Der Basistarif der Privaten Krankenversicherung Der durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) eingeführte Basistarif soll als Ausdruck der sozialen Verantwortung der Privaten Krankenversicherung einen dauerhaften und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz bieten. Die Neuregelungen zielen auf die Schaffung der Vollfunktionalität der PKV ab und erlegten den Versicherten eine Versicherungspflicht auf, die auf Seiten der Versicherer durch einen Kontrahierungszwangs flankiert wird. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 123, 186 ff.) die Regelungen zum Basistarif bestätigt hat, versucht die vorgestellte Arbeit die tatsächliche Umsetzung herauszuarbeiten. Neben einer grundsätzlichen Betrachtung der verfassungsrechtlichen Argumentation wird insbesondere das Normengefüge des Basistarifs einer Begutachtung unterzogen. So sind zunächst die Rahmenbedingungen des Basistarifs und die verschiedenen Rechtsgrundlagen herauszuarbeiten und zu bewerten. Die Verpflichtung der Unternehmen zum Angebot eines branchenweit einheitlichen Basistarifs wirft dabei über die verfassungsrechtliche Problematik hinausgehende Rechtsfragen auf. Der Gesetzgeber gibt in vielen Bereichen nur einen Rahmen zum Basistarif vor und überlässt die tatsächliche Ausgestaltung weiteren Akteuren. So erfolgt die tatsächliche Ausgestaltung der Leistungsseite des Basistarifs durch den PKV-Verband als Beliehenem. Dies wirft die Frage auf, ob eine Beleihung mit Normsetzungsbefugnis vorliegt und ob diese verfassungsrechtlich haltbar ist. Letztlich müssen die Vorgaben des Verbandes für die Unternehmen verbindlich sein, da ansonsten keine branchenweite Einheitlichkeit zu erreichen ist. Die Beleihung des PKVVerbandes hat zugleich Einfluss auf die AGB-rechtliche Überprüfbarkeit der sogenannten Musterbedingungen des Basistarifs (MB/BT). Ihre Rechtsnatur ist nicht so eindeutig wie es die Bezeichnung als „Musterbedingungen“ vorzugeben scheint. Weitere an der Umsetzung des Basistarifs beteiligte Akteure sind die Kassenärztlichen Vereinigungen, denen die Sicherstellung der Versorgung der Basistarifversicherten obliegt. Der Auftrag und seine Umsetzung werfen verschiedene rechtliche Fragen auf. Auch die Versicherer selbst gestalten die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben direkt mit, indem sie den nach § 12g VAG erforderlichen Risikoausgleich organisieren. Dies geschieht letztlich durch eine hierzu gegründete Pool-GbR. Die genauen Mechanismen des Risikoausgleichs liegen aber zum Teil verborgen und sollen ans Tageslicht befördert werden. Neben den grundsätzlichen Vorgaben des Gesetzgebers ist auch die tatsächliche Vertragsbeziehung von Interesse. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Versicherungsverhältnis für die Vertragsparteien? Welche Konfliktlösungsmechanismen stellt der Gesetzgeber bei Leistungsstörungen wie dem Prämienzahlungsverzug oder sonstigen schweren Vertragspflichtverletzungen zur Verfügung? Die rechtliche Einschätzung der Regelungen bewegt sich dabei immer im Spannungsfeld von intendiertem sozialen Schutz des Versicherungsnehmers und den berechtigten Interessen der Versicherer. Bei dieser Gemengelage ist eine den beiderseitigen Interessen genügende Konfliktlösung zum Teil schwer zu finden, sodass die Lösungen oft anhand der im Gesamtsystem der Krankenversicherung getroffenen gesetzlichen Wertungen gefunden werden muss.
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