Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Departement für Erziehung und Kultur
Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde
Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016)
1. Gesetzliche Grundlagen
1. Gesetz über die Volksschule (VG; RB 411.11)
2. Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG; RB 411.111)
3. Richtlinie über die Anerkennung als geleitete Schule
4. Weisung AV: Umgang mit Dispensationen von Fremdsprachenunterricht
5. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; RB 170.1)
2. Entscheide nach §§ 3 und 4 VRG
Mögliche ordentliche Rechtsmittel: Rekurs
Kompetenzbereich
Schulbehörde
Vorübergehende Zuweisung einer anderen Klasse aufgrund
des Verhaltens
Anordnung Arbeitseinsatz bis
einem Monat bei fehlender Leistungsbereitschaft
Anordnung Arbeiten 1-6 Halbtage
Anordnung Schulausschluss
Anstellung und Entlassung
Schulleitungen, Lehrpersonen
Anordnung vorzeitige Beendigung, sofern erforderliche
Schuljahre erfüllt
Anordnung sonderpädagogische Massnahmen, inkl. Vorverlegen/Hinausschieben Ein-,
Übertritte
Lernzielanpassung
§ 45 Abs. 1 VG
Dispensation Fremdsprachenunterricht
Weisung AV
Abweisung Gesuche Eltern
(z.B. für Mitnahme Schulbus)
Je nach Zuständigkeitsbereich
1
Schulleitung
§ 45 Abs. 2 VG
bei Übertragung
Schulbehörde
§ 48 Abs. 2 VG1
bei Übertragung
Schulbehörde
§ 56 Abs. 2 Ziff. 3 VG
§ 56 Abs. 2 Ziff. 4 VG
§18 Abs. 2 RRV VG
bei Übertragung
Schulbehörde
§ 37 Abs. 2 und 41
VG, §§ 28-42 RRV
VG
bei Übertragung
Schulbehörde
§ 42a VG
bei Übertragung
Schulbehörde
Schulbehörde entscheidet abschliessend, vgl. § 48 Abs. 4 VG.
Je nach Zuständigkeitsbereich
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3. Gesetzlich geregelte Anordnungen
keine Entscheide nach §§ 3 und 4 VRG,
folglich: Keine ordentliche Rechtsmittel2, keine Rechtsmittelbelehrung
Kompetenzbereich
Schulbehörde
Schulleitung
Antrag Typ und Niveau Sekundarstufe (Entscheid selber erfolgt je nach
Übertrittsausweise und Weitergabe von Schülerdaten
§ 18 VG
§ 21 Abs. 1
VG
§ 22 VG
vgl. auch
§ 47 EG
ZGB
Pflichtverletzung Erziehungsberechtigte: Stellen Strafantrag
§ 23 VG
Abhilfe unzumutbare Schulwege4
Unterhalten von Bibliotheken
Erlass Reglement Absenzen
§ 25 VG
(Entscheidk ompetenz je nach Zuteilung
im Reglement)
2
Andere3
§ 15 Abs.
2 VG; § 24
Abs. 1
RRV VG
interner Kompetenzaufteilung entweder
durch Schulbehörde oder Schulleitung)
Zusammenwirken Erziehungsberechtigte:
- Besprechung und Schulbesuche
- obligatorisch erklären
Absprache bezüglich Unterrichtsbesuche
Information KESB bei Erziehungsproblemen
Lehrperson
Organisatorischer
Ablauf
durch
Schulgemeinde zu
regeln
§ 21 Abs.
3 VG
Organisatorischer
Ablauf
durch
Schulgemeinde zu
regeln
§ 28 VG
§ 46 Abs. 3
VG
Ausserordentliche Rechtsmittel: Aufsichtsbeschwerde (§ 71 ff. VRG), Anzeige (§ 74 f. VRG).
Präsident / Präsidentin, mit Rechnungsführung und Schulverwaltung betraute Person, Ausschuss oder Kommiss ion.
4
Entsprechende Anordnungen (der Schulleitung, vgl. § 55 Abs. 2 VG) sind organisatorischer Natur, welche nur mi ttels Aufsichtsbeschwerde z.B. auf willkürliche Ausübung überprüfbar sind. Sofern jedoch Gesuch der Eltern vorliegt,
ist der Entscheid der Schulbehörde anfechtbar (vgl. 1. Seite).
3
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Einziehung (z.B. Mobiltelefon)
§ 48 Abs.
1 Ziff. 1
VG
§ 48 Abs.
1 Ziff. 2
VG
Disziplinarische Bestrafung
Leitung Schuleinheit, Förderung
Schulqualität, Umsetzung Vorgaben
Pädagogische Führung
Personelle Führung Lehrpersonen5
Personelle Führung anderes
schulisches Personal6
Personelle Führung nicht schulisches Personal7
administrativorganisatorische Führung8
Übertragung Kompetenzen
Schulbehörde an Schulleitung,
sofern nicht abschliessend
Schulbehörde zuständig.
Festlegung Stellenplan
5
§ 55 Abs.
1 VG
§ 55 Abs.
2 VG
§ 55 Abs.
2 VG
§ 55 Abs.
2 VG
§ 55 Abs. 2
VG
§ 56 Abs. 1
VG
§ 55 Abs.
2 VG
§ 56 Abs.
1 VG
§ 56 Abs. 2
Ziff. 1 VG
Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide
im Sinne des VRG.
6
Sofern Rechte und Pflichten betroffen sind, welche nicht organisatorischer Natur sind, erfolgen sie als Entscheide
im Sinne des VRG. „Anderes schulisches Personal“ betrifft sämtliche Personen, welche im schulischen Bereich tätig
sind und mittels Entscheid in der Schulgemeinde angestellt werden wie etwa Logopädinnen und Logopäden.
7
Z.B. Hauswarte, Sekretariat. Die Schulbehörde kann aber einen Hauswart anweisen, den Weisungen der Schulle itung Folge zu leisten.
8
Zuteilung eines Kindes in eine bestimmte Klasse/Schulhaus/Lehrperson: schulorganisatorische Anordnung
nach § 65 Abs. 4 VG und demnach nicht mit ordentlichen Rechtsmi tteln anfechtbar.
Wünschen die Eltern eine Änderung, kann sie die Schulgemeinde darum bitten. Auch die Schulg emeinde kann ihre
Zuteilung ändern. Dabei handelt es sich um informelle Verfa hren.
Schliesslich kann die Schulaufsicht eine Umteilung nach § 36 Abs. 2 VG vornehmen (auf Gesuch Eltern, Schulgemeinde oder von sich aus). Dies geschieht in einem formellen Ve rfahren.
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Festlegung Grundsätze Personalführung (inkl. z.B. Weiterbildung), Schulorganisation, pädagogisches Profil9
Finanzielle Führung der Schulgemeinde
Teilnahme Schulleitung mit beratender Stimme an Sitzungen
(Klausurtagungen z.B. nicht davon betroffen) der Schulbehörde. Bei mehreren Schuleitern:
Schulbehörde legt Grösse Vertretung fest
Ausführendes Organ Schulgemeinde
Organisationsplanung
§ 56 Abs. 2
Ziff. 2 VG; §
7 RRV VG
Qualitätssicherung
§ 9 RRV
VG
Ohne Schulleitung (nur in diesen
Fällen): Teilnahme Behördensitzung mit beratender Stimme
Pflicht zur ununterbrochenen
Beschulung
Organisation Stellvertretung
Aufgabenhilfe: Dafür sorgen,
dass unter Aufsicht erfolgen
kann
9
§ 56 Abs. 2
Ziff. 5 VG
§ 57 Abs.
1 VG
§ 63 Absatz
1 VG
§ 7 RRV
VG
§ 11 RRV
VG
§ 16 Abs. 1
RRV VG
§ 16 Abs. 2
RRV VG
§ 16 Abs.
1 RRV VG
bei Übertragung
Schulbehörde
§ 16 Abs.
1 RRV VG
§ 29 Abs. 1
RRV VG
Zum pädagogischen Profil gehört aus unserer Sicht auch die Festlegung, ob Mehrklassen oder altersdurchmischtes
Lernen eingeführt wird. Die Stimmberechtigten können jedoch diese Kompetenz in die Gemeindeordnung aufnehmen
(vgl. § 4 Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1)
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Übertragung einzelner Befugnisse an
- Präsident/Präsidentin,
- mit Rechnungsführung und
Schulverwaltung betraute
Person,
- Ausschuss oder Kommission
 sofern gesetzlich geregelt:
nur Vorbereitung/Durchführung
 sofern gesetzlich nicht geregelt: selbständiges Entscheiden
§ 63 Abs. 2
§ 63 Abs.
2
Hinweis:
Die dargestellte Kompetenzverteilung gilt für Schulen mit eigener Schulleitung und daher nicht für behördengeleitete Schulen.