Leitfaden zum Thema WOHNEN für Asylberechtigte 1. Anerkannt was nun? Wie kommen Asylberechtigte zu einer Wohnung bzw. einer Wohnversorgung z Wohnversorgung über die Grundversorgung Solange Asylberechtigte sich noch in Grundversorgung befinden, verpflichtet sich das zuständige Bundesland zur Unterbringung in einer Pension oder in Flüchtlingsheimen. Wie lange nach Asylzuerkennung GVS gewährt wird ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden: Wien: 4 Monate ab Anerkennung Oberösterreich: 4 Monate ab Anerkennung Steiermark: 1 Jahr ab Anerkennung (Sonderstellung) Tirol: 4 Monate ab Anerkennung z Was passiert nach Beendigung der Grundversorgung? Nach Ablauf der Grundversorgung ist das bis dato zuständige Bundesland nicht mehr dazu verpflichtet, für die Unterbringung Asylberechtigter zu sorgen. Welche Optionen gibt es? 1. Österreichische Integrationsfond: Integrationswohnhäuser Mit einem einjährigen Integrationsprogramm in seinen Integrationswohnhäusern (IWHs) - Kardinal König IWH Kaiserebersdorf, Wien; IWH Nußdorfer Straße, Wien; Liese Prokop IWH Vorderbrühl, Niederösterreich; IWH Haid, Oberösterreich - hat der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) ein Betreuungskonzept entwickelt, das alle relevanten Integrationsbereiche abdeckt. Asylberechtigte werden umfassend auf ein selbständiges Leben in Österreich vorbereitet. Österreichischer Integrationsfonds Schlachthausgasse 30, 1030 Wien Tel.: (01) 710 12 03-100 Fax.: (01) 710 12 03-500 Startwohnungen Rund 5.900 Wohnungen stehen dem ÖIF in ganz Österreich in erster Linie für die Versorgung von Asylberechtigten mit kostengünstigen Mietwohnungen zur Verfügung. Die Wohnungszuweisung erfolgt bei Asylberechtigten grundsätzlich innerhalb der ersten drei Jahre nach Erhalt von Asyl. Die Mietverträge sind auf fünf Jahre befristet, einmalige Verlängerungen für drei Jahre sind möglich. Problematisch: Mindesteinkommen aus regulären Arbeitsverhältnis von €600. Eine Zuweisung kann erst nach Übermittlung eines ganzen Lohnzettels und nach Ablauf der Probezeit (in der Regel ein Monat) erfolgen. 2. INTO - Integration von Flüchtlingen der Diakonie INTO gibt es in Wien, St. Pölten und Salzburg. In Wien und St. Pölten werden Asylberechtigten Übergangswohnungen für den Zeitraum der Beratung angeboten. Das Integrationshaus INTO Salzburg bietet jährlich rund 200 Personen Unterkunft sowie ganzheiltiche Beratung an. Ein wesentliches Ziel der begleitenden psychosozialen Beratung ist die Suche von Finalwohnugen (Privatwohnungen oder Gemeindewohnungen, je nach Bundesland). Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als KlientInnen von INTO Wien sind: -Asylberechtigung (rechtskräftig positiv abgeschlossenes Asylverfahren) -aufrechter Anspruch auf Sozialhilfeleistungen -Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung des individuellen Integrationsprozesses -freie Kapazitäten Kontakt: Into Wien 01/4023982 Into St. Pölten 02742 714 73 Margaretengürtel 18/ Stiege5/ 4. Stock/ Büro 9b, Schießstattring 35/9, 1050 Wien Into Salzburg 0662 870 329 Lehener Straße 26 3. Wohnungen am Privatmarkt Natürlich steht Asylberechtigten der Weg des privaten Wohnungsmarktes offen. In der Regel bedeutet dies jedoch einen hohen finanziellen Aufwand, sprich Bezahlung einer hohen Kaution und/oder einer Maklerprovision (bis zu 3 Monatsmieten) sowie Vertragsgebühren. Finanzielle Unterstützung bei der Deckung eben genannter Kosten bietet das Sozialamt an (kein Rechtsanspruch, bloße Kannleistung). Jedoch variert auch hier die Bereitschaft der Ämter zur finanziellen Unterstützung von Bundesland zu Bundesland, von Sozialamt zu Sozialamt bzw. von BeraterIn zu BeraterIn. 4. Gemeindewohnung Viele Städte und Gemeinden stellen sehr günstige Wohnungen zur Verfügung. Die Voraussetzungen, um sich vormerken zu lassen, variieren aber stark. In den meisten Fällen werden folgende Voraussetzungen für die Anmeldung verlangt: bestimmtes Mindestalter (in Wien 17) Flüchtling nach Genfer Konvention Mindestdauer des Hauptwohnsitzes: in österreichischen Gemeinden gelten unterschiedliche Regelungen diesbezüglich (in Wien: mindestens zwei Jahre) die Summe der Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf bestimmte jährliche Höchstgrenzen nicht übersteigen Um sich für eine Gemeindewohnung anzumelden, müssen beispielsweise in Wien u.a. folgende Vormerkgründe bestehen: Überbelag Gesundheitsschädlichkeit der bisherigen Wohnung (z.B. aufsteigende Grundfeuchtigkeit) Krankheits-, altersbedingter Wohnungsbedarf (in diesem Fall muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden) Familiensplitting Wohnungsbedarf wegen unverschuldeter Aufgabe von Dienstwohnungen getrennter Haushalt Jungwienervormerkung Wohnungen für behinderte Personen Wohnungsvergabe an Obdachlosen (in Wien) Hilfestellung für Wohnungswerber/innen, die ohne Selbstverschulden obdachlos werden unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind die Grundvoraussetzungen erfüllen und ihr Wohnungsproblem nicht selbst lösen können Wohnungsvergabe an Personen, die in betreuten Wohnformen untergebracht sind (in Wien) Jugendliche, die - auf Grund des Erreichens der Volljährigkeit - ein Heim der Stadt Wien, in dem sie bisher betreut wurden, verlassen müssen Wohnungsansuchen von Personen, die von der MAG ELF (Amt für Jugend und Familie) und die Abteilung für Soziales, Pflege und Betreuung oder anderen sozialen Einrichtungen betreut werden 5. Studentenwohnheime Für Studenten gibt es zudem die Möglichkeit in Studentenheime unterzukommen. Im Normfall besteht jedoch eine sehr lange Wartezeit. 6. Obdachlosenheime Als letztes Auffangnetz gibt es natürlich die Möglichkeit in Obdachlosenheime unterzukommen. Wenn Kinder im Spiel sind, immer das Jugendamt involvieren 2. Checkliste: Auf was muss man KlientInnen hinweisen wenn eine Wohnung zur Verfügung steht (bezieht sich in erster Linie auf Privatwonhungen bzw. Gemeindewohnungen) Mietvertrag: sollte jedenfalls schriftlich sein. In der Regel müssen Privatwohnungen, vorausgesetzt die betreffende Wohnung unterliegt dem Mietrechtsgesetz, für mindestens 3 Jahre vermietet werden. Zudem sollte man die KlientInnen darauf hinweisen, dass bei Wohnugskündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten ist (in der Regel 3 Monate) Miete: Die Miete setzt sich aus Mietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer zusammen. Zu den Betriebskosten zählen etwa: Wasserkosten, Rauchfangkehrung, Feuerversicherung, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, Müllabfuhr etc. Untervermietung: Auch wenn aus vielen Mietverträgen ein ausdrückliches Verbot der Untervermietung resultiert Grundsätzlich kann eine Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen untervermietet werden. Voraussetzungen sind: Wohnung darf nicht zur Gänze untervermietet werden; Untermietzins darf nicht unverhältnismäßig sein; kein Überbelag. ACHTUNG: Untervermietung in Gemeindewohung immer mit der Behörde absprechen, kann zur Wohnugskündigung führen Wer ist für Reparaturen zuständig: Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung samt Leitungen, Heizung und Sanitäranlagen so zu warten und instandzuhalten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern kein Schaden erwächst. Die Behebung von ernsten Schäden des Hauses – auch innerhalb der Wohnung - fallen allerdings in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Sollte daher der Schaden eine Bedrohung für die Substanz der gesamten Baulichkeit darstellen (z.B. Wasserrohrbruch, Mauerdurchfeuchtung, undichte Gasleitung, feuergefährliche Elektroleitungen), so müssen Sie Ihrem Vermieter den Schaden sofort melden (WICHTIG). Der Vermieter ist dann für die Schadensbehebung zuständig. Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses und somit auch die „Schnittstellen“ zu der einzelnen Mietwohnung wie Fassade, Außenfenster oder Außentüren. Hausordnung: allgemeine Regeln des Zusammenlebens erklären, wie etwa Nachtruhe ab 22.00 etc. Satellitenschüssel: Das Anbringen einer Satellitenschüssel bedarf der zustimmung des Vermieters, in Wien gibt es bei Gemeindewohnung hierfür einen eigene Antrag Nachsendeauftrag:Neue Adresse bei allen wichtigen Stellen (insbesondere jene Stellen von denen man Lesitungen bezieht, wie etwa Sozialamt, Finanzamt etc., da jede Änderung meldepflichtig ist.), in der Zwischenzeit am besten einen Nachsendeauftrag beim zuständigen Postamt beantragen. Anmeldung von Strom/Gas: Zahlungsmodaltiäten erklären. Bspw. in Wien: Bei Wohnungen mit Zentralheizung werden die Beträge entweder in Quartalsbeiträgen oder in monatlichen Abbuchungsaufträgen bezahlt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass am Jahresende eine Endabrechnung gemacht wird, dies führt in vielen Fällen zu hohen Nachzahlungen, die vom Sozialamt im Rahmen des Sonderbedarfs gedeckt werden können. Zudem gibt es vom Sozialamt für Sozialhilfeempfänger einen Heizkostenzuschuss. Miete und Strom/Gas Kosten regelmäßig zahlen: Das Nichtbezahlen der miete kann zum Wohungsverlust führen (in vielen Fällen zu Delogierung). Das Nichtbezahlen der Srom/Gas Kosten kann datzu führen, dass die Energiezufuhr einfach abgedreht wird (im Winter besonders heikel) Rundfunkgebühren: Streng nach dem Rundfunkgebührengesetz betrachtet, müssen alle Rundfunkempfangseinrichtungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder anderen Räumlichkeiten (z.B. Bürogebäuden, Geschäftslokalen, etc.) zum Empfang bereitgehalten werden gemeldet werden. Die Gebürhen variieren von Bundesland zu Bundesland Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf gebührenbefreiung gestellt werden 3. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG Auch hier muss betont werden, dass Unterstützungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Grundsätzlich kann man 2 Arten der finaziellen Unterstüzung/Beihlfe in allen Bundesländer ausfindig machen: 1. Mietbeihilfe für Sozialhilfeempfänger 2. Wohnbeihilfe der Länder Mietbeihilfe für Sozialhilfeempfänger In allen Bundesländern besteht ein Anspruch auf „Mietbeihilfe“ der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs ("Bedarf zur Unterkunft"). Nach den Sozialhilfegesetzen ist zu unterscheiden, ob ein Hilfesuchender eine Hilfesuchende alleine oder in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Höhe der Richtsätze richtet sich danach, ob nur eine Person unterstützt werden muss oder ob der Unterhalt anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Personen ebenfalls gesichert werden muss. In Wien gelten zur Zeit folgende Richtsätze: 1-2 Personen: 3-4 Personen: 5-6 Personen: ab 7 Personen: 263,- EUR 279,- EUR 295,- EUR 311,- EUR ZUSÄTZLICH ZUM LEBENSBEDARF Wohnbeihilfe der Länder Für die individuelle Stützung der laufenden monatlichen Belastungen kann auch noch eine Wohnbeihilfe beantragt werden. Auch hier gelten Einkommensgrenzen. Die Wohnbeihilfe muss jährlich neu beantragt werden. Wohnbeihilfe nach den Wohnbauförderungsgesetzen gibt es für Bewohner geförderter Neubauten und für Mieter von Altbauwohnungen, wenn das Althaus mit Förderungsmitteln saniert wird. Die meisten Bundesländer gewähren mittlerweile aber auch eine allgemeine Wohnbeihilfe. Diese allgemeine Wohnbeihilfe ist davon unabhängig, ob die bewohnte Wohnung mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet oder saniert worden ist. Ob ein Anspruch auf Wohnbehilfe besteht, hängt in erster Linie ab von (in allen Bundesländer ähnlich): Familiengröße / Haushaltsgröße Familieneinkommen / Haushaltseinkommen Wohnungsgröße Wohnungsaufwand Sonstige Unterstützungen rechtliche Unterstützung: Mietervereinigungen und Schlichtungstellen (insbesondere bei Konflikten zwischen Mieter und Vermieter und/oder Nachbarschaftskonflikte). Gratis rechtliche Auskunft gibt es bei der Arbeiterkammer
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