Rechtsauskunft: Servitutsweg • immodirekt.at

Servitutsweg
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30. 11. 2010
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Servitutsweg
Servitutsweg
Servitutsweg
Sachlage:
Es gibt einen Servitutsweg zwischen meinem und dem Grundstück
des Nachbarn. Der Nachbar hat das Geh- und Fahrrecht auf dem
Servitutsweg, dies ist auch im Grundbuch eingetragen. In letzter
Zeit benützt der Nachbar den Weg immer mehr zum Parken seiner
PKWs (er parkt die PKWs sogar nebeneinander) Manchmal wenn
er Besuch hat steht er bzw. seine Gäste auch bereits in unserer
angrenzenden Grünfläche.
Problem:
Wie breit muss ein Servitutsweg mindestens sein- da der Nachbar
bereits 5 Meter in Anspruch nimmt. (Breite ist im Grundbuch nicht
eingetragen) Ich möchte die angrenzende Grünfläche einzäunen.
Antwort Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Waldeck - Dr. Hubert
Hasenauer in Kooperation mit Rechtsanwalt Mag. Stefan Hotz
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Servitutsweg vereinbart
wurde, der nicht die genaue Lage und Dimensionierung aufweist.
Diesbezüglich müsste ich den Vertrag sehen. Grundsätzlich ist ein
Geh- und Fahrrecht auf das Notwendige zu beschränken, das sind
rund 3 Meter Breite. Zum Parken dient ein derartiges Servitut nicht.
RechtsauskunftWien
Rechtsanwalt
Mag. Udo
Hansmann
Doblhoffgasse 7
A - 1010 Wien
Tel.:
+43 (0) 1 / 405 44 69
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