Informationsbrief Auftragswesen Aktuell

Auftragswesen
Aktuell
ABST M-V e.V.
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21. Juli 2016
Inhalt
Wissenswertes……….………………………………………………………...………………………………..…2
Thema des Monats: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
2
Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien
4
Milliardenschweres Investitionsvolumen möglich
4
Relaunch Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“
4
„Green Public Procurement Award“ verliehen
4
Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017
5
Neue Broschüre: Umweltfreundliche Beschaffung in der Praxis
5
Recht……………………………… ………………………………………………………………… .....………….5
Fehlende europaweite Ausschreibung – Antragsbefugnis besteht!
5
Auskunftsrecht privater Anbieter vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt!
6
Abgrenzung des „Nachunternehmers“ vom sonstigen Dritten
6
International / Aus der EU……………………………………… ………………………………………………..7
GATI- Aktualisierung und Erweiterung der Länderberichte
7
Bulgarien: Neues Vergabegesetz in Kraft
7
Österreich: Neue Entsendeplattform eingerichtet
7
Aus den Bundesländern…………………………………………………………….. ….……………………….8
Bayern: Fortschreibung des VHB Bayern für Bauleistungen
8
Brandenburg: Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Parlament
8
Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein: Fehmarnbelt-Tunnel – Treffen vor Ort
8
Niedersachsen: Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz reformiert
9
Schleswig-Holstein I: „Korruptionsregister – teure Datenbank ohne Daten“
9
Schleswig-Holstein II: VOB/A 1. Abschnitt und VOB/B jeweils Ausgabe 2016 zur Anwendung erklärt 9
Seminare der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V.…………………....…………10
Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen
Verantwortlich: Anja Theurer, [email protected], Telefon 030 3744607-14
unter Mitarbeit der Auftragsberatungsstellen in Deutschland www.abst.de
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Wissenswertes
Thema des Monats: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Zum 18.04.2016 ist die Vergaberechtsreform 2016 in Kraft getreten, mit der die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU,
2014/24/EU und 2014/25/EU aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umzusetzen waren und die den Rechtsrahmen
für die öffentliche Auftragsvergabe im Bereich der EU- weiten Vergabeverfahren umfassend reformiert haben.
Unter der Rubrik „Thema des Monats“ werden wir auf einzelne Neuerungen der Reform näher einzugehen.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kodifiziert erstmals in § 132 Auftragsänderungen
während der Vertragslaufzeit und enthält klare Vorgaben, wann eine Auftragsänderung während eines
laufenden Vertrags ein neues Vergabeverfahren erfordert und wann nicht. Mit der Norm wurde Artikel 72 der
Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Die Norm enthält einen Positivkatalog, dieser definiert wesentliche
Auftragsänderungen, die ein neues Vergabeverfahren erfordern und einen Negativkatalog, der unwesentliche
Auftragsänderungen definiert, die kein neues Vergabeverfahren erfordern.
Wesentliche (unzulässige) Auftragsänderungen § 132 Abs. 1 GWB
Die Regelung stellt im Grundsatz zunächst klar, dass wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während
dessen Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern und übernimmt damit die bisherige Rechtsprechung des
EuGH aus der Entscheidung „Pressetext“ (Urteil vom 19.06.2008- C- 454706).Im Weiteren wird definiert, was
wesentliche Änderungen sind. Wesentlich sind Änderungen dann, wenn sich der Auftrag infolge der Änderung erheblich
von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dies
insbesondere bei Änderungen, die den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Parteien betreffen, gegeben ist. In derartige Änderungen kommt die Absicht der Parteien zum Ausdruck,
wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln.
Die Nummern 1 bis 4 zählen beispielhaft (nicht abschließend) Fällen von wesentlichen Änderungen im Sinne des
Absatz 1 auf. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor bei:
-
-
-
Modifikation wesentlicher Leistungspflichten § 132 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Die Änderung Bedingungen einführt, die – hätten sie beim ursprünglichen Verfahren gegolten – die Zulassung
anderer Bewerber oder Bieter oder die Annahme eines anderen Angebotes ermöglicht oder das Interesse
weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten (lit.a - c).
Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts § 132 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags durch die Änderung zugunsten des Auftragnehmers in einer
Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war.
Wesentliche Erweiterung des Leistungsumfangs § 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Durch die Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird.
Wechsel des Auftragnehmers § 132 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt, es sei denn, ein anderes Unternehmen, das
die ursprünglichen Eignungskriterien erfüllt, tritt durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz
ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers (vgl. insofern § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB)
Unwesentliche Auftragsänderungen § 132 Abs.2 GWB
Der Absatz 2 beinhaltet die Fälle, in denen eine Änderung des ursprünglichen Vertrags ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des
Absatz 1 handelt oder nicht. Eine zulässige Änderung liegt vor bei:
-
Vertraglich vorbehaltene Änderungen § 132 Abs.2 Nr. 1 GWB
In den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, präzise und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln
enthalten sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrags enthalten
(keine Obergrenze) und sich durch die Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.
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-
Zulässige Auftragserweiterungen § 132 Abs.2 Nr. 2 GWB
Zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen benötigt werden, die nicht in den ursprünglichen
Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht erfolgen kann (lit.a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen
Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre (lit.b).
Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber Material, Bau- oder Dienstleistungen mit
unterschiedlichen technischen Merkmalen erwerben müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Instandhaltung mit sich bringen würde.
Es gilt hier eine pauschale Obergrenze. Der Wert der Änderung darf nicht mehr als 50 Prozent des
ursprünglichen Auftragswertes betragen. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen gilt diese
Obergrenze für den Wert jeder einzelnen Änderung, jedoch nur insoweit als die Änderungen nicht in Absicht
der Umgehung der Vorschriften des 4. Teils des GWB erfolgen. Die Änderungen müssen im EU- Amtsblatt
bekanntgemacht werden (vgl. § 132 Abs. 5 GWB).
-
Unvorhersehbare Umstände § 132 Abs.2 Nr. 3 GWB
Die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen
seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des
Auftrags nicht verändert.
Das betrifft Fälle, in denen sich der Auftraggeber mit externen Umständen konfrontiert sieht, die er zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnte. Diese Konstellation kann sich insbesondere bei
Aufträgen ergeben, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Es gilt hier eine pauschale Obergrenze. Der Wert der Änderung darf nicht mehr als 50 Prozent des
ursprünglichen Auftragswertes betragen. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen gilt diese
Obergrenze für den Wert jeder einzelnen Änderung, jedoch nur insoweit als die Änderungen nicht in Absicht
der Umgehung der Vorschriften des 4. Teils des GWB erfolgen. Die Änderungen müssen im EU- Amtsblatt
bekanntgemacht werden (vgl. § 132 Abs. 5 GWB).
-
Wechsel des Auftragnehmers § 132 Abs.2 Nr. 4 GWB
Ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt und zwar aufgrund einer Überprüfungsklausel
im Sinne von Nr. 1 (lit.a) , aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich
festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum
Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des
ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des
Absatzes 1 zur Folge hat (lit.b) oder aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die
Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt (lit.c).
Damit soll dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, während der Ausführung des Auftrags
gewisse interne strukturelle Veränderungen (Wechsel des Auftragnehmers) zu vollziehen, ohne dass
deswegen ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Dies betrifft zum Beispiel rein interne
Umstrukturierungen, Übernahmen, Zusammenschlüsse, Unternehmenskäufe oder Insolvenzen.
De-Minimis-Regelung § 132 Abs.3 GWB
Mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird eine de-minimis-Regelung für Auftragsänderungen eingeführt, nach der Änderungen
des Auftragswerts, die den Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändern, bis zu einer bestimmten Höhe grundsätzlich
zulässig sind, ohne dass ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Dabei darf der Wert der Änderung den jeweiligen
Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigen (§ 132 Abs.3 Nr. 1GWB) und zusätzlich bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen
Auftragswertes betragen (§ 132 Abs.3 Nr.2 GWB). Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist hierbei der
Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
Folgen unzulässiger Vertragsänderungen
Die unzulässige Auftragsänderung begründet hinsichtlich des Ursprungsvertrags ein Kündigungsrecht des öffentlichen
Auftraggebers nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: ABZ Bayern; www.abz-bayern.de; Stand: April 2016
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Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren
Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) vorgelegt. Bei der Förderung
erneuerbarer Energien wird der Wettbewerb zukünftig eine wichtige Komponente sein. Der Bau von Windkraft-,
Photovoltaik- und Biomasseanlagen wird dann ausgeschrieben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass
Ausschreibungen ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren darstellen, um die
Zahlungsansprüche nach dem EEG wettbewerblich zu ermitteln. Der einzuführende Wettbewerb soll jedoch nicht die
bestehende Vielfalt der Marktakteure gefährden. So soll durch die Ausgestaltung der Ausschreibungen verhindert
werden, dass Bürgerenergiegenossenschaften und andere kleine Akteure nicht gegenüber größeren Anbietern
benachteiligt werden. Geplant ist Einführung einer Bagatellgrenze von 750 Kilowatt pro Anlagen, die nicht
wettbewerblich auszuschreiben sind. Im Weiteren sollen die Ausschreibungsunterlagen möglichst einfach ausgestaltet
sein. Nach Überzeugung der Bundesregierung werden die Ausschreibungen auch verhindern, dass die bis 2050
festgelegten Ausbauziele überschritten werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
https://www.bundestag.de/presse/hib/201606/-/428924
Milliardenschweres Investitionsvolumen möglich
Nach einer im Auftrag des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) durchgeführten Studie „Innovative
öffentliche Beschaffung“ können Bund, Länder, Kommunen und öffentliche Institutionen nach eigenen Angaben
innovative Waren, Güter und Dienstleistungen in Höhe von 35 Milliarden Euro pro Jahr beschaffen. Im Rahmen der
Studie wurden ausgehend von den Haushaltsplänen und –statistiken auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene
sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber die Vergabevolumina geschätzt. Daraus wurde errechnet, dass die öffentliche
Hand in Deutschland jährlich Liefer- und Dienstleistungen in Höhe von mindestens 350 Milliarden Euro einkauft.
Daneben wurde bei mehr als 300 Vergabestellen eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Ziel war es, die
Innovationsanteile an der öffentlichen Beschaffung genauer zu spezifizieren. Nach den Angaben der
Umfrageteilnehmer konnte ein jährliches Volumen für innovative Beschaffungen von 35 Milliarden Euro ermittelten
werden, wobei 50 Prozent der Teilnehmer angaben, schon Innovationen beschafft zu haben. Die Mehrheit der
Umfrageteilnehmer sieht in der Förderung von Innovationen ein wichtiges Handlungsfeld für die Zukunft und äußerte
hinsichtlich der Vorteile von innovativen Beschaffungen gegenüber konventionellen Beschaffungen, dass diese niedrige
Nutzungskosten aufwiesen, langfristig kostensparender, effizienter, qualitativ hochwertiger, benutzer- und
umweltfreundlicher sowie zuverlässiger und sozialverträglicher sind. Weitere Information zu Studie finden Sie unter:
http://de.koinno-bmwi.de/aktuelles/35-milliarden-euro-innovationsvolumen-moglich
„Green Public Procurement Award“ verliehen
Zwölf öffentliche Beschaffungsprojekte aus Europa sind in Brüssel mit dem europäischen Preis „Green Public
Procurement (GPP) Award“ für ihre herausragenden nachhaltigen Leistungen beim Einkauf ausgezeichnet worden.
Die Preisverleihung GPP-Award bildete den Höhepunkt der Fachtagung „Durch Energieeffizienz zur nachhaltigen
Kommune“, die im Rahmen der Europäische Woche für nachhaltige Energie (EUSEW) in Brüssel stattfand. Zum
Abschluss des Projektes „Green ProcA“ diskutieren die Beschaffungsakteure – viele Anwesende kamen aus Ländern
in der östlichen EU und Italien – über Hindernisse und Lösungen von umweltorientierter öffentlicher Beschaffung.
Weitere Informationen zum Projekt Green ProcA finden Sie unter: http://gpp-proca.eu/de/
Quelle: Umweltbundesamt
Relaunch Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“
Das Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“ unterstützt Bund, Länder und Kommunen beim sozial- und
umweltverträglichen Einkauf. Es wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
geförderte und wurde jetzt insbesondere in Folge der Vergaberechtsreform 2016 umfassend überarbeitet. Mit der
Vergaberechtsreform 2016 wurden die Möglichkeiten, umweltbezogene und soziale Aspekte im Rahmen von
Vergabeverfahren zu berücksichtigen gestärkt. Beschaffer erhalten über das Onlineportal praxisnahe Informationen
und Hilfestellungen zur künftig stärkeren Berücksichtigung von sogenannten strategischen Zielen, also Umweltschutz,
Arbeits- und Sozialstandards bei der Beschaffung. Neu ist ein Analyseinstrument, mit welchem Gütezeichen (Siegel)
miteinander verglichen werden können. Es unterstützt Beschaffer dabei, zu erkennen, welche sozialen und
umweltbezogenen Aspekte ein Gütezeichen erfasst, sodass sie einfacher in den Vergabeprozess integriert werden
können. Zum Onlineportal gelangen Sie unter: http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/
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Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017
Die Mindestlohnkommission hat der Bundesregierung eine Erhöhung des derzeitig gesetzlichen Mindestlohnes von
8,50 Euro brutto je Stunde auf 8,84 Euro zum 01. Januar 2017 vorgeschlagen Der Beschluss erging einstimmig. Die
Kommission orientierte sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex, der Steigerung des durchschnittlichen tariflichen
Stundenlohns, des statistischen Bundesamtes. Die Bundesarbeitsministerin wird den Beschluss der
Mindestlohnkommission der Bundesregierung vorlegen, so dass der neue Mindestlohn als Rechtsverordnung zum 1.
Januar 2017 verbindlich werden kann.
Neue Broschüre: Umweltfreundliche Beschaffung in der Praxis
Die Berliner Energieagentur (BEA), die Kommunale Umwelt Aktion U.A.N. sowie die Kommunale Wirtschafts- und
Leistungsgesellschaft mbH KWL haben gemeinsam eine neue Broschüre „Umweltfreundliche Beschaffung in der
Praxis“ herausgegeben. Die Broschüre gibt praxisbezogene Tipps für eine umweltfreundliche Beschaffung. Sie stellt
Beispiele erfolgreicher umweltfreundlicher Beschaffung im Zeitraum von 2014 bis 2016 vor, die unter Anwendung der
Ausschreibungsempfehlungen des Umweltbundesamtes erfolgten und als Leitlinie und Vorbild dienen sollen. Die
Broschüre steht kostenfrei zum Download bereit. Nähere Informationen finden Sie unter:
http://www.berliner-e-agentur.de/beratung-information/umweltfreundliche-beschaffung-der-praxis
Recht _____________________________________
Fehlende europaweite Ausschreibung – Antragsbefugnis besteht!
Verletzung der Vergabevorschriften regelmäßig vorhanden, wenn europaweite Ausschreibung fehlt
Sachverhalt:
Die
Vergabestelle
schrieb
acht
Busunternehmen
mit
der
Aufforderung,
ein
Angebot
für
Schülerbeförderungsdienstleistungen abzugeben, an. Die vorgesehene Vertragslaufzeit sollte zwei Schuljahre
betragen. Zwei Angebote sind fristgerecht eingegangen. Der Zweitplatzierte wurde telefonisch darüber informiert, dass
er den Zuschlag nicht erhalten könne, da ein Mitbewerber günstiger angeboten hätte. Der Bieter rügt eine fehlende
europaweite Ausschreibung, obwohl der EU-Schwellenwert von EUR 207.000.- überschritten sei. Die Vergabestelle
weist den Einwand als unbegründet zurück und gibt an, dass der Bieter mit seiner Rüge zu spät sei, da er seinen
Einwand nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgebracht habe. Der Bieter wendet sich ohne Erfolg an die zuständige
Vergabekammer.
Beschluss:
Die Vergabekammer Südbayern weist den Antrag als unzulässig zurück. Sie stellt zwar ein Überschreiten des
Schwellenwertes von EUR 207.000.- für den Auftragswert fest, der Bieter hätte aber bereits in der Bekanntmachung
und in den Unterlagen erkennen können, dass die nationale Ausschreibung unzulässig gewesen sei. Die Rüge sei
somit verspätet. Der Bieter legt daraufhin sofortige Beschwerde beim OLG München ein, welche im Ergebnis als
zulässig und begründet beschieden wird: Die Ausschreibung hätte EU-weit erfolgen müssen. Die Vergabestelle hat in
den vorangegangenen Schuljahren 218.000.- EUR für die Beförderungsleistung abgerechnet und lag damit über dem
Schwellenwert. Ein Verstoß des Bieters gegen seine Rügeobliegenheit sieht das Gericht nicht. Weder aus der
Bekanntmachung noch aus den Vergabeunterlagen war ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erkennbar.
Für den Bieter, als kleines/mittelständisches Unternehmen, können konkretere Kenntnisse über vergaberechtliche
Vorschriften nicht vorausgesetzt werden. Insbesondere da im vorliegenden Sachverhalt der EU-Schwellenwert für
Liefer- und Dienstleistungen nur knapp überschritten wird. Der geschlossene Schülerbeförderungsvertrag ist nichtig
und der Vergabestelle wurde aufgegeben, ein neues EU-weites Verfahren durchzuführen.
Praxistipp:
Vergabestellen sollten im eigenen Interesse ihre Kalkulation des Auftragswerts sorgfältig und realitätsnah aufstellen
und dies dann auch ausführlich in der Vergabeakte dokumentieren. Der Sachverhalt wurde nach Rechtslage vor dem
18. April diesen Jahres entschieden. Der § 107 Abs. 3 GWB a. F. ist hinsichtlich der „Unverzüglichkeit der Rüge“ neu
geregelt worden. Der Gesetzgeber hat in den neuen § 160 Abs. 3 Nr. 1 eine konkrete Frist von 10 Kalendertagen ab
Kenntnisnahme des Verstoßes eingefügt. Lässt der Bieter diese Frist verstreichen, kann er später keine Einwände
mehr geltend machen.
OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 (Az.: Verg 15/15)
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Auskunftsrecht privater Anbieter vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt!
Ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen müssen Privaten auf Anfrage übermittelt werden
Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Informationen über öffentliche Aufträge bekannt macht. An die
beklagte Gemeinde richtete sie – unter Bezugnahme auf das „Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)“ – das
Begehren, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln, was die Gemeinde indes ablehnte. Die
Vorinstanz, der VGH Baden-Württemberg, hatte der Gemeinde im Berufungsverfahren Recht gegeben und einen
Auskunftsanspruch nicht anerkannt.
Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Rechtslage anders und gibt der Klägerin Recht! Die Gemeinde müsse
ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im
vorgesehenen Publikationsorgan auch der Klägerin zur Verfügung stellen. Insoweit müsse der jeweilige Zeitpunkt der
Veröffentlichung verlässlich ermittelt werden. Ein Recht auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen gem. § 1
Abs. 2a IWG sieht das Gericht allerdings nicht. Vielmehr richte sich der Anspruch der Klägerin auf solche Informationen,
die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht habe. Seit der
Novellierung des IWG solle sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht
werden.
Praxistipp:
Die bislang umstrittene Rechtslage hinsichtlich der „Auskunftsersuchen“ privater Anbieter wurde nun vom
Bundesverwaltungsgericht geklärt. Öffentliche Auftraggeber müssen Informationen zu Ausschreibungen, die sie bereits
an anderer Stelle, d.h. im „offiziellen“ Veröffentlichungsorgan, bekannt gemacht haben, auf Anfrage auch Privaten zur
Verfügung stellen, und zwar gem. § 3 Abs. 2 S. 1 IWG „in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei
der öffentlichen Stelle vorliegen“. Allerdings sind von der Auskunftspflicht ausschließlich solche Informationen erfasst
sind, die auch tatsächlich bekannt gegeben wurden. Demnach bestünde etwa kein Anspruch Privater auf Mitteilung der
Verfahrensergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung nach nationalem Recht, weil die Vergabestelle hier schon nicht
zur Bekanntmachung in einem offiziellen Veröffentlichungsorgan verpflichtet ist.
BVerwG, Urt. vom 14.04.2016 (Az.: 7 C 12.14)
Abgrenzung des „Nachunternehmers“ vom sonstigen Dritten
Nachunternehmer ist nur, wer Leistungen in eigener Verantwortung schuldet
Sachverhalt:
Die Vergabestelle forderte im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung über Bauleistungen, dass die Bieter im Angebot
die vorgesehenen Nachunternehmer angeben. Nachdem der Bestbieter sein Angebot eingereicht hatte, allerdings noch
vor Zuschlagserteilung, veräußerte er den leistungsrelevanten Geschäftsbereich samt Baugeräten und Personal an
eine Dritten. Von diesem ließ er sich gleichzeitig bestätigen, dass die Baugeräte und das Personal für den Fall der
Auftragserteilung zur Verfügung gestellt würden. Die Vergabestelle war der Auffassung, dass der Bieter sein Angebot
unzulässigerweise von einer Eigenleistung auf die Erbringung durch einen Nachunternehmer umgestellt habe und
schloss das Angebot daraufhin aus.
Beschluss:
Dagegen wandte sich der Bestbieter mit Erfolg. Die Vergabekammer sieht in der vorgesehenen Beistellung von
Baugeräten und Personal keine Nachunternehmerleistung. Denn nicht jede Tätigkeit eines Dritten stelle eine
Nachunternehmerleistung dar. Letztlich sei die Abgrenzung zwischen Nachunternehmerleistungen und sonstigen
Leistungen Dritter danach zu bestimmen, ob das dritte Unternehmen dem Hauptauftragnehmer in eigener
Verantwortung die Ausführung bzw. den Ausführungserfolg der ausgeschriebenen Leistungen in gleichem Maße
schulde, wie es auch der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber tue, oder aber ob der Dritte nur
Betriebsmittel wie Baumaterial, Geräte oder Personal zur Verfügung stelle bzw. Hilfsleistungen wie Anlieferungen
erbringe, um damit dem Hauptauftragnehmer die Ausführung der Leistung zu ermöglichen.
Praxistipp:
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Die Abgrenzung von Nachunternehmerleistungen zu sonstigen Leistungen Dritter spielt in Vergabeverfahren häufig
eine Rolle, und zwar nicht nur bei der Frage, in welchem Umfang einzusetzende Dritte bereits mit dem Angebot zu
benennen sind, sondern auch bei der Frage, für welche Dritten die Erklärungspflichten der Ländervergabegesetz gelten.
So erstrecken sich etwa die Erklärungspflichten i.S. Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz
explizit nur auf „Nachunternehmer“ und „Verleiher“. Sonstige Dritte sind nicht umfasst.
VK Bund, Beschl. vom 06.06.2016 (Az.: VK 1-30/16)
Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber
nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter.
International
GATI- Aktualisierung und Erweiterung der Länderberichte
Die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ist eine
Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem
Partnernetzwerk unterstützt Germany Trade & Invest (GTAI) deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland.
Die GTAI bietet Unternehmen, die sich an Ausschreibungen im Ausland beteiligen möchten, mit den Länderberichten
zum Thema „Dienstleistungen erbringen in…“ notwendige Basisinformationen zum Thema Entsendung von
Mitarbeitern bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Aktuell wurden die Publikationen zu einigen
Ländern überarbeitet. Zukünftig ist auch die Erweiterung des Angebots an Länderberichten vorgesehen. Zu den
Länderberichten gelangen Sie unter:
https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/dienstleistungsrecht.html
Aus der EU
Bulgarien: Neues Vergabegesetz in Kraft
In Bulgarien gilt seit dem 15.4.16 ein neues Vergabegesetz. Das neue Gesetz setzt die Richtlinien 2014/24/EU über
die öffentliche Auftragsvergabe und 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste sowie eine Reihe von älteren Richtlinien
(2009/81/EG, 2007/66/EG und andere) um. Es wurde im Amtsblatt „Daržaven Vestnik“ Nr. 13/2016 und 34/2016 am
16.2.16 und 3.5.16 veröffentlicht und ist im bulgarischen Originaltext und in englischer Übersetzung abrufbar auf der
Internetseite der bulgarischen Agentur für öffentliche Ausschreibungen www.aop.bg. Nach der Neuregelung wird das
gesamte Ausschreibungsverfahren in elektronischer Form über eine von der bulgarischen Agentur für öffentliche
Ausschreibungen zur Verfügung gestellten Plattform durchgeführt. Die Vergabestellen können vorherige
Konsultationen mit unabhängigen Experten und Marktteilnehmern durchführen. Objektiv trennbare Teile eines
Vertrages müssen separat ausgeschrieben werden. Die Aufträge werden nicht mehr auf Grundlage des niedrigsten
Preises, sondern des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ vergeben. Die teilnehmenden Unternehmen (Bieter) können
jetzt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung verwenden. Darüber hinaus sind die in der Verordnung des
Ministerkabinetts Nr. 73 vom 5. April 2016 enthaltenen Durchführungsbestimmungen zum neuen Vergabegesetz zu
beachten, die im Amtsblatt „Daržaven Vestnik“ Nr. 28/2016 vom 8. April 2016 veröffentlicht wurden.
Quelle: Germany Trade & Invest
Österreich: Neue Entsendeplattform eingerichtet
Gemeinsam mit der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK hat das österreichische Sozialministerium
eine neue Website eingerichtet, auf der Unternehmen, die Arbeitskräfte nach Österreich überlassen oder entsenden,
als auch die entsendeten Arbeitnehmer, sich über die in Österreich geltenden Mindestlohnbedingungen und sonstige
arbeitsrechtliche Bestimmungen informieren können. Mehrere Themenblöcke, die Fragen zu bestehenden Vorschriften
und Ansprüchen, den vorgesehenen Verfahren, den Zuständigkeiten von Institutionen und möglichen Ansprechpartner
beantworten finden Sie unter:
http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_0/home
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Aus den Bundesländern
Bayern: Änderungen im VHB Bayern
Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr weist hinsichtlich der
Fortschreibung des VHB Bayern mit Wirkung vom 31.05.2016 auf folgende Änderungen hin:
 004, 123 EU Anleitung, Siehe rote Randstreifen, Juli 2016, redaktionell
 005, 338, Ergänzung auf Seite 1, Juli 2016, Baumaßnahmen der Dienststellen von Autobahndirektionen
 006, 214.StB, Nr. 11.5, Juli 2016, Baumaßnahmen der Dienststellen von Autobahndirektionen
Die Änderungen werden im Änderungsdienst im VHB Bayern aufgeführt. Das VHB Bayern ist als aktuelle Version im
Internet verfügbar. Bei Fragen zum VHB Bayern wenden Sie sich bitte an [email protected].
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Müller, [email protected], Tel.: 089/5116 - 3172
Brandenburg: Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Parlament
Am 9. Juni fand im Brandenburgischen Landtag die erste Lesung über eine Neufassung des Brandenburgischen
Vergabegesetzes statt. Mit der Gesetzesnovelle soll zweierlei erreicht werden: zum einen eine Harmonisierung
des nationalen Vergaberechts mit dem am 18. April Inkraft getretenen neuen EU-Vergaberecht; zum zweiten eine
anwenderfreundlichere Ausgestaltung der Mindestlohnvorschriften, hier allerdings nebst Anhebung des
Vergabemindestlohns auf 9 Euro/h. Bestandteil der Harmonisierung von Unter- und Oberschwellenbereich soll u.a.
die Einführung des "amtlichen Verzeichnisses" über geeignete Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich
auch für nationale Vergaben sein. Den Text des Gesetzentwurfes finden Sie hier:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_4200/4245.pdf
Ihre Ansprechpartnerin:
RA’in Anja Theurer, [email protected], Tel.: 030/3744607 - 14
Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein: Fehmarnbelt-Tunnel – Erstes Treffen mit den Baukonsortien
Am 08.06.2016 fand im dänischen Holeby, Lolland, ein erstes Treffen der dänischen Projektverantwortlichen, Vertretern
der am Tunnelbau beteiligten Baukonsortien sowie Vertretern der dänischen Eisenbahngesellschaft und der an Ausbau
der dänischen Schieneninfrastruktur beteiligten Unternehmen mit der dänischen und deutschen Wirtschaft statt. Die
IHK Schleswig-Holstein und die IHK zu Schwerin hatten hierzu u.a. einen kostenlosen Busshuttle nach Dänemark
eingerichtet, um möglichst vielen Unternehmen die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Im Rahmen der
Konferenz wurde sehr deutlich, dass die dänische Seite des Projektes „Fehmarnbelt-Tunnel“ startbereit ist.
Ausschlaggebend für den Starttermin ist der Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf deutscher Seite, der nach
einer Konferenz-Video-Botschaft des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministers Reinhard Meyer für 2017,
spätestens für 2019 erwartet wird. Die bereits mit den Baukonsortien geschlossenen Verträge sind an diesem
Planfeststellungsbeschluss gebunden. Eine Aufnahme der Bautätigkeit ist daher vorher nicht zu erwarten. Alle am Bau
des Tunnels und der Zug-Infrastruktur in Dänemark beteiligten Unternehmen haben zwar ihr Interesse an einer
Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft bekundet, konkrete (Nachunternehmer-) Kooperationsprojekte konnten
aber noch nicht genannt werden.
Eine Übersicht zu den ersten Auftragsvergaben für die vier großen Tunnelbauverträge finden Sie unter:
http://abst-mv.de/pdf/2016-05-30_Auftragsvergabe.pdf
Wie Unternehmer zu den Baukonsortien Kontakt aufnehmen können, erfahren Sie hier:
http://femern.com/de/Construction-work/New-jobs-at-the-construction-sites/Become-a-sub-contractor
Ihre Ansprechpartner:
Klaus Reisenauer; ABST Mecklenburg-Vorpommern e.V.; [email protected], Tel. 0385/ 617381-17
Volker Romeike; ABST Schleswig-Holstein e.V.; [email protected], Tel. 0431/ 98 651-30
Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen
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Niedersachsen: Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz reformiert
Als erstes Bundesland passt Niedersachsen zum 1. Juli 2016 das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz
(NTVergG) an die im April in Kraft getretenen neuen vergaberechtlichen Regelungen des Bundes an. Wesentliche
Änderung ist, dass die landesspezifische nur für Vergaben öffentlicher Auftraggeber anzuwendende
Mindestentgeltregelung durch die bundesweiten Regelungen des Mindestlohngesetzes ersetzt wird. Zudem ist
zukünftig nur noch bei Ausführungen eines Auftrags im Inland die Einhaltung von Mindestentgelten zu beachten (nach
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.09.2014). Außerdem bleibt im Bereich des Öffentlichen
Personenverkehrs (ÖPV) die bisherige Regelung zur Tariftreue bestehen, die auch für Unteraufträge gilt (Klarstellung).
Der niedersächsische Gesetzgeber möchte das Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen verbessern und entbürokratisieren. Der Kern des Gesetzes, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge
entgegenzuwirken sowie soziale und ökologische Aspekte bei der Vergabe stärker zu berücksichtigen, wird nicht
berührt.
Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Hillmer, [email protected], Tel.: 051/3107-272
Schleswig-Holstein I: „Korruptionsregister – teure Datenbank ohne Daten“ Bemerkungen des
Landesrechnungshofes
Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein befasst sich in seinen Bemerkungen 2016 unter dem o.a. Titel auch mit
dem „Korruptionsregister“. Der LRH stellt fest, dass der im Haushaltsplanungsverfahren hinterlegte Kostenrahmen
deutlich überschritten sein dürfte, da „bis Ende März 2016 Kosten von 208 T€“ entstanden wären; der Plan-ansatz des
Wirtschaftsministeriums betrug lediglich 158 T€. Zudem kritisiert der LRH, dass in diesem Kooperationsprojekt mit der
Hansestadt Hamburg „keine Berichte über den Verlauf des Projektes“ vorlagen. „Controlling-Mechanismen wie
beispielsweise eine Meilensteinplanung existieren nicht.“ Dem LRH ist „zweifelhaft, ob angesichts der Fallzahlen eine
länderübergreifende Komfortlösung wirtschaftlich ist.“ „Teure Datenbanken ohne Daten kann sich das Land gerade in
Zeiten knapper Kassen nicht leisten.“ , so der LRH weiter. Die Bemerkungen 2016 des LRH finden Sie unter:
http://www.landesrechnungshof-sh.de/de/77/bemerkungen-2016.html
Schleswig-Holstein II: VOB/A 1. Abschnitt und VOB/B jeweils Ausgabe 2016 zur Anwendung erklärt
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 30. Juni 2016 sind die „neuen“
VOB/A 1. Abschnitt und die VOB/B jeweils in der Fassung 2016 verbindlich durch das Wirtschaftsministerium zur
Anwendung erklärt worden. Die Reform des deutschen Vergaberechts wird damit weiterhin schrittweise
vorgenommen und trägt zur Verunsicherung der Beteiligten bei. Es gelten derzeit in Schleswig-Holstein u.a.:
 Oberhalb EU-Schwellenwerte
o GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
o VgV 2016 (Vergabeverordnung)
o VOB/A 2016 2. Abschnitt (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
 Unterhalb der EU-Schwellenwerte
o „Alt“ VOL/A 2009 (Lieferungen und Dienstleistungen)
o VOB/A 2016 1. Abschnitt
o TTG SH (Tariftreue- und Vergabegesetz)
o SHVgVO (SH Vergabeverordnung u.a. zu Wertgrenzen)
o „Korruptionsregister“ (Gesetz zum Schutz fairen Wettbewerbs)
Ihr Ansprechpartner:
Volker Romeike, [email protected], Tel.: 0431/986513 – 0
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Seminare der Auftragsberatungsstelle - ABST
Hiermit laden wir Sie herzlich ein zur Teilnahme an den kostenpflichtigen Seminarveranstaltungen der
Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V. und freuen uns bereits heute, wenn wir Sie demnächst
persönlich begrüßen dürfen:
1.
„Freihändige Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“
am Donnerstag, dem 22.09.2016, in der Zeit von 09:00 bis ca. 16:30 Uhr,
in der Industrie- und Handelskammer zu Rostock
2.
„Werkverträge nach VOB/B – Bedenken, Behinderung, Anordnung, Nachtragsforderungen,
Bauzeitverlängerung sowie Vergütungsfolgen“
am Donnerstag, dem 20.10.2016, in der Zeit von 09:00 bis ca. 16:30 Uhr,
in der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, Hauptverwaltungssitz Rostock
Sofern Sie ein für Sie interessantes Thema vermissen, sind wir Ihnen für einen Hinweis dankbar.
Sie erreichen uns unter 0385/ 617381-10 oder per E-Mail [email protected]
Praxisnahe Seminare gehören zu den Kerndienstleistungen der Auftragsberatungsstellen. Zielgruppe der
Schulungsangebote sind öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Die Auftragsberatungsstellen bieten
Basisseminare für Einsteiger ebenso an wie Spezialkurse, in denen Detailfragen zum Vergaberecht erläutert
werden. Mit mehr als 300 Seminaren bundesweit gehören die Auftragsberatungsstellen zu den größten
Seminaranbietern Deutschlands. Eine enge Verzahnung mit Beratungen von Unternehmen und Vergabestellen
sichern stets Aktualität und Praxisbezug.
Anmeldung:
Unsere Einladungen zum jeweiligen Thema werden stets aktuell erstellt und gemäß Seminar-Verteilerschlüssel
versendet.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit einer unverbindlichen Interessenbekundung auf unserer Internetseite unter:
http://abst-mv.de/seminare/
(nach wie vor auch per E-Mail oder Fax möglich).
Ihr Interesse an einem bestimmten Seminarthema wird von uns als unverbindlicher Teilnahmewunsch erfasst.
Damit sichern Sie sich eine frühzeitige Zusendung der vollständigen Seminareinladung - ca. fünf bis sechs Wochen
vor dem jeweiligen Seminartermin.
Gebühren:
Für Teilnehmer von Unternehmen, die einer Industrie- und Handelskammer oder einer
Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern zugehörig sind, beträgt das Entgelt:
180,00 € (+ 19 % MwSt.) inkl. Seminarunterlage, Arbeitsessen, Pausen- und Tischgetränke
Für alle anderen Teilnehmer (z. B. Öffentliche Auftraggeber, freiberuflich Tätige oder Unternehmen
außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern u. a.) beträgt der Preis:
210,00 € (+ 19 % MwSt.) inkl. Seminarunterlage, Arbeitsessen, Pausen- und Tischgetränke
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