ISSN 0941-7648 1. August 2016 25. Jahrgang F 13004 Seiten 181–208 ThürVBl. 8/2016 Thüringer Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Manfred Aschke, Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. Hans Walter Sebastian Dette, Präsident des Thüringer Rechnungshofes Uwe Homberger, Präsident des Justizprüfungsamtes Prof. Dr. Peter Michael Huber, Richter des Bundesverfassungsgerichts Stefan Kaufmann, Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts Dieter Lauinger, Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Prof. Dr. Matthias Ruffert, Humboldt-Universität zu Berlin Prof. Dr. Hartmut Schwan, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht Redaktion Udo Schneider, Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen Aus dem Inhalt 181 Wieckhorst Rechts- und verfassungswidriges Regierungs- handeln in der sogenannten Flüchtlingskrise? 189 Esser Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung 193 ThürOVG Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht auch im Fall gestörter Familienverhältnisse 197 VG Meiningen Zur maßgeblichen Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage im Fall einer mit Rückwirkung versehenen Gesetzesänderung Å BOORBERG 1. August 2016 ThürVBl. 8/2016 Thüringer Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Wieckhorst, Rechts- und verfassungswidriges Regierungshandeln in der sogenannten Flüchtlingskrise? — 181 Esser, Bestattungsrecht im Freistaat Thüringen – aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung — 189 Ausbildung und Prüfung · Fortbildung Klausurtext: Der Waffenschein des Gastwirts — 205 Literatur Benkert, Das neue Baurecht in Thüringen (Breuer-Felthöfer) — 208 Notizen Rechtsprechungsdokumentation — II Pressemitteilungen — III Veranstaltungen — III Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — IV Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht — IV Impressum — IV Rechtsprechung ThürOVG Urt. v. 23.04.2015 3 KO 341/11 Bestattungspflicht und -kosten, gestörte Familienverhältnisse — 193 VG Meiningen Urt. v. 29.10.2015 1 K 289/13 Me Berufsfachschule, Finanzhilfe, Gesetzesänderung — 197 VG Weimar Urt. v. 22.05.2015 7 K 595/11 We Abfallbehälter, Anfahrbarkeit, Sammelpunkt — 200 I ThürVBl. 8/2016 NOTIZEN NOTIZEN R E C H T S P R E C H U N G S D O K U M E N TA T I O N Rechtsprechungsdienst der Thüringer Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs Die folgende Leitsatzübersicht enthält neu ergangene Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, soweit sie vom Gericht mit einem Leitsatz versehen worden sind, und wichtige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar. Außerdem werden hier eingestellt amtliche Leitsätze zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Bezug zu Thüringen sowie des Thüringer Oberlandesgerichts mit Bezug zum öffentlichen Recht. Ausgewählte Entscheidungen werden in einem der nächsten Hefte der ThürVBl. abgedruckt. Die ThürVBl.-Leitsatzübersicht erscheint monatlich. Thüringer Verfassungsgerichtshof AufenthG § 60a; ThürVerf Art. 80; ThürVerfGHG § 11, § 42 (abstrakte Normenkontrolle; unstatthaft; Verwaltungsvorschrift; Anordnung; Innenrecht; Winterabschiebestopp; Bundestreue; Ermessen) Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ist als bloßes Innenrecht der Verwaltung nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 ThürVerfGHG überprüfbar. ThürVerfGH, Urt. v. 13.04.2016 – VerfGH 11/15 – Thüringer Oberverwaltungsgericht 0141 Kommunalrecht ThürKGG § 45 Abs. 1, § 41 Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 20 Abs. 1; ThürKO § 121; UmwG § 174 Abs. 2; ThürEBV § 8 (fehlerhafter Zweckverband; Zweckverband; Gemeinde; Mitgliedsgemeinde; Auseinandersetzung; Ausgleichsanspruch; Anlagevermögen; Lehre vom fehlerhaften Zweckverband; Betriebsspaltung; Jahresverlust; Verzugszinsen) 1. Wenn sich die an der Auseinandersetzung über das Betriebsvermögen eines „fehlerhaften Zweckverbandes“ Beteiligte nicht über etwaige finanzielle Ausgleichsansprüche einigen, steht der Erhebung einer Leistungsklage nicht entgegen, dass die fehlende Einigung durch eine kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme ersetzt werden könnte. 2. Ein Zweckverband, der im Wege der „Betriebsspaltung“ einen Teil des Betriebes eines „fehlerhaften Zweckverbandes“ übernimmt, ist hinsichtlich etwaiger Ausgleichsansprüche gegen eine Gemeinde, die Mitglied im „fehlerhaften Zweckverband“ war und ebenfalls einen Teil des Betriebes des „fehlerhaften Zweckverbandes“ übernommen hat, aktiv legitimiert. 3. Für das übernommene Anlagevermögen hat eine Gemeinde, die Mitglied in einem „fehlerhaften Zweckverband“ war, einen finanziellen Ausgleich zu leisten, soweit es sich nicht um im Wege der Entflechtung zum 01.01.1993 unentgeltlich übernommenes, durch Fördermittel oder durch die Grundstückseigentümer finanziertes Anlagevermögen handelt. Von den Grundstückseigentümern gezahlte Beiträge dienen nicht der Finanzierung des im Gemeindegebiet gelegenen Anlagevermögens, sondern der von dem „fehlerhaften Zweckverband“ betriebenen Einrichtung. II ThürVBl. 8/2016 4. Eine Gemeinde ist für die Jahre, in denen sie „Mitglied“ im „fehlerhaften Zweckverband“ war, an den jährlich erwirtschafteten Verlusten zu beteiligen, soweit diese nicht nachträglich ausgeglichen wurden. 5. Eine zum Ausgleich eines Jahresverlustes beschlossene Verbandsumlage ist nur dann vom Jahresverlust in Abzug zu bringen, wenn die Gemeinde diese auch tatsächlich gezahlt hat. ThürOVG, Beschl. v. 19.01.2015 – 4 KO 582/14 – (I. Instanz: VG Weimar, Urt. v. 11.06.2013 – 3 K 1097/11 We) 1132 Beitragsrecht ThürKAG § 7, § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. (Festsetzungsverjährung; Straßenausbaubeitrag; Vorteilslage; tatsächliche Vorteilslage; Beitragsrecht) 1. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis zum 28.03.2014 geltenden Fassung führte nicht zu einer die Beitragserhebung insgesamt hindernden Verfassungswidrigkeit des § 7 ThürKAG. 2. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.03.2014 am 29.03.2014 in Thüringen war – mit Ausnahme des Falles der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung – bereits sichergestellt worden, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Übrigen nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. ThürOVG, Urt. v. 12.03.2015 – 4 KO 758/14 – (I. Instanz: VG Gera, Urt. v. 22.11.2006 – 2 K 2003/04 Ge) Verwaltungsgericht Meiningen 0143 Kommunalwahlrecht GG Art 21 Abs. 1, Art 28 Abs. 1 Satz 2, Art 38 Abs. 1 Satz 1, Art 137 Abs. 1; ThürKO § 23 Abs. 4; ThürKWG § 1, § 2, § 12, § 14, § 15, § 29, § 30, § 31 (Amt; Anfechtung; Landkreiswahl; Kandidatur; Mandat; Kreistag; Vorschlag; Wahl; Wählbarkeit; Zustimmung; Bekanntmachung; ortsüblich; Neutralitätspflicht; Scheinkandidatur; Wohnsitz; Melderecht; Nichtannahme; Ungültigerklärung) 1. Aus den Regelungen in der ThürKO und dem ThürKWG geht deutlich hervor, dass die Kandidatur von Amtsträgern an den Wahlen als Wahlbewerber als solche nicht ausgeschlossen wird. Bei dem Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Inkompatibilität, handelt es sich nicht um einen Wählbarkeitsausschließungsgrund oder ein Wählbarkeitshindernis, sondern um ein Amtsantrittshindernis. 2. Die Ernsthaftigkeit der Kandidatur in dem Sinne, dass auch der Wille zur Annahme der Wahl voraussichtlich gegeben ist, ist im Gesetz nicht als Zulassungskriterium benannt. Die einzige Erklärung, die dem Bewerber vor der Wahl abverlangt wird, ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG, dass er schriftlich seine Zustimmung zu Aufstellung in einem Wahlvorschlag erteilt. 3. In Rechtsprechung und Literatur wird die „Scheinkandidatur“ mit der Absicht, ein gewonnenes Mandat nicht anzunehmen, zwar als bedauerliche Erscheinung, aber in aller Regel als nicht verboten und insbesondere auch nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung gewertet (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.1991 – 7 A 10305/91, juris, Rn. 50). 4. Im Falle der Wahl einer nicht wählbaren Person wurde im Thüringer Kommunalwahlgesetz bewusst mit § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG eine Sonderregelung getroffen. In diesem Fall ist nur die Wahl der nicht wählbaren Person für ungültig zu erklären und der erste Nachrücker aus diesem Wahlvorschlag zu berufen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 ThürKWG). 5. Als Sondervorschrift ist § 31 Abs. 2 Satz 4 ThürKWG eng auszulegen. Nur im Fall, dass eine nichtwählbare Person gewählt wurde und zusätzlich wahlrechtliche Verstöße vorliegen, Fortsetzung Seite III die das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen können, muss die Rechtsaufsichtsbehörde sowohl die Wahl insgesamt als auch die Wahl der Einzelperson für ungültig erklären. Der zusätzliche wahlrechtliche Verstoß muss mithin in einer Bestimmung liegen, die nicht die Wählbarkeit des Wahlbewerbers betrifft. VG Meiningen, Urt. v. 03.03.2015 – 2 K 515/14 Me – PRESSEMITTEILUNGEN DES THÜRINGER O B E R V E R W A LT U N G S G E R I C H T S Thüringer Oberverwaltungsgericht PM 4/16: Verkaufsoffener Sonntag am 1. Mai in Suhl Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgelehnt, mit dem sich die Gewerkschaft gegen die „Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der kreisfreien Stadt Suhl“ gewandt hatte, soweit darin am 01.05.2016 im Stadtgebiet Suhl eine Öffnung der Läden aus Anlass des sog. Suhler Frühlings mit Pflanzentagen und Automeile gestattet wird. Bereits mit Beschluss vom 07.03.2016 hatte der Senat in einem eine entsprechende Verordnung der Stadt Erfurt betreffenden Verfahren (vgl. Medieninformation Nr. 3/16 vom 08.03.2016) festgestellt, dass es wegen des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eines besonderen Sachgrundes bedürfe, um eine Öffnung der Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlange auch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz in § 10 einen „besonderen Anlass“ für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen. Hierfür reiche weder das Umsatzinteresse der Händler noch das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedürfe vielmehr eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Mit anderen Worten müsse also die Ladenöffnung dem Ereignis folgen, und nicht umgekehrt, das Ereignis der Ladenöffnung. Anders als in dem die Stadt Erfurt betreffenden Verfahren hat der Senat nun hinsichtlich des Suhler Frühlings festgestellt, dass die am 01.05.2016 geplanten Veranstaltungen Anlass für die Sonntagsöffnung sein können. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.04.2016 – 3 EN 222/16 – Thüringer Oberverwaltungsgericht PM 5/16: OVG-Präsident weist unsachliche Kritik zurück Der Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Harmut Schwan, weist die gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gera, Michael Obhues, gerichteten persönlichen Angriffe in dem heute in der Thüringischen Landeszeitung veröffentlichten Artikel „Jenas OB forciert Initiative zur Einschränkung des Demorechts“ zurück: „Selbstverständlich ist Kritik an einem Beschluss in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Die Grenze ist aber dort überschritten, wo sich die Kritik auf eine unsachliche Ebene begibt und der Richter persönlich angegriffen wird. Dieser Grundsatz muss erst recht für einen Oberbürgermeister als Verwaltungschef einer Kommune gelten, die in diesem Fall zugleich die zuständige Versammlungsbehörde war. Die Rechtsprechung ist eine tragende Säule eines funktionierenden Rechtsstaats. Jedem, der sich durch eine Gerichtsentscheidung beschwert fühlt, steht es offen, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Diesen Weg hat der Oberbürgermeister nicht ergriffen, weil er sich offenbar mit der Entscheidung abgefunden hat, die er nun im Nachhinein politisch zu bekämpfen sucht. Es ist die Aufgabe der Richter, auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze nach sorgfältiger Abwägung zu entscheiden. Es ist dagegen nicht ihre Aufgabe, die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit oder der Politik zu erfüllen.“ V E R A N S TA LT U N G E N Die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer veranstaltet die „8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht“ am 15. und 16.09.2016 in der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Freiherrvom-Stein-Str. 2, 67346 Speyer, Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Ulrich Stelkens Das Tagungsprogramm sieht folgende Vorträge vor: Donnerstag, 15.09.2016 – Ende des Nutzungsrechts: Einebnung und dann? (Torsten F. Barthel, LL.M., Rechtsanwalt, Berlin) – Aktuelle Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht (Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger Rheinische FriedrichWilhelms-Universität Bonn) – Erste Erfahrungen mit der Neuregelung der muslimischen Bestattung in NRW (Imke Bukowski, Referentin, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen) – Praxisbericht: Friedhofsentwicklungsplanung und Umgang mit Überhangflächen (Dipl.-Ing. (FH) Heinrich Kettler, Cemterra GmbH, Münster) – Praxisbericht: Vertragliche Lösung für Vergütungssätze bei Sozialbestattungen im Saarland – Modell für andere Bundesländer? (Michael Peter, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Wirtschaftsverbands Holz Kunststoff Saar e. V., Saarbrücken) Freitag, 16.09.2016 – Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Friedhofsverwaltung (Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam) – Wettbewerbsrecht und Friedhofsverwaltung (Prof. Dr. Stefan Storr, Karl-Franzens-Universität Graz) – Wettbewerbsrecht und Bestattungsgewerbe (Dr. Karsten Schmidt, RiOLG, Saarländisches Oberlandesgericht, Saarbrücken) Anmeldeschluss: 31.08.2016. Anmeldungen sind u. a. möglich im Internet unter http://www.uni-speyer.de/de/weiterbildung/ weiterbildungsprogramm.php Ansprechpartner für Teilnehmer: Katja Niedermeier, Tel.: 06232/654-226 und Anja Roth, Tel.: 06232/654-281, Fax: 06232/654-488, E-Mail: [email protected], http://www.uni-speyer.de III ThürVBl. 8/2016 NOTIZEN Fortsetzung von Seite II HINWEISE In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: van Schewick/Schmal, Die analoge Anwendung bürgerlichrechtlicher Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht. Eine Einordnung am Beispiel des Anspruchs der Rechtsreferendare auf Unterhaltsbeihilfe – 271 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Heft 7/2016 Uechtritz, Das Rücksichtnahmegebot: Dogmatische Verankerung und Bedeutung für den baurechtlichen Nachbarschutz – 265 Henneke, Flüchtlingsunterbringung und -integration als kommunale Herausforderung – 274 Reuß, Politische Partizipation von Ausländern auf kommunaler Ebene: Die Ausländerbeiräte in den Kommunen BadenWürttembergs – 282 Heft 7/2016 Künzler, Welches Gericht prüft in Europa die Einhaltung von Grundrechten? – 165 Däumichen, SächsOVG beanstandet vorzeitige Abberufung unliebsamer Verbandsräte eines Zweckverbands – 167 NOTIZEN Abhandlungen in den Verwaltungsblättern Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 13/2016 Fuchs, Wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt bei Gefahr im Verzug – 433 Dunkl/Rath, Wahlrecht eines Kita-Kindes und Aufwendungsersatzhöhe nach § 24 Abs. 2, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – 438 Heft 14/2016 von Lewinski/de Barros Fritz, Verwaltung in der (Flüchtlings-)Krise – Zuständigkeitsveränderung als Instrument und Element – 469 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Heft 7/2016 Schröder, Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX – Rechtliche Vorgaben und Überlegungen zur Umsetzung im öffentlichen Dienst – (Teil 2) – 193 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Heft 7/2016 Idecke-Lux, Auf dem Weg zu einer „Verwaltung 5.0.“ Das E-Governmentgesetz NRW als zentraler Bestandteil! – 265 IV ThürVBl. 8/2016 Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der OnlineSpiegel für das Öffentliche Recht In unserem Online-Magazin können Sie unter www.publicusboorberg.de u. a. folgende Beiträge lesen: Ausgabe 6/2016 Klein, Kunstfreiheit nicht neu denken! – Die Grenzen der Satire werden am Bosporus verteidigt – 4 Else, A-Besoldungsordnungen verfassungswidrig? – BVerfG: Mindestabstand zu sozialhilferechtlichem Existenzminimum nötig – 8 Albrecht, Interessengerechte Lösung gesucht! – Der BGH zu Verlegerbeteiligungen an Ausschüttungen der VG Wort – 11 Klüver, Ende gut, doch noch gut? – Wohnraum für Flüchtlinge: Lüneburger Richter klären Grundsatzfragen – 13 Westermann, Auslegungshilfe durch den BFH – Zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen öffentlichen Rechts – 16 Morner/Klimke, Zwischen Anspruch und Wirklichkeit – Wie können Corporate Governance Kodizes ihre Wirkung voll entfalten? – 25
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