PARTNERFONDS AG, PLANEGG Stellungnahme der Verwaltung zum Gegenantrag des Aktionärs Clemens Hüber zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015“, TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015“, TOP 8b „Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014“ und TOP 8c „Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014“ Nachfolgend nehmen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Gegenanträgen des Aktionärs Clemens Hüber Stellung. Der Gegenantrag von Herrn Hüber war nicht vollständig zu veröffentlichen, da nach Prüfung durch unsere Rechtsanwälte die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Die Verwaltung hat daher nur die veröffentlichungspflichtigen Passagen veröffentlicht. Inhaltlich gehen die Anschuldigungen von Herrn Hüber ins Leere. Der Vorstand hat vor dem Erwerb der eigenen Aktien durch Vergleichsschluss mit klagenden Aktionären zwei Gutachten renommierter Rechtsanwaltskanzleien eingeholt, die bestätigen, dass ein Erwerb von Aktien durch die PartnerFonds AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist. Der Aufsichtsrat hat sich hierzu eine weitere Expertise einer großen Rechtsanwaltsgesellschaft eingeholt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Erwerb der Aktien zulässig ist und Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand nicht anzunehmen und daher auch nicht durchzusetzen sind. Die, insbesondere auch strafrechtlichen, Vorwürfe von Herrn Hüber in der Begründung zu seinem Gegenantrag sind vor diesem Hintergrund unhaltbar. Wir behalten uns vor, juristische Schritte gegen diese Vorwürfe zu prüfen. Auch sind die bloßen Vermutungen von Herrn Hüber über die Hintergründe, warum die Gesellschaft in einzelnen Vergleichen, bei denen auch der Aktionär Braun beteiligt war, 10 Cent mehr pro Aktie zahlte nicht zutreffend. Die Aussage, dass sich im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I gezeigt hätte, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1. nicht erfüllt seien, mag zwar Herr Hüber, der Streitgenosse neben Herrn Dr. Diekmann in diesem Anfechtungsverfahren ist, so interpretieren. Eine Entscheidung hierüber ist aber weder Gegenstand des genannten Verfahrens, noch hat sich das Gericht dazu abschließend geäußert. Planegg, im Juli 2016 PartnerFonds AG Der Vorstand
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