ADG-INFOSERVICE - JULI III 2016 WEITERE INFORMATIONEN

Finanzgruppe > Regulatorikmanagement > ADG-Infoservice > ADG-Infoservice - Juli III 2016
ADG-INFOSERVICE - JULI III 2016
Mit unserem ADG-Infoservice halten wir Sie in unregelmäßigen Abständen zu aktuellen
aufsichtsrechtlichen Entwicklungen auf dem Laufenden. Mit unserer heutigen Ausgabe möchten wir Sie
darüber informieren, xxxx
Hier registrieren Sie sich für unseren Infoservice, der Ihnen per E-Mail automatisch zugeschickt wird.
WEITERE INFORMATIONEN ZUR NATIONALEN UMSETZUNG VON ANACREDIT
Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank wurden neue Informationen zur nationalen Umsetzung von
AnaCredit bereitgestellt. Zum einen stellt die Bundesbank auf Ihrer Homepage die Präsentation eines
Hintergrundgesprächs mit Prof. Dr. Claudia Buch, Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank zur Verfügung.
Daneben werden aber auch Vorlagen für das AnaCredit Meldewesen für die Vertragspartner – Stammdaten und
die Kreditdaten zur Verfügung gestellt. Weiterhin hat die Bundesbank eine aktualisierte „ AnaCredit - Fragen und
Antworten“-Liste (Stand 18.07.2016) veröffentlicht, aus welcher wir Ihnen einige ausgesucht Inhalte vorstellen
möchten.
Die vorliegende Liste geht zu Beginn noch einmal kurz auf die grundlegenden Inhalte und Ziele ein, die die
Aufsicht mit AnaCredit verbindet.
So sollen mit dem Aufbau einer harmonisierten Datenbasis für die Inanspruchnahme und Vergabe von Krediten
nicht nur externe Institutionen wie die Europäische Kommission oder der Europäische Ausschuss für
Systemrisiken oder der Internationale Währungsfonds unterstützt werden. AnaCredit dient auch dazu, die
Zentralbanken in ihren Aufgaben zu unterstützen. So beispielsweise bei der
Geldpolitik
dem Risikomanagement
sowie der Finanzstabilitätsüberwachung
Das vorliegende Papier zeigt auf, dass perspektivisch auch Erleichterungen und Kosteneinsparungen beim
bankstatistischen Meldewesen zu erwarten sind. So sei nach der Implementierung mit Kosteneinsparungen
durch die Vermeidung von Doppel- und Sondererhebungen zu rechnen. Durch AnaCredit könnten sogar bereits
bestehende Statistiken ersetzt werden. Als Beispiele sind die Zins- und Bilanzstatistik, der Auslandsstatus der
MFIs und die Kreditnehmerstatistik genannt.
Erhebungsumfang, nationaler und europäischer Zeitplan
Nachdem bereits im Jahr 2014 der grundlegende Beschluss zur Einführung von AnaCredit durch den EZB-Rat
gefasst worden war, wurde die AnaCredit Verordnung am 18. Mai 2016 vom EZB-Rat beschlossen. Die
vorliegende Verordnung umfasst alle Kreditarten an Kreditnehmer (ohne Derivate und außerbilanzielles
Geschäft), die keine natürlichen Personen sind, über einer Meldegrenze von 25.000 Euro je Kreditnehmer bei
einem Institut. 67 Attribute zu Kreditarten und Kreditrisiken sowie 22 Merkmale zu Kreditnehmern werden
abgefragt. AnaCredit wird in mehreren Phasen implementiert, wobei die vorliegende Verordnung lediglich die
erste Phase definiert.
Für die Kreditdaten erfolgt die erste Datenübermittlung spätestens zum Referenzmonat September 2018. Für die
Stammdaten der Vertragspartner (Kreditnehmer, Sicherungsgeber, Originatoren, Servicer) spätestens zum
Referenzmonat März 2018.
Wann es weitere Phasen von AnaCredit geben wird, wird durch den EZB-Rat erst nach einer erneuten
Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt. Auch hierfür, würde es dann eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei
Jahren geben.
Nationale Ausgestaltung
Die vorliegende Verordnung lässt den nationalen Zentralbanken zur Anpassung an den nationalen Datenbedarf
Ausgestaltungsspielräume. Der Vorstand der Deutschen Bundebank hat hierüber am 5. Juli 2016 einen
Beschluss gefasst. Für die meldepflichtigen Banken bringt dieser zwei substanzielle Erleichterungen in zweierlei
Hinsicht, laut der vorliegenden Liste:
Die Meldung von Bestandskrediten (vor dem 1. September 2018 vergebene Kredite) wir um die laut
Verordnung maximal möglichen 17 Merkmale reduziert, die typischerweise nicht in den IT-Systemen der
Banken hinterlegt sind. Damit berücksichtigt die Bundesbank die Kosten der aufwändigen
IT-Nacherfassung.
Ca. 750 kleinere Banken (EZB-Definition: zusammengefasster Marktanteil am Kreditvolumen kleiner als 2
% des Gesamtmarktes) melden einen deutlich reduzierten Datenkranz: Für das Bestandsgeschäft sind nur
17 der insgesamt 89 Merkmale, für das Neugeschäft (ab dem 1. September 2018 vergebene Kredite) sind
nur 26 der 89 Merkmale zu melden.
Die Bundesbank führt aus, dass sie sich somit bei den kleineren Kreditinstituten auf die dringendsten
Datenerfordernisse beschränke. Durch diese Basismeldung werde die Datengrundlage geschaffen, die eine
Fortführung des Bundesbank internen Bonitätsanalyseverfahrens (Inhouse Credit Assessment System, ICAS)
sicherstellt und weitere Analysen ermögliche.
Die Meldeerleichterungen der Deutschen Bundesbank für die „kleineren“ Institute sind jährlich dahingehend zu
prüfen, ob die relevanten Institute weiterhin die 2%-Bedingung erfüllen. Sofern ein Institut, innerhalb eines
Jahres sein AnaCredit-relevantes Kreditportfolio so stark erweitert, dass es nicht mehr zu den 2 % der
Meldepflichtigen mit dem geringsten AnaCredit Volumen gehört, ist für dieses Unternehmen lediglich eine
Übergangsfrist von nur zwölf Monaten vorgesehen.
Die Meldung der Vertragspartner Stammdaten ist ab Januar 2018 vorgesehen und somit zwei Monate früher, als
der spätmöglichste Termin, den die EZB Verordnung zulässt. Als Begründung für den vorgezogenen
Meldetermin wird in dem vorliegenden Schreiben der hohe Aufwand bei der Validierung und Verknüpfung der
Daten genannt. Der überwiegende Teil der Kreditdaten (57 von 67 Merkmalen) ist mit dem in der Verordnung
genannten spätestmöglichen Termin, also September 2018, zu melden. Zehn Merkmale werden bereits ab März
2018 angefordert, damit die Bundesbank – als letzte Notenbank im Eurosystem – die neuen strengeren
Standards für die Bonitätsanalyse der als Kreditsicherheit für Zentralbankgeld zugelassenen Kreditforderungen
erfüllt.
Dateien zum Download auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank
Die neue Verordnung stellen wir Ihnen in unserem ADG-Webinar „Meldewesen - Die neue AnaCredit
Verordnung“ am
25.07.2016 von 09:00 bis ca. 11:30 Uhr (SB116-2935) oder am
23.09.2016 von 09:00 bis ca. 11:30 Uhr (SB116-2936) vor.
Veranstaltung
ADG-Webinar:
Meldewesen Die neue
AnaCredit
Verordnung
Datum
2016-09-23 00:00:00.0
1970-01-01 09:00:00.0 - 1970-01-01 11:30:00.0 Uhr
Zielgruppe
Art der Veranstaltung
Veranst.-Nr.
Führungskräfte
und
Spezialisten
Spezialisten
Vorstände
Online
SB116-2936
FRAGEN UND ANTWORTEN LISTE ZU DEN MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE
SICHERHEIT VON INTERNETZAHLUNGEN (MASI)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine neue FAQ Liste zu den MaSI auf ihrer
Homepage veröffentlicht, welche Sie unter diesem Link downloaden können.
Die BaFin greift in dieser Zusammenfassung nicht nur wesentliche grundlegende allgemeine Fragestellungen zu
den MaSI, wie z. B. seit wann gelten die Anforderungen oder wie verbindlich sind die Anforderungen auf. Die
Aufsicht nimmt im weiteren Verlauf beispielsweise auch Stellung zu den betroffenen Zahlungsdiensten durch die
MaSI und erläutert, welche kreditwirtschaftlichen Anwendungen von den Anforderungen umfasst werden.
Wir haben Ihnen nachfolgend alle Fragestellungen, die in der FAQ Liste behandelt werden zusammengestellt:
1. Allgemeines
Ab wann gelten die Mindestanforderungen?
Wie verbindlich sind die Anforderungen?
Müssen alle Anforderungen im genauen Wortlaut erfüllt werden?
Gelten die Anforderungen nur für deutsche Kreditinstitute?
Gelten die Anforderungen auch für „Dritte Zahlungsdienstleister“?
Wie sollen die Kreditinstitute mit Widersprüchen zwischen den Mindestanforderungen und der PSD2
umgehen?
Was ist unter dem Begriff „sensible Zahlungsdaten“ zu verstehen?
Gibt es Anforderungen, die die Institute heute bereits aufgrund ähnlicher aufsichtsrechtlicher
Anforderungen erfüllen müssen?
Welchen Einfluss haben die Mindestanforderungen auf aufsichtsrechtliche Anforderungen für
Internet-Zahlungen, die die Institute heute bereits erfüllen müssen?
Welchen Stellenwert hat der Assessment Guide der EZB im Rahmen der Prüfung?
Werden sich durch die geänderte Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Änderungen an den MaSI ergeben?
2. Betroffene Zahlungsdienste
Welche kreditwirtschaftlichen Anwendungen sind von den Anforderungen umfasst?
Unterliegen auch von Online-Händlern genutzte „Internet-Lastschriften“ den Anforderungen?
Gelten die Anforderungen auch für Online-Broker?
Ist auch Telefon-Banking von den Anforderungen umfasst?
Inwieweit sind Zahlungen über Finanzverwaltungsprogramme betroffen?
Sind auch Zahlungsverkehrs-Standards für Firmenkunden („Electronic Banking“) von den Anforderungen
erfasst?
Sind auch mobile Zahlungen betroffen?
Gelten die Anforderungen auch für Kreditinstitute, die kein Retail-Geschäft betreiben?
3. Schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle
Wie ist ein schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfall definiert?
Wann ist ein Zahlungssicherheitsvorfall als schwerwiegend anzusehen und ab wann ist zu melden?
Welche Vorfälle sind nicht als schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle anzusehen?
An wen sind schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle zu melden?
Kann die Meldung auch durch einen Dritten erfolgen?
4. Starke Kundenauthentifizierung
Erfüllen die heutigen kreditwirtschaftlichen Authentisierungsverfahren im Online-Banking die
Anforderungen an starke Kundenauthentifizierung?
Wie sind App-basierte Sicherungsverfahren in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung zu sehen?
Wie sind signaturbasierte Sicherungsverfahren in Verbindung mit einemChipkartenleser in Bezug auf die
starke Kundenauthentifizierung zu sehen?
Welche Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sind in der Praxis anwendbar?
Muss auch für den Login-Prozess (bspw. beim Online-Banking) ein Verfahren mit starker
Kundenauthentifizierung verwendet werden?
Müssen Transaktionsdaten in die starke Kundenauthentifizierung eingehen?
Was bedeuten die Anforderungen für die Herausgabe von Kreditkarten?
Was ist bei Kartentransaktionen im Internet zu beachten?
Welche Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sind in der Praxis für Kartenzahlungen im
Internet anwendbar?
Welche Rolle spielen die internationalen Kreditkartenorganisationen für die Sicherheit von
Kartenzahlungen?
MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MAR) – BAFIN STELLT NEUE FAQS UND
VORLAGEN FÜR VERDACHTSMELDUNGEN BEREIT
Seit dem 03. Juli 2016 gilt die neue Marktmissbrauchsverordnung, deren Zielsetzung es ist, Marktmissbrauch
vorzubeugen und aufzudecken. Die neue Verordnung löst die bisher geltenden Regelungen des deutschen
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Bekämpfung von Insidergeschäften und Markmanipulation sowie zur
Ad-hoc-Publizität ab.
Auf der Homepage der BaFin steht Ihnen unter diesem Link eine aktualisierte FAQ-Liste zu Insiderlisten nach
Art 18 der MAR zum Download bereit.
Ebenso wurde die FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art 19 der MAR Anfang Juli aktualisiert
und steht Ihnen unter diesem Link zur Verfügung.
Neu eingestellt hat die BaFin eine FAQ-Liste zur Ad-oc-Publizität, welche Sie unter diesem Link abrufen können.
Nach Artikel 16 Abs. 1 und 2 der MAR sind Betreiber von Märkten, Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz
betreiben und Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen verpflichtet, Aufträge und
Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder den Versuch hierzu sein können, unverzüglich der
BaFin zu melden. Für diese Meldungen hat die BaFin nun eine Vorlage zur Verfügung gestellt, die Ihnen unter
diesem Link bereitsteht.
Im BVR-Extranet finden Sie unter diesem Link auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sowie weitere
Umsetzungshilfen, die der BVR den Instituten zur Verfügung stellt.
ADG-INFOSERVICE-SEMINARE MIT RECHTLICHEM UND AUFSICHTSRECHTLICHEM
BEZUG IN 2016
In Zeiten sich ständig ändernder rechtlichen Vorgaben und Regelungen den Überblick zu behalten fällt
zunehmend schwerer. Mit unseren Seminaren mit rechtlichem bzw. aufsichtsrechtlichem Hintergrund verlieren
Sie im Regulierungsdickicht von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nicht den Überblick und sind jederzeit
auf dem aktuellen Stand.
Eine Übersicht aller Seminare mit rechtlichem und aufsichtsrechtlichem Bezug, die wir in diesem Jahr in
unserem Angebot haben:
Veranstaltung
Datum
Zielgruppe
Art der Veranstaltung
44er-Prüfungen MaRisk in
Genossenschaftsbanken:
Typische Feststellungen und
Umsetzungsfehler
2016-09-01 00:00:00.0-2016-09-02 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
ADG-Webinar: Meldewesen Die neue AnaCredit
Verordnung
2016-09-23 00:00:00.0
1970-01-01 09:00:00.0 - 1970-01-01 11:30:00.0 Uhr
Führungskräfte
und
Spezialisten
Spezialisten
Vorstände
Online
ADG-Regional in Hamburg:
Vorstandsupdate zu MaRisk
5.0, Basel III & Co.
2016-10-04 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
Vorstandsupdate zu MaRisk
5.0, Basel III & Co. Die
aktuellen aufsichtsrechtlichen
Entwicklungen
2016-11-07 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
Als Vorstand das
Risikoreporting an den
Aufsichtsrat optimieren
2016-11-08 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
Vorfälligkeitsentschädigungen,
Umschuldung und Co. rechtskonform abrechnen und
Margen sichern
2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-22 00:00:00.0
Führungskräfte
Spezialisten
Seminar
Recht und Praxis: Aktuelle
Fragen des Bankrechts
2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-22 00:00:00.0
Führungskräfte
Spezialisten
Vorstände
Seminar
Die Anforderungen des § 25a
KWG an den Vorstand inklusive MaComp und § 25h
KWG
2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-23 00:00:00.0
Vorstände
Seminar
19. Forum
Bankenaufsichtsrecht
2016-11-28 00:00:00.0-2016-11-29 00:00:00.0
Vorstände
Tagung
Aktuelle Fragen der
Besteuerung und
Betriebsprüfung von
Kreditinstituten
2016-11-30 00:00:00.0-2016-12-01 00:00:00.0
Führungskräfte
Spezialisten
Vorstände
Seminar
1
2
FÜR WEITERGEHENDE FRAGEN STEHT IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG:
Thomas Wilbert
B. A.
Produktmanager für: Aufsichtsräte, Interne Revision, Rechtliche Fragen des
Bankgeschäfts
Tel.: (0 26 02) 14 183
Fax: (0 26 02) 14 95-183
[email protected]
REGISTRIEREN SIE SICH FÜR DEN ADG-INFOSERVICE
Ihnen hat dieser ADG-Infoservice gefallen? Sie möchten zukünftig automatisch durch den ADG-Infoservice
informiert werden? Dann tragen Sie unten Ihre Kontaktdaten ein und werden ab sofort von uns mit neuen
aufsichtsrechtlichen Entwicklungen informiert.
KONTAKTFORMULAR
Vorname*:
Name*:
E-Mail*:
Nachricht*:
Bitte füllen Sie alle mit markierten Pflichtfelder aus.
ZurücksetzenAbschicken