Universität Bielefeld Prof. Dr. Andreas Fisahn Hausarbeit zur Veranstaltung Staatsorganisationsrecht im Sommersemester 2016 Das Gesetz zur gleichen Repräsentation der Geschlechter im Bundestag Durch den Bundesrat wird schließlich in den Bundestag ein Gesetz zur Änderung des BWahlG mit folgendem Inhalt eingebracht: „§ 20 BWahlG ist durch folgenden Absatz zu ergänzen: § 20 (5): Die Parteien sollen dafür Sorge tragen, dass die Kreiswahlvorschläge nach Geschlechtern paritätisch besetzt sind. Es sollen in den Kreisen genauso viele Frauen wie Männer kandidieren. § 27 BWahlG erhält folgenden zusätzlichen Absatz: § 27 (6): Auf der Landesliste kandidieren jeweils zur Hälfte Männer und Frauen. Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann. § 6 BWahlG wird ergänzt um: § 6 (7): Überwiegen bei der Verteilung der Sitze aus den Wahlkreisen die Vertreter eines Geschlechts, erhalten von den Landeslisten solange die Kandidaten des jeweils anderen Geschlechts einen Sitz, bis eine Parität hergestellt ist. Danach werden die Sitze abwechselnd auf die Geschlechter verteilt.“ Vom Bundesrat erhielt das Gesetz eine Mehrheit. Kurz vor der Sommerpause kommt es im Bundestag zu einer Lesung, danach wird über das Gesetz abgestimmt. Die meisten Abgeordneten sind schon im Urlaub, viele weibliche Abgeordnete sind hingegen anwesend, weil ihnen das Gesetz eine Herzensangelegenheit ist. So wird das Gesetz mit einer Mehrheit von 50 zu 25 Stimmen angenommen und der Bundeskanzlerin zur Gegenzeichnung vorgelegt. Die Bundeskanzlerin hält das Gesetz jedoch für verfassungswidrig, sodass sie sich entschließt, die Gegenzeichnung zu verweigern. Sie zweifelt insbesondere daran, dass das Gesetz formell korrekt zustande gekommen ist, wenn nur so wenige Abgeordnete an der Abstimmung teilgenommen haben. Weiter fragt sie sich, ob das Gesetz materiell verfassungskonform ist. Insbesondere möchte sie wissen, ob es mit den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Demokratieprinzip vereinbar ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG habe. Prüfen Sie, ob die Bundeskanzlerin ihre Unterschrift tatsächlich verweigern durfte und alle aufgeworfenen Fragen umfassend gutachterlich, falls notwendig, durch ein Hilfsgutachten. Bearbeitungshinweise Die Hausarbeit wird am 01.08.2016 herausgegeben. Die Abgabe der Hausarbeit kann persönlich im Sekretariat bis einschließlich zum 30.09.2016, oder per Post (Poststempel vom 30.09.2016) erfolgen. Der Umfang der Bearbeitung darf 25 Seiten nicht überschreiten (Seitenrand links 5 und rechts 2 cm, 1,5 Zeilenabstand, Schriftgrad 12 pt.).
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