Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn

Medel/Lucmagn
Tourismusgesetz
der Gemeinde
Medel/Lucmagn
Medel/Lucmagn
Cordial beinvegni
Medel/Lucmagn
Traktanden
1. Kommission
2. Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn
3. Budget Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn
4. Vorstellung des neuen Tourismusgesetzes
5. Fragen / Antworten
6. Varia
Medel/Lucmagn
Kommission
Das Tourismusgesetz wurde von einer Kommission
bearbeitet, die sich wie folgt zusammensetzte:
-
Giusep Flepp, Vizepräsident / Gemeindevorstand
Martin Bearth, selbständiger Landwirt
Ivo Pally, Metzger im elterlichen Betrieb
Giusep Venzin, Hotelier
Der Gemeindevorstand hat das Gesetz am 28. Juli
2016 behandelt.
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Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn
Der Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn hat folgenden
Zweck (Statuten vom 5. April 1974):
Art. 2 Zweck
Fördern der Kultur, des Fremdenverkehrs sowie des
Sommer- und Wintertourismus und dafür die notwendigen
Massnahmen zu tätigen.
Medel/Lucmagn
Budget Kur- und Verkehrsverein Medel/Lucmagn 2017
Einnahmen Gästetaxen2017
Hotels (pro Zimmer Fr. 200.—)
Fr. 6’000.—
Vermietete Ferienwohnungen/Häuser bis 2-Zimmer (à Fr. 90.—)
Fr.
630.—
Vermietete Ferienwohnungen/Häuser mehr als 2-Zimmer (à Fr. 120.—) Fr. 6’000.—
Vermietete Maiensässhütten (à Fr. 90.—)
Fr. 7’290.—
Selbstgenützte Ferienwohnungen/Häuser (à Fr. 200.—)
Fr. 6’000.—
Selbstgenützte Maiensässhütten (à Fr. 90.—)
Fr. 5’400.—
Gruppenunterkünfte (pro Schlafplatz Fr. 20.—)
Fr.
Total
Fr. 32’000.—
680.—
Medel/Lucmagn
Einnahmen Tourismustaxen 2017
Hotels (pro Zimmer Fr. 30.—)
Fr.
900.—
Ferienwohnungen/Häuser bis 2-Zimmer (à Fr. 50.—)
Fr.
350.—
Ferienwohnungen/Häuser mehr als 2-Zimmer (à Fr. 80.—)
Fr. 6’640.—
Gruppenunterkünfte (pro Schlafplatz Fr. 15.—)
Fr.
510.—
SAC Hütten (pro Platz Fr. 15.—)
Fr.
550.—
Maiensässhütten (à Fr. 30.—)
Fr. 1’800.—
Landwirtschaftsbetriebe/Alpgenossenschaften
Fr. 1’700.—
Andere Betriebe
Fr. 1’980.—
Total
Fr. 14’430.—
Medel/Lucmagn
Zusammenfassung Einnahmen
Gästetaxen:
Fr. 32’000.—
Tourismustaxen:
Fr. 14’430.—
Beitrag der Gemeinde:
Fr. 20’000.—
Total Einnahmen 2017:
Fr. 66’430.—
(Total Einnahmen 2014/15:
Fr. 41’000.—)
Medel/Lucmagn
Ausgaben
Sommerwanderwege
Fr. 20’300.—
Winterwanderwege
Fr. 9’000.—
Werbung
Fr. 5’000.—
Büromaterial + Porti
Fr.
Versicherungen
Fr. 1’000.—
Administration
Fr. 2’000.—
Mitgliederbeiträge
Fr.
Aussichtsplattform Cascada Fimatsch
Fr. 28’000.—
Total
Fr. 66’000.—
(Total Ausgaben 2014/15:
(Eigenkapital per 31. Oktober 2015
Fr. 55’000.—)
Fr. 1’361.45)
500.—
200.—
Medel/Lucmagn
Das Tourismusgesetz
Art. 2 Verwendung der Gäste- und Tourismustaxe
Die Einnahmen aus der Gästetaxe und aus der
Tourismustaxe sind für die touristischen Einrichtungen, die
Verwaltung, die Veranstaltungen für Gäste und für
Ausgaben, die in überwiegendem Masse im Interesse der
Tourismuswirtschaft liegen, einzusetzen. Sie sollen
insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die
Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller
Anlässe ermöglichen.
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Art. 5 Subjekt der Gästetaxe
1Eine Gästetaxe zu entrichten hat jeder in der Gemeinde
übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das
touristische Angebot zu nutzen.
2Grundeigentum
in der Gemeinde begründet wohl die
Steuerpflicht, nicht aber die Befreiung von der Gästetaxe.
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Art. 6
Befreiung und Ermässigung
Von der Gästetaxe befreit sind:
a) Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr;
b) Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde
Medel/Lucmagn übernachten;
c) Personen, die sich in Ausübung einer amtlichen,
militärischen, zivilschutzrechtlichen oder polizeilichen
Funktion in der Gemeinde aufhalten;
d) Personen, die sich in der Gemeinde zum Besuch einer
Schule oder zur Erlernung einer Berufes aufhalten;
e) Personen, die unentgeltlich im Haushalt von Personen
übernachten, welche in der Gemeinde steuerrechtlichen
Wohnsitz haben und der Gästetaxenpflicht nicht
unterstehen.
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Art. 9
Bemessung nach Übernachtung und obligatorische
Jahrespauschale
a) nach Übernachtung
1Die
Gästetaxe beträgt pro Übernachtung Fr. 2.50 bis Fr.
5.00 und wird vom Beherberger eingezogen.
2Die
bei Beherbergern als Jahrespauschale in Rechnung
gestellte Gästetaxe beträgt:
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Hotels, pro Zimmer
Ferienwohnungen
Fr. 200.00
Fr. 90.00
bis
bis
Fr. 300.00
Fr. 140.00
Fr. 120.00
bis
Fr. 180.00
Maiensässhütten, pauschal Fr. 90.00
Gruppenunterkünfte
Fr. 20.00
bis
bis
Fr. 140.00
Fr. 30.00
2.50
bis
Fr.
Fr. 50.00
bis
Fr. 75.00
(bis 2 Zimmer)
Ferienwohnungen
(mehr als 2 Zimmer)
(pro Schlafplatz)
Campingplätze
Fr.
5.00
(pro Tag und Person)
Bed and Breakfast
(pro Zimmer)
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b)
Obligatorische Jahrespauschalen
1Gästetaxenpflichtige
Eigentümer, Nutzniesser und
Dauermieter von Ferienwohnungen haben die Gästetaxe
unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes in
Form einer Jahrespauschale zu entrichten.
2Als
in einer Ferienwohnung übernachtender Gast im Sinne
des vorstehenden Abs. 1 gelten alle nicht vermietende,
rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer, Nutzniesser
sowie Dauermieter und deren Besucher.
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3Die
obligatorische Jahrespauschale setzt sich wie folgt
zusammen:
a) einer Grundtaxe pro Wohnung und Jahr
Fr. 200.00 bis Fr. 300.00
b) einer Grundtaxe pro Maiensässhütte und Jahr
Fr. 90.00 bis Fr. 140.00
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4Wird
eine solche Ferienwohnung auch kommerziell
vermietet, ist die Jahrespauschale nach Übernachtung
gemäss Art. 9 lit. a) 2 nicht geschuldet. Zusätzlich ist jedoch
die Tourismustaxe gemäss Art. 13 geschuldet.
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Art. 10 Subjekt der Tourismustaxen
Eine Tourismustaxe zu entrichten haben:
a) Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Garni-Hotels,
Aparthotels, Clubhotels, Kurbetriebe, Pensionen,
Gasthöfe, Bed and Breakfast, Berghäuser (z.B. SAC
Hütten), Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte
jeglicher Art, Erholungsheime, Kliniken und dergleichen;
b) Vermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen,
Privatzimmern sowie von Standplätzen für Wohnwagen,
Wohnmobile, Mobile Homes, Zelte und dergleichen
ebenso von Maiensässen;
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c) Produktions-, Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und
Dienstleistungsbetriebe aller Art;
d) natürliche und juristische Personen, welche in der
Gemeinde Betriebsstätte und/oder Filialen oder
Geschäftsstellen unterhalten, während sich der
Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde befindet;
e) alle Landwirtschaftsbetriebe und die
Alpgenossenschaften mit Direktverkauf.
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Art. 13 Bemessung der Tourismustaxe
Grundsatz
1Alle
Abgabepflichtigen entrichten eine jährliche Grundtaxe
von Fr. 50.00 bis Fr. 75.00.
2Der
zusätzliche variable Teil der Tourismustaxe wird nach
folgenden Massstäben pro Branche/Gruppe von
Abgabepflichtigen bemessen und beträgt pro Jahr:
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a) Für Beherberger gemäss Art. 10 lit. a) und b)
Hotels und Pensionen mit und ohne Restauration
pro Zimmer
Fr. 30.00 bis Fr. 45.00
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und private Zimmer
bis 2 Zimmer
Fr. 50.00 bis Fr. 75.00
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und private Zimmer
mehr als 2 Zimmer
Fr. 80.00 bis Fr. 120.00
Maiensässhütten
pro Hütte
Fr. 30.00 bis Fr. 45.00
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Gruppenunterkünfte
pro Schlafplatz
Fr. 15.00 bis Fr. 25.00
Bed and Breakfast
pro Zimmer
Fr. 30.00 bis Fr. 45.00
Berghütten (SAC)
pro Platz
Fr. 15.00 bis Fr. 25.00
Campingplätze
pro Schlafplatz/Stellplatz
Fr. 30.00 bis Fr. 45.00
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b) Übrige Pflichtige gemäss Art. 10 müssen die Taxe wie
folgt bezahlen:
Kategorie 1
Alle Landwirtschaftsbetriebe und die Alpgenossenschaften
mit Direktverkauf:
Grundtaxe
Fr. 50.00 bis Fr. 75.00
Beitrag gemäss Beschäftigung:
- bis 3 Standartarbeitskräfte (SAK) Fr. 40.00 bis Fr. 60.00
- grösser als 3 SAK
Fr. 140.00 bis Fr. 210.00
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Kategorie 2
Produktionsbetrieb, Handel, Handwerk, Restauration und
Dienste jeglicher Art:
Grundtaxe
Fr. 50.00 bis Fr. 75.00
Beitrag gemäss Beschäftigung:
- bis 300% Anstellungen
- mehr als 300% Anstellungen
Fr. 50.00 bis Fr. 75.00
Fr. 140.00 bis Fr. 210.00
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3Für
Lehrlinge und Praktikanten ist keine Tourismustaxe zu
bezahlen.
4Die
Zuteilung erfolgt vom Gemeindevorstand. Ebenso
werden nicht erwähnte Betriebe vom Gemeindevorstand
klassifiziert.
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Art. 14 Gemeindebeiträge
1Die
Gemeinde bezahlt für die Tourismusförderung einen
jährlichen minimalen Beitrag von Fr. 15’000.—.
2Aus
der Nutzungsgebühr für das Val Cristallina wird jährlich
ein Beitrag von Fr. 5’000.— bezahlt.
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Beispiel 1
Herr und Frau Müller haben ihr primären Steuerdomizil in
Zürich und besitzen in der Val Medel eine 3-ZimmerFerienwohnung, die sie selber nutzen und zusätzlich
Wochenweise vermieten.
Folgende jährliche Abgaben sind zu leisten:
Medel/Lucmagn
Jahrespauschale
Neu
Fr. 200.—
gem. Art. 9 b)
Tourismustaxe – Grundtaxe
Bisher
100.—
und 1.20
pro Gast
Fr. 50.—
gem. Art 13 lit. 1
Tourismustaxe
Fr. 80.—
gem. Art. 13 lit. 2
Total
Fr. 330.—
Herr und Frau Müller können von den Feriengästen Fr. 2.50 pro Nacht
und Person einziehen (Art. 9 a) 1).
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In Disentis oder Tujetsch müssten Herr und Frau Müller
folgende Abgaben leisten:
Gästetaxe
Fr. 220.—
Grundtaxe
Pro m2 Nettowohnfläche
Fr. 450.—
(Fr. 9.—/m2)
Eigennutzung (ca. 50 m2)
Tourismustaxe – Grundtaxe
Fr. 200.—
Pro m2 Nettowohnfläche
Fr. 200.—
(ca. 50 m2)
Total
Fr. 1’070.—
(Fr. 4.—/m2)
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Beispiel 2
Herr und Frau Giovanoli haben ihr privates Steuerdomizil in
Chur und besitzen in der Val Medel ein 4-ZimmerFerienhaus, das sie selber nicht nutzen, sondern an eine
Familie dauervermietet haben.
Folgende jährliche Abgaben sind zu leisten:
Medel/Lucmagn
Jahrespauschale
Fr. 200.—
gem. Art. 9 b) (von den Dauermieten)
Tourismustaxe – Grundtaxe
Fr. 50.—
gem. Art 13 lit. 1
Tourismustaxe
Fr. 80.—
gem. Art. 13 lit. 2
Total
Fr. 330.—
Medel/Lucmagn
Beispiel 3
Herr und Frau Tumasch haben ihr primären Steuerdomizil in
Curaglia und besitzen zusätzlich eine 2.5-ZimmerFerienwohnung, die sie Wochenweise vermieten.
Folgende jährliche Abgaben sind zu leisten:
Medel/Lucmagn
Jahrespauschale
Fr. 120.—
gem. Art. 9 a)
Tourismustaxe – Grundtaxe
Fr. 50.—
gem. Art 13 lit. 1
Tourismustaxe
Fr. 80.—
gem. Art. 13 lit. 2
Total
Fr. 250.—
Herr und Frau Tumasch können von den Feriengästen
Fr. 2.50 pro Nacht und Person einziehen (Art. 9 a) 1).
Medel/Lucmagn
Fragen / Antworten
Medel/Lucmagn
Varia