Juristisches Repetitorium Crashkurs Öffentliches Recht hemmer

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Crashkurs Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht Nds.
Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht
1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen
A. Eingriffe in Rechte i.S.d. Art. 14 GG
I. Rechtmäßiger Eingriff
1. Art. 14 III GG
•
Betroffensein des Eigentums i.S.d. Art. 14 I 1 GG
(P1) Definition des ET im verfassungsrechtlichen Sinne
o
Sacheigentum, andere vermögenswerte Rechte
o
ör Vermögenspositionen, sofern sie ein Äquivalent eigener Leistung darstellen
o
(-), Vermögen als solches, bloße Gewinnaussichten und -chancen, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen
•
Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG
(P2) Abgrenzung zur ISB (Art. 14 I 2 GG)
o
früher: Schweretheorie/ Sonderopfertheorie (Intensität)
o
heute: Finalitätskriterium des BVerfG (Intention)
⇒ Abgrenzung nach Rechtsträgerwechsel bzw. Begriffsmerkmalen (konkret-individuell/ abstraktgenerell)
o
o
Art der Enteignung

durch Gesetz

aufgrund eines Gesetzes
⇒ Legalenteignung
⇒ Administrativenteignung
Rechtmäßigkeit der Enteignung, Art 14 III GG:
 Gesetzesvorbehalt
 Junktimklausel:
 (P3) Dulde und Liquidiere
 (P4) Salvatorische Klauseln
 Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit:
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 Enteignung darf nur ultima ratio sein
 (P5) staatlicher Güterbeschaffungsvorgang
 streitig, ob erforderlich
 Ältere Rspr. (BVerfGE 83, 201, 211)
Entscheidendes Merkmal der Enteignung ist der Entzug des Eigentums und der
dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des
entzogenen Objekts auf den Staat
⇒ allerdings wurde bereits hier durch die Rspr. vertreten, dass die Enteignung
über eine bloße Beschränkung/ ein Verbot der Nutzung hinausgehen muss. Erforderlich war, dass durch die Enteignung jedenfalls die Nutzungsmöglichkeit
durch einen anderen realisiert wird.
 Neuere Rspr. (BVerfGE 104, 1 ff „Baulandumlegung“)
Wesentliches Merkmal einer Enteignung ist doch ein staatlicher Güterbeschaffungsvorgang

VHM
2. Enteignender Eingriff


(P1) Rechtsgrundlage:
o
früher Art. 14 III GG analog
o
heute §§ 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke)
Anspruchsvoraussetzungen
o
rechtmäßiger, hoheitlicher Eingriff
o
Betroffensein des Eigentums (s.o.)
o
kein Fall des Art. 14 III GG

es fehlt am Finalitätskriterium ⇒ eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge

Beispiele:
•
Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens bei Starkregenereignis und dadurch
bedingte Überflutung eines Hauses (BGH, NVwZ 2006, 1086)
•
Beschädigung eines denkmalgeschützten Hauses bei Kanal- und Straßenbauarbeiten durch die öffentliche Hand (BGH, NJW 1999, 938)
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
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(P2) Immissionsfälle
⇒ BGH: § 906 BGB analog
o
keine ISB (Beeinträchtigung des Eigentums darf gerade nicht beabsichtigt sein) ⇒ insbesondere tatsächliche Handlungen
o
Unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung

zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erforderlich
Gemeinwohlbezogenheit
o

wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besonders dann ein Interesse auf
Entschädigung hat, wenn die hoheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwohl gedient hat
o
Sonderopfer des Bürgers:

gerade nicht durch Rechtswidrigkeit des Eingriff indiziert

Abgrenzung Sozialbindung/ Privatnützigkeit des Eigentums
BGH
⇒ Sonderopfertheorie
BVerwG
o
o
⇒ Schweretheorie
ggf. Mitverschulden

analog § 254 BGB? (-), da kein Primärrechtsschutz gegen rechtmäßige Maßnahmen

im übrigen § 254 BGB direkt denkbar
Entschädigungsverpflichteter:

begünstigter Hoheitsträger

bei Fehlen einer Begünstigung
⇒ Hoheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die
Handlung erfolgte
o
(P3) Subsidiarität

Anspruch (-), wenn spezialgesetzliche Grundlage (§ 80 I 1 Nds SOG)
3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
(-), da kein Verschulden und aufgrund von rechtmäßigem verhalten keine Amtspflichtverletzung
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4. Anspruch gem. § 80 I 1 Nds. SOG
jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. § 8 Nds. SOG anzusehen ist
II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos)
1. Art. 14 III GG
(-), es fehlt an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (soweit Enteignung vorliegt, muss diese primär angefochten werden)
2. Enteignungsgleicher Eingriff


Rechtsgrundlage:
o
früher Art. 14 III GG analog (Erst- Recht- Schluss)
o
heute §§ 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke)
Anspruchsvoraussetzungen:
o
rechtswidriger hoheitlicher Eingriff
 (P1) Haftung für legislatives Unrecht
Rspr. (-)
Arg.: Haushaltsprärogative des Gesetzgebers; „Flächenbrand“ der Staatsfinanzen muss
verhindert werden
 (P2) Unterlassen
•
grds. (-)
•
ausnahmsweise bei (S) qualifiziertem Unterlassen, wenn sich dies im Einzelfall
wie ein tatsächlicher Eingriff auswirkt
o
Betroffensein des Eigentums
 eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge
o
Unmittelbarkeit des Eingriffs
o
Gemeinwohlbezogenheit (s.o.)
o
Sonderopfer des Betroffenen
 wird durch Rechtswidrigkeit indiziert
o
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ggf. Mitverschulden:
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 § 254 BGB analog
(P3) keine Verfolgung von Primärrechtsschutz
•
Grds. „Dulde und liquidiere“ gilt nicht mehr
•
daher: Nichtverfolgung von Primärrechtsschutz als anspruchsausschließendes
Mitverschulden (§§ 254, 839 III BGB analog)
 im übrigen § 254 BGB direkt
o
Subsidiarität gegenüber § 80 I 2 Nds. SOG
⇒ Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch
3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
(-), es fehlt am Verschulden
4. Anspruch gem. § 80 I 2 Nds. SOG (+)
III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft)
1. Art. 14 III GG (-)
 keine rechtmäßige Enteignung
2. Enteignungsgleicher Eingriff (+)
3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
a) Betroffensein des Eigentums
b) hoheitliches Handeln o. Unterlassen
o
(P1) Verkehrsregelungspflicht ↔ Verkehrssicherungspflicht´

problematisch insbesondere im Straßenverkehr

Verkehrsregelungspflicht regelmäßig öffentlich- rechtlich

Verkehrssicherungspflicht streitig
•
BGH: grds. zivilrechtlich, aber VSP kann öffentlich- rechtlich ausgestaltet
werden ⇒ § 10 NStrG
•
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aA.: Straßenverkehrssicherungspflicht ist immer öffentlich- rechtlich
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⇒ im Fall der Verletzung liegt in jedem Fall ein hoheitliches Handeln des Beamten vor
c) (P2) „Jemand“
•
Regelung des § 839 BGB meint nur den Beamten im statusrechtlichen Sinn
•
Art 34 GG erweitert dann jedoch den Beamtenbegriff und begründet den Beamten im „haftungsrechtlichen Sinne“
•
Beamter idS. ist jeder, der hoheitlich tätig ist
•
(P) Privater Werk- und Dienstunternehmer (Abschleppfälle)
d) in Ausübung eines öffentlichen Amtes
•
innerer und äußerer Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und dem Dienst des
Amtswalters ⇒ (S) nicht nur bei Gelegenheit
e) Verletzung einer Amtspflicht
•
abstrakt: Alle Verhaltenspflichten, die den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine
Amtsführung treffen
•
zB. Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandel
⇒ Pflicht, nichts zu tun oder zu unter-
lassen, was jemanden rechtswidrig schädigen könnte
f) (P) Drittbezogenheit der Amtspflicht
•
(P3) Drittschutz der Amtspflicht
(-), wenn ausschließlich der Allgemeinheit dienend
•
•
Prüfungsreihenfolge
ο
Ist die Pflicht überhaupt drittschützend?
ο
Gehört der Betroffene dem geschützten Personenkreis an?
ο
Wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt?
(P4) Haftung für legislatives Unrecht
ο
grds. (-), Arg.: Rechtssetzung dient ausschließlich der Allgemeinheit
ο
2 Ausnahmen:
1. Bauleitpläne
a. Arg.: beschränkter und individualisierbarer Adressatenkreis
b. notwendig ist eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem
Rechtssetzungsakt (§ 10 BauGB) und dem betroffenen Interesse
(+) für Bauherrn und denjenigen, der Ersatzansprüchen Dritter
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ausgesetzt ist
(-) für denjenigen, der bloße wirtschaftliche Interessen verfolgt
(-) für Baunachbarn
2. rechtswidrige
bzw.
nicht
fristgemäße
Umsetzung
von
EU-
Richtlinien („effet utile“), wenn
a. Richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht
b. die Rechte in der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt sind
und
c. der Verstoß zu kausalem Schaden führt
⇒ vgl. hierzu auch Ausführungen im Europarecht
g) Verschulden (des Amtswalters)
•
Maßstab: (S) pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
•
beachte Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
•
(P5) Haftungsausschluss durch Gesetzgeber möglich?
o
(+), vgl. Wortlaut des Art. 34 S. 1 GG: „...grundsätzlich...“
(P6) Haftungsausschluss durch kommunale Satzungen möglich?
•
o
(-), Staatshaftungsrecht ist der kommunalen Satzungshoheit entzogen
(P7) Beweislastumkehr zu Gunsten des Betroffenen
•
ο
nach h.M. (-), da sonst Gefahr der Konstruktion einer Gefährdungshaftung
ο
da aber häufig Verschuldensnachweis für Bürger schwierig ⇒ Objektivierung des
Verschuldens ist vorzunehmen
h) Schaden
i.d.R. ist nur das (S) negative Interesse ersatzfähig
•
i)
Kausalität
o
beachte: grds. sind nur die Schäden ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen (Lehre vom Schutzzweck der Norm)
o
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(-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre
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(P8) Ermessensentscheidungen
Kausalität nur (+), wenn feststeht, dass bei korrekter Ermessensausübung anders entschieden
worden wäre
⇒ wohl nur bei Ermessensreduzierung auf Null
j) Haftungsausschluss nach § 839 I 2 BGB
•
•
keine Haftung wenn:
o
Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat,
o
Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann und
o
anderweitige Anspruchsrealisierung zumutbar/ durchsetzbar erscheint
restriktive Auslegung der Vorschrift nach Ansicht der Rspr. geboten
Arg.:
•
o
Sinn und Zweck der Regelung
o
Überleitungsvorschrift des Art. 34 S. 1 GG
kein Haftungsausschluss bei:
o
(S) erkauftem/ erarbeitetem Vorteil
(z.B. Versicherung)
o
Verursachung eines Verkehrsunfalls (aber § 35 StVO)
o
Verletzung einer ÖR- Verkehrssicherungspflicht
o
anderer Anspruch richtet sich ebenfalls gegen Hoheitsträger
k) Haftungsausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis i.S.d. § 839 III
l)
Mitverschulden (§ 254 BGB)
m) Anspruchsgegner
•
kann nur ein Hoheitsträger sein
•
(P9) Haftungszurechnung
o
h.M.: Anvertrauenstheorie
die Körperschaft, die dem Amtswalter das Amt, bei dessen Ausführung dieser fehlerhaft handelte, anvertraut hat
⇒ i.d.R. die Anstellungskörperschaft
o
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aA.: Anstellungstheorie, Funktionstheorie
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n) Rechtsfolge: SchE (§§ 249 ff. BGB)
•
allerdings keine Naturalrestitution (§ 249 BGB) möglich ⇒ nur beim FBA
Arg.: Ursprüngliche Ausgestaltung der Haftung des Beamten als Eigenhaftung ⇒ Beamter persönlich konnte aber nicht die Amtshandlung vornehmen
•
daher regelmäßig nur Wertersatz (§ 251 I BGB) möglich ⇒ (S) mittelbare Staatshaftung
•
auch Schmerzensgeld denkbar, § 253 II BGB
•
ggf. Rückgriffsmöglichkeit des Staates auf den Beamten gem. Art 34 S. 2 GG
o
grds. nur zulässig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
o
(P10) Private Unternehmen als Verwaltungshelfer (Abschleppfälle)

Haftungsbeschränkung aus Art 34 S. 2 GG findet keine Anwendung, da keine
Schutzbedürftigkeit
4. § 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses

Betroffensein des Eigentums

Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses
o
Nähebeziehung Bürger --- Staat
Bsp.: Austauschverhältnisse (Daseinsvorsorge; Leistungsverwaltung); (S) Sonderbeziehung

ör Ausgestaltung des Näheverhältnisses
Bsp.: Satzungen

Fürsorge- u. Obhutspflichten

Voraussetzungen des § 280 BGB:
o
Pflichtverletzung
o
Verschulden (§§ 276, 278 BGB)
o
(P) Haftungsfreizeichnung durch Satzung möglich?
(+), da Vermeidung der „Überhaftung“ der Öffentlichen Hand

Umfang:
•
soweit sachlich gerechtfertigt und vhm
•
kein Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
•
hinreichende Publikation

Schaden

haftungsausfüllende Kausalität

ggf. Mitverschulden (§ 254 BGB)

Rechtsfolge: SchE (§§ 249 ff.)
o
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allerdings auch hier nur Wertersatz (§ 251 I BGB) möglich ⇒ sonst FBA
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
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Rechtsweg:
Klage Bürger gegen Staat ⇒ Zivilrechtsweg, § 40 II 1 VwGO
Klage Staat gegen Bürger
⇒ Verwaltungsrechtsweg
5. Anspruch gem. § 80 I 2 Nds SOG
(P) Anspruch nur, wenn Inanspruchnahme als Nichtstörer erfolgt?
eA.: § 80 I 2 Nds. SOG ist Rechtsgrundverweisung und § 80 I 1 Nds. SOG verlangt den Nichtstörer
hM: § 80 I 2 Nds. SOG ist bloße Rechtsfolgenverweisung und gilt auch für rechtwidrige Inanspruchnahme als Störer oder unbeteiligter Dritter (letzteres streitig)
B. Eingriffe in Rechte i.S.d. Art. 2 II GG
I. Rechtmäßiger Eingriff
1. Anspruch aus Aufopferung
o
Betroffensein von Rechten i.S.d. Art. 2 II GG (allg.: nicht vermögenswerte Rechte)
o
Rechtsgrundlage
 §§ 74, 75 EinlPreuß ALR
o
hoheitlicher Eingriff
 beachte: unbeachtlich, ob rechtmäßiger oder rechtswidriger Eingriff
 ausreichend, wenn der Bürger einer hoheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt wird
⇒ (-) bei Freiwilligkeit
o
Unmittelbarkeit des Eingriffs
o
Sonderopfer für den Betroffenen

nicht allgemeines Lebensrisiko
o
Gemeinwohlbezogenheit (s.o.)
o
ggf. Mitverschulden (§ 254 BGB analog)
o
Subsidiarität gegenüber Anspruch aus § 80 I 1 Nds. SOG
o
Rechtsfolge:
 Entschädigungsanspruch
 (P) gewährt Anspruch aus Aufopferung Schmerzensgeld?
• BGH: (-), da Aufopferungsanspruch bloßer Entschädigungsanspruch und eben kein (vollständiger) Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld lediglich Genugtuungsfunktion
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2. § 80 I 1 Nds. SOG:
o
jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. § 8 Nds. SOG in Anspruch genommen wurde
II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos)
1. Anspruch aus Aufopferung
•
Betroffensein von (immateriellen) Rechten i.S.d. Art. 2 II GG
(P) Subsidiarität
(+) ggü. § 80 I 2 Nds. SOG
⇒ Rechtsfolge: Anspruch (-)
2. Anspruch aus § 80 I 2 Nds. SOG (+)
III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft)
1. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (+)
2. Anspruch aus Aufopferung (-)
Subsidiaritätsgrundsatz
3. § 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses (+)
4. Anspruch aus § 80 I 2 Nds. SOG (+)
2. Teil: Ansprüche auf Wiederherstellung/ Unterlassung
A. ÖR- Folgenbeseitigungsanspruch
•
möglich als allg. FBA und als Vollzugsfolgen- FBA
•
nach hM ist der Vollzugs- FBA ist kein eigenständiger materiell- rechtlicher Anspruch, sondern schafft
nur eine vereinfachte prozessuale Durchsetzungsmöglichkeit (vgl. dazu Brosius- Gersdorf, JA 2010, 41)
⇒ Zulässigkeit des Vollzugs- FBA- Antrages:
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o
Erhebung einer Anfechtungsklage
o
Antrag auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen
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I. Rechtsgrundlage
•
Analogie zu §§ 1004, 12, 862 BGB
•
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
•
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG)
•
Freiheitsgrundrechte
⇒ i.E. aber unbeachtlich, da ör FBA inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt
II. Voraussetzungen
1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
⇒ Abgrenzung zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen
2. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, der noch andauert
⇒ Rechtswidrigkeit (-), wenn Duldungspflicht des Betroffenen
3. Unmittelbarkeit der Folge
(-), wenn erst durch freien Entschluss eines Dritten
4. Wiederherstellung des status quo ante
•
tatsächlich möglich
•
rechtlich zulässig und
(P) Verfügung ggü. Dritten (Obdachlosen-Fälle)
•
zumutbar
(P) unverhältnismäßiger Aufwand
(+), wenn krasses Missverhältnis zwischen Wiederherstellungsaufwand und Eingriff
5. (P) Mitverschulden des Betroffenen
• § 254 BGB analog überhaupt anwendbar?
o
ggf. (-), da Wiederherstellungsanspruch; kein SchaE- oder Entschädigungsanspruch
⇒ keine (S) Teilbarkeit des FBA

frühere Rspr.: „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ (je nach Überwiegen des Verschuldens);
Kritik: zu starre Rechtsfolge, die dem Einzelfall nicht gerecht wird
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
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heute h.M.: FBA wandelt sich in einen – dann nach § 254 BGB analog gekürzten –
Entschädigungsanspruch (§ 251 I BGB analog)
⇒ (S) Folgenentschädigungsan-
spruch
III. statthafte Klageart
• FBA ist auf Erlass eines VA gerichtet
o
⇒ Verpflichtungsklage
(P) VA gegenüber Dritten
hM: Verpflichtungsklage
aA.: allg. Leistungsklage, da AGL für Erlass des VA der FBA (Obdachlosenfälle)
• übrige Fälle:
⇒ allgemeine Leistungsklage
• ggf. § 113 I 2 bzw. § 80 V 3 VwGO beachten
B. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
I. Rechtsgrundlage
str.; vgl. ör FBA
II. Voraussetzungen
1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht droht oder Wiederholung droht
• auch hier Abgrenzung zu privatrechtlichen Eingriffen (s.o.)
• beachte Abgrenzung zum ÖR- FBA (dort ist der Eingriff bereits erfolgt!)
2. abzuwehrendes Handeln würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen
⇒ insbes. keine Duldungspflicht des Betroffenen
3. Unmittelbares Bevorstehen der Beeinträchtigung
4. ggf. § 254 BGB analog
III. Rechtsfolge:
⇒ Unterlassungsanspruch bezüglich des hoheitlichen Handelns
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3. Teil: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. Rechtsgrundlage
• eA: §§ 812 ff. BGB analog
• wohl hM: eigenständiges ÖR-Rechtsinstitut
⇒ Streit kann letztlich dahinstehen, da gewohnheitsrechtlich anerkannt
II. Voraussetzungen
1. Subsidiarität
⇒ kein Eingreifen spezialgesetzlicher Sonderregelungen (Bsp.: § 49a VwVfG)
2. Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise
3. ÖR- Rechtsbeziehung
Handlungsform/ zu Grunde liegendes Recht
4. fehlender Rechtsgrund
• beachte: Gleichbehandlung von anfänglich fehlenden und nachträglich weggefallenen Rechtsgründen
• (P) Vermögensverschiebung auf Grund eines VA
o
Rechtsgrund auch (+), wenn VA rechtswidrig
o
Rechtsgrund (-), wenn VA aufgehoben wird oder nichtig
⇒ dann aber meist Vollzugs-FBA (§ 113 I 2 VwGO)
o
(P) Aufgehobene Kostenbescheide
⇒ ÖR- Erstattungsanspruch und FBA sind nebeneinander anwendbar
5. Rückforderung widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
III. Rechtsfolge
⇒ Herausgabe des Erlangten (bzw. Wertersatz)
⇒ Möglichkeit des Wegfalls der Bereicherung ( aber: kein direkter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Wertungen des § 818 III BGB i.V.m. §§ 819 I, 818 IV BGB i.V.m. allg. Vorschriften)
Arg.: restriktivere Auslegung, da öR; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Seite 14
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IV. Durchsetzung des Anspruchs:
• Staat gegen Staat:
o
allg. Leistungsklage, da keine Hoheitsgewalt gegen Hoheitsträger ( VA nur in Ausnahmefällen)
•
Bürger gegen Staat:
o
allg. Leistungsklage
• Staat gegen Bürger:
Seite 15
o
grds. allg. Leistungsklage
o
ausnahmsweise VA, wenn

gesetzl. Ermächtigung (§ 49a I 2 VwVfG)

Rückforderung als actus contrarius

Subordinationverhältnis ieS. (zB. Beamtenverhältnis)
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