Tagungsunterlage... - Steuerberaterkammer Nürnberg

Informationsveranstaltung
für Berufseinsteiger und neu bestellte
Steuerberaterinnen und Steuerberater
Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg
Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg
Marga Künne, RAin, Nürnberg
Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen
Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg
Dr. Oliver Bauer, Bayreuth
Klaus Kübler, DATEV
veranstaltet am 22.07.2016
von der Steuerberaterkammer Nürnberg
stbk-nuernberg.de
INFORMATIONSVERANSTALTUNG am 22. Juli 2016
für Berufseinsteiger und neu bestellte Steuerberaterinnen und Steuerberater
Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Steuerberaterkammer Nürnberg und des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. (LSWB)
14.00 Uhr
Begrüßung
Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg
Vizepräsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg
Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand
Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg
14.25 Uhr
LSWB – Aus ♥ zum Beruf
Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg
LSWB, Vorsitzende Bezirk Nord
14.45 Uhr
Formen der Berufsausübung
Marga Künne, RAin, Nürnberg
Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Nürnberg
ca. 15.15 Uhr
Pause
15.30 Uhr
Haftung und Haftungsvermeidung des Steuerberaters
Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen
16.00 Uhr
Gebührenmanagement
Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg
Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
16.30 Uhr
Praxisbewertung/Praxisübertragung
Dr. Oliver Bauer, Bayreuth
17.00 Uhr
Lust auf Selbständigkeit
Klaus Kübler, DATEV
Ende ca. 17.30 Uhr
anschließend gemütlicher Ausklang mit Stehimbiss
Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand
Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg
Vizepräsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg
Informationsveranstaltung 2016
Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand
Vizepräsident Michael Fritzsch, StB, WP
Finanzbedarf der
Einzelstaaten
Digitalisierung
Automatisierung
Steuerberater als Manager des
IT-Ökosystems, d.h. koordiniert
die versch. IT-Plattformen
Austausch von Informationen,
Ressourcen und
Softwarelösungen im
Gleichgewicht
Steuerberater als Manager
der digitalen Daten
Controller des
Mandantenbetriebes,
dessen
betriebswirtschaftlicher
Berater
Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
LSWB – Aus ♥ zum Beruf
Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg
LSWB, Vorsitzende Bezirk Nord
LSWB
Aus
zum Beruf
Landesverband der steuerberatenden und
wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.
Stand: 15.06.2016
LSWB – Historie
•
•
•
•
•
05.12.1945 Zusammenschluss der Steuerberater aus Bayern zu
„Verein der Steuerberater und Steuerhelfer“ zum Wiederaufbau
des Berufs nach dem Krieg
26.08.1950 Gründung "Verband der wirtschafts- und
steuerberatenden Berufe in Bayern e.V." mit überwiegend
nordbayerischen Mitgliedern
01.11.1961 tritt das Steuerberatungsgesetz in Kraft
13.11.1975 Bayernweiter Zusammenschluss der beiden
Verbände zu "Landesverband für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte e.V.„
Seit 1987 trägt der Verband den heutigen Namen
"Landesverband der steuerberatenden und
wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V."
2
LSWB – Ein starker Verband
•
Rund 6.300 Mitglieder
•
26 Zweigstellen in
ganz Bayern
•
Größter regionaler Steuerberaterverband in Deutschland
•
Im Verbund mit 15 weiteren
Landesverbänden auf
Bundesebene im DStV
3
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Die Interessenvertretung des Berufsstands
•
Das Netzwerk für Steuerberater
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
•
Das Backoffice für schwierige Fragen
4
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Die Interessenvertretung des Berufsstands
gegenüber…
• Politik
• Behörden und Verwaltung
• Medien
und
• Kammern
5
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Netzwerk für Steuerberater
• LSWB-Netzwerk vor Ort
• Zweigstellenleiter als örtliche Ansprechpartner
• Örtliche Stammtische in vielen Zweigstellen
• Veranstaltung von Seminaren in der Region
• LSWB-Netzwerk in den neuen Medien
• Facebook
• Apps für Smartphones und
Tablett-PCs
• LSWB-Webwelt mit vier
Webangeboten
6
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Netzwerk für Steuerberater
• LSWB-Club
• Jährliche After-Work-Veranstaltung in Nürnberg
• Jährliche After-Work-Veranstaltung in München
• LSWB-Club-Abend
• Quartalsmäßige Abendveranstaltungen in München und
Nürnberg fördern den Austausch zwischen den Mitgliedern
• LSWB-Netzwerk International
• Jährliche Fachexkursion (2012 Südafrika / 2013 Indien /
2014 Russland / 2015 Hongkong / 2016 Kanada)
7
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
• LSWB-Akademie – bayernweite Seminare und Lehrgänge
• 600 Veranstaltungen jährlich in ganz Bayern
• Auf Berufspraxis zugeschnittenes Angebot
• Qualifizierte und erfahrene Referenten
• Preisvorteil für LSWB-Mitglieder
• Online-Fortbildung über die Teletax
8
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
• Innovative Onlinewelt der LSWB-Akademie
• Alle Seminare online buchbar
• Komfortable Buchungs-App für IOS und Android
• Attraktives Bonuspunkteprogramm für Onlinebucher
9
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
• LSWB-Fachbibliothek
• Größte Fachbibliothek unter den Landesverbänden
• 4000 Bücher und Loseblattwerke
• Mehr als 70 Zeitschriften
• LSWB-StB-direkt
• Fachinformationsdatenbank mit Praxistipps,
Musterrechtsbehelfen, Musterverträgen
• Mehr als 13.600 Dokumente
10
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
• LSWB-Ticker-Service
• Wöchentlicher LSWB-Aktuell-Ticker mit Veranstaltungsund Dienstleistungshinweisen
• Wöchentlicher Praxisticker zu aktuellen Themen
• Monatlicher Lohnsteuerticker
• Monatlicher Einkommensteuerticker
• Regionalisierte Sonderticker mit Informationen für einzelne
Zweigstellen oder Regionen
11
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
• Das trimediale LSWB-Magazin
• Erscheint sechs mal jährlich als Printmagazin,
• Als Internetmagazin auf www.lswb-magazin.bayern,
• Als Android- und IOS-App-gestütztes ePaper;
• Mitglieder erhalten zusätzlich digital das Magazin unseres
Kooperationspartners N-Kompass
12
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
LSWB-Gehaltsumfrage – was bezahlt die Branche?
• Ergebnisse für Ihre Region!
• Daten über die Gehälter von Berufsträgern
Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten
13
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
Das neue Mehrwertportal LSWB-KanzleiPlus
Sparen Sie mithilfe unserer Rahmenverträge!
• Autos
• Versicherungen
• Bürobedarf und Büromöbel
• Fremdsprachen
• Werbeartikel
• Beratungsdienstleistungen
• und vieles mehr
14
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Servicecenter für die Kanzlei
Verbandszertifizierung nach dem SmartQuality-Konzept
• Gruppenzertifizierung nach ISO 9001
(Qualitätsmanagementnorm)
• Sichere Abläufe und schlanke Prozesse in Ihrer Kanzlei
• Enge Betreuung durch den Verband und seine Partner
• Lernen von und mit anderen Kanzleien
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LSWB – ein echter Mehrwert
•
Das Backoffice für schwierige Fragen
• LSWB-Gutachtenservice
• Erstellung von Einzelfallgutachten
• Pluspunkt gegenüber Mandanten, Kollegen und Gerichten
• LSWB-Fachauskunft
• Telefonische Fachhotline mit Experten
• Beantwortung von mehreren hundert Fachanfragen jedes
Jahr
16
LSWB – ein echter Mehrwert
17
LSWB – ein echter Mehrwert
•
LSWB – Ihr Berufsverband
• Mitgliedsbeitrag Erstbestellte im Jahr 2016
• Im ersten Jahr beitragsfrei
• Regulärer Mitgliedsbeitrag
330.- €
• Berufsträger im Angestelltenverhältnis
bei einem Mitglied
210.-€
18
LSWB – ein echter Mehrwert
•
Aktion 7plus - Mitglieder werben Mitglieder
Für jedes geworbene Neumitglied erhalten Werber und
Geworbener einen Gutschein für ein kostenloses
Halbtagesseminar nach Wahl.
19
LSWB – ein echter Mehrwert
•
LSWB – Ihr Berufsverband
Seit 23. November 2012
Ist der LSWB Mitglied
in der Bayerischen KlimaAllianz und wird damit
mit gemeinsamer
Verantwortung dem
Klima und Umweltschutz
gerecht
20
LSWB – ein echter Mehrwert
•
LSWB – Ihr Berufsverband
Seit 2013 ist der Verband
darüber hinaus vom TÜV-Süd
nach ISO 9001 zertifiziert.
2014 trat der LSWB dem
Qualitätsverbund
umweltbewusster Betriebe
(QuB) und dem Umweltpakt
Bayern bei.
21
LSWB – ein echter Mehrwert
Herzlichen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
22
LSWB Geschäftsstellen
www.lswb.de
Hauptgeschäftsstelle München:
Implerstraße 11, 81371 München
Tel. 089 273214-0, Fax 089 2730656
[email protected]
Geschäftsstelle Nürnberg:
Kraußstraße 3, 90443 Nürnberg
Tel. 0911 236057-0, Fax 0911 236057-28
[email protected]
Ihr Berufsverband: kompetent – engagiert – offen – direkt
Geschäftszeiten
Mo bis Do 08.30 – 12.00 Uhr
und 13.00 – 16.00 Uhr
Fr 08.30 – 14:00 Uhr
Öffnungszeiten Fachbibliothek
Mo bis Do 08.30 – 12.00 Uhr
und 13.00 – 16.00 Uhr
Fr 08.30 – 14.00 Uhr
Formen der Berufsausübung
Marga Künne, RAin, Nürnberg
Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Nürnberg
INFORMATIONSVERANSTALTUNG
FÜR BERUFSEINSTEIGER
am 22. Juli 2016
Berufsausübungsformen für
Steuerberater/Steuerberaterinnen
Marga Künne
RAin – Hauptgeschäftsführung der Steuerberaterkammer Nürnberg
Der Steuerberater im Anstellungsverhältnis nach § 58
I. Bei Berufsträgern und deren Gesellschaften
• Als berufliche Niederlassung bei ausschließlicher Angestelltentätigkeit gilt seine regelmäßige, bei mehreren seine
zuerst begründete Arbeitsstätte
• Sie ist unmittelbar nach der Bestellung zu begründen
• Berufshaftpflichtversicherung über Arbeitgeber
• Eigenverantwortlichkeit nach § 60, Zeichnungsrecht
• Wettbewerbs-/bzw. Mandantenschutzklauseln beachten
• Werbung: Kundmachung auf Briefbögen zulässig aber
Achtung: Scheinsozietät
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
2
Der Steuerberater als freier Mitarbeiter
II.
Freies Mitarbeiterverhältnis bei Berufsträgern und deren
Gesellschaften/ Prüfungsverbänden oder Berufskammern
•
I.d.R. eigene Berufshaftpflichtversicherung wie ein selbstständiger StB, aber muss auch in die HV des Auftraggebers
eingeschlossen werden
• Tritt nach außen nicht in Erscheinung, arbeitet ausschließlich
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
• Ggf. Zustimmung des Mandanten einholen
• Honorargestaltung entweder nach Umsatzbeteiligung oder
Zeitgebühr
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
3
Der Steuerberater als Syndikus, § 58 Satz 2 Nr. 5 a
III. Syndikus-Steuerberater im Anstellungsverhältnis in der
gewerblichen Wirtschaft
•
Es müssen Tätigkeiten i. S. d. § 33 wahrgenommen werden,
also im Bereich der
• Buchführung
• Lohnbuchführung
• Jahresabschlussarbeiten
• Steuererklärungen etc.
•
Durch die Tätigkeit darf nicht die Pflicht zur unabhängigen
und eigen-verantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt
werden
•
Problem: Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RA/StB
und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
(BSG Urteile vom 5.4.2014 zu den Syndikus-Anwälten)
•
Gesetzesinitiative zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
4
Der Steuerberater als Syndikus, § 58 Satz 2 Nr. 5 a
III. Syndikus-Steuerberater im Anstellungsverhältnis in der
gewerblichen Wirtschaft
•
Der Syndikus-Steuerberater darf nicht für einen Auftraggeber,
dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, in seiner Eigenschaft als StB tätig werden
• Daneben selbständige Tätigkeit:
• Bei Mandatsannahme muss er auf seine
Angestelltentätigkeit hinweisen
• Nicht zulässig: eine Tätigkeit als Angestellter in der
Finanzverwaltung
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
5
Selbständige Tätigkeit in Einzelkanzlei
•
Die Praxis, von der aus der StB seinen Beruf überwiegend
ausübt, ist die berufliche Niederlassung, § 34 Abs. 1
•
Sie ist unmittelbar nach der Bestellung zu begründen und
als solche zu unterhalten
•
Pflicht zum Abschluss einer eigenen angemessenen ununterbrochenen Berufshaftpflichtversicherung
•
Bei beruflicher Niederlassung im Ausland:
Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland,
Mitgliedschaft bleibt erhalten und allgemeine Berufspflichten
müssen eingehalten werden
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
6
Selbständige Tätigkeit in Einzelkanzlei
• Werbung: Zulässig, soweit sachlich zutreffend, nicht irreführend und
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, §§ 57
Abs. 1, 57 a StBerG
• Außendarstellung: Liberalisierung eröffnet neue Werbeformen für
StB, wie:
• Anzeigen in Tagespresse
• Einladungen zu Informationsveranstaltungen
• Werbeflyer
• Zulässige Hinweise auf:
• Aufgabengebiete
• Tätigkeitsschwerpunkte
• Erworbene Qualifikationen
Von der Kammer verliehene Fachberaterbezeichnungen
• „Fachberater für Internationales Steuerrecht“
• „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“
sind neben der Berufsbezeichnung zu führen.
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
7
Berufszusammenschlüsse nach § 56
I. BGB-Gesellschaft, § 56 Abs. 1
•
Mit StB, StBv, WP, vBP, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer sowohl örtlich als
auch überörtlich und sogar weltweit
•
Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von
Sozietäten und Partnerschaften sind der zuständigen
Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen,
§ 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
8
Berufszusammenschlüsse nach § 56
II. Partnerschaftsgesellschaften
•
In der Rechtsform der einfachen Partnerschaft
•
Als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, § 49 ff.
•
Neu: Als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung „xy Partner (mbB)“
•
Voraussetzung: Partner müssen Mitglieder verkammerter
rechtsberatender oder wirtschaftsprüfender Berufe sein
•
Vorteil: Haftungsbeschränkung bei der mbB auf das Vermögen
der Partnerschaft
•
Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von
Sozietäten und Partnerschaften sind der zuständigen Kammer
unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, § 56 Abs. 4
StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
9
Berufszusammenschlüsse nach § 56
III. Bürogemeinschaft § 56 Abs. 2
•
Mit allen sozietätsfähigen Personen i.S.d.§ 56 Abs. 1
•
Mit den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen,
Lohnsteuerhilfe-vereinen, Vereinen i.S.d. § 4 Nr. 8
• § 3 Nr. 2: Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich StB, StBv,
RA, niedergelassene europäische RA, WP und vBP sind
• § 3 Nr. 3: StB-, RA-, WP- und Buchprüfungsgesellschaften
• § 4 Nr. 8: als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine
von Landund Forstwirten, zu deren satzungsgemäßen Aufgabe die Hilfeleistung für
land- und forst-wirtschaftliche Betriebe i.S.d. Bewertungsgesetzes gehört
•
Gesellschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 155 Abs. 1
(sog. Altgesellschaften)
•
Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von
Büroge-meinschaften sind der zuständigen Kammer
unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, § 56 Abs. 4
StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
10
Berufszusammenschlüsse nach § 56
IV. Zusammenschluss mit ausländischen Berufsangehörigen, § 56 Abs. 3
•
StB dürfen sich mit ausländischen Berufsangehörigen,
die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben,
zusammenschließen, wenn:
• sie im Ausland einen in Ausbildung und Befugnissen
vergleichbaren Beruf ausüben und
• die Voraussetzungen für die Berufsausübung den
Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen
entsprechen
•
Anzeigepflicht:
Gründung, Änderung und Auflösung von Zusammenschlüssen
mit ausländischen Berufsangehörigen sind der zuständigen
Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen
§ 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
11
Berufszusammenschlüsse nach § 56
V.
Kooperation
•
StB dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte
berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinsamer Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe
i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen
•
Nicht zulässig: Kooperation mit gewerblichen Unternehmen
•
Anzeigepflicht: keine
•
Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
12
Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft §49 ff.
• Steuerberatungsgesellschaften können in den folgenden
Rechtsformen errichtet werden:
• AG
• GmbH
• OHG
• KG
• Partnerschaftsgesellschaft
• GmbH & Co. KG
•
Nicht zulässig: Kooperation mit gewerblichen Unternehmen
•
Anzeigepflicht: keine
•
Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
13
Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft §49 ff.
•
Voraussetzungen:
•
Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder
persönlich haftenden Gesellschafter müssen Berufsträger
sein
•
bei GmbH & Co. KG: persönlich haftender Gesellschafter
= Steuerberatungsgesellschaft, § 50 Ab. 1 Satz 3
•
Mindestens ein Geschäftsführer muss seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im
Nahbereich haben
•
Kapitalbindung nach § 50a
•
Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der
Anerkennung durch die Steuerberaterkammer = Urkunde
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
14
Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1
•
Grundsatz
• Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des StB nicht
vereinbar = Verbot, mit der Rechtsfolge Widerruf der
Bestellung, § 46 Abs. 2 Nr. 1
•
Ausnahme
• Die Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot
Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine
Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist
•
Voraussetzungen
1. Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei
der zuständigen Steuerberaterkammer
2. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor? Wenn ja →
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
15
Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1
Fortsetzung Voraussetzungen:
3.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vor, insbesondere nach § 16 BOStB:
• Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer
Tätigkeiten
• Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht
Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen,
dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten
beeinträchtigt werden
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
16
Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1
Fortsetzung Voraussetzungen:
•
Gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und
unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur
geringfügig sind
• Vorübergehender Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die
im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen
sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des
Steuerberaters
• Übernahme der Not-Geschäftsführung bei
Mandantenunternehmen
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
17
Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1
Fortsetzung Voraussetzungen:
4.
Ist eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu
erwarten? → Einzelfallprüfung
• Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die gegen die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen,
z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit des StB, weil er
in der Vergangenheit berufsaufsichtlich auffällig
war, § 57 Abs. 1 oder Abs. 2
5.
Bearbeitungsgebühr
• die Bearbeitung eines Antrages auf
Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig,
§ 3 Nr. 17 Gebührenordnung
6.
Bescheid über die Genehmigung
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
18
Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1
Unzulässig sind:
•
alle anderen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B.:
•
Geschäftsführer oder Vorstand gewerblicher
Unternehmen, es sei denn, eine Gefährdung der
Mandanteninteressen kann im konkreten Fall
ausgeschlossen werden (hier trägt der Antragsteller
die Darlegungs- und Beweislast)
•
die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in
gewerblicher Form
•
Makler- und Vermittlertätigkeiten auf Provisionsbasis
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
19
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
20
Haftung und Haftungsvermeidung des
Steuerberaters
Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen
Die 10 Gebote
der Haftungsvermeidung
Steuerberaterkammer Nürnberg
Nürnberg
22. Juli 2016
Referent:
RA / StB / WP Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt
www.hoelscheidt.de
16.07.2016
1. Gebot der Haftungsvermeidung:
Arbeiten Sie sorgfältig
Zur Haftungsvermeidung ist Sorgfalt das erste Gebot.
Legen Sie Wert auf ausreichende Ausbildung und Fortbildung.
Qualifizierte Arbeit benötigt ihre Zeit und hat ihren Preis
(seien Sie nicht „der billige Jakob“).
Ziehen Sie für Spezialgebiete Spezialisten zu.
Holen Sie (nach Absprache mit dem Mandanten)
eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO) ein.
www.hoelscheidt.de
2. Gebot der Haftungsvermeidung:
Schaffen Sie Strukturen, in denen sorgfältiges Arbeiten
gefördert wird
Ausreichende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter
Interner fachlicher Austausch
Überwachung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter
Offener Umgang mit Fehlern
Professionelle Fristenkontrolle
www.hoelscheidt.de
1
16.07.2016
3. Gebot der Haftungsvermeidung:
Seien Sie vorsichtig bei der Wahl Ihrer Partner
Auch im Beruf gilt (genauso wie im richtigen Leben):
Vorsicht bei der Partnerwahl
Grundsatz der Haftung in der Sozietät / Partnerschaft:
„Jeder haftet für alles“
(eigene Fehler / Fehler der Partner / Fehler der Mitarbeiter)
www.hoelscheidt.de
4. Gebot der Haftungsvermeidung:
Wählen Sie eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung
(Ihre Mandanten tun dasselbe)
Absicherung gegen existenzbedrohende Haftungsgefahren,
insbesondere aufgrund beruflicher Fehler
Umfassende Haftungsbeschränkung: GmbH / AG
Alternative: GmbH & Co. KG
Aktuell: Partnerschaftsgesellschaft, insbes. PartG mbB
www.hoelscheidt.de
2
16.07.2016
5. Gebot der Haftungsvermeidung:
Schließen Sie schriftliche Mandatsvereinbarungen
und Vergütungsvereinbarungen ab
Bestimmung und Abgrenzung des Auftrags
Beweisfunktion des schriftlichen Vertrags
Ergänzend: Allgemeine Auftragsbedingungen
Vergütungsvereinbarung: nur schriftlich wirksam
(§ 4 Abs. 1 StBVV; § 3a Abs. 1 RVG)
www.hoelscheidt.de
6. Gebot der Haftungsvermeidung:
Schließen Sie mit Ihren Mandanten
Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung ab
(am besten durch Allgemeine Auftragsbedingungen)
Zulässigkeit der Vereinbarung:
§ 67a StBerG; § 54a WPO; § 52 BRAO
„Vereinbarung im Einzelfall“: In der Praxis unmöglich
„Vorformulierte Vertragsbedingungen“: AAB
Betragsgrenze: € 1 Mio. (StB / RA) / € 4 Mio. (WP)
Versicherungsschutz € 1 Mio. / € 4 Mio. erforderlich
Haftungsvereinbarung auch bei GmbH / PartG mbB
www.hoelscheidt.de
3
16.07.2016
Exkurs:
Umgang mit den Haftungsrisiken: „Risiko-Management“
Wahl einer Rechtsform mit Haftungsbeschränkung
(auf der Ebene der Kanzlei als Unternehmen)
Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten
(auf der Ebene des einzelnen Mandats)
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
mit ausreichend hoher Deckung
(über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus,
generell für die gesamte Tätigkeit oder ergänzend im Einzelfall)
www.hoelscheidt.de
Exkurs:
Fallstricke bei interprofessioneller Zusammenarbeit
Besonderheiten beim Risiko-Management:
Grundsatz des jeweils strengsten Berufsrechts
Besonderheiten bei der Wahl der Rechtsform
Besonderheiten bei der Haftungsvereinbarung:
Betragsmäßige Beschränkung der Haftung
Grad der Fahrlässigkeit für Haftungsbeschränkung
Besonderheiten bei der Haftpflichtversicherung:
Höhe der Deckungssumme
Höhe der Maximierung
Sachlicher Umfang der Deckung
www.hoelscheidt.de
4
16.07.2016
7. Gebot der Haftungsvermeidung:
Achten Sie auf einen ausreichenden Versicherungsschutz
(Betrag und Deckungsumfang)
Die Höhe der angemessenen Versicherungssumme hängt ab von
der Mandatsstruktur der Kanzlei (Risikopotential).
Auch für kleinere Kanzleien ist 1 Mio. € Deckung angemessen.
Haftungsvereinbarung durch AAB erfordert 1 Mio. € Deckung.
Grenzen des Deckungsschutzes (u.a.):
Streit um Erfüllung und Vergütung
Nicht erlaubte Tätigkeiten (RDG) / Vereinbare Tätigkeiten
Wissentliche Pflichtverletzung / Vorsätzliche Pflichtverletzung
www.hoelscheidt.de
8. Gebot der Haftungsvermeidung:
Dokumentieren Sie schriftlich Ihre Arbeitsergebnisse
Schriftliche Zusammenfassung Ihrer Arbeitsergebnisse:
Nicht nur lästige Pflicht, sondern auch Marketing der Kanzlei
Vorteil (und ggfs. Nachteil): Beweis für den Inhalt der Beratung
Bestätigungsschreiben / Belehrungsschreiben /
Mandantenrundschreiben
www.hoelscheidt.de
5
16.07.2016
9. Gebot der Haftungsvermeidung:
Leisten Sie es sich in begründeten Fällen auch,
ein Mandat abzulehnen oder zu kündigen
Beratungsresistente Mandanten
Nebenarbeiten entgegen Vereinbarung (unsortierte Belege etc.)
Feilschen um jede Vergütung
Steuerverkürzung des Mandanten
Verdacht auf Straftaten des Mandanten
(Geldwäsche, Umsatzsteuer-Karusselle u.a.)
www.hoelscheidt.de
10. Gebot der Haftungsvermeidung:
Sichern Sie frühzeitig Ihre Vergütungsansprüche
„Honorarprozesse vermeiden heißt Haftungsprozesse vermeiden“
(Haftungsklage des Mandanten ist oft
Antwort auf Honorarklage des Beraters)
Schriftliche Vergütungsvereinbarung
Abrechnung von Vorschüssen
Zeitnahe Abrechnung der erbrachten Leistungen
(wenn der Mandant noch weiß, was Sie für ihn getan haben)
www.hoelscheidt.de
6
Gebührenmanagement
Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg
Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Gebührenmanagement
Herzlich Willkommen
#335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger
Ihr Referent:
Vorsitzender des Gebühren- und Gutachtenausschusses
der Steuerberaterkammer Nürnberg
Gebührenmanagement
Gebührenmanagement
Leistungsabrechnung nach der
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Vortrag im Rahmen der Informationsveranstaltung für Berufseinsteiger
am 22. Juli 2016 in Nürnberg
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Was sind die Grundlagen des Vergütungsrechts der Steuerberater?
Wie vermeide ich Fehler bei der Gebührenabrechnung?
Wie sichere ich die Durchsetzbarkeit meiner Gebührenforderung?
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
StBVV als Grundlage der Abrechnung - Anwendungsbereich
Gem. § 64 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater an
eine Gebührenordnung gebunden.
Durch § 1 StBVV sachliche Einschränkung des Geltungsbereich
selbständig ausgeübte Berufstätigkeit
im Rahmen vom § 33 StBerG auszuübende Tätigkeit
StBVV gilt nicht für:
unselbständige Tätigkeit (Dienstvertragsrecht) i. S. d. § 58 StBerG
Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG (vereinbare Tätigkeiten)
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührenarten
Wertgebühr mit Gebührenrahmen - §§ 10, 11 StBVV
Maßgebend für die Abrechnung ist der Gegenstandswert
Gebühren nach Zehntelsätzen (z.B. § 33 StBVV Buchführung)
Betragsrahmengebühren - § 11 StBVV
Gebühren mit Mindest- und Höchstbeträgen in €
(§ 34 StBVV Lohnabrechnung –> 5 € bis 16 € )
Zeitgebühr - § 13 StBVV
30,00 € bis 70,00 € je angefangener halben Stunde
„eigenständige Gebühr“ (Nr.1) bzw. Hilfsgebühr nach Nr. 2
(z.B. § 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden,
z.B. keine Anhaltspunkte für Schätzung des Gegenstandswertes)
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Gebührenmanagement
StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührengruppen
Pauschalvergütung - § 14 StBVV
laufende Tätigkeit (Ausschlusskatalog § 14 Abs. 2 StBVV)
schriftliche Vereinbarung von mindestens einem Jahr Laufzeit
Angaben der einzelnen Tätigkeiten und Zeiträumen
angemessenes Verhältnis von Gebühr und Leistung
Vorschuss - § 8 StBVV
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und
Auslagen – kann jederzeit angefordert werden
Bedarf keiner Schriftform § 9 StBVV
Wird der Vorschuss nicht geleistet, darf der Steuerberater grds. seine Tätigkeit
einstellen
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührengruppen
Vereinbarung der Vergütung - § 4 StBVV
Formelle Voraussetzungen
Unterschriebene schriftliche Erklärungen des Auftraggebers, die nicht in
der Vollmacht enthalten ist.
oder falls nicht einseitig vom Auftraggeber erklärt
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, welche deutlich von anderen
Vereinbarungen abgesetzt ist.
Materielle Voraussetzungen
Benennung von Art und Umfang des Auftrages sowie Gebührenart/-höhe
Angemessenheit der Gebühr
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebühregruppen
Erfolgshonorar nur unter den Voraussetzungen des § 9a StBerG
Nur für den Einzelfall, wenn Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlicher
Situation ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
Formvorgaben § 9a Abs. 3 S. 1 und 2 StBerG (Schriftform i.S.d. § 126b BGB
ausreichend)
Angaben der voraussichtlich gesetzlichen Vergütung und ggf. der
erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung sowie der Angabe, welche
Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung (Erfolg/Misserfolg) verdient sein soll.
Wiedergabe der wesentlichen Gründe,
Erfolgshonorars bestimmend sind.
die
für
die
Bemessung
des
Hinweis, dass Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu
zahlenden Gerichts-/Verwaltungskosten und Kosten anderer Beteiligter hat.
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Rechnungsstellung – Formelle Anforderungen nach § 9 StBVV
Gemäß § 9 Abs. 2 StBVV sind anzugeben:
Gebührentatbestand mit kurzer Bezeichnung
Gebührenvorschrift – Angabe der Absätze, Sätze und Nummern
(genau zitieren!)
bei Wertgebühren der Gegenstandswert
bei Zeitgebühren der Stundensatz sowie die Summe der zum Satz berechneten Stunden und der Gesamtbetrag der Zeitgebühren
Die Angabe eines Zehntelsatzes oder der verwendeten Tabelle ist nicht
zwingend erforderlich aber aus Transparenzgesichtspunkten empfehlenswert.
Unterschrift im Original ist zwingend erforderlich, § 9 Abs. 1 StBVV
Anderenfalls ist der Gebührenanspruch nicht durchsetzbar.
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Gebührenmanagement
Rechnungsstellung – Unzulässige Vergütung
Unangemessen hohe und unangemessen niedrige Gebühren
Die Gebühr muss sich immer im angemessenen Verhältnis zur Leistung
befinden (auch bei § 4 und § 14 StBVV)
Gilt für alle Gebührenarten (Wert-, Zeit- und Betragsrahmengebühr)
Kriterien der Angemessenheit (§ 64 S. 3 StBerG i.V.m. § 11 StBVV)
§ Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
§ Bedeutung der Angelegenheit
§ Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
§ Ggf. Haftungsrisiko
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Rechnungsstellung – Unzulässige Vergütung
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner
Bestimmung trägt.
Strittig, ob Steuerberater ohne näheren Vortrag eine sog. Mittelgebühr
verlangen kann (so u.a. OLG Hamm, Urt. V. 16.11.2013 – 25 U 5/13)
Achtung: Bislang wurde seitens der Gerichte dem Steuerberater ein
Toleranzspielraum bei der Gebühr von 20 % zugebilligt, welcher einer
gerichtlichen Überprüfung entzogen war. Von dieser Rechtsprechung ist
zuletzt das OLG Hamm. Urt. Von 26.11.2016 – 25 U 5/13 abgekehrt.
Demnach müsse der Steuerberater jede Überhöhung der Mittelgebühr
nachweisen.
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Art der Tätigkeit
Jahr
Tabelle
Satz/€/Einheit
Gegenstandswert
Betrag
Bilanz
2015
B
30/10
400.000,00
1.887,00
Plausibilitätsprüfung
2015
Gewerbesteuerertrag
2015
A
1/10
12.000,00
55,20
Beratungsgebühr BWL
2015
§ 13
2. Std.
40.000,00
360,00
Umsatzsteuer
2015
A
2/10
12.000,00
110,40
Einkommensteuer
2015
A
2/10
12.000,00
110,40
Anlage N (Ehefrau)
2015
A
1/20
Telekomm.-Pauschale
2015
20,00
Schreibauslagen
2015
10,00
DATEV-Gebühren
Vergütung netto
2.775,90 €
2015
MwSt.-Satz
19 %
150,00
11,40
MwSt.-Betrag
527,42
Vorschuss
0,00 €
61,50
Zu zahlender Betrag
3.303,32 €
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Meyer, Bilanzbuchhalterin
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Gebührenmanagement
Verbesserungen Abrechnung
Formalien beachten § 9 StBVV (z.B. eigenhändige Unterschrift des StB, detaillierte
Angabe der Gebührenvorschrift usw.)
Gebührenvielfalt des § 35 Abs. 1 Nr. 1a bis § 35 Abs. 3 StBVV ausschöpfen und ausweisen
Plausibilitätsprüfung abrechnen (entweder §§ 2, 36 Abs. 2 Nr. 1 StBVV oder §§ 611 ff.
BGB)
Betriebswirtschaftliche Beratung unterfällt nicht StBVV, sondern § 611 ff. BGB
Allgemeine Geschäftskosten (z.B. DATEV) sind mit den Gebühren abgegolten
Post- und Telekommunikationspauschale je Angelegenheit (§ 16 StBVV)
Vorschussmöglichkeit nutzen (§ 8 StBVV)
Fälligkeit und Verzug regeln
Schriftliche Honorarvereinbarungen schaffen Klarheit und Dokumentation
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Gebührenmanagement
Fehlinterpretationen vermeiden
Gebühr für die Buchführung, § 33 StBVV
Der Gegenstandswert lässt sich grds. erst nach Ablauf des Jahres ermitteln.
Bei den monatlichen Zahlungen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei
um Vorschüsse handelt, so dass in den Rechnungen dargestellt werden
sollte, da der Mandant anderenfalls von abschließenden Pauschalen
ausgehen könnte.
Aufnahme von Mitarbeitern in die Berechnung bei Zeitgebühr
Die StBVV gilt nur für Steuerberater, so dass Mitarbeiter nicht mit einer
eigenen Zeitgebühr in die Rechnung aufgenommen werden sollten. Die
einzelnen Stunden der jeweiligen Mitarbeiter können aber in einer
gesonderten Stundenaufstellung zur Transparenz aufgeführt werden.
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Gebührenmanagement
Steuerberatervertrag – Abschluss
Schriftlicher Steuerberatungsvertrag
§ Auch wenn nur für §§ 4, 14 StBVV zwingend erforderlich
§ Erteilte Vertretungsvollmacht bedeutet noch keinen Auftrag
§ Schriftliche Honorarvereinbarungen schaffen Klarheit und Dokumentation
Wenn der Mandant nichts unterschreibt?
Bestätigungsschreiben mit genauer Auftragsbeschreibung und ggf. voraussichtlicher
Gebühr übermitteln.
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Steuerberatervertrag – Umfang des Auftrags
Das Honorar richtet sich nach dem Auftrag !
Nicht „einfach drauf los arbeiten“
Was der Mandant nicht wünscht, muss er auch nicht bezahlen; Steuerberater
darf nicht von sich aus den Auftrag „erweitern“
Gerichte entscheiden bei vielen „üblichen“ Leistungen zugunsten der
Mandanten, dass diese „nicht notwendig“ (weil nicht gesetzlich
vorgeschrieben) oder „nicht wirtschaftlich“ gewesen seien
Beispiele: Bilanzbericht, Plausibilitätsbeurteilung, Anlag und Fibu bei 4/3Rechnung, Bilanz bei Kleingewerbe
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Sicherung/Durchsetzung des Gebührenanspruchs
Ausübung
§ des Zurückbehaltungsrechts an den Handakten nach § 66 Abs. 2 StBerG:
Begriff der Handakte in § 66 Abs. 3 StBerG definiert. Zu beachten ist der
„Grundsatz der Konnexität“. Nach wohl h.M. können nur solche Unterlagen
zurückbehalten werden, für die gerade eine offene Forderung besteht. Bspw.
Unterlagen aus 2011 müssen herausgegeben werden, wenn nur Rechnungen
für 2012 offen.
und
§ des Leistungsverweigerungsrechts an den Arbeitsergebnissen (§§ 273, 320 BGB):
Grds. hat der Steuerberater mit der Tätigkeit in Vorleistung zu gehen. An den
erstellten
Arbeitsergebnissen
besteht
allerdings
ein
Leistungsverweigerungsrecht. Die Herausgabe muss nur Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen.
Bei den Arbeitsergebnissen handelt es sich um die in Ausführung des Auftrages
erbrachten Leistungen, sei es in Papierform oder in Form von Datenbeständen.
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Gebührenmanagement
Sicherung/Durchsetzung des Gebührenanspruchs
Anforderung von Vorschüssen, § 8 StBVV
Bei Kenntnis von Insolvenzgefährdung
§ Besteht die Gefahr der Insolvenzanfechtung nach § 130, 131 InsO und somit
der Rückforderung von bereits erhaltenen Honoraren
§ Möglichkeit: Nutzung von Bargeschäften § 142 InsO – Anfechtbar nur unter
den strengen Voraussetzungen des § 133 InsO
Abtretung von Gebührenforderungen nur unter den Voraussetzungen des
§ 64 Abs. 2 StBerG möglich
Abtretung von Steuererstattungsansprüchen des Mandanten nur im Einzelfall möglich – Gefahr der Unzulässigkeit bei geschäftsmäßigen Erwerb (§ 46
Abs. 4 AO)
Straffes Debitorenmanagement vermeidet Forderungsausfälle
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
„Merksätze“
„Das einzige, was wir zu verkaufen haben, ist unsere Zeit“
„Verdient ist das Honorar erst, wenn das Geld auf dem Konto
ist“
„Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach
Hause tragen“
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Gebührenmanagement
Hinweis
Veranstaltung
Mittwoch, 28.09.2016
Gebührenrecht mit ausgewählten Praxisthemen
09.00-12.30 Uhr, Konferenz- und Tagungsraum, StBK Nürnberg
#335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement
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Praxisbewertung/Praxisübertragung
Dr. Oliver Bauer, Bayreuth
Kanzleiübergabe
-praxisorientiert –
Steuerberaterkammer Nürnberg
22.07.2016
Parsifalstr. 45, 95445 Bayreuth
Tel: 0921/92766
Fax: 0921/ 92788
e-mail: [email protected]
www.oliver-bauer.de
Copyright 2016 by Dr. Oliver Bauer Unternehmensberatung, Bayreuth
1.
Der Weg in die Selbständigkeit
1.1. Neugründung einer Kanzlei
• Gesättigte Märkte, harter Verdrängungswettbewerb
• Anlaufkosten sollten nicht unterschätzt werden
• Umsatzwachstum in den ersten Jahren sollte nicht
überschätzt werden.
1.2. Erwerb einer Kanzlei: Risiken und Chancen
Risiko:
- die Umsatz- und Kostenplanung erweist sich
später als unzutreffend
- überteuerter Kaufpreis
- Fremdkapitallast
Chancen: - bessere Planungssicherheit als bei Neugründung
- Übernahme einer gefestigten Mandatsstruktur
und einer Kanzleiorganisation
- Erwerb eines Kanzleiumsatzes, den Sie selbst
vielleicht nie erreichen können
Fazit:
Der größte Teil (ca. 90 %) aller Kanzleiübernahmen
entwickeln sich positiv und attraktiv für den Erwerber,
so wie es vor der Übernahme geplant war.
Allerdings darf weder der zeitliche Einsatz in den ersten
6-9 Monaten noch ein realistischer Mandatsabgang
unterschätzt und die eigenen Akquisitionsmöglichkeiten
überschätzt werden.
2. Wie finden Sie Ihre Wunschkanzlei ?
2.1. Problematik für Verkäufer und Käufer
Grundsätzlich gibt es stets Kanzleien, die einen Käufer suchen.
Grundsätzlich gibt es auch immer Käufer für Kanzleien.
Aber: Es ist dennoch schwer eine geeignete Kanzlei zu finden.
Grund: Durch die Intransparenz des Marktes finden beide Parteien nur
schwer zueinander.
Möglichkeiten:
1. Anzeigen in den Kammermitteilungen
2. Anzeigen in der NWB
3. Kanzleivermittler
In größeren Städten kommen auf eine Kanzlei ca. 8
Interessenten, in kleinen Städten bzw. auf dem Land
kommen auf eine Kanzlei ca. 4 Interessenten.
2.2. Wer sind Ihre Mitbewerber auf dem Kanzleimarkt ?
Es gibt folgende Erwerbergruppen:
Gruppe
Merkmale
Existenzgründer:
- Alter zw. 30 und 35 Jahre
- verfügen über keinen nennenswerten Mandantenstamm
- Umsatz: max. 400.000 €
- Übernahme Ihrer Kanzleiinfrastruktur
- ca. 35 % aller Interessenten
Etablierte
Kollegen:
- Kanzlei, die von einem oder mehreren Berufsträgern
geführt wird
- „persönliche“ Kanzleiführung
- verfügen über eine eigene Kanzlei, die mindestens so
groß ist wie die zu erwerbende Kanzlei ist
- Umsatz: max. 2 Mio. €
- ca. 50 % aller Interessenten
Größere
Gesellschaften:
- Gesellschaften, die einen Umsatz von > 2,5 Mio. €
an einem oder mehreren Standorten erzielen
- ca. 15 % aller Interessenten
3. Bewertung von Steuerberaterkanzleien
3.1. Grundlagen
•
Die Bewertung von Steuerberaterkanzleien (auch anderer freier
Berufe) erfolgt unter Anwendung des Multiplikatorverfahrens.
• Der Umsatz wird zur Bewertung mit einem Multiplikator
vervielfältigt. Die Bewertung des Substanzwertes erfolgt gesondert.
Der Multiplikator ist keine feste statische Größe, sondern schwankt
im Zeitablauf (z.B. aufgrund von berufs- und steuerrechtlichen
Änderungen und auch aufgrund tiefgreifender Marktveränderungen).
•
Es gibt nicht einen Multiplikator, sondern eine Spanne,
innerhalb der die Höhe des Multiplikators aufgrund der
verschiedenen bewertungsrelevanten Merkmale festgelegt
wird.
Bew ertungsspannen für Kanzleien
1990
1996
1998
2003
2016
Mindestw ert
110 %
100 %
100 %
100 %
105 %
Mittelw ert
130 %
116 %
115 %
115 %
115 %
Höchstw ert
150 %
125 %
125 %
120 %
130 %
3.2. Welche Faktoren bestimmen den Preis für den
Mandantenstamm?
• Maßgeblich für die Adjustierung des Multiplikators
innerhalb der Spanne ist die Ertragssituation (über- bzw.
unterdurchschnittliche Ertragssituation).
• Weiterhin ist der Umfang der
Rückrechnungsvereinbarung von Bedeutung.
Folgende Merkmale wirken sich aus: (exemplarisch)
Ertragssituation (von
entscheidender Bedeutung)
Mandantenstruktur
Mitarbeiterstruktur
Personalkosten
wertverringernd
werterhöhend
Unterdurchschnittliche
Ertragssituation
Überdurchschnittliche
Ertragssituation
- viele Kleinmandate (Anteil 30 %)
- Überalterung (Anteil 60 Jahre u.
älter > 20 %)
- Abhängigkeit von wenigen
Mandaten
- Mandate weit verstreut
- pyramidenförmiger Aufbau
- Attraktive Mandate im mittleren
Honorarbereich (in Abhängigkeit der
Kanzleiumsatzhöhe)
- überwiegend neue Arbeitskräfte
(weniger als 3 Jahre)
- Überalterung der Mitarbeiter
- langjährige, versierte Mitarbeiter,
Altersbereich von 25-50 Jahren
- über dem Umsatzklassendurchschnitt
- unter dem Umsatzklassendurchschnitt
3.3. Praktische Bestimmung der Bezugsgrundlage
Ziel: Ermittlung des für den Erwerber zukünftig erzielbaren
Umsatzes.
3 Stufen:
1. Ermittlung des Umsatzes • Erstellung einer anonymisierten Mandantenliste
- enthält die Umsätze aller Mandaten, die –
unabhängig von Rechnungsstellung – in einem
12 Monatszeitraum erzielt worden sind
(12 x Fibu, 12 x Lohn, 1 JA, 1 Ste, Beratung).
(keine temporären Verschiebungen)
2. Umsatzermittlung
• Honorare für einmalige Aufträge
(Gutachter, Konkursverwalter, Treuhänder)
• personenbezogene Aufträge
(Lehrtätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeit)
• auslaufende oder gekündigte Mandate
• Alterskürzungen:
1. Gewerbliche Mandate älter als 60 Jahre und
ohne familiären Nachfolger: Einbezug zu
70 %
2. Private Mandate älter als 70 Jahre: Einbezug
zu 50 %
• Was ist mit Betriebsprüfungen?
3. Bemessung mit Prozentsatz
• einheitlicher Satz für Umsatz (pro und contra)
Abbildung: Anonymisierte Mandantenliste
Mandatsbezogene Daten
Umsatzverteilung
Lfd.
Nr.
Alter
Branche
Rechts
form
Fibu
Steuererklärung
JA
Beratung
Summe
1
38
Maschinenhandel
GmbH
1.440
-----
4.325
-----
5.765
2
45
Baustoffhandel
GmbH
-----
-----
4.108
-----
4.108
3
45
Baugewerbe
GmbH
6.500
-----
10.750
2.500
19.750
4
56
Einzelhandel
EU
4.500
-----
5.000
-----
9.500
5
25
Einzelperson
-----
-----
484
-----
-----
484
6
48
Einzelperson
-----
-----
1.005
-----
-----
1.005
7
45
Zoohandlung
EU
-----
432
1.263
-----
1.695
8
62
Arzt
EU
4.920
-----
2.820
950
8.690
9
48
Ingenieurbüro
EU
4.000
-----
4.000
1.200
9.200
10
42
Bäckerei
EU
4.224
296
2.070
-----
6.590
25.584
2.717
34.336
4.650
66.787
Summe
3.4. Bestimmung des Gesamtkanzleipreises
Gesamtkanzleiwert
Goodwill
Multiplikatorverfahren
Umsatz * Multiplikator
Substanz
Wiederbeschaffungskosten
d. einzelnen VG abzgl. AFA
Bewertung des materiellen Vermögens
• aufgrund des Betrages im Verhältnis Goodwill von untergeordneter Bedeutung
(meist 8% - 10% des Umsatzes)
• Wiederbeschaffungswert abzgl. geleisteter AFA ( zur Errechnung
Wiederbeschaffungswert: ursprüngliche Anschaffungskosten zzgl. Inflationszuschlag von
z.B. 1,5% pro Jahr) > EDV nach 3 Jahren nahezu wertlos
4. Was sind ,,marktübliche Bedingungen“?
Es ist nicht der Kaufpreis alleine, sondern das gesamte Konstrukt aus
Kaufpreis
Überleitende
Mitarbeit
Rückrechnungs-
Zahlungszeitpunkt
vereinbarung
ist für beide Parteien von Bedeutung !!!
4.1. Dauer und Intensität der überleitenden Mitarbeit
Ziel: Durch die aktive Unterstützung des Veräußerers soll der Erwerber in
die Mandantensachverhalte eingewiesen werden und so möglichst
rasch und umfassend die Beratung der Mandate angehen.
• Diese Maßnahme ist für den Mandantenerhalt von größter Bedeutung
• Leistung ist im Kaufpreis enthalten
• Abhängig von Umsatzgröße: 250.000 €: 3 Monate, 25 Stunden/Woche
500.000 €: 5 Monate, 25 Stunden/Woche
•Diese Werte dienen als Richtgrößen; der Zeitrahmen ist objektabhängig
festzulegen.
4.2. Vereinbarung einer Rückrechnungsklausel
Diese Regelung definiert, ob der Veräußerer an einem
Umsatzrückgang innerhalb eines gewissen Zeitraums von z.B. 12
Monaten beteiligt ist. Dies wird in der Regel von Käuferseite
gefordert. Wenn Sie sich bereit erklären, an einem möglichen
Mandatsverlust zu partizipieren, können Sie hierdurch einen
höheren Multiplikator begründen!!!
Zu beachten ist, dass nicht ein Mandatsverlust auszugleichen ist,
sondern ein Umsatzverlust !! Es sollte nur der Gesamtumsatz zum
Übergabestichtag und zum Haftungsstichtag verglichen und
gegebenenfalls ausgeglichen werden.
Generell sind verschiedenste Ausgestaltungen denkbar:
1. Ab einem Umsatzrückgang von 5 % (8 %, 10 %) ist der Verkäufer
voll oder teilweise (z.B. 50 %) beteiligt.
2. Fairste Regelung:
Ein Umsatzverlust wir von Veräußerer und Erwerber je
zur Hälfte getragen. Somit haben beide Parteien einen Ansporn
alle Mandate zu übertragen
3. Um Streitigkeiten nach diesem festgelegten Zeitraum zu
vermeiden, wird zunehmend vereinbart, durch einen gewissen
Bewertungsabschlag von 5 bzw. 10 Bewertungspunkten das Risiko
eines möglichen Mandatsverlust voll auf den Übernehmer zu
überwälzen.
4.3. Kaufpreiszahlung
• In einer Summe zur Kanzleiübergabe.
• 80 % zur Übergabe, 20 % nach einem Jahr in Gegenrechnung von Mandatsverlusten (mit Bankbürgschaft).
• Auf mehrere Jahre (5-10 Jahre) verteilt mit entsprechender
Verzinsung (nicht empfehlenswert).
Lust auf Selbständigkeit
Klaus Kübler, DATEV
Karrieren im Steuerberater-Beruf:
Lust auf Selbständigkeit
Steuerberater-Kammer Nürnberg am 22.07.2016
Klaus Kübler
DATEV Kanzleigründungsberatung
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Kanzleigründer-Hotline: 0800 3283878
E-Mail: [email protected]
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Kanzleiführungswissen
und Netzwerk-Aufbau
Neumitglieder-Club
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Coaching
Gründungsberater
Klaus Kübler
22.07.2016
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