Auftragswesen Aktuell ABST M-V e.V. Eckdrift 97 19061 Schwerin Tel. (03 85) 61 73 81 10 Fax (03 85) 61 73 81 20 E-Mail: [email protected] Internet: www.abst-mv.de 21. Juli 2016 Inhalt Wissenswertes……….………………………………………………………...………………………………..…2 Thema des Monats: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 2 Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien 4 Milliardenschweres Investitionsvolumen möglich 4 Relaunch Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“ 4 „Green Public Procurement Award“ verliehen 4 Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 5 Neue Broschüre: Umweltfreundliche Beschaffung in der Praxis 5 Recht……………………………… ………………………………………………………………… .....………….5 Fehlende europaweite Ausschreibung – Antragsbefugnis besteht! 5 Auskunftsrecht privater Anbieter vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt! 6 Abgrenzung des „Nachunternehmers“ vom sonstigen Dritten 6 International / Aus der EU……………………………………… ………………………………………………..7 GATI- Aktualisierung und Erweiterung der Länderberichte 7 Bulgarien: Neues Vergabegesetz in Kraft 7 Österreich: Neue Entsendeplattform eingerichtet 7 Aus den Bundesländern…………………………………………………………….. ….……………………….8 Bayern: Fortschreibung des VHB Bayern für Bauleistungen 8 Brandenburg: Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Parlament 8 Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein: Fehmarnbelt-Tunnel – Treffen vor Ort 8 Niedersachsen: Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz reformiert 9 Schleswig-Holstein I: „Korruptionsregister – teure Datenbank ohne Daten“ 9 Schleswig-Holstein II: VOB/A 1. Abschnitt und VOB/B jeweils Ausgabe 2016 zur Anwendung erklärt 9 Seminare der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V.…………………....…………10 Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Verantwortlich: Anja Theurer, [email protected], Telefon 030 3744607-14 unter Mitarbeit der Auftragsberatungsstellen in Deutschland www.abst.de Seite 2 von 10 Wissenswertes Thema des Monats: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit Zum 18.04.2016 ist die Vergaberechtsreform 2016 in Kraft getreten, mit der die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umzusetzen waren und die den Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe im Bereich der EU- weiten Vergabeverfahren umfassend reformiert haben. Unter der Rubrik „Thema des Monats“ werden wir auf einzelne Neuerungen der Reform näher einzugehen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kodifiziert erstmals in § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit und enthält klare Vorgaben, wann eine Auftragsänderung während eines laufenden Vertrags ein neues Vergabeverfahren erfordert und wann nicht. Mit der Norm wurde Artikel 72 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Die Norm enthält einen Positivkatalog, dieser definiert wesentliche Auftragsänderungen, die ein neues Vergabeverfahren erfordern und einen Negativkatalog, der unwesentliche Auftragsänderungen definiert, die kein neues Vergabeverfahren erfordern. Wesentliche (unzulässige) Auftragsänderungen § 132 Abs. 1 GWB Die Regelung stellt im Grundsatz zunächst klar, dass wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während dessen Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern und übernimmt damit die bisherige Rechtsprechung des EuGH aus der Entscheidung „Pressetext“ (Urteil vom 19.06.2008- C- 454706).Im Weiteren wird definiert, was wesentliche Änderungen sind. Wesentlich sind Änderungen dann, wenn sich der Auftrag infolge der Änderung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dies insbesondere bei Änderungen, die den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien betreffen, gegeben ist. In derartige Änderungen kommt die Absicht der Parteien zum Ausdruck, wesentliche Bedingungen des betreffenden Auftrags neu zu verhandeln. Die Nummern 1 bis 4 zählen beispielhaft (nicht abschließend) Fällen von wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatz 1 auf. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor bei: - - - Modifikation wesentlicher Leistungspflichten § 132 Abs. 1 Nr. 1 GWB Die Änderung Bedingungen einführt, die – hätten sie beim ursprünglichen Verfahren gegolten – die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter oder die Annahme eines anderen Angebotes ermöglicht oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten (lit.a - c). Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts § 132 Abs. 1 Nr. 2 GWB Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags durch die Änderung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war. Wesentliche Erweiterung des Leistungsumfangs § 132 Abs. 1 Nr. 3 GWB Durch die Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Wechsel des Auftragnehmers § 132 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt, es sei denn, ein anderes Unternehmen, das die ursprünglichen Eignungskriterien erfüllt, tritt durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers (vgl. insofern § 132 Abs. 2 Nr. 4 GWB) Unwesentliche Auftragsänderungen § 132 Abs.2 GWB Der Absatz 2 beinhaltet die Fälle, in denen eine Änderung des ursprünglichen Vertrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne des Absatz 1 handelt oder nicht. Eine zulässige Änderung liegt vor bei: - Vertraglich vorbehaltene Änderungen § 132 Abs.2 Nr. 1 GWB In den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, präzise und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln enthalten sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrags enthalten (keine Obergrenze) und sich durch die Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 3 von 10 - Zulässige Auftragserweiterungen § 132 Abs.2 Nr. 2 GWB Zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen benötigt werden, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann (lit.a) und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre (lit.b). Dies betrifft zum Beispiel den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber Material, Bau- oder Dienstleistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen erwerben müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Instandhaltung mit sich bringen würde. Es gilt hier eine pauschale Obergrenze. Der Wert der Änderung darf nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes betragen. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen gilt diese Obergrenze für den Wert jeder einzelnen Änderung, jedoch nur insoweit als die Änderungen nicht in Absicht der Umgehung der Vorschriften des 4. Teils des GWB erfolgen. Die Änderungen müssen im EU- Amtsblatt bekanntgemacht werden (vgl. § 132 Abs. 5 GWB). - Unvorhersehbare Umstände § 132 Abs.2 Nr. 3 GWB Die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Das betrifft Fälle, in denen sich der Auftraggeber mit externen Umständen konfrontiert sieht, die er zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnte. Diese Konstellation kann sich insbesondere bei Aufträgen ergeben, deren Ausführung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Es gilt hier eine pauschale Obergrenze. Der Wert der Änderung darf nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes betragen. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen gilt diese Obergrenze für den Wert jeder einzelnen Änderung, jedoch nur insoweit als die Änderungen nicht in Absicht der Umgehung der Vorschriften des 4. Teils des GWB erfolgen. Die Änderungen müssen im EU- Amtsblatt bekanntgemacht werden (vgl. § 132 Abs. 5 GWB). - Wechsel des Auftragnehmers § 132 Abs.2 Nr. 4 GWB Ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt und zwar aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nr. 1 (lit.a) , aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat (lit.b) oder aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt (lit.c). Damit soll dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, während der Ausführung des Auftrags gewisse interne strukturelle Veränderungen (Wechsel des Auftragnehmers) zu vollziehen, ohne dass deswegen ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Dies betrifft zum Beispiel rein interne Umstrukturierungen, Übernahmen, Zusammenschlüsse, Unternehmenskäufe oder Insolvenzen. De-Minimis-Regelung § 132 Abs.3 GWB Mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird eine de-minimis-Regelung für Auftragsänderungen eingeführt, nach der Änderungen des Auftragswerts, die den Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändern, bis zu einer bestimmten Höhe grundsätzlich zulässig sind, ohne dass ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Dabei darf der Wert der Änderung den jeweiligen Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigen (§ 132 Abs.3 Nr. 1GWB) und zusätzlich bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes betragen (§ 132 Abs.3 Nr.2 GWB). Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist hierbei der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. Folgen unzulässiger Vertragsänderungen Die unzulässige Auftragsänderung begründet hinsichtlich des Ursprungsvertrags ein Kündigungsrecht des öffentlichen Auftraggebers nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Quelle: ABZ Bayern; www.abz-bayern.de; Stand: April 2016 Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 4 von 10 Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) vorgelegt. Bei der Förderung erneuerbarer Energien wird der Wettbewerb zukünftig eine wichtige Komponente sein. Der Bau von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen wird dann ausgeschrieben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Ausschreibungen ein objektives, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren darstellen, um die Zahlungsansprüche nach dem EEG wettbewerblich zu ermitteln. Der einzuführende Wettbewerb soll jedoch nicht die bestehende Vielfalt der Marktakteure gefährden. So soll durch die Ausgestaltung der Ausschreibungen verhindert werden, dass Bürgerenergiegenossenschaften und andere kleine Akteure nicht gegenüber größeren Anbietern benachteiligt werden. Geplant ist Einführung einer Bagatellgrenze von 750 Kilowatt pro Anlagen, die nicht wettbewerblich auszuschreiben sind. Im Weiteren sollen die Ausschreibungsunterlagen möglichst einfach ausgestaltet sein. Nach Überzeugung der Bundesregierung werden die Ausschreibungen auch verhindern, dass die bis 2050 festgelegten Ausbauziele überschritten werden. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: https://www.bundestag.de/presse/hib/201606/-/428924 Milliardenschweres Investitionsvolumen möglich Nach einer im Auftrag des Kompetenzzentrums innovative Beschaffung (KOINNO) durchgeführten Studie „Innovative öffentliche Beschaffung“ können Bund, Länder, Kommunen und öffentliche Institutionen nach eigenen Angaben innovative Waren, Güter und Dienstleistungen in Höhe von 35 Milliarden Euro pro Jahr beschaffen. Im Rahmen der Studie wurden ausgehend von den Haushaltsplänen und –statistiken auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber die Vergabevolumina geschätzt. Daraus wurde errechnet, dass die öffentliche Hand in Deutschland jährlich Liefer- und Dienstleistungen in Höhe von mindestens 350 Milliarden Euro einkauft. Daneben wurde bei mehr als 300 Vergabestellen eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Ziel war es, die Innovationsanteile an der öffentlichen Beschaffung genauer zu spezifizieren. Nach den Angaben der Umfrageteilnehmer konnte ein jährliches Volumen für innovative Beschaffungen von 35 Milliarden Euro ermittelten werden, wobei 50 Prozent der Teilnehmer angaben, schon Innovationen beschafft zu haben. Die Mehrheit der Umfrageteilnehmer sieht in der Förderung von Innovationen ein wichtiges Handlungsfeld für die Zukunft und äußerte hinsichtlich der Vorteile von innovativen Beschaffungen gegenüber konventionellen Beschaffungen, dass diese niedrige Nutzungskosten aufwiesen, langfristig kostensparender, effizienter, qualitativ hochwertiger, benutzer- und umweltfreundlicher sowie zuverlässiger und sozialverträglicher sind. Weitere Information zu Studie finden Sie unter: http://de.koinno-bmwi.de/aktuelles/35-milliarden-euro-innovationsvolumen-moglich „Green Public Procurement Award“ verliehen Zwölf öffentliche Beschaffungsprojekte aus Europa sind in Brüssel mit dem europäischen Preis „Green Public Procurement (GPP) Award“ für ihre herausragenden nachhaltigen Leistungen beim Einkauf ausgezeichnet worden. Die Preisverleihung GPP-Award bildete den Höhepunkt der Fachtagung „Durch Energieeffizienz zur nachhaltigen Kommune“, die im Rahmen der Europäische Woche für nachhaltige Energie (EUSEW) in Brüssel stattfand. Zum Abschluss des Projektes „Green ProcA“ diskutieren die Beschaffungsakteure – viele Anwesende kamen aus Ländern in der östlichen EU und Italien – über Hindernisse und Lösungen von umweltorientierter öffentlicher Beschaffung. Weitere Informationen zum Projekt Green ProcA finden Sie unter: http://gpp-proca.eu/de/ Quelle: Umweltbundesamt Relaunch Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“ Das Onlineportal „Kompass Nachhaltigkeit“ unterstützt Bund, Länder und Kommunen beim sozial- und umweltverträglichen Einkauf. Es wird vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geförderte und wurde jetzt insbesondere in Folge der Vergaberechtsreform 2016 umfassend überarbeitet. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurden die Möglichkeiten, umweltbezogene und soziale Aspekte im Rahmen von Vergabeverfahren zu berücksichtigen gestärkt. Beschaffer erhalten über das Onlineportal praxisnahe Informationen und Hilfestellungen zur künftig stärkeren Berücksichtigung von sogenannten strategischen Zielen, also Umweltschutz, Arbeits- und Sozialstandards bei der Beschaffung. Neu ist ein Analyseinstrument, mit welchem Gütezeichen (Siegel) miteinander verglichen werden können. Es unterstützt Beschaffer dabei, zu erkennen, welche sozialen und umweltbezogenen Aspekte ein Gütezeichen erfasst, sodass sie einfacher in den Vergabeprozess integriert werden können. Zum Onlineportal gelangen Sie unter: http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/ Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 5 von 10 Erhöhung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 Die Mindestlohnkommission hat der Bundesregierung eine Erhöhung des derzeitig gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro brutto je Stunde auf 8,84 Euro zum 01. Januar 2017 vorgeschlagen Der Beschluss erging einstimmig. Die Kommission orientierte sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex, der Steigerung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns, des statistischen Bundesamtes. Die Bundesarbeitsministerin wird den Beschluss der Mindestlohnkommission der Bundesregierung vorlegen, so dass der neue Mindestlohn als Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 verbindlich werden kann. Neue Broschüre: Umweltfreundliche Beschaffung in der Praxis Die Berliner Energieagentur (BEA), die Kommunale Umwelt Aktion U.A.N. sowie die Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesellschaft mbH KWL haben gemeinsam eine neue Broschüre „Umweltfreundliche Beschaffung in der Praxis“ herausgegeben. Die Broschüre gibt praxisbezogene Tipps für eine umweltfreundliche Beschaffung. Sie stellt Beispiele erfolgreicher umweltfreundlicher Beschaffung im Zeitraum von 2014 bis 2016 vor, die unter Anwendung der Ausschreibungsempfehlungen des Umweltbundesamtes erfolgten und als Leitlinie und Vorbild dienen sollen. Die Broschüre steht kostenfrei zum Download bereit. Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.berliner-e-agentur.de/beratung-information/umweltfreundliche-beschaffung-der-praxis Recht _____________________________________ Fehlende europaweite Ausschreibung – Antragsbefugnis besteht! Verletzung der Vergabevorschriften regelmäßig vorhanden, wenn europaweite Ausschreibung fehlt Sachverhalt: Die Vergabestelle schrieb acht Busunternehmen mit der Aufforderung, ein Angebot für Schülerbeförderungsdienstleistungen abzugeben, an. Die vorgesehene Vertragslaufzeit sollte zwei Schuljahre betragen. Zwei Angebote sind fristgerecht eingegangen. Der Zweitplatzierte wurde telefonisch darüber informiert, dass er den Zuschlag nicht erhalten könne, da ein Mitbewerber günstiger angeboten hätte. Der Bieter rügt eine fehlende europaweite Ausschreibung, obwohl der EU-Schwellenwert von EUR 207.000.- überschritten sei. Die Vergabestelle weist den Einwand als unbegründet zurück und gibt an, dass der Bieter mit seiner Rüge zu spät sei, da er seinen Einwand nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgebracht habe. Der Bieter wendet sich ohne Erfolg an die zuständige Vergabekammer. Beschluss: Die Vergabekammer Südbayern weist den Antrag als unzulässig zurück. Sie stellt zwar ein Überschreiten des Schwellenwertes von EUR 207.000.- für den Auftragswert fest, der Bieter hätte aber bereits in der Bekanntmachung und in den Unterlagen erkennen können, dass die nationale Ausschreibung unzulässig gewesen sei. Die Rüge sei somit verspätet. Der Bieter legt daraufhin sofortige Beschwerde beim OLG München ein, welche im Ergebnis als zulässig und begründet beschieden wird: Die Ausschreibung hätte EU-weit erfolgen müssen. Die Vergabestelle hat in den vorangegangenen Schuljahren 218.000.- EUR für die Beförderungsleistung abgerechnet und lag damit über dem Schwellenwert. Ein Verstoß des Bieters gegen seine Rügeobliegenheit sieht das Gericht nicht. Weder aus der Bekanntmachung noch aus den Vergabeunterlagen war ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften erkennbar. Für den Bieter, als kleines/mittelständisches Unternehmen, können konkretere Kenntnisse über vergaberechtliche Vorschriften nicht vorausgesetzt werden. Insbesondere da im vorliegenden Sachverhalt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen nur knapp überschritten wird. Der geschlossene Schülerbeförderungsvertrag ist nichtig und der Vergabestelle wurde aufgegeben, ein neues EU-weites Verfahren durchzuführen. Praxistipp: Vergabestellen sollten im eigenen Interesse ihre Kalkulation des Auftragswerts sorgfältig und realitätsnah aufstellen und dies dann auch ausführlich in der Vergabeakte dokumentieren. Der Sachverhalt wurde nach Rechtslage vor dem 18. April diesen Jahres entschieden. Der § 107 Abs. 3 GWB a. F. ist hinsichtlich der „Unverzüglichkeit der Rüge“ neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat in den neuen § 160 Abs. 3 Nr. 1 eine konkrete Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnisnahme des Verstoßes eingefügt. Lässt der Bieter diese Frist verstreichen, kann er später keine Einwände mehr geltend machen. OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 (Az.: Verg 15/15) Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 6 von 10 Auskunftsrecht privater Anbieter vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt! Ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen müssen Privaten auf Anfrage übermittelt werden Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Informationen über öffentliche Aufträge bekannt macht. An die beklagte Gemeinde richtete sie – unter Bezugnahme auf das „Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)“ – das Begehren, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln, was die Gemeinde indes ablehnte. Die Vorinstanz, der VGH Baden-Württemberg, hatte der Gemeinde im Berufungsverfahren Recht gegeben und einen Auskunftsanspruch nicht anerkannt. Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Rechtslage anders und gibt der Klägerin Recht! Die Gemeinde müsse ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan auch der Klägerin zur Verfügung stellen. Insoweit müsse der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung verlässlich ermittelt werden. Ein Recht auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen gem. § 1 Abs. 2a IWG sieht das Gericht allerdings nicht. Vielmehr richte sich der Anspruch der Klägerin auf solche Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht habe. Seit der Novellierung des IWG solle sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Praxistipp: Die bislang umstrittene Rechtslage hinsichtlich der „Auskunftsersuchen“ privater Anbieter wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt. Öffentliche Auftraggeber müssen Informationen zu Ausschreibungen, die sie bereits an anderer Stelle, d.h. im „offiziellen“ Veröffentlichungsorgan, bekannt gemacht haben, auf Anfrage auch Privaten zur Verfügung stellen, und zwar gem. § 3 Abs. 2 S. 1 IWG „in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen“. Allerdings sind von der Auskunftspflicht ausschließlich solche Informationen erfasst sind, die auch tatsächlich bekannt gegeben wurden. Demnach bestünde etwa kein Anspruch Privater auf Mitteilung der Verfahrensergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung nach nationalem Recht, weil die Vergabestelle hier schon nicht zur Bekanntmachung in einem offiziellen Veröffentlichungsorgan verpflichtet ist. BVerwG, Urt. vom 14.04.2016 (Az.: 7 C 12.14) Abgrenzung des „Nachunternehmers“ vom sonstigen Dritten Nachunternehmer ist nur, wer Leistungen in eigener Verantwortung schuldet Sachverhalt: Die Vergabestelle forderte im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung über Bauleistungen, dass die Bieter im Angebot die vorgesehenen Nachunternehmer angeben. Nachdem der Bestbieter sein Angebot eingereicht hatte, allerdings noch vor Zuschlagserteilung, veräußerte er den leistungsrelevanten Geschäftsbereich samt Baugeräten und Personal an eine Dritten. Von diesem ließ er sich gleichzeitig bestätigen, dass die Baugeräte und das Personal für den Fall der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt würden. Die Vergabestelle war der Auffassung, dass der Bieter sein Angebot unzulässigerweise von einer Eigenleistung auf die Erbringung durch einen Nachunternehmer umgestellt habe und schloss das Angebot daraufhin aus. Beschluss: Dagegen wandte sich der Bestbieter mit Erfolg. Die Vergabekammer sieht in der vorgesehenen Beistellung von Baugeräten und Personal keine Nachunternehmerleistung. Denn nicht jede Tätigkeit eines Dritten stelle eine Nachunternehmerleistung dar. Letztlich sei die Abgrenzung zwischen Nachunternehmerleistungen und sonstigen Leistungen Dritter danach zu bestimmen, ob das dritte Unternehmen dem Hauptauftragnehmer in eigener Verantwortung die Ausführung bzw. den Ausführungserfolg der ausgeschriebenen Leistungen in gleichem Maße schulde, wie es auch der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber tue, oder aber ob der Dritte nur Betriebsmittel wie Baumaterial, Geräte oder Personal zur Verfügung stelle bzw. Hilfsleistungen wie Anlieferungen erbringe, um damit dem Hauptauftragnehmer die Ausführung der Leistung zu ermöglichen. Praxistipp: Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 7 von 10 Die Abgrenzung von Nachunternehmerleistungen zu sonstigen Leistungen Dritter spielt in Vergabeverfahren häufig eine Rolle, und zwar nicht nur bei der Frage, in welchem Umfang einzusetzende Dritte bereits mit dem Angebot zu benennen sind, sondern auch bei der Frage, für welche Dritten die Erklärungspflichten der Ländervergabegesetz gelten. So erstrecken sich etwa die Erklärungspflichten i.S. Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz explizit nur auf „Nachunternehmer“ und „Verleiher“. Sonstige Dritte sind nicht umfasst. VK Bund, Beschl. vom 06.06.2016 (Az.: VK 1-30/16) Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter. International GATI- Aktualisierung und Erweiterung der Länderberichte Die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetzwerk unterstützt Germany Trade & Invest (GTAI) deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland. Die GTAI bietet Unternehmen, die sich an Ausschreibungen im Ausland beteiligen möchten, mit den Länderberichten zum Thema „Dienstleistungen erbringen in…“ notwendige Basisinformationen zum Thema Entsendung von Mitarbeitern bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. Aktuell wurden die Publikationen zu einigen Ländern überarbeitet. Zukünftig ist auch die Erweiterung des Angebots an Länderberichten vorgesehen. Zu den Länderberichten gelangen Sie unter: https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/dienstleistungsrecht.html Aus der EU Bulgarien: Neues Vergabegesetz in Kraft In Bulgarien gilt seit dem 15.4.16 ein neues Vergabegesetz. Das neue Gesetz setzt die Richtlinien 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste sowie eine Reihe von älteren Richtlinien (2009/81/EG, 2007/66/EG und andere) um. Es wurde im Amtsblatt „Daržaven Vestnik“ Nr. 13/2016 und 34/2016 am 16.2.16 und 3.5.16 veröffentlicht und ist im bulgarischen Originaltext und in englischer Übersetzung abrufbar auf der Internetseite der bulgarischen Agentur für öffentliche Ausschreibungen www.aop.bg. Nach der Neuregelung wird das gesamte Ausschreibungsverfahren in elektronischer Form über eine von der bulgarischen Agentur für öffentliche Ausschreibungen zur Verfügung gestellten Plattform durchgeführt. Die Vergabestellen können vorherige Konsultationen mit unabhängigen Experten und Marktteilnehmern durchführen. Objektiv trennbare Teile eines Vertrages müssen separat ausgeschrieben werden. Die Aufträge werden nicht mehr auf Grundlage des niedrigsten Preises, sondern des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ vergeben. Die teilnehmenden Unternehmen (Bieter) können jetzt die Einheitliche Europäische Eigenerklärung verwenden. Darüber hinaus sind die in der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 73 vom 5. April 2016 enthaltenen Durchführungsbestimmungen zum neuen Vergabegesetz zu beachten, die im Amtsblatt „Daržaven Vestnik“ Nr. 28/2016 vom 8. April 2016 veröffentlicht wurden. Quelle: Germany Trade & Invest Österreich: Neue Entsendeplattform eingerichtet Gemeinsam mit der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK hat das österreichische Sozialministerium eine neue Website eingerichtet, auf der Unternehmen, die Arbeitskräfte nach Österreich überlassen oder entsenden, als auch die entsendeten Arbeitnehmer, sich über die in Österreich geltenden Mindestlohnbedingungen und sonstige arbeitsrechtliche Bestimmungen informieren können. Mehrere Themenblöcke, die Fragen zu bestehenden Vorschriften und Ansprüchen, den vorgesehenen Verfahren, den Zuständigkeiten von Institutionen und möglichen Ansprechpartner beantworten finden Sie unter: http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_0/home Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 8 von 10 Aus den Bundesländern Bayern: Änderungen im VHB Bayern Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr weist hinsichtlich der Fortschreibung des VHB Bayern mit Wirkung vom 31.05.2016 auf folgende Änderungen hin: 004, 123 EU Anleitung, Siehe rote Randstreifen, Juli 2016, redaktionell 005, 338, Ergänzung auf Seite 1, Juli 2016, Baumaßnahmen der Dienststellen von Autobahndirektionen 006, 214.StB, Nr. 11.5, Juli 2016, Baumaßnahmen der Dienststellen von Autobahndirektionen Die Änderungen werden im Änderungsdienst im VHB Bayern aufgeführt. Das VHB Bayern ist als aktuelle Version im Internet verfügbar. Bei Fragen zum VHB Bayern wenden Sie sich bitte an [email protected]. Ihr Ansprechpartner: Steffen Müller, [email protected], Tel.: 089/5116 - 3172 Brandenburg: Novelle des Brandenburgischen Vergabegesetzes im Parlament Am 9. Juni fand im Brandenburgischen Landtag die erste Lesung über eine Neufassung des Brandenburgischen Vergabegesetzes statt. Mit der Gesetzesnovelle soll zweierlei erreicht werden: zum einen eine Harmonisierung des nationalen Vergaberechts mit dem am 18. April Inkraft getretenen neuen EU-Vergaberecht; zum zweiten eine anwenderfreundlichere Ausgestaltung der Mindestlohnvorschriften, hier allerdings nebst Anhebung des Vergabemindestlohns auf 9 Euro/h. Bestandteil der Harmonisierung von Unter- und Oberschwellenbereich soll u.a. die Einführung des "amtlichen Verzeichnisses" über geeignete Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich auch für nationale Vergaben sein. Den Text des Gesetzentwurfes finden Sie hier: https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/drs/ab_4200/4245.pdf Ihre Ansprechpartnerin: RA’in Anja Theurer, [email protected], Tel.: 030/3744607 - 14 Mecklenburg-Vorpommern / Schleswig-Holstein: Fehmarnbelt-Tunnel – Erstes Treffen mit den Baukonsortien Am 08.06.2016 fand im dänischen Holeby, Lolland, ein erstes Treffen der dänischen Projektverantwortlichen, Vertretern der am Tunnelbau beteiligten Baukonsortien sowie Vertretern der dänischen Eisenbahngesellschaft und der an Ausbau der dänischen Schieneninfrastruktur beteiligten Unternehmen mit der dänischen und deutschen Wirtschaft statt. Die IHK Schleswig-Holstein und die IHK zu Schwerin hatten hierzu u.a. einen kostenlosen Busshuttle nach Dänemark eingerichtet, um möglichst vielen Unternehmen die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Im Rahmen der Konferenz wurde sehr deutlich, dass die dänische Seite des Projektes „Fehmarnbelt-Tunnel“ startbereit ist. Ausschlaggebend für den Starttermin ist der Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf deutscher Seite, der nach einer Konferenz-Video-Botschaft des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministers Reinhard Meyer für 2017, spätestens für 2019 erwartet wird. Die bereits mit den Baukonsortien geschlossenen Verträge sind an diesem Planfeststellungsbeschluss gebunden. Eine Aufnahme der Bautätigkeit ist daher vorher nicht zu erwarten. Alle am Bau des Tunnels und der Zug-Infrastruktur in Dänemark beteiligten Unternehmen haben zwar ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der regionalen Wirtschaft bekundet, konkrete (Nachunternehmer-) Kooperationsprojekte konnten aber noch nicht genannt werden. Eine Übersicht zu den ersten Auftragsvergaben für die vier großen Tunnelbauverträge finden Sie unter: http://abst-mv.de/pdf/2016-05-30_Auftragsvergabe.pdf Wie Unternehmer zu den Baukonsortien Kontakt aufnehmen können, erfahren Sie hier: http://femern.com/de/Construction-work/New-jobs-at-the-construction-sites/Become-a-sub-contractor Ihre Ansprechpartner: Klaus Reisenauer; ABST Mecklenburg-Vorpommern e.V.; [email protected], Tel. 0385/ 617381-17 Volker Romeike; ABST Schleswig-Holstein e.V.; [email protected], Tel. 0431/ 98 651-30 Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 9 von 10 Niedersachsen: Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz reformiert Als erstes Bundesland passt Niedersachsen zum 1. Juli 2016 das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) an die im April in Kraft getretenen neuen vergaberechtlichen Regelungen des Bundes an. Wesentliche Änderung ist, dass die landesspezifische nur für Vergaben öffentlicher Auftraggeber anzuwendende Mindestentgeltregelung durch die bundesweiten Regelungen des Mindestlohngesetzes ersetzt wird. Zudem ist zukünftig nur noch bei Ausführungen eines Auftrags im Inland die Einhaltung von Mindestentgelten zu beachten (nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.09.2014). Außerdem bleibt im Bereich des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) die bisherige Regelung zur Tariftreue bestehen, die auch für Unteraufträge gilt (Klarstellung). Der niedersächsische Gesetzgeber möchte das Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen verbessern und entbürokratisieren. Der Kern des Gesetzes, Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenzuwirken sowie soziale und ökologische Aspekte bei der Vergabe stärker zu berücksichtigen, wird nicht berührt. Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Hillmer, [email protected], Tel.: 051/3107-272 Schleswig-Holstein I: „Korruptionsregister – teure Datenbank ohne Daten“ Bemerkungen des Landesrechnungshofes Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein befasst sich in seinen Bemerkungen 2016 unter dem o.a. Titel auch mit dem „Korruptionsregister“. Der LRH stellt fest, dass der im Haushaltsplanungsverfahren hinterlegte Kostenrahmen deutlich überschritten sein dürfte, da „bis Ende März 2016 Kosten von 208 T€“ entstanden wären; der Plan-ansatz des Wirtschaftsministeriums betrug lediglich 158 T€. Zudem kritisiert der LRH, dass in diesem Kooperationsprojekt mit der Hansestadt Hamburg „keine Berichte über den Verlauf des Projektes“ vorlagen. „Controlling-Mechanismen wie beispielsweise eine Meilensteinplanung existieren nicht.“ Dem LRH ist „zweifelhaft, ob angesichts der Fallzahlen eine länderübergreifende Komfortlösung wirtschaftlich ist.“ „Teure Datenbanken ohne Daten kann sich das Land gerade in Zeiten knapper Kassen nicht leisten.“ , so der LRH weiter. Die Bemerkungen 2016 des LRH finden Sie unter: http://www.landesrechnungshof-sh.de/de/77/bemerkungen-2016.html Schleswig-Holstein II: VOB/A 1. Abschnitt und VOB/B jeweils Ausgabe 2016 zur Anwendung erklärt Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 30. Juni 2016 sind die „neuen“ VOB/A 1. Abschnitt und die VOB/B jeweils in der Fassung 2016 verbindlich durch das Wirtschaftsministerium zur Anwendung erklärt worden. Die Reform des deutschen Vergaberechts wird damit weiterhin schrittweise vorgenommen und trägt zur Verunsicherung der Beteiligten bei. Es gelten derzeit in Schleswig-Holstein u.a.: Oberhalb EU-Schwellenwerte o GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) o VgV 2016 (Vergabeverordnung) o VOB/A 2016 2. Abschnitt (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Unterhalb der EU-Schwellenwerte o „Alt“ VOL/A 2009 (Lieferungen und Dienstleistungen) o VOB/A 2016 1. Abschnitt o TTG SH (Tariftreue- und Vergabegesetz) o SHVgVO (SH Vergabeverordnung u.a. zu Wertgrenzen) o „Korruptionsregister“ (Gesetz zum Schutz fairen Wettbewerbs) Ihr Ansprechpartner: Volker Romeike, [email protected], Tel.: 0431/986513 – 0 Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen Seite 10 von 10 Seminare der Auftragsberatungsstelle - ABST Hiermit laden wir Sie herzlich ein zur Teilnahme an den kostenpflichtigen Seminarveranstaltungen der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e. V. und freuen uns bereits heute, wenn wir Sie demnächst persönlich begrüßen dürfen: 1. „Freihändige Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ am Donnerstag, dem 22.09.2016, in der Zeit von 09:00 bis ca. 16:30 Uhr, in der Industrie- und Handelskammer zu Rostock 2. „Werkverträge nach VOB/B – Bedenken, Behinderung, Anordnung, Nachtragsforderungen, Bauzeitverlängerung sowie Vergütungsfolgen“ am Donnerstag, dem 20.10.2016, in der Zeit von 09:00 bis ca. 16:30 Uhr, in der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, Hauptverwaltungssitz Rostock Sofern Sie ein für Sie interessantes Thema vermissen, sind wir Ihnen für einen Hinweis dankbar. Sie erreichen uns unter 0385/ 617381-10 oder per E-Mail [email protected] Praxisnahe Seminare gehören zu den Kerndienstleistungen der Auftragsberatungsstellen. Zielgruppe der Schulungsangebote sind öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Die Auftragsberatungsstellen bieten Basisseminare für Einsteiger ebenso an wie Spezialkurse, in denen Detailfragen zum Vergaberecht erläutert werden. Mit mehr als 300 Seminaren bundesweit gehören die Auftragsberatungsstellen zu den größten Seminaranbietern Deutschlands. Eine enge Verzahnung mit Beratungen von Unternehmen und Vergabestellen sichern stets Aktualität und Praxisbezug. Anmeldung: Unsere Einladungen zum jeweiligen Thema werden stets aktuell erstellt und gemäß Seminar-Verteilerschlüssel versendet. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit einer unverbindlichen Interessenbekundung auf unserer Internetseite unter: http://abst-mv.de/seminare/ (nach wie vor auch per E-Mail oder Fax möglich). Ihr Interesse an einem bestimmten Seminarthema wird von uns als unverbindlicher Teilnahmewunsch erfasst. Damit sichern Sie sich eine frühzeitige Zusendung der vollständigen Seminareinladung - ca. fünf bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Seminartermin. Gebühren: Für Teilnehmer von Unternehmen, die einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern zugehörig sind, beträgt das Entgelt: 180,00 € (+ 19 % MwSt.) inkl. Seminarunterlage, Arbeitsessen, Pausen- und Tischgetränke Für alle anderen Teilnehmer (z. B. Öffentliche Auftraggeber, freiberuflich Tätige oder Unternehmen außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern u. a.) beträgt der Preis: 210,00 € (+ 19 % MwSt.) inkl. Seminarunterlage, Arbeitsessen, Pausen- und Tischgetränke Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland – Ihren Partnern bei öffentlichen Aufträgen
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