160720_Stellungnahme AKS zum Entwurf RL_Mietwohnraum_final

STELLUNGNAHME
der Architektenkammer Sachsen zum
Entwurf einer Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Förderung des Neubaus und der Sanierung von zweckgebundenem
Mietwohnraum
(RL zweckgebundener Mietwohnraum – RL zMW)
Berichterstatter:
Dipl.-Ing. Holger Just, Freier Architekt,
Vorstand der Architektenkammer Sachsen
Juli 2016
Architektenkammer Sachsen Stellungnahme Nr. 1/ 2016
Im Internet unter www.aksachsen.org
Verteiler
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Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V., Landesgruppe Sachsen
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Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V., Landesverband
Sachsen
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Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, bdla, Landesgeschäftsstelle Sachsen
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Deutscher Werkbund Sachsen e.V.
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Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure e.V., Bezirksgruppe
Dresden
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SRL, Regionalgruppe Sachsen
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Bund Deutscher Innenarchitekten BDIA e.V., Landesverband Mitteldeutschland
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Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V., AIV Leipzig
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Bund Deutscher Baumeister, Landesverband Sachsen
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Verband Deutscher Architekten e.V., Landesgeschäftsstelle Sachsen/ Thüringen
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Bund Deutscher Architekten, Landesverband Sachsen
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DASL, Landesgruppe Mitteldeutschland
Seite 2 von 4 Die Architektenkammer Sachsen (AKS) ist die Selbstverwaltungsorganisation der
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsplaner und Stadtplaner im Freistaat Sachsen.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt sie die Interessen von über 2.900
Mitgliedern. Die Kammer ist unter anderem für die Berufsaufsicht sowie die öffentliche
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens
zuständig. Zudem vermittelt die AKS bei Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern oder
zwischen diesen und Dritten ergeben.
Der Vorstand der AKS bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g.
Richtlinie und führt wie folgt aus:
Die AKS begrüßt grundsätzlich die Regelungen im Richtlinienentwurf, da diese geeignet
erscheinen, erste Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in einen kostengünstigen und
sozial integrierten Wohnungsbau zu schaffen. Mit der Stärkung der Wohnraumförderung
kommen die Kommunen ihrer sozialpolitischen Verpflichtung nach, die Wohnungsversorgung für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten mit der
Folge, eine soziale Ausgewogenheit in den Städten zu erhalten bzw. herbeizuführen.
Diesbezüglich wird auch auf die Hannoversche Erklärung zum Deutschen Architektentag
2015 – Zukunft planen/ Abschnitt: Wohnraum schaffen (siehe Anlage) näher verwiesen.
Hinsichtlich folgender Regelungen im RL-Entwurf nimmt die AKS näher Stellung:
II. Gegenstand der Förderung/ 2. Gebietskulisse
Eine Förderung ist nur in Gemeinden mit einer Wohnmarktsituation, die eine zukünftige
Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem
Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt, beabsichtigt.
Danach wird sich die Förderung wohl im Wesentlichen auf die sächsischen Metropolregionen beschränken. Aus Sicht der AKS ist diese Regelung begrüßenswert, da gerade in
Dresden und Leipzig erschwinglicher Wohnraum zunehmend knapp wird. Von der höheren
Wohnkostenbelastung in diesen Städten sind nicht mehr nur untere Einkommensgruppen, sondern zunehmend auch Haushalte mit mittleren Einkommen betroffen.
Die vorgesehene Förderung in Gemeinden mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation wird im Ergebnis die betroffenen Quartiere zukunftsfähig halten und die
städtebauliche Qualität sichern.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen/ 1. Förderfähige Maßnahmen
Unter lit. b) ist vorgesehen, dass förderfähig nur Maßnahmen sein sollen, deren
Gesamtkosten für bauliche Maßnahmen an Wohnungen beim Neu- bzw. Umbau 2.100 €/
qm Wohnfläche oder im Falle einer Sanierung 1.800 €/ qm Wohnfläche nicht
überschreiten.
Seite 3 von 4 Die AKS spricht sich für eine jährliche Kostenkontrolle vorgenannter Werte aus; ggf.
müssten diese Werte aufgrund entsprechender Baupreisentwicklungen (z.B.
Baupreisindex) im Rahmen der bis 31.12.2019 geltenden RL-zMW angepasst werden. Auch
kostengünstiger Wohnungsbau sollte im Ergebnis nachhaltig und qualitätvoll sein.
Im Übrigen empfiehlt die AKS einen Bezug zur angeführten DIN 276 durch Verweis auf die
Kostengruppen 200 – 700, um eine klare Definition zu erreichen („Positivliste“).
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/ 3. Haushaltsrechtliche Bestimmungen und
Vergabestimmungen
Mit Inkrafttreten der VgV am 18.04.2016 sind die unter lit b) genannten gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend anzupassen
Abschließend erlaubt sich die AKS anzuführen, dass eine wichtige Voraussetzung für die
Realisierung von öffentlichen oder privaten Wohnungsbauprogrammen die Bereitstellung
von bezahlbaren Grundstücken für die Wohnungsbauakteure ist. Dazu gehört neben der
Verfügbarkeit auch die stadtplanerische Entwicklung von geeigneten Flächen. Die letzten
Jahre haben gezeigt, dass dazu folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:
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Die adäquate personelle Ausstattung der Bauverwaltungen sowie deren aktive
Nutzung vorhandener rechtlicher Spielräume mit dem Ziel, proaktive Stadtplanung
zu betreiben, Planverfahren präventiv in Eigeninitiative zu führen und so im
Ergebnis Angebote für Investoren und genossenschaftliche Bauherren zu schaffen.
Die Bereitstellung und Schaffung von mehr Flexibilität bei den Nutzungsmöglichkeiten bereits vorhandener Grundstücke und Gebäude durch die
Kommunen.
Nur unter vorgenannten Prämissen wird es in Sachsen ein ausreichendes
Wohnungsangebot in Ballungsgebieten geben, das letztlich zum Standortfaktor wird. Das
in Aussicht stehende Förderprogramm kann hier unterstützend wirken.
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