Heft 8/2016 - Richard Boorberg Verlag

ISSN 0941-7648
1. August 2016
25. Jahrgang
F 13004
Seiten 181–208
ThürVBl. 8/2016
Thüringer Verwaltungsblätter
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Herausgeber
Prof. Dr. Manfred Aschke,
Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Dr. Hans Walter Sebastian Dette,
Präsident des Thüringer Rechnungshofes
Uwe Homberger,
Präsident des Justizprüfungsamtes
Prof. Dr. Peter Michael Huber,
Richter des Bundesverfassungsgerichts
Stefan Kaufmann,
Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts
Dieter Lauinger,
Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Prof. Dr. Matthias Ruffert,
Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Hartmut Schwan,
Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
Dr. Klaus von der Weiden,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Redaktion
Udo Schneider,
Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen
Aus dem Inhalt
181 Wieckhorst Rechts- und verfassungswidriges Regierungs-
handeln in der sogenannten Flüchtlingskrise?
189 Esser Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – aktuelle
Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
193 ThürOVG Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht
besteht auch im Fall gestörter Familienverhältnisse
197 VG Meiningen Zur maßgeblichen Rechtslage bei einer
Verpflichtungsklage im Fall einer mit Rückwirkung
versehenen Gesetzesänderung
Å BOORBERG
1. August 2016
ThürVBl.
8/2016
Thüringer Verwaltungsblätter
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Inhalt
Abhandlungen
Wieckhorst, Rechts- und verfassungswidriges Regierungshandeln
in der sogenannten Flüchtlingskrise? — 181
Esser, Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung — 189
Ausbildung und Prüfung · Fortbildung
Klausurtext: Der Waffenschein des Gastwirts — 205
Literatur
Benkert, Das neue Baurecht in Thüringen (Breuer-Felthöfer)
— 208
Notizen
Rechtsprechungsdokumentation — II
Pressemitteilungen — III
Veranstaltungen — III
Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — IV
Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der Online-Spiegel
für das Öffentliche Recht — IV
Impressum — IV
Rechtsprechung
ThürOVG
Urt. v. 23.04.2015 3 KO 341/11
Bestattungspflicht und -kosten, gestörte Familienverhältnisse — 193
VG Meiningen Urt. v. 29.10.2015 1 K 289/13 Me Berufsfachschule, Finanzhilfe, Gesetzesänderung — 197
VG Weimar
Urt. v. 22.05.2015 7 K 595/11 We
Abfallbehälter, Anfahrbarkeit, Sammelpunkt — 200
I ThürVBl. 8/2016
NOTIZEN
NOTIZEN
R E C H T S P R E C H U N G S D O K U M E N TA T I O N
Rechtsprechungsdienst der
Thüringer Verwaltungsgerichte und des
Verfassungsgerichtshofs
Die folgende Leitsatzübersicht enthält neu ergangene Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, soweit sie vom Gericht mit einem
Leitsatz versehen worden sind, und wichtige Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar. Außerdem
werden hier eingestellt amtliche Leitsätze zu Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts mit Bezug zu Thüringen sowie des
Thüringer Oberlandesgerichts mit Bezug zum öffentlichen Recht.
Ausgewählte Entscheidungen werden in einem der nächsten
Hefte der ThürVBl. abgedruckt. Die ThürVBl.-Leitsatzübersicht
erscheint monatlich.
Thüringer Verfassungsgerichtshof
AufenthG § 60a; ThürVerf Art. 80; ThürVerfGHG § 11, § 42
(abstrakte Normenkontrolle; unstatthaft; Verwaltungsvorschrift;
Anordnung; Innenrecht; Winterabschiebestopp; Bundestreue; Ermessen)
Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ist als bloßes
Innenrecht der Verwaltung nicht im Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11
Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG überprüfbar.
ThürVerfGH, Urt. v. 13.04.2016 – VerfGH 11/15 –
Thüringer Oberverwaltungsgericht
0141 Kommunalrecht
ThürKGG § 45 Abs. 1, § 41 Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 20 Abs. 1;
ThürKO § 121; UmwG § 174 Abs. 2; ThürEBV § 8 (fehlerhafter
Zweckverband; Zweckverband; Gemeinde; Mitgliedsgemeinde;
Auseinandersetzung; Ausgleichsanspruch; Anlagevermögen;
Lehre vom fehlerhaften Zweckverband; Betriebsspaltung; Jahresverlust; Verzugszinsen)
1. Wenn sich die an der Auseinandersetzung über das Betriebsvermögen eines „fehlerhaften Zweckverbandes“ Beteiligte nicht über etwaige finanzielle Ausgleichsansprüche einigen, steht der Erhebung einer Leistungsklage nicht entgegen,
dass die fehlende Einigung durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme ersetzt werden könnte.
2. Ein Zweckverband, der im Wege der „Betriebsspaltung“ einen Teil des Betriebes eines „fehlerhaften Zweckverbandes“ übernimmt, ist hinsichtlich etwaiger Ausgleichsansprüche gegen eine Gemeinde, die Mitglied im „fehlerhaften
Zweckverband“ war und ebenfalls einen Teil des Betriebes
des „fehlerhaften Zweckverbandes“ übernommen hat, aktiv
legitimiert.
3. Für das übernommene Anlagevermögen hat eine Gemeinde, die Mitglied in einem „fehlerhaften Zweckverband“
war, einen finanziellen Ausgleich zu leisten, soweit es sich
nicht um im Wege der Entflechtung zum 01.01.1993 unentgeltlich übernommenes, durch Fördermittel oder durch die
Grundstückseigentümer finanziertes Anlagevermögen handelt.
Von den Grundstückseigentümern gezahlte Beiträge dienen
nicht der Finanzierung des im Gemeindegebiet gelegenen Anlagevermögens, sondern der von dem „fehlerhaften Zweckverband“ betriebenen Einrichtung.
II ThürVBl. 8/2016
4. Eine Gemeinde ist für die Jahre, in denen sie „Mitglied“
im „fehlerhaften Zweckverband“ war, an den jährlich erwirtschafteten Verlusten zu beteiligen, soweit diese nicht nachträglich ausgeglichen wurden.
5. Eine zum Ausgleich eines Jahresverlustes beschlossene
Verbandsumlage ist nur dann vom Jahresverlust in Abzug zu
bringen, wenn die Gemeinde diese auch tatsächlich gezahlt
hat.
ThürOVG, Beschl. v. 19.01.2015 – 4 KO 582/14 – (I. Instanz:
VG Weimar, Urt. v. 11.06.2013 – 3 K 1097/11 We)
1132 Beitragsrecht
ThürKAG § 7, § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. (Festsetzungsverjährung; Straßenausbaubeitrag; Vorteilslage; tatsächliche Vorteilslage; Beitragsrecht)
1. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4
b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28.03.2014 geltenden
Fassung führte nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt
hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG.
2. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
20.03.2014 am 29.03.2014 in Thüringen war – mit Ausnahme
des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung – bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt
möglich ist.
ThürOVG, Urt. v. 12.03.2015 – 4 KO 758/14 – (I. Instanz:
VG Gera, Urt. v. 22.11.2006 – 2 K 2003/04 Ge)
Verwaltungsgericht Meiningen
0143 Kommunalwahlrecht
GG Art 21 Abs. 1, Art 28 Abs. 1 Satz 2, Art 38 Abs. 1 Satz 1,
Art 137 Abs. 1; ThürKO § 23 Abs. 4; ThürKWG § 1, § 2, § 12,
§ 14, § 15, § 29, § 30, § 31 (Amt; Anfechtung; Landkreiswahl;
Kandidatur; Mandat; Kreistag; Vorschlag; Wahl; Wählbarkeit;
Zustimmung; Bekanntmachung; ortsüblich; Neutralitätspflicht;
Scheinkandidatur; Wohnsitz; Melderecht; Nichtannahme; Ungültigerklärung)
1. Aus den Regelungen in der ThürKO und dem ThürKWG
geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an
den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen
wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und
Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen
Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis.
2. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass
auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt.
Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG, dass er
schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt.
3. In Rechtsprechung und Literatur wird die „Scheinkandidatur“ mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rh.-Pf., Urt. v.
17.12.1991 – 7 A 10305/91, juris, Rn. 50).
4. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wurde
im Thüringer Kommunalwahlgesetz bewusst mit § 31 Abs. 2
Satz 4 ThürKWG eine Sonderregelung getroffen. In diesem
Fall ist nur die Wahl der nicht wählbaren Person für ungültig
zu erklären und der erste Nachrücker aus diesem Wahlvorschlag zu berufen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 ThürKWG).
5. Als Sondervorschrift ist § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG eng
auszulegen. Nur im Fall, dass eine nichtwählbare Person gewählt wurde und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorliegen,
Fortsetzung Seite III
die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, muss
die Rechtsaufsichtsbehörde sowohl die Wahl insgesamt als
auch die Wahl der Einzelperson für ungültig erklären. Der
zusätzliche wahlrechtliche Verstoß muss mithin in einer Bestimmung liegen, die nicht die Wählbarkeit des Wahlbewerbers betrifft.
VG Meiningen, Urt. v. 03.03.2015 – 2 K 515/14 Me –
PRESSEMITTEILUNGEN DES THÜRINGER
O B E R V E R W A LT U N G S G E R I C H T S
Thüringer Oberverwaltungsgericht PM 4/16:
Verkaufsoffener Sonntag am 1. Mai in Suhl
Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat einen
Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgelehnt,
mit dem sich die Gewerkschaft gegen die „Verordnung über
das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
der kreisfreien Stadt Suhl“ gewandt hatte, soweit darin am
01.05.2016 im Stadtgebiet Suhl eine Öffnung der Läden aus
Anlass des sog. Suhler Frühlings mit Pflanzentagen und Automeile gestattet wird.
Bereits mit Beschluss vom 07.03.2016 hatte der Senat in einem eine entsprechende Verordnung der Stadt Erfurt betreffenden Verfahren (vgl. Medieninformation Nr. 3/16 vom
08.03.2016) festgestellt, dass es wegen des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
eines besonderen Sachgrundes bedürfe, um eine Öffnung der
Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlange auch das
Thüringer Ladenöffnungsgesetz in § 10 einen „besonderen
Anlass“ für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen.
Hierfür reiche weder das Umsatzinteresse der Händler noch
das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedürfe vielmehr
eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Mit anderen
Worten müsse also die Ladenöffnung dem Ereignis folgen,
und nicht umgekehrt, das Ereignis der Ladenöffnung.
Anders als in dem die Stadt Erfurt betreffenden Verfahren
hat der Senat nun hinsichtlich des Suhler Frühlings festgestellt,
dass die am 01.05.2016 geplanten Veranstaltungen Anlass für
die Sonntagsöffnung sein können.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.04.2016 – 3 EN
222/16 –
Thüringer Oberverwaltungsgericht PM 5/16:
OVG-Präsident weist unsachliche Kritik zurück
Der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Prof.
Dr. Harmut Schwan, weist die gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gera, Michael Obhues, gerichteten persönlichen Angriffe in dem heute in der Thüringischen Landeszeitung veröffentlichten Artikel „Jenas OB forciert Initiative zur
Einschränkung des Demorechts“ zurück:
„Selbstverständlich ist Kritik an einem Beschluss in einer
demokratischen Gesellschaft zulässig. Die Grenze ist aber dort
überschritten, wo sich die Kritik auf eine unsachliche Ebene
begibt und der Richter persönlich angegriffen wird. Dieser
Grundsatz muss erst recht für einen Oberbürgermeister als
Verwaltungschef einer Kommune gelten, die in diesem Fall
zugleich die zuständige Versammlungsbehörde war. Die
Rechtsprechung ist eine tragende Säule eines funktionierenden
Rechtsstaats. Jedem, der sich durch eine Gerichtsentscheidung
beschwert fühlt, steht es offen, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Diesen Weg hat der Oberbürgermeister nicht ergriffen, weil er sich offenbar mit der
Entscheidung abgefunden hat, die er nun im Nachhinein politisch zu bekämpfen sucht. Es ist die Aufgabe der Richter, auf
der Grundlage der Verfassung und der Gesetze nach sorgfältiger Abwägung zu entscheiden. Es ist dagegen nicht ihre Aufgabe, die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit oder der Politik zu erfüllen.“
V E R A N S TA LT U N G E N
Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Speyer veranstaltet die „8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und
Bestattungsrecht“ am 15. und 16.09.2016 in der Deutschen
Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherrvom-Stein-Str. 2, 67346 Speyer, Wissenschaftliche Leitung:
Prof. Dr. Ulrich Stelkens
Das Tagungsprogramm sieht folgende Vorträge vor:
Donnerstag, 15.09.2016
– Ende des Nutzungsrechts: Einebnung und dann?
(Torsten F. Barthel, LL.M., Rechtsanwalt, Berlin)
– Aktuelle Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht
(Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger Rheinische FriedrichWilhelms-Universität Bonn)
– Erste Erfahrungen mit der Neuregelung der muslimischen Bestattung in NRW
(Imke Bukowski, Referentin, Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen)
– Praxisbericht: Friedhofsentwicklungsplanung und Umgang mit Überhangflächen
(Dipl.-Ing. (FH) Heinrich Kettler, Cemterra GmbH, Münster)
– Praxisbericht: Vertragliche Lösung für Vergütungssätze
bei Sozialbestattungen im Saarland – Modell für andere
Bundesländer?
(Michael Peter, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Wirtschaftsverbands Holz Kunststoff Saar e. V., Saarbrücken)
Freitag, 16.09.2016
– Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der
Friedhofsverwaltung
(Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam)
– Wettbewerbsrecht und Friedhofsverwaltung
(Prof. Dr. Stefan Storr, Karl-Franzens-Universität Graz)
– Wettbewerbsrecht und Bestattungsgewerbe
(Dr. Karsten Schmidt, RiOLG, Saarländisches Oberlandesgericht, Saarbrücken)
Anmeldeschluss: 31.08.2016. Anmeldungen sind u. a. möglich
im Internet unter http://www.uni-speyer.de/de/weiterbildung/
weiterbildungsprogramm.php
Ansprechpartner für Teilnehmer: Katja Niedermeier, Tel.:
06232/654-226 und Anja Roth, Tel.: 06232/654-281, Fax:
06232/654-488, E-Mail: [email protected],
http://www.uni-speyer.de
III ThürVBl. 8/2016
NOTIZEN
Fortsetzung von Seite II
HINWEISE
In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht:
van Schewick/Schmal, Die analoge Anwendung bürgerlichrechtlicher Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht.
Eine Einordnung am Beispiel des Anspruchs der Rechtsreferendare auf Unterhaltsbeihilfe – 271
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)
Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)
Heft 7/2016
Uechtritz, Das Rücksichtnahmegebot: Dogmatische Verankerung
und Bedeutung für den baurechtlichen Nachbarschutz – 265
Henneke, Flüchtlingsunterbringung und -integration als kommunale Herausforderung – 274
Reuß, Politische Partizipation von Ausländern auf kommunaler Ebene: Die Ausländerbeiräte in den Kommunen BadenWürttembergs – 282
Heft 7/2016
Künzler, Welches Gericht prüft in Europa die Einhaltung von
Grundrechten? – 165
Däumichen, SächsOVG beanstandet vorzeitige Abberufung
unliebsamer Verbandsräte eines Zweckverbands – 167
NOTIZEN
Abhandlungen in den Verwaltungsblättern
Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
Heft 13/2016
Fuchs, Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt bei
Gefahr im Verzug – 433
Dunkl/Rath, Wahlrecht eines Kita-Kindes und Aufwendungsersatzhöhe nach § 24 Abs. 2, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – 438
Heft 14/2016
von Lewinski/de Barros Fritz, Verwaltung in der (Flüchtlings-)Krise – Zuständigkeitsveränderung als Instrument und
Element – 469
Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)
Heft 7/2016
Schröder, Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX – Rechtliche Vorgaben und Überlegungen
zur Umsetzung im öffentlichen Dienst – (Teil 2) – 193
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Heft 7/2016
Idecke-Lux, Auf dem Weg zu einer „Verwaltung 5.0.“ Das
E-Governmentgesetz NRW als zentraler Bestandteil! – 265
IV ThürVBl. 8/2016
Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der OnlineSpiegel für das Öffentliche Recht
In unserem Online-Magazin können Sie unter www.publicusboorberg.de u. a. folgende Beiträge lesen:
Ausgabe 6/2016
Klein, Kunstfreiheit nicht neu denken! – Die Grenzen der Satire werden am Bosporus verteidigt – 4
Else, A-Besoldungsordnungen verfassungswidrig? – BVerfG:
Mindestabstand zu sozialhilferechtlichem Existenzminimum
nötig – 8
Albrecht, Interessengerechte Lösung gesucht! – Der BGH zu
Verlegerbeteiligungen an Ausschüttungen der VG Wort – 11
Klüver, Ende gut, doch noch gut? – Wohnraum für Flüchtlinge: Lüneburger Richter klären Grundsatzfragen – 13
Westermann, Auslegungshilfe durch den BFH – Zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen öffentlichen Rechts – 16
Morner/Klimke, Zwischen Anspruch und Wirklichkeit – Wie
können Corporate Governance Kodizes ihre Wirkung voll entfalten? – 25