PsychVVG

Anlage
Informationen zum
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung
für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
Das Bundeskabinett hat am 3. August 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen
Versorgung gefördert. Zudem werden die Transparenz und die Leistungsorientierung der
Vergütung verbessert.
Im Einzelnen regelt der Gesetzentwurf:
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die bisher vorgesehene Angleichung der krankenhausindividuellen Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau entfällt; regionale und strukturelle Besonderheiten in der
Leistungserbringung werden im Krankenhausbudget berücksichtigt,
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die Kalkulation des Entgeltsystems erfolgt auf der Grundlage des Aufwands tatsächlich
erbrachter Leistungen, verbunden mit der Vorgabe, dass die Erfüllung von Mindestvorgaben
zur Personalausstattung Voraussetzung für die Teilnahme an der Kalkulation sein soll,
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einen gesetzlichen Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss für verbindliche
Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die zu einer leitliniengerechten Behandlung
beitragen,
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die Einführung eines leistungsbezogenen Vergleichs von Krankenhäusern als Transparenzinstrument,
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die Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld,
•
die Verlängerung der Möglichkeit zur Anwendung des Entgeltsystems auf freiwilliger
Grundlage um ein Jahr,
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die Weiterentwicklung der Regelungen zu Psychiatrischen und Psychosomatischen
Institutsambulanzen,
•
die Regelungen zur Standortidentifikation von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mittel
in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt werden.
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1. Hintergrund, Handlungsbedarf und Ziele
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft,
Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Verband der privaten
Krankenversicherung (PKV-Verband)) beauftragt, für psychiatrische und psychosomatische
Einrichtungen ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Entgeltsystem auf der Basis tagesbezogener Entgelte zu entwickeln. Ziel des neuen Entgeltsystems ist eine Abkehr von der
Verhandlung kostenorientierter Budgets hin zu einer pauschalierenden leistungsorientierten
Krankenhausvergütung. Unterschiedlich aufwendige voll- und teilstationäre Behandlungen in
psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sollen zukünftig mit leistungsorientierten
statt tagesgleichen Entgelten vergütet werden.
Angesichts der Kritik von psychiatrischen Verbänden an dem ersten Entgeltkatalog 2013 wurde im
Koalitionsvertrag vereinbart, systematische Veränderungen des Vergütungssystems vorzunehmen.
Darüber hinaus wurde neben einer Förderung der sektorenübergreifenden Versorgung psychisch
Kranker vereinbart, an den Zielen mehr Transparenz und Leistungsorientierung festzuhalten.
Zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems hat Herr Gesundheitsminister Gröhe im Juli 2014 zu
einem strukturierten Dialog eingeladen. Die in diesem Rahmen vorgelegten Stellungnahmen der
Beteiligten wurden in eine Konzeption zur Neuausrichtung des Entgeltsystems und der
Versorgungsstrukturen einbezogen, die den Kritikern des Systems weitreichend entgegenkommt,
gleichzeitig aber an den grundlegenden Zielen Leistungsorientierung und Transparenz festhält.
Im Rahmen des Dialogs wurden die zwischen den Gesundheitspolitikern der Koalitionsfraktionen
und dem Bundesministerium für Gesundheit konsentierten Eckpunkte zur Weiterentwicklung des
Entgeltsystems vorgestellt. Diese wurden von den psychiatrischen und psychosomatischen
Verbänden einhellig begrüßt. Auf der Grundlage der Eckpunkte wurde der vorliegende
Gesetzentwurf erarbeitet
2. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Ausgestaltung als Budgetsystem
Die im geltenden Recht vorgesehene Angleichung der krankenhausindividuellen Preise an ein
landeseinheitliches Preisniveau entfällt. Den psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen wird es dadurch dauerhaft ermöglicht, krankenhausindividuelle
Preise mit den Kostenträgern zu vereinbaren. Aus den krankenhausindividuellen Preisen und den
ebenfalls krankenhausindividuell zu verhandelnden Leistungen ergibt sich das Budget des
Krankenhauses. Damit wird auf die von Verbänden immer wieder betonte Besonderheit der
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Leistungserbringung im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik reagiert. Mit den krankenhausindividuellen Preisen können regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung einzelner Krankenhäuser berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird die Ortsebene
gestärkt, indem einrichtungsbezogene Verhandlungen unter Berücksichtigung der individuellen
Bedingungen geführt werden.
Kalkulation bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen auf Grundlage empirischer Daten
Dem Koalitionsvertrag und den Eckpunkten entsprechend, hält der Gesetzentwurf zur Erreichung
von Transparenz und Leistungsgerechtigkeit daran fest, dass bundeseinheitliche Relativgewichte,
die den ökonomischen Aufwand verschiedener Leistungen widerspiegeln, auf Basis von Daten einer
Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen
kalkuliert werden. Neben diesen Relativgewichten fließen krankenhausindividuelle Aspekte in die
Vereinbarung der Krankenhausbudgets ein. Im Fachjargon wird von einer „Kalkulation bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen auf Grundlage empirischer Daten“ gesprochen. Nachdem der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Zeit ab 2020 verbindliche Vorgaben zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen
festgelegt hat, soll die umfassende Erfüllung dieser Vorgaben eine Voraussetzung zur Teilnahme an
der Kalkulation sein. Bis dahin soll von den Kalkulationshäusern eine 100-prozentige Umsetzung
der derzeit geltenden Personalvorgaben nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)
gefordert werden. Die Kalkulation erfolgt damit perspektivisch auf der Grundlage einer guten
Versorgungsqualität.
Ein leistungsorientiertes Entgeltsystem, in dem die aufwändige Behandlung schwerstkranker
Patienten besser vergütet werden soll als die Behandlung leichter Erkrankungen, kommt ohne eine
Präzisierung und Dokumentation der erbrachten Leistungen nicht aus. Soweit im Rahmen eines
leistungsorientierten Entgeltsystems möglich, ist jedoch der für die Dokumentation der Leistungen
erforderliche Aufwand auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diesem Ziel wird Rechnung
getragen, indem die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKVSpitzenverband, PKV-Verband) einen Auftrag erhalten, eine jährliche Überprüfung vorzunehmen
und zu analysieren, wie der Dokumentationsaufwand vermindert werden kann.
Verbesserte Personalausstattung
Um eine ausreichende Personalausstattung zu gewährleisten, wird der G-BA gesetzlich beauftragt,
in seiner Qualitätsrichtlinie statt der bislang vorgesehenen Empfehlungen verbindliche Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen festzulegen. Die vom G-BA
festzulegenden Personalmindestvorgaben sollen möglichst auf der Grundlage wissenschaftlicher
Evidenz basieren und zu einer leitliniengerechten Behandlung der Patientinnen und Patienten
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beitragen. Da die therapeutische Behandlung in der psychiatrischen und psychosomatischen
Versorgung einen sehr personalintensiven Bereich darstellt, hängt die Versorgungsqualität hier in
besonderem Maße von Anzahl und Qualifikation des therapeutischen Personals ab. Die
psychiatrische und psychosomatische Versorgung in stationären Einrichtungen bedarf daher zur
Sicherung der Strukturqualität weiterhin bindender Regelungen für die Personalausstattung.
Die verbindlichen Mindestanforderungen für die personelle Ausstattung sind gemäß dem Gesetzentwurf vom G-BA bis zum 30. September 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 vorzulegen. In
der Zeit bis zur Einführung der vom G-BA definierten Personalmindestvorgaben gelten die
bestehenden Vorgaben der Psych-PV weiter. Auch bisher haben die Einrichtungen bereits Anspruch
auf die Finanzierung der Zahl der Personalstellen nach den Vorgaben der Psych-PV. Sofern die
verbindlichen Mindestpersonalvorgaben ab dem Jahr 2020 zu höheren Personalvorgaben führen,
können die Krankenhausbudgets entsprechend erhöht werden.
Der Gesetzentwurf ändert nichts an der bereits geltenden hälftigen Refinanzierung von Tarifkostensteigerungen durch die gesetzliche und private Krankenversicherung.
Aufgrund der bislang fehlenden Transparenz hinsichtlich des Umsetzungsgrads der Personalvorgaben für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen wird eine entsprechende
Nachweisverpflichtung eingeführt. Für die Jahre 2016 bis 2019 haben die Einrichtungen gegenüber
dem von den Selbstverwaltungspartnern getragenen Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(InEK), das bei der jährlichen Weiterentwicklung des Entgeltsystems eine wichtige Rolle spielt, einen
Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben nach der Psych-PV zu führen. Für die Jahre ab 2020 ist
über die Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben des G-BA nicht nur gegenüber dem InEK,
sondern auch gegenüber den Kostenträgern ein Nachweis über die Personalbesetzung zu erbringen.
Krankenhausvergleich als Transparenzinstrument
Zur Unterstützung der Krankenhäuser und der Kostenträger vor Ort bei der Vereinbarung
leistungsorientierter Budgets ist als Orientierungsmaßstab ein Krankenhausvergleich von den
Vertragsparteien auf Bundesebene zu entwickeln. In den Vergleich sind die bislang vereinbarten
Leistungen und ihre Entgelte, regionale und strukturelle Besonderheiten sowie die personelle
Ausstattung einzubeziehen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können darüber hinausgehende
Angaben festlegen. Die Vergleichswerte werden in Form von Bandbreiten und Durchschnittswerten
ausgewiesen. Dadurch wird für die Vertragsparteien auf Ortsebene transparent, in welchem
Korridor die vereinbarten krankenhausindividuellen Entgelte liegen und wie sich diese in dem
Korridor verteilen.
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Der Krankenhausvergleich als Transparenzinstrument soll den Vertragspartnern vor Ort als
Orientierung bei den Verhandlungen dienen, um eine Annäherung der nicht auf das Leistungsspektrum zurückgehenden Preisunterschiede zu ermöglichen. Auch wenn die automatische
Angleichung krankenhausindividueller Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau entfällt, sollen
auf Unwirtschaftlichkeit zurückzuführende Preisunterschiede zwischen Krankenhäusern aufgehoben
werden. Grundsätzlich sind Erhöhungen und Absenkungen der Krankenhausbudgets möglich.
Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten
Behandlung im häuslichen Umfeld
Neben dem Finanzierungssystem werden auch die Versorgungsstrukturen weiter entwickelt. Dazu
wird die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld (Hometreatment)
ermöglicht. Sofern eine regionale Versorgungsverpflichtung besteht, erhalten psychiatrische
Krankenhäuser sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten
psychiatrischen Abteilungen die Möglichkeit, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen
und stationärer Behandlungsbedürftigkeit in akuten Krankheitsphasen in deren häuslichem Umfeld
durch mobile multiprofessionelle Behandlungsteams zu versorgen. Die Einrichtungen können
dabei auch Leistungserbringer im ambulanten Versorgungsbereich mit Teilleistungen beauftragen.
Mit dem neuen Behandlungsangebot werden die Flexibilität und die Bedarfsgerechtigkeit der
Versorgung erhöht. Für die Betroffenen führt dies zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben
und ermöglicht eine stärkere individuelle Ausrichtung der Behandlung auf ihren persönlichen
Lebenskontext.
Näheres zur Umsetzung des neuen Leistungsangebots vereinbaren die Vertragsparteien auf
Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) im
Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2017. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Schiedsstelle auf Bundesebene.
Zeitplan
Damit ausreichend Zeit für die Ausgestaltung des Entgeltsystems im Sinne eines Budgetsystems
bleibt, wird die Phase, in der Krankenhäuser das System freiwillig anwenden können (Optionsphase), um ein Jahr verlängert. Damit wird der Forderung nach einer Verlängerung der Optionsphase Rechnung getragen. Die Einrichtungen haben erst ab dem Jahr 2018 das Entgeltsystem
verpflichtend einzuführen. Die Jahre 2017 bis 2019 werden weiterhin budgetneutral ausgestaltet
sein, d.h., durch das neue Entgeltsystem entstehen den Krankenhäusern in diesen Jahren weder
Gewinne noch Verluste. Die ökonomische Wirksamkeit des neuen Entgeltsystems beginnt mit dem
Jahr 2020.
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3. Weitere Maßnahmen des Gesetzentwurfs
Weiterentwicklung der Psychiatrischen Institutsambulanzen
Die Transparenz über das Leistungsgeschehen in Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) wird
verbessert, indem die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKVSpitzenverband und PKV-Verband) verpflichtet werden, in der PIA-Doku-Vereinbarung
Mindestdifferenzierungsmerkmale in Bezug auf Art und Umfang der Leistung sowie die für die
Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten festzulegen. Auf Basis der verbesserten
Datengrundlage wird eine zielgenauere Berücksichtigung von Leistungen der Psychiatrischen
Institutsambulanzen aus dem Leistungsspektrum niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in der
Bedarfsplanung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung ermöglicht.
Regelungen zu Psychosomatischen Institutsambulanzen
Psychiatrische Krankenhäuser mit psychosomatischen Fachabteilungen werden zur ambulanten
Behandlung der Gruppe von Kranken, die wegen Art, Dauer und Schwere der Erkrankung der
Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz bedürfen, ausdrücklich ermächtigt. Das
bislang geltende Erfordernis der regionalen Versorgungsverpflichtung wird gestrichen. Analog der
Regelungen zu den Psychiatrischen Institutsambulanzen wird der Patientenkreis, der für die
Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz in Betracht kommt, von der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
vertraglich festgelegt. Nach den Regelungen des Gesetzentwurfs vereinbaren die Vertragsparteien
dabei auch die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten ambulanten psychosomatischen
Versorgung und besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung. Die
Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz kann nur auf Überweisung in Anspruch
genommen werden.
Regelungen zur Standortidentifikation von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband werden zur Einrichtung und
Fortführung eines Verzeichnisses der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser und ihrer
Ambulanzen auf der Basis einer von ihnen zu treffenden bundeseinheitlichen Definition der
Kriterien von Krankenhausstandorten und der Krankenhausambulanzen verpflichtet. Die
Definition soll insbesondere für die Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung der stationären
Leistungen, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein.
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Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswertes
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, per Rechtsverordnung die Daten über die
Personal- und Sachkosten der Krankenhäuser festzulegen, die das Statistische Bundesamt für die
sachgerechte Ermittlung des Orientierungswerts benötigt.
Klarstellungen zum Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
Eine Änderung zum mit dem KHSG eingeführten Fixkostendegressionsabschlag (FDA) sieht vor,
dass bei einer Vereinbarung der Abschlagshöhe auf Ortsebene diese Abschlagshöhe als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des hälftigen FDA gilt anstelle der von den Vertragsparteien auf
Landesebene festgelegten Abschlagshöhe. Eine weitere mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
vorgesehene Änderung zum FDA bezieht sich darauf, dass die durch die Vertragsparteien auf
Landesebene vereinbarte Abschlagshöhe durch die zuständige Landesbehörde zu genehmigen ist.
Damit wird die auf Landesebene getroffene Festlegung zur Höhe des FDA der gleichen Rechtskontrolle unterworfen wie eine Vereinbarung zur Höhe des FDA auf Ortsebene und somit eine
Vereinheitlichung des Rechtsschutzes erreicht.
Zuführung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds
Um vorübergehende Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Versorgung von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf Investitionen in den
Aufbau einer modernen und innovativen Versorgung (Aufbau der Telematik-Infrastruktur)
auszugleichen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mittel in Höhe von
1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.