AVB - Commerz Finanz

Ihr individuelles Garantieprodukt zum Autokredit
Sie haben sich für eines der beiden Garantieprodukte der Cardif Allgemeine Versicherung entschieden:
Garantie Classic
Versichert sind Teile von Standardbaugruppen wie
beispielsweise Motor, Getriebe, Lenkung, Bremse
oder elektrische Anlage.1)
Garantie Premium
Umfasst die Versicherungsleistungen wie im GarantieClassic Produkt und zusätzlich die Versicherung von
mechanischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen.1)
Ihre Vorteile auf einen Blick:
• Sie sind auch nach Ablauf der Herstellergarantie sicher unterwegs
• Kostenabsicherung bei teuren Reparaturen
• Einwandfreier technischer Zustand Ihres Autos
• Mobilitätsgarantie mit kostenloser Pannenhilfe2)
Was ist zu tun, falls es doch einmal zum Schadensfall kommt?
Melden Sie der Cardif Allgemeine Versicherung unverzüglich den Schaden,
in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn:
Service-Hoteline für Produkt Garantie Classic: 0711-81475-478 (Mo.-Fr. 8-18 Uhr)
Service-Hoteline für Produkt Garantie Premium:
0711 - 82 055 511 (Mo.-Fr. 8-18 Uhr)
Für die Inanspruchnahme der Mobilitätsgarantieleistung nutzen
Sie bitte folgenden Kontakt:
Service-Hotline:
0711-81475-478 (Mo.-Fr. 0-24 Uhr)
1) Einzelheiten zu „Garantie Classic“ und „Garantie Premium“, insbesondere auch Ausschlüsse und Beschränkungen, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen auf den Seiten 4ff.
2)Die Mobilitätsgarantie beinhaltet kostenlosen Service bei Grundleistungen für Mobilität, Pannenhilfe, Abschleppen sowie Empfehlungen von Werkstät-
ten und Dienstleistern im In- und Ausland. Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadensstelle nicht möglich,
wird das Fahrzeug abgeschleppt und der Kunde erhält einen Ersatzwagen, falls eine Reparatur am selben Tag nicht möglich ist.
Commerz Finanz Line
Telefon: 0 89 / 55 11 34 38
www.commerzfinanz.com
Commerz Finanz GmbH
Postfach 20 20 54
80020 München
Commerz Finanz.
Sofort.Gut.Sicher.
Produktinformationsblatt für EW motor „Garantie Classic“
inklusive Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie)
Die nachfolgenden Informationen geben einen ersten Überblick über das angebotene Produkt EW motor „Garantie
Classic“ inklusive Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie). Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Anmeldeerklärung und die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (VB-EWmotor-classic-V 08.13-1 (D)) getroffenen Vereinbarungen.
Um die Verwaltungskosten und damit die Versicherungsprämien durch
schlanke Abläufe möglichst niedrig halten zu können, wurde ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Commerz Finanz GmbH als Versicherungsnehmer und der Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Cardif)
sowie der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (ARAG) als
Versicherer geschlossen, zu dem der Versicherungsnehmer die über ihn
finanzierten Neu- oder Gebrauchtwagen (PKW) auf Wunsch des jeweils
finanzierenden Kreditnehmers anmelden kann.
des Beitrags ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kreditnehmer und der Commerz Finanz GmbH. Wird eine vereinbarte Einmal-, Erst- oder Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gefährdet. Der Kreditnehmer wird in diesem Fall i. S.
d. Regelungen der §§ 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur
Zahlung aufgefordert. Bei Nichtzahlung wird der versicherte PKW
vom Gruppenversicherungsvertrag abgemeldet.
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 3 „Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung?“ entnommen werden.
Wofür leisten wir nicht?
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Welchen Schutz bietet die Versicherung?
Die angebotene Versicherung ist eine Reparaturkostenversicherung.
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Die Commerz Finanz GmbH kann als Versicherungsnehmer über sie
finanzierte PKW auf Wunsch des Kreditnehmers zum Gruppenversicherungsvertrag anmelden. Grundlage des Versicherungsschutzes
sind die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation (VB-EWmotor-classic-V 08.13-1 (D)) sowie alle in der Anmeldeerklärung getroffenen Vereinbarungen.
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Was ist versichert?
EW motor „Garantie Classic“ deckt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen während der Dauer des Versicherungsschutzes die anfallenden Reparaturkosten (Material- und Lohnkosten), wenn ein versichertes Bauteil oder eine versicherte Baugruppe unmittelbar seine
Funktionsfähigkeit verliert. Dies gilt nicht, wenn der Verlust der Funktionsfähigkeit auf einen Fehler nicht versicherter Bauteile zurückzuführen ist. Die Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) bietet im Falle
einer Panne des PKW (Brems-, Betriebs oder Bruchschaden inkl. Reifenpanne) verschiedene Leistungen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des PKW an (Pannenhilfe, Abschleppdienst, Ersatzwagen).
Ein Selbstbehalt ist bei jedem Schadensfall abhängig von der Laufleistung des PKW zu zahlen.
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 1 „Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Classic“?“, § 4 „Welche Versicherungsleistung wird bei EW motor „Garantie Classic“ erbracht?“
und § 5 „Welche Versicherungsleistung wird bei Roadside Assistance
(Mobilitätsgarantie) erbracht?“ entnommen werden.
Es können nicht alle denkbaren Fälle versichert werden, denn sonst
müsste eine unangemessen hohe Prämie verlangt werden. Deshalb
wurden einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
• Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Verlust der Funktionsfähigkeit durch einen Unfall verursacht ist oder durch einen
Eingriff, der der technischen Veränderung des PKW oder seiner
Teile diente (z. B. Tuning).
• Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der PKW mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet wird oder anderweitig gewerblich genutzt wird.
• Ferner besteht kein Versicherungsschutz, wenn vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln ursächlich für das technische Versagen
ist sowie bei – auch versehentlicher – Verwendung ungeeigneter
Betriebsstoffe (z. B. Schmiermittel, Öle, Kühlwasser).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe können § 1 „Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Classic“?“, § 8
„Was ist im Versicherungsfall zu tun?“ und § 10 „Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es?“ der ausgehändigten Versicherungsbedingungen entnommen werden.
5 Welche Verpflichtungen bestehen bis zur Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag?
Alle relevanten Verpflichtungen, die vor der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zu erfüllen sind, sind mit dem Ausfüllen und
Unterschreiben der Anmeldeerklärung erledigt. Der Kreditnehmer hat
vor der Anmeldung seines PKW keine weiteren Verpflichtungen zu erfüllen.
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3 Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und
welche Folgen hat eine unterbliebene oder verspätete Zahlung?
Schuldner der Versicherungsprämie den Versicherern gegenüber ist
die Commerz Finanz GmbH.
Der Kreditnehmer hat einen Beitrag zur Erlangung des Versicherungsschutzes an die Commerz Finanz GmbH zu entrichten.
In der Anmeldeerklärung finden sich Informationen darüber, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und an wen der Beitrag zur Erlangung des Versicherungsschutzes gezahlt werden muss. Die Fälligkeit
Welche Verpflichtungen bestehen nach der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag?
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten an
dem PKW beim Verkäufer, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
Auch hat der Kreditnehmer Cardif über weitere Umstände, die Einfluss auf das Versicherungsverhältnis haben könnten, wie z. B. die
Veräußerung des versicherten PKW, zu informieren.
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Die vorgenannten Verpflichtungen müssen mit Sorgfalt beachtet werden. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für
den Versicherungsschutz haben. Je nach Art der Pflichtverletzung
kann der Versicherungsschutz für den versicherten PKW ganz oder
teilweise verloren gehen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nähere Einzelheiten können
den Regelungen der ausgehändigten Versicherungsbedingungen unter § 6 „Was ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes?“ und § 9 „Was passiert bei Veräußerung des PKW?“
entnommen werden.
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Welche Verpflichtungen bestehen, wenn sich das versicherte
Risiko verwirklicht hat?
Der Kreditnehmer hat Cardif den Schaden unverzüglich, in jedem Fall
aber vor Reparaturbeginn, anzuzeigen und die Reparatur beim Verkäufer, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
Auch hat der Kreditnehmer die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines
Monats seit Rechnungsdatum bei Cardif einzureichen.
Die vorgenannten Verpflichtungen müssen mit Sorgfalt beachtet werden. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für
den Versicherungsschutz haben. Je nach Art der Pflichtverletzung
kann der Versicherungsschutz für den versicherten PKW ganz oder
teilweise verloren gehen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nähere Einzelheiten können
den Regelungen der ausgehändigten Versicherungsbedingungen unter § 7 „Welche Leistungsvoraussetzungen sind vom Kreditnehmer zu
erfüllen?“ und § 8 „Was ist im Versicherungsfall zu tun?“ entnommen
werden.
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Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf der Anmeldeerklärung
genannten Termin.
Der Versicherungsschutz endet nach Ablauf der in der Anmeldeerklärung vereinbarten Laufzeit bzw. mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 220.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt.
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 2 „Wann beginnt und endet der
Versicherungsschutz?“ entnommen werden.
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Wie kann der Versicherungsschutz beendet werden?
Sofern die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für eine
längere Laufzeit als 3 Jahren erklärt wurde, kann der Kreditnehmer
vom Versicherungsnehmer verlangen, dass der versicherte PKW
schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vom
Gruppenversicherungsvertrag abmeldet wird.
Der Versicherungsschutz endet außerdem, wenn der Kreditnehmer
oder Cardif dem Versicherungsnehmer gegenüber innerhalb eines
Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht schriftlich erklärt,
dass der Versicherungsschutz nach Ablauf weiterer drei Monate zum
Monatsende enden soll.
Weitere Beendigungsgründe können den entsprechenden Regelungen des § 15 „Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen?“ und § 16
„Was geschieht bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages?“ der ausgehändigten Versicherungsbedingungen entnommen
werden.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen
für EW motor „Garantie Classic“ inklusive Roadside Assistance
(Mobilitätsgarantie)
EW motor „Garantie Classic“ und Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Commerz Finanz GmbH (Versicherungsnehmer), ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (ARAG)
und Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A.
(Cardif) als Versicherer zugrunde. Alle über den Versicherungsnehmer finanzierten versicherbaren Neu- oder Gebrauchtwagen (im Folgenden „PKW“ genannt) können auf Wunsch des finanzierenden Kreditnehmers vom Versicherungsnehmer zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden und sind dann nach Maßgabe dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert. Der Kreditnehmer muss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz und dauerhaften Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Classic“?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf vom Versicherungsnehmer finanzierte PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t, die zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes nicht älter als 10 Jahre sind, gerechnet ab dem Tag der
Erstzulassung, und die zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes keine höhere Laufleistung als 180.000 km haben. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Baustellenfahrzeuge, Kurierdienstfahrzeuge, Fahrzeuge, die für den gewerblichen Personen
transport genutzt werden, sowie Fahrschulfahrzeuge.
Der Versicherungsschutz von EW motor „Garantie Classic“ umfasst
die Funktionsfähigkeit der im Folgenden genannten Baugruppen und
Teile für die in der Anmeldeerklärung vereinbarte Laufzeit (Aufzählung ist abschließend):
1. Motor
Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in
Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spann- und
Umlenkrolle/Steuerkette und Kettenspanner, Ölkühler, Ölwanne,
Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Schwung-/Antriebsscheibe mit
Zahnkranz, Turbolader und Kompressor-Aufladungssystem und
Steuergehäuse;
2. Schalt-/Automatikgetriebe
Getriebegehäuse, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler, Kupplungsglocke, von der Kupplungshydraulik Kupplungsnehmer- und -geberzylinder, Kupplungsseil, Steuergerät des Automatikgetriebes und von dem automatisierten Schaltgetriebe (z. B.
Easytronic) das Steuergerät und die Hydraulikeinheit;
3. Achs-/Verteilergetriebe
Getriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich
aller Innenteile, Differenzialgetriebe, Allradbauteil-Verteilergetriebe beinhaltet Gehäuse inkl. Innenteile, Freilaufnaben;
4. Kraftübertragungswellen
Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, von der Antriebsschlupfregelung und Stabilitätskontrollsystem(z. B. ASR,
ESP, ASC, EDS, 4Matic) Drehzahlsensoren, elektronische Steuergeräte, Hydraulikeinheit, Druckspeicher sowie Ladepumpe;
5. Lenkung
Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor und elektronische Bauteile;
6. Bremsen
Hauptbremszylinder,
Bremskraftverstärker,
Hydropneumatik
(Druckspeicher und Druckregler), Vakuumpumpe, Radbremszylinder der Trommelbremse, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer
und vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit sowie
Drehzahlfühler und Bremssattel;
7. Kraftstoffanlage
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage (z. B. Steuergeräte, Luftmengen- und Massenmesser),
Hochdruckpumpe;
8. Elektrische Anlage
Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Bauteile der
Zündanlage mit Zündkabel als Bestandteil derselben, elektrische
Leitungen der elektronischen Einspritzanlage, mechanischer Verteiler, elektronische Motorsteuerung, Zündspule, Vorglührelais,
Kondensator, Rotor und von der Bordelektrik: Zentralelektrikbox,
Kombiinstrument (Schalttafeleinheit), Schaltelemente des Sicherungskastens, Bordcomputer, Steuergeräte des Bordsystems wie
BCI, BSI, SAM etc. (ausgenommen jedoch Steuergeräte der Navigation, der Beleuchtungsanlage, des Fahrwerks, des Audiosystems
und des Radarsystems), Scheibenwischermotor vorne und hinten,
Scheinwerferwischermotor, Heizungs-/Zusatzlüftermotor sowie
Hupe;
9. Kühlsystem
Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter;
10. Abgasanlage
Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit
dem Ersatz der Lambdasonde;
11. Sicherheitssysteme
Kontrollsystem für Airbag, Gurtstraffer;
12. Klimaanlage
Kompressor, Verdampfer und Kondensator mit Lüfter;
13. Komfortelektrik
Elektrische Fensterheber: Schalter, elektrische Motoren, Steuergeräte,
Front-/Heckscheibenheizungselemente
(ausgenommen
Bruchschäden); elektrisches Schiebedach: Schalter, elektrische
Motoren, Steuergeräte; Zentralverriegelung: Schalter, elektrische
Motoren, Steuergeräte, Magnetspulen sowie Türschlösser; elektrischer Sitzverstellung: Motor.
Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche,
Rohrleitungen, Kleinmaterial, Zündkerzen und Glühkerzen nur
dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem oben genannten Teil
ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
§ 2 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf der Anmeldeerklärung genannten Termin.
2. Der Versicherungsschutz endet nach Ablauf der in der Anmeldeerklärung vereinbarten Laufzeit bzw. mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 220.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt.
§ 3 Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung?
Schuldner der Versicherungsprämie ist der Versicherungsnehmer. Die
Beitragsverpflichtung des Kreditnehmers zur Erlangung des Versicherungsschutzes besteht gegenüber dem Versicherungsnehmer. In der
Anmeldeerklärung finden sich Informationen darüber, für welchen
Zeitraum, in welcher Höhe und an wen der Beitrag des Kreditnehmers
zur Erlangung des Versicherungsschutzes gezahlt werden muss. Die
Fälligkeit des Beitrags ist der Anmeldeerklärung zu entnehmen. Der
Beitrag muss entsprechend der Regelung in der Anmeldeerklärung
gezahlt werden. Wird eine vereinbarte Einmal-, Erst-, oder FolgepräSeite 4
mie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gefährdet.
Der Kreditnehmer wird in diesem Fall i. S .d. Regelungen der §§ 37, 38
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Zahlung aufgefordert. Bei
Nichtzahlung wird der versicherte PKW vom Gruppenversicherungsvertrag abgemeldet.
§ 4 Welche Versicherungsleistung wird bei EW motor „Garantie Classic“ erbracht?
1. Verliert ein versichertes Bauteil innerhalb der Laufzeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit, hat der Kreditnehmer Anspruch auf Er-
stattung der hierdurch erforderlichen Reparaturkosten. Dies gilt nicht, wenn der Verlust der Funktionsfähigkeit auf einen Fehler nicht versicherter Bauteile zurückzuführen ist.
2. Zu den unter den Versicherungsschutz fallenden Reparaturarbei-
ten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Ar-
beitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Schadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Ins-
pektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
3. Maßgebend für den Ersatz der Reparaturkosten ist die eingereich-
te Rechnung. Es werden jedoch maximal die Lohnkosten gemäß den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers und die Materialkosten nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers er-
stattet.
4. Abhängig von der Laufleistung des PKW errechnet sich der vom
Kreditnehmer zu tragende Selbstbehalt wie folgt:
bis 59.999 km – 0 %
60.000 km bis 79.999 km – 10 %
80.000 km bis 99.999 km – 20 %
100.000 km bis 129.999 km – 30 %
130.000 km bis 149.999 km – 40 %
150.000 km bis 199.999 km – 50 %
über 200.000 km – 70 %
5. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Übernahme von Kosten
für Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare
oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen).
Die Leistungen aus der Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie)
gemäß § 5 werden hiervon nicht berührt.
6. Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit,
wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird,
so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Ziffer 3.
7. Der Höchstbetrag der versicherungspflichtigen Entschädigung ist
pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten PKW zur Zeit
des Eintritts des Schadensfalles begrenzt.
8. Ist der PKW zum Zeitpunkt des Schadenseintritts älter als acht Jahre, gerechnet ab Erstzulassung, oder handelt es sich bei dem PKW
um eine der nachstehenden Fahrzeugmarken bzw. um eines der
nachstehenden Fahrzeugmodelle, ist die Versicherungsleistung
je Schadensfall auf maximal 1.500,00 € begrenzt: Alpine, AstonMartin, Audi S- und RS-Serien, Bentley, BMW M-Serien, Brabus,
Bugatti, Buick, Cadillac, Chevrolet USA-Modelle, Corvette, de Tomaso, Dodge, Excalibur, Ferrari, Hummer, Infinity, Jaguar, Jeep,
Lamborghini, Lincoln, Lotus, Maserati, Maybach, McLaren, Mercedes AMG-Serie, Mercury, Morgan, Opel-OPC-Modelle, Porsche,
M.V.S.-Venturi, Rolls-Royce, Tesla, TVR und Wiesmann.
§ 5Welche Versicherungsleistung wird bei Roadside Assistance
(Mobilitätsgarantie) erbracht?
Während der Dauer des Versicherungsschutzes der EW motor „Garantie Classic“ können die folgenden Leistungen aus der Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) von Kreditnehmern in Anspruch genommen
werden:
1. Assistance Leistungen
Kann der PKW auf Grund einer Panne die Fahrt nicht unmittelbar
fortsetzen, erbringt ARAG nachfolgende Leistungen. „Panne“ ist
jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden bei Betrieb des PKW
(inkl. Reifenpanne) der nicht auf einer der in § 10 dieser AVB genannten Ursachen, insbesondere nicht auf einem Unfall beruht.
Abweichend von § 10 Ziffer 4 werden Assistance Leistungen aber
auch bei Marderschäden sowie bei Schäden an nicht versicherten
Bauteilen erbracht.
2. Pannenhilfe
ARAG veranlasst die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug.
3. Abschleppen
Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, veranlasst ARAG das Abschleppen des PKW
einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
zur nächsten Werkstatt. Die für Leistungen gemäß den Ziffern 2.
und 3. entstehenden Kosten - einschließlich der verwendeten
Kleinteile - werden bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 300,00 €
übernommen.
4. Ersatzwagen
Ist die Fahrtüchtigkeit des PKW nicht am gleichen Tag wiederherzustellen, übernimmt ARAG zusätzlich zu den Leistungen nach den
Ziffern 2. und 3. die Kosten für die Anmietung eines verfügbaren
Selbstfahrermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch für höchstens zwei Tage bis zu höchstens 80,00
€ je Tag (inkl. Kaskoversicherung, Diebstahlschutz Zustellkosten,
Abholkosten, Winterreifennotdienst, Notdienstgebühren, d.h. Zuschläge des Mietwagenanbieters für die Bereitstellung außerhalb
der gewöhnlichen Geschäftszeiten). Alle anderen Kosten zum Betrieb des Ersatzwagens (zum Beispiel Kraftstoff) sind vom Leistungsberechtigten zu tragen.
§ 6Was ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes?
Voraussetzung für jegliche Ansprüche ist, dass der Kreditnehmer
1. an dem PKW die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer, in
einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen lässt.
Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller- Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Versicherungsanspruch entgegensteht;
2. am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich Cardif unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes
anzeigt;
3. die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb
des PKW beachtet.
§ 7Welche Leistungsvoraussetzungen sind vom Kreditnehmer zu
erfüllen?
Voraussetzung für eine Schadenregulierung im Rahmen von EW motor „Garantie Classic“ ist die unverzügliche, in jedem Fall aber vor
Reparaturbeginn vorzunehmende Schadenanzeige bei Cardif. Für die
Meldung steht auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die ServiceHotline lautet: 0711-81475-478 (Montag bis Freitag in der Zeit von
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der
Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) ist, dass der Kreditnehmer
vorab die folgende Service-Hotline kontaktiert: 0711-81475-478 (Montag bis Sonntag jeweils 24 Stunden). Es werden keinesfalls Kosten für
ohne Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführte Dienstleistungen, auch wenn diese dem Leistungsumfang dieser Assistance-Leistungen entsprechen, übernommen.
§ 8 Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Der Kreditnehmer hat nachfolgende Mitwirkungsobliegenheiten:
1. Einem Beauftragten von Cardif ist jederzeit die Untersuchung des
PKW zu gestatten und ihm sind auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Der Kreditnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern
und dabei die Weisungen der Versicherer zu befolgen; er hat, wenn
die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.
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3. Der Kreditnehmer hat eine Reparatur beim Verkäufer, bei einer
durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
4. Der Kreditnehmer hat die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum bei Cardif einzureichen.
5. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt
wird, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit sind
die Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden des Kreditnehmers stehen der Kenntnis und dem Verschulden des
Versicherungsnehmers gleich.
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich
oder einem Dritten dadurch einen rechtwidrigen Vorteil zu verschaffen, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 9 Was passiert bei Veräußerung des PKW?
1. Bei einer Veräußerung des versicherten PKW gehen die Recht und
Pflichten mit dem Eigentum am PKW auf den neuen Halter über.
2. Die Veräußerung des versicherten PKW ist Cardif vom Veräußerer
oder vom Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes. Cardif muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
wenn Cardif hiervon Kenntnis erlangt.
3. Der Erwerber ist berechtigt, die Abmeldung vom Gruppenversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen
der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung,
ausgeübt wird.
§ 10 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht
gibt es?
Kein Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen für Schäden
1. welche auf eine individuelle, vom Werkszustand des PKW abwei-
chende Veränderung des PKW (Tuning) zurückzuführen sind
(z.B. Motorschäden aufgrund von Motortuning);
2. die durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind, entstanden sind;
3. durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mecha-
nischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
4. durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwen-
dung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch mittelbare oder unmittelbare Einwirkung von Tieren (z. B. Marderbiss an Bauteilen), Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
5. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
6. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten, auch auf hierfür aus
gewiesenen oder abgesperrten Strecken, entstehen;
7. durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Tei-
les, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
8. die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe (Schmier-
mittel, Öle, Kühlwasser etc.) oder durch einen Mangel an Betriebs stoffen entstehen;
9. für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rah-
men der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht
kommt.
§ 11 Auf welchen Geltungsbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz wird gewährt innerhalb der Europäischen Union,
in der Schweiz und in Norwegen. Bei vorübergehenden Fahrten, etwa
Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, wird Versicherungsschutz auch im
europäischen Ausland gewährt. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann
nicht vor, wenn sich der PKW für einen Zeitraum von mehr als sechs
Wochen vorwiegend außerhalb des Landes, in dem der PKW zugelassen ist, befindet.
§ 12 Wer ist Bezugsberechtigter im Leistungsfall?
Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Kreditnehmer für alle
fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt, sofern er den
Anspruch auf die erstattungsfähigen Reparaturkosten nicht an die reparierende Werkstatt abgetreten hat.
§ 13 Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten?
Hat der Kreditnehmer oder der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG – die
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungen erbracht werden, an den
jeweiligen Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Kreditnehmer
oder der Versicherungsnehmer einen solchen Anspruch oder ein zur
Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des jeweiligen Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte
Ersatz erlangen können.
§ 14 Hat Cardif ein Ablehnungsrecht?
Cardif hat das Recht, die Risikoübernahme ohne Angabe von Gründen
unverzüglich nach Erhalt der Anmeldeerklärung zum Gruppenversicherungsvertrag abzulehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Eine Versicherungsprämie fällt
nicht an.
§ 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen?
1. Übersteigt die Dauer des Versicherungsschutzes die Dauer von
drei Jahren, so kann der Kreditnehmer jederzeit vom Versicherungsnehmer verlangen, zum Schluss des dritten oder jedes darauf
folgenden Jahres von der Gruppenversicherung abgemeldet zu
werden.
2. Der Versicherungsschutz endet außerdem, wenn der Kreditnehmer
oder Cardif dem Versicherungsnehmer gegenüber innerhalb eines
Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht schriftlich erklärt,
dass der Versicherungsschutz nach Ablauf weiterer drei Monate
zum Monatsende enden soll.
§ 16 Was geschieht bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages?
Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz für jeden versicherten PKW am Ende des Monats, für
den der Versicherungsnehmer noch vor Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages die Versicherungsprämie gezahlt hat.
§ 17 Gibt es einen Rückkaufswert oder eine Überschussberechtigung?
1. Der Rückkauf der Versicherung ist nicht möglich. Somit besteht
kein Rückkaufswert der Prämien im versicherungstechnischen Sinne, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung.
2. Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt.
§ 18 Welche Beiträge werden dem Kreditnehmer im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses erstattet?
Im Falle einer Kündigung nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. § 15,
sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
zu erbringen. Wurde der Beitrag als Einmalbeitrag erbracht, erhält der
Kreditnehmer den nicht verbrauchten Einmalbeitrag zeitanteilig vom
Versicherungsnehmer in der Regel durch Erstattung auf sein beim
Seite 6
Versicherungsnehmer bestehendes Kreditkonto zurück. Hiervon erfolgt ein Stornoabschlag i. H. v. 10 %. Der Auszahlungsbetrag errechnet sich gem. der Formel, 90 % x Versicherungseinmalprämie x (nm)/n, wobei n die ursprüngliche Versicherungsdauer in (gegebenenfalls
aufgerundet) vollen Monaten und m die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes abgelaufene Versicherungsdauer
in (gegebenenfalls aufgerundet) vollen Monaten ist.
§ 19 Wie müssen Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, erfolgen?
Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets
schriftlich erfolgen. Für Cardif oder ARAG bestimmte Mitteilungen
werden wirksam, sobald sie Cardif oder ARAG oder, im Falle einer
Mitteilung des Kreditnehmers, dem Versicherungsnehmer zugegangen sind.
stand: Wolfgang Mathmann, Dieter Schmitz, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418, USt-ID-Nr.: DE 811
125 216
§ 24 Welche Beschwerdestellen können kontaktiert werden?
Sollte ein Versicherer dem Kreditnehmer wider Erwarten einen Anlass
zur Beschwerde gegeben haben, kann er sich an folgende Beschwerdestellen wenden:
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Bereich
Versicherungen-, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
• Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
§ 20 Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht?
1. Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepub-
lik Deutschland.
2. Klagen des Kreditnehmers gegen Cardif Allgemeine Versiche-
rung, Friolzheimer Straße 6, 70499 Stuttgart, oder ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, aus dem Versicherungsverhältnis können so
wohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz von Cardif oder ARAG befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Kreditnehmer zur Zeit der Klageer
hebung seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Klagen gegen den Kreditnehmer sind bei dem Gericht zu erhe-
ben, in dessen Bezirk der Kreditnehmer bei Klageerhebung sei-
nen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Kreditneh-
mer nach Anmeldung des PKW zum Gruppenversicherungsver
trag seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufent
halt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind bei Klageerhebung weder der Wohn- bzw. Geschäftssitz noch der gewöhnliche Aufenthalt bekannt, kann die Klage gegen den Kreditnehmer bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz von Cardif befindet.
4. Klagen des Versicherungsnehmers gegen Cardif oder ARAG aus dem Gruppenversicherungsvertrag können sowohl bei dem Ge-
richt, in dessen Bezirk sich der jeweilige Geschäftssitz von Cardif oder ARAG befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung sei-
nen Geschäftssitz hat.
5. Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Gruppenversi-
cherungsvertrag sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Be-
zirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Ge-
schäftssitz oder eine Niederlassung hat.
§ 21 Welche Regelungen gelten bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis?
Der Kreditnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers
über seine Rechte aus der Versicherung verfügen und diese gerichtlich geltend machen.
§ 22 Können Prämienforderungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden?
Cardif und ARAG sind nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Kreditnehmers mit Prämienforderungen oder anderen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen aufzurechnen.
§ 23 Wer ist Versicherer?
Versicherer für EW motor „Garantie Classic“ ist die Cardif Allgemeine
Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB 181 73), Paris, Friolzheimer Straße 6, 70499 Stuttgart, Hauptbevollmächtigter:
David Furtwängler.
Versicherer für Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) ist die ARAG
Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472
Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender, VorSeite 7
Produktinformationsblatt für EW motor „Garantie Premium“
inklusive Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie)
Die nachfolgenden Informationen geben einen ersten Überblick über das angebotene Produkt EW motor „Garantie
Premium“ inklusive Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie). Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Anmeldeerklärung und die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (VB-EWmotor-premium-V 08.13-1 (D)) getroffenen Vereinbarungen.
Um die Verwaltungskosten und damit die Versicherungsprämien durch
schlanke Abläufe möglichst niedrig halten zu können, wurde ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Commerz Finanz GmbH als Versicherungsnehmer und der Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Cardif)
sowie der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (ARAG) als
Versicherer geschlossen, zu dem der Versicherungsnehmer die über ihn
finanzierten Neu- oder Gebrauchtwagen (PKW) auf Wunsch des jeweils
finanzierenden Kreditnehmers anmelden kann.
des Beitrags ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kreditnehmer und der Commerz Finanz GmbH. Wird eine vereinbarte Einmal-, Erst- oder Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gefährdet. Der Kreditnehmer wird in diesem Fall i. S.
d. Regelungen der §§ 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur
Zahlung aufgefordert. Bei Nichtzahlung wird der versicherte PKW
vom Gruppenversicherungsvertrag abgemeldet.
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 3 „Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung?“ entnommen werden.
Die angebotene Versicherung ist eine Reparaturkostenversicherung.
4
Wofür leisten wir nicht?
Die Commerz Finanz GmbH kann als Versicherungsnehmer über sie
finanzierte PKW auf Wunsch des Kreditnehmers zum Gruppenversicherungsvertrag anmelden. Grundlage des Versicherungsschutzes
sind die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation (VB-EWmotor-premium-V 08.13-1 (D)) sowie alle in der
Anmeldeerklärung getroffenen Vereinbarungen.
1
Welchen Schutz bietet die Versicherung?
2
Was ist versichert?
EW motor „Garantie Premium“ deckt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen während der Dauer des Versicherungsschutzes die
anfallenden Reparaturkosten (Material- und Lohnkosten), wenn ein
versichertes Bauteil oder eine versicherte Baugruppe unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert. Dies gilt nicht, wenn der Verlust der
Funktionsfähigkeit auf einen Fehler nicht versicherter Bauteile zurückzuführen ist. Die Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) bietet
im Falle einer Panne des PKW (Brems-, Betriebs oder Bruchschaden
inkl. Reifenpanne) verschiedene Leistungen zur Wiederherstellung
der Fahrbereitschaft des PKW an (Pannenhilfe, Abschleppdienst, Ersatzwagen).
Es können nicht alle denkbaren Fälle versichert werden, denn sonst
müsste eine unangemessen hohe Prämie verlangt werden. Deshalb
wurden einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen.
• Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Verlust der Funktionsfähigkeit durch einen Unfall verursacht ist oder durch einen
Eingriff, der der technischen Veränderung des PKW oder seiner
Teile diente (z. B. Tuning).
• Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn der PKW mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet wird oder anderweitig gewerblich genutzt wird.
• Ferner besteht kein Versicherungsschutz, wenn vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln ursächlich für das technische Versagen
ist sowie bei – auch versehentlicher – Verwendung ungeeigneter
Betriebsstoffe (z. B. Schmiermittel, Öle, Kühlwasser).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe können § 1 „Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Premium“?“, §
8 „Was ist im Versicherungsfall zu tun?“ und § 10 „Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es?“ der ausgehändigten Versicherungsbedingungen entnommen werden.
Ein Selbstbehalt ist bei jedem Schadensfall abhängig von der Laufleistung des PKW zu zahlen.
5 Welche Verpflichtungen bestehen bis zur Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag?
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 1 „Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Premium“?“, § 4 „Welche Versicherungsleistung wird bei EW motor „Garantie Premium“ erbracht?“
und § 5 „Welche Versicherungsleistung wird bei Roadside Assistance
(Mobilitätsgarantie) erbracht?“ entnommen werden.
Alle relevanten Verpflichtungen, die vor der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zu erfüllen sind, sind mit dem Ausfüllen und
Unterschreiben der Anmeldeerklärung erledigt. Der Kreditnehmer hat
vor der Anmeldung seines PKW keine weiteren Verpflichtungen zu erfüllen.
6
Welche Verpflichtungen bestehen nach der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag?
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten an
dem PKW beim Verkäufer, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
Auch hat der Kreditnehmer Cardif über weitere Umstände, die Einfluss auf das Versicherungsverhältnis haben könnten, wie z. B. die
Veräußerung des versicherten PKW, zu informieren.
3 Wie hoch ist der Beitrag, wann muss dieser gezahlt werden und
welche Folgen hat eine unterbliebene oder verspätete Zahlung?
Schuldner der Versicherungsprämie den Versicherern gegenüber ist
die Commerz Finanz GmbH.
Der Kreditnehmer hat einen Beitrag zur Erlangung des Versicherungsschutzes an die Commerz Finanz GmbH zu entrichten.
In der Anmeldeerklärung finden sich Informationen darüber, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und an wen der Beitrag zur Erlangung des Versicherungsschutzes gezahlt werden muss. Die Fälligkeit
Seite 8
Die vorgenannten Verpflichtungen müssen mit Sorgfalt beachtet werden. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für
den Versicherungsschutz haben. Je nach Art der Pflichtverletzung
kann der Versicherungsschutz für den versicherten PKW ganz oder
teilweise verloren gehen.
Dies Aufzählung ist nicht abschließend. Nähere Einzelheiten können
den Regelungen der ausgehändigten Versicherungsbedingungen unter § 6 „Was ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes?“ und § 9 „Was passiert bei Veräußerung des PKW?“
entnommen werden.
7
Welche Verpflichtungen bestehen, wenn sich das versicherte Risiko verwirklicht hat?
Der Kreditnehmer hat Cardif den Schaden unverzüglich, in jedem Fall
aber vor Reparaturbeginn, anzuzeigen und die Reparatur beim Verkäufer, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
Auch hat der Kreditnehmer die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines
Monats seit Rechnungsdatum bei Cardif einzureichen.
Die vorgenannten Verpflichtungen müssen mit Sorgfalt beachtet werden. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für
den Versicherungsschutz haben. Je nach Art der Pflichtverletzung
kann der Versicherungsschutz für den versicherten PKW ganz oder
teilweise verloren gehen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nähere Einzelheiten können
den Regelungen der ausgehändigten Versicherungsbedingungen unter § 7 „Welche Leistungsvoraussetzungen sind vom Kreditnehmer zu
erfüllen?“ und § 8 „Was ist im Versicherungsfall zu tun?“ entnommen
werden.
8
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet nach Ablauf der in der Anmeldeerklärung vereinbarten Laufzeit bzw. mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt.
9
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf der Anmeldeerklärung
genannten Termin.
Nähere Einzelheiten können den Regelungen der ausgehändigten
Versicherungsbedingungen unter § 2 „Wann beginnt und endet der
Versicherungsschutz?“ entnommen werden.
Wie kann der Versicherungsschutz beendet werden?
Sofern die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für eine
längere Laufzeit als 3 Jahren erklärt wurde, kann der Kreditnehmer
vom Versicherungsnehmer verlangen, dass der versicherte PKW
schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vom
Gruppenversicherungsvertrag abmeldet wird.
Der Versicherungsschutz endet außerdem, wenn der Kreditnehmer
oder Cardif dem Versicherungsnehmer gegenüber innerhalb eines
Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht schriftlich erklärt,
dass der Versicherungsschutz nach Ablauf weiterer drei Monate zum
Monatsende enden soll.
Weitere Beendigungsgründe können den entsprechenden Regelungen des § 15 „Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen?“ und § 16
„Was geschieht bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages?“ der ausgehändigten Versicherungsbedingungen entnommen
werden.
Seite 9
Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen
für EW motor „Garantie Premium“ inklusive Roadside Assistance
(Mobilitätsgarantie)
EW motor „Garantie Premium“ und Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Commerz Finanz GmbH (Versicherungsnehmer), ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (ARAG)
und Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A.
(Cardif) als Versicherer zugrunde. Alle über den Versicherungsnehmer finanzierten versicherbaren Neu- oder Gebrauchtwagen (im Folgenden „PKW“ genannt) können auf Wunsch des finanzierenden Kreditnehmers vom Versicherungsnehmer zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden und sind dann nach Maßgabe dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert. Der Kreditnehmer muss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz und dauerhaften Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz EW motor „Garantie Premium“?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf vom Versicherungsnehmer finanzierte PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t, die zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes nicht älter als 5 Jahre sind, gerechnet ab dem Tag der
Erstzulassung, und die zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes keine höhere Laufleistung als 100.000 km haben. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Baustellenfahrzeuge, Kurierdienstfahrzeuge,
Fahrzeuge,
die
für
den
gewerblichen
Personentransport genutzt werden, sowie Fahrschulfahrzeuge.
Der Versicherungsschutz von EW motor „Garantie Premium“ umfasst
alle mechanischen, elektrischen und hydraulischen Bauteile, die vom
Hersteller in der Originalausstattung eingebaut wurden. Auch vom
Hersteller nachträglich installierte Originalteile sind versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht allerdings für die nachfolgend aufgeführten Teile:
1. alle spezifischen Bauteile alternativer Antriebe (wie z. B. Elektro-,
Hybrid-, LPG- und CNG/LNG-Antriebe);
2. Ausstattung: verchromte Teile, Zierleisten;
3. Innenausstattung: Sitzbezüge und Polsterungen und alle Kunststoffteile im Innenraum und Kofferraum;
4. Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten;
5. Karosserie: Karosserieteile aus Metall und Kunststoffen;
6. Undichtigkeiten an der Karosserie, z. B. Tür, Kofferdeckel, Dach,
Motorhaube, Fensterdichtungen;
7. Verdecke: Cabrio- oder Faltdach;
8. Scheinwerferlampen und -leuchten, Glas inkl. Gehäusen, Leuchtmittel;
9. Fensterscheiben und Spiegel allgemein, mit Ausnahme Heckscheibe bei Ausfall der Heizungs- oder Antennenelemente;
10. Gummischläuche, Gummiteile, Dichtungen an Tür- und Kofferraumöffnungen und Dach;
11. Lackierung, Schönheitsreparaturen;
12. Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem, Kunststoffleitungen;
13. Räder, Felgen, Reifen, Einstellung an der Achsgeometrie sowie
Auswuchten der Räder;
14. Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche;
15. Für die Komponenten die gegen mechanische oder elektrische
Ausfälle durch plötzliche und unerwartete Umstände abgedeckt
sind, ist das Ersetzen von Ölfilter, Filtereinsätze, Gleitmittel, Frostschutzmittel und Flüssigkeiten nicht abgedeckt, wenn dies innerhalb von 1700 km bis zur nächsten Wartung geschieht. Äußerliche
Ölleckagen sind besonders ausgenommen;
16. Kupplung, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bremsseile, Bremsschläuche;
17. Verschleißteile: alle Teile, die im Rahmen der Wartungs- bzw. Servicearbeiten berücksichtigt werden, z. B. Luft- und Ölfilter, Filtereinsätze, Zündkerzen, Keilriemen, Zahnriemen;
18. Auspuffsystem: vom Versicherungsschutz umfasst: Auspuffkrümmer bis Katalysator;
19. Batterien;
20. Telefonanlagen und Freisprecheinrichtungen;
21. Auffüllen und Umrüsten der Klimaanlage;
22. Bauteile, die bei Anmeldung bei fachmännischer Prüfung Mängel
aufweisen;
23. Softwareupdates, es sei denn, das Update ist für die Funktionsfähigkeit eines versicherten Bauteils notwendig.
§ 2 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf der Anmeldeerklärung genannten Termin.
2. Der Versicherungsschutz endet nach Ablauf der in der Anmeldeerklärung vereinbarten Laufzeit bzw. mit Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km, je nachdem, was zuerst eintritt.
§ 3 Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung?
Schuldner der Versicherungsprämie ist der Versicherungsnehmer. Die
Beitragsverpflichtung des Kreditnehmers zur Erlangung des Versicherungsschutzes besteht gegenüber dem Versicherungsnehmer. In der
Anmeldeerklärung finden sich Informationen darüber, für welchen
Zeitraum, in welcher Höhe und an wen der Beitrag des Kreditnehmers
zur Erlangung des Versicherungsschutzes gezahlt werden muss. Die
Fälligkeit des Beitrags ist der Anmeldeerklärung zu entnehmen. Der
Beitrag muss entsprechend der Regelung in der Anmeldeerklärung
gezahlt werden. Wird eine vereinbarte Einmal-, Erst-, oder Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gefährdet.
Der Kreditnehmer wird in diesem Fall i. S .d. Regelungen der §§ 37, 38
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Zahlung aufgefordert. Bei
Nichtzahlung wird der versicherte PKW vom Gruppenversicherungsvertrag abgemeldet.
§ 4 Welche Versicherungsleistung wird bei EW motor „Garantie Premium“ erbracht?
1. Verliert ein versichertes Bauteil innerhalb der Laufzeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit, hat der Kreditnehmer Anspruch auf Er-
stattung der hierdurch erforderlichen Reparaturkosten. Dies gilt nicht, wenn der Verlust der Funktionsfähigkeit auf einen Fehler nicht versicherter Bauteile zurückzuführen ist.
2. Zu den unter den Versicherungsschutz fallenden Reparaturarbei-
ten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Ar-
beitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Schadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Ins-
pektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
3. Maßgebend für den Ersatz der Reparaturkosten ist die eingereich-
te Rechnung. Es werden jedoch maximal die Lohnkosten gemäß den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers und die Materialkosten nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers er-
stattet.
4. Abhängig von der Laufleistung des PKW errechnet sich der vom Kreditnehmer zu tragende Selbstbehalt wie folgt:
bis 99.999 km – 0 %
100.000 km bis 119.999 km – 10 %
120.000 km bis 139.999 km – 20 %
140.000 km bis 159.999 km – 30 %
Seite 10
5.
6.
7.
8.
160.000 km bis 179.999 km – 40 %
über 180.000 km – 50 %
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Übernahme von Kos-
ten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Kraftstoffkosten, Entsor-
gungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschä-
den an nicht versicherten Bauteilen). Die Leistungen aus der Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) gemäß § 5 werden hier
von nicht berührt.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauschein-
heit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Ziffer 3.
Der Höchstbetrag der versicherungspflichtigen Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten PKW zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles begrenzt.
Ist der PKW zum Zeitpunkt des Schadenseintritts älter als acht Jahre, gerechnet ab Erstzulassung, oder handelt es sich bei dem PKW um eine der nachstehenden Fahrzeugmarken bzw. um eines der nachstehenden Fahrzeugmodelle, ist die Versicherungsleis
tung je Schadensfall auf maximal 1.500,00 € begrenzt: Alpine, As-
ton-Martin, Audi S- und RS-Serien, Bentley, BMW M-Serien, Bra-
bus, Bugatti, Buick, Cadillac, Chevrolet USA-Modelle, Corvette, de Tomaso, Dodge, Excalibur, Ferrari, Hummer, Infinity, Jaguar, Jeep, Lamborghini, Lincoln, Lotus, Maserati, Maybach, McLaren, Mer-
cedes AMG-Serie, Mercury, Morgan, Opel-OPC-Modelle, Porsche, M.V.S.-Venturi, Rolls-Royce, Tesla, TVR und Wiesmann.
§ 5 Welche Versicherungsleistung wird bei Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) erbracht?
Während der Dauer des Versicherungsschutzes der EW motor „Grantie Premium“ können die folgenden Leistungen aus der Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) von Kreditnehmern in Anspruch genommen werden:
1. Assistance Leistungen
Kann der PKW auf Grund einer Panne die Fahrt nicht unmittelbar
fortsetzen, erbringt ARAG nachfolgende Leistungen. „Panne“ ist
jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden bei Betrieb des PKW
(inkl. Reifenpanne) der nicht auf einer der in § 10 dieser AVB genannten Ursachen, insbesondere nicht auf einem Unfall beruht.
Abweichend von § 10 Ziffer 4 werden Assistance Leistungen aber
auch bei Marderschäden sowie bei Schäden an nicht versicherten
Bauteilen erbracht.
2. Pannenhilfe
ARAG veranlasst die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug.
3. Abschleppen
Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle nicht möglich, veranlasst ARAG das Abschleppen des PKW
einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung
zur nächsten Werkstatt. Die für Leistungen gemäß den Ziffern 2.
und 3. entstehenden Kosten - einschließlich der verwendeten
Kleinteile - werden bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 300,00 €
übernommen.
4. Ersatzwagen
Ist die Fahrtüchtigkeit des PKW nicht am gleichen Tag wiederherzustellen, übernimmt ARAG zusätzlich zu den Leistungen nach den
Ziffern 2. und 3. die Kosten für die Anmietung eines verfügbaren
Selbstfahrermietfahrzeuges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch für höchstens zwei Tage bis zu höchstens
80,00 € je Tag (inkl. Kaskoversicherung, Diebstahlschutz Zustellkosten, Abholkosten, Winterreifennotdienst, Notdienstgebühren,
d.h. Zuschläge des Mietwagenanbieters für die Bereitstellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten). Alle anderen Kosten
zum Betrieb des Ersatzwagens (zum Beispiel Kraftstoff) sind vom
Leistungsberechtigten zu tragen.
§ 6Was ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes?
Voraussetzung für jegliche Ansprüche ist, dass der Kreditnehmer
1. an dem PKW die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohle-
2.
3.
nen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefah-
renen Marke oder in einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen lässt. Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller- Kilometer-
vorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschäd-
lich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorga-
ben einem Versicherungsanspruch entgegensteht;
am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unter
lässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers un-
verzüglich dem Versicherer unter Angabe des jeweiligen Kilome-
terstandes anzeigt;
die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des PKW beachtet.
§ 7 Welche Leistungsvoraussetzungen sind vom Kreditnehmer zu erfüllen?
Voraussetzung für eine Schadenregulierung im Rahmen von EW motor „Garantie Premium“ ist die unverzügliche, in jedem Fall aber vor
Reparaturbeginn vorzunehmende Schadenanzeige bei Cardif. Für die
Meldung steht auch eine Service-Hotline zur Verfügung. Die ServiceHotline lautet: 0711-82055-511 (Montag bis Freitag in der Zeit von
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der
Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) ist, dass der Kreditnehmer
vorab die folgende Service-Hotline kontaktiert: 0711-81475-478 (Montag bis Sonntag jeweils 24 Stunden). Es werden keinesfalls Kosten für
ohne Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführte Dienstleistungen, auch wenn diese dem Leistungsumfang dieser Assistance-Leistungen entsprechen, übernommen.
§ 8 Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Der Kreditnehmer hat nachfolgende Mitwirkungsobliegenheiten:
1. Einem Beauftragten von Cardif ist jederzeit die Untersuchung des
PKW zu gestatten und ihm sind auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Der Kreditnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern
und dabei die Weisungen der Versicherer zu befolgen; er hat, wenn
die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.
3. Der Kreditnehmer hat eine Reparatur beim Verkäufer, bei einer
durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke oder einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen.
4. Der Kreditnehmer hat die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum bei Cardif einzureichen.
5. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt
wird, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit sind
die Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden des Kreditnehmers stehen der Kenntnis und dem Verschulden des
Versicherungsnehmers gleich.
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich
oder einem Dritten dadurch einen rechtwidrigen Vorteil zu verschaffen, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
§ 9 Was passiert bei Veräußerung des PKW?
1. Bei einer Veräußerung des versicherten PKW gehen die Recht und Pflichten mit dem Eigentum am PKW auf den neuen Halter über.
2. Die Veräußerung des versicherten PKW ist Cardif vom Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die An-
zeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) der Verlust des Versicherungsschutzes. Car-
dif muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn Cardif hiervon Kenntnis erlangt.
3. Der Erwerber ist berechtigt, die Abmeldung vom Gruppenversi-
cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der Seite 11
laufenden Versicherungsperiode vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung, ausgeübt wird.
§ 10 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht
gibt es?
Kein Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen für Schäden
1. welche auf eine individuelle, vom Werkszustand des PKW abweichende Veränderung des PKW (Tuning) zurückzuführen sind (z. B.
Motorschäden aufgrund von Motortuning);
2. die durch den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht
durch den Hersteller zugelassen sind, entstanden sind;
3. durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
4. durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und
Unterschlagung, durch mittelbare oder unmittelbare Einwirkung
von Tieren (z. B. Marderbiss an Bauteilen), Sturm, Hagel, Frost,
Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie
durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
5. durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Eingriffe oder durch Kernenergie;
6. die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten, auch auf hierfür ausgewiesenen oder abgesperrten Strecken, entstehen;
7. durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur
Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
8. die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen entstehen;
9. für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen
der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder
Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und
Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
§ 11 Auf welchen Geltungsbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz wird gewährt innerhalb der Europäischen Union,
in der Schweiz und in Norwegen. Bei vorübergehenden Fahrten, etwa
Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, wird Versicherungsschutz auch im
europäischen Ausland gewährt. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann
nicht vor, wenn sich der PKW für einen Zeitraum von mehr als sechs
Wochen vorwiegend außerhalb des Landes, in dem der PKW zugelassen ist, befindet.
§ 12 Wer ist Bezugsberechtigter im Leistungsfall?
Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Kreditnehmer für alle
fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt, sofern er den
Anspruch auf die erstattungsfähigen Reparaturkosten nicht an die reparierende Werkstatt abgetreten hat.
§ 13 Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten?
Hat der Kreditnehmer oder der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG – die
Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungen erbracht werden, an den
jeweiligen Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Kreditnehmer
oder der Versicherungsnehmer einen solchen Anspruch oder ein zur
Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des jeweiligen Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte
Ersatz erlangen können.
§ 14 Hat Cardif ein Ablehnungsrecht?
Cardif hat das Recht, die Risikoübernahme ohne Angabe von Gründen
unverzüglich nach Erhalt der Anmeldeerklärung zum Gruppenversicherungsvertrag abzulehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Eine Versicherungsprämie fällt
nicht an.
§ 15 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen?
1. Übersteigt die Dauer des Versicherungsschutzes die Dauer von
drei Jahren, so kann der Kreditnehmer jederzeit vom Versicherungsnehmer verlangen, zum Schluss des dritten oder jedes darauf
folgenden Jahres von der Gruppenversicherung abgemeldet zu
werden.
2. Der Versicherungsschutz endet außerdem, wenn der Kreditnehmer
oder Cardif dem Versicherungsnehmer gegenüber innerhalb eines
Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht schriftlich erklärt,
dass der Versicherungsschutz nach Ablauf weiterer drei Monate
zum Monatsende enden soll.
-§ 16 Was geschieht bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages?
Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz für jeden versicherten PKW am Ende des Monats, für
den der Versicherungsnehmer noch vor Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages die Versicherungsprämie gezahlt hat.
§ 17 Gibt es einen Rückkaufswert oder eine Überschussberechtigung?
1. Der Rückkauf der Versicherung ist nicht möglich. Somit besteht
kein Rückkaufswert der Prämien im versicherungstechnischen Sinne, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung.
2. Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt.
§ 18 Welche Beiträge werden dem Kreditnehmer im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses erstattet?
Im Falle einer Kündigung nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. § 15,
sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
zu erbringen. Wurde der Beitrag als Einmalbeitrag erbracht, erhält der
Kreditnehmer den nicht verbrauchten Einmalbeitrag zeitanteilig vom
Versicherungsnehmer in der Regel durch Erstattung auf sein beim
Versicherungsnehmer bestehendes Kreditkonto zurück. Hiervon erfolgt ein Stornoabschlag i. H. v. 10 %. Der Auszahlungsbetrag errechnet sich gem. der Formel 90 % x Versicherungseinmalprämie x (nm)/n, wobei n die ursprüngliche Versicherungsdauer in (gegebenenfalls
aufgerundet) vollen Monaten und m die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes abgelaufene Versicherungsdauer
in (gegebenenfalls aufgerundet) vollen Monaten ist.
§ 19 Wie müssen Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, erfolgen?
Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets
schriftlich erfolgen. Für Cardif oder ARAG bestimmte Mitteilungen
werden wirksam, sobald sie Cardif oder ARAG oder, im Falle einer
Mitteilung des Kreditnehmers, dem Versicherungsnehmer zugegangen sind.
§ 20 Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht?
1. Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Klagen des Kreditnehmers gegen Cardif Allgemeine Versicherung,
Friolzheimer Straße 6, 70499 Stuttgart, oder ARAG Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, aus dem Versicherungsverhältnis können sowohl bei dem
Gericht, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz von Cardif oder
ARAG befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Kreditnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohn- bzw. Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Klagen gegen den Kreditnehmer sind bei dem Gericht zu erheben,
in dessen Bezirk der Kreditnehmer bei Klageerhebung seinen
Wohn- bzw. Geschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Kreditnehmer nach
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Anmeldung des PKW zum Gruppenversicherungsvertrag seinen
Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind bei
Klageerhebung weder der Wohn- bzw. Geschäftssitz noch der gewöhnliche Aufenthalt bekannt, kann die Klage gegen den Kreditnehmer bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich
der Geschäftssitz von Cardif befindet.
4. Klagen des Versicherungsnehmers gegen Cardif oder ARAG aus
dem Gruppenversicherungsvertrag können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der jeweilige Geschäftssitz von Cardif
oder ARAG befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in
dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Geschäftssitz hat.
5. Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Gruppenversicherungsvertrag sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk
der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Geschäftssitz
oder eine Niederlassung hat.
§ 21 Welche Regelungen gelten bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis?
Der Kreditnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers
über seine Rechte aus der Versicherung verfügen und diese gerichtlich geltend machen.
§ 22 Können Prämienforderungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden?
Cardif und ARAG sind nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Kreditnehmers mit Prämienforderungen oder anderen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen aufzurechnen.
§ 23 Wer ist Versicherer?
Versicherer für EW motor „Garantie Premium“ ist die Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB 181 73),
Paris, Friolzheimer Straße 6, 70499 Stuttgart, Hauptbevollmächtigter:
David Furtwängler.
Versicherer für Roadside Assistance (Mobilitätsgarantie) ist die ARAG
Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, ARAG Platz 1, 40472
Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender, Vorstand: Wolfgang Mathmann, Dieter Schmitz, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418, USt-ID-Nr.: DE 811
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§ 24 Welche Beschwerdestellen können kontaktiert werden?
Sollte ein Versicherer dem Kreditnehmer wider Erwarten einen Anlass
zur Beschwerde gegeben haben, kann er sich an folgende Beschwerdestellen wenden:
• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Bereich
Versicherungen-, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
• Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
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