Heimvertrag Seite 1-11 - Seniorenpflegeeinrichtungen am

Heimvertrag
Zwischen
Schul- und Pflegeeinrichtungen Annaberg-Buchholz GmbH
& Co. Betriebs und Grundstücks KG
Waldschlösschenstrasse 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz
Telefon des Trägers: 03733/ 506750 Fax: 03733/ 50675-19
Telefon des Heimes: 03733/506750 Fax: 03733/50675-15
und Herrn/Frau:
________________________________ geb.: ________________
Vorname Name
(in folgendem kurz „Bewohner“ genannt)
vertreten durch:
______________________________________________________________________________________
Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter
wird hiermit der nachstehende
Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern die Leistungen der stationären Pflege der
Pflegeversicherung nach § 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch
nehmen, geschlossen. Anstelle des HeimG tritt das WBVG vom 29.07.2009
I. Einleitung
Das Heim führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an
den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Das Heim bemüht sich,
dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben.
Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die
Bemühungen des Heimes nach Kräften unterstützen. Besteht eine Heimordnung, so ist
diese Bestandteil des Vertrages und wird dem Bewohner ausgehändigt.
Das Heim ist nach/durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI
durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen.
Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden
die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart, der vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nimmt.
II. Allgemeine Ausstattung des Heimes
Das Heim ist wie folgt ausgestattet:
Unser Seniorenpflegeheim ist eine private Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes. Es
bestehen vertragliche Vereinbarungen mit allen Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern. Unsere Einrichtung verfügt über wohnlich eingerichtete Einzel-, Doppel- und Dreibettzimmer, mehrere gemeinschaftlich genutzte Räume, eine Freiterrasse auf jedem
Wohnbereich und einen großen Garten. Ihr Zimmer und die öffentlichen Räume können
Sie selber mitgestalten sowie es der Pflege dienlich und dem öffentlichen Ansehen nicht
schädlich ist. * mit „Bewohner“ ist sowohl die Männlichkeits- als auch die Weiblichkeitsform erfasst.
* Pflefgestufe / Pflegegrade / Pflegekasse lt. gestzl. Regelung
Rechtsform:
Schul- u. Pflegeeinrichtungen Annaberg - B. GmbH & Co Betriebs und Grundstück KG;
Sitz: Annaberg / Registriergericht Chemnitz HR B 6005; Geschäftsführerin: E. Prügner
Bankverbindung: Erzgebirgssparkasse; IBAN: DE52 870540003318002959 BIC: WELADED1STB
E-Mail: [email protected] Web Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de
Heim:
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg ; Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg-Buchholz ;
Telefon: 03733/506750 Fax: 03733/50675-15, Funk: 0172 80 10 481
Heimleiter: Jörg Busch; Verantwortliche Pflegefachkraft: Hecker Sebastian;
E-Mail: [email protected]
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III. Unterkunft und Verpflegung
§ 1 Unterkunft
(1) Das Heim überlässt dem Bewohner bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Hause
ab:
ggf. bis
(maximal 3 Monate
vgl. §1 Abs.4 HeimG)
einen Platz in einem
Zimmernummer:
Doppel-,
Einzel-, bzw.
Dreibettzimmer
Ein Recht auf Untervermietung oder Gästeübernachtung besteht nicht.
(2) Die Unterkunftsleistungen umfassen:
a) die Bereitstellung eines
leeren,
teilmöblierten,
möblierten Raumes
und der sanitären Einrichtung mit
WC,
Dusche
Handwaschbecken
b) Der Bewohner ist damit einverstanden, dass sein Name und Zimmernummer für dienstliche Zecke und für Besucher öffentlich gemacht werden.
c) das Recht zur Mitbenutzung der für alle Bewohner vorgesehenen Räume und Einrichtungen des Heimes,
d) die regelmäßige Reinigung des Wohnbereiches,
e) Reinigung der Gemeinschaftsräume, Funktionsräume, Küche und übrigen Räume,
f) Heizung, die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall,
g) Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Gebäudeausstattung, der Einrichtungsgegenstände, der technischen Anlagen und der Außenanlagen (ausgenommen private Elektrogeräte, diese werden dem Bewohner weiterberechnet),
h) der Anschluss von Empfang für Fernseh-, Rundfunk- und Telefonempfang. Sie können Ihren eigenen Telefonanschluss und ggf. die bisherige Telefonnummer über einen Telefonanbieter Ihrer Wahl installieren lassen. Hierfür ist ein Antrag beim SAT-Anbieter bzw. Telefonanbieter selbst zu stellen. Bitte denken Sie daran, dass Sie für die An-, Um- bzw. Abmeldung der Rundfunkgebühren mit der Gebühreneinzugszentrale (GEZ / GEMA) selbst
verpflichtet sind und die damit verbundenen Kosten vom Bewohner zu tragen sind.
i) für die Einrichtung gilt das Gesetz zum Schutze von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen
(SächsNSG) in der jeweils gültigen Fassung. Das bedeutet ein allgemeines Rauchverbot
in allen Räumen außer dem Raucherraum.
(2) Dem Bewohner kann
Hausschlüssel/
Zimmerschlüssel gegen Quittung übergeben werden. Diese sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig wieder abzugeben. Bei Verlust der/des Schlüssel/s hat der Bewohner die daraus resultierenden Kosten, z.B. für den Ersatz des Schlosses, zu tragen.
(3) Der Bewohner kann seinen Raum auch mit eigenen Gegenständen ausstatten, Aufenthaltsund Gemeinschaftsräume im Rahmen des Therapiekonzeptes (speziell zu saisonalen Anlässen) mitgestalten. Die Gegenstände müssen in hygienisch- und vor Betreiben in einem
nachweislich technisch einwandfreiem Zustand sein. Bei Mehrbettzimmern sind auch die
Wünsche der Mitbewohner zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Heimleitung nach
pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohner.
(4) Ein Umzug innerhalb des Hauses bzw. eine Verlegung innerhalb des Einrichtungsbereiches
ist nur aus wichtigem Grunde mit Zustimmung des Bewohners zulässig. Einen wichtigen
Grund stellen z. B. Probleme des Zusammenlebens oder auch wesentliche Veränderungen
in der Pflegebedürftigkeit dar. Ein wichtiger Grund für den Umzug des Bewohners liegt auch
dann vor, wenn Umbaumaßnahmen erforderlich werden oder wenn ein Ehepartner eines
gemeinsam in einem Doppelzimmer untergebrachten Ehepaares stirbt.
(5) Gegenstände, die am Heimplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, dürfen
im Heim nicht verbleiben, sofern ihre Unterbringung nicht in einem Abstell-raum erfolgen
kann.
(6) Die Aufstellung und Nutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte, die eine generelle Gefahr
darstellen, bedürfen einer besonderen, jederzeit widerruflichen, schriftlichen Zustimmung der
Heimleitung. Für deren technischen Überwachung und den daraus resultierenden Kosten für
die Betriebsbereitschaft trägt der Bewohner die Kosten selbst.
(7) Der Bewohner ist ohne Zustimmung des Heimes nicht berechtigt, innerhalb seiner Räume an
baulichen oder technischen Einrichtungen, wie Klingel, Telefon, Lichtstrom,
Gemeinschaftsantenne usw. sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen bzw. vornehmen
zu lassen. Der Bewohner muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit
betreten werden können. Hierzu wird ein Schlüssel beim Heimleiter hinterlegt, bzw. darf das
diensthabende Personal mit den Gruppenschlüssel in die Räume des Bewohners.
2
§ 2 Wäscheversorgung
(1)
(2)
Das Heim stellt dem Bewohner Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen (kann aber auch
selbst mitgebracht werden) zur Verfügung. Die persönliche Wäsche, die der Bewohner
mitbringt und die auf eigene Kosten gekennzeichnet sein muss, muss wasch- und temperaturecht und mit dem Namen des Bewohners gekennzeichnet sein, (Die Kennzeichnung
kann über das Heim organisiert werden)
Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß §75 SGB XI vom 01.06.2012,
Anlage Nr. 1.
§ 3 Verpflegung
(1)
(2)
(3)
Die Speise- und Getränkeversorgung umfasst pauschal die Zubereitung und Bereitstellung
von Speisen und Getränken.
Ein altersgerechtes, abwechslungsreiches und vielseitiges Speisenangebot wird zur Verfügung gestellt. Die Speisen werden in Form von drei Hauptmahlzeiten und zwei Zwischenmahlzeiten angeboten. Schon- und Diätkost werden bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung gereicht. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung. Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB
XI vom 01.06.2012, Anlage Nr. 1
Diätkost, die nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem SGB V darstellt, fällt
nicht unter Abs. 2.
§ 4 Gemeinschaftsveranstaltungen
Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes teilnehmen. Bei diesen handelt
es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur
Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume & Tagesgestaltung.
§ 5 Kulturelle Veranstaltungen
Für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der
zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben wird.
IV. Leistungen der allgemeinen Pflege, der sozialen Betreuung und
der medizinischen Behandlungspflege
§ 6 Leistungen der Pflege
(1)
Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen des
täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Diese Hilfen
können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige
Übernahme der Verrichtungen sein.
Zu den Leistungen der Pflege gehören
 Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität
(2) Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen
Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI, siehe Anlage
Nr. 1.
§ 7 Leistungen der sozialen Betreuung
Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung
und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale
Umfeld (z.B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Das Heim unterstützt den Bewohner im
Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch
außerhalb der Pflegeeinrichtung (z.B. durch die Planung eines Arztbesuches). Es fördert den
Kontakt des Bewohners zu den ihm nahestehenden Personen sowie seine soziale Integration. Das
Heim bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an. Die Art und der Inhalt der
Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen
Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1.
§ 8 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
(1) Das Heim unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung und
die medizinische Behandlungspflege des Bewohners.
(2) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um
pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und
Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt
des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand
dieses Vertrages.
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Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung
angeboten, dass
 sie vom behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm
abgezeichnet wurden,
 die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist,
 der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist.
(1) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem
SGB XI zu erbringenden und von den Pflegekassen sicherzustellenden pflegerischen
Verrichtung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund
eines besonders hohen Versorgungsbedarfes im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder
sonst um Leistungen wie etwa bei der spezialisierten, ambulanten Palliativversorgung
nach § 37 b SBG V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ein Anspruch gegen die Krankenkasse besteht.
§ 8 a Pflegehilfsmittel
Die Einrichtung gewährt dem Bewohner eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie zur Vorhaltung aufgrund gesetzlicher Regelung oder Vereinbarungen verpflichtet ist. Der Leistungsanspruch nach § 33 SGB V auf Hilfsmittel zur Sicherung
der ärztlichen Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung bleibt hiervon
unberührt. Sofern zusätzliche Kosten für die Inkontinenzversorgung über die Höhe
der verhandelten monatlichen Pauschale anfallen und nicht von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen werden oder wird mehr Inkontinenzmaterial als die mit
den Kassen vereinbarte Pauschale auf eigenen Wunsch / Bedarf verbraucht, sind
diese zusätzlichen Kosten vom Bewohner zu tragen. Der Verbrauch privater Hygieneartikel und privater Hauswirtschaftsgüter für das private Umfeld geht zu Lasten des
Bewohners.
Wird der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten
Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt auf
Antrag um die ersparten täglichen Lebensmittelaufwendungen.
§ 9 Abschluss und Änderung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
(1) Das Heim arbeitet nach einer abgeschlossenen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. Der Bewohner kann sich über deren Inhalt informieren.
(2) Tritt eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung erstmalig oder neu in Kraft und entsprechen ihr Art, Inhalt und/oder Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag nicht,
so besteht für das Heim eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung dieses Vertrages an
die Inhalte der Leistungsbeschreibung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung.
(3) Der Anspruch auf Anpassung nach Abs. 2 kann sowohl vom Bewohner als auch vom
Heim durch einseitige schriftliche Erklärung geltend gemacht werden.
V. Zusatzleistungen
§ 10 Definition von Zusatzleistungen/Mitteilung
Als Zusatzleistung im Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei
Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und
dem Heim vereinbart. Das Heim teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe vor Leistungserbringung schriftlich mit.
VI. Investitionskosten
§ 11 Berechnung der Investitionskosten
Das Heim berechnet dem Bewohner anteilig seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Dieser Betrag ist
durch den Bewohner selbst zu tragen und wird jährlich angepasst. z.Z. täglich
07,78 €
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VII. Entgelte
§ 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen zur Zeit und für die Dauer der Gültigkeit:
(gem. aktueller Entgeltvereinbarungen /Zahlungsziel: 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug)
(1) Das Entgelt für Ausbildungsabgabe (Sachsen) beträgt täglich ab 01.09.16 02,49
(2)
(3)
(4)
Das Entgelt für Unterkunft
Das Entgelt für Verpflegung
Das Entgelt für §87b SGB XI
beträgt
beträgt
beträgt
täglich
täglich
täglich
€
12,42 €
04,35 €
03,88 €
Wobei die Kosten für 87b SGB XI durch die Pflegekasse zu 100% getragen werden.
(5)
Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt.
Bei der Zuordnung des Bewohners zur Pflegeklasse ist die Pflegestufe / Pflegegrade
gemäß § 15 SGB XI & PSG 2 zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Heimes
die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Der
Pflegeplatz für allgemeine Pflegeleistungen beträgt z.Z. für die Dauer der Gültigkeit
bis zur Neuverhandlung:
- in der Pflegeklasse I
täglich
36,15 €
- in der Pflegeklasse II
täglich
47,78 €
- in der Pflegeklasse III
täglich
64,86 €
- im Härtefall
III+H
täglich + 12,59 €
77,45 €
(6)
Die Einordnung in die Pflegestufe und der Zuordnung zur Pflegeklasse/Pflegegrade erfolgt lt.
Pflegekassenbescheid und ändert sich nach Pflegeaufwand & gesetzl. Änderungen des SGB.
Das Heim stellt die Rechnung in voller Höhe bis zum Erhalt eines endgültigen Pflegestufenbescheides (Kostenzusage der zuständigen Pflegekasse) an den Bewohner, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten, Angehörigen bzw. rechtsgültigen Vertreter. Nach Zahlungseingang des Pflegebeitrages der Pflegekasse auf dem Konto des Heimträgers wird dieser dem Bewohner gutgeschrieben. Als vorläufige Ermittlung des Pflegeaufwandes dient der anerkannte Formularsatz „Pflegezeitkorridor“, welcher Grundlage für die Pflegebedarfsermittlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) ist. Nach Eingang des endgültigen Pflegestufenbescheides wird gemäß diesem
die Abrechnung durchgeführt. (Zur Sicherstellung der Pflegeleistung wird ggf. die Rentenüberleitung auf das Konto des Heimträgers hiermit vereinbart, welche mit den anfallenden Heimkosten
dann wieder verrechnet wird. Ebenso dient die hiermit vereinbarte Abtretungserklärung der Sicherstellung der Pflege)
Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung
nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI - § 30 Abwesenheit des Pflegebedürftigen vom 01.06.2012
a) Entlassungs- und Aufnahmetag in/aus der Pflegeinrichtung gelten als ein Abwesenheitstag. Hierbei gilt
der Entlassungstag aus der Pflegeeinrichtung als Anwesenheitstag und der Aufnahmetag in der Pflegeeinrichtung als Abwesenheitstag2.
b) Der Pflegeplatz ist gemäß § 87 a Abs. 1 SGB XI im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim
für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei
Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
c) Bei vorübergehender Abwesenheit von jeweils bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen werden
der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2 SGB XI und
die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung in voller Höhe weiter gezahlt. Ab dem vierten Kalendertag
ununterbrochener Abwesenheit wird eine Abwesenheitsvergütung nach Abs. 4 gezahlt.
d) Für die in Abs. 2 bestimmten Abwesenheitszeiträume werden, soweit drei Kalendertage überschritten
werden, der Pflegesatz unter Einschluss von Ausbildungsvergütungen gemäß § 82 a Absätze 1 und 2
SGB XI und die Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung sowie die Zuschläge nach § 92 b SGB XI in
Höhe von 70% fortgezahlt.
e) Ansprüche auf Zahlung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt.
Bei Heimbewohnern, die Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, ist § 75 Abs. 5 SGB XII zu
beachten.
f) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse über die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit des
Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sowie alle vergütungsrelevanten Veränderungen bei Investitionskosten.
2
Beispiel: Heimbewohner geht am 25.10. aus der Pflegeeinrichtung ins Krankenhaus und kehrt am
07.11. zurück. Abwesenheitszeitraum des Heimbewohners: 26.10. bis 07.11. Gezahlt wird:
25.10. – volle Zahlung des Heimentgeltes
26.10. – 28.10. gelten die Regelungen nach § 30 Abs. 3
29.10. – 07.11. gelten die Regelungen nach § 30 Abs. 4
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Bei einer Ermittlung eines niedrigeren oder höheren Pflegeaufwandes ändert sich die Zuordnung in
die Pflegeklasse entsprechend.
(1) Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger
vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des
vertraglichen Investitionskostensatzes. Es bleibt unbenommen, die auflaufende Differenz
zum tatsächlichen Investitionskostenaufwand, wie er auch für Selbstzahler gilt, vom Träger
zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Wegfall der Sozialhilfe in den Stand als Selbstzahler bzw.
von der Erbmasse geltend zu machen.)
(2) Die Entgelte für die Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie die
Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst.
(3) Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit
dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird
dem Bewohner in Rechnung gestellt.
(4) Werden die Kosten vom öffentlichen Leistungsträger übernommen, so kann die Ein-richtung
-sofern eine Vereinbarung geschlossen ist- direkt mit diesem abrechnen.
(1) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung ggf. in gleicher Höhe tritt, rechnet das Heim die Pflegeleistung mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen,
unmittelbar an das Heim zu zahlen bzw. kann das Heim mit der Versicherung direkt
abrechnen.
§ 13 Gesamtentgelt für vollstationärer, kurzzeitiger und verhinderten Pflege
(1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach §12 zusammen.
Es beträgt derzeit täglich (lt. Anlage/Aushang -Kostenübersicht-)
€
(2) Das Gesamtentgelt (Heimentgelt, Pflegekosten zzgl. Taschengeld & Auslagen)
ist auf das Konto des Zahlungsempfänger zu überweisen bzw.
wird per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen von Zahlungsempfänger: Schul- und
Pflegeeinrichtungen Annaberg - Buchholz GmbH & Co Betrieb und Grundstücks KG ;
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz
IBAN:
DE52 870 54 000 33 18 00 29 59
SWIFT-BIC: WELADED1STB
Gläubiger-ID: DE34ZZZ00000289678
Mandat-Ref: «Mandatsnummer»
Für ausreichende Kontodeckung ist zu sorgen. Rücklastschriften gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen. Bei Widerspruch des SEPA-Mandats ohne Erteilung eines neuen SEPAMandats ist ein Bearbeitungsentgelt von 100,00 € fällig. Ich ermächtige/Wir ermächtigen (A)
den Zahlungsempfänger „automatisierter Name Zahlungsempf. von oben“ Zahlungen
von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weise ich
mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die vom Zahlungsempfänger „automatisierter Name
Zahlungsempf. von oben“ auf mein/unser Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Es
gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Es ist jeweils am 3. Werktag des Monates ohne Abzug fällig. Der Bewohner bzw. rechtl.
Vertreter (Betreuer, Vorsorgebevollmächtigter, Generalbevollmächtigter etc.) stimmt einer
Abtretungserklärung zu und erklärt sich hiermit einverstanden, dass die gesamten
Forderungen aus diesem Heimvertrag, nach SGB V, SGB XI §§ 42, 43, 72, 75, 87b, 82, 88
(Heimentgelt, Pflegekosten zzgl. Taschengeld & Auslagen), welche Bestandteil des Bedarfes
vom Bewohner sind, auf o.g. Konto des Trägers überwiesen bzw. eingezogen wird
Zahlungspflichtiger/Kontoinhaber: «Vorname» «Name» / «Kontoinhaber»
IBAN:
«IBAN»
BIC: «BIC»
Zahlungsart:
Wiederkehrende Zahlung
(3) Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmt sich
nach der maßgeblichen Regelung des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß siehe
§ 75 SGB XI, Anlage Nr. 1.
§ 14 Veränderung der Pflegebedürftigkeit
Bei einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe ändert sich die Zuordnung in die
Pflegeklasse entsprechend. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Bewohner aufgrund der
Entwicklung seines Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftlich zu
begründende Aufforderung des Heimes verpflichtet, bei seiner Pflegekasse unverzüglich die
Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Das Heim wird die schriftlich begründete
Aufforderung auch der Pflegekasse des Bewohners bzw. gegebenenfalls dem zuständigen
Sozialhilfeträger zuleiten. (Antragsformular der jeweiligen Pflegekasse des Bewohners)
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§ 15 Entgeltanpassung
(1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung
werden in den Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84, 85 SGB XI festgelegt und müssen
diesen entsprechen. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der
Bewohner als auch das Heim Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages.
(2) Das Heim kann das Entgelt durch einseitige schriftliche Erklärung erhöhen. Dies gilt auch im
Falle von rückwirkenden Entgelterhöhungen aufgrund von Entscheidungen von
Schiedsstellen und Gerichten. Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie vom
Heim dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden soll, nach Maßgabe des § 7 HeimG schriftlich geltend gemacht wurde.
(3) Das Heim verpflichtet sich, die Anpassung unverzüglich und im Falle von Senkungen auch
rückwirkend ab Wirksamkeit der Pflegesatzvereinbarung vorzunehmen.
(4) Die Erhöhung der Entgelte für nicht geförderte Kosten von nach der Art des Heimes
betriebsnotwendigen Investitionen ist zulässig, wenn sich ihre bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt
angemessen ist. Das Heim ist berechtigt, diese Entgelte durch einseitige Erklärung zu
erhöhen. Die Erhöhung des Entgelts für betriebsnotwendige, nicht geförderte In-vestitionen
wird nur wirksam, wenn sie vom Heim spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem
sie wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung einer Begrün-dung geltend gemacht wird.
(5) Das Heim ist verpflichtet, Vertreter des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher rechtzeitig
vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und
Qualitätsvereinbarungen mit den Pflegekassen erläuternd zu informieren. Außerdem ist den
Vertretern des Heimbeirates oder dem Heimfürsprecher Gelegenheit zu einer schriftlichen
Stellungnahme zu geben.
(6) Mit jeder Veränderung der Kosten können sich Ansprüche bzw. Wegfall von Sozialhilfe,
Wohngeld etc. ergeben. Für deren rechtzeitige Antragstellung bzw. Abmeldung trägt der
Bewohner (rechtliche Vertreter) Verantwortung.
VIII. Sonstige Regelungen
§ 16 Datenschutz / Schweigepflicht
(1)
(2)
Das Heim und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen
Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners.
Der Bewohner willigt ein, dass behandelnde Ärzte, Zahnärzte medizinisch-/therapeutisches,
gerontopsychiatrisch & betreuendes Personal (intern/extern) die für die Pflege, Behandlung
& Betreuung erforderlichen Informationen (schriftlich, mündlich, Bild- & Tongebend) den
Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt und gleichermaßen auch erhält (ausgehändigt
werden kann). Er willigt ebenfalls ein, dass dem Heim die vom Medizinischen Dienst der
Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. Er berechtigt das
Heim, Informationen aus der Bewohnerdokumentation an die am Pflege- und medizinischen
Behandlungsprozess beteiligten Institutionen, Haus-/Konsularärzte, Ein-/ Überweisung in
andere Einrichtungen des Gesundheitswesen / Rehabilitationseinrichtungen oder der
Häuslichkeit, Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik MDK, Pflege-/Krankenkasse,
Versicherung etc. schriftlich, mündlich, Bild- & Tongebend zu speichern und weiterzugeben.
Er ist einverstanden, dass er namentlich öffentlich genannt werden kann (Zimmer,
Zimmerplan, Bewohner-übersicht und pflegerelevante Leitsysteme)
(3)
Der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter ist zur Einsichtnahme in die über
ihn geführte Pflegedokumentation berechtigt.
§ 17 Haftung
Es ist erforderlich, eine Haftpflichtversicherung mit Heimeinzug abzuschließen. Dies
ist spätestens mit Heimeinzug nachzuweisen.
(1) Das Heim übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen
des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt.
(2) Das Heim haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen
des Heimes sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag.
Das Heim haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die
Versorgung und die Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet
werden kann.
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(3) Der Bewohner haftet für alle von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten
Sach- und Personenschäden im Heim (Auch Schäden durch das Betreiben elektrischer
Geräte).
(4) Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum, ihm wird eine
Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser)
angeraten. Die Obhutspflicht des Heimes schließt eine lückenlose Beobachtung der
Bewohner und deren Eigentum aus. Dies kann, muss und darf das Heim nicht
erbringen.
(5) Der Träger/Das Heim kann keine lückenlose Überwachung gewährleisten. Zur
Sicherheit und zum Schutz der Bewohner kann/darf/muss der Träger/das Heim die
Türen abschließen.
IX. Vertragsdauer, Beendigung
§ 18 Kündigung durch den Bewohner
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ende dieses Monats kündigen. Abweichend davon ist die Kündigung im Falle der
Erhöhung des Entgelts nach § 15 dieses Vertrages jederzeit für den Zeitpunkt möglich,
an dem eine Entgelterhöhung wirksam werden soll.
Gilt nicht für, von vorn herein befristete, Kurzzeit- und Urlaubspflege!!!!
(3) Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Hat das Heim im Fall des Abs. 3 den wichtigen Grund zu vertreten, kann der Bewohner
–auch vor der Kündigung– den Nachweis einer angemessenen anderweitigen
Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen verlangen. Das Heim ist im Fall
des Abs. 3 zum Ersatz der angemessenen Umzugskosten verpflichtet.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs
der Kündigung maßgeblich.
§ 19 Kündigung durch das Heim
(1) Im Falle des befristeten Heimvertrages, kann von beiden Vertragsparteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Die fristlose außerordentliche Kündigung ist ohne
Einhaltung einer Frist durch eine der beiden Vertragsparteien zulässig. Regelungen
aus § 8 WBVG gilt hier nicht.
(2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Heimträger liegt nach §8 Abs. 9
i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 HeimG vor, wenn
- der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine
fachgerechte Betreuung nicht angeboten bzw. nicht mehr möglich ist oder
- der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,
dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet
werden kann.
(3) Das Heim kann den unbefristeten Heimvertrag nur aus wichtigem Grund und mit
schriftlicher Begründung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert
wird und die Fortsetzung des Vertrages für das Heim eine unzumut-bare Härte darstellt,
2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fach-gerechte
Betreuung dem Heim nicht mehr möglich ist bzw. keine Pflegebe-dürftigkeit mehr vorliegt,
3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim
die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann
4. oder der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung
des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei
Monate erreicht.
(4) Im Fall des Abs. 3 Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Heim vorher befriedigt
wird.
8
(5) In den Fällen des Abs. 3 Nr. 2 bis 4 kann das Heim ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
den übrigen Fällen des Absatzes 1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(6) Kündigt das Heim nach Abs. 3 Nr. 1 oder 2, kann der Bewohner den Nachweis einer
angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen
verlangen.
(7) Bei einer Kündigung nach Abs. 3 Nr. 3 haftet der Bewohner dem Heim unter Anrechnung
ersparter Aufwendungen, höchstens aber bis zur Höhe der Abwesenheitsvergütung (§ 13 Abs.
4) für den ursächlich aus dem zur Kündigung führenden Verhalten entstandenen Schaden,
insbesondere für entgangene Entgelte.
(8) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der
Kündigung maßgeblich.
§ 20 Tod des Bewohners
Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung mit dem Todestag. Hiermit stimme
ich zu, dass im Falle des Todes die Endabrechnung der anfallenden Kosten (unabhängig von der
Erbfolge) gegenüber meiner Person vorgenommen wird.
§ 21 Vertragsende
(1) Der dem Bewohner überlassene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages in
ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(2) Wird der dem Bewohner überlassene Heimplatz nach Beendigung des Vertrages nicht
geräumt, ist das Heim berechtigt, die Räumung ohne Haftung von einem Leistungserbringer
vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Bewohners/Erben bzw.
seines Nachlasses einzulagern bzw. zu entsorgen.
(3) Wird der Vertrag durch einen Umstand beendet, den der Bewohner zu vertreten hat, so haftet
dieser für den Ausfall der Heimkosten und sonst noch geschuldeter Entgelte dem Heim bis zur
Höhe des Betrages, der bei Anwendung des § 13 Absatz 4 zu zahlen wäre.
(4) Bei Vertragsende hat die Mitnahme der persönlichen Gegenstände mit dem Auszug und der
Nachlass unmittelbar mit dem Todestag zu erfolgen. Das Heim kann sofort mit dem
Auszug/Ableben die zurückgelassenen Gegenstände des Bewohners eine Servicefirma (Fa.
HHB) mit der Auslagerung unter einem entsprechenden Mietpreis für die Einlagerung (ohne
Gewähr) beauftragen. Die Entsorgung erfogt, wenn nicht anders festgelegt, durch die HHB
Grundstücksverwaltungs GmbH. Es erfolgt eine seperate Rechnungslegung incl. Transportund Deponiekosten. Das Heim kann, sofern unten als Nachlassverantwortlicher festgelegt,
ohne besondere erbrechtliche Legitimation die zurückgelassenen Gegenstände an folgende
Person(en) aushändigen, mit der/denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag/Erbmasse
über den Tod hinaus gem. §§ 1908i, 1893, 1698b BGB (vornehmlich an den rechtsgültigen
Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigten) vorgenommen werden darf und welche gegenüber
Dritten ihr Handeln zu verteten haben.
1. ____________________________________________________________________________
Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter,
bei einem Wechsel übernimmt der jeweils neue Vertretungsberechtigte alle Vereinbarungen automatisch
2. ____________________________________________________________________________
Name, Anschrift, ggf. Telefon hier gilt der jeweils rechtsgültige Vertreter/Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter,
bei einem Wechsel übernimmt der jeweils neue Vertretungsberechtigte alle Vereinbarungen automatisch
Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen dem Heim gegenüber zur Entgegennahme
der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung berechtigt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die
Rechtswirksamkeit im übrigen nicht.
(2) Als Anlage sind die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI sowie –soweit vorhanden– die Inhalte der
Leistungsbeschreibung der Leistungsvereinbarung beigefügt.
(3) Anregungen und Beschwerden der Bewohner und ihrer Angehörigen sind wichtige Hinweise
für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier stehen den Bewohnern sowohl der
Heimbeirat, der Heimleiter als auch der Heimträger als An-sprechperson zur Verfügung. Ein
Weg hierfür kann das betriebliche Beschwerde-management sein. Darüber hinaus kann sich
der Bewohner an die Heimaufsicht und die Arbeitsgemeinschaft gemäß der § 20 HeimG
wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort beschweren. Die Adressen dieser Institutionen
sind in Anlage 2 aufgeführt, die Bestandteil des Heimvertrages sind.
9
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der jeweilige Sitz des Heimträgers.
Stationäre Pflege Aufnahmegespräch (durch fachlich ausgebildete Mitarbeiter/innen)
Herrn/Frau: ______________________ geb.: __________, Waldschlößchenstraße 39;
09456 Annaberg – Buchholz, Aufnahmedatum: «Heimaufnahmetag» bzw. sein rechtlicher
Vertreter: __________________________, wurden rechtzeitig vor Vertragsabschluss
mündlich bzw. schriftlich (Infomappe/Webseite) über die Leistungen, über alle
Kostenbestandteile des Pflegesatzes, insbesondere den Selbstzahleranteil, sowie über die
möglichen Leistungs- und Entgeltveränderungen, der Anpassung der Leistungen durch die
Einrichtung an einen sich verändernden Pflege- und Betreuungsbedarf informiert:
-
Leistungsbeschreibung
Ausstattung der Einrichtung
Regelleistung & ggf. Zusatzleistung
sämtliche Preise
Infomappe für Interresenten wurde übergeben
 Mustervertrag
 Regelungen des harmonischen
Zusammenlebens
 Leitbild & Pflege- & Gerontokonzept
 Konzept Ernährung
 Konzept Beschwerde
 Leistungsangebot: Aktivierung-,
Beschäftigungs- und Veranstaltungsangebote,
Serviceleistungen
 Präventionsmaßnahmen, fachärztliche
Versorgung und psychologische Betreuung
wurden erklärt.
 Namen und Funktionen der Führungskräfte lt.
Aushang am sog. schwarzen Brett wurden
erläutert
- Konzepte übergeben bzw. liegen zur Einsicht
und erläuterung aus:
 Konzept – Aufnahme eines Bewohners / Heimeinzug / Eingewöhnung
 Konzept – Angehörigenarbeit
 Konzept – Beschwerdemanagement – Der Weg
 Konzept – Bewegungsförderung (in Arbeit)
 Konzept – Ernährungs- & Flüssigkeitszufuhr
 Konzept – Geronto
 Konzept – Hauswirtschaft
 Konzept – Pflege
 Konzept – Sterbebegleitung
 Broschüre Beschwerdemanagement
 Broschüre Gerontokonzept
 Broschüre Hauswirtschaft
 Broschüre Hygienehandbuch (Heim)
 Broschüre Medikamentenordnung
 Broschüre „Pflege – der Weg“
 Broschüre Rund ums Essen & Trinken
 Broschüre rund um Pflegestandard und deren
Leitlinien
Der Bewohner nimmt bei einer Bewilligung und Vergütung durch seine Pflegekasse das
zusätzliche Angebot nach §87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf für den Anspruchszeitraum der Pflegeeinrichtung nach seinen Wünschen,
Bedürfnissen bzw. Befindlichkeiten in Anspruch. Der Bewohner und/oder die ihn vertretenden
Personen wurde der Inhalt des Vertrages bestätigt und erläutert. Änderungen hierüber
erfolgen über Aushang, persönliche Mitteilung (telefonisch, schriftlich oder auch mündlich bzw.
Änderungsvertrag. Bei einem Wechsel der vertretungsberechtigten Person gilt der Vertrag in
seiner Form (incl. bereits erfolgter Änderungen weiter, wenn nicht fristgerecht schriftlich
widersprochen wird. Sie haben eine Ausfertigung des Vertrages und seiner Anlagen erhalten.
Die Wünsche und Erwartungen des Bewohners und/oder die ihn vertretenden Personen bzw.
seiner Angehörigen im Hinblick auf die Versorgung wurden in einem Gespräch vor Einzug,
bzw. bei der Anamneseerhebung erfragt.
Gesetzlichkeiten
Gern sind wir bereit Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten und rechtlichen Gegebenheiten
hinsichtlich der Gesetzgebung zu beraten. Sie können alle Unterlagen des Qualitätsmanagements bei uns einsehen und ggf. auf Wunsch und Vereinbarung auch erläutert bekommen.
Annaberg-Buchholz, den «Heimaufnahmetag»
______________________
_______________________________
(Träger)
(rechtsgültige Unterschrift)
Folgend angefügte Anlagen gelten als Vertragsbestandteil (Anlagen)
-
-
Auszüge aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für Sachsen /
Endabrechnung von Abwesenheitszeiten, Adressen Heimaufsichtsbehörden Zusatzleistungen (soweit
vorhanden)
Kostenübersicht
Letzter Wille (soweit gewünscht)
Alles für ein hamonisches Zusammenleben
10
Anlage 1 Auszüge aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege gemäß § 75 SGB XI für
Sachsen/Endabrechnung von Abwesenheitszeiten
§2
Inhalt der Pflegeleistungen
Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost) ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei
der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur
selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem
Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden
Problemen erforderlich.
(1)
Die Ernährung umfasst:
Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur
teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur
Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die
Hilfe sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen
vorbeugen.
-
das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung,
hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von
fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck,
-
Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung.
(2)
Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege
unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI zu erbringen.
Hilfen bei der Mobilität
(3)
Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:

Hilfen bei der Körperpflege

Ziele der Körperpflege
Ziel der Mobilität ist u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs
sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dienst dem
Ausgleich von Bewegungsdefiziten.
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die
Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem
Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen“.
Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu
berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen.
Ziele der Mobilität
Die Mobilität umfasst:
Die Körperpflege umfasst:
-
das Waschen, Duschen und Baden;
dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur
Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, das Haare waschen und –
trocknen, Hautpflege, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, ggf.
Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in.
-
die Zahnpflege,
diese umfasst insbesondere das
Mundhygiene.
Zähneputzen,
die Prothesenversorgung,
das Zubettgehen und Aufstehen sowie das Betten und Lagern; das Zubettgehen und Aufstehen
beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, z.B. Prothesen. Das
Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und
situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen
und Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen
und sonstiger Hilfsmittel.
-
das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung
bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich
Bewegen, z.B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände.
-
das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Aktivitäten im Ablauf
des täglichen Lebens außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung
der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern
(z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches),
-
das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.
die
-
das Kämmen;
einschließlich der Tagesfrisur.
-
das Rasieren;
einschl. der Gesichtspflege.
-
Darm- oder Blasenentleerung;
einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der
physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Teilwaschen
einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen
regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
-
-
(4)
Prophylaktische Maßnahmen, die ggf. erforderlich sind, z.B.

Pneumonieprophylaxe,

Dekubitusprophylaxe,

Parotitis- und Soorprophylaxe,

Obstipationsprophylaxe.
Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen
Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbständigen und selbstbestimmenden Lebens
ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der
Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des
Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen
werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann.
Ziel ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und
dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die
bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern.
In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung zur Zeit,
zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Unterstützung bei der Erledigung
persönlicher Angelegenheiten und einem Leben in der Gemeinschaft sowie der Bewältigung von
Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender.
Hilfen bei der Ernährung
Ziele der Ernährung
11
(5)
Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die
Pflegeeinrichtungen in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1999 die Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XI) i.R. ihrer ganzheitlichen Pflege und
Betreuung. Die Dienstleistungen der medizinischen Behandlungspflege sind mithin Bestandteil der
pflegerischen Leistungen, die mit dem Heimentgelt, dem Pflegesatz bzw. der Leistungen der
Pflegekasse (§ 43 Abs. 2 und 3; Artikel 49 a § 1 Abs. 1 PflegeVG) abgegolten sind.
Beschluss 2/98 der Pflegesatzkommission nach SGB XI
Endabrechnung von Abwesenheitszeiten (Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung,
Urlaub):
Bei den Angaben zum Zeitraum der Abwesenheit in der Abrechnung werden nur vollständige
Abwesenheitstage entsprechend der gültigen Regelung berücksichtigt:
Inhalt der Behandlungspflege sind medizinische Leistungen, die zur Sicherung des Ziels der
ambulanten ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Sie werden von der Pflegeeinrichtung
entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung
erbracht. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind mit der ärztlichen Behandlung
abzustimmen, hierbei sind die ärztlichen Anforderungen zu beachten. Sie sind in der
Pflegedokumentation festzuhalten.
(6)



Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in § 7 Abs. 1, Satz 2 mit
berücksichtigt.

§3
Unterkunft und Verpflegung
(8)
Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in
einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den
Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen
sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten
Ernährung notwendigen Getränke und Speisen.
(9)
Unterkunft und Verpflegung umfasst insbesondere:
-
Ver- und Entsorgung: hierzu zählt z.B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von
Wasser und Strom sowie Abfall.
-
Reinigung: dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume
(Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume.
-
Wartung und Unterhaltung: dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude,
Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen.
-
Wäscheversorgung: die Wäscheversorgung umfasst

die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung
zur Verfügung gestellten Wäsche

das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche und
Kleidung.
-
Speise- und Getränkeversorgung: dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung
von Speisen und Getränken.
-
Gemeinschaftsveranstaltungen: dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur
Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung
oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen).

Bei vorübergehender Abwesenheit von bis zu drei Tagen wird der Pflegesatz und das
Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung weitergezahlt.
Als Abwesenheit in diesem Sinne gilt nur die ganztägige Abwesenheit (von 00:00 Uhr
bis 24:00 Uhr)
Bei Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erfolgt vom ersten Tag
der Abwesenheit an keine Pflegesatzzahlung mehr.
Vom Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird ein Betrag in Höhe von 70% gezahlt.
Bei urlaubsbedingter Abwesenheit erfolgt die Zahlung für längstens 28 Tage im Jahr.
Ansprüche nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI bleiben unberührt. Bei Heimbewohnern, die
Ansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger haben, ist § 93 Abs. 7 BSHG zu beachten.
(Anmerkung: Bei der Endabrechnung von Abwesenheitstagen wird bei der Ermittlung der 75%-Grenze des
Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbare
Investitionsaufwendungen der Betrag der Investitionsaufwendungen ermittelt, indem der tägliche Betrag mit
der Zahl der Kalendertage des Monats multipliziert wird.)
Die Endabrechnung muss bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats bei der jeweilig zuständigen
Pflegekasse eingereicht werden. Hierbei kommt es nicht auf den Tag der Abrechnung, sondern auf den Tag
des Eingangs bei der Pflegekasse an.
Im auf die Abrechnung folgenden Monat werden die Differenzbeträge mit der laufenden Abschlageszahlung
verrechnet.
Anlage 2 Adressen
Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft führt die für den Vollzug des Heimgesetzes zuständige Behörde, in
Sachsen:
Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachdienst 350 Heimaufsicht
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371 / 577-0
Fax: 0371 / 577-282
Homepage:
www.ksv-sachsen.de
E-Mail:
[email protected] "Betreff:" Heimaufsicht
Träger der Einrichtung
Schul- und Pflegeeinrichtungen Annaberg – Buchholz GmbH & Co
Betriebs und Grundstücks KG
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-B.
Tel.: 03733 / 50675-0
Fax: 03733 / 50675-15
Homepage: http://www.seniorenpflege-annaberg.de
E-Mail:
[email protected]
§ 28
Abwesenheit des Pflegebedürftigen
Unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Art. 49 a des 1. SGB XI - ÄndG, wonach das am 30.06.1996
geltende Heimentgelt bis längstens zum 31.12.1997 weitergilt, gelten auch entsprechende Regelungen mit
Stichtag vom 30.06.1996 in Bezug auf die Vergütung bei Abwesenheit weiter.
-
vom 25.06.1998 (Seite 2)
ausführliche Abwesenheitsregelung: siehe PSK - Beschluss
Berufsverband bzw. Trägerverband in Pflicht, RV + PSK - Beschluss zu liefern
12
SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
I . Zimmer
1. Reinigung
In der Regel wird einmal die tägliche Reinigung und einmal wöchentlich die
Grundreinigung in Ihren Zimmern durchgeführt, einmal im Jahr bzw. nach Erfordernis
gestöbert, viermal im Jahr das Fenster geputzt.
Die Zeiten erfahren Sie in Absprache mit der für Sie zuständigen Raumpflegerin /
Altenpflegehelferin. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Interesse der Gesundheit
unserer Mitarbeiter die Reinigung der Balkone im Winter unterbleiben muss.
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg – Buchholz
Telefon: 03733 / 50675-0 Fax: 03733 / 50675-15
Formular-Nr.
freigegeben von
HL / VPFK
Gültigkeitsbereich
Heim
Kurzbezeichnung
HA-Info
freigegeben am
01.01.2004
Verantwortlich:
HL
erstellt von/am
Qualitätszirkel am 01.01.2004
zuletzt geändert am
13.03.2012
durchzuführen am:
Anlass
Seite 13 von 21
Druck vom: 28.07.2016 16:15:27
nächste Revision
bei Bedarf
Ablage – Ort:
Sekretariat für Interessenten
2. Lüften
Bitte lüften Sie Ihr Zimmer nicht auf den Flur, sondern nur durch das Fenster und die
Balkontür, und drehen Sie dabei die Heizung ab. Auch das Lüften der Flure sollte im
Interesse der anderen Heimbewohner nicht zu lange erfolgen.
O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc
Alles für ein hamonisches Zusammenleben
3. Feuerpolizeiliche Vorschriften
Wir bitten, zu beachten, dass Tauchsieder, Heizdecken, Heizöfen, Kochplatten und dgl.
wegen der Brandgefahr in den Zimmern nicht gestattet sind. Auch Bügeleisen sind
gefährlich. Es besteht die Möglichkeit, Kleidungsstücke in der Wäscherei bügeln zu
lassen. Bitte beachten Sie ferner: Das Rauchen birgt eine besondere Gefahr. In unserem
Hause ist generelles Rauchverbot bis auf die von der Leitung dafür ausgewählten Plätze
bzw. außerhalb des Gebäudes. Für den Fall eines Brandes bitten wir Sie, sich mit den
Feuerlöschordnungen vertraut zu machen.
Zwischen Herrn/Frau:
_______________________ geb.: ______________
(in folgendem kurz „Bewohner“ genannt)
vertreten durch:
_____________________________________________________________
(Betreuer bzw. Bevollmächtigte Kopie liegt vor)
II. Gemeinschaftsräume
1. Fernsehräume
Falls Sie keinen eigenen Fernseher haben, können Sie die Geräte im Speise- oder
Leseraum nutzen.
und
Seniorenpflegeeinrichtungen am Schottenberg
Waldschlösschenstrasse 39; 09456 Annaberg – Buchholz
Telefon: 03733 / 506750 Fax: 03733 / 50675-15 Funk: 01728010481
E-Mail: [email protected] Web-Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de
Wirkungsdauer:
2. Bibliothek
Bücher können zum Lesen auf das Zimmer mitgenommen werden. Sie sind aber in jeden
Fall wieder zurückzubringen.
Dauer des Aufenthaltes
3. Hauskapelle
Unser Andachtsraum ist immer geöffnet. Er dient den Gottesdiensten, steht aber jedem
Heimbewohner als Raum der Stille jederzeit zur Verfügung.
III. Sonstige Anlagen
1. Aufzüge
Die Aufzüge können jederzeit benutzt werden. Wir bitten jedoch, Gehbehinderten den
Vortritt zu lassen und die Betriebsanleitung zu beachten. Die Wohnbereiche sind aber
auch über die Treppenhäuser erreichbar.
2. Küche
Das Betreten der Küche ist auf Anordnung des Lebensmittelüberwachungsgesetzes nur
Mitarbeitern gestattet.
3. Außenanlagen
Bitte gehen Sie pfleglich mit den Außenanlagen um. Die Anlagen sollen alle Bewohner
und Besucher erfreuen. Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen. Rauchen
ist nur auf der Raucherinsel gestattet.
Sie haben sich entschlossen, in unser Heim einzuziehen. Wir begrüßen Sie auf das Herzlichste in diesem
Hause.
Das Heim ist mit dem Ziel errichtet worden, alten Menschen einen Lebensabend in Gemeinschaft ohne
Unterscheidung der Konfession zu ermöglichen.
IV. Angebote
1. Veranstaltungen
Sie sind zu allen Veranstaltungen im Hause herzlich eingeladen. Diese werden in der
Regel durch einen Aushang am "Schwarzen Brett" bekannt gegeben und im
Speisesaal/Flur bzw. bei den Mahlzeiten angesagt.
Sie werden verstehen, dass das Zusammenleben der Heimbewohner und Mitarbeiter einer gewissen
Ordnung bedarf, worüber wir Sie nachstehend unterrichten möchten.
Dies sind keine Verhaltensvorschriften, sondern diese dienen dem harmonischen Zusammenleben,
welche individuell und aus pflegerisch-, medizinischen Gründen angepasst werden können und müssen.
13
2. Gottesdienste
Für unser Heim ist die Kirchgemeinde Buchholz zuständig. Bitte klären Sie, ob Sie in diese
Gemeinde beitragsmäßig überwechseln möchten. Veranstaltungen gibt das Pfarramt
rechtzeitig über die Heimzeitung oder dem „Schwarzen Brett“ bekannt.
7. Besuche und Besuchzeiten
Wir haben in unserem Haus keine Besuchszeiten. Sie können zu jeder Zeit Besuch
empfangen. Schön wäre es, wenn der Besuch sich bei dem Wohnbereichspersonal kurz
an- und abmeldet. So weiß das Personal, wer auf dem Wohnbereich in einem Brandfall
aufzuspüren ist.
3. Seelsorgerliche Betreuung
Sollten Sie einen Pfarrer Ihrer Konfession zur seelsorgerlichen Betreuung wünschen,
wenden Sie sich bitte an die Schwester oder die Heimleitung.
Wir sind darauf bedacht, Sie vor materiellen bzw. finanziellen Einbußen zu bewahren.
Vertreterbesuche und Sammlungen sind deshalb nicht genehmigt. Sollten Sie trotzdem
belästigt werden - oder haben Sie sogar einen Vertrag unterschrieben – geben Sie dies
der Heimleitung sofort bekannt.
Um ungebetene Besuche abzuwehren, sind alle Eingänge (außer dem Haupteingang) in
der Regel auch tagsüber nur mit dem Schlüssel zu öffnen.
V. Hausgemeinschaft
1. Mitarbeiter
Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, den Bewohnern unseres Hauses in ihrer
Lebenslage behilflich zu sein und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden.
8. Tiere
Sie werden sicher verstehen, dass nur das Halten von bestimmten Haustieren möglich ist.
Beraten Sie sich bitte mit der Heimleitung.
Um allen Bewohnern in gleicher Weise gerecht zu werden, bitten wir, zu verstehen, dass
Sie den Mitarbeitern grundsätzlich keine Anweisungen geben können.
Unsere Mitarbeiter sind grundsätzlich nach tarifähnlichen Bedingungen besoldet. Alle
Dienstleistungen sind damit abgegolten. Sonderrechte können durch die Zahlung eines
"Trinkgeldes" bzw. Geschenke nicht erworben werden. Erfahrungsgemäß werden durch
solche Gaben Spannungen erzeugt, die einer guten Heimatmosphäre abträglich sind.
9. Schlüssel
Ihr Zimmerschlüssel ist meist gleichzeitig der Haustürschlüssel. Bitte geben Sie deshalb
besonders auf ihn acht. Es gilt die Schlüsselordnung des Hauses. Verlorengegangene
Schlüssel müssen wir Ihnen berechnen. Die Abstellräume sperrt Ihnen bei Bedarf der
Hausmeister auf.
2. Teeküchen
Sie finden in jedem Stockwerk eine Teeküche, in der Sie Getränke und kleine Mahlzeiten
selbst zubereiten können.
Generell werden der Haupteingang Haupt- und hinteren Eingangstüren des Heimes gegen
20:00 Uhr verändert geschalten. Es ist ab diesem Zeitpunkt nur noch über die
Klingelanlage möglich, das Heim über den Haupteingang zu betreten. Die hinteren
Eingänge sind von Außen her nicht mehr nutzbar.
Bitte beachten Sie, dass die Türen geschlossen und die Fenster geöffnet sind. Vergessen
Sie auch nicht, im Anschluss die Herdplatten abzuschalten und zu reinigen.
10. Nachtbeleuchtung
In den Fluren und im Treppenhaus ist eine sog. Nachtbeleuchtung angebracht, die aus
Sicherheitsgründen die ganze Nacht brennen muss.
3. Kühlschränke
In der Teeküche können Sie den Gemeinschaftskühlschrank benutzen. Bitte lagern Sie
stark riechende Lebensmittel in einer geschlossenen Dose. Haben Sie bitte auch
Verständnis dafür, dass wir verdorbene und gesundheitsschädigende Lebensmittel bei
Bedarf entfernen müssen. Lagern Sie bitte keine stark Keimbelasteten Lebensmittel ein.
Nicht erwünscht sind roher Fisch, Fleisch oder Eier und werden von uns entsorgt.
(Salmonellengefahr) Sofern ein Bewohner derartige Lebensmittel zu Besuch mitgebracht
bekommt, hat er diese sofort zu verzehren, besser noch, er gibt diese seinen Angehörigen
gleich wieder mit. Die Gefahr einer Vergiftung ist zu groß und kann sich rasend schnell auf
andere Bewohner übertragen.
11. Verpflegung
a) Die Mahlzeiten servieren wir:
Frühstück:
von
06:30 Uhr
bis:
09:30 Uhr
Zwischenmahlzeit:
von
10:00 Uhr
bis:
11:00 Uhr
Mittagessen:
von
11:30 Uhr
bis:
12:30 Uhr
Zwischenmahlzeit:
von
14:00 Uhr
bis:
15:00 Uhr
Abendessen:
von
17:30 Uhr
bis:
18:30 Uhr
Spätmahlzeit:
von
21:00 Uhr
bis:
21:30 Uhr
Nachtmahlzeit:
nach Anlass & Bedarf
Änderungen sind vorbehalten!
b) Kostform
Es ist möglich, dass Sie nach schriftlicher Bescheinigung durch den Arzt anstelle der
Vollkost eine Zuckerdiät oder Schonkost erhalten. Wir sind bemüht, den Speiseplan
abwechslungsreich zu gestalten. Er wird in 7-tägigem Abstand mit dem Küchen-,
Pflegedienst, Heimleiter und Heimbeirat gestaltet.
c) Essenteilnahme
Solange die vom Träger ausgehandelten bzw. von der Pflegekasse und dem
Gesetzgeber vorgegebenen Pauschalpreise für Unterkunft und Verpflegung bzw. dem
Pflegeaufwand bestehen, ist eine detaillierte Aufstellung aller Einzelleistungen nicht
möglich. Eine Verrechnung etwaiger, nicht in Anspruch genommener Leistungen, erfolgt
daher nicht.
d) Sitzordnung
Die Sitzordnung im Speisesaal wird im Gespräch untereinander erstellt. Wir kommen
Ihren Wünschen nach Möglichkeit entgegen.
4. Rundfunk – Fernsehen – Telefon (eigene Nummer über Ihren Telefonanbieter)
Telefon, Fernseh- und Rundfunkgeräte können aufgestellt werden.
Installation- und Anschlussgebühren für Telefonanbieter, GEZ, GEMA gehen zu Ihren
Lasten.
5. Duschen – Bäder
Ihnen stehen unsere Bäder jederzeit innerhalb unseres Baderhythmuses zur Verfügung.
Ausgenommen sind die Zeiten, die als Ruhezeiten angegeben sind. Bitte reinigen Sie die
Wanne anschließend. Falls Sie beim Baden Hilfe benötigen, besprechen Sie dies bitte
vorher mit der für Sie zuständigen Schwester.
6. Schäden - Mängel
Wenn Sie in Ihrem Zimmer oder in den Gemeinschaftsräumen Schäden feststellen,
informieren Sie bitte die zuständige Schwester oder die Heimleitung. Kosten für
selbstverschuldete Schäden müssen wir Ihnen berechnen.
14
6. Fußpflege - Haarpflege - Krankengymnastik (allgemeine Regeln)
Der Besuch der Fußpflegerin ist in unserem Hause möglich.
In regelmäßigen Abständen kommt die Friseuse und die Fußpflegerin in den Friseur- und
Fußsalon im Erdgeschoss. (Fußpflegeauftrag)
Nach Verordnung durch Ihren Arzt kommt bei Bedarf eine Masseuse bzw. Therapeutin
zur Therapie ins Haus.
e) Verhinderung
Können Sie wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht zum Essen kommen, melden Sie
sich bitte bei der Schwester oder im Büro ab.
f) Ruhezeiten
Das Zusammenleben vieler Bewohner erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Deshalb
gelten folgende Zeiten als Ruhezeiten: 13.00 - 15.00 Uhr und am Abend ab 20.00 Uhr.
Wir bitten in diesen Zeiten die Unterhaltungen auf den Fluren zu unterlassen und die
Radio- und Fernsehgeräte auf Zimmerlautstärke zu stellen. Die Zeit ab 22.00 Uhr gilt als
Nachtruhe. Geräte sollten daher nur noch mit Kopfhörer benutzt werden.
7. Elektrische Geräte
Das Betreiben der elektrischen Geräte bedarf generell der vorherigen Genehmigung
durch die Heimleitung bzw. dem haustechnischen Personal. Für Schäden, die durch
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, ist der Bewohner oder dessen Erben
voll haftbar. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist daher ratsam. (wird
hiermit empfohlen)
12. Post- und Geldverteilung
Post- und Geldsendungen werden von der Heimleitung in Empfang genommen und an
Sie weitergegeben lt. Postauftrag.
8. persönliche Utensilien bzw. Wertsachen
Für Wertsachen des persönlichen Bedarfes oder Utensilien (z.B. Bekleidung, Wäsche,
Bilder, Saisonschmuck für Weihnachten oder Ostern) übernimmt das Heim keine
Haftung. Hier mit eingeschlossen sind Schäden an Textilien. Bitte achten Sie beim
Kauf der Wäsche darauf, dass diese Farbecht und Trockner geeignet sein muss.
Die gesamte Wäsche wird in einer Großwäscherei gewaschen. Schäden aufgrund
der Nichteignung der Textilien können nicht ersetzt werden.
13. Bekanntmachungen
Für Bekanntmachungen gilt das "Schwarze Brett" in den Fluren bzw. im Erdgeschoss.
14. Besonderheit
Unsere Einrichtung beherbergt Bewohner mit demenziellen und multimorbiden
Erkrankungen. Um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir uns
dazu entschlossen, die Wohnbereichstüren mit einem Türknauf zu versehen und in
besonderer Situation auch zu verschließen.
9. Sonstiges
Lampen
Es ist in jedem Zimmer eine Decken- und Bettleuchte angebracht. Zusätzliche Lampen
und elektrische Geräte können in Absprache mit der Heimleitung und nach
elektrotechnischer Überprüfung (Vorlage durch einen geprüften Elektriker) mitgebracht
werden. (bei Bedarf Wiederholungsprüfungen sind für ortsveränderliche Geräte
Pflicht)
Die Wohnbereiche können zwar so zu jeder Zeit mit dem Fahrstuhl erreicht und verlassen
werden, jedoch für einen bestimmten Bewohnerkreis bietet diese Gegebenheit einen
zusätzlichen Schutz. Einen Schutz und Hemmschwelle vor Verletzung sich selbst
gegenüber bei unkontrolliertem Verlassen der Wohnbereiche.
VI. Hilfestellungen
1. Erkrankung
Bei vorübergehender Erkrankung erhalten Sie die vertraglich zugesicherte Pflege.
Selbstverständlich können Sie einen Arzt Ihrer Wahl benennen. Die ärztlichen
Verordnungen sind für das Pflegepersonal bindend. Sind vom Arzt verordnete
Pflegeleistungen im normalen Rahmen nicht mehr durchführbar, gewährleisten wir Ihnen
eine fachgerechte Pflege durch die Verlegung in ein Krankenhaus. Wenn Sie erkranken,
haben Sie die Möglichkeit, mittels Rufanlage die Schwester zu rufen. Wenn eine
Erkrankung eine Koständerung notwendig macht, bitten wir, dies bis 9.30 Uhr vormittags
zu melden.
Wände und Türen
Bilder können Sie beliebig aufhängen. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nicht an
Holzteilen geschehen kann. Sparen Sie auch die Stellen aus, hinter denen
Elektroleitungen vermutet werden können. Bitte kleben Sie nichts an Wände und
schrauben oder kleben Sie nichts an Türen. Die Schäden sind nur sehr schwer oder
überhaupt nicht zu beseitigen.
Dübeln
Es ist sicher nicht ganz zu vermeiden, dass man "dübeln" muss. Dies kann allerdings nur
in Absprache mit der Heimleitung oder Hausmeister geschehen. Falls Sie einen
Spiegelschrank anbringen wollen, kann dies in Absprache unter der Voraussetzung
geschehen, dass der Schrank auch nach dem Auszug hängen bleibt, Klebehaken
können Sie selbstverständlich nach Ihrer Wahl anbringen.
2. Urlaub
Sie können jederzeit Urlaub machen. Bitte melden Sie sich ab, denn
Kostgelderstattungen bzw. Erstattungen nach der Pflegesatzvereinbarung sind nur nach
Abmeldung möglich.
Balkone
Bitte machen Sie die Balkone nicht zur Rumpelkammer. Wir züchten sonst Ungeziefer
heran. Für die Anbringung von Blumenkästen sprechen Sie bitte mit der Heimleitung.
Rauchen ist Ihnen in unserer Einrichtung nicht gestattet. (Raucherraum je
Wohnbereich vorhanden)
Sonstiger Bedarf
Da Kochplatten behördlich verboten sind, empfehlen wir Ihnen einen elektrischen
Wasserkocher mit automatischer Abschaltung und Überhitzungsschutz o. eine
Kaffeemaschine, sofern Sie nicht die Möglichkeit der Teeküche in Anspruch nehmen
wollen.
3. Abmeldung bei Ausgang
Selbstverständlich können Sie kommen und gehen, wann Sie wollen. Es ist jedoch
besonders bei abendlichen Ausgängen empfehlenswert, den Zimmernachbarn zu
informieren.
4. Gäste
In der Regel haben wir Gästezimmer zur Verfügung. Nach vorheriger Anmeldung ist es
auch möglich, Gäste an der Verpflegung teilhaben zu lassen.
5. Behörden
Wenn Sie keine Hilfe von Verwandten erhalten können, helfen wir Ihnen gerne beim
Umgang mit Behörden.
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Was können Sie für Ihr Zimmer mitbringen?, Sie können es selbst gestalten!
- persönliches Geschirr und Besteck für das Zimmer (Privatgebrauch), Thermosflasche,
Gläser,
Blumenvase,
Papierkorb,
Bequemer
Sessel
(Fernsehsessel);
Wandschmuck, Bilder u.a. m. Sprechen Sie uns ruhig an. Bei der Gestaltung unserer
Gemeinschaftsräume können Sie im Rahmen des Therapiekonzeptes, spez. zu
saisonalen Anlässen, mitwirken.
10. Schlusswort
Bei Fragen und Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an die Heimleitung.
(Beschwerdemanagement)
Nun wünschen wir Ihnen und allen anderen Bewohnern einen behüteten Feierabend und
einen angenehmen Aufenthalt in unserem Hause.
11. Rechtsgültigkeit
Diese Regelungen für ein harmonisches Zusammenleben tritt mit Veröffentlichung in
Kraft. Sollten einzelne Passagen dieser Regelungen für ein harmonisches
Zusammenleben unwirksam oder nichtig sein, wird der Bestand der gesamten Regelung
für ein harmonisches Zusammenleben hiervon nicht berührt.
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gilt im Einzelfall die jeweilige gesetzliche
Regelung, die den wirtschaftlichen Vorstellungen am nächsten kommt. Änderungen,
Ergänzungen sowie Aufhebung dieser Regelung für ein harmonisches Zusammenleben
bedürfen der Schriftform.
Das aktuelle Informationspaket finden Sie im Erdgeschoss am Aushang zur Einsicht.
Allgemeines
Eine Extra Badewaschtasche mit: Nagelscheren-Set; Kamm oder Bürste; Waschutensilien;
(Seife / Haarwäsche / Pflegemittel) sollte immer vorrätig sein, da dies ausschließlich
personengebunden ist und mit Namen gekennzeichnet wird!!!
-
Eine Grundausstattung für die Nasszelle: Zahnpflege- und Scherenset; Pflegemittel für die
Haut; Seife für die Nasszelle im Zimmer
-
Bitte Bekleidungsliste beachten (Diese ist jedoch nur eine Hilfestellung, kein MUSS)
-
Faltfahrstühle u. ä. , welche z.B. von der Krankenkasse bewilligt wurden sind mitzubringen,
diese holt die Kasse im Heim wieder ab, sobald die Genehmigung ausläuft.
Annaberg, den «Heimaufnahmetag»
Mit freundlichem Gruß
gez.
E. Prügner
Vermieter
Zur Kenntnis und Akzeptanz:
_________________________________________
rechtsgültige Unterschrift
16
Seniorenpflegeeinrichtungen am Schottenberg
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg – Buchholz
E-Mail: [email protected] Web-Site: http://www.seniorenpflege-annaberg.de
Telefondurchwahlen: (03733) Sekretariat: 506750 Fax: 50675-15
WB 1: Tel. 50675-21, Fax: 50675-42 WB 2: Tel. 50675-22, Fax: 50675-44 WB 3: Tel.50675-23, Fax: 50675-46
PDL: 50675-20 Buchhaltung: Tel. 50675-12 Fax: 50675-15 Rechnungslegung: 50675-13 Heimleitung: 0172/8010481
O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc
Bitte bringen Sie eine gepackte Krankenhaustasche mit.
Das gehört in die Notfalltasche für das
Krankenhaus
Welcher gesunde Mensch denkt an einen Krankenhausaufenthalt. Man beschäftigt sich täglich mit aktivem und gesundem Leben und hat keine Zeit, an
Krankheit zu denken. Außerdem ist der natürliche Zustand aller Lebewesen die Gesundheit. Trotzdem
kommen in Deutschland jeden Tag zehntausende
Menschen ohne Vorwarnung ins Krankenhaus. Dann
benötigen Sie schnell eine Notfalltasche für das Krankenhaus.
Wie können wir uns auf solche Wechselfälle des Lebens vorbereiten?
Im Idealfall deponieren Sie eine Notfalltasche für das Krankenhaus bei Ihrem Angehörigen in
unserer Einrichtung. Denn die kluge Frau oder der kluge Mann beugt vor.
Was gehört in die Notfalltasche für das Krankenhaus?
Persönliche Dinge (namentlich gekennzeichnet) wie:
 Nachtwäsche, Schlafanzug usw.
 Morgenmantel mit Hausschuhen oder Pantoffeln
 Unterwäsche mit Strümpfen für mehrere Tage bis einer Woche
 Trainings- oder Jogginganzug und feste Schuhe für evtl. Spaziergänge
 je nach Jahreszeit: Schal, Mütze und Handschuhe
 Waschbeutel mit Zahnbürste und Zubehör, Shampoo, Gesichts- und Körpercreme,
Kamm und Fön oder Haarbürste & Nagelscherenset
 dringend benötigte Hilfsmittel wie Hörgerät, Brille, Prothesen usw.
 Handtücher, Badetuch und Waschlappen
Damit ist erst einmal die "Grundversorgung" im Krankenhaus gesichert. Auch Lektüre oder
Kreuzworträtsel können als Inhalt in der Tasche sein, damit Sie die Langeweile vertreiben
können.
Wertsachen
Lassen Sie Wertsachen besser zu Hause. Deutschlandweit wird viel in diesen Einrichtungen
gestohlen. Das Personal weist in der Regel die Patienten darauf hin.
Beugen Sie den Wechselfällen des Lebens vor. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Angehöriger im
Ernstfall in Ruhe gesund wird und sich wohl fühlt.
Annaberg, den 15.04.2015 11:41:00
Busch, Heimleiter
17
Telefondurchwahlen: (03733)
Sekretariat: 506750 Fax: 50675-15
Krankenhaustasche
Heimleitung: 0172/8010481
Rechnungslegung: 50675-13
von:
Buchhaltung: 50675-12 Fax: 50675-15
_________________________________
geboren am:
PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006
____________________________
Wohnbereich 1: Tel. 50675-21, Fax: 50675-42
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Wohnbereich 2: Tel. 50675-22, Fax: 50675-44
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz
Wohnbereich 3: Tel. 50675-23, Fax: 50675-46
Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected]
Wohnbereich:
1☐
2☐
3☐
Krankenhaustasche
Telefondurchwahlen: (03733)
Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15
Heimleitung: 0172/8010481
von:
Rechnungslegung: 5067513
_________________________________
geboren am:
Buchhaltung: 506750 Fax: 50675-15
___________________________
PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz
Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44
1☐
Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46
Wohnbereich:
2☐
3☐
Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected]
Krankenhaustasche
Telefondurchwahlen: (03733)
Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15
Heimleitung: 0172/8010481
von:
Rechnungslegung: 419 96 11
_________________________________
geboren am:
Buchhaltung: 429 196 Fax: 426 98 76
___________________________
PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz
Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44
Wohnbereich:
1☐
2☐
3☐
Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46
Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail: [email protected]
Krankenhaustasche
Telefondurchwahlen: (03733)
Sekretariat: 50675-0 Fax: 50675-15
Heimleitung: 0172/8010481
von:
Rechnungslegung: 419 96 11
_________________________________
geboren am:
Buchhaltung: 429 196 Fax: 426 98 76
___________________________
PDL: 50675-20 und 0162 / 90 44 006
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Wohnbereich 1: 50675-21 Fax: 50675-42
Waldschlößchenstraße 39; 09456 Annaberg-Buchholz
Wohnbereich 2: 50675-22 Fax: 50675-44
Wohnbereich:
1☐
2☐
3☐
Wohnbereich 3: 50675-23 Fax: 50675-46
Web: www.seniorenpflege-annaberg.de Mail:[email protected]
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SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg – Buchholz
Telefon: 03733 / 506750 Fax: 03733 / 50675-15
Formular-Nr.
Kurzbezeichnung
AufnZeugn. IfSG § 36 (4)
freigegeben von
freigegeben am
HL / VPFK
01.10.2002
Gültigkeitsbereich
Pflege
erstellt von/am
Seite 19 von 21
Qualitätszirkel am 01.10.2002
zuletzt geändert am
nächste Revision
28.07.2016 16:15:27
bei Bedarf
Bitte vom behandelnden Arzt ausfüllen lassen
O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc
Ärztliches Zeugnis zur Aufnahme in die Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Krankenhaus / behandelnder Arzt
bzw . Krankenhaus / behandelnder Arzt
EKA Erzgebirgsklinikum
Annaberg gGmbH Station
Station: _______
Chemnitzerstraße 15
09456 Annaberg – Buchholz
Telefon: 03733 / 80-0 Fax: 03733 / 80 40 08
Datum, den ___________
__________________________ ______________
Name, Vorname
geboren am
wohnhaft in: _____________________________________________________________
Straße
PLZ
Ort
bzw. ab ___________ in Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz
Folgende Angaben dürfen nicht älter als 4 Wochen sein lt. RKI:
Ist der Antragsteller frei von
 Ja
MRSA
 Nein, Behandlung erfolgte:
(Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus)
Welche: _____________________________________________________________________________
Weitere Behandlung erforderlich
 nein  Ja, welche
____________________________________________________________________________________
Ist der Antragsteller frei von ORSA
 Ja  Nein,
(Oxacillin Resistenter Staphylococcus Aureus)
der Antragsteller frei von
ESBL_ECO
.
ESBL_KLE
 Ja
 Nein,
 Ja
 Nein,
 Ja
 Nein,
(Extendend Spectrum Beta-Lactamasn)
Ist der Antragsteller frei von
.
VRE
(Vancomycin-resistente Enterokokken)
Ist der Antragsteller frei von
.
HIV
(Humanes Immundefizienz-Virus)
.
Ist der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten?
Liegen Anhaltspunkte einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vor? (siehe § 36 IfSG)
 Ja  Nein,
 Nein  Ja, welche?
____________________________________________________________________________________
___________________________________
Stempel und Unterschrift des behandelnden bzw. leitenden Arztes
Anmerkung: Auszug aus dem § 36 (4) Infektionsschutzgesetz:
Personen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige
Einrichtung nach § 1 Absatz 1 oder 1a des Heimgesetzes aufgenommen werden sollen,
haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein
ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.
19
SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz
Richtlinie - Nr.
freigegeben von
HL / VPFK
Gültigkeitsbereich
Heim
Kurzbezeichnung
Demz
Verantwortlich
Bezugs-PFK/PK
Datum/Zeit:
erstellt von/am
QZ am 01.04.06
Durchführung
Aufnahme/laufend
MA:
freigegeben am
01.04.2006
Ablage
Dokumentation des BW / Pfl.-Handbuch
Signum / Hz:
Seite 52 von 71 Druck
vom: 28.07.2016 16:15:27
zuletzt geändert
am: 01.04.2006
nächste Revision
bei Bedarf
O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc
Ärztliche Bescheinigung für Demenz
Versicherungsnummer:
Pflege-/Krankenkasse:
__________________________________ geb.: ______________
Patient/in: Name, Vorname
geboren am
Name: Hausarzt / Hausärztin
Anschrift
Telefon
Aus ärztlicher Sicht, wird o.g. Patienten folgende Demenz bescheinigt:
folgende demenzielle Erkrankung liegt vor (bitte ankreuzen)
Präsenile Demenz
Morbus Alzheimer
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
Senile Demenz
Vaskuläre Demenz
Morbus Parkinson
Grad der Schädigung:
12345
Die Angabe des Grades ist wichtig für die Bewilligung der zusätzlichen Beschäftigung bei eingeschränkter Alltagstauglichkeit
ggf. Raum für weitere Mitteilungen
________________________________________________________________________
_
________________________________________________________________________
_
 es liegt keine demenzielle Erkrankung vor.
Annaberg, den «Heimaufnahmetag»
______________________________________
(Stempel/Unterschrift des Arztes)
20
SENIO QM – QUALITÄTSMANAGEMENT FÜR
Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
Waldschlößchenstraße 39 ; 09456 Annaberg - Buchholz
Richtlinie - Nr.
freigegeben von
HL / VPFK
Gültigkeitsbereich
Heim
Kurzbezeichnung
Zahn-F.
Verantwortlich
Bezugs-PFK/PK
Datum/Zeit:
erstellt von/am
QZ am 01.04.06
Durchführung
Aufnahme/laufend
MA:
freigegeben am
01.04.2006
Ablage
Dokumentation des BW / Pfl.-Handbuch
Signum / Hz:
Seite 53 von 71 Druck
vom: 28.07.2016 16:15:27
zuletzt geändert
am: 26.04.2006
nächste Revision
bei Bedarf
O:\Busch\D\K_G\Qualitaetssicherung_Seniorenpflegeeinrichtung\Altenpflege\Qualitäts-Zuarbeit\Heimvertrag-Serienbriefdokument1.doc
Medikation wegen Aufnahme
Bitte per Fax zurück: 03733 / 50675-15
An bisherigen Hausarzt
Herrn / Frau Dr. / Dipl. med.
An neuen Heimarzt
Herrn / Frau Dr. / Dipl. med.
_________________________________ geb.: _______________
Versicherungsnummer:
Pflege-/Krankenkasse:
Hausarzt/Hausärztin
«Heimarzt»
Name: behandelnder Hausarzt / Hausärztin
Anschrift
Telefon
Wurde/wird am __________________ in der Seniorenpflegeeinrichtung am Schottenberg
mit folgender Medikation und Dosierung verlegt/aufgenommen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Diagnose/n:
Wir bitten bei evtl. Medikationsänderung um Benachrichtigung
Annaberg, den _________________
Vielen Dank
____________________
Name Pflegefachkraft
21