Hilfsmittelbelieferung – August 2016 Für bayerische Apotheken ergibt sich das unten dargestellte Bild. In der ersten Tabelle stehen die Versorgungseinschränkungen, die zweite Tabelle ab Seite 2 nennt die Versorgungsausschlüsse. Zur Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter Bundesländer beachten Sie bitte die ausführlichen Hinweise in der gelben Rundschreibenanlage Krankenkassen-Fragen Nr. 09/2010 und die Mitteilung aus BAV aktuell Nr. 38/2011, siehe unten angehängt. Bei Betriebskrankenkassen beachten Sie bitte grundsätzlich die Empfehlung, eine schriftliche Kostenzusage einzuholen (siehe Hinweise unten). Ausnahme - Bahn BKK, BKK Mobil Oil und BKK24, für die Hilfsmittelversorgungsverträge geschlossen worden sind, sowie seit 01.09.2013 dem GWQVertrag beigetretene Krankenkassen (Voraussetzung für die Belieferung bei GWQ ist der Beitritt der Apotheke zum Vertrag). 1.Versorgungseinschränkungen (Belieferung nur unter den genannten Voraussetzungen möglich) Krankenkasse Betroffene Hilfsmittel / -gruppen AOK Bayern PG 14: Pariboy – keine Abgabe, wenn das Gerät für Tracheotomierte- oder Laryngektomierte bestimmt ist. Betriebskrankenkassen – generell schriftliche Kostenzusage einholen! PG 05: Bandagen; abgabefähig sind nur diejenigen Produkte, die zwar aufgrund der Umgruppierung neu eingeordnet wurden (z. B. von PG 05 in PG 23), jedoch nach früherer Systematik in Anlage 1 des Hilfsmittelversorgungsvertrages in PG 05 aufgeführt waren (Übersicht zur Umgruppierung siehe im Downloadbereich der BAV Homepage unter dem Stichwort Bandagen) Ausnahmen - keine generelle Kostenzusage erforderlich bei: BKK24 – eigener Vertrag ab 01.02.2016 (s. BAV aktuell 03/2016) Bahn BKK BKK Mobil Oil Ab 01.09.2013 GWQ-Vertrag berücksichtigen, siehe oben. Vereinigte IKK, jetzt: IKK classic (alter Himi-Vertrag gilt) Alle Hilfsmittel sind genehmigungspflichtig! BVG (Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz) DAK HEK hKK Knappschaft SVLFG (früher: LKK Bayern) Barmer GEK (Beitrittsvertrag) Techniker KK (Beitrittsvertrag) Gilt auch bei BKK`n des GWQBeitrittsvertrags. Ersatzkassen (ausgenommen Beitrittsverträge) (ab dem 01.03.2016 entfällt die Genehmigung bei der AOK Bayern, die Verordnungen sind direkt bei der zuständigen orthopädischen Versorgungsstelle vorzulegen, s. BAV aktuell 09/2016) Vermietung von Inhalationsgeräten (PG 14) nicht mehr möglich. Stattdessen –auch wenn zur Miete verordnet- Versorgung durch endgültige Abgabe des verordneten Gerätes vornehmen. Für DAK gilt generell ein Abgabeverbot; sowohl für Verleih als auch für die Abgabe des kompletten Gerätes (s.u bei Ausschlussliste). PG 05: Bandagen; Abgabe gemäß Eintrag in der EDV; Besonderheit bei DAK: Bandagen/Orthesen der Gruppe 23. genehmigen lassen, auch wenn die Genehmigung nicht von der EDV angegeben sein sollte. 1 2. Versorgungsausschlüsse (Belieferung nicht mehr möglich) Krankenkasse Betroffene Hilfsmittelgruppen Seit 01.06.2015 Vertragsbeitritt für folgende Produktgruppen erforderlich: 03.36.02 Transnasale Ernährungssonden 03.36.03 Perkutane Ernährungssonden 03.99.07 Verbrauchsmaterial zur enteralen Therapie 03.99.08 Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie 03.99.09 Zubehör zur enteralen/parenteralen Therapie 99.27.02 Vakuum Erektionssysteme 14.24.08 Atemtherapie zur Schleimlösung/ -elimination 15.25.20 Intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme 99.42.01 Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase AOK Bayern Seit Februar 2013 Belieferung folgender Hilfsmittelgruppen bzw. -Untergruppen nur mit Vertragsbeitritt möglich (in Anlage 2a bis 2m des Vertrages sind die Gruppen/Untergruppen einzeln mit Preisvereinbarung aufgeführt): Fortsetzung AOK Bayern, nachfolgende Seite PG 01: Milchpumpen (Miete, Absaugsets für elektr. Milchpumpe, Brusthauben) PG 02: Adaptionshilfen(Anziehhilfen, Ess-/Trinkhilfen, rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen, Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der Körperhygiene, Schreibhilfen) PG 03: Applikationshilfen (Spülsysteme, Spritzen, Anwendungshilfen für Spritzen, Pens; Abgrechnungsnummern für Zubehör und Verbrauchsmaterialien wie z. B. PEN-Kanülen) PG 03: Verbrauchsmaterial für Insulinpumpen – ab Februar 2015 Belieferung nur mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe BAV aktuell 76/14 vom 19.12.2014) PG 08: Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche PG 10: Gehhilfen (Hand-/Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen samt Zubehör) PG 14: Inhalations- und Atemtherapiegeräte (AerosolInhalationsgeräte für tiefe und obere Atemwege, Inhalationshilfen, Zubehör sowie Verbrauchsmaterial) PG 15: Inkontinenzhilfen (Analtampons, BettnässerTherapiegeräte, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur, Intravaginale Kontinenztherapie wie z. B. Pessare, Vaginaltampons; Abrechnungsposition f. WassertherapieBadebekleidung) PG 19: Krankenpflegeartikel (Stechbecken, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe) PG 20: Lagerungshilfen (Sitzringe, luftgefüllt oder aus Schaumstoff) PG 21: Messgeräte für Körperzustände/ -funktionen (Blut-druckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte samt Zubehör, Koagulationsmessgeräte, Spirometer, weitere Verbrauchsmaterialien) PG 25: Sehhilfen (Okklusionspflaster, Uhrglasverbände) PG 51 und PG 53: Pflegehilfsmittel (Produkte zur Hygiene im Bett, Waschsysteme, Lagerungsrollen) PG 99: Verschiedenes (Erektionsringe, Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase, Ersatzballons) 2 AOK Bayern PG 05: Bandagen und konfektionierte Orthesen; seit 01. April 2011 Vertragsbeitritt erforderlich. PG 12: Versorgung von Tracheotomierten und / oder Laryngektomierten mit Hilfsmitteln PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche Versorgung) seit 01.01.2010 Vertragsbeitritt erforderlich. Ab 01.01.2016 gesonderter Vertragsbeitritt für die Versorgung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und in Altenheimen und Pflegeheimen nötig, s. BAV aktuell 73/2015 vom 02.12.2015 PG 17: Kompressionstherapie, Vertragsbeitritt erforderlich seit 01.10.2014 PG 15: Inkontinenzversorgung, ableitend (Katheter etc), seit 01.April 2011 Vertragsbeitritt erforderlich (siehe dazu BAV aktuell Nr. 16/12 vom 09. März 2012), Barmer GEK PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen 15.25.05. bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. Ohne Beitritt zum Vertrag gilt der Lieferausschluss ab Juli 2015 (siehe BAV aktuell Nr. 36/15): PG 03: Applikationshilfen zur transanalen Irrigation des Darms, Zubehör und Verbrauchsmaterialien PG 15: Hilfsmittel zur ableitenden Inkontinenz der PG 15 -Bettnässertherapiegeräte -intraurethrale Inkontinenztherapiesysteme -Pessare/Vaginaltampons -Trainingsgewichte/mechan. Druckaufnahmesysteme -Katheter zur Medikamentenapplikation PG 19 Einmalhandschuhe Ohne Beitritt zum Vertrag gilt der Lieferausschluss ab Juli 2015 (siehe BAV aktuell Nr. 41/15): PG 03 – Diabeteshilfsmittel: Insulinkunststoffspritzen Insulin Pens Pen Kanülen PG 03: Insulinpumpenzubehör und Verbrauchsmaterialien PG 21 – Diabeteshilfsmittel: -Blutzuckermessgeräte - Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe -Kontrolllösungen für Blutzuckermessgeräte -Stechhilfen -Lanzetten Lieferausschluss gilt ab 01. Juli 2013: PG PG PG PG PG PG PG PG PG PG 11.11.05.0 11.11.05.0 11.29.01.0 11.29.01.0 11.39.01.0 11.39.01.1 11.39.02.0 11.39.03.0 11.39.03.2 20.39.01.0 Fersenschützer Ellenbogenschützer Weichpolsterauflagen Schaumauflage mit Liegefläche Weichpolstersitzkissen Schaumsitzkissen mit Sitzfläche Poly-, Elastomer- oder Fluid-Gelkissen Luftgefüllte Sitzkissen, Ein-Mehrkammer Luftgefüllte Wechseldrucksitzkissen Sitzringe, luftgefüllt PG 12 – Tracheostoma-Hilfsmittel - ab 01. Mai 2012 keine Lieferberechtigung mehr PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante Versorgung - Lieferausschluss besteht seit August 2008) PG 19 Krankenunterlagen Fortsetzung Barmer GEK, nachfolgende Seite 3 Für folgende Produktgruppen besteht seit 01.03.2010 nur eine Lieferberechtigung mit Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag Barmer GEK und TK: PG 01 (Milchpumpen) PG 02 (Adaptionshilfen) PG 14 (Inhalationshilfen/-geräte ) PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie PG 19 (Krankenpflegeartikel und Spülsysteme) PG 21 (Blutdruckmessgeräte) Für nachfolgende Produktgruppen sind zum 01.02.2012 folgende Lieferausschlüsse zu beachten: PG 04.03.03.1 Duschhocker PG 04.03.03.2 Duschstühle PG 10.50.01 Hand- , Gehstöcke PG 10.50.02. Unterarmgehstützen PG 10.50.03 Achselstützen PG 10.99.01 Zubehör PG 10.99.99.2 Zuschläge Unterarmgehstützen PG 10.99.99.3 Zuschläge Achselstützen PG 20.06.01 Lagerungsschalen für Beine PG 20.06.02 Beinlagerungshilfen PG 20.10.01 Lagerungsschalen für Arme PG 20.29.01 Lagerungskeile PG 22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen PG 29 Stomaartikel – Belieferung ab 01.11.12 nur noch mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe BAV aktuell Nr. 60/12 vom 27.09.2012). PG 33.30.04 Toilettenhilfen Seit 01.01.2014 gilt neuer Vertrag: PG 02 Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe PG 05 Bandagen PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie PG 23 Orthesen PG 24 Brustorthesen Belieferung nur mit Beitritt zum Vertrag möglich (siehe dazu BAV aktuell 74/13 vom 20.12.2013). BetriebskrankenkassenLandesverband Bayern PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend, BetriebskrankenkassenLandesverband Bayern (häusliche Versorgung) ab 01.04.2015 Versorgung nur mit Beitritt zum eigenen Versorgungsvertrag möglich; siehe BAV aktuell Nr. 16/15, Beitrag vom 12.03.2015 BKK vor Ort (eigener Beitrittsvertrag, siehe Download der BAV Homepage) Tagesaktuelle Liste der beigetretenen BKK`n, siehe BAV Homepage im Downloadbereich unter dem Stichwort „BKK Inkontinenz“ PG 21: Blutdruckmessgeräte, halb- und vollautomatisch (PG 21.28.01.1, 21.28.01.2,21.28.01.3); Lieferausschluss ab 01. Januar 2015 Coaguchek XS Systemtasche (PZN 1001272) Versorgungsausschluss gilt seit 15.10.2011 BKK Mobil Oil Hinweis zur PG 15, saugende Inkontinenz: übergangsweise Abrechnung nur noch mit Monatspauschalen; siehe BAV aktuell Nr. 54/14, Seite 4 (für die Apotheke besteht kein Kontrahierungszwang). 4 Fortsetzung Versorgungsausschlüsse BIG direkt gesund (Fusion BKK Viktoria-D.A.S. mit BIG direkt gesund seit 01.01.15) Hinweis: Vorgehensweise zu dieser KK siehe BAV Homepage im Download mit Stichwort „BIG“ BKK` n und GWQ-Vertrag Für alle Hilfsmittelgruppen gilt: Belieferung nur nach den von der BIG direkt einseitig festgelegten Bedingungen möglich – für die Apotheke besteht keine Belieferungspflicht (siehe BAV aktuell 30/14. vom 22.05.2014) Jede BKK, die dem Vertrag BAV-GWQ beigetreten ist, kann nur beliefert werden, wenn zugleich die Apotheke dem GWQ-Vertrag beigetreten ist. Tagesaktuelle Liste der beigetretenen BKK`n, siehe BAV Homepage im Downloadbereich unter dem Stichwort „GWQ“ DAK (gilt auch für die Fusionsteilnehmer BKK Gesundheit und BKK Axel Springer, Saint Gobain BKK und seit 01.07.2016 für die BKK Beiersdorf, siehe BAV aktuell Nr. 43/16 vom 07.07.2016) Hinweis zu PG 15: Inkontinenzhilfen, aufsaugend: Abrechnung mit Monatspauschalen (ab 01.01.2016: 23,90 netto), siehe BAV aktuell 74/15 vom 04.12.2015 PG 12: Tracheostoma-Hilfsmittel: ab 1. Oktober 2014 keine Abgabe mehr möglich (BAV aktuell 53/14) PG 14: Inhalations- und Atemtherapie, Lieferausschluss seit 01.10.2014 (siehe BAV aktuell Nr. 54/14) PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend und ableitend Belieferung ab 01.04.2015 nicht mehr möglich (siehe auch BAV aktuell Nr. 18/15 vom 27. März 2015) PG 29: Hilfsmittel zur Stomaversorgung Lieferausschluss seit 01. März 2012 Lieferausschluss ab 01. Oktober 2014 gilt für folgende Produktgruppen: Deutsche BKK IKK classic PG 05 Bandagen PG 08 Einlagen(ausgenommen sind festbetragsgeregelte Artikel dieser Produktgruppe; diese dürfen weiterhin abgegeben werden) PG 15 Inkontinenzversorgung, aufsaugend und ableitend PG 17 Kompressionstherapie (ausgenommen sind festbetragsgeregelte Artikel dieser Produktgruppe; diese dürfen weiterhin abgegeben werden) PG 23 Orthesen PG 24 Prothesen PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (häusliche Versorgung) nur mit Beitritt zum eigenen Versorgungsvertrag möglich. Abrechnung erfolgt über Monatspauschalen (s. BAV aktuell 39/2016 vom 23.06.2016) PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. 5 Fortsetzung Versorgungsausschlüsse: KKH (früher KKH Allianz) PG 04. Badehilfen PG 10. Gehhilfen PG 33. Toilettenhilfen wg. Teilkündigung des Vertrages ist die Belieferung ab 01.06.11 nicht mehr möglich (siehe BAV aktuell Nr. 32 vom 24.05.2011). PG 12: Hilfsmittel zur Tracheostomaversorgung – Belieferung ab 01.11.2011 nicht mehr möglich. Belieferung nur möglich mit Beitritt zum Vertrag. PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (ambulante Versorgung – Lieferausschluss gilt seit 01.05.2009) PG 15.25.04 – 15.25.19: Inkontinenzhilfen – externe Systeme (z.B. Katheter etc.) ► seit 01. September 2010 Belieferung nur mit Vertrag PG 19 Krankenunterlagen PG 29: Hilfsmittel zur Stomaversorgung; Ausschluss seit 01.09.2011 (nicht ausgeschlossen von der Versorgung ist –nach genehmigtem Kostenvoranschlag- die Abgabe von Stomaartikeln zur Fistelversorgung bzw. sonstigen Wundversorgung) Knappschaft PG 10: Gehhilfen (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich) PG 11: Hilfsmittel gegen Dekubitus PG 15: ableitende Inkontinenz (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich) PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend;(seit 01.August 2010 Lieferausschluss) PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung von Stoma erforderlich sind (seit 01.10.2010). Lieferberechtigung in Höhe der Monatspauschale nur möglich, wenn Bedingungen der Anlage 6 der Stomavereinbarung beachtet werden (siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff „Stoma“ oder „Anlage 6“). SVLFG PG 10: Gehhilfen (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich) (früher: LKK Bayern) PG 11: Hilfsmittel gegen Dekubitus PG 15: ableitende Inkontinenz (Beitritt gemäß Vertrag erforderlich) PG 15 Inkontinenzversorgung , aufsaugend PG 29: Stomaversorgung einschl. der Hilfsmittelgruppen 15.25.05 bis 15.25.07, wenn sie zur Behandlung der Urostomie erforderlich sind. Lieferberechtigung in Höhe der Monatspauschale nur, wenn die Bedingungen der Anlage 6 der Stomavereinbarung (Knappschaftsvertrag) beachtet werden (siehe BAV-Homepage; Download, Suchbegriff „Stoma“ oder „Anlage 6“); 6 Fortsetzung Lieferausschlüsse: Techniker Krankenkasse PG 12: Tracheostoma-Hilfsmittel Ab 01.02.2016 keine Abgabe zu Lasten der Krankenkasse mehr möglich (s. BAV aktuell 76/2015) PG 15: Inkontinenzversorgung, aufsaugend (Versorgungspauschale 15,50€ netto pro Monat; falls Belieferung zu diesen Konditionen gewünscht, muss gegenüber der TK direkt eine Beitrittserklärung abgegeben werden, s. BAV-aktuell 08/2016) Neue Vertragsanlagen ab 01.05.2015 - Belieferung der nachfolgenden Versorgungsbereiche nur möglich, wenn die Apotheke der jeweiligen Produktgruppenanlage beigetreten ist: PG 04 Badehilfen PG 07 Blindenhilfsmittel PG 10 Gehhilfen PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus PG 20 Sitz- und Lagerungshilfen PG 21 Messgeräte für Körperzustände (Ergänzung) PG 25 Sehhilfen (hier: Okklusionspflaster) PG 33 Toilettenhilfsmittel PG 99 Verschiedenes PG 19.40.05 Krankenunterlagen (ab 01.07.2010) PG 33.40.04 Toilettenstühle (ab 01.07.2010) PG 04.03.03.1 Duschhocker (ab 01.07.2010) PG 04-03-03.2 Duschstühle (ab 01.07.2010) PG 20.06.01 Lagerungsschalen für Beine (ab 01.07.2010) PG 20.06.02 Beinlagerungshilfen(ab 01.07.2010) PG 20.29.01 Lagerungskeile (ab 01.07.2010) PG 22.29.01 Umsetz- und Hebehilfen (ab 01.07.2010) Für folgende Produktgruppen besteht nur eine Lieferberechtigung mit Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag Barmer GEK und TK bzw. dem Beitritt zum neuen TK-Vertrag ab 01.06.11: PG 01 Milchpumpen PG 02 Adaptionshilfen PG 03.99.04 Infusionspumpen PG 03.99.05 Elektrische Infusionspumpen PG 03.99.08 Verbrauchsmaterialien zur Infusionstherapie PG 03.99.09 Infusionsständer PG 03.99.99 Abrechnungspositionsnummern PG 14 Inhalationshilfen/-geräte PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie PG 19 Bettschutzeinlagen, Krankenpflegeartikel und Spülsysteme PG 21 Blutdruckmessgeräte Ab 01.10.12: Anlage Anlage Anlage Anlage 3 d – Versorgungsbereich enterale Ernährung 05 – Bandagen 15 – ableitende Inkontinenz (Katheter etc.) 29 – Stoma incl. PG 15-Artikel für Urostoma Belieferung dieser Versorgungsbereiche nur möglich, wenn die Apotheke der jeweiligen Produktgruppenanlage beigetreten ist (siehe Beitrag des Rundschreibens 06/2012 Teil 2, gelbe Anlage sowie neu zur Stomaversorgung: BAV aktuell Nr. 67/13 vom 25.11.2013). Ab 01. Mai.2013: PG 08 Stoßabsorber PG 23 Orthesen Belieferung dieser Produktgruppen nur mit Beitritt möglich (siehe dazu BAV aktuell Nr. 24/13 vom 23.04.2013). 7 Versorgung von BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln Die Vertragssituation im Bereich der Hilfsmittelversorgung für Versicherte von Betriebskrankenkassen ist äußerst unübersichtlich. Unklar ist insbesondere, welche Betriebskrankenkassen den alten (gekündigten) Hilfsmittelversorgungsvertrag Bayern mit den Regionalkassen weiter gegen sich gelten lassen. Es ist deshalb auch für die Mitarbeiterinnen unserer Krankenkassenabteilung sehr schwierig, nachzuvollziehen, welche Betriebskrankenkasse für welche Produktgruppen gerade welchen Vertragswerken unterliegt. Zum Teil erhalten wir sogar Mitteilungen aus der Apothekenpraxis, dass ein und dieselbe Betriebskrankenkasse Apotheken einmal zur Belieferung eines bestimmten Hilfsmittels zulässt und ein anderes Mal nicht. Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen derzeit nur folgendes empfehlen: Holen Sie vor der Versorgung eines BKK-Versicherten mit Hilfsmitteln eine Genehmigung seiner Kasse ein. Alternativ können Sie die Versorgung zur Vermeidung eines möglichen Schadens nur ablehnen oder das Hilfsmittel gegen Barzahlung liefern. Ausnahme ab 01.09.2013: Belieferung einer BKK, die dem Vertrag BAV-GWQ beigetreten ist, sofern zugleich die Apotheke ebenfalls dem Vertrag beigetreten ist. Weitere Ausnahmen: Mit der BKK Mobil Oil, der Bahn BKK und der BKK24 bestehen Hilfsmittelversorgungsverträge. Eine Belieferung der darin geregelten Produktgruppen ist auch ohne gesonderten Beitritt möglich. Auszug – Rundschreibenbeitrag Nr. 09/2010: Hilfsmittelversorgung von AOK-Versicherten benachbarter Bundesländer ! Wie Sie wissen, richtet sich im Arzneimittelbereich bei Lieferungen über die Grenzen eines Bundeslandes hinweg die Rechtslage nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag, der am Sitz der Apotheke – im Fall eines Filialverbundes der Hauptapotheke – besteht. Niedergelegt ist dies im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Bei Hilfsmitteln gibt es dagegen keine derartige bundesweite und kassenartenübergreifende Vereinbarung. Allerdings ist in früheren Jahren dieses sogenannte Sitzprinzip auch bei Hilfsmitteln von den Krankenkassen durchweg anerkannt und praktiziert worden. Dieses gilt jedoch nicht mehr ohne weiteres, seit eine Versorgungsberechtigung für Hilfsmittel zwingend das Bestehen eines Vertrages voraussetzt. Wir haben deshalb die AOKen der an Bayern angrenzenden Bundesländer sowie die AOK Rheinland-Pfalz angeschrieben und um eine Auskunft gebeten, wie bei Vorlage einer Hilfsmittelverordnung in einer bayerischen Apotheke die Versorgung eines Versicherten der betreffenden AOK durch die bayerische Apotheke erfolgen soll. Die Antworten der angeschriebenen Kassen sind unterschiedlich ausgefallen, und zwar wie folgt: AOK Baden-Württemberg: Die AOK Baden-Württemberg lässt Hilfsmittelverträge anderer Bundesländer nicht gegen sich gelten. Sie bietet aber an, dass Apotheken, die baden-württembergische AOKVersicherte mit Hilfsmitteln beliefern wollen, von ihrem Beitrittsrecht gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V Gebrauch machen. 8 Einsicht in die Verträge kann unter folgender Internetadresse genommen werden: www.aok-gesundheitspartner.de/bw/hilfs-mittelanbieter/vertraege_preise . In Ausnahmefällen, wenn die bayerische Apotheke eine einmalige Abrechnung vornimmt, kann diese auch über einen Kostenvoranschlag erfolgen. Jedoch fordert die AOK BadenWürttemberg hier eine Abrechnung per Datenträger entsprechend der Hilfsmittellieferungsverträge mit dem LAV Baden-Württemberg. Sollten Sie mehrfach und fortlaufend Kunden mit Hilfsmitteln beliefern wollen, die bei der AOK Baden-Württemberg versichert sind, sollten Sie einen Einzelbeitritt Ihrer Apotheke zu den in Baden-Württemberg geltenden Verträgen in Erwägung ziehen. Seit 01.10.2013 hat die AOK Baden-Württemberg einen neuen Vertrag (Monatspauschalen) über aufsaugende Inkontinenzversorgung zur ambulanten Versorgung abgeschlossen; Belieferung ist nur noch mit Beitritt zu diesem neuen Vertrag möglich. AOK Hessen: Die AOK Hessen hat uns wie folgt geantwortet: 1) Wenn ein hessischer AOK-Versicherter seine Hilfsmittel sozusagen ständig über die Landesgrenze hinweg bei einer bayerischen Apotheke beziehen möchte, gilt das Vertragsprinzip. D. h. die betreffende bayerische Apotheke muss einen Vertrag mit der AOK Hessen geschlossen haben, bzw. dem für Hessen abgeschlossenen „Gesamtvertrag“ auf der Grundlage einer Protokollnotiz des Hessischen Apothekerverbandes mit den vertragsschließenden Primärkassen beigetreten sein. Vertragsschließende Krankenkassen dieser Protokollnotiz sind neben der AOK Hessen der BKK Landesverband Hessen, die IKK Baden-Württemberg und Hessen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Verträge können von Ihnen unter www.aok-gesundheitspartner.de „Hessen“ eingesehen werden oder unter [email protected] angefordert werden. 2) Ausnahmefall: Der Versicherte befindet sich während seines Urlaubs außerhalb Hessens. Wenn also bayerische Apotheken Versicherte der AOK Hessen im Rahmen eines Urlaubsaufenthalts bzw. im Rahmen einer „Notfallversorgung“ mit notwendigen Hilfsmitteln versorgen, wird die AOK Hessen die Abrechnungen nach den Regeln des immer noch praktizierten bayerischen Hilfsmittelversorgungsvertrages vergüten. Wir empfehlen Ihnen aber, in diesem Fall trotzdem eine vorherige Anfrage bei der AOK Hessen durchzuführen, um sicherzugehen, dass Sie Ihre Lieferung auch bezahlt bekommen. AOK Niedersachsen: Bei Versorgungen der Versicherten der AOK Niedersachsen durch Mitgliedsapotheken des Bayerischen Apothekerverbandes lässt die AOK Niedersachsen bis auf Weiteres die zwischen dem BAV und der AOK Bayern vereinbarten Konditionen gegen sich gelten (auch die Ausschlüsse greifen). Dieses gilt ab dem 01.01.2013 auch für den Teilbereich der aufsaugenden Inkontinenz. Bitte beachten Sie, dass nach bayerischem Vertrag die Gruppe 15 (saugende Inkontinenz) sowie 05 (Bandagen) nur beliefert werden können, wenn die Apotheke dem jeweiligen Vertrag aktiv beigetreten ist. Nur wenn der jeweilige Beitritt von der AOK Bayern schriftlich gegenüber der Apotheke bestätigt ist, können AOK Niedersachsen-Versicherte entsprechend beliefert werden. 9 AOK Rheinland-Pfalz Die AOK Rheinland-Pfalz hat mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz einen Vertrag über Inkontinenzprodukte (PG 15) und einen Vertrag über Stomaartikel (PG 29) abgeschlossen. Beide Verträge gelten nicht für andere Krankenkassen. Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit, dass bayerische Apotheken, wenn sie rheinland-pfälzische AOK-Versicherte mit diesen Artikeln beliefern wollen, diesen Verträgen beitreten können. Wenden Sie sich dazu am besten an den Gesundheitspartnerservice der AOK Rheinland-Pfalz unter der E-Mailadresse [email protected]. Die AOK Rheinland-Pfalz teilt mit, dass sie sonst keine weiteren Verträge zu einzelnen Hilfsmitteln abgeschlossen hat. Wenn bayerische Apotheken Hilfsmittel an rheinlandpfälzische AOK-Versicherte außerhalb der Produktgruppen 15 oder 29 abgeben wollen, so gilt nach Aussage der AOK Rheinland-Pfalz hierfür der Hilfsmittelversorgungsvertrag der AOK Bayern. Mit anderen Worten: Für diese Bereiche toleriert die AOK Rheinland-Pfalz das sogenannte Sitzprinzip. AOK PLUS (Sachsen und Thüringen) Die für die Länder Sachsen und Thüringen zuständige AOK PLUS hat mitgeteilt, dass sie nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Hilfsmitteln bei grenzüberschreitenden Lieferungen grundsätzlich die vertraglichen Regelungen anerkennt, die am Sitz der Apotheke bestehen. Dem Bayerischen Apothekerverband wurde daher bestätigt, dass die AOK PLUS die in Bayern zwischen dem Bayerischen Apothekerverband und der AOK Bayern im Hilfsmittelbereich geschlossenen Verträge gegen sich gelten lässt. Darüber hinaus hat jede bayerische Apotheke die Möglichkeit, dem Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der AOK PLUS und dem Sächsischen sowie Thüringer Apothekerverband durch die Abgabe einer Anerkenntniserklärung beizutreten. Die Apotheken können dann die Versorgung der AOK-Versicherten zu diesen Konditionen vornehmen, müssen diese Hilfsmittel aber nach dem vertraglich festgelegten Abrechnungsverfahren für Hilfsmittel nach § 302 SGB V abrechnen. AOK Sachsen-Anhalt (Einschub BAV aktuell Nr. 38/11) Die AOK Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass eine Belieferung zukünftig nur noch möglich ist, wenn die Apotheke die Hilfsmittelregelungen des Arzneiliefervertrages zwischen dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung anerkennt. Wird der Vertrag nicht anerkannt, besteht grundsätzlich für zukünftige Versorgungen die Genehmigungspflicht. Bitte beachten Sie: Bei unsicherer Vertragslage (vor allem auch bei Krankenkassen außerhalb Bayerns) empfehlen wir nachdrücklich, die Versorgung vorab schriftlich genehmigen zu lassen oder Barzahlung zu verlangen. Die Angaben in den Übersichten sind ohne Gewähr. 10
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