STELLUNGNAHME der Architektenkammer Sachsen zum Entwurf einer Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Neubaus und der Sanierung von zweckgebundenem Mietwohnraum (RL zweckgebundener Mietwohnraum – RL zMW) Berichterstatter: Dipl.-Ing. Holger Just, Freier Architekt, Vorstand der Architektenkammer Sachsen Juli 2016 Architektenkammer Sachsen Stellungnahme Nr. 1/ 2016 Im Internet unter www.aksachsen.org Verteiler - Sächsisches Staatsministerium des Innern - Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V., Landesgruppe Sachsen - Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V., Landesverband Sachsen - Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, bdla, Landesgeschäftsstelle Sachsen - Deutscher Werkbund Sachsen e.V. - Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure e.V., Bezirksgruppe Dresden - SRL, Regionalgruppe Sachsen - Bund Deutscher Innenarchitekten BDIA e.V., Landesverband Mitteldeutschland - Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V., AIV Leipzig - Bund Deutscher Baumeister, Landesverband Sachsen - Verband Deutscher Architekten e.V., Landesgeschäftsstelle Sachsen/ Thüringen - Bund Deutscher Architekten, Landesverband Sachsen - DASL, Landesgruppe Mitteldeutschland Seite 2 von 4 Die Architektenkammer Sachsen (AKS) ist die Selbstverwaltungsorganisation der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsplaner und Stadtplaner im Freistaat Sachsen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt sie die Interessen von über 2.900 Mitgliedern. Die Kammer ist unter anderem für die Berufsaufsicht sowie die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens zuständig. Zudem vermittelt die AKS bei Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben. Der Vorstand der AKS bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Richtlinie und führt wie folgt aus: Die AKS begrüßt grundsätzlich die Regelungen im Richtlinienentwurf, da diese geeignet erscheinen, erste Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in einen kostengünstigen und sozial integrierten Wohnungsbau zu schaffen. Mit der Stärkung der Wohnraumförderung kommen die Kommunen ihrer sozialpolitischen Verpflichtung nach, die Wohnungsversorgung für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten mit der Folge, eine soziale Ausgewogenheit in den Städten zu erhalten bzw. herbeizuführen. Diesbezüglich wird auch auf die Hannoversche Erklärung zum Deutschen Architektentag 2015 – Zukunft planen/ Abschnitt: Wohnraum schaffen (siehe Anlage) näher verwiesen. Hinsichtlich folgender Regelungen im RL-Entwurf nimmt die AKS näher Stellung: II. Gegenstand der Förderung/ 2. Gebietskulisse Eine Förderung ist nur in Gemeinden mit einer Wohnmarktsituation, die eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt, beabsichtigt. Danach wird sich die Förderung wohl im Wesentlichen auf die sächsischen Metropolregionen beschränken. Aus Sicht der AKS ist diese Regelung begrüßenswert, da gerade in Dresden und Leipzig erschwinglicher Wohnraum zunehmend knapp wird. Von der höheren Wohnkostenbelastung in diesen Städten sind nicht mehr nur untere Einkommensgruppen, sondern zunehmend auch Haushalte mit mittleren Einkommen betroffen. Die vorgesehene Förderung in Gemeinden mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation wird im Ergebnis die betroffenen Quartiere zukunftsfähig halten und die städtebauliche Qualität sichern. IV. Zuwendungsvoraussetzungen/ 1. Förderfähige Maßnahmen Unter lit. b) ist vorgesehen, dass förderfähig nur Maßnahmen sein sollen, deren Gesamtkosten für bauliche Maßnahmen an Wohnungen beim Neu- bzw. Umbau 2.100 €/ qm Wohnfläche oder im Falle einer Sanierung 1.800 €/ qm Wohnfläche nicht überschreiten. Seite 3 von 4 Die AKS spricht sich für eine jährliche Kostenkontrolle vorgenannter Werte aus; ggf. müssten diese Werte aufgrund entsprechender Baupreisentwicklungen (z.B. Baupreisindex) im Rahmen der bis 31.12.2019 geltenden RL-zMW angepasst werden. Auch kostengünstiger Wohnungsbau sollte im Ergebnis nachhaltig und qualitätvoll sein. Im Übrigen empfiehlt die AKS einen Bezug zur angeführten DIN 276 durch Verweis auf die Kostengruppen 200 – 700, um eine klare Definition zu erreichen („Positivliste“). V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/ 3. Haushaltsrechtliche Bestimmungen und Vergabestimmungen Mit Inkrafttreten der VgV am 18.04.2016 sind die unter lit b) genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen Abschließend erlaubt sich die AKS anzuführen, dass eine wichtige Voraussetzung für die Realisierung von öffentlichen oder privaten Wohnungsbauprogrammen die Bereitstellung von bezahlbaren Grundstücken für die Wohnungsbauakteure ist. Dazu gehört neben der Verfügbarkeit auch die stadtplanerische Entwicklung von geeigneten Flächen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass dazu folgende Punkte berücksichtigt werden müssen: - - Die adäquate personelle Ausstattung der Bauverwaltungen sowie deren aktive Nutzung vorhandener rechtlicher Spielräume mit dem Ziel, proaktive Stadtplanung zu betreiben, Planverfahren präventiv in Eigeninitiative zu führen und so im Ergebnis Angebote für Investoren und genossenschaftliche Bauherren zu schaffen. Die Bereitstellung und Schaffung von mehr Flexibilität bei den Nutzungsmöglichkeiten bereits vorhandener Grundstücke und Gebäude durch die Kommunen. Nur unter vorgenannten Prämissen wird es in Sachsen ein ausreichendes Wohnungsangebot in Ballungsgebieten geben, das letztlich zum Standortfaktor wird. Das in Aussicht stehende Förderprogramm kann hier unterstützend wirken. ******* Seite 4 von 4
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