxx.com
- www.gerxxxxxxxxxxxxx.com
- www.sex-xxxxxxxx.de
- www.ausxxxxxxx.de
- www.gegxxxxxxx.org
- www.clips4xxxx.xxxxxxxxxxxx
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.rotxxxxxxxx.de
- www.villaxxxxxx.de
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- https://www.xxxxxxxxxx.net/sitzt-ihr-noch-inueberfuellten-arztpraxen-werdet-asylant-dannkommt-der-doc-frei-haus/
- https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx
- www.dortmxxxxxxxx.org
- http://www.der xxxxxxx.info/index.php/
menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/
Steigende_HIV_Zahlen_xxxxx_Asylantenflut/Pol
itik_Gesellschaft_und Wirtschaft.html
- http://www.der-xxxxxxx-weg.info/index.php/
menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/Nei
n_zum_Heim_gegen_das_XXXXXXX_in_Schweinf
urt/Politik_Gesellschaft-und_Wirtschaft.html
- www.sinexxxxx.com
- www.domxxxxxx.tv (I)
- www.domxxxxxx.com (II)
- www.domxx-xxxxxx.com (III)
- www.twitter.com/xxxxxx
- www.facebook.com/xxxxxx
6
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
bundesweite Verantwortung für den Themenbereich Jugendschutz in Werbung und
Teleshopping (§ 6 JMStV)
-
-
-
jedes ordentliche KJM-Mitglied hat die Verantwortung für bestimmte Themenfelder
übernommen  MSA: Jugendschutz in Werbung & Teleshopping (§6 JMStV)
MSA ist Schnittstelle zwischen KJM, dem ZAK-Beauftragten f. Programm & Werbung,
jugendschutz.net, BPJM, der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten und
den jeweiligen Fachreferaten aller Landesmedienanstalten
MSA koordiniert die bundesweite Beaufsichtigung des Themenfeldes über zusätzliche
Arbeitsfelder wie bspw. Koordination und Leitung einer Arbeitsgruppe, Federführung in der
Kommunikation mit beteiligten Aufsichtsinstitutionen, Auswertung aktueller
Forschungsergebnisse zum Thema, konsequente Beobachtung aktueller Entwicklungen (v.a.
Werbeformen im Internet), Konzeption und die Koordinierung von Kontrollmaßnahmen,
Vorlagen für die KJM, Veröffentlichungen und Veranstaltungen zum Thema
Schwerpunktthema im Berichtszeitraum: unzulässige Kaufaufforderungen in kinderaffinen
Apps (§ 6 Abs.2 S.1)  AG hat sich intensiv mit dem Thema befasst und den regulatorischen
Handlungsbedarf für die KJM formuliert sowie notwendigen Aufsichtsverfahren angestoßen
II. Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA
Elternnavigator Medienkompetenz (Elternabende, Lehrer- & Multiplikatorenfortbildungen zu
aktuellen Fragen der Medienerziehung & des JMS / seit 2009)
-
-
-
-
-
-
63 Veranstaltungen an KITAS, Grundund Sekundarschulen, Förderschulen,
Gymnasien
Reichweite: 2028 Personen - Familien
(Eltern und Kinder), Lehrkräfte,
Pädagogen
regionale Verteilung im LSA: 10
Landkreise & 3 kreisfreie Städte
Themenschwerpunkte: größten Beratungsbedarf haben Eltern, Lehrkräfte, Pädagogen (und die
Kinder und Jugendlichen selbst) beim Umgang mit dem Intenet / Umgang mit Sozialen
Netzwerken (Fragen werfen derzeit v.a. WhatsApp, Instagram sowie Facebook auf –
Problemfelder: Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Cybermobbing)
Eltern von jüngeren Kindern haben Interesse an klassischen Jugendschutzthemen wie
Altersbeschränkungen oder allgemeine Jugendschutzregelungen in Bezug auf soziale Netzwerke
weitere Themenfelder: Smartphone (durch Konvergenz ähnliche Probleme wie bei Internet;
aber auch Nachfragen zum kreativen Umgang mit dem Smartphone in Lehr- und
Lernkontexten), Computerspiele (v.a. Wirkungsrisiken von Interesse), Fernsehen (wird nur in
KITAs & GS nachgefragt, dann v.a. Fragen zu Gewaltdarstellungen und zum
Fernsehverständnis)
Trend: größten Beratungsbedarf gibt es zum Internet  Schulen wollen zunehmend
Veranstaltungen für Kinder & Eltern  MSA bietet seit 2012 Eltern-Kind-Veranstaltungen an
Fazit: Elternnavigator hat sich als Beratungsinstrument etabliert /wird rege nachgefragt
7
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt (seit März 2012)
-
-
-
Kooperationspartner: Land SachsenAnhalT; Bildungswerk d. Wirtschaft
Sachsen-Anhalt e.V.; MSA
Projektverlängerung bis 2018
Aufgaben: landesweite medienpäd.
Vernetzung, Unterstützung der „AG
Medienbildung/
Medienkompetenz“, Mitarbeit bei der
Entwicklung von Standards für die
Medienkompetenzförderung im Land,
Planung/Durchführung landesbezogener
medienpäd. Maßnahmen, Beratung zu
Fördermaßnahmen für
Netzwerkmitglieder
Umsetzung: Aufbau der Plattform
www.medien-kompetenz-netzwerk.de
mit relevanten medienpädagogischen Informationen; Pflege des medienpädagogischen
Atlasses (53 registrierte Einrichtungen), Versenden eines Newsletters, Organisation von
Fachvorträgen und Multiplikatorenfortbildungen, Planung und Durchführung von
regionalen Netzwerktreffen, Vermittlung von Ansprechpartnern, Unterstützung der 3.
Netzwerktagung Medienkompetenz
3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt (familie|medien| interaktion - neue
Wege zur Chancengleichheit, Bildung und Teilhabe )
-
-
-
2-tägige Fachtagung 29./30.09.2015 (Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften)
Zielgruppe: medienpädagogisch Aktive aus Sachsen-Anhalt und dem gesamten Bundesgebiet,
Vertreter/-innen aus Politik, Medienwirtschaft und -wissenschaft
Thema: unter dem Schwerpunkt familie | medien | interaktion diskutierten 200 Anwesende in 20
Diskussionsrunden die Herausforderungen, die ein sich ständig erweiterndes und wandelndes
Medienspektrum aktuell an Familien stellt
wissenschaftlicher Beirat: Prof. Dr. Stefan Aufenanger (Universität Mainz)
Fazit: trotz zahlreicher medienpädagogischer Angebote im Land kann der Bedarf an
Informationsveranstaltungen, Workshops und Projekten zur Medienkompetenzförderung noch
nicht gedeckt werden; verbindliche Konzepte zur Medienkompetenzförderung fehlen in den
Erziehungs- und Bildungsplänen; Breitbandausbau in Schulen noch nicht abgeschlossen; Konzepte
für Lehrkräfte müssen entwickelt werden (etc.)
Programm, Übersicht der Mitwirkenden sowie Dokumentation der Veranstaltung in Form von
Fotos und Videos findet sich auf der Webseite: www.medien-kompetenz-netzwerk.de
8
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Medienkompetenzzentrum der MSA (seit 1998)
-
pro Jahr werden mehr als 300 Schulungen zur Medienkompetenzförderung angeboten
ca. 2000 Schulungsteilnehmer pro Jahr
neu seit 2014: MSA startete gemeinsam mit den Bürgermedien in Sachsen-Anhalt das
Kooperationsprojekt „Phänomedial!“  Bürger/-innen können Teil des Schulungsangebotes
des MKZ vor Ort in den Offenen Kanälen (OKs) und in den Nichtkommerziellen Lokalradios
(NKLs) besuchen  Pilotprojekt soll in der Fläche ein landesweites Angebot zur erfolgreichen
Vermittlung von Medienkompetenz etablieren
Abbildung 1: Teilnehmerstatistik des MKZ seit 1998
9
Drei Medienmobile der MSA (seit 1998)
-
-
-
-
Medienmobile waren 2014/2015 434 Tage im Land
Sachsen-Anhalt im Einsatz und haben ca. 2000 Kinder
und Jugendliche erreicht (pro Jahr 1000 TN) - i.d.R.
erfolgt Betreuung zwischen 3 und 5 Tagen vor Ort
inhaltliche Ausrichtung: Neben Filmprojekten wurde
v .a. das Projekt „Abgecheckt!“ gebucht 
Heranwachsende setzten sich mit Sozialen
Netzwerken/Web 2.0-Angeboten auseinandersetzen
und produzierten eigene Medien-Beiträge dazu
Highlight 2014/2015: Mitteldeutsches Mediencamp in
Heubach (Thüringen) und Dahlen (Sachsen)
ausführlichen Beschreibungen zu den medienpädagogischen Projekten finden sich unter
http://www.msa-online.de/medienkompetenz/medienmobile/index.html
Safer Internet Day 2014/2015 (Thema: Let´s create a better internet together)
-
2014: Beteiligung der MSA am SID gemeinsam mit dem Offene Kanal Merseburg-Querfurt e.V.:
Vorträge und Workshops für Heranwachsende, Eltern und Lehrer
2015: MSA initiierte gemeinsam mit der Grundschule am Heiderand in Halle ein Projekt zur
Internetsicherheit (Wochenprojekt plus Workshop im MKZ)
Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015)
Internet Control Training (ICT) (seit 2004)
-
-
Schulungsangebot/Qualifizierung für Mitarbeiter/-innen der Medienanstalten, der
Staatsanwaltschaften und Gerichte (unterstützt durch die in Halle ansässige
Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet-Straftaten)
2014/15 wurden 14 Teilnehmer geschult
Unterstützung bundesweiter Medienkompetenzprojekte: FLIMMO – Programmberatung für
Eltern (seit 1996), Internet ABC (seit 2003), juuuport (seit 2010)
-
-
MSA unterstützt mit anderen Partnern bundesweite Projekte zum präventiven JMS
FLIMMO: pädagogische Programmberatung von Eltern (Unterstützung bei der
Fernseherziehung)  FLIMMO erscheint dreimal pro Jahr als Broschüre/auch online und als
App
Internet ABC: zentraler Ratgeber im Netz für den sicheren Umgang mit dem Internet 
Onlineangebot für Kinder, Eltern und Lehrer (Relaunch erfolgte 2015)
juuuport: Internetplattform, auf der sich Jugendliche bundesweit als Onlineberater für einen
respektvollen Umgang im Netz und eine sichere Internetnutzung engagieren
Präventionsmaßnahmen in sachsen-anhaltischen Bürgermedien
-
-
in den Bürgermedien Sachsen-Anhalt gab es auch 2014/15 ein reichhaltige Angebot an
Projekten zum präventiven Jugendmedienschutz und zur Medienkompetenzförderung (145
unterschiedliche Angebote)
Projekte fanden in den Bürgermedien oder in Schulen, Theatern, Vereinen etc. statt
Angebote für unterschiedliche Zielgruppen: an den Projekten nahmen sowohl Kinder und
Jugendliche, als auch Studierende, Eltern, Lehrer, Pädagogen oder Senioren teil
Angebote mit unterschiedlicher Projektlaufzeit (je nach Konzeption und Zielgruppe): über das
ganze Jahr (Arbeitsgemeinschaften), andere nur eine Schulwoche oder einen Tag
inhaltliches Spektrum der Projekte reicht von konkreten Medienprojekten für Kinder und
Jugendliche (bspw. Ferienworkshop „Herbstferienworkshop - Alles Trick“ im OK Dessau) über
Präventionsprojekte im Unterricht (bspw. „Jugendliche und Internetpornographie“ / OK
Merseburg-Querfurt), Elternabende (Jugendliche in sozialen Netzwerken / OK MerseburgQuerfurt), Wettbewerbe (Kunst- und Kulturwettbewerb re-flect / OK Stendal)
10