Brandschutz-Newsletter Nr. 3/2015 Lufttechnische Anlagen Die VKF-Richtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen enthält einige Neuerungen gegenüber den Vorschriften aus dem Jahr 2003. So werden die Anforderungen an den Aufstellungsraum von Luftaufbereitungsapparaten neu davon abhängig gemacht, ob pro Aggregat ein oder mehrere Lüftungsabschnitte versorgt werden. Bei nur einem Lüftungsabschnitt können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. Bei mehreren Lüftungsabschnitten wird ein separater Raum mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber EI 30, benötigt. Werden Aggregate für mehrere Lüftungseinheiten in einem Untergeschoss aufgestellt, gilt es zu beachten, dass aufgrund der Regelung in der VKF-Richtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte der Feuerwiderstand des Aufstellungsraums in jedem Fall mindestens EI 60 sein muss. Abluftanlagen von gewerblichen Küchen sind grundsätzlich in Brandabschnitten mit einem Feuerwiderstand EI 60 zu platzieren. Neu kann die Entnahme der Aussenluft aus einem respektive die Ausmündung in einen Fremdraum erfolgen. Dabei müssen selbstverständlich zusätzliche Schutzanforderungen erfüllt werden. Die Fremdräume müssen permanent über unverschliessbare Öffnungen natürlich belüftet sein. Eine Brand- und Rauchausbreitung über das Kanalsystem wird durch eine eingebaute Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder verhindert. Lüftungsleitungen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Innerhalb des Brandabschnitts von versorgten Lüftungsabschnitten in Büronutzungseinheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen können sie als Ausnahme aus Baustoffen RF3 bestehen. Dasselbe gilt auch generell für einbetonierte Lüftungsleitungen. Küchenabluftleitungen von Haushaltküchen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Sie müssen aber im Gegensatz zu Abluftleitungen bei gewerblichen Küchen nicht dauerwärmebeständig sein. Alternativ dazu können Kanäle in RF3 ausgeführt werden, sofern über der Küchenablufthaube eine VKFanerkannte Absperrvorrichtung eingebaut wird. Teeküchen in Bürobetrieben, Heimen oder Schulen werden den Haushaltküchen gleichgestellt. Bildquelle: vkf Mehrfamilienhaus mit zentraler Anlage mit mehreren Lüftungsabschnitten Bei konventionellen lufttechnischen Anlagen werden keine Sicherheitsabstände zu brennbarem Material gefordert. Sind es jedoch Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur (> 85 °C), müssen Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 und zudem dauerwärmebeständig sein. In diesen Fällen sind je nach Lufttemperatur im System Sicherheitsabstände von 0.1 m bis 0.4 m gefordert. Abluft mit erhöhter Lufttemperatur entsteht zum Beispiel bei gewerblichen Küchen, Pizza-, Aufback- und Backöfen. Die Küchenabluft von Haushaltküchen hingegen wird nicht als Abluft mit erhöhter Temperatur eingestuft. Entsprechend sind keine Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien erforderlich. AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 | Postfach | 5001 Aarau | Tel. 0848 836 800 | Fax 062 836 36 26 | [email protected] | www.agv-ag.ch
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