Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht 1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen A. Eingriffe in Rechte i.S.d. Art. 14 GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Art. 14 III GG • Betroffensein des Eigentums i.S.d. Art. 14 I 1 GG (P1) Definition des ET im verfassungsrechtlichen Sinne o Sacheigentum, andere vermögenswerte Rechte o ör Vermögenspositionen, sofern sie ein Äquivalent eigener Leistung darstellen o (-), Vermögen als solches, bloße Gewinnaussichten und -chancen, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen • Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG (P2) Abgrenzung zur ISB (Art. 14 I 2 GG) o früher: Schweretheorie/ Sonderopfertheorie (Intensität) o heute: Finalitätskriterium des BVerfG (Intention) ⇒ Abgrenzung nach Rechtsträgerwechsel bzw. Begriffsmerkmalen (konkret-individuell/ abstraktgenerell) o o Art der Enteignung durch Gesetz aufgrund eines Gesetzes ⇒ Legalenteignung ⇒ Administrativenteignung Rechtmäßigkeit der Enteignung, Art 14 III GG: Gesetzesvorbehalt Junktimklausel: (P3) Dulde und Liquidiere (P4) Salvatorische Klauseln Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit: Seite 1 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. Enteignung darf nur ultima ratio sein (P5) staatlicher Güterbeschaffungsvorgang streitig, ob erforderlich Ältere Rspr. (BVerfGE 83, 201, 211) Entscheidendes Merkmal der Enteignung ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts auf den Staat ⇒ allerdings wurde bereits hier durch die Rspr. vertreten, dass die Enteignung über eine bloße Beschränkung/ ein Verbot der Nutzung hinausgehen muss. Erforderlich war, dass durch die Enteignung jedenfalls die Nutzungsmöglichkeit durch einen anderen realisiert wird. Neuere Rspr. (BVerfGE 104, 1 ff „Baulandumlegung“) Wesentliches Merkmal einer Enteignung ist doch ein staatlicher Güterbeschaffungsvorgang VHM 2. Enteignender Eingriff (P1) Rechtsgrundlage: o früher Art. 14 III GG analog o heute §§ 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke) Anspruchsvoraussetzungen o rechtmäßiger, hoheitlicher Eingriff o Betroffensein des Eigentums (s.o.) o kein Fall des Art. 14 III GG es fehlt am Finalitätskriterium ⇒ eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge Beispiele: • Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens bei Starkregenereignis und dadurch bedingte Überflutung eines Hauses (BGH, NVwZ 2006, 1086) • Beschädigung eines denkmalgeschützten Hauses bei Kanal- und Straßenbauarbeiten durch die öffentliche Hand (BGH, NJW 1999, 938) Seite 2 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. (P2) Immissionsfälle ⇒ BGH: § 906 BGB analog o keine ISB (Beeinträchtigung des Eigentums darf gerade nicht beabsichtigt sein) ⇒ insbesondere tatsächliche Handlungen o Unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erforderlich Gemeinwohlbezogenheit o wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besonders dann ein Interesse auf Entschädigung hat, wenn die hoheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwohl gedient hat o Sonderopfer des Bürgers: gerade nicht durch Rechtswidrigkeit des Eingriff indiziert Abgrenzung Sozialbindung/ Privatnützigkeit des Eigentums BGH ⇒ Sonderopfertheorie BVerwG o o ⇒ Schweretheorie ggf. Mitverschulden analog § 254 BGB? (-), da kein Primärrechtsschutz gegen rechtmäßige Maßnahmen im übrigen § 254 BGB direkt denkbar Entschädigungsverpflichteter: begünstigter Hoheitsträger bei Fehlen einer Begünstigung ⇒ Hoheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die Handlung erfolgte o (P3) Subsidiarität Anspruch (-), wenn spezialgesetzliche Grundlage (§ 80 I 1 Nds SOG) 3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (-), da kein Verschulden und aufgrund von rechtmäßigem verhalten keine Amtspflichtverletzung Seite 3 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. 4. Anspruch gem. § 80 I 1 Nds. SOG jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. § 8 Nds. SOG anzusehen ist II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos) 1. Art. 14 III GG (-), es fehlt an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (soweit Enteignung vorliegt, muss diese primär angefochten werden) 2. Enteignungsgleicher Eingriff Rechtsgrundlage: o früher Art. 14 III GG analog (Erst- Recht- Schluss) o heute §§ 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke) Anspruchsvoraussetzungen: o rechtswidriger hoheitlicher Eingriff (P1) Haftung für legislatives Unrecht Rspr. (-) Arg.: Haushaltsprärogative des Gesetzgebers; „Flächenbrand“ der Staatsfinanzen muss verhindert werden (P2) Unterlassen • grds. (-) • ausnahmsweise bei (S) qualifiziertem Unterlassen, wenn sich dies im Einzelfall wie ein tatsächlicher Eingriff auswirkt o Betroffensein des Eigentums eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge o Unmittelbarkeit des Eingriffs o Gemeinwohlbezogenheit (s.o.) o Sonderopfer des Betroffenen wird durch Rechtswidrigkeit indiziert o Seite 4 ggf. Mitverschulden: 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. § 254 BGB analog (P3) keine Verfolgung von Primärrechtsschutz • Grds. „Dulde und liquidiere“ gilt nicht mehr • daher: Nichtverfolgung von Primärrechtsschutz als anspruchsausschließendes Mitverschulden (§§ 254, 839 III BGB analog) im übrigen § 254 BGB direkt o Subsidiarität gegenüber § 80 I 2 Nds. SOG ⇒ Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch 3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (-), es fehlt am Verschulden 4. Anspruch gem. § 80 I 2 Nds. SOG (+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. Art. 14 III GG (-) keine rechtmäßige Enteignung 2. Enteignungsgleicher Eingriff (+) 3. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG a) Betroffensein des Eigentums b) hoheitliches Handeln o. Unterlassen o (P1) Verkehrsregelungspflicht ↔ Verkehrssicherungspflicht´ problematisch insbesondere im Straßenverkehr Verkehrsregelungspflicht regelmäßig öffentlich- rechtlich Verkehrssicherungspflicht streitig • BGH: grds. zivilrechtlich, aber VSP kann öffentlich- rechtlich ausgestaltet werden ⇒ § 10 NStrG • Seite 5 aA.: Straßenverkehrssicherungspflicht ist immer öffentlich- rechtlich 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. ⇒ im Fall der Verletzung liegt in jedem Fall ein hoheitliches Handeln des Beamten vor c) (P2) „Jemand“ • Regelung des § 839 BGB meint nur den Beamten im statusrechtlichen Sinn • Art 34 GG erweitert dann jedoch den Beamtenbegriff und begründet den Beamten im „haftungsrechtlichen Sinne“ • Beamter idS. ist jeder, der hoheitlich tätig ist • (P) Privater Werk- und Dienstunternehmer (Abschleppfälle) d) in Ausübung eines öffentlichen Amtes • innerer und äußerer Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und dem Dienst des Amtswalters ⇒ (S) nicht nur bei Gelegenheit e) Verletzung einer Amtspflicht • abstrakt: Alle Verhaltenspflichten, die den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine Amtsführung treffen • zB. Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandel ⇒ Pflicht, nichts zu tun oder zu unter- lassen, was jemanden rechtswidrig schädigen könnte f) (P) Drittbezogenheit der Amtspflicht • (P3) Drittschutz der Amtspflicht (-), wenn ausschließlich der Allgemeinheit dienend • • Prüfungsreihenfolge ο Ist die Pflicht überhaupt drittschützend? ο Gehört der Betroffene dem geschützten Personenkreis an? ο Wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt? (P4) Haftung für legislatives Unrecht ο grds. (-), Arg.: Rechtssetzung dient ausschließlich der Allgemeinheit ο 2 Ausnahmen: 1. Bauleitpläne a. Arg.: beschränkter und individualisierbarer Adressatenkreis b. notwendig ist eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtssetzungsakt (§ 10 BauGB) und dem betroffenen Interesse (+) für Bauherrn und denjenigen, der Ersatzansprüchen Dritter Seite 6 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. ausgesetzt ist (-) für denjenigen, der bloße wirtschaftliche Interessen verfolgt (-) für Baunachbarn 2. rechtswidrige bzw. nicht fristgemäße Umsetzung von EU- Richtlinien („effet utile“), wenn a. Richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht b. die Rechte in der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt sind und c. der Verstoß zu kausalem Schaden führt ⇒ vgl. hierzu auch Ausführungen im Europarecht g) Verschulden (des Amtswalters) • Maßstab: (S) pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter • beachte Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB • (P5) Haftungsausschluss durch Gesetzgeber möglich? o (+), vgl. Wortlaut des Art. 34 S. 1 GG: „...grundsätzlich...“ (P6) Haftungsausschluss durch kommunale Satzungen möglich? • o (-), Staatshaftungsrecht ist der kommunalen Satzungshoheit entzogen (P7) Beweislastumkehr zu Gunsten des Betroffenen • ο nach h.M. (-), da sonst Gefahr der Konstruktion einer Gefährdungshaftung ο da aber häufig Verschuldensnachweis für Bürger schwierig ⇒ Objektivierung des Verschuldens ist vorzunehmen h) Schaden i.d.R. ist nur das (S) negative Interesse ersatzfähig • i) Kausalität o beachte: grds. sind nur die Schäden ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen (Lehre vom Schutzzweck der Norm) o Seite 7 (-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer o Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. (P8) Ermessensentscheidungen Kausalität nur (+), wenn feststeht, dass bei korrekter Ermessensausübung anders entschieden worden wäre ⇒ wohl nur bei Ermessensreduzierung auf Null j) Haftungsausschluss nach § 839 I 2 BGB • • keine Haftung wenn: o Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat, o Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann und o anderweitige Anspruchsrealisierung zumutbar/ durchsetzbar erscheint restriktive Auslegung der Vorschrift nach Ansicht der Rspr. geboten Arg.: • o Sinn und Zweck der Regelung o Überleitungsvorschrift des Art. 34 S. 1 GG kein Haftungsausschluss bei: o (S) erkauftem/ erarbeitetem Vorteil (z.B. Versicherung) o Verursachung eines Verkehrsunfalls (aber § 35 StVO) o Verletzung einer ÖR- Verkehrssicherungspflicht o anderer Anspruch richtet sich ebenfalls gegen Hoheitsträger k) Haftungsausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis i.S.d. § 839 III l) Mitverschulden (§ 254 BGB) m) Anspruchsgegner • kann nur ein Hoheitsträger sein • (P9) Haftungszurechnung o h.M.: Anvertrauenstheorie die Körperschaft, die dem Amtswalter das Amt, bei dessen Ausführung dieser fehlerhaft handelte, anvertraut hat ⇒ i.d.R. die Anstellungskörperschaft o Seite 8 aA.: Anstellungstheorie, Funktionstheorie 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. n) Rechtsfolge: SchE (§§ 249 ff. BGB) • allerdings keine Naturalrestitution (§ 249 BGB) möglich ⇒ nur beim FBA Arg.: Ursprüngliche Ausgestaltung der Haftung des Beamten als Eigenhaftung ⇒ Beamter persönlich konnte aber nicht die Amtshandlung vornehmen • daher regelmäßig nur Wertersatz (§ 251 I BGB) möglich ⇒ (S) mittelbare Staatshaftung • auch Schmerzensgeld denkbar, § 253 II BGB • ggf. Rückgriffsmöglichkeit des Staates auf den Beamten gem. Art 34 S. 2 GG o grds. nur zulässig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit o (P10) Private Unternehmen als Verwaltungshelfer (Abschleppfälle) Haftungsbeschränkung aus Art 34 S. 2 GG findet keine Anwendung, da keine Schutzbedürftigkeit 4. § 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses Betroffensein des Eigentums Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses o Nähebeziehung Bürger --- Staat Bsp.: Austauschverhältnisse (Daseinsvorsorge; Leistungsverwaltung); (S) Sonderbeziehung ör Ausgestaltung des Näheverhältnisses Bsp.: Satzungen Fürsorge- u. Obhutspflichten Voraussetzungen des § 280 BGB: o Pflichtverletzung o Verschulden (§§ 276, 278 BGB) o (P) Haftungsfreizeichnung durch Satzung möglich? (+), da Vermeidung der „Überhaftung“ der Öffentlichen Hand Umfang: • soweit sachlich gerechtfertigt und vhm • kein Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit • hinreichende Publikation Schaden haftungsausfüllende Kausalität ggf. Mitverschulden (§ 254 BGB) Rechtsfolge: SchE (§§ 249 ff.) o Seite 9 allerdings auch hier nur Wertersatz (§ 251 I BGB) möglich ⇒ sonst FBA 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. Rechtsweg: Klage Bürger gegen Staat ⇒ Zivilrechtsweg, § 40 II 1 VwGO Klage Staat gegen Bürger ⇒ Verwaltungsrechtsweg 5. Anspruch gem. § 80 I 2 Nds SOG (P) Anspruch nur, wenn Inanspruchnahme als Nichtstörer erfolgt? eA.: § 80 I 2 Nds. SOG ist Rechtsgrundverweisung und § 80 I 1 Nds. SOG verlangt den Nichtstörer hM: § 80 I 2 Nds. SOG ist bloße Rechtsfolgenverweisung und gilt auch für rechtwidrige Inanspruchnahme als Störer oder unbeteiligter Dritter (letzteres streitig) B. Eingriffe in Rechte i.S.d. Art. 2 II GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Anspruch aus Aufopferung o Betroffensein von Rechten i.S.d. Art. 2 II GG (allg.: nicht vermögenswerte Rechte) o Rechtsgrundlage §§ 74, 75 EinlPreuß ALR o hoheitlicher Eingriff beachte: unbeachtlich, ob rechtmäßiger oder rechtswidriger Eingriff ausreichend, wenn der Bürger einer hoheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt wird ⇒ (-) bei Freiwilligkeit o Unmittelbarkeit des Eingriffs o Sonderopfer für den Betroffenen nicht allgemeines Lebensrisiko o Gemeinwohlbezogenheit (s.o.) o ggf. Mitverschulden (§ 254 BGB analog) o Subsidiarität gegenüber Anspruch aus § 80 I 1 Nds. SOG o Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch (P) gewährt Anspruch aus Aufopferung Schmerzensgeld? • BGH: (-), da Aufopferungsanspruch bloßer Entschädigungsanspruch und eben kein (vollständiger) Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld lediglich Genugtuungsfunktion Seite 10 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. 2. § 80 I 1 Nds. SOG: o jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. § 8 Nds. SOG in Anspruch genommen wurde II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos) 1. Anspruch aus Aufopferung • Betroffensein von (immateriellen) Rechten i.S.d. Art. 2 II GG (P) Subsidiarität (+) ggü. § 80 I 2 Nds. SOG ⇒ Rechtsfolge: Anspruch (-) 2. Anspruch aus § 80 I 2 Nds. SOG (+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (+) 2. Anspruch aus Aufopferung (-) Subsidiaritätsgrundsatz 3. § 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses (+) 4. Anspruch aus § 80 I 2 Nds. SOG (+) 2. Teil: Ansprüche auf Wiederherstellung/ Unterlassung A. ÖR- Folgenbeseitigungsanspruch • möglich als allg. FBA und als Vollzugsfolgen- FBA • nach hM ist der Vollzugs- FBA ist kein eigenständiger materiell- rechtlicher Anspruch, sondern schafft nur eine vereinfachte prozessuale Durchsetzungsmöglichkeit (vgl. dazu Brosius- Gersdorf, JA 2010, 41) ⇒ Zulässigkeit des Vollzugs- FBA- Antrages: Seite 11 o Erhebung einer Anfechtungsklage o Antrag auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. I. Rechtsgrundlage • Analogie zu §§ 1004, 12, 862 BGB • Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) • Freiheitsgrundrechte ⇒ i.E. aber unbeachtlich, da ör FBA inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt II. Voraussetzungen 1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht ⇒ Abgrenzung zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen 2. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, der noch andauert ⇒ Rechtswidrigkeit (-), wenn Duldungspflicht des Betroffenen 3. Unmittelbarkeit der Folge (-), wenn erst durch freien Entschluss eines Dritten 4. Wiederherstellung des status quo ante • tatsächlich möglich • rechtlich zulässig und (P) Verfügung ggü. Dritten (Obdachlosen-Fälle) • zumutbar (P) unverhältnismäßiger Aufwand (+), wenn krasses Missverhältnis zwischen Wiederherstellungsaufwand und Eingriff 5. (P) Mitverschulden des Betroffenen • § 254 BGB analog überhaupt anwendbar? o ggf. (-), da Wiederherstellungsanspruch; kein SchaE- oder Entschädigungsanspruch ⇒ keine (S) Teilbarkeit des FBA frühere Rspr.: „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ (je nach Überwiegen des Verschuldens); Kritik: zu starre Rechtsfolge, die dem Einzelfall nicht gerecht wird Seite 12 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. heute h.M.: FBA wandelt sich in einen – dann nach § 254 BGB analog gekürzten – Entschädigungsanspruch (§ 251 I BGB analog) ⇒ (S) Folgenentschädigungsan- spruch III. statthafte Klageart • FBA ist auf Erlass eines VA gerichtet o ⇒ Verpflichtungsklage (P) VA gegenüber Dritten hM: Verpflichtungsklage aA.: allg. Leistungsklage, da AGL für Erlass des VA der FBA (Obdachlosenfälle) • übrige Fälle: ⇒ allgemeine Leistungsklage • ggf. § 113 I 2 bzw. § 80 V 3 VwGO beachten B. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch I. Rechtsgrundlage str.; vgl. ör FBA II. Voraussetzungen 1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht droht oder Wiederholung droht • auch hier Abgrenzung zu privatrechtlichen Eingriffen (s.o.) • beachte Abgrenzung zum ÖR- FBA (dort ist der Eingriff bereits erfolgt!) 2. abzuwehrendes Handeln würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen ⇒ insbes. keine Duldungspflicht des Betroffenen 3. Unmittelbares Bevorstehen der Beeinträchtigung 4. ggf. § 254 BGB analog III. Rechtsfolge: ⇒ Unterlassungsanspruch bezüglich des hoheitlichen Handelns Seite 13 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. 3. Teil: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch I. Rechtsgrundlage • eA: §§ 812 ff. BGB analog • wohl hM: eigenständiges ÖR-Rechtsinstitut ⇒ Streit kann letztlich dahinstehen, da gewohnheitsrechtlich anerkannt II. Voraussetzungen 1. Subsidiarität ⇒ kein Eingreifen spezialgesetzlicher Sonderregelungen (Bsp.: § 49a VwVfG) 2. Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise 3. ÖR- Rechtsbeziehung Handlungsform/ zu Grunde liegendes Recht 4. fehlender Rechtsgrund • beachte: Gleichbehandlung von anfänglich fehlenden und nachträglich weggefallenen Rechtsgründen • (P) Vermögensverschiebung auf Grund eines VA o Rechtsgrund auch (+), wenn VA rechtswidrig o Rechtsgrund (-), wenn VA aufgehoben wird oder nichtig ⇒ dann aber meist Vollzugs-FBA (§ 113 I 2 VwGO) o (P) Aufgehobene Kostenbescheide ⇒ ÖR- Erstattungsanspruch und FBA sind nebeneinander anwendbar 5. Rückforderung widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) III. Rechtsfolge ⇒ Herausgabe des Erlangten (bzw. Wertersatz) ⇒ Möglichkeit des Wegfalls der Bereicherung ( aber: kein direkter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Wertungen des § 818 III BGB i.V.m. §§ 819 I, 818 IV BGB i.V.m. allg. Vorschriften) Arg.: restriktivere Auslegung, da öR; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Seite 14 08/ 2014 RA Christian Pope Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Öffentliches Recht Staatshaftungsrecht Nds. IV. Durchsetzung des Anspruchs: • Staat gegen Staat: o allg. Leistungsklage, da keine Hoheitsgewalt gegen Hoheitsträger ( VA nur in Ausnahmefällen) • Bürger gegen Staat: o allg. Leistungsklage • Staat gegen Bürger: Seite 15 o grds. allg. Leistungsklage o ausnahmsweise VA, wenn gesetzl. Ermächtigung (§ 49a I 2 VwVfG) Rückforderung als actus contrarius Subordinationverhältnis ieS. (zB. Beamtenverhältnis) 08/ 2014 RA Christian Pope
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