Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (VG; RB 411.11) 2. Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG; RB 411.111) 3. Richtlinie über die Anerkennung als geleitete Schule 4. Weisung AV: Umgang mit Dispensationen von Fremdsprachenunterricht 5. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; RB 170.1) 2. Entscheide nach §§ 3 und 4 VRG Mögliche ordentliche Rechtsmittel: Rekurs Kompetenzbereich Schulbehörde Vorübergehende Zuweisung einer anderen Klasse aufgrund des Verhaltens Anordnung Arbeitseinsatz bis einem Monat bei fehlender Leistungsbereitschaft Anordnung Arbeiten 1-6 Halbtage Anordnung Schulausschluss Anstellung und Entlassung Schulleitungen, Lehrpersonen Anordnung vorzeitige Beendigung, sofern erforderliche Schuljahre erfüllt Anordnung sonderpädagogische Massnahmen, inkl. Vorverlegen/Hinausschieben Ein-, Übertritte Lernzielanpassung § 45 Abs. 1 VG Dispensation Fremdsprachenunterricht Weisung AV Abweisung Gesuche Eltern (z.B. für Mitnahme Schulbus) Je nach Zuständigkeitsbereich 1 Schulleitung § 45 Abs. 2 VG bei Übertragung Schulbehörde § 48 Abs. 2 VG1 bei Übertragung Schulbehörde § 56 Abs. 2 Ziff. 3 VG § 56 Abs. 2 Ziff. 4 VG §18 Abs. 2 RRV VG bei Übertragung Schulbehörde § 37 Abs. 2 und 41 VG, §§ 28-42 RRV VG bei Übertragung Schulbehörde § 42a VG bei Übertragung Schulbehörde Schulbehörde entscheidet abschliessend, vgl. § 48 Abs. 4 VG. Je nach Zuständigkeitsbereich 2/5 3. Gesetzlich geregelte Anordnungen keine Entscheide nach §§ 3 und 4 VRG, folglich: Keine ordentliche Rechtsmittel2, keine Rechtsmittelbelehrung Kompetenzbereich Schulbehörde Schulleitung Antrag Typ und Niveau Sekundarstufe (Entscheid selber erfolgt je nach Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten § 18 VG § 21 Abs. 1 VG § 22 VG vgl. auch § 47 EG ZGB Pflichtverletzung Erziehungsberechtigte: Stellen Strafantrag § 23 VG Abhilfe unzumutbare Schulwege4 Unterhalten von Bibliotheken Erlass Reglement Absenzen § 25 VG (Entscheidk ompetenz je nach Zuteilung im Reglement) 2 Andere3 § 15 Abs. 2 VG; § 24 Abs. 1 RRV VG interner Kompetenzaufteilung entweder durch Schulbehörde oder Schulleitung) Zusammenwirken Erziehungsberechtigte: - Besprechung und Schulbesuche - obligatorisch erklären Absprache bezüglich Unterrichtsbesuche Information KESB bei Erziehungsproblemen Lehrperson Organisatorischer Ablauf durch Schulgemeinde zu regeln § 21 Abs. 3 VG Organisatorischer Ablauf durch Schulgemeinde zu regeln § 28 VG § 46 Abs. 3 VG Ausserordentliche Rechtsmittel: Aufsichtsbeschwerde (§ 71 ff. VRG), Anzeige (§ 74 f. VRG). Präsident / Präsidentin, mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betraute Person, Ausschuss oder Kommiss ion. 4 Entsprechende Anordnungen (der Schulleitung, vgl. § 55 Abs. 2 VG) sind organisatorischer Natur, welche nur mi ttels Aufsichtsbeschwerde z.B. auf willkürliche Ausübung überprüfbar sind. Sofern jedoch Gesuch der Eltern vorliegt, ist der Entscheid der Schulbehörde anfechtbar (vgl. 1. Seite). 3 3/5 Einziehung (z.B. Mobiltelefon) § 48 Abs. 1 Ziff. 1 VG § 48 Abs. 1 Ziff. 2 VG Disziplinarische Bestrafung Leitung Schuleinheit, Förderung Schulqualität, Umsetzung Vorgaben Pädagogische Führung Personelle Führung Lehrpersonen5 Personelle Führung anderes schulisches Personal6 Personelle Führung nicht schulisches Personal7 administrativorganisatorische Führung8 Übertragung Kompetenzen Schulbehörde an Schulleitung, sofern nicht abschliessend Schulbehörde zuständig. Festlegung Stellenplan 5 § 55 Abs. 1 VG § 55 Abs. 2 VG § 55 Abs. 2 VG § 55 Abs. 2 VG § 55 Abs. 2 VG § 56 Abs. 1 VG § 55 Abs. 2 VG § 56 Abs. 1 VG § 56 Abs. 2 Ziff. 1 VG Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide im Sinne des VRG. 6 Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide im Sinne des VRG. „Anderes schulisches Personal“ betrifft sämtliche Personen, welche im schulischen Bereich tätig sind und mittels Entscheid in der Schulgemeinde angestellt werden wie etwa Logopädinnen und Logopäden. 7 Z.B. Hauswarte, Sekretariat. Die Schulbehörde kann aber einen Hauswart anweisen, den Weisungen der Schulle itung Folge zu leisten. 8 Zuteilung eines Kindes in eine bestimmte Klasse/Schulhaus/Lehrperson: schulorganisatorische Anordnung nach § 65 Abs. 4 VG und demnach nicht mit ordentlichen Rechtsmi tteln anfechtbar. Wünschen die Eltern eine Änderung, kann sie die Schulgemeinde darum bitten. Auch die Schulg emeinde kann ihre Zuteilung ändern. Dabei handelt es sich um informelle Verfa hren. Schliesslich kann die Schulaufsicht eine Umteilung nach § 36 Abs. 2 VG vornehmen (auf Gesuch Eltern, Schulgemeinde oder von sich aus). Dies geschieht in einem formellen Ve rfahren. 4/5 Festlegung Grundsätze Personalführung (inkl. z.B. Weiterbildung), Schulorganisation, pädagogisches Profil9 Finanzielle Führung der Schulgemeinde Teilnahme Schulleitung mit beratender Stimme an Sitzungen (Klausurtagungen z.B. nicht davon betroffen) der Schulbehörde. Bei mehreren Schuleitern: Schulbehörde legt Grösse Vertretung fest Ausführendes Organ Schulgemeinde Organisationsplanung § 56 Abs. 2 Ziff. 2 VG; § 7 RRV VG Qualitätssicherung § 9 RRV VG Ohne Schulleitung (nur in diesen Fällen): Teilnahme Behördensitzung mit beratender Stimme Pflicht zur ununterbrochenen Beschulung Organisation Stellvertretung Aufgabenhilfe: Dafür sorgen, dass unter Aufsicht erfolgen kann 9 § 56 Abs. 2 Ziff. 5 VG § 57 Abs. 1 VG § 63 Absatz 1 VG § 7 RRV VG § 11 RRV VG § 16 Abs. 1 RRV VG § 16 Abs. 2 RRV VG § 16 Abs. 1 RRV VG bei Übertragung Schulbehörde § 16 Abs. 1 RRV VG § 29 Abs. 1 RRV VG Zum pädagogischen Profil gehört aus unserer Sicht auch die Festlegung, ob Mehrklassen oder altersdurchmischtes Lernen eingeführt wird. Die Stimmberechtigten können jedoch diese Kompetenz in die Gemeindeordnung aufnehmen (vgl. § 4 Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1) 5/5 Übertragung einzelner Befugnisse an - Präsident/Präsidentin, - mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betraute Person, - Ausschuss oder Kommission sofern gesetzlich geregelt: nur Vorbereitung/Durchführung sofern gesetzlich nicht geregelt: selbständiges Entscheiden § 63 Abs. 2 § 63 Abs. 2 Hinweis: Die dargestellte Kompetenzverteilung gilt für Schulen mit eigener Schulleitung und daher nicht für behördengeleitete Schulen.
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