Auf dem Weg zu hybriden Ausbaumodellen ▬ die neue VwV Breitbandmitfinanzierung ForumEnergieWasser am 21.07.2016 RA Prof. Dr. Dominik Kupfer A. Grundstruktur Verfahrensablauf B. Abgrenzung Projektgebiet(e) und Modellentscheidung(en) C. Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit in den Modellen D. Verfahrensfahrplan 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 2 A. Grundstruktur Verfahrensablauf I. Identifikation Versorgungsdefizit II. „Stand-alone“ oder ikZ? III. Festlegung des Ausbauziels? 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 3 I. Identifikation Versorgungsdefizit 1. Anstöße aus Einwohnerschaft / von Gewerbetreibenden 2. Vergleich mit typischen Versorgungsanforderungen 3. Stichwort: „weiße Flecken“ bei Breitbandgrundversorgungsnetzen 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 4 2. Vergleich mit typischen Versorgungsanforderungen Quelle: Stopka/Pessier/Flößel, a.a.O., S. 79; in: BNetzA, BK 3g-15/004, S. 146. 5 3. „Weiße Flecken“ bei Breitbandgrundversorgungsnetzen a. Was sind „weiße Flecken“? b. Warum ist diese Definition von Relevanz? 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 6 a. Was sind „weiße Flecken“? „‘Weiße Flecken‘ sind Gebiete, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und voraussichtlich auch in naher Zukunft keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut wird. Nach den Zielen der Kommission … sollen … bis 2020 eine Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s in der EU erreicht werden.“ Breitbandleitlinien, Rn. 66 [Mitteilung der Kommission, Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01), ABl. C 25 vom 26.01.2013, S. 1; geändert durch Mitteilung der Kommission (2014/C 198/02), ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 30] 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 7 b. Was haben beihilferechtliche Äußerungen der EU-Kommission mit der Entscheidung einer Gemeinde über das von ihr verfolgte Breitband-Ausbauziel zu tun? Aufbau und Betrieb eines Breitbandnetzes sind unternehmerische Tätigkeiten in einem liberalisierten Wirtschaftssektor. Bezuschussung ist Beihilfe. Verpachtung zu nicht kostendeckenden Konditionen ist Beihilfe. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV: grundsätzliches Beihilfeverbot. Beseitigung „weißer Flecken“ als Ausnahme. 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 8 II. „Stand-alone“ oder ikZ? Eine Gemeinde alleine für sich? Mehrere Gemeinden im Verbund? Landkreis im Verbund mit kreisangehörigen Gemeinden? 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 9 III. Festlegung des Ausbauziels? Etwa: Vorgabe eines bestimmten, kurzfristig zu erreichenden Versorgungsniveaus oder Schaffung kommunaler TK-Infrastruktur? Vorrang Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 10 Komplexe Aufgabenstellung gleich zu Beginn des Verfahrens technische Fragen rechtliche Fragen steuerrechtliche Fragen ! Förderung von Beratungsleistungen durch den Bund ! 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 11 B. Abgrenzung Projektgebiet(e) und Modellentscheidung(en) Als Ergebnis der Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren i.V.m. der Infrastrukturabfrage müsste der „Sachverhalt“ zumindest grob feststehen: aktuelle Versorgungssituation Ausbauabsichten von TK-Unternehmen Auskunft über vorhandene Infrastruktur (alle Versorgungsnetze) Spezifikation möglicher Fördermaßnahmen durch TK-Unternehmen Informationen für die Koordination von Bauarbeiten (alle Versorgungsnetze) 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 12 Modellentscheidung Wirtschaftlichkeitslückenförderung hybrides Ausbaumodell Betreibermodell dabei: Versuch, Eigenausbau vertraglich zu konkretisieren und festzuschreiben; Versuch, außerhalb von „Eigenausbaugebieten“ zu einer möglichst nachhaltigen aber auch wirtschaftlichen Lösung zu kommen. 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 13 C. Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit in den Modellen I. Wirtschaftlichkeitslückenförderung II. Betreibermodell III. Hybrides Ausbaumodell 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 14 I. Wirtschaftlichkeitslückenförderung 1. Nachhaltigkeit – grundsätzlich begrenzt und schwierig abzusichern 2. Wirtschaftlichkeit a. Bundesförderung – „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ b. Landesförderung – „VwV Breitbandmitfinanzierung“ 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 15 II. Betreibermodell 1. Nachhaltigkeit – optimal gewährleistbar 2. Wirtschaftlichkeit a. Bundesförderung – „Betreibermodell“ b. Landesförderung – „VwV Breitbandförderung“ 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 16 III. Hybrides Ausbaumodell Während hybride Ausbaumodelle von der Bundesförderung intendiert sind, – Wirtschaftlichkeitsvergleich – setzt die Landesförderung auf eine Trennung der Modelle, – Ausschließlichkeit der Antragstellung –. 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 17 D. Verfahrensfahrplan I. Wirtschaftlichkeitslückenförderung II. Betreibermodell III. Hybrides Ausbaumodell 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 18 I. Wirtschaftlichkeitslückenförderung t Identifikation Versorgungsdefizit ikZ? Antragstellung Abgrenzung Projektgebiet u. Entscheidung für Wirtschaftlichkeitslückenförderung Förderantrag Beratungsleistungen Ausschreibung Netzerrichtungs- u. -betriebsvertrag Bescheid mit Vorbehalt Bekanntmachung Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren Infrastrukturabfrage Antrag VwV Breitbandmitfinanzierung abschließender Förderbescheid Bund Abschluss Netzerrichtungsu. -betriebsvertrag Vorlage an BNetzA Umsetzung / Monitoring / Verwendungsnachweis und Auszahlung 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 19 II. Betreibermodell t Identifikation Versorgungsdefizit 21.07.2016 ikZ? Förderantrag Beratungsleistungen © Prof. Dr. Kupfer Bekanntmachung Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahren Infrastrukturabfrage 20 II. Betreibermodell Beantragung Gründung eines Landesförderung für Infrastrukturunternehmens Planungsleistungen Abgrenzung Projektgebiet u. Entscheidung für Betreibermodell 21.07.2016 Ausschreibung Planungsleistungen Backbone- u. ggf. Ortsnetze … … Beginn Bauarbeiten Ausschreibung Bauleistung Ausschreibung Netzbetrieb Konflikt Bundesförderung und VwV Breitbandförderung © Prof. Dr. Kupfer 21 III. Hybrides Ausbaumodell Die Anforderungen müssen gebiets- und modellbezogen jeweils für beide Förderregime vollständig erfüllt werden. Dabei muss insgesamt ein zielführender und effizienter Projektablauf gewährleistet werden. 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 22 In der Tat keine völlig triviale, aber sehr kreative Aufgabe ! 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 23 Ihre Fragen RA Prof. Dr. Dominik Kupfer Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB • Kaiser-Joseph-Straße 247 • 79098 Freiburg • • Tel.: 0761-2 111 49-0 • Fax: 0761-2 111 49-45 • E-Mail: [email protected] 21.07.2016 © Prof. Dr. Kupfer 24
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