DABregional 08·16 1. August 2016, 48.Jahrgang Offizielles Organ der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein | Körperschaft des öffentlichen Rechts Hamburg Schleswig-Holstein 3 Die neue Website der Hamburgischen Architektenkammer 4 Literaturhinweis: Praxiskommentare HOAI 2013 5 Ausstellung: CRAB: Peter Cook and Gavin Robotham and its Archigram antecedents 6 Vorankündigung: Internationales Architektur Forum 2016 „Stadt in Bewegung – Architektur für die Stadt“ 7 Architektenreise nach Brasilien 8 Fortbildung August 2016 10 10 11 11 12 13 13 13 14 15 16 Gesetzesänderungen und Novellierungen Tag des Offenen Denkmals 2016 Architektur + X AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS Fachliteratur Landesentwicklungsstrategie 2030 Nordbau 2016 Erinnerung: From Postwar to Postmodern Aus der Rechtsprechung Hinweise ifo Architektenumfrage Impressum DABregional Herausgeber DABregional, Teil Hamburg: Hamburgische Architektenkammer Verantwortlich i.S.d.P: Claas Gefroi, Referent in der Hamburgischen Architektenkammer für Öffentlichkeitsarbeit Grindelhof 40, 20146 Hamburg Telefon (0 40) 44 18 41-0 (Zentrale) Telefax (0 40) 44 18 41-44 E-Mail: [email protected] Herausgeber DABregional, Teil Schleswig-Holstein: Architekten- und Ingenieurkammer SchleswigHolstein Verantwortlich für die Regionalredaktion: Simone Schmid Düsternbrooker Weg 71, 24105 Kiel Telefon (04 31) 5 70 65-0 (Zentrale) Telefax (04 31) 5 70 65-25 Internet aik-sh.de Das DABregional wird allen Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer zugestellt. Der Bezug des DAB regional ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Das DABregional wird allen Mitgliedern der Architektenund Ingenieurkammer Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Ingenieur-Mitglieder zugestellt. Verlag, Vertrieb, Anzeigen: planet c GmbH Kasernenstraße 69, 40213 Düsseldorf www.planetc.co; verantwortlich für den Anzeigenteil: Dagmar Schaafs, Anschrift wie Verlag, Telefon (02 11) 54 227-684 E-Mail: [email protected] Druckerei: Bechtle Druck&Service, Zeppelinstraße 116, 73730 Esslingen Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ARCHITEKTEN- UND INGENIEURKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Düsternbrooker Weg 71 l 24105 Kiel Tel.: +49(0)431-57065-0 l Fax: +49(0)431-57065-25 [email protected] l www.aik-sh.de Gesetzesänderungen und Novellierungen Änderung des ArchIngKG sowie Novellierung des Ingenieurgesetzes Änderung der Landesbauordnung und Änderung der PPVO Das Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wurde im GVOBl. Nr. 9, Ausgabe 30. Juni 2016, S. 386 bekannt gemacht. Das GVOBl. finden Sie auf den Internetseiten der AIK. Das geänderte ArchIngKG finden Sie auch in der Rubrik „Kammermitglieder, Recht, Kammerrecht“. Inkrafttreten: 01.07.2016 Das Gesetz zur Novellierung des Ingenieurgesetzes wurde im GVOBl. Nr. 9, Ausgabe 30. Juni 2016, S. 392, bekannt gemacht. Das GVOBl. finden Sie auf den Internetseiten der AIK. Das neue Ingenieurgesetz finden Sie unter „Kammermitglieder, Recht, Landesrecht“. Inkrafttreten: 01.07.2016 Die Änderung der Landesbauordnung wurde am 10. Juni 2016 in zweiter Lesung vom Landtag beschlossen. Das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung wurde im GVOBl. Nr. 9, Ausgabe 30. Juni 2016, bekannt gemacht. Den Link zum GVOBl. finden Sie auf den Internetseiten der AIK. Inkrafttreten: 01.07.2016. Die Änderung der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) wurde am 10. Juni in zweiter Lesung vom Landtag beschlossen. Den Link zum GVOBl. finden Sie auf den Internetseiten der AIK. Inkrafttreten: 01.07.2016 Tag des Offenen Denkmals 2016 Auftakt und Vorträge im ehemaligen Kieler Lessingbad – Samstag, 10. September 2016, 13:00 Uhr Jan Henric Buettner Schloss Weissenhaus – Erfolg durch Vernetzung Dipl.-Ing. Bernd Rubelt, MSc Stadtentwicklung mit Denkmalen – Residenzstadt Eutin Christian Leonhardt, Restaurator VDR Mit Wissenschaft und Fingerspitzengefühl: am Denkmal zusammen arbeiten Kulturdenkmale für die Gemeinschaft zu erhalten gelingt am besten, wenn Initiative und Wissen zueinander finden. Und ein Baudenkmal ist dauerhaft nur zu erhalten und zu entwickeln, wenn angemessene Nutzung seinen Fortbestand sichert. Wichtige „Stakeholder“ der Denkmalpflege stellen bürgerschaftliches, institutionelles, privates und professionelles Engagement für Denkmale beim Auftakt Schleswig-Holstein vor: Jörg Sellerbeck, MBA Bürgerinitiative Rettet Lübeck – Initiativ in erster Stunde und heute Pastor Dr. Stefan Holtmann Aus der Mitte der Gemeinde – Kirchen erhalten Dipl.-Ing. Architektin Christine Scheer Ein Gemeinschaftsprojekt – die historischen Rathäuser in Wilster Grußworte sprechen die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa, Anke Spoorendonk, Bürgermeister Peter Todeskino, Landeshauptstadt Kiel, der Präsident der AIK, Uwe Schüler und Landeskonservator Dr. Michael Paarmann. MEHR INFORMATIONEN Auftaktveranstaltung in Schleswig-Holstein 10. September 2016, 13:00 Uhr im ehemaligen Lessingbad, Lessingplatz 1 in Kiel www.denkmal2016.de DABregional 08·16 Architektur + X TOURISMUS | 07. November 2016, Ascheffel Neue Veranstaltungsreihe der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein Die Architekten- und Ingenieurkammer hat ein neues Veranstaltungsformat entwickelt: „Architektur + X“ – wobei „X“ alljährlich durch einen Kooperationspartner und sein spezielles Themenfeld besetzt werden soll, um den interdisziplinären Dialog zu fördern. Wir starten im Jahr 2016 in Ascheffel in der Globetrotter Lodge mit dem Thema „Tourismus“ und konnten den Tourismusverband Schleswig-Holstein als Kooperationspartner gewinnen. Architektur, Ortsbilder und Design werden für den Tourismus immer wichtiger. Früher eher als Randnotiz behandelt, rückt das Thema in den letzten Jahren auch in den deutschen Tourismusdestinationen immer weiter in den Vordergrund. Der Gast sucht heute authentische, unverwechselbare Erlebnisse in einem intakten, regionaltypischen Umfeld. Regionales Bauen schafft Identität zwischen Tradition und Innovation und geht alle an – Unternehmen, Planer, Architekten und Designer. Aber was heißt das überhaupt? Gibt es eine regionale Bautradition? Was ist typisch SchleswigHolstein? Wer ist dafür verantwortlich? Welche Trends und Potentiale bieten sich? Terminvorschau 2. Jahreshälfte | Schleswig-Holstein | 11 AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS Zukunft Wohnen. Nachhaltigkeit. Qualität. Flexibilität. 11. November 2016, Kiel Bezahlbarer Wohnungsbau ist den deutschen Architekten und Ingenieuren ein großes Anliegen. Seit Jahren übersteigt besonders in den Ballungsräumen die Nachfrage nach mietpreisgünstigem Wohnraum das Angebot. Diese Asymmetrie wird durch die internationale Zuwanderung nach Deutschland zusätzlich verschärft. Seit 2009 sind in Deutschland ca. 770.000 Wohnungen zu wenig gebaut worden. Eine Studie des Pestel-Instituts ergibt, dass bis 2021 mindestens 400.000 neue Wohnungen pro Jahr gebaut werden müssten. Vor allem bezahlbare Wohnungen fehlen! Bei aller Dringlichkeit: Vorhandene Ressourcen dürfen auf keinen Fall in kurzsichtige Projekte investiert werden! Im Gegenteil: Es muss klug und vorausschauend geplant werden, um die Weichen für die Zukunft gut und tragfähig zu stellen. Ziel der Veranstaltung „Architektur + X | Tourismus“ ist es, Menschen aus unterschiedlichen Branchen und Orten zusammenzubringen, die etwas bewegen wollen, die Fragen und Meinungen haben und sich engagiert einbringen. Den Einladungsflyer mit dem genauen Programmablauf finden Sie in Kürze auf den Internetseiten der Kammer. Mittlerweile eine kleine Erfolgsgeschichte: „AUS DER PRAXIS FÜR DIE PRAXIS“ der AIK S-H | Bild: kin kohana, Photocase Nach verschiedenen Fachvorträgen besteht die Möglichkeit zu Austausch und Diskussion am Kamin | Bild: Globetrotter Lodge Ascheffel Am Freitag, 11. November 2016, 15:00–19:00 Uhr bietet die Architekten- und Ingenieurkammer in Kooperation mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein daher eine Folgeveranstaltung aus der Reihe „Aus der Praxis für die Praxis“ mit dem Titel „Zukunft Wohnen. Nachhaltigkeit – Qualität – Flexibilität.“ an. Den Einladungsflyer mit dem genauen Programmablauf finden Sie auf den Internetseiten der Kammer in der Rubrik „Baukultur / Aus der Praxis für die Praxis“. 12 | Schleswig-Holstein | Fachliteratur DABregional 08·16 Baulexikon Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens Das Baulexikon enthält über 6.000 Stichworte, die von zahlreichen Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis kurz und prägnant erläutert werden. Es enthält damit alle wesentlichen Begriffe die zusätzlich durch zahlreiche Abbildungen, Fotos, Zeichnungen, Tabellen und Diagramme illustriert und anschaulich dargestellt werden. Das Buch bietet sowohl die den Fachleuten wichtige Genauigkeit als auch die erforderliche Anschaulichkeit und Verständlichkeit der Begriffe für den Laien. Die Kompetenz eines großen Autorenteams, das aus Hochschullehrern und Praktikern der jeweiligen Fachgebiete besteht, begründet die fachliche Qualität des Buches. Bereits in der 3. Auflage erschienen ist dieses Baulexikon ein unentbehrliches Nachschlagewerk für alle, die mit dem Bauen im weitesten Sinne zu tun haben. AUF EINEN BLICK Herausgeber: Prof. Dipl.-Ing. Klaus-Jürgen Schneider und Prof. Dipl.-Ing. Rüdiger Wormuth 3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2016, 424 Seiten. A5. Gebunden. 42,00 EUR | ISBN 978-3-410-24655-8 | www.beuth.de Schäden an Sichtflächen Bauschäden sind vermeidbar Schadensprävention und Schadensbeseitigung sind wesentliche Bestandteile der Baupraxis. Das Buch unterstützt den Baupraktiker beim Erkennen von Schäden, hilft bei der Analyse und Diagnose sowie bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Neuerungen in Recht, Normung und Technik wurden dabei berücksichtigt. Die vielen praxisorientierten Fachinformationen machen das Buch zu einem hilfreichen Nachschlagewerk. Der Wert des Buches für die Praxis besteht vor allem in der Vielzahl der exakt beschriebenen Bauschäden und Baumängel. Zahlreiche Abbildungen und Illustrationen veranschaulichen die dargestellten Fakten. AUF EINEN BLICK von Kurt Schönburg 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2016. 376 Seiten. 24 × 17 cm. Gebunden. 68,00 EUR | ISBN 978-3-410-25974-9 | www.beuth.de Praxiskommentar HOAI 2013 Die HOAI 2013 ist am 17.7.2013 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Planungsverträge. Im Rahmen der 7. Novelle wurden die Tafelwerte angehoben, die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wieder eingeführt und der Umbauzuschlag neu geregelt. Die Inhalte der Leistungsbilder wurden modernisiert und die prozentuale Bewertung der Leistungsphasen überarbeitet, was auch neue Teilleistungstabellen erforderlich macht. Der Steeger/Fahrenbruch dient Anwendern der HOAI als verlässliches Arbeitsmittel, nicht nur bei der Erstellung und Prüfung von Honorarrechnungen, sondern auch bei Vertragsverhandlungen, bei der Vertragsgestaltung und bei der Ausschreibung von Planungsleistungen. AUF EINEN BLICK Herausgeber: Frank Steeger, Rainer Fahrenbruch 2., überarbeitete Auflage. 2016. ca. 636 Seiten Kart. 79,00 EUR | ISBN 978-3-17-023686-8 | www.kohlhammer.de Hinweise und Tipps | Schleswig-Holstein | 13 DABregional 08·16 Landesentwicklungs- Nordbau 2016 07.–11. September 2016 – Holstenhallen Neumünster strategie 2030 Mitstreiter und Standbetreuer gesucht Landesplanung ist die oberste Ebene aller räumlich relevanten Planungen. Das im Mai vorgelegte Grünbuch stellt die Strategie zur Diskussion, nach der das Land in den Bereichen Digitalisierung, Lebensqualität bis hin zur Zuwanderung die Aufgaben im Zeitraum bis zum Jahr 2030 unter dem Motto „ Zukunft beginnt in Schleswig-Holstein“ meistern will und kann. Das 151 Seiten starke Heft kann im Internet (Portal der Landesregierung) herunter geladen oder als Print-Version bei der Staatskanzlei angefordert werden. Auch in diesem Jahr sind die Fachhochschule Lübeck, Fachbereich Bauwesen, und die Architekten- und Ingenieurkammer auf einem gemeinsamen Stand auf der NordBau vertreten. Alle Kammermitglieder sind herzlich eingeladen, vor Ort zu sein, sich für den LoungeAbend der Architekten und Ingenieure anzumelden, sich an der Standbetreuung zu beteiligen und bspw. ein Zeitfenster für das „speed planning“, eine erste und kurze Bauherrenberatung für potentiell Bauwillige zu übernehmen. Bei Interesse melden Sie sich bitte in der Kammergeschäftsstelle unter 0431 570 650, damit wir die Standbetreuung koordinieren können. MEHR INFORMATIONEN MEHR INFORMATIONEN www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Landesentwicklungsstrategie/landesentwicklungsstrategie www.nordbau.de Das Jahresthema 2016: Klinker – Verblender – Backstein Erinnerung: From Postwar to Postmodern 20th Century Built Cultural Heritage / Kiel, 28.–30. September 2016 MEHR INFORMATIONEN Das detaillierte Vortrags- und Exkursionsprogramm und alle weiteren Informationen – auch zur Anmeldung – finden Sie auf www.kiel-heritage-forum-2016.eu 14 | Schleswig-Holstein | Rechtsprechung DABregional 08·16 Aus der Rechtsprechung Prüfstatik schützt auch den Bauherrn! 1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HBO 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt i. S. v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen. 2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15 BGB §§ 631, 839 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 34 Satz 1; HBO 2002 § 59 Abs. 1, 3, § 73 Abs. 2 Problem/Sachverhalt: Den Bauherren wird eine Genehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses auf einem Hanggrundstück erteilt mit der Auflage, vor Baubeginn die bautechnischen Nachweise bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherren beauftragen den beklagten Prüfingenieur mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht. Der Ingenieur erstellt einen Prüf- und einen Überwachungsbericht. Später kommt es infolge des vom Hang ausgehenden Erdmassendrucks zu Schäden am Gebäude. Die Bauherren verlangen vom Ingenieur Schadensersatz in Höhe von ca. 135.000 Euro. Der Ingenieur wendet ein, er habe als Prüfingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amts gehandelt und sei allein zum Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Belange der Bauherren tätig geworden. Dem folgt das OLG. Entscheidung: Der BGH hebt das Urteil des OLG auf und verweist zurück! Der Ingenieur ist bei der Erfüllung des Auftrags, die Standsicherheit zu prüfen, nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts, sondern privatrechtlich tätig geworden. Er ist deshalb passivlegitimiert. Prüfer und andere Sachverständige werden nur dann in Ausübung eines öffentlichen Amts tätig, wenn ihre Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusammenhängt und ihre Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit bildet. Daran fehlt es vorliegend. Die HBO 2002 hat bewusst die baurechtliche und die bautechnische Prüfung entkoppelt und die entsprechenden staatlichen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben auf den Bauherrn bzw. die von ihm einzuschaltenden privaten Prüfingenieure übertragen. Der privatrechtliche Prüfauftrag verpflichtet den Prüfstatiker gegenüber dem Bauherrn, etwaige statische Mängel zu erkennen, eine statisch fehlerhafte Bauausführung zu verhindern und den Eintritt von Schäden aufgrund einer mangelhaften Statik abzuwenden. Praxishinweis: Wer den Prüfstatiker mit der Überprüfung des Standsicherheitsnachweises zu beauftragen hat, ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. In Bayern erfolgt die Beauftragung des Prüfingenieurs von Amts wegen bei „Sonderbauten“ nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO. In BadenWürttemberg „kann“ die Baurechtsbehörde die bautechnische Prüfung nach § 17 Abs. 3 LBO VVO ganz oder teilweise einem Prüfingenieur übertragen. Erteilt das Baurechtsamt den Prüfauftrag, wird der Prüfstatiker hoheitlich tätig. Auf diese Fälle passt die Entscheidung des BGH also nicht (OLG Stuttgart, IBR 2014, 290). QUELLE www.ibr-online.de – IBR 2016, 350 RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Mathias Preussner, Konstanz Bauunternehmer überzahlt: Architekt haftet!! Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung im Rahmen der Leistungsphase 8 gehört es, dass der Architekt dem Bauherrn Zahlungsempfehlungen gibt. Hierbei hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden. OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016 – 6 U 36/15 (nicht rechtskräftig) BGB §§ 633, 634; HOAI 2002 § 34 Problem/Sachverhalt: Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) beauftragt einen Architekten u. a. mit der Leistungsphase 8 (HOAI), insbesondere mit der Rechnungsprüfung. Der Architekt prüft die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gibt dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und spricht in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei berücksichtigt er eine vom AG geleistete und ihm bekannte Vorauszahlung nicht. Nachdem der Bauunternehmer seine Leistungen schlussgerechnet hat, stellt der AG eine Über- Rechtsprechung | Hinweise | Schleswig-Holstein | 15 DABregional 08·16 zahlung fest. Der AG trifft mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung, welche die Rückzahlung der Überzahlung regelt. Die Rückzahlung durch den Bauunternehmer erfolgt gestaffelt. Hinsichtlich einer verbleibenden Differenz nimmt der AG den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht bejaht die Haftung der Architekten. Hiergegen wendet sich die Berufung des Architekten. Entscheidung: Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es bejaht eine Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung. Es gehört zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 8 Zahlungsempfehlungen an den Bauherrn abgibt. Auf diese Zahlungsempfehlungen darf sich der AG grundsätzlich verlassen. Etwas anderes gilt nur, wenn der AG den Fehler ohne Weiteres hätte erkennen können. Eine Pflicht des AG dahingehend, dass er seine geleisteten Zahlungen selbst überprüfen muss, besteht nicht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlung ohne die Einschränkung eines Vorbehalts eigener Prüfung des AG abgibt. Ein Mitverschulden des AG scheidet aus. Für fehlerhafte Zahlungsempfehlungen, die eine Überzahlung des Bauunternehmers zur Folge haben, haftet daher der rechnungsprüfende Architekt gegenüber dem Bauherrn. Praxishinweis: Soweit Architekten vorbehaltlose Zahlungsfreigaben erteilen, darf sich der Auftraggeber auf deren Richtigkeit verlassen, ohne diese selbst noch einmal überprüfen zu müssen. Dies gilt zumindest so lange, wie sich der Auftraggeber an die Zahlungsfreigaben des Architekten hält und keine weitergehenden Zahlungen veranlasst hat, ohne den Architekten darüber zu informieren. QUELLE www.ibr-online.de – IBR 2016, 351 RAin Andrea Kubal, Frankfurt a.M. Anmerkung der Redaktion: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az.: VII ZR 101/16) BKI Neuerscheinung Wichtiger Hinweis Baukosten Gebäude – Bauelemente – Positionen 2016 E-CAD 2 DIN-Norm für Sachverständigentätigkeiten – Was bringt sie (nicht)? Die Norm DIN EN 16775 (Sachverständigentätigkeiten – Allgemeine Anforderungen an Sachverständigenleistungen) ist im Februar 2016 veröffentlicht worden. Die Norm findet keine Anwendung, wenn für Sachverständigenleistungen obligatorische vertragliche und/oder gesetzliche Rahmenbedingungen und Regelungen gelten. Inhaltlich enthält sie generelle Anforderungen an Sachverständigenleistungen, definiert Begriffe, beschreibt einen Verhaltenskodex, fordert entsprechende Qualifikationen und schildert den Verfahrensablauf der Sachverständigenleistung. Das Baukosteninformationszentrum stellt zwei Neuerscheinungen vor: Die statistischen Kostenkennwerte zu Gebäuden, Bauelementen und Positionen und die Software E-CAD 2. Nähere Informationen zu Inhalten bzw. den Funktionalitäten finden Sie auf den Internetseiten des BKI. MEHR INFORMATIONEN www.bki.de/pressemitteilungen.html Tel.: 0711 954 854-0 Email: [email protected] Die Norm kann beim Beuth Verlag unter www.beuth.de für 53,70 EUR als Download bzw. 58,40 EUR als Druckversion bezogen werden QUELLE Institut für Sachverständigenwesen Monatsspiegel 31. Mai 2016 www.ifsforum.de 16 | Schleswig-Holstein | ifo Architektenumfrage ifo Architektenumfrage 2. Quartal 2016 DABregional 08·16 Geschäftsklima der freischaffenden Architekten in Schleswig-Holstein und Deutschland Mittelwert aus den Urteilen zur derzeitigen und voraussichtlichen Auftragssituation 55 50 Schleswig-Holstein 45 Deutschland 40 35 30 25 Nach den Ergebnissen der ifo Architektenumfrage hat sich das Geschäftsklima bei den freischaffenden Architekten in Schleswig-Holstein im 2. Quartal 2016 merklich verbessert. Deutschlandweit war die Stimmung bedeutend weniger günstig. Im Vergleich zum Vorquartal zeigten sich die befragten Architekten mit ihrer derzeitigen Auftragssituation deutlich zufriedener als zuletzt. Mittlerweile bewerteten sie 71 % der Umfrageteilnehmer als „gut“ (Vorquartal: 57 %); gleichzeitig verharrte der Anteil der negativen Stimmen unverändert bei 0 %. Im Durchschnitt aller Bundesländer wurde die derzeitige Auftragslage beträchtlich weniger günstiger beurteilt. Die Geschäftsperspektiven wurden deutlich zuversichtlicher eingeschätzt. Ein Drittel der Befragten – nach 13 % im vorangegangenen Quartal – rechnete mit einer „eher günstigeren“ Entwicklung in den nächsten sechs Monaten; der Anteil der pessimistischen Einschätzungen stieg dagegen um lediglich 1 Prozentpunkt auf 5 %. Im 1. Quartal 2016 konnte etwas mehr als die Hälfte der befragten Architekturbüros in Schleswig-Holstein neue Verträge abschließen (Vorquartal: 74 %). Bundesweit ist die Abschlussquote um 3 Prozentpunkte auf 57 % gesunken. Bis zum Beginn des 2. Quartals 2016 erhöhten sich die Auftragsbestände klar um 1,4 auf 8,8 Monate. Der Durchschnittswert für alle befragten Architekturbüros in Deutschland stieg zugleich deutlich von 6,3 auf 6,9 Monate. In SchleswigHolstein verfügten die Architekten damit weiterhin über deutlich überdurchschnittlich gro ße Auftragspolster. 20 15 10 5 0 -5 2010 2011 2012 2013 ifo Institut München www.ifo.de 2015 2016 Anmerkung: Bis 4. Quartal 2015 geglättete Werte; ab 2014 zusätzlich Ursprungswerte. Beurteilung der voraussichtlichen Auftragssituation Beurteilung der aktuellen Auftragssituation Saldo aus den "eher günstiger"bzw. "eher ungünstiger"-Nennungen Saldo aus den "gut"- bzw. "schlecht"-Urteilen 75 70 65 60 55 75 70 65 60 55 50 45 40 35 30 25 20 15 10 5 50 45 40 35 30 25 20 15 10 5 0 -5 -10 -15 -20 Schleswig-Holstein Deutschland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Schleswig-Holstein Deutschland 0 -5 -10 -15 -20 2010 2016 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anmerkung: Bis 4. Quartal 2015 geglättete Werte; ab 2014 zusätzlich Ursprungswerte. Vertragsabschlüsse der Architekten Auftragsbestände der Architekten von je 100 befragten Architekten haben .... neue Verträge abgeschlossen Mittelwert in Monaten; jeweils zum Quartalsbeginn 76 9,0 8,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,8 7,6 7,4 7,2 7,0 6,8 6,6 6,4 6,2 6,0 5,8 5,6 5,4 5,2 5,0 74 72 70 68 66 64 62 60 58 56 54 52 50 Schleswig-Holstein 48 Deutschland 46 QUELLE 2014 44 42 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anmerkung: Bis 3. Quartal 2015 geglättete Werte; ab 2014 zusätzlich Ursprungswerte. Schleswig-Holstein Deutschland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anmerkung: Bis 4. Quartal 2015 geglättete Werte; ab 2014 zusätzlich Ursprungswerte.
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