ewz Verteilnetze Tramstrasse 35 Postfach, 8050 Zürich Telefon 058 319 41 11 www.ewz.ch WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz. Hinweis zu Benutzung Ein Klammerausdruck (S) bei einer Artikelnummer weist darauf hin, dass im Anschluss unter derselben Nummer erläuternde Schemata, Skizzen zur Verfügung stehen. Neuerungen sind mit einem Balken auf der linken Seite des Textes bezeichnet ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 2/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 1.1 Grundlagen 1.11 Tarife und Reglemente 2.4 Fertigstellung und Inbetriebsetzung 2.44 Die Installation ist durch den verantwortlichen Elektroinstallateur in Betrieb zu nehmen. 4.1 Erstellen der Netzanschlüsse 4.12 Bei Sonderanschlüssen (Querschnitt grösser als 95 mm2) wird die Anschlussdisposition durch das Werk festgelegt. Die zur Aufnahme der Kabelschlaufen- und Anschluss-Sicherungen bzw. Anschluss-Leistungsschalter notwendigen Felder der Schaltgerätekombinationen gemäss ewzNormblättern sind in jedem Falle bauseits zu Lasten des Anlagebesitzers zu liefern und zu erstellen. NH-Unterteile und Neutralleitertrenner müssen vom ewz bezogen werden. Anschluss-Leistungsschalter sind bauseits zu Lasten des Anlagebesitzers zu liefern und in die Felder der Schaltgerätekombinationen einzubauen. 5.3 Steuerleitungen 5.35 Für alle Messeinrichtungen ausser von Wohneinheiten sind neben dem Steuerneutralleiter zwei Tarifsteuerleiter (A und B) zu verdrahten. 6.1 Allgemeines 6.17 Zusätzlich zur Mindestanzahl der Reserveplätze für Messeinrichtungen ist pro Gebäude, in der ersten Hauptverteilung ein Hilfsspannungsanschluss ab TRE Überstromunterbrecher, 1L/N/PE, grau / grau mit 0 bezeichnet auf einen freien Zählerplatz zu führen. Dieser Zählerplatz ist mit "Fernauslesung" zu bezeichnen. Schema TRE Bei Neu- oder Totalumbauten sind die Kommunikationsverbindungen gemäss den Schemas Bauseitige Leistung für Zählerfernauslesung (ZFA) auszuführen. 6.3 Montage der Mess- und Steuerapparate 6.32(S) Bei Direktmesseinrichtungen müssen Zählersteckklemmen 100A wie im Schema S 6.32 ersichtlich montiert und angeschlossen werden. Die Plombierhaube ist in jedem Fall anzubringen. Die Zählermontage erfolgt nur auf K-Platten. Merkblatt ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 3/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 6.33 Sind auf der Hauptverteilung sowie deren abgesetzten Unterverteilungen 30 oder mehr Zählerplätze möglich, ist pro 30 Messplätzen ein TRE sowie ein Hilfsspannungsanschluss 1L/N/PE grau / grau mit 0 bezeichnet ab diesem TRE Überstromunterbrecher auf einen freien Zählerplatz zu führen. Dieser Zählerplatz ist mit "Fernauslesung" zu bezeichnen. ewz behält sich vor, die Zuteilung der Messapparate zu den TRE zu bestimmen. 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 6.43(S) Werden die Wohnungen bzw. die Geschäftsräume vom InstallationsEigentümer bezeichnet, sind diese dauerhaft (in der Regel Sonnerietasterplatte oder Türrahmen) mit den gleichen Bezeichnungen zu versehen. Andernfalls ist die Bezeichnung gemäss der Geschoss- und Lagebezeichnung im Schema S 6.43 auszuführen. 6.5 Nischen, Schutzkästen und Schliesssystem 6.51 Überstromunterbrecher, die unter 0,80 m ab Boden angeordnet sind, müssen mit Kasten oder durchsichtigen, leicht demontierbaren Abdeckungen geschützt sein, sofern sie nicht in separaten Räumen montiert sind. 6.6 Messeinrichtungen mit Stromwandlern 6.61 Sämtliche Stromwandler-Messeinrichtungen sind nach Schema A 6.7/2 und mit einer Zählerfernauslesung (ZFA) auszuführen. Anstelle der fünf Steuerleiter sind der Steuerneutralleiter und zwei Tarifsteuerleiter (A und B) zu verdrahten. 8.1 Allgemeine Bedingungen 8.24 8.244 10.1 Die Tagesfreigabe hat nach dem Schema A 8.244B zu erfolgen. EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 10.13(S) Zum Einhalten der Netzqualität oder zur Verhinderung eines Netzzusammen bruchs muss die Einspeiseleistung der Erzeugungsanlage abgeschaltet oder reduziert werden können. Dazu sind Vorbereitungen für die Steuerung der Erzeugungsanlage gemäss Schemas S10.13 / S10.14 zu treffen. Bei ein- oder zweiphasigen Anlagen kann ewz die Anschlussphasen bestimmen. Die Anschlüsse sind im Inbetriebsetzungsprotokoll detailliert anzugeben. ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 4/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 10.14(S) Für Anlageleistungen >30 kVA am Netzanschluss ist ein Entkupplungsschutz (NA-Schutz) mit zentralem Kuppelschalter je gemessener Erzeugungsanlage im Bereich des Anschlusspunktes erforderlich. Der Kuppelschalter besteht aus zwei in Reihe geschaltete, elektrische Schalteinrichtungen (z.B. Leistungsschalter, Schütze oder Motorschutzschalter). Die Schalteinrichtungen müssen kurzschlussfest und allpolig (inkl. Neutralleiter) ausgeführt sein. Das Schaltvermögen ist mindestens nach dem Ansprechbereich der vorgeschalteten Sicherung zu bemessen. Für Anlageleistungen >100 kVA am Netzanschluss ist ein Entkupplungsschutz (NA-Schutz) mit zentralem Kuppelschalter je gemessener Erzeugungsanlage im Bereich des Anschlusspunktes erforderlich. Der Kuppelschalter besteht aus zwei in Reihe geschaltete, elektrische Schalteinrichtungen wie Leistungsschalter oder Motorschutzschalter. Die Schalteinrichtungen müssen kurzschlussfest und allpolig (inkl. Neutralleiter) ausgeführt sein. Das Schaltvermögen ist mindestens nach dem Ansprechbereich der vorgeschalteten Sicherung zu bemessen. Die Steuerung der EEA muss mindestens einen analogen Eingang haben, über den der VNB die Blindleistung (z.B. cosφ) am Anschlusspunkt steuern kann. Wann und in welchem Bereich die Blindleistung geregelt werden soll und wie die Schnittstelle technisch realisiert wird, muss projektspezifisch mit ewz festgelegt und vertraglich geregelt werden. Der Netzanschluss für Erzeugungsanlagen mit Anlageleistung >1 MVA muss projektspezifisch mit ewz festgelegt und die technische Schnittstelle vertraglich geregelt werden. Die speziellen Bestimmungen 10.13 und 10.14 gelten nicht für eine Stromerzeugungseinheit, die einzeln oder in Gruppen als Notstromsysteme installiert werden und weniger als fünf Minuten je Kalendermonat parallel zum Netz betrieben werden, wenn sich das Netz im Normalzustand befindet. Ein Netzparallelbetrieb der einzelnen Stromerzeugungseinheit während der Wartung oder bei Inbetriebnahmeprüfungen wird nicht auf diese fünf Minuten angerechnet. Mehrere Stromerzeugungseinheiten welche zusammen ein Notstromsystem bilden, müssen nacheinander getestet werden. Wird durch die Stromerzeugungsanlage erhöhte Kurzschlussleistung erzeugt (Synchron- Asynchrongeneratoren) muss der Anschluss an das Stromversorgungsnetz rechtzeitigt mit dem ewz abgeklärt werden. Stromerzeugungsanlagen für Notstromsysteme die am Tertiärregelleistung-Pooling teilnehmen, müssen wie EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz beurteilt werden und demzufolge die entsprechenden Anforderungen der Werkvorschrift ZH und die speziellen Bestimmungen 10.13 oder 10.14 einhalten. Unabhängig davon ist das Erbringen von Systemdienstleistungen in Zusammenhang mit Regelleistung in jedem Fall separat bewilligungspflichtig. Dies gilt auch bei einer nachträglichen Änderung des Betriebskonzepts bei bereits angemeldeten EEA. ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 5/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 S 6.32 Montage der Mess- und Steuerapparate Der Abstand (a) zwischen unterkannt Leiterdurchführung bis Mitte horizontaler Apparateschiene muss 90 mm betragen. Die Mittelachsenmarkierung (b) der Zählersteckklemme muss auf die Mittelachse der vertikalen Apparateschiene ausgerichtet sein. Bei Litze sind immer Aderendhülsen zu verwenden. Für Leiterquerschnitt 16 mm2 und grösser, ist für die Zählerklemmenverdrahtung Litze zu verwenden. Hinter der Platte ist für die Anschlussleiter die übliche Reserveschlaufe vorzusehen. Die Tarifsteuerdrähte dürfen nicht an der Zählersteckklemme angeschlossen werden, sie sind mit Klemmen zu isolieren. ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 6/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 S 6.43 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung Kurzbezeichnung UG EG OG 1/2 LD Str Untergeschoss Erdgeschoss Obergeschoss Zwischengeschoss (1. OG/2. OG) Laden Strasse HE W M ML MR L R Haus-Eingang Wohnung Mitte Mitte links Mitte rechts Links Rechts Geschossbezeichnungen (Fig. 1…3) Der massgebende Standort für die Bezeichnung der Geschosse ist der offizielle HausEingang (HE) mit Hausnummer. Führt der Hauseingang zwischen zwei Geschossen ins Haus, so ist das untere Geschoss als Untergeschoss und das obere als Erdgeschoss zu bezeichnen (sofern gleiche Anzahl oder mehr Treppenstufen abwärts als aufwärts). ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 7/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 Lagebezeichnungen der Räume (Fig. 4…7) Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeliegenschaften ist für die Bezeichnung der Wohnungen mit "Links, Mitte oder Rechts" die Lage der Wohnung von der Treppe aus gesehen im Uhrzeigersinn massgebend, wobei besonders bei Richtungswechsel des Treppenhauses jedes Geschoss für sich zu beurteilen ist. Bei fehlender Treppe ist der Hauseingang massgebend. Sinngemäss gilt dies auch für Büro- und Gewerberäume. Sind pro Geschoss mehr als 3 Wohnungen, Büro- oder Gewerberäume vorhanden, werden diese von der Treppe aus gesehen im Uhrzeigersinn pro Stockwerk fortlaufend numeriert. ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 8/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 10.1 EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz S 10.13 EEA 3-30kVA GND ewz Verteilnetze Seiten Dokument Datum/Version 9/9 WV ZH 2015-01 / Spezielle Bestimmungen von ewz 21.07.2016/2.1 S 10.14 EEA >30kVA GND GND
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