Der Basistarif der Privaten Krankenversicherung

Der Basistarif der Privaten Krankenversicherung
Der durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-WSG) eingeführte Basistarif soll als Ausdruck der sozialen
Verantwortung der Privaten Krankenversicherung einen dauerhaften und bezahlbaren
Krankenversicherungsschutz bieten. Die Neuregelungen zielen auf die Schaffung der
Vollfunktionalität der PKV ab und erlegten den Versicherten eine Versicherungspflicht auf, die
auf Seiten der Versicherer durch einen Kontrahierungszwangs flankiert wird.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 123, 186 ff.) die Regelungen zum Basistarif
bestätigt hat, versucht die vorgestellte Arbeit die tatsächliche Umsetzung herauszuarbeiten.
Neben einer grundsätzlichen Betrachtung der verfassungsrechtlichen Argumentation wird
insbesondere das Normengefüge des Basistarifs einer Begutachtung unterzogen. So sind
zunächst die Rahmenbedingungen des Basistarifs und die verschiedenen Rechtsgrundlagen
herauszuarbeiten und zu bewerten. Die Verpflichtung der Unternehmen zum Angebot eines
branchenweit einheitlichen Basistarifs wirft dabei über die verfassungsrechtliche Problematik
hinausgehende Rechtsfragen auf.
Der Gesetzgeber gibt in vielen Bereichen nur einen Rahmen zum Basistarif vor und überlässt die
tatsächliche Ausgestaltung weiteren Akteuren. So erfolgt die tatsächliche Ausgestaltung der
Leistungsseite des Basistarifs durch den PKV-Verband als Beliehenem. Dies wirft die Frage auf,
ob eine Beleihung mit Normsetzungsbefugnis vorliegt und ob diese verfassungsrechtlich haltbar
ist. Letztlich müssen die Vorgaben des Verbandes für die Unternehmen verbindlich sein, da
ansonsten keine branchenweite Einheitlichkeit zu erreichen ist. Die Beleihung des PKVVerbandes hat zugleich Einfluss auf die AGB-rechtliche Überprüfbarkeit der sogenannten
Musterbedingungen des Basistarifs (MB/BT). Ihre Rechtsnatur ist nicht so eindeutig wie es die
Bezeichnung als „Musterbedingungen“ vorzugeben scheint.
Weitere an der Umsetzung des Basistarifs beteiligte Akteure sind die Kassenärztlichen
Vereinigungen, denen die Sicherstellung der Versorgung der Basistarifversicherten obliegt. Der
Auftrag und seine Umsetzung werfen verschiedene rechtliche Fragen auf.
Auch die Versicherer selbst gestalten die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben direkt mit,
indem sie den nach § 12g VAG erforderlichen Risikoausgleich organisieren. Dies geschieht
letztlich durch eine hierzu gegründete Pool-GbR. Die genauen Mechanismen des
Risikoausgleichs liegen aber zum Teil verborgen und sollen ans Tageslicht befördert werden.
Neben den grundsätzlichen Vorgaben des Gesetzgebers ist auch die tatsächliche
Vertragsbeziehung von Interesse. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem
Versicherungsverhältnis für die Vertragsparteien? Welche Konfliktlösungsmechanismen stellt der
Gesetzgeber bei Leistungsstörungen wie dem Prämienzahlungsverzug oder sonstigen schweren
Vertragspflichtverletzungen zur Verfügung? Die rechtliche Einschätzung der Regelungen bewegt
sich dabei immer im Spannungsfeld von intendiertem sozialen Schutz des Versicherungsnehmers
und den berechtigten Interessen der Versicherer. Bei dieser Gemengelage ist eine den
beiderseitigen Interessen genügende Konfliktlösung zum Teil schwer zu finden, sodass die
Lösungen oft anhand der im Gesamtsystem der Krankenversicherung getroffenen gesetzlichen
Wertungen gefunden werden muss.