Finanzgruppe > Regulatorikmanagement > ADG-Infoservice > ADG-Infoservice - Juli III 2016 ADG-INFOSERVICE - JULI III 2016 Mit unserem ADG-Infoservice halten wir Sie in unregelmäßigen Abständen zu aktuellen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen auf dem Laufenden. Mit unserer heutigen Ausgabe möchten wir Sie darüber informieren, xxxx Hier registrieren Sie sich für unseren Infoservice, der Ihnen per E-Mail automatisch zugeschickt wird. WEITERE INFORMATIONEN ZUR NATIONALEN UMSETZUNG VON ANACREDIT Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank wurden neue Informationen zur nationalen Umsetzung von AnaCredit bereitgestellt. Zum einen stellt die Bundesbank auf Ihrer Homepage die Präsentation eines Hintergrundgesprächs mit Prof. Dr. Claudia Buch, Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank zur Verfügung. Daneben werden aber auch Vorlagen für das AnaCredit Meldewesen für die Vertragspartner – Stammdaten und die Kreditdaten zur Verfügung gestellt. Weiterhin hat die Bundesbank eine aktualisierte „ AnaCredit - Fragen und Antworten“-Liste (Stand 18.07.2016) veröffentlicht, aus welcher wir Ihnen einige ausgesucht Inhalte vorstellen möchten. Die vorliegende Liste geht zu Beginn noch einmal kurz auf die grundlegenden Inhalte und Ziele ein, die die Aufsicht mit AnaCredit verbindet. So sollen mit dem Aufbau einer harmonisierten Datenbasis für die Inanspruchnahme und Vergabe von Krediten nicht nur externe Institutionen wie die Europäische Kommission oder der Europäische Ausschuss für Systemrisiken oder der Internationale Währungsfonds unterstützt werden. AnaCredit dient auch dazu, die Zentralbanken in ihren Aufgaben zu unterstützen. So beispielsweise bei der Geldpolitik dem Risikomanagement sowie der Finanzstabilitätsüberwachung Das vorliegende Papier zeigt auf, dass perspektivisch auch Erleichterungen und Kosteneinsparungen beim bankstatistischen Meldewesen zu erwarten sind. So sei nach der Implementierung mit Kosteneinsparungen durch die Vermeidung von Doppel- und Sondererhebungen zu rechnen. Durch AnaCredit könnten sogar bereits bestehende Statistiken ersetzt werden. Als Beispiele sind die Zins- und Bilanzstatistik, der Auslandsstatus der MFIs und die Kreditnehmerstatistik genannt. Erhebungsumfang, nationaler und europäischer Zeitplan Nachdem bereits im Jahr 2014 der grundlegende Beschluss zur Einführung von AnaCredit durch den EZB-Rat gefasst worden war, wurde die AnaCredit Verordnung am 18. Mai 2016 vom EZB-Rat beschlossen. Die vorliegende Verordnung umfasst alle Kreditarten an Kreditnehmer (ohne Derivate und außerbilanzielles Geschäft), die keine natürlichen Personen sind, über einer Meldegrenze von 25.000 Euro je Kreditnehmer bei einem Institut. 67 Attribute zu Kreditarten und Kreditrisiken sowie 22 Merkmale zu Kreditnehmern werden abgefragt. AnaCredit wird in mehreren Phasen implementiert, wobei die vorliegende Verordnung lediglich die erste Phase definiert. Für die Kreditdaten erfolgt die erste Datenübermittlung spätestens zum Referenzmonat September 2018. Für die Stammdaten der Vertragspartner (Kreditnehmer, Sicherungsgeber, Originatoren, Servicer) spätestens zum Referenzmonat März 2018. Wann es weitere Phasen von AnaCredit geben wird, wird durch den EZB-Rat erst nach einer erneuten Kosten-Nutzen-Analyse festgelegt. Auch hierfür, würde es dann eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren geben. Nationale Ausgestaltung Die vorliegende Verordnung lässt den nationalen Zentralbanken zur Anpassung an den nationalen Datenbedarf Ausgestaltungsspielräume. Der Vorstand der Deutschen Bundebank hat hierüber am 5. Juli 2016 einen Beschluss gefasst. Für die meldepflichtigen Banken bringt dieser zwei substanzielle Erleichterungen in zweierlei Hinsicht, laut der vorliegenden Liste: Die Meldung von Bestandskrediten (vor dem 1. September 2018 vergebene Kredite) wir um die laut Verordnung maximal möglichen 17 Merkmale reduziert, die typischerweise nicht in den IT-Systemen der Banken hinterlegt sind. Damit berücksichtigt die Bundesbank die Kosten der aufwändigen IT-Nacherfassung. Ca. 750 kleinere Banken (EZB-Definition: zusammengefasster Marktanteil am Kreditvolumen kleiner als 2 % des Gesamtmarktes) melden einen deutlich reduzierten Datenkranz: Für das Bestandsgeschäft sind nur 17 der insgesamt 89 Merkmale, für das Neugeschäft (ab dem 1. September 2018 vergebene Kredite) sind nur 26 der 89 Merkmale zu melden. Die Bundesbank führt aus, dass sie sich somit bei den kleineren Kreditinstituten auf die dringendsten Datenerfordernisse beschränke. Durch diese Basismeldung werde die Datengrundlage geschaffen, die eine Fortführung des Bundesbank internen Bonitätsanalyseverfahrens (Inhouse Credit Assessment System, ICAS) sicherstellt und weitere Analysen ermögliche. Die Meldeerleichterungen der Deutschen Bundesbank für die „kleineren“ Institute sind jährlich dahingehend zu prüfen, ob die relevanten Institute weiterhin die 2%-Bedingung erfüllen. Sofern ein Institut, innerhalb eines Jahres sein AnaCredit-relevantes Kreditportfolio so stark erweitert, dass es nicht mehr zu den 2 % der Meldepflichtigen mit dem geringsten AnaCredit Volumen gehört, ist für dieses Unternehmen lediglich eine Übergangsfrist von nur zwölf Monaten vorgesehen. Die Meldung der Vertragspartner Stammdaten ist ab Januar 2018 vorgesehen und somit zwei Monate früher, als der spätmöglichste Termin, den die EZB Verordnung zulässt. Als Begründung für den vorgezogenen Meldetermin wird in dem vorliegenden Schreiben der hohe Aufwand bei der Validierung und Verknüpfung der Daten genannt. Der überwiegende Teil der Kreditdaten (57 von 67 Merkmalen) ist mit dem in der Verordnung genannten spätestmöglichen Termin, also September 2018, zu melden. Zehn Merkmale werden bereits ab März 2018 angefordert, damit die Bundesbank – als letzte Notenbank im Eurosystem – die neuen strengeren Standards für die Bonitätsanalyse der als Kreditsicherheit für Zentralbankgeld zugelassenen Kreditforderungen erfüllt. Dateien zum Download auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank Die neue Verordnung stellen wir Ihnen in unserem ADG-Webinar „Meldewesen - Die neue AnaCredit Verordnung“ am 25.07.2016 von 09:00 bis ca. 11:30 Uhr (SB116-2935) oder am 23.09.2016 von 09:00 bis ca. 11:30 Uhr (SB116-2936) vor. Veranstaltung ADG-Webinar: Meldewesen Die neue AnaCredit Verordnung Datum 2016-09-23 00:00:00.0 1970-01-01 09:00:00.0 - 1970-01-01 11:30:00.0 Uhr Zielgruppe Art der Veranstaltung Veranst.-Nr. Führungskräfte und Spezialisten Spezialisten Vorstände Online SB116-2936 FRAGEN UND ANTWORTEN LISTE ZU DEN MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEIT VON INTERNETZAHLUNGEN (MASI) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine neue FAQ Liste zu den MaSI auf ihrer Homepage veröffentlicht, welche Sie unter diesem Link downloaden können. Die BaFin greift in dieser Zusammenfassung nicht nur wesentliche grundlegende allgemeine Fragestellungen zu den MaSI, wie z. B. seit wann gelten die Anforderungen oder wie verbindlich sind die Anforderungen auf. Die Aufsicht nimmt im weiteren Verlauf beispielsweise auch Stellung zu den betroffenen Zahlungsdiensten durch die MaSI und erläutert, welche kreditwirtschaftlichen Anwendungen von den Anforderungen umfasst werden. Wir haben Ihnen nachfolgend alle Fragestellungen, die in der FAQ Liste behandelt werden zusammengestellt: 1. Allgemeines Ab wann gelten die Mindestanforderungen? Wie verbindlich sind die Anforderungen? Müssen alle Anforderungen im genauen Wortlaut erfüllt werden? Gelten die Anforderungen nur für deutsche Kreditinstitute? Gelten die Anforderungen auch für „Dritte Zahlungsdienstleister“? Wie sollen die Kreditinstitute mit Widersprüchen zwischen den Mindestanforderungen und der PSD2 umgehen? Was ist unter dem Begriff „sensible Zahlungsdaten“ zu verstehen? Gibt es Anforderungen, die die Institute heute bereits aufgrund ähnlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen erfüllen müssen? Welchen Einfluss haben die Mindestanforderungen auf aufsichtsrechtliche Anforderungen für Internet-Zahlungen, die die Institute heute bereits erfüllen müssen? Welchen Stellenwert hat der Assessment Guide der EZB im Rahmen der Prüfung? Werden sich durch die geänderte Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) Änderungen an den MaSI ergeben? 2. Betroffene Zahlungsdienste Welche kreditwirtschaftlichen Anwendungen sind von den Anforderungen umfasst? Unterliegen auch von Online-Händlern genutzte „Internet-Lastschriften“ den Anforderungen? Gelten die Anforderungen auch für Online-Broker? Ist auch Telefon-Banking von den Anforderungen umfasst? Inwieweit sind Zahlungen über Finanzverwaltungsprogramme betroffen? Sind auch Zahlungsverkehrs-Standards für Firmenkunden („Electronic Banking“) von den Anforderungen erfasst? Sind auch mobile Zahlungen betroffen? Gelten die Anforderungen auch für Kreditinstitute, die kein Retail-Geschäft betreiben? 3. Schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle Wie ist ein schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfall definiert? Wann ist ein Zahlungssicherheitsvorfall als schwerwiegend anzusehen und ab wann ist zu melden? Welche Vorfälle sind nicht als schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle anzusehen? An wen sind schwerwiegende Zahlungssicherheitsvorfälle zu melden? Kann die Meldung auch durch einen Dritten erfolgen? 4. Starke Kundenauthentifizierung Erfüllen die heutigen kreditwirtschaftlichen Authentisierungsverfahren im Online-Banking die Anforderungen an starke Kundenauthentifizierung? Wie sind App-basierte Sicherungsverfahren in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung zu sehen? Wie sind signaturbasierte Sicherungsverfahren in Verbindung mit einemChipkartenleser in Bezug auf die starke Kundenauthentifizierung zu sehen? Welche Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sind in der Praxis anwendbar? Muss auch für den Login-Prozess (bspw. beim Online-Banking) ein Verfahren mit starker Kundenauthentifizierung verwendet werden? Müssen Transaktionsdaten in die starke Kundenauthentifizierung eingehen? Was bedeuten die Anforderungen für die Herausgabe von Kreditkarten? Was ist bei Kartentransaktionen im Internet zu beachten? Welche Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung sind in der Praxis für Kartenzahlungen im Internet anwendbar? Welche Rolle spielen die internationalen Kreditkartenorganisationen für die Sicherheit von Kartenzahlungen? MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG (MAR) – BAFIN STELLT NEUE FAQS UND VORLAGEN FÜR VERDACHTSMELDUNGEN BEREIT Seit dem 03. Juli 2016 gilt die neue Marktmissbrauchsverordnung, deren Zielsetzung es ist, Marktmissbrauch vorzubeugen und aufzudecken. Die neue Verordnung löst die bisher geltenden Regelungen des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zur Bekämpfung von Insidergeschäften und Markmanipulation sowie zur Ad-hoc-Publizität ab. Auf der Homepage der BaFin steht Ihnen unter diesem Link eine aktualisierte FAQ-Liste zu Insiderlisten nach Art 18 der MAR zum Download bereit. Ebenso wurde die FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art 19 der MAR Anfang Juli aktualisiert und steht Ihnen unter diesem Link zur Verfügung. Neu eingestellt hat die BaFin eine FAQ-Liste zur Ad-oc-Publizität, welche Sie unter diesem Link abrufen können. Nach Artikel 16 Abs. 1 und 2 der MAR sind Betreiber von Märkten, Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben und Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen verpflichtet, Aufträge und Geschäfte, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder den Versuch hierzu sein können, unverzüglich der BaFin zu melden. Für diese Meldungen hat die BaFin nun eine Vorlage zur Verfügung gestellt, die Ihnen unter diesem Link bereitsteht. Im BVR-Extranet finden Sie unter diesem Link auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sowie weitere Umsetzungshilfen, die der BVR den Instituten zur Verfügung stellt. ADG-INFOSERVICE-SEMINARE MIT RECHTLICHEM UND AUFSICHTSRECHTLICHEM BEZUG IN 2016 In Zeiten sich ständig ändernder rechtlichen Vorgaben und Regelungen den Überblick zu behalten fällt zunehmend schwerer. Mit unseren Seminaren mit rechtlichem bzw. aufsichtsrechtlichem Hintergrund verlieren Sie im Regulierungsdickicht von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien nicht den Überblick und sind jederzeit auf dem aktuellen Stand. Eine Übersicht aller Seminare mit rechtlichem und aufsichtsrechtlichem Bezug, die wir in diesem Jahr in unserem Angebot haben: Veranstaltung Datum Zielgruppe Art der Veranstaltung 44er-Prüfungen MaRisk in Genossenschaftsbanken: Typische Feststellungen und Umsetzungsfehler 2016-09-01 00:00:00.0-2016-09-02 00:00:00.0 Vorstände Seminar ADG-Webinar: Meldewesen Die neue AnaCredit Verordnung 2016-09-23 00:00:00.0 1970-01-01 09:00:00.0 - 1970-01-01 11:30:00.0 Uhr Führungskräfte und Spezialisten Spezialisten Vorstände Online ADG-Regional in Hamburg: Vorstandsupdate zu MaRisk 5.0, Basel III & Co. 2016-10-04 00:00:00.0 Vorstände Seminar Vorstandsupdate zu MaRisk 5.0, Basel III & Co. Die aktuellen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen 2016-11-07 00:00:00.0 Vorstände Seminar Als Vorstand das Risikoreporting an den Aufsichtsrat optimieren 2016-11-08 00:00:00.0 Vorstände Seminar Vorfälligkeitsentschädigungen, Umschuldung und Co. rechtskonform abrechnen und Margen sichern 2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-22 00:00:00.0 Führungskräfte Spezialisten Seminar Recht und Praxis: Aktuelle Fragen des Bankrechts 2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-22 00:00:00.0 Führungskräfte Spezialisten Vorstände Seminar Die Anforderungen des § 25a KWG an den Vorstand inklusive MaComp und § 25h KWG 2016-11-21 00:00:00.0-2016-11-23 00:00:00.0 Vorstände Seminar 19. Forum Bankenaufsichtsrecht 2016-11-28 00:00:00.0-2016-11-29 00:00:00.0 Vorstände Tagung Aktuelle Fragen der Besteuerung und Betriebsprüfung von Kreditinstituten 2016-11-30 00:00:00.0-2016-12-01 00:00:00.0 Führungskräfte Spezialisten Vorstände Seminar 1 2 FÜR WEITERGEHENDE FRAGEN STEHT IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG: Thomas Wilbert B. A. Produktmanager für: Aufsichtsräte, Interne Revision, Rechtliche Fragen des Bankgeschäfts Tel.: (0 26 02) 14 183 Fax: (0 26 02) 14 95-183 [email protected] REGISTRIEREN SIE SICH FÜR DEN ADG-INFOSERVICE Ihnen hat dieser ADG-Infoservice gefallen? Sie möchten zukünftig automatisch durch den ADG-Infoservice informiert werden? Dann tragen Sie unten Ihre Kontaktdaten ein und werden ab sofort von uns mit neuen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen informiert. KONTAKTFORMULAR Vorname*: Name*: E-Mail*: Nachricht*: Bitte füllen Sie alle mit markierten Pflichtfelder aus. ZurücksetzenAbschicken
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