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Universität Bielefeld
Prof. Dr. Andreas Fisahn
Hausarbeit zur Veranstaltung Staatsorganisationsrecht
im Sommersemester 2016
Das Gesetz zur gleichen Repräsentation der Geschlechter im Bundestag
Durch den Bundesrat wird schließlich in den Bundestag ein Gesetz zur Änderung des
BWahlG mit folgendem Inhalt eingebracht:
„§ 20 BWahlG ist durch folgenden Absatz zu ergänzen:
§ 20 (5): Die Parteien sollen dafür Sorge tragen, dass die Kreiswahlvorschläge
nach Geschlechtern paritätisch besetzt sind. Es sollen in den Kreisen genauso
viele Frauen wie Männer kandidieren.
§ 27 BWahlG erhält folgenden zusätzlichen Absatz:
§ 27 (6): Auf der Landesliste kandidieren jeweils zur Hälfte Männer und
Frauen. Die Landesliste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu
besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt
werden kann.
§ 6 BWahlG wird ergänzt um:
§ 6 (7): Überwiegen bei der Verteilung der Sitze aus den Wahlkreisen die
Vertreter eines Geschlechts, erhalten von den Landeslisten solange die
Kandidaten des jeweils anderen Geschlechts einen Sitz, bis eine Parität
hergestellt ist. Danach werden die Sitze abwechselnd auf die Geschlechter
verteilt.“
Vom Bundesrat erhielt das Gesetz eine Mehrheit. Kurz vor der Sommerpause kommt
es im Bundestag zu einer Lesung, danach wird über das Gesetz abgestimmt. Die
meisten Abgeordneten sind schon im Urlaub, viele weibliche Abgeordnete sind
hingegen anwesend, weil ihnen das Gesetz eine Herzensangelegenheit ist.
So wird das Gesetz mit einer Mehrheit von 50 zu 25 Stimmen angenommen und der
Bundeskanzlerin zur Gegenzeichnung vorgelegt. Die Bundeskanzlerin hält das
Gesetz
jedoch
für
verfassungswidrig,
sodass
sie
sich
entschließt,
die
Gegenzeichnung zu verweigern.
Sie zweifelt insbesondere daran, dass das Gesetz formell korrekt zustande
gekommen ist, wenn nur so wenige Abgeordnete an der Abstimmung teilgenommen
haben.
Weiter fragt sie sich, ob das Gesetz materiell verfassungskonform ist. Insbesondere
möchte
sie
wissen,
ob
es
mit
den
Wahlrechtsgrundsätzen
und
dem
Demokratieprinzip vereinbar ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang
das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG habe.
Prüfen Sie, ob die Bundeskanzlerin ihre Unterschrift tatsächlich verweigern durfte
und alle aufgeworfenen Fragen umfassend gutachterlich, falls notwendig, durch ein
Hilfsgutachten.
Bearbeitungshinweise
Die Hausarbeit wird am 01.08.2016 herausgegeben. Die Abgabe der Hausarbeit
kann persönlich im Sekretariat bis einschließlich zum 30.09.2016, oder per Post
(Poststempel vom 30.09.2016) erfolgen. Der Umfang der Bearbeitung darf 25 Seiten
nicht überschreiten (Seitenrand links 5 und rechts 2 cm, 1,5 Zeilenabstand,
Schriftgrad 12 pt.).