§4(5) Änderungen zulässig §3 – 6M Neuheitsschonfrist Priorität §6(1) 12M Priorität Eintragung frühestens 2M nach Anmeldedatum GbmRichtl II10 Instanzenzug Veröffentlichung im Patenblatt Veröffentlichung im Internet §8(2) einzutragende Daten Eintragungstag in Gebr-M.Register Richtl. II.10 Ablauf der 2-Monatsfrist für innere Prioerklärung §6(1) & Abzweigung §5(1) (z.B.keine Verfahrensansprüche) §8GebrMG: Formalprüfung §§4,4a §6a – 6M Ausstellungspriorität §8DPMAV Eingang & Perforation Ausstellungspriorität §6a(3) – 16M Nachweis der Ausstellungspriorität §8(1) Verfügung der Eintragung Gebrauchsmuster BGH, 1. und 10. Zivilsenat §18(4) Rechtsbeschwerde Neuheitschädlicher SdT für andere Anmeldungen ab Eintragung, nicht Veröffentlichung EPA: Rili:G-IV 1 §4a(2) Anmeldetag 2M §5(2) – bei Abzweigung 2M Aktenzeichen der Prio §4a(1) – 3M Übersetzung wenn nicht auf deutsch §23(1) – 10 Jahre Schutzdauer mit Monatsende Anmeldung zu kostenlosem Aktualisierungsservice www.patent-muenchen.de/update §27(1) Landgericht DPMA Jahre §23(2) Aufrechterhaltungsgebühr im 4, 7. und 9. Jahr, bezogen auf Anmeldetag 3 §24 i.V.m.§§11-14 Verletzungsklage Jahre Fälligkeit mit Monatsende §3(2) PatKostG §7(1)PatKostG §7(1)PatKostG Zuschlag(€50) Rechtskraft eines Patents §6(1)S.2GebrMG i.V.m §40(4)PatG 2 Berufung Unterschiede von Gebrauchsmuster zum Patent: - Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Recht §8(1) - nur inländische Vorbenutzung ist neuheitsschädlich §3 - nur schriftliche Offenbarung ist neuheitsschädlich §3 - keine Verfahrensansprüche §2 Nr.3 - 6 Monate Neuheitsschonfrist §3 S.3 (Handlung des Inhabers), aber beachte: Schonfrist-Falle Art.55(1)a EPÜ - Schutzdauer 10Jahre §23 (anders als beim Patent endet Schutzdauer mit dem Monatsende) - neuheitschädlich nach-veröffentlichter SdT nur, wenn älteres Recht erteilt §15(1) 2 GebrMG - Ausstellungspriorität §6a GebrMG ist weiter gefasst, als bei Patent, da nicht nur amtlich anerkannte Ausstellungen - Möglichkeit der Abzweigung §5(1)S.1 von einem Patent - keine Zusammenfassung notwendig - Gemeinsamkeit: Erfinderischer Schritt §1(1) des GebrM entspricht erfinderischer Tätigkeit des Patents gemäß Entscheidung „Demonstrationsschrank“ 2M für (innere) Prio-Erklärung 1 §18(1) Beschwerde §15,§16 Löschungsantrag §41PatG iVm 6(2) GebrMG: 16M für Daten der Auslands-Priorität eines GebrM §5: 2M mit Monatsende Oberlandesgericht §17(1) 1M Widerspruchsfrist §8(1)S.3 iVm §49(2)PatG: 15M Aussetzung der Erteilung ab Prio aus techn. Gründen bis 3 Wochen vor Eintragung Abzweigung BPatG §18(3)Beschwerdesenat §11 - 14 Verbietungsrecht §4(6) keine Teilung nach Eintragung §4(6) Teilung der Anmeldung möglich Revision 6M 2M Dr. Schön, Neymeyr und Partner Patentanwälte mbB Haftungsausschluss, Stand: Jan'2015 www.schoen-und-partner.de
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