160715_Stellungnahme der Verwaltung zu Gegenantrag TOP

PARTNERFONDS AG, PLANEGG
Stellungnahme der Verwaltung zum Gegenantrag des Aktionärs Clemens Hüber
zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2015“, TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015“, TOP 8b „Bestätigungsbeschluss
gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014“ und TOP 8c „Bestätigungsbeschluss gemäß
§ 244 AktG betreffend die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014“
Nachfolgend nehmen Vorstand und Aufsichtsrat zu den Gegenanträgen des Aktionärs
Clemens Hüber Stellung.
Der Gegenantrag von Herrn Hüber war nicht vollständig zu veröffentlichen, da nach
Prüfung durch unsere Rechtsanwälte die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Die
Verwaltung hat daher nur die veröffentlichungspflichtigen Passagen veröffentlicht.
Inhaltlich gehen die Anschuldigungen von Herrn Hüber ins Leere. Der Vorstand hat vor
dem Erwerb der eigenen Aktien durch Vergleichsschluss mit klagenden Aktionären zwei
Gutachten renommierter Rechtsanwaltskanzleien eingeholt, die bestätigen, dass ein
Erwerb von Aktien durch die PartnerFonds AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist.
Der Aufsichtsrat hat sich hierzu eine weitere Expertise einer großen
Rechtsanwaltsgesellschaft eingeholt, die zu dem Ergebnis kommt, dass der Erwerb der
Aktien zulässig ist und Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand nicht anzunehmen
und daher auch nicht durchzusetzen sind.
Die, insbesondere auch strafrechtlichen, Vorwürfe von Herrn Hüber in der Begründung zu
seinem Gegenantrag sind vor diesem Hintergrund unhaltbar. Wir behalten uns vor,
juristische Schritte gegen diese Vorwürfe zu prüfen.
Auch sind die bloßen Vermutungen von Herrn Hüber über die Hintergründe, warum die
Gesellschaft in einzelnen Vergleichen, bei denen auch der Aktionär Braun beteiligt war,
10 Cent mehr pro Aktie zahlte nicht zutreffend.
Die Aussage, dass sich im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht München I gezeigt
hätte, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1. nicht erfüllt seien, mag zwar Herr
Hüber, der Streitgenosse neben Herrn Dr. Diekmann in diesem Anfechtungsverfahren ist,
so interpretieren. Eine Entscheidung hierüber ist aber weder Gegenstand des genannten
Verfahrens, noch hat sich das Gericht dazu abschließend geäußert.
Planegg, im Juli 2016
PartnerFonds AG
Der Vorstand