Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/49neu 09.08.2016 Unterrichtung Chef der Staatskanzlei Magdeburg, 10. Mai 2016 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages in Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt den Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages in Sachsen-Anhalt der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Rainer Robra Staatsminister Verfügung des Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt: Die Unterrichtung des Landtages erfolgt gemäß § 54 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages (GO.LT). Gemäß § 40 Abs. 2 GO.LT überweise ich die Unterrichtung zur Beratung an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien. Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. Die Drucksache 7/49 wird hiermit für nichtig erklärt. (Ausgegeben am 09.08.2016) Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis A Einleitung B Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV 1. 2. 3. 4. KJM-Prüfverfahren im Zuständigkeitsbereich der MSA Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM Themenverantwortung der MSA innerhalb der KJM Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV II. Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA 5. Präventiver Jugendmedienschutz - Elternnavigator Medienkompetenz 6. Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt 7. 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt 8. Medienkompetenzzentrum & Medienmobile der MSA 9. Safer Internet Day 10. Internet Control Training ICT 11. FLIMMO – Programmberatung für Eltern 12. Internet ABC 13. juuuport 14. Präventionsmaßnahmen in sachsen-anhaltischen Bürgermedien durch medienpädagogische Projekte C Sechster Bericht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) über die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV) gem. § 17 Abs. 3 JMStV März 2013 bis Februar 2015 D kjm informiert 2014/ 2015 und 2015 Anlage Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) A-1 A Einleitung Rechtliche Grundlagen Im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) in der Fassung vom 02. Januar 2013 bestimmt § 4 Abs. 1 (Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz), dass die für Rundfunk und Telemedien geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) Anwendung finden. Im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern, die von internen Kontrollgremien (Rundfunkräte, Fernsehrat) beaufsichtigt werden, sind für die privaten Rundfunkveranstalter die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Somit ist es eine der Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) als unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts, die Programme der von ihr lizenzierten Rundfunkveranstalter daraufhin zu überprüfen, ob Werberegeln, Programmgrundsätze und Jugendmedienschutzvorschriften sowie die in der jeweiligen Lizenz festgelegten Vorgaben eingehalten werden. Im Bereich des Jugendmedienschutzes erstreckt sich die Aufsichtstätigkeit der MSA zusätzlich auf den stark expandierenden Bereich der Telemedien (Internet). Wird als Ergebnis einer Schwerpunktuntersuchung, eines Programm-Monitorings oder einer Programmbeschwerde aus der Bevölkerung ein Verstoß gegen die Vorgaben des Jugendmedienschutzes festgestellt, kann - je nach Schwere des Gesetzesverstoßes - eine förmliche Beanstandung, Untersagung und ggf. eine Sendezeitbeschränkung ausgesprochen und ggf. der Veranstalter zur Veröffentlichung der Beanstandung verpflichtet oder gar die Zulassung entzogen werden. In manchen Fällen kann auch ein Bußgeld verhängt werden. Die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, trifft bei regionalen bzw. landesweiten Rundfunkprogrammen, den Offenen Kanälen und des nichtkommerziellen Rundfunks des Landes Sachsen-Anhalt die Versammlung der MSA. Jugendmedienschutzfragen bei bundesweit verbreiteten Fernsehsendungen sowie im Internet oder Videotext und bei länderübergreifenden Hörfunkangeboten beurteilt abschließend die Kommission für Jugendmedienschutz als Entscheidungsorgan der MSA. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstattet der zuständigen obersten Landesbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt. Die zuständige oberste Landesbehörde leitet den Bericht zur Unterrichtung an den Landtag weiter (§ 4 Abs. 2 MedienG LSA). Wozu Jugendmedienschutz? Der Jugendmedienschutz versucht, Einflüsse der Erwachsenenwelt, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen, möglichst gering zu halten und die Heranwachsenden bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. So ist es die Aufgabe des Jugendmedienschutzes, Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. A-2 Der Jugendschutz und der Schutz der Menschenwürde sind Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Wie wichtig diese Aufgaben aus Sicht der Gesellschaft sind, zeigen die Diskussionen über die Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche. In ihrem Alltag hat die Bedeutung von Medien stark zugenommen. Das Internet hat sich längst neben dem Leitmedium Fernsehen in ihrer Lebenswelt etabliert und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Angesichts des enormen Medienangebotes ergibt sich eine große Anzahl von Prüffällen, die die Medienanstalten vor große Herausforderungen stellen. Vor allem die Angebote im Internet, die von den Konsumenten zunehmend interaktiv genutzt werden, spiegeln sich in der Prüftätigkeit auch für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wider. Dies belegen die mehr als 6.100 Prüffälle, die die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 bis Ende Februar 2015 bearbeitet hat. Auch die Menge und die Inhalte der Indizierungsverfahren, an denen die KJM beteiligt war und ist, änderten sich über die Jahre: Immer mehr Angebote weisen ein breites und komplexes Spektrum an sexuellen und pornografischen oder gewalthaltigen Ausprägungen auf. Auch Inhalte, in denen antisoziales, menschenverachtendes oder gesundheitsgefährdendes Verhalten propagiert werden, sind zunehmend Bestandteil der Prüfpraxis der KJM. Das Web 2.0 mit seinen interaktiven und dynamischen Strukturen macht unzählige Videos mit rechts-extremistischen, gewalthaltigen oder pornografischen Inhalten zugänglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt beobachtet mit großer Sorge die bedrohliche Tendenz einer Schwellenabsenkung bei der Verbreitung jugendgefährdender Inhalte in den elektronischen Medien. Aufsichtsfälle und Proteste engagierter Bürgerinnen und Bürger zeigen immer wieder deutlich, dass die überwiegende Mehrheit des Publikums der elektronischen Medien die Häufung und Intensität von extremen Gewalt- und Sexdarstellungen als unzumutbares Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche bewertet. Ein couragierter Jugendschutz muss den gefährlichen Entwicklungen mit grausamen Gewalt- und entwürdigenden Sexualdarstellungen – insbesondere im Bereich des Internet und der Computerspiele – entgegentreten. A-3 Jugendmedienschutz muss wirkungsvoll und effektiv gestaltet werden Seit dem 1. April 2003 ist der Jugendmedienschutz in dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) geregelt. Was unzulässige Sendungen und Angebote in Rundfunk und Telemedien sind, ist im JMStV näher definiert. Grundsätzlich unzulässig sind Sendungen und Angebote, die zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden Art zeigen, den Krieg verherrlichen, pornographisch sind, Kinder oder Jugendliche schwer gefährden, schwer leidende oder sterbende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellen. Angebote im Fernsehen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur zwischen 23.00 und 06.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, darf das Angebot nur zwischen 22.00 und 06.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die von der FSK unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Ferner gelten besondere Regelungen für den Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping sowie für Programmankündigungen. Für die digitale Verbreitung gibt es ebenfalls besondere Regelungen. Durch eine senderseitige Vorsperre jugendschutzrelevanter Inhalte kann von den genannten Sendezeiten für Angebote ab 18 bzw. ab 16 Jahren abgewichen werden. Für die einheitliche Medienaufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig. Die KJM dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Abbildung 1: Struktur der Kommission für Jugendmedienschutz A-4 Die Prüfarbeit der KJM wird von mehreren Prüfgruppen gewährleistet, zu deren Mitgliedern auch zwei von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt benannte Prüfer gehören. Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle auf und geben Entscheidungsempfehlungen ab. Als Grundlage für die Entscheidungsempfehlungen übermitteln die zuständige Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net den Prüfgruppen eine Dokumentation des Angebots zusammen mit einer Vorbewertung. Der Prüfausschuss entscheidet auf Grundlage der Entscheidungsempfehlung der Prüfgruppe anstelle der KJM, wenn jedes Mitglied des Prüfausschusses ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. Wird keine Einstimmigkeit im Prüfausschuss erreicht, wird die Entscheidung durch alle KJM-Mitglieder getroffen. Abbildung 2: Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens Der JMStV folgt dem Leitprinzip der "regulierten Selbstregulierung“ mit dem Ziel, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken. So sollen z.B. im Fernsehen problematische Inhalte bereits im Vorfeld der Ausstrahlung so genannten Selbstkontrolleinrichtungen vorgelegt werden. Diese Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle müssen von der Kommission für Jugendmedienschutz anerkannt werden. Für die Aufsicht sieht der JMStV Folgendes vor: Die KJM zertifiziert die Einrichtungen der Selbstkontrolle entsprechend den im JMStV festgelegten Kriterien. Die Selbstkontrolleinrichtungen müssen die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleisten und auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigen, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Selbstkontrolleinrichtungen überprüfen vor Verbreitung des Angebots bei den ihnen angeschlossenen Rundfunkveranstaltern oder Telemedienanbietern die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des JMStV und der von der KJM dazu erlassenen Satzungen und Richtlinien. Hält sich ein Rundfunkveranstalter oder Anbieter an die Bewertungen der lizenzierten Selbstkontrolleinrichtung, kann die zuständige Landesmedienanstalt A-5 durch die KJM nur dann Sanktionen gegen den Veranstalter oder den Anbieter ergreifen, wenn die Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Der Beurteilungsspielraum bei der Rechtsanwendung wird u. a. durch Satzungen und Richtlinien der KJM konkretisiert. Bei den Rundfunksendungen, die wegen ihres Formats vor der Ausstrahlung einer Selbstkontrolleinrichtung nicht vorgelegt werden können (wie z.B. Live-Sendungen), muss die KJM vor einer Entscheidung die Selbstkontrolleinrichtung mit der Angelegenheit befassen. Entsprechendes gilt für Telemedien. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verfolgt mit der Zusammenfassung der elektronischen Medien in einem einheitlichen Regulierungsrahmen einen Erfolg versprechenden Weg. Durch die Prüfarbeit der KJM wird gewährleistet, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien auch derselben Aufsicht unterliegen. Damit werden rechtsaufsichtliche Kriterien im Jugendmedienschutz wirkungsvoll und effektiv umgesetzt. B-1 I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV B Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) B 1. KJM-Prüfverfahren im Zuständigkeitsbereich der MSA Im Berichtszeitraum 2014/2015 war die MSA mit 17 KJM-Prüfverfahren im Bereich Telemedien befasst. In 13 Fällen liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein abschließendes KJM-Votum aus dem KJMUmlaufverfahren bzw. dem KJM-Plenum, im Sinne der von der MSA erstellten Beschlussvorlagen, vor. In vier Fällen muss eine abschließende Entscheidung der KJM durch die MSA noch herbeigeführt werden. Die finale KJM-Entscheidung ist bei den Fällen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht möglich, da die Sachverhaltsaufklärung durch die MSA noch nicht abgeschlossen ist. Die KJM-Verfahren, die von der MSA 2014/2015 gegen Anbieter aus Sachsen-Anhalt geführt wurden, führten in der Folge zur Abschaltung von neun Telemedien-Angeboten, die gravierende Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthielten. In vier weiteren Fällen wurden an den Angeboten zumindest Änderungen im Sinne des JMStV vorgenommen und das Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche entscheidend minimiert. B-2 Im Rahmen der Rundfunk- und Telemedienaufsicht beschließt die KJM die finalen Maßnahmen, die von den Landesmedienanstalten umzusetzen sind. Auf der Grundlage der entsprechenden KJM-Beschlüsse hat die MSA im Berichtszeitraum im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren zwölf Bußgeldbescheide gegenüber Anbietern von Telemedien ausgesprochen. Gegen die Bußgeldbescheide wurde in neun Fällen von den betreffenden Anbietern Einspruch erhoben. Die Verfahren wurden über die Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben, da durch die Einsprüche keine entlastenden Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen wurden. Die Verfahren sind dort noch anhängig. Zusätzlich wurden in acht Fällen durch die MSA auch die medienrechtlichen Verwaltungsverfahren betrieben und entsprechende Bescheide erlassen. Gegen diese wurde von den Anbietern Klage beim Verwaltungsgericht Halle bzw. Magdeburg erhoben. Die Klageverfahren sind ebenfalls alle noch anhängig. Angebot 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) Anbietersitz Halle (Saale) Genthin Genthin Genthin Genthin Genthin Genthin Magdeburg Teuchern Gernrode Gernrode Dessau-Roßlau Laucha Laucha Laucha Magdeburg Bitterfeld-Wolfen Status des Angebotes offline offline online – mit Änderungen online online offline online – mit Änderungen online – mit Änderungen online – mit Änderungen offline online – Anbieterwechsel online offline offline offline offline offline Fallübersicht Fall 1 Verstöße gegen: § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 JMStV (Volksverhetzung) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV (Indizierungsliste Teil D) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) offline B-3 Der Prüffall 1 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge zuständigkeitshalber an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung der KJM – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde anschließend wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines Straftatbestandes (Volksverhetzung) von der MSA an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt und die Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück gegeben. Die MSA hat den Verantwortlichen daraufhin sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch Verwaltungsverfahren angehört und das Angebot mehrfach gesichtet und aufgezeichnet. Der Anbieter nutzte die Möglichkeit zur Stellungnahme und machte umfassende Angaben zur Sache. Er gab u.a. an, das Angebot abgeschaltet zu haben. Bei der letzten Sichtung der MSA am 10.11.2015 wurde festgestellt, dass das Angebot tatsächlich offline geschaltet wurde. Das Angebot befindet sich derzeit in der regelmäßigen Überprüfung (Sichtung und Dokumentation), um sicher zu gehen, dass es dauerhaft aus dem Netz genommen wurde. Die finale Beschlussvorlage für die KJM wird zeitnah erstellt. Fall 2 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) offline Der Prüffall 2 wurde der KJM (gemeinsam mit fünf weiteren Fällen – Fall 3 – 7) durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge zuständigkeitshalber an die MSA weitergeleitet. Eine KJM-Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde in der Folge wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines Straftatbestandes (Verbreitung pornographischer Schriften) von der MSA an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt und die Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück gegeben. Die MSA sichtete das Angebot daraufhin erneut und stellte fest, dass die festgestellten Verstöße unverändert anhielten. Der Anbieter wurde daraufhin von der MSA angehört. Die Möglichkeit sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen, wurde von ihm nicht genutzt. Bei einer erneuten Sichtung stellte die MSA keine Änderungen am Angebot fest und bereitete daraufhin die entsprechende Beschlussvorlage für die KJM vor. Die KJM entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes anhaltend gegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM den Anbieter aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 B-4 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 4.300 Euro zu verhängen. Auf der Grundlage der entsprechenden KJM-Beschlüsse hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde von dem betreffenden Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Zudem wurde durch die MSA auch das Verwaltungsverfahren betrieben und ein entsprechender Bescheid erlassen. Gegen diesen wurde vom Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist dort noch anhängig. Das Angebot ist inzwischen jedoch offline. Fall 3 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online mit Änderungen Der Prüffall 3 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Rückgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung der Anbieterin, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die Anbieterin mit der Verbreitung des Internetangebotes anhaltend gegen 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen die Anbieterin entschied die KJM, die Anbieterin aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 8.500 Euro zu verhängen. Auf Grundlage der entsprechenden Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber der Anbieterin erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde von der betreffenden Anbieterin Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Zudem wurde durch die MSA im Verwaltungsverfahren ein Beanstandungsbescheid erlassen. Gegen diesen wurde von der B-5 Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig, das Angebot – mit Änderungen – online. Fall 4 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online Das Angebot ist das Twitterprofil zu Fall 3. Der Fall wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet wurde. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2 und 3 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Rückgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die Anbieterin mit dem Angebot gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen entschied sich die KJM auch hier, die Anbieterin aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 5.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde von der Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig. B-6 Fall 5 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online Das Angebot 5 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2, 3 und 4 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass die Anbieterin mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen die Anbieterin entschied sich die KJM auch hier, die Anbieterin aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 4.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde von der Anbieterin Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde von der Anbieterin Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in allen Fällen, die die Anbieterin betreffen) wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Fall 6 Verstöße gegen: § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) offline B-7 Das Angebot 6 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2, 3, 4 und 5 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA).Die KJM entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM auch hier, den Anbieter aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 3.300 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde von dem Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde von dem Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in allen Fällen, die den Anbieterin betreffen) wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Das Angebot ist inzwischen offline. Fall 7 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online mit Änderungen Das Angebot wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 2, 3, 4, 5 und 6 (Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Falls nach § 153 Abs.1 StPO und Abgabe der Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA, Verstöße waren anhaltend, Anhörung, keine Stellungnahme, Erstellung der Beschlussvorlage für die KJM durch die MSA). Die KJM entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM auch hier, den Anbieter aufzufordern, (1.) das Angebot innerhalb von 3 Wochen gesetzeskonform auszugestalten (bei Nichtbefolgung Untersagung des Angebotes), (2.) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (bei Nichtbefolgung Zwangsgeldandrohung B-8 i.H.v. 500 Euro) sowie (3.) ein Bußgeld i.H.v. 9.500 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde von dem Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde von dem Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat (in allen Fällen, die den Anbieter betreffen) wegen Unzuständigkeit das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Das Angebot ist nach wie vor online, allerdings wurden umfangreiche Änderungen im Sinne des JMStV vorgenommen. Fall 8 Verstöße gegen: § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online mit Änderungen Das Angebot wurde der KJM durch jugendschutz.net mit Bitte um Stellung eines Indizierungsantrages übermittelt. In der Folge wurde von der KJM und der BPjM entschieden, dass deutsche Telemedienangebote zunächst immer in das KJM-Prüfverfahren eingespeist werden soll. Das vorliegende Angebot wurde daraufhin durch den KJMVorsitzenden in eine Prüfgruppe der KJM eingebracht. Die Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Eine Indizierung wurde nicht vorgeschlagen. Dem Anbieter wurde anschließend sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im medienrechtlichen Verwaltungsverfahren von der MSA die Gelegenheit der Anhörung eingeräumt. Der Betroffene hat sich über seinen Anwalt im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens geäußert. In der Sache wurden die Vorwürfe bestritten und stattdessen Eingriffe in die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheitfreiheit deklariert. Bei der Überprüfung des Angebotes durch die MSA fiel auf, dass nach den Anhörungen der Inhalteanbieter gewechselt hat. Nachweislich ist der neue Domaininhaber und Admin-C des Angebotes nun in Sachsen ansässig. Da die festgestellten Verstöße aber anhaltend auf dem Angebot vorhanden waren, wurde der Fall an die zuständige Landesmedienanstalt in Sachsen abgegeben. Nach Würdigung der Stellungnahme des bisherigen Anbieters und der Analyse des Angebotes vertritt die MSA die Auffassung, dass das Angebot – mit entsprechenden Unterseiten – aus zwei eigenständigen Angeboten mit jeweils eigener Anbieterkennung besteht. Die Anbietereigenschaft von dem betroffenen Anbieter aus Sachsen-Anhalt kann bestenfalls für eine Unterseite des Gesamtangebotes angenommen werden. Die KJM entschied in der Folge, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs.3 und 4 Satz 1 JMStV und § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstoßen hat. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM, ein Bußgeld i.H.v. 1.650 Euro zu verhängen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren hat die KJM eingestellt, da der Betroffene inzwischen nicht mehr inhaltlich verantwortlich ist. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch erhoben. Die Sache wurde daraufhin B-9 von der MSA über die Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben, die Verfahren sind dort noch anhängig. Bei der letzten Sichtung des Angebotes durch die MSA wurde festgestellt, dass aktuell keine Inhalte auf dem Angebot eingestellt sind. Fall 9 Verstöße gegen: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV (HolocaustLeugnung) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV (Indizierungsliste Teil D) § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online mit Änderungen Der vorliegende Prüffall 9 wurde der KJM von jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung – unter Beteiligung der MSA – die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde im Anschluss wegen des Verdachtes der Verwirklichung einer Straftat (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Holocaust-Leugnung) von der MSA an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt und die Sache zur eigenständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die MSA zurück gegeben. Der Anbieter wurde nach erneuter Sichtung des Angebotes von der MSA angehört. In seinen Stellungnahmen bestreitet er u.a. Anbieter des betreffenden Angebotes zu sein. Im Übrigen weist er in der Sache alle erhobenen Vorwürfe zurück und versucht diese argumentativ zu entkräften. Die KJM hat – nach Würdigung der Stellungnahmen und nochmaliger Sichtung des Angebotes (es wurden keine Änderungen am Angebot vorgenommen) – an der Bewertung des Prüfgruppe festgehalten und Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 JMStV, § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV festgestellt. Ferner hat die KJM die Anbietereigenschaft des Betroffenen festgestellt. Als geeignete Maßnahmen gegen den Anbieter entschied sich die KJM, dem Anbieter, (1.) die Verbreitung der festgestellten nach § 4 Abs. 1 JMStV unzulässigen Inhalte zu untersagen, (2.) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 Abs.1 Satz 2 JMStV anzuordnen, (3.) die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anzuordnen, (4.) ein Zwangsgeld für die Nichtumsetzung der angeordneten Maßnahmen anzudrohen und (5.) – aufgrund der Schwere der Verstöße – ein Bußgeld i.H.v. 24.750,00 Euro zu verhängen. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter ausgesprochen. Der Anbieter hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben, die Sache wurde über die Staatsanwaltschaft Halle an das Amtsgericht abgegeben. Das Verfahren ist noch anhängig. Zusätzlich wurde durch die MSA auch das Verwaltungsverfahren betrieben und ein entsprechender Bescheid erlassen. Gegen diesen wurde vom Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Der Antrag des Anbieters, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, wurde vom VwG abgelehnt. Die MSA hat gegenüber dem Anbieter darüber hinaus ein Zwangsgeld (in Höhe von 5.000 Euro) wegen weiterer Verbreitung des Angebotes festgesetzt sowie ein weiteres B - 10 Zwangsgeld (in Höhe von 500 Euro) wegen Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten für das Angebot. Die MSA hat im Wege der Amtshilfe die Stadt Teuchern mit der Vollstreckung des Zwangsgeldes beauftragt. Zwischenzeitlich wurden einige Verstöße auf dem Angebot beseitigt; das Angebot entspricht aber nach wie vor nicht den Vorgaben des JMStV. Der Fall hat in Sachsen-Anhalt eine große mediale Aufmerksamkeit erlangt. So berichteten u.a. die Bild-Zeitung und die Mitteldeutsche Zeitung über die Verstöße und das von der KJM festgesetzte Bußgeld gegenüber dem in Sachsen-Anhalt bekannten NPD-nahen Kommunalpolitiker. Fall 10 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (einfache Pornographie) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen indizierter Angebote) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigung) § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) offline Das Angebot 10 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 11 durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der Fall wurde daraufhin mit einem weiteren Angebot des Anbieters (vgl. Fall 11) an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben (Verbreitung pornographischer Schriften). Die Staatsanwaltschaft hat den Fall übernommen und am Amtsgericht Quedlinburg gegen den Anbieter Anklage erhoben. Das Strafverfahren gegenüber dem Anbieter wurde jedoch gegen Auflagen – hier gegen Zahlung von 300,- € an eine gemeinnützige Organisation – eingestellt. Für die MSA bestand nach Übernahme des Falls durch die Staatsanwaltschaft keine Zuständigkeit mehr hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (Strafklageverbauch). Die MSA konnte jedoch das Verwaltungsverfahren weiter führen und den Betroffenen zu den Vorwürfen anhören. Dieser äußerte sich nicht zur Sache. In der Folge wechselte der Domaininhaber des Angebotes (neuer Anbietersitz: Luxemburg); die unzulässigen Inhalte wurden entfernt. Die KJM wird über den Fall voraussichtlich noch 2015 final entscheiden. B - 11 Fall 11 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen eines indizierten Angebots außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) online mit Anbieterwechsel Der Prüffall 11 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 10 durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der folgende Verfahrensverlauf ist identisch zu Fall 10. Auch hier wechselte nach den Anhörungen durch die MSA der Domaininhaber des Angebotes. Da die Verstöße anhaltend waren und der neue Admin-C mit einer Adresse in Brandenburg bei der denic.de gelistet war, übergab die MSA den Fall an die dort zuständige Medienanstalt (mabb). Die KJM wird das Verfahren gegenüber dem alten Anbieter aus Sachsen-Anhalt voraussichtlich noch in 2015 final beschließen. Fall 12 Verstöße gegen: § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) online § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) Der Fall 12 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Dem Anbieter wurde anschließend sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im medienrechtlichen Verwaltungsverfahren von der MSA die Gelegenheit der Anhörung eingeräumt. Der Anbieter hat die Vorwürfe pauschal zurückgewiesen. Die KJM entschied nach erneuter Sichtung des Angebotes, dass der Anbieter mit der Verbreitung des Internetangebotes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 Satz 1 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV anhaltend verstößt. Als geeignete Maßnahmen gegenüber dem Anbieter B - 12 entschied sich die KJM, (1.) die o.g. Verstöße zu beanstanden, (2.) den Anbieter zur gesetzeskonformen Ausgestaltung des Angebotes aufzufordern, (3.) ihm bei Nichtbefolgung innerhalb einer Frist von drei Wochen die Untersagung des Angebotes auszusprechen, (4.) eine Gebühr i.H.v. 500.00 Euro zu erheben und (5.) ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 1.750 Euro zu verhängen. Gegen den in der Folge von der MSA erlassenen Bußgeldbescheid wurde vom Anbieter Einspruch erhoben, die MSA führt derzeit das Zwischenverfahren gemäß § 69 OWiG. Gegen den Verwaltungsbescheid wurde vom Anbieter Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Allerdings wurde vom Verwaltungsgericht Halle die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt, da die erhobene Anfechtungsklage laut Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der Kläger wurde nun vom Gericht im Hinblick auf den rechtskräftigen PKH-Beschluss angefragt, ob dieser das Verfahren fortführen will. Eine Antwort steht noch aus. Fall 13 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV(Zugänglichmachen pornographischer Inhalte außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) ( § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten) offline Der Prüffall 13 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 14 und 15 durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Anschließend hat die MSA den Anbieter zu den Vorwürfen sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Verwaltungsverfahren angehört. In der Anhörung zeigte sich der Betroffene vorerst einsichtig und schaltete das Angebot zunächst offline. Durch Recherchen der MSA wurden jedoch weitere Angebote des Anbieters ausfindig gemacht, die nicht jugendschutzkonform gestaltet waren. Aufgrund der neuen Erkenntnisse wurde der Fall nachträglich an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Die Staatsanwaltschaft teilte der MSA in der Folge mit, dass das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei und die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die MSA zurückgegeben wird. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle, dass der Betroffene sämtliche Webseiten abgeschaltet habe, zeigten die Überprüfungen der MSA, dass nur die von der MSA bemängelten drei Angebote offline geschaltet wurden. Alle übrigen Seiten waren unverändert online verfügbar. Die MSA schrieb den Seitenbetreiber daher erneut an und informierte ihn darüber, dass weitere von ihm betriebene Seiten nach Auffassung der MSA Inhalte aufweisen, die von der KJM regelmäßig als unzulässig bzw. entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft würden und forderte ihn auf, sein gesamtes Angebot den jugendmedienschutzrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Sichtung, Dokumentation und Bewertung der Angebote ergaben, dass der Betroffene nach dem B - 13 erneuten Hinweisschreiben an allen seinen Angeboten Nachbesserungen vornahm. Überdies wurde festgestellt, dass das Angebot wieder aufrufbar war. Allerdings war der beanstandete Inhalt nicht mehr vorhanden. Die KJM fasste daraufhin folgenden Beschluss: (1) Das Angebot hat gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen, (2.) das Angebot hat nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen, (3.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.000 Euro verhängt, (4.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig. Fall 14 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV(Zugänglichmachen pornographischer Inhalte außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV (unzulässige Werbung für indizierte Angebote) offline Der Prüffall 14 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 13 und 15 durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf gestaltete sich wie in Fall 13 und 15 (vgl. ausführliche Beschreibung von Fall 13). Die KJM fasste daraufhin – mit Blick auf das alte Angebot - folgenden Beschluss: (1) Das Angebot hat gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 JMStV verstoßen, (2.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.600 Euro verhängt, (3.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Das Bußgeldverfahren hat Bestandskraft, der Betroffene hat keinen Widerspruch eingelegt. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig. B - 14 Fall 15 Verstöße gegen: § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV(Zugänglichmachen pornographischer Inhalte außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz. 2 JMStV (Zugänglichmachen eines indizierten Angebots außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV (Zugänglichmachen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte ohne ausreichende Schutzvorkehrungen) offline Der Prüffall 15 wurde der KJM gemeinsam mit Fall 13 und 14 durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung die o.a. Verstöße festgestellt. Der sich anschließende Verfahrensverlauf gestaltete sich wie in Fall 13 und 14 (vgl. ausführliche Beschreibung von Fall 13). Die KJM fasste daraufhin folgenden Beschluss: (1) Das Angebot hat gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz. 2 JMStV und § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen, (2.) gegenüber dem Anbieter wird ein Bußgeld i.H.v. 2.600 Euro verhängt, (3.) das Verwaltungsverfahren wird eingestellt. Auf Grundlage der Beschlüsse der KJM hat die MSA im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens den Bußgeldbescheid gegenüber dem Anbieter ausgesprochen. Dieser ist rechtskräftig. Fall 16 Verstöße gegen: offline § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe) Der Prüffall 16 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. Eine Prüfgruppe hat in einer Präsenzprüfung den o.a. Verstoße festgestellt. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat das Verfahren wegen des Verdachtes der Verwirklichung einer Straftat gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die zuständige Staatsanwaltschaft in Magdeburg abgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Für die MSA bestand nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft keine weitere Zuständigkeit hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene wurde – wegen der Verbreitung pornografischer Schriften – zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen verurteilt. Die MSA hat das medienrechtliche Verwaltungsverfahren gegen den Anbieter fortgeführt und ihn zur Sache angehört. Das verfahrensgegenständliche Telemedienangebot ist B - 15 mittlerweile offline. Die KJM hat aus diesem und weiteren Gründen das medienrechtliche Verwaltungsverfahren gegen den Anbieter eingestellt. Fall 17 Verstöße gegen: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) offline Der Prüffall 17 wurde der KJM durch jugendschutz.net übermittelt und in der Folge an die MSA weitergeleitet. In einer Live-Sichtung hat die KJM-Prüfgruppe – unter Beteiligung der MSA – einen Verstoß des Anbieters gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a StGB; 24 Abs. 1 Nr. 1b JMStV festgestellt. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat als für das betreffende Angebot zuständige Landesmedienanstalt den Anbieter als Betroffenen zu den erhobenen Vorwürfen angehört. Dieser hat sich gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu den erhobenen Vorwürfen nicht geäußert. Wegen des Verdachtes der Verwirklichung eines Straftatbestandes (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) hat die MSA das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Dessau abgegeben. Die Staatsanwaltschaft Dessau hat das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Halle abgegeben. Diese hat das Verfahren gegen den Anbieter mangels hinreichenden Tatverdachts – nach einer Hausdurchsuchung – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Beschuldigten konnte keine Straftat nachgewiesen werden. Eine Fortführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens war der MSA damit nicht möglich. Die KJM wird über den Fall hinsichtlich des medienrechtlichen Verwaltungsverfahrens noch final entscheiden. Die Internetseite ist offline. B - 16 B 2. Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM Die MSA ist durch die Mitgliedschaft ihres Direktors in der KJM an der Vorbereitung und Durchführung von Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM beteiligt. Der Ablauf der Prüfverfahren jugendschutzrelevanter Inhalte im Rundfunk und in Telemedien lässt sich in verschiedene Schritte untergliedern: Rundfunk Programmbeobachtung: Die Landesmedienanstalten beobachten jugendschutzrelevante Fernsehinhalte. Problemfälle werden an die KJM weitergeleitet. Die KJM prüft und bewertet: Einzelfallprüfungen und mögliche Verstöße gegen den JMStV werden in Prüfausschüssen der KJM behandelt. Die Ausschüsse bestehen aus einem Direktor einer Landesmedienanstalt, einem Mitglied, das von den Obersten Landesjugendbehörden benannt wurde und einem Mitglied, das vom Bund benannt wurde. Die KJM-Prüfausschüsse sind im Rundfunk insbesondere zuständig für die Festlegung der Sendezeit, die Einzelbewertung von Angeboten sowie für die Frage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeld und ein medienrechtliches Beanstandungsverfahren eingeleitet wird. Die Entscheidungen der KJMPrüfausschüsse werden in fünfköpfigen Prüfgruppen meist in Präsenzprüfungen vorbereitet, indem die Prüfgruppen die Inhalte im Hinblick auf ihre Jugendschutz-Problematik bewerten und Entscheidungsempfehlungen abgeben. Sanktionen: Die KJM entscheidet bei einem Verstoß gegen den JMStV über die Sanktionen gegen den Rundfunkveranstalter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab, der von einer Entwicklungsbeeinträchtigung bis hin zu einem Unzulässigkeitstatbestand reichen kann. Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutz-Bestimmungen im Rundfunk folgende Sanktionen möglich: Beanstandung Sendezeitbeschränkung Ausstrahlungsverbot/ Untersagung Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt. B - 17 Telemedien Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte: Die Beobachtung und Ermittlung jugendschutzrelevanter Inhalte in Telemedien übernehmen jugendschutz.net und die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten. Problemfälle werden an die KJM weitergeleitet. Die KJM prüft und bewertet: Einzelfallprüfungen und mögliche Verstöße gegen den JMStV werden in Prüfausschüssen der KJM behandelt. Die Ausschüsse bestehen aus einem Direktor einer Landesmedienanstalt, einem Mitglied, das von den Obersten Landesjugendbehörden benannt wurde und einem Mitglied, das vom Bund benannt wurde. Die KJM-Prüfausschüsse sind bei Telemedien insbesondere zuständig für die Einzelbewertung von Angeboten einschließlich der Entscheidung über die Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Außerdem gehören die Indizierungsanträge zu ihrem Aufgabenbereich. Stellungnahmen der KJM zu Internetangeboten, bei denen eine Indizierung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) befürwortet wird, werden vom Vorsitzenden abgegeben. Die Entscheidungen der KJM-Prüfausschüsse werden in Prüfgruppen meist in Präsenzprüfungen vorbereitet, indem die Prüfgruppen die Inhalte im Hinblick auf ihre Jugendschutzproblematik bewerten und Entscheidungsempfehlungen abgeben. Sanktionen: Die KJM entscheidet bei einem Verstoß gegen den JMStV über die Sanktionen gegen den Telemedienanbieter. Die jeweiligen Maßnahmen hängen von der Schwere des Verstoßes ab, der von einer Entwicklungsbeeinträchtigung bis zum Unzulässigkeitstatbestand reichen kann. Grundsätzlich sind für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen in den Telemedien folgende Sanktionen möglich: Beanstandung gegen Content-Provider Untersagung gegen Content-Provider Aufforderung zur Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider Sperrung gegen Host-Provider oder Access-Provider Ordnungswidrigkeitenverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens Straftatbestand: Abgabe an die Staatsanwaltschaft Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt. Im Berichtszeitraum war die MSA über ihren Direktor an insgesamt 35 Prüfverfahren (28 im Bereich Telemedien und 7 im Bereich Rundfunk) in Prüfausschüssen der KJM beteiligt. Im Jahr 2014 gab es 7 Prüfverfahren im Bereich Rundfunk und 8 Prüfverfahren im Bereich Telemedien. 2015 war die MSA an 20 Verfahren im Bereich Telemedien beteiligt. B - 18 Prüfverfahren 2014 Rundfunk - Supernatural, Folge „Spukhaus“ - Supernatural, Folge „Der Wunder-Colt“ - Supernatural, Folge „Die Erlösung“ - Supernatural, Folge „Teufelsfalle“ - Cold Case – Kein Opfer ist je vergessen, Staffel 5, Episode 9 - Schneewittchen (Snow White – A tale of horror) - taff Telemedien - http://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - www.sasxxxxxxxxx.com - www.fetxxxxxxxx.org - www.gerxxxxxxxxxxxxxx.de - www.xxxxxxxxxxxx.com - www.gerxxxxxxxxxxxxx.com - www.sex-xxxxxxxx.de - www.ausxxxxxxx.de Prüfverfahren 2015 Telemedien - www.gegxxxxxxx.org - www.clips4xxxx.xxxxxxxxxxxx - www.rotxxxxxxxx.de - www.rotxxxxxxxx.de - www.rotxxxxxxxx.de - www.villaxxxxxx.de - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.xxxxxxxxxx.net/sitzt-ihr-noch-in-ueberfuellten-arztpraxen-werdet-asylantdann-kommt-der-doc-frei-haus/ - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - www.dortmxxxxxxxx.org - http://www.der-xxxxxxx.info/index.php/menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/ Steigende_HIV_Zahlen_dank_Asylantenflut/Politik_Gesellschaft_und Wirtschaft.html - http://www.der-xxxxxxx-weg.info/index.php/menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/ Nein_zum_Heim_gegen_das_Erstaufnahmelager_in_Schweinfurt/Politik_Gesellschaftund_Wirtschaft.html - www.sinexxxxxxx.com - www.dominxxxxxx.tv (I), www.dominxxxxx.com (II), www.domina-xxxxxx.com (III) - www.twitter.com/xxxxxxBerlin - www.facebook.com/xxxxx.berlin B - 19 B 3. Themenverantwortung der MSA innerhalb der KJM Im Zuge der Strukturreform der KJM zum 01.09.2013 wurde die Themenverantwortung eingeführt: Jedes ordentliche KJM-Mitglied hat - in Abstimmung mit den jeweiligen Stellvertretern - die Verantwortung für bestimmte jugendschutzrelevante Themenfelder, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, übernommen. Die entsprechenden Themen werden unter Federführung der jeweils verantwortlichen KJM-Mitglieder und mit Rückgriff auf die bestehenden Arbeitsgruppen bearbeitet und im Anschluss im KJM-Plenum diskutiert. Verantwortliche MSA: Martin Heine / SLM: Michael Sagurna BLM: Siegfried Schneider / LfM: Dr. Jürgen Brautmeier brema: Cornelia Holsten / LMS: Dr. Gerd Bauer LMK: Renate Pepper / LFK: Thomas Langheinrich NLM: Andreas Fischer / MA HSH: Thomas Fuchs TLM: Jochen Fasco / MMV: Dr. Uwe Hornauer Thomas Krüger, Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung / Michael Hange, Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Elke Monssen-Engberding, Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien / Petra Meier, stv. Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Sebastian Gutknecht, Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW / Jan Lieven , Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW Folker Hönge, Ständiger Vertreter der OljB bei der FSK / Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien Sigmar Roll, Richter am Bayerischen Landessozialgericht Schweinfurt / Petra Müller, Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht Frauke Wiegmann, Leiterin des Jugendinformationszentrums der Freien und Hansestadt Hamburg / Bettina Keil-Rüther, Leitende Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Erfurt Themen Werbung gemäß § 6 JMStV Telemedien Onlinespiele Selbstkontrolleinrichtungen Europa/Internationale Betreuung Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung Glücksspiel Neue Formate Fernsehen Bußgeldverfahren Einbindung jugendschutz.net Kriterien Vorlagefähige Angebote Schnittstelle Jugendschutz/Medienkompetenz Prüffälle von weitergehender Bedeutung Politische Jugendschutzentwicklungen Schnittstelle Jugendschutz/Indizierungen Schnittstelle JMStV/JuSchG Jugendpolitische Forschung GVO-KJM Jugendpolitische Forschung Der Direktor der MSA hat die bundesweite Verantwortung für den Themenbereich „Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping“ übernommen – Werbung gemäß § 6 JMStV. Hierbei fungiert die MSA als zentrale Schnittstelle zwischen KJM, jugendschutz.net, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten und den jeweiligen Fachreferaten aller Landesmedienanstalten. Die B - 20 MSA hat im Dezember 2014 eine bundesweite KJM-Arbeitsgruppe gegründet, die sie seitdem federführend leitet und koordiniert. Das Thema „Werbung gemäß § 6 JMStV“ Paragraph 6 JMStV regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Werbung und Teleshopping. Der JMStV gilt gemäß § 2 Abs. 1 für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). Während es zum Rundfunk, v.a. zum Fernsehen, sowohl aussagekräftige Studien als auch klare Regulierungsvorgaben und Erfahrungen in der KJM-Prüfpraxis gibt, ist der Bereich der Onlinewerbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, bis dato nur rudimentär wissenschaftlich aufgearbeitet. Die KJM-AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“ konzentriert sich in ihrer Arbeit daher v.a. auf Werbung im Onlinebereich (incl. Apps, Social Media, YouTube etc.), eruiert den Aufsichtsbedarf im Sinne des Jugendmedienschutzes, stößt entsprechende Aufsichtsverfahren an und formuliert die notwendigen regulatorischen Rahmenbedingungen für die KJM. Aufsichtsbedarf zum Thema „Werbung gemäß § 6 JMStV“ Bereits auf den Startseiten verschiedener Webangebote, die sich an Kinder und Jugendliche richten, finden sich Links zu Onlineshops, Fremd- und Eigenwerbung sowie redaktionelle „Empfehlungen“, Sponsoring und diverse Mischformen. In den aktuellen wissenschaftlichen Publikationen werden die Problemfelder mit Blick auf den Jugendmedienschutz u.a. wie folgt benannt: a) Werbung auf Kinderseiten wird zum Teil nicht oder uneinheitlich gekennzeichnet und lässt sich zum Teil nicht schließen b) Werbung gleicht sich anderen Botschaftstypen an und wird in redaktionellen Beiträgen „versteckt“ c) Werbeangebote enthalten oft Weiterleitungsregeln, die auf andere Seiten führen und z.T. direkte Kaufappelle beinhalten d) Verlinkungen führen häufig innerhalb weniger Klicks zu Bezahlschranken, fordern die Preisgabe von Daten oder die Erstellung eines Accounts e) Werbung verspricht „kostenlose“ Angebote, die dann aber häufig zu Folgekosten führen (hier v.a. In-App-Werbung) Kindern und Jugendlichen ist es mitunter unmöglich Werbung zu erkennen und in der Folge kritisch einzuordnen oder sich davon zu distanzieren. Hier muss mit Blick auf § 6 JMStV verstärkt gefragt werden, ob solche für Kinder und Jugendliche oft intransparente Werbeformen nicht die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der jungen User/-innen bewusst ausnutzen und entsprechende Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Telemedienanbietern und Werbeintermediären notwendig sind. Diese Frage scheint umso dringlicher, da Werbung in Zukunft immer zielgenauer verbreitet werden wird: Zu denken ist hier v.a. sog. Targeting-Technologien. Leistungsfähige Algorithmen, die anhand des gesammelten Wissens über eine Zielperson (nicht mehr: Zielgruppe) just jene Werbebotschaften zusammenstellen, die die beste Übereinstimmung mit ihren Interessen aufweist. In der KJM-AG wurden im Berichtszeitraum (v.a. 2015) die beschriebenen Problemlagen und Fragestellungen ausführlich eruiert und entsprechende B - 21 Aufsichtsverfahren forciert. Daneben kristallisierte sich in der AG v.a. ein Thema heraus, welches einen akuten Handlungsbedarf evoziert: Werbung und direkte Kaufaufforderungen in bei Kindern und Jugendlichen beliebten Apps. In den Top App‐Stores waren im Mai 2015 laut Statista 2015 über 3,7 Millionen Apps verfügbar. Kinder und Jugendliche kommen durch die extrem gestiegene Besitzrate von mobilen internetfähigen Endgeräten immer zeitiger und häufiger mit Apps in Berührung. Mittlerweile besitzen 25% der Kinder im Alter von 6 bis 13 (vgl. KIM 2014, S.45) und 88% der Jugendlichen ein Smartphone (vgl. JIM 2014, S. 45). Die englische Zeitung „The Guardian“ meldete im Februar 2015, dass der App‐Entwickler King Games alleine mit „Candy Crush“ weltweit über eine Milliarde Euro Umsatz im Jahr 2014 erzielte. Die App finanziert sich vor allem durch In‐App‐Käufe. Vor allem Kindern fehlt hier der nötige Überblick. Aufpoppende Mitteilungen wie „Deine Lebenskraft schwindet, möchtest du nachkaufen?“ verleiten sie zum Kauf, ohne die Gesamtkosten im Blick zu haben. Oft können Kinder auch nicht zwischen der Spielwährung und dem Bezahlen mit echtem Geld unterscheiden. Dies geschieht meistens in sogenannten Freemium‐Apps. In den App‐Stores von Google und Apple generieren Freemium‐Apps weit über 90 % der Umsätze. Freemium bedeutet für die Nutzer zwar zunächst, dass sie Apps ohne Kosten installieren und die Basisfunktionen nutzen können, wollen sie aber bestimmte Premiumfunktionen nutzen, zahlen sie oftmals mehr, als bei einem einmaligen Kaufpreis (sog. Premium‐Apps oder Bezahl‐Apps). Dass ist v.a. Kindern und Jugendlichen oft nicht bewusst. Die KJM-AG hat sich – durch eigene Recherchen, Recherchen von jugendschutz.net, Diskussionen mit Experten – intensiv mit dem Thema, v.a. aber mit unzulässigen Kaufaufforderungen in Sinne des JMStV in Apps, befasst und den regulatorischen Handlungsbedarf für die KJM formuliert sowie notwendigen Aufsichtsverfahren angestoßen. Abbildung 4: Bsp. für unzulässige Kaufaufforderungen nach § 6 Abs. 2 JMStV B - 22 Konkrete Aufgaben der MSA im Rahmen ihrer Themenverantwortung Im Rahmen der Themenverantwortung hat die MSA folgende konkrete Aufgaben: - Koordination und Leitung der Arbeitstreffen der KJM-Arbeitsgruppe „Werbung gemäß § 6 JMStV“ bestehend aus Mitgliedern der KJM, Vertretern von jugendschuzt.net und Fachreferenten/-innen der Landesmedienanstalten - Federführung in der Kommunikation mit beteiligten Aufsichtsinstitutionen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Einrichtungen des Jugendschutzes u.a. (bspw. Austausch mit Vertretern der USK.online zum Thema „Werbung und Kaufaufforderungen in Apps“ oder Austausch mit Vertretern des Hans Bredow Instituts Hamburg zum § 6 JMStV / unklare Rechtsbegriffe etc.) - Auswertung aktueller Forschungsergebnisse zum Thema „Werbung gemäß § 6 JMStV“ (2014/2015 z. B. Forschungsprojekte der LMK „Mit Kindern unterwegs im Internet: Beobachtungen zum Surfverhalten - Herausforderungen für die Medienaufsicht (Jugendschutz und Werbung)“ , der LfM „Kinder und (Online-) Werbung - Werbliche Angebotsformen, crossmediale Vermarktungsstrategien und deren Rezeption durch Kinder“ oder des Bundesverbandes Verbraucherzentralen „Untersuchung von Kinder‐Apps“) - konsequente Beobachtung aktueller Entwicklungen hinsichtlich § 6 JMStV; v.a. neue Werbeformen im Internet (z. B. im Bereich Social Media, Apps, YouTube) - Konzeption und die Koordinierung von Kontrollmaßnahmen (wie bspw. Schwerpunktanalysen zur Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 6 JMStV mit Unterstützung von jugendschutz.net) - Vorbereitung und Einbringung entsprechender Beschluss- und Informationsvorlagen für die KJM - Austausch mit anderen Arbeitsgruppen der KJM (bspw. AG Onlinespiele zum Thema „In-App-Werbung“ oder AG Kriterien zum Thema „Kriterien für Kinder-Apps“) B - 23 - Veröffentlichungen zum Thema (bspw. „Werben und Kaufen in Kinder-Apps“ in kjm informiert 2015 oder „Interview Familienbereich und Alterskennzeichen im Playstore – hilfreich aber kein Freibrief für Eltern“ in up2date 2015) Abbildung 22: Interview mit Martin Heine im Medienmagazin der TLM up2 date , 2/2015, S. 12/13 Abbildung 23: „Werben und Kaufen in Kinder-Apps“ in kjm informiert 2015, S. 8/9 B - 24 - Initiierung, Durchführung und Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen (bspw. Panel 12, 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt 29./30.09.2015) Abbildung 24: Ankündigung Panel „Klicke jetzt hier! Werbung auf kinderaffinen Webseiten und Apps“, Programmheft zur 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt Neben den bundesweiten Aktivitäten der MSA für die KJM muss wegen der wachsenden Zahl der Internetanbieter in Sachsen-Anhalt die Aufsicht im engeren Zuständigkeitsbereich der MSA kontinuierlich verdichtet werden. B - 25 B 4. Stellungnahme der KJM zur Novellierung des JMStV Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) begrüßt und unterstützt ausdrücklich die Bestrebungen der Länder, die Novellierung des Jugendmedienschutz‐Staatsvertrags durch zeitnahe Vorlage eines abgestimmten Entwurfs voranzutreiben. In dem nun vorliegenden dritten Eckpunktepapier finden sich wichtige Themen wieder, auf welche die KJM in ihren vorhergehenden Stellungnahmen hingewiesen hatte, z. B. die Einführung einer Regelung für Plattformbetreiber. Auch wenn das aktuelle Papier in der konkreten Ausgestaltung einzelner Regelungen aus Sicht der KJM weiterhin Nachbesserungen erfordert, befürwortet die KJM eine zeitnahe Novellierung des gesamten Systems des gesetzlichen Jugendmedienschutzes. Die Zuständigkeit der Länder für den Vollzug der Schutzregelungen für Kinder und Jugendliche bei der Mediennutzung hat sich in der Praxis bewährt. Als Gremium, in dem Vertreter der Länder und des Bundes gemeinsam die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV ausüben, hat sich die Kommission für Jugendmedienschutz als Aufsichtsinstanz etabliert. Mit Verweis auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen zu den beiden vorherigen Eckpunktepapieren legt die KJM an dieser Stelle ihre grundsätzliche Positionierung zu den derzeitigen politischen Entwicklungen im Jugendmedienschutz, insbesondere bzgl. der Novellierung des JMStV dar. 1. Schaffung einer einheitlichen Regulierung für alle Mediengattungen und Anbieter Aufgrund fortschreitender Medienkonvergenz und immer neuen technischen Weiterentwicklungen ändern sich die Verbreitungswege, über die Kinder auf jugendschutzrelevante Inhalte stoßen können regelmäßig. Aus diesem Grund ist eine Unterscheidung in non‐lineare und lineare Inhalte nicht mehr zeitgemäß. Eine einheitliche Regulierung für alle Mediengattungen und Anbieter ist aus Sicht der KJM zwingend erforderlich. Weiterhin sollte ein einheitliches Aufsichtsmodell geschaffen werden, unter dem der öffentlich‐rechtliche und der private Rundfunk gleichwertig angesiedelt werden. 2. Nachhaltige Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen Vor im Ausland gehosteten beeinträchtigenden Internetangeboten können Kinder und Jugendliche nur durch technischen Jugendmedienschutz, insbesondere Jugendschutzprogramme, effektiv geschützt werden. Es ist daher gemeinschaftliche Aufgabe von Bund, Ländern und Unternehmen, für die nachhaltige Weiterentwicklung technischer Schutzsysteme zu sorgen. Dabei muss die KJM als zuständige Aufsichtsinstanz die Standards festlegen, welche für Unternehmen und Verbände bindend sind. Die Weiterentwicklung muss stets angepasst an den aktuellsten Entwicklungsstand von Hard‐ und Softwarekomponenten erfolgen, um alle relevanten Endgeräte und Dienste zu umfassen. Weiterhin müssen sich Bund, Länder und Wirtschaft durch gezielte Aufklärung und Informationen und mit einheitlicher Strategie dafür einsetzen, dass die Akzeptanz für den Einsatz entsprechender Tools erhöht wird und Verbreitung und Einsatz deutlich steigen. B - 26 Sofern die Einhaltung eines transparenten rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Pflege und Aktualisierung von Filterlisten gewahrt ist, sollte man daher auch die Möglichkeit einer Vorinstallierung anerkannter Jugendschutzprogramme beim Access‐Provider oder in Betriebssystemen prüfen, um Eltern ihre Nutzung zu erleichtern und die flächendeckende Verbreitung zu fördern. Für die konkrete Umsetzung wäre eine „Opt‐out“ oder eine „Opt‐in“‐Lösung möglich. 3. Bereitstellung sicherer Surfräume für Kinder Um Kinder vor für sie ungeeigneten Inhalten zu schützen ist es notwendig, sichere Surfräume für sie einzurichten, in denen ihnen eine Vielzahl positiver Inhalte zur Verfügung gestellt wird. Da diese sicheren Surfräume, z. B. die Whitelist des fragFINN e.V., Bestandteil eines technischen Schutzkonzepts sein müssen, ist auch für ihren Erhalt und ihre Weiterentwicklung gemeinschaftlich Sorge zu tragen. 4. Entwicklung grenzüberschreitender Standards im technischen Jugendmedienschutz Zukunftsfähiger technischer Jugendmedienschutz muss grenzüberschreitend ausgerichtet sein. Es ist aus diesem Grund erforderlich, dezentrale Tools zur Bewertung von Internetinhalten zu entwickeln, welche länderspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Es ist unerlässlich, dass sich insbesondere die Betreiber internationaler Plattformen an der Entwicklung dieser Tools beteiligen, z. B. im Rahmen der bereits existierenden Initiativen „Miracle“ oder „IARC“. 5. Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung und Vereinfachung der Struktur der Selbstkontrollen Die KJM steht hinter dem System der regulierten Selbstregulierung, da es sich in der Praxis bewährt und inzwischen eine internationale Vorreiterrolle erlangt hat. Um im Rahmen dieses Systems effektiven Jugendmedienschutz betreiben zu können, bedarf es einerseits einer starken Aufsicht, welche die Standards festlegt, die für die anerkannten Selbstkontrollen bindend sind. Andererseits sind auf Seiten der Selbstkontrollen klare Strukturen und einfache Verfahrensabläufe notwendig. Es sollte lediglich eine Jugendschutzbewertung eines Inhalts durch eine Selbstkontrolle erfolgen. Auf diese Weise könnten Rechtsunsicherheiten und Bürokratie abgebaut werden. B - 27 II. Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA B.5. Präventiver Jugendmedienschutz - „Elternnavigator Medienkompetenz“ Um dem deutlich gestiegenen Bedarf nach Orientierung, Beratung und Aufklärungsbedarf von Eltern und Lehrkräften zu Fragen der Medienerziehung gerecht zu werden, ist der „Elternnavigator Medienkompetenz“ seit 2009 ein fester Bestanteil des medienpädagogischen Angebots der Medienanstalt SachsenAnhalt. Die permanente Weiterentwicklung des Medienensembles bringt für viele Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, neue Herausforderungen mit sich. Somit richten sich auch immer wieder neue Zielgruppen mit ihren Weiterbildungsbedarfen an die MSA. Neben thematischen Elternabenden an Schulen und Bildungseinrichtungen werden darüber hinaus auch Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrer/-innen, Schulsozialarbeiter/-innen, Polizisten/-innen sowie Erzieher/-innen im KITA-Bereich realisiert. In den von der MSA entwickelten Elternabenden und Lehrerfortbildungen werden - anhand aktueller Entwicklungen im Medienensemble - sowohl die positiven als auch negativen Aspekte der bei Kindern und Jugendlichen beliebten Medien beleuchtet. Oberstes Ziel der Veranstaltungen ist es, Eltern und Lehrkräfte ausgehend von ihren Fragen und Problemlagen über Potentiale und Gefahren der Medien aufzuklären, sie über aktuelle Medientrends zu informieren und konkrete Hilfestellungen für den alltäglichen Medienumgang in Familie und Schule zu geben. Jede Veranstaltung ist individuell auf die Bedürfnisse und Fragen angepasst und wird im Vorhinein mit den zuständigen Personen (ElternvertreterInnen, Schulleitung, Lehrkräfte etc.) abgestimmt und geplant. Seit einiger Zeit besteht bei vielen Schulen (v.a. Sekundarschulen und Gymnasien) zunehmend der Wunsch, Vernanstaltungen anzubieten, die für Kinder und Eltern gleichermaßen funktionieren. Die MSA hat hier in den vergangenen Jahren reagiert und ein Angebot entwickelt, welches sich an Schüler/-innen und Eltern richtet. Hierbei wird v.a. ein Austausch beider Parteien ermöglicht um vor Ort gemeinsam über Fragen und Problemlagen diskutieren zu können. Abbildung 3: Flyer des Elternnavigators Medienkompetenz Durchführung, Reichweite & regionale Verteilung 2014/2015 In den Jahren 2014/2015 wurden insgesamt 63 Veranstaltungen mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung an KITAS, Grund- und Sekundarschulen, Förderschulen, Gymnasien etc. durchgeführt. Hierbei handelte es sich um 58 Elternabende, 4 Lehrer- sowie eine Multiplikatoren-Fortbildungen. Insgesamt haben an den Veranstaltungen 2028 Personen teilgenommen. B - 28 Jahr Einrichtung/Ort Reichweite Teilnehmende 2014 Internationale Grundschule Magdeburg GTS Burgbreite Wernigerode Grundschule "Katharina v. Bora" Wittenberg Ev. Gesamtschule "Philip Melanchton" Wittenberg Grundschule Rodleben Dessau Goethegymnasium Weißenfels Hort "Abenteuerland" Halle GTS "Rosa Luxemburg" Wittenberg Elternveranstaltung Dessau-Roßlau Grundschule Wittekind Halle Agricolagymnasium Hohenmölsen Kinder- und Jugendheim "Adolf Reichwein Pretzsch" Bad Schmiedeberg Ludwigsgymnasium Köthen Hort Friedersdorf Muldestausee Norbertusgymnasium Magdeburg Agricolagymnasium Hohenmölsen GTS "Freiherr v. Spiegel" Halberstadt SKS Ferropolis Gräfenhainichen KITA "Spatzenwinkel" Burg KITA "Spatzennest" Halle LBZ für Körperbehinderte Halle Lehrerfortbildung Luther-Gymnasium Eisleben Elternabend Luther-Gymnasium Eisleben Grundschule Döllnitz Schkopau Grundschule Möser Grundschule "Johann Wolfgang v. Goethe" Staßfurt Fallstein-Gymnasium Osterwieck Gymnasium Francisceum Zerbst Giebichenstein-Gymnasium "Thomas Müntzer" Halle Grundschule Timmenrode Blankenburg Domgymnasium Magdeburg Neue Schule Magdeburg SKS Unteres Geiseltal Braunsbedra Grundschule "An der Burg" Wanzleben Freie SKS Güsten "Johann-Gottfried Herder" Gymnasium Halle Norbertusgymnasium Magdeburg Familienhof Salzwedel GTS Lessing Salzwedel Ev. Gesamtschule Wittenberg Ludwigsgymnasium Köthen SKS Aken Institut Braune GmbH Freie SKS Dessau-Roßlau Fallsteingymnasium Osterwieck Ev. Grundschule Zeitz Einsteingymnasium Magdeburg Goetheschule Ilsenburg SKS "Martin Luther" Mansfeld Stephaneum Gymnasium Aschersleben Stadtfeldgymnasium Wernigerode Südstadtgymnasium Halle GTS "August Bebel" Blankenburg Grundschule Stadtfeld Magdeburg Gymnasium Martineum Halberstadt Hort Creativity Zeitz Südstadtgymnasium Halle Herdergymnasium Merseburg Magdeburg Harz Wittenberg Wittenberg Dessau Burgenlandkreis Halle Wittenberg Dessau Halle Burgenlandkreis 35 TN 35 TN 25 TN 20 TN 10 TN 80 TN 35 TN 30 TN 87 TN 36 TN 38 TN Wittenberg 9 TN Anhalt Bitterfeld Anhalt Bitterfeld Magdeburg Burgenlandkreis Harz Wittenberg Jerichower Land Halle Halle Mansfeld-Südharz Mansfeld-Südharz Saalekreis Jerichower Land Salzlandkreis Harz Anhalt Bitterfeld Halle Harz Magdeburg Magdeburg Saalekreis Börde Salzlandkreis Halle Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Altmarkkreis Salzwedel Wittenberg Anhalt Bitterfeld Anhalt Bitterfeld Dessau Harz Burgenlandkreis Magdeburg Harz Mansfeld-Südharz Salzlandkreis Harz Halle Harz Magdeburg Harz Burgenlandkreis Halle Saalekreis 47 TN 37 TN 40 TN 37 TN 9 TN 16 TN 35 TN 38 TN 25 TN 27 TN 75 TN 23 TN 18 TN 17 TN 17 TN 23 TN 24 TN 13 TN 50 TN 8 TN 70 TN 19 TN 32 TN 38 TN 110 TN 14 TN 11 TN 66 TN 37 TN 48 TN 17 TN 18 TN 18 TN 45 TN 25 TN 16 TN 64 TN 41 TN 39 TN 24 TN 57 TN 17 TN 14 TN 18 TN 16 TN 2015 B - 29 Burggymnasium Wettin Saalekreis Grundschule Neumarkt Halle Halle Franzisceum Zerbst Anhalt Bitterfeld Grundschule Dieskau Kabelsketal Saalekreis Giebichenstein-Gymnasium "Thomas Müntzer" Halle Halle Ev. Familienbildungsstätte Klötze Altmarkkreis Salzwedel Tabelle 1: Elternabendverteilung 2014/2015 (Schule/Ort, Reichweite, Teilnehmende) 50 TN 14 TN 19 TN 30 TN 24 TN 22 TN In zehn Landkreisen und drei kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts wurden die Veranstaltungen 2014/15 durchgeführt. Die nachfolgenden Grafiken zeigen, dass dabei auf eine ausgeglichene regionale Verteilung Wert gelegt wurde: So waren die Medienpädagogen/-innen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sowohl in Schulen und Bildungseinrichtungen im dünn besiedelten Norden aktiv als auch in den Ballungsgebieten Magdeburg, Halle und Dessau. Die meisten Bildungsveranstaltungen wurden in den Jahren 2014/15 in Halle und darüber hinaus im Harz sowie in Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld durchgeführt. erreichte Landkreise / kreisfreie Städte 2014/15 10% 10% 2% 5% 8% 8% 5% 5% 17% 12% 3% 15% Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Dessau Halle Harz Jerichower Land Magdeburg Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Wittenberg Abbildung 4: Verteilung der Elternabende 2014/2015 Inhaltliche Schwerpunktsetzung bei den Elternabenden, Weiterbildungen und Vorträgen Der Elternnavigator basiert auf einem flexibel handhabbaren Baukastensystem mit verschiedenen Themenschwerpunkten: Fernsehen, Computer- und Internetspiele, B - 30 Handy/Smartphone, Internet sowie für die jüngeren Heranwachsenden der Einstieg ins Internet und Soziale Netzwerke. In ausführlichen Vorgesprächen werden die Beratungswünsche/-bedarfe eruiert und mit den Verantwortlichen vor Ort die Schwerpunkte für die Veranstaltung festgelegt. inhaltliche Schwerpunkte 2014/15 3% 12% Handy/ Smartphone 11% Internet Internet-/ Computerspiele 10% 64% Soziale Netzwerke / Datenschutz / Cybermobbing TV Abbildung 5: Inhaltliche Ausrichtung der Veranstaltungen 2014/2015 Der Trend, der sich bereits in den vergangenen Jahren abgebildet hat, zeigt sich auch im Jahr 2014/15: Den größten Beratungsbedarf haben Eltern, Lehrkräfte, Pädagogen (und die Kinder und Jugendlichen selbst) beim Umgang mit dem Intenet sowie dem Umgang mit Sozialen Netzwerken. Bei 57% der Veranstaltungen standen soziale Onlinenetzwerke mit ihren Chancen und Risiken im Zentrum. Die meisten Fragen und Unsicherheiten werfen derzeit v.a. WhatsApp, Instagram sowie Facebook auf. Nach wie vor kämpfen Eltern und Lehrer/-innen hier mit Problemen, die sich aus der direkten, oft unreflektierten Nutzung der Netzwerke ergeben: Verletzung von Persönlichkeits- & Bildrechten, Cybermobbing sowie dem unkritischen und leichtfertigen Umgang mit persönlichen Daten. Insbesondere für Eltern von jüngeren Kindern, die ihre ersten Schritte im Internet machen, sind klassische Jugendschutzthemen wie Altersbeschränkungen im Netz sowie allgemeine Jugendschutzregelungen in Bezug auf soziale Netzwerke von Interesse. Generell lässt sich festhalten, dass Eltern bezüglich der angesprochenen Themenfelder v.a. konkrete pädagogische Hinweise verlangen wie auch rechtliche Fragen und Konsequenzen erörtert haben wollen. Durch die rasante Verbreitung von Smartphones unter Jugendlichen findet sich auch das Thema „Handy“ immer wieder auf der Agenda der Elternabende. Der Beratungsbedarf ist hier enorm gestiegen, da mittlerweile fast jeder Jugendliche im Alter von 13 bis 19 Jahren ein Smartphone besitzt. Auch hier sind es v.a. Punkte wie Datensicherheit, Mobbing und Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Foto- und Videoaufnahmen, die Eltern und Lehrkräften bei der Nutzung von WhatsApp und Instagram Sorgen machen. Das Handy ist für B - 31 Heranwachsende die wichtigste Schnittstelle zum Internet. Die Konvergenz der Medien trägt dazu bei, dass Internet und Handy nicht mehr separat voneinander betrachtet werden können. Probleme, die die Internetnutzung mit sich bringt, zeigen sich auch bei der Nutzung von Smartphones. Nach wie vor wird in den Schulen von Sachsen-Anhalt über die Vor- und Nachteile der Handynutzung im Unterricht diskutiert. Doch lässt sich hier feststellen, dass der Beratungsbedarf für einen gezielten und kreativen Einsatz des Handys zu Unterrichtszwecken eine zunehmend wichtige Rolle spielt und Weiterbildungen für Lehrer/-innen angefragt sind. Der Themenbereich Fernsehen wurde in zwei Veranstaltungen im Kindergarten behandelt. Im Vorschulbereich ist das Fernsehen nach wie vor ein wichtiges Thema, da das Fernsehen in diesem Alter die Medienwelt der Kinder noch maßgeblich bestimmt. Im Zentrum stand neben dem kindlichen Fernsehverständnis und den Fernsehvorlieben der Kleinen auch die Verarbeitung von medialen Gewaltdarstellungen. Die Eltern erhalten zudem konkrete Tipps zur Fernseherziehung sowie allgemein zum Umgang mit den Medien ihrer Kinder. Im Anschluss an die Veranstaltungen bleibt es den Eltern unbenommen, Fragen zu allen medienpädagogischen Themenbereichen zu stellen. Dieses Angebot wird von Eltern und Lehrern/-innen äußerst positiv angenommen. Sie suchen nach den Veranstaltungen oft das persönliche Gespräch und lassen sich gezielt Ratschläge geben. Die Weiterentwicklung des „Elternnavigator Medienkompetenz“ Die Inhalte der Elternabende und Fortbildungen müssen stets aktualisiert und weiterentwickelt werden. Das bedeutet für die Referierenden, dass sie das Medienverhalten von Kindern und Jugendlichen permanent beobachten, die allgemeinen Medienentwicklungen verfolgen und Problem-/Fehlstellungen in der Mediennutzung aufdecken müssen. Aktuelle Entwicklungen, wie z.B. der leichtfertige Umgang mit privaten Daten bei Facebook, die unreflektierte Nutzung von WhatsApp und Instagram oder das sich zur Schau stellen in YouTube sind Trends, die in 2014/15 bei vielen Erziehenden für Verunsicherungen gesorgt haben. Die Referierenden müssen in der Lage sein, hier adäquate Hinweise und Hilfestellungen geben zu können. Die Zahlen der Anmeldungen und Nachfragen zeigt, dass der „Elternnavigator Medienkompetenz“ auch in Zukunft als Beratungsinstrument in Sachsen-Anhalt gefragt sein wird. Weiterbildung und aufmerksames Beobachten der modernen Medienwelt sind für die Medienpädagoginnen und -pädagogen unabdingbar, um die Qualität der Veranstaltungen aufrecht erhalten zu können. B - 32 B 6. Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt Das Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt trägt seit 2012 dazu bei, im Bereich der Medienkompetenzförderung Ideen zu bündeln, Erfahrungen auszutauschen sowie Lösungen für bestehende und zukünftige Herausforderungen im Bundesland zu erarbeiten. Als aktive oder passive Partner des Netzwerks verstehen sich sowohl Vereine, Initiativen und Selbständige als auch Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe und sonstige Institutionen, die mit medienpädagogischen Fragestellungen zunehmend konfrontiert sind. Diese werden von der Netzwerkstelle dabei unterstützt, sich untereinander zu vernetzen, vorhandene Ressourcen auszuschöpfen und medienpädagogische Aktivitäten nachhaltig zu stärken und auszubauen. Ins Leben gerufen wurde das Projekt Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit Unterstützung der Landesregierung SachsenAnhalt und des Bildungswerks der Wirtschaft Sachsen-Anhalt e. V. (BWSA). Die Netzwerkstelle mit Sitz in Halle (Saale) berät und vernetzt neue sowie bereits aktive Netzwerkpartner, koordiniert Anfragen zu Workshops und Projekten und organisiert Netzwerktreffen, auf denen aktuelle Themen der Medienbildung diskutiert werden. Erweitert wird das Angebot durch den Medienpädagogischen Atlas, in dem alle Einrichtungen ihre medienpädagogischen Angebote präsentieren können. Momentan sind 53 Einrichtungen in diesem Atlas verzeichnet. Zudem zeigt eine Datenbank Fördermöglichkeiten für medienpädagogische Projekte auf. Nach der ersten Projektphase von zwei Jahren intensiver Aufbauarbeit sprachen sich die Projektinitiatoren und Träger des Projektes für eine Weiterführung der Netzwerkstelle aus. Mit der 2013 ausgesprochenen Verpflichtungserklärung wurde das Projekt bis 2018 verlängert und bleibt somit ein fester Ankerpunkt in der medienpädagogischen Landschaft Sachsen-Anhalts. Abbildung 6: Die Internetpräsenz des Netzwerkes Medienkompetenz Sachsen-Anhalt B - 33 B 7. 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt Neue Wege zur Chancengleichheit, Bildung und Teilhabe Welche Herausforderungen auf Familien in der digitalen Gesellschaft warten Zur 3. Netzwerktagung Medienkompetenz SachsenAnhalt diskutierten 200 Interessierte sowie Experten/-innen aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Medien und Pädagogik über aktuelle Themen und Trends der Medienpädagogik. Veranstaltungsort der zweitägigen Konferenz war erneut die Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften Halle. Unter dem Schwerpunkt familie | medien | interaktion stellten sich Referenten/-innen, Diskutanten/-innen und Moderatoren/-innen in 20 Diskussionsrunden den Herausforderungen, die ein sich ständig erweiterndes und wandelndes Medienspektrum aktuell an Familien stellt. „Zum einen wünschen sich Eltern …, dass ihre Kinder in der digitalen Welt lernen und dabei ihre Talente frei entfalten und entwickeln können. Zum anderen möchten sie den Nachwuchs vor möglichen Gefahren schützen“, so Albrecht Steinhäuser (Vorsitzender des Vorstands der Versammlung der MSA bis 11.11.2015). Daher stand nicht nur im Raum, ob und wie sich Heranwachsende in Schule, Familie und Freizeit am digitalen Leben beteiligen, sondern auch, wie Familien dabei von Medienpädagogik, Politik, Bildungseinrichtungen und den Medien selbst unterstützt werden können. Prof. Dr. Stefan Aufenanger von der Universität Mainz konnte als wissenschaftlicher Beirat für die Netzwerktagung gewonnen werden. Er bekräftigt: „Gerade in Familien herrscht da häufig noch […] eine gewisse Unbedarftheit, welche Folgen der extensive Gebrauch digitaler Medien haben kann. Entscheidend für diese Beurteilung ist die Einschätzung der Auswirkungen auf die familialen Interaktionen.“ Dass hierfür nicht nur politische Entscheidungsprozesse notwendig seien, sondern auch die Medienpädagogik zielgruppenspezifische Angebote bereitstellen müsse, konnten die Besucher der Tagung den aktuellen Forschungserkenntnissen und Erfahrungsberichten aus der Praxis entnehmen, die in den Panels vorgestellt wurden. Die zahlreichen Diskussionen zu gegenwärtigen Medientrends, zu den daraus folgenden Anforderungen an Familien und zu den Verantwortlichkeiten im Rahmen u. a. von Medienbildung und Jugendmedienschutz vermittelten einen Eindruck davon, welche Erfolge in den letzten Jahren bereits erzielt wurden und welche Aufgaben in naher Zukunft noch anstehen. Breite Themenpalette in den Diskussionsrunden Trotz zahlreicher flächendeckender medienpädagogischer Angebote im Land kann der Bedarf an Informationsveranstaltungen, Workshops und Projekten zur Medienkompetenzförderung noch nicht gedeckt werden, so eine Erkenntnis aus den Panels. Darüber hinaus wurden notwendige grundlegende Strukturanpassungen diskutiert, um Maßnahmen zur Medienbildung in allen Lebensbereichen zu verankern und auch finanzieren zu können. Ein vorhandenes Breitbandnetz an Schulen wurde häufig als wichtiges Kriterium genannt, um das Internet für Bildungszwecke überhaupt nutzen zu können. Andere Stimmen betonten, dass abseits technischer Voraussetzungen umgehend pädagogische Angebote nötig seien, in denen kindliche und jugendliche Medienwelten thematisiert und Nutzungsgewohnheiten hinterfragt werden können. Dem gegenübergestellt scheint die Internetverfügbarkeit im privaten Raum wohl weitgehend sichergestellt, so der gemeinsame Tenor aus den Panels. Einige Entwicklungen wie der Wechsel vom klassischen linearen B - 34 Medienangebot hin zum Streaming via YouTube und Co. wären sonst gar nicht möglich gewesen. Dies zeige sich nicht nur darin, dass junge Menschen zunehmend mobil miteinander kommunizieren, sondern dass auch die Möglichkeiten und Gefahren hierbei grenzenlos erscheinen. Diese Entwicklungen erfordern es deshalb, sich als Nutzerinnen und Nutzer mit Themen wie Datenschutz, Verlässlichkeit frei zugänglicher Informationen und Quellen sowie mit Grenzen des eigenen Medienkonsums vertraut zu machen. Für die Verantwortlichen aus Erziehung und Pädagogik heißt dies, vorhandene Unterstützungsmodelle für alle Zielgruppen auch mal zu hinterfragen und ggf. den aktuellen Anforderungen anzupassen. Verbindliche Konzepte und Strukturen zur Stärkung der Medienkompetenz gefordert Weiterhin konnte festgehalten werden, dass die Medienwelten Heranwachsender und somit das Potential und die Gefahren modernder Medien thematisch immer noch keinen verbindlichen und nachhaltigen Einzug in den Erziehungs- und Bildungsplänen der (Vor-) Schulen gefunden haben. Dies sei aber zwingend notwendig, um Medienwelten Heranwachsender thematisch aufzugreifen und somit Familien bei der anspruchsvollen Aufgabe der Medienerziehung zu unterstützen. Die Mediennutzungsgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen finden sich jedoch nur vereinzelt in digitalen Lernwelten eines KITA- und Schulalltags wieder. Zwar leisten die zahlreichen medienpädagogischen Initiativen und das seit 2012 existierende Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt seit vielen Jahren wertvolle Unterstützung, erforderlich seien jedoch umsetzbare Konzepte und klar definierte Verantwortungsbereiche. Vor allem im Elementar- und Schulbereich, die eine flächendeckende und nachhaltige Medienbildung für derzeitige und zukünftige Schülergenerationen gewährleisten, fehlen diese. Aufbauend auf den in den Panels ausgearbeiteten Herausforderungen für Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Medien und Pädagogik diskutierten letztlich Vertreterinnen und Vertreter der Landespolitik auf dem Abschlusspodium notwendige politische Entscheidungen für Sachsen-Anhalt. Der Ausbau der technischen Infrastruktur und der Netzwerkinfrastruktur seien eine wichtige Voraussetzung dafür, Medienbildung in der Breite überhaupt zu ermöglichen. Dies müsse künftig stärker als bisher in der politischen Agenda aufgeführt werden, so André Schröder, CDU, Fraktionsvorsitzender im Landtag Abbildung 7: Programmheft zur 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt. Das Programm, eine Übersicht der Mitwirkenden sowie die Dokumentation der Veranstaltung in Form von Fotos und Videos findet sich auf der Webseite: www.medienkompetenz-netzwerk.de. B - 35 B 8. Medienkompetenzzentrum & Medienmobile der MSA Medienkompetenzzentrum – einfach phänomedial! Moderne Medien und neue Kommunikationstechnologien wandeln sich in immer kürzer werdenden Zeitabständen. Gleichzeitig kann aus einem immer größer werdenden Angebot an Informationen und Unterhaltung ausgewählt werden. Durch die neuen Möglichkeiten des Web 2.0, aktiv eigene Inhalte im Internet bereitzustellen, steigert sich auch der Bedarf nach Orientierung, Sicherheit und Wahrung der eigenen Persönlichkeitsrechte. Medienkompetenz ermöglicht den verantwortungsvollen Umgang mit solchen Informationen und die Verarbeitung zu eigenem Wissen. Zusätzlich erlangt die medienpädagogische Arbeit eine immer größere Bedeutung im Bereich des präventiven Kinder- und Jugendmedienschutzes sowie in der Medienerziehung und -ethik. Die gezielte Förderung der Fähigkeiten, aktiv an der Gestaltung des neu entstehenden Informations- und Interaktionsraumes teilzuhaben und nicht nur vorhandene Angebote zu konsumieren, ist eine der wichtigsten Aufgaben und Herausforderungen dieses neuen lebenslangen Lernens. Mit seinem umfangreichen und offenen Seminarangebot bietet das Medienkompetenzzentrum seit 1998 den Bürgerinnen und Bürgern des Landes eine reichhaltige Themenauswahl zum Lernen in einer sich schnell und permanent entwickelnden Informations- und Wissensgesellschaft. Umrahmt wird das vielfältige Angebot mit altersspezifischen Schulungen (u. a. Seniorenbildung und Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler) und einer gezielten Schwerpunktsetzung im Bereich der Multiplikatorenausbildung. Mit einer bedarfsgerechten Seminarreihe trägt das Medienkompetenzzentrum dem gestiegenen gesellschaftlichen Bedarf nach Schulungen im Bereich der Medienethik und der Medienerziehung Rechnung. Werbe- und Nachrichtenmissbrauch, die Manipulation der alltäglichen medialen Seh- und Hörgewohnheiten sowie Nutzen und Gefahren von Computerspielen und des Internets sind komplexe Themen des Kinder- und Jugendmedienschutzes, denen Schule und Elternhaus alltäglich begegnen müssen. Mit modernen technischen Ausstattungselementen (Fernsehstudio, Computerschnittplätzen für Audio und Video sowie einem Multimedia- und Internetlabor) verfügt das MKZ über die didaktisch-technischen Voraussetzungen. Mit den hochqualifizierten Lehrkräften wird die erwartete hohe inhaltliche Qualität der Schulungsangebote erreicht. Etwa 2000 Bürgerinnen und Bürger nutzen allein die über 300 Seminarangebote im Jahr. Mit Jahresbeginn 2014 startete die MSA gemeinsam mit den Bürgermedien in Sachsen-Anhalt das Kooperationsprojekt „Phänomedial!“. Den Bürgerinnen und Bürgern wird so die Möglichkeit gegeben, einen Teil des Schulungsangebotes des Medienkompetenzzentrums vor Ort in den Offenen Kanälen (OKs) und in den Nichtkommerziellen Lokalradios (NKLs) zu besuchen. Mit diesem Pilotprojekt möchte die MSA auch in der Fläche ein landesweites Angebot zur erfolgreichen Vermittlung von Medienkompetenz etablieren. Die 7 Offenen Kanäle als TV-Sender und die beiden Nichtkommerziellen Lokalradios in Sachsen-Anhalt werden durch diese Angebote als Standorte zur Vermittlung von Medienkompetenz zusätzlich gestärkt und im regionalen Raum wahrgenommen. Alle Details zu unseren aktuellen Angeboten sind unter www.phänomedial.de zu finden. B - 36 Das Medienkompetenzzentrum (MKZ) der MSA bietet Bürgerinnen und Bürgern in SachsenAnhalt die Möglichkeit, Kenntnisse zu inhaltlichen und technischen Grundlagen von Medienproduktion und Medienpädagogik zu erwerben. Mit einem Livestudio für TV und Radio sowie Computerarbeitsplätzen für Audio-, Video-, Internet- und Multimediaproduktionen verfügt das MKZ über die notwendigen technischen Ausstattungselemente. In der Rubrik „Abendkurse“ bietet das MKZ eine Auswahl des umfassenden Seminar-Angebotes in der Feierabendzeit an, um besonders Berufstätigen die Chance zur Weiterbildung zu ermöglichen. Abbildung 1: MKZ-Broschüre Januar bis Juni 2016 Abbildung 8: Durchgeführte Seminare im MKZ seit 1998 Abbildung 9: Teilnehmerstatistik des MKZ seit 1998 Um der fachlichen Vielfalt der Medienkompetenzvermittlung im breit gefächerten Angebot des MKZ gerecht zu werden, stehen mehr als 70 hochqualifizierte Honorardozenten/-innen aus der Praxis zur Verfügung. Der modulare Aufbau der Inhalte ermöglicht eine individuelle Zusammenstellung der Inhalte. Es wird ein Nutzungsentgelt von 10 Euro erhoben. B - 37 Medienmobile der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Dem landesweit hohen Bedarf an medienorientierter Praxis begegnet die MSA seit über 10 Jahren mit der Bereitstellung von drei Medienmobilen. Kernzielgruppe der mobilen medienpädagogischen Arbeit der MSA sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, die in Kindergarten-, Schul- und Freizeitprojekten angeregt werden, ihre Medienkompetenz in den Dimensionen Medienwissen, Medienbewertung und Medienhandeln auszubauen. Die Projekte werden unter Beachtung der spezifischen Altersstruktur der Mädchen und Jungen, ihren individuellen Voraussetzungen und der vor Ort gegebenen Rahmenbedingungen konzipiert und von erfahrenen Medienpädagoginnen und Medienpädagogen der MSA mit Unterstützung von speziell geschulten Honorarkräften durchgeführt. Interessierte Kindergärten, Schulen, aber auch Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen können die Medienmobile kostenfrei für eigene Medienprojekte anfordern und diese unter der Anleitung erfahrener Medienpädagogen/-innen umsetzen. Die Medienmobile waren 2014/2015 434 Tage im Land Sachsen-Anhalt im Einsatz und haben ca. 2000 Kinder und Jugendliche erreicht. Im Folgenden findet sich eine Auswahl der Projekte, die mit dem Medienmobil im Berichtszeitraum realisiert wurden und einen wichtigen Beitrag zum präventiven Jugendmedienschutz leisten: Zielgruppe: Kinder & Jugendliche Projekte für KITAS, Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen Kamera läuft! 3,2,1 Action - Filme zum Selbermachen ABGECHECKT - Facebook, SchülerCC & Co. unter der Lupe Vom Hören zum Sehen - Digitale Bildergeschichten Das Ohr sieht mit - Hören, entdecken und erleben 1,2,3 und KLICK - Digitale Fotowelten Hör(SPIEL)arbeit in der Grundschule Ich zeig dir meine Welt - Medienarbeit mit Behinderten STOPP|TRICK ! - Erstellung eines eigenen Trickfilmes ON AIR - Erstellung einer eigenen Radiomagazinsendung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Zielgruppe: Lehrer Zielgruppe: Eltern Elternabende Lehrerfortbildungen Lehrerfortbildung „Radio im Unterricht" 11. Lehrerfortbildung „Soziale Online-Netzwerke unter der Lupe: Aufklärung, Diskussion, Prävention" 10. 13. Elternnavigator Medienkompetenz Hilfe bei der Medienerziehung in Familie, Kindergarten und Schule 12. Die ausführlichen Projektbeschreibungen finden sich auf der folgenden Internetpräsenz: http://www.msa-online.de/medienkompetenz/medienmobile/index.html B - 38 B 9. Safer Internet Day Am 11. Februar 2014 fand erneut der internationale Safer Internet Day statt. Unter dem Motto "Gemeinsam für ein besseres Internet" ("Let's create a better internet together") bündelte die Initiative der Europäischen Kommission weltweit Veranstaltungen und Aktionen rund um das Thema "Sicherheit im Netz". Auch 2014 beteiligte sich der Offene Kanal Merseburg-Querfurt e.V. in Zusammenarbeit mit der MSA am weltweiten Aktionstag zur Internetsicherheit und bot ein interessantes und abwechslungsreiches Programm aus Vorträgen und Workshops. Das zukunftsorientierte Thema des internationalen Initiative Safer Internet Day (SID) am 10. Februar 2015 lautete wieder „Gemeinsam für ein besseres Internet“ (Let´s create a better internet together“). Die MSA initiierte dazu gemeinsam mit der Grundschule am Heiderand in Halle ein Projekt. Der thematische Einstieg startete in den Winterferien vom 2. bis 4. Februar 2015 vor Ort in der Grundschule und fand seinen Abschluss zum Safer Internet Day am 10. Februar 2015 (9 – 12 Uhr) im Medienkompetenzzentrum (MKZ) mit einem praxisorientierten Workshop. In dem vorangestellten Radioprojekt mit den Schülern der 1. bis 4. Klasse des Horts der Grundschule beschäftigten sich die Kinder mit den Möglichkeiten und Problemen der Internetnutzung. Das Projekt begann mit einer für Kinder verständlichen Einführung in die Funktionsweise des Internets und orientierte sich anschließend an den Sichtweisen der jungen Interneteinsteiger. Die Kinder bündelten ihre Kenntnisse, Visionen und Wünsche und verarbeiteten sie medial in einem eigenen Radiobeitrag. Dieser dem Alter der Kinder entsprechende Beitrag, beschreibt eine Gesellschaft die ausschließlich über Internet kommuniziert und welche Gefahren aber auch Chancen dadurch entstehen könnten. Im zweiten Teil wurden die teilnehmenden Kinder durch die Medienpädagogen des Medienmobiles altersgerecht an das Internet herangeführt. Es wurde die sinnvolle Nutzung von Kindersuchmaschinen und die damit verbundene Selektion von Informationen aufgezeigt, sowie Stolperstellen und Gefahren in Chatrooms und Onlinespielen verdeutlicht. Darüber hinaus wurde erklärt wie Werbung diese, für den User kostenlosen Seiten, finanziert und welche Strategien dabei angewandt werden. In diesem Zusammenhang thematisierten die Medienpädagogen neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich Persönlichkeits- und Urheberrechten und rieten zur Datensparsamkeit im Internet. B - 39 B 10. Internet Control Training (ICT) Im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung durch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) die Kontrolltätigkeit in den Online-Medien – speziell im Internet – im Hinblick auf die jugendgefährdenden und illegalen Angebote verschärft. Im Bereich der praktischen Fragen der Ermittlung von Verstößen gegen den JMStV stimmen sich die Ermittlungsbehörden – die Medienanstalt einerseits und die Staatsanwaltschaft andererseits – in ihrer Tätigkeit gemeinsam ab. Um die Mitarbeiter der Medienanstalt und der Staatsanwaltschaften und Gerichte praxisorientiert auszubilden, werden von der MSA seit 2004 Spezialseminare nach anerkannten Qualitätsmaßstäben in einem ICT-Programm durchgeführt. Diese Programme stellen den Schulungsbedarf der Landesmedienanstalt und der Institutionen der Rechtspflege im Schnittpunktbereich sicher. So wurden im Berichtszeitraum 14 Teilnehmer geschult. Die besonderen technischen Implikationen der Online-Medien stellen höchste Anforderungen an die Intensität, Qualität und Belastungsfähigkeit der aufsichtlichen Maßnahmen der Landesmedienanstalten im Bundesgebiet. Aufgrund der Erfahrungen und der Ressourcen des Medienkompetenzzentrums der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit verschiedenen Internetschulungsprojekten, kann die MSA den technischen und logistischen Support für diese Spezialseminare sicherstellen. Für die praktischen Schulungen stehen der MSA neben dem erstklassigen, speziell konfigurierten technischen Equipment vor allem führende Experten u. a. der Informatik, der Medienwissenschaften, des Jugendschutzes und der Strafverfolgung zur Verfügung. Unterstützt wird das ICT durch die in Halle ansässige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet-Straftaten in Sachsen-Anhalt, die bereits große internationale Erfolge vorweisen kann. Die Schulung ist offen für andere betroffene Institutionen, insbesondere für die mitteldeutschen Landesmedienanstalten. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt will mit der Maßnahme des Internet Control Training engagiert und entschlossen helfen, die unmissverständliche Zweckbestimmung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) umzusetzen. B - 40 B 11. FLIMMO – Programmberatung für Eltern Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen Partnern das medienpädagogische Projekt „Programmberatung für Eltern“. Zweck des Projektes ist es, einen Beitrag zur Medienpädagogik und zum präventiven Jugendschutz durch eine kontinuierliche pädagogische Programmberatung von Eltern zu leisten, mit dem Ziel, diesen ihre Aufgabe, Fernseherziehung zu betreiben, zu erleichtern und gleichzeitig ihre Kompetenz für eine angemessene Begleitung des Fernsehumgangs der Kinder zu fördern. Schwerpunkt der Aktivitäten ist die regelmäßige Erstellung der Broschüre „FLIMMO – Fernsehen mit Kinderaugen“. Ziel des FLIMMO ist es, Eltern und Erziehenden die Sichtweisen der Kinder auf Fernsehangebote nahe zu bringen und ihnen Mut für eine Fernseherziehung zu machen, die die Kompetenz der Kinder fördert. FLIMMO vermittelt zwischen den Wünschen der Kinder und den Sorgen, die Eltern in Bezug auf das Fernsehen haben. Dazu betrachtet FLIMMO das Fernsehen aus Kindersicht und erklärt, welche Wünsche Kinder zwischen 3 und 13 Jahren an das Fernsehen herantragen, welche Fähigkeiten sie haben, das Gesehene zu verarbeiten und welche Fernsehangebote für sie heikel oder gar problematisch sein können. In Beiträgen „Rund ums Fernsehen“ verwertet der FLIMMO Erkenntnisse aus Forschung und pädagogischer Praxis und fragt regelmäßig nach den Fernsehvorlieben der Kinder. Hier werden Themen behandelt wie zum Beispiel das Interesse von Kindern an Talkshows, inwieweit Merchandising den Kinderalltag prägt und wie Eltern damit umgehen können oder warum Kinder Fernsehhelden brauchen. Neben diesen in Leitartikeln aufbereiteten Themen gibt es Tipps zur Fernseherziehung und zur Verarbeitung kindlicher Fernseherlebnisse. Der FLIMMO wird auf drei Vertriebswegen angeboten: 1.) In FLIMMO ONLINE (www.flimmo.de) werden außer regelmäßigen Sendungen auch Spielfilme und Dokumentationen besprochen. Darüber hinaus sind hier alle medienpädagogischen Beiträge aus den bisher erschienen Broschüren abzurufen. Dieses elektronische Angebot richtet sich in erster Linie an die Fachredaktionen von Presse, Funk und Fernsehen, die auf diesem Weg ihre Programmvorschauen mit Hinweisen auf kindgerechte Sendungen ergänzen können. 2.) FLIMMO erscheint dreimal pro Jahr auch als Broschüre. Institutionen können bis zu 35 Exemplare zur Weitergabe an Eltern und Erziehende kostenlos bestellen. Einzelpersonen B - 41 können den FLIMMO für 6 €/ Jahr über ein Bestellformular auf der Homepage www.flimmo.de bestellen. Die Broschüre berücksichtigt alle kinderrelevanten Sendungen, die von elf Sendern (ARD, ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, RTL II, Kabel 1, Super RTL, nickelodeon, Disney Channel und Kika) montags bis sonntags zwischen 06:00 und 22:00 Uhr regelmäßig mindestens einmal monatlich ausgestrahlt werden. Die einzelnen Sendungen werden im Hinblick auf die Rezeption durch Kinder beschrieben, nach einem Kategoriensystem („Kinder finden’s prima“, „Mit Ecken und Kanten“ und „Nicht für Kinder“) bewertet und mit Empfehlungen für bestimmte Altersgruppen versehen. Der Kinderkanal wird hierbei nicht wie andere Sender behandelt. Da er ausgewiesenes Kinderprogramm bietet, gibt es im FLIMMO eine eigene Kinderkanalseite. 3.) Seit Ende 2014 gibt es den Programmratgeber FLIMMO auch als App für Android und iOS. Die Anwendung ist kompatibel mit der Android-Version 2.2 oder höher und mit iOS ab Version 5.0. Die Universal-App läuft sowohl auf Smartphones als auch auf Tablets. Die App gibt einen Überblick über das TV-Programm der jeweils aktuellen Woche. Parallel zum Online-Angebot werden alle kinderrelevanten Sendungen, täglich in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, besprochen. Berücksichtigt werden dabei folgende Sender: Das Erste, ZDF, RTL, PR0 7, SAT.1, RTL II, Kabel 1, SuperRTL, KiKA, Nickelodeon und Disney Channel. Das Programm der kommenden sieben Tage lässt sich durch Eingabe eines Suchbegriffes schnell durchsuchen. Während der Eingabe werden bereits Vorschläge zu Sendungen gemacht. Das Wochenprogramm lässt sich aber auch nach persönlichen Kriterien filtern. So kann das Programm nach Sender, Genre, Wochentag und Zeit sowie nach einer der drei Rubriken "Kinder finden's prima", "Mit Ecken und Kanten" und "Nicht für Kinder" gefiltert werden. Bei der Rubrik "Kinder finden's prima" besteht zudem die Möglichkeit, nur Sendungen anzeigen zu lassen, für die sich eine bestimmte Altersgruppe besonders interessiert. Die App für das iPad bietet noch eine besondere Funktion: Eltern und Erziehende können sich alle seit 2010 erschienenen FLIMMO-Broschüren herunterladen und jederzeit auf Ihrem Tablet lesen. Herausgeber des FLIMMO ist der 1996 gegründete Verein B - 42 „Programmberatung für Eltern e.V.“. Mitglieder des Vereins sind Institutionen, die ihre Erfahrungen in der Vermittlung von Medienkompetenz einbringen. Dies sind 13 Landesmedienanstalten, unter ihnen die Medienanstalt Sachsen-Anhalt, und das Internationale Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen beim Bayerischen Rundfunk (IZI). Der Verein wird über Beiträge seiner Mitglieder und über Spenden finanziert, was eine kostenlose Verteilung des FLIMMO ermöglicht. Mit der Projektdurchführung hat der Verein das Münchner „JFF – Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis“ beauftragt. Grundlage für den FLIMMO sind Forschungsergebnisse des JFF zur Fernsehrezeption von Kindern. Mitglieder des Vereins: Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Bremische Landesmedienanstalt (brema) Landesmedienanstalt Saarland (LMS) Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) Internationales Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) B - 43 B 12. Internet ABC Um einer ungleichen Verteilung der Kompetenzen im Umgang mit den neuen Medien und Kommunikationstechniken entgegenzuwirken und vorzubeugen, sind Aktivitäten zur Förderung der Computer- und Internetkompetenz von hoher gesellschaftlicher Bedeutung. Seit 2001 zählt das Internet-ABC zu den bekannten und viel genutzten MedienkompetenzPlattformen im Netz. 2015 starteten die Landesmedienanstalten einen Neuanfang mit ihrer gemeinsamen Initiative: Das Internet-ABC präsentiert sich nun mit einer vollständig überarbeiteten Online-Plattform! Diese spricht Kinder, Eltern und Pädagogen nun gesondert und mit speziell auf sie zugeschnittenen Angeboten an. Das „Internet-ABC“ will Medienkompetenz auf breiter Ebene fördern. In einem Medium, in dem die bisherigen Mechanismen zum Schutz der Jugend weniger greifen, will das Projekt die Selbstverantwortung der Nutzer stärken: Nur wer die Mechanismen des Internet kennt, kann daran teilhaben, verantwortlich handeln und souverän entscheiden. Das „Internet-ABC“ bietet als zentraler Ratgeber im Netz konkrete Hilfestellung und Informationen über den sicheren Umgang mit dem Internet. Die werbefreie und leicht zugängliche Plattform richtet sich an Kinder von 5 bis 12 Jahren, Eltern und Pädagogen, die dort zielgruppenspezifisch aufbereitetes Basiswissen über das Internet finden. Kinder können hier Schritt für Schritt das Basiswissen für den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit den Internet lernen. Die interaktiven Lernmodule zu verschiedenen Schwerpunktthemen wie z.B. Chat, Datenschutz und Recherchieren im Netz vermitteln spielerisch die wichtigsten Grundlagen. Abwechslungsreiche Übungen, Rätsel und Aufgaben vermitteln die komplexen Inhalte kindgerecht und anschaulich. Mit dem Surfschein können die Kinder anschließend ihr Wissen testen und erhalten bei bestandener Prüfung den Führerschein fürs Netz! Tierische Weggefährten begleiten die Kinder auf spannenden Seiten zum Spielen, Lernen und Kommunizieren in vier Themenbereichen: "Schule & Lernen" mit Pinguin Eddie, "Hobby & Freizeit" mit Ameisenbär Percy, "Spiel & Spaß" mit Eichhörnchen Flizzy und "Mitreden & Mitmachen" mit Känguru Jumpy. Lehrkräfte erhalten auf ihrer Plattform wichtige Tipps und hilfreiche Informationen zu unterrichtsrelevanten Themen wie Datenschutz und Urheberrecht und Anleitungen wie medienpädagogische Projekte vorbereitet und durchgeführt werden können. Das Internet- B - 44 ABC stellt darüber hinaus umfangreiche, kostenfreie Unterrichtsmaterialien zur Verfügung, mit denen das Thema Internet gemeinsam mit der Klasse auf vielfältige Weise erarbeitet werden kann. Darüber hinaus bietet das Internet-ABC auch Eltern praktische Hintergrundinformationen und Hilfestellung bei Fragen rund um die Medienerziehung zu Hause. Eltern finden hier Antworten auf die häufigsten Alltagsfragen zur Mediennutzung von Kindern und erhalten konkrete Hilfestellung, z. B. mit den Spiele- und Lernsoftwaretipps oder dem Mediennutzungsvertrag. Aktuelle News zu Medienangeboten und Technik sowie hilfreiche Linktipps zu empfehlenswerten Seiten runden das Angebot ab. Das Projekt wird von dem gemeinnützigen Verein Internet-ABC e. V. getragen, dem die 14 deutschen Landesmedienanstalten angehören. Fördermitglieder sind die Clearingstelle Medienkompetenz der Deutschen Bischofskonferenz, der Deutsche Kinderschutzbund e.V., die Evangelische Kirche in Deutschland, die Initiative D21 e.V., die Stiftung Digitale Chancen und die Stiftung Datenschutz. Die Website steht seit 2005 unter der Schirmherrschaft der Deutschen UNESCO-Kommission e.V. Die Projektdurchführung obliegt dem Verein InternetABC und dem Grimme-Institut, Marl. Für seine medienpädagogische Arbeit wurde das Internet-ABC bereits mehrfach ausgezeichnet. In 2012 erhielt der Verein als erste deutsche Einrichtung den internationalen King-Hamad-bin-Isa-Al-Khalifa-Preis der UNESCO und wurde zudem mit dem Deutschen Bildungsmedienpreis digita 2012 und der Comenius-EduMediaMedaille geehrt. Schirmherrschaft: Deutsche UNESCO-Kommission e. V. Mitglieder des Vereins: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) Landesanstalt für Medien NRW (LfM) Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) Landesmedienanstalt Saarland (LMS) Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) Bremische Landesmedienanstalt (brema) Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) Fördermitglieder: Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Deutscher Kinderschutzbund e. V. (DKSB) Stiftung Digitale Chancen Initiative D21 e. V. Clearingstelle Medienkompetenz der deutschen Bischofskonferenz Stiftung Datenschutz B - 45 B 13. juuuport juuuport mit Deutschem Bildungsmedien-Preis digita 2014 ausgezeichnet www.juuuport.de, die Selbstschutz-Plattform von Jugendlichen für Jugendliche im Internet, wurde – nun bereits zum fünften Mal – für preiswürdig befunden: im März 2014 wurde juuuport mit dem Deutschen Bildungsmedien-Preis digita ausgezeichnet. Träger des digita sind das Institut für Bildung in der Informationsgesellschaft an der TU Berlin (IBI), die Intel GmbH und die Stiftung Lesen. juuuport ist eine Internetplattform, auf der sich Jugendliche zwischen 15 und 21 Jahren bundesweit ehrenamtlich als Onlineberater für einen respektvollen Umgang im Netz und eine sichere Internetnutzung engagieren. Die jungen Initiatoren arbeiten an einem bundesweiten Scout-Netzwerk, geben Workshops zur Internetsicherheit, Cybermobbing und sozialen Netzwerken. Sie wollen grundsätzlich aufzeigen, dass Jugendliche sich für ihre Rechte und Pflichten im Internet interessieren und sich gemeinsam stärken können. In der Laudatio auf juuuport heißt es: „Der ‚Selbstschutz im Internet‘ wird von jugendlichen Scouts kompetent und authentisch praktiziert. Die nicht einfache Gratwanderung zwischen Zielgruppenansprache und inhaltlicher Qualität gelingt den Scouts durchweg hervorragend.“ Die erneute Auszeichnung trägt dazu bei, juuuport als Anlaufstelle für Jugendliche mit Problemen im Internet noch bekannter zu machen. Das Modell der Selbstschutz-Plattform hat sich seit fünf Jahren bewährt, da die Scouts als Jugendliche näher an der Medienwelt anderer Jugendlicher sind, als dies Erwachsene sein können. Interessierte für die Mitarbeit in den ehrenamtlichen Teams können über www.juuuport.de Kontakt aufnehmen. Betreiber von juuuport ist seit 2015 der gemeinnützige Verein „juuuport e.V.“, der von sieben Landesmedienanstalten, darunter die Medienanstalt Sachsen-Anhalt, getragen wird. Mitglieder des Vereins: Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) Bremische Landesmedienanstalt (brema) Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landesanstalt für Medien NRW (LfM) Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) B - 46 B 14. Präventionsmaßnahmen in medienpädagogische Projekte sachsen-anhaltischen Bürgermedien durch Elektronische Medien sind fester Bestandteil der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen. Das „Medienalphabet“ zu beherrschen ist daher ebenso wichtig, wie die traditionellen Kulturtechniken Lesen und Schreiben. Medienkompetenz ist die Schlüsselqualifikation, die es Kindern wie Erwachsenen ermöglicht, die Vorteile der Medien zu nutzen, aber auch ihre Risiken zu erkennen und zu minimieren. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt versteht die Förderung der Medienkompetenz als einen Beitrag zum präventiven Kinder- und Jugendschutz. Während der Jugendmedienschutz durch Sendeverbote, zeitliche Ausstrahlungsbegrenzungen oder Zugangsbeschränkungen Kinder und Jugendliche vor möglichen schädigenden Inhalten im Fernsehen, Radio und Internet zu schützen versucht, hat die Förderung der Medienkompetenz zum Ziel, Kinder und Jugendliche so zu qualifizieren, dass sie mit den Medien und ihren Inhalten eigenverantwortlich und kritisch umgehen können. Aus Sicht der Landesmedienanstalten stellt die Förderung der Medienkompetenz somit eine wesentliche Ergänzung zu den klassischen Instrumenten des gesetzlichen Jugendmedienschutzes dar. Denn kompetente Mediennutzer sind in der Lage, Inhalte gezielt auszuwählen und verantwortungsvoll zu nutzen. Die Offenen Kanäle (OK) und Nichtkommerziellen Lokalradios (NKL) in Sachsen-Anhalt sind zugangsoffene und kostenlos zu nutzende Produktions- und Senderstandorte und bieten mit nutzerfreundlichen und flexibel zu gestaltenden Öffnungszeiten besonders für Kinder und Jugendliche attraktive Angebote der aktiven und praxisbezogenen Medienarbeit. Darüber hinaus sind die Trägervereine durch Satzung der MSA verpflichtet, Nutzerinnen und Nutzer von Produktions- und Sendetechnik in geeigneter Weise pädagogisch zu unterstützen. sachsen-anhaltische Offene Kanäle und Nichtkommerzielle Lokalradios nehmen diese Aufgabe nachweislich in hohem Maße wahr. So werden Lehrerinnen und Lehrer nicht nur durch die kostenfreie Ausleihe von Aufnahmeeinheiten und Schnitttechnik unterstützt, sondern auch bei der Ideenfindung und Konzeption von Fernseh- und Radiosendungen vorbereitend begleitet. Die Live-Studios, über die alle Nichtkommerziellen Lokalradios und bis auf eine Ausnahme alle Offenen Kanäle verfügen, bieten die Möglichkeit, die reale Funktion eines Radio- bzw. Fernsehsenders einschließlich der Ausstrahlung in die lokalen Haushalte im Wortsinn zu „erfahren“. In keiner Phase der Produktion und Sendung sind die Schüler und Lehrer dabei auf sich allein gestellt, es sei denn, dies wird ausdrücklich gewünscht, sondern können auf Erfahrung und Kenntnisse der OK- und NKL-Mitarbeiter zurückgreifen. Begreift man erzieherischen Jugendschutz auch als Ergebnis pädagogischer und medienpädagogischer Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsbildung stärken und ihnen Kompetenzen vermitteln, die sie vor Gefahren und auch Gefährdenden schützen, um sie gegenüber diesen stark zu machen, dann wird in sachsen-anhaltischen Bürgermedien in hohem Maße der Präventionsgedanke im Rahmen von praktischen Projekten verwirklicht. B - 47 Nichtkommerzielle Lokalradios Radio CORAX (Halle) Der Schwerpunkt der medienpädagogischen Arbeit im Berichtszeitraum lag bei Radio Corax auf der Partizipation von Kindern am politischen und kulturellen Leben der Stadt Halle mit Hilfe des Radiomachens. In den verschiedensten Projekten setzten sich Kinder und Jugendliche mit politischen und kulturellen Themen wie belgischen Kriegsgefangenen in Halle/S., den Kinderhändelfestspielen, den Naturwissenschaftlichen Sammlungen, Schule, Hobbys oder Zoogeschichten auseinander. An alle Themen näherten sich die Kinder und Jugendlichen aus ihrer eigenen Perspektive, recherchierten, führten Interviews durch, organisierten Talkrunden, gingen mit der Technik um und stellten ihre Ergebnisse selbst im Radio vor. Besonderen Wert legt Radio Corax in seiner medienpädagogischen Arbeit auf eine Förderung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen durch eine möglichst eigenständige Themenwahl und die Möglichkeit journalistisch zu arbeiten. Mithilfe des Mediums Radio wurden die Kinder und Jugendlichen dabei begleitet und unterstützt eigene Zugangsformen und Inhalte zu produzieren und zu veröffentlichen. Mit unserer medienpädagogischen Arbeit möchte Radio Corax Kinder anregen, eigenständig und selbstorientiert mit ihren Stimmen, Erlebnissen und dem Medium Radio ihre kreativen Potentiale, ihre Interessen und Talente zu entdecken und gemeinsam weiterzuentwickeln. Die Kinder und Jugendlichen leisten darüber hinaus gleichzeitig ein bürgerschaftliches Engagement, von dem andere Menschen im besten Sinne profitieren. Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl Kinderradio Grünschnabel 2014 und 2015 wöchentlich Kinder ab 7 Jahre; ca. 12 TN Ungeheuer anders – ich stottere, na und? 2015 Kinder ab 8 Jahre, die aufgrund ihres Stotterns in logopädischer Behandlung sind; ca. 4 TN Ziele des Projektes - Förderung der Medienkompetenz durch die Mitarbeit in der Redaktion und das Erstellen von Radiosendungen - Förderung von Sprachkompetenz über Moderation, das Durchführen von Interviews und Umfragen, freies Sprechen, Präsentation, Teamarbeit - die TN erfahren eine aktive mediale Teilhabe durch das Sprechen im Radio und bei Umfragen/ Interviews - Schaffung einer eigenen Plattform für die Zielgruppe in Form einer eigenen Radiosendung -Beitrag zur Enttabuisierung des Ergebnis Sonstiges wöchentliche Radiosendung Grünschnabel Projekt wird seit 2001 erfolgreich durchgeführt. Projektwebsei te: www.kira.radi ocorax.de monatliche Radiosendung MATJES TN sind in ihrem Selbstwertgefühl und ihrer Persönlichkeit gestärkt TN werden im Projekt durch eine Logopädin betreut B - 48 Themas „Stottern“ Stadt und Land auf einer Wellenlänge Grünschnabel meets Händel 2015 2015 Kinder und Jugendliche im ländlichen Umland von Halle, ca. 24 TN - mediale Anbindung des ländlichen Raumes - Förderung der Medienkompetenz durch das Erstellen von Radiosendungen und Beiträgen - Teamarbeit 10 interessierte Kinder aus dem Stadtteil Silberhöhe - Förderung von Medienkompetenz durch Erlernen der Grundlagen der Radioarbeit - Förderung Sprachkompetenz durch Umfragen, Interviews, Moderationen - Ausbildung von Kinderreportern zur Begleitung der Kinderhändelfestspiele - Förderung didaktischer Fähigkeiten durch Entwicklung von Kinderführungen (durch die Kinder selbst) in Form einer Schnitzeljagd - Teamarbeit - Stärkung der Medienkompetenz durch Entwicklung multimedialer Rätselstationen - Förderung der Medienkompetenz durch Erstellung eine Features - Förderung Sprachkompetenz durch Moderation, Interviewführung und Umfragen - Auseinandersetzung mit der Zeit des Nationalsozialismus anhand des Themas „Belgische Kriegsgefangene in Halle/S.“ - Teamarbeit - Förderung der Medienkompetenz Das Glausaugenrätsel 2015 7 Teamer und ca. 30 Kinder 9-13 Jahre Projektwoche mit dem Christian Wolf Gymnasium und dem Roten Ochsen 2015 9. Klasse des ChristianWolfGymnasiums Projektwoche Schule als Staat IGS Halle 2015 10 Schüler*innen der 11. Klassen monatliche Radiosendung im Programm Schulhofsounds nach Projektende selbstständiges Weitersenden Entstehen einzelner Beiträge für das Radioprogramm TN lernen in spielerischer Weise Händel und die „Hallenser“ kennen Entwicklung von Museumsführungen und multimedialen Rätselstationen Projektdokume ntation in Form einer Broschüre gemeinsam mit den TN Erstellung eines Features zum Thema belgische Kriegsgefangen e in Halle/S. B - 49 Studis on Air 2014 und 2015 Studierende der MartinLutherUniversität durch Erlernen der Grundlagen der Radioarbeit und eigenes Senden - Einbindung der verschiedenen Interessierten aus dem studentischen Umfeld bei Radio Corax - Förderung der Medienkompetenz der Studierenden durch das Erlernen der Grundlagen der Radioarbeit - Befähigung der Studierenden zur Mitgestaltung des Programmes Radio(ein)führungen für Schülerinnen und Schüler 2014 und 2015 Schüler*innen - Förderung Sprachkompetenzen durch Moderation, Interviewführung und Umfragen Radioeinstiegsworkshops 2014 und 2015 Jugendliche und junge Erwachsene ca. 240 TN ASQ Modul Journalistische Kompetenz (Hörfunk) 2014 und 2015 Studierende der MLU ca. 48 TN Kastanienallee 2014 - Teamarbeit - Förderung der Medienkompetenz - Wecken von Interesse für die Radioarbeit - Förderung eines kompetenten und kreativen Umgangs mit Medientechniken und –inhalten - Förderung von Selbstreflexion und Feedback - Förderung der Medienkompetenz durch Einführung in die Radioarbeit und Mitarbeit in einer Redaktion - Abbau von Rassismus und Intoleranz - Förderung der Medienkompetenz durch das gemeinsame Erarbeiten von Beiträgen Schüler*innen mit und ohne Migrationshintergrund der Schule Kastanienallee 1 Woche LiveRadiosendung vom IGS Schulhof engere Kooperation zwischen IGS und Corax das Vermitteln studentischer Themen bei und durch Radio Corax -2 Workshops zum Erlernen der Grundlagen der Radioarbeit interessierte Schüler*innen konnten für das Mitmachen beim Kinderradio gewonnen werden TN erhalten Kenntnisse des Radiojournalismus Erstellung von 3 Radiobeiträgen je TN Radiosendung UNIMONO Entstehung einer Radiosendung Vernetzung mit sozialkulturellen Akteuren der Stadt Halle ww.studid.rad iocorax.de B - 50 Radio hbw (Aschersleben) radio hbw ist ein etablierter Projektpartner und -initiator von Projekten im Bereich der Jugendmedienbildung. Seit Jahren arbeiten wir kontinuierlich in AGs, Schulprojekten und Projekten im außerschulischen Bereichmit Kindern und Jugendlichen. Während aller Projekte, die eine jugendspezifische Ausrichtung haben, stellen sich für die Teilnehmer Fragen des Datenschutzes, der altersgerechten Aufbereitung von Information,des Persönlichkeits- und des Urheberrechtes. Die Teilnehmer werden sensibilisiert und während der prozessorientierten Arbeit am eigenen Beispiel im Sinne des Jugendmedienschutzes befähigt und an einen emanzipierten Umgang mit Medien herangeführt. Die hier auszugsweise aufgeführten Projekte stehen beispielhaft für die ganzheitliche Arbeit, die radio hbw im Bereich der Prävention und des Jugendmedienschutzes seit nunmehr vielen Jahren leistet. Projekt: So bin ich – und das ist auch gut so Ziele und Inhalte: Menschen mit Behinderung sind Teil unserer Gesellschaft - und doch wieder nicht. Das Anderssein kann nicht nur als Makel, sondern auch als Chance verstanden werden, sich Problemstellungen aus anderer Perspektive zu nähern. Das Projekt hat Menschen mit und ohne Behinderung dazu veranlasst, gemeinsam alltägliche Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse in Form von Hörfunkbeiträgen aufzubereiten. Entstanden sind gemeinsame Radiosendungen von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung. Dabei wurden bewusst ganz alltägliche Fragen bearbeitet, denen man sich unbefangen und komplex gleichermaßen nähern kann. Während der Workshops entwickelten die Teilnehmer eigene Themen für gemeinsame Radiosendungen. Dabei arbeiteten sie gemeinsam, bzw. in gemischten Gruppen. Aufgaben wurden entsprechend der Neigungen und Kompetenzen verteilt. Die Teilnehmenden entwickelten gemeinsam Gestaltungsideen und eine Erzählstruktur für ihre Beiträge, planten mögliche Interviewpartner und führten die Interviews durch. Anschließend entwickelten sie ein Klangkonzept und produzierten ihre Beiträge. Danach wurden die Ergebnisse reflektiert, präsentiert und im Programm von 92,5 radio hbw ausgestrahlt. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt Teilnehmer: 14 Menschen mit Handicap (20-45 Jahre), 25 Schüler (15-16 Jahre) Projekt: Es war damalsE Ziele und Inhalte: 2014 jährte sich der Ausbruch des Ersten Weltkriegs zum 100. Mal. Im Rahmen des Gedenkens der "Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts" fanden im kommenden Jahr zahlreiche Veranstaltungen statt, Quellen wurden gesichtet und vor allem lokalhistorische Ereignisse diskutiert. Im Projekt hatten Jugendliche und Heimatforscher die Möglichkeit, im generationsübergreifenden Dialog auf Spurensuche gehen, die Geschichten von Menschen aus der Region sichtbar machen und in Form von Hörfunkbeiträgen aufbereiten. Während des Projektes wurden gezielt Beiträge für den Geschichtswettbewerb des Kultusministeriums produziert. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt Teilnehmer: 14-18 Schüler (15-16 Jahre) Projekt: Europawoche am Stephaneum Ziele und Inhalte: In diesem Jahr fand die Europawahl statt. So auch in Aschersleben. Jugendliche der Stadt befragen lokale politische Entscheidungsträger als auch Bürger nach B - 51 ihrer Haltung zur Europawahl. Vorstellungen, Hoffnungen, Ängste, Enttäuschungen? Was erwarten die Bürgerinnen und Bürger? Wie nehmen sie ihre politischen Rechte wahr? Darüber hinaus informierten sich die Jugendlichen über Hintergründe und Besonderheiten dieser Wahl. Die Europawahl ist in der gegenwärtigen politischen Situation eine Herausforderung für alle demokratischen Kräfte. Jugendliche der Stadt Aschersleben, genauer gesagt: Jugendliche der „Ganztagsschule Albert Schweitzer“ sowie des „Stephaneum“, erarbeiteten außerschulisch ein Konzept zu Interviews im Zusammenhang mit der Europawahl im Mai 2014. Laufzeit: Mai 2014 Teilnehmer: 20 Jugendliche Projekt: TalentCampus Pfingsten Ziele und Inhalte: Das Projekt verband die Erziehung von Jugendlichen zum emanzipierten Umgang mit Medien mit der Entwicklung eines Live-Hörspiels, das in Echtzeit vor Publikum aufgeführt, auf 92,5 radio hbw ausgetrahlt und ins Internet gestreamt wurde. Die Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit den Methoden der Theaterpädagogik eine praktische Umsetzung. Die Teilnehmer interpretierten während des Projektes eine kindgerechte Fassung der Zauberflöte. Anschließend führen sie das Hörspiel gemeinsam auf. Dabei wurden Musik und Geräusche durch die Teilnehmer in Echtzeit erzeugt. Vor allem mit der Aufführung eines Hörspiels in Echtzeit betrat radio hbw Neuland. Durch die Aufführung vor Publikum und im Internet erfuhren die Belange der Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit. Laufzeit: Mai – Juni 2014 Teilnehmer: 17 Jugendliche (15-17 Jahre) Projekt: RAP gegen Gewalt Ziele und Inhalte: Konflikte mit Worten zu lösen, das eigene Handeln zu Reflektieren, Lösungsstrategien aufzuzeigen und Medienkompetenz zu vermitteln ist das Anliegen dieses Projektes. Im Rahmen eines dreitägigen Workshops haben ca. 20 Schüler einen Hip-HopSong komponiert. In der ersten Phase der Durchführung wurden Probleme aus dem Alltag der Kinder in einer Gesprächsrunde thematisiert. Anschließend stand für die Kinder der Grundschule ein Grundkurs in Sachen Hip-Hop auf dem Stundenplan. Vermittelt wurden Grundlagen dieser mittlerweile gut 30 Jahre alten Subkultur, die sich in den 70er Jahren in den USA formierte, um junge Menschen dazu anzuhalten, Konflikte im musikalischen Wettstreit zu lösen und nicht durch Gewalt. An verschiedenen Stationen entwickelten die Teilnehmer musikalische Konzepte, lernten Reimformen kennen. In einem gemeinsamen Plenum wurde eine Geschichte für den Song entwickelt. Der Song wurde anschließend arrangiert und geschnitten. Durch die praktische Arbeit während des Projektes wurden die theoretisch vermittelten Inhalte vertieft. Kreative Selbstverwirklichung schafft Selbstvertrauen und schafft Alternativen zur gewaltfreien Konfliktlösung. Laufzeit: Juli 2014 Teilnehmer: 24 Schüler (9. Klasse) Projekt: VHS MD Achtung Sendung Ziele und Inhalte: Ein Hörspiel in Echtzeit aufführen und Live-Radio machen wie zu den besten Zeiten der BBC, das konnten Kinder und Jugendliche im Rahmen dieses Projektes – mit Sprechern, Musik und Geräuschen. Einen selbst gewählten Stoff adaptierten die Teilnehmer gemeinsam während eines Ferienworkshops als eigenes Hörspiel, dass dann live B - 52 im Programm von radio hbw aufgeführt wurde. Durch die Aufführung im Programm und die Ausstrahlung der Sendung erfuhren die Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit. Laufzeit: Sommerferien 2014 Teilnehmer: 18 Kinder & Jugendliche (08-17 Jahre) Projekt: TalentCampus Sommer Ziele und Inhalte: Partizipation beginnt bereits in der Grundschule. Möglichkeiten der Teilhabe an Entscheidungsprozessen rund um ihr Lebensumfeld zwischen Schulbank und Hortspielplatz bieten sich auch für Schüler der 4. bis 6. Klassen. In außerschulischen Workshops wurden die Teilnehmer fit gemacht im Umgang mit Meinungen, Tendenzen und Entscheidungsprozessen in ihrer Schule und während ihrer Freizeit. Im Rahmen der Workshops interviewten sie Gleichaltrige und Entscheidungsträger aus ihrem Lebensumfeld zu ihren Themen, sichteten Information und bereiteten sie in Form von Radiobeiträgen auf, die sowohl im Programm von 92,5 radio hbw versendet wurden, als auch im Internet in Ton und Text veröffentlicht. Laufzeit: Sommerferien 2014 Teilnehmer: 22 Kinder & Jugendliche (08-17 Jahre) Projekt: IB Hörspiel-Workshop Ziele und Inhalte: So ein Musikerleben in der DDR war kein einfaches. Einerseits garantierte der SED-Staat Lohn und Brot für ausgebildete Instrumentalisten und Sänger, andererseits wurden Musikveröffentlichungen zensiert. Kritik an Partei und Staat war unerwünscht. Wer sich dennoch kritisch artikulieren wollte, musste seine Texte verklausulieren. Angeregt von der Folk-Welle in den USA der 1960er Jahre, fand hinter dem Eisernen Vorhang eine rege Liedermacherszene schnell wachsendes Publikum. Im Rahmen des Projektes erstellten Schüler einen Radiobeitrag zu textlichen Verklausulierungen in Liedermachertexten einschlägiger Komponisten. Laufzeit: Sommerferien 2014 Teilnehmer: 7 Kinder & Jugendliche (15-17 Jahre) Projekt: Facebook-Workshop EIS Ziele und Inhalte: Soziale Medien und das Internet sind für Jugendliche längst im Alltag angekommen. Die erste Generation der „Digital Natives“ wächst heran. Besonderen Einfluss auf den Konsum von Information hat auch die Nutzung von Smartphones. Das Tor zur digitalen Welt tragen Jugendliche heute immer in ihrer Hosentasche bei sich – das birgt Chancen und Risiken. Meinungsmache erkennen, Information einzuordnen und den Entwicklungszyklus einer Nachricht vom ersten Blogeintrag bis zur Massendiskussion zu verfolgen, war das Anliegen dieses Workshops. Vorgestellt wurden praktische Beispiele viraler Kampagnen, PR unter dem Deckmantel des Journalismus und verfehlter Öffentlichkeitsarbeit. Der Workshop sollte die Teilnehmer in die Lage versetzen, in Zeiten der Echtzeitinformation Neuigkeiten kritisch zu hinterfragen, Interessenlagen zu erkennen und soziale Medien als Gradmesser für Stimmungen zu nutzen. Der Workshop sollte dazu anregen, den Einfluss nutzergenerierter Information auf die Meinungsbildung von Kindern und Jugendlichen zu hinterfragen. Laufzeit: Frühherbst 2014 (15.09.14) Teilnehmer: 25 Jugendliche (9. Klasse) B - 53 Projekt: Tag des Ehrenamtes Ziele und Inhalte: Vereinen in Aschersleben ein Podium zu bieten, ehrenamtliches Engagement sichtbar zu machen und gemeinsam ein Stück Alltagskultur zu bereichern – das ist das Ziel des 1. Ehrenamtstages. Das Projekt sollte zum einen zivilgesellschaftliches Engagement sichtbar machen, Akteure vernetzen und Probleme aus dem sozialen und kulturellen Umfeld aufgreifen und zum anderen die Teilnehmer ermächtigen, eigenverantwortlich Lösungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen. Laufzeit: 03. Oktober 2015 (Vorarbeiten und Konzeption ab Januar 2014) Teilnehmer: 21 Vereine und Institutionen incl. deren Mitglieder und zahlreiche weitere Ehrenamtliche aller Altersklassen Projekt: Medien-AG Ziele und Inhalte: Ein eigenes Radiomagazin gestalten: recherchieren, Moderationen und Beiträge texten, Interviews führen und Fragen stellen, die Jugendliche wirklich bewegen. Das können die Schüler der Medien-AG an der Kreativwerkstatt. Auf dem Programmplan steht dabei alles, was man als Handwerkszeug für eine ordentliche Radiosendung braucht: neben technischen Fertigkeiten können sich die Teilnehmer hier grundlegendes journalistisches Know-how aneignen. Aber auch Tongestaltung und der richtige Umgang mit Mikrofon und Audio-Schnittprogrammen ist Teil des Angebots. Einmal wöchentlich trifft sich die AG zum Produzieren, Recherchieren, Planen und Ideenfinden in der Kreativwerkstatt oder im Funkhaus von radio hbw. Laufzeit: laufend (seit 2010) Teilnehmer: 6 Schüler (15-16 Jahre) Projekt: Mein Kind und das Netz – Digitale Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen / Funkhaus radio hbw Ziele und Inhalte: Jugendliche sind im Internet jeden Tag mit einem riesigen Volumen an Information konfrontiert. Soziale Netzwerke schaffen Kommunikation, generieren dabei aber auch eine Flut an sinnloser Information. Eine wichtige Rolle in der Vermittlung von Medienkompetenz, kommt dabei auch den Schulen zu. Sie sind Erziehungs- aber auch Lebens- und Kommunikationsmittelpunkt von Kindern und Jugendlichen. In dem 1-tägigen Kompaktseminar lernten die Teilnehmer die strukturellen Grundbegriffe rund um den Umgang mit sozialen Netzwerken kennen. Außerdem standen Möglichkeiten der Veröffentlichung und des Informationsmanagements in Netzwerken im Vordergrund. Außerdem werden Chancen und Strategien für die Kommunikation mit den eigenen Schülern aufgezeigt. Laufzeit: laufend (4mal in 2014) Teilnehmer: 30 Schüler insgesamt (915-16 Jahre) Projekt: SLK Schüler lesen für Schüler Ziele und Inhalte: Wer sich mit Literatur bereits im jungen Alter befasst, ist gebildet, bildungsnah sozialisiert und nach unserem humanistischen Weltbild demokratisch geprägt. Mit dem Projekt soll den Teilnehmenden ein alters- und zielgruppengerechter Zugang zu geeigneter Kinder- und Jugendliteratur zu den Themenfeldern Demokratie, Toleranz und Vielfalt erleichtert und ermöglicht werden. Über die entsprechende Literatur erfolgt eine Auseinandersetzung über Themen wie Ausgrenzung, Mobbing, Vielfalt, Rassismus und Diskriminierung. Wöchentlich finden dazu in der Gaterslebener Bibliothek Lesenachmittage für Schüler in der Stadt Seeland in angenehmer und ruhiger Atmosphäre statt. Um die Kinder B - 54 zu beteiligen und um eine reine passive Konsumhaltung zu vermeiden, fanden anschließend gemeinsame inhaltliche Auswertungen mit pädagogischen und kreativen Methoden statt. Das Projekt sollte Kinder und Jugendliche auch gegen rechtes Gedankengut sensibilisieren. Laufzeit: Dezember 2014 Teilnehmer: ca. 200 Kinder und Grundschüler der Region Projekt: Cochstedter Platt Ziele und Inhalte: Seit Jahrhunderten sprechen die Bauern am Hakel in der Nähe von Aschersleben ihren ganz eigenen Dialekt: Das Cochstedter Platt. Eine Mundart, die nur noch von wenigen Senioren gesprochen, von der jetzigen Elterngeneration verstanden und von Kindern und Jugendlichen gar nicht mehr wahrgenommen wird. Das Projekt hat den Dialog zwischen den Generationen gefördert und letztlich ein Stück regionaler Kultur vor dem sprichwörtlichen Aussterben bewahrt. Schüler und Senioren haben gemeinsam Geschichten übersetzt, gelesen und gemeinsam Radiobeiträge produziert. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt, Schwerpunkt Herbst Teilnehmer: 11 Senioren, 4 Schulklassen aus Grundschulen Projekt: Geh nicht mit dem Onkel mit Ziele und Inhalte: „Geh nicht mit dem Onkel mit!“ – ein Krimihörspielworkshop Kinder der GS Montessori produzierten in einer Projektwoche ein Krimihörspiel. Begleitet werden sie dabei von der Agentur Schutzengel. Mit ihrer selbst geschriebenen und produzierten Geschichte, setzen sie sich spielerisch mit Themen der Kriminalprävention und dem Umgang mit Erwachsenen auseinander. Das Hörspiel wurde am Ende der Projektwoche in der Schule präsentiert, im Programm von 92,5 radio hbw ausgestrahlt und kann von weiteren Einrichtungen zur Kriminalprävention mit Grundschülern nachgenutzt werden. Laufzeit: April 2014 Teilnehmer: 12 Schüler der ansässigen Montessori-Grundschule (07-10 Jahre) Projekt: Schutzengel Kinderpolizei Ziele und Inhalte: Das Projekt setzte das fort, was 2011-2013 erfolgreich im gesamten Salzlandkreis begonnen und gefördert wurde. Mit Spiel und Spaß wurden den Jüngsten wichtige Werte vermittelt und dabei auf die Schwerpunkte des Bundesprojektes „Toleranz fördern, Kompetenz stärken“ eingegangen. Daneben wurden Themenelternabende organisiert und es wurde eng mit den Schulsozialarbeitern zusammengearbeitet. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt Teilnehmer: ca. 40 Kinder unterschiedlicher Grundschulen (4-12 Jahre) Projekt: EU-Europawahl 2014 Ziele und Inhalte: Jugendliche der Stadt Aschersleben, genauer gesagt: Jugendliche der „Ganztagsschule Albert Schweitzer“ sowie des „Stephaneum“, erarbeiteten außerschulisch ein Konzept zu Interviews im Zusammenhang mit der Europawahl im Mai 2014. Sie haben hier Fragen gesucht und Ort und Zeitpunkt für die Interviews organisiert. Diese Interviews wurden filmisch von ihnen dokumentiert und kommentiert. Pädagogisch wertvoll sind die dabei erforschten Strukturen europäischer Demokratie als auch Erkenntnisse über die politische Realität im Vorwahlkampf wie sie sich in einer Stadt wie Aschersleben widerspiegelt. Laufzeit: April und erste Hälfte Mai 2014. Teilnehmer: 30 Jugendliche (16-18 Jahre) B - 55 Sonstiges: Für die Öffentlichkeitsarbeit wurden lokale Medien eingebunden. (MZ, Radio HBW), Kooperationspartner war der Förderkreis des Stephaneums. Projekt: Inklusion Medien Seelandschule Ziele und Inhalte: Das Projekt soll Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam dazu veranlassen, alltägliche Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse für die jeweils andere Zielgruppe in Form von Hörfunkbeiträgen aufzubereiten. Entstanden sind gemeinsame Erklärstücke von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung. Dabei wurden bewusst ganz alltägliche Fragen bearbeitet, denen man sich unbefangen und komplex gleichermaßen nähern kann. (Wann ist eine Landschaft "schön"?, Wie kommt die Zahnpasta in die Tube?, Warum sehe alle Menschen unterschiedlich aus?) Durch die gemeinsame Bearbeitung dieser Fragen mit den gestalterischen Mitteln des Hörfunks, die allen Teilnehmern erst einmal neu sind, konnten die Teilnehmer der Workshops mit gleichen Voraussetzungen ihre Aufgaben gemeinsam lösen und auf Augenhöhe in einen Dialog treten. Laufzeit: Dezember 2014 Teilnehmer: 25 Jugendliche (9. Klasse) Projekt: TalentCampus Winterferien Ziele und Inhalte: Das Projekt verband die Erziehung von Jugendlichen zum emanzipierten Umgang mit Medien mit der Entwicklung eines Live-Hörspiels, das in Echtzeit vor Publikum aufgeführt, auf 92,5 radio hbw ausgetrahlt und ins Internet gestreamt wurde. Die Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit den Methoden der Theaterpädagogik eine praktische Umsetzung. Die Teilnehmer interpretierten während des Projektes eine kindgerechte Fassung der Zauberflöte. Anschließend führen sie das Hörspiel gemeinsam auf. Dabei wurden Musik und Geräusche durch die Teilnehmer in Echtzeit erzeugt. Durch die Aufführung vor Publikum und im Internet erfuhren die Belange der Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit. Laufzeit: Februar 2015 Teilnehmer: 17 Jugendliche (10-17 Jahre) Projekt: So bin ich – und das ist auch gut so II Ziele und Inhalte: Das Projekt hat Menschen mit und ohne Behinderung dazu veranlasst, gemeinsam alltägliche Gegebenheiten zu hinterfragen und ihre Erkenntnisse in Form von Hörfunkbeiträgen aufzubereiten. Entstanden sind gemeinsame Radiosendungen von Kindern und Jugendlichen und Menschen mit Behinderung. Während der Workshops entwickelten die Teilnehmer eigene Themen für gemeinsame Radiosendungen. Dabei arbeiteten sie gemeinsam, bzw. in gemischten Gruppen. Aufgaben wurden entsprechend der Neigungen und Kompetenzen verteilt. Die Teilnehmenden entwickelten gemeinsam Gestaltungsideen und eine Erzählstruktur für ihre Beiträge, planten mögliche Interviewpartner und führten die Interviews durch. Anschließend entwickelten sie ein Klangkonzept und produzierten ihre Beiträge. Danach wurden die Ergebnisse reflektiert, präsentiert und im Programm von 92,5 radio hbw ausgestrahlt. Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt, noch laufend Teilnehmer: 18 Menschen mit Handicap (20-57 Jahre), 30 Schüler (15-16 Jahre) Projekt: Zeitensprünge AOS Ziele und Inhalte: Schüler der freien Sekundarschule Adam Olearius erweitern im Rahmen dieses Projektes eine interaktive Landkarte, in der die bislang ungesichtete Korrespondenz B - 56 des Papierwarenhändlers Otto Schmidt mit Feldpostbriefen aus dem ersten Weltkrieg veröffentlicht wird. Sie übersetzten die Feldpostbriefe, stellten die Texte in einen lokalhistorischen Kontetxt und bereiteten sie in Form einer interaktiven Landkarte auf. Unterstützt wurden sie dabei vom Stadtarchiv, dem städtischen Museum und radio hbw. Die Lokalisierung und die Datierung des Absendeortes lassen sich in Kontext des gesamten Kriegsverlaufes setzen. So wird große Geschichte im Kleinen sichtbar gemacht. Laufzeit: Januar 2015 Teilnehmer: 124 Schüler (9. Klasse) Projekt: Musical 2.0 Ziele und Inhalte: Im Allgemeinen sollen die bestehenden Vorurteile und die Unwissenheit über Asylsuchende im Musical/Theaterstück gezeigt werden. Dabei wird ein Social-MediaElement, also ein Facebook-Thread herausgegriffen, der zunächst mit den Schülern diskutiert wird: Wie ist ein Thread über dieses sensible Thema zu werten? Was geben diese Personen auf Facebook preis und warum? Was haben ausländerfeindliche bzw. Vorurteile über Asylsuchende auf Facebook für Auswirkungen auf die Gesellschaft (Offline-Realität)? Diese Online-Inhalte dienen als Basis zur Gestaltung und Ausarbeitung eines Musicals/Theaterstücks, das wiederum als Diskussionsgrundlage über dieses Thema dient. Parallel dazu kümmern sich besonders Film- und Foto affine Schüler um die Dokumentation des Projektes. Im Rahmen der Produktion sollen die Teilnehmer Dritten ihre Sicht auf den Sozialraum Internet vermitteln und für einen reflektierten Umgang mit Social Networks sensibilisiert werden. Gefahren erkennen und gleichzeitig zu einem emanzipierten, selbstverantwortlichen Umgang mit dem Internet erziehen – das soll dieses Hörspielprojekt mit Jugendlichen. Gemeinsam in der Gruppe können die Jugendlichen in die Rolle des „Senders“ von Information schlüpfen und eigene Inhalte gestalten, die eigene Lebenswirklichkeit reflektieren und aufbereiten. Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt, noch laufend Teilnehmer: 20 Schüler (15-19 Jahre) Ständiges Projekt: Soziale Medien – Kommunikationsort und Instrument zur Meinungsbildung / Funkhaus radio hbw Ziele und Inhalte: Soziale Medien und das Internet sind für Jugendliche längst im Alltag angekommen. Besonderen Einfluss auf den Konsum von Information hat auch die Nutzung von Smartphones- das birgt Chancen und Risiken. Im Rahmen des Workshops entwickelten die Teilnehmer eigene Fragestellungen und beantworten sie in Form selbst produzierter Hörfunkbeiträge. Laufzeit: seit 2013, alle 8 Wochen Teilnehmer: jeweils bis zu 30, (14-16 Jahre) Ständiges Projekt: Dann bin ich mal politisch! Potentiale und Fallstricke für Kampagnenmacher im Sozialen Internet / Funkhaus radio hbw Ziele und Inhalte: Noch nie war es so leicht, für die eigene Idee eine breite Öffentlichkeit zu finden. Das Soziale Internet als Kommunikationsraum wird von zahllosen Bürgern und Initiativen auch als Instrument zu Meinungsbildung und als Sprachrohr genutzt. Das birgt Chancen und Risiken. Strategien für eine nachhaltige und real wirksame politische Diskussion/Kampagne auf kleinster lokaler Ebene zu entwickeln, ist das Anliegen dieses Workshops. Direkt am konkreten Beispiel wurde die Kommunikation erfolgreicher und weniger erfolgreicher Initiativen von Einzelpersonen und Gruppen auf lokaler Ebene mit den B - 57 Teilnehmern analysiert. Aus den Ergebnissen der Analysen konnten die Teilnehmer dann eine konkrete Vorgehensweise für ihre eigene Initiative ableiten. Darüber hinaus wurden journalistische und rechtliche Grundlagen vermittelt. Laufzeit: seit 2014, jeweils 2x im Jahr Teilnehmer: je 20 Schüler (9. Klasse) Ständiges Projekt: Vom Zyklus einer Nachricht / Funkhaus radio hbw Ziele und Inhalte: Meinungsmache erkennen, Information einzuordnen und den Entwicklungszyklus einer Nachricht vom ersten Blogeintrag bis zur Massendiskussion zu verfolgen, war das Anliegen dieses Workshops. Vorgestellt wurden praktische Beispiele viraler Kampagnen, PR unter dem Deckmantel des Journalismus und verfehlter Öffentlichkeitsarbeit. Der Workshop sollte die Teilnehmer in die Lage versetzen, in Zeiten der Echtzeitinformation Neuigkeiten kritisch zu hinterfragen, Interessenlagen zu erkennen und soziale Medien als Gradmesser für Stimmungen zu nutzen. Laufzeit: 2013, bis zu 7x im Jahr Teilnehmer: je 10 Schüler (14-18 Jahre) Ständiges Projekt: Salzlandkreis-Reporter Ziele und Inhalte: Kinder und Jugendliche produzieren während einer Projektwoche RadioReportagen zu Themen aus ihrer Region. Sie beschreiben Produktionsprozesse, recherchieren spannende Geschichten zur lokalen Historie oder zu Sehenswürdigkeiten im Salzlandkreis. Die Auswahl der Themen erfolgt durch die Schüler selbst im gemeinsamen Dialog zum Projektanfang. Die Teilnehmenden können so eigenständig Geschichten aus ihrer Lebenswelt erzählen und Dritten zugänglich machen. Während der Durchführung erwerben Sie Kompetenzen zur Produktion von und zu Umgang mit Medien. Dabei lernen sie auch die Bewertung und Einordnung von Information und die Spielregeln konstruktiver Kritik. Die Projektergebnisse werden nach Abschluss der Workshops durch die Teilnehmenden selbst in ihren Wirkungskreisen präsentiert. Laufzeit: seit 2013, jeweils 4x im Jahr Teilnehmer: 20 Schüler (12-16 Jahre) Projekt: Geschichte "Unterwegs mit Tom und Sarah" inkl. Sagen / Hörspielproduktion Ziele und Inhalte: "Salzlandkreis - Mit Tom und Sara auf Entdeckungstour“ ist ein Sachbuch für den Schulunterricht. Eine kindgerechte Hörfassung des Buches existiert bislang nicht. Dieser Projektbaustein umfasst die redaktionelle Umarbeitung des bestehenden Textes zu einem kindgerechten Hörspiel. Die Aufnahmen wurden mit Geräuschen und Musik hinterlegt. So entstand eine Hörspielfassung der schon bestehenden Geschichte von Tom und Sara auf der CD. Laufzeit: 2014, über das Jahr verteilt Teilnehmer: jeweils 10 Schüler (10-14 Jahre) Zielgruppe: Teilnehmer, Eltern, Multiplikatoren und Radiohörer Ständiges Projekt: Rap-Workshop (Wochenprojekt, max 8 Kinder) Ziele und Inhalte: Konflikte mit Worten zu lösen, das eigene Handeln zu Reflektieren, Lösungsstrategien aufzuzeigen und Medienkompetenz zu vermitteln ist das Anliegen dieses Projektes. Im Rahmen eines Wochenprojektes werden 8 Schüler einen Hip-Hop-Song komponieren, texten und aufnehmen. In der ersten Phase der Durchführung werden Probleme aus dem Alltag der Kinder in einer Gesprächsrunde thematisiert. Anschließend steht für die Kinder der Grundschule ein Grundkurs in Sachen Hip-Hop auf dem Stundenplan. B - 58 Vermittelt werden Grundlagen dieser mittlerweile gut 30 Jahre alten Subkultur, die sich in den 70er Jahren in den USA formierte, um junge Menschen dazu anzuhalten, Konflikte im musikalischen Wettstreit zu lösen und nicht durch Gewalt. Während der Produktion lernen die Kinder strukturelle Grundlagen der Musikproduktion kennen. Der Song wird anschließend arrangiert und geschnitten. Durch die praktische Arbeit während des Projektes werden die theoretisch vermittelten Inhalte vertieft. Kreative Selbstverwirklichung schafft Selbstvertrauen und schafft Alternativen zur gewaltfreien Konfliktlösung. Laufzeit: 2015, über das Jahr verteilt Teilnehmer: max. 8 Kinder & Schüler (10-16 Jahre) Ständiges Projekt: Livehörspiel (auch als Tagesprojekt denkbar, 8-10 Kinder/Jugendliche) Ziele und Inhalte: Ein Hörspiel in Echtzeit aufführen und Live-Radio machen wie zu den besten Zeiten der BBC, das können Kinder und Jugendliche im Rahmen dieses Projektes – mit Sprechern, Musik und Geräuschen. Einen selbst gewählten Stoff adaptieren die Teilnehmenden gemeinsam während des Workshops als eigenes Hörspiel, dass dann live im Programm von radio hbw aufgeführt wird. Dabei werden Musik, Geräusche und Sprache von den Teilnehmern in Echtzeit erzeugt. Die Vermittlung von Medienkompetenz findet hier mit den Methoden der Theaterpädagogik eine praktische Umsetzung. Durch die Aufführung und die Ausstrahlung der Sendung erfahren die Teilnehmer eine breite Öffentlichkeit. Laufzeit: seit 2013, über das Jahr verteilt Teilnehmer: 6-8 Schüler (10-18 Jahre) B - 59 Offene Kanäle Offener Kanal Dessau Häuser erzählen Geschichten Der Offene Kanal Dessau startete bereits Sommer 2013 in Kooperation mit dem Stadtarchiv Dessau-Roßlau das neue Sendeformat „Häuser erzählen Geschichten“. Für die Produktion der Sendungen wurden Redakteure, Kameraleute, Tonmeister und Rechercheure gesucht. Die Umsetzung des entstandenen Drehbuchs wurden in monatlichen Redaktionssitzungen, die von den Mitarbeitern des OK Dessau organisatorisch und medienpädagogisch begleitet wurden, weiterentwickelt und an darauffolgenden Produktionstagen realisiert. Am 13. Februar 2014 wurde der Film „Dessauer Bier – von der Kupferpfanne zur Brauerei der Schades“ der Öffentlichkeit bei einer Premiere im Offenen Kanal Dessau vorgestellt. Studiotag Seit Februar 2014 bietet der Offene Kanal Dessau die Studiotage im zweimonatigen Rhythmus bzw. vierteljährlich an. An diesen Studiotagen konnten Vereine, Initiativen und nichtkommerzielle Organisationen ihre Vorhaben und Projekte unter medienpädagogischer Begleitung aufzeichnen, die dann im Bürgerkanal als Information und Veranstaltungstipp ausgestrahlt wurden. Teilnehmer waren bisher: bspw. Stiftung Bauhaus Dessau, Ölmühle Roßlau e.V., Mieterbund Dessau, Roßlauer Männerchor, WohnBund-Beratung Dessau, Schwabehaus e.V., Dessopolis - punkt e.V., Quartiersoffensive Johannisviertel, Anhaltisches Theater Dessau, Schaut hin e.V. Wochen Gelebter Demokratie 2014 In Dessau-Roßlau wurden die WOCHEN GELEBTER DEMOKRATIE 2014 im Oktober und November unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters der Stadt Dessau-Roßlau, Peter Kuras, und unter Trägerschaft des Offenen Kanal Dessau, Mitglied im Netzwerk GELEBTE DEMOKRATIE, durchgeführt. In drei Veranstaltungen und einer Interview- und Vortragsreihe im Offenen Kanal Dessau wurde unterschiedlichen Aspekten von Zivilcourage nachgespürt und dabei ein breiter Bogen – von Zeitzeugengesprächen über praktische Übungen in Kleingruppen bis hin zu Podiums- und Plenumsdiskussionen - gespannt. Jugendliche entdecken das Alter – der Wandel in der Bevölkerung In vier Gruppen recherchierten und erkundeten die Jugendlichen im Projekt "Jugendliche entdecken das Alter" den Wandel in der Bevölkerung ihrer Heimatstadt und bereiteten ihre Interviewfragen mit den Experten vor. Die vier Studioaufnahmen und die Aufnahmen für die Trailer erfolgten unter medienpädagogischer Begleitung des Offenen Kanals ebenfalls durch die Schüler. Die Interviewpartner der Schüler waren der Senior Otto Galle, die Amtsleiterin für Soziales und Integration Heike Paesold, der Geschäftsführer der avendi Senioren Service GmbH Ralf Zaizek und die Stadtplanerin Birgit Schmidt. Das Projekt wurde in Kooperation mit dem Anhaltisches Berufsschulzentrum „Hugo Junkers“ Dessau Roßlau - Berufsbildende Schulen 1 durchgeführt und dort am 5.11.2014 öffentlich präsentiert. Phänomedial / Ferienangebote Im Rahmen von Phänomedial, einer Initiative der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), bot der Offene Kanal Dessau in 2014 folgende Workshops an: 27. März 2014 Elternabend „Jugendliche in modernen Medienwelten“ B - 60 25. April 2014 Lehrerfortbildung „Was nicht ich bin ist anders“ Integration und Medien 27. bis 30.10.2014 Herbstferienworkshop - Alles Trick Girls Day 27. März 2014, von 10.00 bis 17.00 Uhr & 23. April 2015, von 10.00 bis 17.00 Uhr Jedes Jahr zum Girls Day können Schülerinnen ab Klassenstufe 5 die Arbeit hinter den Kulissen des Bürgerkanals kennenlernen. Von der Aufnahmetechnik bis zur Filmproduktion, von der Kamerafrau bis zur weiblichen Geschäftsführung – alle vermeintlichen Geheimnisse der Fernsehproduktion werden gelüftet, männliche Domänen als längst nicht mehr zeitgemäß identifiziert. Die Teilnehmerinnen produzierten im Team eine Interviewreihe, in der sie alle Bereiche vor und hinter der Kamera kennenlernen und ausprobieren konnten. Ganzjährig 2014: Medienpädagogische Projektangebote für Schüler sowie Schulen im Offenen Kanal Dessau finden auf Anfrage statt. Regelmäßige Schülerprojekte in den Fächern Deutsch, Englisch, Geschichte und Freies Lernen gibt es in Kooperation mit dem Liborius Gymnasium und dem Gymnasium Philanthropinum Dessau. Häuser erzählen Geschichten – Teil 2 Teil 2 befand sich in der 2.Jahreshälfte 2014 in Produktion und hatte Anfang 2015 Premiere. Der zweite Teil entstand in der gleichen Gruppe Senioren in ebenfalls monatlichen Produktionstreffen und Schnittterminen. Als Erzähler wurde ein junger Laiendarsteller gewonnen, der die Seniorengruppe anschließend auch beim Schnitt unterstütze. Der Zuschauer begleitet in der Geschichte einen jungen Spurensucher an Orte des Geschehens und der Kontraste. Der Film „Brauerei Schade – ein Dessauer Familienunternehmen“ wurde ein 13 minütiger Gang durch eine Geschichte unserer Heimat. PHÄNOMEDIAL Workshops Im Offenen Kanal (OK) Dessau nahmen interessierte Nutzer an den folgenden mehrtägigen Medienbildungsangeboten teil: Winterferienworkshop - TV-Comics (2.-5.2.2015) Schüler lieben Comics. In diesem Angebot konnten interessierte Kinder und Jugendliche ihrer Phantasie freien Lauf lassen und erstellen beeindruckende TV-Comis. Man erfindet eine Geschichte, erstellt, bearbeitet eigene Aufnahmen und bringt selbstgestaltete Comics ins Fernsehen. Gefördert werden logisches Denken, mathematische und sprachliche Fähigkeiten und die räumliche Wahrnehmung. Pfingstferienworkshop - LandArt mit Stop-Motion (18.5. – 21.5.15) Sommerferienworkshop (17.8. -20.8.2015) Ein Trickfilmatelier ist überall in der Stadt. Stop-Motion bewegt und Landart gestaltet. Eintauchen, entdecken, experimentieren und spielen in und mit der Natur. Alle Objekte können von den TN zum Leben erweckt werden. Ausprobieren ist angesagt! Gefördert werden logisches Denken, mathematische und sprachliche Fähigkeiten und die räumliche Wahrnehmung. Produktion einer Kurz-Reportage ( 24.8. 2015- 28.8. 2015) In der Kurz-Reportage wird aus unmittelbarer Anschauung berichtet. Dieses Format eignet sich für einen kurzen aber vielseitigen Blick auf ein lokales Thema. Über die Besprechung des Themas, die Einführung in die Arbeit mit der Kamera, die Vorbereitung der Aufnahmen bis hin zu Vor-Ort-Interviews wird in Teamwork als auch in Aufgabenteilung eine KurzReportage in/über Dessau-Roßlau produziert. B - 61 Womens Day 01. Oktober 2015, von 10.00 bis 17.00 Uhr Wie steht es um die Verwirklichung öffentlichkeitswirksamen Auftretens für engagierte Projekte, Arbeitsziele und Angebote in der Soziokultur? Wie gleichberechtigt präsentieren Männer und Frauen ihr Engagement in den (Bürger-) Medien? Mit dem Projekt „Womens' Day im Offenen Kanal Dessau“ haben wir die Chancen aufgezeigt, die ein aktiver Umgang mit dem Fernsehen bietet und die Projektteilnehmerinnen zu einem integrierten Praxisworkshop im Fernsehstudio eingeladen. Die Teilnehmerinnen erwartete ein umfangreiches Informations- und Aktionsangebot speziell für Frauen zu den Themen: Kommunikation in der Öffentlichkeit, Aufnahmesituation in einem Fernsehstudio, die eigene Präsentationen im Interview. Die Interessentinnen haben an ihrem Tag nicht nur etwas über die Rollenverteilung in der Medienwelt erfahren und Tipps bekommen, wie sie sich selbst erfolgreich der Medien bedienen können, sondern haben sich analog zum Girlsday auch konkret vor und hinter der Kamera des Bürgersenders ausprobiert. Alte Meister neu entdeckt In den Herbstferien 2015 waren Jugendliche im Alter von 13 bis 17 Jahren zum Workshop „Alte Meister neu entdeckt“ in den Offenen Kanal (OK) Dessau eingeladen. Im Mittelpunkt des künstlerischen Angebotes standen die Werke der beiden Lucas Cranachs, ihrer Werkstatt sowie ihrer Künstlerkollegen, die im Rahmen des Cranach-Jahres in der Stadt Dessau-Roßlau präsentiert werden. Das Angebot wurde sowohl medien- als auch museumspädagogisch begleitet. Wochen Gelebter Demokratie 2015 Toleranz erleben – Kompetenz im Konflikt Workshop für Jugendliche und Erwachsene// 6.und 11.11.2015 Dauer: je 6 Stunden TOLERANZ jenseits eines Blankoschecks erfordert die eigene Bereitschaft, sich auf andere Perspektiven, Argumente, Sichtweisen und Standpunkte einlassen zu können. Warum handelt der andere Mensch so, wie er handelt? Was verbindet er damit, und was daran ist ihm oder ihr so wichtig? Was daran geht über eine Geschmacksfrage hinaus und wird zu einem Kernbestandteil seiner oder ihrer Identität? Und wie ist es mit uns: Wo ist bei uns der Übergang von einem Verhalten, das einfach anders ist, zu einem, das uns stört, das uns zutiefst gegen den Strich geht, das an unseren Kern rührt? Wo ziehen wir die Grenze hin zu dem, was nicht mehr zu tolerieren ist? Aktive TOLERANZ nimmt diesen Konflikt ernst: Wenn etwas nicht zusammenzupassen scheint, wenn etwas im Widerstreit ist, dann ist das erst einmal so. Und es hat mit uns und dem Gegenüber zu tun. Was also passiert, wenn in konkreten Situationen Haltungen, Meinungen, Auffassungen und Lebensäußerungen nicht zusammen gehen, wenn Reibungspunkte entstehen? Offener Kanal Magdeburg Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit: Hauptzielgruppe waren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ziel war die Vermittlung von Medienkompetenz als integraler Bestandteil kultureller, künstlerischer und politischer Bildung. Gegenstand war die Produktion von Filmen zahlreicher Formate (TV-Beiträge, Kurzfilme, TV-Magazine, Animationsfilme, Dok-Filme), in denen die Zielgruppe die eigene B - 62 Lebenssituation, ihre Umgebung, eigene Interessen, Bedürfnisse und Wünsche artikuliert und öffentlich macht. Medienpädagogische Projekte: Jugendstil TV und Jugendstil online 01.01.2014 – 31.12.2015, fortlaufend, mehrmals wöchentlich „Jugendstil“ ist ein junges Kultur- und Politikmagazin für Magdeburg uns Sachsen-Anhalt, das durch eine Online-Plattform ergänzt wird. „Jugendstil“ sendet einmal monatlich am letzten Mittwoch des Monats. Das Jugendmagazin befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen aus Politik und Kultur und wird von einer etwa 15-köpfigen Redaktion gemacht, in der Schüler und Studenten mitarbeiten. Fester Kern der Redaktion sind die im Offenen Kanal beschäftigten jungen Leute: Auszubildende sowie FSJ-Freiwillige. Hinzu kommen Schüler, Studenten und sonstige Freiwillige. Ziele: Förderung journalistischer TV-Kompetenz, politischer und kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 15 Jugendliche und junge Erwachsene Ergebnis: monatliche Magazinsendung Expedition Beruf – ein audio-visuelles Medienprojekt zur Berufsfindung in einem europäischen Netzwerk 09.10.2012 – 30.09.2014, Projektwochen Schülerinnen und Schüler aus Förderschulen, Sekundarschulen, Gymnasien, Berufsschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt der Klassenstufen 7 bis 10 entdeckten mit der Kamera Berufe in der Region. Dies geschah im Rahmen von Videoprojekten, die der OK Magdeburg an Schulen im nördlichen Sachsen-Anhalt anbietet. Mit einem Medienmobil begleiteten Medienpädagogen und Filmemacher eine Projektwoche lang die insgesamt 360 Schülerinnen und Schüler bei ihren Expeditionen in die Welt des Filmens und der Berufe. „Expedition Beruf“ fand im Kontext eines europäischen Projektes statt, an dem Partner aus England, Spanien, Frankreich und Polen beteiligt waren. Ziele: Förderung von Berufswahl und Medienkompetenz Zielgruppe und TN-Zahl: 360 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 Ergebnis: zahlreiche Filme Hilde Kids 01.05.2014 – 30.04.2015, wöchentlich Ein TV-Schülermagazin in Kooperation mit der IGS Regine Hildebrandt und dem Deutschen Familienverband Sachsen-Anhalt e.V.. 15 bis 20 Schüler/innen der 6. und 7. Klasse der IGS Regine Hildebrandt trafen sich wöchentlich im Offenen Kanal und lernten alles übers Fernseh- und Filmemachern. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 20 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 und 7 Ergebnis: 4 Magazinsendungen mit zahlreichen Kurzfilmen, Dokus, Studiogesprächen und Moderationen Anderssein ist voll normal! 01.01.2015 – 30.06.2015, wöchentlich Ein Videoprojekt mit geistig behinderten Schülerinnen und Schülern aus 3 Magdeburger Förderschulen in Kooperation mit dem Spielwagen e.V. Die Schülerinnen und Schüler B - 63 entwickelten eigene Filmideen und setzten diese um. Entstanden sind 5 Filme verschiedener Formate (Doku, Animation, Spielfilme). Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 40 Schülerinnen und Schüler 12-17 Jahre Ergebnis: 6 Filme (Spielfilme,Dokus) Durchblick 01.04..2015 – 31.12.2015, wöchentlich Videoprojekt mit 15 Kindern des Hortes der Evangelischen Grundschule Magdeburg e.V. Wöchentlich treffen sich die Kinder und lernen alles über Fernseh- und Filmemachen. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 15 Grundschülerinnen und Schüler 8-10 Jahre Ergebnis: 5 Filme (Spielfilme,Dokus) Vorbilder 01.04..2015 – 31.12.2015, wöchentlich Videoprojekt mit 15 Schülern der Leibniz-Sekundarschule Magdeburg. Die Jugendlichen treffen sich wöchentlich, reflektieren eigene Vorbilder und schaffen sich filmisch ihr eigenes Vorbild. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 15 Sekundarschüler, 9. Klasse Ergebnis: 5 Filme {Spielfilme, Dokus) Max Kinderfilmfest 01.08.2015 – 30.10.2015, Projektwochen ln Kooperation mit dem ARTist! e.V. fanden an insgesamt 5 Grundschulen Videoprojektwochen statt, in denen sich die Kinder mit Legefilmen beschäftigten. Die entstandenen 10 Filme wurden Ende Oktober im großen Kino des Moritzhofs öffentlich aufgeführt. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 50 Grundschüler Ergebnis: 8 Legefilme Lesekino - vom Buch zum Film 19.08.2015 - 31.12.2016, Projektwochen und wöchentlich ln Kooperation mit 3 Magdeburger Grundschulen, dem Kinder- und Freizeittreff "Oase", dem Deutschen Familienverband Sachsen-Anhalt und der Stadtbibliothek Magdeburg beschäftigen sich insgesamt ca. 120 Grundschüler/innen mit Geschichten und Märchen, die sie anschließend verfilmen. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 90 Grundschüler Ergebnis: steht noch aus- Projekt hat gerade begonnen Vorbilder gesucht! 16.11.2015 - 31.12.2015, wöchentlich Jugendliche und junge Erwachsene beschäftigen sich mit zivilgesellschaftlichem Engagement und drehen kurze Portraits über Menschen, die sich im Gemeinwesen B - 64 engagieren. Entstehen sollen Kurzfilme bzw. Spots, die im Programm des Offenen Kanals laufen. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, kultureller und politischer Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 10 Jugendliche und junge Erwachsene Ergebnis: steht noch aus- Projekt hat gerade begonnen Oneworld! Interkulturelles Magazin für Magdeburg und Sachsen-Anhalt 01.04.2014 – 31.12.2014 und 01.07.2015 – 30.06.2016, fortlaufend, mehrmals wöchentlich Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und junge "eingeborene" Deutsche arbeiten gemeinsam in einer Redaktion und erstellen Beiträge rund um die Themen Interkulturelles, Toleranz, Willkommenskultur. Das Projekt gewann im November 2014 den lntegrationspreis Sachsen-Anhalt. Ziele: Förderung von Medienkompetenz, Integration, interkultureller Kompetenz, kultureller und politischer Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 15 Jugendliche und junge Erwachsene unterschiedlicher Nationalität Ergebnis: 4 Magazinsendungen- Projekt dauert noch an Offener Kanal macht Schule 2014 und 2015, Projektwochen, Studiotage,14-tägige Schülerpraktika Unter Federführung der FSJ-Freiwilligen wurden vom OK Magdeburg insgesamt 12 Schulprojektwochen (3-5 Tage) in Magdeburg sowie 19 "Studiotage" für Schulklassen im Studio zu verschiedensten Themen begleitet. Im Rahmen des Projekts findet auch die Betreuung und Begleitung von Schülerpraktikantinnen statt, insgesamt 30. Insgesamt haben rund 350 Schülerinnen und Schüler dieses Angebot genutzt. Ziele: Förderung von Medienkompetenz Zielgruppe und TN-Zahl: ca. 300 Schülerinnen Ergebnis: zahlreiche Filme von Schülerinnen und Schülern, entstanden im Rahmen von Praktika, Projektwochen und Studiotagen Jugendvideopreis Sachsen-Anhalt 2014 und 2015 ln Kooperation mit dem Landesverband der Offenen Kanäle fanden der 20. und 21. Jugendvideopreis jeweils im November statt. Eingereicht wurden jeweils rund 90 Filme, an denen sich ca. jeweils 700 Kinder vor und hinter der Kamera beteiligt haben. Ziele: Förderung von Filmbildung, kultureller Bildung Zielgruppe und TN-Zahl: 900 Schülerinnen und Schüler 12-17 Jahre Ergebnis: jährlich rund 90 Filme Offener Kanal Merseburg-Querfurt Der präventive Jugendmedienschutz gestaltet sich am Offenen Kanal Merseburg-Querfurt e.V. direkt in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern, Schulklassen und Vereinen. Einmal in der Methodik der aktiven Medienarbeit – mit Praxisprojekten im Bereich Video, Audio, Foto und Trickfilm. Hier gestalten die Teilnehmer/-innen ihre eigenen Filme und Beiträge unter medienpädagogischer Anleitung und Begleitung. Die einzelnen Phasen einer Erstellung werden so erfahrbar gemacht und liefern Wissen um die inhaltlichen, technischen und B - 65 gestalterischen Möglichkeiten eines Mediums. Der zweite Bereich wird über die bei uns ansässige Stelle der „Fachkraft für den Jugendmedienschutz im Landkreis Saalekreis“ realisiert. Hier geht es um Sensibilisierungsprojekte im Bereich der (neuen) Medien – derzeit verstärkt im Bereich sozialen Netzwerke und Cyber-Mobbing. Weitere Inhalte sind Film- und Computerspielprojekte sowie der Bereich der Medienethik. Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl TRICK AG 2014 und 2015 Kinder ab 6 Jahre wöchentlich ca. 6 TN mittwochs 16-18 Uhr AG „ Medienmacher“ 2014 und 2015 Jugendliche ab 10 Jahren wöchentlich ca. 15 TN mittwochs 16-18 Uhr AG Junge Reporter Stammtisch „4 Jahreszeiten“ Medienpädagogischer Stammtisch 2014 und 2015 wöchentlich Donnerstags 17-19 Uhr Monatlich letzter Donnerstag halbjährlich Jugendliche ab 15 Jahren ca. 5 TN Senioren ca. 12 TN ca. 40 TN Ziele des Projektes - Förderung der Medienkompetenz - Tricktechniken kennenlernen und umsetzen - Arbeit mit Kamera, Fotoapparat und PC - Umgang mit unterschiedlicher Software -Förderung von Sprachkompetenz über Moderation, Nachvertonung, freies Sprechen, Präsentation - Teamarbeit - Schreib- & Lesekompetenz - Förderung der Medienkompetenz Tricktechniken kennenlernen und umsetzen - Arbeitmit Kamera, Fotoapparat und PC - Umgang mit Software - Förderung von Sprachkompetenz über Moderation, Nachvertonung, freies Sprechen, Präsentation - Teamarbeit, - Schreib- & Lesekompetenz - themenbezogene Auseinandersetzung - Ziele analog AG Medienmacher - Ziele analog Rubrik „Praxisprojekte im Bereich Videoarbeit“ Impulsvorträge, Ideen- u. Projektaustauschplattform , Netzwerkerweiterung Ergebnis Sonstiges Trickfilme Projekt wird seit 2003 durchgeführt Kurzfilme Videoclips Fotoarbeiten Projekt wird seit 2013 durchgeführt Videoclips Projekt wird seit 2004 erfolgreich durchgeführt regelmäßige Magazinsendungen InfoVeranstaltung, Aufzeichnung B - 66 Projekte im Rahmen des Lokalen Aktionsplans für den Landkreis Wittenberg Einzelprojekte vom: 10.-14.11.14 24.-28.11.14 01.-05.12.14 10.-12.12.14 Jugendliche von 11 - 15 Jahren ca. 120 TN (6 Klassen) - Ziele analog AG Medienmacher Filmdokument ation Projektdokum entation Projekte mit LAP Wittenberg von 20112014 erfolgreich durchgeführt. Bürgermedienpreis Mitteldeutschland in der Kategorie „Bester Film U18“ Safer Internet Day Einzelprojekte vom: 04.-06.02.14 11.02.14 02.04.02.15 10.02.15 Jugendliche und Erwachsene ab 12 Jahren ca. 50 TN Praxisprojekte Bereich Videoarbeit / Studiosendung Einzelprojekte am/vom: 2014 und 2015 Alle Altersstufen Kleingruppen oder Schulklasse (ab 9 Jahren / Klasse 4) Praxisprojekte Bereich Audio Einzelprojekt am/vom: 20.09.14 15.01.15 14. 15.04.15 17.06.15 2014/2015 = 17 Projekte = ca. 170TN Alle Altersstufen Kleingruppen oder Schulklasse (ab 6 Jahren / Klasse 1) 2014/2015 = 4 Projekte = ca. 60 TN - Förderung der Medienkompetenz durch Wissensvermittlung und Sensibilisierung zum Thema Internetsicherheit - für begleitende Praxisprojekte zusätzlich: Förderung der Medienkompetenz - Ziele analog AG Medienmacher Kurzfilme, Studioaufzeichnungen - Förderung der Medienkompetenz über Tricktechniken kennenlernen und umsetzen, Arbeit mit Aufnahmegerät, Fotoapparat und PC - Umgang mit unterschiedlicher Software Förderung von Sprachkompetenz über Moderation, - Nachvertonung, freies Sprechen, Präsentation, Teamarbeit, - Schreib- & Lesekompetenz themenbezogene Audiofeatures Kurzfilme, Studiosendun gen B - 67 Einzelprojekt am/vom: 20.21.01.15 17.06.15 30.06.15 29.07.15 17.09.15 18.11.15 Praxisprojekte Bereich Geocaching Einzelprojekt am/vom: 09./ 12.05.14 14./ 15.05.14 18.06.14 01.04.15 Schnuppertag / Studioeinführung Einzelprojekt am: 23.01.14 29.01.14 08.01.15 09.04.15 16.04.15 02.06.15 09.06.15 01.07.15 08.07.15 03.09.15 Alle Altersstufen Kleingruppen oder Schulklasse (ab 6 Jahren / Klasse 1) 2014/2015 = 10 Projekte = ca. 110 TN Schnittkurse Einzelprojekt am/vom: 14./ 21.01./ 18./ 25.03./ 06.05./ 10.06.14 02.07.14 01.10.14 02.10.14 12.11.14 23.02.15 27.04.15 29.06.15 Einzelprojekt am/vom: 19./ 26.05.14 02.07.14 10.09.14 16.02.15 20.04.15 Alle Altersstufen Kleingruppen (ab 10 Jahren / Klasse 5) 2014/2015 = 8 Projekte = ca. 50 TN - Förderung von Medienkompetenz durch Umgangmit Schnittsoftware Adobe Premiere Alle Altersstufen Kleingruppen (ab 10 Jahren / Klasse 5) 2014/2015 = 8 Projekte = - Förderung der Medienkompetenz über Kameraarbeit Kamerakurs Alle Altersstufen Kleingruppen oder Schulklasse (ab 6 Jahren / Klasse 1) 2014/2015 = 6 Projekte = ca. 60 TN Alle Altersstufen Kleingruppen oder Schulklasse (ab 6 Jahren / Klasse 1) 2014/2015 = 4 Projekte = ca. 70 TN Auseinandersetzung - Ziele analog TRICK AG Praxisprojekte Bereich Trickfilm - Wissensvermittlung über regionale Orte sowie Allgemeinwissen - Funktionsweise von GPS-Geräten - Praxiserfahrung (Schatzsuche) - in Verbindung mit medienpraktischer Arbeit - zusätzlich: Förderung der Medienkompetenz - Förderung der Medienkompetenz über Arbeit mit Kamera - Förderung von Sprachkompetenz über Moderation,freies Sprechen, Präsentation, Teamarbeit, - Schreib- & Lesekompetenz (Moderationstext) Trickfilme Projektdokumentation Studioaufzeichnungen B - 68 Kurse des Programms „Phänomed ial“ der MSA Girls Day / Boys Day / Zukunftstag Mediengeburtstags -workshop 22.06.15 10.08.15 16.11.15 Einzelprojekt am/vom: 31.01.14 28.03.14 08. 10.09.14 28.11.14 10.04.15 20. 21.04.15 02. 04.09.15 07. 08.09.15 03. 05.11.15 Einzelprojekt am: 27.03.14 23.04.15 ca. 50 TN Einzelprojekt 2014 und 2015 Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren Teamerschulungen Einzelprojekt am: 08.02.14 12.06.15 Lehrerfortbildungen / Multiplikatorenschulungen Einzelprojekt am: 13.02.14 01.07.14 30.07.14 26.08.14 30.03./ 28.09.15 06.07.15 Erwachsene 2014/2015 = 9 Kurse = ca. 50 TN Wissensvermittlung zu einem der folgenden Themen: - Programm „Blender“ - DVD-Authoring - Photoshop trifft Premiere - Fotokurs - Naturfilm - After Effects für Einsteiger Ergebnisse der TN Jugendliche ab 13 Jahren Vorstellung Medien-/ medienpädagogische Berufe für interessierte Jugendliche Ziele siehe Rubrik: Praxisprojekte im Bereich Videoarbeit /Studiosendung Studioaufzeichnung ca. 20 TN 2014/15 = 15 Tage = 100 TN Studierende ca. 25 TN Lehrpersonal Schulsozialarbei ter/innen Erwachsene 2014/15 = 6 Schulungen = ca. 120 TN Einblick in medienpädagogisches Arbeiten für Studierende (Praxisübungen, Methodenerprobung) Förderung der Medienkompetenz durch Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - jugendliche Medienwelten - (Cyber-) Mobbing - Computerspiele - Computerspiel-/ Internetsucht - Geocachin - Grundlagen der Fotound Videoarbeit - Anwenden des Erlernten durch - Durchführung von Praxisprojekten an der eigenen Einrichtung - Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Geburtstagsfilme Ergebnisse der Praxisteile der Einzelgruppen (optional) B - 69 Computerspieltagung Einzelprojekt am/vom: 14.-17.04.14 21.-25.05.14 01.03.09.14 27.29.09.14 08.11.14 Jugendliche ab 12 Jahren Einzelprojekt vom: 02. 06.06.14 18. 22.05.15 Für Kinder ab 6 Jahren Ferienaktion ca. 100 TN Kulturkompass Einzelprojekt vom: 06. 17.10.14 05. 15.10.15 Projekt „MER Schule“ Schuljahr 2014/2015 Erstsemester des Studienganges „Kultur- und Medienpädagogik“ an der HS Merseburg ca. 150 TN 4. Kl. aller GS in Merseburg ca. 320 TN Kursangebot 19.03.15 02.04.15 Kunstpfingstferien Erwachsene ca. 130 TN Jugendliche ab 16 / dem Offenen Kanal Förderung der Medienkompetenz durch Wissensvermittlung zu den Einzelthemen: - Computerspielherstellung - Berufe in der Branche - Indiegames - Computerspielgeschichte - kreative Nutzung von Computerspielen (Let's Play, Machinima, freie Programmier-Tools, Minecraft) - Für die Workshops der praktischen Medienarbeit in Vorbereitung auf die Tagung: siehe Rubrik „Praxisprojekte im Bereich Video“ Förderung der Medienkompetenz durch kreatives Beschäftigen mit Kunst Weitere Ziele: siehe Rubrik „Praxisprojekte im Bereich Videoarbeit“ Ziele: siehe Rubrik „Praxisprojekte im Bereich Videoarbeit“ Input: Sensibilisierung zum Thema „Meine Stadt/Vandalismus Diskussionsrunden/ Entdeckungstouren“ - Förderung der Medienkompetenz über Arbeit mit Fotoapparat - Förderung von Sprachkompetenz über freies Sprechen, Präsentation, - Teamarbeit - themenbezogene Auseinandersetzung Wissen teilen-können / Wissende üben sich als Tagungstrailer Tagungskurzfilm Tagungsaufzeichnung Sonderpreis beim Medienkomp etenzpreis Mitteldeutsch land 2015 gewonnen. Projektdokumentaion Bilder Fotocollagen Trickfilme Kurzfilme Kinopräsentation Erstellung und Präsentation von GruppenCollagen Model in Erprobung: B - 70 „FREILEITU NG“ 04.06.15 02.07.15 01.10.15 06. 09.07.15 Erwachsene Ferienaktion „Stadtgeschichte“ Projektunterricht zum Thema: sozialen Netzwerke 13. 17.07.15 Kinder ab 11 Jahren 10 TN Einzelprojekt Ab Klassenstufe 4 2014/15 = 42 Projekte = ca. 920 TN Projektunterricht zum Thema: (Internet-) Pornographie 12.06.14 Ab Klassenstufe 7 ca. 23 TN Projektunterricht zum Thema: Computerspiele Einzelprojekt am/vom: 21. 22.01.14 20.02./06.03 ./20.0 3./10.04.14 11./ 14. 17.07.14 11./ 25.09./ 02./ 23.10.14 23. 25.09.14 18.19.11.14 24. 26.06.15 Einzelprojekt am: 22./ 29.01./ 05.03.15 Ab Klassenstufe 7 2014/15 = 7 Projekte = ca. 154 TN Ferienaktion „Schein und Sein in den Medien“ Projektunterricht zum Thema: 2014 und 2015 ca. 20 TN Jugendliche ab 14 Jahren ca. 70 TN Ab Klassenstufe 5 2014/15 = 3 Referenten zu eigenen Themen Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - das Youtube – Prinzip - Photoshop und Co... - „Manipulationsmöglich keiten in den Medien“ - Aufbau von Wissensmagazinen analog Ziele AG Medienmacher Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - öffentlich im Internet / öffentliche und private Angaben im Netz - Datensicherheit - Bilderrechte - Facebook, What'sApp und Co. - Blick in die genutzten Netzwerke - (Cyber-) Mobbing Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Definition Pornographie - Pornographie als Filmgenre (Realität vs. Film) Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Geschichte der Computerspielen - Genres Homo ludens – Der spielende Mensch - Entstehungsphasen eines Spiels / Berufe Aspekte und Kriterien einer Spielkritik Spieltest und Verfassen einer eigenen Spielkritik in Klein gruppen Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Filmgeschichte OK bietet Plattform zum Testen Clipproduktion, Fotocollagen, Studiosendungen, Projektdoku Bildcollagen, Projektdoku Fernsehsendung [optional] Ergebnisse kleiner Praxisübungen (optional) B - 71 Filmbildung 17.09./ 29.10./ 05.11.15 20.10.15 Projekte = ca. 35 TN Projektunterricht zum Thema: Medienethik – Scripted Reality und Unterhaltungsshows Einzelprojekt am: 02.07.14 04.07.14 30.09.14 04.06.15 Ab Klassenstufe 7 2014/15 = 4 Projekte = ca. 70 TN Projektunterricht zum Thema: Werbung Einzelprojekt e am: 08.05.14 12./ 26.06.14 25.06.15 Ab Klassenstufe 4 2014/15 = 3 Projekte = ca. 45 TN Projektunterricht zum Thema: CyberMobbing 13.03.14 Ab Klassenstufe 4 ca. 40 TN Projektunterricht zum Thema: Handynutzung Elternabend zum Thema: Jugendliche in modernen Medienwelt en 19.04.14 Ab Klassenstufe 4 ca. 30 TN Veranstaltun gen am: 18.03.14 19.03.14 03.04.14 23.03.15 (+ Klasse) Eltern (ab Klassenstufe 5) 2014/15 = 7 Veranstaltunge n = ca. 150 TN - Genres - Einführung Filmsprache: Einstellungsgrößen, Miseen-Scene, Montage - Filmgespräch Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Definition, Beispiele und Wirkungsabsichten von Scripted RealityAngeboten - Diskussion über die Notwendigkeit einer Medienethik anhand historischer Beispiele der Fernsehgeschichte Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Definition, Vorkommen, Arten und Wirkungsabsichten von Werbung - Werbebotschaften erkennen - Herstellung eines eigenen Werbefilm (optional) Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Definition, Arten, Gründe, Folgen, Maßnahmen gegen (Cyber-)Mobbing - Diskussion zum Filmbeispiel (optional) - Medienherstellung (optional) Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Handyknigge - Kosten Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Überblick über jugendliche Medienwelten (soz. Netzwerke mit Problem des Cyber- Werbefilme (optional) Info- oder Kurzergebnis (Video, Audio, Fotos oder Trickfilme) B - 72 24.03.15 15.09.15 26.10.15 Elternabend zum Thema: Jugendliche in sozialen Netzwerken Veranstaltun gen am: 16.03.15 04.05.15 12.05.15 16.06.15 (+ Klasse) 14.09.15 Eltern (Ab Klassenstufe 4) 2014/15 = 5 Veranstaltunge n= ca. 110 TN Elternabend zum Thema: Medienerziehung in der Familie Veranstaltun gen am: 25.03.15 08.06.15 16.09.15 Eltern (ab KiTa) 2014/15 = 3 Veranstaltunge n= ca. 60 TN Mobbings, Computerspiele mit Ausführungen zum Stand der Suchtforschung, Internet-Pornographie, Verherrlichung von Essstörungen) - Jugendmedienschutz in Deutschland - Förderung / Stärkung des familiären Dialoges über Medien sowie der Medienerziehung allgemein Wissensvermittlung und Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Vorstellung von jugendaffinen Netzwerken - Selbstdarstellung - Datensicherheit - Bedeutung soz. Netzwerke für Kinderund Jugendliche - Definition, Arten, Folgen, Gründe von und Maßnahmen gegen Cyber-Mobbing - Förderung / Stärkung des familiären Dialoges über Medien sowie der Medienerziehung allgemein Sensibilisierung zu den Einzelthemen: - Definition Medienkompetenz / Bedeutung der familiären Medienerziehung - Anregungen zur Medienerziehung - Förderung / Stärkung des familiären Dialoges über Medien sowie der Medienerziehung allgemein Weite Projekte realisierten wir als Kooperationspartner, z.B. der Kreisvolkshochschule (Ferienaktionen im Jugendzentrum und auf der Burg Querfurt) und dem BASE e.V. im Europahaus Querfurt, der Evangelischen Akademie Wittenberg, der Kinderdruckwerkstatt Halle (Multimediatage), die Unterstützung der Medien-AG an der Saale-Elster-Auen Schule Schkopau und dem Domgymnasium Merseburg u.a.. B - 73 Offener Kanal Salzwedel Die Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit des OK Salzwedel liegen in der regelmäßigen Zusammenarbeit mit den Salzwedeler Schulen. Hier haben sich feste Angebote etabliert, die von den Schulen als Bestandteil des Medienkundeunterrichts bzw. als Teil der außerschulischen Projektarbeit genutzt werden. Neben der Ausbildung von Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Nutzung neuer Medien steht auch der verantwortliche Umgang mit den Möglichkeiten der Veröffentlichung von eigenproduzierten Inhalten im Fokus der MedienProjektarbeit des OK. Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl Ziele des Projektes Ergebnis Sonstiges Neigungskurs Medien seit 2007 6 Schüler der 7.Klassen Erlernen der Kameraund Schnitttechnik, Befähigung zur eigenständigen Durchführung der Dokumentation schuleigener Projekte und Veranstaltungen Erlernen der Kameraund Schnitttechnik, Befähigung zur eigenständigen Durchführung der Dokumentation schuleigener Projekte und Veranstaltungen zuletzt Aufzeichnung und Bearbeitung des Schulprojektes „Fluchtpunkte“ wird als Unterricht im OK durchgeführt, 2 U-Stunden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt Befähigung zur medialen Verarbeitung des Themas „Trauer“, Durchführung von Workshops und Trainings an der Studio- und Kameratechnik LIVE-Sendung der „Offenen Bühne“, selbstständige und eigenverantwortliche Durchführung der gesamten LivemusikVeranstaltung vom Catering bis zur Aufzeichnung und Sendung im OK Dreijähriges Medienprojekt des Vereins „Aktion Musik“ Kurzfilm über die inhaltliche Arbeit, ProjektDokumentation wurde geleitet von einem erfahrenen Nutzer des OK, außerschulische AG geleitet von bildender Künstlerin wöchentlich freitags Medien-AG 2014 4 Schüler 6. Klassen wöchentlich montags „Always look on the bride site of life“ 2013 bis 2014 10 Jugendliche zwischen 12 und 16 Jahren Offene Bühne Dauerprojekt monatlich 6 Jugendliche des CJD Salzwedel 2013 bis 2015 10 Jugendliche Tellerrandgeschichten Planung, Durchführung und Nachbearbeitung in Eigenregie, hohe Selbstständigkeit TN sind gehandicapte Jugendliche des CJD Salzwedel geplante DokuSoap, noch nicht vollendet Zusammenarbeit mit Verein „Aktion Musik e.V.“ B - 74 Medien-AG Lessing GTS 2015 7 Schüler 6. Klassen wöchentlich InfoFührungen zum Anfassen Praktika dienstags laufend laufend Schülergruppen des Bildungsverbund des Handwerk e.V. 8 bis 12 Jugendliche Schüler Studenten von und mit Jugendlichen mit und ohne Handicap, Medienarbeit im Offenen Kanal sowie mit dessen Unterstützung Erlernen der Kamera- und Schnitttechnik, Erstellen eines Trickfilms mit LegoSteinen Die Teilnehmenden gewinnen Eindrücke von der Arbeit des OK, dessen Angebot und Zielsetzung, von Ausbildungs- und Praktikumsmöglichkeiten Angebot an Schüler und Studierende, praktische Erfahrungen im Bereich der Fernsehund Medientechnik zu sammeln, Hilfe zur beruflichen Orientierung Trickfilm „Autofahren“ wird geleitet von einem erfahrenen Nutzer des OK, außerschulische AG Für den einzelnen TN nicht verifizierbar 14 Praktika davon 11 Schulpraktika, 2 Trimester Produktives Lernen, 1 Praktikum in der Erwachsenenbildung, 1 TN Boysday Offener Kanal Stendal Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl Extrem Rallye 2012, 2014 20Jugendliche (16-27 Jahren), aus teilweise sozial schwachen Verhältnissen des Landkreises Jerichowerland 5 Tage Workshopcamp Ziele des Projektes - Kennenlernen des Alltags ohne Kommunikations mittel / Naturerfahrung in einem Camp - Anlegen eines Videotagebuches mit den Tageserlebnissen - Ausbau der Medienkompetenz: Arbeiten mit Kamera, Kennenlernen verschiedener Inszenierungsmög lichkeiten/Perspe ktiven Ergebnis Sonstiges 2 Projektfilme wird seit 2012 alle 2Jahre mit Netzwerkpartnern durchgeführt Öffentliche Aufführung Projektfilms des Ausstrahlung im Offenen Kanal Stendal 2 Projekt - DVDs B - 75 - Förderung des Sozialverhaltens durch Gruppenarbeit - Reflexion der eigenen Mediennutzung - Recherchieren, Themenerarbeitung 8.Kunst- und Kulturpreis „re-flect“2014 Große helfen Kleinen März bis Dez.2014 August 2014 4 Tage WorkshopCamp Alle Altersgruppen 25 Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen aus der Hansestadt Stendal und dem Landkreis Alter 9 bis 16 Jahre weitere Ziele: eigene Grenzen zu erkennen, seinen eigenen Köper kennenzulernen, gruppendynamische Prozesse zu erleben, sich zu helfen, sich gegenseitig zu unterstützen und zu bilden, Achtung vor älteren Menschen zu haben Chancengleichheit für alle Förderung von: - Inklusion - Integration - Selbstbestimmung - politischer Transparenz - Kunst, Kultur, Medienkompetenz, Medienbildung und -erziehung Workshops: Tanz, Gesang, Selbstverteidigung und Kameraführung Schauspiel, musikalische Bildung Aufführung zum Abschluss des Workshop-Camps - Förderung der Persönlichkeit, - Kompetenzen im Sozialverhalten entwickeln - Umgang mit den Medien Jedes Jahr ca. 15 Projektfilme entstanden mindestens 3 Filme oder/und Projekte aus den Offenen Kanal Stendal Wettbewerb wurde 2014 das 8. Mal landesweit durchgeführt Themen: Häusliche Gewalt, soziale Probleme, Integration und Inklusion, Sucht Am Abschluss des Projektes Aufführung. Diese Aufführung wurde von den Kindern selbständig gefilmt. Es entstand ein Projektfilm. wird seit 2009 jährlich durchgeführt B - 76 Kultur macht stark Workshop Umgang mit den Medien Oktober 2014 bis Februar 2016 Alle Grundschulen Stendal Horteinrichtungen Kinder im Alter von 6 bis 8 Jahren Workshop zum Umgang mit den Medien (Medienbildung und erziehung) Prävention/Förderung der Medienkritik: - Einhaltung der FSK – warum? - Was habe ich schon gesehen und was darf ich sehen? - Abbau von Ängsten - Es ist alles nicht echt! - Wie werden Gewaltszenen produziert? - Abbau von Ängsten - Kinder erzählten von ihren Albräumen - Fragen von Kindern wurden beantwortet Ein erschreckender Einblick in die Fantasiewelt von Kindern der Altersgruppe ist uns gelungen Ein Beispiel: Eltern schenken 8 jährigem 3D Horrorfilmabend, mit Popcorn in der häuslichen Wohnung – Sohn hat wochenlang Albträume. Ein Filmprojekt schließt sich 2016 an. Schule mal Anders Oktober 2014 bis Juni 2015 9. „re-flect“ Wettbewerb 2015 März bis Oktober 2015 Große helfen Kleinen August bis Dezember 2015 4 Tage Workshop Camp Kinder Altersgruppe 11 bis 13 - Abbauen von Ängsten - Medienkompetenzvermittlung - Medienbildung und –erziehung - Erstellung eines Spielfilms Siehe Ziele 8.Kunstund Kulturpreis „re-flect“2014 36 Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen aus der Hansestadt Stendal und dem Landkreis Alter 9 bis 16 Jahre Siehe Ziele Große helfen Kleinen 2014 Ein Projektfilm Öffentliche Aufführung Teilnahme an Wettbewerb re-flect 2015 Projekt-DVD siehe Ergebnisse 2014 Am Abschluss des Projektes Aufführung. Wettbewerb wurde das 9. Mal landesweit durchgeführt wird seit 2009 jährlich durchgeführt Diese Aufführung wurde von den Kindern selbständig gefilmt. Es entsteht ein Projektfilm. In jedem Jahr werden mehrfach für die minderjährigen und volljährigen Nutzer und Schülerpraktikanten im Alter von 13 bis 27 Jahren so genannte Nutzerschulungen durchgeführt, in denen Medienkompetenzvermittlung, Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (Medienrecht, Persönlichkeitsrecht, Grundgesetz, Eigentumsrecht, B - 77 Urheberrecht), Medienbildung, Geschichte und Erziehung sowie gesellschaftsrelevante Themen vermittelt werden. Offener Kanal Wernigerode Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit: Alle Bereiche, in denen Medien für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, für die Erziehung sowie für die Aus- und Weiterbildung pädagogische Relevanz haben. Vermittlung von Medienkritik und -kunde durch Diskussionsrunden und Erfahrungsaustausch, gepaart mit der theoretischen Vermittlung relevanter Gesetze und Verordnungen im Medienbereich unter Einbezug des Jugendschutzes Zielorientierung im Bereich Mediennutzung und -gestaltung durch die Nutzung der vorhandenen Technik und verschiedener Software für Bild- und Tonbearbeitung Integration aller Schulformen bei deutlich stärkerer Nutzung fächerübergreifender, projektorientierter Arbeit Vernetzung der schulischen Bildung und Medienbildung mit Eltern-, Jugendbildungsund Kinderkulturarbeit Im Zentrum steht unter anderem die Beantwortung der Frage, wie sich vor allem junge Menschen mittels Mediennutzung die Welt aneignen. Ebenfalls wird die Sprachkompetenz durch freies Sprechen und die Schreib- und Lesekompetenz durch das Erstellen eines Drehbuches gefördert. Weiterhin werden den Kindern und Jugendlichen die vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Medien aufgezeigt. Dazu zählen die Arbeit als Journalist, bei Rundfunkanstalten, bei TV- und Medienproduktionen, in der aktiven Medienarbeit mit Kindern, bei privaten Bildungsträgern und in politischen Einrichtungen. Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl Campus TV 2014 und 2015 Studentengruppen Film Glide/ Film AG LSH Grovesmühle 2014 und 2015 1x wöchentlich oder Sonderaktion Schüler der Klassen 9 und 10 Ziele des Projektes - Anleitung im Umgang mit redaktioneller Arbeit, Kamera und Schnitttechnik - Erarbeitung eines monatlichen Nachrichtenmagazins mit aktuellen Beiträgen - Ereignisfernsehen - wöchentlich 2 Stunden im Ganztagsangebot des Landschulheimes als Wahlpflichtfach - Anleitung im Umgang mit Ergebnis Sonstiges Videomaterial im Bereich Kultur, Politik und Soziales Ausstrahlung im OK Wernigerode und weiteren OKs Berichte in der lokalen Presse Filme als Dokumentationen der Aktivitäten um das LSH -Teilnahme an Filmwettbewerben Präsentation beim Tag der Offenen Tür Berichte in B - 78 redaktioneller Arbeit, Kamera und Schnitttechnik - Erlernen von Grundlagen des Filmens - Produktion von kurzen Filmbeiträgen über den Schulalltag - Film-Projekte und Aktionen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefährdungen aus dem gesellschaftlichen Umfeld (Bsp. Drogen, SocialWeb etc.) Schülerfirma PHODIO Fallstein Gymnasium Osterwieck 2014 und 2015 Schüler der Klassen 8 bis 12 1x wöchentlich und Sonderaktion Medien und Internet für Kinder und Jugendliche 14.07.14 bis 25.02.15 6 Schüler der 6. Klasse und 4 Schüler der 9. Klasse Spiel, Satz und Sieg oder Die große Pleite 2015 Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren ca. 6 TN - Einführung in medienpraktisches Arbeiten - Thematische Sensibilisierung: Schutz vor CyberMobbing, Suchtund Gewaltprävention, Persönlichkeitsrechte im SocialWeb Förderung der Medienkritik: - Medienkompetenz stärken durch Verstehen und Hinterfragen - Medien als Teil der Kultur mit pro und contra ansehen. Einführung in die Medienpraxis: FilmThema: Mobbing Förderung der Medienkompetenz durch: - Besprechung von Computer – und /oder Konsolenspiele /Serious Games der lokalen Presse Ausstrahlung im OK Wernigerode und weiteren OKs 1. Platz: Europapreis für Bürgermedien in SachsenAnhalt 2014 Filme als Dokumentation der Aktivitäten des Gymnasiums und der Umgebung in Osterwieck 3. Platz: Kunst- und Kulturwettbewerb SachsenAnhalt reflect 2014 Teilnahme an Filmwettbewerben Ausstrahlung im OK und weiteren OKs -Berichte in der lokalen Presse Dokumentation über Mobbing Projekte mündete in einer Medien AG Videobeiträge zum Thema In Zukunft… Spielebesprechungen im TV, z. B. als Tipps von Kindern für Kinder Spielebeschreibung und -beurteilung B - 79 „Erlebe dich neu. Erfinde dich neu.“ 2015 Jugendliche im Alter von 10 bis 14 Jahren - durch die medienpädagogische und redaktionelle Betreuung werden Spielebesprechungen zu einer überzeugenden Form aktiver Medienarbeit Thema: Jugendschutz und Spielvergnügen Hauptziel: Stärkung kritischer Medienkompetenz Kritische Medienpädagogik durch Alternate Reality Games (ARGs): - Teilnehmer verfolgen in der Stadt und /oder Internet Hinweise zur Lösung eines Problems - über konkretes Handeln, Erkunden und den Einsatz von Medien lernen die Teilnehmer gesellschaftliche Realitäten und ihre medialen Darstellungen kritisch zu hinterfragen - Kombination von Erlebnis-, Abenteuer- und Medienpädagogik - intensive Selbsterfahrung Ziele: - Erkennen als physische, psychische und soziale Herausforderung - Experimentieren mit unkonventionellen Entscheidungsmöglichkeiten Filmbeitrag über die Entstehung, den Ablauf, das Ergebnis und die Reflexion der ARG Konzept ist an der stark mediengeprägten Lebenswelt der heutigen Zeit orientiert und bietet eine interaktive Alternative zum passiven Medienkonsum B - 80 Mediencamp – Kinder machen selber Fernsehen 19.10.15 bis 22.10.15 Ferienangebot für Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren 6TN - Training der Urteils- und Handlungsfähigkeit - Stärkung von Kritikfähigkeit - Förderung von Teamfähigkeit und sozialer Kompetenz - Kenntnissen über demokratische Prozesse - praktische Tipps zur Filmproduktion (Kameraführung, Filmschnitt, Audio und Drehbuch) - Förderung des logischen Denkens, der sprachlichen Fähigkeiten und der räumlichen Wahrnehmung - -Vermittlung entsprechender Verordnungen und Gesetze (u.a. Jugendschutzgesetz) läuft noch Im Rahmen des Kooperations projektes „Phänomedial“ vor Ort wurde ein Seminar für Kinder und Jugendliche entwickelt Offener Kanal Wettin Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit: Bei den medienpädagogischen Projekten im Berichtzeitraum wurde verstärkt auf die konzeptionelle Arbeit Wert gelegt. Dabei ging es vor allem darum, die jungen Filmemacher zu befähigen, sich mit einer Vielzahl von zum Teil brisanten Inhalten kritisch und komplex auseinanderzusetzen. Themen waren „Humanes Sterben“, „Körperkulturkult“, „Geschichte“, „Sexualität“, „Sucht“, „Glück“, „Politik und Partizipation“ bis hin zum Philosophieren über „Gott und die Welt“. Dabei standen journalistische Grundkenntnisse im Mittelpunkt und die Grundlagen für die Erarbeitung eines Drehbuches. Darüber hinaus wurden notwendige handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten bei der medialen Umsetzung der genannten Themen vermittelt. Des Weiteren wurden die Möglichkeiten des Mediums Film für Aspekte der Berufsberatung und Berufsorientierung genutzt. Um die ehrenamtliche Schulung von Multiplikatoren zu qualifizieren, wurde im Rahmen des europäischen Projekts „Vision“ ein umfangreiches Handout für die medienpädagogische Arbeit – online basierend – erarbeitet. Mit dem Projekt „DokuTV“ wurde die Möglichkeit für Jugendliche mit Ambitionen für eine berufliche Laufbahn im Medienbereich offeriert, semiprofessionelle Erfahrungen bei der Fernsehproduktion zu erlangen. Ein weiterer bedeutsamer Aspekt dieses Projektes ist die B - 81 intensive Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, geschichtlichen und politischen Themen, die in Sachsen-Anhalt relevant sind. Titel des Projektes Laufzeit Zielgruppe & TN-Zahl Ziele des Projektes Ergebnis Sonstiges Die Glücksreporter 2014 2015 wöchentlich Schüler 10 bis 18 Jahre 37 TN 10 Filme http://glueck. wettintv.de Redaktion Jeco des Projektes Mein Testgelände 2014 2015 14 bis 24 Jahre 8TN 23 Filme http://www. Meintestgela ende.de/Gewi nnerJugendpr esse DokuTV Sachsen-Anhalt 2014 2015 Jugendliche 14 bis 27 Jahre 60 TN ca. 110 Produktionen in 2 Jahren www.wettintv .de Vision 2014 2015 16 bis 27 Jahre 20 TN Schüler mit erhöhtem Förderbedarf produzieren zuversichtsstiftende Kurzfilme über Menschen aus dem Stadt-teil HalleTrotha und über die verschiedenen Orte, an denen sie sich aufhalten Die Redaktion Jeco aus Wettin ist eine von 14 bundesweiten Redaktionsgruppen, die Umfragen, Kurzfilme, Berichte und Reportagen zur Gender Problematik produzieren. (Geschlechter, Gleichberechtigung, Gerechtigkeit) Jugendliche erlernen journalistische Grundkenntnisse und erwerben praktische Medienkompetenz, indem sie landesweit mit dem DokuTV Mobil Live-Mitschnitte, Berichte und Reportagen produzieren In dem zehnmonatigen Projekt „VISION – Video School Online“, das von den drei Einrichtungen Magicnost Ustvarjanja (Slowenien), Karagozoglu Ilkogretim Okulu Genclik Ve Spor Kulubu (Türkei) und dem OK Wettin durchgeführt wurde, entstand eine Website, auf der in 20 Kapiteln grund- www.visionvideoschool.eu B - 82 Mediapolis 2014 2015 Schüler von 10 bis 16 Jahren 30 TN Der Menhir 2014 16 bis 27 Jahre 8 TN Zwiegespräch zwischen Gott und Teufel 2014 16 bis 27 Jahre 7 TN legende sowie fortgeschrittene Kompetenzen im Bereich des Filmens von Jugendlichen und Pädagogen selbständig und handlungsorientiert erlangt bzw. über projektbezogene Medienarbeit vermittelt werden können. Die Schüler von zwei Gesamtschulen gehen der Frage nach, welche Rolle die Medien bei der Steuerung und Beeinflussung von politischen Prozessen spielen. Dabei werden sie selbst zu politischen Akteuren, Redakteuren und Medienproduzenten. Im Verlauf des Projekts entstehen zahlreiche Filmbeiträge. Es entsteht eine Dokumentation über Jungsteinzeitsiedlungen im Raum Halle-Dölau/ Salzmünde. Aufhänger ist die „Steinerne Jungfrau“, um die sich eine Sage rankt. Verwendet wird dafür Anschauungsmaterial aus dem Landesmuseum für Vor- und Frühgeschichte 2014 wurde das von Conrad Winkler, 17 Jahre und Schüler des BurgGymnasiums Wettin, verfasste Theaterstück „Zwiegespräch zwischen Gott und Teufel“ nach entsprechender Vorbereitung filmisch umgesetzt. 5 Magazinsendungen zahlreihe Filme Dokumentation 15 min. Kurzfilm http://www.i gs-staat.de B - 83 Der Bodybuilder 2014 16 bis 27 Jahre 6 TN Teufel Alkohol Filmprojekt 2015 16 bis 27 Jahre 12 TN Sterben Dokumentarfilm 2015 18 bis 27 Jahre 9 TN Expedition Beruf 2015 13 bis 18 Jahre 70 TN Selbstbild und Fremdbild im Bewerbungsgespräch 2015 13 bis 17 Jahre 40 TN Lucky Luke raucht nicht mehr 2014 und 2015 13 bis 20 Jahre 2014 wurde der Film über das Bodybuilding – einen Freizeitsport, dessen Ansehen und Wertschätzung nicht selten von Vorurteilen und Klischees geprägt ist – gedreht und produziert. In zahlreichen Gesprächen erhielt ein als Medienproduzent fungierender Jugendlicher einen Einblick in die Motivation eines Bodybuilders. Der Film thematisiert das Problem Alkoholsucht in Form eines kleinen Kammerspiels. Eine 20jährige Frau geht der Frage nach, ob humanes Sterben möglich ist. Sie besucht ein Hospiz, unterhält sich mit Sterbehelfern und Sterbenden. Dabei wird sie von einem jugendlichen Kamerateam begleitet. Kamerateams drehen einen Kurzfilm über ihren Berufswunsch, indem sie die Berufsausübenden interviewen und in ihrem Wirkungsfeld filmen Unter Beobachtung einer Kamera simulieren Schüler Bewerbungsgespräche. Anhand der Aufnahmen werden diese ausgewertet. Jugendliche dokumentieren zweimal eine Präventivmaßnahme des Jugendamtes Kurzfilm Kurzfilm Dokumentarfilm 15 Kurzfilme Anschauungsmaterial für Schüler 2 Dokumentationen B - 84 Das Gymnasium Landsberg 2015 16 bis 27 Jahre 7 TN Doku Sondierungsforum 2015 20 bis 27 Jahre 6 TN Trickreich 2014 und 2015 14 bis 17 Jahre 40 TN zum Thema Rauchen. Junge Medienmacher produzieren einen Film über das neue pädagogische Konzept am Gymnasium Landsberg. Ein Filmteam dokumentiert das 3. Sondierungsforum der Landeszentrale für politische Bildung. Schüler des Burggymnasiums Wettin produzieren Trickfilme. Sie erlernen Tricktechniken, den Umgang mit Schnitttechnik, Kamera und Software. Kurzfilm 11 min. Dokumentation 8 Trickfilme Aufführung zur Tagung der LISA D-1 C KJM-Bericht Sechster Bericht der KJM über die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) gem. § 17 Abs. 3 JMStV Berichtszeitraum: März 2013 bis Februar 2015 Vorwort Neue Impulse für den medienpolitischen Diskurs zu setzen, den Austausch mit in- und ausländischen Akteuren fortzusetzen und dabei beständig ihre gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten zu erfüllen – das war das Leitmotiv der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in den letzten beiden Jahren. Der vorliegende sechste Tätigkeitsbericht der KJM umfasst den Zeitraum von März 2013 bis Februar 2015 und zeigt, wie vielschichtig die Herausforderungen im Jugendmedienschutz waren. Seit der Veröffentlichung des fünften Berichts hat die KJM einige Veränderungen in ihrer Zuarbeit erfahren. So wurde im Herbst 2013 eine Strukturreform umgesetzt, in deren Zuge die Geschäftsstelle der KJM in Erfurt in die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) in Berlin überführt wurde. Gleichzeitig wurden die umfangreichen Aufgaben der ehemaligen KJM-Stabsstelle in München verlagert. Diese werden nun zum Teil in der GGS und zum Teil in den Landesmedienanstalten bearbeitet. Zu diesem Zweck haben die KJM-Mitglieder Verantwortung für bestimmte Themen der KJM-Arbeit übernommen. Die Prüfverfahren werden weiter wie gewohnt durchgeführt. Auch die Medienlandschaft hat sich in den Jahren seit der Gründung der KJM im Jahre 2003 stark verändert. Der Jugendmedienschutz steht heute vor großen technischen und regulatorischen Herausforderungen, auf die zeitgemäße Antworten gefunden werden müssen. Medienkonvergenz und Digitalisierung ziehen eine spürbare Notwendigkeit wirksamer technischer Schutzoptionen nach sich. Die ungebrochen hohe Zahl an Indizierungsanträgen und -stellungnahmen, die im Berichtszeitraum bearbeitet wurden, ist ein Beleg dafür, dass ein Großteil der problematischen Internetinhalte aus dem Ausland kommt. Diese Entwicklung zeigt auch, dass im Internet als einem Medium ohne Grenzen eine Aufsicht in vielen Bereichen nicht mehr durch einzelstaatliche Regelungen möglich ist. Die KJM hat sich deshalb in den letzten beiden Jahren verstärkt internationalen Fragestellungen zugewandt. Beispielsweise ist sie in einen Austausch mit den Entwicklern internationaler Projekte des technischen Jugendschutzes getreten, um einen Beitrag zur Implementierung gemeinsamer Standards zu leisten. Außerdem hat sie einen fruchtbaren Dialog mit den „Global Playern“, allen voran mit Google und Facebook, zu Fragen des Jugendmedienschutzes geführt. Soll der Jugendmedienschutz in Deutschland auch weiterhin schlagkräftig bleiben, ist es unerlässlich, praxistaugliche Regelungen für eine gemeinsam getragene Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu schaffen. Sachgerechte und zeitgemäße Instrumente sollten dabei im Dialog mit den relevanten Akteuren entwickelt werden und entsprechende Regulierungsansätze sollten vom Bund wie von den Ländern an diesen Anforderungen ausgerichtet werden. Daher begrüßt die KJM die geplante Novellierung des JugendmedienschutzStaatsvertrages (JMStV) und bringt ihre Expertise aktiv in den Prozess ein. Im Sinne eines wirkungsvollen Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor problematischen Medieninhalten bleibt zu hoffen, dass der Anlauf, den die Länder 2014 gestartet haben, bald erfolgreich abgeschlossen wird. Siegfried Schneider Vorsitzender der KJM 3 Jugendmedienschutz in Zeiten des Umbruchs Die Verankerung des Jugendschutzes im Grundgesetz zeigt die große Bedeutung, die ihm in Deutschland beigemessen wird. Selbst hohe Rechtsgüter wie die freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die Kunstfreiheit können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eingeschränkt werden. Mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wurde im Jahr 2003 auf Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ein Organ der Landesmedienanstalten geschaffen, das Medieninhalte im Hinblick auf deren Gefährdungspotenzial beurteilt und ihre öffentliche Verbreitung regelt. Die Prüfung von einzelnen Angeboten ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der KJM, da ohne Kontrolle der Einhaltung der Regeln diese ihre Gültigkeit verlieren. Veränderte Mediennutzung in einer veränderten Medienwelt Dass diese verantwortungsvolle Aufgabe wichtiger denn je ist, wird mit Blick auf neue Technologien sowie auf die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen deutlich. Die Globalisierung findet auch in der digitalisierten Medienwelt statt und macht – oftmals auch problematische – Inhalte grenzenlos verfügbar. Gleichzeitig finden internetfähige mobile Endgeräte immer größeren Absatz – auch bei Kindern und Jugendlichen, die sich damit elterlicher Begleitung bei der Medienrezeption entziehen können. Während die KJM mit ihrer Aufsichtstätigkeit für positive Effekte bei deutschen Internetanbietern sorgen kann, hat sie in Bezug auf internationale Angebote, die in der Regel nicht der deutschen Medienaufsicht unterliegen, nur einen begrenzten Handlungsspielraum. Doch nicht die Webseiten und Plattformen deutscher Anbieter stehen im Fokus des Interesses von Kindern und Jugendlichen in Deutschland, sondern gerade internationale soziale Plattformen wie Facebook oder WhatsApp bzw. Videoplattformen wie YouTube. Zudem besteht für Kinder und Jugendliche durch die Fülle von Internetinhalten sowie deren uneingeschränkte Verfügbarkeit die erhöhte Gefahr, ungewollt mit problematischen Inhalten konfrontiert zu werden. In Anbetracht des medialen Umbruchs hat die KJM sich auch verstärkt für die Weiterentwicklung technischer Schutzoptionen engagiert und formuliert in diesem Bericht wieder fünf Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz. Ein verstärktes Zusammenspiel von Jugendschutz und Medienpädagogik hält die KJM darüber hinaus für unerlässlich. Der beste Weg, Kinder und Jugendliche in einer mobilen, digitalen Medienwelt zu begleiten, ist rechtliche Grenzen zu setzen und gleichzeitig Verantwortung zu stärken. Veränderte Strukturen in der KJM Ein Umbruch hat auch innerhalb der KJM stattgefunden, die Struktur der Zuarbeit hat sich verändert. Die KJM durch diese Zeiten zu begleiten und innerhalb der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin den Bereich Jugendmedienschutz aufzubauen war eine Herausforderung, die ich gerne angenommen habe. Das Team in Berlin, das die KJM organisatorisch und koordinierend unterstützt, setzt sich interdisziplinär zusammen und ist seit 2013 unter Integration der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle in Erfurt größtenteils neu aufgestellt. Ich möchte an dieser Stelle meinen Mitarbeiterinnen dafür danken, dass der Übergang so gut gelungen ist. Außerdem unterstützt eine Reihe von Arbeitsgruppen – besetzt mit KJM-Mitgliedern, Mitarbeitern der Landesmedienanstalten und der Gemeinsamen Geschäftsstelle – die nun für jeweils bestimmte Themen verantwortlichen KJMMitglieder bei ihrer inhaltlichen Arbeit. Dies ermöglicht eine verstärkte Einbindung der Landesmedienanstalten in die Arbeit der KJM, die zu einer noch engeren Zusammenarbeit innerhalb der KJM führt. Diese intensivierte Kooperation mit auf den Weg zu bringen und zu unterstützen, hat mir viel Freude bereitet. So viel im Jugendmedienschutz in den letzten Jahren auch erreicht wurde: Die anstehenden globalen Herausforderungen können nur in guter Zusammenarbeit bewältigt werden. Die KJM ist nicht zuletzt aufgrund ihrer Zusammensetzung als plurales Gremium dafür gerüstet, ihre Arbeit auch weiterhin erfolgreich fortzuführen. Birgit Braml Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten 5 Inhaltsverzeichnis a Die KJM 1 Aufgaben der KJM 9 2 Organisation und Vernetzung 9 3Strukturreform 12 b Anwendung der Bestimmungen des JMStV 1 Anfragen und Beschwerden 15 1.1 Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Rundfunksendungen 15 1.2 Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Telemedien 16 1.3 Bearbeitung allgemeiner Anfragen und Beschwerden 18 2Prüftätigkeit 19 2.1 Das KJM-Prüfverfahren 19 2.2 Überarbeitung der Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien 20 2.3 Prüftätigkeit Rundfunk 21 2.3.1Aufsichtsfälle 22 2.3.2 Schwerpunkte der Prüfungen 23 2.3.3 Programmanalyse zur Einhaltung von Sendezeitgrenzen 24 2.4 Prüftätigkeit Telemedien 24 2.4.1Aufsichtsfälle 24 2.4.2 Schwerpunkte der Prüfung 26 2.4.3Indizierungen 26 2.5 Urteile von grundsätzlicher Bedeuung 31 2.5.1 Rechtsprechung Rundfunk 31 2.5.2 Rechtsprechung Telemedien 33 3 Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen 35 3.1 Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) 36 3.2 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) 37 3.3 FSK.online und USK.online 38 4 Technischer Jugendmedienschutz 39 4.1 Geschlossene Benutzergruppen 40 4.1.1 Anpassung des „AVS-Rasters“ 40 4.1.2 Positiv bewertete Konzepte 41 4.1.3 Entwicklungen im Online-Glücksspiel 43 4.2 Technische Mittel 43 4.2.1 Positiv bewertete Konzepte 44 4.2.2Jugendschutzprogramme 44 6 c Engagement der KJM 1 2 3 4 5 Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen 47 In Kontakt mit Bund und Ländern 48 Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk 50 Kooperationen und Beiräte 51 Studien und Gutachten 52 d Für mehr Transparenz und Akzeptanz: Öffentlichkeitsarbeit der KJM 1Pressearbeit 55 2Publikationen 56 3Veranstaltungen 58 4 Präsenz auf Messen 60 5Onlineauftritt 61 e Blick in die Zukunft: 5 Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz 1 2 3 4 5 Moderner Jugendmedienschutz braucht praxistaugliche Regelungen 63 Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt 63 Internationale Zusammenarbeit ausbauen: Ein Netz, gemeinsame Standards 64 Kinder schützen, Jugendliche unterstützen 64 Zukunft der Selbstkontrolle 65 Anlagen 1KJM-Mitglieder 68 2 Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 70 3 Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen 71 4 Termine der KJM 73 7 a Die KJM |a| Aufgaben der KJM 1 Aufgaben der KJM > KJM beaufsichtigt privaten Rundfunk und Telemedien > Ziel: Kinder und Jugendliche vor problematischen Angeboten schützen > verstärktes internationales Engagement Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und die Telemedien zuständig. Als Organ der Landesmedienanstalten überprüft sie die Einhaltung der Bestimmungen des „Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (kurz: Jugend medienschutz-Staatsvertrag, JMStV). In die sem Zusammenhang ist sie für die Überprüfung und Bewertung möglicher Verstöße in Rundfunk- oder Telemedienangeboten zuständig. Sie beschließt entsprechende Maßnahmen, die dann von den Landesmedienanstalten umgesetzt werden. Im Sinne des Modells der „regulierten Selbstregulierung“ obliegt es der KJM zudem, Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuerkennen. Weiterhin ist die KJM unter anderem für die Festlegung von Sendezeiten, die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen sowie für das eigene Erstellen von Indizierungsanträgen für Angebote in Telemedien (Internet) zuständig. Eine wichtige Aufgabe im Berichtszeitraum war es, die Novellierung des JMStV konstruktiv zu begleiten und Impulse für praxis taugliche Regelungen zu setzen. Darüber hinaus legte die KJM ein verstärktes Augenmerk auf internationale Entwicklungen im Jugendmedienschutz und brachte sich auch hier mit Sachverstand und Erfahrung in entsprechende Diskurse ein. 2 Organisation und Vernetzung > Plurales Organ der Landes medienanstalten > AGs unterstützen KJM-Mitglieder bei Themenverantwortung > enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die KJM besteht aus zwölf Sachverständigen: sechs Direktoren von Landesmedienanstalten, vier Mitgliedern, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt und zwei Mitgliedern, die von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie nicht an Weisungen gebunden. Die Sachverständigen der KJM haben jeweils einen Stellvertreter (f vgl. Anlage 1, „Mitglieder der KJM“) und tagen in der Regel einmal im Monat (f vgl. Anlage 4, „Termine der KJM“). Der Vorsitzende sowie der erste stellvertretende Vorsitzende werden nach § 14 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 GVO-KJM (Geschäfts- und Verfahrensordnung der KJM) durch die KJM aus den Reihen der Direktoren der Landesmedienanstalten gewählt. Weiterhin kann aufgrund der pluralen Besetzung des Gremiums gemäß der GVO-KJM eine zweite Stellvertretung des KJM-Vorsitzenden aus den Reihen der Bund-Länder-Vertreter gewählt werden. Im Berichtszeitraum hatte Siegfried Schneider, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), den KJM-Vorsitz inne (gewählt am 14. Dezember 2011, im Amt bestätigt am 18. April 2012 für die dritte Amtsperiode der KJM bis März 2017). Erster Stellvertreter war Andreas Fischer, Direktor der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), als zweiter Stellvertreter fungierte Thomas Krüger, Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Als zuarbeitende Stellen für die sachverständigen KJMMitglieder, die ihr Amt neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit ausüben, sind die Geschäftsstelle sowie jugendschutz. net gesetzlich verankert. Die Gemeinsame Geschäftsstelle (GGS) der Medienanstalten unterstützt die KJM vor allem im Bereich der Prüfverfahren organisierend sowie koordinierend und übernimmt darüber hinaus die Öffentlichkeitsarbeit für das Gremium (f vgl. Anlage 2, „Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten“). jugendschutz.net ist organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt sie bei der Telemedien-Aufsicht. 9 |a| Organisation und Vernetzung Themenverantwortung der KJM-Mitglieder KJM-Mitglieder aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren der Landesmedienanstalten ff BLM: Siegfried Schneider LfM: Dr. Jürgen Brautmeier •Telemedien • Onlinespiele •Selbstkontrolleinrichtungen • Europa/Internationales KJM-Mitglieder, benannt von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde ff Thomas Krüger, Präsident der bpb Michael Hange, Präsident des BSI • Politische Jugendschutzentwicklungen ff Elke Monssen-Engberding, Vorsitzende der BPjM Petra Meier, stv. Vorsitzende der BPjM ff brema: Cornelia Holsten LMS: Dr. Gerd Bauer • Betreuung von Gerichtsverfahren grundsätzlicher Bedeutung • Glücksspiel ff LMK: Renate Pepper LfK: Thomas Langheinrich • Neue Formate Fernsehen • Bußgeldverfahren • Einbindung jugendschutz.net ff MSA: Martin Heine SLM: Michael Sagurna •Werbung gemäß § 6 JMStV ff NLM: Andreas Fischer MA HSH: Thomas Fuchs • Kriterien •Vorlagefähige Angebote •Schnittstelle Jugendschutz/Indizierungen KJM-Mitglieder, benannt von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden ff Sebastian Gutknecht, Geschäftsführer AJS NRW Jan Lieven, AJS NRW •Schnittstelle JMStV/JuSchG ff Folker Hönge, Ständiger Vertreter der OljB bei der FSK Prof. Dr. Petra Grimm, HdM •Jugendpolitische Forschung ff Sigmar Roll, Richter am Bayerischen Landes sozialgericht Schweinfurt Petra Müller, FWU • Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO) KJM ff TLM: Jochen Fasco MMV: Dr. Uwe Hornauer •Schnittstelle Jugendschutz/ Medienkompetenz • Prüffälle weitergehende Bedeutung 10 ff Frauke Wiegmann, Leiterin des JIZ Hamburg Bettina Keil-Rüther, Leitende Oberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Erfurt •Jugendpolitische Forschung |a| Organisation und Vernetzung Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Oberste Bundesbehörde für den Jugendschutz 2 Mitglieder Landesmedienanstalten 6 Direktoren Oberste Landesbehörden für den Jugendschutz 4 Mitglieder Entsendung Entsendung Entsendung KJM 12 Sachverständige; Vorsitz: Siegfried Schneider Organisatorische Anbindung Zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde im privaten Rundfunk und in den Telemedien in Deutschland jugendschutz.net FSF Zusammenarbeit BPjM Anerkennung Anerkennung FSM USK.online FSK.online Abb. 1 Zur Gewährleistung der kontinuierlichen Bearbeitung der Themen von grundsätzlicher Bedeutung ist jedes ordentliche Mitglied der KJM für festgelegte Themengebiete zuständig. Diese Themenverantwortung nehmen die Sachverständigen in Abstimmung mit ihrem jeweiligen stellvertretenden Mitglied sowie unter Rückgriff auf die KJM-Arbeitsgruppen wahr. Diese Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern der KJM, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesmedienanstalten sowie externen Sachverständigen und widmen sich spezifischen Fragestellungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der KJM. Zur Vorbereitung der Entscheidungen der KJM setzt der Vorsitzende gemäß der Geschäftsordnung Prüfgruppen ein. Die Prüfgruppen bereiten die Prüffälle auf und geben Entscheidungsempfehlungen ab (f vgl. Anlage 3, „Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen“). Als Grundlage für die Entscheidungsempfehlungen übermitteln die zuständige Landesmedienanstalt oder jugendschutz.net den Prüfgruppen eine Dokumentation des Angebots zusammen mit einer Vorbewertung. Der Prüfausschuss entscheidet auf Grundlage der Entscheidungsempfehlung der Prüfgruppe anstelle der KJM, wenn jedes Mitglied des Prüf- ausschusses ausdrücklich dieser Empfehlung zugestimmt hat. Wird keine Einstimmigkeit im Prüfausschuss erreicht, wird die Entscheidung durch alle KJM-Mitglieder getroffen (f vgl. B 2.1, „Das KJM-Prüfverfahren“). Zur Weiterentwicklung und Beförderung der gemeinsamen Spruchpraxis bewährten sich auch im aktuellen Berichtszeitraum die KJM-Prüfer-Workshops unter Federführung der Prüfgruppensitzungsleiter/innen (f vgl. Anlage 3, „Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen“). Zum achten Mal seit Bestehen der KJM trafen sich die Prüferinnen und Prüfer der KJM am 10. Juli 2014 in Ludwigshafen zum Prüferworkshop mit dem Thema „Altersabgrenzung 12/16 und 16/18“. Nach dem Vortrag einer ständigen Vertreterin der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zu den FSK-Kriterien der Altersabgrenzung diskutierten und analysierten die Prüfer verschiedene Rundfunk- und Telemedienfälle. Auch Treffen der Jugendschutzreferenten der Landesmedienanstalten, wie das an den Prüferworkshop angeschlossene am 11. Juli 2014, dienen dem Erfahrungsaustausch, vertiefen Fachkenntnisse und festigen die gemeinsame Spruchpraxis. 11 |a| Strukturreform Um gerade im Bereich Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Institutionen zu schaffen, sieht der JMStV neben der organisatorischen Anbindung von jugendschutz.net eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vor. Die BPjM holt vor einer Entscheidung über Indizierungsanträge für Telemedien die Stellungnahme der KJM ein. Diese Stellungnahme muss die BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigen. Die KJM kann bei der BPjM auch selbst Anträge auf Indizierung von Telemedien stellen. Darüber hinaus besteht im Bereich Telemedien – wie auch im Bereich Rundfunk – ein regelmäßiger Austausch mit den von der KJM anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle: Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (für FSK.online) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (für USK.online). Abseits dieser unter dem Dach der KJM vernetzten Institutionen steht die KJM zur Förderung eines besseren Jugendmedienschutzes beispielsweise im Austausch mit: ff Anbietern von Rundfunk und Telemedien sowie ihren Verbänden, ff Eltern- und Erziehungsverbänden, ff Einrichtungen aus Wissenschaft und Forschung, ff globalen Unternehmen, ff Jugend- und Kinderschutzeinrichtungen, ff Organen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ff Universitäten/Medienakademien, ff Vertretern der Politik, ff Vertretern der Kirchen, ff Vertretern der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Strafverfolgungsbehörden. 12 3Strukturreform > Auflösung der KJM-Stabsstelle > Etablierung der Themenverantwortung > Integration der ehemaligen KJMGeschäftsstelle in die GGS der Medienanstalten Bis September 2013 war die KJM-Stabsstelle, angesiedelt beim KJM-Vorsitzenden in München, für inhaltliche Fragen, die Vorbereitung von Grundsatzangelegenheiten sowie die Öffentlichkeitsarbeit der KJM zuständig. Koordinierende und organisatorische Aufgaben wurden von der KJM-Geschäftsstelle in Erfurt übernommen. Die Etablierung einer Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) hat die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) zum Anlass genommen, die Struktur der Zuarbeit für die KJM grundlegend zu verändern: Die KJM-Stabsstelle in München wurde zum 1. September 2013 aufgelöst. Ihre bisherigen Tätigkeiten werden nun zum Teil von der GGS in Berlin übernommen, zum Teil beim Vorsitzenden erledigt und zum Teil in den einzelnen Landesmedienanstalten bearbeitet. Die organisatorischen und koordinierenden Tätigkeiten der ehemaligen Geschäftsstelle der KJM in Erfurt sind komplett in der GGS aufgegangen. Um den vielfältigen Anforderungen und Aufgaben, die der JMStV vorgibt, auch künftig gerecht zu werden, wurde die Struktur der Themenverantwortung einzelner KJMMitglieder etabliert sowie die Anzahl der unterstützend tätigen Arbeitsgruppen erhöht. Auch beim Vorsitzenden der KJM sind Themen angesiedelt, wie beispielsweise die Pressearbeit, die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Telemedienbereich oder auch das Stellen von Indizierungsanträgen. Kurzfristig auftretende, grundlegende Fragestellungen werden nach wie vor vom Vorsitzenden beantwortet, die Prüfverfahren werden wie bisher durchgeführt. 13 b Anwendung der Bestimmungen des JMStV |b| Anfragen und Beschwerden 1 Anfragen und Beschwerden Die Prüftätigkeit ist eine der wichtigsten Aufgaben der KJM. Darunter fallen einerseits die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden und andererseits die konkrete Prüfung von Einzelfällen. Die Zahl der regelmäßig eingehenden Anfragen und Beschwerden zu Rundfunk- und Telemedienangeboten sowie zu allgemeinen Themen zeigt, dass die KJM als Ansprechpartnerin für den Jugendmedienschutz fest verankert ist. Zwischen März 2013 und Februar 2015 befasste sich die KJM mit 667 Anfragen und Beschwerden, die alle einzeln beantwortet wurden. Somit lässt sich im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum ein Rückgang verzeichnen, der besonders die Beschwerden über Telemedienangeboten betrifft. Seit ihrem Bestehen bearbeitete die KJM insgesamt knapp 6.100 Anfragen und Beschwerden. 1.1 Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Rundfunksendungen > Online-Kontakformular häufig genutzt > Beschwerden wichtiges Element für Prüf tätigkeit und gesellschaftliche Diskurse Hintergrund: Bearbeitung von Beschwerden Bürgerbeschwerden bilden ein wichtiges und konstruktives Element in der Programmaufsicht der KJM und der Landesmedienanstalten. Der Bereich Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) bear beitet sie in mehreren Schritten: Zunächst erhält der Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung – und gegebenenfalls eine Abgabenachricht über die Weiterleitung an die jeweils zuständige Landesmedienanstalt. Denn für die Vorabprüfung von Rundfunkangeboten ist immer diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der betroffene Rundfunkveranstalter lizenziert ist. Besteht ein Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), wird der Fall in das Prüfverfahren der KJM eingespeist. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Landesmedienanstalt den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Prüfverfahrens. Beschwerden Rundfunk seit 2003 Beschwerden über Rundfunksendungen Zwei Quellen speisen die praktische Aufsichtstätigkeit der KJM: zum einen die Programmbeobachtung der Landesmedienanstalten (vgl. B 2, „Prüftätigkeit“) und zum anderen die kritischen Hinweise zu diversen Rundfunkangeboten aus den Reihen der Zuschauer und Zuhörer. Im aktuellen Berichtszeitraum erreichten die KJM 179 Beschwerden zu unterschiedlichen Rundfunksendungen. Die meisten Bürger nutzen für die Beschwerden das Online-Kontaktformular auf der KJM-Webseite. Beschwerdeführer sind aber nicht nur engagierte Bürgerinnen und Bürger, sondern zahlreiche Beschwerden werden auch über unterschiedliche Einrichtungen und Behörden an die KJM übermittelt. Ministerien, Jugendschutzorganisationen und Bürgerverbände wenden sich mit der Bitte an die KJM, konkrete Rundfunkangebote zu prüfen. Die an die einzelnen Landesmedienanstalten direkt gerichteten Beschwerden und Anfragen sind hier nicht erfasst, sofern sie nicht auch an die ehemalige Stabs-/Geschäftsstelle der KJM bzw. an den Bereich Jugendmedienschutz der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) gesendet wurden. 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 2003– 05 2005– 07 2007– 092009–11 2011–13 2013–15 Abb. 2 15 |b| Anfragen und Beschwerden Thematischer Schwerpunkt der Beschwerden waren auch in diesem Berichtszeitraum vor allem wieder sexuelle Darstellungen in einer großen Bandbreite von Genres. Die Beschwerdeführer fanden nicht nur Spielfilme und Serien, sondern auch Werbespots, Dokumentationen oder Doku-Soaps problematisch. Der Großteil der Zuschriften bezog sich auf Sendungen, die vor 22:00 Uhr ausgestrahlt wurden und somit entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche unter 16 Jahren sein könnten. Auch Darstellungen von Gewalt veranlassten Fernsehzuschauer zu Beschwerden bei der KJM. Besonders häufig standen hier Spielfilme in der Kritik, doch auch Reality-TV-Sendungen und Magazinbeiträge wurden kritisiert. Auffällig war im Berichtszeitraum die Vielzahl von Beschwerden zu Programmankündigungen ohne Berücksichtigung der Sendezeitbeschränkungen. Die Beschwerdeführer thematisierten die Ausstrahlung verschiedener Trailer im Tagesprogramm, die sie für Kinder oder Jugendliche als problematisch einstuften. Entsprechend war „Trailer“ – neben „Shows“ – das im Berichtszeitraum am häufigsten von der KJM geprüfte Rundfunkgenre (f vgl. Kapitel 2.3.1, „Aufsichtsfälle“). Anfragen zu Rundfunksendungen Mit 24 Anfragen zu Rundfunksendungen ist das Aufkommen im Zeitraum März 2013 bis Februar 2015 im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum konstant geblieben. Die Anfragen, die bei der KJM-Stabsstelle bzw. dem Bereich Jugendmedienschutz in der GGS eingingen, bezogen sich nicht nur auf konkrete Formate wie Scripted-Reality-Sendungen oder Castingshows. Auch Rückfragen zum Regulierungsrahmen im Rundfunkbereich oder zu konkreten Prüfverfahren wurden der KJM übersendet. Anfragen Rundfunk seit 2003 35 30 25 20 15 10 5 0 2003– 05 2005– 07 2007– 092009–11 2011–13 2013–15 Abb. 3 Tabubrüche sind nicht zwangsläufig Gesetzesbrüche Häufig werden Beschwerden über Rundfunksendungen an die KJM gerichtet, die die Grenzen des guten Geschmacks zwar überschreiten mögen, dadurch aber nicht zwingend einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstellen. So wandten sich im Berichtszeitraum beispielsweise zahlreiche Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Spielshow, die sie als Diskriminierung von Frauen einstuften, an die KJM. Ziel dieser Show ist es herauszufinden, welcher der zwei gegeneinander antretenden Kandidaten die begehrenswerteste Freundin hat. Dafür müssen die beiden Frauen in Cafés, Bordellen oder sogar auf dem Straßenstrich beweisen, dass möglichst viele Männer mit ihnen schlafen möchten. Derjenige Kandidat, dessen Freundin die meisten eindeutigen Angebote erhält, gilt als Gewinner der Show. Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder nicht: Selbst wenn Beschwerden nicht zu einem KJM-Prüfverfahren führen oder sich im Laufe eines Prüfverfahrens als unbegründet erweisen, stoßen sie Debatten über gesellschaftliche Werte und Normen an und sind somit wichtiger Bestandteil der Diskurse zum Jugendmedienschutz. 16 1.2 Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden über Telemedien > Beschwerden meist zu sexualisierten Inhalten > zunehmend auch soziale Netzwerke in der Kritik Beschwerden zu Telemedienangeboten Die KJM bearbeitete im aktuellen Berichtszeitraum 225 Beschwerden zu Telemedienangeboten, die zum Großteil mit Hilfe des Online-Formulars auf der KJM-Webseite übermittelt wurden. Alle Beschwerden werden zunächst zur weiteren Veranlassung an jugendschutz.net und die jeweils zuständige Landesmedienanstalt weitergeleitet sowie eine Abgabenachricht an den Beschwerdeführer versandt. Sofern kein Anfangsverdacht vorlag, erhielten die Beschwerdeführer in der Antwort durch jugendschutz.net oder die zuständige Landesmedienanstalt eine Einschätzung des betreffenden Internetange- |b| Anfragen und Beschwerden Beschwerden Telemedien seit 2003 400 350 300 250 200 150 100 50 0 2003– 05 2005– 07 2007– 09 2009–11 2011–13 2013–15 Abb. 4 bots anhand der „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien“. Bei Beschwerden gegen Internetangebote von Anbietern mit Sitz im Ausland wurde beim KJM-Vorsitzenden geprüft, ob die Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags auf Indizierung bei der BPjM gegeben waren. Bei Beschwerden gegen ein bereits im Prüfverfahren der KJM geprüftes oder durch die BPjM indiziertes Angebot wurde die Bewertung dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Die im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden richteten sich hauptsächlich gegen erotische und pornografische Internetangebote und problematische Beiträge oder Videos in sozialen Netzwerken. In sozialen Netzwerken (s. u. „Sonderfall Social Media“) geht es neben sexualisierten Inhalten auch um Gewaltdarstellungen sowie rechtsextremes Gedankengut. Nach wie vor gingen auch Beschwerden zu Onlinespiele und Spieleplattformen ein. Wie bei sozialen Netzwerken handelt es sich auch bei Onlinespiele meist um ausländische Angebote, die frei zugänglich sind und zum Teil kostenlos zur Verfügung stehen. In diesen Fällen beschreitet die KJM meistens den Weg über die Stellung eines Indizierungsantrags, um gegen das Angebot vorgehen zu können. Weitere Beschwerden zu Telemedienangeboten bezogen sich auf rechtsextreme oder indizierte Inhalte sowie auf Gewalt. Sonderfall Social Media Beschwerden zu Social-Media-Plattformen wie dem Inter net-Videoportal YouTube oder dem sozialen Netzwerk Facebook, deren Betreiber im Ausland ansässig sind, wurden regelmäßig über einen Sonderweg bearbeitet: Sofern der Anbieter eines jugendgefährdenden Inhalts nicht bekannt war, hat jugendschutz.net über den Plattformbetreiber oder den Host-Provider versucht, dessen Entfernung zu erwirken. Generell kann der Betreiber einer Plattform für den durch einen Nutzer eingestellten, widerrechtlichen Inhalt erst verantwortlich gemacht werden, wenn dieser darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Darüber hinaus besteht bei zumindest jugendgefährdenden Inhalten auch die Möglichkeit, einen Indizierungsantrag bei der BPjM zu stellen. Im Berichtszeitraum waren insgesamt 54 Beschwerden zu Inhalten auf Social-Media-Plattformen eingegangen, mehr als doppelt so viele wie im letzten Berichtszeitraum. Hintergrund: Konsequenzen von Telemedienbeschwerden Nach der Eingangsbestätigung erfolgt die Weiterleitung an jugendschutz.net und die zuständige Landesmedienanstalt zur inhaltlichen Überprüfung. Ergibt die Überprüfung einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und ändert der Anbieter nach einem Hinweis von jugendschutz.net dies nicht, wird der betreffende Inhalt dokumentiert und eine Vorlage für die KJM erstellt. Der Beschwerdeführer wird über die Prüfpraxis der KJM und das weitere Verfahren bezüglich des möglicherweise problematischen Internetangebots informiert (f vgl. Kapitel B 2.1 , „Aufsichtsfälle“). 17 |b| Anfragen und Beschwerden Anfragen zu Telemedienangeboten Im aktuellen Berichtszeitraum gingen 86 schriftliche Anfragen aus dem Bereich Telemedien bei der KJM ein. Hinzu kamen zahlreiche telefonische Anfragen. Die Anfragen sind somit gegenüber dem letzten Berichtszeitraum deutlich zurückgegangen. Anfragen an die KJM zu Telemedien bezogen sich häufig auf technische Schutzoptionen. Darunter befanden sich sowohl Anfragen von Unternehmen als auch von Privatpersonen. Viele Anfragen erforderten eine detaillierte Erläuterung des Begriffs der „geschlossenen Benutzergruppe“ und weiterführende Informationen zur Differenzierung von Altersverifikationssystemen und technischen Mitteln. Ebenfalls bearbeitet wurden Anfragen zum Jugendschutzsystem in Deutschland und den dazugehörigen Aufsichtsstrukturen im Bereich Telemedien sowie zur Pflicht der Anbieter zur gesetzeskonformen Ausgestaltung ihrer Angebote. Auch zu anderen Themengebieten wie Onlinespielen, der Ausgestaltung von Onlineshops oder der von Hackern entschlüsselten BPjM-Liste gingen Anfragen ein. Nicht zuletzt erreichten die KJM auch Fragen zu einzelnen Internetangeboten im Hinblick darauf, ob diese den Bestimmungen des JMStV entsprechen. War dies nicht der Fall, wurden die Angebote – analog zu den Beschwerden im Bereich Telemedien – an jugendschutz.net und die jeweils zuständige Landesmedienanstalt weitergeleitet. Anfragen Telemedien seit 2003 350 300 250 200 150 100 50 0 2003– 05 2005– 07 2007– 09 2009–11 2011–13 2013–15 Abb. 5 18 1.3 Bearbeitung allgemeiner Anfragen und Beschwerden Die Anzahl der allgemeinen Anfragen und Beschwerden hat sich im Vergleich zum vergangenen Berichtszeitraum mehr als verdoppelt. Waren es im letzten Berichtszeitraum noch 60 Anfragen, gingen von März 2013 bis Februar 2015 153 allgemeine Beschwerden und (überwiegend) Anfragen in schriftlicher Form ein. Hinzu kam eine Vielzahl telefonischer Kontakte. Bei den allgemeinen Anfragen und Beschwerden handelt es sich um Fragen zur Tätigkeit der KJM oder zu anderen Themen rund um den Jugendmedienschutz, die nicht eindeutig dem Thema „Rundfunk“ oder dem Thema „Telemedien“ zuzuordnen sind. Die allgemeinen Anfragen im aktuellen Berichtszeitraum stammten zum Großteil aus dem akademischen Umfeld und bezogen sich auf das deutsche System des Jugendmedienschutzes im Allgemeinen oder die Rolle der KJM im Speziellen. Vereinzelt wurden auch juristisch detaillierte Fragen zum JMStV oder zu den KJM-Verfahren gestellt. Darüber hinaus erkundigten sich Studierende nach Infor mationen für Referate, Abschluss- und Projektarbeiten. Allgemeine Anfragen oder Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit der KJM fallen, leitet der Bereich Jugendmedienschutz in der GGS an die jeweils zuständige Stelle weiter und informiert den Beschwerdeführer darüber. |b| Prüftätigkeit 2Prüftätigkeit 2.1 > Prüftätigkeit Kernaufgabe der KJM > Komplexität der Prüfverfahren nimmt zu Die Prüfung und Beurteilung von Rundfunk- und Telemedienangeboten ist Kernaufgabe der KJM. Dabei ist sie gemäß JMStV zuständig für die Aufsicht über den privaten Rundfunk und Telemedienanbieter mit Sitz in Deutschland. Der technischen Entwicklung mit fortschreitender Medienkonvergenz muss jedoch auch in der Prüftätigkeit Rechnung getragen werden. In dem Berichtszeitraum hat sich die KJM beispielsweise intensiv mit einem TV-Format beschäftigt, welches zwar über das Internet verbreitet wurde, aufgrund gesetzlicher Kriterien jedoch dem Bereich Rundfunk zuzuordnen ist. Durch dieses Verschwimmen von Grenzen zwischen Rundfunk und Telemedien nimmt die Komplexität der Prüfverfahren zu. Im Folgenden werden der Ablauf eines Verfahrens sowie Neuerungen in den Prüfkriterien der KJM erläutert, bevor die konkrete Prüftätigkeit in den Bereichen Rundfunk und Telemedien im Berichtszeitraum dargelegt wird. Beobachtung Vorabprüfung Rundfunk Telemedium Zuständige LMA jugendschutz.net/ zuständige LMA Das KJM-Prüfverfahren > Hand in Hand: Zusammenarbeit von KJM und Landesmedienanstalten > Telemedien-Vorarbeit von jugendschutz.net entlastet KJM Die Abläufe der Aufsichtsverfahren in den Bereichen Telemedien und Rundfunk sind sich sehr ähnlich. Bei den Telemedien übernimmt in der Regel jugendschutz.net die Vorprüfung problematischer Angebote (f vgl. Kapitel A 2, „Organisation und Vernetzung“). Bei der Annahme von Verstößen tritt jugendschutz.net oder auch die zuständige Landesmedienanstalt an deutsche Anbieter heran und macht sie darauf aufmerksam, um auf eine freiwillige Änderung hinzuwirken. Im Bereich Rundfunk erfolgt die Vorabprüfung der Prüffälle ausschließlich durch die zuständige Landesmedienanstalt. Bei einem Anfangsverdacht bereitet sie den Fall für eine KJM-Prüfgruppe vor. Beurteilung Anhörung/ Abgabe an die Staats anwaltschaft Entscheidung Überwachung/ Umsetzung und Vollzug KJMPrüfgruppe Zuständige LMA KJM-Prüfaus schuss/KJM Zuständige LMA Abb. 6: Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens 19 |b| Prüftätigkeit Sowohl in Telemedien- als auch in Rundfunkfällen befasst sich in der Regel zunächst eine Prüfgruppe der KJM mit dem entsprechenden Angebot und spricht eine Empfehlung für oder gegen die Feststellung eines Verstoßes gegen den JMStV aus (Entscheidungsempfehlung für die zuständige Landesmedienanstalt). In strafrechtlich relevanten Fällen gibt die Landesmedienanstalt den Prüffall an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Sofern ein Angebot vor der Ausstrahlung einer anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt und von dieser bewertet wurde, überprüft die Prüfgruppe bei einem möglichen Verstoß, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten wurden. Für den Bereich Telemedien gilt: Sollte der Anbieter Mitglied in einer anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle sein, so wendet sich die KJM – nach Befassung der Prüfgruppe – mit dem behaupteten Verstoß (mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 JMStV – unzulässige Angebote) zunächst an die Selbstkontrolleinrichtung. Sofern die Empfehlung der Prüfgruppe von der Stellungnahme der anerkannten Selbstkontrolleinrichtung abweicht, wird der Prüffall bei einem möglichen Verstoß zur Prüfung der Überschreitung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erneut in einer KJM-Prüfgruppe behandelt. In allen anderen Fällen, in denen bis auf Weiteres von einem Verstoß ausgegangen wird, hört die zuständige Landesmedienanstalt den Rundfunk- oder Telemedienanbieter im Verwaltungs- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Der Prüffall wird dann von einem KJM-Prüfausschuss oder dem KJM-Plenum abschließend entschieden. Anschließend obliegt die Umsetzung der Maßnahmen wieder der zuständigen Landesmedienanstalt: Sie erlässt Verwaltungs- und/oder Bußgeldbescheide und begleitet das weitere Verfahren. Der Anbieter hat schließlich die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. 20 Telemedien-Vorarbeit von jugendschutz.net Viele Fälle im Bereich der Telemedien können durch die Arbeit von jugendschutz.net bereits vor Einspeisung in das KJM-Verfahren geklärt werden. Anders als die Rundfunkanbieter mit ihren geschulten und etablierten Jugendschutzbeauftragten kennen viele Telemedienanbieter die gesetzlichen Regelungen nur unzureichend. Im Berichtszeitraum wurde nach Angaben von jugendschutz. net bei 1.888 deutschen Angeboten eine jugendmedienschutzkonforme Anpassung der Inhalte erreicht. 186 Angebote hat jugendschutz.net in das KJM-Verfahren eingespeist. 2.2 Überarbeitung der Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien > Prüfkriterien der KJM aktualisiert > Werbepraxis im Internet umgeht häufig gesetzliche Vorgaben > Risikofaktoren für physische und psychische Integrität konkretisiert Die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien dienen der KJM als Werkzeug, Sachverhalte von Rundfunk- und Telemedienangeboten im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche zu analysieren und zu klassifizieren. Aufgrund des ständigen Wandels der schnelllebigen Medien überprüft die AG Kriterien unter Federführung der Niedersächsischen Landesmedienanstalten (NLM) dieses Werkzeug fortwährend und empfiehlt der KJM bei Aktualisierungsbedarf entsprechende Änderungen. Die letzte Aktualisierung betraf zwei Bereiche: Werbung und Teleshopping sowie Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote. |b| Prüftätigkeit Werbung und Teleshopping Insbesondere die Werbepraxis im Internet, wo Kommunikationsstrategien genutzt werden, für die die onlineaffine junge Generation empfänglich ist, bietet zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften des § 6 JMStV umgangen werden. So werden Werbebotschaften in redaktionell gestaltete Webseiten, in Interaktionsmöglichkeiten (z. B. in interaktiven Pop-ups) oder Unterhaltung (z. B. in Spielen) eingeflochten. Die werbliche Absicht solcher Angebote wird verschleiert und somit die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Nicht selten werden Kinder und Jugendliche direkt zum Kauf animiert oder dazu verleitet, persönliche Daten preiszugeben, um über persönliche Kommunikation (z. B. E-Mail) durch weitere Werbebotschaften für den Produktkonsum gewonnen zu werden. Vor diesem Hintergrund entstand das neue Kapitel „Werbung und Teleshopping“, das den Prüfern und Prüferinnen der KJM hilft, die im Sinne des § 6 JMStV potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Werbestrategien adäquat einschätzen zu können. 2.3 Prüftätigkeit Rundfunk > verschiedene Showformate gewinnen an Bedeutung > Prüffälle im Bereich Scripted Reality gehen zurück > wenige Anhaltspunkte für Verstöße bei Programmanalyse zu Sendezeitgrenzen Die Landesmedienanstalten beobachten kontinuierlich die von ihnen lizenzierten Hörfunk- und Fernsehsender. Neben der laufenden Programmbeobachtung gehen bei den Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden ein. Nach der Strukturreform hat die AG „Neue Formate Fernsehen“ unter Federführung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) die Beobachtung neuer Trends und Sendungen übernommen, sodass auf öffentlich umstrittene Sendungen schnell reagiert werden kann. Hintergrund: Überprüfung vor Ausstrahlung Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote Das Unterkapitel „Risikofaktoren: physische und psychische Integrität“ der Kriterien der KJM beschreibt neben den Wirkungsrisiken der Darstellungen von Schönheitsoperationen und von Verhaltensweisen, die Körperverletzungen billigen (z. B. Mutproben), auch jene der sogenannten Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angebote. Um den Besonderheiten von Angeboten, die Essstörungen wie Magersucht (Anorexia nervosa/Pro-Ana) oder Esssucht (Bulimia nervosa/Pro-Mia) propagieren, Rechnung zu tragen, wurden weitere konkretisierende Ergänzungen der Kriterien vorgenommen. Bei der Vorabkontrolle werden Spielfilme und Serien berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Alterskennzeichnung erhalten haben. Diese Angebote werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante Sendezeit gemäß der jeweiligen Altersfreigabe erfolgt ist. Sollen die Filme zu früheren Zeitpunkten ausgestrahlt werden als durch die originäre Altersfreigabe möglich, wird durch die Vorabkontrolle sichergestellt, dass die Filme entweder eine Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung der KJM oder der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) erhalten haben. 21 |b| Prüftätigkeit Hintergrund: Programmkontrolle nach Ausstrahlung Die Programmkontrolle nach erfolgter Ausstrahlung umfasst sowohl Filme und sonstige Sendungen, die der FSK bzw. FSF nicht vorgelegen haben, als auch solche, die der FSK bzw. der FSF vorgelegen haben und aus Sicht des Jugendschutzes problematisch erscheinen. Bei der Sichtung wird hier hauptsächlich überprüft, ob Schnittauflagen der FSF eingehalten wurden. Auch werden Filme, deren Originalfassungen indiziert wurden, daraufhin überprüft, ob sie in einer bearbeiteten, von der BPjM als nicht mehr inhaltsgleich bewerteten und somit für das Fernsehen zulässigen Fassung ausgestrahlt wurden. 2.3.1Aufsichtsfälle Seit ihrer Gründung im April 2003 hat die KJM sich mit etwa 1.000 Rundfunk-Prüffällen befasst. Im aktuellen Berichtszeitraum bearbeitete die KJM 106 Fälle. Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 15 Sitzungen mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen die Aufsichtsfälle aus dem Bereich Rundfunk in Präsenzprüfungen bewertet wurden. Von insgesamt 106 Rundfunkfällen, mit denen die KJM sich im Berichtszeitraum beschäftigte, sind bereits 89 Fälle inhaltlich abschließend geprüft. 64 % dieser abgeschlossenen Fälle stufte die KJM als Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV ein. Dabei handelt es sich zum Großteil um Angebote, die als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder oder Jugendliche bewertet wurden. In 36 % der Fälle wurde kein Verstoß festgestellt. 17 Fälle befinden sich noch im Prüfverfahren der KJM. 22 Hintergrund: Entwicklungsbeeinträchtigung Der Begriff „Entwicklungsbeeinträchtigung“ umfasst sowohl Hemmungen als auch Störungen der Entwicklung sowie Schädigungen von Kindern und Jugendlichen. In der individuellen Dimension sind insbesondere Beeinträchtigungen durch Ängstigungen, andere psychische Destabilisierungen sowie die Übernahme von Verhaltensmustern, die zu körperlichen oder seelischen Verletzungen führen können, zu beachten. In der sozialen Dimension ist es erforderlich, sich in die Gesellschaft mit ihrer Werteordnung insgesamt einfügen zu können. Die KJM hat im Berichtszeitraum eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten geprüft. Standen im letzten Berichtszeitraum noch die Realityformate an der Spitze der geprüften Genres, so sind es nun die Showformate, Programmtrailer, Dokumentationen und Magazine wie Explosiv, Galileo und taff (f vgl. Abb. 8, „Rundfunkprüffälle nach Genres im Berichtszeitraum“). Dabei war die Bandbreite der geprüften Shows vielfältig – Comedyshows, Spielshows, Rankingshows – wobei die Unterhaltungsshows mit Mutproben ein besonderes Themenfeld ausmachten (f vgl. B 2.3.2, „Schwerpunkte der Prüfungen“). Im Bereich der Programmtrailer prüfte die KJM in mehreren Fällen, ob die vorliegenden Trailer für das Angebot mittels Bewegtbildern warben. Programmankündigungen mit Bewegtbildern für Sendungen, die aus Jugendschutzgründen erst ab 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr ausgestrahlt werden dürfen, unterliegen derselben Sendezeitbeschränkung wie die angekündigte Sendung selbst (§ 10 Abs. 1 JMStV). 4.4.2 der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) bestimmt, dass man unter Bewegtbildern neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder versteht, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen, Zooms, elektronische Effekte oder anderweitige Bearbeitung den Eindruck eines Bewegtbildes entstehen lassen. |b| Prüftätigkeit Rundfunkprüffälle nach Genres seit Bestehen der KJM 2.3.2 Schwerpunkte der Prüfungen Zwar lassen sich die unterschiedlichen Angebote und Inhalte einer Vielzahl von Kategorien zuordnen. Gleichwohl sind Schwerpunkte in der Prüftätigkeit erkennbar. Reality-TV Werbespot Spielfilm Serie Magazin(-beitrag) Trailer Show und Comedy Nachrichten(-beitrag) Dokumentation Castingshow Anime/Zeichentrick Doku-Soap Talk-/Beratungsshow Sportsendung Musikvideo Sonstige 0 50 100 150200 Abb. 7 Rundfunkprüffälle nach Genres im Berichtszeitraum Show Trailer Dokumentation Magazin(-beitrag) Formale Trennungen von einheitlichen Sendungen Die KJM beschäftigte sich im Berichtszeitraum mehrfach damit, ob Angebote, die in mehrere Sendeteile unterteilt wurden, als einheitliche Angebote zu werten sind. Die Bewertungseinheit eines Angebots im Rundfunk bildet in der Regel eine gesamte Sendung. Im Berichtszeitraum war bei mehreren Prüffällen zu beobachten, dass die Sendungen für die Ausstrahlung künstlich aufgeteilt wurden. Dabei wurde der erste Sendeteil in der Regel ab 20:15 Uhr gezeigt; der nachfolgende Teil (oder auch mehrere) jeweils nach 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr. Trotz kurzer Unterbrechungen durch Hinweistafeln oder Werbung handelte es sich nach Auffassung der KJM aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs nur um eine Sendung: Die Sendeteile waren durch wechselseitige Hinweise ineinander verschränkt und folgten einer einheitlichen Dramaturgie. Die KJM war daher in allen Fällen der Ansicht, dass es sich lediglich um formale Trennungen handelte, die im Widerspruch zur inhaltlichen Darstellung standen. Serie Zeichentrick Spielfilm Comedy Talkshow Werbespot Reality-TV Doku-Soap Nachrichten(-beitrag) Hörfunk Musikvideo 0 5 10 1520 Abb. 8 Unterhaltungsshows mit Mutproben Im Berichtszeitraum befasste sich die KJM mehrfach mit Unterhaltungsshows, in denen die Protagonisten Aufgaben erfüllen mussten, die eine Überwindung persönlicher Grenzen voraussetzten. Dabei wurden häufig auch körperliche Risiken in Kauf genommen. Die hier empfundenen und geäußerten Ängste sowie die erlittenen Schmerzen dienten – da sie in ironisierender Art und Weise kommentiert wurden – dem Publikum zur Belustigung. Ein ernsthafter oder gar kritischer Hinweis auf die Risiken erfolgte nicht. So wurden die gefährlichen Aktionen als lustige Mutproben verharmlost. Die Hauptakteure der Unterhaltungsshow sprachen mit ihren vermeintlich amüsanten Grenzüberschreitungen vor allem Jugendliche an. Es bestand dadurch ein hohes Identifikationspotential, das eine Übernahme der risikobehafteten Verhaltensweisen nahelegte. Insbesondere männliche Jugendliche in der Pubertät, die den Drang verspüren, sich gegenüber Gleichaltrigen zu beweisen, lassen sich durch derartige Shows zur Nachahmung solcher Mutproben mit ungewissem Ausgang anregen. 23 |b| Prüftätigkeit 2.3.3 Programmanalyse zur Einhaltung von Sendezeitgrenzen Die KJM beschloss im April 2014 auf Anregung der Prüfgruppensitzungsleiter, abgestimmte Programmanalysen zu den Themenbereichen „Einhaltung von Sendezeitgrenzen bei Angeboten mit FSK-Kennzeichen/ FSF-Bewertungen“ sowie „Werbung für Prostitution“ zu veranlassen. Unter der Organisation und Koordination der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) haben die Landesmedienanstalten zunächst eine Programmanalyse zum Thema „Einhaltung von Sendezeitgrenzen bei Angeboten mit FSK-Kennzeichen/FSF-Bewertungen“ durchgeführt. Hintergrund: Zeitgrenzen Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, die Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 4 JMStV dürfen Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche zu befürchten ist, vom Anbieter nur zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, dürfen nur zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Nach Ziffer 3.2.4 der Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL) der Landesmedienanstalten ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn solche Angebote nur zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. 24 Die Analyse beschränkte sich auf die reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme und ausgewählte Unterhaltungsspartenprogramme. So wurden insgesamt 17 TV-Programme ausgewählt, deren Sichtung und Auswertung von den Landesmedienanstalten übernommen wurden. In die Analyse einbezogen wurden dabei Sendungen, zu denen FSK-Jugendfreigaben oder FSF-Sendezeitentscheidungen vorlagen. Filme und Serien ohne Vorbewertung durch die Freiwillige Selbstkontrolle wurden im Rahmen der Auswertung nicht berücksichtigt. Die untersuchte Stichprobe wies nur wenige Anhaltspunkte für Verstöße auf: In drei Programmen fielen einige Ausstrahlungen auf, bei denen nach erster Prüfung Indizien für Verstöße gegen die Sendezeitgrenzen vorlagen. Die zuständigen Landesmedienanstalten leiteten entsprechende Prüfverfahren ein. 2.4 Prüftätigkeit Telemedien > Pornografie weiterhin Schwerpunkt der Prüfungen > viele Mediatheken gelabelt > Anzahl der Stellungnahmen und Indizie rungsanträge der KJM weiter gestiegen > Internetangebote werden inhaltlich und technisch immer komplexer Die einzelnen Landesmedienanstalten sind für Anbieter von Telemedien, die im jeweiligen Bundesland ansässig sind, zuständig. Sie gehen Beschwerden aus der Bevölkerung nach und übermitteln diese ggf. auch an jugendschutz.net (f vgl. Abb. 6, „Abschnitte des KJM-Prüfverfahrens“). 2.4.1Aufsichtsfälle Seit ihrem Bestehen prüfte die KJM rund 1.410 Telemedienangebote. Im aktuellen Berichtszeitraum fanden 18 Sitzungen mit wechselnden Prüfgruppen statt, in denen Prüffälle aus dem Bereich Telemedien in Präsenzprüfungen bewertet wurden. Im Berichtszeitraum befasste sich die KJM mit 313 Fällen aus dem Bereich der Telemedien. 182 Fälle sind abschließend durch die KJM bewertet worden. In etwa 40 % dieser abgeschlossenen Fälle hat die KJM einen |b| Prüftätigkeit Verstoß festgestellt, 55 % der abschließend bewerteten Fälle konnten nach der Prüfung durch die KJM eingestellt werden. In 5 % der Fälle stellte die KJM fest, dass kein Verstoß gegen den JMStV vorlag. Telemedien-Prüffälle nach Genres seit Bestehen der KJM 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Abb. 9 n n n n n Einfache Pornografie Entwicklungsbeeinträchtigung Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung Rechtsextremismus Sonstige Telemedien-Verstöße nach Genres im Berichtszeitraum 60 40 Definition: Pornografie 20 0 Abb. 10 der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Internet auf oder verbreiteten Aussagen, die den Holocaust leugnen. Seit Bestehen der KJM liegt der Schwerpunkt der Prüftätigkeit bei Telemedien im Bereich der „einfachen Pornografie“. Auch im aktuellen Berichtszeitraum wurden die meisten Verstöße bei Angeboten festgestellt, in denen pornografische Darstellungen frei zugänglich oder ohne ausreichendes Schutzsystem verbreitet wurden. Die von der KJM geprüften Angebote enthielten Bilder, Videos, Kontaktanzeigen oder Verlinkungen auf pornografische Angebote. Zwölf Angebote wurden von der KJM als entwicklungsbeeinträchtigend bewertet. Dabei handelte es sich größtenteils um Internetauftritte von Bordellen. Häufig wurden sexuelle Darstellungen aus dem Bereich der außergewöhnlichen und bizarren Sexualpraktiken unterhalb der Grenze zur Pornografie verbreitet. Mediatheken von Rundfunksendern wurden im Berichtszeitraum kaum geprüft, da die meisten deutschen Rundfunkanbieter ihre Online-Angebote mittlerweile für ein Jugendschutzprogramm entsprechend programmiert haben (sog. Labeling). Der Labelstandard ermöglicht es Anbietern, Inhalte und Unterseiten differenziert zu kennzeichnen. Diese Möglichkeit der jugendmedienschutzkonformen Ausgestaltung ist für manche Anbieter geeigneter als die Einhaltung von Zeitgrenzen (f vgl. Kapitel B 4, „Technischer Jugendmedienschutz“). n n n n n Einfache Pornografie Menschenwürde Entwicklungsbeeinträchtigung Extremismus Sonstige Im Bereich der absolut unzulässigen Inhalte stellte die KJM in dreizehn Fällen Menschenwürdeverletzungen und damit Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV fest. In zwölf dieser Fälle waren die Angebote einem Anbieter zuzuordnen, der Bilder von Menschen zugänglich machte, die infolge äußerer Gewalteinwirkungen verstorben sind. Sieben Verstöße stellte die KJM in der Kategorie „Extremismus“ fest. Extremistische Inhalte treten z. B. in Form Der Begriff der Pornografie ist nicht legal definiert. „Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“ (vgl. BGH St 23, 40 [44 ff.], 37, 55 [60]). Unterschieden wird zwischen sogenannter „harter“ Pornografie (Kinder- Tier-, und Gewaltpornografie) und sogenannter „einfacher“ Pornografie. 25 |b| Prüftätigkeit 2.4.2 Schwerpunkte der Prüfung Auch im Bereich der Telemedien lassen sich einige Schwerpunkte der Prüfung herausstellen. Sexuelle und sexualisierte Inhalte Neben eindeutig pornografischen Angeboten prüfte die KJM auch werbliche Bordell-Webseiten unterhalb der Pornografieschwelle. Hier war meist zu prüfen, ob die Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend für unter 18-Jährige oder unter 16-Jährige sind. In allen Angeboten war eine sexualisierte Sprache mit Aufforderungscharakter zu finden, meistens in Kombination mit Bildmaterial, das die Prostituierten in anbietenden Posen zeigte. Die Darstellung von Sexualität aus Erwachsenenperspektive und die Vermittlung stereotyper Geschlechterrollen betrachtete die KJM als problematisch, da sie die sexualethische Entwicklung von Jugendlichen negativ beeinflussen können. Als für Minderjährige ungeeignet bewertete die KJM Bordell-Seiten, auf denen außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken thematisiert wurden oder auf denen die Kundschaft mit besonders vulgärer und expliziter Sprache angelockt wurde. Auch Bordell-Seiten, die Preislisten mit ausführlichen und detaillierten Beschreibungen der sexuellen Praktiken enthielten und somit den Objektbzw. Warencharakter der Prostituierten betont haben, wurden als für Minderjährige nicht geeignet eingestuft. Zum Thema Altersabgrenzung fand im Berichtszeitraum ein Prüferworkshop statt (f vgl. Kapitel A 2, „Organisation und Vernetzung“). Verbreitung über Social-Media-Plattformen Im Jahr 2014 schlug sich im Prüfbetrieb die Tendenz nieder, dass Anbieter ihre Inhalte zunehmend auch über SocialMedia-Plattformen verbreiten. Dies geschieht entweder ausschließlich oder aber auch im Sinne eines zusätzlichen Verbreitungskanals. Über Twitter- und Facebook-Accounts bewarben u. a. Prostituierte ihre Dienstleistungen. Auch rückten vermehrt deutsche Anbieter von YouTube-Kanälen in den Fokus. Es ist davon auszugehen, dass die Verbreitung über Social-Media-Angebote weiterhin zunehmen wird, da diese im Vergleich zur Programmierung einer eigenen Webseite oft kostengünstiger ist. Auch wenn Anbieter ihre Inhalte über Plattformen verbreiten, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen deutsche Anbieter die Regelungen des deutschen Jugendmedienschutzes beachten. 26 2.4.3Indizierungen Die KJM ist gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV und § 21 Abs. 6 Satz 1 JuSchG in das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eingebunden. Die entsprechenden Anträge und Stellungnahmen werden beim Vorsitzenden der KJM in der BLM bearbeitet und nahmen auch in diesem Berichtszeitraum einen großen Raum in der Prüftätigkeit der KJM ein. Der JMStV schreibt eine enge Zusammenarbeit und einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen KJM und BPjM vor (§ 17 Abs. 2 JMStV), um eine einheitliche Spruchpraxis zwischen den beiden Jugendschutzinstitutionen zu gewährleisten. Diese ist notwendig, da die BPjM die Stellungnahmen der KJM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen hat (gemäß § 21 Abs. 6 JuSchG). Hintergrund: Indizierung von Telemedien Angebote, die von der BPjM als jugendgefährdend eingestuft werden, werden in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Die Rechtsfolgen der Indizierung im Hinblick auf Trägermedien sind im JuSchG geregelt, während die Rechtsfolgen der Indizierung von Telemedien im JMStV festgelegt sind. Wird ein Angebot in die Liste eingetragen, unterliegt es weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen; dieses Medium darf nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Bei Telemedienangeboten, deren Anbieter im Ausland sitzen, können diese Rechtsfolgen einer Indizierung nicht durchgesetzt werden. Daher werden indizierte ausländische Telemedienangebote in das so genannte „BPjMModul“, eine von der BPjM erstellte Datei zur Filterung von Telemedien, die in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als eine so genannte „Blacklist“ integriert werden kann, aufgenommen. Dieses Modul stellt die BPjM in Kooperation mit der FSM Herstellern autonomer Filterprogramme zur Verfügung. So können Angebote, die von der BPjM indiziert wurden, gefiltert werden. Aufgrund einer Selbstverpflichtung der unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenanbieter werden indizierte Internetangebote nicht mehr in den Trefferlisten dieser Suchmaschinen angezeigt. |b| Prüftätigkeit Dieser Austausch wurde im aktuellen Berichtszeitraum unter anderem durch die Arbeit der AG „BPjM/KJM“ unter Federführung der BPjM befördert. Die etablierte gemeinsame Spruchpraxis trug auch im aktuellen Berichtszeitraum dazu bei, dass die inhaltliche Bewertung der KJM bis auf wenige Einzelfälle von der BPjM geteilt und innerhalb des Entscheidungsfindungsprozesses in den Gremien der BPjM berücksichtigt wurde. Auch den wenigen Ablehnungen eines Indizierungsantrags durch die KJM aufgrund nicht vorliegender jugendgefährdender Inhalte folgte die BPjM. Die inhaltliche Bandbreite der von der KJM im Zuge des Indizierungsverfahrens bewerteten Internetangebote war weit gefächert. Immer mehr Angebote beinhalten nicht mehr nur einen Themenbereich, sondern weisen unterschiedliche inhaltliche Aspekte auf. Gerade bei pornografischen Angeboten ist eine gezielte Vermischung von Sexualität bzw. Pornografie und drastischer Gewalt festzustellen. Zunehmend ist auch die Tendenz erkennbar, dass ein pornografisches Angebot mehrere Ausprägungen von Pornografie zeigt, wie zum Beispiel einfache Pornografie, Tierpornografie oder virtuelle Kinderpornografie, die bereits auf der Startseite in Form von Bildergalerien einzusehen sind. Definition: Jugendgefährdung Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der BPjM in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien, sowie Medien, in denen 1. Gewalthandlungen, insbesondere Mordund Metzelszenen, selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Stellungnahmen der KJM zu Indizierungs anträgen Indizierungsanträge Die KJM gab seit ihrer Konstituierung im April 2003 bei der BPjM im Rahmen der Indizierungsverfahren insgesamt zu rund 2220 Internetangeboten eine Stellungnahme ab. Im aktuellen Berichtszeitraum war die KJM mit rund 550 Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen befasst. Antragsteller waren zum Beispiel Jugendämter, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Landeskriminalämter oder Polizeidienststellen. Beim Großteil der von der BPjM übermittelten Indizierungsanträge – rund 410 Internetangebote – stellte der Vorsitzende der KJM eine Jugendgefährdung fest und befürwortete eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien durch die BPjM. Etwa 60 Angebote befinden sich gegenwärtig noch in der Prüfung. Nur in elf Fällen wurden bei den geprüften Angeboten keine jugendgefährdenden Inhalte festgestellt und die Indizierung nach Prüfung durch einen KJM-Prüfausschuss abgelehnt. Hierbei handelte es sich beispielsweise um Angebote, die bestimmte gesellschaftliche Zu- bzw. Missstände, wie beispielsweise Hundehaltung oder Ausländerfeindlichkeit, mittels einer überspitzten satirischen Darstellungsweise anprangerten. Zwar wiesen die Angebote sowohl auf der Bild- als auch auf der Textebene zum Teil sehr überspitzte Inhalte auf. Die KJM war jedoch der Auffassung, dass Jugendliche in der Lage sind, die Inhalte in den Gesamtzusammenhang einzuordnen und ihren satirischen sowie zum Teil parodistischen Charakter zu erkennen. Bei sieben Fällen wurde das Verfahren von der BPjM aus formalen Gründen eingestellt, so dass eine Stellungnahme des Vorsitzenden nicht erforderlich war. Bei 59 Angeboten waren die Inhalte zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr abrufbar, so dass der Vorsitzende zu diesen Internetangeboten keine inhaltliche Stellungnahme abgeben konnte. Bei dem Großteil der Anträge befürwortete der Vorsitzende der KJM eine Indizierung. Diese Stellungnahmen wiesen im aktuellen Berichtszeitraum eine große inhaltliche Bandbreite auf. Zwar waren die Stellungnahmen, bei denen der KJM-Vorsitzende eine Indizierung befürwortete, größtenteils der einfachen Pornografie zuzuordnen. Andere Themenkomplexe wie Gewalt, Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, Rechtsextremismus oder Verherrlichung des Dschihad nahmen jedoch ebenfalls einen breiten Raum ein. 27 |b| Prüftätigkeit Ablauf des Prüfverfahrens bei einer Stellungnahme zu einem Indizierungsantrag durch den Vorsitzenden der KJM Antragsteller (z.B. Ministerien, Jugend ämter, Polizeidienststellen) KJMVorsitzender gibt Stellungnahme zum Indizierungsantrag ab BPjM Weiterleitung an KJM-Vorsitzenden Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Zustimmung zu einer Indizierung Entscheidung BPjM zustimmende Stellungnahme Ablehnung zu einer Indizierung ablehnende Stellungnahme Prüfung KJM-Prüfausschuss Abb. 11 210 Angebote enthielten einfache Pornografie. Eine Vielzahl der Angebote zeigte unterschiedliche Ausprägungen von Pornografie, wie zum Beispiel einfache Pornografie, Tierpornografie oder virtuelle Kinderpornografie. Insgesamt 47 Angebote hatten so genannte „harte“ Pornografie zum Inhalt. Der Großteil dieser Angebote zeigte Tierpornografie in verschiedenen Ausführungen. Einige Angebote, die von der BPjM an die KJM weitergeleitet wurden, erfüllten nach Einschätzung des Bundeskriminalamts (BKA) und der BPjM den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB. Die KJM hat in ihrer Sitzung am 15.05.2013 folgenden Beschluss zum Umgang mit von der BPjM übermittelten Indizierungsanregungen des BKA zu kinderpornographischen Angeboten nach § 184b StGB gefasst: Wird dem KJM-Vorsitzenden von der BPjM vor einer Entscheidung über die Aufnahme eines kinderpornographischen Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Listenteil D) Gelegenheit gegeben, zu einem Antrag des BKA Stellung zu nehmen, wird die Aufnahme des Telemediums in die Liste grundsätzlich von der KJM befürwortet. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich nach Auffassung des BKA unzweifelhaft um ein kinderpornographisches Angebot nach § 184b StGB handelt, wenn die Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden und der Hotlines, das Angebot zu entfernen, erfolglos geblieben sind, es sich um einen ausländischen Anbieter handelt und schließlich die BPjM aufgrund einer internen Vorabeinschätzung der ihr vorliegenden Unter- 28 lagen eine Aufnahme des Angebotes in die Liste jugendgefährdender Medien (Listenteil D) befürwortet. Dieses Vorgehen scheint der effektivste Weg zu sein, schnell gegen die kinderpornographischen Inhalte vorzugehen und gleichzeitig dem Opfer-, Nutzer- und Mitarbeiterschutz ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Beschluss der KJM befürwortete der Vorsitzende bei 18 von der BPjM übermittelten kinderpornografischen Angeboten eine Indizierung gem. § 18 Abs. 1 JuSchG. 56 Angebote wurden aufgrund gewalthaltiger oder so genannter „Tasteless“-Inhalte als jugendgefährdend eingestuft. Hier handelte es sich unter anderem um Lieder mit gewalthaltigen Inhalten, die fast ausschließlich dem Genre „Gangsterrap“ zuzuordnen sind und einen gewalthaltigen und gewaltverharmlosenden Kontext aufwiesen. Einige andere Angebote zeigten reale Hinrichtungs- und Tötungsvideos. Das Leiden und Sterben von Menschen wurde auf voyeuristische Art und Weise gezeigt und war in keinen seriösen Berichterstattungsbzw. Nachrichtenkontext eingebunden. Bei Kindern und Jugendlichen ist durch das Zugänglichmachen derartiger Inhalte eine sozial-ethische Desorientierung zu befürchten. Eine Verrohung Heranwachsender und ein nachhaltiger Empathieverlust für Opfer von Gewalttaten sind nicht auszuschließen. 47 Angebote enthielten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, so genannte „Posenfälle“. Durch die Kör- |b| Prüftätigkeit Stellungnahmen zu Indizierungen nach Inhalten 250 200 150 100 50 0 Abb. 12 n n n n n n n Einfache Pornografie Gewalt/Tasteless Harte Pornografie Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung Verherrlichung des Dschihad Rechtsextremismus Sonstige Jugendgefährdung perhaltung der abgebildeten Kinder und Jugendlichen sowie den Kamerafokus wird deutlich, dass auf eine sexuelle Stimulation des Betrachters abgezielt wird. Bei der Bearbeitung dieser Indizierungsanträge fiel auf, dass zahlreiche Angebote zwischen den Bildergalerien mit Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung auch Darstellungen von einfacher Pornografie enthielten. Durch diese gezielte Vermischung von „Posendarstellungen“ von leichtbekleideten Minderjährigen und Erwachsenenpornografie wird der sexuelle Kontext bzw. die sexuelle Intention solcher Angebote deutlich. Bei 24 Angeboten wurde eine Indizierung befürwortet, da sie die Teilnahme am Dschihad als Märtyrertod glorifizierten und ein reizvolles, romantisierendes Bild von religiös motivierten Kampf- und Gewalthandlungen zeichneten. In diesen Angeboten wurden Gewaltmaßnahmen und kämpferische Mittel zur Durchsetzung einer extremistischen religiösen Weltanschauung propagiert und ein reizvolles, romantisierendes Bild vom religiösen Kampf und vom Tod gezeichnet. Aus Sicht des Jugendschutzes werden solche Inhalte als jugendgefährdend eingestuft, da Opfern von terroristischen Anschlägen keinerlei Empathie entgegen gebracht wird und insbesondere muslimische Jugendliche radikalisiert und zur Nachahmung motiviert werden könnten. 16 Angebote enthielten rechtsextremistische und antisemitische Inhalte. Durch die Verwendung von Kenn- zeichen verfassungsfeindlicher Organisationen gemäß § 86a StGB, wie Hakenkreuze oder die Doppelsiegrune, wird die generell rechtsextremistische Grundhaltung der Angebote untermauert. Diese Kennzeichen standen in Verbindung mit einem rechtsextremistischen und antisemitischen Jargon und einer offenkundigen Sympathie mit dem Nationalsozialismus und dessen Ideologie, wodurch sie eine inhaltliche Aussagekraft erhielten. In einigen Angeboten wurden mittels zahlreicher Texte bekannter Revisionisten Thesen verbreitet, in denen die systematische Vernichtungspolitik des NS-Regimes an den Juden verharmlost oder geleugnet wurde. Elf Angebote fielen in die Kategorie „sonstige Jugendgefährdung“. Bei vier Indizierungsanträgen wurde die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien befürwortet, da sie die Krankheit Anorexia Nervosa und ein extremes Schlankheitsideal als erstrebenswerten Lifestyle glorifizierten. Restriktives Essverhalten wurde als oberste Priorität und Dünn-Sein als ausschließlicher Weg zu Selbstachtung und gesellschaftlicher Anerkennung dargestellt. Indizierungsanträge der KJM Seit Konstituierung der KJM im Jahre 2003 stellte die KJM bei der BPjM zu rund 2080 Telemedienangeboten Indizierungsanträge. Im aktuellen Berichtszeitraum wurden rund 520 Indizierungsanträge der KJM bei der BPjM eingereicht. Bei den Indizierungsanträgen ist seit 2003 ein steter Anstieg zu erkennen, auch im aktuellen Berichtszeitraum stieg die Zahl der Indizierungsanträge erneut leicht an. Zahlreiche Internetangebote wurden der KJM als antragsberechtigter Institution von jugendschutz.net mit der Bitte um Prüfung auf jugendgefährdende Inhalte übermittelt. Weitere Anträge resultierten aus BeschwerIndizierung als wichtiges Jugendschutzinstrument Die stetig steigende Zahl der Indizierungsanträge der KJM und der von der BPjM übermittelten Stellungnahmen weisen deutlich auf eine zunehmende Sensibilisierung der Bevölkerung für den Jugendmedienschutz und dessen Notwendigkeit hin. Mit ihren Indizierungsanträgen und Stellungnahmen im Rahmen des Indizierungsverfahrens bei der BPjM trägt die KJM einen bedeutenden Teil dazu bei, einen effektiven Jugendschutz im globalen Medium Internet weiter zu befördern. 29 |b| Prüftätigkeit den von Bürgern, die sich entweder an die BPjM oder direkt an die KJM mit der Bitte um Prüfung des Angebotes hinsichtlich eines möglichen Indizierungsantrages gewandt hatten. Der Großteil der Indizierungsanträge der KJM hatte einfache Pornografie zum Inhalt (rund 360 Angebote). Eine Vielzahl der Angebote zeigte pornografische Darstellungen in Verbindung mit Gewalthandlungen an Frauen. 39 Angebote enthielten so genannte „harte“ Pornografie, der Großteil dieser Angebote zeigte Tierpornografie in verschiedenen Ausführungen. Hier waren auf einer Vielzahl von Bildern sexuelle Handlungen überwiegend von Frauen mit verschiedenen Tieren detailliert zu sehen. Rechtsextremistische und antisemitische Inhalte wurden bei 43 der im Berichtszeitraum gestellten Anträge festgestellt. Die Angebote machten zum Teil Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen gemäß § 86a StGB, wie Hakenkreuze, zugänglich, die in Verbindung mit einer generell rechtsextremistischen, antisemitischen Grundhaltung standen. Rechtsextremistische Angebote sind in der Regel sehr textlastig und enthalten eine Fülle von antisemitischen, ausländerfeindlichen oder revisionistischen Texten und Artikeln. Viele solcher Angebote machten zeitgenössische revisionistische Bücher oder historische Schriften aus der NS-Zeit zugänglich. Bei 35 Angeboten stellte der Vorsitzende einen Indizierungsantrag, da sie gewalthaltige Inhalte verbreiteten. Indizierungsanträge nach Inhalten im Berichtszeitraum 400 350 300 250 200 150 100 50 0 Abb. 13 n n n n n n n n n 30 Einfache Pornografie Rechtsextremismus Harte Pornografie Gewalt/Tasteless Pro-Ana-Angebote Selbstverletzungs- und Selbstmordforen Sonstige Jugendgefährdung Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung Verherrlichung des Dschihad Hierbei handelte es sich zu einem großen Teil um indizierte Filme mit drastischen und expliziten Gewaltdarstellungen, die auf einer Online-Plattform abrufbar waren. Einige Angebote machten gewalthaltige deutschsprachige Rap-Lieder zugänglich. Zunehmend mehr gewalthaltige Videos werden über Videoplattformen, die von Kindern und Jugendlichen stark genutzt werden, verbreitet. Die Videos werden meist von den Nutzern anonym auf einer Videoplattform eingestellt und sind dort frei zugänglich. Die dort abrufbaren Videos sind in der Regel verschlagwortet und untereinander vernetzt, so dass die Nutzer problemlos zu weiteren gewalthaltigen und jugendschutzrelevanten Videos gelangen. 17 Angebote glorifizierten die Krankheit Anorexia Nervosa und ein extremes Schlankheitsideal als erstrebenswerten Lifestyle. Bei zwölf Angeboten handelte es sich um so genannte Selbstverletzungs- oder Selbstmordforen, in denen die Nutzer sich über verschiedene Methoden des „Ritzens“ oder des Suizids austauschten. Aufgrund der detaillierten Beschreibungen wird grundsätzlich ein problematisches Bild vom Wert des Lebens und von der Bedeutung des Todes vermittelt, was besonders bei labilen und entsprechend gefährdungsgeneigten Jugendlichen den Wunsch nach dem Tod wecken und schließlich eine Hilfestellung zum Suizid geben kann. Sechs Angebote, bei denen die KJM einen Indizierungsantrag bei der BPjM stellte, fielen unter „sonstige Jugendgefährdung“. Fünf Angebote enthielten Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Durch die jeweils eingenommenen Posen der abgebildeten Kinder und Jugendlichen sowie den Kamerafokus wurde deutlich, dass auf eine sexuelle Stimulation des Betrachters abgezielt wurde. Ein Angebot von diesen zeigte Darstellungen von lebensecht gestalteten und sehr realistisch wirkenden „Mädchen-Puppen“ in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Zwei Angebote wurden als jugendgefährdend eingestuft, da sie die Teilnahme am Dschihad als Märtyrertod glorifizierten und ein reizvolles, romantisierendes Bild von religiös motivierten Kampf- und Gewalthandlungen zeichneten. Weitere zahlreiche Fälle, die von jugendschutz.net, der BPjM oder Bürgern an die KJM bezüglich eines möglichen Antrags auf Indizierung bei der BPjM herangetragen wurden, werden derzeit von der beim KJM-Vorsitzenden angesiedelten Indizierungsstelle noch bearbeitet. |b| Prüftätigkeit 2.5 Urteile von grundsätzlicher Bedeuung > Menschenwürde: KJM-Spruchpraxis bestätigt > keine parallelisierten Einzelentscheidun gen durch KJM-Prüfausschüsse > Anbieterbegriff ist weit auszulegen > DENIC haftet nicht als Drittschuldnerin Im Berichtszeitraum sind Urteile ergangen, die grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der KJM und der Landesmedienanstalten haben. Die Spruchpraxis der Gerichte kann dabei Auswirkungen auf die Prüftätigkeit der KJM haben, sodass Verfahrensabläufe oder Formalien geändert oder angepasst werden. Im Berichtszeitraum beschäftigten sich die Gerichte vornehmlich mit formellen Anforderungen an die KJM-Verfahren; inhaltliche Fragen waren eher selten Gegenstand von Gerichtsverfahren. 2.5.1 Rechtsprechung Rundfunk OVG Berlin-Brandenburg: ProSieben Television GmbH ./. mabb – „Sex and the City“ Mit Urteilen vom 13. November 2014 (OVG 11 B 10.12., OVG 11 B 11.12, OVG 11 B 15.12) wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Berufungen der ProSieben Television GmbH gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) in Sachen „Sex and the City“ zurück. Auch in vorheriger Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klagen der Anbieterin abgewiesen, aber die Berufung zugelassen. Die mabb hatte gemäß der Entscheidungen der KJM die Ausstrahlung der Episoden „Im Tal der Mittzwanziger“, „die Monogamisten“ und „Heimlicher Sex“ der Serie „Sex and the City“ im Tagesprogramm von ProSieben beanstandet. Nach Auffassung der KJM waren die Angebote zum einen durch ihre Gestaltung, wie die sexuell explizite, derb-zotige Sprache, und zum anderen durch die vermittelten Botschaften bezüglich sexueller Verhaltensweisen geeignet, Kinder unter 12 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Bereits das VG Berlin hatte die Bescheide als rechtmäßig angesehen. Das OVG Berlin-Brandenburg wies die Berufungen wegen Unzulässigkeit zurück, erörterte aber dennoch, dass auch nach seiner Ansicht die Bescheide formell und materiell rechtmäßig seien. Dazu führte das OVG insbesondere aus, dass kein Verfahrensfehler vor- lag, weil auf die Einsetzung einer KJM-Prüfgruppe zur Vorbereitung der Entscheidung des KJM-Prüfausschusses verzichtet wurde. Zwar stellt dies einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der KJM (GVO-KJM) dar, allerdings verletzt dies die Anbieterin nicht in eigenen Rechten, da die Prüfgruppen durch ihre Vorarbeit lediglich die Arbeit der KJM erleichtern. Hinsichtlich des „Umlaufverfahrens“ merkte das OVG an, dass es sich nach seiner Ansicht nicht um parallelisierte Einzelentscheidungen handele, da die Prüfausschuss-Mitglieder auf den Faxantwortblättern die Gelegenheit hätten, die Beschlussvorlagen zu ergänzen oder abzuändern. Auch liegt den Bescheiden kein Begründungsmangel zu Grunde, da die Prüfausschussmitglieder sich hinreichend deutlich der Begründung der Beschlussvorlage angeschlossen haben. Die Revision wurde nicht zugelassen. VG Düsseldorf: dctp ./. LfM – Spiegel TV Reportage „Das Böse nebenan“ Das VG Düsseldorf hob durch Urteil vom 11. November 2014 (Az.: 27 K 1801/11) einen Bescheid der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf, da der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss der KJM nicht entsprechend den Vorgaben aus § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV begründet worden war. Auch ein weiterer, während des Gerichtsverfahrens nachgeholter Beschluss der KJM konnte diesen Mangel nicht heilen, sodass der ergangene Bescheid rechtswidrig war. Dabei bemängelte das Gericht, dass die Stimme eines befangenen KJM-Mitglieds im Zuge der Abstimmung als ablehnende Stimme gewertet wurde. Nach Meinung des Gerichts hätte die Stimme in diesem konkreten seltenen Einzelfall gar nicht gewertet werden dürfen. Das VG Düsseldorf schloss sich weiterhin dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und dem VG Berlin an, indem es außerdem einen Begründungsfehler aufgrund unzulässiger Kettenverweise annahm. Dieses Urteil zeigt auf, dass viele formelle Einzelheiten bei KJMPrüfverfahren und Entscheidungen beachtet werden müssen. VG Hannover: RTL ./. NLM – „Die Super Nanny“ Am 8. Juli 2014 wies das VG Hannover die Klage der RTL Television GmbH gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ab (Az.: 7A 4679/12). Die NLM hatte aufgrund der Entscheidung der KJM eine Beanstandung einer im Herbst 2011 ausgestrahlten Folge der Super Nanny ausgesprochen. In der Folge der inzwischen eingestellten Doku-Soap hatte eine alleinerziehende Mutter ihre wei- 31 |b| Prüftätigkeit Hintergrund: Menschenwürde Unzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV Angebote, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Die Menschenwürde steht ganz vorn in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und im Grundgesetz. Kein Mensch darf wie eine Sache behandelt, entrechtet, unmenschlichen und erniedrigenden Strafen und Behandlungsweisen ausgesetzt, gefoltert oder vernichtet werden. Die KJM prüft im Einzelfall, ob die Würde des Menschen in Rundfunk- und Telemedienangeboten missachtet wurde. Es ist keine Verletzung der Menschenwürde, wenn eine Sendung Geschmacklosigkeiten, polemische Ausfälle und sprachliche Entgleisungen aufweist. Vielmehr muss bei der Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen die Menschenwürde eine gewisse Intensität festgestellt werden. Sie ist dann erreicht, wenn die Subjektqualität des Menschen grundlegend und prinzipiell missachtet und der Mensch somit zum Objekt herabgewürdigt wird. Die Menschenwürdegarantie bedarf aufgrund ihres Absolutheitsanspruchs stets einer sorgfältigen Begründung. nenden und verängstigten damals drei, vier und sieben Jahre alten Kinder beschimpft, bedroht und geschlagen. Einige der Handlungen gegen die Kinder wurden innerhalb der Sendung wiederholt dargestellt. Gegen den Bescheid der NLM hatte die Anbieterin Klage beim VG Hannover eingereicht; insbesondere deshalb, weil die Folge vorab der FSF zur Prüfung vorgelegen hatte und die Anbieterin der Meinung war, dass die Entscheidung der FSF eine gesetzliche Sperrwirkung zur Folge hatte. Die FSF hatte eine Freigabe für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm (ab 20:00 Uhr) erteilt und verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des JMStV. Das VG Hannover teilte die Auffassung der KJM hinsichtlich des Verstoßes gegen die Menschenwürde und betonte, dass die Menschenwürde der Kinder es verbiete, einzelne Dar- 32 stellungen von Gewalthandlungen zu wiederholen und in einem Teaser zusammenzustellen, um die Einschaltquote zu erhöhen. Dadurch, dass das Aufnahmeteam der Anbieterin bei neun Gewalthandlungen präsent war und nicht eingriff, musste den Kindern ein „Ausgeliefertsein“ gegenüber der Mutter und dem Aufnahmeteam vermittelt worden sein. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der FSF im Rahmen der Bewertung von Menschenwürdeverletzungen kein Beurteilungsspielraum zukommt und die FSF-Prüfentscheidung in einem solchen Fall keine Sperrwirkung entfaltet. Aufgrund des hohen Ranges der Menschenwürde als oberster Verfassungswert muss ein Korrektiv gegenüber Prüfentscheidungen der FSF bestehen können. VG Kassel: RTL2 ./. Hessische LPR – Big Brother (nicht rechtskräftig) Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (Az. 1 K 391/12.KS) hat das VG Kassel eine Klage der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG gegen die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) abgewiesen. Streitgegenständlich war eine Zusammenfassung von Ereignissen im Big-Brother-Haus vom Vortag der Ausstrahlung und dem Vormittag des Ausstrahlungstages. Die Anbieterin hatte u. a. einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 JMStV gerügt, der vorsieht, dass nichtvorlagefähige Sendungen bei Verstößen gegen den Jugendschutz vor einer Aufsichtsmaßnahme im Falle einer Mitgliedschaft einer Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen sind. Das VG Kassel teilte die Meinung der KJM und stellte fest, dass es sich vorliegend um eine vorlagefähige Sendung handelte, da der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV eng auszulegen ist. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen handelt es sich um einen Sonderfall, bei dem aus Gründen der Aktualität eine Vorabkontrolle durch die Selbstkontrolle unterbleiben muss und damit der Jugendschutz gegenüber dem Interesse an einer zeitnahen Berichterstattung zurücktritt. Weiterhin stellte das VG Kassel fest, dass die Vorschrift eine Privilegierung solcher Sendungen bezwecke, bei denen es objektiv nicht möglich ist, eine Entscheidung der Selbstkontrolle vor der Ausstrahlung einzuholen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sendung tatsächlich aufgrund ihres Inhalts und der Aktualität sofort ausgestrahlt werden muss, weil sie ansonsten ihren Sinn verliert. Bei Sendungen wie der streitgegenständlichen, die lediglich aufgrund bestimmter Produktionsbedingungen, die vom Sender gesteuert werden können, nicht vorgelegt werden können, ist eine |b| Prüftätigkeit Privilegierung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV § 20 Abs. 3 JMStV regelt die Privilegierung von Inhalten, die durch eine der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen vorab geprüft wurden. Sofern eine solche Prüfung vor Ausstrahlung der Sendung erfolgt ist, kann die KJM lediglich einschreiten, wenn die Selbstkontrolle in ihrer Prüfung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Ein solches Vorlageverfahren ist allerdings nicht möglich, wenn Sendungen nicht vorlagefähig sind. Deshalb legt § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV fest, dass bei nichtvorlagefähigen Sendungen vor Maßnahmen durch die KJM die Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen ist (Ausnahme: Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 JMStV). Es erfolgt also eine nachträgliche Überprüfung durch die Selbstkontrolle, bei der die KJM wiederum nur im Ausnahmefall (Überschreitung des Beurteilungsspielraums) tätig werden kann. Welche Sendungen nichtvorlagefähig sind, legt der JMStV allerdings nicht fest. Laut amtlicher Begründung des JMStV fallen unter nichtvorlagefähige Sendungen „Live-Sendungen oder aktuelle Einspielungen z. B. in Nachrichtensendungen, die keiner Selbstkontrolleinrichtung vor Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können, ohne die Ausstrahlung wegen Zeitablaufs überflüssig zu machen“ (amtliche Begründung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien). Privilegierung nicht angebracht. Es ist Sache der Anbieterin, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Sendung so rechtzeitig produziert wird, dass eine Befassung der FSF möglich ist. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde zu einer Umgehung des differenzierten Kontrollsystems führen, da eine Streckung der Fertigstellung einer Sendung zu einer Nichtvorlagefähigkeit führen könnte. Der Bescheid wurde vom VG Kassel auch materiell-rechtlich als rechtmäßig angesehen, da die Kammer die Sendung ebenfalls als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter 12 Jahren einstufte. Die AG „Vorlagefähigkeit“ begleitete das Gerichtsverfahren unter Federführung der NLM. 2.5.2 Rechtsprechung Telemedien BayVGH: Verfahren wegen Teletext Durch Urteile vom 19. September 2013 (Az.7 BV 13.196 und 7 B 12.2358) wurden Bescheide der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen mehrere Teletextanbieter vom BayVGH aufgehoben. Die BLM hatte gemäß der Beschlüsse der KJM die Erotik-Teletextangebote der Anbieter beanstandet und die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte für unter 16-Jährige in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr untersagt. Zuvor war die Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter (FSM), aufgrund der Mitgliedschaft der Anbieter, mit den Fällen befasst worden. Die BLM sah in den Entscheidungen der FSM allerdings die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Selbstkontrolle überschritten und ging daher gegen die Anbieter vor. Das VG München hatte in der vorigen Instanz die Untersagungsverfügungen mit Sendezeitbeschränkungen aufgehoben, da sie unverhältnismäßig gewesen seien und auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten hätten beschränkt werden müssen. Das VG München teilte allerdings die Auffassung der BLM hinsichtlich der Entwicklungsbeeinträchtigung und der Überschreitung des Beurteilungsspielraumes der FSM. Der VGH stellte fest, dass die Beschlüsse der KJM, die den Bescheiden zu Grunde lagen, nicht der Begründungspflicht aus § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV gerecht wurden. Eine Verweisung auf Vorlagen könne grundsätzlich ausreichen, sofern aus der Sitzungsniederschrift klar hervorgehe, dass sich die KJM-Mitglieder diese Begründungen zu Eigen machen wollen. In diesem Fall wäre allerdings auch das konkrete Zueigenmachen der Beschlussvorlage der BLM nicht ausreichend gewesen, da diese sich nicht mit der Begründung der Entwicklungsbeeinträchtigung auseinandersetzte, sondern hierfür auf eine Vorlage für die Prüfgruppe verwies. Eine derartige Kettenverweisung entspräche nicht dem Gebot der Klarheit der von der KJM selbst abzugebenden Begründung. Die Beanstandungen und Untersagungen der gesamten Erotik-Teletextangebote verstießen weiterhin gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es sich bei den Teletextangeboten nicht um jeweils geschlossene Bewertungseinheiten handele. Die Erotik-Teletextangebote enthielten vielmehr auch unproblematische Inhalte. Das Vorgehen gegen das gesamte Erotik-Teletextangebot stellt daher nicht den geringstmöglichen Eingriff dar. 33 |b| Prüftätigkeit Auf die Fragen, ob die KJM-Mitglieder hinreichend Kenntnis über die Angebote hatte und ob die FSM die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten hatte, kam es daher nicht mehr an. Die AG Verfahren befasste sich unter Federführung der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) mit der Tendenz der gerichtlichen Spruchpraxis in Fällen von Kettenverweisen und empfahl zu integralen Beschlussvorlagen zurückzukehren. OVG Schleswig-Holstein: Verfahren gegen Domainregistrierungsstelle In einem Eilverfahren vor dem OVG Schleswig-Holstein wehrte sich die DENIC erfolgreich gegen Maßnahmen der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) (Beschluss vom 10. April 2013 (Az. 3 MB 30/12)). Die MA HSH hatte in Umsetzung eines KJM-Beschlusses wegen pornografischer Inhalte auf einer de-Domain eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, sowie Zwangsgeld angedroht. Die DENIC sollte als Drittschuldnerin im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung in Ansprüche eines Vollstreckungsschuldners aus dem Domainregistrierungsvertrag mit der DENIC in Anspruch genommen werden. Das OVG Schleswig-Holstein begründete den Beschluss damit, dass das ordnungsrechtliche Ziel des Jugendschutzes (Löschung der Domain) nur mit ordnungsrechtlichen Mitteln gegen den Vollstreckungsschuldner und nicht mit der Pfändung gegen die DENIC zu erreichen sei. Dabei betonte das OVG Schleswig-Holstein aber auch, dass es sich nicht erschließe, warum die DENIC dem Begehren der MA HSH (Löschung der Domain) nicht freiwillig nachkomme, da der Domaininhaber gegen die Domainrichtlinien der DENIC verstoßen habe, indem er anstelle einer Straßenanschrift die eines Postweiterleitungsdienstes angegeben habe. VG Hamburg: Verfahren zu Anbietereigenschaft (nicht rechtskräftig) Am 21. August 2013 ergingen auf die Klagen eines Anbieters gegen Bescheide der MA HSH hin insgesamt sieben Urteile durch das VG Hamburg (z. B. Az. 9 K 507/11). Der Anbieter betrieb ein Netzwerk von mehreren Internetseiten und die KJM hatte festgestellt, dass in diesen sieben gegenständlichen Fällen pornografische Inhalte frei zugänglich verbreitet wurden. Das VG äußerte sich ausführlich zum Anbieterbegriff des JMStV und stellte fest, dass dieser weit auszulegen sei, um den Zweck des JMStV (Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden 34 Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen) zu erreichen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft sei, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite habe. Dabei genüge die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich sei dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen. Unter diesen weiten Anbieterbegriff falle zum einen der Domaininhaber, da er sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots hat. Zum anderen seien auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen, da sie mit dem Impressum ihren Informationspflichten nachkommen und sich so als Anbieter zu erkennen geben. In drei der sieben Urteile stellte das VG auch fest, dass der Anbieter die Haftung für unmittelbare Bestandteile seiner Internetseite nicht dadurch beseitigen könne, dass er geltend mache, diese Inhalte nicht selbst auf die Internetseite gestellt zu haben und gemäß der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Webmaster für diese Inhalte verantwortlich seien. Der Anbieter könne sich seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für Inhalte seines Internetangebots nicht durch privatrechtliche Vereinbarung mit den Webmastern entledigen. Als im Impressum genannte Person und damit Anbieter sei er für die unmittelbar auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Dies gelte auch für die verlinkten pornografischen und indizierten Inhalte, da sich der Anbieter den Inhalt der Internetseiten, zu denen er den Zugang per Link ermöglicht, zu Eigen gemacht habe. VG Hamburg: Urteil zur nachträglichen Beanstandung bei Telemedien Das VG Hamburg hob mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.: 2 K 309/12) einen Bescheid der MA HSH auf, da es der Ansicht war, dass dem Bescheid die Rechtsgrundlage fehlte. Die KJM hatte beschlossen, dass der Anbieter pornografische Inhalte frei zugänglich verbreitet hatte, woraufhin die MA HSH die Verstöße beanstandete. Das VG zweifelte bereits an, inwieweit im Bereich der Aufsicht über Telemediendienste eine isolierte (Feststellungs- und) Beanstandungsverfügung überhaupt eine gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV zur Beseitigung von Verstößen erforderliche Maßnahme sein könne, da jedenfalls ihre Rechtswirkungen über diejenigen eines Hinweisschreibens kaum |b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen hinausgehen dürften. Das VG begründete diese Ansicht damit, dass eine Beanstandung für Anbieter von Telemedien, die – anders als Veranstalter von Rundfunk – keinem Zulassungsverfahren unterliegen, keine Konsequenzen in Bezug auf den Entzug einer bestehenden Zulassung bzw. die Erteilung einer beantragten Zulassung haben. Das VG entschied dies allerdings nicht abschließend, da die Feststellung und die Beanstandungsverfügung jedenfalls ihr Ziel (die Beseitigung des festgestellten und beanstandeten Verstoßes) nicht mehr erreichen konnten, da der Verstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beseitigt war. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war das Angebot bereits offline. Der Argumentation der MA HSH, dass die Beanstandung von in der Vergangenheit liegenden Rechtsverstößen ein klassisches Instrument der medienrechtlichen Aufsicht über den Rundfunk sei und sie deshalb auch im Bereich der Telemedien zulässig sein müsse, folgte das Gericht nicht. Vielmehr sah es in der Ahndung der Verstöße als Ordnungswidrigkeit ein geeigneteres Mittel, da der Zweck des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch sei, dem Betroffenen durch die Verhängung einer Geldbuße sein in der Vergangenheit liegendes rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen. 3 Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen > bewährte Zusammenarbeit fortgesetzt > KJM fordert weitere Stärkung des Sys tems der regulierten Selbstregulierung Die KJM ist für die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle gemäß § 19 Abs. 3 JMStV zuständig. Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können nach § 19 Abs. 1 JMStV für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen – im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nach § 19 Abs. 2 JMStV – die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV sowie der zu diesem Zweck erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Bislang hat die KJM insgesamt vier Organisationen als Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle i. S. d. § 19 JMStV anerkannt. Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich bewährt und stößt – wie Gespräche mit internationalen Partnern zeigen – europa- und weltweit auf Interesse. Die Optimierung und Stärkung dieses Systems unter dem Dach der Medienaufsicht ist der KJM ein wichtiges Anliegen. Da nur ein auf Selbstkontrollen basierendes System der beschleunigten Medienproduktion gerecht wird, hat die KJM dies auch in ihrer Stellungnahme zur geplanten Novelle des JMStV gefordert. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Jugendmedienschutz in Deutschland für alle Mediengattungen und Anbieter gleichen Maßstäben und einer einheitlichen Regulierung unterliegen muss (f vgl. Kapitel C 2, „In Kontakt mit Bund und Ländern“). Der Dialog mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle ist ein wichtiges Instrument zur Beförderung des Jugendmedienschutzes. Auch im Berichtszeitraum konnte die gute Zusammenarbeit mit den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen fortgeführt werden. Hintergrund: Regulierte Selbstregulierung Das System der regulierten Selbstregulierung bedeutet in der Praxis, dass die Anbieter bei der Gestaltung ihres Angebotes für die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen selbst verantwortlich sind. Sie müssen vor der Verbreitung von Inhalten die mögliche entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Wirkung ihres Angebotes auf Kinder und Jugendliche in eigener Verantwortung prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Anbieter können sich zur Erfüllung ihrer Verantwortung Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne einer „regulierten Selbstregulierung“ bedienen – unter Beibehaltung der hoheitlichen Regulierungskompetenz. Halten sich die Anbieter an die Vorgaben der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen und bewegen sich die Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen im Rahmen des ihnen gesetzlich übertragenen Beurteilungsspielraums, sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Anbieter durch die KJM oder die zuständige Landesmedienanstalt ausgeschlossen. 35 |b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen 3.1 Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) > Dialog mit FSF zu rechtlichen Fragen fortgeführt > Kein Beurteilungsspielraum bei Men schenwürdeverstößen Am 1. August 2003 wurde die FSF i.S.d. § 19 JMStV von der zuständigen Landesmedienanstalt mabb aufgrund eines Beschlusses der KJM für die Dauer von vier Jahren erstmals anerkannt. Die Verlängerung der Anerkennung der FSF als Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung wurde von der KJM im September 2007 unter Auflagen beschlossen. Die mabb als zuständige Landesmedienanstalt verlängerte die Anerkennung der FSF um weitere vier Jahre bis zum 1. August 2015. Gespräche und Informationsaustausch Die Themenverantwortung zum Thema „Selbstkontrolleinrichtungen“ obliegt dem KJM-Vorsitzenden Siegfried Schneider und somit der BLM. Im Berichtszeitraum gab es mehrere Austauschgespräche zwischen Mitarbeitern der FSF und des Bereichs Medienkompetenz und Jugendschutz der BLM. Bei diesen Treffen wurden rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften des JMStV diskutiert, sowie Themen angesprochen, die die Novellierung des JMStV betreffen. Auch im Veranstaltungsbereich wurde ein erfolgreicher Dialog zwischen KJM und FSF geführt. Am 26. November 2014 nahm der stellvertretende KJM-Vorsitzende Andreas Fischer an der Fachveranstaltung der FSF und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) „medien impuls“ teil und diskutierte über Fragen der Menschenwürde in den Medien. Der Geschäftsführer der FSF, Prof. Joachim von Gottberg, wurde außerdem zum Festakt anlässlich des zehnjährigen Bestehens der KJM als Podiumsteilnehmer eingeladen und debattierte über den Ist-Zustand des deutschen Jugendmedienschutzes (f vgl. Kapitel D 3, „Veranstaltungen“). Gerichtliche Klarstellung: Kein Beurteilungsspielraum bei Menschenwürdeverstößen Der in § 20 Abs. 3 und Abs. 5 JMStV festgeschriebene „Beurteilungsspielraum“ der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrollen und die daraus resultierende Privilegierung der Anbieter ist in ihrer genauen Ausgestaltung bereits in der Vergangenheit wiederholt Thema zwischen 36 Mitglieder der FSF •13th Street •A & E Be Original • Beate Uhse TV • Cartoon Network • Comedy Central • Discovery Channel • Disney Channel • DMAX • E! Entertainment • Fox • History • kabel eins •MGM •MTV • n-tv • N24 • Nickelodeon • ProSieben • ProSieben MAXX • RTL • RTL2 • RTL Crime • RTL Nitro •Sat.1 •Sat.1 Gold •Sixx •Sky •Sport 1 •SUPER RTL •Tele 5 •TLC •TNT Film •TNT Serie •VIVA •VOX KJM und den Selbstkontrolleinrichtungen gewesen. Auch im Berichtszeitraum war diese Thematik erneut aktuell. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Spruchpraxis der KJM, indem es in seinem im Juli 2014 ergangenen Urteil zu einer Folge der RTL-Doku-Soap „Die Super Nanny“, ausgestrahlt am 14. September 2011 um 20:15 Uhr, die Klage von RTL gegen den Beanstandungsbescheid der Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) abwies. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der FSF bei Menschenwürdeverletzungen kein Beurteilungsspielraum zukommt (f vgl. Kap. B 2.5.1, „Rechtsprechung Rundfunk“). |b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen Mitglieder der FSM • Cybits AG • antenne Thüringen GmbH & Co. KG •Autentic GmbH • BITKOM e.V. • Bundesverband digitale Wirtschaft/BVDW e.V. • Deutsche Telekom AG • Deutsche Telekom Medien GmbH • Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG • edict egaming GmbH • E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG • Google Germany GmbH • IAC Search & Media Europe Ltd. • Inter Publish KG • Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH • Knuddels GmbH & Co. KG • Lokalisten Media GmbH c/o ProSiebenSat.1 Digital GmbH • Lotterieeinnahme Günther e.K. • Lotto24 AG •Magine TV Germany GmbH • maxdome GmbH •MovieStarPlanet ApS •MyVideo Broadband S.R.L. •Microsoft Deutschland GmbH • NeoLotto limited • PMS interactive GmbH • ProSiebenSat.1 Digital GmbH • RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG • RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co KG • RTL interactive GmbH •Save.TV Ltd. •Scoyo GmbH •Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG •Sofort AG •Sport1 GmbH •Staatliche Lotterie-Einnahme Günther e.K. •Tele5 TM-TV GmbH •Telefónica Germany GmbH & Co. OHG •Telekom Deutschland GmbH •The Walt Disney Company (Germany) GmbH •vebidoo GmbH •Verband privater Rundfunk und Telemedien e.V. •VIMN Germany GmbH •Vodafone GmbH •Yahoo! EMEA Limited •ZEAL NETWORK SE 3.2 Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter (FSM) > Anerkennung bis zum 11. Oktober 2017 verlängert > intensiver Austausch zum internatio nalen Projekt Miracle Am 11. Oktober 2005 wurde die FSM von der zuständigen Landesmedienanstalt mabb aufgrund eines Beschlusses der KJM erstmals als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich Telemedien i. S. d. § 19 JMStV für die Dauer von vier Jahren anerkannt. Mit Verlängerungsbescheid der mabb vom 15. April 2009 wurde die Anerkennung der FSM um weitere vier Jahre bis 11. Oktober 2013 verlängert. Verlängerung der Anerkennung der FSM Die FSM hat am 13. August 2013 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Anerkennung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle i. S. d. § 19 JMStV um weitere vier Jahre bei der zuständigen Landesmedienanstalt, der mabb, gestellt. Die KJM hat diesen Antrag im September 2013 positiv beschieden, da zum Zeitpunkt der Verlängerung der Anerkennung die Anforderungen nach § 19 Abs. 2 und 3 JMStV auch weiterhin erfüllt waren. Die Verlängerung ist bis zum 11. Oktober 2017 befristet. Gespräche und Informationsaustausch Auch mit der FSM gab es im Berichtszeitraum eine Reihe von konstruktiven Gesprächen. So wurden Vertreter der FSM in eine Sitzung der KJM eingeladen, um das internationale Projekt „Miracle“, das technische Schnittstellen für Jugendschutzprogramme erprobt, vorzustellen (f vgl. Kapitel C 1, „Internationaler Jugendmedienschutz“). Im Oktober 2014 hielt die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung für den Beschwerdeausschuss der FSM einen Vortrag über die Arbeit der KJM und deren Prüfverfahren. Darüber hinaus wurden Vertreter der FSM zu der Veranstaltungsreihe „KJM im Dialog“, sowie zu den Panels auf den Medientagen München eingeladen (f vgl. Kapitel D 3, „Veranstaltungen“). 37 |b| Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen 3.3 FSK.online und USK.online > konstruktive Zusammenarbeit mit Online-Selbstkontrollen > verstärkter Austausch zum internatio nalen Projekt IARC Im Juni 2011 hatten sowohl die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für FSK.online als auch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für USK.online Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle durch die KJM bei der KJM-Stabsstelle bzw. den zuständigen Landesmedienanstalten gestellt: Die FSK beantragte bei der LPR Hessen die Anerkennung für den Bereich der Onlinefilme. Die Anerkennung für den Bereich der Onlinespiele beantragte die USK bei der mabb. Die zuständigen Landesmedienanstalten haben aufgrund eines Beschlusses der KJM die FSK.online und die USK.online im September 2011 als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für Telemedien nach dem JMStV ab dem 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2015 anerkannt. Mitglieder der FSK.online • Cinestar (CMS Cinema Management Services GmbH & Co. KG) •Juke Entertainment GmbH (Saturn-Media) •Meikel Media GmbH • Paramount Home Entertainment Germany GmbH • Pirate Media UG (haftungsbeschränkt) •Warner Bros. Entertainment GmbH •WATCHEVER GmbH 38 Mitglieder der USK.online •4Players GmbH •Aeria Games Europe GmbH •Amogo uG • Bigpoint GmbH • Brot und Spiele GmbH • Computec Media GmbH • Crytek GmbH • EA Deutschland GmbH • European Games Group AG •flaregames GmbH • Gameforge 4D GmbH • Gameloft SE • Gamigo AG • Golem.de (Klaß & Ihlenfeld GmbH) • IDG AG • InnoGames GmbH • Intenium GmbH • King.com Ltd • Kixi Entertainment GmbH •McGame.com GmbH • Netzkino Services GmbH • Nintendo of Europe GmbH • OnlineWelten GmbH • ProSiebenSat.1 Games GmbH • Upjers GmbH •Square Enix GmbH Wooga GmbH Gespräche und Austausch Die Zusammenarbeit der KJM mit den beiden OnlineSelbstkontrollen war im Berichtszeitraum von einem konstruktiven Dialog geprägt. Im Rahmen der Themenverantwortung „Selbstkontrolleinrichtungen“ fanden mehrere Austauschgespräche zwischen Vertretern der Selbstkontrolleinrichtungen und der federführenden BLM statt. Darüber hinaus wurden Vertreter der USK in eine Sitzung der KJM eingeladen, um das Projekt „International Age Rating Coalition“ (IARC), dessen Umsetzung in Deutschland federführend von der USK betreut wird (f vgl. Kapitel C 1, „Internationaler Jugendmedienschutz“), vorzustellen. Das Projekt befasst sich mit der Alterseinstufung von Inhalten unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten und wird in Zusammenarbeit mit einer Reihe von nationalen Bewertungsstellen für Onlinespiele entwickelt. |b| Technischer Jugendmedienschutz Zudem ist der Vorsitzende der KJM, Siegfried Schneider, Mitglied im Beirat der USK. Im Berichtszeitraum diskutierte der Beirat vor allem über potenziell problematische Online-Spiele, das Projekt IARC, sowie die geplante Novellierung des JMStV (f vgl. Kapitel C 4, „Kooperationen und Beiräte“). Auch im Rahmen von Veranstaltungen setzte sich der Austausch fort. Beispielsweise nahm der KJM-Vorsitzende Siegfried Schneider im Juni 2014 anlässlich der Festveranstaltung „20 Jahre USK“ an der Diskussionsrunde zum Thema Lösungsansätze für einen Jugendschutz der Zukunft teil. Außerdem wurden Vertreter der USK zu einer Paneldiskussion zum technischen Jugendmedienschutz im Rahmen der Medientage München eingeladen (f vgl. Kapitel D 3, „Veranstaltungen“). Im Dezember 2013 hielt die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS im Rahmen einer Prüferweiterbildung einen Vortrag bei der USK. Thema war die Arbeit der KJM sowie deren Rechtsgrundlagen. Im Mai 2014 wurde ein Vertreter der USK zu einer Sitzung der AG „Spiele“ eingeladen, um über aktuelle Entwicklungen bei (Online-) Spielen zu referieren. Insgesamt lässt sich konstatieren, dass das System der regulierten Selbstregulierung nach wie vor ein Erfolgsmodell ist. Der Dialog zwischen Medienaufsicht und anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen hat auch im Berichtszeitraum dazu beigetragen, den Jugendmedienschutz in Deutschland weiter zu befördern. 4 Technischer Jugendmedienschutz > Anbieter in der Pflicht > verschiedene Schutzinstrumente je nach Gefährdungspotenzial einsetzbar Eine der Zielsetzungen des Jugendmedienschutzes ist es, Kinder und Jugendliche bei ihrer Mediennutzung vor einer ungewollten Konfrontation mit ungeeigneten Inhalten zu bewahren. Hier nimmt der Gesetzgeber die Anbieter in Pflicht: Nach den Bestimmungen des JMStV müssen Anbieter jugendschutzrelevanter Inhalte in Rundfunk und Telemedien verhindern, dass Heranwachsende Zugang zu eben diesen Inhalten haben. Die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente unterscheiden sich je nach Gefährdungspotenzial der Angebote. Absolut unzulässige Inhalte wie z. B. Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung oder Menschenwürdeverletzungen unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 JMStV einem Verbreitungsverbot – sowohl im Rundfunk als auch in Telemedien. Einfach pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV ausnahmsweise und ausschließlich in Telemedien zugänglich gemacht werden, wenn der Anbieter durch so genannte „geschlossene Benutzergruppen“ sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff auf diese relativ unzulässigen Inhalte haben. Um dies zu gewährleisten werden Altersverifikationssysteme (AVSysteme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen Anbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen in Rundfunk und Telemedien verbreiten: Sie haben gemäß § 5 Abs. 1 JMStV dafür Sorge zu tragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern oder Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Dieser Pflicht können die Anbieter gerecht werden, indem sie die in § 5 Abs. 4 JMStV normierten Sendezeitbeschränkungen berücksichtigen. Vor allem für den Jugendschutz in Telemedien und digitalem Fernsehen eignen sich darüber hinaus technische Mittel. Dies sind Zugangsbarrieren mit Altersprüfung, die jedoch nicht das strenge Schutzniveau geschlossener Benutzergruppen erfüllen müssen. Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten in Telemedien können gemäß § 11 Abs. 1 JMStV die gesetzlichen Anforderungen außerdem erfüllen, in dem sie ihre Inhalte nach Altersstufen klassifizieren und mit entsprechenden technischen Kennzeichen (age-de.xmlLabel) versehen. Diese entfalten ihre Schutzwirkung im Zusammenspiel mit Jugendschutzprogrammen, die von Nutzern autonom auf Rechnern installiert werden können (f vgl. Kapitel B 4.2.2, „Jugendschutzprogramme“). Übergreifende Jugendschutzkonzepte kombinieren Maßnahmen verschiedener Schutzniveaus. Sie können medienübergreifend angewendet werden oder dazu dienen, innerhalb von Telemedien abgestufte technische Schutzmaßnahmen einzurichten. Anbieter nutzen sie meist für konvergente Medienangebote, bestehend aus Telemedien- und Rundfunkangeboten. 39 |b| Technischer Jugendmedienschutz 4.1 Geschlossene Benutzergruppen Eckpunkte: 2-Phasen-Verifikation ff 1. Identifizierung > AVS: Identifizierung auch per Webcam möglich > Sechs neue Konzepte/Module positiv bewertet > Zusammenarbeit mit den GlücksspielAufsichtsbehörden Um den Jugendschutz im Internet zu verbessern und Anbietern von relativ unzulässigen Angeboten mehr Rechtsund Planungssicherheit zu bieten, hat die KJM im Berichtzeitraum das AVS-Raster aktualisiert, neue Konzepte bzw. Module für AV-Systeme bewertet sowie Amtshilfe im Bereich des Online-Glücksspiels geleistet. 4.1.1 Anpassung des „AVS-Rasters“ Nach den Eckpunkten der KJM muss durch eine zumindest einmalige Identifizierung und durch Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang sichergestellt werden, dass bestimmte Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Kriterien der KJM zur Bewertung von AV-Systemen sind auf der Internetseite der KJM öffentlich zugänglich und können von Anbietern und Unternehmen der Internetbranche bei der Konzeption ihrer AV-Systeme berücksichtigt werden. Im Berichtszeitraum hat sie die KJM nach einer Überprüfung durch die AG Telemedien unter Federführung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) aktualisiert. !! Das „AVS-Raster“ der KJM ist abrufbar unter www.kjm-online.de/avs-raster. So ist es nun möglich, eine Identifizierung nicht mehr nur durch eine „face-to-face“-Kontrolle, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videoübertragung (Webcam) durchzuführen. Hintergrund der Überprüfung des „AVS-Rasters“ war die Auslegung einer Norm des Geldwäschegesetzes des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Danach ist es im Rahmen von Kontoeröffnungen nunmehr möglich, die Identifizierung des Kunden per Webcam vorzunehmen, wenn bestimmte Anforderungen an den Ablauf der Videoübertragung und das eingesetzte Personal eingehalten werden. 40 Erstens muss eine zumindest einmalige Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung) durchgeführt werden, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss: Voraussetzung für eine verlässliche Volljährigkeitsprüfung ist dabei die persönliche Identifizierung einer natürlichen Person mit Abgleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) inklusive Überprüfung ihres Alters (Volljährigkeitsprüfung). Die für die Identifizierung benötigten Daten können grundsätzlich an verschiedenen Stellen erfasst werden (z. B. Postschalter, verschiedene Verkaufsstellen wie Läden von Mobilfunkanbietern, Lotto-Annahmestellen, ebenso Banken und Sparkassen). Die Eignung einer Erfassungsstelle setzt ein geschäftsmäßiges Anbieten durch zuverlässiges und in die Aufgabe hinreichend eingewiesenes Personal voraus. Die derartig verlässliche Identifizierung ist notwendig, damit Fälschungs- und Umgehungsrisiken möglichst vermieden werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann davon abweichend auf eine Identifizierung per Webcam zurückgegriffen werden. ff 2. Authentifizierung Zweitens ist eine Authentifizierung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang erforderlich: Die Authentifizierung dient der Sicherstellung, dass nur die jeweils zuvor identifizierte und altersgeprüfte Person Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhält, und soll das Risiko der Verbreitung und Weitergabe von Zugangsberechtigungen an unberechtigte, möglicherweise minderjährige Dritte zuverlässig erschweren (z. B. durch spezielle, individuell zugeteilte Adult-Passwörter in Kombination mit weiteren Maßnahmen wie z. B. hohen Kostenrisiken oder Bindung an bestimmte Hardwarekomponenten). |b| Technischer Jugendmedienschutz 4.1.2 Positiv bewertete Konzepte Der JMStV enthält kein Anerkennungsverfahren für technische Schutzinstrumente, die Anbieter von relativ unzulässigen Inhalten einsetzen können. Daher hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte – bei Bedarf begleitet von Gesprächen oder Audits vor Ort. Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung ist die Umsetzung in der Praxis entscheidend. Mit Stand Februar 2015 hat die KJM insgesamt 33 Konzepte für geschlossene Benutzergruppen, AV-Systeme oder einzelne Module positiv bewertet. Darüber hinaus haben bislang sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen eine Positivbewertung der KJM erhalten. !! !! Eine Übersicht über die positiv bewerteten Konzepte für geschlossene Benutzergruppen ist abrufbar unter www.kjm-online.de/geschlossene-benutzergruppen. Eine Übersicht über die positiv bewerteten übergreifenden Jugendschutzkonzepte ist abrufbar unter www.kjm-online.de/uebergreifende-konzepte. Sechs der insgesamt 33 positiv bewerteten Konzepte bzw. Module für AV-Systeme hat die KJM im aktuellen Berichtszeitraum geprüft: RISER ID Services GmbH: „ID Check“ Beim „ID Check“ der RISER ID Services GmbH handelt es sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung zur Altersprüfung für den wiederholten Nutzungsvorgang. Basis für die Altersprüfung bildet eine bereits persönlich erfolgte Identifizierung in den Meldeämtern, indem auf die Melderegister der Kommunen zurückgegriffen wird. Damit ein Telemedienanbieter über den RISER ID Check die positive Auskunft „identifiziert“ aus dem Melderegister erhält, muss die betreffende Person über einen elektronischen Zugriff des ID Check-Systems auf das amtliche Melderegister eindeutig anhand ihres Namens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift identifiziert werden. Die im Melderegister gespeicherten relevanten Personendaten basieren auf einer „face-to-face“Identifizierung im Meldeamt mit amtlichen Ausweisdaten. Ähnlich wie beim IdentitätsCheck mit Q-Bit der SCHUFA Holding AG, der bereits 2005 von der KJM als Identifizie- rungsmodul positiv bewertet wurde, greift der ID Check der RISER ID Services GmbH bei der Prüfung und beim Datenabgleich also auf ausweisgeprüfte Datenbestände zurück, die im „face-to-face“-Kontakt erhoben und verifiziert wurden. Bei Telemedien-Anbietern, die sich im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Altersprüfung ihrer Nutzer des Identifizierungsmoduls „ID Check“ von RISER bedienen, muss der Anbieter anschließend zusätzlich sicherstellen, dass die Auslieferung von Zugangsdaten nur an diejenige Person erfolgt, die über den Datenabgleich als volljährig bestätigt wurde. Dies kann z. B. eigenhändig per Einschreiben an die durch den ID Check bestätigten Adressdaten geschehen oder durch eine gleichwertig qualifizierte Alternative, die sicherstellt, dass nur die als volljährig identifizierte Person die Zugangsdaten bzw. eine Zugangsberechtigung erhält.1 SOFORT AG: „SOFORT Ident“ Bei dem Gesamtkonzept „SOFORT Ident“ der SOFORT AG für eine geschlossene Benutzergruppe erfolgt die Identifizierung in zwei Varianten: erstens durch die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking und einen anschließenden SCHUFA-IdentitätsCheck. Zweites durch die Überprüfung der genannten Daten online mittels der eID-Funktion des neuen Personalausweises. Die erste Variante mit Online-Banking-Login und anschließendem SCHUFA-IdentitätsCheck ist als Zugangs schlüssel für den wiederholten Nutzungsvorgang vorgesehen. Auf der Ebene der Identifizierung fragt die SOFORT AG zunächst Bankleitzahl und Online-BankingZugangsdaten (Benutzerkennung und PIN) des Nutzers ab und überprüft diese anhand eines Abgleichs der OnlineZugangsdaten mit einem tatsächlich bei der Bank hinterlegten Namen. Im nächsten Schritt wird eine SCHUFA-QBit-Abfrage durchgeführt. Dabei wird die 100-prozentige Übereinstimmung von Name, Anschrift und Alter des Nutzers mit den bei der SCHUFA hinterlegten Daten geprüft. Bei allen weiteren Login-Vorgängen ist nur noch ein vereinfachter Identifizierungsvorgang erforderlich: Durch Eingabe der Online-Banking-Nutzerdaten und ihrer darauf folgenden Überprüfung kann ein Nutzer mittels HashWert eindeutig authentifiziert werden. 1 vgl. Pressemitteilung 05/2013, abrufbar unter www.kjm-online.de/pm-05-2013. 41 |b| Technischer Jugendmedienschutz Bei der zweiten Variante der Altersverifikation mit dem „neuen“ Personalausweis werden Vor- und Nachname, Anschrift sowie das Geburtsdatum online via eIDFunktion geprüft. Damit ist neben dem Besitz des neuen Personalausweises und eines dazugehörigen Lesegerätes auch ein spezielles Wissen (um den 6-stelligen AusweisPIN) für die Identifizierung vonnöten. Diese Variante ist nur für einen einmaligen Login-Vorgang vorgesehen.2 Aristotle Inc.: „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“ Bei dem System „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“ handelt es sich um ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung. Das Modul alleine reicht jedoch nicht aus, um eine geschlossene Benutzergruppe sicherzustellen, es muss im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen. Der Identifizierungsvorgang, der auf einer „face-toface-Kontrolle“ per Webcam basiert, erfolgt bei „Aristotle Integrity/Instant Global ID and Age Verification (Integrity)“ in mehreren Schritten. Nach der Eingabe der persönlichen Daten des Nutzers auf der Webseite des Inhalte-Anbieters werden diese durch den Webseitenbetreiber in verschlüsselter Form an Aristotle übermittelt. Dort erfolgt der Abgleich der Daten anhand von Bonitätsdatenbanken. Anschließend übermittelt der Nutzer eine Kopie seines Personalausweises. Im letzten Schritt erfolgt der Datenabgleich mittels face-to-face-Kontrolle des Nutzers und seines Personalausweises in einer Videokonferenz mit einem geschulten Mitarbeiter von Aristotle Inc. Die Videokonferenz endet mit der mündlichen Übermittlung eines Passwortes an den Nutzer, das auf der Webseite des Inhalte-Anbieters eingegeben wird. Dieses kann, nachdem Aristotle Inc. die Identität des Nutzers bestätigt hat, bei jedem weiteren Log-in Vorgang genutzt werden.3 edentiX GmbH: „Online Ausweischeck“ Das System „Online-Ausweischeck“ ist ebenfalls ein Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung, das im Rahmen eines geeigneten Gesamtkonzepts zur Anwendung kommen muss. Der Identifizierungsvorgang, der bei „Online-Ausweischeck“ auf einer „face-to-face-Kontrolle“ 2 vgl. Pressemitteilung 12/2013, abrufbar unter per Webcam basiert, erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst muss sich der Nutzer über die Webseite des Inhalte-Anbieters registrieren, in die das System „Online-Ausweischeck“ eingebettet wird. Nach Erhalt einer Verifizierungs-TAN wird eine Video-Konferenz mit einem Mitarbeiter der edentiX GmbH durchgeführt. Nach Nennung der TAN und Zeigen des Personalausweises vor der Kamera werden die übermittelten Daten von geschulten edentiX-Mitarbeitern auf ihre Echtheit geprüft. 4 Web Shield Limited: „KYC Shield“ Ein weiteres positiv bewertetes Modul (Teillösung) auf der Stufe der Identifizierung ist das System „KYC Shield“. Auch dieser auf einer „face-to-face-Kontrolle“ per Webcam basierende Identifizierungsvorgang ist mehrstufig. Die Identifizierung erfolgt zunächst mittels der Eingabe der persönlichen Daten auf der Webseite des Inhalte-Anbieters, in die „KYC Shield“ eingebunden wird. Im Anschluss daran wird der Nutzer aufgefordert, ein Video seines Personalausweises zu übermitteln, in dem das Foto und das Hologramm klar erkennbar sein müssen. Abschließend findet zum Datenabgleich eine Live-Videokonferenz zwischen dem Nutzer und Web Shield statt, bei der die übermittelten Daten durch zwei geschulte Mitarbeiter geprüft werden.5 Cybits AG: „ [verify-U] face-to-face” Das System „[verify-0U] face-to-face“ ist ebenfalls ein Modul (Teillösung) für eine geschlossene Benutzergruppe auf der Stufe der Identifizierung, das auf einem mehrstufigen Identifizierungsverfahren beruht. Die Identifikation des Nutzers erfolgt dabei in einer Kombination aus der Eingabe seiner Daten auf der Webseite des Inhalte-Anbieters und der Feststellung seiner Identität durch einen Existenz-Check und einen elektronischen Ausweis-Check. Anschließend wird die Identität des Nutzers in einer Videokonferenz mit geschulten Mitarbeitern der Cybits AG verifiziert, bei der das Ausweisdokument und die Übereinstimmung der Daten geprüft werden. Nur wenn alle Schritte erfolgreich abgeschlossen wurden und keine Widersprüche auftreten, erlangt der Nutzer Zugang zum gewünschten Angebot. 4 vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter 5 vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter www.kjm-online.de/pm-12-2013. 3 vgl. Pressemitteilung 10/2014, abrufbar unter www.kjm-online.de/pm-10-2014. 42 www.kjm-online.de/pm-10-2014. www.kjm-online.de/pm-10-2014. |b| Technischer Jugendmedienschutz 4.1.3 Entwicklungen im Online-Glücksspiel Aufgrund einer zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind bestimmte Formen des Online-Glückspiels mit bestimmten Schutzvorkehrungen (für Minderjährige sowie für gesperrte erwachsene Spieler) wieder zulässig. In der amtlichen Erläuterung zum GlüStV wird mit den Kernelementen der Identifizierung und Authentifizierung als Voraussetzung zum Ausschluss Minderjähriger auf die Richtlinien der KJM Bezug genommen. Zudem wurden vom Glücksspielkollegium der Länder Eckpunkte zu den Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV beschlossen, die ebenfalls eine Orientierung an den Eckwerten und Anforderungen der KJM und an den von ihr positiv bewerteten Konzepten bzw. von so genannten „gleichwertigen Verfahren“ vorsehen. Da die Bewertungszuständigkeit für AVS-Verfahren im Anwendungsbereich des GlüStV bei den Glücksspiel-Aufsichtsbehörden liegt, hatte die KJM in Absprache mit dem Vorsitz des Glücksspielkollegiums der Länder bereits im vergangenen Berichtszeitraum das Amtshilfe-Verfahren verabredet. Dieses wurde vom Glücksspielkollegium der Länder in seinen Eckpunkten zu den Internetanforderungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV aufgenommen. Vor diesem Hintergrund hat sich im Berichtszeitraum eine Reihe von Glücksspiel-Aufsichtsbehörden an die KJM gewandt. Sie baten um eine unterstützende Stellungnahme zu der Frage, ob die bei ihnen zur Genehmigung eingereichten Konzepte zur Sicherstellung des Ausschlusses von minderjährigen und gesperrten Spielern6 den Anforderungen der KJM an die Kriterien zur Bewertung von Konzepten für AV-Systeme als Elemente zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen in Telemedien entsprechen. Eine Einschätzung der KJM erfolgte im Rahmen der vereinbarten Amtshilfe gegenüber der jeweiligen Glücksspiel-Aufsichtsbehörde und auf deren Veranlassung hin, nicht jedoch als eigenständige Bewertung gegenüber dem Anbieter eines solchen Systems. Zudem fand im Juni 2013 ein Expertengespräch zwischen der damaligen KJM-Stabsstelle, Vertretern der Glücksspielaufsichten der Länder, des Bundesministeriums der Finanzen, des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie des Deutschen Lottoverbands statt. In dem Gespräch in- 6 formierten die Leiterin und Mitarbeiter im technischen Jugendmedienschutz der ehemaligen KJM-Stabsstelle über den aktuellen Stand der Anforderungen der KJM bei Identifizierung und Authentifizierung (insbesondere im Hinblick auf medienbruchfreie AVS-Konzepte) und das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen KJM und den Glücksspielaufsichtsbehörden. 4.2 Technische Mittel > Ein neues technisches Mittel positiv bewertet > Jugendschutzprogramme Anerkennung der Altersstufe „ab 18 Jahre“ > Weiterentwicklung der Filterprogramme schreitet zu langsam voran Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die Rundfunkoder Telemedienanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen einsetzen können, wenn sie problematische Inhalte verbreiten wollen, die kinder- oder jugendbeeinträchtigend sind. Dies können beispielsweise Darstellungen von Gewalt oder Sexualität sein, die Kindern oder Jugendlichen – abhängig von ihrem Alter und ihrer Entwicklung – falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern. Konkrete Vorgaben zu ihrer Ausgestaltung macht der Gesetzgeber im JMStV nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Somit sind unterschiedliche Varianten Technischer Mittel möglich. Ein Beispiel aus der Praxis ist die Jugendschutzvorsperre eines Rundfunkanbieters, bei der zur Freischaltung der Sendung erst ein spezieller Jugendschutz-PIN eingegeben werden muss. Ein weiteres Beispiel ist der so genannte Perso-Check (auch Personalausweiskennziffernprüfung) im Internet, bei dem die Personalausweisnummer als Schlüssel für den Zugang zum Angebot dient. Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterstützt die KJM genau wie Anbieter von relativ unzulässigen Angeboten mit mehr Rechts- und Planungssicherheit, in dem sie Konzepte für technische Mittel bewertet. Darüber hinaus ist die KJM zuständig für die Anerkennung eines Sonderfalls der technischen Mittel: Jugendschutzprogramme. vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV 43 |b| Technischer Jugendmedienschutz 4.2.1 Positiv bewertete Konzepte Wie auch bei geschlossenen Benutzergruppen hat die KJM ein Verfahren der Positivbewertung für technische Mittel entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte – bei Bedarf begleitet von Gesprächen oder Audits vor Ort. Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung ist auch hier die Umsetzung in der Praxis entscheidend. !! Eine Übersicht über die positiv bewerteten Konzepte für technische Mittel ist abrufbar unter www.kjm-online.de/technische-mittel. Eines der insgesamt neun positiv bewerteten Konzepte bzw. Module für technische Mittel hat die KJM im aktuellen Berichtszeitraum geprüft. Dabei handelt es sich um ein technisches Mittel für den Bereich Rundfunk: „Jugendschutz-Comfort-Feature“ von Sky Das „Jugendschutz Comfort Feature“ („JCF“) ermöglicht durch die einmalige Eingabe des vierstelligen Jugendschutz-PINs die Freischaltung der Sendungen im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Der Nutzer muss hierzu per Fernbedienung über den Menüpunkt „EXTRAS“ eine zusätzliche Anwendung starten. Vor Aktivierung des „JCF“ wird der Kunde darüber informiert, dass er durch die Eingabe des PINs die Sendungen zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr freischalten kann und die Jugendschutzvorsperre für diesen Zeitraum deaktiviert. Um den unautorisierten Zugriff Minderjähriger zu verhindern, wird ab 23:00 Uhr und nach Ausschalten des Receivers die Freischaltung des „JCF“ wieder zurückgesetzt und die digitale Vorsperre ist wieder für alle Einzelsendungen aktiviert. 4.2.2Jugendschutzprogramme Im Gegensatz zu den anbieterseitigen Zugangshürden wie geschlossene Benutzergruppen oder technische Mittel sind Jugendschutzprogramme nutzerautonome Filterprogramme. Eltern können diese Programme auf einem Computer oder einem sonstigen internetfähigen Gerät installieren, um ihren Kindern einen altersgerechten Zugang zu Internetangeboten zu ermöglichen. 44 Jugendschutzprogramme basieren meist auf Filter systemen, die problematische – und erst recht auch verbotene – Inhalte über Sperrlisten (wie beispielsweise die Blacklist der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [BPjM]) und Klassifizierungsverfahren filtern. So sollen nur solche Inhalte sichtbar werden, die für die eingestellte Altersstufe geeignet oder zumindest unproblematisch sind. Jugendschutzprogramme sind jedoch nicht mit bloßen Jugendschutzfiltern zu verwechseln, die es schon seit längerem – in unterschiedlicher Qualität – auf dem Markt gibt: Während bei letzteren in der Regel der Filterhersteller entscheidet, ob ein bestimmter Inhalt blockiert oder angezeigt wird, können bei Jugendschutzprogrammen im Sinne des § 11 JMStV Inhalteanbieter durch korrektes technisches Labeling selbst festlegen, für welche Altersstufen ihre Inhalte ausgefiltert oder angezeigt werden sollen. Von der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme sind in der Lage, ein solches vom Inhalteanbieter in sein Internetangebot implementiertes standardisiertes Alterslabel auszulesen. Definition: Labeling Um ein Internetangebot für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm zu programmieren, ist es erforderlich, eine bestimmte XML-Datei im Hauptverzeichnis des Webauftritts abzulegen. Mittels dieser normierten Datei mit der Bezeichnung „age-de.xml“ erfolgt das so genannte Labeling. Der Anbieter kann durch Aufbau und Inhalte der „agede.xml“ festlegen, wie ein anerkanntes Jugendschutzprogramm beim Aufruf seines Angebots konkret reagieren soll. Neben der einfachsten Art des Labelings, bei der lediglich eine Altersstufe für das gesamte Angebot festgelegt wird, bietet der von der KJM verabschiedete Labelstandard Möglichkeiten, einzelne Rubriken, Pfade, Seiten oder auch einzelne Inhalte unterschiedlichen Altersstufen (0/6/12/16/18) zuzuordnen. !! Weitere Informationen für Anbieter sind abrufbar unter www.kjm-online.de/ faq-inhalteanbieter. |b| Technischer Jugendmedienschutz Anerkennung der Altersstufe „ab 18 Jahre“ Im Februar 2012 hat die KJM erstmals zwei Softwarelösungen eine Anerkennung als Jugendschutzprogramm im Sinne des § 11 JMStV ausgesprochen. Die Anbieter waren sich jedoch mit der KJM einig, dass sich die Schutzwirkung der Jugendschutzprogramme stärker entfalten müsse, bevor die sogenannte „18er-Privilegierung“ verantwortet werden könne. Daher hatte die KJM die Anerkennung zunächst unter Auflagen ausgesprochen. Damit galt eine Privilegierung zunächst nur für Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bis maximal zur Altersstufe „ab 16 Jahre“. Bei entsprechender Verbreitung sollten ab Juni 2013 auch Angebote mit einer Freigabe „ab 18 Jahre“ umfasst sein. Seit der ersten Anerkennung für die Altersstufen bis maximal „ab 16 Jahre“ hatten die Anbieter die anerkannten Jugendschutzprogramme wesentlich weiterentwickelt und befördert. Diese Anstrengungen wurden von der KJM ausdrücklich begrüßt. Im Mai 2013 hatten die Anbieter im Austausch mit der KJM versichert, sie hätten in der Zwischenzeit nicht nur an der Verbreitung, sondern auch an der Filterleistung und der Handhabbarkeit der Programme intensiv gearbeitet. Auch sei die Zahl der Downloads der Programme deutlich gestiegen. Beide Unternehmen gaben an, Apps für mobile Endgeräte zu entwickeln, die in Kürze zur Verfügung stehen sollen. Auch die Erweiterung der Jugendschutzprogramme auf das Betriebssystem Windows 8 sei kurzfristig geplant. Vor diesem Hintergrund sah die KJM rechtlich nur die Möglichkeit, ab Juni 2013 die Anerkennung für Inhalte „ab 18 Jahre“ zuzulassen. Jugendgefährdende und unzulässige Angebote sind hiervon nicht umfasst. Beispielsweise dürfen einfach pornografische Darstellungen weiterhin nur in „Geschlossenen Benutzergruppen“ angeboten werden. Der KJM ist allerdings die Verbreitung der Jugendschutzprogramme ein vordringliches Anliegen, besonders auf weiteren, vor allem mobilen Plattformen. Daher hat sie den Beschluss auf der Grundlage von bestimmten Erwartungen an die Anbieter gefasst und begrüßte deren Zusage, ihre Jugendschutzprogramme mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit für Eltern und die Wirksamkeit der Filtermechanismen weiterzuentwickeln. Dazu gehören z. B. Verbesserungen der Filterwirkung im Web 2.0 und bei Inhalten wie Gewalt, Selbstgefährdung und Rassismus. !! Links zu den von der KJM anerkannten Jugendschutzprogrammen sind abrufbar unter www.kjm-online.de/jugendschutzprogramme. Weiterentwicklung der Programme Im September 2014 führte die KJM ein weiteres Austauschgespräch über Jugendschutzprogramme mit Vertretern der Cybits AG und des JusProg e.V. Der Schwerpunkt des Gesprächs lag auf der Forderung der KJM zur Weiterentwicklung der anerkannten Programme sowie auf der Diskussion über Möglichkeiten einer besseren Verbreitung. Thematisiert wurde darüber hinaus ihre Finanzierung sowie die Forderung der KJM, effektive Lösungen für Social-Media-Plattformen und für Tablets zu erarbeiten. Aufgrund der Ergebnisse des jährlichen Filtertests von jugendschutz.net äußerte sich die KJM im Januar 2015 kritisch: Zwar zeigten die Programme von JusProg und Telekom niedrigere Fehlerquoten als die meisten anderen Filter, die zur Ermittlung des Stands der Technik überprüft wurden, erfüllten aber noch nicht die Erwartungen der KJM. Nur bei pornografischen Websites waren die Filterquoten befriedigend, bei Gewaltdarstellungen oder Rassismus wurde jedes zweite Angebot falsch behandelt. Davon unabhängig ist die Entwicklung von Lösungen für Social-Media-Plattformen nicht zufriedenstellend vorangetrieben worden. Bislang können diese nur komplett blockiert oder frei geschaltet werden. Da gut funktionierende Filterprogramme für den Jugendschutz in Telemedien jedoch unverzichtbar sind, fordert die KJM Anbieter beeinträchtigender Inhalte auf, sich finanziell in die Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen einzubringen. Darüber hinaus bedarf es außerdem gemeinsamer Initiativen von Staat und Unternehmen, um den technischen Jugendmedienschutz zeitgemäß zu gestalten (f vgl. Kapitel E 2, „Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt“). 45 c Engagement der KJM |c| Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen Engagement der KJM Um einen zeitgemäßen und effektiven Jugendmedienschutz auch in Zukunft gewährleisten zu können, setzt sich die KJM neben ihrer Prüftätigkeit für einen regelmäßigen Austausch mit Politik, Wirtschaft und Institutionen zum Thema Jugendmedienschutz ein. Nur gemeinsam können Lösungswege gefunden werden, die zu einer Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in den Medien beitragen. 1 Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen > Internationale Mindeststandards wichtiger denn je > Austausch mit verschiedenen Delegationen zum Jugendschutz > Deutschland liegt im internationalen Vergleich vorne > Projekte zur Altersklassifizierung und Etablierung technischer Schnitt stellen vielversprechend Die zunehmende Medienkonvergenz und die damit einhergehende Digitalisierung von Inhalten stellen den Jugendmedienschutz vor völlig neue Herausforderungen: Angebote ausländischer Anbieter dominieren mitunter die digitale Alltagswelt von Kindern und Jugendlichen. Medieninhalte sind überall und jederzeit abrufbar, von Nutzern generierte Inhalte sind schwer kontrollierbar. Für den Jugendschutz im globalen Medium Internet wird die weltweite Vernetzung aller mit Jugendmedienschutz befassten Institutionen deshalb immer wichtiger. Die KJM nimmt diese Aufgabe sehr ernst und hat im Berichtszeitraum ein verstärktes Augenmerk auf den grenzübergreifenden Austausch mit Institutionen zum Jugendmedienschutz gerichtet. „International Roundtable“ in Seoul Sobald es um global agierende Unternehmen geht, geraten nationale Regulierungen schnell an ihre Grenzen. Um sich über einheitliche Standards auszutauschen, fand am 27. August 2013 in Seoul, Südkorea, ein internationaler Runder Tisch der Korea Communication Standards Commission (KCSC) zum Thema „The Commercialization of Broadcasting and Online Rights Infringement“ statt. Der KJM-Vorsitzende informierte dabei insgesamt zwölf Delegationen aus verschiedenen Ländern des südostasiatischen Raums sowie aus Kanada und Neuseeland über das deutsche Mediensystem und die Arbeit der Medienaufsicht im Rundfunk und im Internet. Die Entwicklungen im Internet, insbesondere im Bereich der mobilen Kommunikation und sozialer Netzwerke verdeutlichen, dass internationale Mindeststandards wichtiger denn je sind, um das Internet gerade für die immer jünger werdenden Nutzer sicherer zu machen. Deshalb betonte der Vorsitzende die Notwendigkeit internationaler Standards, um mit den immer zahlreicheren Herausforderungen im Online-Bereich Schritt halten zu können. Darüber hinaus konnte er beim Thema „Rechtsverletzungen im Internet“ auch die Arbeit der KJM, das System der „regulierten Selbstregulierung“ sowie aktuelle Fälle aus der Medienaufsichtspraxis im Internet vorstellen. EU-Ratspräsidentschaft: Konferenz zum Jugendschutz Auf EU-Ebene griff Griechenland im Rahmen seiner Ratspräsidentschaft das Thema „Schutz von Minderjährigen im digitalen Zeitalter“ auf. Das Generalsekretariat für Massenmedien veranstaltete dazu am 14. und 15. April 2014 in Athen eine Konferenz zu den aktuellen Fragen und Antworten in Bezug auf die vielfältigen Probleme, die sich im digitalen Zeitalter hinsichtlich des Schutzes von Minderjährigen ergeben. Angesichts der konvergierenden Medien auf nationaler und europäischer/internationaler Ebene wurde angestrebt, geeignete Initiativen und Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu entwickeln. Zahlreiche Vorträge zum Thema wurden ergänzt durch einen Bericht der Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) über das deutsche System des Jugendmedienschutzes. Insbesondere das deutsche Modell der regulierten Selbstregulierung sowie der technische Jugendmedienschutz stießen auf großes Interesse. So wurde deutlich, dass das deutsche System im Bereich der Telemedien eine Vorreiterrolle in Europa genießt und ein verstärkter europäischer Austausch intensiviert werden sollte. European Regulators Group (ERGA) gründet Arbeitsgruppe zum Jugendmedienschutz Die EU-Kommission hat im Berichtszeitraum zur Unterstützung und Beratung im Bereich Medienregulierung die Expertengruppe ERGA (European Regulators Group) eingerichtet. Diese ist organisatorisch bei der General 47 |c| Internationaler Jugendmedienschutz: Austausch mit Institutionen direktion „Connect“ unter Leitung von EU-Kommissar Günther Oettinger angesiedelt und besteht aus Vertretern von Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Neben dem Europabeauftragten der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und einem Mitarbeiter der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) hat im Rahmen der Themenverantwortung Europa/Internationales für die KJM eine Mitarbeiterin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) im Februar 2015 an der konstituierenden Sitzung der Unterarbeitsgruppe Jugendschutz teilgenommen. Die Arbeitsgruppe hat vor, sich mit technischem Jugendmedienschutz in Form von Mindeststandards und mit regulierter Selbstregulierung zu befassen. Darüber hinaus plant sie, Vorschläge für den Anpassungsbedarf im Bereich Jugendmedienschutz in Bezug auf die EU-Gesetzgebung wie die AVMD-Richtlinie zu erarbeiten. Austausch zu grenzübergreifenden technischen Lösungskonzepten Da gefährdende Inhalte im Internet nicht vor nationalen Grenzen halt machen, bedarf es technischer Schnittstellen und Lösungskonzepte, die international anwendbar sind. Im Berichtszeitraum lud die KJM deshalb Vertreter der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) sowie den Direktor des Niederländischen Instituts zur Klassifizierung von Inhalten (NICAM) ein, um über grenzübergreifende Projekte zu berichten. Der KJM wurden dabei vielversprechende Projekte sowohl zur Altersklassifizierung von Online-Inhalten als auch zur Verbesserung technischer Schnittstellen vorgestellt. Beim Projekt „Maschinenlesbare und interoperable Alterskennzeichen in Europa“ (MIRACLE) der FSM, welches im Rahmen der CEO-Coalition entwickelt wurde, werden bestehende Klassifizierungsinformationen aus Europa genutzt und für andere Systeme verstehbar und verwendbar gemacht. Positiv ist dabei außerdem, dass die Implementierung für die Anbieter aufgrund der Flexibilität des Systems vereinfacht wird. Das Projekt „International Age Rating Coalition“ (IARC), vorgestellt durch die USK, ermöglicht eine den länderspezifischen Besonderheiten gemäß individuelle Altersbewertung von Inhalten. Grundlage dafür ist ein spezielles Altersklassifizierungsverfahren für Spiele und Applikationen: Im Zuge dieses Verfahrens machen Anbieter Angaben zum Inhalt ihrer Angebote, die unter Berücksichtigung von Jugendschutzaspekten zu einer automatischen Altersbewertung führen. Um auch Inhalten 48 aus dem Bereich „user-generated-content“ begegnen zu können, haben NICAM und das British Board of Film Classification (BBFC) das Projekt „You rate it“ gestartet. Dabei werden Uploader und Nutzer dazu ermutigt, eigenverantwortlich Inhalte zu bewerten und einzustufen. Insgesamt bewertete die KJM die Bestrebungen der Selbstkontrolleinrichtungen grenzübergreifende Lösungskonzepte zu finden als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Antrittsbesuch bei EU-Digitalkommissar Günther Oettinger Der Austausch mit der EU-Kommission ist aus Sicht der KJM von großer Bedeutung, um Möglichkeiten europaweiter Lösungskonzepte auszuloten sowie Initiativen zur Verbesserung des Jugendmedienschutzes zu starten, die auch über die Ländergrenzen hinweg anwendbar sind. Auch wenn ein einheitlicher Regulierungsrahmen zum Jugendmedienschutz aufgrund der divergierenden Wertesysteme der einzelnen Mitgliedstaaten kaum realisierbar scheint, wäre ein einheitlicher technischer Rahmen durchaus sinnvoll und wünschenswert. In einem Gespräch im Januar 2015 diskutierte die KJM dazu die aktuellen Herausforderungen des Jugendmedienschutzes durch die zunehmende Medienkonvergenz mit dem neuen EUDigitalkommissar Günther Oettinger in Brüssel. 2 In Kontakt mit Bund und Ländern > Länder starten erneut Novellierung des JMStV > KJM bringt sich aktiv in Debatte ein > Praxistaugliche Regelungen für zeitge mäßen Jugendmedienschutz gefordert Da die Gesetzgebungskompetenz sowie die Verantwortung zur Durchsetzung des Jugendmedienschutzes in Deutschland aufgeteilt sind, ist für die KJM der regelmäßige Austausch mit den beteiligten Institutionen auf Bund- und Länderebene von großer Bedeutung. Im Berichtszeitraum hat die KJM diesen Dialog intensiv fortgeführt und brachte ihre Expertise auch bei regulatorischen Fragestellungen ein. |c| In Kontakt mit Bund und Ländern Neuer Anlauf zur Novellierung JMStV Seit Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) im Jahr 2003 haben sich sowohl das technische Umfeld als auch die Nutzung von medialen Inhalten bei Kindern und Jugendlichen stark verändert. Um auch den rechtlichen Rahmen den neuen Realitäten anzupassen, nahmen die Länder – nach dem gescheiterten Novellierungsversuch im Jahr 2010 – im Frühjahr 2014 einen neuen Anlauf zur Novellierung des JMStV. Ein von den Ländern im März 2014 vorgelegtes Diskussionspapier enthielt aus Sicht der KJM allerdings nur erste Ansätze zur Verbesserung. Unter Federführung der Staatskanzlei Sachsen startete zeitgleich eine öffentliche Online-Konsultation, die Bürgern und Institutionen die Gelegenheit bot, das Papier zu kommentieren. Die KJM beteiligte sich mit einer Stellungnahme sowie im Rahmen eines parallel stattfindenden Fachdialogs unter Teilnahme der Rundfunkreferenten der Länder, der Selbstkontrolleinrichtungen, jugendschutz.net sowie der öffentlich-rechtlichen Sender. Hauptanmerkung der KJM war, dass es eines umfassenden Ansatzes bedürfe, um die bestehenden Problemlagen und Lücken im Jugendmedienschutz auffangen zu können. Die Überlegungen müssten von den veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung sowie von den damit verbundenen Gefährdungspotenzialen und Risiken für Kinder und Jugendliche ausgehen. Auf der Grundlage eines ersten Zwischenfazits aus der Online-Konsultation und dem Fachdialog verabschiedete die Rundfunkkommission der Länder im Oktober 2014 ein zweites Eckpunktepapier. Aus Sicht der KJM wies das überarbeitete Papier der Länder zwar deutliche Verbesserungen zum ersten Diskussionspapier auf, nichtsdestotrotz blieben wesentliche Punkte nach wie vor unbeachtet. So sind bislang beispielsweise weder die neuen Herausforderungen des Jugendmedienschutzes wie das Web 2.0 oder die Medienkonvergenz noch Regelungen für Plattformbetreiber vom Papier umfasst. Diese weiteren Problemlagen und Fragestellungen sollten nach Ansicht der KJM im Rahmen einer Novellierung des JMStV jedoch dringend gelöst werden. In einer zweiten Stellungnahme wies die KJM deshalb erneut auf die Notwendigkeit hin, zeitgemäße Regelungen für eine gemeinsam getragene Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu schaffen. Ein Aspekt, den die KJM in ihrer Stellungnahme hervorhob, sind die nach wie vor unterschiedlichen Regelungen für verschiedene Mediengattungen in Deutschland. Diese müssten aus Sicht der KJM dringend angepasst werden, um Rechts- unsicherheiten und Doppelkontrollen zu vermeiden. Eine Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung kann hier beispielsweise Abhilfe schaffen. Das Prinzip der gleichen Bewertung muss nach Auffassung der KJM auch für die Aufsicht und Kontrolle des Jugendmedienschutzes gelten. Demnach sollte es in einer modernen Medienwelt keinen Unterschied machen, ob Inhalte im öffentlichrechtlichen oder privaten Rundfunk ausgestrahlt werden. Die KJM wies deshalb in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit der Integration des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter den aufsichtsrechtlichen Mantel einer Stelle hin. Ein weiterer Baustein auf dem Weg zu einem modernen Jugendmedienschutz ist aus Sicht der KJM die Beförderung des technischen Jugendmedienschutzes. Da Kinder und Jugendliche im Internet heute mit einer Vielzahl an ausländischen Angeboten konfrontiert sind, bei denen der deutsche Rechtsrahmen an seine Grenzen gerät, ist es umso wichtiger Jugendschutzprogramme zu stärken. Aus diesem Grund betonte die KJM in ihrer Stellungnahme die Unerlässlichkeit der Sicherstellung der Finanzierung sowie konkrete Voraussetzungen für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen im Rahmen eines neuen Regelwerks. Neben der Beförderung deutscher Jugendschutzprogramme unterstrich die KJM auch den dringenden Handlungsbedarf zur Beförderung international geltender technischer Schnittstellen. Nur so besteht die Möglichkeit statt eines „Flickenteppichs“ wirksame technische Rahmenbedingungen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz zu schaffen. Wesentliche Forderungen der KJM ff Stärkung des Modells der regulierten Selbstregulierung ff Harmonisierung der Regelungen für Rundfunk- und Telemedienangebote Angleichung der Jugendschutzmaßstäbe ff im dualen Rundfunksystem Finanzierung und Weiterentwicklung ff von Jugendschutzprogrammen ff Beförderung der Selbstverpflichtungen für Plattformbetreiber, v. a. bzgl. „user-generated-content“ ff Etablierung international geltender technischer Schnittstellen 49 |c| Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk !! Die vollständigen Stellungnahmen und Informationen sind abrufbar unter www.kjm-online.de/positionen. Gespräche mit den OLJB Im Berichtsraum hatte die KJM auch den gesetzlich vorgeschriebenen Austausch mit den obersten Landesjugendbehörden (OLJB) fortgesetzt. Ein besonderer Schwerpunkt der beiden Gespräche lag jeweils auf der Zukunft des gesetzlichen Jugendmedienschutzes. Im Besonderen sprach man über die Strukturreform der KJM, die geplante Novelle zum JMStV sowie die Weiterentwicklung des technischen Jugendmedienschutzes. Austauschgespräch im Bundestag Am 10. September 2014 trafen sich der KJM-Vorsitzende, die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS sowie der stellvertretende Geschäftsführer der FSM zu einem Austauschgespräch mit Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe Medienschutz/Medienkompetenz, die der Arbeitsgruppe „Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion angehört. Unter Federführung der Bundestagsabgeordneten Christina Schwarzer tauschten sich die Teilnehmer über den Jugendmedienschutz im Allgemeinen, die aktuellen Herausforderungen sowie über die geplante Novelle des JMStV aus. 3 Austausch mit dem öffentlichrechtlichen Rundfunk > KJM fordert einheitliche Aufsicht im dualen Rundfunksystem > Dialog mit öffentlich-rechtlichen Rund funksendern fortgeführt Auch im aktuellen Berichtszeitraum hat die KJM den gesetzlich vorgeschriebenen Austausch mit den öffentlichrechtlichen Fernsehanstalten fortgesetzt. Mehrfach trafen sich Mitglieder der KJM mit den Vertretern von ARD und ZDF, sowie den Gremienvertretern der Landesmedienanstalten zu einem Erfahrungsaustausch. Themen waren die Angleichung von Jugendschutzmaßstäben im dualen Rundfunksystem, die Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, die geplante Novelle des JMStV sowie der Austausch der Aufsichtsstellen zur Bewertungspraxis anhand von Einzelfällen. Unterschiede in der Aufsichtspraxis Zentrales Thema der Gespräche war die Forderung der KJM, gleiche Maßstäbe im dualen Rundfunksystem zu schaffen. In ihrer Stellungnahme an die Rundfunkkommission der Länder hatte die KJM deshalb gefordert, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem zu integrieren. Dies sollte aus Sicht der KJM über den in den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 JMStV vorgeschriebenen Austausch hinausgehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Gleichbehandlung bei Verstößen stattfindet. Bis dahin wäre es wünschenswert, eine einheitliche Spruchpraxis mittels gleicher Richtlinien und Kriterien zu etablieren. Im Rahmen des Austauschs mit den öffentlich-rechtlichen Sendern verwies die KJM auch auf Beschwerden, die sie regelmäßig zu Formaten wie beispielsweise der Krimireihe „Tatort“ erhält. Austausch zu Jugendschutzprogrammen Ein weiteres Thema des Austausches war die Entwicklung der Jugendschutzprogramme. Die KJM forderte hinsichtlich der geplanten Novellierung des JMStV die Beförderung des technischen Jugendmedienschutzes, insbesondere die flächendeckende Verbreitung von 50 |c| Kooperationen und Beiräte Jugendschutzprogrammen durch Vorinstallation im Betriebssystem bzw. beim Access-Provider, als derzeit einzige Schutzoption, die auch ausländische Angebote umfasst. Voraussetzung dafür ist die dauerhafte Sicherung der Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, um auch deren Weiterentwicklung und Pflege gewährleisten zu können. Im Februar 2014 hatte die KJM im Rahmen eines Schreibens an die Vorsitzende des Arbeitskreises der Jugendschutzbeauftragten von ARD und ZDF die Notwendigkeit des technischen Jugendmedienschutzes als ergänzendes Element zur Medienbildung hervorgehoben. Zuvor hatten die Jugendschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Sender gefordert, die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme auszusetzen und ausschließlich auf das Mittel der Zeitgrenzen zurückzugreifen. Diese Forderung greift aus Sicht der KJM allerdings zu kurz, da Jugendschutzprogramme nach wie vor ein wichtiges zusätzliches Instrument sind, um Kinder und Jugendliche vor ungeeigneten Angeboten im Internet zu schützen. Hintergrund: Ungleichbehandlung der Rundfunkanbieter Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gelten sowohl für die privaten als auch für die öffentlich-rechtlichen Programme. Eine konsequente Eingliederung in das System der „regulierten Selbstregulierung“ wurde durch den JMStV nicht umgesetzt. Vom Staatsvertrag ist lediglich ein Erfahrungsaustausch mit den zuständigen Organen des öffentlichrechtlichen Rundfunks in § 15 Abs. 2 Satz 2 JMStV vorgesehen. Die bereits vor Verabschiedung des JMStV bestehende Ungleichbehandlung von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk bei der Anwendung der geltenden Gesetze besteht weiter fort. Das Festhalten an der Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den bisherigen Aufsichtsstrukturen des dualen Rundfunksystems blockiert eine Schaffung vergleichbarer Jugendschutzstandards, wirkt einer stärkeren Transparenz für den Rezipienten entgegen und verhindert die Realisierung effizienter Maßnahmen, um auf die zunehmende Konvergenz zu reagieren. 4 Kooperationen und Beiräte > KJM bringt Expertise in Beiräte ein > Engagement vorwiegend im Bereich Telemedien Der Austausch von Expertise zwischen den einzelnen Akteuren im Jugendmedienschutz-System ist von großer Bedeutung. So engagiert sich die KJM auch in verschiedenen Projekten und Beiräten, um Entwicklungen und Initiativen im Jugendmedienschutz voranzutreiben. Auch im Berichtszeitraum beteiligten sich Vertreter der KJM im Beirat unterschiedlicher Projekte oder Institutionen. Engagement im Beirat des Projekts „Kinder und Online-Werbung“ Im Rahmen des „Dialog Internet“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Kooperation mit der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ein Forschungsprojekt zum Thema „Kinder- und Online-Werbung“ durchgeführt. Dabei wurde untersucht, mit welchen Angeboten Kinder und Jugendliche im Bereich Online-Werbung konfrontiert werden und wie eine dem Alter und den Fähigkeiten von Kindern angemessene Einbindung von Werbung aussehen kann, die nachhaltige Finanzierungsmodelle auch für Kinder-Internetseiten erlaubt. Im Herbst 2014 fand dazu eine Beiratssitzung des Projekts in Mainz mit Teilnahme eines KJM-Vertreters statt. Dabei wurden die Ergebnisse einer vom Hans-Bredow-Institut durchgeführten Studie zum Thema „Kinder und Online-Werbung: Erscheinungsformen von Werbung im Internet, ihre Wahrnehmung durch Kinder und ihr regulatorischer Kontext“ vorgestellt. Die Studie, die am 3. November 2014 im Rahmen einer Fachtagung in Berlin präsentiert wurde, untersuchte aus interdisziplinärer Perspektive, welchen Erscheinungsformen von Werbung Kinder im Internet begegnen und inwieweit Sechs- bis Elfjährige Onlinewerbung als solche wahrnehmen und erkennen. Auf Basis der Zusammenschau der Befunde wurden Problemlagen identifiziert und mögliche Handlungsoptionen für unterschiedliche Akteursgruppen aufgezeigt. 51 |c| Kooperationen und Beiräte Sitzung des Safer Internet DE Advisory Board Am 26. und 27. Mai 2014 tagte in der GGS in Berlin das Safer Internet DE Advisory Board. Für die Belange der KJM nahm die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS an der Sitzung teil. Dem Verbund Safer Internet DE gehören neben dem Awareness Centre klicksafe die InternetHotlines internet-beschwerdestelle.de (durchgeführt vom Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. „eco“ und der FSM), jugendschutz.net sowie das Kinder- und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer“ (Helpline) an. Der Beirat informierte sich über die Tätigkeiten der Partner von Safer Internet DE und weitere Aktivitäten der Beiratsmitglieder. Im Schwerpunkt wurde über die anstehende – teils unklare – weitere Finanzierung des Safer Internet Programms diskutiert. Das Safer Internet Programm unterstützt Safer Internet Centres in 27 europäischen Ländern mit der Zielsetzung, bei Kindern, Eltern und Lehrern die Medienkompetenz und Sensibilisierung für Gefahren im Internet zu fördern, Kindern und Jugendlichen eine telefonische Beratungsstelle zu Online-Problemen anzubieten sowie Internet-Nutzern Meldestellen für illegale Inhalte zur Verfügung zu stellen. In Deutschland wird das Safer Internet Programm durch den Verbund Safer Internet DE umgesetzt. Beirat jugendschutz.net Mit Inkrafttreten des JMStV im Jahr 2003 wurde jugendschutz.net organisatorisch an die KJM angebunden. Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern von Landesmedienanstalten und den Obersten Landesjugendbehörden koordiniert seit 2010 die Unterstützungsbedarfe und berät jugendschutz.net bei der Ausgestaltung und Finanzierung seiner Arbeitsfelder. Derzeit sind seitens der Landesmedienanstalten Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg), Renate Pepper (Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz) und Siegfried Schneider (Bayerische Landeszentrale für neue Medien) als ordentliche Mitglieder sowie Jochen Fasco (Thüringer Landesmedienanstalt) als stellvertretendes Mitglied für den Beirat von jugendschutz.net benannt. Im Berichtszeitraum fanden drei Beiratssitzungen statt. Schwerpunkte der Diskussionen waren Staff Welfare, die Zusammenarbeit mit dem Bundesfamilienministerium/IKiZ sowie die Überwindung von Projektprovisorien bei jugendschutz.net. Des Weiteren beschäftigte sich der 52 Beirat mit der Frage, wie man Jugendschutz im Internet künftig begegnen soll. Computerspiele – Beirat USK – Spiele Auch im Berichtszeitraum fanden Beiratssitzungen der USK mit Beteiligung des KJM-Vorsitzenden statt. Als freiwillige Einrichtung der Computerspielewirtschaft ist die USK für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland zuständig. Im jährlichen Beirat tauscht sich die USK mit der KJM, den Obersten Landesjugendbehörden, aber auch Vertretern der Mitgliedsunternehmen aus. Themen im Berichtszeitraum waren unter anderem das Projekt „IARC“ zur Selbstklassifizierung von Inhalten (f vgl. Kapitel C 1, „Internationaler Jugendmedienschutz“), die 20-Jahresfeier der USK sowie die Bestrebungen der Länder den JMStV zu novellieren. 5 Studien und Gutachten > Neues Rechtsgutachten beauftragt > Erkenntnisse zur neuen Kompetenzver teilung zwischen Selbstkontrollen und Aufsicht erwartet Um neue Entwicklungen, Phänomene, aber auch regulatorische Fragestellungen im Bereich Jugendmedienschutz bewerten zu können, gibt die KJM regelmäßig Studien oder Gutachten in Auftrag. Da der Berichtszeitraum im Zeichen der Bestrebungen der Länder stand, den JMStV zu novellieren, veranlasste die KJM die Untersuchung einiger Überlegungen der Länder zur neuen Kompetenzverteilung zwischen Selbstkontrollen und Aufsicht im Rahmen eines Rechtsgutachtens. Die Fertigstellung und Auswertung des Gutachtens fällt in den nachfolgenden Berichtszeitraum. !! Das Rechtsgutachten wird abrufbar sein unter www.kjm-online.de/gutachten. 53 d Für mehr Transparenz und Akzeptanz: Öffentlichkeitsarbeit der KJM |d| Pressearbeit Für mehr Transparenz und Akzeptanz: Öffentlichkeitsarbeit der KJM 1Pressearbeit > Pressemitteilungen initiieren den Dialog mit Pressevertretern > Zahlreiche Anfragen v. a. im Telemedien-Bereich > KJM informiert und regt Diskurse an > Breites Spektrum an Kommunikations maßnahmen Jugendmedienschutz ist ein gesellschaftspolitisch wichtiges, aber nicht immer leicht zu vermittelndes Thema. Um die Transparenz und damit auch die Akzeptanz der Arbeit der KJM zu erhöhen, setzt die Öffentlichkeitsarbeit der KJM auf Aufklärung, Information und Service. So gehört es zu ihren zentralen Aufgaben, die Öffentlichkeit über ihre Arbeit zu informieren und den Diskurs über aktuelle Jugendschutzfragen anzuregen. Wenn es gelingt, die Bevölkerung für die Belange des Jugendschutzes zu sensibilisieren, wird damit nicht zuletzt die Akzeptanz der Arbeit der KJM erhöht. Der Erfolg der Öffentlichkeitsarbeit der KJM hängt davon ab, ob der Dialog mit den relevanten Zielgruppen gelingt und inwiefern die Medien durch ihre Berichterstattung zum Diskurs über Jugendschutzfragen beitragen. Die ehemalige KJM-Stabsstelle bzw. die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) kommunizierte die Inhalte der KJM-Arbeit im Berichtszeitraum über zahlreiche Kanäle: über den Onlineauftritt www.kjm-online.de, über Pressemitteilungen, Interviews und Hintergrundgespräche mit Journalisten sowie mittels diverser Eigenpublikationen und Texte in Fremdpublikationen. So wurden im Berichtszeitraum der FAQ-Flyer für Eltern und Pädagogen zum Thema „Jugendschutzprogramme“, die Broschüre für Pädagogen und Erziehende sowie die KJM-Imagebroschüre überarbeitet und weiter verbreitet. Eigene Veranstaltungen, die Präsenz auf Messen und die Teilnahme des KJM-Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder der Mitarbeiterinnen der ehemaligen KJM-Stabsstelle bzw. der GGS an jugendschutzrelevanten Paneldiskussionen ergänzten die Kommunikationsmaßnahmen. Pressemitteilungen und -konferenzen Die im Berichtszeitraum publizierten Pressemitteilungen der KJM behandelten ein breites inhaltliches Spektrum. Thematische Schwerpunkte waren dem neben technischen Jugendmedienschutz die (internationalen) Herausforderungen im Jugendmedienschutz sowie die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Außerdem erschienen halbjährlich Pressemitteilungen zu den abgeschlossenen Prüffällen der KJM. Weitere Pressemitteilungen wurden zu Veranstaltungen und Publikationen der KJM veröffentlicht. Darüber hinaus hat die KJM am 5. Juni 2014 gemeinsam mit jugendschutz.net und dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen eine Pressekonferenz zum Jahresbericht von jugendschutz.net durchgeführt. !! Alle Pressemitteilungen der KJM sind abrufbar unter www.kjm-online.de/pressemitteilungen. Presseanfragen Die Meinung des KJM-Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin Jugendmedienschutz der GGS zu aktuellen Herausforderungen im Jugendmedienschutz sowie zu den Veränderungen, denen das System unterliegt, wurden auch in diesem Berichtszeitraum häufig von Journalisten nachgefragt. Auf besonderes Interesse stieß dabei der Jugendschutz im Bereich Telemedien. Hier wurden vor allem Fragen rund um Jugendschutzprogramme sowie die im Internet geltenden Regelungen thematisiert. Die Entschlüsselung der von der BPjM geführten Liste indizierter Telemedien durch Hacker im Juli 2014 zog ebenfalls eine Reihe von Anfragen nach sich. Zudem nutzten Journalisten die Expertise der KJM für die Berichterstattung zur geplanten Novelle des JMStV, die im Frühjahr 2014 erneut auf die Tagesordnung der Rundfunkkommission kam. Die entsprechenden Anfragen zielten zumeist auf die Weiterentwicklung des Medien- 55 7 Gibt es die Programme auch für Smartphones? Jugendschutzprogramme müssen einfach zu installieren und zu konfigurieren sein – auch das hat die KJM in ihren Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen festgelegt. Praktisch heißt das: Sie müssen so voreingestellt sein, dass Eltern mit nur wenigen Klicks einen wirksamen Schutz für ihre Kinder erreichen können. Bis zur Altersstufe »unter 12 Jahre« basieren die Programme auf dem »Whitelist-Prinzip«, d. h. für Kinder unter 12 sind nur Angebote der so genannten »FragFINN«-Liste (vgl. http://www.fragfinn. de/kinderliste/eltern/whitelist.html) und von den Inhalteanbietern für die entsprechende Altersstufe gekennzeichnete Angebote zugänglich. Für die ab 12-Jährigen dagegen gilt das »BlacklistPrinzip«, d. h. es sind lediglich die Angebote nicht aufzurufen, die auf Sperrlisten stehen oder von den Anbietern für die entsprechende Altersstufe als ungeeignet gekennzeichnet sind. Damit die Programme eine möglichst große Schutzwirkung entfalten können, ist es empfehlenswert, das Programm als Administrator einzurichten und für Kinder und Jugendliche im Betriebssystem eigene Benutzerkonten ohne Administratorenrechte einzurichten. Das erhöht die Sicherheit und macht es einfacher, wenn der PC von Erwachsenen und Kindern gleichzeitig genutzt wird. 9 Kann ich den Filter auch ganz individuell an die Bedürfnisse und Interessen meines Kindes/ meiner Schüler anpassen? Jugendschutzprogramme sind »nutzerautonom«. Das heißt: Die Eltern bestimmen erst einmal, ob sie überhaupt eine Software zum Schutz ihrer Kinder im Internet auf dem heimischen Computer installieren wollen. Wer sich dafür entscheidet, kann diese Programme nach seinen eigenen Wünschen gestalten – und je nachdem, was man seinen Kindern/Schülern ermöglichen oder zutrauen will, entsprechend die Altersstufen wählen. Außerdem kann man selbst Internetadressen eintragen, die man für seine Kinder frei schalten (»Whitelist«) oder blockieren will (»Blacklist«). 12 Was kann ich tun, wenn ungeeignete Seiten angezeigt bzw. geeignete Seiten nicht angezeigt werden? Bei automatisch erstellten Filterlisten kann das im Einzelfall vorkommen. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Seite einer anderen Altersstufe zugeordnet werden sollte, wenden Sie sich an den Hersteller des von Ihnen genutzten Filterprogramms und bitten Sie um eine entsprechende Überprüfung. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, die entsprechende Seite in Ihren individuellen Black- oder Whitelists einzutragen. 10 Habe ich als Erwachsener denn trotzdem noch freien Zugriff auf das Internet? Stand: Okt. 2014 Natürlich. Erwachsene können das Jugendschutzprogramm jederzeit ausschalten. Am bequemsten ist es, wenn Sie für Ihr Kind ein eigenes Benutzerkonto unter Windows einrichten. Dann funktioniert die Umschaltung zwischen Erwachsenen- und Kindermodus automatisch. Bei weiteren Fragen zu den anerkannten Jugendschutzprogrammen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Betreiber. 2Publikationen > Aktualisierungen und Nachdrucke der bewährten Broschüren und Flyer > Neues Layoutkonzept entwickelt und umgesetzt > Imagebroschüre ins Englische übersetzt Flyer „FAQ Anerkannte Jugendschutzprogramme“ Damit die beiden von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme im Alltag der Medienerziehung ankommen und weitere Verbreitung finden, müssen Eltern und Pädagogen entsprechend informiert und aufgeklärt werden. Um Erziehungsverantwortlichen einen praktischen Leitfaden an die Hand zu geben, hält die KJM einen Flyer mit zwölf Fragen und Antworten zum Thema bereit. Darin wird u. a. erläutert, was anerkannte Jugendschutzprogramme sind, wie sie sich von anderen Filterlösungen unterscheiden, wo bzw. wie sie heruntergeladen werden können und für welche Betriebssysteme sie funktionieren. Dank der großen Nachfrage wurde der 2012 entworfene Flyer im Berichtszeitraum mehrfach nachproduziert und nicht nur auf Anfrage an Medienpädagogen, Initiativen und Bildungseinrichtungen versendet, sondern fand 2013 und 2014 je auch auf den Medientagen München und auf der Bildungsmesse didacta Absatz. 56 Der FAQ-Flyer ist online abrufbar unter www.kjm-online.de/broschueren. Kommission für Jugendmedienschutz Durch die Verknüpfung der Programme mit der fragFINN-Liste und den Blacklists finden regelmäßig Aktualisierungen statt. FAQ_Jugendschutzpogr_OKT_2014.indd 1 !! für Eltern und Pädagogen Anerkannte Jugendschutzprogramme Jugendmedienschutz Informationen für Pädagogen und Erziehende – für einen verantwortungsvollen Umgang mit Medien Foto: Stefan Heigl 8 Wie kriege ich die Programme zum Laufen? Was muss ich bei der Installation beachten? 11 Das Internet ändert sich ständig. Werden die Programme auch regelmäßig aktualisiert? KJM, die medienanstalten – ALM GbR, Gemeinsame Geschäftsstelle, Birgit Braml, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin, www.kjm-online.de Noch nicht. Die Programme laufen momentan nur auf Windows-PCs. Die KJM fordert aber, dass die Programme regelmäßig überprüft, weiterentwickelt und an den neuesten Stand der Technik angepasst werden müssen. Dazu gehört auch, dass sie bald auch auf anderen Plattformen, beispielsweise auf Smartphones oder Spielekonsolen, verfügbar gemacht werden. Mellon Design · Senser Druck systems sowie auf die Zukunft des Jugendmedienschutzes. In mehreren Interviews mit Tageszeitungen und Fachpublikationen erläuterte der KJM-Vorsitzende seine Vorstellungen zur Reform der Medienordnung im Zuge der Novellierung. Während das Interesse an den halbjährlich erscheinenden Pressemitteilungen der KJM zu den Prüffällen unverändert groß war, hat die Zahl der Medienanfragen hinsichtlich einzelner Formate im Fernsehen im Berichtszeitraum abgenommen. FAQ |d| Publikationen 02.10.14 15:27 JMS Broschuere APR 2014.indd 1 30.04.14 09:38 Broschüre „Jugendmedienschutz: Informationen für Pädagogen und Erziehende – für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Medien“ Um Pädagogen und Eltern zum Thema Jugendmedienschutz Tipps für den Unterricht und Erziehungsalltag an die Hand zu geben, erschien zur Bildungsmesse didacta im März 2010 erstmals die Broschüre „Jugendmedienschutz: Informationen für Pädagogen und Erziehende – für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Medien“. Sie enthält außer den wichtigsten Regelungen des Jugendmedienschutzes vor allem Orientierungs- und Handlungshilfen für die Medienerziehung. Konkrete Tipps und weiterführende Weblinks ergänzen die Sachinformationen. Die Themen reichen von Realityshows und Fernsehhelden über Persönlichkeitsrechte im Web und Risiken sozialer Netzwerke bis hin zu Online-Rollenspielen und den Umgang mit mobilen Geräten. Im Anhang finden sich zahlreiche Adressen von Jugendschutzinstitutionen und Medienkompetenz-Projekten, die Eltern und Lehrern weiterhelfen können. Die Broschüre kommt bei der Zielgruppe sehr gut an und wurde im Berichtszeitraum aufgrund der großen Nachfrage mehrfach aktualisiert und nachproduziert. Wie auch der Flyer zu den Jugendschutzprogrammen wurde die Broschüre auf Anfrage an Medienpädagogen, Initiativen und Bildungseinrichtungen versendet und fand 2013 und 2014 je auf den Medientagen München und auf der Bildungsmesse didacta Absatz. !! Die Broschüre „Jugendmedienschutz“ ist online abrufbar unter www.kjm-online.de/broschueren. |d| Publikationen Kommission für Jugendmedienschutz kjm informiert kjm informiert 2013/2014 I N H A LT Editorial des KJM-Vorsitzenden 2 3 Editorial 4 6 Problemfelder 2014 7 Aktualisierte Kriterien für die Prüfpraxis Commission for the Protection of Minors in the Media Erste Etappe auf dem neuen Weg Verantwortung wahr nehmen – Aufsicht gestalten Sexualisierte Inhalte sind problematisch 2 Siegfried Schneider In eigener Sache Verena Weigand, Leiterin Kommission für Jugendmedienschutz 2014 |2015 3 der ehemaligen KJM-Stabsstelle, 8 Neues aus dem technischen Jugendmedienschutz 10 Höheres Schutzniveau durch Vorinstallation 11 Protection of Minors in the United Kingdom 12 14 Anstieg der Indizierungsfälle 15 Zeitgemäße Regelungen benötigt zieht Bilanz 10 Jahre KJM – ein Gemeinschaftserfolg Jugendmedienschutz in 4 Rundfunk und Telemedien Problemfelder 2013 Neuer Entwurf – neue Chancen zeitgemäßen JMStV Herausforderungen für die Zukunft Menschenwürde: KJM-Spruchpraxis bestätigt Taking on Responsibility – Shaping Supervision 6 Anforderungen an einen 7 8 Auf unterschiedlichen Planeten zuhause, aber angenähert Foto: Getty Images Erinnerungen an zehn Jahre KJM 11 Eine »Sisyphos-Mission«, die sich lohnt Ein Essay von Sebastian Gutknecht 14 und Thomas Krüger 10 Jahre KJM: Erfolgreiche, aber nicht konfliktfreie Arbeit Neue Strukturen – 16 neue Kontaktadressen KJM informiert 2013-9.indd 1 2 01.10.13 12:45 kjm informiert Im Berichtszeitraum publizierte die KJM – jeweils im Oktober – zwei weitere Ausgaben des jährlich erscheinenden Magazins „kjm informiert. Das Magazin wird regelmäßig auf Messen wie der didacta und den Medientagen München sowie bei eigenen Veranstaltungen der KJM ausgegeben. Wie in den vergangenen Jahren lag die „kjm informiert“ den Fachzeitschriften „BPjM aktuell“, „Pro Jugend“, „Tendenz“, „Themen und Frequenzen“ sowie „TV Diskurs“ bei. Neu hinzugekommen ist für die Ausgabe „2014/2015“ die Distribution als Beilage im Medienmagazin„up²date“ der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM). Die „kjm informiert 2013/2014“ berichtet über die Problemfelder und wichtigsten Prüffälle des Jahres und beinhaltet außerdem die Forderung der KJM nach der Einführung internationaler Jugendschutzstandards, einen Bericht zur Feier des 10-jährigen Jubiläums der KJM sowie einen Rückblick der KJM-Mitglieder Sebastian Gutknecht und Thomas Krüger auf die bisherige Tätigkeit der KJM seit ihrer Gründung im Jahr 2003. Für die „kjm informiert 2014/2015“ wurde das Layout der Publikation grundlegend überarbeitet. Nach dem Relaunch präsentiert sie sich in moderner und frischer Ästhetik, ohne die KJM-Charakteristika verloren zu haben. Inhaltlich widmet sich die Ausgabe wie gewohnt den aktuellen Problemfeldern und den wichtigsten Prüffällen. Darüber hinaus thematisiert sie unter anderem die Entwicklungen im technischen Jugendmedienschutz sowie die Anregungen der KJM zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Im Interview erläutert der KJM-Vorsitzende Siegfried Schneider Vorschläge der KJM zur Beförderung der Verbreitung von Jugendschutzprogrammen und die britische Regulierungsbehörde Ofcom stellt ihre Arbeit im Bereich Jugendmedienschutz vor. !! Foto: Getty Images KJM feierte ihr zehnjähriges Jubiläum mit Festakt Foto: Getty Images standards einführen Foto:Fotolia.com / goodluz Internationale Jugendschutz- KJM Broschuere enlg JAN 2014-3.indd 1 05.02.14 10:44 KJM Broschuere 2014.indd 1 02.10.14 16:32 Imagebroschüre Die KJM-Imagebroschüre unter dem Motto „Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ wurde im Jahr 2012 konzipiert. Auf 24 Seiten gibt die Publikation einen Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der KJM, beschreibt die wichtigsten Regeln für den Jugendschutz im Rundfunk und im Internet und enthält Praxistipps für Eltern zu Sendezeiten, Onlinespielen und Filterlösungen für das Internet. Im Berichtszeitraum wurde ein Nachdruck zum Anlass genommen, das für die „kjm informiert“ erarbeitete neue Gestaltungskonzept für KJM-Broschüren auf die Imagebroschüre zu übertragen. In neuem Erscheinungsbild wird auch sie auf Anfrage an Medienpädagogen, Initiativen und Bildungseinrichtungen versendet und fand 2013 wie auch 2014 je auf den Medientagen München und auf der Bildungsmesse didacta Absatz. !! Die Imagebroschüre ist online abrufbar unter www.kjm-online.de/broschueren. Alle Ausgaben der „kjm informiert“ sind auch online abrufbar unterwww.kjm-online.de/kjm-informiert. 57 |d| Veranstaltungen Informationen für internationale Interessenten Um der zunehmenden internationalen Zusammenarbeit im Jugendmedienschutz gerecht zu werden und die Arbeit der KJM grenzüberschreitend nachvollziehbar zu machen, wurden im Berichtszeitraum englische Übersetzungen der „Kriterien zur Bewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme“, der „Kriterien der KJM für technische Mittel“ und der „Kriterien der KJM für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen“ angefertigt. Außerdem wurde als Informationsgrundlage die KJM-Broschüre „Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ ebenfalls ins Englische übersetzt und liegt seit Februar 2014 als Printprodukt in der GGS vor. !! Alle Dokumente sind in die englische Version der KJM-Internetpräsenz (www.kjm-online.de/en) eingebunden. Berichte Regelmäßige Tätigkeitsberichte der KJM sorgen für Transparenz. Dazu gehört an erster Stelle der „Bericht der KJM über die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)“. Er ist laut § 17 Abs. 3 JMStV alle zwei Jahre an die Gremien der Landesmedienanstalten, die Obersten Landesjugendbehörden und die Oberste Bundesbehörde zu erstatten. Daneben veröffentlichte die KJM im Berichtszeitraum vier halbjährliche Arbeitsberichte. Auf diese Weise informiert die KJM auch in kürzeren Abständen, als es im KJM-Bericht über zwei Jahre möglich ist, regelmäßig und praxisbezogen über ihre Arbeit. !! Alle bisher publizierten Berichte – so auch der vorliegende sechste Tätigkeitsbericht über den Zeitraum März 2013 bis Februar 2015 – sind online abrufbar unter www.kjm-online.de/berichte. Fachartikel Der KJM-Vorsitzende sowie die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der GGS verfassten im Berichtszeitraum Artikel und Aufsätze über ihre Arbeit. Mit der Publizierung solcher Texte fördert die KJM den wichtigen gesellschaftspolitischen Diskurs über das Thema Jugendmedienschutz und bezieht auch aus rechtlicher Perspektive Position. 58 3Veranstaltungen > KJM feiert 10-jähriges Bestehen > Neue Veranstaltungsreihe „KJM im Dialog“ startet in Berlin > Technischer Jugendmedienschutz zentrales Thema > Expertenmeinung der KJM auch bei Fremdveranstaltungen gefragt Jubiläum: 10 Jahre Kommission für Jugendmedienschutz Unter dem Motto „Verantwortung wahrnehmen – Aufsicht gestalten“ stand die Feier zum zehnjährigen Bestehen der Kommission für Jugendmedienschutz, die am 19. Juni 2013 in München stattfand. Nach einem Grußwort des KJM-Vorsitzenden, der zehn Jahre KJM als „Gemeinschaftsleistung“ aller Beteiligten würdigte, hielt Thomas Kreuzer, Staatsminister und Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, den Festvortrag. Seine eindeutige Botschaft: „Jugendschutz steht niemals zur Disposition.“ Im Anschluss daran wurden in drei Runden „Jugendschutz-Schlaglichter aus zehn Jahren“ diskutiert, moderiert von Thomas Krüger, dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung und stellvertretenden KJM-Vorsitzenden. Die Diskussionsrunde „Rückblick“ bestritten Jürgen Doetz, der Bevollmächtigte des Vorstands des VPRT, Sabine Frank, die Leiterin Jugendschutz und Medienkompetenz Google Deutschland, Thomas Kreyes, Generalsekretär RTL Television und Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Rechtsanwalt und ehemaliger KJM-Vorsitzender. Unter dem Stichwort „Augenblick“ analysierten Andreas Fischer, Direktor der NLM und stellvertretender KJM-Vorsitzender, Prof. Joachim von Gottberg, Geschäftsführer der FSF, Karl König, Geschäftsführer ProSiebenSat.1 TV Deutschland und Verena Weigand, Leiterin der KJM-Stabsstelle, den Ist-Zustand des Jugendmedienschutzes in Deutschland. Unter dem Titel „Ausblick“ diskutierten Thomas Kreuzer, Siegfried Schneider und Aglaia Szyszkowitz, Schauspielerin, über die künftigen Herausforderungen des Jugendmedienschutzes. Münchener Medientage: „Technischer Jugend medienschutz in Europa“ Im Rahmen der Münchener Medientage fand am 17. Oktober 2013 das KJM-Panel „Technischer Jugendmedienschutz in Europa“ statt. Nach einem Impulsreferat von Marcel Boulogne diskutierten der KJM-Vorsitzende, Alvar |d| Veranstaltungen Freude, Sprecher des Arbeitskreises gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur), Dr. Maximilian Schenk, Geschäftsführer Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU), Friedemann Schindler, Leiter jugendschutz. net sowie Otto Vollmers, Geschäftsführer Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) über die Frage, ob die bereits vorhandenen technischen Jugendschutzvorkehrungen ausreichend und wirksam genug seien. Insgesamt ist aus der durchaus kontroversen Debatte deutlich geworden, dass trotz des bestehenden Optimierungsbedarfs die bisherigen Leistungen der anerkannten Filterprogramme durchaus positiv zu bewerten seien. Moderiert wurde die Diskussion von Dr. Christian Stöcker, Leiter des Ressorts Netzwelt bei Spiegel Online. Kooperationsveranstaltung mit der EKD Am 31. Januar 2014 veranstaltete die KJM gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) eine Fachtagung zum Thema „Jugendschutz, Medienpädagogik und Ethik im Zeitalter der sexualisierten Medien“ in der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM). Bei dieser interdisziplinär angelegten Fachtagung beleuchteten Experten Risiken und Wirkungen sexualisierter Medieninhalte aus sexual- und medienpädagogischer, medienethischer Perspektive sowie aus Sicht des Jugendschutzes. Der KJM-Vorsitzende ging in seinem Grußwort auf aktuelle Herausforderungen im technischen Jugendmedienschutz ein und verwies dabei vor allem auf die Problematik fehlender technischer Lösungen für Smartphones und Tablets. Die Fachtagung fand mit knapp 90 Gästen gute Resonanz. Auftaktveranstaltung der Reihe „KJM im Dialog“ Um das Thema Jugendmedienschutz wieder verstärkt im politischen Raum zu etablieren sowie den Dialog der beteiligten Akteure untereinander zu fördern, hat die KJM auf Initiative der AG „Politische Jugendschutzentwicklungen“ im Berichtszeitraum das neue Veranstaltungsformat „KJM im Dialog“ auf den Weg gebracht. Ziel der Veranstaltungsreihe ist es, Themen und Anliegen des Jugendmedienschutzes verstärkt mit Vertretern aus Politik, Institutionen des Jugendmedienschutzes, Unternehmen sowie der Gesellschaft zu diskutieren. Dabei sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz, aktuelle Entwicklungen sowie mögliche Defizite ausgemacht werden. Zum Auftakt ihrer Veranstaltungsreihe „KJM im Dialog“ lud die KJM am 9. April 2014 zu einem Austausch über die aktuellen Fragestellungen im Jugendmedienschutz ein. Zahlreiche Vertreter aus Politik, Wirtschaft, öffentlichen Institutionen und den Medien besuchten die Veranstaltung unter dem Titel „Moderner Jugendmedienschutz: Verantwortung im Kontext neuer Realitäten“ in Berlin. Sowohl der KJM-Vorsitzende Siegfried Schneider als auch die Parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks sprachen sich angesichts der geplanten Novellierung des JMStV für eine Verantwortungsgemeinschaft von Bund, Ländern und Wirtschaft aus. Die beiden Paneldiskussionen des Abends widmeten sich den Fragen „Was brauchen wir für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz?“ und „Wie muss die Regulierung von morgen aussehen?“. Münchener Medientage: „Schützen statt sperren“ Im Rahmen der Münchener Medientage fand am 22. Oktober 2014 das KJM-Panel „Schützen statt sperren: Mit vorinstallierten Jugendschutzprogrammen zu einem effizienten Jugendmedienschutz“ statt. Nach einem Impulsreferat des KJM-Vorsitzenden diskutierten Felix Falk, Geschäftsführer der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), Prof. Dr. Michael Rotert, Vorstandsvorsitzender, eco – Verband der Deutschen Internetwirtschaft e.V., Friedemann Schindler, Leiter jugendschutz.net, Tanja Schorer-Dremel, MdL, Vorsitzende der Kinderkommission des Bayerischen Landtags, sowie Otto Vollmers, Geschäftsführer Freiwillige Selbstkontrolle MultimediaDiensteanbieter über eine mögliche Vorinstallation von Jugendschutzprogrammen auf Providerebene und deren Auswirkungen, sowie über die Frage nach international anschlussfähigen Konzepten. Moderiert wurde das Panel von Klaudia Wick, freiberufliche Journalistin und Fernsehkritikerin. KJM im Dialog: „Entgrenzte Medien – Begrenzte Regulierung“ Am 11. November 2014 fand in Berlin die zweite Veranstaltung der neuen Reihe „KJM im Dialog“ statt. Sie war dem Thema „Entgrenzte Medien – Begrenzte Regulierung: Kann man Jugendmedienschutz noch national denken?“ gewidmet. An die Begrüßung durch den KJMVorsitzenden Siegfried Schneider und die Keynote von Dr. Michael Busch, Project Officer Inclusion, Skills and Youth der DG Connect der Europäischen Union, schloss sich eine Podiumsdiskussion zum Jugendmedienschutz auf europäischer Ebene an. Neben Siegfried Schneider 59 |d| Präsenz auf Messen und Dr. Michael Busch nahmen daran auch Wim Bekkers, Direktor des NICAM, Prof. Dr. Mark D. Cole, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht, und Sabine Frank, Leiterin Regulierung, Jugendschutz und Medienkompetenz bei Google Germany, teil. Ingrid Scheithauer, freiberufliche Journalistin, moderierte die Diskussion. Veranstaltungen unter Beteiligung der KJM Nicht nur die von der KJM selbst konzeptionierten und durchgeführten Veranstaltungen trugen zum Diskurs der Akteure des Jugendmedienschutzes bei. Den KJMVorsitzenden, seine Stellvertreter, die ehemalige KJMStabsstellenleiterin und – nach der Strukturreform – die Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der GGS erreichten im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Anfragen zur Teilnahme an Podiumsdiskussionen oder Workshops. Diese Einladungen nahm die KJM gerne an, um ihre Expertise in den fachlichen Austausch einzubringen. 4 Präsenz auf Messen > Zielgruppenspezifische Ansprache auf ausgewählten Messen > vertiefter Austausch ermöglicht > „Treffpunkt Mediennachwuchs“ weiterhin unterstützt Die Präsenz auf ausgewählten Messen und Fachkongressen ist für die KJM ein effektives Mittel, um ihre Informationen bestimmten Interessensgruppen und vor allem Multiplikatoren gezielt zu vermitteln. Durch die Beteiligung am gemeinsamen Stand der Medienanstalten auf der Bildungsmesse „didacta“ entstehen Kontakte zu Lehrern, Erziehern sowie Medienpädagogen. Diese für das Thema Jugendmedienschutz zu sensibilisieren und ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen ist der KJM ein wichtiges Anliegen. Darüber hinaus eignet sich der Einsatz auf der „didacta“, um den Bekanntheitsgrad der von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme zu erhöhen und den Multiplikatoren Fragen zu möglichen Filterlösungen zu beantworten. Neben der „didacta“ ist die KJM gemeinsam mit der Bayerischen Landeszentrale 60 für neue Medien (BLM) auch regelmäßig auf der Messe der „Medientage“ in München vertreten, um ihre Arbeit transparent und das Fachpublikum auf aktuelle Fragestellungen im Jugendmedienschutz aufmerksam zu machen. Auf dem im Rahmen des „Medientreffpunkts Mitteldeutschland“ stattfindenden „Treffpunkt Mediennachwuchs“ legt die KJM ihr Informationsmaterial aus und unterstützt den Fachkongress mittels eines Sponsorings. Messen mit KJM-Beteiligung im Berichtszeitraum • 6. – 8. Mai 2013 „Medientreffpunkt Mitteldeutschland“, Leipzig •16. – 18. Oktober 2013 „Medientage“, München •25. – 29. März 2014 „didacta“, Stuttgart •5. – 7. Mai 2014 „Medientreffpunkt Mitteldeutschland“, Leipzig •22. – 24. Oktober 2014 „Medientage“, München •24. – 26. Februar 2015 „didacta“, Hannover |d| Onlineauftritt 5Onlineauftritt > Optische Neuerungen bei bewährtem Inhalt > Integration der KJM-Seiten in das System der GGS > Rege Nutzung des Kontaktformulars Mit der Überführung des Aufgabengebiets „Öffentlichkeitsarbeit für die KJM“ in die GGS in Berlin ist auch der Onlineauftritt der KJM umgezogen. Nach wie vor unter der Adresse www.kjm-online.de erreichbar, ist der Auftritt seit Januar 2014 in das System der GGS integriert. Von Vorteil sind seither vor allem die Synergieeffekte bei der Pflege der von der GGS verantworteten Onlineauftritt (www.die-medienanstalten.de, www.kek-online.de und www.kjm-online.de). Im Zuge dieser Integration wurde der Onlineauftritt zwar auch optisch mit den Medienanstalten- und KEK-Seiten harmonisiert – die Struktur des KJM-Auftritts ist jedoch weitestgehend unverändert geblieben. Um den Besuchern der KJM-Seiten den gewohnten Service zu bieten, blieb der Zielgruppeneinstieg für Eltern und Pädagogen, für Journalisten sowie für Wissenschaftler und Juristen erhalten. Inhaltlich informieren die Seiten weiterhin über Auftrag, Aufgaben und Aktivitäten der KJM; Angebote wie der Institutionen-Wegweiser, das Glossar und der Bereich „Fragen & Antworten“ verschaffen einen Überblick über das komplexe System des Jugendmedienschutzes. Für Fachbesucher stehen noch immer verschiedenste Informationspapiere, Rechtsgrundlagen und Positionen der KJM zum Abruf bereit; Pressemitteilungen, Publikationen und Veranstaltungshinweise stehen ebenfalls zur Verfügung. Zentrales Merkmal des Onlineauftritt ist nach wie vor das Kontaktformular, auf das die Besucher von jeder Unterseite mit einem Klick zugreifen können: Zahlreiche Anfragen und Beschwerden wurden im Berichtszeitraum mithilfe dieses Formular an den Bereich Jugendmedienschutz in der GGS übermittelt. 61 e Blick in die Zukunft: 5 Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz |e| Blick in die Zukunft Blick in die Zukunft: 5 Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz Ein moderner Jugendmedienschutz braucht Regelungen, die dem Wandel der Medienwelt Rechnung tragen. Die KJM bringt sich aktiv in die Debatte um die Neugestaltung des Jugendschutzes ein. Fünf Thesen mit Blick auf die Zukunft: 1 Moderner Jugendmedienschutz braucht praxistaugliche Regelungen Konvergente Medien und Jugendmedienschutz – ein Widerspruch? Nicht unbedingt, allerdings braucht es klare und praxistaugliche Spielregeln für alle Beteiligten. In Deutschland gelten bei der Sicherung des Jugendschutzes in den Medien je nach Mediengattung differenzierte Regelungen. Konkret bedeutet dies, dass für einen Medieninhalt je nach Verbreitungsart unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und der Medieninhalt gegebenenfalls sogar unterschiedliche Kontrollorganisationen mit teils verschiedenen Bewertungen durchläuft. Dieser Umstand bringt sowohl vermeidbare Doppelkontrollen als auch Rechtsunsicherheiten für die Anbieter mit sich. Besonders sichtbar wird die Problematik dann, wenn unterschiedliche Verbreitungsarten auf einem Endgerät, wie beispielsweise dem Smart-TV, verschmelzen. Gerade hier wird deutlich, dass es nicht praxistauglich ist, wenn im linearen Programm andere Regeln befolgt werden müssen als bei zeitversetzten Inhalten on Demand. Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob man dem eigentlichen Ziel des Jugendmedienschutzes, Kinder und Jugendliche vor Angeboten zu schützen, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, so noch konsequent auf allen Ebenen gerecht werden kann. Denn ob linear verbreitet oder abrufbar on Demand, am Ende zählt auch für den kindlichen Zuschauer der Inhalt und nicht die Verbreitungsart. Die KJM ist der Auffassung, dass der Jugendmedienschutz in Deutschland für alle Mediengattungen und Anbieter gleichen Maßstäben und einer einheitlichen Regulierung unterliegen muss. Angesichts der beschleunigten Medienproduktion und der Vielzahl an Inhalten wird diesen Anforderungen nur ein System gerecht, das verstärkt auf die regulierte Selbstregulierung setzt. Der Gesetzgeber sollte aus Sicht der KJM den Grundstein legen, damit für einen Inhalt auch nur eine Jugendschutzbewertung durch eine Selbstkontrolleinrichtung abgegeben wird. Eine gegenseitige Bindung von Entscheidungen der heutigen Selbstkontrollen nach dem JugendmedienschutzStaatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist als erster Schritt dafür unabdingbar. Neben der Schaffung gleicher Spielregeln für alle Mediengattungen ist jedoch auch deren Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Auch hier gilt, dass es in einer modernen Medienwelt bei der Kontrolle und Bewertung von Angeboten aus Sicht der KJM keinen Unterschied machen sollte, ob diese im privaten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezeigt werden. Viel eher praxistauglich wäre die Integration des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter den Mantel einer einheitlichen Aufsicht. 2 Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt Einhergehend mit der voranschreitenden Digitalisierung sämtlicher Lebensbereiche hat sich das Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren stark verändert. Dies spiegelt sich sowohl in der Art der Mediennutzung, die zunehmend mobil stattfindet, als auch in der Form der genutzten Mediendienste, bei denen vor allem Web-2.0-Plattformen hohe Zugriffszahlen verzeichnen, wider. Mit der veränderten Mediennutzung ist zugleich aber auch das Risikopotenzial gestiegen, dass vor allem Kinder, aber auch Jugendliche im Netz verstärkt mit drastischen Inhalten konfrontiert werden. Hinzu kommt, dass die mobile Nutzung via Smartphone weitgehend außerhalb elterlicher Einflussmöglichkeiten liegt, weshalb neben der Stärkung der Medienkompetenz auch technische Unterstützung gefragt ist. Gerade bei der Vielzahl an Webseiten mit Sitz im Ausland, bei denen der deutsche Rechtsrahmen nur schwer greift, bieten Jugendschutzprogramme derzeit die einzige Schutzlösung. Zweifelsfrei ist der technische Jugendmedienschutz nach wie vor eine tragende Säule des gesetzlichen Jugendmedienschutzes. Trotz der hohen Bedeutung, die der technische Jugendmedienschutz nach wie vor einnimmt, liegen die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme derzeit hinter den Erwartungen zurück. Die kontinuierliche Weiterentwicklung in Anlehnung an den neuesten Stand der Technik sowie die Bereitstellung der Programme für 63 |e| Blick in die Zukunft onlinefähige und mobile Endgeräte ist nicht so erfolgt wie erwartet. Die KJM ist daher der Auffassung, dass die Anstrengungen beim technischen Jugendmedienschutz dringend verbessert werden müssen. Gefragt ist dabei vor allem eine Gesamtstrategie. Diese muss sich sowohl mit einer stabilen Finanzierung durch Beteiligung von Bund, Ländern und Unternehmen als auch mit Strategien zur Verbreitung, wie z. B. der Vorinstallation beim Access-Provider oder im Betriebssystem befassen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass eine Gesamtstrategie auch die technische Weiterentwicklung berücksichtigt und somit beispielsweise Web-2.0-Inhalte und die Anwendbarkeit auf allen Endgeräten einbezieht. Ein Hightech-Land wie Deutschland, das in den Breitbandausbau und in IT-Sicherheit investiert, muss auch eine Infrastruktur für bestmögliche Schutzmechanismen und handhabbare Instrumente zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz schaffen. Dazu ist eine gemeinsame Anstrengung von Bund, Ländern und Unternehmen von Nöten. Auch wenn auf EU-Ebene eine einheitliche Regulierung im Jugendmedienschutz wenig realisierbar erscheint, sollten die Bemühungen verstärkt werden, einen einheitlichen technischen Rahmen zu etablieren, der eine individuelle Ausgestaltung zulässt. Neben der Entwicklung gemeinsamer Klassifizierungsstandards und technischer Schnittstellen steigt auch der Bedarf an Selbstregulierungsmaßnahmen, die eine schnelle Bewertung der Vielzahl an Inhalten, gerade im Bereich „user generated content“, zulassen. Dabei gewinnen vor allem Regelungen und Selbstverpflichtungen für internationale Unternehmen, insbesondere Plattformbetreiber, maßgeblich an Bedeutung. Um Kinder und Jugendliche in Zeiten weltweiter Vernetzung zu schützen, sind deshalb grenzübergreifende Kooperationen und Lösungskonzepte gefragt. 4 3 Internationale Zusammenarbeit ausbauen: Ein Netz, gemeinsame Standards In den letzten Jahren ist ein Bedeutungsverlust klassischer deutscher Internetangebote zu konstatieren. Global gewordene Medienmärkte nehmen dabei wenig Rücksicht auf nationalstaatliche Vorgaben zum Jugendmedienschutz. So ist es für die Aufsicht bei einer Vielzahl von Angeboten, bei denen der deutsche Rechtsrahmen kaum greift, schwieriger geworden einzuschreiten. Gleichzeitig steigt auch die Anzahl an Jugendschutzverstößen bei Web-2.0-Angeboten. Fest steht: Die zunehmende Medienkonvergenz und Internationalität der Inhalte erfordern ein grenzübergreifendes Verständnis des technischen Jugendmedienschutzes und die Etablierung der notwendigen Schnittstellen. Dabei geht es jedoch nicht um eine zentrale Regulierung, die aufgrund der unterschiedlich geprägten Wertesysteme einzelner Staaten schwer umzusetzen scheint. Während beispielsweise Frankreich und Schweden mit der Jugendschutzbewertung von erotischen Filminhalten freizügiger umgehen, werden diese in Großbritannien oft mit einer höheren Altersfreigabe versehen. Vielmehr werden daher z. B. Tools zur Alterskennzeichnung von Angeboten benötigt, die Dezentralität erlauben und doch die länderspezifischen Besonderheiten sichtbar machen. 64 Kinder schützen, Jugendliche unterstützen Der Jugendmedienschutz steht vor großen Herausforderungen: Einerseits nehmen aufgrund von Globalisierung, Medienkonvergenz und Technikfortschritt die jugendschutzrelevanten Inhalte und damit auch der Handlungs bedarf zu. Andererseits wird es durch die enorme Menge an Medieninhalten und die unübersichtlichen, zumeist grenzüberschreitenden Übertragungswege immer schwieriger, effektive Kontrollmechanismen zu generieren. In diesem Zusammenhang müssen sich die Beteiligten im Jugendmedienschutz die Frage stellen, wie der Anspruch, Kinder und Jugendliche vor möglichen Beeinträchtigungen zu bewahren, angesichts der neuen Realitäten gewährleistet werden kann und welche Instrumente bei welcher Altersstufe im Mittelpunkt stehen sollen. Gerade bei Kindern sollten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Berührungspunkte mit ungeeigneten oder gefährlichen Inhalten verhindert werden. Technische Filter wie Jugendschutzprogramme können ein wirksames Mittel sein, um im Internet geeignete Angebote für Kinder bereitzustellen, ohne sie der Gefahr einer ungewollten Konfrontation mit negativen Inhalten auszusetzen. In diesem Kontext muss der Fokus auch auf sicheren Surfräumen wie beispielsweise Kindersuchmaschinen (z. B. FragFinn) und „Positive Content“ liegen. Gleichermaßen müssen Eltern ihre Verantwortung als Erziehende in dieser Altersstufe besonders wahrnehmen |e| Blick in die Zukunft und ihre Kinder bei der Nutzung von Medienangeboten begleiten. Bei Jugendlichen hingegen können Jugendschutzprogramme zwar unterstützend wirksam sein, das Hauptaugenmerk hinsichtlich entwicklungsbeeinträchtigender Angebote sollte jedoch verstärkt auf die Unterstützung der Eigenverantwortung gerichtet sein. Dabei gilt: Je älter Jugendliche sind, desto mehr muss auf ihre Eigenverantwortung gesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind umfangreiche Angebote, die auf die individuelle Förderung der Medienkompetenz abzielen. Die Landesmedienanstalten betreiben und fördern bereits zahlreiche erfolgreiche Projekte zur Medienkompetenzvermittlung. Nichtsdestotrotz ist angesichts der rasanten technischen Weiterentwicklung und der sich stetig erweiternden Bandbreite an neuen Nutzungsmöglichkeiten von Mediendiensten ein Ausbau medienkompetenzfördernder Projekte im formalen, aber auch non-formalen Bildungsbereich notwendig. Neben der Schaffung von pädagogischen Angeboten für Kinder und Jugendliche sollte auch verstärkt bei den Eltern angesetzt werden, um das Bewusstsein für die Verantwortung in diesem Bereich zu schärfen. Auch wenn gerade bei Jugendlichen die Stärkung der Medienkompetenz als gangbarer Weg scheint, kann dies Aufsicht und Kontrolle nicht ersetzen. Damit Jugendliche eigenverantwortlich Inhalte auswählen können, sind Wegweiser wie die Alterskennzeichnung von Angeboten als Orientierungshilfe dringend nötig. Dabei muss klar erkennbar sein, welche Angebote gegebenenfalls ungeeignet sein könnten oder Inhalte enthalten, deren Zumutung vermieden werden sollte. 5 Zukunft der Selbstkontrolle international eine Vorreiterrolle. Trotz dieses Erfolgs muss abgewogen werden, welche Weichen für die Zukunft der Selbstkontrollen zu stellen sind, um auch im Konvergenzzeitalter praxistauglich agieren zu können. Zunächst ist zu konstatieren, dass Abläufe vereinfacht werden müssen, um Rechtsunsicherheiten oder doppelte Kontrollen zu vermeiden. Zielsetzung sollte sein, eine Jugendschutzbewertung durch eine Selbstkontrolleinrichtung zu erhalten. Dabei ist die konsequente, gegenseitige Bindung von Entscheidungen der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen nach JMStV und JuSchG Voraussetzung. Im Hinblick auf die voranschreitende Medienkonvergenz und die Verschmelzung von Inhalten auf nur einem Endgerät, gilt es einerseits auch zu überdenken, inwieweit vier Selbstkontrollen zur Bewertung von Inhalten überhaupt noch notwendig sind. Findet der Gesetzgeber im Zuge der Neuordnung der Medienregulierung eine Antwort zur Überarbeitung bestehender Kategorien wie den Begriffen Rundfunk und Telemedien, könnten in weiterer Folge auch neue Strukturen zur Bewertung von Inhalten erforderlich sein. Ein „One-Stop-Shop“-Modell könnte sowohl zu mehr Rechtssicherheit als auch zum Abbau von Bürokratie führen. Andererseits gilt zu bedenken, dass das Wettbewerbsmodell der Selbstkontrolleinrichtungen auch Chancen eröffnen kann. So könnte beispielsweise ein Anreiz für die Beteiligung an internationalen Projekten mit dem damit verbundenen Mehrwert für Mitgliedsunternehmen bestehen oder verstärktes Engagement in der Medienpädagogik könnte als Abgrenzungsmerkmal dienen. Fazit ist: Um die regulierte Selbstregulierung zu stärken, müssen gleiche Bedingungen für alle Beteiligten hergestellt werden. Nur wenn alle mit denselben Instrumenten ausgestattet sind, kann eine Stärkung des Modells der regulierten Selbstregulierung unter dem Dach der Aufsicht erfolgen. Die zunehmende Medienkonvergenz und die Flut von Inhalten, die über das Internet verbreitet werden, stellen sowohl den Gesetzgeber als auch die Aufsicht vor neue Herausforderungen. Aufgrund weltweiter Vernetzung ist die zentrale Steuerung und Kontrolle der Vielzahl an Medieninhalten innerhalb nationalstaatlicher Regulierungsmechanismen nur noch bedingt möglich. Angesichts dieser Schwierigkeiten rückt auch die Notwendigkeit für Unternehmen, zunehmend Eigenverantwortung zu übernehmen, in den Fokus. Tatsache ist: Das System der regulierten Selbstregulierung in Deutschland hat sich bewährt und genießt auch 65 66 |Anlagen| Verzeichnis Anlagenverzeichnis 1KJM-Mitglieder 68 2 Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 70 3 Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen 71 4 Termine der KJM 73 67 |Anlagen| KJM-Mitglieder 1KJM-Mitglieder KJM-Vorsitzender Siegfried Schneider stv. KJM-Vorsitzender Andreas Fischer 2. stv. Vorsitzender Thomas Krüger Direktoren der Landesmedienanstalten ff Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt ff Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt ff Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienanstalt ff Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und ff Martin Heine, Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), Halle ff Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische Landesanstalt ff Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale (TLM), Erfurt ff Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin (NLM), Hannover (stv. Vorsitzender) ff Stellvertreter: Thomas Fuchs, Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), Norderstedt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Leipzig (brema), Bremen ff Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), Ludwigshafen ff Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Stuttgart für neue Medien (BLM), München (Vorsitzender) ff Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Düsseldorf 68 |Anlagen| KJM-Mitglieder Von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde benannte Mitglieder ff Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Bonn (2. stv. Vorsitzender) ff Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn ff Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn ff Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn Von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder ff Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln ff Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln ff Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Wiesbaden ff Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien (HdM), Stuttgart ff Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht Schweinfurt ff Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Grünwald ff Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ), Hamburg ff Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther, Staatsanwaltschaft Erfurt 69 |Anlagen| Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 2 Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten Die 14 Landesmedienanstalten in Deutschland arbeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Zulassung und Kontrolle sowie beim Aufbau und der Fortentwicklung des privaten Rundfunks in Deutschland in grundsätzlichen, länderübergreifenden Angelegenheiten u. a. mittels verschiedener Kommissionen zusammen. Für diese Kommissionen – ZAK, KJM und KEK – sowie für die GVK wurde mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Etablierung einer Gemeinsamen Geschäftsstelle (GGS) gesetzlich verankert. Im Mai 2010 hat die GGS in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Die damaligen Geschäftsstellen der KJM und der KEK blieben zunächst bis zum 31. August 2013 in Erfurt und Potsdam. Im Zuge der Umstrukturierung wurden sie am 1. September 2013 als Bereich Jugendmedienschutz und Bereich Medienkonzentration in die GGS integriert. Seither sind alle koordinierenden und organisatorischen Kräfte für die Organe der Landesmedienanstalten an einem gemeinsamen Standort gebündelt. Bereich Jugendmedienschutz Der Bereich Jugendmedienschutz in der GGS hat die Aufgabe, die Arbeit der KJM organisatorisch sowie koordinierend zu unterstützen. Dies betrifft im Schwerpunkt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der KJM-Prüfverfahren wie auch der KJM-Sitzungen. Darüber hinaus verantwortet das Team die Öffentlichkeitsarbeit sowie das Berichtswesen der KJM und bearbeitet eingehende Anfragen wie auch Beschwerden. Der KJMVorsitzende wird unter anderem bei der Pressearbeit, der Vorbereitung seiner Termine sowie mit der Aufbereitung relevanter Sachverhalte unterstützt. Durch diese Tätigkeiten ist der Bereich Jugendmedienschutz eng mit den Landesmedienanstalten verbunden und fungiert als verbindende Schnittstelle. Darüber hinaus ist der Bereich zentraler Ansprechpartner für die unter dem Dach der KJM vernetzten Institutionen und für andere Akteure im deutschen und internationalen Jugendmedienschutz. Bereichsleiterin Jugendmedienschutz Birgit Braml Das Team des Bereichs Jugendmedienschutz (Foto: Baumann Stephan Photography) 70 |Anlagen| Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen 3 Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen Prüfgruppensitzungsleiter/innen der KJM ff Sabine Mosler Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ff Sonja Schwendner Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Dr. Thomas Voß Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ff Doris Westphal-Selbig Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) ff Banczyk, Barbara Landesanstalf für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ff Beck-Grillmeier, Barbara Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) ff Brandt, Pamela Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Breiwe, Miriam Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ff Brinkmann, Nils Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ff Brode, Tatjana Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Brotzer, Claudia Kinder- und Jugendhilfe Landkreis BreisgauHochschwarzwald ff Busse, Arne Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Christ, Stella Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ff Demski, Walter Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) ff Eisenrieder, Veronika, Dr. Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Erdemir, Murad, Prof. Dr. Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR) ff Ernst, Tilman ehemaliger Mitarbeiter der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Füting, Angelika, Dr. Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) ff Gruber, Bernhard, Dr. Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Heyen, Angelika Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) ff Holleis, Hans Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Holten, Susanne von Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) ff Kögel-Popp, Sabine Evangelische Medienzentrale in Bayern ff Kühne, Ulla Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) ff Lademann, Hjördis jugendschutz.net ff Lampe, Stefan Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ff Link, Andreas jugendschutz.net ff Mann, Mattias Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR) ff Mellage, Henning Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ff Merk, Alexander Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ff Meyer, Ulrike, Dr. Sächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) ff Monninger, Maria Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Moses, Karina Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) ff Mosler, Sabine Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ff Petersen, Sven Bremische Landesmedienanstalt (brema) 71 |Anlagen| Prüfer/innen der KJM-Prüfgruppen ff Possing, Carole Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ff Rathgeb, Thomas Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK) ff Rauchfuß, Katja jugendschutz.net ff Rehn, Andrea Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ff Rieger, Susanne Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) ff Robke, Sandra Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ff Röhrig, Werner Landesmedienanstalt Saarland (LMS) ff Rondio, Claudia Ministerium für Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalt ff Schindler, Friedemann jugendschutz.net ff Schirmacher, Jutta Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Schmidt, Stephan Stadt Köln, Bezirksjugendamt Lindenthal/Ehrenfeld ff Schmidt, Udo Bayerisches Landesjugendamt ff Schnatmeyer, Dorothee Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) ff Schriefers, Annette Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR) ff Schüler, Hedwig, Dr. ff Schwendner, Sonja Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Stracke-Nawka, Cosima Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) ff Strick, Rainer Amt für Jugend und Familie Weilheim-Schongau ff Thienger, Achim Jugendmediennetz Schleswig-Holstein 72 ff Thull, Benjamin Landesanstalt für Kommunikation BadenWürttemberg (LfK) ff Uekermann, Christina Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ff Ukrow, Jörg, Dr. Landesmedienanstalt Saarland (LMS) Voß, Thomas, Dr. ff Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ff Weigand, Verena Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ff Westphal-Selbig, Doris Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) ff Wolff, Martin Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ff Wolff, Michael Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ff Zahner, Daniela, Dr. Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) |Anlagen| Termine der KJM 4 Termine der KJM ff 06.03.13 · Bremen · 9. KJM-Sitzung ff 07.03.13 · Hannover · AG „Kriterien“ ff 19.04.13 · Berlin · 10. KJM-Sitzung ff 23.04.13 · München · AG „Telemedien“ ff 17.04.13 · Hannover · 5. Präsenzprüfung Rundfunk ff 24.04.13 · München · 10. Präsenzprüfung Telemedien ff 24.04.13 · Mainz · Beiratssitzung jugendschutz.net ff 06.– 08.05.2013 · Leipzig · Medientreffpunkt Mitteldeutschland ff 07.05.13 · Leipzig · Treffpunkt Mediennachwuchs: „Jugendmedienschutz – Zwischen Technik und Eigenverantwortung“ ff 13.05.13 · Berlin · Austauschgespräch mit Vertretern von ARD und ZDF ff 15.05.13 · Berlin · 11. KJM-Sitzung ff 15./16.05.13 · Norderstedt · 11. Präsenzprüfung Telemedien ff 04.06.13 · München · Gespräch mit den Glücksspielaufsichtsbehörden ff 05.06.13 · Hannover · 12. Präsenzprüfung Telemedien 10.06.13 · Hannover · Treffen der ff Prüfgruppensitzungsleiter ff 11.06.13 · Hannover · AG „Kriterien“ ff 13.06.13 · München · 6. Präsenzprüfung Rundfunk ff 19.06.13 · München · Festakt: 10 Jahre Kommission für Jugendmedienschutz 19./20.06.2013 · München · 12. KJM-Sitzung ff ff 01.07.13 · München · Austausch mit Abgeordneten der CDU-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz ff 02.07.13 · München · Gespräch mit Vertretern der Korea Communications Standards Commission ff 02.07.13 · Ludwigshafen · AG „Neue Formate Fernsehen“ ff 02.07.13 · München · AG „Telemedien“ ff 03.07.13 · München · Gespräch zwischen AG „Telemedien“ und Vertretern von JusProg e. V. ff 24.07.13 · München · Austauschtreffen der BPjM, KJM-Stabsstelle und jugenschutz.net ff 25.07.13 · Ludwigshafen · 13. Präsenzprüfung Telemedien ff 27.08.13 · Seoul · International Roundtable der Korea Communications Standards Commission 30.07.13 · Hannover · 7. Präsenzprüfung Rundfunk ff ff 22.08.13 · Köln · Gamescom Congress: „Bitte außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren – Jugendschutzmechanismen im Internet“ 28.08.13 · Norderstedt · 8. Präsenzprüfung Rundfunk ff ff 29.08.13 · Ludwigshafen · AG „Bußgeldverfahren“ ff 30.08.13 · Berlin · I-KiZ-Jahrestagung ff 18.09.13 · Berlin · 13. KJM-Sitzung ff 18.09.13 · Ludwigshafen · 9. Präsenzprüfung Rundfunk 19.09.13 · Norderstedt · 14. Präsenzprüfung ff Telemedien ff 08.10.13 · Mainz · Austauschgespräch mit Vertretern der OLJB ff 15.10.13 · München · AG „Telemedien“ ff 16. –18.10.2013 · München · Medientage München, Messe 17.10.13 · München · Medientage München, KJMff Panel: „Technischer Jugendmedienschutz in Europa“ ff 23.10.13 · Mainz · 14. KJM-Sitzung ff 23.10.13 · Hannover · 10. Präsenzprüfung Rundfunk ff 24.10.13 · München · 15. Präsenzprüfung Telemedien ff 05.11.13 · Düsseldorf · Tagung der AJS Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. ff 12.11.13 · Kassel · Vorlesung Universität Kassel: „In dubio pro … ? Rechtlicher Jugendschutz in der Mediengesellschaft – Grundlagen und Arbeitsweisen“ ff 13.11.13 · München · 15. KJM-Sitzung ff 13.11.13 · Hannover · 16. Präsenzprüfung Telemedien ff 13.11.13 · München · AG „Politische Jugendschutzentwicklungen“ ff 14.11.13 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“ ff 19.11.13 · Kassel · 1. Sitzung Fachausschuss der DLM/ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“ 21.11.13 · München · 11. Präsenzprüfung Rundfunk ff 26.11.13 · Düsseldorf · „Dialog Internet“: Workshop ff „Kinder und Online-Werbung“ ff 28.11.13 · Berlin · „medien impuls“ der FSF und FSM: „Gefällt mir – Jugendliche zwischen Netzphänomenen und Mitbestimmung“ ff 03.12.13 · Ludwigshafen · 17. Präsenzprüfung Telemedien ff 10.12.13 · Norderstedt · 12. Präsenzprüfung Rundfunk 73 |Anlagen| Termine der KJM ff 11.12.13 · Berlin · AG „Politische Jugendschutz entwicklungen“ ff 11.12.13 · Berlin · AG „Öffentlichkeitsarbeit“ und AG „Berichtswesen“ ff 12.12.13 · Berlin · Prüferworkshops der USK ff 19.12.13 · Berlin · AG „Telemedien“ inkl. Austausch mit Vertretern der Deutschen Telekom ff 21.01.14 · Leipzig · 2. Sitzung Fachausschuss der DLM/ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“ ff 22.01.14 · Leipzig · 16. KJM-Sitzung ff 31.01.14 · München · Fachtagung der KJM und EKD: „Paarungen 2.0 – Jugendschutz, Medienpädagogik und Ethik im Zeitalter der sexualisierten Medien“ 19.02.14 · Bremen · 17. KJM-Sitzung ff ff 19.02.14 · Berlin · Treffen der Prüfgruppensitzungsleiter 26.02.14 · Hannover · 13. Präsenzprüfung Rundfunk ff ff 27.02.14 · Norderstedt · 18. Präsenzprüfung Tele medien ff 06.03.14 · Ludwigshafen · AG „Bußgeldverfahren“ ff 10.03.14 · Erfurt · 3. Sitzung Fachausschuss der DLM/ ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“ ff 12.03.14 · Düsseldorf · AG „Telemedien“ ff 19.03.14 · Berlin · Fachdialog zur geplanten Novellierung des JMStV 19.03.14 · Ludwigshafen · 19. Präsenzprüfung ff Telemedien ff 26.03.14 · Berlin · 18. KJM-Sitzung ff 25. –29.03.2014 · Stuttgart · Bildungsmesse didacta ff 09.04.14 · Berlin · Auftaktveranstaltung „KJM im Dialog“: „Moderner Jugendmedienschutz: Verantwortung im Kontext neuer Realitäten“ ff 10.04.14 · Berlin · AG „Politische Jugendschutz entwicklungen“ 11.04.14 · Mainz · Beiratssitzung jugendschutz.net ff ff 14./15.04.2014 · Athen · EU-Ratspräsidentschaft: Konferenz „Schutz von Minderjährigen im digitalen Zeitalter“ ff 16.04.14 · München · 19. KJM-Sitzung ff 29.04.14 · Hannover · 20. Präsenzprüfung Telemedien ff 15.05.14 · München · AG „Spiele“ ff 13.05.14 · München · AG „Telemedien“ ff 15.05.14 · München · AG „Spiele“ ff 20.05.14 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“ ff 21.05.14 · Hannover · 14. Präsenzprüfung Rundfunk 74 ff 22.05.14 · München · 21. Präsenzprüfung Telemedien ff 22.05.14 · Berlin · Delegation Mazedonischer Rundfunkrat: Austausch zum Thema „Schutz der Menschenwürde in den Medien“ ff 26./27.05.2014 · Berlin · Mitgliedersitzung Safer Internet DE Advisory Board ff 04.06.14 · Kassel · Ad hoc AG „Vorlagefähigkeit“ ff 05.06.14 · Berlin · Festveranstaltung der USK: „20 Jahre Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ ff 05.06.14 · Berlin · Pressekonferenz Jahresbericht jugendschutz.net ff 05./06.06.2014 · Berlin · Fachdialog zur geplanten Novellierung des JMStV ff 06.06.14 · Berlin · USK-Beiratssitzung ff 24.06.14 · Berlin · Festveranstaltung der FSF: „20 Jahre Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen“ ff 24.06.14 · Erfurt · 4. Sitzung Fachausschuss der DLM/ ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“ 25.06.14 · Berlin · 20. KJM-Sitzung ff 26.06.14 · Ludwigshafen · 15. Präsenzprüfung ff Rundfunk 26.06.14 · Hannover · Gerichtsverhandlung ff RTL ./. NLM – „Die Super Nanny“ ff 01.07.14 · Mainz · Fachdialog zur geplanten Novellierung des JMStV ff 04.07.14 · München · Austauschgespräch mit FSF ff 10.07.14 · Ludwigshafen · KJM-Prüferworkshop ff 11.07.14 · Ludwigshafen · Treffen der Fachreferenten der Landesmedienanstalten für Jugendmedienschutz 16.07.14 · Halle · 21. KJM-Sitzung ff 16.07.14 · München · 22. Präsenzprüfung Telemedien ff ff 12.08.14 · Berlin · AG „Verfahren“ ff 20.08.14 · Düsseldorf · AG „Telemedien“ ff 10.09.14 · Berlin · 22. KJM-Sitzung ff 10.09.14 · Berlin · Austauschgespräch mit der Unterarbeitsgruppe Medienschutz/Medienkompetenz der CDU/CSU-Fraktion 11.09.14 · Berlin · Workshop der Konrad-Adenauerff Stiftung: „Medienkompetenz und Lehramtsaus bildung“ 16./17.09.2014 · Berlin · BPjM-Jahrestagung ff mit Festakt ff 23.09.14 · München · 16. Präsenzprüfung Rundfunk ff 24.09.14 · Ludwigshafen · 23. Präsenzprüfung Telemedien ff 16.10.14 · München · 24. Präsenzprüfung Telemedien ff 17.10.14 · Berlin · Fortbildungsveranstaltung der FSM |Anlagen| Termine der KJM ff 22. –24.10.2014 · München · Medientage München, Messe ff 22.10.14 · München · Medientage München, KJM-Panel: „Schützen statt sperren: Mit vorinstallierten Jugendschutzprogrammen zu einem effizienten Jugendmedieschutz“ ff 22.10.14 · München · Austauschgespräch zwischen Vertretern der GVK und der ARD 28.10.14 · Hannover · Treffen der Prüfgruppen ff sitzungsleiter ff 06.11.14 · Ludwigshafen · AG „Neue Formate Fernsehen“ 10.11.14 · Düsseldorf · AG „Telemedien“ ff ff 11.11.14 · Berlin · KJM im Dialog: „Entgrenzte Medien – Begrenzte Redulierung: Kann man Jugendmedienschutz noch national denken?“ ff 12.11.14 · Berlin · 23. KJM-Sitzung ff 13.11.14 · Ludwigshafen · 17. Präsenzprüfung Rundfunk 18.11.14 · Norderstedt · 25. Präsenzprüfung ff Telemedien ff 19.11.14 · Halle · 5. Sitzung Fachausschuss der DLM/ ZAK „Medienkompetenz, Bürgermedien und Jugendmedienschutz“ ff 24.11.14 · Berlin · Workshop der Konrad-AdenauerStiftung: „Digitale Bildung und digitale Selbständigkeit: Vermittlung von Medienkompetenz sowie medienpädagogischer und medien-didaktischer Kompetenzen in der Lehramtsausbildung“ ff 26.11.14 · Berlin · „medien impuls“ der FSF und der FSM: „Unbestimmter Rechtsbegriff mit bestimmten Folgen – Der Schutz der Menschenwürde in den Medien“ 27.11.14 · Hamburg · 7. Jugendmedienschutztagung ff der ARD, des ZDF sowie der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz ff 28.11.14 · Bonn · AG „Zusammenarbeit KJM/BPjM“ ff 08.12.14 · Halle · AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“ ff 11.12.14 · Norderstedt · 18. Präsenzprüfung Rundfunk ff 12.12.14 · München · Gespräch mit Vertretern der Korea Communications Standards Commission 14.01.15 · Ludwigshafen · AG „Neue Formate Fernseff hen“ 22.01.15 · Hannover · 26. Präsenzprüfung ff Telemedien ff 22.01.15 · Berlin · Transformationskonferenz Digitalisierung, Konrad-Adenauer-Stiftung: „Global digital – Die Zukunft im Netz“ ff 28.01.15 · Köln · Beiratssitzung jugendschutz.net ff 03.02.15 · Brüssel · ERGA Unterarbeitsgruppe „Jugendschutz“ ff 25.02.15 · Leipzig · AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“ ff 25.02.15 · München · 19. Präsenzprüfung Rundfunk ff 26.02.15 · Norderstedt · 27. Präsenzprüfung Telemedien ff 27.02.15 · Brüssel · Antrittsbesuch bei EU-Kommissar Günther Oettinger 75 Impressum Herausgeber die medienanstalten – ALM GbR Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Friedrichstraße 60 10117 Berlin Tel: +49 30 206 46 90 0 Fax: +49 30 206 46 90 99 E-Mail: [email protected] Webseite: www.kjm-online.de Verantwortlich Birgit Braml Redaktion Lisa Keimburg Copyright © 2015 by die medienanstalten – ALM GbR Gestaltung Mellon Design GmbH, Augsburg Druck Bosch-Druck GmbH, Landshut D-2 D kjm informiert f Editorial In eigener Sache Siegfried Schneider, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz, mit einer Bestandsaufnahme und einem Blick in die Zukunft des Jugendmedienschutzes. f Neue Impulse für den medienpolitischen Diskurs zu setzen und den Austausch mit in- und ausländischen Akteuren fortzuführen waren für die KJM – neben der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten – das Leitmotiv des Jahres 2014. Im Zeitalter von Medienkonvergenz und Digitalisierung haben sich die technischen Rahmenbedingungen sowie die Nutzungsgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen stark verändert. Ein moderner Jugendmedienschutz benötigt zeitgemäße Regulierungsmechanismen, wenn er mit der technischen Entwicklung Schritt halten soll (siehe dazu auch S. 15 zur Novellierung des JMStV). Vor diesem Hintergrund erscheint die Entwicklung internationaler Standards wichtiger denn je. Zahl und Nutzung klassischer deutscher Internetangebote stagnieren, während das Web 2.0 und mobile Plattformen hohe Wachstumsraten aufweisen. Auch bei der Zahl der festgestellten Jugendschutzverstöße ist eine Zunahme im Web 2.0 sowie bei ausländischen Angeboten zu verzeichnen. Die KJM hat deshalb im Rahmen von Veranstaltungen auf den Medientagen 2013 sowie bei europäischen Konferenzen auf anstehende Herausforderungen hingewiesen und mit Experten aus aller Welt globale Fragestellungen diskutiert. Mit der Erweiterung ihres englischsprachigen Informationsangebotes möchte die KJM darüber hinaus internationale Zielgruppen ansprechen und für Fragen des Jugendmedienschutzes sensibilisieren. Zu Recht hat das in Deutschland etablierte System des Jugendmedienschutzes mittlerweile nicht nur europa- sondern sogar weltweit Anerkennung gefunden. Technischen Jugendmedienschutz stärken In Zeiten der weltweiten Vernetzung und Globalisierung sollte ein besonderes Augenmerk auf den technischen Jugendmedienschutz gerichtet werden. Bestehende deutsche technische Systeme – wie von der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme – sollten in diesem Zusammenhang gestärkt und als entsprechende Schnittstelle etabliert und genutzt werden. Diese sind momentan die einzige Schutzlösung, die auch ausländische Internetangebote umfasst. Denn schließlich stößt nationale Regulierung an ihre Grenzen, wenn es um global agierende Unternehmen geht. Die KJM hat daher im letzten Jahr immer wieder die Gelegenheit wahrgenommen, mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Selbstkontrollinstitutionen darüber zu sprechen, welche Schritte notwendig sind, um das Konzept der Jugendschutzprogramme für die Zukunft abzusichern (siehe dazu auch S. 10 zum Interview mit dem KJMVorsitzenden). Unerlässliche Voraussetzung für einen zeitgemäßen und effizienten Jugendmedienschutz ist die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Akteure. Die KJM ist aufgrund ihrer pluralen Zusammensetzung gut dafür aufgestellt, die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen. Gemeinsam werden wir unsere Arbeit auch im nächsten Jahr mit unverändertem Einsatz fortführen – zum Wohle der Kinder und Jugendlichen, die es in Zeiten rasanter technischer Entwicklungen zu schützen gilt. j Aktuelles 2 22. – 24. Oktober 2014: Medientage München 2014 11. November 2014: KJM im Dialog Wie in den vergangenen Jahren beteiligt sich die KJM auch in diesem Jahr wieder an den Medientagen München im Internationalen Congress Center der Messe München. Das KJM-Panel „Schützen statt Sperren: Mit vorinstallierten Jugendschutzprogrammen zu effektivem Jugendmedienschutz“ findet am Mittwoch, 22. Oktober, von 16:30 – 17:30 Uhr statt. Informationen rund um die Arbeit der KJM finden die Messebesucher am KJM-Stand L1. www.medientage-muenchen.de Nach einem erfolgreichen Auftakt im Frühjahr 2014 lädt die KJM zum zweiten Dialog in der neuen Veranstaltungsreihe ein. In Berlin diskutieren Experten aus Politik und Wirtschaft sowie der Medienaufsicht zum Thema „Entgrenzte Medien – Begrenzte Regulierung: Kann man Jugendmedienschutz noch national denken?“ www.kjm-online.de f Bilanz 2014 Erste Etappe auf dem neuen Weg Birgit Braml, Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle, über die Arbeit der KJM im ersten Jahr nach der Umstrukturierung. f Die KJM durch Zeiten eines großen organisatorischen und strukturellen Umbruchs zu begleiten und innerhalb der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin den Bereich Jugendmedienschutz aufzubauen, war eine Herausforderung im vergangenen Jahr. Die Gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die KJM organisatorisch und koordinierend, indem sie u. a. die Prüfverfahren organisiert, die Sitzungen der KJM vorbereitet und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist. Das Team in Berlin wurde 2013 – neben den Mitarbeiterinnen der ehemaligen Geschäftsstelle in Erfurt – in größtenteils neuer Besetzung zusammengestellt. Hinzu kommen der Arbeitsbereich der Indizierungsverfahren und Pressearbeit, angesiedelt beim Vorsitzenden in München. 24. – 28. Februar 2015: didacta – die Bildungsmesse Europas größte Bildungsmesse wird – nächstes Jahr in Hannover – von Bildungsexperten und pädagogischen Fachkräften sowie Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft besucht. Ihnen präsentiert die KJM ihre Arbeit und Materialien an einem gemeinsamen Messestand der Medienanstalten. www.didacta-hannover.de Die inhaltliche Arbeit wird von den ordentlichen KJM-Mitgliedern in Abstimmung mit ihren Stellvertretern anhand einer festgelegten Themenverantwortung bearbeitet. Unterstützt werden diese durch eine Reihe von Arbeitsgruppen, die mit KJM-Mitgliedern, Mitarbeitern der Landesmedienanstalten, der Gemeinsamen Geschäftsstelle und jugendschutz.net besetzt sind. Die Arbeitsgruppen setzen Impulse für die Arbeit der KJM, die entsprechend der Themenverantwortung innerhalb der KJM diskutiert werden. Schutz der Menschenwürde Im Bereich der Prüffälle, die gelegentlich von den Gerichten mit Fokus auf formale Fragestellungen diskutiert werden, hat das Verwaltungsgericht Hannover ein deutliches Zeichen für den Schutz der Menschenwürde im Fernsehen gesetzt und die Spruchpraxis der KJM bestätigt. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Klage von RTL gegen einen Beanstandungsbescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) zu einer Folge der Sendung »Die Super Nanny« abgewiesen. In der betreffenden Folge war zu sehen, wie eine alleinerziehende Mutter ihre drei kleinen Kinder vor laufender Kamera wiederholt anschreit und schlägt (siehe dazu S. 14). 3 Sexualisierte Inhalte Im letzten Jahr hat sich die KJM auch immer wieder mit dem Themenfeld der sexualisierten Inhalte beschäftigt. Ob im Rundfunk oder in Telemedien – Inhalte mit sexuellem Hintergrund nehmen hier breiten Raum ein (siehe dazu auch S. 6). Für Jugendschützer stellen diese eine große Herausforderung dar, da sie im Zeitalter der Konvergenz jederzeit mobil über das Smartphone oder Tablet angesehen werden können. Im Telemedien-Bereich haben rund 80 % der Verstöße einen sexuellen Kontext – dies verdeutlicht die Relevanz, die derartige Angebote für den Jugendmedienschutz haben. Diese Zahl zeigt auch, wie wichtig der Jugendschutz gerade in der heutigen Zeit ist. Dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche bei der Mediennutzung möglichst selten ungewollt mit sexualisierten Inhalten konfrontiert werden, wird auch im nächsten Jahr ein Ziel der Arbeit der KJM sein. j f Jugendmedienschutz in Rundfunk und Telemedien Problemfelder 2014 Auch im Jahr 2014 resümiert kjm informiert die jüngste Prüftätigkeit der KJM, identifiziert deren Schwerpunkte und zeichnet auffällige Entwicklungen nach. f Der Blick auf die geprüften Fälle des zurückliegenden Jahres zeigt, dass bei den Angeboten eine große Bandbreite an inhaltlichen Problemen vorlag. Im Rundfunk wurden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte in Shows, Magazinen, Musikclips oder Dokumentationen festgestellt. Dabei ging es nicht nur um für Kinder oder Jugendliche ängstigende bzw. überfordernde Inhalte, sondern vermehrt auch um die Vermittlung abträglicher Verhaltensweisen und Handlungsmuster, wie sie beispielsweise über vermeintlich lustige Wettbewerbe mit Mutprobencharakter transportiert wurden. Im Bereich der Telemedienprüfungen überwogen nach wie vor rein sexuelle und sexualisierte Inhalte, die für minderjährige Nutzer Problempotential hinsichtlich der Auswirkungen auf 4 das Geschlechterverhältnis und ein fehlgeleitetes Rollenverständnis enthielten. Kontinuierlich stieg jedoch die Zahl der Prüffälle, in denen es um die Verbreitung rechtsextremen und verfassungswidrigen Gedankenguts ging. Darüber hinaus rücken mittlerweile auch die Accounts von Anbietern in Social Media stärker in den Fokus, die häufig neben dem regulären Internetauftritt als Kommunikations- und Vermarktungsplattform genutzt werden. Unterhaltungsshows mit Mutproben Im letzten Jahr befasste sich die KJM u. a. mit der Unterhaltungsshow „Joko gegen Klaas“. In der Sendung reisen die beiden jugendaffinen Protagonisten Joko Bei den von der KJM geprüften Angeboten lag 2014 eine große Bandbreite inhaltlicher Probleme vor. und Klaas um die Welt, um Aufgaben zu erfüllen, die sich die beiden gegenseitig stellen. Es handelt sich nicht um gewöhnliche Aufgaben, die mit Geschick oder Wissen zu lösen sind, sondern vielmehr um Herausforderungen, bei denen das Kernelement die Überwindung der persönlichen Grenze darstellt. Dabei werden häufig auch körperliche Risiken in Kauf genommen. Die hier empfundenen und geäußerten Ängste als auch erlittenen Schmerzen dienen – da sie in ironisierender Art und Weise kommentiert werden – dem Publikum zur Belustigung. Ein ernsthafter oder gar kritischer Hinweis auf die Risiken erfolgt nicht. So werden die gefährlichen Aktionen als lustige Mutproben verharmlost. Die Protagonisten Joko und Klaas sind mit ihren vermeintlich lustigen Grenzüberschreitungen bei Jugendlichen aktuell sehr beliebt. Es besteht deshalb ein hohes Identifikationspotential, das eine Übernahme der risikobehafteten Verhaltensweisen nicht ausschließt. Insbesondere männliche Jugendliche in der Pubertät, die ohnehin den Drang verspüren, sich zu beweisen und gegenüber Gleichaltrigen Respekt zu erlangen, lassen sich möglicherweise zu Mutproben mit ungewissem Ausgang anregen. Sexuelle und sexualisierte Inhalte Neben pornographischen Angeboten wurde eine Vielzahl an Internetseiten geprüft, auf denen sich Bordelle präsentierten. Hier stand zumeist die Frage im Raum, ob die vorzufindenden Inhalte entwicklungsDie Betonung beeinträchtigend des Objektfür unter 18-Jährige bzw. Warenoder unter 16-Jähcharakters rige sind. In allen der ProstiAngeboten war tuierten ist eine sexualisierte problemaSprache mit Auffortisch. derungscharakter zu finden, meistens in Kombination mit Bildmaterial, das die Prostituierten in anbietenden Posen zeigte. Die Darstellung von Sexualität aus Erwachsenenperspektive und die Vermittlung stereotyper Geschlechterrollen wurden als problematisch betrachtet, da sie die sexualethische Entwicklung von Jugendlichen negativ beeinflussen können. Als für Minderjährige ungeeignet wurden Bordell-Seiten eingeschätzt, auf denen außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken thematisiert wurden oder auf denen die Kundschaft mit besonders vulgärer und expliziter Sprache angelockt wurde. Auch Bordell-Seiten, die Preislisten mit ausführlichen und detaillierten Beschreibungen der sexuellen Praktiken enthielten und somit den Objekt- bzw. Warencharakter der Prostituierten betont haben, wurden als für Minderjährige nicht geeignet eingestuft (siehe dazu auch S. 6). Politischer und weltanschaulicher Extremismus Deutlich häufiger und intensiver musste sich die KJM im zurückliegenden Jahr mit rechtsextremen Angeboten befassen. In nahezu allen fanden sich Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Zudem gab es eine Rechtes Vielzahl an Texten Gedankengut und Blogeinträwird mit gen, in denen der jugendaffinen Holocaust geleugPräsentanet wurde oder tionsformen volksverhetzende beiläufig Aussagen verbreieingestreut. tet wurden. Einige Angebote verlinkten außerdem auf indizierte Internetseiten und Foren. Insgesamt zeichneten sie sich durch verschiedene Formen von Geschichtsfälschung und einen fragwürdigen Blick auf die deutsche Vergangenheit aus, aber auch durch die Förderung einer feindlichen Grundhaltung gegenüber Nichtdeutschen. Mehrfach hatte die KJM eine Internetseite, über die sowohl ein Internetradio als auch ein interaktives Online-TV-Format verbreitet wird, im Fokus. Mit jugendaffinen Präsentationsformen wie beispielsweise Videoclips, beliebten Moderatoren, Gewinnspielen und Bezügen zu aktuellen Jugendthemen, die im Gegensatz zu bekannten und gängigen Klischees der rechten Szene stehen, wurde rechtes Gedankengut beiläufig und ungezwungen in Gespräche und Moderationen eingestreut. In solchen Angeboten spiegelt sich ein allgemeiner Anpassungstrend im rechtsextremen Spektrum wider, das den Kreis potentieller Interessenten, vor allem unter jungen Menschen, mit einem modernen Anstrich zu vergrößern versucht. Die moderne Aufmachung ändert jedoch nichts an der reaktionären Grundhaltung seiner Initiatoren. Aber nicht nur Rechtsextremismus war im letzten Jahr ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt. Auch ein Angebot, das der salafistischen Szene zugeordnet werden 5 kann, wurde geprüft. Hier fanden sich Aussagen, in denen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, hier Homosexuelle, aufgestachelt wurde. Zudem wurde der Text einer indizierten Broschüre (Listenteil A) zugänglich gemacht. Diese Internetseite versucht, ergänzt durch Facebook- und YouTube-Accounts, möglichst viele Interessenten anzusprechen, in dem sie Informationen zu verschiedenen Lebensbereichen unter islamischer Betrachtungsweise vorhält. Die Seite bietet zudem eigene Unterseiten für Frauen und Kinder an. Politischer und weltanschaulicher Extremismus kann sich insbesondere auf Jugendliche schädlich auswirken. Sie befinden sich entwicklungsbedingt in einem Prozess der persönlichen Reifung, in dem sie sich Meinungen bilden, ihr Weltbild aufbauen und sich empfänglich für Ideologien zeigen, die für alle Lebensbereiche eindeutige und einfache Lösungen anbieten. Diese Art von Inhalten kann das Demokratieverständnis und die Toleranzausprägung negativ beeinflussen und auf lange Sicht der Gesellschaft Schaden zufügen. Social Media Im Prüfbetrieb schlug sich zunehmend die Tendenz nieder, dass Anbieter mit ihren problematischen Inhalten in Social Media ausweichen bzw. diese als zusätzliche Verbreitungskanäle nutzen. Insbesondere Prostituierte bewarben sich und ihre Dienstleistungen mittels Bildmaterial über ihren Facebook- bzw. Twitteraccount. Zur Prüfung kam aber auch der YouTube-Kanal eines deutschen Anbieters, der über diesen u. a. Filme ohne Jugendfreigabe oder ohne Angabe einer vorhandenen Kennzeichnung verbreitet hatte. Social Media stärker in den Fokus zu nehmen, ist ein richtiger und wichtiger Schritt, denn der klassische Internetauftritt, der für kommerzielle Anbieter häufig mit Kosten für Programmierung und Gestaltung verbunden ist, verliert an Attraktivität gegenüber anderen Präsentationsformen, die mit wenig Aufwand betrieben werden können. j Doris Westphal-Selbig · Landeszentrale für Medien und Kommunikation RheinlandPfalz (LMK) / Prüfgruppensitzungsleiterin f Unter der Lupe Sexualisierte Inhalte sind problematisch Rundfunk- und Telemedien-Angebote mit sexualisierten Inhalten sind regelmäßig und in hoher Zahl Gegenstand von Prüfverfahren der KJM. Dafür gibt es gute Gründe. f Sexualisierte Inhalte sind in unseren Medien allgegenwärtig, ob in Film und Fernsehen, Radio oder Internet, in Zeitungen, Zeitschriften oder auf Plakaten. Wir sind davon umgeben. Den Jugendmedienschützern, die gegen sexualisierte Inhalte in Rundfunk und Telemedien vorgehen, wird mitunter vorgeworfen, sie würden übertreiben und sich lächerlich machen, seien zu konservativ und überhaupt „Spaßbremsen“. Aber wenn man genauer hinsieht, stellt man eines fest: Das Problem ist nicht ein offener Umgang mit Sexualität. Daran würde sich kein Jugendschützer stören und kein Kind oder Jugendlicher Schaden nehmen. Das Problem ist die einseitige Darstellung von Sexualität und die häufig diskriminierende und herabwürdigende Präsentation von Frauen – auch schon unterhalb von Pornografie. Werbung für Prostitution Beispiel Internetauftritte von Bordellen und Pros Prostituierten: Diese sind nach Beobachtungen der Medienaufsicht immer M häufi ger im Netz zu h finden, werden zunehmend ausgefeilter und entfalten somit ein wachsendes Problempotenzial für Kinder und Jugendliche. Entsprechend nehmen E auch auc die Prüfzahlen bei den Landesmedienanstalten La und in den K KJM-Prüfgruppen zu. Im Internet erfähr erfährt der Nutzer in allen Einzelheiten, mit welchen Sexualpraktiken er bei der Pro Prostituierten seiner Wahl rechnen kann – vo von „Analverkehr“ und „Atemreduktion“ bis „Zofensex“ – oft gekoppelt mit Preisangaben pro Stunde und Preisa Sexualpraktik. Auch Au wenn Prostitution in Deutschland mittlerweile durch das m Prostitutionsgesetz Prostitutionsgese gesetzlich geregelt ist, so ist es trotzdem eine Tätigkeit, bei der Frauen ihren Körper Körp verkaufen, Sexualität auf sexuelle P Praktiken reduziert wird – losgelöst von Ge Gefühlen und zwischen- 6 menschlichen Beziehungen – und bei der durchaus, laut Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig1, „menschenunwürdige Geschäftsmodelle“ vorkommen. Für Kinder und Jugendliche, die sich noch in der Entwicklung befinden und die in den Medien nach Orientierung und Vorbildern suchen, gerade auch beim Thema Sexualität, sind explizite, einseitige und diskriminierende Darstellungen sowie die Präsentation von Sexualität aus der Erwachsenenperspektive ein Problem. Das gilt auch für die Tendenz in unserer heutigen Gesellschaft, dass Sexualität in den Medien immer Sexualität stärker vom Prinzip wird losder Technisierung gelöst von und PerformanceGefühlen und Optimierung zwischengeprägt wird. menschlichen Dass das in unBeziehungen. serer Gesellschaft auch mancher Nicht-Jugendschützer bedenklich findet, zeigen die vielen Bürgerbeschwerden, die die Landesmedienanstalten zu solchen Medieninhalten bekommen. Der Beschluss des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom Juli 2014, die Ausstrahlung von Werbung für Prostitution und Sexspielzeug im Rundfunk grundsätzlich erst nach 23.00 Uhr zu erlauben2 , ist deshalb nicht rückständig oder lächerlich, sondern vor allem mit Blick auf Kinder und Jugendliche angemessen und notwendig. Für Internet-Angebote, die aufgrund entsprechender Darstellungen problematisch für unter 18-Jährige sind, gelten gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ohnehin vergleichbare Beschränkungen. Im Internet kann aber auch auf das technische Jugendschutzinstrument des Labelings, d. h. der Alterskennzeichnung, für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm zurückgegriffen werden. j Sonja Schwendner · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) / Prüfgruppensitzungsleiterin Maria Monninger · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) 1 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14.08.2014: http://bit.ly/Zef6WY 2 Vgl. Bayerische Landeszentrale für neue Medien vom 24.07.2014: http://bit.ly/YbakbH f Immer auf dem neuesten Stand Aktualisierte Kriterien für die Prüfpraxis Die Arbeitsgruppe „Kriterien“ entwickelt und überprüft für die KJM Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien und passt sie, wo nötig, an neue Gegebenheiten an – wie zuletzt in zwei Bereichen. f Die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien dienen der KJM als Werkzeug, Sachverhalte von Rundfunk- und Telemedienangeboten im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche zu analysieren und zu klassifizieren. Aufgrund des ständigen Wandels der schnelllebigen Medien müssen die Kriterien fortwährend überprüft und regelmäßig angepasst werden. Die letzte Aktualisierung betraf zwei Bereiche: Werbung und Teleshopping sowie Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote. Werbung und Teleshopping Insbesondere die Werbepraxis im Internet, wo Kommunikationsstrategien genutzt werden, für die die onlineaffine junge Generation empfänglich ist, bietet zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften des § 6 JMStV umgangen werden. So werden Werbebotschaften in redaktionell gestaltete Webseiten, in Interaktionsmöglichkeiten (z. B. in interaktiven Pop-ups) oder Unterhaltung (z. B. in Spielen) eingeflochten. Die werbliche Absicht solcher Angebote wird verschleiert und somit die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt. Nicht selten werden Kinder und Jugendliche direkt zum Kauf animiert oder dazu verleitet, persönliche Daten preiszugeben, um über persönliche Kommunikation (z. B. E-Mail) durch weitere Werbebotschaften für den Produktkonsum gewonnen zu werden. Vor diesem Hintergrund entstand das neue Kapitel „Werbung und Teleshopping“, das den Prüfern und Prüferinnen der KJM hilft, die im Sinne des § 6 JMStV potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung der Werbestrategien adäquat einschätzen und beschreiben zu können. Pro-Ana-/Pro-Mia-Angebote Das Unterkapitel „Risikofaktoren: physische und psychische Integrität“ der Kriterien der KJM beschreibt zwar neben den Wirkungsrisiken der Darstellungen von Schönheitsoperationen und von Verhaltensweisen, die Körperverletzungen billigen (z. B. Mutproben), auch jene der Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angebote. Um jedoch den Besonderheiten von Angeboten, die Essstörungen wie Magersucht (Anorexia nervosa/Pro-Ana) oder Esssucht (Bulimia nervosa/Pro-Mia) propagieren, Rechnung zu tragen, wurden weitere konkretisierende bzw. ergänzende Änderungen vorgenommen. Damit der Grad der Beeinträchtigung bzw. der Gefährdung adäquat eingestuft werden kann und die Vergleichbarkeit der Bewertungen gewährleistet ist, wurde zudem ein „Arbeitspapier für die Bewertungskriterien im Bereich Essstörungen“ erstellt. Das Arbeitspapier berücksichtigt die unterschiedlichen Intensitäten der Propagierung von Essstörungen im Internet. Es enthält deshalb abgestufte Kriterien, die eine fundierte 7 Mehr Informationen ormatione matio Die Prüfkriterien der KJM finden Sie in der Rubrik Service/Publikationen unter www.kjm-online.de. Prüfung ermöglichen, ob es sich bei den Pro-Ana- bzw. Pro-Mia-Angeboten um beeinträchtigende, um jugendgefährdende oder um offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte handelt. j Sabine Mosler · Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) / Prüfgruppensitzungsleiterin f Jugendschutzprogramme, AVS & Co Neues aus dem technischen Jugendmedienschutz Angesichts der weltweiten Vernetzung und Globalisierung wird der technische Jugendmedienschutz immer wichtiger. Ein Blick auf den aktuellen Stand der Dinge. f Jugendschutzprogramme stellen das derzeit wirksamste Instrument des technischen Jugendmedienschutzes für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte in Telemedien dar: Sie greifen auch bei ausländischen Angeboten, entfalten eine große Schutzwirkung insbesondere für Kinder und nehmen im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle ein. Nach wie vor gibt es aber nur zwei von der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme: das des Vereins JusProg e.V. und das der Deutschen Telekom AG. Mobile Lösungen sind zwar bereits auf dem Markt, wurden aber noch nicht zur Anerkennung vorgelegt. Vorreiter „Jugendschutzprogramme“ und „Labeling“ So haben die Betreiber der anerkannten Jugendschutzprogramme zwei Jugendschutz-Apps für mobile Endgeräte entwickelt, die mit den Betriebssystemen Android und iOS kompatibel sind. Seit Mai 2013 wird die von JusProg und dem Telekommunikationsanbieter Vodafone gemeinsam entwickelte „Vodafone Child Protect“-App für Smartphones mit Android-Betriebssystem im Google Play Store angeboten. Die App ist kostenlos, providerunabhängig und bietet die altersdifferenzierte Abfrage der JusProg-Filterliste. Die von der Deutschen Telekom AG entwickelte App „Surfgarten“ ist seit Juli 2013 im Apple-Store erhältlich. Die kostenlose App basiert auf der bereits anerkannten Kinderschutzsoftware und ist auf den Apple-Geräten iPhone, iPad und iPhone Touch verwendbar. Die „Surfgarten“-App ist demnach mit dem Betriebssystem iOS kompatibel. Jugendschutzprogramme müssen gemäß den Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen. Dies ist in Deutschland durch Labeling mit dem Standard „age-de.xml“ gelöst. Das Kennzeichnen und Auslesen der Inhalte anhand von Altersstufen ist ein zentrales Element der Jugendschutzprogramme. Die Alterseinstufungen können die Inhalte-Anbieter anhand des Standards für ihre Internetangebote selbst vornehmen. Die verschiedenen Selbstkontrolleinrichtungen sowie JusProg e.V. bieten dabei ihre Unterstützung an und haben Labelgeneratoren entwickelt. Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Telemedien können damit ihren Jugendschutzverpflichtungen vergleichsweise einfach nachkommen. Die Anerkennung der Jugendschutzprogramme erfolgte mit der Auflage an die Betreiber, ihre Programme regelmäßig zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen. Entsprechend wurden seit der Anerkennung u. a. die Filterleistungen verbessert. Darüber hinaus wurden die Programme an das Betriebssystem Windows 8 angepasst. Doch ein großes Problem ist die unzureichende Verbreitung der Programme. Ohne flächendeckende Verbreitung kann sich deren Schutzwirkung nicht entfalten. Zum einen müssen also mehr InhalteAnbieter ihre Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm mit dem Labeling-Standard „age-de.xml“ programmieren. Zum anderen muss das Wissen 8 und die Akzeptanz der Eltern und Erziehungsverantwortlichen rund um anerkannte Jugendschutzprogramme deutlich gesteigert werden. Wichtig hierfür wäre die Anpassung an zeitgemäße Nutzungsgewohnheiten: Etwa eine moderne, übersichtliche Bedienoberfläche, die sich auch für eine Bedienung auf Touchdisplays eignet. Um die Verbreitung der Jugendschutzprogramme zu befördern, kann außerdem eine Vorinstallierung anerkannter Jugendschutzprogramme beim Access-Provider oder direkt im Betriebssystem sinnvoll sein. Die Pflege, wie bspw. die Aktualisierung von Filtermechanismen, und die Weiterentwicklung der Programme könnte dabei zentral von einer unabhängigen Instanz – wie einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung – erfolgen, um ein transparentes Verfahren zu gewährleisten. Und schließlich sollte das Merkmal der Verbreitung der Jugendschutzprogramme gesetzlich verankert werden. Neben der Verbreitung muss aber auch die Finanzierung geklärt werden. Die Entwicklung, Programmierung und Verbesserung solcher Programme ist teuer. Die beiden anerkannten Jugendschutzprogramme sind derzeit kostenlos erhältlich. Diejenigen, die von den Jugendschutzprogrammen am meisten profitieren, nämlich die Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in Telemedien, die ihr Angebot damit kennzeichnen können, sind nicht an den Kosten für die Jugendschutzprogramme beteiligt. Die Kostenlast liegt derzeit allein bei den Herstellern der Programme, dem Verein JusProg e.V. und der Deut- Nur bei großer Verbreitung der Programme kann sich die Schutzwirkung entfalten. AV-Systeme: Identifizierung jetzt auch per Webcam möglich Seit Bestehen der KJM haben Anbieter von „geschlossenen Benutzergruppen“ bzw. Altersverifikationssystemen (AV-Systeme bzw. AVS) die Möglichkeit, diese der KJM zur Bewertung vorzulegen. Dies dient der Verbesserung des Jugendschutzes im Internet und ist gleichzeitig ein Service für die Anbieter für mehr Rechtsund Planungssicherheit. Für die Bewertung der Systeme hat die KJM Kriterien „zur Bewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme als Elemente zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen in Telemedien“ („AVS-Raster“) entwickelt. Dieses Raster wird auch auf der Homepage der KJM zur Verfügung gestellt. Die Altersverifikation für geschlossene Benutzergruppen Anpassung ist durch zwei der Kriterien miteinander verim Septembundene Schritte ber 2014 sicherzustellen: durch eine zumindest einmalige Identifizierung (Volljährigkeitsprüfung), die über persönlichen Kontakt erfolgen muss, und durch eine Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang. Da solche Kriterien immer nur den aktuellen Stand der Technik und Entwicklungen abbilden können, sind sie nicht abschließend und bedürfen einer kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung. Eine solche Anpassung hat die KJM im September 2014 vorgenommen. Durch diese Änderung ist es möglich, eine Identifizierung nicht nur mit einer echten „face-to-face“-Kontrolle, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch per Webcam durchzuführen. Hintergrund der Überprüfung der Kriterien war die Auslegung einer Norm des Geldwäschegesetzes des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Danach ist es im Rahmen von Kontoeröffnungen nunmehr möglich, die Identifizierung des Kunden per Videoübertragung (Webcam) vorzunehmen, wenn bestimmte Anforderungen an den Ablauf der Videoübertragung und das eingesetzte Personal eingehalten werden. j Henning Mellage · Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Maria Monninger · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) FAQ schen Telekom AG. Die KJM spricht sich daher dafür aus, hier auch die Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, die von der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung am meisten profitieren. Doch auch in technischer Hinsicht und in Bezug auf die Filterleistung besteht bei Jugendschutzprogrammen noch Entwicklungsbedarf. Das Web 2.0 bestimmt heute die Nutzung und Entwicklung des Internets. Die überwiegende Anzahl der Inhalte wird von den Nutzern selbst eingestellt (User Generated Content). Keines der anerkannten Jugendschutzprogramme (aber auch kein anderer Jugendschutzfilter) ist derzeit in der Lage dem Web 2.0 in differenzierter Weise zu begegnen. Hier sind weitere VorreiterLösungen gefragt. Die Finanzierung der Programme muss gesichert werden. für Eltern und Pädagogen Anerkannte Jugendschutzprogramme Der FAQ-Flyer zu den anerkannten Jugendschutzprogrammen ist abrufbar unter www.kjm-online.de. 9 f Jugendschutz im Internet Höheres Schutzniveau durch Vorinstallation Die Vorinstallation von Jugendschutzprogrammen beim Provider wird derzeit in Deutschland diskutiert. Hintergrund dafür ist, dass Jugendschutzprogramme nach Umfragen bisher noch zu wenig verbreitet sind. kjm informiert sprach darüber mit dem KJM-Vorsitzenden Siegfried Schneider. y Herr Schneider, als KJM-Vorsitzender setzen Sie sich dafür ein, den Verbreitungsgrad von Jugendschutzprogrammen zu erhöhen. Wie sieht Ihr Vorschlag konkret aus? x Meine Überlegungen sehen vor, von der KJM anerkannte Jugendschutzprogramme bei den Access-Providern vorzuinstallieren. Dazu könnte man sich entweder einer Opt-in-Lösung oder einer Opt-out-Variante bedienen. Das bedeutet, dass Nutzer bei der Installation das Programm jeweils aktivieren oder deaktivieren müssten. Somit wäre ein wirksamer Schutz für Familien gegeben, ohne kinderlose erwachsene Nutzer zu einer für sie inakzeptablen Filterung zu zwingen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Erstellung und Pflege von Filterlisten gewahrt wird. Dies muss nach transparenten Kriterien ablaufen und Beschwerdemöglichkeiten vorsehen. Am Beispiel Großbritanniens sieht man, dass die Nutzungszahlen von Filtersystemen bei einer Opt-out-Lösung deutlich höher sind, als bei den anderen Varianten. y Die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme standen in der Vergangenheit in den Medien immer wieder auch in der Kritik, dass ihre Filterung nicht wirkungsvoll genug sei. Warum macht sich die KJM trotzdem für Jugendschutzprogramme stark? x Die Anbieter arbeiten bereits an Lösungen und ich bin zuversichtlich, dass dies bald gelingt. Auch wenn die Filterleistung der Jugendschutzprogramme zu optimieren ist, sind Jugendschutzprogramme derzeit die einzige verlässliche Schutzoption, die auch ausländische Angebote umfasst. Seit Jahren sinken die Zahl und Nutzung der deutschen Internetangebote zugunsten einer steigenden Nutzung ausländischer Angebote. Effiziente Schutzoptionen müssen dies berücksichtigen. y Was wünschen Sie sich von der Politik und welche weiteren Schritte plant die KJM, um die Entwicklung voranzutreiben? x Ich wünsche mir insbesondere weitere Anstrengungen, um Jugendschutzprogramme finanziell auf eine sichere Basis zu stellen. Denn ohne ausreichende Mittel ist die Pflege und Weiterentwicklung der Programme nicht möglich. Es gibt derzeit Bestrebungen, einen Fonds zur Finanzierung für Jugendschutzprogramme zu schaffen. In diesen Prozess bringt die KJM ihre Expertise aktiv ein. Dabei ist vor allem die Wirtschaft gefragt, da Anbieter ja von den Jugendschutzprogrammen profitieren. Die KJM wird sich darüber hinaus auch weiterhin für eine stärkere Verbreitung von Jugendschutzprogrammen einsetzen, indem sie Eltern, Pädagogen und Internetanbieter darüber aufklärt. Und letztlich sollten wirksame Anreize für Anbieter geschaffen werden, ihre Angebote zu labeln. j Das Interview wurde geführt von Petra Pfannes · Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten Vorinstallation tion in Großbritannien Im Juli 2014 veröffentlichte die Ofcom einen Bericht über die Erfahrungen der vier größten britischen Internet Service Provider (ISP) mit der Vorinstallation von Jugendschutzprogrammen. Die Nutzung der Filter ist diesem Bericht zufolge angestiegen, seit die ISP ihre Neukunden vor die „unvermeidliche Wahl“ für oder gegen den vorinstallierten Filter stellen. Der vollständige Bericht der Ofcom ist im Internet unter http://stakeholders.ofcom.org.uk/ internet/internet-safety-2 abrufbar. 10 f A glance across the border Protection o Minors i United K Media content is not limited to national boundaries anymore. Therefore kjm informiert would like to take a closer look at other nations’ regulatory systems. Ofcom is the independent regulator for the UK communications industry and has granted kjm informiert insight into their work in the field of youth media protection. y What are Ofcom’s tasks with regard to the protection of minors in the media? x Ofcom has oversight over three key areas regarding the protection of minors in the media in the UK: duties in relation to television and radio, notified videoon-demand services and media literacy. Under the Broadcasting Code (“the Code”), Ofcom sets and enforces content standards for broadcast television and radio services. It includes rules to protect minors from harmful content and from material that is unsuitable for them (e.g. sexual material, drugs, smoking, alcohol, violence and dangerous behaviour, and offensive language). Specifically, the broadcast of material equivalent to the British Board of Film Classification (BBFC) R18 rating is prohibited and strong sexual content can only be shown between 10pm and 5.30am behind mandatory restricted access. Ofcom is ultimately responsible for ensuring that providers of videoon-demand services in the UK observe relevant standards, and has designated the Authority for Television on Demand (ATVOD) as co-regulator for editorial content. Under ATVOD rules, ‘material which might seriously impair the physical, mental or moral development of persons under the age of eighteen’ should only be made available in on-demand programme services behind access controls. As part of its statutory media duties, Ofcom produces an annual ‘Children and Parents: Media Use and Attitudes’ report. It surveys media use, attitudes and understanding among children and young people aged 3-15, and provides evidence of parents’ experience of this. Ofcom also works closely with industry and the Government – it has a permanent seat at the Executive Board of the UK Council for Child Internet Safety (UKCCIS), bringing together over 200 organisations to work on child safety issues, and responds to specific requests made by the Government for the protection of minors. Ofcom has also worked with other UK media regulators to launch ParentPort, a website with the single aim of protecting children by helping parents make their views heard about inappropriate programmes, advertising, products and services. y What are the measures Ofcom can take in order to protect children and teens from harmful or impairing content in the media? x Ofcom enforces content standards for broadcast television and radio services which are established in the UK, and has powers to enforce a number of sanctions when The Code rules are not adhered to, including financial penalties and revocation of a licence. Ofcom also has relevant powers of consistent, targeted and proportionate interventions in broadcasting. Similarly, Ofcom’s responsibility to ensure that on-demand services observe relevant standards has led it to suspend a service, and impose fines on three adult 11 TV on-demand services for failing to protect children adequately. y In Ofcom’s view, what are the most important challenges youth media protection will face both in Great Britain and in Europe in the coming years? x Changes to technology and media consumption habits will place further strains on parents, regulators and governments to provide the right level of protection for children and those most vulnerable. Particularly, alongside the positive experiences of the internet there are also potential risks for children concerning access to unsuitable content, inappropriate conduct within this environment and undesired contact. A particular challenge will be to ensure the current regulatory structure meets the evolving level of protection expected by consumers. It is likely audiences will be unclear about the levels of regulation that apply to content accessed through different distribution mechanisms and devices (e.g. connected TVs), that may come from different jurisdictions and regulatory frameworks. j The interview was conducted by Petra Pfannes · Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten f Zusammenarbeit mit der BPjM Anstieg der Indizierungsfälle Im Zusammenhang mit der unüberschaubaren Fülle an Angeboten, der Globalität sowie der Dynamik und Interaktivität des Internets zeigt sich eine erhöhte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Jugendmedienschutz. f Die Bundesprüfstelle für jugend- Viele der von der KJM als jugendgefährdend eingestuften Angebote waren auf OnlinePlattformen zu finden, die von Kindern und Jugendlichen stark genutzt werden. gefährdende Medien (BPjM) ist für die Indizierung von jugendgefährdenden Träger- und Telemedien zuständig. Indizierte Angebote unterliegen bestimmten Werbe- und Verbreitungsbeschränkungen. Sie werden in das so genannte „BPjM-Modul“, eine von der BPjM erstellte Datei zur Filterung von Telemedien, die in geeignete nutzerautonome Jugendschutzprogramme als „Blacklist“ integriert werden kann, aufgenommen. Zudem werden indizierte Angebote aufgrund einer Selbstverpflichtung der unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenbetreiber nicht mehr in den Trefferlisten dieser Suchmaschinen 12 1 2 angezeigt. Gerade bei ausländischen Telemedienangeboten – hier stoßen die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) an ihre Grenzen – ist die Indizierung ein sinnvoller Weg, Kinder und Jugendliche vor solchen jugendgefährdenden Inhalten zu schützen. Die KJM ist auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes zwingend in das Indizierungsverfahren der BPjM eingebunden, da sie zum einen Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen, die sich auf Telemedien beziehen, abgibt und zum anderen Einbindung in das Indizierungsverfahren der BPjM selber Anträge auf Indizierung stellen kann. Seit ihrer Gründung im April 2003 bearbeitete die KJM ca. 4.000 Stellungnahmen und Anträge, insbesondere in den letzten Jahren war ein steter Anstieg der geprüften Angebote zu verzeichnen. Allein im letzten Jahr war die KJM mit rund 260 Stellungnahmen – davon über 220 Befürwortungen – und rund 350 Anträgen befasst. Trend: Komplexe Inhalte und zunehmende Verbreitung über Online-Plattformen Bei der Bewertung der Angebote fielen verschiedene Entwicklungen auf: Im Gegensatz zu ihrer Anfangszeit ist die KJM bei den Internetangeboten mit einer breiten inhaltlichen Palette, wie einfache und harte Pornografie, Gewalt und Tasteless, politischer oder religiöser Extremismus, Posendarstellungen von Kindern und Jugendlichen, Anorexie-Angeboten, Ritzer- und Selbstmordforen oder Diskriminierung von gesellschaftlichen Gruppen konfrontiert. In der Prüfpraxis bedeutet dies, dass die Bewertung von Angeboten im Rahmen des Indizierungsverfahrens aufgrund des Anstiegs der Anträge und Stellungnahmen als auch der großen inhaltlichen Bandbreite immer komplexer und zeitintensiver wird. Auffallend war auch, dass eine Vielzahl der von der KJM als jugendgefährdend eingestuften Angebote auf so genannten Online-Plattformen, die von Kindern und Jugendlichen stark genutzt werden, zu finden war. Diese Angebote enthielten frei zugänglich Videos mit pornografischen, rechtsextremistischen oder gewalthaltigen Inhalten, die von den Nutzern eingestellt wurden. Die dort abrufbaren Videos sind in der Regel verschlagwortet und untereinander vernetzt, so dass die Nutzer nur durch einen oder wenige Mausklicks zu weiteren jugendschutzrelevanten Videos gelangen. Aktueller Überblick: Zahlen und inhaltliche Problemfelder Insgesamt gab die KJM im letzten Jahr rund 570 befürwortende Stellungnahmen und Anträge ab. Trotz des breiten inhaltlichen Spektrums hatten ca. 60 % davon einfach pornografische Darstellungen zum Inhalt. Bei vielen Angeboten waren jung aussehende Mädchen, deren Volljährigkeit zumindest in Frage zu stellen ist, bei der Ausübung sexueller Handlungen abgebildet. Auch beinhalteten viele Angebote pornografische „Amateur“Inhalte. Bei einer Fülle von Angeboten wurden pornografische Darstellungen in Verbindung mit Misshandlungen und Demütigungen von Frauen gezeigt. Knapp 9 % enthielten so genannte schwere Pornografie, wie Kinderpornografie und Tierpornografie. Weitere 9 % wurden wegen ihrer gewalthaltigen Inhalte als mindestens jugendgefährdend eingestuft. Hierbei handelte es sich überwiegend um indizierte Filme mit drastischen und expliziten Gewaltdarstellungen, die auf einer Online-Plattform abrufbar waren, und um gewalthaltige Lieder des deutschsprachigen Porno- bzw. Gangster-Raps. Einige Angebote enthielten so genannte Tasteless-Inhalte, Rund 570 sie zeigten unter befürwortenanderem Videode Stellungclips von sterbennahmen und den oder getöAnträge im teten Menschen letzten Jahr bei Hinrichtungen oder Kriegsszenarien. Durch diese kontextlose reale und voyeuristische Gewaltpräsentation können Kinder und Jugendliche nachhaltig verängstigt und verunsichert werden, eine verrohende Wirkung ist ebenfalls zu befürchten. Rechtsextremistische Inhalte wurden bei ca. 7 % festgestellt. Der überwiegende Teil dieser Angebote beinhaltete rechtsextremistisches und antisemitisches Text- und Bildmaterial und verbreitete revisionistische Thesen. Immer mehr rechtsextremistische Inhalte werden auch über Online-Plattformen verbreitet. Etwa 4 % enthielten Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in geschlechtsbetonter Körperhaltung, indem sie Kinder oder Jugendliche in erotischen Posen, meist leicht bekleidet, etwa mit StringTanga, Bikini oder Unterwäsche zeigten. An der knappen und zum Teil erotischen Bekleidung, den eingenommenen Posen der abgebildeten Kinder sowie dem Kamerafokus wurde deutlich, dass die Bilder auf eine sexuelle Stimulation des Betrachters abzielten. Bei knapp 4 % wurde die Krankheit Anorexia Nervosa als Schönheits- und Verhaltensideal glorifiziert sowie als erstrebenswerter Lifestyle dargestellt. Mittels plakativen Texten wurden ein extremes Schlankheitsideal und ein restriktives Essverhalten propagiert. 13 Rund 4 % der Angebote wurden als jugendgefährdend eingestuft, da sie unter anderem mit eindringlichen Botschaften die Teilnahme am Dschihad und an terroristischen Anschlägen als Märtyrertod glorifizierten. Solche Inhalte sind dazu geeignet, insbesondere muslimische Jugendliche zu radikalisieren und zur Nachahmung zu motivieren. Bei weiteren rund 3 % wurden ebenfalls jugendgefährdende Inhalte festgestellt. Einige von diesen idealisierten mittels drastischen Bildern und destruktiven Texten Selbstverletzungen und -verstümmelungen oder beinhalteten einen intensiven Nutzeraustausch über verschiedene Methoden zum Suizid. Solche Angebote sind aus Sicht des Jugendschutzes gerade für labile und gefährdungsgeneigte Jugendliche zu problematisieren, da sie gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen idealisieren und oftmals eine bestärkende Wirkung ausüben. Fazit: Indizierung als wichtiges Jugendschutzinstrument Die hohe Zahl der Indizierungsanträge an die BPjM und die zahlreichen Hinweise, die von der BPjM und jugendschutz.net an die KJM mit Bitte um Stellung eines Indizierungsantrages herangetragen wurden, weisen deutlich auf eine zunehmend erhöhte Sensibilisierung der Bevölkerung für den Jugendmedienschutz und dessen Notwendigkeit hin. Mit ihren Indizierungsanträgen und Stellungnahmen im Rahmen des Indizierungsverfahrens bei der BPjM trägt die KJM einen bedeutenden Teil dazu bei, einen effektiven Jugendschutz im globalen Medium Internet weiter zu befördern. j Dr. Daniela Zahner · Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) f Rechtssprechung Menschenwürde: KJM-Spruchpraxis bestätigt Im Fall „Die Super Nanny“ verkündete das Verwaltungsgericht Hannover am 8. Juli 2014 ein Urteil, durch das ein starkes Zeichen für den Schutz der Menschenwürde im Fernsehen gesetzt wurde. f Am 19. September 2004 begann der Hintergrund nd Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erkennt die Menschenwürde als obersten Wert an. Rundfunk- und Telemedienangebote sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV unzulässig, sofern sie gegen die Menschenwürde verstoßen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Menschen dargestellt werden, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ist besonders der Schutz der Menschenwürde eine wesentliche Aufgabe der KJM. Sender RTL die Ausstrahlung der DokuSoap „Die Super Nanny“. Bei diesem Format unterstützte die Diplom-Pädagogin Katharina Saalfrank Familien im Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern. Im Herbst 2011 strahlte RTL eine Folge der Sendung aus, in deren Verlauf eine alleinerziehende Mutter ihre sieben, vier und drei Jahre alten Kinder physisch und psychisch misshandelt, indem sie sie vor laufender Kamera wiederholt anschreit und schlägt. Diese Szenen wurden im Teaser zur Sendung und im Sendeverlauf mehrfach wiederholt, sodass dem Zuschauer eine Vielzahl von physischen und psychischen Gewalthandlungen präsentiert wurde. Verstoß gegen die Menschenwürde Die KJM prüfte diese Folge der Doku-Soap im Frühjahr 2012 und kam zu der Auffassung, dass eine derart reißerische Darstellung primär auf den Voyeurismus der Zuschauer abzielt. Die Kinder seien in für sie leidvollen Situationen dargestellt und so für kommerzielle Zwecke instrumentalisiert und zu Objekten herabgewürdigt worden. Aus diesem Grund entschied die KJM, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde vorlag. Zwar hatte RTL die Folge vor der Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zur Prüfung vorgelegt und durch diese eine Freigabe für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm erhalten. Die KJM sprach dennoch eine 14 Beanstandung durch die zuständige Landesmedienanstalt in Niedersachsen (NLM) aus. RTL klagte daraufhin gegen den Bescheid der Landesmedienanstalt. Das Urteil des VG Hannover Da das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Beanstandung der Sendung für rechtens hält, wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht teilt die Auffassung der KJM hinsichtlich des Verstoßes gegen die Menschenwürde. Das VG Hannover betont, dass die Menschenwürde der Kinder es verbiete, einzelne Darstellungen von Gewalthandlungen Die Kinder zu wiederholen wurden für und in einem Teaser kommerzielle zusammenzustellen, Zwecke instruum die Einschaltmentalisiert quote zu erhöhen. und zu ObWeiterhin ist das jekten herabGericht der Aufgewürdigt. fassung, dass den Kindern ein „Ausgeliefertsein“ gegenüber der Mutter und dem Aufnahmeteam besonders dadurch vermittelt worden sein muss, dass das Aufnahmeteam bei neun Gewalthandlungen präsent gewesen ist, ohne einzugreifen. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass der FSF im Rahmen der Bewertung von Menschenwürdeverletzungen kein Beurteilungsspielraum zukommt. Das VG Hannover hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugelassen. j Stefanie Lefeldt · Gemeinsame Geschäfts stelle der Medienanstalten f Jugendmedienschutz und Politik Zeitgemäße Regelungen benötigt Ein moderner Jugendmedienschutz braucht Regelungen, die dem Wandel der Medienwelt Rechnung tragen. Die KJM bringt sich aktiv in die Debatte um eine Neugestaltung der Regelungen ein und hat Anregungen zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) formuliert. Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter: Ein Relikt aus der Steinzeit oder heute wichtiger denn je? Fakt ist, dass sich seit dem Inkrafttreten des JMStV im April 2003 sowohl das technische Umfeld als auch die Nutzung der medialen Inhalte von Kindern und Jugendlichen stark verändert hat. Laut einer Studie des Branchenverbandes BITKOM vom April 2014 nutzen bereits 85 % der 12 – 13-Jährigen ein Smartphone und 94 % der 10 – 11-Jährigen surfen zumindest gelegentlich im Internet. Im März 2014 haben die Länder mit Hinblick auf eine mögliche Novellierung des JMStV erste Diskussionsvorschläge eingebracht. Nach Auffassung der KJM ist die Entwicklung eines neuen umfassenden Ansatzes, der die bestehenden Problemlagen 94 % surfen erfasst, unbedingt im Internet, erforderlich. Ein 85 % nutzen moderner Jugendein Smartmedienschutz muss phone praxistaugliche Rahmenbedingungen für eine gemeinsam getragene Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft schaffen. Dabei braucht es vor allem sachgerechte und zeitgemäße Instrumente, welche im gemeinsamen Dialog mit den Beteiligten entwickelt werden müssen. Modell der regulierten Selbstregulierung stärken Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich aus Sicht der KJM bewährt. Nichtsdestotrotz sollten gerade vor dem Hintergrund, dass Jugendmedienschutz verstärkt im internationalen Kontext diskutiert wird, vielversprechende Lösungsansätze, die eine Anpassung verschiedener Systeme ermöglichen (z. B. IARC oder Miracle), auch im Rahmen des deutschen Jugendschutzsystems erprobt werden können. Dafür ist eine Stärkung des Modells der regulierten Selbstregulierung erforderlich. Gleiche Jugendschutzmaßstäbe im dualen Rundfunksystem Die Aufsicht und Kontrolle der Einhaltung des Jugendmedienschutzes in Deutschland ist nach wie vor eine wichtige Aufgabe. In einer modernen Medienwelt sollte es bei der Kontrolle und Bewertung von Angeboten aus Sicht der KJM keinen Unterschied machen, ob diese im privaten oder öffentlich-rechtlichen Rundfunk gezeigt werden. Eine Integration des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter dem aufsichtsrechtlichen Mantel einer Stelle hält die KJM deswegen nach wie vor für erforderlich. Konvergenz der Medien Obwohl es in der Praxis für den Nutzer keinen Unterschied macht, ob ein Angebot im Internet on Demand oder auf DVD genutzt wird, kommen hier unterschied- 15 liche Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Die KJM setzt sich deshalb dafür ein, dass zwischen den einzelnen rechtlichen Rahmenbedingungen Gleichklang hergestellt wird – etwa bei der gegenseitigen Anerkennung von Altersbewertungen im JMStV und Jugendschutzgesetz (JuSchG). Jugendschutzprogramme befördern Vor allem Kinder, aber auch Jugendliche sind im Internet verstärkt mit Inhalten konfrontiert, die sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. Um Kinder und Jugendliche in Zeiten der weltweiten Vernetzung zu schützen, muss ein besonderes Augenmerk auf den technischen Jugendmedienschutz gerichtet werden. Die von der KJM anerkannten Jugendschutzprogramme beruhen auf Filtersystemen und verschaffen Kindern einen altersgerechten Zugang zum Internet. Außerdem bieten Jugendschutzprogramme bei der Vielzahl ausländischer Angebote, bei denen der deutsche Rechtsrahmen nicht greift, derzeit die einzige Schutzlösung. Voraussetzung dafür sind jedoch die Sicherstellung der Finanzierung, die entsprechende Pflege sowie die flächendeckende Verbreitung dieser Programme. Um die Verbreitung der Jugendschutzprogramme zu befördern, hält die KJM auch die Vorinstallation beim Internetprovider für ein mögliches Mittel. Standards für internationalen Jugendmedienschutz schaffen Die Anzahl nicht jugendschutzkonformer Internetangebote aus dem Ausland nimmt zu. Gleichzeitig verlieren nationale Regelungen aufgrund der Internationalisierung im Anbieter-, Angebots- und Nutzerbereich an Reichweite. Um Kinder und Jugendliche dennoch im Internet zu schützen, sieht die KJM dringenden Handlungsbedarf, sich bezüglich international geltender Standards zu verständigen. Dabei sollen sowohl gemeinsame länderübergreifende technische Schnittstellen befördert werden, als auch für deutsche Anbieter Regelungen geschaffen werden, damit diese ihre entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote auch auf ausländischen Plattformen rechtskonform verbreiten können. j Elisabeth Schachtner · Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten KJM-Mitglieder Direktoren der Landesmedienanstalten Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt (TLM), Erfurt Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), Hannover (stv. Vorsitzender) Stellvertreter: Thomas Fuchs, Medienanstalt Hamburg /Schleswig-Holstein (MA HSH), Norderstedt Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt (brema), Bremen Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken Martin Heine, Medienanstalt SachsenAnhalt (MSA), Halle Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Leipzig Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), München (Vorsitzender) Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Düsseldorf Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), Ludwigshafen Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Stuttgart Von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundes-behörde benannte Mitglieder Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Bonn (2. stv. Vorsitzender) Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn Von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinderund Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Wiesbaden Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien (HdM), Stuttgart Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht Schweinfurt Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Grünwald Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ), Hamburg Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther, Staatsanwaltschaft Erfurt KJM-Vorsitz KJM-Vorsitzender Siegfried Schneider stv. KJM-Vorsitzender Andreas Fischer 2. stv. Vorsitzender Thomas Krüger Herausgeber: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Kontaktadressen /Ansprechpartner Bereichsleitung und Pressekontakt Birgit Braml Impressum / Bildnachweis Gemeinsame Geschäftsstelle KJM-Vorsitz Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die medienanstalten – ALM GbR Gemeinsame Geschäftsstelle Friedrichstraße 60 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 2064690-0 Telefax: +49 (0)30 2064690-99 E-Mail: [email protected] www.kjm-online.de Siegfried Schneider Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Redaktion: Birgit Braml (verantwortlich), Lisa Keimburg Kontakt: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) KJM die medienanstalten – ALM GbR Gemeinsame Geschäftsstelle Friedrichstraße 60 10117 Berlin Layout: Mellon Design, Augsburg Druck: novaconcept schorsch GmbH, Kulmbach Bilder: goodluz – Fotolia.com (S.1) Hag Gabriele Hartmann /BLM (S. 2 /16) ALM (S. 3 /16) iStockphoto (S. 4 ) S. Kobold – Fotolia.com (S. 6) farbkombinat – Fotolia.com (S. 9) Matthias Haslauer /BLM (S. 10) Fotolia.com (S. 11) Getty Images (S. 12) NLM (S. 16) bpb / Lars Welding (S. 16) Erscheinungstermin: 10 /2014 D-3 Editorial Bilanz 2015 In eigener Sache Kontinuität trotz Leitungswechsel Siegfried Schneider, Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz, über den Optimierungsbedarf des Schutzsystems. Siegfried Schneider Isabell Rausch-Jarolimek „Ein effektives Schutzsystem bedarf einer starken Aufsicht, die bindende Standards festlegt.“ „Die wertvolle Arbeit der KJM zu unterstützen und sie durch die aktuelle Phase der Gesetzesnovellierung zu begleiten, ist mir eine große Freude.“ Das Jahr 2015 stand für die KJM vorrangig im Zeichen der Debatte um die Zukunft des Jugendmedienschutzes. Beschleunigte technische Entwicklungen im Zuge von Konvergenz und Digitalisierung sowie die damit einhergehende Veränderung im Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich das Risiko der Konfrontation mit schädlichen Inhalten vergrößert hat. der Fokus auf sicheren Surfräumen für Kinder liegen, wie beispielsweise Kindersuchmaschinen („FragFinn“) oder „Positive Content“. Bei Jugendlichen dagegen sollte das Hauptaugenmerk hinsichtlich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte auf die Unterstützung der Eigenverantwortung gerichtet werden. Im Bereich der unzulässigen Inhalte muss die KJM auch weiterhin auf die Beseitigung von Verstößen hinwirken. Die gesetzlichen Grundlagen für die notwendige Arbeit der KJM sind längst nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb haben die Länder einen erneuten Anlauf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) gestartet. In diesen Prozess bringt auch die KJM ihre Expertise und ihre Erfahrungen ein. So hat sie in mehreren Stellungnahmen auf den dringenden Umsetzungsbedarf praktikabler Lösungen im Jugendmedienschutz hingewiesen. Die Globalität des Mediums Internet stellt die Medienaufsicht vor immer größere Herausforderungen. Eine Kontrolle von Medieninhalten auf der Basis nationalstaatlicher Regelungen ist nur noch begrenzt möglich. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Eigenverantwortung der Anbieter an Bedeutung. Das System der regulierten Selbstregulierung hat sich in Deutschland bewährt und wird auch international beachtet. Dennoch sollte überlegt werden, wie man es im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen optimieren kann. Aufgrund der zunehmenden Verschmelzung von Medieninhalten auf einem Endgerät ist darum zu überdenken, ob vier Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle tatsächlich noch notwendig sind. Kinder bedürfen bei ihrer Mediennutzung des besonderen Schutzes. Ein Lösungsansatz im Hinblick auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet sind technische Filter wie Jugendschutzprogramme, die Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Angebote freizuschalten und ungeeignete zu blockieren. Die KJM hat bislang vier Jugendschutzprogramme anerkannt. Daneben sollte 2 Eine starke Selbstkontrolle ist für einen effizienten und zeitgemäßen Jugendmedienschutz unerlässlich. Ebenso wichtig ist jedoch die Stärkung der Medienaufsicht. Inhalt In eigener Sache . . . . . . . . . . 2 Kontinuität trotz Leitungswechsel . . . . . . . . . . 3 Problemfelder 2015 . . . . . . . 4 Trailer mit Zündstoff . . . . . . . 6 Werben und Kaufen in Kinder-Apps . . . . . . . . . . . . 8 Flüchtlingsfeindliche Hetze . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Protection of Minors in the Netherlands . . . . . . . 11 Youth Protection on a European Level . . . . . . . . . . 12 Aktuelles Rechtsgutachten . . . . . . . . 14 Die Übernahme der Bereichsleitung J ugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten (GGS) zum 1. April 2015 brachte vielfältige und herausfordernde Aufgaben mit sich. Angesichts der geplanten Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) hat die KJM ein Rechtsgutachten beauftragt, das u. a. das aktuelle Verhältnis von Selbstkontrollen und Aufsicht beleuchten und Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung dieses Verhältnisses geben soll. In der Öffentlichkeitsarbeit war die KJM ebenfalls wieder sehr aktiv. Im November 2014 und im Mai 2015 richtete sie zwei weitere Veranstaltungen der Reihe „KJM im Dialog“ aus. Themen waren internationale Herausforderungen im Jugendmedienschutz sowie Gewaltdarstellungen im Netz. Darüber hinaus wurde im Mai 2015 der nunmehr sechste Tätigkeitsbe- Isabell Rausch-Jarolimek, Bereichsleiterin Jugendmedienschutz in der Gemeinsamen Geschäftsstelle, über die Arbeitsschwerpunkte des Jahres 2015. richt der KJM veröffentlicht, der Zahlen und Fakten rund um die Arbeit im Jugendmedienschutz enthält. Im Frühjahr und Sommer 2015 hat das Team der GGS auf Anregung des KJM-Vorsitzenden eine Untersuchung des Gesamtprogramms der privaten Rundfunksender initiiert und koordiniert. Im Fokus standen neben den bundesweiten Vollprogrammen verschiedene Unterhaltungsprogramme, die jugendmedienschutzrelevante Formate anbieten. Die Untersuchung fand – unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bei der regulären Programmbeobachtung – in den Landesmedienanstalten statt. Die Ergebnisse wurden in der GGS ausgewertet sowie bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zur wei- teren Verfolgung übermittelt. Die meisten Anhaltspunkte für Verstöße wurden im Bereich Werbung sowie bei der Ausstrahlung sogenannter Bewegtbildtrailer festgestellt. Mit der Problematik der Bewegtbildtrailer im Rundfunk ist die KJM, nicht zuletzt auch aufgrund regelmäßig eingehender Beschwerden aus der Bevölkerung, seit einigen Monaten intensiv befasst. Bei den Prüffällen im Bereich Telemedien spielten neben sexualisierten Inhalten auch extremistische und volksverhetzende Internetangebote eine wesentliche Rolle. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen nimmt die Verbreitung von Hass und fremdenfeindlicher Hetze über Social Media Kanäle in jüngster Zeit massiv zu – eine Entwicklung, mit der sich die KJM intensiv auseinandersetzt. Personalien / Impressum . . . 16 Terminvorschau 2015 / 16 Denn ohne eine starke, mit hinreichenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestattete Medienaufsicht würde das System der regulierten Selbstregulierung ausgehebelt. Im Sinne eines wirksamen Schutzes von Kindern und Jugendlichen sollte dieser Gedanke bei einer Neuregulierung des Jugendmedienschutzes berücksichtigt sein. Mit der Ausrichtung von bzw. Teilnahme an folgenden Veran staltungen wird sich die KJM in den Diskurs zu einem zeitgemäßen Jugendmedienschutz einbringen: –– 21. – 23. Oktober 2015: Medientage München –– Frühjahr 2016: KJM im Dialog, Berlin –– 11. November 2015: KJM im Dialog, Berlin –– 26. – 28. Oktober 2016: Medientage München –– 16. – 20. Februar 2016: didacta – die Bildungsmesse, Köln Details und weitere Termine sind abrufbar unter www.kjm-online.de. 3 Prüftätigkeit in Rundfunk und Telemedien Problemfelder 2015 Neben Routinefällen wurden auch in diesem Jahr wieder außergewöhnliche oder öffentlichkeitswirksame Verdachtsmomente an die KJM herangetragen. Die Prüffälle des letzten Jahres wiesen erneut eine große Bandbreite hinsichtlich möglicher Verstöße auf, wobei pornografische und erotische Angebote weiterhin den Großteil des Prüfaufkommens, insbesondere bei Telemedien, ausmachten. Bereits im Vorjahr war feststellbar, dass dort neben die klassischen Internetauftritte zunehmend ein Social Media-Ensemble trat, das als Kommunikations- und Vermarktungsplattform vor allen Dingen für sexuelle Dienstleistungen genutzt wird. Im Rundfunk spielten sexualisierte Inhalte nur eine untergeordnete Rolle. Gleichwohl prüfte die KJM eine Folge einer Erotik-Talkshow, bei der ein möglicher Verstoß gegen das Pornografieverbot im Rundfunk im Raum stand. Daneben erwiesen sich die Aspekte, unter denen eine Entwicklungsbeeinträchtigung für sonstige Rundfunkinhalte festgestellt wurde, als sehr divers. Im Wesentlichen ging es dabei um die Übernahme abträglicher Einstellungen oder ungünstiger Handlungsmuster und Verhaltensweisen in bestimmten Folgen fiktionaler Serien, Shows, Musikvideos, Reportagen, Magazinen und Spielfilmen. In einigen Fällen wurde für jüngere Zuschauer eine emotionale Überforderung oder ein Ängstigungspotential konstatiert. Durch eine Online-Petition geriet das Format „Germany’s next Topmodel“ öffentlichkeitswirksam 4 erneut in den Fokus der Aufsicht und wird hinsichtlich des vermittelten Körperbildes und Schönheitsideals derzeit einer Prüfung unterzogen. Deutlich mehr Raum als im Vorjahr nahmen demokratiefeindliche Inhalte aus dem rechten Spektrum ein, die sich im Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Hass, Volksverhetzung und Leugnung des Holocaust niederschlugen. Auch hier spielen Social Media als Verteiler und Verstärker zunehmend eine wichtige Rolle. Daneben war als allgemeine Entwicklung die Zunahme von Verlinkungen auf indizierte Angebote der Liste C und D feststellbar. In einigen Fällen wurden indizierte Seiten sogar aktiv beworben. Social Media Im Prüfbetrieb schlug sich zunehmend die Tendenz nieder, dass Anbieter insbesondere mit ihren pornografischen Inhalten in Social Media ausweichen bzw. diese als zusätzliche Verbreitungs- und Vermarktungskanäle nutzen. Prostituierte bewarben sich und ihre Dienstleistungen mittels Bildmaterial über zuweilen mehrere Facebookprofile oder Twitteraccounts. Genutzt wurden aber auch YouTube, Flickr, Google+ und Instagram. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand: Das kostspielige Programmieren eines professionellen Internetauftritts entfällt, die Inhalte können schnell weitergereicht werden und erreichen üblicherweise auch die gewünschte Zielgruppe. Aktualisierungen von Foto- und Videomaterial können ohne tiefere Fachkenntnisse vorgenommen werden. Weil den sozialen Netzwerken eine zentrale Bedeutung zukommt, ist nicht nur die aufsichtsrechtliche Verfolgung der greifbaren Verursacher erforderlich, sondern auch der Dialog mit den im Ausland verorteten Betreibern der Social Media-Plattformen. Social Media spielen jedoch nicht nur bei der Verbreitung pornografischer Inhalte eine Rolle. In verschiedenen sozialen Netzwerken fanden sich Profile von eindeutig verfassungsfeindlich eingestellten Personen, die entsprechendes Bild- und Videomaterial posteten oder kommentierte Links zu indizierten Seiten einstellten, auf denen der Holocaust geleugnet wird oder zu Hass gegen bestimmte Personengruppen aufgestachelt wird. Die Tendenz sich in sozialen Netzwerken fremdenfeindlich und rassistisch zu äußern, stieg vor dem Hintergrund der kontinuierlich ansteigenden Zahl von Flüchtlingen stark an und erhöhte das Prüfvolumen erheblich (s. auch S. 10). Inhalte, die sich im Kern gegen die im Grundgesetz verankerten Normen für unsere Demokratie richten, können sich vor allen Dingen auf Jugendliche schädlich auswirken. Sie befinden sich entwicklungsbedingt in einem Prozess der persönlichen Reifung, in dem sie sich Meinungen bilden und ihr Weltbild aufbauen. Nur selten müssen sich Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf der Verbreitung von Pornografie auseinandersetzen. Diskussionsstoff bietet in dieser Hinsicht zum aktuellen Zeitpunkt eine Folge der „RenéSchwuchow-Show“, einer Erotik-Talkshow, in der regelmäßig junge Frauen vor allem aus dem Porno-Business auftreten. Sie werden von den zwei Moderatoren zu ihren sexuellen Vorlieben befragt und teilweise zur Vorführung bestimmter sexueller Praktiken aufgefordert. Die in der Folge vorzufindende Tendenz zur sexuellen Stimulation, die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns und sexuelle Vorgänge, die in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gestellt werden, sind Merkmale von Pornografie. Die KJM ist bei ihrer Prüfung daher abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Folge der Erotik-Talkshow gegen die Bestimmungen des JMStV verstößt und nicht im Fernsehen hätte gezeigt werden dürfen. Pornografie im Rundfunk Modelbusiness und Essverhalten Die besonders bei weiblichen Jugendlichen beliebte Castingshow „Germany’s next Topmodel“ steht immer wieder wegen ihres möglichen Einflusses auf die Wahrnehmung des eigenen Körperbildes in der Kritik. Heidi Klum und ihr Team verlangen den jungen Frauen ein hohes Maß an Disziplin und Einsatzwillen ab, wobei sich die zukünftigen Models nicht nur den Kundenwünschen unterwerfen, sondern auch dem Konkurrenzdruck standhalten müssen. Mehrfach hatte die KJM bereits Prüfungen vorgenommen, die den Fokus insbesondere darauf richteten, inwiefern in dem Format eine Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung durch einen problematischen Umgang mit dem Körper und ein übersteigertes Schönheitsideal feststellbar ist. Bei aller Kritik wurde kein Maß erreicht, bei dem die KJM Rechtsnormen als verletzt bewertete. Neuen Stoff für Diskussionen lieferte ein Gutachten des Internationalen Zentralinstituts für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) und des Bundesfachverbands Essstörungen e. V., das sich im Kreis von Menschen mit gestörtem Essverhalten auf die Suche nach Einflussfaktoren machte. Hierbei wurde auch die Model-Castingshow benannt. Auf Basis dieses Gutachtens hatte der Verein „Pinkstinks“ eine Online-Petition eingerichtet, die eine Verschiebung des Ausstrahlungszeitpunktes auf 22 Uhr fordert, „damit 2016 nicht noch mehr Kinder und Jugendliche durch die Sendung zum Hungern animiert werden, weil Heidi Klum Erniedrigung und Sich-Zurücknehmen als ‚sexy‘ definiert.“ Die KJM hat auf die Kritik reagiert und eine Prüfung mehrerer Folgen des Formats anberaumt, die noch nicht abgeschlossen ist. Doris Westphal-Selbig Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) 5 Jugendschutz im Rundfunk info Rechtliche Grundlage § 10 Abs. 1 JMStV (1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend. § 5 Abs. 4 JMStV Trailer mit Zündstoff An der Auslegung des Begriffs „Bewegtbild“ bei Programmankündigungen scheiden sich die Geister. Unter Programmankündigungen mit Bewegtbildern bzw. Trailern versteht man in der Regel kurze Ausschnitte eines Fernsehangebotes, die das Ziel haben Zuschauer für das angekündigte Angebot zu interessieren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber jugendmedienschutzrechtlich gebotene Einschränkungen bei Programmkündigungen vor. Trailer können z. B. entwicklungsbeeinträchtigend für bestimmte Altersgruppen sein (§ 5 Abs. 1 JMStV), da Rundfunkinhalte sich unabhängig vom Format (Trailer, Serie, Spielfilm) an bestimmte Vorschriften halten müssen. Eine weitere Möglichkeit des Verstoßes eröffnet § 10 Abs. 1 JMStV. Dieser legt fest, dass Programmankündigungen mit Bewegtbildern für Sendungen, die aus Jugendschutzgründen erst ab 22 Uhr oder 23 Uhr ausgestrahlt werden dürfen, derselben Sendezeitbeschränkung unterliegen wie die angekündigte Sendung selbst. Das bedeutet, dass für Sendungen, die entwicklungs 6 beeinträchtigend für unter 16-Jährige sind, erst nach 22 Uhr mit Bewegtbildern geworben werden darf. Für Sendungen, die entwicklungsbeeinträchtigend für unter 18-Jährige sind, dürfen Bewegtbildtrailer erst nach 23 Uhr gezeigt werden. Mit Standbildern (Bild bzw. Texttafel) oder Akustik darf hingegen ganztägig auf diese Sendungen aufmerksam gemacht werden. Diese gesetzliche Regelung ist dem Fernsehzuschauer oft unbekannt. Die Vorschrift will verhindern, dass Anreize für Kinder und Jugendliche geschaffen werden, die zu ihrem Schutz eingeführten Sendezeitregelungen zu missachten. Hintergrund der Regelung ist, dass man Bewegtbildern im Vergleich zu Standbildern eine erhöhte Suggestivkraft zuschreibt. Was sind Bewegtbilder? Ausführungen dazu, was genau unter Bewegtbildern zu verstehen ist, macht das Gesetz nicht. Rundfunkveranstalter, Freiwil- lige Selbstkontrolle und Aufsichtsbehörden kommen daher aktuell zu unterschiedlichen Auffassungen, wann es sich um Standbildoder Bewegtbildtrailer handelt. Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex gibt es bislang nicht. Versucht man Bewegtbilder zu Standbildern abzugrenzen, so hilft Nr. 4.4.2 der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL). Hier ist festgelegt, dass neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen, Zooms, elektronische Effekte oder anderweitige Bearbeitung den Eindruck eines Bewegtbildes entstehen lassen, als Bewegtbilder gewertet werden. Entscheidend ist der Eindruck, der bei einem unvoreingenommenen Zuschauer entsteht. Nach mehrheitlicher Auffassung in der Literatur handelt es sich daher auch um Bewegtbilder, wenn durch eine schnelle Hintereinanderschaltung der Standbilder der (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Eindruck entsteht, dass es sich um bewegte Bilder handelt. Auch wenn einzelne Szenenbilder im Sinne einer Diashow-Vorführung hintereinandergeschaltet sind (sog. Plakateffekt), können die Bewegungseffekte von Einzelelementen dazu führen, dass insgesamt der Eindruck eines Bewegtbildes entsteht. Der Eindruck beim unvor eingenommenen Zuschauer Die KJM ist der Ansicht, dass es nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei der Abfolge der Bilder um eine fließende Bewegung handelt. Auch eine stockende Bildabfolge kann als Bewegtbild gewertet werden. Entscheidend ist also nicht ein reibungsloser Fluss, sondern die Bewegung an sich, die aus einzelnen Bildern einen szenarischen Zusammenhang entstehen lässt. Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Oft wird durch den Einsatz zusätzlicher Effekte (z. B. Nebel, Einschusslöcher) und durch Überblendungen oder schnelle Zooms der Eindruck erweckt, der gesamte Trailer bestünde aus Bewegtbildern. Hier spricht ein Teil der Literatur von „Bewegungen am Bild“. Bei einem kurzen Trailer (diese dauern oft nur wenige Sekunden) hat der unvoreingenommene Zuschauer in solchen Fällen nicht den Eindruck, dass es sich um stehende Bilder handelt. Es geht in jedem konkreten Einzelfall immer um die Gesamteinbettung der Bilder und die Frage, ob der Gesamteindruck eine Anreizsituation für Kinder oder Jugendliche schafft. Die KJM betont in ihren Beschlüssen die eigentliche Intention der Regelung (Schutzzweck der Norm), die wie bereits dargestellt Anreize für Kinder und Jugendliche hinsichtlich des Spätabend-/Nachtprogramms verhindern will. Nr. 4.4.2 der Jugendschutz-Richtlinien Bewegtbilder gemäß § 10 Abs. 1 JMStV sind neben Filmszenen auch ursprünglich stehende Bilder, die durch Hintereinanderschaltung, Kamerabewegungen, Zooms, elektronische Effekte oder anderweitige Bearbeitung den Eindruck eines Bewegtbildes entstehen lassen. Entscheidung durch Recht sprechung oder Gesetzgeber? Einige der durch die KJM entschiedenen Fälle sind derzeit vor Verwaltungsgerichten anhängig. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung oder vielleicht der Gesetzgeber im Rahmen der JMStV-Novelle für Klarheit sorgt. Dabei steht für die KJM fest, dass die Auslegung der Begrifflichkeiten nicht zulasten des Kinder- und Jugendschutzes im Rundfunk gehen darf. Stefanie Lefeldt Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten. 7 Jugendschutz in Telemedien Werben und Kaufen in Kinder-Apps den; stattdessen heißt es jetzt im App Store „laden“ und im Play Store „installieren“. Die gängigsten Plattformen bieten mittlerweile die Möglichkeit, In-App-Käufe zu verhindern. Hierzu ist entweder eine vollständige Deaktivierung (derzeit nur bei iOS-Geräten) oder die Einrichtung einer Passwortsicherung möglich. Bei Spiele-Apps, die bspw. im Family-Bereich im Play Store gelistet sind und den Altersgruppen zwischen 0 und 12 Jahren zugeordnet wurden, ist eine Passwort-Eingabe immer erforderlich. Generell lässt sich feststellen: In 8 von 10 Fällen kann man Werbung in Apps auf dem Familien-Tablet nur deaktivieren, indem man die Internet-Verbindung deaktiviert. Als kaufkräftige und konsumfreudige Zielgruppe rücken Kinder auch bei Apps in das Visier der Werbetreibenden. darf bspw. keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Auch darf Werbung Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf beworbener Waren oder Dienstleistungen zu bewegen. Wie mit der Europäischen Kommission abgestimmt, weisen Google und Apple in ihren Entwicklerrichtlinien ganz explizit auf das Verbot von unmittelbaren Kaufaufforderungen an Kinder hin. App-Anbieter müssen nachbessern Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt Laut der aktuellen KidsVerbraucherAnalyse 2015 bekommen 6- bis 13-Jährige im Schnitt 26,35 Euro Taschengeld im Monat. Angesichts dieser Kaufkraft und der kindlichen Medienvorlieben verwundert es nicht, dass auch sie zunehmend Adressaten von Onlinewerbung sind. Laut der aktuellen „DIVSI U9-Studie – Kinder in der digitalen Welt“ (2015) sind 55 % der 8-Jährigen regelmäßig online, bei den 6-Jährigen ist es rund ein Drittel und von den 3-Jährigen nutzen bereits 11 % das Internet. Der Markt für Kinder-Apps boomt Onlinewerbung begegnet Kindern nicht nur auf „klassischen“ Internetseiten, sondern auch in Apps. Ein Blick in die Kinder-Kategorie im App Store oder in den seit Mai neu eingerichteten Family-Bereich im Play Store zeigt: Obwohl nur jedes vierte Kind unter 12 Jahren ein Smartphone besitzt und nur 2 % in dieser Altersgruppe ein eigenes Tablet haben (vgl. KJM 2014), ist die Auswahl an Apps für sie riesig. Zugänge zu den Applikationen erhalten Kinder ab einem Alter von zwei Jahren laut der vom Hans-Bredow-Institut durchgeführten Studie „Mobile Internetnutzung von Kindern und Jugendlichen“ überwiegend über die mobilen Endgeräte 8 der Eltern. Zielend auf die wirtschaftliche Kaufkraft der Kinder boomt der Markt für Kinder-Apps – auch für Modelle mit Werbung und In-App-Käufen. Und das ungeachtet dessen, dass Minderjährige im Umgang mit Apps oft unkritisch sind, Fallstricke und anstehenden Kosten in den Apps oder die dort eingebundene Werbung nicht immer erkennen können. Apps müssen sich refinanzieren Verschiedene Geschäftsmodelle ermöglichen die Refinanzierung der Entwicklung und Aktualisierung von Apps: (1) Bezahl-Apps: Vor dem Download muss ein bestimmter Betrag bezahlt werden und die App kann dann kostenlos genutzt werden. Ausgeschlossen ist dabei aber nicht, dass die Apps Eigenwerbung der Anbieter enthalten oder auf weitere eigene Angebote verlinken. (2) Free Apps: Kostenlose Apps werden für Werbetreibende interessant, wenn sie sich weit verbreiten. Es werden kleine – in den meisten Fällen personalisierte – Werbebanner implementiert. Wird die Werbung angeklickt, wird der App-Betreiber vom Werbenden dafür bezahlt. Für Kinder ist es mitunter schwer, Werbung vom Inhalt der App zu unterscheiden, auch wenn die Stores hier inzwischen klare Gestaltungsvorgaben machen. Werbebanner werden z. T. auch bewusst so platziert, dass Klicks unvermeidlich sind. (3) Freemium-Apps: Die Apps können kostenlos installiert werden. Für neue Level, eine besondere Ausrüstung oder mehr Funktionalität muss der Nutzer jedoch zahlen (In-AppKäufe). V. a. Kinder können bei diesen Apps dazu verleitet werden, viele kleine Beträge auszugeben, die zu großen Summen führen. Problematisch ist dabei auch, dass z. T. fiktive Währungen wie bspw. Beeren, Goldbarren oder Kristalle in den Spielen auftauchen, die in „echtes“ Geld umgerechnet werden müssen. Dazu sind Kinder nicht immer in der Lage oder willens. Mit den verschiedenen Targeting-Technologien können Vorlieben und Interessen der Nutzer festgestellt und Werbebotschaften zielgenau verbreitet werden. Doch nicht alles, was geht, ist auch erlaubt. So ist interessenbezogene Werbung bei Kindern in den Richtlinien vieler Stores verboten. Im Hinblick auf Kinder, Jugendliche und Werbung macht zudem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in § 6 klare Vorgaben. In-App-Werbung Aktuelle Recherchen und Beobachtungen von jugenschutz.net und der AG „Werbung gemäß § 6 JMStV“ den Family-Bereich im Play Store (Google) betreffend zeigen jedoch, dass trotz umfassender Programmanforderungen und Werberichtlinien, viele Apps v. a. durch direkte Kaufappelle an Kinder gegen Jugendschutzregelungen verstoßen. Mehr als drei Viertel der gesichteten Apps mit Familienstern enthielten auch ungekennzeichnete oder nicht hinreichend gekennzeichnete Werbung. Bei rund drei von vier Apps im Family-Bereich waren Online-Käufe möglich, Kaufbeträge bis zu 99,99 Euro pro Artikel waren dabei keine Seltenheit. Und jede zweite App enthielt direkte Kaufappelle, einige davon in englischsprachigen Apps. Undurchsichtige Kaufmöglichkeiten und Vermischung unterschiedlicher Spielwährungen mit realen Kaufbeträgen nutzen zudem die Unerfahrenheit der Kinder aus. Für Google bedeutet dies, dass zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an der konsequenten Einhaltung der eigenen Werbestandards im Play Store weiter gearbeitet werden muss. Für Eltern bedeuten die Ergebnisse, dass sie beim Thema Kinder-Apps wachsam sein müssen. Kinder, insbesondere im jungen Alter, sollten bei der App-Nutzung aktiv begleitet werden. Technische Möglichkeit können zudem ungewollte In-AppKäufen oder Werbeeinblendungen unterbinden. Die KJM wird ihre Aufsichtstätigkeit bzgl. Werbung und Kaufapellen in Apps – insbesondere in Kinder-Apps – intensivieren und sich hinsichtlich notwendiger Schutzmaßnahmen noch stärker mit Plattformanbietern, Selbstkontrolleinrichtungen und Verbraucherschützern austauschen. Susanne von Holten Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) In-App-Käufe von Kindern lassen sich verhindern Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – und nach zahlreichen Klagen von Eltern – sind die Anbieter mittlerweile verpflichtet, vor dem Download anzugeben, ob In-App-Käufe möglich sind. Auch der „Gratis-Knopf“ ist aus den Stores verschwun9 Social Media im Fokus A glance across the border Flüchtlingsfeindliche Hetze Protection of Minors in the Netherlands Die KJM verzeichnet eine Zunahme von Beschwerden über Hass-Postings im Internet. „Abschlachten das Viehzeug, es sind keine Menschen“, „lasst sie doch verhungern, dann gibt es ein Problem weniger“ oder „die gehören vergast“. Solche und ähnliche Äußerungen findet man derzeit häufiger in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Google+. Sie sind die schockierende Reaktion mancher Menschen auf den stetig steigenden Flüchtlingsstrom aus dem Nahen Osten, der Deutschland in den letzten Monaten erreicht hat. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die an sie angebundene Stelle jugendschutz.net, die für die Vorabermittlung bei Telemedienfällen zuständig ist, verzeichneten dazu den Sommer über einen Anstieg der Nutzerbeschwerden. Die KJM ist derzeit mit ersten Prüffällen im Bereich fremdenfeindlicher Kommentare gegen Flüchtlinge befasst. Volksverhetzung ist in Deutschland unzulässig Vielen Nutzern scheint nicht bewusst zu sein, dass volksverhetzende Inhalte in Deutschland strafbar bzw. nach Medienrecht ahndbar sind. Denn auch im globalen und vermeintlich anonymen Medium Internet sind Urheber unzulässiger Äußerungen nicht vor der Verfolgung von Verstößen geschützt. Sie können rechtlich belangt werden, sofern 10 sie in Deutschland wohnhaft sind. Gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind Angebote unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig lächerlich gemacht oder verleumdet werden. Darüber hinaus sind auch die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust, die Verbreitung von nationalsozialistischer Propaganda, sowie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z. B. Hakenkreuze) nicht zulässig. Bei Verstößen drohen ernsthafte juristische Konsequenzen Verstöße gegen diese Vorschriften können medienrechtlich mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Zudem werden solche Fälle immer auch an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben, die in der Regel Ermittlungsverfahren gegen die Internetnutzer einleiten. Bei einer Verurteilung drohen nach dem Strafrecht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Dr. Wim Bekkers, Director of the Netherlands Institute for the Classification of Audiovisual Media (NICAM) on the institution’s tasks and challenges. Die Prüfung auf Verstöße gestaltet sich in solchen Fällen sehr komplex, da jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, ob hier noch die grundgesetzlich garantierte freie Meinungsäußerung greift, oder bereits rechtliche Tatbestände erfüllt sind. Dies verlangt den Prüfgremien der KJM eine hohes Maß an fachlicher Expertise und Sorgfalt ab. Die KJM wird in jedem einzelnen Fall genau prüfen, ob die rechtlichen Bestimmungen des JMStV verletzt wurden und Verstöße konsequent ahnden. Petra Pfannes Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten What are NICAM’s tasks with regard to the protection of minors in the media? What are the biggest challenges for youth protection in the Netherlands and Europe? NICAM’s primary objective is to ensure that audio-visual (AV) products are accompanied by appropriate information about potential risks to minors. For this, Kijkwijzer was launched in 2001. Kijkwijzer is the uniform self-classification and information system for television programmes, Video-on-demand (VOD), DVD and films. It uses age ratings and content-related pictograms. Almost all parents with young children feel Kijkwijzer is a useful system, and nine out of ten parents actively use it. Recent research shows that parents and children feel it is important to protect children against harmful television and VOD content, as well as user generated content. Consistent classification and visible labelling of AV media help parents and children to make sound decisions. Over the years, classification has given effective support to parents and thus helped to protect children. Resulting in fewer children exposed to violence or disturbing images, and fewer children becoming desensitised to violence and suffering from nightmares. For parents it must be sure that all relevant AV content has been issued with appropriate age ratings and content-related pictograms. This is only possible if suppliers assume responsibility for classification and labelling. What are the measures NICAM can take in order to protect children and teens from harmful or impairing content in the media? info Meldemöglichkeiten bei Verdachtsfällen Nutzer, die problematische Beiträge finden, können diese entweder bei der KJM (www.kjm-online.de/ kontakt) oder bei jugendschutz.net (www.jugendschutz.net/hotline) melden. Part of Kijkwijzer is an effective complaints procedure, in order to quickly make corrections and possibly impose sanctions if necessary. The present rules for television imply two watersheds, 20.00 and 22.00 hours for programmes rated 12 and 16 respectively. The Media Regulator monitors the implementation and quality of Kijkwijzer. So, it is based on a unique partnership between AV media and the government – or in other words, public/ private cooperation. The international dimension of media products is also an important factor. VOD and user-generated content (UGC) often take place on an international scale, as demonstrated by Netflix and YouTube. Systems for classifying non-linear content are available, which means they can be issued with customised ‘national’ classifications, given cultural differences. “You Rate It” is one such example, developed by NICAM and the British Board of Film Classification (BBFC) to classify and label UGC (www.yourateit. eu). Another initiative is the International Age Rating Coalition (IARC), which is used to classify apps. USK (Entertainment Software Self-Regulation Body), PEGI (Pan-European Game Information) and ESRB (Entertainment Software Rating Board) are partners. Earlier this year Google Android joined this worldwide app information system (www. globalratings.com). There is a need to jointly develop European policy about AV media, as part of the Audiovisual Media Services Directive (AVMSD). Emphasis must be placed on using age ratings and content-related pictograms to create product information which helps parents and children. I see a future where parents can use digital technology to easily manage which media their children are able to access, based on rating information. Regarding the renewing of the AVMSD the Dutch government believes that all suppliers must issue age-related advice and provide information about actual content (for example, by using pictograms) and children should not unintentionally encounter content which is unsuitable for them. These are the challenges we are facing. The need to protect children from potentially harmful images remains as important as ever. The interview was conducted by Lisa Keimburg, Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 11 International regulation Youth Protection on a European Level Dr. Maja Cappello “The commitment of the industry is evident for the protection of minors.” An interview with Dr. Maja Cappello, Head of Department for Legal Information at the European Audiovisual Observatory, Council of Europe. Dr. Cappello, the European Commission is currently working on an amendment to the Audiovisual Media Services Directive (AVMSD). What does this process look like? the rules applicable to all market players, in particular measures for the promotion of European works and the rules on the protection of minors and on advertising. The revision of the AVMSD was announced by the EU Commission in the Communication on the Digital Single Market of May 2015 in order to “modernise” EU legislation on audiovisual media services. The “evaluation” of the AVMSD is already on-going, according to a so-called REFIT exercise to which also the European Audiovisual Observatory will provide assistance. The REFIT will allow identifying burdens, gaps and inefficient or ineffective measures deriving from the AVMSD, including possibilities for simplification or for the repeal of existing regulation. The concepts of which content is likely to impair or harm children and teenagers seem to vary greatly across the EU. Is a harmonization at EU level even conceivable in this context? In this exercise the Commission has opted for a strong involvement of policy-makers (governments, regulators) and stakeholders (operators, consumers) in the revision process, launching a public consultation on 6 July 2015, with a set of questions aimed at assessing the need for revising the provisions of the AVMSD. The current Directive is based on the system of graduated regulation, and this applies also to the protection of minors: the less control a viewer has and the more harmful a specific content is, the more restrictions apply. In other words: According to the Work Programme of the Commission a proposal of a new directive will be tabled in 2016. What will be scrutinised during the preliminary assessments is the scope of the Directive and the nature of 12 Harmonisation processes at European level tend to work well where existing national concepts are already quite close to each other or where technical standards have to be put in place. This is not the case in the field of the protection of minors, where national traditions are strongly reflected into the concept of harm and related risk. –– for on-demand services, the ban of programmes that “might seriously impair” is lifted where parental control systems are employed, whereas no restrictions apply to programmes which might simply be “harmful”. The transposition of such rules clearly depends on how the different concepts of harm are interpreted nationally, and this makes any attempt of harmonisation very complex1. The regulatory framework is based on the concept of linear vs. nonlinear distribution of content. Is this approach still suitable in the context of a converging media environment? From the user’s perspective, media converge when they are all accessible from the same device. This implies that the viewers are potentially in the position of accessing a certain content independently from how it has been initially conceived: the same film could at the same time be: –– broadcast on one channel, –– for television broadcasting services, the AVMSD sets a ban on content that “might seriously impair” the development of minors (pornography, gratuitous violence), while the use of watersheds allow for programmes which might simply be “harmful” to minors; –– streamed from an unmanaged website, –– accessible from a catch-up catalogue of another broadcaster –– available from a video-on-demand catalogue of a non-linear media service provider. The transcription of this real-life situation in the AVMSD leads to different levels of protection: the enforced protection of the linear dimension stops from the moment the audiovisual work becomes part of a catalogue, and this already from the inclusion in a catch-up service of a traditional broadcaster, where watersheds that would have applied to the broadcasting time would not concern the same content made available on demand during the following week. According to the AVMSD, regulatory protection must be ensured when it is expected by the users. Whether European viewers are able to follow these subtle distinctions as to which level of protection has to be ensured on converged devices and why becomes a crucial question in order to assess whether this graduated approach is still suitable2. The AVMS Directive encourages Member States to use coregulatory and/or self-regulatory systems. How important is the commitment of the industry in this process? Self- and co-regulatory tools are in the first place dependent on the involvement of the industry by the policy-makers (governments, regulators), once the need of having the industry on board has been acknowledged. But none of these regulatory tools would work if the industry does not commit, and this is particularly evident for the protection of minors. Firstly, effective protection measures rely more and more on the use of technical tools, such as PIN-codes or filters, which cannot always be put in place by the providers of audiovisual media services themselves, but involve the action of operators who are not directly touched by the editorial responsi- bility on the content, such as producers of devices (tv-sets, set-top-boxes) or providers of information society services on electronic communications networks (e-commerce, internet providers). These subjects would not be touched by the rules descending from the AVMSD, but could be involved by codes of conduct. Another case could be the gap-filling function of the codes in non-harmonised areas. Where national regulations leave room open for interpretation, in order to avoid a too fast obsolescence of the rules, these spaces could easily be filled by self-and co-regulatory instruments, which are by definition more flexible and easier to update3. The interview was conducted by Elisabeth Schachtner Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 1 To get an idea of the variety of s olutions that concern 2 For a general overview of the issues at stake, I would organised by the European Audiovisual Observatory in both the definitions of what is “seriously impairing” suggest the European Audiovisual Observatory report December 2014, which forged new paths of coopera- and what is just “impairing” and the various watershed “The protection of minors in a converged media tion between experts, representatives of the industry applied in the EU member states, I would recommend environment” of March 2015 (www.obs.coe.int: http:// and regulators towards a multi-stakeholder’s and the European Audiovisual Observatory “Comparative bit.ly/1Mp1huU). cross-media approach in this field. The summary of tables on the protection of minors in audiovisual me- the debate and the presentations that were made are dia services” of March 2015 (www.obs.coe.int: http:// 3 The variety of solutions put in place at self- and published on the Observatory’s website (www.obs.coe. bit.ly/1OsUVdn). co-regulatory level was explored during a workshop int: http://bit.ly/1goyDeY). 13 Wissenschaft & Forschung Aktuelles Rechtsgutachten sierte Aufsichtsstrukturen Einwirkung auf die Programmfreiheit genommen werden darf. Die Einbindung staatlicher Vertreter zur Bewertung von durch das Internet verbreiteten Medienangeboten erscheint nicht zuletzt auch aufgrund der Vielzahl von Inhalten nicht zeitgemäß und realisierbar. Das Gutachten schlussfolgert daraus, dass die beiden Systeme nicht komplementär seien und nicht einfach deckungsgleich gemacht werden könnten. Abgesehen davon, könne der Versuch einer Verknüpfung der beiden Systeme nur rechtssicher erfolgen, wenn sowohl der JMStV als auch das JuSchG angepasst würden. Zusammenspiel von Verantwortlichkeiten im System des Jugendmedienschutzes. Verhältnis zwischen Aufsicht (KJM), Selbstkontrolleinrich tungen und Anbietern Das System des Jugendmedienschutzes in Deutschland ist davon geprägt, dass verschiedene Akteure an der Einhaltung der Regelungen des Jugendmedienschutzes beteiligt sind. Die Gesetzgebungskompetenz ist dabei auf den Bund und die Länder aufgeteilt, wobei der Bund auf der gesetzlichen Grundlage des Jugendschutzgesetzes (JuschG) für Trägermedien (z. B. DVDs, Blu-Rays etc.) und die Länder auf Basis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) für den Jugendmedienschutz im Rundfunk und Telemedien zuständig sind. Mit der Einführung des JMStV im Jahr 2003 wurde eine neue Systematik der regulierten Selbstregulierung für den Bereich von Rundfunk und Telemedien geschaffen. Den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle kommt im Zusammenspiel mit der Aufsicht bei der Einhaltung des gesetzlich geregelten Jugendmedienschutzes eine hohe Bedeutung zu. Durch die Stärkung der Selbstkontrolle soll gleichzeitig auch die Eigenverantwortung der Anbieter gestärkt werden. Obwohl das Verhältnis zwischen der Aufsicht sowie den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle im JMStV grundsätzlich festgelegt ist, gibt es an einigen Stellen noch Klärungs- und Untersuchungsbedarf. 14 Die KJM hat anlässlich des im Jahre 2014 gestarteten neuen Anlaufs der Länder zur Novellierung des JMStV ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Darin werden vornehmlich das Zusammenspiel des JuSchG und des JMStV sowie das Dreiecksverhältnis innerhalb des JMStV zwischen der hoheitlichen Aufsicht KJM, den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen und den Anbietern im Rahmen der regulierten Selbstregulierung untersucht. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. iur. Mark D. Cole, Professor für Medienund Kommunikationsrecht an der Universität Luxemburg und wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) in Saarbrücken, verfasst. liegen sie in der ausschließlichen Kompetenz der Länder. Aufgrund der voranschreitenden Medienkonvergenz und den entsprechend vielfältigen Verbreitungswegen für Inhalte, kommt es zu einer problematischen Parallelanwendung der Bestimmungen beider staatliche Ebenen. Während Alterskennzeichnungen aus dem JuSchG auch im JMStV übernommen werden, fehlt eine umgekehrte Anbindung bislang. Praktisch bedeutet das, dass beispielsweise ein für das Fernsehen produzierter Film, der bereits eine Altersfreigabe durch eine von der KJM anerkannten Selbstkontrolle erhalten hat, erneut ein Bewertungsverfahren im Rahmen des Jugendschutzgesetzes durchlaufen muss, wenn dieser auch als DVD erhältlich sein soll. Zusammenführung der gesetz lichen Grundlagen im Bereich der Altersklassifizierung Das Gutachten nimmt auch Bezug auf eine mögliche Anpassung der beiden Systeme und arbeitet die systemrelevanten Unterschiede der beiden Gesetzeswerke heraus: Im JuSchG erhalten die Alterskennzeichnungen Verwaltungsaktqualität. Dies bedeutet, dass der Staat durch die dominierende Einbindung staatlicher Vertreter zusammen mit den Selbstkontroll-Organisationen aktiver Teil des Prüfprozesses ist. Im JMStV gibt es eine solche Vorab-Einbindung des Staates aus verfassungsrechtlichen Gründen dagegen nicht, da nur durch staatsfern organi- Zunächst wurde die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern genauer betrachtet. Effektiver Jugendschutz ist auch im Medienkontext verfassungsrechtlich vorgegeben und eine Pflichtaufgabe des Staates. Dabei sind sowohl Bund als auch Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen dazu berufen, Jugendschutzregelungen zu schaffen. Soweit diese Regelungen Auswirkungen auf den Inhalt von Medienangeboten haben, Darüber hinaus wurde das Verhältnis zwischen Aufsicht, Selbstkontrolleinrichtungen und Anbietern analysiert. Im System der regulierten Selbstregulierung ist vornehmlich der Anbieter für die rechtskonforme Ausgestaltung der Inhalte verantwortlich. Nach dem JMStV können von der KJM anerkannte Selbstkontrolleinrichtungen eigenverantwortlich Aufgaben in der Prüfung von Angebotsinhalten übernehmen und dabei den Anbietern gegenüber der KJM als Aufsicht bis zu einem bestimmten Grad zu einer privilegierten Position verhelfen. Dadurch entfaltet sich eine Schutzwirkung für den Anbieter, da im Falle einer Mitgliedschaft in einer Selbstkontrolleinrichtung die KJM nur dann gegen einen Anbieter vorgehen kann, wenn die Selbstkontrolleinrichtung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Das Gutachten hat daher auch die Bedeutung des Beurteilungsspielraums im JMStV untersucht und kommt dabei zu dem Schluss, dass bei einer Reform das Verhältnis der KJM zu den Selbstkontrolleinrichtungen neu zu justieren sei. Einerseits sei die Übertragung von mehr Verantwortung an die Selbstkontrolleinrichtungen positiv zu bewerten, nichtsdestotrotz solle dies im Gegenzug auch die Möglichkeit unmittelbarer aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch die KJM vorsehen. Bislang ist der KJM nur der Widerruf der Anerkennung der Selbstkontrolleinrichtungen möglich, ohne dass die Aufsicht über Sanktionen unterschiedlicher Stufen verfügt. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, eine verbesserte Rechtsposition der Selbstkontrolleinrichtungen auch mit einem entsprechenden Sanktionskatalog der KJM zu verknüpfen, um einen effektiven Jugendmedienschutz zu gewährleisten. Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des Gutachtens regt die KJM an, folgende Implikationen im Novellierungsprozess zu berücksichtigen: –– Im Rahmen einer Stärkung der Verantwortung der Selbstkontrollen ist die Bereitstellung effektiver Kontroll-Instrumentarien für die Aufsicht unabdingbar, um das Gleichgewicht des Systems weiterhin zu gewährleisten. –– Die Zuständigkeitsbereiche zwischen der KJM und den Selbstkontrolleinrichtungen sind klarer zu fassen. –– Untergesetzlich sind engere Kooperationen zwischen den Selbstkontrolleinrichtungen anzudenken. –– Um Doppelprüfungen bei Alterskennzeichen durch eine Anpassung von JMStV und JuschG zu vermeiden, muss diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen beidseitig erfolgen. Elisabeth Schachtner Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten 15 KJM- Mitglieder Direktoren der Landesmedienanstalten: Stellvertreter: Thomas Langheinrich, Landesanstalt für Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt (TLM), Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Stuttgart Erfurt | Stellvertreter: Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV), Schwerin Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), München Andreas Fischer, Niedersächsische Landesmedienan- Stellvertreter: Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt stalt (NLM), Hannover | Stellvertreter: Thomas Fuchs, für Medien N ordrhein-Westfalen (LfM), Düsseldorf Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein Von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden benannte Mitglieder: Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln Stellvertreter: Jan Lieven, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW e.V., Köln Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde bei der (MA HSH), Norderstedt Martin Heine, Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA), Halle | Stellvertreter: Michael Sagurna, Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM), Leipzig Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt (brema), Bremen | Stellvertreter: Dr. Gerd Bauer, Saarländische Landesmedienanstalt (LMS), Saarbrücken Von der für den Jugendschutz zuständigen Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), Obersten Bundesbehörde benannte Mitglieder: Wiesbaden | Stellvertreterin: Prof. Dr. Petra Grimm, Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische Bildung Hochschule der Medien (HdM), Stuttgart (bpb), Bonn | Stellvertreter: Michael Hange, Bundesamt für S icherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht, Schweinfurt | Stellvertreterin: Petra Müller, Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, Grünwald für j ugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn Stellvertreterin: Petra Meier, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), Bonn Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum (JIZ), Hamburg | Stellvertreterin: Bettina Keil-Rüther, Staatsanwaltschaft Erfurt Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), Ludwigshafen KJM-Vorsitz info Impressum Herausgeber: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Siegfried Schneider Andreas Fischer Thomas Krüger Redaktion: KJM-Vorsitzender stv. KJM-Vorsitzender 2. stv. KJM-Vorsitzender Isabell Rausch-Jarolimek (verantwortlich), Lisa Keimburg Kontaktadressen / Ansprechpartner die medienanstalten – ALM GbR Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Gemeinsame Geschäftsstelle die medienanstalten – ALM GbR Friedrichstraße 60, 10117 Berlin Friedrichstraße 60 10117 Berlin Bereichsleiterin Jugendmedienschutz Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Gemeinsame Geschäftsstelle Gemeinsame Geschäftsstelle Isabell Rausch-Jarolimek Kontakt: Gestaltung: Rosendahl Berlin Telefon: +49 (0)30 2064690-0 Druck: Telefax: +49 (0)30 2064690-99 trigger.medien.gmbh, Berlin E-Mail: [email protected] www.kjm-online.de KJM-Vorsitz Bildnachweis: © fotolia: contrastwerkstatt, Alena Ozerova, Andy Dean, somartin, _panya_ Siegfried Schneider Erscheinungstermin: Vorsitzender der Kommission für 10 / 2015 Jugendmedienschutz (KJM) c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Diese Publikation wurde klimaneutral auf FSC®zertifiziertem Recyclingpapier (FSC®-C108577) gedruckt. Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10. bis 27. September 2002 (Bay.GVBl Nr. 5/2003, S. 147 ff.) in Kraft getreten am 1. April 2003 geändert durch Artikel 7 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. bis 15. Oktober 2004 (Bay.GVBl. Nr. 4/2005 S. 27 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2005 geändert durch Artikel 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (Bay.GVBl. Nr. 4/2007 S. 132 ff.), in Kraft getreten am 1. März 2007 geändert durch Artikel 4 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (Bay.GVBl. Nr. 9/2008 S. 161 ff.), in Kraft getreten am 1. September 2008 geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (Bay.GVBl. Nr. 17/2008 S. 542 f.), in Kraft getreten am 1. Januar 2009 geändert durch Artikel 2 des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Oktober 2009 (Bay.GVBl. Nr. 6/2010, S. 145 ff.), in Kraft getreten am 1. April 2010 KJM-Stabsstelle c/o Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Heinrich-Lübke-Straße 27 :: 81737 München Telefon: (0 89) 6 38 08 - 2 62 :: Telefax: (0 89) 6 38 08 - 2 90 E-Mail: [email protected] :: Internet: www.kjm-online.de 1 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: 2 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Staatsvertrages § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Unzulässige Angebote § 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping § 7 Jugendschutzbeauftragte II. Abschnitt Vorschriften für Rundfunk § 8 Festlegung der Sendezeit § 9 Ausnahmeregelungen § 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung III. Abschnitt Vorschriften für Telemedien § 11 Jugendschutzprogramme § 12 Kennzeichnungspflicht IV. Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 13 Anwendungsbereich § 14 Kommission für Jugendmedienschutz § 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten § 16 Zuständigkeit der KJM § 17 Verfahren der KJM § 18 „jugendschutz.net“ § 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle 3 V. Abschnitt Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 20 Aufsicht § 21 Auskunftsansprüche § 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht VI. Abschnitt Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 23 Strafbestimmung § 24 Ordnungswidrigkeiten VII. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Änderung sonstiger Staatsverträge § 26 Geltungsdauer, Kündigung § 27 Notifizierung § 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung 4 I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Staatsvertrages Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. §2 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). (2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommmunikationsgesetzes sind. (3) Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. §3 Begriffsbestimmungen (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind 5 1. „Angebote“ Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien, 2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. §4 Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewaltund Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 6 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. 7 In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. §5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Ab- 8 satz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. (6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. §6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist. (2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen, darüber hinaus darf sie nicht 1. Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, 9 2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, 3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder 4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. (3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. (4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. (5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping und Sponsoring entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kaufoder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. §7 Jugendschutzbeauftragte (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. (2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung 10 verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren. (3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. II. Abschnitt Vorschriften für Rundfunk §8 Festlegung der Sendezeit (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. 11 (2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen. §9 Ausnahmeregelungen (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. (2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind. § 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung (1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend. 12 (2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. III. Abschnitt Vorschriften für Telemedien § 11 Jugendschutzprogramme (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird. (2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind. (5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. 13 (6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen. § 12 Kennzeichnungspflicht Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. IV. Abschnitt Verfahren für Anbeiter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 13 Anwendungsbereich Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote. § 14 Kommission für Jugendmedienschutz (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. (2) Zur Erfüllung der Jugendmedienschutz Aufgaben (KJM) nach gebildet. Absatz Diese 1 wird dient der die Kommission jeweils für zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit 14 nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt 1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden, 2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden, 3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde. Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt. (4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. (5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen. (6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach 15 § 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. (7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. § 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten (1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. § 16 Zuständigkeit der KJM Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für 1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, 2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, 16 3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8, 4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9, 5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik, 6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, 7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und 8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag. § 17 Verfahren der KJM (1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen. (2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. (3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages. 17 § 18 „jugendschutz.net“ (1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2012 gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle. (2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben. (3) „jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr. (4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber. § 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. (2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. (3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn 18 1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen, 2. eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist, 3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind, 4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht, 5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und 6. (4) eine Beschwerdestelle eingerichtet ist. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. (5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt. (6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen. 19 V. Abschnitt Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 20 Aufsicht (1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. (2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. (3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. (4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung. (5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme 20 von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. (6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden. § 21 Auskunftsansprüche (1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen. (2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren. § 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht 21 In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. VI. Abschnitt Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 23 Strafbestimmung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig 1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen, b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden, c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder 22 Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen, h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt, i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder 23 Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung eigenverantwortlichen von und Kindern oder Jugendlichen gemeinschaftsfähigen zu einer Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt, 8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, 9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet, 10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser 24 hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist, 11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, 12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, 13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet, 14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird, 15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder 16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige 25 Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM. (5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. (7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. VII. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Änderung sonstiger Staatsverträge (1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 2 a wird gestrichen. 26 b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst: „§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze“. c) Die Überschrift von § 4 „§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz“. d) Die Überschriften von §§ 49 a und 53 a werden gestrichen. 2. Der bisherige § 2 a wird § 3. 3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst: „§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“ 4. Der bisherige § 4 wird gestrichen. 5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt. 6. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 7. In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen. 8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt. 9. In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen. 10. § 47 d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 11. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 27 aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25. b) 12. (2) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. Die §§ 49 a und 53 a werden gestrichen. Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8 a gestrichen. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“ 4. (3) § 8 a wird gestrichen. Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“ 28 2. In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 6“ durch die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 7“ ersetzt. (4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24 a gestrichen. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die Worte „und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt. 3. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des JugendmedienschutzStaatsvertrages finden Anwendung.“ 4. 5. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummern 4 bis 9 werden gestrichen. 29 bb) b) bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10. In Absatz 2 wird die Verweisung auf „Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14“ durch die Verweisung auf „Nr. 1 bis 8“ ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.“ 7. § 24 a wird gestrichen. 8. In § 25 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt. § 26 Geltungsdauer, Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Abs. 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. 30 § 27 Notifizierung Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. § 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio- Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 22.9.2002 Erwin T e u f e l Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 13.9.2002 Reinhold B o c k l e t Für das Land Berlin: Berlin, den 13.9.2002 Klaus W o w e r e i t Für das Land Brandenburg: Berlin, den 13.9.2002 Matthias P l a t z e c k 31 Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 27.9.2002 Henning Scherf Für die Freie und Hansestadt Hamburg:: Berlin, den 26.9.2002 Ole von Beust Für das Land Hessen: Berlin, den 13.9.2002 Roland Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:: Berlin, den 13.9.2002 Dr. Harald Ringstorff Für das Land Niedersachsen: Berlin, den 23.9.2002 Sigmar Gabriel Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 13.9.2002 Wolfgang C l e m e n t Für das Land Rheinland-Pfalz: Mainz, den 13.9.2002 Kurt B e c k Für das Saarland: Saarbrücken, den 10.9.2002 Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 13.9.2002 Prof. Dr. Georg M i l b r a d t Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 13.9.2002 Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein: Berlin, den 27.9.2002 Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 13.9.2002 Dr. Bernhard Vogel 32 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) A Einleitung - - - - - rechtliche Grundlagen (repressiver Jugendmedienschutz): Mediengesetz des Landes SachsenAnhalt (MedienG LSA), Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) Aufsicht über Rundfunk: Einhaltung der Jugendmedienschutzbestimmungen überprüft die MSA über Programmbeobachtung (Stichproben) & Beschwerdeportal Aufsicht betrifft alle von ihr zugelassenen lokalen, regionalen und landesweiten privaten Hörfunk- und Fernsehveranstalter wenn sich Beschwerden gegen Programme richten, die von der MSA zugelassen sind, werden diese selbst entschieden (durch Versammlung und Vorstand der MSA) Beschwerden gegen bundesweit verbreitete Programme gibt die MSA an die zuständige Landesmedienanstalt zur weiteren Behandlung ab Aufsicht über Telemedien: die MSA ist zudem für die Aufsicht über die Telemedien in SachsenAnhalt in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zuständig bei der Überprüfung des JMStV spielt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine zentrale Rolle (Organ der Landesmedienanstalten) KJM ist für die einheitliche Aufsicht über bundesweite Fernsehangebote, Telemedien und länderübergreifende Hörfunkangebote zuständig 1 - Wozu Jugendmedienschutz? um Medieneinflüsse, die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen nicht entsprechen, gering zu halten JMStV folgt dem Leitprinzip der „regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) B Fünfter Bericht der Kommission für Jugendmedienschutz1 Anfragen und Beschwerden - - - - Prüftätigkeit ist wichtigste Aufgabe der KJM Bearbeitung von Anfragen/Beschwerden & konkrete Prüfung von Einzelfällen im Berichtszeitraum (hier 6. KJM-Bericht: 03/2013-02/2015) befasste sich die KJM mit knapp 667 Anfragen und Beschwerden, die alle einzeln beantwortet wurden (seit Bestehen bearbeitete die KJM mehr als 6100 Anfragen und Beschwerden) leichter Rückgang der Beschwerden im Vgl. zum letzten Berichtszeitraum Beschwerden über Rundfunksendungen (ca. 179 zu unterschiedlichen Rundfunksendungen): v.a. Beschwerden zu Erotik- und Gewaltdarstellungen, aber auch zu Programmankündigungen ohne Berücksichtigung der Sendezeitbeschränkungen: „Trailer“ war – neben „Shows“ (Shows mit Mutproben) – das im Berichtszeitraum am häufigsten von der KJM geprüfte Rundfunkgenre Beschwerden über Telemedien: (ca. 225 Beschwerden zu Telemedien-Angeboten) Beschwerden richteten sich v.a. gegen erotische und pornografische Internetangebote und problematische Beiträge oder Videos in sozialen Netzwerken in sozialen Netzwerken richten sich Beschwerden v.a. gegen sexualisierte Inhalte, Gewaltdarstellungen sowie rechtsextremes Gedankengut (insgesamt 54 Beschwerden zu Inhalten auf Social-Media-Plattformen, Anstieg um 50%) 2 - - - 1 zudem ca. 86 schriftliche Anfragen zu Telemedien-Angeboten hier v.a. zu technischen Jugendschutzmaßnahmen wie bspw. Jugendschutzprogrammen, „geschlossenen Benutzergruppen“, Altersverifikationssystemen KJM ist gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV und § 21 Abs.6 Satz 1 JuSchG in das Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eingebunden im Berichtszeitraum wurden rund 520 Indizierungsanträge der KJM bei der BPjM eingereicht (bei Indizierungsanträgen ist seit 2003 ein steter Anstieg zu erkennen; Großteil der problematischen Internetinhalte kommt aus dem Ausland) Teil B entspricht in der vollständigen Version des Berichtes Teil C Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Zusammenarbeit der KJM mit Freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen - - - - laut § 19 Abs. 3 JMStV erkennt die KJM Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle an (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können laut § 19 Abs. 1 JMStV für Rundfunk und Telemedien gebildet werden; sie überprüfen die Einhaltung der Bestimmung des JMStV bei ihnen angeschlossenen Anbietern) KJM hat vier Selbstkontrolleinrichtungen anerkannt FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen): Mitglieder sind 35 private deutsche Fernsehsender; Anerkennung der FSF bis 1.08.2015 durch KJM verlängert, keine Privilegierung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV bei Menschenwürdeverstößen (bestätigt durch „Super Nanny Urteil“ im Juli 2014) FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V.): 45 Mitglieder, Anerkennung der FSM bis zum 11. Oktober 2017 verlängert; reger und konstruktiver Austausch zwischen KJM und FSM zum Thema technischer Jugendschutz v.a. zum internationalen Projekt „Miracle“, das technische Schnittstellen für Jugendschutzprogramme erprobt FSK.online (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für Onlinefilme) und USK.online (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle für Onlinespiele): KJM hat beide Einrichtungen im September 2011 als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt (1.10.2011 bis 1.10.2015) reger Austausch mit der USK.online zum Projekt „International Age Rating Coalition“ (IARC): Alterseinstufung von Inhalten unter Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten Engagement der KJM neben ihrer Prüftätigkeit - - - - um einen zeitgemäßen und effektiven Jugendmedienschutz auch in Zukunft gewährleisten zu können, setzt sich die KJM für einen regelmäßigen Austausch mit Politik, Wirtschaft und Institutionen zum Thema Jugendmedienschutz ein grenzübergreifenden Austausch: für den Jugendschutz im globalen Medium Internet wird die weltweite Vernetzung aller mit Jugendmedienschutz befassten Institutionen immer wichtiger: im Berichtszeitraum daher verstärkter grenzübergreifenden Austausch mit Institutionen zum Jugendmedienschutz (27. August 2013 „International Roundtable“ in Seoul, 14. und 15. April 2014 in Athen Konferenz zum Jugendschutz/EU-Ratspräsidentschaft, Beteiligung an der Expertengruppe ERGA (European Regulators Group) unter Günther Oettinger…) permanenter Kontakt mit Bund und Ländern: im Berichtszeitraum regelmäßiger Austausch der KJM mit den beteiligten Institutionen auf Bundund Länderebene, v.a. im Hinblick auf die Novellierung des JMStV (Beteiligung an der Onlinediskussion der Staatskanzlei Sachsen, Austausch mit den OLJB, Austauschgespräch im Bundestag) aktive Teilnahme an der Debatte um die Novellierung des JMStV: Veröffentlichung von zwei Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf (vgl. wesentliche Forderung der KJM) 3 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) - - - - Austausch mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk: mehrfach trafen sich Mitglieder der KJM mit Vertretern von ARD/ZDF: Themen waren die Angleichung von Jugendschutzmaßstäben im dualen Rundfunksystem, die Finanzierung von Jugendschutzprogrammen, die geplante Novelle des JMStV sowie der Austausch der Aufsichtsstellen zur Bewertungspraxis anhand von Einzelfällen zentrales Forderung der KJM: gleiche Maßstäbe im dualen Rundfunksystem schaffen KJM fordert schon länger den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem zu integrieren (KJM erhält bspw. regelmäßig Beschwerden zur Sendung Tatort) Kooperationen und Beiräte: KJM engagiert sich in verschiedenen Projekten und Beiräten, um Entwicklungen im Jugendmedienschutz voranzutreiben: z.B. Engagement im Beirat des Projekts „Kinder und Online-Werbung“, Beteiligung am Safer Internet DE Advisory Board, Beirat jugendschutz.net, Beiratssitzungen der USK mit Beteiligung des KJM-Vorsitzenden etc. Studien und Gutachten: die KJM gibt regelmäßig Studien oder Gutachten in Auftrag, um neue Entwicklungen, Phänomene, regulatorische Fragestellungen im Bereich Jugendmedienschutz bewerten zu können: z.B. Rechtsgutachtens zum Verhältnis zwischen Selbstkontrollen und Aufsicht Blick in die Zukunft – 5 Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz - - - - - KJM formuliert Thesen für einen besseren Jugendmedienschutz in Deutschland (1) moderner Jugendschutz braucht praxistaugliche Regelungen: in Deutschland kommen für einen Medieninhalt je nach Verbreitungsart unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung und der Medieninhalt durchläuft ggf. unterschiedliche Kontrollorganisationen mit teils verschiedenen Bewertungen Gesetzgeber sollte dafür sorgen, dass für einen Inhalt auch nur eine Jugendschutzbewertung durch eine Selbstkontrolleinrichtung abgegeben wird; gegenseitige Bindung von Entscheidungen der heutigen Selbstkontrollen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) wäre wünschenswert sowie Integration des öff.-r. Rundfunks unter den Mantel einer Aufsicht (2) Gesamtstrategie für technischen Jugendmedienschutz gefragt: kontinuierliche Weiterentwicklung von Jugendschutzprogrammen sowie Bereitstellung der Programme für mobile Endgeräte ist nicht erfolgt wie erwartet Anstrengungen beim technischen Jugendmedienschutz müssen verbessert werden (stabile Finanzierung durch Beteiligung von Bund, Ländern und Unternehmen sowie Strategien zur Verbreitung, wie z. B. der Vorinstallation beim Access-Providern oder im Betriebssystem) (3) internationale Zusammenarbeit ausbauen: Medienkonvergenz und Internationalität der Inhalte erfordern grenzübergreifendes Verständnis des technischen Jugendmedienschutzes und Etablierung notwendiger Schnittstellen um Kinder und Jugendliche zu schützen, sind grenzübergreifende Kooperationen und Konzepte gefragt (z.B. Tools zur Alterskennzeichnung von Angeboten, die Dezentralität erlauben und doch die länderspezifischen Besonderheiten sichtbar machen) (4) Kinder schützen, Jugendliche unterstützen: Kinder brauchen verstärkt Schutzräume im Netz, je älter Jugendliche sind, desto mehr muss auf ihre Eigenverantwortung gesetzt werden Voraussetzung hierfür: umfangreiche Angebote, die auf die individuelle Förderung der Medienkompetenz abzielen und klare regulatorische Vorgaben (bspw. Alterskennzeichnung) Ausbau medienkompetenzfördernder Projekte im formalen, aber auch non-formalen Bildungsbereich notwendig sowie Elternmedienbildung (5) Zukunft der Selbstkontrolle: System der regulierten Selbstregulierung in Deutschland hat sich bewährt trotzdem sollten Abläufe vereinfacht werden, um Rechtsunsicherheiten oder doppelte Kontrollen zu vermeiden 4 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) C Bericht der Medienanstalt Sachsen-Anhalt2 I. Repressiver Jugendmedienschutz gemäß JMStV Prüfverfahren Jugendschutz/Telemedien im Zuständigkeitsbereich der MSA - im Berichtszeitraum war die MSA mit 17 Telemedien-Prüfvorgängen befasst 5 - - die von der MSA 2014/2015 gegen Anbieter aus Sachsen-Anhalt geführten KJM-Verfahren führten in der Folge zur Abschaltung von neun Telemedien-Angeboten, die gravierende Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthielten in vier Fällen wurden an den Angeboten zumindest Änderungen im Sinne des JMStV vorgenommen und das Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche minimiert Rechtsfolgen: 12 Bußgeldbescheide/Ordnungswidrigkeitenverfahren, 8 medienrechtliche Beanstandungsverfahren Beteiligung der MSA an Prüfverfahren in Prüfausschüssen der KJM - - 2 die MSA ist durch die Mitgliedschaft ihres Direktors in der KJM an der Vorbereitung und Durchführung von Prüfverfahren jugendschutzrelevanter Inhalte im Rundfunk und in Telemedien in Prüfausschüssen der KJM beteiligt im Berichtszeitraum war die MSA an insgesamt 35 Prüfverfahren (28 im Bereich Telemedien und 7 im Bereich Rundfunk) in Prüfausschüssen der KJM beteiligt Teil C entspricht in der vollständigen Version des Berichtes Teil B Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Rundfunk 2014 Rundfunk 2015 - Supernatural, Folge „Spukhaus“ Supernatural, Folge „Der Wunder-Colt“ Supernatural, Folge „Die Erlösung“ Supernatural, Folge „Teufelsfalle“ Cold Case – Kein Opfer ist je vergessen, Staffel 5, Episode 9 - Schneewittchen (Snow White – A tale of horror) - taff Telemedien 2014 Telemedien 2015 - http://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxx - www.sasxxxxxxxxx.com - www.fetxxxxxxxx.org - www.gerxxxxxxxxxxxxxx.de - www.xxxxxxxxxxxx.com - www.gerxxxxxxxxxxxxx.com - www.sex-xxxxxxxx.de - www.ausxxxxxxx.de - www.gegxxxxxxx.org - www.clips4xxxx.xxxxxxxxxxxx - www.rotxxxxxxxx.de - www.rotxxxxxxxx.de - www.rotxxxxxxxx.de - www.villaxxxxxx.de - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - https://www.xxxxxxxxxx.net/sitzt-ihr-noch-inueberfuellten-arztpraxen-werdet-asylant-dannkommt-der-doc-frei-haus/ - https://www.youtube.com/watch?v=xxxxxxxxx - www.dortmxxxxxxxx.org - http://www.der xxxxxxx.info/index.php/ menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/ Steigende_HIV_Zahlen_xxxxx_Asylantenflut/Pol itik_Gesellschaft_und Wirtschaft.html - http://www.der-xxxxxxx-weg.info/index.php/ menue/1/thema/69/id/5511/akat/1/infotext/Nei n_zum_Heim_gegen_das_XXXXXXX_in_Schweinf urt/Politik_Gesellschaft-und_Wirtschaft.html - www.sinexxxxx.com - www.domxxxxxx.tv (I) - www.domxxxxxx.com (II) - www.domxx-xxxxxx.com (III) - www.twitter.com/xxxxxx - www.facebook.com/xxxxxx 6 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) bundesweite Verantwortung für den Themenbereich Jugendschutz in Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV) - - - jedes ordentliche KJM-Mitglied hat die Verantwortung für bestimmte Themenfelder übernommen MSA: Jugendschutz in Werbung & Teleshopping (§6 JMStV) MSA ist Schnittstelle zwischen KJM, dem ZAK-Beauftragten f. Programm & Werbung, jugendschutz.net, BPJM, der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten und den jeweiligen Fachreferaten aller Landesmedienanstalten MSA koordiniert die bundesweite Beaufsichtigung des Themenfeldes über zusätzliche Arbeitsfelder wie bspw. Koordination und Leitung einer Arbeitsgruppe, Federführung in der Kommunikation mit beteiligten Aufsichtsinstitutionen, Auswertung aktueller Forschungsergebnisse zum Thema, konsequente Beobachtung aktueller Entwicklungen (v.a. Werbeformen im Internet), Konzeption und die Koordinierung von Kontrollmaßnahmen, Vorlagen für die KJM, Veröffentlichungen und Veranstaltungen zum Thema Schwerpunktthema im Berichtszeitraum: unzulässige Kaufaufforderungen in kinderaffinen Apps (§ 6 Abs.2 S.1) AG hat sich intensiv mit dem Thema befasst und den regulatorischen Handlungsbedarf für die KJM formuliert sowie notwendigen Aufsichtsverfahren angestoßen II. Präventiver Jugendmedienschutz – Maßnahmen der MSA Elternnavigator Medienkompetenz (Elternabende, Lehrer- & Multiplikatorenfortbildungen zu aktuellen Fragen der Medienerziehung & des JMS / seit 2009) - - - - - - 63 Veranstaltungen an KITAS, Grundund Sekundarschulen, Förderschulen, Gymnasien Reichweite: 2028 Personen - Familien (Eltern und Kinder), Lehrkräfte, Pädagogen regionale Verteilung im LSA: 10 Landkreise & 3 kreisfreie Städte Themenschwerpunkte: größten Beratungsbedarf haben Eltern, Lehrkräfte, Pädagogen (und die Kinder und Jugendlichen selbst) beim Umgang mit dem Intenet / Umgang mit Sozialen Netzwerken (Fragen werfen derzeit v.a. WhatsApp, Instagram sowie Facebook auf – Problemfelder: Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Cybermobbing) Eltern von jüngeren Kindern haben Interesse an klassischen Jugendschutzthemen wie Altersbeschränkungen oder allgemeine Jugendschutzregelungen in Bezug auf soziale Netzwerke weitere Themenfelder: Smartphone (durch Konvergenz ähnliche Probleme wie bei Internet; aber auch Nachfragen zum kreativen Umgang mit dem Smartphone in Lehr- und Lernkontexten), Computerspiele (v.a. Wirkungsrisiken von Interesse), Fernsehen (wird nur in KITAs & GS nachgefragt, dann v.a. Fragen zu Gewaltdarstellungen und zum Fernsehverständnis) Trend: größten Beratungsbedarf gibt es zum Internet Schulen wollen zunehmend Veranstaltungen für Kinder & Eltern MSA bietet seit 2012 Eltern-Kind-Veranstaltungen an Fazit: Elternnavigator hat sich als Beratungsinstrument etabliert /wird rege nachgefragt 7 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Netzwerk Medienkompetenz Sachsen-Anhalt (seit März 2012) - - - Kooperationspartner: Land SachsenAnhalT; Bildungswerk d. Wirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.; MSA Projektverlängerung bis 2018 Aufgaben: landesweite medienpäd. Vernetzung, Unterstützung der „AG Medienbildung/ Medienkompetenz“, Mitarbeit bei der Entwicklung von Standards für die Medienkompetenzförderung im Land, Planung/Durchführung landesbezogener medienpäd. Maßnahmen, Beratung zu Fördermaßnahmen für Netzwerkmitglieder Umsetzung: Aufbau der Plattform www.medien-kompetenz-netzwerk.de mit relevanten medienpädagogischen Informationen; Pflege des medienpädagogischen Atlasses (53 registrierte Einrichtungen), Versenden eines Newsletters, Organisation von Fachvorträgen und Multiplikatorenfortbildungen, Planung und Durchführung von regionalen Netzwerktreffen, Vermittlung von Ansprechpartnern, Unterstützung der 3. Netzwerktagung Medienkompetenz 3. Netzwerktagung Medienkompetenz Sachsen-Anhalt (familie|medien| interaktion - neue Wege zur Chancengleichheit, Bildung und Teilhabe ) - - - 2-tägige Fachtagung 29./30.09.2015 (Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften) Zielgruppe: medienpädagogisch Aktive aus Sachsen-Anhalt und dem gesamten Bundesgebiet, Vertreter/-innen aus Politik, Medienwirtschaft und -wissenschaft Thema: unter dem Schwerpunkt familie | medien | interaktion diskutierten 200 Anwesende in 20 Diskussionsrunden die Herausforderungen, die ein sich ständig erweiterndes und wandelndes Medienspektrum aktuell an Familien stellt wissenschaftlicher Beirat: Prof. Dr. Stefan Aufenanger (Universität Mainz) Fazit: trotz zahlreicher medienpädagogischer Angebote im Land kann der Bedarf an Informationsveranstaltungen, Workshops und Projekten zur Medienkompetenzförderung noch nicht gedeckt werden; verbindliche Konzepte zur Medienkompetenzförderung fehlen in den Erziehungs- und Bildungsplänen; Breitbandausbau in Schulen noch nicht abgeschlossen; Konzepte für Lehrkräfte müssen entwickelt werden (etc.) Programm, Übersicht der Mitwirkenden sowie Dokumentation der Veranstaltung in Form von Fotos und Videos findet sich auf der Webseite: www.medien-kompetenz-netzwerk.de 8 Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Medienkompetenzzentrum der MSA (seit 1998) - pro Jahr werden mehr als 300 Schulungen zur Medienkompetenzförderung angeboten ca. 2000 Schulungsteilnehmer pro Jahr neu seit 2014: MSA startete gemeinsam mit den Bürgermedien in Sachsen-Anhalt das Kooperationsprojekt „Phänomedial!“ Bürger/-innen können Teil des Schulungsangebotes des MKZ vor Ort in den Offenen Kanälen (OKs) und in den Nichtkommerziellen Lokalradios (NKLs) besuchen Pilotprojekt soll in der Fläche ein landesweites Angebot zur erfolgreichen Vermittlung von Medienkompetenz etablieren Abbildung 1: Teilnehmerstatistik des MKZ seit 1998 9 Drei Medienmobile der MSA (seit 1998) - - - - Medienmobile waren 2014/2015 434 Tage im Land Sachsen-Anhalt im Einsatz und haben ca. 2000 Kinder und Jugendliche erreicht (pro Jahr 1000 TN) - i.d.R. erfolgt Betreuung zwischen 3 und 5 Tagen vor Ort inhaltliche Ausrichtung: Neben Filmprojekten wurde v .a. das Projekt „Abgecheckt!“ gebucht Heranwachsende setzten sich mit Sozialen Netzwerken/Web 2.0-Angeboten auseinandersetzen und produzierten eigene Medien-Beiträge dazu Highlight 2014/2015: Mitteldeutsches Mediencamp in Heubach (Thüringen) und Dahlen (Sachsen) ausführlichen Beschreibungen zu den medienpädagogischen Projekten finden sich unter http://www.msa-online.de/medienkompetenz/medienmobile/index.html Safer Internet Day 2014/2015 (Thema: Let´s create a better internet together) - 2014: Beteiligung der MSA am SID gemeinsam mit dem Offene Kanal Merseburg-Querfurt e.V.: Vorträge und Workshops für Heranwachsende, Eltern und Lehrer 2015: MSA initiierte gemeinsam mit der Grundschule am Heiderand in Halle ein Projekt zur Internetsicherheit (Wochenprojekt plus Workshop im MKZ) Kurzversion Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt (2014/2015) Internet Control Training (ICT) (seit 2004) - - Schulungsangebot/Qualifizierung für Mitarbeiter/-innen der Medienanstalten, der Staatsanwaltschaften und Gerichte (unterstützt durch die in Halle ansässige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet-Straftaten) 2014/15 wurden 14 Teilnehmer geschult Unterstützung bundesweiter Medienkompetenzprojekte: FLIMMO – Programmberatung für Eltern (seit 1996), Internet ABC (seit 2003), juuuport (seit 2010) - - MSA unterstützt mit anderen Partnern bundesweite Projekte zum präventiven JMS FLIMMO: pädagogische Programmberatung von Eltern (Unterstützung bei der Fernseherziehung) FLIMMO erscheint dreimal pro Jahr als Broschüre/auch online und als App Internet ABC: zentraler Ratgeber im Netz für den sicheren Umgang mit dem Internet Onlineangebot für Kinder, Eltern und Lehrer (Relaunch erfolgte 2015) juuuport: Internetplattform, auf der sich Jugendliche bundesweit als Onlineberater für einen respektvollen Umgang im Netz und eine sichere Internetnutzung engagieren Präventionsmaßnahmen in sachsen-anhaltischen Bürgermedien - - in den Bürgermedien Sachsen-Anhalt gab es auch 2014/15 ein reichhaltige Angebot an Projekten zum präventiven Jugendmedienschutz und zur Medienkompetenzförderung (145 unterschiedliche Angebote) Projekte fanden in den Bürgermedien oder in Schulen, Theatern, Vereinen etc. statt Angebote für unterschiedliche Zielgruppen: an den Projekten nahmen sowohl Kinder und Jugendliche, als auch Studierende, Eltern, Lehrer, Pädagogen oder Senioren teil Angebote mit unterschiedlicher Projektlaufzeit (je nach Konzeption und Zielgruppe): über das ganze Jahr (Arbeitsgemeinschaften), andere nur eine Schulwoche oder einen Tag inhaltliches Spektrum der Projekte reicht von konkreten Medienprojekten für Kinder und Jugendliche (bspw. Ferienworkshop „Herbstferienworkshop - Alles Trick“ im OK Dessau) über Präventionsprojekte im Unterricht (bspw. „Jugendliche und Internetpornographie“ / OK Merseburg-Querfurt), Elternabende (Jugendliche in sozialen Netzwerken / OK MerseburgQuerfurt), Wettbewerbe (Kunst- und Kulturwettbewerb re-flect / OK Stendal) 10
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