Gesetzlicher zinssatz bei geschäftsverkher

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN"
GESETZLICHER ZINSSATZ
HÖHE
RECHTSGRUNDLAGE
BERECHNUNGSART
: PID 7875
Für 2016: 2,25%
Im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichte Bekanntmachung vom
18.01.2016.
GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR
- 2. Halbjahr 2016: 8 %;
Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
- (1. Halbjahr 2016: 8,5 %;
Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom
01.02.2016.)
- Gesetz vom 05.05.1865 über das
verzinsliche Darlehen. (B.S. 07.05.1865),
abgeändert unter anderem durch Art. 87
und Art. 88 des Programmgesetzes vom
27. Dezember 2006 (B.S. 28.12.2006).
- Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr. Diese Richtlinie ersetzt die alte Richtlinie 200/35/EG
vom 29. Juni 2000.
Gesetz vom 05.05.1865 über das
verzinsliche Darlehen, Artikel 2 § 1
wie von Artikel 87 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2006
abgeändert (B.S. 28.12.2006): Für
jedes Kalenderjahr wird der gesetzliche
Zinssatz in Zivil- und in Handelssachen
wie folgt festgelegt: Der Durchschnitt
des EURIBOR-Zinssatzes für ein Jahr
während des Monats Dezember des
vorangehenden Jahres wird auf das
höhere Viertel Prozent gerundet; der so
erhaltene Zinssatz wird um 2 Prozent
erhöht.
Gesetz vom 02.08.2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr, abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2013,
Artikel 5 Absatz 1 (B.S. 10.12.2013): Wenn die Parteien unter
Berücksichtigung von Artikel 7 nichts anderes vereinbart haben, hat der
Gläubiger, wenn der Schuldner nicht innerhalb der in Artikel 4
vereinbarten Zahlungsfrist zahlt, ab dem folgenden Tag von Rechts wegen
und ohne Inverzugsetzung Anrecht auf die Zahlung von Zinsen zum
Bezugszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten, auf den nächsthöheren
halben Prozentpunkt aufgerundet.
Der Bezugszinssatz, von dem für die Berechnung des Zinssatzes
gesprochen wird, ist in Artikel 2 Punkt 4 desselben Gesetzes wie folgt
definiert: der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste
Hauptrefinanzierungshandlung angewendete Zinssatz, der, wenn die
betreffende Handlung nach einem Festsatztenderverfahren durchgeführt
wurde, für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar
dieses Jahres geltende Zinssatz ist und der für das zweite Halbjahr des
betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz ist.
- Gesetz vom 02.08.2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr, abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2013
(B.S. 10.12.2013).
2
Wurde die betreffende Handlung nach einem variablen Tenderverfahren
durchgeführt, so bezieht sich der Bezugszinssatz auf den marginalen
Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt; dies gilt für Begebungen mit
einheitlichem und mit variablem Zinssatz.
Dieser Zinssatz ist in Zivilsachen
anwendbar.
Er
ist
auch
in
Handelssachen anwendbar (z.B.:auf
eine Handlung zwischen einem
Kaufmann und einer Privatperson) aber
nicht im Geschäftsverkehr wie in
nebenstehender Spalte definiert.
ANWENDUNGSMODALITÄTEN
: PID 7875
"Geschäftsverkehr": Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder
zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen,die zu einer Lieferung
von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Planung und
Ausführung von öffentlichen Bauarbeiten und Hoch- und
Tiefbauarbeiten gegen Entgelt führen.
Das vorliegende Gesetz ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im
Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
Es beeinträchtigt nicht die besonderen Regeln in Bezug auf die
Insolvenzverfahren, unter anderem nicht die Bestimmungen des
Konkursgesetzes vom 8. August 1997, des Gesetzes vom 31. Januar 2009
über die Kontinuität der Unternehmen und von Teil V Titel IV "Kollektive
Schuldenregelung" des Gerichtsgesetzbuches.
Es beeinträchtigt auch nicht die Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 26. September 1996, der die allgemeinen Regeln für Vergaben von
öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Arbeiten
festlegt.
3
- von 1. Juli 1970: 6,5 % (Gesetz 30.
Juni 1970 B.S. 24. Juli 1970),
VORHERIGE SÄTZE
- von 1. November 1974: 8,0 % (KE - 2. Halbjahr 2002: 10,5 % (B.S.: 03.10.02),
14. Oktober 1974, B.S. 19. Oktober
- 1. Halbjahr 2003: 10 % (B.S.: 14.02.03),
1974),
- 2. Halbjahr 2003: 9,5 % (B.S.: 17.07.03),
- von 1. August 1981: 12,0 % (Gesetz
- 1. Halbjahr 2004: 9,5 % (B.S.: 26.01.04),
28. Juli 1981 B.S. 8. August 1981),
- 2. Halbjahr 2004: 9,5 % (B.S.: 10.08.04),
- von 1. August 1985: 10,0 % (Gesetz
- 1. Halbjahr 2005: 9,5 % (B.S.: 26.01.05),
17. Juli 1985 B.S. 23. Juli 1985),
- 2. Halbjahr 2005: 9,5 % (B.S. 09.08.05),
- von 1. August 1986: 8,0 % (Gesetz
- 1. Halbjahr 2006: 9,5 % (B.S. 26.01.06),
16. Juli 1986 B.S. 30. Juli 1986),
- 2. Halbjahr 2006: 10 % (B.S. 25.07.06),
- von 1. September 1996: 7,0 %
(Gesetz 4. August 1996 B.S. 15.
August 1996),
- von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2007: 11 % (B.S. 30.01.07),
2007: 6,0 % (B.S. 17. Januar 2007), - 2. Halbjahr 2007: 11,5 % (B.S. 27.07.07),
- von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2008: 11,5 % (B.S. 14.01.08),
2008: 7,0 % (B.S. 15. Januar 2008), - 2. Halbjahr 2008: 11,5 % (B.S. 31.07.08),
- von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2009: 9,5 % (B.S. 27.01.09),
2009: 5,5 % (B.S. 16. Januar 2009), - 2. Halbjahr 2009: 8 % (B.S. 22.07.09),
- von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2010: 8 % (B.S. 01.02.10),
2010:3,25 % (B.S. 15. Januar 2010), - 2. Halbjahr 2010: 8 % (B.S. 30.07.10),
- von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2011: 8 % (B.S. 31.01.11),
2011:3,75 % (B.S. 18. Januar 2011), - 2. Halbjahr 2011: 8,5 % (B.S. 25.07.11),
- von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2012: 8 % (B.S. 30.01.2012),
- 2. Halbjahr 2012: 8 % (B.S. 22.08.2012 (2. Ausgabe),
2012: 4,25 % (B.S. 18.01.2012),
: PID 7875
4
- von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2013 (für vor dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 8 %
(B.S. 23.01.2014),
2013: 2,75 % (B.S. 09.01.2013).
- 1. Halbjahr 2013 (für ab dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 9 %
(B.S. 23.01.2014),
- 2. Halbjahr 2013 (für vor dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 7,5%
(B.S. 23.01.2014),
- 2. Halbjahr 2013 (für ab dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 8,5 %
(B.S. 23.01.2014),
- von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2014 (für vor dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 7,5%
(B.S. 23.01.2014),
2014: 2,75 % (B.S. 20.01.2014).
- 1. Halbjahr 2014 (für ab dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 8,5 %
(B.S. 23.01.2014),
- 2. Halbjahr 2014 (für vor dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 7,5%
(B.S. 05.09.2014),
- 2. Halbjahr 2014 (für ab dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 8,5 %
(B.S. 05.09.2014),
- von 1. Januar 2015 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2015 bis 15. März 2015 (für vor dem 16. März 2013
geschlossene Verträge): 7,5 % (B.S. 16.03.2015),
2015: 2,50 % (B.S. 30.01.2015).
- 1. Halbjahr 2015 (für ab dem 16. März 2013 geschlossene Verträge): 8,5 %
(B.S. 16.03.2015),
- 2. Halbjahr 2015: 8,5 % (B.S. 13.08.2015),
- von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember - 1. Halbjahr 2016: 8,5 % (B.S.
2016: 2,25 % (B.S. 18.01.2016).
: PID 7875
),
5
Dies sind zusätzliche Zinssätze:
Die vertragschließenden Parteien bestimmen de Betrag der vertraglich geregelten Zinsen frei.
Zivilgesetzbuch
Art. 1153. Abs. 1 Bei Verbindlichkeiten, die sich auf die Zahlung einer gewissen Geldsumme beschränken, besteht
der Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung stets nur in den gesetzlichen Zinsen, vorbehaltlich der durch das
Gesetz festgelegten Ausnahmen.
Abs. 2. Dieser Schadenersatz muss geleistet werden, ohne dass der Gläubiger verpflichtet ist, irgendeinen Verlust
nachzuweisen.
ANDERE INFORMATIONEN
Abs. 3. Sie sind vom Tag der Gesetz vom 02.08.2002
Mahnung an geschuldet, außer in
dem Fall, wo das Gesetz bestimmt, Art. 4. (abgeändert durch das Gesetz vom 22. November 2013.)
dass der Zinsenlauf von Rechts
§§ 1 und 2 Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich
wegen beginnt.
festgelegt, muss jede Zahlung, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen, (§ 1), oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen,
bei dem der Schuldner eine öffentliche Stelle ist, (§ 2), innerhalb einer Frist
von dreißig Kalendertagen erfolgen.
Wenn es sich um eine Handlung zwischen Unternehmen handelt, können die
Parteien unbeschadet des Artikels 7 eine Zahlungsfrist vereinbaren, die selbst
sechzig Kalendertage überschreiten darf.
Wenn es sich um eine Handlung zwischen Unternehmen und öffentlichen
Stellen handelt, können die Parteien eine längere Zahlungsfrist vereinbaren,
sofern diese aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags
objektiv gerechtfertigt ist; diese zwischen den Parteien vereinbarte
Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Kalendertage.
Ohne dass die Parteien eine längere Zahlungsfrist vereinbaren dürfen, beträgt
die Zahlungsfrist für Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten und von
den in den Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten
Behörden anerkannt sind, sechzig Kalendertage.
: PID 7875
6
Die Frist von dreißig Kalendertagen (§§1 und 2) wird ab dem Tag berechnet,
1. der dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung beim Schuldner folgt oder
2. der dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder Dienstleistungen folgt,
wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der gleichwertigen
Zahlungsaufforderung unsicher ist oder wenn der Schuldner die Rechnung
oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Waren
oder Dienstleistungen erhält, oder
3. der dem Zeitpunkt der Abnahme oder Überprüfung folgt, durch die die
Übereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit dem Vertrag
festgestellt werden soll, wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die
Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zum
Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält. Die
Höchstdauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens beträgt nicht
mehr als dreißig Kalendertage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren
oder Dienstleistungen, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart, und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob
nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.
§ 3. In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 können die Parteien
Ratenzahlungen vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem
vereinbarten Termin gezahlt, so werden die Zinsen und Entschädigungen
allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet.
Abs. 4. Im Fall von arglistiger Täuschung seitens des Schuldners kann der Schadenersatz die gesetzlichen Zinsen
überschreiten.
: PID 7875
7
Abs. 5. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1907 kann der
Richter von Amts wegen oder auf
Antrag des Schuldners die Zinsen,
die als Schadenersatz wegen
verzögerter Erfüllung ausbedungen
worden sind, herabsetzen, wenn
diese Zinsen den infolge dieser
Verzögerung erlittenen Schaden
offensichtlich überschreiten.
Art. 7. Vertragsklauseln, die von den Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels abweichen, werden auf Antrag des Gläubigers vom Richter revidiert,
wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschließlich der guten
Handelspraxis und der Art der Ware oder Dienstleistung, als grob nachteilig
für den Gläubiger anzusehen sind, wobei die vom Richter festgelegten fairen
Bedingungen dem Gläubiger jedoch nicht mehr Rechte zuerkennen können
als die, über die er aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
verfügen würde.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung im Sinne des
vorhergehenden Absatzes grob nachteilig ist, berücksichtigt der Richter unter
anderem, ob die Vertragsklausel ein offensichtliches Ungleichgewicht
zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien zum Nachteil des
Gläubigers bewirkt und ob der Schuldner objektive Gründe für die
Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat.
Eine Vertragsklausel oder eine Praxis ist als grob nachteilig im Sinne von
Absatz 1 anzusehen, wenn darin Verzugszinsen ausgeschlossen werden.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob
nachteilig im Sinne von Absatz 1 ist, wenn darin die in Artikel 6 vorgesehene
Entschädigung der Beitreibungskosten ausgeschlossen wird.
Im Falle einer Anpassung kann der Richter den Schuldner nicht zur Zahlung von Zinsen verurteilen, die unter den
gesetzlichen Zinsen liegen.
Jede
Klausel,
die
den Klauseln, die im Widerspruch zu vorliegendem Artikel stehen, gelten als
Bestimmungen des vorliegenden nicht geschrieben.
Absatzes zuwiderläuft, gilt als
ungeschrieben.
Zivilgesetzbuch
Art. 1154. Fällige Kapitalzinsen können entweder aufgrund einer gerichtlichen (Mahnung) oder einer
Sondervereinbarung Zinsen bringen, vorausgesetzt, dass es bei der Mahnung oder der Vereinbarung um Zinsen
geht, die mindestens für ein ganzes Jahr geschuldet werden.
: PID 7875