Hausarbeit - Universität Bonn

Prof. Dr. C.-F. Stuckenberg, LL.M. (Harvard)
SS 2016
Vorlesung Strafrecht II
Hausarbeit
D
ie T-Touristik-GmbH (T) bietet Bergsteigertouren durch sämtliche große Gebirgsregionen der
Welt an und genießt hierbei international hohes Ansehen. Die Touren genügen höchsten Sicherheitsstandards. In der langen Firmengeschichte war es bisher noch nie zu einem Zwischenfall gekommen.
Die Reisen dauern meist eine Woche und umfassen auch Unterbringung und Verpflegung der Reisenden.
Im Frühjahr 2015 ereignete sich bei einer von T organisierten Bergtour durch einen entlegenen Teil der
Anden ein schweres Unglück. Ein Sicherungsseil riss aus unerklärlichen Gründen, und die gesamte
Gruppe von zwei Dutzend Personen stürzte ab. Um den Imageschaden zu verringern, aber auch um Mitgefühl gegenüber den Angehörigen der Expeditionsteilnehmer zum Ausdruck zu bringen, versprach G,
der Geschäftsführer der T, diese mit einem extra für diesen Zweck gecharterten Flugzeug in die Nähe der
Unglücksstelle zu bringen. Die Angehörigen, die dies wünschten, sollten sich einfach bei den Reisevermittlern der T melden. Diese würden dann kostenlos ein Ticket für den Charterflug ausstellen ; hierbei
würden die gleichen Rechte wie bei einem normalen Linienflug gelten. Unterkunft und Verpflegung vor
Ort müssen die Angehörigen selbst zahlen ; eine weitere Betreuung durch T ist nicht vorgesehen.
A, die immer schon einmal die Anden sehen wollte, sah hierin die Gelegenheit, günstig diesen Lebenstraum zu verwirklichen. Zufällig wusste sie, dass ihre Nachbarin N genau diese Tour gebucht hatte und
wollte diese Information für sich nutzbar machen. A begab sich in das Reisebüro der X, die als Reisevermittlerin unter anderem für T tätig ist. Der X erklärte sie, sie sei die Schwester der N und würde
ihrer Angehörigen gerne nahe sein. A rechnete damit, dass X an ihrer Geschichte Zweifel hegen würde:
Schließlich war N 57 Jahre alt, A aber nur 25 Jahre. Sie ging jedoch davon aus, dass X aus Pietät weitere
Nachforschungen unterlassen und das Ticket für den Flug trotz ihrer Zweifel ausstellen würde. A wusste
nicht, dass die T in Wirklichkeit ihre Reisevermittler intern gebeten hatte, auf eine genauere Prüfung
zu verzichten, sobald jemand unter Nennung der Daten eines Verunglückten um die Ausstellung eines
Tickets für den Angehörigen-Charterflug bat. Man ging davon aus, dass ohnehin nur die Angehörigen
deren Namen kennen würden. Nachdem X sich durch Rückfrage bei der T versichert hatte, dass N die
betreffende Reise angetreten hatte, stellte sie der A ohne weitere Umstände ein Ticket für den Charterflug
aus. Diesen Flug trat A zwei Tage später auch an. Aufgrund ihres merkwürdigen Verhaltens fiel sie mehreren Mitreisenden auf, die schließlich die T informierten.
In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Angehörigen und der T über die Höhe etwaiger Entschädigungszahlungen. Ein Fernsehbeitrag setzte sich ausführlich und kritisch mit dem Gebaren
der T auseinander und warf dem G vor, ein „pietätloser Geizhals“ zu sein. G versuchte erfolglos, gegen
die Ausstrahlung eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da er sich, wie er öffentlich erklärte, „grob
beleidigt und verleumdet“ vorkomme.
Satiriker B reagierte nun auf diesen Versuch des G in der nächsten Folge seines TV-Satiremagazins. Nach
der Ankündigung „Lieber Herr G, ich erkläre Ihnen einmal den Unterschied. Das, was jetzt kommt,
wäre eine ‚grobe Beleidigung und Verleumdung‘.“ trug er ein Gedicht vor, in dem er G unter anderem als
„dumme Sau“ bezeichnete, ihm (unzutreffenderweise) Geschlechtsverkehr mit Tieren und mit anderen
Männern unterstellte und sich über die vermeintlich geringe Größe seiner Genitalien lustig machte. B
musste während des Vortrages selbst ein Lachen unterdrücken und stellte abschließend noch einmal fest,
„so etwas“ dürfe man in Deutschland nun aber auf keinen Fall veröffentlichen. G stellte daraufhin formund fristgerecht Strafantrag gegen B.
1. Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen
– notfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
2. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist zu unterstellen.
 Bitte wenden !
Ausgabe : 1. 8. 2016
Abgabe : 10. 10. 2016
entweder bis 13.00 Uhr im Lehrstuhlsekretariat (Lennéstr. 35)
oder per Post (Poststem­pel spätestens vom 10. 10. 2016, kein Freistempler !) an :
Lehrstuhl Prof. Stuckenberg, Strafrechtliches Institut der Universität Bonn,
Adenauerallee 24–42, 53113 Bonn
Bearbeitungshinweise :
1. Die Arbeit ist ausgedruckt auf Papier und als Textdatei (Word oder pdf; auf Datenträger oder per E-Mail) abzugeben.
2. Formalia : Bei der Gestaltung der Arbeit sind meine „Hinweise für strafrechtliche Hausarbeiten“ ( Lehrstuhlhomepage)
zu beachten. Formfehler mindern die Note !
3.Formatierungsauflagen (für Gliederung, Literaturverzeichnis und Gutachten) : Seitenränder : 7 cm links, sonst 1,5 cm ;
Zeilenabstand : 1,5 ; Schrift : Times New Roman (Text : 12 pt, Fußnoten : 10 pt, normale Laufweite, keine Unterschneidung) ;
automatische Silbentrennung aktiviert.
4. Umfang : Das Gutachten sollte den Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Es darf gerne kürzer sein. Es darf ausnahmsweise auch länger sein, wenn dies zur Falllösung wirklich nötig ist.
5. Erklärung der Eigenständigkeit : Abschließend ist auf der Papierfassung ausdrücklich zu versichern, daß die Hausarbeit eigenständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt wurde, keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt und alle aus anderen Texten wörtlich oder sinngemäß entnommenen Ausführungen als solche durch
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