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future thinking
Der RZ-Kongress
DEUTSCHER
RECHENZENTRUMSPREIS
Aussteller Checklist
2017
Stand: August 2016
AUFBAU MESSE
25.04.2017 10:00 – 18:00 Uhr (Großaufbauten)*
26.04.2017 07:00 – 08:30 Uhr (Kleinaufbauten)
*Wir bitten Sie, sich im Falle von Großaufbauten mit uns in Verbindung zu setzten. Wir weisen Ihnen gerne einen
Zeitslot für den Aufbau zu.
Bitte informieren Sie uns, falls Sie für die Aufbauten speziell am 26. April externe Dienstleister beauftragen
und teilen Sie uns deren Namen mit!
ABBAU MESSE
26.04.2017 15:30 – 19:00 Uhr
LOCATION
Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG
darmstadtium . Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt
Empfang unter: +49 (6151) 7806-200
www.darmstadtium.de
ANSPRECHPARTNER
Zentralorganisation: marconing
Technische Fragen: darmstadtium
Jacqueline Kolajka, Event Management
Berner Straße 38 . 60437 Frankfurt/Main
Tel: +49 (69) 950 959 52-34
Mobil: +49 (163) 199 3942
Mail: [email protected]
Tobias Schmidt, Technischer Projektleiter
Schlossgraben 1 . 64283 Darmstadt
Tel: +49 (6151) 7806-126
Mail: [email protected]
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Der RZ-Kongress
Ladeverordnung
des darmstadtiums
DEUTSCHER
RECHENZENTRUMSPREIS
2017
Diese Ladehofordnung gilt als Dienstanweisung für:
• Alle festen Mitarbeiter des darmstadtiums und
• Alle Dienstleister und Kunden des darmstadtiums und
• Alle andere Personen, die den Ladehof Nutzen oder sich dort aufhalten
----------------------------------------------------------------------------------------1. Den Anweisungen des Betreiber-Personals ist UMGEHEND Folge
zu leisten.
2. Der Ladehof die nur zum Abstellen von zugelassenen Kraftfahrzeugen
mit amtlichem Kennzeichen oder für Geräte mit Genehmigung zum
Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum.
3. Schraffierte Flächen sind für Notfälle den Rettungskräften reserviert. Schraffierte Flächen sind jederzeit und dauerhaft freizuhalten.
4. Es ist untersagt, im Ladehof Gegenstände dauerhaft abzustellen oder
zu lagern. Dies gilt insbesondere für:
•
•
•
•
Brennbare Materialien wie Holz, Holzpaletten, Papiermüll, Teppich etc.
Leergut oder Vollgut
Tische, Stühle, andere Möbel
Jegliche anderen Gegenstände
5. Es ist insbesondere untersagt, Gegenstände über Nacht unbeaufsichtigt
im Ladehof abzustellen.
6. Der Betreiber wird gelagertes Gut ohne Ankündigung und Vorwarnung
auf Kosten des Verursachers verräumen und ggfls. entsorgen.
7. Im Ladehof herrscht absolutes Rauchverbot, Zuwiderhandlungen führen zum Hausverbot.
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Der RZ-Kongress
Organisatorisches
DEUTSCHER
RECHENZENTRUMSPREIS
2017
ANLIEFERUNG
Lieferanten müssen nicht akkreditiert werden.
Die Anlieferung per LKW erfolgt über den Ladehof, Zufahrt über die Landgraf-Georg-Straße.
Es können Ausnahmen - in Absprache mit marconing - gemacht werden, wobei über die Erich-OllenhauerPromenade angeliefert werden kann. >>Anfahrtsbeschreibung
Wenn Sie über den Ostplatz bzw. die Erich- Ollenhauer- Promenade anliefern, können Sie ohne Anmeldung
rein und wieder raus.
Wenn Sie über den Ladehof kommen, müssen Sie zunächst klingeln und darauf warten, dass man die
Ampel auf „grün“ schaltet.
Alle Gegenstände, die mit dem PKW transportierbar sind, können in der Tiefgarage entladen und mit den
Aufzügen zur Ausstellungsfläche in der Ebene 1 befördert werden.
Der Zugang zum Gebäude wird durch Flügeltüren erfolgen mit einer Höhe von max. 2,5m.
DETAILS ZUM STANDAUFBAU UND -ABBAU
Es kann Teppich verlegt werden. Dieser muss aber rückstandlos entfernt werden. Zusätzlich muss der
Bodenbelag den Brandschutzbestimmungen B1 entsprechen!
Die Messewände messen eine Höhe von 2,50 m und dienen lediglich dazu, die einzelnen Stände voneinander abzugrenzen. Sollte Ihr Standgerüst die Höhe der Messewände überschreiten, empfehlen wir,
Kontakt zu Ihrem Standnachbarn aufzunehmen und gegebenenfalls gemeinsam nach einer Lösung zu
suchen. Die Kontaktdaten der Aussteller erhalten Sie auf Anfrage bei marconing.
An den Messetrennwänden dürfen keine Poster oder Plakate mit Klebesteifen angebracht werden.
Nur Haftfolien, die keine Kleberückstände hinterlassen dürfen angebracht werden!
Sollte ein Messebauer benötigt werden, wenden Sie sich bitte an die Firma Isinger + Merz:
Herrn Markus Friedrich erreichen Sie bzgl. Messebau u. ä. unter der folgenden Email-Adresse:
[email protected].
Der Ausstellungssaal „spectrum“ hat mitunter Dachschrägen, die sich allerdings nur geringfügig auswirken. Im Bereich der Stände 13-23 ergibt sich durch die Dachschrägen eine Deckenhöhe von 5 m.
Der Abtransport von jeglichem Material sowie Ständen muss so erfolgen, dass am 26.04.2017 alle Materialien sowie Stände restlos abgeholt bzw. versandt sind. Die Stände dürfen keine Abdrücke hinterlassen.
Sollten nicht alle Materialien und Boxen am 26.04.2017 abgeholt oder verschickt worden sein, wird
marconing über das darmstadtium die für die Lagerung veranschlagten Kosten den betreffenden Ausstellern in Rechnung stellen.
ZWISCHENLAGERUNG
Für den Zeitraum der Messe können Sie bestimmte Materialien, Equipment oder technische Ausrüstungsgegenstände im Raum „copernicium“ zwischenlagern. Eine Hälfte des Raumes ist für derartige Zwischenlagerungen reserviert. Bitte informieren Sie uns vor der Zwischenlagerung darüber, welche Gegenstände
Sie dort unterbringen möchten. Der Raum ist nicht öffentlich zugänglich und stets verschlossen, der
Zugang ist nur mithilfe des Personals an der Akkreditierung möglich.
STROMVERSORGUNG
Wir bieten einen 230V Anschluss, für Container wird ein 16A CEE Anschluss bereitgestellt. An jedem
Stand wird außerdem ein Schuko-Anschluss vorbereitet (normale Steckdose, keine Mehrfachsteckdose,
diese wäre selbstständig mitzubringen). Alles, was darüber hinausgeht, kann beim darmstadtium über
marconing gebucht werden.
Elektroanschluss CEE 400V/16A, inkl. Verbrauch
Elektroanschluss CEE 400V/32A, inkl. Verbrauch
Elektroanschluss CEE 400V/63A, inkl. Verbrauch
Schuko 3-fach Verteiler-Steckdose 16A/230 V
pro Anschluss 75,00 EUR/Tag*
pro Anschluss 95,00 EUR/Tag*
pro Anschluss 180,00 EUR/Tag*
5,00 EUR/Tag*
*Preis pro Stück, zzgl. MwSt.
Bitte beachten Sie, dass sich die angegebenen Preise auf die im Haus vorhandene Equipment Anzahl
beziehen.
TRAGLAST
Die Verkehrstraglast beträgt 500 kg/m². Sollten Ihre Ausstellungsgegenstände über diese Belastungsgrenze hinausgehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
HUBWAGEN
Es stehen zwei Hubwagen zur Verfügung, die in Absprache mit dem darmstadtium über marconing
gemietet werden können.
AUFZÜGE
Informationen über Vermaßung, Traglasten und Lage der Aufzüge finden Sie weiter unten im Dokument.
WLAN
Ansprechpartner darmstadtium:
Patrick Gaußmann
Leiter ITK (Informations- und Telekommunikationstechnologie)
darmstadtium Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG
Tel.: +49 (6151) 7806-121
E-Mail: [email protected]
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden
oder Diebstahl an Ihrem Equipment. Der Ausstellungsraum wird über Nacht durch das Herablassen eines
Rolltores verschlossen, allerdings weder verriegelt noch
bewacht. Das Foyer kann nicht verschlossen werden
und wird auch nicht bewacht.
Bitte beachten Sie: Die Abbildung zeigt nicht den
Aufbau der future thinking. Es handelt sich lediglich
um eine exemplarische Ansicht des Ausstellungssaals
„spectrum“.
INFORMATIONEN FÜR AUSSTELLER MIT VORTRAGS-PAKET
Präsentation:
Bitte beachten Sie: Um einen technisch reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, senden Sie uns
bitte Ihre Präsentationsunterlagen nach ihrer Fertigstellung, aber spätestens bis zum 31.03.2017, in
digitaler Form als (PowerPoint-Präsentation oder PDF) zu.
Veröffentlichung der Präsentation:
Wenn wir Ihre Präsentation nach der future thinking auf unserer Website für interessierte Besucher
öffentlich zum Download bereitstellen dürfen, informieren Sie uns bitte im Zuge der Zusendung Ihrer
Präsentation darüber. Sollten Sie die Veröffentlichung nicht wünschen, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls
mit.
Für die Veröffentlichung benötigen wir die Version Ihrer Präsentation im direkten Anschluss an Ihren
Vortrag - spätestens aber bis zum Ende der Veranstaltung.
Vortragstechnik:
Bitte bringen Sie Ihre Präsentation am Veranstaltungstag selbsständig auf einem USB-Stick mit.
Für die Präsentation stehen Ihnen ein Beamer (16:9 Bildformat), ein PC (Windows 7, Office 2010), ein
Laserpointer und ein Flipchart zur Verfügung. Gerne dürfen Sie auch ihren eigenen Laptop benutzen.
Sollten Sie einen Apple Mac benutzen, denken Sie bitte an entsprechende Adapterteile und Zubehör für
den Beamer.
Sollten Sie weitere Veranstaltungstechnik vor Ort benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.
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Der RZ-Kongress
Anreise und
Anfahrtsbeschreibung
DEUTSCHER
RECHENZENTRUMSPREIS
2017
Bitte beachten Sie, dass Darmstadt eine große Umweltzone hat, in der nur Fahrzeuge mit grüner
Plakette verkehren dürfen. Auch das darmstadtium liegt in dieser Zone.
Zudem gibt es ein verschärftes LKW-Durchfahrtsverbot ab 3,5 t sowie ein LKW-Nachtfahrverbot
zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen für Be- und Entlader).
ANFAHRT PER PKW (HAUPTROUTE):
Kommend auf der Autobahn A67 (E 451) oder A5 (E35):
• Von der A5 an der Autobahn-Anschlussstelle „Darmstadt Mitte“ abfahren. Aus Süden kommend:
Alternativ auf der A67 der Ausschilderung „Darmstadt“ folgen und ebenfalls die nächste Abfahrt „Darmstadt Mitte“ nehmen.
• Beide Routen führen auf den Cityzubringer und im weiteren Verlauf auf die Rheinstraße (B26).
Der Beschilderung „darmstadtium“ bzw. „Aschaffenburg“ (B26) folgen.
• Nach dem City-Tunnel an der nächsten Ampel links abbiegen (ausgeschildert).
•
Geradeaus fahren bis zur 2ten Ampel. Rechterhand sehen Sie schon das darmstadtium. An der Ampel rechts in die Alexanderstraße einfahren, um am Ende des Kongresszentrums in die Tiefgarage rechts einzubiegen. Hier stehen Ihnen insgesamt 453 Parkplätze zur Verfügung. Weitere 1.500 finden Sie in den angrenzenden Parkhäusern.
• Alternativ können Sie an der Ampel Alexanderstraße auch links abbiegen, um wenige Meter weiter rechts in das Parkhaus Karolinenplatz / Schloss / darmstadtium zu gelangen. Von dort der Beschil-
derung „darmstadtium“ im Parkhaus folgen. Die Parkhäuser sind verbunden.
ANREISE MIT DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHRSMITTELN:
Vom Hauptbahnhof Darmstadt, an dem auch ICE-Züge halten, fahren öffentliche Verkehrsmittel das
Kongresszentrum in knapp fünf Minuten an. Am Haupteingang auf der Ostseite des Bahnhofs, dem
zentralen Omnibusbahnhof (ZOB), haben Sie Bus und Straßenbahnanschluss. Die Straßenbahn- und
Buslinien, die Sie direkt zum darmstadtium bringen – Haltestelle Schloss –entnehmen Sie bitte dem
untenstehenden Plan. Weitere Straßenbahnen und Busse fahren den Luisenplatz an, der nur wenige
Minuten zu Fuß vom darmstadtium entfernt ist.
Der Darmstädter Ostbahnhof, eine wichtige Bahn-Drehscheibe zwischen Frankfurt und der OdenwaldRegion, liegt nur etwa 800 Meter vom darmstadtium entfernt. Vom Ostbahnhof können Sie unter
anderem mit den Buslinien K 55 und L (Richtung Hauptbahnhof) bis zur Haltestelle Schloss fahren.
Weitere Buslinien finden Sie im untenstehenden Plan.
Wichtige Hinweise
Auf dem Außengelände des Kongresszentrums herrscht Absolutes Halteverbot!
Parken
TIEFGARAGE DARMSTADTIUM:
Das Wissenschafts- und Kongresszentrum verfügt über eine eigene Tiefgarage mit 454 PKW- Stellplätzen
(inkl. Behindertenparkplätze). Darüber hinaus stehen den Besuchern in unmittelbarer Nähe weitere 2.000
Parkplätze in anderen Tiefgaragen zur Verfügung. Die meisten der zusätzlichen Parkmöglichkeiten in den
nahe gelegenen Tiefgaragen sind mit der Tiefgarage des Kongresszentrums verbunden. Dies gilt insbesondere für die Stellplätze des benachbarten Welcome Hotels.
EINFAHRTMÖGLICHKEITEN IN DIE TIEFGARAGE:
Alexanderstraße oder über Schlossgarage/Karolinenplatz
(von dort ist der weitere Weg zur Tiefgarage darmstadtium ausgewiesen)
PARKGEBÜHREN:
• je angefangene 60 min: 1,80 €
• Sonn- & Feiertags Ganztagsparken pauschal: 5,00 €
• max. Tagesgebühr oder Parkscheinverlust: 15,00 €
EINFAHRT UND AUSFAHRT:
• 24 Stunden am Tag
• Einfahrtshöhe: 1,95 m
KOSTENLOSE ELEKTROTANKSTELLE:
In der Tiefgarage haben Sie die Möglichkeit, während der Veranstaltung Ihr Elektroauto kostenlos mit
Ökostrom von ENTEGA aufzutanken - dem Kooperationspartner des darmstadtiums. Bitte beachten Sie,
dass Sie für die Nutzung der Ladestation eine Zugangskarte benötigen. Diese erhalten Sie zu den regulären
Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 20 Uhr) am Infopoint im Eingangsfoyer atrium.
Parkplatz
für Busse / LKW:
1 - AM BÖLLENFALLTOR (auch für LKW geeigneter Parkplatz)
Beschreibung: Kreuzung Klappacher/Nieder Ramstädterstr. gegenüber der Haltestelle Linie 9 ideal
für P+R.
2 – MERCKSPLATZ
Beschreibung: Vom Ostbahnhof kommend von der Landgraf-Georg-Straße links in die
Teichhausstraße abbiegen dann zweimal links, gelangt man zum Mercksplatz.
Kosten: Mercksplatz (West) – Lindenhofstraße: Mo. – So. 2,00 €.
Mercksplatz (Ost): Mo. – So. / 24 Stunden kostenlos.
3 – MESSPLATZ (auch für LKW geeigneter Parkplatz)
Beschreibung: Vom Röhnring aus Richtung Mathildenhöhe kommend rechts in Arheilger Straße, durch den Kreisel 3. Ausfahrt zum Messplatz. Kostenlos und befahrbar, solange auf dem Gelände
keine Veranstaltungen stattfinden. Von der Haltestelle Messplatz aus fahren die Bahnen 4 und 5
Richtung Zentrum.
4 - ALSFELDER STRASSE / PARKPLATZ BEIM BERUFSSCHULZENTRUM
Beschreibung: Aus Richtung Messplatz kommend geradeaus durch den Kreisverkehr. Der Parkplatz ist sehr groß, zu Schulzeiten jedoch meist extrem voll. Von der Haltestelle Nordbad direkt vor dem Parkplatz fährt eine Straßenbahn ins Stadtzentrum / Luisenplatz (Linien 4 und 5).
5 - HÜGELSTRASSE
Beschreibung: Einfahrt befindet sich etwa an der Kreuzung Hindenburgstraße/Hügelstraße. Achtung: ist zwar kostenlos aber mit heftigen Schlaglöchern, daher ganz langsam fahren.
6 - FELDBERGSTRASSE, DARMSTADT
Beschreibung: Mehrere kostenfreie Parkplätze verfügbar.
7 - BERLINER ALLEE
Beschreibung: Vom Groß-Gerauer Weg kommend in der Berliner Allee auf der rechten Seite
an der Straße.
Aufzüge
A 11
A 10
A 13
A6
A1-3
A4
Foyer 1
Foyer 1
Foyer 1
Bauteil A- Kleiner Saal
Bauteil D- Großer Saal
Bauteil D- Großer Saal
Bauteil D- Foyer Ost
Bauteil D- Großer Saal
A01
A02
A03
A04
A06
A10
A11
A13
Art
LA/H
PA/S
PA/KB/S
PA/LA/S
PA/S
PA/S
PA/S
PA/S
B=Bandaufzug
H=Hydraulisch
S =Seilaufzug
KB=Krankenbahre
SA=Speisenaufzug
LA=Lastenaufzug
PA=Personenaufzug
FA=Feuerwehraufzug
2,00x1,90
1,10x1,40
2,00x1,40
1,10x2,40
1,35x2,10
4,20x1,75
8
1,275 17
1,275 17
1,275 17
30
0,63
2,3
Standort
Art
LA=Lastenaufzug
PA=Personenaufzug
FA=Feuerwehraufzug
Schachtgrösse
BSxTS
Innen
(m)
5,17x2,15
2,10x2,60
1,80x2,835
2,50x1,85
4
3
3
4
0
3
3
3
Ebene
(insgesamt)
von: bis:
0
1
0
0
-2
-2
-2
-2
Ebene
(insgesamt)
von: bis:
x
x
x
2,2
A01
Foyer 1
PA/S
B=Bandaufzug
H=Hydraulisch
1
13
1,60x1,40
2,20x1,95
-2
3
2
x
x
x
x
4
3
3/
x
3+
3
x
2
x
x
1
1
1
4
x
x
x
x
0
x
x
x
x
x
x
1
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2
1
x
0
x
x
x
0
x
x
x
x
3
x
1/
2
1+
x
3
0
1/
2
1+
x
x
x
3
1/
2
1+
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
1,1 -2 -1
x
x
x
0
x
x
3
1/
2
1+
x
x
x
x
Zugang auf Ebene (W=Tür auf der
gegenüberliegenden Seite im Bezug zur
"Eingangstür" im Aufzugstiefstpunkt)
x
x
1,1
2
2
0
1,1
0
0
0,9 -2 -1
x
x
1,1 -2 -1
1,1/
x
1,6
x
1,1 -2 -1
x
x
1,1 -2 -1
Zugang auf Ebene (W=Tür auf der
gegenüberliegenden Seite im Bezug zur
"Eingangstür" im Aufzugstiefstpunkt)
x
2
2
2
2
2
KB=Krankenbahre
SA=Speisenaufzug
Data4:PROJEKTE:25-WKZ:25-WKZ DATA
3:01 AUFZUGSPLANUNG:AUFZUGSLISTE:06-05-16_Aufzugsliste.xls/06-05-16_Aufzugsliste.xls
S =Seilaufzug
Nr.:
AUFZUGSLISTE
Kabinengrösse
BKxTK
(m)
2,20x1,95
1,60x1,40
13
1
2,20x1,95
1,60x1,40
1
13
2,20x1,95
Schachtgrösse
BSxTS
Innen
(m)
1,60x1,40
Kabinengrösse
BKxTK
(m)
13
1
PROJEKT: WISSENSCHAFTS- UND KONGRESSZENTRUM
Standort
Nr.:
AUFZUGSLISTE
PROJEKT: WISSENSCHAFTS- UND KONGRESSZENTRUM
lichte Türhöhe (m)
lichte Türhöhe (m)
Förderlast in Tonnen
Förderlast in Tonnen
lichte Türbreite (m)
lichte Türbreite (m)
max. Personen
max. Personen
einseitig
einseitig
- / 3,94
- / 4,32
- / 3,50
E-1/4,95
- / 4,00
E0/4,17
7 17,49
6,09
5 15,73
5 13,11
8,20
3 18,39
2
7 17,49
E-1/1,40
E-1/1,40
E0/1,40
E-1/1,40
E-3/1,40
E-3/1,40
E-3/1,40
E-3/1,40
Durchlader
einseitig
Über-Eck
einseitig
Durchlader
Durchlader
Durchlader
Durchlader
Erschließung
Kabinenhöhe = 2,20m
Seitlicher Notausstieg
Türen verglast,
Sichtfenster
Türen verglast,
Sichtfenster
geschlossen
(Edelstahl)
geschlossen
(Edelstahl)
Portale/Türen verglast
Portale/Türen verglast
Portale/Türen verglast
Ausführung
16. Mai 2006
- / 3,94
E-3/1,40
Lage des
Lage der
Maschinenraums
Schachtund
grube +
Schachtkopfhöhe ab Tiefe ab
OKFFB letzter Halt
OKFFB
(Innen)
erster Halt
(Innen)
Datum:
Durchlader
Erschließung
Portale/Türen verglast
Seite 1 von 1
Ausführung
16. Mai 2006
ARGE chalabi architects + FUNK SCHRÖDER ARCHITEKTEN BDA
- / 3,94
7 17,49
3
- / 3,94
Lage des
Lage der
Maschinenraums
Schachtund
grube +
Schachtkopfhöhe ab Tiefe ab
OKFFB letzter Halt
OKFFB
(Innen)
erster Halt
(Innen)
Datum:
ARGE chalabi architects + FUNK SCHRÖDER ARCHITEKTEN BDA
7 17,49
Anzahl Stationen
Anzahl Stationen
zweiseitig
zweiseitig
Förderhöhe (m)
Förderhöhe (m)
Technische Bestimmungen
Anwendungsbereich
Die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG
(nachfolgend WKD genannt) hat für das darmstadtium die folgenden
technischen Bestimmungen erlassen, mit dem Ziel allen Beteiligten einen
erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Diese
technischen Bestimmungen beruhen auf gesetzlichen und behördlichen
Anforderungen und sind für alle Aussteller verbindliche Mindeststandards.
Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch die Mitarbeiter des darmstadtium, den Veranstalter und beauftragte Dritte kontrolliert. Die
Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte
Sicherheitsmängel
bis
zum
Beginn
der
Veranstaltung
nicht
beseitigt worden sind. Werden Sicherheitsmängel während der Veranstaltung
festgestellt kann die Inbetriebnahme auch untersagt werden.
1. Auf- und Abbauarbeiten:
Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen-, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen
Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich.
Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung mit anderen Ausstellern und deren Servicefirmen kommt.
Soweit erforderlich haben sie einen Koordinator zu benennen, der die
Arbeiten auf einander abstimmt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen
Bestimmungen kann durch den Veranstalter, das WKD und durch die
zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden.
2. Feuerwehrbewegungszonen:
Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten
werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den
Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des
Besitzers entfernt.
3. Sicherheitseinrichtungen:
Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder,
Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz und
Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht
versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
3. a) Sprinkleranlage:
Das WKD ist voll gesprinklert. Sprinklerköpfe dürfen in ihrer Funktion nicht
behindert werden. Jegliche Einbauten, eingelagertes Material und abgestellte
Gegenstände müssen einen Mindestabstand von 50 cm von jedem Sprinklerkopf einhalten. Stände und Einbauten dürfen den Sprinklerschutz nicht
behindern und müssen daher nach oben geöffnet sein. Der Einbau von
Decken, Zelten, Sonnenschirmen, Bühnendächern oder anderen, den
Sprinklerschutz behinderten, waagrechten Teilen ist untersagt.
4. Ausgänge und Hallengänge
sind Rettungswege und müssen jederzeit freigehalten werden. Die Türen im
Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet
werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren
Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich
gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in
den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im
Gefahrfall als Rettungswege.
5. Standfläche:
Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung
des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen
Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter
anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben.
Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der
zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der
Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmass gültig. Ansprüche gegen den
Veranstalter und das darmstadtium infolge von Abweichungen zur Standbestätigung können nicht geltend gemacht werden.
weispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen
die Landesbauordnung und die Muster-Versammlungsstättenverordnung in
der jeweils geltenden Fassung.
7. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten:
Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobile Stände, Sonderbauten
und -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen.
Hierzu sind in der Regel ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau
einzureichen.
8. Fahrzeuge und Container
in den Räumen/Flächen sind ebenfalls stets vom WKD genehmigungspflichtig. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Räumlichkeiten nur
mit maximal einem Liter Tankinhalt ausgestellt werden. Weitere Information
sind beim WKD einzuholen.
9. Standbaumaterialien:
Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende
Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. An tragende
Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Die DIN 4102 (Brandverhalten von
Baustoffen, Bauteilen) oder EN 13501-1 ist unbedingt zu beachten und
einzuhalten.
10. Teppiche:
Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar
auf den Hallenboden durch die Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-,
Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere
Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die
Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und
ähnliches, dürfen nur mit speziellen rückstandsfrei entfernbarem
Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht
zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt
werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches.
Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden.
11. Abhängungen:
Abhängungen im darmstadtium dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich
durch zugelassene Servicepartner des darmstadtium vorgenommen werden.
Der Veranstalter hat notwendige Abhängungen rechtzeitig vor der Veranstaltung anzumelden.
12. Glas und Acrylglas:
Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.
Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln
für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“
einzuhalten.
13. Ausgänge aus umbauten Ständen:
Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge
Flucht-/Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von
jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht
mehr als 20 m betragen.
14. Geländer/Umwehrungen von Podesten:
Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die
mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren.
15. Nägel, Haken, Löcher:
Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie das Schlagen von
Löchern in Böden, Wände und Decken ist verboten.
16. Elektrische Installationen, Gas- und Wasseranschluss:
Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch zugelassene mit dem darmstadtium vertraute
Fachfirmen vorgenommen werden. Auch für entsprechende Arbeiten
innerhalb des Standes, empfiehlt es sich die durch das darmstadtium
zugelassenen Fachfirmen zu beauftragen. Die gesamte elektrische Einrichtung am Ausstellungsstand ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) auszuführen.
Insbesondere zu beachten sind VDE 0100, 0128 und ICE 60364-7-711.
6. Standsicherheit:
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie
die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nach-
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17. Dekorationsmaterialien:
Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind.
Klasse C nach EN 13501-1, d. h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft
„schwer entflammbar“ kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit
einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die
Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen
bereitzuhalten.
18. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten:
Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen
Flugobjekten in den Hallen und im Freigelände muss durch das darmstadtium
genehmigt werden.
19. Bäume und Pflanzen:
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so
lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh,
Rindenmulch, Torf, (Tannen-)Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien
genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch
Tabakwaren). Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr.
20. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter:
In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren
Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den
Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Ausstellungsende zu
entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese
mehrmals am Tage zu entsorgen.
21. Leergut, Verpackungen:
Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art
im Stand und außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes
Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen.
22. Rauchverbot:
In allen Versammlungsräumen der Versammlungsstätte besteht grundsätzlich
Rauchverbot.
23. Pyrotechnik:
Pyrotechnische Vorführungen müssen behördlich genehmigt und dem
Veranstalter sowie dem darmstadtium angezeigt werden.
24. Laseranlagen:
Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der
Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den
Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte
Einsatz dem Veranstalter anzuzeigen.
25. Nebelmaschinen:
Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung des darmstadtium
erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.
26. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren:
Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier
Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein
ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein.
Bitte vergessen Sie nicht, elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen, am Ende der täglichen
Öffnungszeiten abzuschalten.
27. Werbemittel/Werbung:
Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z. B. Verteilung
von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) ist nicht gestattet.
29. Musikalische Wiedergaben (GEMA):
Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz), die Erlaubnis der Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA),
erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben.
30. Explosionsgefährliche Stoffe/Munition:
Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der
jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht
verwendet oder ausgestellt werden.
31. Spritzpistolen, Nitrolacke:
Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist
verboten.
32. Brennbare Flüssigkeiten
und brennbare Gase dürfen in den Ständen weder verwendet noch gelagert
werden. Der Einsatz von Gasbrennern jeder Art ist verboten.
33. Spiritus und Mineralöle
(Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken
verwendet werden.
34. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten und alle Arbeiten mit
offener Flamme:
Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit
offener Flamme oder Funkenflug sind untersagt. In Ausnahmefällen kann auf
schriftlichen Antrag nebst Beschreibung der Arbeiten durch das darmstadtium
ein Erlaubnisschein für Feuerarbeiten mit besonderen Sicherheitsauflagen
(Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) ausgestellt werden.
35. CE- Kennzeichnung von Produkten:
Produkte, die über keine CE- Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen
nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist,
dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende
Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
36. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/Sonderbauten:
Eingebrachte Aufbauten Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen
(Materialien) im darmstadtium, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der MVStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der
Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers
gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer
Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere
bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige
Schließung eines Standes angeordnet werden.
37. Abbau des Ausstellungsstands:
Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen
wieder herzustellen. Für Beschädigungen der Decken, Wände, des
Fußbodens und der Installationseinrichtungen haftet der Aussteller. Klebestreifen müssen rückstandslos entfernt werden. Beschädigungen im darmstadtium,
an deren Einrichtungen einschließlich der Außenanlagen durch Aussteller oder
deren Beauftragte müssen in jedem Fall dem darmstadtium gemeldet werden.
38. Reststoffverwertung/-trennung:
Soweit der Aussteller die Entsorgung nicht beim Veranstalter oder dem
darmstadtium beauftragt, hat er diese auf eigene Verantwortung und Kosten
durchzuführen. Verpackungsmaterialien und Abfälle dürfen während der
Veranstaltung nicht im darmstadtium aufbewahrt werden.
28. Akustische und optische Vorführungen:
Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder
Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters bzw. des
darmstadtium und sind schriftlich einzureichen. Der Geräuschpegel darf bei
musikalischen Darbietungen 60 dBA nicht überschreiten. Bei wiederholter
Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des
Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung unterbrochen werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des
durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder
unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der
Vorschriften liegt beim Aussteller.
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Sicherheitsbestimmungen
Anwendungsbereich:
Die vorliegenden organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen
sind anzuwenden, wenn durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte für eine
Veranstaltung im darmstadtium Ausschmückungen (Dekorationen) eingebracht,
Podien/Tribünen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-,
beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut
werden sollen. Ergänzende Anforderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baubehörden, der
Polizei und Brandschutzdienststellen gestellt werden, insbesondere wenn
sich aus der Art der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen
und Sachwerte ergeben können.
1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Veranstalters
1.1 Veranstaltungsaufbau:
Der Veranstalter ist verpflichtet bis spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung,
aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung
der Veranstaltung, WKD schriftlich mitzuteilen
 den Namen des Veranstaltungsleiters
 ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Veranstalters den
Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen
 die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/Bühnen/Tribünen,
Laufstegen oder Vorbühnen
 ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische
Einrichtungen eingebracht oder von der Decke abgehängt werden
 ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der
Veranstaltung erfolgen
 ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im
oder über dem Zuschauerraum stattfinden
 ob feuergefährliche Handlungen/pyrotechnische Effekte, der Betrieb von
Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten)
 ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/
eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen)
Der Veranstalter erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung von WKD ein
Formular in welchem die vorstehenden Pflichtangaben zu treffen sind.
1.2 Brandmeldeanlage:
Im darmstadtium ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch,
Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. müssen
durch den Veranstalter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des
Veranstalters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem
Fehlalarm kommen, werden die dadurch entstehenden Kosten dem Veranstalter weiter berechnet.
1.3 Technische Probe:
Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei
Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ist grundsätzlich vor
der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem
Szenenaufbau durchzuführen, wenn nicht wegen der Art der Veranstaltung
oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf
verzichtet werden kann. Das darmstadtium entscheidet auf Grundlage der
Angaben zu Nr. 1.1 (in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde), ob auf die
Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter
den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe mindestens 24 Stunden
zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
1.4 Vorlage Gastspielprüfbuch:
Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist,
bedarf
es
keiner
weiteren
technischen
Probe/Abnahme.
Das
Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung
durch den Veranstalter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen. WKD übernimmt
als Service die Einreichung des Gastspielprüfbuchs beim Bauaufsichtsamt,
wenn ihr das Gastspielprüfbuch zu diesem Zweck rechtzeitig durch den
Veranstalter überlassen wird.
1.5 Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren,
gleich welcher Art sind durch den Veranstalter auf eigene Kosten und eigenes
Risiko durchzuführen. WKD unterstützt den Veranstalter auf Anforderung.
2. Verantwortliche Personen
verlegten Kabeln und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen
Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller
eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der MusterVersammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend MVStättV genannt) und der
Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten
für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der
immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenregelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
2.2 Leiter der Veranstaltung:
Der Veranstalter hat WKD auf Anforderung eine entscheidungsbefugte
Person zu benennen, die bei der Übergabe der Räumlichkeiten und während
der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist.
Der Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung des Mietobjekts
teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte vertraut zu machen.
Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der
Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Betriebs
verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem vom darmstadtium benannten
Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr,
Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der
Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige
Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn
Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung (siehe hierzu
auch Ziffer 3) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter
des Veranstalters wird durch einen von WKD benannten Ansprechpartner
unterstützt. Diesem steht weiterhin und uneingeschränkt neben dem
Veranstaltungsleiter des Veranstalters die Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen innerhalb der Versammlungsstätte zu.
2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
werden durch WKD auf Kosten des Veranstalters gestellt, soweit
der Veranstalter nicht über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt.
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² sowie technische Proben
müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“
geleitet und beaufsichtigt werden. Ist die Szenenfläche zwischen 50 m² und
200 m², genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit
mindestens 3 Jahren Berufserfahrung.
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen
von Veranstaltungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² müssen in der
Versammlungsstätte mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung
anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 50 m² und 200 m² reicht die
Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf
der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, kann auf
Grundlage einer durch WKD durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im
Einzelfall die notwendige Technische Aufsicht durch eine Fachkraft oder
durch eine sonstige „aufsichtführende Person“ wahrgenommen werden.
Voraussetzung ist, dass diese Person mit den technischen Einrichtungen
vertraut ist.
2.4 Verantwortung von WKD:
WKD und die von ihr hierzu beauftragten Personen sind berechtigt und
verpflichtet stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Vorschriften der
Versammlungsstätten-Verordnung und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten werden. Hierzu ist Ihnen jederzeit Zugang zu den angemieteten Räumen und Flächen zu gewähren. Bei
Verstoß gegen die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und gegen
veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann WKD vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe
des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist WKD berechtigt, die Räumung auf
Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen.
2.1 Verantwortung des Veranstalters:
Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den
sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder
durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen,
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3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften
3.1 Technische Einrichtungen:
Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte, dürfen grundsätzlich nur vom Personal der WKD bedient werden, dies
gilt auch für ein Anschließen an das Licht und jegliche andere Hausinfrastruktur. Der Veranstalter ist nicht berechtigt Fremdtechnik ins WKD einzubringen
sowie vorinstalliertes technisches Equipment aus den Räumen zu entfernen.
In Ausnahmefällen, die eine schriftliche Genehmigung des WKD erfordern,
muss das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. der
von ihm beauftragten Firmen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen.
3.2 Rettungswege- und Bestuhlungsplan:
Für die Bestuhlung der Versammlungsräume sind die genehmigten
Rettungswege- und Bestuhlungspläne verbindlich. Jede Änderung des
Rettungswege- und Bestuhlungsplans (z. B. durch Änderung der Anordnung
von Besucherplätzen) bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von WKD und
regelmäßig einer zusätzlichen baubehördlichen Genehmigung. Eine Überbelegung der Versammlungsräume ist strengstens verboten.
3.3 Feuerwehrbewegungszonen:
Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten
werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den
Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des
Besitzers entfernt.
3.4 Sicherheitseinrichtungen:
Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen,
Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der
Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen
nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
3.5 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge:
Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von
Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden
können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht
werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur
hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
3.6 Tribünen, Podien
und sonstige Aufbauten, die der Veranstalter in die Versammlungsräume
einbringt, bedürfen der Genehmigung von WKD und gegebenenfalls des
Bauamtes. Sie sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch
dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Die Anforderungen der MVStättV bezüglich der genannten Einrichtungen und die DIN 4102
(Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) sind für alle eingebrachten
Gegenstände unbedingt zu beachten und einzuhalten.
3.7 Ausschmückungen:
Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen
und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material
(nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501-1) bestehen.
Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen
(Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere
Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. WKD
kann darauf bestehen, dass der Veranstalter ihr entsprechende Zertifikate
bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so
weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können.
Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind
nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden
haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur
so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh,
Rindenmulch, Torf, (Tannen-) Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien
genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch
Tabakwaren). Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. Die Verwendung
von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten muss
vom darmstadtium genehmigt werden.
3.8 Ausstattungen
(= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und
Deckenelementen von Bühnen und Szenenbildern müssen aus mindestens
schwerentflammbaren Materialien bestehen.
3.9 Requisiten
(= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus
mindestens normal entflammbarem Material bestehen. Brennbares Material
muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt
sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
3.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle
sind vom Veranstalter unverzüglich aus den Mieträumen zu entfernen. Unter
oder auf Bühnen und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus
brennbaren Materialien lagern. Abfälle können gegen Entgelt über die dafür
vorgesehenen Einrichtungen des darmstadtium entsorgt werden. Sondermüll
hat der Veranstalter in eigener Verantwortung zu entsorgen.
3.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien:
Eingebrachte Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(Materialien) in den Versammlungsräumen, die nicht genehmigt sind oder
diesen technischen Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen, sind zum
Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten
des Veranstalters gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden.
3.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen
und pyrotechnischen Gegenständen,
explosions- und anderen gefährlichen Stoffen ist verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der
Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit WKD und der Feuerwehr abgestimmt hat
(siehe Anlage 1). Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch
die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht
geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den
Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die
Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration
sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der WKD
zulässig.
3.13 Laseranlagen:
Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der
Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den
Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte
Einsatz WKD anzuzeigen.
3.14 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten:
Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der
Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit WKD zulässig.
3.15 Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken
und dergleichen in Böden, Wänden und Decken ist unzulässig.
Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. Das Auflegen von Teppichen oder
anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Boden durch den Veranstalter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für
Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches,
dürfen nur mit rückstandslos entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Bei
überdurchschnittlicher Verschmutzung oder schwer zu entfernenden Klebematerialien erhebt WKD eine Schmutzzulage vom Veranstalter.
3.16 Abhängungen
Abhängungen im darmstadtium dürfen aus Sicherheitsgründen ausschließlich
durch die von WKD beauftragten Servicepartner vorgenommen werden. Der
Veranstalter hat notwendige Abhängungen rechtzeitig vor der Veranstaltung
bei WKD anzumelden.
3.17 Lautstärke bei Musikveranstaltungen
Veranstalter von Musikdarbietungen haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob
und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der
Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der
Veranstaltung nicht geschädigt („Hörsturzgefahr“ u.a.) werden. Als allgemein
anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905-5 „Veranstaltungstechnik-Tontechnik-Teil 5“ Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung
des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Veranstalter zu beachten Der Veranstalter stellt
eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (Ohrstöpsel) bereit und
den Besuchern auf Anforderung zur Verfügung. Hierauf ist deutlich erkennbar
im Eingangsbereich hinzuweisen.
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