Gebrauchsmuster

§4(5) Änderungen zulässig
§3 – 6M
Neuheitsschonfrist
Priorität
§6(1) 12M Priorität
Eintragung frühestens 2M nach
Anmeldedatum GbmRichtl II10
Instanzenzug
Veröffentlichung
im Patenblatt
Veröffentlichung
im Internet
§8(2) einzutragende Daten
Eintragungstag in Gebr-M.Register
Richtl. II.10 Ablauf der
2-Monatsfrist für innere
Prioerklärung §6(1)
& Abzweigung §5(1)
(z.B.keine Verfahrensansprüche)
§8GebrMG: Formalprüfung §§4,4a
§6a – 6M
Ausstellungspriorität
§8DPMAV Eingang &
Perforation
Ausstellungspriorität
§6a(3) – 16M Nachweis der
Ausstellungspriorität
§8(1) Verfügung der Eintragung
Gebrauchsmuster
BGH, 1. und 10. Zivilsenat
§18(4) Rechtsbeschwerde
Neuheitschädlicher SdT
für andere Anmeldungen
ab Eintragung, nicht
Veröffentlichung EPA: Rili:G-IV 1
§4a(2)
Anmeldetag
2M §5(2) – bei Abzweigung 2M Aktenzeichen der Prio
§4a(1) – 3M Übersetzung
wenn nicht auf deutsch
§23(1) – 10 Jahre Schutzdauer mit Monatsende
Anmeldung zu
kostenlosem
Aktualisierungsservice
www.patent-muenchen.de/update
§27(1) Landgericht
DPMA
Jahre
§23(2) Aufrechterhaltungsgebühr im 4, 7. und 9. Jahr,
bezogen auf Anmeldetag
3
§24 i.V.m.§§11-14
Verletzungsklage
Jahre
Fälligkeit
mit Monatsende
§3(2)
PatKostG
§7(1)PatKostG
§7(1)PatKostG
Zuschlag(€50)
Rechtskraft eines
Patents
§6(1)S.2GebrMG i.V.m §40(4)PatG
2
Berufung
Unterschiede von Gebrauchsmuster zum Patent:
- Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Recht §8(1)
- nur inländische Vorbenutzung ist neuheitsschädlich §3
- nur schriftliche Offenbarung ist neuheitsschädlich §3
- keine Verfahrensansprüche §2 Nr.3
- 6 Monate Neuheitsschonfrist §3 S.3 (Handlung des
Inhabers), aber beachte: Schonfrist-Falle Art.55(1)a EPÜ
- Schutzdauer 10Jahre §23 (anders als beim Patent endet
Schutzdauer mit dem Monatsende)
- neuheitschädlich nach-veröffentlichter SdT nur, wenn älteres
Recht erteilt §15(1) 2 GebrMG
- Ausstellungspriorität §6a GebrMG ist weiter gefasst, als bei
Patent, da nicht nur amtlich anerkannte Ausstellungen
- Möglichkeit der Abzweigung §5(1)S.1 von einem Patent
- keine Zusammenfassung notwendig
- Gemeinsamkeit: Erfinderischer Schritt §1(1) des GebrM
entspricht erfinderischer Tätigkeit des Patents gemäß
Entscheidung „Demonstrationsschrank“
2M für (innere) Prio-Erklärung
1
§18(1)
Beschwerde
§15,§16 Löschungsantrag
§41PatG iVm 6(2) GebrMG: 16M für Daten
der Auslands-Priorität
eines GebrM
§5: 2M mit
Monatsende
Oberlandesgericht
§17(1) 1M
Widerspruchsfrist
§8(1)S.3 iVm §49(2)PatG: 15M Aussetzung der Erteilung ab Prio
aus techn. Gründen bis 3 Wochen vor Eintragung
Abzweigung
BPatG
§18(3)Beschwerdesenat
§11 - 14 Verbietungsrecht
§4(6) keine Teilung
nach Eintragung
§4(6) Teilung der Anmeldung möglich
Revision
6M
2M
Dr. Schön, Neymeyr und Partner
Patentanwälte mbB
Haftungsausschluss, Stand: Jan'2015
www.schoen-und-partner.de