Hilfsmittelbelieferung ab 01 - Bayerischer Apothekerverband eV

Hilfsmittelbelieferung – August 2016
Für bayerische Apotheken ergibt sich das unten dargestellte Bild. In der ersten Tabelle stehen die
Versorgungseinschränkungen, die zweite Tabelle ab Seite 2 nennt die Versorgungsausschlüsse.
Zur Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter Bundesländer beachten Sie bitte die
ausführlichen Hinweise in der gelben Rundschreibenanlage Krankenkassen-Fragen Nr. 09/2010 und
die Mitteilung aus BAV aktuell Nr. 38/2011, siehe unten angehängt.
Bei Betriebskrankenkassen beachten Sie bitte grundsätzlich die Empfehlung, eine schriftliche
Kostenzusage einzuholen (siehe Hinweise unten). Ausnahme - Bahn BKK, BKK Mobil Oil und BKK24,
für die Hilfsmittelversorgungsverträge geschlossen worden sind, sowie seit 01.09.2013 dem GWQVertrag beigetretene Krankenkassen (Voraussetzung für die Belieferung bei GWQ ist der Beitritt der
Apotheke zum Vertrag).
1.Versorgungseinschränkungen (Belieferung nur unter den
genannten Voraussetzungen möglich)
Krankenkasse
Betroffene Hilfsmittel / -gruppen
AOK Bayern

PG 14: Pariboy – keine Abgabe, wenn das Gerät
für Tracheotomierte- oder Laryngektomierte
bestimmt ist.
Betriebskrankenkassen –
generell schriftliche
Kostenzusage einholen!

PG 05: Bandagen; abgabefähig sind nur diejenigen
Produkte, die zwar aufgrund der Umgruppierung neu
eingeordnet wurden (z. B. von PG 05 in PG 23), jedoch
nach
früherer
Systematik
in
Anlage
1
des
Hilfsmittelversorgungsvertrages in PG 05 aufgeführt
waren
(Übersicht
zur
Umgruppierung
siehe
im
Downloadbereich der BAV Homepage unter dem
Stichwort Bandagen)
Ausnahmen - keine generelle
Kostenzusage erforderlich bei:
BKK24 – eigener Vertrag ab
01.02.2016 (s. BAV aktuell
03/2016)
Bahn BKK
BKK Mobil Oil
Ab 01.09.2013 GWQ-Vertrag
berücksichtigen, siehe oben.
Vereinigte IKK, jetzt:
IKK classic (alter Himi-Vertrag
gilt)
Alle Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig!
BVG (Anspruchsberechtigte
nach dem
Bundesversorgungsgesetz)
DAK
HEK
hKK
Knappschaft
SVLFG (früher: LKK Bayern)
Barmer GEK (Beitrittsvertrag)
Techniker KK (Beitrittsvertrag)
Gilt auch bei BKK`n des GWQBeitrittsvertrags.
Ersatzkassen
(ausgenommen
Beitrittsverträge)
(ab dem 01.03.2016 entfällt die Genehmigung bei der
AOK Bayern, die Verordnungen sind direkt bei der
zuständigen orthopädischen Versorgungsstelle
vorzulegen, s. BAV aktuell 09/2016)

Vermietung von Inhalationsgeräten (PG 14) nicht
mehr möglich. Stattdessen –auch wenn zur Miete
verordnet- Versorgung durch endgültige Abgabe
des verordneten Gerätes vornehmen.
Für DAK gilt generell ein Abgabeverbot; sowohl für
Verleih als auch für die Abgabe des kompletten Gerätes
(s.u bei Ausschlussliste).

PG 05: Bandagen; Abgabe gemäß Eintrag in der EDV;
Besonderheit bei DAK: Bandagen/Orthesen der Gruppe
23. genehmigen lassen, auch wenn die Genehmigung
nicht von der EDV angegeben sein sollte.
1
2. Versorgungsausschlüsse (Belieferung nicht mehr möglich)
Krankenkasse
Betroffene Hilfsmittelgruppen
Seit 01.06.2015 Vertragsbeitritt für folgende
Produktgruppen erforderlich:
03.36.02 Transnasale Ernährungssonden
03.36.03 Perkutane Ernährungssonden
03.99.07 Verbrauchsmaterial zur enteralen Therapie
03.99.08 Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie
03.99.09 Zubehör zur enteralen/parenteralen
Therapie
99.27.02 Vakuum Erektionssysteme
14.24.08 Atemtherapie zur Schleimlösung/
-elimination
15.25.20 Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme
99.42.01 Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase
AOK Bayern
Seit Februar 2013 Belieferung folgender
Hilfsmittelgruppen bzw. -Untergruppen nur mit
Vertragsbeitritt möglich (in Anlage 2a bis 2m des
Vertrages sind die Gruppen/Untergruppen einzeln mit
Preisvereinbarung aufgeführt):
Fortsetzung AOK Bayern,
nachfolgende Seite

PG 01: Milchpumpen (Miete, Absaugsets für elektr.
Milchpumpe, Brusthauben)

PG 02: Adaptionshilfen(Anziehhilfen, Ess-/Trinkhilfen,
rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen,
Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der
Körperhygiene, Schreibhilfen)

PG 03: Applikationshilfen (Spülsysteme, Spritzen,
Anwendungshilfen für Spritzen, Pens;
Abgrechnungsnummern für Zubehör und
Verbrauchsmaterialien wie z. B. PEN-Kanülen)

PG 03: Verbrauchsmaterial für Insulinpumpen – ab
Februar 2015 Belieferung nur mit Beitritt zum Vertrag
möglich (siehe BAV aktuell 76/14 vom 19.12.2014)

PG 08: Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche

PG 10: Gehhilfen (Hand-/Gehstöcke,
Unterarmgehstützen, Achselstützen samt Zubehör)

PG 14: Inhalations- und Atemtherapiegeräte (AerosolInhalationsgeräte für tiefe und obere Atemwege,
Inhalationshilfen, Zubehör sowie Verbrauchsmaterial)

PG 15: Inkontinenzhilfen (Analtampons, BettnässerTherapiegeräte, Hilfsmittel zum Training der
Beckenbodenmuskulatur, Intravaginale
Kontinenztherapie wie z. B. Pessare, Vaginaltampons;
Abrechnungsposition f. WassertherapieBadebekleidung)

PG 19: Krankenpflegeartikel (Stechbecken,
Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe)

PG 20: Lagerungshilfen (Sitzringe, luftgefüllt oder aus
Schaumstoff)

PG 21: Messgeräte für Körperzustände/ -funktionen
(Blut-druckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte samt
Zubehör, Koagulationsmessgeräte, Spirometer,
weitere Verbrauchsmaterialien)

PG 25: Sehhilfen (Okklusionspflaster,
Uhrglasverbände)

PG 51 und PG 53: Pflegehilfsmittel (Produkte zur
Hygiene im Bett, Waschsysteme, Lagerungsrollen)

PG 99: Verschiedenes (Erektionsringe, Hilfsmittel zur
Anwendung an der Nase, Ersatzballons)
2
AOK Bayern

PG 05: Bandagen und konfektionierte Orthesen; seit
01. April 2011 Vertragsbeitritt erforderlich.

PG 12: Versorgung von Tracheotomierten und / oder
Laryngektomierten mit Hilfsmitteln

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche
Versorgung) seit 01.01.2010 Vertragsbeitritt erforderlich.
Ab 01.01.2016 gesonderter Vertragsbeitritt für die
Versorgung
in
stationären
Einrichtungen
der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und in
Altenheimen und Pflegeheimen nötig, s. BAV aktuell
73/2015 vom 02.12.2015

PG
17:
Kompressionstherapie,
Vertragsbeitritt erforderlich
seit
01.10.2014
PG 15: Inkontinenzversorgung, ableitend (Katheter
etc), seit 01.April 2011 Vertragsbeitritt erforderlich (siehe
dazu BAV aktuell Nr. 16/12 vom 09. März 2012),

Barmer GEK
PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen
15.25.05. bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der
Urostomie erforderlich sind.
Ohne Beitritt zum Vertrag gilt der Lieferausschluss ab
Juli 2015 (siehe BAV aktuell Nr. 36/15):



PG 03: Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des
Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien
PG 15: Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenz der PG 15
-Bettnässertherapiegeräte
-intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme
-Pessare/Vaginaltampons
-Trainingsgewichte/mechan. Druckaufnahmesysteme
-Katheter zur Medikamentenapplikation
PG 19 Einmalhandschuhe
Ohne Beitritt zum Vertrag gilt der Lieferausschluss ab
Juli 2015 (siehe BAV aktuell Nr. 41/15):



PG 03 – Diabeteshilfsmittel:
Insulinkunststoffspritzen
Insulin Pens
Pen Kanülen
PG 03: Insulinpumpenzubehör und Verbrauchsmaterialien
PG 21 – Diabeteshilfsmittel:
-Blutzuckermessgeräte
- Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe
-Kontrolllösungen für Blutzuckermessgeräte
-Stechhilfen
-Lanzetten
Lieferausschluss gilt ab 01. Juli 2013:










PG
PG
PG
PG
PG
PG
PG
PG
PG
PG
11.11.05.0
11.11.05.0
11.29.01.0
11.29.01.0
11.39.01.0
11.39.01.1
11.39.02.0
11.39.03.0
11.39.03.2
20.39.01.0
Fersenschützer
Ellenbogenschützer
Weichpolsterauflagen
Schaumauflage mit Liegefläche
Weichpolstersitzkissen
Schaumsitzkissen mit Sitzfläche
Poly-, Elastomer- oder Fluid-Gelkissen
Luftgefüllte Sitzkissen, Ein-Mehrkammer
Luftgefüllte Wechseldrucksitzkissen
Sitzringe, luftgefüllt

PG 12 – Tracheostoma-Hilfsmittel - ab 01. Mai 2012 keine
Lieferberechtigung mehr

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante
Versorgung - Lieferausschluss besteht seit August 2008)

PG 19 Krankenunterlagen
Fortsetzung Barmer GEK,
nachfolgende Seite
3
Für folgende Produktgruppen besteht seit
01.03.2010 nur eine Lieferberechtigung mit
Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag
Barmer GEK und TK:
PG 01 (Milchpumpen)
PG 02 (Adaptionshilfen)
PG 14 (Inhalationshilfen/-geräte )
PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
PG 19 (Krankenpflegeartikel und Spülsysteme)
PG 21 (Blutdruckmessgeräte)
Für nachfolgende Produktgruppen sind zum 01.02.2012
folgende Lieferausschlüsse zu beachten:

PG 04.03.03.1 Duschhocker

PG 04.03.03.2 Duschstühle

PG 10.50.01 Hand- , Gehstöcke

PG 10.50.02. Unterarmgehstützen

PG 10.50.03 Achselstützen

PG 10.99.01 Zubehör

PG 10.99.99.2 Zuschläge Unterarmgehstützen

PG 10.99.99.3 Zuschläge Achselstützen
 PG 20.06.01 Lagerungsschalen für Beine
 PG 20.06.02 Beinlagerungshilfen
 PG 20.10.01 Lagerungsschalen für Arme
 PG 20.29.01 Lagerungskeile
 PG 22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen

PG 29
Stomaartikel – Belieferung ab 01.11.12
nur noch mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe BAV
aktuell Nr. 60/12 vom 27.09.2012).
 PG 33.30.04 Toilettenhilfen
Seit 01.01.2014 gilt neuer Vertrag:

PG 02 Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe

PG 05 Bandagen

PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

PG 23 Orthesen

PG 24 Brustorthesen
Belieferung nur mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe dazu BAV
aktuell 74/13 vom 20.12.2013).
BetriebskrankenkassenLandesverband Bayern

PG 29: Stomaversorgung einschl. der
Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie
zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind.

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend,
BetriebskrankenkassenLandesverband Bayern
(häusliche Versorgung) ab 01.04.2015 Versorgung
nur mit Beitritt zum eigenen Versorgungsvertrag
möglich; siehe BAV aktuell Nr. 16/15, Beitrag vom
12.03.2015
BKK vor Ort (eigener
Beitrittsvertrag, siehe
Download der BAV
Homepage)
Tagesaktuelle Liste der beigetretenen BKK`n, siehe
BAV Homepage im Downloadbereich unter dem
Stichwort „BKK Inkontinenz“

PG 21: Blutdruckmessgeräte, halb- und vollautomatisch (PG 21.28.01.1, 21.28.01.2,21.28.01.3);
Lieferausschluss ab 01. Januar 2015

Coaguchek XS Systemtasche (PZN 1001272)
Versorgungsausschluss gilt seit 15.10.2011
BKK Mobil Oil
Hinweis zur PG 15, saugende Inkontinenz:
übergangsweise Abrechnung nur noch mit
Monatspauschalen; siehe BAV aktuell Nr. 54/14, Seite 4
(für die Apotheke besteht kein Kontrahierungszwang).
4
Fortsetzung Versorgungsausschlüsse
BIG direkt gesund (Fusion
BKK Viktoria-D.A.S. mit BIG
direkt gesund seit 01.01.15)
Hinweis: Vorgehensweise zu
dieser KK siehe BAV
Homepage im Download mit
Stichwort „BIG“
BKK` n und GWQ-Vertrag
Für alle Hilfsmittelgruppen gilt:

Belieferung nur nach den von der BIG direkt einseitig
festgelegten Bedingungen möglich – für die Apotheke
besteht keine Belieferungspflicht (siehe BAV aktuell 30/14.
vom 22.05.2014)

Jede BKK, die dem Vertrag BAV-GWQ beigetreten ist,
kann nur beliefert werden, wenn zugleich die
Apotheke dem GWQ-Vertrag beigetreten ist.
Tagesaktuelle Liste der beigetretenen BKK`n, siehe
BAV Homepage im Downloadbereich unter dem
Stichwort „GWQ“
DAK (gilt auch für die
Fusionsteilnehmer BKK
Gesundheit und BKK Axel
Springer, Saint Gobain BKK
und seit 01.07.2016 für die
BKK Beiersdorf, siehe BAV
aktuell Nr. 43/16 vom
07.07.2016)

Hinweis zu PG 15: Inkontinenzhilfen, aufsaugend:
Abrechnung mit Monatspauschalen
(ab 01.01.2016: 23,90 netto), siehe BAV aktuell
74/15 vom 04.12.2015

PG 12: Tracheostoma-Hilfsmittel: ab 1. Oktober 2014 keine
Abgabe mehr möglich (BAV aktuell 53/14)

PG 14: Inhalations- und Atemtherapie, Lieferausschluss seit
01.10.2014 (siehe BAV aktuell Nr. 54/14)

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend und ableitend
 Belieferung ab 01.04.2015 nicht mehr möglich
(siehe auch BAV aktuell Nr. 18/15 vom 27. März 2015)

PG 29: Hilfsmittel zur Stomaversorgung
Lieferausschluss seit 01. März 2012
Lieferausschluss ab 01. Oktober 2014 gilt für folgende
Produktgruppen:
Deutsche BKK
IKK classic


PG 05 Bandagen
PG 08 Einlagen(ausgenommen sind festbetragsgeregelte
Artikel dieser Produktgruppe; diese dürfen weiterhin
abgegeben werden)

PG 15 Inkontinenzversorgung, aufsaugend und ableitend

PG
17
Kompressionstherapie
(ausgenommen
sind
festbetragsgeregelte Artikel dieser Produktgruppe; diese
dürfen weiterhin abgegeben werden)


PG 23 Orthesen
PG 24 Prothesen

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend
(häusliche Versorgung) nur mit Beitritt zum eigenen
Versorgungsvertrag möglich. Abrechnung erfolgt über
Monatspauschalen (s. BAV aktuell 39/2016 vom
23.06.2016)

PG
29:
Stomaversorgung
einschl.
der
Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie
zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind.
5
Fortsetzung Versorgungsausschlüsse:
KKH (früher KKH Allianz)



PG 04. Badehilfen
PG 10. Gehhilfen
PG 33. Toilettenhilfen
wg. Teilkündigung des Vertrages ist die Belieferung ab 01.06.11
nicht mehr möglich (siehe BAV aktuell Nr. 32
vom 24.05.2011).

PG 12: Hilfsmittel zur Tracheostomaversorgung – Belieferung
ab 01.11.2011 nicht mehr möglich. Belieferung nur möglich
mit Beitritt zum Vertrag.

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante
Versorgung – Lieferausschluss gilt seit 01.05.2009)

PG 15.25.04 – 15.25.19: Inkontinenzhilfen – externe
Systeme (z.B. Katheter etc.)
► seit 01. September 2010 Belieferung nur mit Vertrag

PG 19
Krankenunterlagen

PG 29: Hilfsmittel zur Stomaversorgung; Ausschluss
seit 01.09.2011
(nicht ausgeschlossen von der Versorgung ist –nach genehmigtem
Kostenvoranschlag- die Abgabe von Stomaartikeln zur
Fistelversorgung bzw. sonstigen Wundversorgung)
Knappschaft

PG 10: Gehhilfen (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich)

PG 11: Hilfsmittel gegen Dekubitus

PG 15: ableitende Inkontinenz (Beitritt gemäß Vertrag
erforderlich)

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend;(seit
01.August 2010 Lieferausschluss)

PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen
15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung von
Stoma erforderlich sind (seit 01.10.2010). Lieferberechtigung in
Höhe der Monatspauschale nur möglich, wenn Bedingungen
der Anlage 6 der Stomavereinbarung beachtet werden
(siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff „Stoma“ oder
„Anlage 6“).
SVLFG

PG 10: Gehhilfen (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich)
(früher: LKK Bayern)

PG 11: Hilfsmittel gegen Dekubitus

PG 15: ableitende Inkontinenz (Beitritt gemäß Vertrag
erforderlich)

PG 15 Inkontinenzversorgung , aufsaugend

PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen
15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der
Urostomie erforderlich sind. Lieferberechtigung in Höhe der
Monatspauschale nur, wenn die Bedingungen der Anlage 6
der Stomavereinbarung (Knappschaftsvertrag) beachtet
werden (siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff
„Stoma“ oder „Anlage 6“);
6
Fortsetzung Lieferausschlüsse:
Techniker
Krankenkasse

PG 12: Tracheostoma-Hilfsmittel
Ab 01.02.2016 keine Abgabe zu Lasten der
Krankenkasse mehr möglich (s. BAV aktuell 76/2015)

PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend
(Versorgungspauschale 15,50€ netto pro Monat; falls
Belieferung zu diesen Konditionen gewünscht, muss
gegenüber der TK direkt eine Beitrittserklärung abgegeben
werden, s. BAV-aktuell 08/2016)

Neue Vertragsanlagen ab 01.05.2015 - Belieferung
der nachfolgenden Versorgungsbereiche nur möglich,
wenn die Apotheke der jeweiligen
Produktgruppenanlage beigetreten ist:
PG 04 Badehilfen
PG 07 Blindenhilfsmittel
PG 10 Gehhilfen
PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus
PG 20 Sitz- und Lagerungshilfen
PG 21 Messgeräte für Körperzustände (Ergänzung)
PG 25 Sehhilfen (hier: Okklusionspflaster)
PG 33 Toilettenhilfsmittel
PG 99 Verschiedenes

















PG 19.40.05 Krankenunterlagen (ab 01.07.2010)
PG 33.40.04 Toilettenstühle (ab 01.07.2010)
PG 04.03.03.1 Duschhocker (ab 01.07.2010)
PG 04-03-03.2 Duschstühle (ab 01.07.2010)
PG 20.06.01 Lagerungsschalen für Beine (ab
01.07.2010)
PG 20.06.02 Beinlagerungshilfen(ab 01.07.2010)
PG 20.29.01 Lagerungskeile (ab 01.07.2010)
PG 22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen (ab 01.07.2010)
Für folgende Produktgruppen besteht nur eine
Lieferberechtigung mit Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag Barmer GEK und TK bzw. dem
Beitritt zum neuen TK-Vertrag ab 01.06.11:

PG 01 Milchpumpen

PG 02 Adaptionshilfen

PG 03.99.04 Infusionspumpen

PG 03.99.05 Elektrische Infusionspumpen

PG 03.99.08 Verbrauchsmaterialien zur
Infusionstherapie

PG 03.99.09 Infusionsständer

PG 03.99.99 Abrechnungspositionsnummern

PG 14 Inhalationshilfen/-geräte

PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

PG 19 Bettschutzeinlagen, Krankenpflegeartikel und Spülsysteme

PG 21 Blutdruckmessgeräte
Ab 01.10.12:
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
3 d – Versorgungsbereich enterale Ernährung
05 – Bandagen
15 – ableitende Inkontinenz (Katheter etc.)
29 – Stoma incl. PG 15-Artikel für Urostoma
Belieferung dieser Versorgungsbereiche nur möglich, wenn die Apotheke der
jeweiligen Produktgruppenanlage beigetreten ist (siehe Beitrag des
Rundschreibens 06/2012 Teil 2, gelbe Anlage sowie neu zur
Stomaversorgung: BAV aktuell Nr. 67/13 vom 25.11.2013).
Ab 01. Mai.2013:

PG 08 Stoßabsorber

PG 23 Orthesen
Belieferung dieser Produktgruppen nur mit Beitritt möglich (siehe dazu BAV
aktuell Nr. 24/13 vom 23.04.2013).
7
Versorgung von BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln
Die Vertragssituation im Bereich der Hilfsmittelversorgung für Versicherte von
Betriebskrankenkassen ist äußerst unübersichtlich. Unklar ist insbesondere, welche
Betriebskrankenkassen den alten (gekündigten) Hilfsmittelversorgungsvertrag Bayern mit
den Regionalkassen weiter gegen sich gelten lassen. Es ist deshalb auch für die
Mitarbeiterinnen unserer Krankenkassenabteilung sehr schwierig, nachzuvollziehen, welche
Betriebskrankenkasse für welche Produktgruppen gerade welchen Vertragswerken
unterliegt. Zum Teil erhalten wir sogar Mitteilungen aus der Apothekenpraxis, dass ein und
dieselbe Betriebskrankenkasse Apotheken einmal zur Belieferung eines bestimmten
Hilfsmittels zulässt und ein anderes Mal nicht.
Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen derzeit nur folgendes empfehlen:
Holen Sie vor der Versorgung eines BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln eine
Genehmigung seiner Kasse ein. Alternativ können Sie die Versorgung zur
Vermeidung eines möglichen Schadens nur ablehnen oder das Hilfsmittel
gegen Barzahlung liefern.
Ausnahme ab 01.09.2013:
Belieferung einer BKK, die dem Vertrag BAV-GWQ beigetreten ist, sofern
zugleich die Apotheke ebenfalls dem Vertrag beigetreten ist.
Weitere Ausnahmen:
Mit der BKK Mobil Oil, der Bahn BKK und der BKK24 bestehen Hilfsmittelversorgungsverträge. Eine Belieferung der darin geregelten Produktgruppen ist auch ohne gesonderten Beitritt möglich.
Auszug – Rundschreibenbeitrag Nr. 09/2010:
Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter
Bundesländer !
Wie Sie wissen, richtet sich im Arzneimittelbereich bei Lieferungen über die Grenzen eines
Bundeslandes hinweg die Rechtslage nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag, der am
Sitz der Apotheke – im Fall eines Filialverbundes der Hauptapotheke –
besteht.
Niedergelegt ist dies im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Bei Hilfsmitteln gibt es dagegen
keine derartige bundesweite und kassenartenübergreifende Vereinbarung. Allerdings ist in
früheren Jahren dieses sogenannte Sitzprinzip auch bei Hilfsmitteln von den Krankenkassen
durchweg anerkannt und praktiziert worden. Dieses gilt jedoch nicht mehr ohne weiteres,
seit eine Versorgungsberechtigung für Hilfsmittel zwingend das Bestehen eines Vertrages
voraussetzt. Wir haben deshalb die AOKen der an Bayern angrenzenden Bundesländer
sowie die AOK Rheinland-Pfalz angeschrieben und um eine Auskunft gebeten, wie bei
Vorlage einer Hilfsmittelverordnung in einer bayerischen Apotheke die Versorgung eines
Versicherten der betreffenden AOK durch die bayerische Apotheke erfolgen soll.
Die Antworten der angeschriebenen Kassen sind unterschiedlich ausgefallen, und zwar wie
folgt:
AOK Baden-Württemberg:
Die AOK Baden-Württemberg lässt Hilfsmittelverträge anderer Bundesländer nicht gegen
sich gelten. Sie bietet aber an, dass Apotheken, die baden-württembergische AOKVersicherte mit Hilfsmitteln beliefern wollen, von ihrem Beitrittsrecht gemäß
§ 127 Abs. 2 a SGB V Gebrauch machen.
8
Einsicht in die Verträge kann unter folgender Internetadresse genommen werden:
www.aok-gesundheitspartner.de/bw/hilfs-mittelanbieter/vertraege_preise .
In Ausnahmefällen, wenn die bayerische Apotheke eine einmalige Abrechnung vornimmt,
kann diese auch über einen Kostenvoranschlag erfolgen. Jedoch fordert die AOK BadenWürttemberg
hier
eine
Abrechnung
per
Datenträger
entsprechend
der
Hilfsmittellieferungsverträge mit dem LAV Baden-Württemberg.
Sollten Sie mehrfach und fortlaufend Kunden mit Hilfsmitteln beliefern wollen, die bei der
AOK Baden-Württemberg versichert sind, sollten Sie einen Einzelbeitritt Ihrer Apotheke zu
den in Baden-Württemberg geltenden Verträgen in Erwägung ziehen.
Seit 01.10.2013 hat die AOK Baden-Württemberg einen neuen Vertrag (Monatspauschalen)
über aufsaugende Inkontinenzversorgung zur ambulanten Versorgung abgeschlossen;
Belieferung ist nur noch mit Beitritt zu diesem neuen Vertrag möglich.
AOK Hessen:
Die AOK Hessen hat uns wie folgt geantwortet:
1) Wenn ein hessischer AOK-Versicherter seine Hilfsmittel sozusagen ständig über die
Landesgrenze hinweg bei einer bayerischen Apotheke beziehen möchte, gilt das
Vertragsprinzip. D. h. die betreffende bayerische Apotheke muss einen Vertrag mit der
AOK Hessen geschlossen haben, bzw. dem für Hessen abgeschlossenen
„Gesamtvertrag“ auf der Grundlage einer Protokollnotiz des Hessischen
Apothekerverbandes mit den vertragsschließenden Primärkassen beigetreten sein.
Vertragsschließende Krankenkassen dieser Protokollnotiz sind neben der AOK Hessen
der BKK Landesverband Hessen, die IKK Baden-Württemberg und Hessen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Die Verträge können von Ihnen unter www.aok-gesundheitspartner.de 
„Hessen“ eingesehen werden oder unter [email protected]
angefordert werden.
2) Ausnahmefall: Der Versicherte befindet sich während seines Urlaubs außerhalb
Hessens. Wenn also bayerische Apotheken Versicherte der AOK Hessen im Rahmen
eines Urlaubsaufenthalts bzw. im Rahmen einer „Notfallversorgung“ mit notwendigen
Hilfsmitteln versorgen, wird die AOK Hessen die Abrechnungen nach den Regeln des
immer noch praktizierten bayerischen Hilfsmittelversorgungsvertrages vergüten. Wir
empfehlen Ihnen aber, in diesem Fall trotzdem eine vorherige Anfrage bei der AOK
Hessen durchzuführen, um sicherzugehen, dass Sie Ihre Lieferung auch bezahlt
bekommen.
AOK Niedersachsen:
Bei Versorgungen der Versicherten der AOK Niedersachsen durch Mitgliedsapotheken des
Bayerischen Apothekerverbandes lässt die AOK Niedersachsen bis auf Weiteres die
zwischen dem BAV und der AOK Bayern vereinbarten Konditionen gegen sich gelten (auch
die Ausschlüsse greifen).
Dieses gilt ab dem 01.01.2013 auch für den Teilbereich der aufsaugenden Inkontinenz.
Bitte beachten Sie, dass nach bayerischem Vertrag die Gruppe 15 (saugende Inkontinenz)
sowie 05 (Bandagen) nur beliefert werden können, wenn die Apotheke dem jeweiligen
Vertrag aktiv beigetreten ist. Nur wenn der jeweilige Beitritt von der AOK Bayern schriftlich
gegenüber der Apotheke bestätigt ist, können AOK Niedersachsen-Versicherte
entsprechend beliefert werden.
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AOK Rheinland-Pfalz
Die AOK Rheinland-Pfalz hat mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz einen Vertrag über
Inkontinenzprodukte (PG 15) und einen Vertrag über Stomaartikel (PG 29) abgeschlossen.
Beide Verträge gelten nicht für andere Krankenkassen. Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit,
dass bayerische Apotheken, wenn sie rheinland-pfälzische AOK-Versicherte mit diesen
Artikeln beliefern wollen, diesen Verträgen beitreten können. Wenden Sie sich dazu am
besten an den Gesundheitspartnerservice der AOK Rheinland-Pfalz unter der E-Mailadresse
[email protected].
Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit, dass sie sonst keine weiteren Verträge zu einzelnen
Hilfsmitteln abgeschlossen hat. Wenn bayerische Apotheken Hilfsmittel an rheinlandpfälzische AOK-Versicherte außerhalb der Produktgruppen 15 oder 29 abgeben wollen, so
gilt nach Aussage der AOK Rheinland-Pfalz hierfür der Hilfsmittelversorgungsvertrag der
AOK Bayern. Mit anderen Worten: Für diese Bereiche toleriert die AOK Rheinland-Pfalz das
sogenannte Sitzprinzip.
AOK PLUS (Sachsen und Thüringen)
 Die für die Länder Sachsen und Thüringen zuständige AOK PLUS hat mitgeteilt, dass sie
nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Hilfsmitteln bei grenzüberschreitenden
Lieferungen grundsätzlich die vertraglichen Regelungen anerkennt, die am Sitz der
Apotheke bestehen. Dem Bayerischen Apothekerverband wurde daher bestätigt, dass die
AOK PLUS die in Bayern zwischen dem Bayerischen Apothekerverband und der AOK
Bayern im Hilfsmittelbereich geschlossenen Verträge gegen sich gelten lässt.
 Darüber
hinaus
hat
jede
bayerische
Apotheke
die
Möglichkeit,
dem
Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der AOK PLUS und dem Sächsischen sowie
Thüringer Apothekerverband durch die Abgabe einer Anerkenntniserklärung beizutreten.
Die Apotheken können dann die Versorgung der AOK-Versicherten zu diesen Konditionen
vornehmen, müssen diese Hilfsmittel aber nach dem vertraglich festgelegten
Abrechnungsverfahren für Hilfsmittel nach § 302 SGB V abrechnen.
AOK Sachsen-Anhalt (Einschub BAV aktuell Nr. 38/11)
Die AOK Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Belieferung zukünftig nur
noch möglich ist, wenn die Apotheke die Hilfsmittelregelungen des
Arzneiliefervertrages zwischen dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt und
der AOK Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung anerkennt. Wird
der Vertrag nicht anerkannt, besteht grundsätzlich für zukünftige Versorgungen die
Genehmigungspflicht.
Bitte beachten Sie:
Bei unsicherer Vertragslage (vor allem auch bei Krankenkassen
außerhalb Bayerns) empfehlen wir nachdrücklich, die Versorgung
vorab schriftlich genehmigen zu lassen oder Barzahlung zu
verlangen.
Die Angaben in den Übersichten sind ohne Gewähr.
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