Heimvertrag Zwischen Schul- und Pflegeeinrichtungen Annaberg-Buchholz GmbH & Co. Betriebs und Grundstücks KG Waldschlösschenstrasse 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz Telefon des Trägers: 03733/ 506750 Fax: 03733/ 50675-19 Telefon des Heimes: 03733/506750 Fax: 03733/50675-15 und Herrn/Frau: ________________________________ geb.: ________________ Vorname Name (in folgendem kurz „Bewohner“ genannt) vertreten durch: ______________________________________________________________________________________ Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter wird hiermit der nachstehende Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern die Leistungen der stationären Pflege der Pflegeversicherung nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, geschlossen. Anstelle des HeimG tritt das WBVG vom 29.07.2009 I. Einleitung Das Heim führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Das Heim bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die Bemühungen des Heimes nach Kräften unterstützen. Besteht eine Heimordnung, so ist diese Bestandteil des Vertrages und wird dem Bewohner ausgehändigt. Das Heim ist nach/durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart, der vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nimmt. II. Allgemeine Ausstattung des Heimes Das Heim ist wie folgt ausgestattet: Unser Seniorenpflegeheim ist eine private Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes. Es bestehen vertragliche Vereinbarungen mit allen Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern. Unsere Einrichtung verfügt über wohnlich eingerichtete Einzel-, Doppel- und Dreibettzimmer, mehrere gemeinschaftlich genutzte Räume, eine Freiterrasse auf jedem Wohnbereich und einen großen Garten. Ihr Zimmer und die öffentlichen Räume können Sie selber mitgestalten sowie es der Pflege dienlich und dem öffentlichen Ansehen nicht schädlich ist. * mit „Bewohner“ ist sowohl die Männlichkeits- als auch die Weiblichkeitsform erfasst. * Pflefgestufe / Pflegegrade / Pflegekasse lt. gestzl. Regelung Rechtsform: Schul- u. Pflegeeinrichtungen Annaberg - B. GmbH & Co Betriebs und Grundstück KG; Sitz: Annaberg / Registriergericht Chemnitz HR B 6005; Geschäftsführerin: E. Prügner Bankverbindung: Erzgebirgssparkasse; IBAN: DE52 870540003318002959 BIC: WELADED1STB E-Mail: [email protected] Web Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de Heim: Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg ; Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg-Buchholz ; Telefon: 03733/506750 Fax: 03733/50675-15, Funk: 0172 80 10 481 Heimleiter: Jörg Busch; Verantwortliche Pflegefachkraft: Hecker Sebastian; E-Mail: [email protected] 1 III. Unterkunft und Verpflegung § 1 Unterkunft (1) Das Heim überlässt dem Bewohner bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Hause ab: ggf. bis (maximal 3 Monate vgl. §1 Abs.4 HeimG) einen Platz in einem Zimmernummer: Doppel-, Einzel-, bzw. Dreibettzimmer Ein Recht auf Untervermietung oder Gästeübernachtung besteht nicht. (2) Die Unterkunftsleistungen umfassen: a) die Bereitstellung eines leeren, teilmöblierten, möblierten Raumes und der sanitären Einrichtung mit WC, Dusche Handwaschbecken b) Der Bewohner ist damit einverstanden, dass sein Name und Zimmernummer für dienstliche Zecke und für Besucher öffentlich gemacht werden. c) das Recht zur Mitbenutzung der für alle Bewohner vorgesehenen Räume und Einrichtungen des Heimes, d) die regelmäßige Reinigung des Wohnbereiches, e) Reinigung der Gemeinschaftsräume, Funktionsräume, Küche und übrigen Räume, f) Heizung, die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall, g) Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Gebäudeausstattung, der Einrichtungsgegenstände, der technischen Anlagen und der Außenanlagen (ausgenommen private Elektrogeräte, diese werden dem Bewohner weiterberechnet), h) der Anschluss von Empfang für Fernseh-, Rundfunk- und Telefonempfang. Sie können Ihren eigenen Telefonanschluss und ggf. die bisherige Telefonnummer über einen Telefonanbieter Ihrer Wahl installieren lassen. Hierfür ist ein Antrag beim SAT-Anbieter bzw. Telefonanbieter selbst zu stellen. Bitte denken Sie daran, dass Sie für die An-, Um- bzw. Abmeldung der Rundfunkgebühren mit der Gebühreneinzugszentrale (GEZ / GEMA) selbst verpflichtet sind und die damit verbundenen Kosten vom Bewohner zu tragen sind. i) für die Einrichtung gilt das Gesetz zum Schutze von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (SächsNSG) in der jeweils gültigen Fassung. Das bedeutet ein allgemeines Rauchverbot in allen Räumen außer dem Raucherraum. (2) Dem Bewohner kann Hausschlüssel/ Zimmerschlüssel gegen Quittung übergeben werden. Diese sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig wieder abzugeben. Bei Verlust der/des Schlüssel/s hat der Bewohner die daraus resultierenden Kosten, z.B. für den Ersatz des Schlosses, zu tragen. (3) Der Bewohner kann seinen Raum auch mit eigenen Gegenständen ausstatten, Aufenthaltsund Gemeinschaftsräume im Rahmen des Therapiekonzeptes (speziell zu saisonalen Anlässen) mitgestalten. Die Gegenstände müssen in hygienisch- und vor Betreiben in einem nachweislich technisch einwandfreiem Zustand sein. Bei Mehrbettzimmern sind auch die Wünsche der Mitbewohner zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Heimleitung nach pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohner. (4) Ein Umzug innerhalb des Hauses bzw. eine Verlegung innerhalb des Einrichtungsbereiches ist nur aus wichtigem Grunde mit Zustimmung des Bewohners zulässig. Einen wichtigen Grund stellen z. B. Probleme des Zusammenlebens oder auch wesentliche Veränderungen in der Pflegebedürftigkeit dar. Ein wichtiger Grund für den Umzug des Bewohners liegt auch dann vor, wenn Umbaumaßnahmen erforderlich werden oder wenn ein Ehepartner eines gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares stirbt. (5) Gegenstände, die am Heimplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, dürfen im Heim nicht verbleiben, sofern ihre Unterbringung nicht in einem Abstell-raum erfolgen kann. (6) Die Aufstellung und Nutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte, die eine generelle Gefahr darstellen, bedürfen einer besonderen, jederzeit widerruflichen, schriftlichen Zustimmung der Heimleitung. Für deren technischen Überwachung und den daraus resultierenden Kosten für die Betriebsbereitschaft trägt der Bewohner die Kosten selbst. (7) Der Bewohner ist ohne Zustimmung des Heimes nicht berechtigt, innerhalb seiner Räume an baulichen oder technischen Einrichtungen, wie Klingel, Telefon, Lichtstrom, Gemeinschaftsantenne usw. sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der Bewohner muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können. Hierzu wird ein Schlüssel beim Heimleiter hinterlegt, bzw. darf das diensthabende Personal mit den Gruppenschlüssel in die Räume des Bewohners. 2 § 2 Wäscheversorgung (1) (2) Das Heim stellt dem Bewohner Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen (kann aber auch selbst mitgebracht werden) zur Verfügung. Die persönliche Wäsche, die der Bewohner mitbringt und die auf eigene Kosten gekennzeichnet sein muss, muss wasch- und temperaturecht und mit dem Namen des Bewohners gekennzeichnet sein, (Die Kennzeichnung kann über das Heim organisiert werden) Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß §75 SGB XI vom 01.06.2012, Anlage Nr. 1. § 3 Verpflegung (1) (2) (3) Die Speise- und Getränkeversorgung umfasst pauschal die Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken. Ein altersgerechtes, abwechslungsreiches und vielseitiges Speisenangebot wird zur Verfügung gestellt. Die Speisen werden in Form von drei Hauptmahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten angeboten. Schon- und Diätkost werden bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gereicht. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung. Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI vom 01.06.2012, Anlage Nr. 1 Diätkost, die nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem SGB V darstellt, fällt nicht unter Abs. 2. § 4 Gemeinschaftsveranstaltungen Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes teilnehmen. Bei diesen handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume & Tagesgestaltung. § 5 Kulturelle Veranstaltungen Für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben wird. IV. Leistungen der allgemeinen Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege § 6 Leistungen der Pflege (1) Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Diese Hilfen können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein. Zu den Leistungen der Pflege gehören Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (2) Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. § 7 Leistungen der sozialen Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Das Heim unterstützt den Bewohner im Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Pflegeeinrichtung (z.B. durch die Planung eines Arztbesuches). Es fördert den Kontakt des Bewohners zu den ihm nahestehenden Personen sowie seine soziale Integration. Das Heim bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an. Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. § 8 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (1) Das Heim unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung und die medizinische Behandlungspflege des Bewohners. (2) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 3 Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, dass sie vom behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet wurden, die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist, der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist. (1) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem SGB XI zu erbringenden und von den Pflegekassen sicherzustellenden pflegerischen Verrichtung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfes im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der spezialisierten, ambulanten Palliativversorgung nach § 37 b SBG V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. § 8 a Pflegehilfsmittel Die Einrichtung gewährt dem Bewohner eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie zur Vorhaltung aufgrund gesetzlicher Regelung oder Vereinbarungen verpflichtet ist. Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V auf Hilfsmittel zur Sicherung der ärztlichen Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung bleibt hiervon unberührt. Sofern zusätzliche Kosten für die Inkontinenzversorgung über die Höhe der verhandelten monatlichen Pauschale anfallen und nicht von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen werden oder wird mehr Inkontinenzmaterial als die mit den Kassen vereinbarte Pauschale auf eigenen Wunsch / Bedarf verbraucht, sind diese zusätzlichen Kosten vom Bewohner zu tragen. Der Verbrauch privater Hygieneartikel und privater Hauswirtschaftsgüter für das private Umfeld geht zu Lasten des Bewohners. Wird der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt auf Antrag um die ersparten täglichen Lebensmittelaufwendungen. § 9 Abschluss und Änderung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (1) Das Heim arbeitet nach einer abgeschlossenen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. Der Bewohner kann sich über deren Inhalt informieren. (2) Tritt eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung erstmalig oder neu in Kraft und entsprechen ihr Art, Inhalt und/oder Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag nicht, so besteht für das Heim eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung dieses Vertrages an die Inhalte der Leistungsbeschreibung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. (3) Der Anspruch auf Anpassung nach Abs. 2 kann sowohl vom Bewohner als auch vom Heim durch einseitige schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. V. Zusatzleistungen § 10 Definition von Zusatzleistungen/Mitteilung Als Zusatzleistung im Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und dem Heim vereinbart. Das Heim teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor Leistungserbringung schriftlich mit. VI. Investitionskosten § 11 Berechnung der Investitionskosten Das Heim berechnet dem Bewohner anteilig seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Dieser Betrag ist durch den Bewohner selbst zu tragen und wird jährlich angepasst. z.Z. täglich 07,78 € 4 VII. Entgelte § 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen zur Zeit und für die Dauer der Gültigkeit: (gem. aktueller Entgeltvereinbarungen /Zahlungsziel: 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug) (1) Das Entgelt für Ausbildungsabgabe (Sachsen) beträgt täglich ab 01.09.16 02,49 (2) (3) (4) Das Entgelt für Unterkunft Das Entgelt für Verpflegung Das Entgelt für §87b SGB XI beträgt beträgt beträgt täglich täglich täglich € 12,42 € 04,35 € 03,88 € Wobei die Kosten für 87b SGB XI durch die Pflegekasse zu 100% getragen werden. (5) Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Bei der Zuordnung des Bewohners zur Pflegeklasse ist die Pflegestufe / Pflegegrade gemäß § 15 SGB XI & PSG 2 zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Der Pflegeplatz für allgemeine Pflegeleistungen beträgt z.Z. für die Dauer der Gültigkeit bis zur Neuverhandlung: - in der Pflegeklasse I täglich 36,15 € - in der Pflegeklasse II täglich 47,78 € - in der Pflegeklasse III täglich 64,86 € - im Härtefall III+H täglich + 12,59 € 77,45 € (6) Die Einordnung in die Pflegestufe und der Zuordnung zur Pflegeklasse/Pflegegrade erfolgt lt. Pflegekassenbescheid und ändert sich nach Pflegeaufwand & gesetzl. Änderungen des SGB. Das Heim stellt die Rechnung in voller Höhe bis zum Erhalt eines endgültigen Pflegestufenbescheides (Kostenzusage der zuständigen Pflegekasse) an den Bewohner, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten, Angehörigen bzw. rechtsgültigen Vertreter. Nach Zahlungseingang des Pflegebeitrages der Pflegekasse auf dem Konto des Heimträgers wird dieser dem Bewohner gutgeschrieben. Als vorläufige Ermittlung des Pflegeaufwandes dient der anerkannte Formularsatz „Pflegezeitkorridor“, welcher Grundlage für die Pflegebedarfsermittlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) ist. Nach Eingang des endgültigen Pflegestufenbescheides wird gemäß diesem die Abrechnung durchgeführt. (Zur Sicherstellung der Pflegeleistung wird ggf. die Rentenüberleitung auf das Konto des Heimträgers hiermit vereinbart, welche mit den anfallenden Heimkosten dann wieder verrechnet wird. Ebenso dient die hiermit vereinbarte Abtretungserklärung der Sicherstellung der Pflege) Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI - § 30 Abwesenheit des Pflegebedürftigen vom 01.06.2012 a) Entlassungs- und Aufnahmetag in/aus der Pflegeinrichtung gelten als ein Abwesenheitstag. Hierbei gilt der Entlassungstag aus der Pflegeeinrichtung als Anwesenheitstag und der Aufnahmetag in der Pflegeeinrichtung als Abwesenheitstag2. b) Der Pflegeplatz ist gemäß § 87 a Abs. 1 SGB XI im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. c) Bei vorübergehender Abwesenheit von jeweils bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen werden der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung in voller Höhe weiter gezahlt. Ab dem vierten Kalendertag ununterbrochener Abwesenheit wird eine Abwesenheitsvergütung nach Abs. 4 gezahlt. d) Für die in Abs. 2 bestimmten Abwesenheitszeiträume werden, soweit drei Kalendertage überschritten werden, der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung sowie die Zuschläge nach § 92 b SGB XI in Höhe von 70% fortgezahlt. e) Ansprüche auf Zahlung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. Bei Heimbewohnern, die Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, ist § 75 Abs. 5 SGB XII zu beachten. f) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse über die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sowie alle vergütungsrelevanten Veränderungen bei Investitionskosten. 2 Beispiel: Heimbewohner geht am 25.10. aus der Pflegeeinrichtung ins Krankenhaus und kehrt am 07.11. zurück. Abwesenheitszeitraum des Heimbewohners: 26.10. bis 07.11. Gezahlt wird: 25.10. – volle Zahlung des Heimentgeltes 26.10. – 28.10. gelten die Regelungen nach § 30 Abs. 3 29.10. – 07.11. gelten die Regelungen nach § 30 Abs. 4 5 Bei einer Ermittlung eines niedrigeren oder höheren Pflegeaufwandes ändert sich die Zuordnung in die Pflegeklasse entsprechend. (1) Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des vertraglichen Investitionskostensatzes. Es bleibt unbenommen, die auflaufende Differenz zum tatsächlichen Investitionskostenaufwand, wie er auch für Selbstzahler gilt, vom Träger zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Wegfall der Sozialhilfe in den Stand als Selbstzahler bzw. von der Erbmasse geltend zu machen.) (2) Die Entgelte für die Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst. (3) Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. (4) Werden die Kosten vom öffentlichen Leistungsträger übernommen, so kann die Ein-richtung -sofern eine Vereinbarung geschlossen ist- direkt mit diesem abrechnen. (1) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung ggf. in gleicher Höhe tritt, rechnet das Heim die Pflegeleistung mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen bzw. kann das Heim mit der Versicherung direkt abrechnen. § 13 Gesamtentgelt für vollstationärer, kurzzeitiger und verhinderten Pflege (1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach §12 zusammen. Es beträgt derzeit täglich (lt. Anlage/Aushang -Kostenübersicht-) € (2) Das Gesamtentgelt (Heimentgelt, Pflegekosten zzgl. Taschengeld & Auslagen) ist auf das Konto des Zahlungsempfänger zu überweisen bzw. wird per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen von Zahlungsempfänger: Schul- und Pflegeeinrichtungen Annaberg - Buchholz GmbH & Co Betrieb und Grundstücks KG ; Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz IBAN: DE52 870 54 000 33 18 00 29 59 SWIFT-BIC: WELADED1STB Gläubiger-ID: DE34ZZZ00000289678 Mandat-Ref: «Mandatsnummer» Für ausreichende Kontodeckung ist zu sorgen. Rücklastschriften gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei Widerspruch des SEPA-Mandats ohne Erteilung eines neuen SEPAMandats ist ein Bearbeitungsentgelt von 100,00 € fällig. Ich ermächtige/Wir ermächtigen (A) den Zahlungsempfänger „automatisierter Name Zahlungsempf. von oben“ Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger „automatisierter Name Zahlungsempf. von oben“ auf mein/unser Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Es ist jeweils am 3. Werktag des Monates ohne Abzug fällig. Der Bewohner bzw. rechtl. Vertreter (Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter, Generalbevollmächtigter etc.) stimmt einer Abtretungserklärung zu und erklärt sich hiermit einverstanden, dass die gesamten Forderungen aus diesem Heimvertrag, nach SGB V, SGB XI §§ 42, 43, 72, 75, 87b, 82, 88 (Heimentgelt, Pflegekosten zzgl. Taschengeld & Auslagen), welche Bestandteil des Bedarfes vom Bewohner sind, auf o.g. Konto des Trägers überwiesen bzw. eingezogen wird Zahlungspflichtiger/Kontoinhaber: «Vorname» «Name» / «Kontoinhaber» IBAN: «IBAN» BIC: «BIC» Zahlungsart: Wiederkehrende Zahlung (3) Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmt sich nach der maßgeblichen Regelung des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß siehe § 75 SGB XI, Anlage Nr. 1. § 14 Veränderung der Pflegebedürftigkeit Bei einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe ändert sich die Zuordnung in die Pflegeklasse entsprechend. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner aufgrund der Entwicklung seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftlich zu begründende Aufforderung des Heimes verpflichtet, bei seiner Pflegekasse unverzüglich die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Das Heim wird die schriftlich begründete Aufforderung auch der Pflegekasse des Bewohners bzw. gegebenenfalls dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten. (Antragsformular der jeweiligen Pflegekasse des Bewohners) 6 § 15 Entgeltanpassung (1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84, 85 SGB XI festgelegt und müssen diesen entsprechen. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner als auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages. (2) Das Heim kann das Entgelt durch einseitige schriftliche Erklärung erhöhen. Dies gilt auch im Falle von rückwirkenden Entgelterhöhungen aufgrund von Entscheidungen von Schiedsstellen und Gerichten. Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom Heim dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, nach Maßgabe des § 7 HeimG schriftlich geltend gemacht wurde. (3) Das Heim verpflichtet sich, die Anpassung unverzüglich und im Falle von Senkungen auch rückwirkend ab Wirksamkeit der Pflegesatzvereinbarung vorzunehmen. (4) Die Erhöhung der Entgelte für nicht geförderte Kosten von nach der Art des Heimes betriebsnotwendigen Investitionen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen ist. Das Heim ist berechtigt, diese Entgelte durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Die Erhöhung des Entgelts für betriebsnotwendige, nicht geförderte In-vestitionen wird nur wirksam, wenn sie vom Heim spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung einer Begrün-dung geltend gemacht wird. (5) Das Heim ist verpflichtet, Vertreter des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den Pflegekassen erläuternd zu informieren. Außerdem ist den Vertretern des Heimbeirates oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. (6) Mit jeder Veränderung der Kosten können sich Ansprüche bzw. Wegfall von Sozialhilfe, Wohngeld etc. ergeben. Für deren rechtzeitige Antragstellung bzw. Abmeldung trägt der Bewohner (rechtliche Vertreter) Verantwortung. VIII. Sonstige Regelungen § 16 Datenschutz / Schweigepflicht (1) (2) Das Heim und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. Der Bewohner willigt ein, dass behandelnde Ärzte, Zahnärzte medizinisch-/therapeutisches, gerontopsychiatrisch & betreuendes Personal (intern/extern) die für die Pflege, Behandlung & Betreuung erforderlichen Informationen (schriftlich, mündlich, Bild- & Tongebend) den Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt und gleichermaßen auch erhält (ausgehändigt werden kann). Er willigt ebenfalls ein, dass dem Heim die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. Er berechtigt das Heim, Informationen aus der Bewohnerdokumentation an die am Pflege- und medizinischen Behandlungsprozess beteiligten Institutionen, Haus-/Konsularärzte, Ein-/ Überweisung in andere Einrichtungen des Gesundheitswesen / Rehabilitationseinrichtungen oder der Häuslichkeit, Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik MDK, Pflege-/Krankenkasse, Versicherung etc. schriftlich, mündlich, Bild- & Tongebend zu speichern und weiterzugeben. Er ist einverstanden, dass er namentlich öffentlich genannt werden kann (Zimmer, Zimmerplan, Bewohner-übersicht und pflegerelevante Leitsysteme) (3) Der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter ist zur Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation berechtigt. § 17 Haftung Es ist erforderlich, eine Haftpflichtversicherung mit Heimeinzug abzuschließen. Dies ist spätestens mit Heimeinzug nachzuweisen. (1) Das Heim übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt. (2) Das Heim haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heimes sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Das Heim haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und die Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. 7 (3) Der Bewohner haftet für alle von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden im Heim (Auch Schäden durch das Betreiben elektrischer Geräte). (4) Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum, ihm wird eine Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser) angeraten. Die Obhutspflicht des Heimes schließt eine lückenlose Beobachtung der Bewohner und deren Eigentum aus. Dies kann, muss und darf das Heim nicht erbringen. (5) Der Träger/Das Heim kann keine lückenlose Überwachung gewährleisten. Zur Sicherheit und zum Schutz der Bewohner kann/darf/muss der Träger/das Heim die Türen abschließen. IX. Vertragsdauer, Beendigung § 18 Kündigung durch den Bewohner (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende dieses Monats kündigen. Abweichend davon ist die Kündigung im Falle der Erhöhung des Entgelts nach § 15 dieses Vertrages jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem eine Entgelterhöhung wirksam werden soll. Gilt nicht für, von vorn herein befristete, Kurzzeit- und Urlaubspflege!!!! (3) Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (4) Hat das Heim im Fall des Abs. 3 den wichtigen Grund zu vertreten, kann der Bewohner –auch vor der Kündigung– den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen verlangen. Das Heim ist im Fall des Abs. 3 zum Ersatz der angemessenen Umzugskosten verpflichtet. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich. § 19 Kündigung durch das Heim (1) Im Falle des befristeten Heimvertrages, kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die fristlose außerordentliche Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist durch eine der beiden Vertragsparteien zulässig. Regelungen aus § 8 WBVG gilt hier nicht. (2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Heimträger liegt nach §8 Abs. 9 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 HeimG vor, wenn - der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung nicht angeboten bzw. nicht mehr möglich ist oder - der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (3) Das Heim kann den unbefristeten Heimvertrag nur aus wichtigem Grund und mit schriftlicher Begründung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine unzumut-bare Härte darstellt, 2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fach-gerechte Betreuung dem Heim nicht mehr möglich ist bzw. keine Pflegebe-dürftigkeit mehr vorliegt, 3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann 4. oder der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. (4) Im Fall des Abs. 3 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Heim vorher befriedigt wird. 8 (5) In den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 bis 4 kann das Heim ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (6) Kündigt das Heim nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, kann der Bewohner den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen verlangen. (7) Bei einer Kündigung nach Abs. 3 Nr. 3 haftet der Bewohner dem Heim unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, höchstens aber bis zur Höhe der Abwesenheitsvergütung (§ 13 Abs. 4) für den ursächlich aus dem zur Kündigung führenden Verhalten entstandenen Schaden, insbesondere für entgangene Entgelte. (8) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich. § 20 Tod des Bewohners Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung mit dem Todestag. Hiermit stimme ich zu, dass im Falle des Todes die Endabrechnung der anfallenden Kosten (unabhängig von der Erbfolge) gegenüber meiner Person vorgenommen wird. § 21 Vertragsende (1) Der dem Bewohner überlassene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. (2) Wird der dem Bewohner überlassene Heimplatz nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist das Heim berechtigt, die Räumung ohne Haftung von einem Leistungserbringer vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Bewohners/Erben bzw. seines Nachlasses einzulagern bzw. zu entsorgen. (3) Wird der Vertrag durch einen Umstand beendet, den der Bewohner zu vertreten hat, so haftet dieser für den Ausfall der Heimkosten und sonst noch geschuldeter Entgelte dem Heim bis zur Höhe des Betrages, der bei Anwendung des § 13 Absatz 4 zu zahlen wäre. (4) Bei Vertragsende hat die Mitnahme der persönlichen Gegenstände mit dem Auszug und der Nachlass unmittelbar mit dem Todestag zu erfolgen. Das Heim kann sofort mit dem Auszug/Ableben die zurückgelassenen Gegenstände des Bewohners eine Servicefirma (Fa. HHB) mit der Auslagerung unter einem entsprechenden Mietpreis für die Einlagerung (ohne Gewähr) beauftragen. Die Entsorgung erfogt, wenn nicht anders festgelegt, durch die HHB Grundstücksverwaltungs GmbH. Es erfolgt eine seperate Rechnungslegung incl. Transportund Deponiekosten. Das Heim kann, sofern unten als Nachlassverantwortlicher festgelegt, ohne besondere erbrechtliche Legitimation die zurückgelassenen Gegenstände an folgende Person(en) aushändigen, mit der/denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag/Erbmasse über den Tod hinaus gem. §§ 1908i, 1893, 1698b BGB (vornehmlich an den rechtsgültigen Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten) vorgenommen werden darf und welche gegenüber Dritten ihr Handeln zu verteten haben. 1. ____________________________________________________________________________ Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter, bei einem Wechsel übernimmt der jeweils neue Vertretungsberechtigte alle Vereinbarungen automatisch 2. ____________________________________________________________________________ Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter, bei einem Wechsel übernimmt der jeweils neue Vertretungsberechtigte alle Vereinbarungen automatisch Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen dem Heim gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung berechtigt. § 22 Schlussbestimmungen (1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht. (2) Als Anlage sind die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI sowie –soweit vorhanden– die Inhalte der Leistungsbeschreibung der Leistungsvereinbarung beigefügt. (3) Anregungen und Beschwerden der Bewohner und ihrer Angehörigen sind wichtige Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier stehen den Bewohnern sowohl der Heimbeirat, der Heimleiter als auch der Heimträger als An-sprechperson zur Verfügung. Ein Weg hierfür kann das betriebliche Beschwerde-management sein. Darüber hinaus kann sich der Bewohner an die Heimaufsicht und die Arbeitsgemeinschaft gemäß der § 20 HeimG wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort beschweren. Die Adressen dieser Institutionen sind in Anlage 2 aufgeführt, die Bestandteil des Heimvertrages sind. 9 (4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der jeweilige Sitz des Heimträgers. Stationäre Pflege Aufnahmegespräch (durch fachlich ausgebildete Mitarbeiter/innen) Herrn/Frau: ______________________ geb.: __________, Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg – Buchholz, Aufnahmedatum: «Heimaufnahmetag» bzw. sein rechtlicher Vertreter: __________________________, wurden rechtzeitig vor Vertragsabschluss mündlich bzw. schriftlich (Infomappe/Webseite) über die Leistungen, über alle Kostenbestandteile des Pflegesatzes, insbesondere den Selbstzahleranteil, sowie über die möglichen Leistungs- und Entgeltveränderungen, der Anpassung der Leistungen durch die Einrichtung an einen sich verändernden Pflege- und Betreuungsbedarf informiert: - Leistungsbeschreibung Ausstattung der Einrichtung Regelleistung & ggf. Zusatzleistung sämtliche Preise Infomappe für Interresenten wurde übergeben Mustervertrag Regelungen des harmonischen Zusammenlebens Leitbild & Pflege- & Gerontokonzept Konzept Ernährung Konzept Beschwerde Leistungsangebot: Aktivierung-, Beschäftigungs- und Veranstaltungsangebote, Serviceleistungen Präventionsmaßnahmen, fachärztliche Versorgung und psychologische Betreuung wurden erklärt. Namen und Funktionen der Führungskräfte lt. Aushang am sog. schwarzen Brett wurden erläutert - Konzepte übergeben bzw. liegen zur Einsicht und erläuterung aus: Konzept – Aufnahme eines Bewohners / Heimeinzug / Eingewöhnung Konzept – Angehörigenarbeit Konzept – Beschwerdemanagement – Der Weg Konzept – Bewegungsförderung (in Arbeit) Konzept – Ernährungs- & Flüssigkeitszufuhr Konzept – Geronto Konzept – Hauswirtschaft Konzept – Pflege Konzept – Sterbebegleitung Broschüre Beschwerdemanagement Broschüre Gerontokonzept Broschüre Hauswirtschaft Broschüre Hygienehandbuch (Heim) Broschüre Medikamentenordnung Broschüre „Pflege – der Weg“ Broschüre Rund ums Essen & Trinken Broschüre rund um Pflegestandard und deren Leitlinien Der Bewohner nimmt bei einer Bewilligung und Vergütung durch seine Pflegekasse das zusätzliche Angebot nach §87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf für den Anspruchszeitraum der Pflegeeinrichtung nach seinen Wünschen, Bedürfnissen bzw. Befindlichkeiten in Anspruch. Der Bewohner und/oder die ihn vertretenden Personen wurde der Inhalt des Vertrages bestätigt und erläutert. Änderungen hierüber erfolgen über Aushang, persönliche Mitteilung (telefonisch, schriftlich oder auch mündlich bzw. Änderungsvertrag. Bei einem Wechsel der vertretungsberechtigten Person gilt der Vertrag in seiner Form (incl. bereits erfolgter Änderungen weiter, wenn nicht fristgerecht schriftlich widersprochen wird. Sie haben eine Ausfertigung des Vertrages und seiner Anlagen erhalten. Die Wünsche und Erwartungen des Bewohners und/oder die ihn vertretenden Personen bzw. seiner Angehörigen im Hinblick auf die Versorgung wurden in einem Gespräch vor Einzug, bzw. bei der Anamneseerhebung erfragt. Gesetzlichkeiten Gern sind wir bereit Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten und rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Gesetzgebung zu beraten. Sie können alle Unterlagen des Qualitätsmanagements bei uns einsehen und ggf. auf Wunsch und Vereinbarung auch erläutert bekommen. Annaberg-Buchholz, den «Heimaufnahmetag» ______________________ _______________________________ (Träger) (rechtsgültige Unterschrift) Folgend angefügte Anlagen gelten als Vertragsbestandteil (Anlagen) - - Auszüge aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für Sachsen / Endabrechnung von Abwesenheitszeiten, Adressen Heimaufsichtsbehörden Zusatzleistungen (soweit vorhanden) Kostenübersicht Letzter Wille (soweit gewünscht) Alles für ein hamonisches Zusammenleben 10 Anlage 1 Auszüge aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für Sachsen/Endabrechnung von Abwesenheitszeiten §2 Inhalt der Pflegeleistungen Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost) ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. (1) Die Ernährung umfasst: Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfe sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung, hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck, - Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. (2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI zu erbringen. Hilfen bei der Mobilität (3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege Ziel der Mobilität ist u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dienst dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“. Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen. Ziele der Mobilität Die Mobilität umfasst: Die Körperpflege umfasst: - das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, das Haare waschen und – trocknen, Hautpflege, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, ggf. Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in. - die Zahnpflege, diese umfasst insbesondere das Mundhygiene. Zähneputzen, die Prothesenversorgung, das Zubettgehen und Aufstehen sowie das Betten und Lagern; das Zubettgehen und Aufstehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, z.B. Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. - das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich Bewegen, z.B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. - das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches), - das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. die - das Kämmen; einschließlich der Tagesfrisur. - das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege. - Darm- oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. - - (4) Prophylaktische Maßnahmen, die ggf. erforderlich sind, z.B. Pneumonieprophylaxe, Dekubitusprophylaxe, Parotitis- und Soorprophylaxe, Obstipationsprophylaxe. Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbständigen und selbstbestimmenden Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Ziel ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten und einem Leben in der Gemeinschaft sowie der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender. Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung 11 (5) Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1999 die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XI) i.R. ihrer ganzheitlichen Pflege und Betreuung. Die Dienstleistungen der medizinischen Behandlungspflege sind mithin Bestandteil der pflegerischen Leistungen, die mit dem Heimentgelt, dem Pflegesatz bzw. der Leistungen der Pflegekasse (§ 43 Abs. 2 und 3; Artikel 49 a § 1 Abs. 1 PflegeVG) abgegolten sind. Beschluss 2/98 der Pflegesatzkommission nach SGB XI Endabrechnung von Abwesenheitszeiten (Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung, Urlaub): Bei den Angaben zum Zeitraum der Abwesenheit in der Abrechnung werden nur vollständige Abwesenheitstage entsprechend der gültigen Regelung berücksichtigt: Inhalt der Behandlungspflege sind medizinische Leistungen, die zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Sie werden von der Pflegeeinrichtung entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung erbracht. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind mit der ärztlichen Behandlung abzustimmen, hierbei sind die ärztlichen Anforderungen zu beachten. Sie sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. (6) Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in § 7 Abs. 1, Satz 2 mit berücksichtigt. §3 Unterkunft und Verpflegung (8) Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen. (9) Unterkunft und Verpflegung umfasst insbesondere: - Ver- und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall. - Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. - Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen. - Wäscheversorgung: die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung. - Speise- und Getränkeversorgung: dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. - Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). Bei vorübergehender Abwesenheit von bis zu drei Tagen wird der Pflegesatz und das Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung weitergezahlt. Als Abwesenheit in diesem Sinne gilt nur die ganztägige Abwesenheit (von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) Bei Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erfolgt vom ersten Tag der Abwesenheit an keine Pflegesatzzahlung mehr. Vom Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird ein Betrag in Höhe von 70% gezahlt. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit erfolgt die Zahlung für längstens 28 Tage im Jahr. Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. Bei Heimbewohnern, die Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, ist § 93 Abs. 7 BSHG zu beachten. (Anmerkung: Bei der Endabrechnung von Abwesenheitstagen wird bei der Ermittlung der 75%-Grenze des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen der Betrag der Investitionsaufwendungen ermittelt, indem der tägliche Betrag mit der Zahl der Kalendertage des Monats multipliziert wird.) Die Endabrechnung muss bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats bei der jeweilig zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Hierbei kommt es nicht auf den Tag der Abrechnung, sondern auf den Tag des Eingangs bei der Pflegekasse an. Im auf die Abrechnung folgenden Monat werden die Differenzbeträge mit der laufenden Abschlageszahlung verrechnet. Anlage 2 Adressen Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft führt die für den Vollzug des Heimgesetzes zuständige Behörde, in Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachdienst 350 Heimaufsicht Reichsstraße 3 09112 Chemnitz Tel.: 0371 / 577-0 Fax: 0371 / 577-282 Homepage: www.ksv-sachsen.de E-Mail: [email protected] "Betreff:" Heimaufsicht Träger der Einrichtung Schul- und Pflegeeinrichtungen Annaberg – Buchholz GmbH & Co Betriebs und Grundstücks KG Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-B. Tel.: 03733 / 50675-0 Fax: 03733 / 50675-15 Homepage: http://www.seniorenpflege-annaberg.de E-Mail: [email protected] § 28 Abwesenheit des Pflegebedürftigen Unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Art. 49 a des 1. SGB XI - ÄndG, wonach das am 30.06.1996 geltende Heimentgelt bis längstens zum 31.12.1997 weitergilt, gelten auch entsprechende Regelungen mit Stichtag vom 30.06.1996 in Bezug auf die Vergütung bei Abwesenheit weiter. - vom 25.06.1998 (Seite 2) ausführliche Abwesenheitsregelung: siehe PSK - Beschluss Berufsverband bzw. Trägerverband in Pflicht, RV + PSK - Beschluss zu liefern 12 SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg I . Zimmer 1. Reinigung In der Regel wird einmal die tägliche Reinigung und einmal wöchentlich die Grundreinigung in Ihren Zimmern durchgeführt, einmal im Jahr bzw. nach Erfordernis gestöbert, viermal im Jahr das Fenster geputzt. Die Zeiten erfahren Sie in Absprache mit der für Sie zuständigen Raumpflegerin / Altenpflegehelferin. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Interesse der Gesundheit unserer Mitarbeiter die Reinigung der Balkone im Winter unterbleiben muss. Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg – Buchholz Telefon: 03733 / 50675-0 Fax: 03733 / 50675-15 Formular-Nr. freigegeben von HL / VPFK Gültigkeitsbereich Heim Kurzbezeichnung HA-Info freigegeben am 01.01.2004 Verantwortlich: HL erstellt von/am Qualitätszirkel am 01.01.2004 zuletzt geändert am 13.03.2012 durchzuführen am: Anlass Seite 13 von 21 Druck vom: 28.07.2016 16:15:27 nächste Revision bei Bedarf Ablage – Ort: Sekretariat für Interessenten 2. Lüften Bitte lüften Sie Ihr Zimmer nicht auf den Flur, sondern nur durch das Fenster und die Balkontür, und drehen Sie dabei die Heizung ab. Auch das Lüften der Flure sollte im Interesse der anderen Heimbewohner nicht zu lange erfolgen. O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc Alles für ein hamonisches Zusammenleben 3. Feuerpolizeiliche Vorschriften Wir bitten, zu beachten, dass Tauchsieder, Heizdecken, Heizöfen, Kochplatten und dgl. wegen der Brandgefahr in den Zimmern nicht gestattet sind. Auch Bügeleisen sind gefährlich. Es besteht die Möglichkeit, Kleidungsstücke in der Wäscherei bügeln zu lassen. Bitte beachten Sie ferner: Das Rauchen birgt eine besondere Gefahr. In unserem Hause ist generelles Rauchverbot bis auf die von der Leitung dafür ausgewählten Plätze bzw. außerhalb des Gebäudes. Für den Fall eines Brandes bitten wir Sie, sich mit den Feuerlöschordnungen vertraut zu machen. Zwischen Herrn/Frau: _______________________ geb.: ______________ (in folgendem kurz „Bewohner“ genannt) vertreten durch: _____________________________________________________________ (Betreuer bzw. Bevollmächtigte Kopie liegt vor) II. Gemeinschaftsräume 1. Fernsehräume Falls Sie keinen eigenen Fernseher haben, können Sie die Geräte im Speise- oder Leseraum nutzen. und Seniorenpflegeeinrichtungen am Schottenberg Waldschlösschenstrasse 39; 09456 Annaberg – Buchholz Telefon: 03733 / 506750 Fax: 03733 / 50675-15 Funk: 01728010481 E-Mail: [email protected] Web-Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de Wirkungsdauer: 2. Bibliothek Bücher können zum Lesen auf das Zimmer mitgenommen werden. Sie sind aber in jeden Fall wieder zurückzubringen. Dauer des Aufenthaltes 3. Hauskapelle Unser Andachtsraum ist immer geöffnet. Er dient den Gottesdiensten, steht aber jedem Heimbewohner als Raum der Stille jederzeit zur Verfügung. III. Sonstige Anlagen 1. Aufzüge Die Aufzüge können jederzeit benutzt werden. Wir bitten jedoch, Gehbehinderten den Vortritt zu lassen und die Betriebsanleitung zu beachten. Die Wohnbereiche sind aber auch über die Treppenhäuser erreichbar. 2. Küche Das Betreten der Küche ist auf Anordnung des Lebensmittelüberwachungsgesetzes nur Mitarbeitern gestattet. 3. Außenanlagen Bitte gehen Sie pfleglich mit den Außenanlagen um. Die Anlagen sollen alle Bewohner und Besucher erfreuen. Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen. Rauchen ist nur auf der Raucherinsel gestattet. Sie haben sich entschlossen, in unser Heim einzuziehen. Wir begrüßen Sie auf das Herzlichste in diesem Hause. Das Heim ist mit dem Ziel errichtet worden, alten Menschen einen Lebensabend in Gemeinschaft ohne Unterscheidung der Konfession zu ermöglichen. IV. Angebote 1. Veranstaltungen Sie sind zu allen Veranstaltungen im Hause herzlich eingeladen. Diese werden in der Regel durch einen Aushang am "Schwarzen Brett" bekannt gegeben und im Speisesaal/Flur bzw. bei den Mahlzeiten angesagt. Sie werden verstehen, dass das Zusammenleben der Heimbewohner und Mitarbeiter einer gewissen Ordnung bedarf, worüber wir Sie nachstehend unterrichten möchten. Dies sind keine Verhaltensvorschriften, sondern diese dienen dem harmonischen Zusammenleben, welche individuell und aus pflegerisch-, medizinischen Gründen angepasst werden können und müssen. 13 2. Gottesdienste Für unser Heim ist die Kirchgemeinde Buchholz zuständig. Bitte klären Sie, ob Sie in diese Gemeinde beitragsmäßig überwechseln möchten. Veranstaltungen gibt das Pfarramt rechtzeitig über die Heimzeitung oder dem „Schwarzen Brett“ bekannt. 7. Besuche und Besuchzeiten Wir haben in unserem Haus keine Besuchszeiten. Sie können zu jeder Zeit Besuch empfangen. Schön wäre es, wenn der Besuch sich bei dem Wohnbereichspersonal kurz an- und abmeldet. So weiß das Personal, wer auf dem Wohnbereich in einem Brandfall aufzuspüren ist. 3. Seelsorgerliche Betreuung Sollten Sie einen Pfarrer Ihrer Konfession zur seelsorgerlichen Betreuung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Schwester oder die Heimleitung. Wir sind darauf bedacht, Sie vor materiellen bzw. finanziellen Einbußen zu bewahren. Vertreterbesuche und Sammlungen sind deshalb nicht genehmigt. Sollten Sie trotzdem belästigt werden - oder haben Sie sogar einen Vertrag unterschrieben – geben Sie dies der Heimleitung sofort bekannt. Um ungebetene Besuche abzuwehren, sind alle Eingänge (außer dem Haupteingang) in der Regel auch tagsüber nur mit dem Schlüssel zu öffnen. V. Hausgemeinschaft 1. Mitarbeiter Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, den Bewohnern unseres Hauses in ihrer Lebenslage behilflich zu sein und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. 8. Tiere Sie werden sicher verstehen, dass nur das Halten von bestimmten Haustieren möglich ist. Beraten Sie sich bitte mit der Heimleitung. Um allen Bewohnern in gleicher Weise gerecht zu werden, bitten wir, zu verstehen, dass Sie den Mitarbeitern grundsätzlich keine Anweisungen geben können. Unsere Mitarbeiter sind grundsätzlich nach tarifähnlichen Bedingungen besoldet. Alle Dienstleistungen sind damit abgegolten. Sonderrechte können durch die Zahlung eines "Trinkgeldes" bzw. Geschenke nicht erworben werden. Erfahrungsgemäß werden durch solche Gaben Spannungen erzeugt, die einer guten Heimatmosphäre abträglich sind. 9. Schlüssel Ihr Zimmerschlüssel ist meist gleichzeitig der Haustürschlüssel. Bitte geben Sie deshalb besonders auf ihn acht. Es gilt die Schlüsselordnung des Hauses. Verlorengegangene Schlüssel müssen wir Ihnen berechnen. Die Abstellräume sperrt Ihnen bei Bedarf der Hausmeister auf. 2. Teeküchen Sie finden in jedem Stockwerk eine Teeküche, in der Sie Getränke und kleine Mahlzeiten selbst zubereiten können. Generell werden der Haupteingang Haupt- und hinteren Eingangstüren des Heimes gegen 20:00 Uhr verändert geschalten. Es ist ab diesem Zeitpunkt nur noch über die Klingelanlage möglich, das Heim über den Haupteingang zu betreten. Die hinteren Eingänge sind von Außen her nicht mehr nutzbar. Bitte beachten Sie, dass die Türen geschlossen und die Fenster geöffnet sind. Vergessen Sie auch nicht, im Anschluss die Herdplatten abzuschalten und zu reinigen. 10. Nachtbeleuchtung In den Fluren und im Treppenhaus ist eine sog. Nachtbeleuchtung angebracht, die aus Sicherheitsgründen die ganze Nacht brennen muss. 3. Kühlschränke In der Teeküche können Sie den Gemeinschaftskühlschrank benutzen. Bitte lagern Sie stark riechende Lebensmittel in einer geschlossenen Dose. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir verdorbene und gesundheitsschädigende Lebensmittel bei Bedarf entfernen müssen. Lagern Sie bitte keine stark Keimbelasteten Lebensmittel ein. Nicht erwünscht sind roher Fisch, Fleisch oder Eier und werden von uns entsorgt. (Salmonellengefahr) Sofern ein Bewohner derartige Lebensmittel zu Besuch mitgebracht bekommt, hat er diese sofort zu verzehren, besser noch, er gibt diese seinen Angehörigen gleich wieder mit. Die Gefahr einer Vergiftung ist zu groß und kann sich rasend schnell auf andere Bewohner übertragen. 11. Verpflegung a) Die Mahlzeiten servieren wir: Frühstück: von 06:30 Uhr bis: 09:30 Uhr Zwischenmahlzeit: von 10:00 Uhr bis: 11:00 Uhr Mittagessen: von 11:30 Uhr bis: 12:30 Uhr Zwischenmahlzeit: von 14:00 Uhr bis: 15:00 Uhr Abendessen: von 17:30 Uhr bis: 18:30 Uhr Spätmahlzeit: von 21:00 Uhr bis: 21:30 Uhr Nachtmahlzeit: nach Anlass & Bedarf Änderungen sind vorbehalten! b) Kostform Es ist möglich, dass Sie nach schriftlicher Bescheinigung durch den Arzt anstelle der Vollkost eine Zuckerdiät oder Schonkost erhalten. Wir sind bemüht, den Speiseplan abwechslungsreich zu gestalten. Er wird in 7-tägigem Abstand mit dem Küchen-, Pflegedienst, Heimleiter und Heimbeirat gestaltet. c) Essenteilnahme Solange die vom Träger ausgehandelten bzw. von der Pflegekasse und dem Gesetzgeber vorgegebenen Pauschalpreise für Unterkunft und Verpflegung bzw. dem Pflegeaufwand bestehen, ist eine detaillierte Aufstellung aller Einzelleistungen nicht möglich. Eine Verrechnung etwaiger, nicht in Anspruch genommener Leistungen, erfolgt daher nicht. d) Sitzordnung Die Sitzordnung im Speisesaal wird im Gespräch untereinander erstellt. Wir kommen Ihren Wünschen nach Möglichkeit entgegen. 4. Rundfunk – Fernsehen – Telefon (eigene Nummer über Ihren Telefonanbieter) Telefon, Fernseh- und Rundfunkgeräte können aufgestellt werden. Installation- und Anschlussgebühren für Telefonanbieter, GEZ, GEMA gehen zu Ihren Lasten. 5. Duschen – Bäder Ihnen stehen unsere Bäder jederzeit innerhalb unseres Baderhythmuses zur Verfügung. Ausgenommen sind die Zeiten, die als Ruhezeiten angegeben sind. Bitte reinigen Sie die Wanne anschließend. Falls Sie beim Baden Hilfe benötigen, besprechen Sie dies bitte vorher mit der für Sie zuständigen Schwester. 6. Schäden - Mängel Wenn Sie in Ihrem Zimmer oder in den Gemeinschaftsräumen Schäden feststellen, informieren Sie bitte die zuständige Schwester oder die Heimleitung. Kosten für selbstverschuldete Schäden müssen wir Ihnen berechnen. 14 6. Fußpflege - Haarpflege - Krankengymnastik (allgemeine Regeln) Der Besuch der Fußpflegerin ist in unserem Hause möglich. In regelmäßigen Abständen kommt die Friseuse und die Fußpflegerin in den Friseur- und Fußsalon im Erdgeschoss. (Fußpflegeauftrag) Nach Verordnung durch Ihren Arzt kommt bei Bedarf eine Masseuse bzw. Therapeutin zur Therapie ins Haus. e) Verhinderung Können Sie wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht zum Essen kommen, melden Sie sich bitte bei der Schwester oder im Büro ab. f) Ruhezeiten Das Zusammenleben vieler Bewohner erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Deshalb gelten folgende Zeiten als Ruhezeiten: 13.00 - 15.00 Uhr und am Abend ab 20.00 Uhr. Wir bitten in diesen Zeiten die Unterhaltungen auf den Fluren zu unterlassen und die Radio- und Fernsehgeräte auf Zimmerlautstärke zu stellen. Die Zeit ab 22.00 Uhr gilt als Nachtruhe. Geräte sollten daher nur noch mit Kopfhörer benutzt werden. 7. Elektrische Geräte Das Betreiben der elektrischen Geräte bedarf generell der vorherigen Genehmigung durch die Heimleitung bzw. dem haustechnischen Personal. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, ist der Bewohner oder dessen Erben voll haftbar. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist daher ratsam. (wird hiermit empfohlen) 12. Post- und Geldverteilung Post- und Geldsendungen werden von der Heimleitung in Empfang genommen und an Sie weitergegeben lt. Postauftrag. 8. persönliche Utensilien bzw. Wertsachen Für Wertsachen des persönlichen Bedarfes oder Utensilien (z.B. Bekleidung, Wäsche, Bilder, Saisonschmuck für Weihnachten oder Ostern) übernimmt das Heim keine Haftung. Hier mit eingeschlossen sind Schäden an Textilien. Bitte achten Sie beim Kauf der Wäsche darauf, dass diese Farbecht und Trockner geeignet sein muss. Die gesamte Wäsche wird in einer Großwäscherei gewaschen. Schäden aufgrund der Nichteignung der Textilien können nicht ersetzt werden. 13. Bekanntmachungen Für Bekanntmachungen gilt das "Schwarze Brett" in den Fluren bzw. im Erdgeschoss. 14. Besonderheit Unsere Einrichtung beherbergt Bewohner mit demenziellen und multimorbiden Erkrankungen. Um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir uns dazu entschlossen, die Wohnbereichstüren mit einem Türknauf zu versehen und in besonderer Situation auch zu verschließen. 9. Sonstiges Lampen Es ist in jedem Zimmer eine Decken- und Bettleuchte angebracht. Zusätzliche Lampen und elektrische Geräte können in Absprache mit der Heimleitung und nach elektrotechnischer Überprüfung (Vorlage durch einen geprüften Elektriker) mitgebracht werden. (bei Bedarf Wiederholungsprüfungen sind für ortsveränderliche Geräte Pflicht) Die Wohnbereiche können zwar so zu jeder Zeit mit dem Fahrstuhl erreicht und verlassen werden, jedoch für einen bestimmten Bewohnerkreis bietet diese Gegebenheit einen zusätzlichen Schutz. Einen Schutz und Hemmschwelle vor Verletzung sich selbst gegenüber bei unkontrolliertem Verlassen der Wohnbereiche. VI. Hilfestellungen 1. Erkrankung Bei vorübergehender Erkrankung erhalten Sie die vertraglich zugesicherte Pflege. Selbstverständlich können Sie einen Arzt Ihrer Wahl benennen. Die ärztlichen Verordnungen sind für das Pflegepersonal bindend. Sind vom Arzt verordnete Pflegeleistungen im normalen Rahmen nicht mehr durchführbar, gewährleisten wir Ihnen eine fachgerechte Pflege durch die Verlegung in ein Krankenhaus. Wenn Sie erkranken, haben Sie die Möglichkeit, mittels Rufanlage die Schwester zu rufen. Wenn eine Erkrankung eine Koständerung notwendig macht, bitten wir, dies bis 9.30 Uhr vormittags zu melden. Wände und Türen Bilder können Sie beliebig aufhängen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nicht an Holzteilen geschehen kann. Sparen Sie auch die Stellen aus, hinter denen Elektroleitungen vermutet werden können. Bitte kleben Sie nichts an Wände und schrauben oder kleben Sie nichts an Türen. Die Schäden sind nur sehr schwer oder überhaupt nicht zu beseitigen. Dübeln Es ist sicher nicht ganz zu vermeiden, dass man "dübeln" muss. Dies kann allerdings nur in Absprache mit der Heimleitung oder Hausmeister geschehen. Falls Sie einen Spiegelschrank anbringen wollen, kann dies in Absprache unter der Voraussetzung geschehen, dass der Schrank auch nach dem Auszug hängen bleibt, Klebehaken können Sie selbstverständlich nach Ihrer Wahl anbringen. 2. Urlaub Sie können jederzeit Urlaub machen. Bitte melden Sie sich ab, denn Kostgelderstattungen bzw. Erstattungen nach der Pflegesatzvereinbarung sind nur nach Abmeldung möglich. Balkone Bitte machen Sie die Balkone nicht zur Rumpelkammer. Wir züchten sonst Ungeziefer heran. Für die Anbringung von Blumenkästen sprechen Sie bitte mit der Heimleitung. Rauchen ist Ihnen in unserer Einrichtung nicht gestattet. (Raucherraum je Wohnbereich vorhanden) Sonstiger Bedarf Da Kochplatten behördlich verboten sind, empfehlen wir Ihnen einen elektrischen Wasserkocher mit automatischer Abschaltung und Überhitzungsschutz o. eine Kaffeemaschine, sofern Sie nicht die Möglichkeit der Teeküche in Anspruch nehmen wollen. 3. Abmeldung bei Ausgang Selbstverständlich können Sie kommen und gehen, wann Sie wollen. Es ist jedoch besonders bei abendlichen Ausgängen empfehlenswert, den Zimmernachbarn zu informieren. 4. Gäste In der Regel haben wir Gästezimmer zur Verfügung. Nach vorheriger Anmeldung ist es auch möglich, Gäste an der Verpflegung teilhaben zu lassen. 5. Behörden Wenn Sie keine Hilfe von Verwandten erhalten können, helfen wir Ihnen gerne beim Umgang mit Behörden. 15 Was können Sie für Ihr Zimmer mitbringen?, Sie können es selbst gestalten! - persönliches Geschirr und Besteck für das Zimmer (Privatgebrauch), Thermosflasche, Gläser, Blumenvase, Papierkorb, Bequemer Sessel (Fernsehsessel); Wandschmuck, Bilder u.a. m. Sprechen Sie uns ruhig an. Bei der Gestaltung unserer Gemeinschaftsräume können Sie im Rahmen des Therapiekonzeptes, spez. zu saisonalen Anlässen, mitwirken. 10. Schlusswort Bei Fragen und Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an die Heimleitung. (Beschwerdemanagement) Nun wünschen wir Ihnen und allen anderen Bewohnern einen behüteten Feierabend und einen angenehmen Aufenthalt in unserem Hause. 11. Rechtsgültigkeit Diese Regelungen für ein harmonisches Zusammenleben tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sollten einzelne Passagen dieser Regelungen für ein harmonisches Zusammenleben unwirksam oder nichtig sein, wird der Bestand der gesamten Regelung für ein harmonisches Zusammenleben hiervon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gilt im Einzelfall die jeweilige gesetzliche Regelung, die den wirtschaftlichen Vorstellungen am nächsten kommt. Änderungen, Ergänzungen sowie Aufhebung dieser Regelung für ein harmonisches Zusammenleben bedürfen der Schriftform. Das aktuelle Informationspaket finden Sie im Erdgeschoss am Aushang zur Einsicht. Allgemeines Eine Extra Badewaschtasche mit: Nagelscheren-Set; Kamm oder Bürste; Waschutensilien; (Seife / Haarwäsche / Pflegemittel) sollte immer vorrätig sein, da dies ausschließlich personengebunden ist und mit Namen gekennzeichnet wird!!! - Eine Grundausstattung für die Nasszelle: Zahnpflege- und Scherenset; Pflegemittel für die Haut; Seife für die Nasszelle im Zimmer - Bitte Bekleidungsliste beachten (Diese ist jedoch nur eine Hilfestellung, kein MUSS) - Faltfahrstühle u. ä. , welche z.B. von der Krankenkasse bewilligt wurden sind mitzubringen, diese holt die Kasse im Heim wieder ab, sobald die Genehmigung ausläuft. Annaberg, den «Heimaufnahmetag» Mit freundlichem Gruß gez. E. Prügner Vermieter Zur Kenntnis und Akzeptanz: _________________________________________ rechtsgültige Unterschrift 16 Seniorenpflegeeinrichtungen am Schottenberg Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg – Buchholz E-Mail: [email protected] Web-Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 506750 Fax: 50675-15 WB 1: Tel. 50675-21, Fax: 50675-42 WB 2: Tel. 50675-22, Fax: 50675-44 WB 3: Tel.50675-23, Fax: 50675-46 PDL: 50675-20 Buchhaltung: Tel. 50675-12 Fax: 50675-15 Rechnungslegung: 50675-13 Heimleitung: 0172/8010481 O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc Bitte bringen Sie eine gepackte Krankenhaustasche mit. Das gehört in die Notfalltasche für das Krankenhaus Welcher gesunde Mensch denkt an einen Krankenhausaufenthalt. Man beschäftigt sich täglich mit aktivem und gesundem Leben und hat keine Zeit, an Krankheit zu denken. Außerdem ist der natürliche Zustand aller Lebewesen die Gesundheit. Trotzdem kommen in Deutschland jeden Tag zehntausende Menschen ohne Vorwarnung ins Krankenhaus. Dann benötigen Sie schnell eine Notfalltasche für das Krankenhaus. Wie können wir uns auf solche Wechselfälle des Lebens vorbereiten? Im Idealfall deponieren Sie eine Notfalltasche für das Krankenhaus bei Ihrem Angehörigen in unserer Einrichtung. Denn die kluge Frau oder der kluge Mann beugt vor. Was gehört in die Notfalltasche für das Krankenhaus? Persönliche Dinge (namentlich gekennzeichnet) wie: Nachtwäsche, Schlafanzug usw. Morgenmantel mit Hausschuhen oder Pantoffeln Unterwäsche mit Strümpfen für mehrere Tage bis einer Woche Trainings- oder Jogginganzug und feste Schuhe für evtl. Spaziergänge je nach Jahreszeit: Schal, Mütze und Handschuhe Waschbeutel mit Zahnbürste und Zubehör, Shampoo, Gesichts- und Körpercreme, Kamm und Fön oder Haarbürste & Nagelscherenset dringend benötigte Hilfsmittel wie Hörgerät, Brille, Prothesen usw. Handtücher, Badetuch und Waschlappen Damit ist erst einmal die "Grundversorgung" im Krankenhaus gesichert. Auch Lektüre oder Kreuzworträtsel können als Inhalt in der Tasche sein, damit Sie die Langeweile vertreiben können. Wertsachen Lassen Sie Wertsachen besser zu Hause. Deutschlandweit wird viel in diesen Einrichtungen gestohlen. Das Personal weist in der Regel die Patienten darauf hin. Beugen Sie den Wechselfällen des Lebens vor. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Angehöriger im Ernstfall in Ruhe gesund wird und sich wohl fühlt. Annaberg, den 15.04.2015 11:41:00 Busch, Heimleiter 17 Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 506750 Fax: 50675-15 Krankenhaustasche Heimleitung: 0172/8010481 Rechnungslegung: 50675-13 von: Buchhaltung: 50675-12 Fax: 50675-15 _________________________________ geboren am: PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006 ____________________________ Wohnbereich 1: Tel. 50675-21, Fax: 50675-42 Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Wohnbereich 2: Tel. 50675-22, Fax: 50675-44 Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz Wohnbereich 3: Tel. 50675-23, Fax: 50675-46 Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected] Wohnbereich: 1☐ 2☐ 3☐ Krankenhaustasche Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15 Heimleitung: 0172/8010481 von: Rechnungslegung: 5067513 _________________________________ geboren am: Buchhaltung: 506750 Fax: 50675-15 ___________________________ PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006 Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42 Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44 1☐ Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46 Wohnbereich: 2☐ 3☐ Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected] Krankenhaustasche Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15 Heimleitung: 0172/8010481 von: Rechnungslegung: 419 96 11 _________________________________ geboren am: Buchhaltung: 429 196 Fax: 426 98 76 ___________________________ PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006 Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42 Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44 Wohnbereich: 1☐ 2☐ 3☐ Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46 Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected] Krankenhaustasche Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15 Heimleitung: 0172/8010481 von: Rechnungslegung: 419 96 11 _________________________________ geboren am: Buchhaltung: 429 196 Fax: 426 98 76 ___________________________ PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006 Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42 Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44 Wohnbereich: 1☐ 2☐ 3☐ Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46 Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail:[email protected] 18 SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg – Buchholz Telefon: 03733 / 506750 Fax: 03733 / 50675-15 Formular-Nr. Kurzbezeichnung AufnZeugn. IfSG § 36 (4) freigegeben von freigegeben am HL / VPFK 01.10.2002 Gültigkeitsbereich Pflege erstellt von/am Seite 19 von 21 Qualitätszirkel am 01.10.2002 zuletzt geändert am nächste Revision 28.07.2016 16:15:27 bei Bedarf Bitte vom behandelnden Arzt ausfüllen lassen O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc Ärztliches Zeugnis zur Aufnahme in die Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Krankenhaus / behandelnder Arzt bzw . Krankenhaus / behandelnder Arzt EKA Erzgebirgsklinikum Annaberg gGmbH Station Station: _______ Chemnitzerstraße 15 09456 Annaberg – Buchholz Telefon: 03733 / 80-0 Fax: 03733 / 80 40 08 Datum, den ___________ __________________________ ______________ Name, Vorname geboren am wohnhaft in: _____________________________________________________________ Straße PLZ Ort bzw. ab ___________ in Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz Folgende Angaben dürfen nicht älter als 4 Wochen sein lt. RKI: Ist der Antragsteller frei von Ja MRSA Nein, Behandlung erfolgte: (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) Welche: _____________________________________________________________________________ Weitere Behandlung erforderlich nein Ja, welche ____________________________________________________________________________________ Ist der Antragsteller frei von ORSA Ja Nein, (Oxacillin Resistenter Staphylococcus Aureus) der Antragsteller frei von ESBL_ECO . ESBL_KLE Ja Nein, Ja Nein, Ja Nein, (Extendend Spectrum Beta-Lactamasn) Ist der Antragsteller frei von . VRE (Vancomycin-resistente Enterokokken) Ist der Antragsteller frei von . HIV (Humanes Immundefizienz-Virus) . Ist der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten? Liegen Anhaltspunkte einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vor? (siehe § 36 IfSG) Ja Nein, Nein Ja, welche? ____________________________________________________________________________________ ___________________________________ Stempel und Unterschrift des behandelnden bzw. leitenden Arztes Anmerkung: Auszug aus dem § 36 (4) Infektionsschutzgesetz: Personen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung nach § 1 Absatz 1 oder 1a des Heimgesetzes aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. 19 SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz Richtlinie - Nr. freigegeben von HL / VPFK Gültigkeitsbereich Heim Kurzbezeichnung Demz Verantwortlich Bezugs-PFK/PK Datum/Zeit: erstellt von/am QZ am 01.04.06 Durchführung Aufnahme/laufend MA: freigegeben am 01.04.2006 Ablage Dokumentation des BW / Pfl.-Handbuch Signum / Hz: Seite 52 von 71 Druck vom: 28.07.2016 16:15:27 zuletzt geändert am: 01.04.2006 nächste Revision bei Bedarf O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc Ärztliche Bescheinigung für Demenz Versicherungsnummer: Pflege-/Krankenkasse: __________________________________ geb.: ______________ Patient/in: Name, Vorname geboren am Name: Hausarzt / Hausärztin Anschrift Telefon Aus ärztlicher Sicht, wird o.g. Patienten folgende Demenz bescheinigt: folgende demenzielle Erkrankung liegt vor (bitte ankreuzen) Präsenile Demenz Morbus Alzheimer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit Senile Demenz Vaskuläre Demenz Morbus Parkinson Grad der Schädigung: 12345 Die Angabe des Grades ist wichtig für die Bewilligung der zusätzlichen Beschäftigung bei eingeschränkter Alltagstauglichkeit ggf. Raum für weitere Mitteilungen ________________________________________________________________________ _ ________________________________________________________________________ _ es liegt keine demenzielle Erkrankung vor. Annaberg, den «Heimaufnahmetag» ______________________________________ (Stempel/Unterschrift des Arztes) 20 SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz Richtlinie - Nr. freigegeben von HL / VPFK Gültigkeitsbereich Heim Kurzbezeichnung Zahn-F. Verantwortlich Bezugs-PFK/PK Datum/Zeit: erstellt von/am QZ am 01.04.06 Durchführung Aufnahme/laufend MA: freigegeben am 01.04.2006 Ablage Dokumentation des BW / Pfl.-Handbuch Signum / Hz: Seite 53 von 71 Druck vom: 28.07.2016 16:15:27 zuletzt geändert am: 26.04.2006 nächste Revision bei Bedarf O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc Medikation wegen Aufnahme Bitte per Fax zurück: 03733 / 50675-15 An bisherigen Hausarzt Herrn / Frau Dr. / Dipl. med. An neuen Heimarzt Herrn / Frau Dr. / Dipl. med. _________________________________ geb.: _______________ Versicherungsnummer: Pflege-/Krankenkasse: Hausarzt/Hausärztin «Heimarzt» Name: behandelnder Hausarzt / Hausärztin Anschrift Telefon Wurde/wird am __________________ in der Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg mit folgender Medikation und Dosierung verlegt/aufgenommen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Diagnose/n: Wir bitten bei evtl. Medikationsänderung um Benachrichtigung Annaberg, den _________________ Vielen Dank ____________________ Name Pflegefachkraft 21
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