1. Anerkannt was nun? Wie kommen Asylberechtigte zu einer

Leitfaden zum Thema WOHNEN für Asylberechtigte
1. Anerkannt was nun? Wie kommen Asylberechtigte zu einer Wohnung
bzw. einer Wohnversorgung
z
Wohnversorgung über die Grundversorgung
Solange Asylberechtigte sich noch in Grundversorgung befinden, verpflichtet sich das
zuständige Bundesland zur Unterbringung in einer Pension oder in Flüchtlingsheimen. Wie
lange nach Asylzuerkennung GVS gewährt wird ist jedoch von Bundesland zu
Bundesland verschieden:
Wien: 4 Monate ab Anerkennung
Oberösterreich: 4 Monate ab Anerkennung
Steiermark: 1 Jahr ab Anerkennung (Sonderstellung)
Tirol: 4 Monate ab Anerkennung
z
Was passiert nach Beendigung der Grundversorgung?
Nach Ablauf der Grundversorgung ist das bis dato zuständige Bundesland nicht mehr dazu
verpflichtet, für die Unterbringung Asylberechtigter zu sorgen. Welche Optionen gibt es?
1. Österreichische Integrationsfond:
Integrationswohnhäuser
Mit einem einjährigen Integrationsprogramm in seinen Integrationswohnhäusern (IWHs) - Kardinal König
IWH Kaiserebersdorf, Wien; IWH Nußdorfer Straße, Wien; Liese Prokop IWH Vorderbrühl,
Niederösterreich; IWH Haid, Oberösterreich - hat der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) ein
Betreuungskonzept entwickelt, das alle relevanten Integrationsbereiche abdeckt. Asylberechtigte werden
umfassend auf ein selbständiges Leben in Österreich vorbereitet.
Österreichischer Integrationsfonds
Schlachthausgasse 30, 1030 Wien
Tel.: (01) 710 12 03-100
Fax.: (01) 710 12 03-500
Startwohnungen
Rund 5.900 Wohnungen stehen dem ÖIF in ganz Österreich in erster Linie für die Versorgung von
Asylberechtigten mit kostengünstigen Mietwohnungen zur Verfügung. Die Wohnungszuweisung erfolgt bei
Asylberechtigten grundsätzlich innerhalb der ersten drei Jahre nach Erhalt von Asyl. Die Mietverträge sind auf
fünf Jahre befristet, einmalige Verlängerungen für drei Jahre sind möglich.
Problematisch: Mindesteinkommen aus regulären Arbeitsverhältnis von €600. Eine Zuweisung kann erst nach
Übermittlung eines ganzen Lohnzettels und nach Ablauf der Probezeit (in der Regel ein Monat) erfolgen.
2. INTO - Integration von Flüchtlingen der Diakonie
INTO gibt es in Wien, St. Pölten und Salzburg. In Wien und St. Pölten werden Asylberechtigten
Übergangswohnungen für den Zeitraum der Beratung angeboten. Das Integrationshaus INTO Salzburg bietet
jährlich rund 200 Personen Unterkunft sowie ganzheiltiche Beratung an.
Ein wesentliches Ziel der begleitenden psychosozialen Beratung ist die Suche von Finalwohnugen
(Privatwohnungen oder Gemeindewohnungen, je nach Bundesland).
Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als KlientInnen von INTO Wien sind:
-Asylberechtigung (rechtskräftig positiv abgeschlossenes Asylverfahren)
-aufrechter Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
-Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung des individuellen Integrationsprozesses
-freie Kapazitäten
Kontakt:
Into Wien 01/4023982
Into St. Pölten 02742 714 73
Margaretengürtel 18/ Stiege5/ 4. Stock/ Büro 9b,
Schießstattring 35/9,
1050 Wien
Into Salzburg 0662 870 329
Lehener Straße 26
3. Wohnungen am Privatmarkt
Natürlich steht Asylberechtigten der Weg des privaten Wohnungsmarktes offen. In der Regel bedeutet dies
jedoch einen hohen finanziellen Aufwand, sprich Bezahlung einer hohen Kaution und/oder einer
Maklerprovision (bis zu 3 Monatsmieten) sowie Vertragsgebühren.
Finanzielle Unterstützung bei der Deckung eben genannter Kosten bietet das Sozialamt an (kein
Rechtsanspruch, bloße Kannleistung).
Jedoch variert auch hier die Bereitschaft der Ämter zur finanziellen Unterstützung von Bundesland zu
Bundesland, von Sozialamt zu Sozialamt bzw. von BeraterIn zu BeraterIn.
4. Gemeindewohnung
Viele Städte und Gemeinden stellen sehr günstige Wohnungen zur Verfügung. Die Voraussetzungen, um
sich vormerken zu lassen, variieren aber stark. In den meisten Fällen werden folgende Voraussetzungen für
die Anmeldung verlangt:
bestimmtes Mindestalter (in Wien 17)
Flüchtling nach Genfer Konvention
Mindestdauer des Hauptwohnsitzes: in österreichischen Gemeinden gelten unterschiedliche Regelungen
diesbezüglich (in Wien: mindestens zwei Jahre)
die Summe der Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf bestimmte jährliche Höchstgrenzen nicht
übersteigen
Um sich für eine Gemeindewohnung anzumelden, müssen beispielsweise in Wien u.a. folgende
Vormerkgründe bestehen:
Überbelag
Gesundheitsschädlichkeit der bisherigen Wohnung (z.B. aufsteigende Grundfeuchtigkeit)
Krankheits-, altersbedingter Wohnungsbedarf
(in diesem Fall muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden)
Familiensplitting
Wohnungsbedarf wegen unverschuldeter Aufgabe von Dienstwohnungen
getrennter Haushalt
Jungwienervormerkung
Wohnungen für behinderte Personen
Wohnungsvergabe an Obdachlosen (in Wien)
Hilfestellung für Wohnungswerber/innen, die
ohne Selbstverschulden obdachlos werden
unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind
die Grundvoraussetzungen erfüllen und
ihr Wohnungsproblem nicht selbst lösen können
Wohnungsvergabe an Personen, die in betreuten Wohnformen untergebracht sind (in
Wien)
Jugendliche, die - auf Grund des Erreichens der Volljährigkeit - ein Heim der Stadt Wien, in dem sie bisher
betreut wurden, verlassen müssen
Wohnungsansuchen von Personen, die von der MAG ELF (Amt für Jugend und Familie) und die Abteilung
für Soziales, Pflege und Betreuung oder anderen sozialen Einrichtungen betreut werden
5. Studentenwohnheime
Für Studenten gibt es zudem die Möglichkeit in Studentenheime unterzukommen. Im Normfall besteht jedoch
eine sehr lange Wartezeit.
6. Obdachlosenheime
Als letztes Auffangnetz gibt es natürlich die Möglichkeit in Obdachlosenheime unterzukommen. Wenn Kinder
im Spiel sind, immer das Jugendamt involvieren
2. Checkliste: Auf was muss man KlientInnen hinweisen wenn eine
Wohnung zur Verfügung steht (bezieht sich in erster Linie auf
Privatwonhungen bzw. Gemeindewohnungen)
Mietvertrag: sollte jedenfalls schriftlich sein. In der Regel müssen Privatwohnungen, vorausgesetzt die
betreffende Wohnung unterliegt dem Mietrechtsgesetz, für mindestens 3 Jahre vermietet werden.
Zudem sollte
man die KlientInnen darauf hinweisen, dass bei Wohnugskündigung eine Kündigungsfrist
einzuhalten ist (in
der Regel 3 Monate)
Miete: Die Miete setzt sich aus Mietzins, Betriebskosten und Umsatzsteuer zusammen. Zu den
Betriebskosten zählen etwa: Wasserkosten, Rauchfangkehrung, Feuerversicherung, Haftpflicht- und
Leitungswasserschadenversicherung, Müllabfuhr etc.
Untervermietung: Auch wenn aus vielen Mietverträgen ein ausdrückliches Verbot der
Untervermietung resultiert Grundsätzlich kann eine Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen
untervermietet werden. Voraussetzungen sind: Wohnung darf nicht zur Gänze untervermietet werden;
Untermietzins darf nicht unverhältnismäßig sein; kein Überbelag. ACHTUNG: Untervermietung in
Gemeindewohung immer mit der Behörde absprechen, kann zur Wohnugskündigung führen
Wer ist für Reparaturen zuständig: Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung samt Leitungen,
Heizung und Sanitäranlagen so zu warten und instandzuhalten, dass dem Vermieter und den anderen
Mietern kein Schaden erwächst.
Die Behebung von ernsten Schäden des Hauses – auch innerhalb der Wohnung - fallen allerdings in die
Erhaltungspflicht des Vermieters. Sollte daher der Schaden eine Bedrohung für die Substanz der gesamten
Baulichkeit darstellen (z.B. Wasserrohrbruch, Mauerdurchfeuchtung, undichte Gasleitung,
feuergefährliche Elektroleitungen), so müssen Sie Ihrem Vermieter den Schaden sofort melden (WICHTIG).
Der Vermieter ist dann für die Schadensbehebung zuständig. Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst
auch die allgemeinen Teile des Hauses und somit auch die „Schnittstellen“ zu der einzelnen Mietwohnung wie
Fassade, Außenfenster oder Außentüren.
Hausordnung: allgemeine Regeln des Zusammenlebens erklären, wie etwa Nachtruhe ab 22.00 etc.
Satellitenschüssel: Das Anbringen einer Satellitenschüssel bedarf der zustimmung des Vermieters, in Wien
gibt es bei Gemeindewohnung hierfür einen eigene Antrag
Nachsendeauftrag:Neue Adresse bei allen wichtigen Stellen (insbesondere jene Stellen von denen man
Lesitungen bezieht, wie etwa Sozialamt, Finanzamt etc., da jede Änderung meldepflichtig ist.), in der
Zwischenzeit am besten einen Nachsendeauftrag beim zuständigen Postamt beantragen.
Anmeldung von Strom/Gas: Zahlungsmodaltiäten erklären. Bspw. in Wien: Bei Wohnungen mit
Zentralheizung werden die Beträge entweder in Quartalsbeiträgen oder in monatlichen Abbuchungsaufträgen
bezahlt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass am Jahresende eine Endabrechnung gemacht wird, dies führt in
vielen Fällen zu hohen Nachzahlungen, die vom Sozialamt im Rahmen des Sonderbedarfs gedeckt werden
können. Zudem gibt es vom Sozialamt für Sozialhilfeempfänger einen Heizkostenzuschuss.
Miete und Strom/Gas Kosten regelmäßig zahlen: Das Nichtbezahlen der miete kann zum
Wohungsverlust führen (in vielen Fällen zu Delogierung). Das Nichtbezahlen der Srom/Gas Kosten kann datzu
führen, dass die Energiezufuhr einfach abgedreht wird (im Winter besonders heikel)
Rundfunkgebühren: Streng nach dem Rundfunkgebührengesetz betrachtet, müssen alle
Rundfunkempfangseinrichtungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder anderen
Räumlichkeiten (z.B.
Bürogebäuden, Geschäftslokalen, etc.) zum Empfang bereitgehalten werden gemeldet werden. Die Gebürhen
variieren von Bundesland zu Bundesland Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf gebührenbefreiung
gestellt werden
3. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Auch hier muss betont werden, dass Unterstützungen von Bundesland zu Bundesland
variieren. Grundsätzlich kann man 2 Arten der finaziellen Unterstüzung/Beihlfe in allen
Bundesländer ausfindig machen:
1. Mietbeihilfe für Sozialhilfeempfänger
2. Wohnbeihilfe der Länder
Mietbeihilfe für Sozialhilfeempfänger
In allen Bundesländern besteht ein Anspruch auf „Mietbeihilfe“ der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur
Sicherung des Lebensbedarfs ("Bedarf zur Unterkunft"). Nach den Sozialhilfegesetzen ist zu unterscheiden, ob
ein Hilfesuchender eine Hilfesuchende alleine oder in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Höhe der
Richtsätze richtet sich danach, ob nur eine Person unterstützt werden muss oder ob der Unterhalt anderer im
gemeinsamen Haushalt lebender Personen ebenfalls gesichert werden muss. In Wien gelten zur Zeit folgende
Richtsätze:
1-2 Personen:
3-4 Personen:
5-6 Personen:
ab 7 Personen:
263,- EUR
279,- EUR
295,- EUR
311,- EUR
ZUSÄTZLICH ZUM LEBENSBEDARF
Wohnbeihilfe der Länder
Für die individuelle Stützung der laufenden monatlichen Belastungen kann auch noch eine Wohnbeihilfe
beantragt werden. Auch hier gelten Einkommensgrenzen.
Die Wohnbeihilfe muss jährlich neu beantragt werden. Wohnbeihilfe nach den Wohnbauförderungsgesetzen
gibt es für Bewohner geförderter Neubauten und für Mieter von Altbauwohnungen, wenn das Althaus mit
Förderungsmitteln saniert wird. Die meisten Bundesländer gewähren mittlerweile aber auch eine allgemeine
Wohnbeihilfe. Diese allgemeine Wohnbeihilfe ist davon unabhängig, ob die bewohnte Wohnung mit
öffentlichen Förderungsmitteln errichtet oder saniert worden ist. Ob ein Anspruch auf Wohnbehilfe besteht,
hängt in erster Linie ab von (in allen Bundesländer ähnlich):
Familiengröße / Haushaltsgröße
Familieneinkommen / Haushaltseinkommen
Wohnungsgröße
Wohnungsaufwand
Sonstige Unterstützungen
rechtliche Unterstützung: Mietervereinigungen und Schlichtungstellen (insbesondere bei Konflikten zwischen
Mieter und Vermieter und/oder Nachbarschaftskonflikte). Gratis rechtliche Auskunft gibt es bei der
Arbeiterkammer