VdW südwest und EBZ kooperieren Interview mit Claudia Brünnler‐Grötsch, Vorstand des VdW südwest, und Klaus Leuchtmann, Vorstandsvor‐ sitzender des EBZ – Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha , zum Start der Koopera on. Digitalisierung, Demografie, Migra on und Neubau – die Entwicklungen schreiten mit enormer Geschwindigkeit voran. Die Anforde‐ rungen, die an die Wohnungsunternehmen gestellt werden, nehmen ste g zu, die Themen werden zunehmend komplexer. Welche Wege können sie gehen, um diese Herausforderungen zu meistern? Claudia Brünnler‐Grötsch: Die Personalentwicklungsstudie des EBZ ergab, dass die Weiterbildung der Mitar‐ beiter/Innen für die Unternehmen der Wohnungsbranche die höchste Priorität hat. Der Zusammenhang ist verständlich: Mit den steigenden Anforderungen wächst auch der Bedarf an qualifizierten Mitarbeiter/In‐ nen. Das haben die Unternehmen erkannt und sagen sogar, dass sich der Weiterbildungsbedarf in Zukun weiter erhöhen wird. Auch unsere Mitgliedsunternehmen forderten zunehmend professionelle Weiterbildungsmöglichkeiten und so haben wir im Rahmen einer Koopera on das EBZ nach Frankfurt geholt und damit eine professionelle Bildungsinfrastruktur geschaffen. Denn – das wissen wir auch – die räumliche Nähe spielt für die Unterneh‐ men eine wich ge Rolle, wenn es um die Förderung der Mitarbeiter/Innen geht. Mit dem großen Angebot in unserem Verbandsgebiet geben wir unseren Mitgliedsunternehmen die Mög‐ lichkeit, das Fachwissen und die Kompetenzen ihrer Mitarbeiter/Innen zu fes gen, aufzufrischen und zu er‐ weitern, und unterstützen sie dabei. Was war der ausschlaggebende Faktor für die Zusammenarbeit mit dem EBZ? Claudia Brünnler‐Grötsch: Das EBZ verfügt über rund 60 Jahre Erfahrung in der Personalentwicklung und Zusammenarbeit mit der Branche. Zudem bietet das EBZ umfassende Qualifika onsmöglichkeiten an – quasi die gesamte Bildungskarriere, die die Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha zu bieten hat. Angefangen von der Ausbildung zum/r Immobilienkaufmann/frau über zahlreiche Weiterbildungsangebote bis hin zum Studium an der immobilienwirtscha lichen Hochschule, der EBZ Business School. Zudem fließen Ergebnisse des Forschungsins tuts InWIS in die Bildungsangebote ein. Diese sind wiederum so konzep oniert, dass die didak sch‐methodischen Ansätze die Mitarbeiter/Innen unserer Mitgliedsunternehmen bestmöglich auf die Anforderungen vorbereiten. Inwieweit? Claudia Brünnler‐Grötsch: Digitalisierung ist zum Beispiel ein wesentliches Thema der Branche. Sie nimmt schon jetzt Einfluss auf die Arbeitsprozesse und wird es noch stärker in Zukun tun. Grei man also bei der Wissensvermi lung schon auf den Einsatz von Webinaren und webbasierten Lernprogrammen (WBTs) zurück, werden die Mitarbeiter/Innen auch im Arbeitsalltag Innova onen aufgeschlossener entgegen treten. Auch solche Aspekte haben wir bei unserer Entscheidung berücksich gt. Mit Frankfurt am Main hat das EBZ nun einen weiteren Bildungsstandort. Welche Unterschiede gibt es zu Bochum? Klaus Leuchtmann: Nun, es gibt keine. Ob Bochum oder Frankfurt – den Unternehmen stehen dieselben Weiterbildungsangebote, von Seminaren über Tagungen bis hin zu unseren immobilienwirtscha lichen Studien‐ gängen, zur Verfügung. Auch in Frankfurt stellen wir an uns hohe Ansprü‐ che: Die beste Qualität und Aktualität der Bildungsangebote ist unser Ziel. Um dieses zu erreichen, entwickeln auch wir uns ste g weiter und sind auf die Anregungen der Unternehmen angewiesen. Gibt es ein Alleinstellungsmerkmal vom EBZ oder was hebt es von anderen Bildungsträgern ab? Wovon profi eren die Un‐ ternehmen – Sie sind nicht der einzige Bildungsanbieter am Markt. Klaus Leuchtmann: Wir sind eine gemeinnützige S ung. Wir bieten Bil‐ dungsangebote an, weil wir die Unternehmen der Branche bestmöglich bei der Aus‐ und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter/Innen unterstützen und begleiten möchten. Wir stehen im engen Kontakt zu den Unter‐ nehmen und der gesamten Branche – das hat Einfluss auf unser Bildungsspektrum. Im vertrauten Dialog erfahren wir von den Anforderungen und dem Bedarf der Unternehmen und richten unsere Bildungsange‐ bote danach aus. So ist mit den steigenden Qualifika onsanforderungen auch die Anzahl der Bildungsangebote ges egen. Auch darauf haben wir reagiert, unsere Bildungsberatung ausgebaut, um die Unternehmen bestmöglich und individuell bei der Wahl der Bildungsangebote und auch Fördermöglichkeiten bedarfsorien ert zu beraten. Unsere EBZ‐Bildungspartnerscha ist ein neues Instrument und die nächste Stufe der partnerscha lichen Zusammenarbeit zwischen uns und den Unternehmen. Im Rahmen dieser Partnerscha unterstützen wir die Unternehmen im Au au einer strategischen Personalentwicklung. Unsere Bildungsangebote entstehen im Austausch mit der Branche. Das funk oniert immer am besten. Was bedeutet der neue Bildungsstandort für Sie? Klaus Leuchtmann: Der neue Bildungsstandort ist uns Ehre und Ansporn zugleich, und in der Mi e der Bundesrepublik gelegen, bietet er auch Potenzial für unsere weitere Entwicklung. Natürlich greifen wir auf einen Erfahrungsschatz zurück, aber in der Startphase wird sicher nicht alles perfekt laufen. Da machen wir uns nichts vor. Besonders zu Anfang benö gen wir die Unterstützung und wohlwollende Begleitung der Unternehmen. Wann immer die Unternehmen also Anregungen und Wünsche haben, freuen wir uns auf den persönlichen Kontakt und Austausch mit ihnen. Auch Kri k ist herzlich willkommen, sie gibt uns die Chance, besser zu werden. Das hat beim Innova onstag – unserer Kick‐off‐ Ihre Ansprechpartnerin: Veranstaltung für den neuen Bildungsstandort – Andrea Bohn schon wunderbar geklappt. Gemeinsam mit Europäisches Bildungszentrum namha en Referenten und den zahlreiche Ver‐ Telefon: 0234 9447 510 tretern der Mitgliedsunternehmen aus dem a.bohn@e‐b‐z.de Verbandsgebiet disku erten VdW südwest und EBZ über aktuelle Themen der Branche, wie Themen Smart Home, soziale Mieten und Energieeinsparverordnung, beleuchteten neueste Entwicklungen und sprachen über Praxisbeispiele innova ver Wohn‐ und Mietpreiskonzepte. Solche Anregungen fließen ste g auch in die Konzep on unserer EBZ‐Bildungsangebote ein und wir freuen uns auf einen weiteren Dialog und fruchtbare Zusammenarbeit. AWI‐Hessen präsen ert aktuellen Konjunkturbericht Mehr Mut von der Poli k für flexible Baustandards, weniger bautechnische Vorgaben und schnellere Baugenehmi‐ gungen – mit klaren Forderungen trat die Arbeitsgemeinscha der Hessischen Wohnungs‐ und Immobilienverbände (AWI‐Hessen) anlässlich der Präsenta‐ on ihres jährlichen Konjunkturbe‐ richtes an Poli k und Kommunen heran. Die 8. Auflage des Reports wurde am 29. Juni 2016 in der Villa Bonn in Frankfurt vorgestellt. Der Brexit könnte die Not auf dem Wohnungsmarkt zudem weiter verschärfen. „Der Wohnungsbau in Hessen kommt nicht rich g in Fahrt. Die Analyse der wohnungswirtscha lichen Kon‐ junkturdaten von 2015 gibt uns Anlass zur Sorge“, erklärte der Sprecher der AWI‐Hessen, Gerald Lipka vom BFW Landesverband Freier Immobilien‐ und Wohnungsunternehmen Hessen / Rheinland‐Pfalz / Saarland. Gerade die verschär e Energieeinsparverordnung (EnEV) führe zu deutlich steigenden Baupreisen. Vieler‐ orts fehlten zudem schlicht und einfach Flächen, ohne die der Bau neuer Wohnungen nicht möglich sei. Die Kommunen müssten sich stärker ihrer Verantwortung stellen. „Die Menschen strömen nach wie vor haupt‐ sächlich in die Ballungsregionen. Hier muss dringend mehr Wohnraum geschaffen werden. Die Schere zwi‐ schen Angebot und Nachfrage wird sonst von Jahr zu Jahr größer“, ergänzte der AWI‐Sprecher. Bis 2040 fehlen in Hessen insgesamt 517.000 Wohnungen. Das zeigt die „Wohnungsbedarfsprognose für die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte“ des Ins tuts Wohnen und Umwelt (IWU) aus Darmstadt im Au rag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtscha und Verbraucherschutz von Mai 2016. Der größte Bedarf an neuem Wohnraum entsteht demnach in der ersten Periode bis 2020. Rund 37.000 Wohnungen müssten jährlich entstehen, um den Bedarf zu befriedigen. „Dazu müssen wir die Bau‐ tä gkeit in den nächsten vier Jahren verdoppeln“, so Lipka. Er forderte die Kommunen auf, mehr Flächen als Bauland auszuweisen und eine dichtere Bebauung zuzulassen, denn „Wohnbauförderung durch die Poli k ist auch Wirtscha sförderung.“ Im vergangenen Jahr habe die Bauwirtscha 54 Milliarden Euro umgesetzt und dabei über sieben Milliarden Euro Steuern gezahlt. „O genug scheitert die Entwicklung neuer Baugebiete schon daran, dass Kommunen nicht bereit sind, die nö ge Infrastruk‐ tur zu schaffen“, erläuterte Dr. Monika Meyer vom IWU. Bür‐ gerini a ven oder Siedlungssperren wegen Fluglärms trügen ebenfalls ihren Teil dazu bei. „Bei vielen Kommunen muss das Bewusstsein geschaffen werden, freie Flächen, die beispiels‐ weise im Regionalplan bereits ausgewiesen sind, verfügbar zu machen.“ Helfen könnten dabei Analysen zum Wohnbedarf und die genaue Ermi ung von Flächenpoten alen. „Wir müs‐ sen schnell mehr bauen – aber bedarfsorien ert und mit Au‐ genmaß.“ Ähnlich sieht dies auch Werner Merkel vom Verband der Immobilienverwalter Hessen: „Die Nachfrage ist nach wie vor hoch.“ Dies zeige sich in sinkenden Leerstandszahlen und weiterhin ansteigenden Preisen. In vielen Städten und vor allem im Ballungsraum Rhein‐Main liege die Leerstandsquote deutlich unter den „gesunden“ drei Prozent, die für Wohnungswechsel empfohlen werden. In Frankfurt liege sie derzeit bei‐ spielsweise bei 0,6 Prozent und werde damit lediglich von München mit 0,4 Prozent unterboten. Auch Mer‐ kel forderte Analysen zum Wohnbedarf bis 2040. „Studenten oder Singles haben andere Ansprüche als Fa‐ milien mit Kindern. Viele Wohnungen sind nicht zweckgebunden belegt. Der Bau neuer Studentenwohnhei‐ me könnte hier beispielsweise Abhilfe schaffen.“ Zu den größten Preistreibern zählt Merkel jene Kosten, die von den Wohnungsunternehmen nicht beeinflusst werden könnten, etwa Energiekosten oder Steuern: „Seit 2014 ist die Grundsteuer in Hessen um sa e 30 Prozent ges egen. Wir erwarten hier ein stärkeres Ent‐ gegenkommen von kommunaler Seite.“ „Die Genehmigungs‐ und Fer gstellungszahlen in Hes‐ sen sind weit vom Bundestrend en ernt“, erklärte Stephan Gerwing vom VdW südwest. Obwohl die Zin‐ sen auf einem Rekord ef lägen und die Bauwirtscha die Kapazitäten hä e, um zügig größere Mengen Wohnraums zu errichten, komme der Neubau nicht rich g in Fahrt. Das liege zum einen an den deutlichen Preissteigerungen beim Bauen durch zahlreiche Verordnungen, zum anderen aber an Problemen bei der Umsetzung von Genehmigungsverfahren, etwa in den unteren Baubehörden. Dort sei die personelle Besetzung o mals nicht so gestaltet, dass Verfahren in einem akzeptablen Zeitraum bearbeitet werden könnten. „Diese Verlängerung der Vorlaufzeit bis zum Baubeginn ist in der aktuellen Situa on auf dem Woh‐ nungsmarkt ein großes Problem“. Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und Inves onszuschüsse oder die Halbierung der Grunderwerbsteuer sind laut Gerwing weitere Möglichkeiten, den Bau von Wohnungen a rak ver zu gestalten. „Nachverdichtung und Aufstockung reichen in der Rhein‐Main Region bei weitem nicht aus, um den Bedarf zu decken“, ergänzt Thorsten Stock vom Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mi e. Der Neubau werde aber immer schwieriger, da auch 2015 die Preise, vor allem für Häuser und Eigentumswohnungen, weiter ges e‐ gen seien. Bei den freistehenden Eigenheimen mit mi lerem Wohnwert (rund 125 Quadratmeter Wohnfläche) verzeichnete im vergangenen Jahr beispielsweise Hanau den höchsten rela ven Preisans eg von 210.000 Euro auf 250.000 Euro. Das entspricht einem Ans eg von 19 Prozent. Im Frankfurter Umland seien die Preise von 260.000 Euro um 15,4 Prozent auf 300.000 Euro ges egen, im Vordertaunus von 600.000 Euro um 13,3 Prozent auf 680.000 Euro. Einig waren sich die Verbandsvertreter darin, dass der Brexit den Druck auf den Wohnungsmarkt weiter steigern könnte. Auch wenn mögliche Folgen in den Zahlen des aktuellen Konjunkturberichtes noch keine Rolle spielen, sagen erste Schätzungen 10.000 bis 40.000 Bankmitarbeiter voraus, die mit ihren Familien von der Themse nach Frankfurt ziehen. „Aus London sind sie ein anderes Preisniveau gewohnt. Viele Banken zahlen ihren Mitarbeitern zudem die Miete. Da spielt der Preis für eine Wohnung meist keine Rolle“, warnt Lipka. Die Poli k sei gefordert, jetzt schnell zu handeln, da der Zuzug vieler neuer Arbeitnehmer in das Ballungsgebiet Rhein‐Main absehbar und damit planbar sei. Nach einer lebha en Diskussionsrunde am Ende beantworteten die Vertreter der AWI Fragen der Mitglieder und verdeutlichten vor Teilnehmern und Presse noch einmal die Dringlichkeit für ein Umdenken in Poli k und Kommunen. Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Jus ziar Telefon: 069 97065‐178 [email protected] Die Vorsitzenden unserer Fachausschüsse Den Abschluss unserer Reihe „Die Vorsitzenden unserer Fachaus‐ schüsse“ bildet unser Interview mit Ditmar Joest, Vorsitzender des Fach‐ ausschusses (FA) für Planung und Technik. Er ist Geschä sführer der KWB Kommunale Wohnungsbau GmbH Rheingau Taunus, Bad Schwalbach. Herr Joest, welche Themen stehen auf der Tagesordnung Ihrer Sitzungen im Fachausschuss für Planung und Technik? Die Themenfelder sind vielfäl g. Sie reichen von der detaillierten Betrach‐ tung der EnEV‐Vorgaben, über das zunehmend wich ge Thema Barriere‐ freiheit bis hin zum Smart‐home‐Trend, insbesondere jetzt im Zuge des prosperierenden Neubaus. Aber auch die IT‐Umgebung und die verschiedenen in den jeweiligen Unternehmungen eingesetzten Arbeits‐ mi el spielen eine Rolle. Und natürlich der Dauerbrenner: Baukosten. Durch die gute Vernetzung der Kollegen untereinander und den direkten Informa onsaustausch im Aus‐ schuss, kennt jeder die Projekte des anderen. Hier kann man sich untereinander ansprechen und erhält dadurch eine Menge prak scher Handlungsop onen. Es passiert aktuell so viel. Zweifelsohne lässt sich ein Sinneswandel erkennen, eine Verschiebung von der Modernisierung weg in Richtung Neubau. Wie ist Ihr Fachausschuss organisiert? Wie sieht seine Struktur mi elfris g aus? Den Kern unseres Ausschusses bilden rund 20 Personen, die mit großem Interesse und Engagement im Ausschuss mitwirken. Wir kommen mindestens dreimal pro Jahr zusammen, ein vierteljährlicher Turnus wäre ideal. Inhaltlich gestaltet sich die Arbeit des Ausschusses flexibel. Neben den aktuellen Themen aus Bauwirtscha , Normungswesen und Poli k werden Themen aufgegriffen die in den einzelnen Mitgliedsun‐ ternehmen gerade eine Rolle spielen. Dabei sind wir bestrebt Arbeitsergebnisse zu erzielen die insbeson‐ dere kleinere Mitgliedsunternehmen verwenden können. Ich persönlich wünsche mir eine bessere Vernetzung der Ausschüsse miteinander. So wäre zum Beispiel eine einmalige Sitzung des Ausschussvorsitzenden pro Jahr denkbar, um sich untereinander für die Themen der jeweils anderen zu sensibilisieren. Hier könnten Schni stellenthemen intensiv durchdacht und einheitlich konsistente Konzepte erarbeitet werden – mit Blick auf das große Ganze. Wie sind Sie Vorsitzender geworden? Ich bin seit 2010 als stellvertretender Vorsitzender im FA ak v. Zwei Jahre später übernahm ich den Vorsitz von Dirk Schumacher (Nassauische Heimstä e). Zusätzlich besuche ich die Sitzungen des GdW‐FA Daten und Technik. Als eminent wich g bewerte ich den Austausch auf Bundesebene, und hier vor allem die Zusam‐ menarbeit mit dem VdW Rheinland‐Wes alen. Von großer Bedeutung sind meines Erachtens vor allem die regelmäßigen Exkursionen zu Projekten der verschiedenen Mitgliedsunternehmen. Auf europäischer Ebene nehme ich als Vertreter des GdW‐Ausschusses an den staatlichen Treffen des Urban Housing Commi ee Energy and Construc on in Brüssel teil. Was kennzeichnet das Unternehmen KWB? Seit wann sind Sie hier beschä igt? Die KWB ist ein kommunales Wohnungsunternehmen am Rand des Rhein‐Main‐Gebietes. Leider ist der Rheingau‐Taunus‐Kreis nicht besonders gut erschlossen, so dass wir nicht vollumfänglich von den Entwick‐ lungen im Zentrum profi eren. Eigentümer der KWB Rheingau‐Taunus sind alle 18 Gemeinden des Rheingau‐Taunus‐Kreises sowie der Kreis selbst. Das mag schwierig klingen, ist aber posi v, weil Sachthema ken damit zwangsweise in den Vorder‐ grund rücken – Parteipoli k spielt eher keine Rolle. 1996 habe ich meine Tä gkeit bei der KWB in der Funk‐ on des Technischen Leiters begonnen, seit 1. Juli 2001 bin ich ihr Geschä sführer. Zuvor war ich bei der Heimstä e Rheinland‐Pfalz tä g, die später an die Deutsche Wohnen verkau wurde. Was bereitet Ihnen besondere Freude? Ich bin Generalist. Ein Projekt mit all seinen Face en zu entwickeln bereitet mir besondere Freude. Mit unseren technischen hochwer gen und wirtscha lich rentablen Bauprojekten gestalten wir das Lebens‐ umfeld der Menschen in unserem Kreis. Dies ganzheitlich zu betrachten, ist meine Maxime. Und der Privatmann Ditmar Joest? Ich bin verheiratet und habe zwei „toughe“ Töchter. Wenn es die Zeit zulässt, gehe ich gerne schwimmen und fahre Motorrad. Ansonsten interessiere ich mich für Geschichte. Ich mag Süd‐ england und die englische Mentalität. Herr Joest, wir danken Ihnen für das Gespräch. Ihre Ansprechpartner: Ditmar Joest KWB Bad Schwalbach Telefon: 06124 7084‐30 ditmar.joest@kwb‐rheingau‐taunus.de Veranstaltungsreihe am 8. September 2016 Den Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung in Frankfurt am Main bilden die aktuellen Gesetzesände‐ runge sowie die aktuelle Rechtsprechung der Finanz‐ gerichte, Die Referenten sind Ingeborg Esser, Jürgen Gnewuch, Jörg Cammann und Anke Kirchhof. Die weiteren Themen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG‐E) Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Flüchtlingsunterbringung – steuerliche Praxisbeispiele Öffentliche Förderung des Wohnungsneubaus Bilanzielle Konsequenzen der EDV‐Umstellung in Handels‐ und Steuerbilanz Umsatzsteuerliche Organscha zu einer Personengesellscha und weitere. Die Veranstaltung findet am 8. September 2016 von 10:00 bis 16:30 Uhr im WELCOME HOTEL FRANKFURT sta . ► Veranstaltungsprogramm ► Anmeldung ► Anfahrt Ihre Ansprechpartnerin: Nicole König Veranstaltungsorganisa on Telefon: 069 97065‐167 [email protected] Apps Die ersten Apps, die Mietern und Genossenscha en das Leben einfacher machen sollen, sind auf dem Markt. Was bringt so ein System und was ist zu beachten? Zwei Genossenscha en berichten über ihre ersten Erfah‐ rungen. Sehr viele Mieter nutzen bereits ein Smartphone, die meisten tragen es sogar fast immer bei sich. Seit neuestem ist das Handy auch der direkte Draht zum Vermieter. Die GEWO Wohnen GmbH in Speyer und die Bauge‐ nossenscha Langen eG haben nun auch ein App‐System für Ihre Mitglie‐ der im Einsatz. „Unsere Zielsetzung war eine engere Mieteranbindung durch die Op mie‐ rung der Kommunika on“, so Alfred Böhmer, Geschä sführer der GEWO. „Wir wollten an die neue Kommunika onsstruktur, die durch Smartphones entstanden ist, anknüpfen und unseren Mietern so mehr Service und Kom‐ fort bieten – da war eine App die beste Möglichkeit für uns. Die Erstellung ging ganz flo und reibungslos, nach nur zwei Wochen konnte unsere App schon online gehen. Um unsere Mieter darüber zu informieren, haben wir einen Leitar kel in unserem Mitgliedermagazin verfasst, das kam bei unse‐ ren Mietern sehr gut an.“ „Wir modernisieren in den nächsten Jahren fast 80 Prozent unseres Immobilienbestandes. Das lässt sich nur mit zufriedenen Mitgliedern durchsetzen“, sagt Wolf‐Bodo Friers, Vorstandssprecher der Baugenossenscha Langen. „Ein wich ger Bestandteil der Mitgliederzufriedenheit ist die Erreichbarkeit. Daher haben wir zum Beispiel unsere Servicezeiten deutlich ausgebaut. Für unsere Mitglieder zählt aber nicht nur, zu welchen Zeiten sie ihre Genossenscha erreichen können. Die Kommunika on mit uns soll ‚einfach einfach‘ sein. Deswegen bieten wir möglichst viele Kanäle an, auf denen wir erreicht werden können. Sie finden uns nicht nur im Telefonbuch, wir sind auch bei Facebook oder Twi er ak v. Aber nicht jedes Mitglied möchte soziale Medien nutzen. Ein Smartphone hingegen hat fast jeder. Daher war es für uns nur logisch, unser Angebot um die App zu erweitern, die vor allem eins kann: Die Kommunika on zwischen Mitglied und Genossen‐ scha ‚einfach einfach‘ machen. Konkrete Funk onen der App für die Mieter Chat‐to‐E‐Mail: Die Neuerung in Version 3.0 – ein komfortabler Chat zur schnellen Kommunika on. Der Clou: Das, was beim Mieter in der App als Chatverlauf angezeigt wird, kommt in der Verwaltung des Ver‐ mieters als E‐Mail an, auf die auch wie üblich geantwortet werden kann. So müssen keine neuen Systeme eingesetzt werden – in der Verwaltung bleibt alles wie gehabt. Aktuelle Informa onen: Über die App werden die Mieter von Ihrem Vermieter via „Push‐No fica ons“ über Neuigkeiten informiert. Diese Nachrichten werden auch dann im Smartphone angezeigt, wenn die App gar nicht gestartet wurde. Vermieter können Nachrichten an alle, an selbst definierte Gruppen oder an einzelne Personen senden. Termine: Vereinbarte Termine werden genauso prägnant kommuniziert wie Nachrichten. Darüber hinaus sorgt die App dafür, dass man rechtzei g vor dem Termin per Alarm erinnert wird. Schadensmeldungen mit Foto und Kategorie: Ein Schaden lässt sich über die App vorkategorisieren und mit einem Foto versehen. Auf diese Weise können Probleme vom Vermieter besser erkannt, dokumen ert und schneller gelöst werden. Ansprechpartner in der Zentrale können direkt aus der App angerufen werden oder per Knopfdruck um einen Rückruf gebeten werden. Notdienste: Dem Nutzer werden nur die Firmen oder Telefonkontakte angezeigt, die zum Zeitpunkt des Auf‐ rufes genutzt werden können. So wird in der Regel während der normalen Arbeitszeit die Zentrale ange‐ zeigt, am Wochenende oder in der Nacht hingegen der zuständige Notdienst. Integra on des App‐Systems in bestehenden Struktu‐ ren: Das ist von Anbieter zu Anbieter verschieden. Die GEWO Wohnen GmbH und die Baugenossenscha Langen nutzen das gDirekt App‐System des Mark ‐ ührers ATINO GmbH in Bochum. Dieses System kann über ein sogenanntes Web‐Frontend benutzt werden. Das ist eine Webseite, über die man alle Funk onen in der App steuern kann. Die einfachste Art ist die Nutzung per E‐Mail. „Der Vorteil dieses Verfahrens“, so Dirk Wieczorek, Ge‐ schä sführer der ATINO GmbH, „ist, dass die Woh‐ nungsgesellscha en keine neuen Tools einsetzen müssen. Für die Anwender ändert sich also fast nichts. Trotzdem können sie die vielen Vorteile der App nutzen und die E‐Mails über ihren gewohnten Prozess ins ERP‐System übernehmen.“ Mehr Informa onen zur App: ATINO GmbH, Frank Mic, Dirk Wieczorek, Springorumallee 2, 44795 Bochum Telefon 0234 520089‐13 oder 0234 520089‐0 info@a no.de ► www.a no.de Technische Voraussetzungen: Das System setzt lediglich einen Computer mit Internetanschluss voraus. Das Hos ng erfolgt komple beim Anbieter. Auf diese Weise profi eren alle Wohnungsunternehmen von der ständigen technischen Weiterentwicklung des Systems und müssen sich in keiner Weise um die Technik kümmern. Mieten sta kaufen Böhmer und Friers haben sich bei Ihrer App für ein Mietmodell entschieden. Die Mietpreise richten sich nach der Größe der Wohnungsgesellscha und liegen bei nur wenigen Cent pro Wohneinheit im Monat. Fazit „Eine App bringt viele Vorteile mit sich. Wich g ist aber“, sagt Friers, „dass man zu Beginn keine allzu großen Sprünge erwartet. Wir müssen in so ein Sys‐ tem hineinwachsen.“ Auch Böhmer ist zufrieden und sieht für die Zukun noch viele spannende Möglichkeiten: „Schön ist, dass die App um immer mehr Funk onen erweitert wird, welche gemein‐ sam mit der Wohnungswirtscha entwickelt werden – so sind neue Module genau auf das abge‐ s mmt, was wir für uns und unsere Mieter wirklich brauchen.“ Ihre Ansprechpartner: Alfred Böhmer GEWO Wohnen GmbH Telefon: 06232 9199‐0 info@gewo‐speyer.de Wolf‐Bodo Friers Baugenossenscha Langen eG Telefon: 06103 9091‐0 info@wohnraumkönner.de Ho eimer Wohnungsbau GmbH Die Ho eimer Wohnungsbau GmbH (HWB) zählt zu den drei Preisträgern des DW Zukun spreises 2016. Mit dem Projekt „Willkommenskultur umgesetzt in der Vermietung – Veränderung des Vermietungsprozesses durch Flücht‐ linge“ hat das Unternehmen die Jury überzeugt. Mit fünf Schri en will das kommunale Wohnungsunternehmen anerkannten Flüchtlingen die Integra‐ on erleichtern. Mangelnde Sprachkenntnisse, deutsche Bürokra ehürden, kulturelle Unterschiede und Missverständnisse erschweren nach der Anerkennung als Flüchtling o die Anmietung einer Wohnung und die anschließende Integra on. Genau hier setzt das Konzept der Ho eimer Wohnungsbau GmbH (HWB) an: Mit fünf konkre‐ ten Maßnahmen unterstützt das kommunale Wohnungsunternehmen anerkannte Flüchtlinge, sich in der Kreisstadt am Rande des Taunus einzuleben und sich zu Hause zu fühlen. Ausbau Soziales Management Nicht nur, aber auch im Zuge der Herausforderungen durch den Flüchtlingsstrom wurde das bisherige Soziale Management ausgebaut. Es wurde von einem auf drei Mitarbeiter aufgestockt, wobei eine Mitarbeiterin im Besonderen für die Flüchtlingsthema k zuständig ist. Schulung Interkulturelle Kompetenz Mitarbeiter im direkten Kundenservice, aus den Bereichen Soziales Management, Mieterservice, Empfang und aus dem Hausmeisterservice wurden und werden in „Interkultureller Kompetenz“ geschult. Sprache als Türöffner Um darüber hinausgehend eine Willkommenskultur entstehen zu lassen, besuchen die Mitarbeiter des Sozialen Managements einen Sprachkurs „Arabisch für Anfänger“. Ziel ist nicht die deutsche Sprache durch die arabische zu ersetzen, vielmehr sollen die neu erworbenen Kenntnisse als Türöffner dienen und eine Vertrauensbasis zu den meist arabisch sprechenden Interessenten schaffen. Ho eimer Wohnungsbau GmbH Kommunales Wohnungsunternehmen der Stadt Ho eim ca. 1.700 Wohnungen im Bestand über 100 weitere Wohnungen in Planung Bewirtscha ung von Stadthalle, Bürgerhaus, Kitas, Parkhäusern Bilanzsumme: ca. 84 Millionen Euro Leichte Sprache Des Weiteren besuchen die Mitarbeiter des Sozialen Managements eine Fortbil‐ dung zur Einführung in die Nutzung der „leichten Sprache“, um den Zugang zu In‐ forma onen für Mieter mit geringen Deutschkenntnissen oder Lernschwierig‐ keiten zu erleichtern. Projek eam „Asyl und Integra on“ Die HWB kooperiert mit zahlreichen über 30 Millionen Euro anderen Organisa onen, Vereinen und Eigenes Soziales Management S ungen in Ho eim und ist in verschie‐ denen Netzwerken vertreten. Im Bereich der Flüchtlinge ist dabei besonders die Mitarbeit im Projek eam „Asyl und Integra on“ mit Vertretern der Stadt Ho eim hervorzuheben. Über dieses Projek eam erfolgt eine Abs mmung mit den hauptamtlichen Mitarbeitern der Stadt (Wohnungsamt, Familienberatung, Ehrenamtskoordinatoren etc.). Gleichzei g wird ein enger Kontakt zu den ehrenamtlichen Asylkreiskoordinatoren und ‐helfern sichergestellt. In Ho eim exis eren fünf Asylkreise, die in der ehrenamtlichen Betreuung der Flüchtlinge eine herausragende Rolle während des Asylverfahrens einnehmen und entsprechend von der HWB für Unterstützungs‐ und Begleit‐ dienste sowie für Patenscha smodelle eingesetzt werden können. Inves onsvolumen in den kommenden vier Jahren: Anpassung des Vermietungsprozesses 2015 lebten in Ho eim rund 300 Asylbewerber mit Bleibe‐ perspek ve, Schätzungen zufol‐ ge werden im Laufe des aktuel‐ len Jahres noch 480 Personen mit einer langfris gen Bleibe‐ perspek ve hinzukommen, die auf den Wohnungsmarkt drän‐ gen. Von daher ist auch ein Um‐ denken im Vermietungsprozess gefordert. Es galt, bisherige Prozesse in der Vermietung möglichst schnell und unkompliziert auch an die Bedürfnisse der neuen Zielgruppe anzupassen ohne andere Zielgruppen aus den Augen zu verlieren oder zu benachteiligen. Gliederte sich der Vermietungsprozess bislang in die Stufen 1 bis 7, die der Mie nteressent zumeist eigen‐ ständig zu durchlaufen ha e, wurden nun diverse Zwischenschri e eingebaut – bis hin zur weiteren Betreu‐ ung während des Mietverhältnisses. Mit Abschluss des Mietvertrags und Ho eimer Wohnungsbau GmbH dem Beginn des Mietverhältnisses Elisabethenstraße 1 nimmt der direkte Kontakt zwischen Telefon: 06192 9953‐50 Mieter und Vermieter meist ab, weshalb info@hwb‐ho eim.de der Beginn des Mietverhältnisses übli‐ ► www.hwb‐ho eim.de cherweise den letzten Punkt im Vermie‐ tungsprozess dargestellt. Bei Flüchtlin‐ gen ist jedoch besonders in der Anfangszeit des Mietverhältnisses ein weiterer großer Unterstützungsbedarf vonnöten. Mit der Anerkennung und dem Auszug aus den Gemeinscha sunterkün en endet auch die Be‐ treuung durch einen Sozialarbeiter des Landkreises, die Menschen sind auf sich allein gestellt und häufig mit dieser Situa on überfordert. Die HWB sieht es daher als ihre Aufgabe an, ihre neuen Mieter weiterhin zu unterstützen und zu begleiten. Es ist hervorzuheben, dass es sich dabei um Angebote handelt, die Flücht‐ linge auf freiwilliger Basis annehmen können, aber nicht müssen. Es soll dabei nicht zur Kontrolle des neuen Mieters kommen und ihm soll nicht seine Unabhängigkeit genommen werden, sondern sta dessen soll seine Eigenständigkeit in der neuen Wohnumgebung gestützt und die Integra on gefördert werden. VdW südwest und EBZ besiegeln Koopera on Die Wohnungswirtscha steht vor Herausforderungen, wie dem Flüchtlingszustrom und Wohnungsneubau. Parallel dazu steigt der Bedarf an Fachwissen und Qualifika onsmöglichkeiten. Um die Bildungsinfrastruktur für seine Mitgliedsunternehmen zu verbes‐ sern, holte der VdW südwest im Rahmen einer Koopera on das EBZ – Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs‐ und Immo‐ bilienwirtscha aus Bochum nach Hessen. Ab Juli wird das Bil‐ dungszentrum sukzessiv sein gesamtes Bildungsangebot auch am neuen Standort in Frankfurt am Main anbieten. „Mit den steigenden Anforderungen an die Wohnungs‐ und Immo‐ bilienwirtscha wächst der Bedarf an qualifizierten Fachleuten. Der Unternehmenserfolg hängt immer stärker von der Kompetenz der Mitarbeiter ab. Wir freuen uns deshalb, dass wir mit dem EBZ einen Bildungsanbieter nach Frankfurt holen konnten, der in der Immobilienbranche hoch anerkannt ist“, erklärt Claudia Brünnler‐Grötsch, Vorstand des VdW südwest. „Der neue Bildungsstandort in Frankfurt am Main ist für das EBZ eine spannende Entwicklung. Wir freuen uns auf die Herausforderungen und sind uns der damit verbundenen Verantwortung be‐ wusst. Die Startphase in der Region hat soeben begonnen. Beim Innova onstag wurden wir sehr posi v willkommen geheißen und so blicken wir der Zusammenarbeit mit den Unternehmen freudig entgegen“, erklärt Klaus Leuchtmann, Vorstandsvorsitzender des EBZ. Seit Anfang Juli bietet das EBZ nun Seminare, Tagungen, Führungsforen und Lehrgänge, aber auch Fernun‐ terricht, Inhouse‐Trainings sowie Präsenzveranstaltungen der Fernstudiengänge der EBZ Business School im Verbandsgebiet an. Ansprechpartner des EBZ koordinieren die Bildungsangebote direkt vor Ort. Darüber hinaus steht das EBZ den Unternehmen mit Beratungsangeboten rund um das Thema Personalentwicklung zur Verfügung. Den Innova onstag am 13. Juli nutzten EBZ und VdW südwest als Kick‐Off‐Veranstaltung ihrer Koopera on. Gemeinsam mit namha en Referenten disku er‐ ten zahlreiche Vertreter aus der Wohnungswirtscha über aktu‐ elle Themen der Branche und neuste Entwicklungen in Berei‐ chen, wie Smart‐Home‐Technolo‐ gien, Migra on und Neubau sowie der Energieeinsparverordnung. Bei der anschließenden Podiumsdiskussion wa‐ Ihre Ansprechpartnerin: ren sich alle Anwesenden einig, dass die Mitar‐ Andrea Bohn beiter der Unternehmen den entscheidenden Europäisches Bildungszentrum Faktor und Grundstein für die Zukun bilden. Telefon: 0234 9447 510 Die ges egene Komplexität und die hohe Verän‐ a.bohn@e‐b‐z.de derungsgeschwindigkeit erfordern neue Strate‐ gien in der Personalentwicklung. Innova ve Konzepte wie Talentprogramme oder die Implemen erung von Projekt‐ und Fachkarrieren seien neue Instrumente für eine Erhöhung der Agilität. Sitzung des Fachausschusses für Betriebswirtscha am 24. Mai 2016 in Kassel Auf der Sitzung des Fachausschusses informierte Thorsten Schmi über die aktuellen Förderprogrammen in Hessen und Rheinland‐Pfalz. Rüdiger Grebe, referierte über die Kompetenzanforderungen in der Arbeitswelt von Morgen. Bei Verwendung des Firefox‐Browsers gegebenenfalls in der oberen Symbolleiste über "..." das Op onsmenü a EBZ Business School / Verein Wohnen in Genossenscha en Um Genossenscha en bei der Nachwuchsförderung und Personalentwicklung zu unterstützen, vergibt die EBZ Business School – University of Applied Sciences gemeinsam mit dem Verein Wohnen in Genossen‐ scha en zum zweiten Mal ein S pendium für ein Studium mit dem Schwerpunkt „Wohnungsgenossen‐ scha en“ an der immobilienwirtscha lichen Hochschule. „Schon heute müssen junge Potenzialträger auf die Über‐ nahme verantwortungsvoller Aufgaben vorbereitet werden, damit sie diese erfolgreich meistern können“, erklärt Franz‐Bernd Große‐Wilde, Vor‐ standsvorsitzender des Vereins Wohnen in Genossenscha en. „Somit ist es Nachwuchsförde‐ rung, die den Grundstein für den Erfolg der Unternehmen legt. Gerade Führungskrä e benö gen Fachkompetenzen und Spezialwissen rund um die besondere Unternehmensform Genossenscha . Mit dem S pendium geben wir den Genossen‐ scha en die Chance, ihre Mitarbeiter zu fördern.“ Das S pendium gilt für den Bachelorstudiengang Real Estate beziehungsweise Real Estate Distance Learning mit dem Schwerpunkt „Wohnungsgenossenscha en“ an der EBZ Business School. Die Inhalte der Studien‐ ver efung entwickelte die immobilienwirtscha liche Hochschule gemeinsam mit Genossenscha en und Verbänden. „Die Komplexität in der Wohnungswirtscha steigt sprungha an. Wir sehen dies zum Beispiel im Bereich der Digitalisierung und den Möglichkeiten, innova ver Technologien. Deshalb werden qualifizierte Fach‐ krä e für Wohnungsgenossenscha en immer wich ger. So war die erneute Auslobung des S pendiums ein konsequenter Schri , um die Unternehmen bei der Nachwuchsförderung und Personalentwicklung zu un‐ terstützen“, sagt Klaus Leuchtmann, Vorstandsvorsitzender des EBZ. Das S pendium wird zum Wintersemester 2016/2017 vergeben. Es umfasst zwei Dri el der Studiengebüh‐ ren und hat somit einen Wert von bis zu 15.000 Euro in Abhängigkeit von der Organisa onsform. Ein Teil dieses S pendiums wird aus Mi eln des Vereins finanziert. Ein Dri el der Studiengebühren trägt entweder der Arbeitgeber beziehungsweise der/die Studierende selber. Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Lieselo e Steveling EBZ Business School Telefon: 0234 9447 720 l.steveling@ebz‐bs.de Interessierte können ihre Bewerbungen bis zum 31. August 2016 einreichen. ► www.ebz‐bs.de Aufruf zum Fotowe bewerb des BMUB Deutschland gewinnt durch Vielfalt. Und durch engagierte Menschen vor Ort: Quar ersmanagerinnen und ‐manager, Projektma‐ cherinnen und ‐macher, die sich für ein gutes Mitein‐ ander und ein gerechteres Zusammenleben in der Stadt, beziehungsweise in Stad eilen einsetzen. Um das Engagement dieser Menschen zu würdigen und zu stärken, startet das Bundesministerium für Um‐ welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) die Kampagne „Mehr Platz für Miteinander: Du bist die Stadt.“ Dabei stehen die vielen Engagier‐ ten deutschlandweit im Fokus und es werden Quar‐ ersprojekte und die Menschen dahinter vorgestellt, die sich für ihre Nachbarscha stark machen. Was macht Ihren Stad eil für Sie lebenswert? Wer sind die Menschen, die Ihren Stad eil bunt, lebendig und vielfäl g machen? Was sind die Orte und Räume im eigenen Viertel, an denen sich Vielfalt und Integra‐ on erleben lässt? Mit diesen Fragen ru das BMUB zum Fotowe bewerb „Mehr Platz für Miteinander: Du bist die Stadt“ auf. Die Vielfalt unserer Gesellscha spiegelt sich in den Städten und Gemeinden wider. Im unmi elbaren Wohnumfeld, im Stad eil, Kiez, Quar er entscheidet sich, ob Zusammenleben, Integra on und Teilhabe gelingt. Denn hier treffen unterschiedliche Menschen aufeinander: Jung und Alt, Arm und Reich, Menschen mit verschiedener Herkun , mit unterschiedlichen Lebensentwürfen und Träumen. Was sie alle vereint sind die öffentlichen Orte und Plätze ihres tagtäglichen Lebens: Schulen, Sportvereine, Supermärkte, Cafés, Nachbarscha svereine, Jugendzentren, Spielplätze... Ak onszeitraum und Teilnahme Eine Fachjury, in der neben Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks auch der GdW vertreten ist, prä‐ miert die besten Bilder. Die Preise des Jury‐Vo ngs sind: 1. Preis: Ein eintägiger Workshop mit dem renommierten Fotografen Florian Bü ner in Berlin inklusive Reiskosten für Hin‐ und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn (2. Klasse) und eine Hotelübernachtung. Im Fokus des Tages stehen Aufnahmen in einem mul kulturell geprägten Stad eil, bei dem Kenntnisse der Street‐ und People‐ Fotografie vermi elt werden. Im Vorfeld des Workshops werden die Fähigkeiten des Gewinners ermi elt und das Tagesprogramm darau in abges mmt. ► www.florianbue ner.com Infos auf einen Blick Teilnahme über die Kampagnen‐Website und Instagram Laufzeit bis 31. Oktober 2016 Fachjury und Publikumsvo ng auf der Website 1. bis 5. Preis: Die Gewinner‐Fotos werden auf eine Fotopla e gedruckt und im Besucherzentrum des BMUB ausgestellt. Die Ge‐ winner bekommen das Foto ebenfalls als großforma gen Ausdruck auf einer Fotopla e nach Hause geschickt. Des Weiteren findet auch ein Publikums‐Vo ng sta , für das im November 2016 auf der Website abges mmt werden kann. 1. bis 5. Preis Ein Tagesworkshop Street‐ und People‐Fotografie in Berlin Friedrichshain‐Kreuzberg mit einem Fotografen einer Berliner Fototour‐Agentur, bei dem Kenntnisse der Street‐ und People‐Fotografie vermi elt werden. Reisekosten für Hin‐ und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn (2. Klasse) und eine Hotelübernachtung werden übernommen. Alle Gewinner werden in einer Galerie auf der Kampagnen‐Website präsen ert. Wir würden uns freuen, wenn Sie am Fotowe bewerb mitwirken. Ausführliche Informa onen zum Fotowe be‐ werb finden Sie auf der Kampagnen‐Website: ► www.du‐bist‐die‐stadt.de Informa onen zur Kampagne sowie zum Fotowe bewerb unter dem Hashtag: ► #DubistdieStadt Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Oefner Berufliche Bildung Telefon: 069 97065‐128 [email protected] Bundeskanzleramt Im Juli ist der erste Infobrief Flucht & Integra on des Bundeskanzleram‐ tes erschienen. Der Infobrief soll darüber informieren, was die Bundes‐ regierung interna onal, auf europäischer Ebene und hierzulande im Zusammenhang mit Flucht und Integra on unternimmt. Es gehe darum, Fluchtursachen zu bekämpfen, Flüchtlingsströme zu be‐ grenzen und die Menschen, die dauerha in Deutschland bleiben, so rasch wie möglich in unsere Gesellscha und in unseren Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Infobrief richtet sich in erster Linie an die Mul plikatoren in Verbän‐ den und gesellscha lichen Gruppen, die Tag für Tag an Lösungen arbei‐ ten, wie Integra on gelingen kann. ► Infobrief Flucht & Integra on Integriertes Stadtentwicklungskonzept Frankfurt am Main 2030 Frankfurt befindet sich im Wandel. Die Wirtscha s‐ und die Bevölkerungsstruk‐ tur verändern sich. Verschiedene Prog‐ nosen bis 2030 gehen von einem weite‐ ren substanziellen Wachstum aus. Dieses Wachstum eröffnet Gestaltungs‐ spielräume, beinhaltet aber auch Herausforderungen für die Stadt. Aus diesem Grund erarbeitet die Stadt Frankfurt am Main ein integriertes Stadtentwicklungskonzept Frankfurt 2030, das als räumliches Leitbild beab‐ sich gt, die gesamtstäd sche Entwick‐ lung zu klären. In den vergangenen Monaten wurde analysiert, wo die Stadtentwicklung steht und welche Trends zukün ig für die Stadt relevant werden können. Auf dieser Basis sollen bis Mi e 2017 konkrete räumliche Strategien erarbeitet und (fach‐)öffentlich disku ert werden, wie Frankfurt als Wohn‐ und Wirtscha sstandort mit hoher Umwelt‐ und Lebensqualität weiter entwickelt werden kann, um dem zu erwartenden Einwohnerwachstum angemessen zu begegnen. Der 1. Fachdialog am 5. Juli 2016 hat hierfür die Weichen gestellt. Dort wurden zunächst die Ergebnisse der bisherigen Analysen von Experten vorgestellt und im Anschluss mit Fachleuten und Ins tu onen in mehre‐ ren themenbezogenen Arbeitsgruppen erörtert und disku ert. Die Stadt Frankfurt hat zugesagt, die Hinwei‐ se und Empfehlungen aus dem Kreis der Fachleute aufzunehmen und auszuwerten. VdW‐Jus ziar Stephan Gerwing nahm an der Diskussion in der Themengruppe „Wohnen und Wohnumfeld“ teil und mahnte an, die akuten Anforderungen des Frankfurter Wohnungsmarktes unmi el‐ bar anzugehen und nicht erst die Ergeb‐ nisse des Stadtentwicklungsprozesses im Jahr 2018 abzuwarten. Weitere Fachdialoge sind angekündigt. Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Jus ziar Telefon: 069 97065‐178 [email protected] Gesetzliche Zinsen zum 1. Juli 2016 Der Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) beträgt seit dem 1. Juli 2016 ‐ (minus!) 0,88 Prozent. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Verbrauchergeschä e) betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 2 BGB, aktuell also 4,12 Prozent. Nach § 288 Abs. 2 BGB (Handelsgeschä e) betrug der Zinssatz bei Entgel or‐ derungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell somit 8,12 Prozent. Der jeweils maßgebliche Basiszinssatz wird immer zum 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bun‐ desbank im Bundesanzei‐ ger bekannt gegeben. Zeitspanne Basis‐ zinssatz Verzugszinsen Verzugszinsen Verbrauchergeschä e Handelsgeschä e (§ 288 Abs. 1 BGB) (§ 288 Abs. 2 BGB) 1. Januar ‐ 30. Juni 2014 ‐ 0.63 % 4,37 % 7,37 % 1. Juli ‐ 28. Juli 2014 ‐ 0.73 % 4,27 % 7,27 % 29. Juli ‐ 31. Dezember 2014 ‐ 0.73 % 4,27 % 8,27 % 1. Januar ‐ 30. Juni 2015 ‐ 0.83 % 4,17 % 8,17 % 1. Juli ‐ 31. Dezember 2015 ‐ 0.83 % 4,17 % 8,17 % 1. Januar ‐ 30. Juni 2016 ‐ 0.83 % 4,17 % 8,17 % 1. Juli ‐ 31. Dezember 2016 ‐ 0.88 % 4,12 % 8,12 % Da 2016 ein Schaltjahr ist, sind Zinsberechnungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 also mit 366 Zinstagen durchzuführen. ► kostenloser Zinsrechner Dem VdW südwest wurde mitgeteilt Die Unternehmensgruppe Nassauische Heimstä e/Wohn‐ stadt, Frankfurt, hat erstmals eine Geschä sführerin. Der Aufsichtsrat hat Monika Fontaine‐Kretschmer auf die dri e Geschä sführungsposi on berufen. Sie tri damit die Nachfolge von Prof. Dr. Joachim Pös an, der die Unterneh‐ mensgruppe im Januar verlassen ha e. Zu ihrem Verant‐ wortungsbereich gehört neben der Stadtentwicklung auch die Umsetzung des wachsenden Neubauprogramms. Als „technische Geschä sführerin“ wird sie zudem für die Großinstandhaltungs‐ und Modernisierungsmaßnahmen des rund 60.000 Wohnungen umfassenden Immobilienbe‐ stands der Unternehmensgruppe zuständig sein und auch den Au au des zentralen Einkaufs und Vertrags‐ wesens weiter vorantreiben. Die Wohnungsbaugesellscha Ingelheim am Rhein GmbH hat neue Geschä sräume bezogen. Die Ge‐ schä sstelle befindet sich nun in der Gartenfeldstraße 10. 2. Europäischer Kongress „Die europäische Stadt und ihr Erbe“ Das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit lädt am 8. und 9. Dezember 2016 zum Interna onalen Kongress „Die europäische Stadt und ihr Erbe“ in Berlin ein. Das bauliche Erbe prägt die Städte Deutschlands und Europas. Es bildet deren Bau‐ und Sozialgeschichte ab und wird somit zu einem verbinden‐ den Element der Städte Europas. Denkmale, Denkmalensembles und historisch geprägte Stadtgefüge werden als Potenziale der Stadtentwick‐ lung erkannt und eingesetzt. Die Erhaltung und Erneuerung des historischen Erbes bedarf dabei integrierter Überlegungen und Herangehensweisen. Mit dem Kongressthema „Zeitschichten der europäischen Stadt“ werden das baukulturelle Erbe unterschiedlicher städ scher Entwicklungsphasen und Bauepochen und seine Bedeutung für kün ige Stadtentwicklungsprozesse in den Mi elpunkt des gemeinsamen Austausches gerückt. Damit schließt der Kongress an den Interna onalen Kongress zum Erbe der Stadt aus dem Jahr 2011 an und führt den fachlichen, länderübergreifenden Dialog zwischen Exper nnen und Experten aus Theorie, Praxis und Poli k fort. Er bildet damit eine breite Pla orm für den Austausch zu aktuellen Fragestellungen der Stadtentwicklung und Denkmalpflege im interna onalen Kontext. ► www.kongress‐erbe‐der‐stadt.de Poli sches Gespräch Am 30. Juni 2016 sta ete die Frankfur‐ ter SPD‐Bundestagsabgeordnete Ulli Nissen dem VdW südwest einen Besuch ab. Bei Vorständin Claudia Brünnler‐ Grötsch und Jus ziar Stephan Gerwing informierte sie sich über die aktuellen wohnungspoli schen Themen, die die Wohnungswirtscha derzeit bewegen. Nissen ist zuständig für den Wahlkreis 193, der große Teile der Stadt Frankfurt umfasst. Sie ist im Bundestag ordentli‐ ches Mitglied im Ausschuss Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie im Ausschuss für Er‐ nährung und Landwirtscha . Darüber hinaus ist sie Berichtersta erin, unter anderem für die Themen Soziale Stadt, Integra on/Städtebauförderung, Soziale Wohnraumförderung, Barrierefreiheit und Alten‐ und familiengerechtes Bauen sowie im Mietrecht. Inhaltlich wurden seitens der VdW‐Vertreter die nachteiligen Auswirkungen der geplanten Mietrechtsno‐ velle (II. Korb) aufgezeigt. Insbesondere auf die erheblichen wirtscha lichen Auswirkungen der geplanten Restrik onen bei der Modernisierungsmieterhöhung und der Ausweitung des Referenzzeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete wurde dabei hingewiesen. Weiterhin wiesen Brünnler‐Grötsch und Gerwing die Bundestagsabgeordnete über die durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 ausgelöste weitere Baukostensteigerung hin, die sich durch eine erneute Verschärfung der EnEV in 2017 nochmals verteuern würden. Auf besonderes Interesse bei Nissen s eß das aktuelle 10‐Punkte‐Papier der Wohnungswirtscha zur Be‐ wäl gung der strukturellen Fragen in Schrumpfregionen. Auch wurde die Gelegenheit genutzt, auf die Kostensteigerungen bei einer Umsetzung der Vorgaben aus der DIN 18040‐R (Barrierefreiheit) hinzuweisen. Nissen betonte, dass die Vorlage belastbarer Zahlen zu bes mmten Punkten auch der Poli k weiterhelfen würde, bes mmte Anliegen und Wünsche der Wohnungsunternehmen besser und fundierter erörtern zu können. Alle Gesprächspartner waren sich einig, dass die Bewäl gung der Flüchtlingsthema k nur mit einer nachhal gen Integra on gelingen könne. Der VdW südwest bedankt sich bei Frau Nissen für den fruchtbaren Erfahrungsaus‐ tausch. Es wurde vereinbart, auch weiter‐ hin in Kontakt zu bleiben. Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Jus ziar Telefon: 069 97065‐178 [email protected] Fachausschuss für Berufliche Bildung und Personalentwicklung Am 9. Juni 2016 trafen sich die Mitglieder des Fachaus‐ schusses für Berufliche Bildung und Personalentwicklung auf Einladung der Baugenossenscha Viernheim eG im südlichsten Zipfel Hessens zu ihrer zweiten Sitzung des Jahres. Schwerpunk hemen waren „Employer Branding in der Wohnungswirtscha “ sowie „Kompetenzanforde‐ rungen in der Arbeitswelt von morgen“. Employer Branding (EB), also Au au und Pflege von Unter‐ nehmen als Arbeitgebermarke, ist eine Möglichkeit, sich angesichts des zunehmenden Personal‐ und Fachkrä e‐ mangels gegenüber Mitarbeitern und möglichen Bewer‐ bern als a rak ver Arbeitgeber zu posi onieren. Ziel ist somit nicht nur die Mitarbeitergewinnung, sondern auch die Bindung an den Arbeitgeber. Hierzu ha e Mirco Melega, Geschä sführer der effec ve HR solu ons in Maintal/Frankfurt, mit Unterstüt‐ zung des VdW südwest eine Studie erstellt (VdWaktuell 03‐2016), deren Ergebnisse mit den Personal‐Prak ‐ kern des Fachausschusses disku ert wurde. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein gutes Unternehmens‐ image Voraussetzung für ein erfolgreiches EB ist und eine starke Unternehmensmarke mit einem starken EB einhergeht. Für den Au au zur Arbeitgebermarke sind drei bis fünf Jahre zu veranschlagen. In einem weiteren Vortrag skizzierte Rüdiger Grebe, Leiter der EBZ Akademie in Bochum, die Herausforde‐ rungen, die auf die Wohnungsunternehmen im Bereich der Weiterbildung zukommen. In der anschließen‐ den Diskussion wurde ersichtlich, dass die anwesenden Wohnungsunternehmen wenig Personalwechsel zu verzeichnen haben, durch die langjährige Mitarbeiterbindung allerdings auch die Anforderungen an die Weiterbildung steigen. Hier wird bei den Unternehmen besonders das Lernen am Arbeitsplatz als Weiter‐ bildungsformat immer wich ger. Fachkrä emangel ist derzeit nur in den Bereichen Technik und Rechnungs‐ wesen zu verzeichnen, wobei sich hier aber regionale Aspekte bemerkbar machen. Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Oefner Berufliche Bildung Telefon: 069 97065‐128 [email protected] Die nächste Sitzung des Fachausschusses für Berufliche Bildung und Personalentwicklung findet am 6. Oktober 2016 bei der gewobau in Rüsselsheim sta . ► Präsenta on Mirco Melega ► Präsenta on Rüdiger Grebe GreenTec Awards 2017 Die Bewerbungsphase für den weltgrößten Umwelt‐ und Wirtscha spreis – die GreenTec Awards 2017 – ist ge‐ startet. Bis zum 15. September 2016 können wieder in‐ nova ve und nachhal ge Ideen, Konzepte, Produkte oder Dienstleistungen eingereicht werden, deren Ziel die Schonung von Umwelt und Ressourcen ist. Schnellig‐ keit wird belohnt: Wer bereits bis zum 1. August seine Bewerbung einreicht, erhält 50 Prozent Raba bei der Teilnahmegebühr. Mitmachen kann jeder: Vom Wohnungsunternehmen über Start‐up bis zum Global Player, vom Ehrenamt bis zum wissenscha lichen Forschungsprojekt. GdW‐Präsident Axel Gedaschko ist zum mi lerweile dri en Mal Jury‐Mitglied und Pate der We bewerbs‐Kategorie „Bauen & Wohnen“. Bei den GreenTec Awards werden mit Unterstützung namha er Hauptmedienpartner innova ve Projekte und Produkte ausgezeichnet, die Maßstäbe in Sachen Umwel echnologie und ‐schutz setzen sowie einen ökologischen Lebenss l fördern. Die Bewerbungsunterlagen stehen zum Download zur Verfügung. Endgül ge Bewerbungsfrist ist der 15. September 2015. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 200 Euro berechnet. Die Early‐Bird‐Bewerbungs‐ phase endet am 1. August. Als Early‐Bird‐Bewerber werden 50 Prozent der Bearbeitungsgebühr erlassen und Bewerber erhalten einen Beitrag im Nachrichtenportal NewsGreen geschenkt. Die Gewinner werden durch eine Jury und ein Online‐Vo ng bes mmt. ► www.greentec‐awards.com August/September 2016 90 Jahre 27. August 1926 Handwerkerbaugenossenscha eG, Offenbach am Main 28. August 1926 Postbaugenossenscha Kaiserslautern e. G., Kaiserslautern 70 Jahre 30. August 1946 Gemeinnützige Wohnungs‐ und Siedlungsbaugenossenscha eG Marburg‐Cappel, Marburg 20. September 1946 Gemeinnützige Baugenossenscha Klein‐Krotzenburg eG, Hainburg 60 Jahre 27. September 1956 Baugenossenscha Darmstadt eG Wohnungsunternehmen, Darmstadt Ehrungen Im Juni wurde zudem die Ehrennadel in Silber des VdW südwest an drei langjährige Gremienmitglieder von Genossenscha en verliehen. Werner Brehm und Erick Schmi erhielten am 17. Juni 2016 für ihre 33‐ beziehungsweise 24‐jährige Tä gkeit im Aufsichtsrat der Baugenossenscha Birkenau eG, Birkenau, die Ehrennadel in Silber. Heide O , Gemeinnützige Baugenossenscha zu Homburg vor der Höhe von 1900 e.G., wurde am 22.Juni 2016 für ihre 30‐jährige Tä gkeit als Vorstandsmitglied die Ehrennadel in Silber überreicht. Gesetzgebung Nachdem der Bundestag das Integra onsgesetz in letz‐ ter Lesung am 7. Juli 2016 verabschiedet ha e, ha e auch der Bundesrat einen Tag später keine Einwände und verzichtete auf die Anrufung des Vermi lungsaus‐ schusses. Damit tri das Integra onsgesetz unmi elbar nach seiner Verkündung im Bundesgesetzbla in Kürze in Kra . Mit dem in Teilen der Poli k umstri enen Integra onsge‐ setz reagiert die Bundesregierung auf den starken Zustrom von Flüchtlingen. Das Gesetz soll Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Gleichzei g drohen aber auch ver‐ schär e Sank onen – etwa wenn Integra onskurse nicht wahrgenommen werden. Der Bund verpflichtet sich mit dem Gesetz, 100.000 gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten nach dem Vorbild der Ein‐Euro‐Jobs zu schaffen. Zudem fällt in vielen Regionen die Vorrangprüfung weg, wonach Bewerber mit deutschem oder EU‐Pass bei einer freien Arbeitsstelle eigentlich bevorzugt werden müssen. Wer eine Ausbildung anfängt, darf während der gesamten Lehre und – sofern sich ein Job findet – auch mindestens zwei Jahre danach im Land bleiben. Das Angebot an Integra onskursen wird ausgeweitet, gleichzei g werden aber auch mehr Menschen zur Teilnahme verpflichtet. Bei einer Verweigerung drohen Leistungskürzungen. Von besonderer Bedeutung für die Wohnungswirtscha sind die Regelungen, nach der von staatlicher Seite der Staat den anerkannten Flüchtlingen unter bes mmten Umständen für drei Jahre den Wohnort vor‐ schreiben kann. Die Bundesländer bekommen durch eine Verordnungsermäch gung die Möglichkeit, durch eine Verordnung Reglungen und Vorgaben zum Wohnsitz zu treffen. Hierdurch wird zum einen eine Op on geschaffen, das Entstehen sozialer Brennpunkte zu vermeiden, zum anderen aber auch die weitere Belas‐ tung ohnehin schon überforderter Städte und Regionen abzuschwächen. Während Teilmärkte mit akutem Wohnraummangel entlastet werden, könnten Schrumpfungsregionen gestärkt werden. Wer allerdings an seinem aktuellen Wohnort bereits eine berufs‐ oder Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungs‐ pflich ge Beschä igung aufgenommen hat, ist gleichermaßen von einer Wohnsitzzuweisung ausgenom‐ men, wie die Personen, denen insbesondere aus familiären Gründen ein Umzug nicht zugemutet werden kann. Die wohnungswirtscha lichen Verbände Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing ha en sich genau aus den vorstehend genannten Gründen schon seit Längerem Jus ziar für eine gesetzliche Möglichkeit zur Wohn‐ Telefon: 069 97065‐178 [email protected] sitzzuweisung ausgesprochen. Einzelne Teile der Poli k kri sieren hingegen die Rückwirkung der Wohnsitzauflage. Dadurch könnten Zuwanderer, die sich schon an einem bes mmten Ort eingerichtet und integriert hä en, zum Ortswechsel gezwungen werden. Telemediengesetz Anbieter von WLAN‐Hotspots sollen kün ig nicht mehr für Rechtsverstöße ihrer Nutzer ha en – etwa für unbe‐ rech gtes Herunterladen von Musik, Filmen oder Com‐ puterspielen. Mit der vom Bundesrat am 17. Juni 2016 gebilligten Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes – TMG) wird klargestellt, dass ein WLAN‐Anbieter in einem solchen Fall nicht als Störer auf Besei gung und Unter‐ lassung in Anspruch genommen werden kann. In Deutschland ist die Verfügbarkeit des Internets über WLAN weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern. Insbesondere kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels verzichten aufgrund der Ha ungsrisi‐ ken derzeit o darauf WLAN‐Internetzugänge bereitzustellen – trotz aller damit verbundener We bewerbs‐ nachteile. Dieser Nachteil soll durch das neue Gesetz ausgeräumt werden und so das Angebot von Hotspots deutlich erleichtert und damit ausgeweitet werden. WLAN‐Hotspots sollen zukün ig auch in Geschä sstel‐ len oder Nachbarscha streff von Wohnungsunternehmen rechtlich zulässig sein, ohne dass die bisher stren‐ gen Ha ungsrisiken Hürden hierfür aufstellen. Aus diesem Grund gab es bislang kaum öffentlich zugängliche Quar ersnetze. Ob der gewünschte Aspekt der weitgehenden Ha ungsbefreiung allerdings in dieser Form eintri , wird von einigen Experten bezweifelt. Der Gesetzesänderung ging ein jahrelanges Tauziehen voraus, an dessen Ende ein Kompromiss steht, den zahlreiche Juristen für nicht ausreichend halten, weil das neue TMG nach deren Ansicht vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch Abmahnungen nicht ausreichend schütze. Die Koali‐ on hält die Neuregelung hingegen für tragfähig. Das Gesetz tri am Tag nach der Unter‐ zeichnung durch den Bundespräsidenten, voraussichtlich im Frühherbst 2016 in Kra . Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Jus ziar Telefon: 069 97065‐178 [email protected] Hessische Landespoli k Bereits in ihrem Koali onsvertrag im Herbst 2013 ha en CDU und Bündnis 90/Die Grünen vereinbart, die Fehlbe‐ legungsabgabe in Hessen wieder einzuführen. Nun ist das verhältnismäßig langwierige Gesetzgebungsverfah‐ ren endgül g abgeschlossen worden. Seit dem 1. Juli 2016. Hessen ist damit das einzige Bundesland, in dem eine solche Abgabe erhoben wird. Die Fehlbelegungsabgabe wird zukün ig von allen Mie‐ tern von Wohnungen der sozialen Wohnraumförderung gezahlt werden, wenn das Einkommen die zulässigen Grenzen um mindestens 20 Prozent übersteigt. So müsste ein Einpersonenhaushalt eine Fehlbelegungsabgabe leis‐ ten, wenn das Einkommen bei einer Sozialwohnung über 18.392 Euro liegt. Bei einer Mi elstandswohnung läge die Grenze bei 22.070 Euro. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe soll sich an der jeweiligen Miethöhe orien eren und nicht mehr, wie in früheren Zeiten, aus pauschalierten Beträgen bestehen. So sollen zukün ig je nach Höhe der Überschrei‐ tung der Einkommensgrenzen zwischen 30 und 100 Prozent der Differenz zwischen Fördermiete und übli‐ cher Marktmiete als Fehlbelegungsabgabe fällig werden. Wer beispielsweise die Einkommensgrenze um 40 bis 60 Prozent überschreitet, muss 55 Prozent der Differenz zwischen Fördermiete und Marktmiete als Fehl‐ belegungsabgabe zahlen. Liegt in diesem Fall die Fördermiete etwa bei sechs Euro und die Marktmiete bei acht Euro je Quadratmeter, wären 1,10 Euro je Quadratmeter und Monat als zusätzliche Abgabe an die Ge‐ meinde zu leisten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Die erhebende Gemeinde, der die Abga‐ be direkt vom Mieter zufließen wird, wird verpflichtet, das Au ommen vollumfänglich – abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale – zur Förderung von Sozialmietwohnungen nach dem Hessischen Wohnraum‐ fördergesetz einzusetzen. In einer Nichterhebungsverordnung der Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing Landesregierung wurden diejenigen Kom‐ Jus ziar munen bes mmt, die von der Erhebung Telefon: 069 97065‐178 ausgenommen sind. Nicht zuletzt auf eigenen Wunsch vieler Kommunen um‐ [email protected] fasst die Verordnung die enorme Anzahl von circa 320 Kommunen. Das sind fast drei Viertel aller hessischen Städte und Gemeinden. Dies unter‐ streicht aus Sicht des VdW südwest die mangelnde Akzeptanz für das Instrument der Fehlbelegungsabgabe in der Breite und gerade bei denjenigen, denen die Einnahmen aus der Abgabe eigentlich zugedacht waren, nämlich den Kommunen selbst. Allianz für Wohnen Am 1. Juli 2016 hat die Hessische Landesregierung die vierte Sitzung ihres Asylkonventes ausgerichtet. Im Mi el‐ punkt standen die aktuellen Zwischenberichte der zuvor einberufenen Fachgruppen. Nachdem die Fachgruppe „Wohnen“ zur Verhinderung von inhaltlichen Überschneidungen aus dem Asylkonvent in die Allianz für Wohnen überführt wurde, präsen erte Uwe Menges, Verbandsratsvorsitzender des VdW südwest und Leiter der ehemaligen Fachgruppe „Wohnen“ Auszüge aus dem offiziellen Zwischenbericht der Allianz. Innerhalb der drei Arbeitsgruppen der Allianz (1. Bedarfe, Zielgruppen und Modelle, 2. Rechtlicher Rahmen, Regularien und Spielräume sowie 3. Flächenangebot und ‐potenziale, Baulandentwicklung) ist ein vielfäl ges Bündel an Maßnah‐ men in die Wege geleitet worden, die dort von Arbeitskreisen, Steuerungsrunden und Unterarbeitsgruppen inhaltlich vorangetrieben werden. Er verscha e den Teilnehmern des Asylkonvents einen Überblick über die aktuellen Arbeits‐ stände: Es werden derzeit Modellprojekte zur zügigen Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum ini iert. Auch sind Fachforen in Planung, die aktuelle Themen rund um die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum behandeln. Die Erar‐ beitung von Lei äden und Handreichungen zu den Themen Nachverdichtung und Konzeptvergabe ist für Kommunen und weitere Akteure auf den Weg gebracht worden. Schließlich wurden Planungen für die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle zur Unterstützung der Ziele der Allianz angestoßen. Besonderes Augenmerk legte Menges auf die unmi elbar bevorstehende Verabschiedung des Integra onsgesetzes der Bundesregierung, die eine Möglichkeit zu einer auf drei Jahre befristeten Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlin‐ ge vorsieht. Die Bundesländer werden durch das Integra onsgesetz ermäch gt, entsprechende Landesverordnungen zu erlassen. Neben dem Bereich Wohnen wird die thema sche Arbeit des Asylkonvents in sechs weiteren Fachgruppen geleistet: Arbeitsmarkt, Bildung, Ehrenamt, Gesundheit, Integra on und Sicherheit. Ziel des Konvents ist es, einen breiten gesell‐ scha lichen Konsens darüber zu erreichen, wie mit den Herausforderungen der gegenwär gen Situa on umgegangen werden muss. Im Rahmen einer Pressekonferenz lobte Ministerprä‐ Ihr Ansprechpartner: sident Volker Bouffier ausdrücklich den Einsatz und RA Stephan Gerwing Jus ziar die Unterstützung der Konven eilnehmer und zog ei‐ Telefon: 069 97065‐178 ne posi ve Zwischenbilanz: „Wir können nach einem [email protected] herausfordernden Jahr 2015 heute sagen, dass wir in den unterschiedlichen Aufgabenfeldern der Flücht‐ lingshilfe viele kluge Lösungen und Strukturen gefunden haben. Dies ist insbesondere auch den fachlichen Impulsen und dem Engagement aller Beteiligten im Asylkonvent zu verdanken.“ Mit Blick auf den langwierigen Integra onspro‐ zess äußerte er: „Wir können mit Stolz resümieren, dass uns in Hessen das erste wich ge Stück der Wegstrecke ge‐ meinsam gelungen ist.“ ► www.hessen.de Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland‐Pfalz Gut sechs Monate nach Grün‐ dung des Bündnisses für bezahl‐ bares Wohnen und Bauen Rheinland‐Pfalz kam die rhein‐ land‐pfälzische Finanz‐ und Bauministerin Doris Ahnen am 6. Juli 2016 mit den Bündnis‐ partnern in Mainz zusammen, um gemeinsam eine erste Zwischenbilanz über die Arbeit des Bündnisses zu ziehen. Als neuer Bündnispartner wurde zudem die Verbraucherzentrale Rheinland‐Pfalz e. V. begrüßt. Ministerin Ahnen hob besonders die Entwicklungen bei der sozialen Wohnraumförderung hervor. „Die aktuellen Zahlen zur sozialen Wohnraumförderung zeigen, dass wir auf die rich gen Förderanreize gesetzt haben und auf einem guten Weg sind. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 wurden in den Förder‐ programmen Anträge für die Förderung von 1.512 Wohneinheiten gestellt; dies ist ein deutliches Plus ge‐ genüber dem ersten Halbjahr der letzten beiden Jahre. Insgesamt wurden bis zum 30. Juni 2016 Mi el in Höhe von 103 Millionen Euro beantragt, was der Häl e der für 2016 zur Verfügung stehenden Mi el ent‐ spricht. Dies ist ein sehr posi ves Ergebnis, auch mit Blick darauf, dass Bauvorhaben einen gewissen Vorlauf brauchen. Die zunehmende Bekanntheit der Förderprogramme, gerade auch bei privaten Investoren, wird zu einem weiteren Ans eg der Förderzahlen führen. Vor diesem Hintergrund ha en wir zu Jahresbeginn die Förderkondi onen verbessert und bei der Mietwohnungsbauförderung Tilgungszuschüsse eingeführt“, erklärte Ahnen. Die Programme sollen in den nächsten Jahren fortgeführt und die Zahl an sozial geförderten Wohnungen weiter erhöht werden. Einen wich gen Beitrag dazu, wie schnell, bezahlbar und zugleich qualita v hochwer g gebaut werden kann, leistet der Ideenwe bewerb „Sozial – Schnell – Gut“. Der We be‐ werb wird vom Bauforum Rheinland‐Pfalz ausgelobt und aus Mi eln des Landesprogramms „Experimenteller Woh‐ nungs‐ und Städtebau“ gefördert. Ziel des We bewerbs ist es, beispielha e und übertragbare Modelle für einen schnell zu erstellenden, bezahlbaren und auf dem Gedan‐ ken des seriellen Bauens basierenden Wohnungsbau zu entwickeln. Die Preisverleihung fand am 18. Juli 2016 durch Ministerin Ahnen im Zentrum Baukultur sta . Bei der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum stellt die Verfügbarkeit von Bauland eine zentrale Herausforderung dar. Gerade in den wachsenden Städten und Gemeinden ist Bauland o knapp und unterliegt einem entsprechenden Preiswe bewerb. Der Oberbürgermeister der Stadt Landau, Thomas Hirsch, berich‐ tete beispielha über das strategische Vorgehen der Stadt Landau und Thomas Will, Vorsitzender der Arbeitsgemein‐ scha rheinland‐pfälzischer Wohnungs‐ unternehmen, stellte die Inhalte einer innerhalb des Bündnisses erarbeiteten Arbeitshilfe für die kommunale Praxis vor. „Die vorliegenden Ergebnisse des ersten halben Jahres unserer Bündnisarbeit können sich sehen lassen. In Anbetracht der laufenden Ini a ven und Projekte bin ich sehr zuversichtlich, dass wir unsere gemeinsam gesteckten Ziele erreichen werden“, resümierte Ministerin Ahnen am Ende des Treffens. Ein Schwerpunkt für die Zukun liege auf der Förderung von innova ven Bauprojekten. Dazu rief Ministerin Ahnen gemein‐ sam mit den Bündnispartnern zu „Modellvorhaben für innova ven Wohnungsbau in Rheinland‐Pfalz“ auf. Ein nächstes Treffen der Bündnispartner soll Anfang 2017 sta inden. Das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland‐Pfalz wurde auf Ini a ve des Finanz‐ Roswitha Sinz und Bauministeriums am 20. Oktober 2015 ge‐ ARGE rheinland‐pfälzischer gründet. Ziel des Bündnisses, das von der Lan‐ Wohnungsunternehmen desregierung und weiteren 20 Ins tu onen ge‐ Telefon: 0211 16998‐46 tragen wird, ist es, mehr bezahlbaren Wohnraum r.sinz@vdw‐rw.de für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, die auf preiswertes Wohnen angewiesen sind. Außerdem soll bestehender bezahlbarer Wohnraum erhalten und so‐ zialverträglich weiterentwickelt werden. Am 15. Dezember 2015 unterzeichneten die Bündnispartner eine gemeinsame Erklärung, mit der sie ihren Willen bekunden, sich ak v für die Verwirklichung der angestreb‐ ten Ziele einzusetzen. Ihre Ansprechpartnerin: Rheinland Pfalz Unmi elbar nach der Regierungsbildung in Rheinland‐Pfalz haben die Arbeitsgemeinscha rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen mit ihren beiden Verbänden und gemeinsam mit der Architektenkammer Rheinland‐Pfalz die neuen beziehungsweise „alten“ bau‐ und wohnungspoli schen Sprecher der im Landtag vertretenen Frak onen zu einer Gesprächsrunde in Mainz am frühen Abend des 30. Juni 2016 eingeladen. Die Beteiligten wollen damit auch die bisher gepflegte gute Gesprächs‐ und Austauschkultur mit den baupoli schen Sprechern fortsetzen. Gekommen waren aus der Poli k: Thomas Wansch, MdL, Städtebau‐ und wohnungspoli scher Sprecher der SPD‐Frak on, Andreas Hartenfels, MdL, Frak on Bündnis 90/Die Grünen und Gerd Schreiner, MdL, CDU‐Frak on. Thomas Roth, MdL, Frak onsvorsitzender der FDP, musste kurzfris g wegen anderer Terminverpflich‐ tungen seine Teilnahme absagen. Die Wohnungswirtscha brachte zu diesem Termin neben ihrem ARGE‐Vorsitzenden Thomas Will, Verbandsdirektor Alexander Rychter vom VdW Rheinland Wes alen und Jus ziar Stephan Gerwing vom VdW südwest, geschä sführende Vertreter von mehreren Unternehmen des Landes mit. Die Architektenkammer war ebenfalls mit ihrem mehrköpfigen Vorstand und ihrer Geschä sführung vertreten. Wohnungswirtscha und Architektenkammer gaben den Abgeordneten zunächst einen Einblick in sie bewegende wohnungs‐ und planungsrelevante Themen. Es ging dabei um die Ak vitäten des landesweiten Bündnisses für bezahl‐ bares Wohnen und Bauen, den Ideenwe bewerb „Sozial – Schnell – Gut“, den Bedarf einer interdisziplinären parla‐ mentarischen Arbeit bei den Themen Planen und Bauen sowie über übergeordnete Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau. Die Unternehmensvertreter und Architekten als Prak ker vor Ort brachten konkrete Bauhemmnisse aus ihrer Sicht ein, die einer Lösung bedürfen. Darunter standen unter anderem die Vorgaben der Landesbauordnung Rheinland‐Pfalz zum barrierefreien und rollstuhlgerechten Bauen und deren Handling durch die Genehmigungsbehör‐ den im Fokus. Einig waren sich alle Teilnehmer in der Zielsetzung, Rhein‐ Ihre Ansprechpartnerin: land‐Pfalz als Wohnstandort mit Qualitäten stärken zu wollen Roswitha Sinz und dabei das Thema der Erstellung von und Sicherung des ARGE rheinland‐pfälzischer bezahlbaren Wohnraums mit Qualität in den Mi elpunkt zu Wohnungsunternehmen stellen. Die Abgeordneten zeigten ein pragma sches Ver‐ Telefon: 0211 16998‐46 ständnis für die wohnungswirtscha lichen Anliegen und ver‐ r.sinz@vdw‐rw.de einbarten, den Austausch kon nuierlich fortsetzen zu wollen und dazu weitere Formate wie gemeinsame Bereisungen von Projekten durchführen zu wollen. Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland‐Pfalz Nach Mainz und Ludwigshafen hat das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland‐Pfalz drei weitere regionale Standorte in Rhein‐ land‐Pfalz aufgesucht: am 22. Juni Landau in der Pfalz, am 27. Juni 2016 Trier und am 6. Juli 2016 Koblenz. An allen drei Standorten war es das Ziel der jeweiligen Veranstaltung, Wege aufzuzeigen, wie bezahlbares Bauen und Wohnen zur Schaffung von mehr Wohnraum in diesem Segment gelingen kann. Roswitha Sinz, VdW Rheinland Wes alen, moderierte die jeweils regionaltypisch ausgerichteten Veranstaltungen mit der Teilnahme der jeweiligen Oberbürgermeister der Städte. „In der andauernden Niedrigzinsphase schaffen Zinssubven onen der För‐ derbank keine Mehrwerte“, so Weinberg. Der Fokus der Förderbank liege weiterhin auf der Wirtscha s‐, Struktur‐ und Wohnraumförderung in Rheinland‐Pfalz. Im Rahmen der Regionalveranstaltung in Landau in der Pfalz war zu spüren, dass Wohnen zur „Chefsache“ geworden ist. Landau lebt ein lokales Bündnis für bezahlbares Wohnen. Oberbürgermeister Thomas Hirsch und Bürgermeister Maximilian Ingenthron legten in der Veranstaltung anschaulich dar, wie strategisch und unter Nutzung verschiedener Instrumente des (Städte‐)Bau‐ und Planungsrechts, der Bodenpoli k sowie der Kommunika on die kommunalen Krä e eingesetzt und gebündelt werden, um städtebaulich verträgli‐ che und tragfähige Wohnstandorte zu entwickeln und auszubauen. Ihre Ansprechpartnerin: Roswitha Sinz ARGE rheinland‐pfälzischer Wohnungsunternehmen Telefon: 0211 16998‐46 r.sinz@vdw‐rw.de Juliane Letz vom Stadtbauamt Landau in der Pfalz erläuterte am konkreten Beispiel der Kon‐ version Landau‐Süd/Landesgartenschau die Nut‐ zung des Instruments „Konzeptvergabe“ in Lan‐ dau in der Pfalz. Helmut Arens vom familienge‐ führten Bauunternehmen Ma hias Ruppert de‐ monstrierte die Anwendung der Wohnraumför‐ derung für ein Wohnprojekt in Landau. Wohnraumförderung Rheinland Pfalz Am 9. Juni 2016 stellte der neue Finanzstaatssekretär und Verwaltungsratsvorsitzender der Inves ons‐ und Strukturbank Rheinland‐Pfalz (ISB), Dr. Stephan Wein‐ berg, in einer Bilanzpressekonferenz den Jahresab‐ schluss 2015 vor. „In der andauernden Niedrigzinsphase schaffen Zinssub‐ ven onen der Förderbank keine Mehrwerte“, so Wein‐ berg. Der Fokus der Förderbank liege weiterhin auf der Wirtscha s‐, Struktur‐ und Wohnraumförderung in Rheinland‐Pfalz. Die Wohnraumförderung s eg 2015 im Fördervolumen um 31 Prozent an: Mit 1.654 Zusagen erreichte das Gesamtvolumen 87,8 Millionen Euro, im Vorjahr waren es 66,9 Millionen Euro mit 1.183 Zusagen. „Im Jahr 2015 konnten wir über 1.000 Familien zu einem Zuhause verhelfen. Für Eigenheimbesitzer haben wir eine neue Darlehensvariante mit 30‐jähriger Zinsfestschreibung entwickelt; damit bieten wir den Eigentümern langfris ge Sicherheit“, erklärte Dexheimer. Im Mietwohnungsbau konnte die Förderbank die Zahl der geför‐ derten Wohneinheiten von 346 auf rund 450 bei einem Fördervolumen von 20,8 Millionen Euro (im Jahr 2014: 18,2 Millionen Euro) erhöhen. Den Bau und die Modernisierung von Wohnimmo‐ Ihre Ansprechpartnerin: bilien wird das Förderins tut auch weiter stärken Roswitha Sinz und damit die Landesregierung unterstützen, ihr ARGE rheinland‐pfälzischer erklärtes Ziel von 4.200 sozialen geförderten Miet‐ Wohnungsunternehmen wohnungen in diesem Jahr zu erreichen. „Dazu Telefon: 0211 16998‐46 bietet die ISB seit Anfang des Jahres Darlehen mit r.sinz@vdw‐rw.de Tilgungszuschuss von bis zu 20 Prozent an, um es privaten und gewerblichen Investoren zu erleich‐ tern, neue bezahlbare Mietwohnungen zu schaffen“, so Staatssekretär Dr. Weinberg. Saarland Die Lage auf dem Markt für preisgüns gen Wohnraum in einigen saarländischen Städten verschär sich weiter. So fehlt es gerade in Saarbrücken nach wie vor an preis‐ güns gem Wohnraum. Die Mitgliedsunternehmen des VdW saar verfügen über keine Reserven mehr, die als preisgüns ger Wohnraum angeboten werden könnten. Eine Lösung sei hingegen bisher nicht in Sicht. Das Land besteht weiter auf dem Status Quo zinsverbilligter Darlehen. Trotz hohen Bedarfs sei eine Bereit‐ scha für ein Zuschussprogramm nicht erkennbar. Darauf weist der VdW saar hin. „Ein auf Zuschuss basierendes Förderprogramm des Landes für den preisgüns gen Wohnungsbau ist im Saarland dringend notwendig“, erklärten VdW‐Präsident Volker Leers und VdW‐Vorstand Reinhold Jäger übereins mmend. Mit der saarländischen Landesregierung führe der Verband zu diesem Thema seit Längerem intensive Gespräche. „Da freut es uns ganz besonders, dass uns der Saarbrücker Baudezernent Heiko Lukas in dieser Haltung unterstützt“, sagten Leers und Jäger. Lukas ha e sich Ende Juni bei einer Veranstaltung der SPD ebenfalls für ein Wohnungsbau‐Förderprogramm des Landes ausgesprochen. Neben einem Förderprogramm für den Bau preisgüns ger Wohnungen gelte es auch die Rahmenbedin‐ gungen für die Immobilienwirtscha im Saarland zu verbessern. So s egen aufgrund staatlicher Vorgaben die Baukosten nach wie vor krä ig an. Eine besondere Herausforderung sei weiterhin die Unterbringung von Flüchtlingen und deren nachziehenden Familienangehörigen sowie die anschließende Integra on auf den Wohnungsmärkten. „Inves onskostenzuschüsse für den Wohnungsbau und deutlich stärker aufeinander abges mmte Förderbedingungen im Saarland müssen daher das Ziel sein“, so Leers und Jäger. Saarländisches Innenministerium Der Lei aden „Soziale Stadt – Saarland“ wurde überarbeitet, um den veränderten Gegebenheiten und Herausforderungen der Städte und Gemeinden gerecht zu werden. Der Lei aden löst die seit 2002 vorlie‐ gende Arbeitshilfe „Die Soziale Stadt – Ein Handlungsrahmen für die saarländischen Programmgemeinden“ ab. Seit Programmbeginn 1999 hat das Ministerium für Inneres und Sport insgesamt Fördermi el in Höhe von 54,3 Millionen Euro in 20 Programm‐ gebieten inves ert. Anfang Juni hat der Bund den „Inves onspakt für sozialen Zusammenhalt“ angekündigt. In den nächsten vier Jahren (2017 bis 2020) wird der Bund jährlich 200 Millionen Euro in den Ausbau und die Sanierung von Gemeinbe‐ darfs‐ und Folgeeinrichtungen insbesondere in Schulen, Kitas und Quar‐ erszentren inves eren 90 Millionen Euro zusätzlich für die Städtebauförderprogramme Stadt‐ umbau und Soziale Stadt einsetzen und zehn Millionen Euro für Modellvorhaben „Miteinander im Quar er – Umsetzung der ressortübergrei‐ fenden Strategie Soziale Stadt“ bereitstellen, das heißt dem Saarland stehen ab dem Jahr 2017 pro Jahr zusätzlich rund vier Millionen Euro für die soziale Stadtentwicklung zur Verfügung „Ich werde mich dafür einsetzen, dass die Bundesfinanzhilfen, die ins Saarland fließen, mit den verfügbaren Landesmi eln an die saarländischen Gemeinden zur Bewäl gung ihrer Probleme weitergereicht werden können“, sagt Innenminister Klaus Bouillon. „Dabei sollen die Fördermi el allen Menschen zugutekommen, Neuankömmlingen und Einheimischen.“ Die derzeit laufenden städtebaulichen „Soziale‐Stadt“‐Gesamtmaßnahmen in den saarländischen Gemein‐ den haben zum Teil eine Laufzeit von bis zu 18 Jahren erreicht und müssen abgeschlossen und abgerechnet werden. Neue Gesamtmaßnahmen können, sofern die Problemlage vorliegt, von den Gemeinden beim Mi‐ nisterium für Inneres und Sport angemeldet werden. Innenminister Bouillon kündigt an: „Für eine Verbesserung der Zusammenarbeit möchte ich eine ressort‐ übergreifende Arbeitsgruppe einrichten, die die Programmumsetzung in den Gemeinden sowohl fachlich als auch finanziell begleitet und unterstützt.“ Der Lei aden kann unter Angabe der gewünschten Exemplare als Broschüre bezogen werden über: Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung C „Kommunale Angelegenheiten und Städtebauförderung“, Frau Lamsfuss, [email protected] ► Lei aden „Soziale Stadt – Saarland“ Wohnraummietrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juli 2016 ent‐ schieden, dass eine auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummiet‐ verhältnisses nicht gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt. Sachverhalt Eine katholische Kirchengemeinde ha e seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Mieterin blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Kirchengemeinde das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiter‐ hin offenen Mietrückstände fristlos. Das Amtsgericht ha e der Räumungsklage sta gegeben, das Landgericht (LG) hat sie unter Abänderung der ers nstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Kündigung des Ver‐ mieters gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. Die Mieterin sei schutzwürdig, weil sie angesichts des Zeitablaufs davon habe ausgehen dürfen, dass der Vermieter von seinem Kündi‐ gungsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. Für die Mieterin als ehemalige Küsterin der Kirchenge‐ meinde habe es durchaus nahe gelegen, dass diese aus sozialen und ethischen Erwägungen nach derart langer Zeit keine Kündigung mehr erklären werde. Entscheidung Der BGH hat hingegen entschieden, dass § 314 Abs. 3 BGB neben den speziell geregelten Vorschri en zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht (§§ 543, 569 BGB) keine Anwendung findet. Diese vom BGH bislang offen gelassene Frage war in der Instanzrechtsprechung und im Schri tum umstri en. Bereits der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB spricht gegen eine zeitliche Schranke für den Ausspruch der Kündigung. Diese Vorschri en, die im Einzelnen die Modalitäten der fristlosen Kündigung eines Mietverhält‐ nisses regeln, sehen weder eine Zeitspanne, innerhalb derer die Kündigung auszusprechen ist, noch einen Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB vor. Das entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers. Dieser hat ausweislich der Materialien zum Miet‐ rechtsreformgesetz von 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB innerhalb einer „angemessenen Zeit“ ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Kündigungsrecht verwirkt werden könne und deshalb ein Bedürfnis für eine solche Festlegung nicht bestehe – zumal eine einheitliche konkrete Ausschlussfrist angesichts der Vielgestal gkeit der Mietverhältnisse ohnehin nicht festgelegt werden könne. Hieran hat sich durch die Einführung der allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschri des § 314 BGB durch das kurze Zeit später eingeführte Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert, da ausweislich der Gesetzesbegründung die spezialgesetzlichen Einzelbes mmungen weder aufgehoben noch geändert werden sollten. Da die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen in §§ 543, 569 BGB abschließend geregelt ist, war bereits die Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB durch das LG rechtsfehlerha . Überdies war seine Annahme, die Kün‐ digung sei nicht in angemessener Frist ausgesprochen worden, als solche nicht berech gt. Denn das LG hat weder berücksich gt, dass die Zahlungsrückstände trotz Mahnung fortbestanden, noch dass der Vermieter durch das Zuwarten mit der Kündigung vielmehr Rücksicht auf die Belange der Mieterin genommen hat (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die vom LG beanstandete „Verzögerung“ der Kündigung führte überdies auch nicht zur Verwirkung des Kün‐ digungsrechts, denn tragfähige Anhaltspunkte für ein berech gtes Vertrauen der Mieterin, dass der Vermie‐ ter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Verzugs mit zwei Monatsmieten keinen Gebrauch ma‐ chen werde, sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich (sogenanntes Umstandsmoment). Sie liegen insbesondere nicht schon darin, dass es sich bei dem Vermieter um eine Kirchengemeinde handelt und die Mieterin früher bei ihr als Küsterin beschä igt gewesen ist. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt, da die fristlose Kündigung aufgrund des Zahlungsverzugs berech gt und wirksam war (Urteil des BGH vom 13. Juli 2016; Az.: VIII ZR 296/15). Anmerkung Mit dieser Entscheidung hat der BGH in Ihr Ansprechpartner: der seit langem umstri enen Frage Klar‐ RA Stephan Gerwing Jus ziar heit gescha , dass für eine außerordent‐ Telefon: 069 97065‐178 liche Kündigung eines Mietverhältnisses ausschließlich die speziellen Vorschri en [email protected] des Mietrechts gelten. Starre Fristvorga‐ ben, innerhalb derer eine außerordentliche Kündigung nach einem Pflichtverstoß des Mieters auszuspre‐ chen ist, exis eren nicht. Vermieter müssen daher nicht unmi elbar nach Kenntniserlangung von den Kün‐ digungsgründen die Kündigung aussprechen. Allerdings rela viert der BGH insoweit, dass ein Kündigungs‐ recht auch verwirkt werden kann. Die Beurteilung der Verwirkung hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. ► www.bundesgerichtshof.de Maklerrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Juli 2016 in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E‐Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschä im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (= BGB a. F.) ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen wider‐ rufen werden kann. Sachverhalt I Im ersten Verfahren wurde der Kaufinteressent auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch genommen. Die Immo‐ bilienmaklerin bewarb im April 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück. Der Interessent bekundete per E‐Mail sein Interesse an dem Objekt. Die Immobilienmaklerin übersandte ihm darau in ein Exposé als PDF‐Datei, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufs‐ belehrung enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Kaufinteressent bestä gte telefonisch den Ein‐ gang des Exposés und bat um einen Besich gungstermin. Einige Wochen nach der Besich gung erwarb er das Grund‐ stück zu einem Kaufpreis von 240.000 Euro. Die Maklerin verlangt vom Käufer die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. Der Käufer hat den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits widerrufen. Sachverhalt II Im zweiten Verfahren bewarb eine Immobilienmaklerin im Jahr 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Kaufinteressenten übersandte sie ihm per E‐Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Kaufinter‐ essent bestä gte per E‐Mail den Eingang des Exposés und vereinbarte mit der Immobilienmaklerin einen Besich ‐ gungstermin. In der Folgezeit erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000 Euro. Die Maklerin verlangt von dem Käufer die Zahlung einer Provision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Käufer den Maklervertrag widerrufen. Entscheidung Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren den Käufern Recht gegeben. Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a. F. zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistun‐ gen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließ‐ licher Verwendung von Fernkommunika onsmi eln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs‐ oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der BGH hat ent‐ schieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Die jeweiligen Käufer konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden. Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB a. F. erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bes mmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt ha en. Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der er‐ bachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wert‐ RA Stephan Gerwing ersatz zu. 312e Abs. 2 BGB a. F. hat der Verbrau‐ Jus ziar cher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Telefon: 069 97065‐178 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach [email protected] den Vorschri en über den gesetzlichen Rücktri nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zuges mmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleis‐ tung beginnt. In beiden Fällen ha e es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt (Urteile des BGH vom 7. Juli 2016; Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15). Ihr Ansprechpartner: ► www.bundesgerichtshof.de Betriebskostenrecht Der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. April 2016 entschieden, dass es § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gesta et, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 Prozent nach erfasster Verursachung umzule‐ gen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunab‐ hängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebs‐ kosten einzubeziehen. Nach dieser Maßgabe ist es zuläs‐ sig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbe‐ sei gung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berück‐ sich gen. Weiterhin betonte der BGH, dass eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB es nicht ausschließt, das Änderungsrecht für einen kün igen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedür ig erweisen kann. Sachverhalt In einem Wohnraummietvertrag ist unter anderem die Umlage der Kosten der Müllbesei gung auf die Mie‐ ter vereinbart. Die Mieter und Vermieter streiten darüber, ob im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2010 und 2011 die Kosten für die Entsorgung des Restmülls anhand der Verur‐ sachung einer Mindestmüllmenge im jeweiligen Mieterhaushalt berechnet werden dur en. Entscheidung Dies hielt der BGH entgegen der Ansicht des Mieters für zulässig. Nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB sind Be‐ triebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rech‐ nung trägt. Damit steckt das Gesetz einen Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Umlegung verbrauchs‐ oder verursachungsabhängiger Betriebskosten bewegen muss, wenn Verbrauch oder Verursachung erfasst werden. Der Abrechnung muss ein Maßstab zugrunde liegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursachung „Rechnung trägt“, das heißt, sie angemessen berücksich gt. Hierbei bestehe für den Vermieter ein gewisser Spielraum für die Ausgestaltung der Umlage. Der Vermieter muss solche Betriebskosten nicht zu 100 Prozent nach Verbrauch beziehungsweise erfasster Verursachung umlegen, sondern kann in gewissem Umfang auch verbrauchs‐ oder verursachungsunabhängige Kosten‐ bestandteile in die Umlage einbeziehen. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, bei der Umlage der Kosten für die Restmüllentsorgung eine angemessene Mindestmenge anzusetzen. § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB gesta et es, eine verursachungsgerechte Abrechnung auch unter Berücksich gung eines Festanteils vorzunehmen, denn diese Bes mmung berech gt den Vermieter, die Betriebskosten „ganz oder teilweise" nach einem Maßstab umzulegen, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rech‐ nung trägt. Aus dem Gesetzeswortlaut („teilweise“) folgt, dass der kombinierte Ansatz einer festen Mindest‐ müllmenge bei der Kostenumlage zulässig ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung unter anderem das Ziel, mehr Abrechnungs‐ und Kostenge‐ rech gkeit zu schaffen. Dem trägt die Berücksich gung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll Rechnung. Zwar können in gewissem Umfang Mieter benachteiligt werden, die tatsächlich weniger Abfall verursachen. Andererseits wird dem Anreiz entgegengewirkt, Abfall anderwei g zu entsorgen, um Betriebs‐ kosten zu sparen. Die Änderung des Abrechnungsmaßstabes Ihr Ansprechpartner: RA Stephan Gerwing wirkt zwar nur für die Zukun (§ 556a Abs. 2 Satz 1 BGB) und ist nur vor Beginn Jus ziar des Abrechnungszeitraums zulässig Telefon: 069 97065‐178 [email protected] (§ 556a Abs. 2 Satz 2 BGB), dies schließt jedoch nicht aus, das Änderungsrecht für einen kün igen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben. Dies ist auch sachgerecht, denn die Überprüfung, ob der gewählte Maßstab noch dem Gerech gkeitsgebot entspricht, ist von den tatsächlichen Gegebenhei‐ ten abhängig und kann nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unter Umständen korrekturbedür ig sein (Urteil des BGH vom 6. April 2016, Az.: VIII ZR 78/15). ► www.bundesgerichtshof.de Privates Baurecht Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juni 2016 entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennis‐ halle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funk on der Halle dient und deshalb die lange Verjährungsfrist für Nacherfül‐ lungsansprüche von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) Anwendung findet. Weiterhin betonte der BGH, dass eine Änderung des Ab‐ rechnungsmaßstabes gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB es nicht ausschließt, das Änderungsrecht für einen kün igen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedür ig erweisen kann. Sachverhalt Der Betreiber einer Tennishalle (auf eigenem Grundstück) beau ragte 2004 ein Unternehmen mit der Er‐ richtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Tennishalle. Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 Millimeter lang, 1.082 Millimeter breit, 38 Millimeter hoch und hat ein Gewicht von 18 Kilogramm. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errich‐ tete das Unternehmen eine Unterkonstruk on , die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruk on und Module waren so anzubringen, dass die Sta k des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht be‐ einträch gt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerha regen‐ dicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Verkabelt wurden die Module mit insgesamt rund 500 Meter Kabel, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu ver‐ binden. Hierfür legte das Unternehmen Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durch‐ dringung des Dachs beziehungsweise der Gebäudeaußenhaut musste dauerha wi erungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte der Au ragnehmer Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete der Au ragnehmer eine Kontroll‐ und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte. Die Au raggeberin rügt die zu gerin‐ ge Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 Prozent der Ne overgütung. Entscheidung Der BGH gab dem Betreiber der Tennishalle recht, weil für seinen Nacherfüllungsanspruch die lange Verjäh‐ rungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Ihr Ansprechpartner: BGH gilt die lange Verjährungsfrist „bei RA Stephan Gerwing Jus ziar Bauwerken“, wenn das Werk in der Errich‐ Telefon: 069 97065‐178 tung oder grundlegenden Erneuerung [email protected] eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneue‐ rung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu setzen ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein (Urteil des BGH vom 2. Juni 2016; Az.: VII ZR 348/13). ► www.bundesgerichtshof.de Bundestag und Bundesrat beschließen Änderungen beim EEG Bundestag und Bundesrat haben am 8. Juli 2016 die Reform der Ökostromförderung beschlossen. Demnach werden kün ig (Ver‐)Mieterstrommodelle ermöglicht. Mieter können dann aus Gebäude‐Photovoltaikanlagen des Vermieters Strom vom Dach beziehen, ohne dass die volle EEG‐Umlage fällig wird. Mit der beschlossenen EEG‐Novelle werden Mieterstrom und Eigenversorgung endlich rechtlich gleichgestellt. Mieterstrom ist Strom, der in den Wohnquar eren erzeugt und nicht ins allgemeine Stromnetz eingespeist, sondern direkt von den Mietern genutzt wird. Dadurch bleibt der Strom vor Ort und entlastet das Netz. Bisher waren nur Eigentümer, die sich mit einer Dachanlage selbst versorgten, von den steigenden Umlagen auf Ökostrom teilweise oder ganz befreit, nicht aber Vermieter als Betreiber dieser Anlagen und die dort wohnenden Mieter. Das Bundeswirtscha sministerium ist nun ermäch gt, eine entsprechende Verordnung mit den Details für Mieterstrom zu erlassen. Mit der Verordnung ist im Herbst 2016 zu rechnen. Es gibt zwar derzeit noch eine weitere Hürde für den Mieterstrom. Wohnungsunternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Photovoltaik oder aus Kra ‐Wärme‐Kopplung (KWK) lokal erzeugen wollen, werden steuerlich benachteiligt. Sobald sie den erzeugten Strom ins allgemeine Netz einspeisen oder den Mietern zur Verfügung stellen, wird die eigentlich gewerbesteuerbefreite Vermietungstä gkeit gewerbe‐ steuerpflich g. Ihr Ansprechpartner: Sascha Lankes Energie, Planung, Technik, Mul media Telefon: 069 97065‐144 [email protected] Dennoch bieten die aktuellen Änderun‐ gen des EEG auch den Mitgliedsun‐ ternehmen des VdW einen Anlass, er‐ neut mögliche Mieterstrommodelle bei geeigneten Beständen zu prüfen. Smart Home‐ und AAL‐Technologien 40 Prozent der Wohnungs‐ und Immobilienunterneh‐ men wollen bis 2017 Smart Home‐ oder AAL‐Technolo‐ gien in ihren Liegenscha en einsetzen. Das geht aus einer Studie hervor, die die SmartHome Ini a ve Deutschland e.V. in Zusammenarbeit mit dem Bera‐ tungsunternehmen mm1 und dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs‐ und Immobilienunternehmen e.V. durchführte. Als wich ges kün iges Einsatzfeld für Smart Home‐ und AAL‐Lösungen bewerteten Umfrageteilnehmer den Bereich Energiemanagement. An der Studie nahmen bundesweit rund 500 Akteure der deutschen Wohnungswirtscha teil. Über 80 Prozent der Umfrageteilnehmer verwalten einen Bestand von mehr als 500 Wohneinheiten, etwa zwei Dri el aller Befragten mehr als 1.000 Wohneinheiten. Die Studie zeigt, dass die deutsche Wohnungswirt‐ scha das Poten al vernetzter, intelligenter Technologien für sich erkannt hat. Gleichzei g gibt es noch einen hohen Informa onsbedarf hinsichtlich des Marktangebots. Marktumfeld Die intelligente Vernetzung von Geräten gilt als eines der größten Technologie‐Wachstumsfelder der kom‐ menden Jahre. Smart Home wird kün ig die Lebensqualität verbessern und den effek ven Umgang mit Res‐ sourcen erleichtern. Senioren und pflegebedür ige Menschen werden mi els AAL‐Technologien mehr Un‐ terstützung für ein selbstbes mmtes Leben in gewohnter Umgebung erfahren. Nache dem Stand von heute liegt die Verbreitung von Smart Home‐Technologien jedoch noch hinter den Erwartungen zurück. Der Wohnungswirtscha könnte eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des Smart Home‐Marktes in Deutschland zukommen. Keine andere Branche verfügt über einen so direkten Zugang und Einfluss auf die technische Aussta ung von Immobilien. Professionell gewerbliche Vermieter verwalten mit rund 8,3 Millionen Wohnungen heute gut 20 Prozent des Wohnungsmarktes mit seinen etwa 40 Millionen Bestandswohnungen. Die Studienergebnisse im Überblick 40 Prozent der Befragten wollen bis 2017 Smart Home‐ oder AAL‐Technologien in ihren Liegenscha en einsetzen. Als wich gstes kün iges Einsatzfeld für Smart Home‐ und AAL‐Lösungen bewerten Umfrageteilnehmer, neben gesetzlich vorgeschriebener Rauchmelder, den Bereich Energiemanagement. Hierzu zählen Energiever‐ brauchsmessung, ‐visualisierung und ‐abrechnung sowie Heizungssteuerung. Bedeutend ist auch die Überwachung und Steuerung des Raumklimas zur Schimmelvermeidung. Wohnungs‐ und Immobiliengesellscha en sehen die Inves on in Smart Home‐ und AAL‐40‐Lösungen als Instrument der Mieter‐ und Kundenbindung. 85 Prozent nennen dies als Hauptmo v möglicher Inves onen. Knapp 60 Prozent der Umfrageteilnehmer fühlen sich über die Angebote am Markt nicht ausreichend informiert. 80 Prozent planen nicht, Smart Home‐ und AAL‐Kompetenz im eigenen Unternehmen aufzubauen, son‐ dern bevorzugen die Zusammenarbeit mit externen Partnern. Fast 60 Prozent sehen in Architekten und Planern sowie spezialisierten Beratungsunternehmen die präfe‐ rierten Partner ihrer Wahl und verorten hier die entsprechende Fachkompetenz. Die Inves onsbereitscha der Branche liegt im geringinves ven Bereich. Drei Viertel der 50 Befragten sind bereit, bis zu 20 Euro pro Quadratmeter für eine Smart Home oder AAL‐Lösung zu inves eren. Lediglich 20 Prozent sehen in Smart Home‐ und AAL‐Lösungen ein Instrument für Kostensenkungen, nur acht Prozent ein Instrument für Umsatzsteigerungen. Die befragten Immobilien‐ und Wohnungsgesellscha en erwarten, dass in den kommenden Jahren bis zu 20 Prozent der Mieter smarte und bis zu 30 Prozent altersgerechte Wohnungen nachfragen werden. „Energiewende und demografischer Wandel sind die bei weitem wich gsten Impulsgeber für die Inves ‐ onsbereitscha der Wohnungswirtscha in Smart Home‐ und AAL‐Lösungen“, so Torsten Witusch, Mana‐ ging Consultant bei mm1. „Die Studie zeigt, dass die Branche vor allem im Bereich Energiemanagement bereits Potenzial sieht und hier auch kurzfris g zu Inves onen bereit ist.“ Barrierereduziertes Wohnen wird im Zuge des demografischen Wandels und einer zunehmend alternden Gesellscha immer mehr Relevanz erfahren. Die KfW fördert bereits heute den Einbau technischer Assis‐ tenzsysteme, weitere wich ge Impulse könnte die Poli k setzen. GdW‐Präsident Axel Gedaschko: „Der Leistungskatalog der Pflegekassen muss um IT‐gestützte Monitoring‐ systeme erweitert werden. Zudem sollten auch Wohnungsunternehmen Inves onszuschüsse im Rahmen des KfW‐Programms ‚Altersgerecht Umbauen‘ in Anspruch nehmen können. Steuerliche Vergüns gungen für die Mieter oder für die Unternehmen können zusätzliche Anreize bieten, solche Systeme einzubauen.“ Alexander Schaper, Geschä sführer des SmartHome Ini a ve Deutschland Sascha Lankes e. V.: „Das Poten al vernetzter, intelli‐ Energie, Planung, Technik, Mul media genter Technologien ist erkannt. Der Telefon: 069 97065‐144 Inves onswille ist vorhanden, die [email protected] Wohnungswirtscha benö gt nun volumenmark augliche, inves onssichere Lösungen. Darüber hinaus gilt es den in weiten Teilen noch bestehenden Informa onsbedarf hinsichtlich des heute bereits verfügbaren Marktangebots und der damit verbundenen Möglichkeiten zu decken.“ ► Studie VSmart Home‐ und AAL‐Technologien in der Immobilien‐ und Wohnungswirtscha “ Ihr Ansprechpartner: Projektaufruf Angesichts der efgreifenden Verände‐ rungen, die mit dem demografischen und gesellscha lichen Wandel einher‐ gehen, setzt die rheinland‐pfälzische Landesregierung einen poli schen Schwerpunkt auf bezahlbares und a rak ves Wohnen. Die Landesregierung Rheinland‐Pfalz ru daher gemeinsam mit den weiteren Partnern im Bündnis für be‐ zahlbares Wohnen und Bauen alle Vorhabenträger, welche zeitnah (d. h. geplanter Baubeginn innerhalb der nächsten drei Jahre) im Innenbereich von Städten und Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf preiswerte Wohnungen errichten und modernisieren die sich durch experimentelle und innova ve Ansätze sowie baukulturelle Qualitäten auszeichnen dazu auf, ihre Projekte als „Modellvorhaben für innova ven Wohnungsbau in Rheinland‐Pfalz“ einzureichen. Gesucht werden Projektbeiträge, die innova ve, experimentelle und modellha e Maßnahmen insbeson‐ dere in den nachfolgenden Themen‐ und Handlungsfeldern vorschlagen: Nachverdichtung und ergänzendes Bauen Modulares, elemen ertes und serielles Bauen Energe scher und barrierefreier Umbau im Quar er Innova ve Anwendung bewährter und neuar ger Baustoffe und Bauweisen Funk onswandel und Umnutzung gewerblicher Flächen zu Wohnraum Gemeinscha liches Wohnen, Integra on und Nachbarscha Genossenscha liches Bauen und Wohnen Kommunika on und Interak on im Quar er Zur Umsetzung der mit modellbedingten Mehrkosten verbundenen Maßnahmen stellt die Landesregierung Fördermi el aus dem Landesprogramm „Experimenteller Wohnungs‐ und Städtebau (ExWoSt)“ zur Verfü‐ gung. Den Vorhabenträgern wird jeweils eine Zuwendung als Projek örderung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch 40.000 Euro je Vor‐ haben. Zuwendungsfähig sind insbesondere solche Kosten, die als modellbedingte Mehrkosten für Planung, Vorbereitung, Prozessbegleitung, Projektmanagement, Beglei orschung, Dokumenta on und Ähnliches entstehen. Die bauliche Umsetzung der Vorhaben soll unter Inanspruchnahme von Fördermi eln aus den Programmen der sozialen Wohnraumförderung erfolgen. Inves ve Maßnahmen sind daher im Rahmen des Projektauf‐ rufes grundsätzlich nicht förderfähig. Ihr Ansprechpartner: Sascha Lankes Energie, Planung, Technik, Mul media Telefon: 069 97065‐144 [email protected] ► www.a‐dk.de/exwost Mit der Durchführung des Auswahlver‐ fahrens ist das Büro a:dk architekten datz kullmann beau ragt. Die Einrei‐ chung der Unterlagen erfolgt bis zum 28. Oktober 2016 an: a:dk architekten datz kullmann, Schillerplatz 16, 55116 Mainz, exwost@a‐dk.de WIBank Die KfW ha e die Förderung des Effizienzhaus 70‐Stan‐ dards im Neubau zum 1. April 2016 grundsätzlich einge‐ stellt. Aufgrund einer Ini a ve des Bundesbauministe‐ riums für die Schaffung zusätzlichen bezahlbaren Wohn‐ raums kann die WIBank in Hessen in Koopera on mit der KfW jedoch weiterhin Mi el aus dem in der Woh‐ nungswirtscha sehr beliebten KfW‐Programm Energie‐ effizient Bauen – Effizienzhaus 70 anbieten. Kombina on mit Mi eln des Sozialen Mietwohnungsbaus des Landes (Neubauprogramm, KIP‐Programm oder Studen sches Wohnen) oder Kombina on mit kommunalen Fördermi eln oder Kommunale oder landesverbundene Unternehmen mit Erstvermietungsmieten unterhalb des Marktes. Angeboten werden Darlehensbeträge bis zu 100.000 Euro je Wohnung mit Zinsbindungen von zehn oder 20 Jahren. Es gelten die Zinskondi onen der KfW beim Energieeffizient Bauen als Höchstgrenze. Weitere Voraussetzung ist die Bestä gung des energe schen Standards durch einen von der KfW anerkann‐ ten Energieberater. Ihr Ansprechpartner: Sascha Lankes Energie, Planung, Technik, Mul media Telefon: 069 97065‐144 [email protected] Weitere Informa onen erhalten Sie bei der WIBank von Frau Walden, Telefon 069 9132‐2592. ► Merkbla Energieeffizient Bauen Flüchtlingsunterkun Die Oberfinanzdirek on Frankfurt am Main (OFD) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ver‐ mietung von Flüchtlingsunterkün en auseinandergesetzt. Bei den mit der öffentlichen Hand oder anderen Anbietern abgeschlossenen Verträgen handelt es sich im Normalfall um langfris ge Vermietungen, die umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerlich gilt eine Wohnraum‐ oder Grundstücks‐ vermietung als langfris g, wenn der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten hat. Unerheblich ist dabei, wie lange die einzelnen Bewohner in der Unterkun untergebracht sind. Selbst wenn sich die Miete nach der tatsächlichen Belegung (der Anzahl der jeweils untergebrachten Personen) richtet, liegt keine kurzfris ge Vermietung vor, sofern der Vertrag selbst über mehr als sechs Monate oder unbefristet abgeschlossen wurde. Werden neben der reinen Wohnraumüberlassung weitere Dienstleistungen erbracht, kann die Sache kom‐ pliziert werden. Die OFD weist zwar darauf hin, dass die folgenden Dienstleistungen für die Steuerfreiheit unschädlich sind: Bereitstellung von Be wäsche Bereitstellung von Mobiliar Gebäudereinigung Bereitstellung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern (auch wenn kostenpflich g) Zurverfügungstellung von Hauspersonal bzw. Hausmeistern werden allerdings andere zusätzliche Dienstleistungen erbracht (zum Beispiel die soziale Betreuung der Untergebrachten oder die Beau ragung eines Sicherheitsdienstes durch den Vermieter), kann ein soge‐ nannter Vertrag besonderer Art vorliegen. Dann wird aus dem steuerfreien Vermietungsverhältnis gegebe‐ nenfalls insgesamt eine steuerpflich ge Dienstleistung, die mit 19 Prozent zu versteuern ist. Ob ein solcher Vertrag besonderer Art vorliegt, richtet sich nach einer komplizierten Einzelfallprüfung. Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.‐Kffr. Anke Kirchhof Steuerberaterin Telefon: 069 97065‐138 [email protected] Eine etwaige Verpflegung der Bewohner ist noch einmal gesondert zu beurteilen. Sie unterliegt ‐ neben der steuerfreien Vermie‐ tung ‐ der Umsatzsteuer von 19 Prozent. OFD Frankfurt/Main, Verf. v. 21.03.2016, S 7168 A ‐ 15 ‐ St 16 Altersversorgungsverpflichtungen Die Neuregelung bei der handelsrechtlichen Pensions‐ rückstellungsermi lung hat Konsequenzen für den Ergebnisabführungsvertrag Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkre‐ ditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vor‐ schri en wurde der Zeitraum für die Ermi lung der Abzinsungszinssätze zur Bewertung von Pensionsrückstel‐ lungen verlängert. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr mit dem durchschni lichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschä sjahre abzuzinsen. Der sich aus der Anwendung der Neuregelung ergebende Entlastungseffekt unterliegt nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einer Ausschü ungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Dagegen enthält das Gesetz keine ergänzende Regelung im Ak engesetz, nach der dieser Ergebniseffekt ‐ bei Existenz eines Gewinnabführungsvertrags ‐ auch abführungsgesperrt ist. Fraglich war bislang, ob das Fehlen einer expliziten Abführungssperre zu einer durch Analogie zu schlie‐ ßenden Gesetzeslücke führt. Die Beantwortung dieser Frage hat hohe Bedeutung für die gesellscha srecht‐ lich zutreffende Bemessung des abzuführenden Gewinns (aus Sicht des Organträgers entsprechend: des zu vereinnahmenden Gewinns) ebenso wie für die steuerliche Anerkennung einer Organscha , da diese unter anderem abhängig ist von der Frage einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler hat das Bundesfinanzministerium ihm mitgeteilt, dass eine Organscha steuerlich nur anerkannt wird, wenn unter anderem ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen ist, der während seines Bestehens auch vollzogen wird. Hierzu gehört, dass die Organgesell‐ scha ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Das Vorliegen der Ausschü ungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB hat ohne ausdrückliche Regelung keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns. Fehlt es an einer solchen Abführungssperre, dann wird der Gewinnab‐ führungsvertrag nur tatsächlich durchgeführt, wenn auch die ausschü ungsgesperrten Beträge abgeführt werden. Nur dann ist die steuerliche Organscha weiter anzuerkennen. Auch das Ins tut der Wirtscha sprüfer hat bereits im März 2016 in der Angelegenheit den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen (BMF) ange‐ schrieben und gebeten, notwendige Rechts‐ sicherheit für die Steuerpflich gen zu schaff‐ ffen. Die Antwort des BMF steht noch aus. Ihre Ansprechpartnerin: Dipl.‐Kffr. Anke Kirchhof Steuerberaterin Telefon: 069 97065‐138 [email protected] Informa on Juli/August 2016 Themen der Ausgabe: Juli/August 2016 Einkommensteuer Bebautes Grundstück erworben: Abbruchkosten sind auch bei unentgelt‐ licher Einbringung abzuschreiben Schulden lgung: Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung eines Grundstücks Zivilprozesskosten: Klage wegen Baumängeln eröffnet keinen Kostenabzug Zivilprozesskosten: Abwehr von Wasserschäden am Gebäude kann steuerlich abziehbar sein Ehega en und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist güns ger als Einzelveranlagung Erhöhung der Altersbezüge: 160.000 Rentner müssen erstmals Steuern zahlen Vermietungsgenossenscha en Kapitalertragsteuer? Körperscha steuer BFH bestä gt die EK‐ 02 Abgeltungssteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Doch kein Vertrauensschutz für Subunternehmer? Behindertenwerkstä en: Steuerermäßigung ist nicht mehr auf die Produk on beschränkt Irreführende Schreiben: BZSt warnt vor kostenpflich gen Angeboten zur ID‐Nummern‐Registrierung Sons ges Steuerrecht Kampf gegen Steuerhinterziehung: NRW‐Finanzverwaltung gibt Datensätze an europäische Staaten weiter Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskun ► Download der Juli/August‐Ausgabe Juli/August 2016 Information STEUERN und BILANZIERUNG Information Juli/August 2016 Inhalt Seite Einkommensteuer _________________________________________________________________ 1 Bebautes Grundstück erworben: Abbruchkosten sind auch bei unentgeltlicher Einbringung abzuschreiben _____________________________________________________________________ 1 Schuldentilgung: Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung eines Grundstücks ___________ 1 Zivilprozesskosten: Klage wegen Baumängeln eröffnet keinen Kostenabzug ______________________ 2 Zivilprozesskosten: Abwehr von Wasserschäden am Gebäude kann steuerlich abziehbar sein _________ 2 Ehegatten und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung ______ 3 Erhöhung der Altersbezüge: 160.000 Rentner müssen erstmals Steuern zahlen ____________________ 3 Vermietungsgenossenschaften _______________________________________________________ 4 Kapitalertragsteuer? ________________________________________________________________ 4 Körperschaftsteuer ________________________________________________________________ 4 BFH bestätigt die EK- 02 Abgeltungssteuer _______________________________________________ 4 Umsatzsteuer _____________________________________________________________________ 5 Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Doch kein Vertrauensschutz für Subunternehmer? _______________ 5 Behindertenwerkstätten: Steuerermäßigung ist nicht mehr auf die Produktion beschränkt ___________ 6 Irreführende Schreiben: BZSt warnt vor kostenpflichtigen Angeboten zur ID-NummernRegistrierung ______________________________________________________________________ 6 Sonstiges Steuerrecht ______________________________________________________________ 7 Kampf gegen Steuerhinterziehung: NRW-Finanzverwaltung gibt Datensätze an europäische Staaten weiter _____________________________________________________________________ 7 Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft ___________________________________ 7 Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.V. Franklinstraße 62, 60486 Frankfurt Telefon: 069 97065–167 Telefax: 069 97065–204 [email protected] www.vdwsuedwest.de Einkommensteuer Bebautes Grundstück erworben: Abbruchkosten sind auch bei unentgeltlicher Einbringung abzuschreiben Wer Unternehmer und Immobilieneigentümer zugleich ist, wird sich vor dem Erwerb eines betrieblichen Grundstücks nicht primär über die steuerlichen Konsequenzen Gedanken machen. Dass auf Grund und Boden Grunderwerbsteuer anfällt, sollte zwar jedem klar sein. Doch bei Erwerb eines auf dem Grundstück stehenden Gebäudes stellt das Steuerrecht einerseits auf den Zustand des Gebäudes ab und andererseits auf die Absicht des Unternehmers. Ein technisch einwandfreies und funktionierendes Gebäude beispielsweise muss nicht abgerissen, sondern kann weiterhin genutzt werden. Als Konsequenz wird der Kaufpreis in Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt. Der Grund und Boden bleibt im Wert bestehen, das Gebäude wird über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Wenn der Unternehmer das Gebäude nicht gebrauchen kann, sondern ein neues errichten will, entstehen Abbruchkosten. Diese wirken sich ebenfalls nur als Abschreibungen über die Restnutzungsdauer aus - sofort abziehbare Betriebsausgaben entstehen nicht. Das alte Gebäude steht zwar nicht mehr, der Abriss stellt jedoch den ersten Schritt zur Errichtung des neuen Gebäudes dar. Ergo gelten die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Ein Abbruchplan, der die Voraussetzung für die oben beschriebenen Konsequenzen ist, wird bei einem Abriss innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb angenommen. Und er überdauert selbst unentgeltliche Vermögensübertragungen, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigt hat. Im Streitfall hatte eine Eigentümerin diverse neu erworbene Grundstücke in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Die Kommanditgesellschaft riss die aufstehenden Gebäude ab und baute neue. Die unentgeltliche Einlage wird steuerlich genauso bewertet wie ein entgeltlicher Vorgang. Da eine Abbruchabsicht vorlag, bewertete das FG die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Für die steuerrechtliche Bewertung von Abbruchkosten ist es also unerheblich, ob ein Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde. Sofern eine Abbruchabsicht bestanden hat, zählen sie zu den Herstellungskosten für das neu errichtete Gebäude. FG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2016 – 10 K 2708/15 F Schuldentilgung: Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung eines Grundstücks Den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks aus dem Privatvermögen muss man in der Regel nur versteuern, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf stattfindet. Die Steuerlast ist allerdings nur ein Faktor. Manchmal ist eine Wertsteigerung oder ein Liquiditätsengpass so groß, dass man die Steuerlast in Kauf nimmt. Allerdings sollte man sich dann auch darüber Gedanken machen, was steuerlich mit dem eventuell noch vorhandenen Darlehen passiert. In der Regel sollte ein Darlehen beim Verkauf getilgt oder für ein anderes Ersatzwirtschaftsgut verwendet werden. Denn nur dann sind die Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Der Verkaufserlös muss dabei vollumfänglich zur Darlehenstilgung eingesetzt werden. Reicht das nicht aus, können die Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden und die Steuerlast mindern. Die Volltilgung eines Darlehens lässt sich die darlehensgebende Bank in der Regel gut bezahlen: mit einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung. Diesen Umstand erkennt das Finanzamt als Rückzahlungshindernis an. Denn kein Steuerpflichtiger soll sich aus rein steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig verhalten. Daher darf sich die Schuldentilgung bei einem solchen Rückzahlungshindernis verzögern und dennoch dürfen die Zinsen weiterhin als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. So auch im Fall eines Grundstückseigentümers aus Nordrhein-Westfalen: Zwischen 150.000 € und 180.000 € sollte er als Vorfälligkeitsentschädigung für die verfrühte Tilgung seines Darlehens zahlen. Daher setzte er den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung ein, sondern „parkte“ ihn in einem Geldmarktfonds. Das war aus Sicht des Finanzgerichts Münster (FG) ein Fehler. Denn dadurch, dass das Darlehen einer anderen Einkunftsart - den Einkünften aus Kapitalvermögen - zugeführt wurde, griff der Grundsatz der späteren Schuldentilgung nicht mehr. Information VdW südwest – Juli/August 2016 1 Infolgedessen konnten die Darlehenszinsen lediglich als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden. Bei diesen Einkünften hatte der Kläger aber von vornherein keine Überschusserzielungsabsicht, da der Geldmarktfonds weniger Zinsen generierte als das Darlehen an Zinsen kostete. Die Verluste konnten daher keine steuerliche Wirkung entfalten - es handelte sich um Liebhaberei. Dem Grundstückseigentümer bleibt nun nur noch der Gang vor den Bundesfinanzhof. FG Münster, Urt. v. 11.03.2016 – 4 K 173/13 E Zivilprozesskosten: Klage wegen Baumängeln eröffnet keinen Kostenabzug Wer ein Haus baut, braucht manchmal starke Nerven - mitunter noch Jahre später. Diese Erfahrung haben auch Eheleute aus Baden-Württemberg gemacht, die jahrelang gegen den Bauträger ihrer selbstbewohnten Doppelhaushälfte prozessiert hatten. Der Grund: Bereits kurz nach ihrem Einzug war Wasser in den Keller eingedrungen, so dass die Eheleute vor den Zivilgerichten eine Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags durchsetzen wollten. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Prozessparteien schließlich einen ersten Vergleich, der den Bauträger zu einer fachgerechten Sanierung der Undichtigkeiten verpflichtet hatte. Nachdem die Nachbesserungsarbeiten aus Sicht der Eheleute nicht zur Mängelbeseitigung geführt hatten, klagten sie erneut auf Rückabwicklung. Im Rahmen eines zweiten Vergleichs wurde schließlich ein Schiedsgutachten eingeholt, wonach die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht fachgerecht erfolgt war. Die Kosten für ihre Rechtsanwälte von 10.295 € machten die Eheleute schließlich in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Zivilprozesskosten sind nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur steuerlich anzuerkennen, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt. Dieser existenzielle Bereich wird nach Gerichtsmeinung durch den verfolgten Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht berührt - auch wenn der Ausgang des Verfahrens für die Eheleute von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Der BFH wies darauf hin, dass der Kauf eines Einfamilienhauses typischerweise nicht das Existenzminimum berührt und daher als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint. Nichts anderes gilt für die Kosten zur Rückabwicklung eines solchen Kaufs. Entscheidungserheblich war für das Gericht zudem, dass das Eindringen des Wassers im vorliegenden Fall nicht zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatte und Baumängel nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar sind, die einen steuerlichen Kostenabzug eröffnen können. BFH, Urt. v. 20.01.2016 – VI R 19/14, NV Zivilprozesskosten: Abwehr von Wasserschäden am Gebäude kann steuerlich abziehbar sein Niemand steht gern dauerhaft mit nackten Füßen im Wasser - auch einem Gebäude sind nasse Grundmauern auf Dauer nicht zuträglich. Ein Hausbesitzer aus Niedersachsen führt momentan einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt um die Frage, ob Prozesskosten für die künftige Abwehr von Hochwasserschäden an seinem privaten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Sein Haus steht nahe eines Flusses, der zum Betrieb einer Turbine in regelmäßigen Abständen angestaut wird. Durch den gestiegenen Pegel des Flusses dringt regelmäßig Wasser in die Kellerräume des Hauses ein. Ein vom Hausbesitzer beauftragtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass das Problem des Wassereintritts bei einer um einen Meter niedrigeren Anstauhöhe künftig nicht mehr auftreten würde. Der Hausbesitzer klagte daraufhin gegen den Turbinenbetreiber mit dem Ziel, eine geringere Anstauhöhe gerichtlich durchzusetzen; die Kosten des Rechtsstreits beliefen sich auf 7.200 €. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass der Hausbesitzer diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können (Abzugsvoraussetzungen für Zivilprozesskosten). Ob diese existenzielle Bedeutung gegeben ist, muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Der BFH gibt den Finanzrichtern zu bedenken, dass ein Kostenabzug zugelassen werden muss, wenn der Hauseigentümer durch das weitere Aufstauen des Flusses in bisheriger Höhe Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht mehr weiter bewohnen zu können. Der BFH weist allerdings weiter darauf hin, dass nicht jedweder Schaden an einem selbst bewohnten Haus eine existenzielle Betroffenheit des Bewohners und somit eine steuerliche Abziehbarkeit der Kosten Information VdW südwest – Juli/August 2016 2 nach sich zieht. Erforderlich ist, dass durch den Schaden die Selbstnutzung des Hauses ernsthaft in Frage gestellt wird. Hinweis: Das Finanzgericht wird der Frage nachgehen müssen, inwiefern die Bewohnbarkeit des Hauses durch das weitere Aufstauen des Flusses und die damit verbundenen ständigen Wassereinbrüche im Keller beeinträchtigt sein wird. In Anbetracht der Tatsache, dass eine feuchte Bausubstanz auf Dauer zu Schimmelbefall und somit zu unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bewohner führen kann, stehen die Chancen für einen steuerlichen Abzug der Zivilprozesskosten durchaus gut. BFH, Urt. v. 20.01.2016 – VI R 40/13, NV Ehegatten und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert - unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss. Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt. Hinweis: In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen. Beispiel: Herr Mustermann verdiente in 2015 insgesamt 45.000 € im Jahr, Frau Mustermann aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 €. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss Herr Mustermann knapp 10.780 € und Frau Mustermann gut 1.320 € Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 12.100 €). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs über 1.000 € weniger Steuern zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 kann das Ehegattensplitting auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden. Der Splittingtarif kann von ihnen sogar noch rückwirkend für Altjahre ab 2001 beansprucht werden, sofern die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre noch nicht bestandskräftig sind. VLH, Pressemitteilung v. 14.03.2016 Erhöhung der Altersbezüge: 160.000 Rentner müssen erstmals Steuern zahlen Zum 01.07.2016 steigen die Renten um 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen. Dieses kräftige Plus hat zur Folge, dass bundesweit 160.000 Rentner erstmals steuerpflichtig werden - das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf eine Anfrage des Linken-Abgebordneten Axel Troost hervor. Allein infolge der Rentenerhöhung rechnet das BMF mit Steuermehreinnahmen von 720 Mio. € (in 2017) bzw. 730 Mio. € (in 2018). Im Jahr 2017 sollen dann insgesamt 4,4 Mio. Rentenempfänger steuerpflichtig sein - ungefähr jeder fünfte der rund 20 Mio. Rentner. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass Rentner in 2016 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 € pro Jahr (Grundfreibetrag bei Ledigen) steuerpflichtig werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab einer Bruttorente in dieser Höhe direkt ein Steuerzugriff erfolgt, denn zunächst einmal muss von der Bruttorente ein individueller Rentenfreibetrag abgezogen werden, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Hinweis: Wer in 2016 verrentet wird, kann 28 % seiner ersten vollen Jahresrente steuerfrei beziehen. Bei Rentenbeginn in 2017 verringert sich der steuerfreie Teil auf 26 %. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rente dürfen zudem noch verschiedene Kostenpositionen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Löhne von haushaltsnahen Dienstleistern abgezogen werden. Nach Berechnungen des DStV kommt es typischerweise bei folgenden Bruttorentenbezügen zu einer Besteuerung der Alterseinkünfte (Näherungswerte): Information VdW südwest – Juli/August 2016 3 Bruttorente lediger Rentner in € Rentenbeginn seit 2005 Rentenbeginn seit 2010 Rentenbeginn seit 2015 Ost 18.265 16.072 14.514 West 19.299 16.627 14.585 DStV, Pressemitteilung v. 29.03.2016 Vermietungsgenossenschaften Kapitalertragsteuer? Das aktuelle BMF-Schreiben vom 2. Februar 2016 äußert sich zu den Gewinnen, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von der Körperschaftsteuer befreiter Körperschaften entstehen. Diese Gewinne gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht einer Rücklage zugeführt werden. Diese Gewinne unterliegen einer definitiven Kapitalertragsteuerbelastung von 15 %, die abgeltende Wirkung hat, da die Steuerbefreiung diese dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht umfasst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG). Ausdrücklich sind in dem BMF-Schreiben nunmehr auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG befreiten Körperschaften genannt; im BMF-Schreiben vom 10.11.2005 sind Vermietungsgenossenschaften nicht aufgeführt. Demnach müssten auch Vermietungsgenossenschaften (ebenso wie die Verbände) die im steuerpflichtigen Geschäftskreis entstandenen Gewinne einer Rücklage zuführen, wenn die Kapitalertragsteuerbelastung vermieden werden soll. Der GdW hatte sich im Vorfeld des BMF-Schreibens vom 10. November 2005 ausdrücklich gegen eine Übertragung der Grundsätze auf Vermietungsgenossenschaften ausgesprochen, was auch - damals - berücksichtigt wurde. Die Mitglieder des Fachausschusses Steuern beim GdW sehen die Einbeziehung der Vermietungsgenossenschaften in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 4 EStG kritisch und halten dies für nicht systemgerecht. Vermietungsgenossenschaften müssten demnach den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Geschäftskreis einer Rücklage zuführen, um die Kapitalertragsteuerbelastung vermeiden zu können. An die Rücklagenbildung bzw. -auflösung werden besondere Voraussetzungen geknüpft (siehe Tz. 35 des BMFSchreiben vom 9. Januar 2015; Stichworte: konkreter Grund für Rücklagenbildung; zeitnahe Verwendung der Rücklage etc.). Ansonsten droht eine 15%ige Kapitalertragsteuerbelastung aufgrund "fiktiver" Ausschüttung. Im Fall der tatsächlichen Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder der Genossenschaft (spätestens bei Liquidation) käme es dann zu einer erneuten Besteuerung des Gewinns (25 % Abgeltungsteuer auf Ebene des Mitglieds). Ein klarer Fall von Doppelbesteuerung. Zudem stellt sich die Frage, wie in der Praxis mit dieser Regelung umgegangen werden soll. Da Vermietungsgenossenschaften sowohl aus dem steuerfreien Bereich als auch aus dem partiell steuerpflichtigen Bereich ausschütten, stellt sich die Frage, welcher Gewinn für die Ausschüttung verwendet wurde (Notwendigkeit einer Verwendungsrechnung). Außerdem wird diskutiert, wie die Rücklagenbildung im Rechnungswesen abgebildet werden müsste (eigenes Unterkonto für diese Rücklage oder Nebenrechnung ohne eigenes Unterkonto, aus der hervorgeht, wie sich die Rücklage als Teil einer Gesamtrücklage entwickelt). Letztes wird als ausreichend erachtet. Der GdW hat sich an das BMF gewandt, die nicht gerechtfertigte Einbeziehung der Vermietungsgenossenschaften zu thematisieren und sich für eine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 4 EStG auszusprechen. Körperschaftsteuer BFH bestätigt die EK- 02 Abgeltungssteuer Ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen haben hohe Bestände an steuerlichem Eigenkapital EK 02, entstanden durch den damaligen Wechsel von der Steuerfreiheit in die Steuerpflicht zum 1. Januar Information VdW südwest – Juli/August 2016 4 1990/1991 und der steuerfreien Aufdeckung der in der steuerfreien Zeit entstandenen stillen Reserven im Grundbesitz. Kommt bei Dividendenzahlungen steuerfreies EK 02 zur Verwendung, entsteht körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung gern. § 38 KStG (ca. 45 % der Dividende). Im Jahressteuergesetz 2008 wurde eine pauschale Abgeltung der EK 02-Bestände geregelt (3 % auf den EK 02-Bestand). Das BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestands des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Soweit sich diese Optionsmöglichkeit nur auf in der Wohnungswirtschaft tätige Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, und in der Wohnungswirtschaft tätige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erstreckt, bestehen sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe von Wohnungsunternehmen. Eine willkürliche Besserstellung von in der Wohnungswirtschaft tätigen Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, ist nicht durch den Einbezug (auch) mittelbarer Beteiligungen zu mindestens 50 v. H. erfolgt. Der BFH erkennt, dass die Körperschaftsteuererhöhung in pauschalierter Form und damit verwendungsunabhängig eine so genannte unechte Rückwirkung darstellt. Nach bisheriger Rechtslagekonnten sich die Wohnungsunternehmen der EK 02-Versteuerung entziehen, in dem sie keine Ausschüttungen (bis 2019) vornehmen. Der BFH sieht in der bloßen Erweiterung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf einer 15- bzw. 18- jährigen Übergangszeit eine Nachbelastung vermieden werden kann, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde sich nicht ändern, ist nicht geschützt (keine vertrauensrechtlich geschützte Vermögensposition). Weil die Gesellschafter der Klägerin - einer in der Wohnungswirtschaft tätigen GmbH - weder juristische Personen des öffentlichen Rechts noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Rechtsträger waren, konnte sie die Festsetzung und Nachversteuerung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags über zehn Jahre aus ihrem früheren EK 02 nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG n. F. durch den Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG 2002 nicht verhindern. Der BFH hat darin zwar eine benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Kapitalgesellschaften gesehen, deren Anteile sich in der Hand von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Rechtsträgern befinden, hält diese aber für sachlich gerechtfertigt. Es bleibt spannend, denn die die Klägerin hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Über das Musterverfahren der durch die EK 02-Abgeltungssteuer benachteiligten Wohnungsunternehmen wurde bisher noch nicht entschieden. Umsatzsteuer Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Doch kein Vertrauensschutz für Subunternehmer? Das Finanzgericht Münster (FG) hat im Fall eines Subunternehmers aus der Baubranche den sogenannten Vertrauensschutz abgelehnt. Es hat also das Vertrauen des Unternehmers in das Fortbestehen der Rechtslage bzw. in den Grundsatz, dass bei Gesetzesänderungen keine für die Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen, als nicht schutzwürdig bewertet. Aus Sicht des FG hatte ihn das Finanzamt zu Recht rückwirkend für Steuernachforderungen in Anspruch genommen. Im Streitjahr 2012 hatte der Subunternehmer Innenputzarbeiten für eine GmbH an einem Gebäude ausgeführt. Die GmbH veräußerte das Objekt später als Bauträgerin an verschiedene Kunden. Sowohl der Subunternehmer als auch die GmbH gingen davon aus, dass die GmbH als Bauträgerin die Umsatzsteuer für die Arbeiten des Subunternehmers schuldete. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom August 2013 stellte sich diese Annahme jedoch als falsch heraus. Die GmbH beantragte daher die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie für den Subunternehmer gezahlt hatte. Woraufhin das Finanzamt die Steuer nachträglich vom Subunternehmer einholen wollte. Dessen Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes blieb erfolglos. Information VdW südwest – Juli/August 2016 5 Nach Auffassung des FG können die Finanzämter in solchen Fällen die Umsatzsteuer nachträglich vom Subunternehmer verlangen. Denn der Gesetzgeber hat 2014 eine Regelung geschaffen, nach der sie die Umsatzsteuerfestsetzungen auch im Nachhinein noch ändern dürfen. Und diese Neuregelung verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz betreffend die Rückwirkung von Gesetzen. Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Frage des Vertrauensschutzes entscheiden wird. FG Münster, Urt. v. 15.03.2016 – 15 K 1553/15 U, Rev. (BFH: V R 16/16) Behindertenwerkstätten: Steuerermäßigung ist nicht mehr auf die Produktion beschränkt Die Herstellung von Produkten durch behinderte Menschen wird umsatzsteuerlich besonders gefördert: Auf den Verkauf der Waren ist lediglich 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Allerdings traf dies bislang nicht auf alle Waren und Dienstleistungen zu, an deren Produktion bzw. Erbringung behinderte Menschen mitgewirkt hatten. Stattdessen konnte die Steuerermäßigung laut Bundesfinanzministerium (BMF) nur auf den Verkauf solcher Waren angewendet werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt wurden. Beim Verkauf zugekaufter Waren konnte im Einzelfall, wenn diese in der Behindertenwerkstatt be- oder verarbeitet wurden, eine Steuerermäßigung in Betracht kommen, sofern die Arbeit der Behinderten nicht nur unwesentlich war. Eine Steuerermäßigung war dagegen ausgeschlossen, wenn die zugekauften Waren in der Werkstatt lediglich verpackt wurden. Das BMF räumt nun ein, dass dieser eingeschränkten Anwendung der Steuerermäßigung für Behindertenwerkstätten ein überholtes Bild der Einrichtungen zugrunde liegt. Nach aktueller Rechtsauffassung ist der Begriff der Werkstatt nicht auf einen Produktionsbetrieb beschränkt, in dem Menschen mit Behinderung lediglich Produkte herstellen. Vielmehr ist es zeitgemäß, dass die Einrichtungen ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen haben. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Folglich können auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausgeführt, Handelsumsätze getätigt und Dienstleistungen wie beispielsweise Gartenund Außenanlagenpflege angeboten werden. Schließlich ist ab sofort auch eine Steuerbegünstigung für Märkte und Gastronomiebetriebe möglich. BMF-Schreiben v. 25.04.2016 – III C 2 – S 7242-a/09/10005 Irreführende Schreiben: BZSt warnt vor kostenpflichtigen Angeboten zur ID-NummernRegistrierung Deutschlandweit erhalten Unternehmer momentan amtlich aussehende Schreiben, in denen ihnen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von UmsatzsteuerIdentifikationsnummern (USt-ID-Nummern) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell darauf hin, dass diese Schreiben weder vom BZSt noch von anderen amtlichen Stellen stammen. Die Vergabe von USt-ID-Nummern erfolgt durch das BZSt stets kostenfrei. Hinweis: Eine USt-ID-Nummer ist für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen erforderlich, die beispielsweise Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen. Das BZSt weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass Unternehmer die USt-ID-Nummer bei einer Firmenneugründung direkt bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können. Dies geschieht durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den der Neugründer zur Anzeige seiner geschäftlichen Aktivitäten ohnehin einreichen muss. Daneben besteht für Unternehmer die Möglichkeit, eine USt-ID-Nummer über die Internetseiten des BZSt oder schriftlich anzufordern. In keinem Fall entstehen dafür jedoch Gebühren. Hinweis: Vorsicht ist also vor Schreiben geboten, die eine Veröffentlichung von Firmendaten wie USt-IDNummern anbieten und durch Aktenzeichen und Paragraphennennungen einen behördlichen Eindruck erwecken. Im Kleingedruckten finden sich häufig Hinweise zu „Veröffentlichungsbeträgen“ oder „Eintragungsgebühren“, die mehrere hundert Euro pro Jahr betragen können. Wer sich auf ein solches Angebot eingelassen hat, sollte Zahlungen zurückhalten und sofort anwaltlichen Rat suchen. BZSt, Meldung v. 26.04.2016 Information VdW südwest – Juli/August 2016 6 Sonstiges Steuerrecht Kampf gegen Steuerhinterziehung: NRW-Finanzverwaltung gibt Datensätze an europäische Staaten weiter Die Luft für Steuerhinterzieher wird auch im europäischen Ausland dünner: Nachdem die deutschen Finanzbehörden in der Vergangenheit zahlreiche Steuer-CDs mit Kundendaten ausländischer Banken angekauft und damit Steuerhinterzieher aus Deutschland aufgespürt hatten, stellt die Finanzverwaltung NRW ihre Datensätze nun mehr als 20 europäischen Staaten zur Verfügung. Über das Bundeszentralamt für Steuern wurden Informationen zu ausländischen Kontoinhabern einer Schweizer Bank an die zuständigen Behörden weitergeleitet. „Wenn Steuerhinterzieher sich internationaler Kanäle bedienen, müssen die Steuerfahndungen ebenfalls grenzüberschreitend zusammenarbeiten“, begründete NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans diesen Schritt. Nach Angaben des Finanzministeriums NRW beziehen sich die Daten auf Privatleute und Unternehmen mit Guthaben von insgesamt bis zu 101 Mrd. Schweizer Franken (rund 93 Mrd. €). Die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Gelder muss nun von den ausländischen Staaten geprüft werden. Hinweis: Anleger mit schwarzen Auslandskonten geraten durch die Ankäufe von Datensätzen und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch weiter unter Druck. Wer sich angesichts des gestiegenen Entdeckungsrisikos den Finanzbehörden offenbaren will, kann dies über eine strafbefreiende Selbstanzeige tun. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich allerdings entschieden, dass diese Brücke in die Straffreiheit versperrt sein kann, wenn der Anleger aufgrund einer ausführlichen Medienberichterstattung über den Ankauf von Daten seiner Bank wusste und daher mit der Tatentdeckung rechnen musste. Je intensiver die Berichterstattung ausfällt, desto ungewisser ist also, ob der Anleger später tatsächlich straffrei bleibt. FinMin NRW, Pressemitteilung v. 14.04.2016 Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Erteilt das Finanzamt (FA) einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 AO). Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 EUR fest. Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt. BFH, Urteil v. 09.03.2016 - I R 66/14 Information VdW südwest – Juli/August 2016 7 Informa onen zum Versicherungsschutz Nutzen Mitarbeiter für Diens ahrten im Interesse und im Au rag des Arbeitgebers ihr privates Fahrzeug und verursachen dabei in einfacher Fahrlässigkeit einen Ver‐ kehrsunfall, so haben Ɛie gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Scha‐ dens am eigenen Fahrzeug (Aufwendungs‐Ersatzan‐ spruch). Fahrten zwischen Wohnort und ständiger Ar‐ beitsstä e gelten nicht als Diens ahrt. Zur Absicherung des Ha ungsrisikos des Arbeitgebers kann dieser eine Dienstreise‐Kasko‐Versicherung ab‐ schließen und sich damit von den entsprechenden Ersatzansprüchen befreien. Versichertes Risiko Die Dienstreise‐Kasko‐Versicherung wird als Rahmenvertrag abgeschlossen und bietet für die betrieblich eingesetzten Arbeitnehmerfahrzeuge einen selbstständigen Fahrzeugversicherungsschutz, mit dem insbe‐ sondere die entstandenen Sachschäden ausgeglichen werden. Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche Personenkra wagen, mit denen dienstlich veranlasste Fahr‐ ten durch haupt‐, neben‐ oder ehrenamtliche Mitarbeiter im Au rag und Interesse des Versicherungsneh‐ mers durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dabei nur für solche Fahrzeuge, die weder im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers stehen. Der Versicherungsschutz beginnt mit Antri der Diens ahrt und erlischt mit deren Beendigung. Versicherungsumfang Grundbaustein Fahrzeug‐Versicherung: Der Versicherungsschutz besteht in Form einer Fahrzeugvollversi‐ cherung (Vollkasko) inklusive Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Es gilt die vertraglich vereinbarte Selbst‐ beteiligung. Ergänzend besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an Fahrzeugen, die sich nicht auf einer Dienstfahrt befinden, jedoch zur Bereitscha für eine Diens ahrt auf einem Parkplatz abgestellt wurden. Mitversichert gelten auch Abschleppkosten bis zur nächsten Werksta , Wertminderung, Fracht‐ undTransportkosten, Überführungskosten und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens in der nächstniedrigeren Klasse. Ergänzungsbaustein Kra fahrt‐Ha pflicht‐Versicherung (subsidiär): Für den Fall, dass die von den Mitar‐ beitern für ihre privaten Fahrzeuge abgeschlossenen Ha pflicht‐Versicherungssummen im Schadenfall nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz bis zu einer Versicherungssumme von 100.000.000 Euro pauschal für Sach‐ und Vermögensschäden, sowie 8.000.000 Euro für Personenschäden je geschädigte Person. Ergänzungsbaustein SFR‐Rückstufungs‐Versicherung: Führt ein Ha pflichtschaden zu einer Rückstufung des von dem Mitarbeiter abgeschlossenen Ha pflichtvertrages, wird hierfür eine Entschädigung gezahlt. Als Entschädigungsbetrag gilt der vom Ha pflichtversicherer des Fahrzeuges genannte Betrag (Rückstufungs‐ verlust) innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von maximal fünf Jahren. Ihr Ansprechpartner: Ulf Fich nger Geschä sführer ASW Telefon: 069 97065‐218 fich nger@asw‐suedwest.de Liegt die Schadenhöhe unterhalb des Rück‐ stufungsverlustes, wird höchstens die tatsäch‐ liche Schadenhöhe gezahlt. Damit können die Aufwendungen dessen Ha pflichtversicherers zur Vermeidung des Rückstufungsverlustes ausgeglichen werden. Finanzierungsvermi lung Die rich ge Finanzierungsentscheidung ist maßgeblich für die Wirtscha lichkeit unternehmerischen Handelns. Die Assekuranz‐ und Finanzierungsvermi ‐ lungsservice GmbH prü kon nuierlich den Markt, um güns ge Darlehen zu beschaffen. ► Aktuelle Zinskondi onen Ihr Ansprechpartner: Bernd Müller Betriebswirtscha licher Berater Telefon: 069 97065‐216 berndmueller@n mmoconsult.de Für Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Umschuldungen von Miethausobjekten können wir Ihnen - vorbehaltlich der Objekt- und Bonitätsprüfung - gegenwärtig Darlehen zu folgenden freibleibenden Tagesbedingungen beschaffen: I. Darlehen von Versicherungsgesellschaften und Realkreditinstituten Abschnitte ab ca. EUR 500.000 mit Besicherung im werthaltigen (60 %) erststelligen Beleihungsraum Zinsbindung 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre Laufzeit: Zinssatz p.a. 31.07.2016 0,96% 1,35% 1,59% ab 01.10.2016 für 10/15/20 Jahre Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei 01.10.2016 FORWARD-Zinssatz p. a. (Vorlaufzeit 1 Jahr) 1,08% 1,37% 1,47% ab 01.08.2017 bis 31.07.2027 / 2032 / 2037 Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei bis 01.08.2017 FORWARD-Zinssatz p. a. (Vorlaufzeit 2 Jahre) 1,20% 1,59% 1,71% ab 01.08.2018 bis 31.07.2028 / 2033/ 2038 Bereitstellungszs.: 3 % p. a. BZ-frei bis 01.08.2018 In Einzelfällen bei Neubau bis zu 24 Monate bereitstellungszinsfrei - Auszahlung 100 %, 2 % Tilgung p. a. (zzgl. ersparter Zinsen), ohne Nebenkosten - Zahlungsweise monatlich nachträglich mit sofortiger Tilgungsverrechnung - Auf Anfrage können wir Ihnen auch Zinsfestschreibungen bis 30 Jahre anbieten und bis zu 5 Jahre Forwarddarlehen! Mittel der KfW-Förderbank (für durchzuleitende Anträge mit Abschlägen auf die Tableaubedingungen) KfW-ProgrammKurzbeschreibung „Energieeffizient Sanieren“ Einzelmaßnahmen KfWEffizienzhaus (Nr. 151) „Energieeffizient Bauen“ (Nr. 153) 18. Jul 16 Ihr ASW Team Laufzeit Jahre / Tilgungsfreijahre / Zinsfestschreibung Jahre 10 / 1 - 2 / 10 20 / 1 - 3 / 10 30 / 1 - 5 / 10 10, 20 oder 30 Jahre / 1 - 5 / 10 20 / 1 - 3 / 20 30 / 1 - 5 / 20 Zinssatz p. a. und Abrechnung Stand: 05.07.2016 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 100 % Auszahlung 0,75 %, 100 % Auszahlung 1,30 %, 100 % Auszahlung 1,50 %, 100 % Auszahlung Veranstaltungen 2016 Kongresse, Tagungen und Foren ► Aktuelles Steuerrecht, 8. September, Frankfurt ► Verbandstag des VdW südwest, 13. und 14. September, Ludwigshafen ► BilRUG und Kapitalflussrechnung, jeweils am 27. und 29. September, Frankfurt Bildungsangebote des EBZ in Frankfurt am Main EBZ ‐ Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs‐ und Immobilienwirtscha ► Veranstaltungsübersicht Verbandsrat, Fachausschüsse und Arbeitsgemeinscha en ► Verbandsrat (VdW südwest), 12. September / 22. November ► Prüfungsausschuss, 12. September / 15. November ► Fachausschuss für Betriebswirtscha , 26. September, Viernheim ► Fachausschuss für berufliche Bildung und Personalentwicklung, 6. Oktober, Rüsselsheim ► Fachausschuss für EDV und Organisa on, 27. September, Frankfurt ► Fachausschuss für Planung und Technik, 21. ‐ 22. September, Münster / 8. Dezember ► Fachausschuss für Recht, 2. November, Mainz ► Fachausschuss für Steuern, 3. November, Frankfurt Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/einen Ihr Profil: Erfolgreich abgeschlossenes Studium/Fortbildung Berufserfahrung im technischen Bereich einer Wohnungsverwaltung Teamfähigkeit und Flexibilität Selbstständige Arbeitsweise Persönliches Engagement Sicher im Anwenden der modernen Elektronik und EDV‐Kenntnisse (Excel, Windows, GES) Führerschein Klasse B Ihre Aufgaben: Durchführung von Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben Aufnahme und Prüfung von Schadensmeldungen Au ragsvergabe an Handwerksunternehmen und anschließende Rechnungsprüfung Aufnahme und Abwicklung von Versicherungsschäden Durchführung von Mietvertragsverhandlungen und Objektbesich gungen Betreuung der Mietverhältnisse Persönliche und schri liche Korrespondenz mit Mietern, Behörden und Dienstleistern Durchführung und Planung von Wohnungsmodernisierungen und Instandhaltungsarbeiten Übernahme von Aufgaben zu den Verkehrssicherungspflichten Wir bieten Ihnen eine interessante und abwechslungsreiche Arbeitsstelle mit sehr guten Entwicklungsmöglichkeiten. 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