Informationsveranstaltung für Berufseinsteiger und neu bestellte Steuerberaterinnen und Steuerberater Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg Marga Künne, RAin, Nürnberg Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg Dr. Oliver Bauer, Bayreuth Klaus Kübler, DATEV veranstaltet am 22.07.2016 von der Steuerberaterkammer Nürnberg stbk-nuernberg.de INFORMATIONSVERANSTALTUNG am 22. Juli 2016 für Berufseinsteiger und neu bestellte Steuerberaterinnen und Steuerberater Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Steuerberaterkammer Nürnberg und des Landesverbandes der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e. V. (LSWB) 14.00 Uhr Begrüßung Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg Vizepräsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg 14.25 Uhr LSWB – Aus ♥ zum Beruf Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg LSWB, Vorsitzende Bezirk Nord 14.45 Uhr Formen der Berufsausübung Marga Künne, RAin, Nürnberg Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Nürnberg ca. 15.15 Uhr Pause 15.30 Uhr Haftung und Haftungsvermeidung des Steuerberaters Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen 16.00 Uhr Gebührenmanagement Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg 16.30 Uhr Praxisbewertung/Praxisübertragung Dr. Oliver Bauer, Bayreuth 17.00 Uhr Lust auf Selbständigkeit Klaus Kübler, DATEV Ende ca. 17.30 Uhr anschließend gemütlicher Ausklang mit Stehimbiss Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand Michael Fritzsch, StB WP, Nürnberg Vizepräsidenten der Steuerberaterkammer Nürnberg Informationsveranstaltung 2016 Aktuelle Entwicklungen im Berufsstand Vizepräsident Michael Fritzsch, StB, WP Finanzbedarf der Einzelstaaten Digitalisierung Automatisierung Steuerberater als Manager des IT-Ökosystems, d.h. koordiniert die versch. IT-Plattformen Austausch von Informationen, Ressourcen und Softwarelösungen im Gleichgewicht Steuerberater als Manager der digitalen Daten Controller des Mandantenbetriebes, dessen betriebswirtschaftlicher Berater Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! LSWB – Aus ♥ zum Beruf Dipl.BW (FH) Dr. Jutta Fischer-Neuner, StB, Nürnberg LSWB, Vorsitzende Bezirk Nord LSWB Aus zum Beruf Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. Stand: 15.06.2016 LSWB – Historie • • • • • 05.12.1945 Zusammenschluss der Steuerberater aus Bayern zu „Verein der Steuerberater und Steuerhelfer“ zum Wiederaufbau des Berufs nach dem Krieg 26.08.1950 Gründung "Verband der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe in Bayern e.V." mit überwiegend nordbayerischen Mitgliedern 01.11.1961 tritt das Steuerberatungsgesetz in Kraft 13.11.1975 Bayernweiter Zusammenschluss der beiden Verbände zu "Landesverband für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte e.V.„ Seit 1987 trägt der Verband den heutigen Namen "Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V." 2 LSWB – Ein starker Verband • Rund 6.300 Mitglieder • 26 Zweigstellen in ganz Bayern • Größter regionaler Steuerberaterverband in Deutschland • Im Verbund mit 15 weiteren Landesverbänden auf Bundesebene im DStV 3 LSWB – ein echter Mehrwert • Die Interessenvertretung des Berufsstands • Das Netzwerk für Steuerberater • Das Servicecenter für die Kanzlei • Das Backoffice für schwierige Fragen 4 LSWB – ein echter Mehrwert • Die Interessenvertretung des Berufsstands gegenüber… • Politik • Behörden und Verwaltung • Medien und • Kammern 5 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Netzwerk für Steuerberater • LSWB-Netzwerk vor Ort • Zweigstellenleiter als örtliche Ansprechpartner • Örtliche Stammtische in vielen Zweigstellen • Veranstaltung von Seminaren in der Region • LSWB-Netzwerk in den neuen Medien • Facebook • Apps für Smartphones und Tablett-PCs • LSWB-Webwelt mit vier Webangeboten 6 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Netzwerk für Steuerberater • LSWB-Club • Jährliche After-Work-Veranstaltung in Nürnberg • Jährliche After-Work-Veranstaltung in München • LSWB-Club-Abend • Quartalsmäßige Abendveranstaltungen in München und Nürnberg fördern den Austausch zwischen den Mitgliedern • LSWB-Netzwerk International • Jährliche Fachexkursion (2012 Südafrika / 2013 Indien / 2014 Russland / 2015 Hongkong / 2016 Kanada) 7 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei • LSWB-Akademie – bayernweite Seminare und Lehrgänge • 600 Veranstaltungen jährlich in ganz Bayern • Auf Berufspraxis zugeschnittenes Angebot • Qualifizierte und erfahrene Referenten • Preisvorteil für LSWB-Mitglieder • Online-Fortbildung über die Teletax 8 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei • Innovative Onlinewelt der LSWB-Akademie • Alle Seminare online buchbar • Komfortable Buchungs-App für IOS und Android • Attraktives Bonuspunkteprogramm für Onlinebucher 9 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei • LSWB-Fachbibliothek • Größte Fachbibliothek unter den Landesverbänden • 4000 Bücher und Loseblattwerke • Mehr als 70 Zeitschriften • LSWB-StB-direkt • Fachinformationsdatenbank mit Praxistipps, Musterrechtsbehelfen, Musterverträgen • Mehr als 13.600 Dokumente 10 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei • LSWB-Ticker-Service • Wöchentlicher LSWB-Aktuell-Ticker mit Veranstaltungsund Dienstleistungshinweisen • Wöchentlicher Praxisticker zu aktuellen Themen • Monatlicher Lohnsteuerticker • Monatlicher Einkommensteuerticker • Regionalisierte Sonderticker mit Informationen für einzelne Zweigstellen oder Regionen 11 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei • Das trimediale LSWB-Magazin • Erscheint sechs mal jährlich als Printmagazin, • Als Internetmagazin auf www.lswb-magazin.bayern, • Als Android- und IOS-App-gestütztes ePaper; • Mitglieder erhalten zusätzlich digital das Magazin unseres Kooperationspartners N-Kompass 12 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei LSWB-Gehaltsumfrage – was bezahlt die Branche? • Ergebnisse für Ihre Region! • Daten über die Gehälter von Berufsträgern Steuerfachwirten und Steuerfachangestellten 13 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei Das neue Mehrwertportal LSWB-KanzleiPlus Sparen Sie mithilfe unserer Rahmenverträge! • Autos • Versicherungen • Bürobedarf und Büromöbel • Fremdsprachen • Werbeartikel • Beratungsdienstleistungen • und vieles mehr 14 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Servicecenter für die Kanzlei Verbandszertifizierung nach dem SmartQuality-Konzept • Gruppenzertifizierung nach ISO 9001 (Qualitätsmanagementnorm) • Sichere Abläufe und schlanke Prozesse in Ihrer Kanzlei • Enge Betreuung durch den Verband und seine Partner • Lernen von und mit anderen Kanzleien 15 LSWB – ein echter Mehrwert • Das Backoffice für schwierige Fragen • LSWB-Gutachtenservice • Erstellung von Einzelfallgutachten • Pluspunkt gegenüber Mandanten, Kollegen und Gerichten • LSWB-Fachauskunft • Telefonische Fachhotline mit Experten • Beantwortung von mehreren hundert Fachanfragen jedes Jahr 16 LSWB – ein echter Mehrwert 17 LSWB – ein echter Mehrwert • LSWB – Ihr Berufsverband • Mitgliedsbeitrag Erstbestellte im Jahr 2016 • Im ersten Jahr beitragsfrei • Regulärer Mitgliedsbeitrag 330.- € • Berufsträger im Angestelltenverhältnis bei einem Mitglied 210.-€ 18 LSWB – ein echter Mehrwert • Aktion 7plus - Mitglieder werben Mitglieder Für jedes geworbene Neumitglied erhalten Werber und Geworbener einen Gutschein für ein kostenloses Halbtagesseminar nach Wahl. 19 LSWB – ein echter Mehrwert • LSWB – Ihr Berufsverband Seit 23. November 2012 Ist der LSWB Mitglied in der Bayerischen KlimaAllianz und wird damit mit gemeinsamer Verantwortung dem Klima und Umweltschutz gerecht 20 LSWB – ein echter Mehrwert • LSWB – Ihr Berufsverband Seit 2013 ist der Verband darüber hinaus vom TÜV-Süd nach ISO 9001 zertifiziert. 2014 trat der LSWB dem Qualitätsverbund umweltbewusster Betriebe (QuB) und dem Umweltpakt Bayern bei. 21 LSWB – ein echter Mehrwert Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22 LSWB Geschäftsstellen www.lswb.de Hauptgeschäftsstelle München: Implerstraße 11, 81371 München Tel. 089 273214-0, Fax 089 2730656 [email protected] Geschäftsstelle Nürnberg: Kraußstraße 3, 90443 Nürnberg Tel. 0911 236057-0, Fax 0911 236057-28 [email protected] Ihr Berufsverband: kompetent – engagiert – offen – direkt Geschäftszeiten Mo bis Do 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Fr 08.30 – 14:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbibliothek Mo bis Do 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Fr 08.30 – 14.00 Uhr Formen der Berufsausübung Marga Künne, RAin, Nürnberg Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Nürnberg INFORMATIONSVERANSTALTUNG FÜR BERUFSEINSTEIGER am 22. Juli 2016 Berufsausübungsformen für Steuerberater/Steuerberaterinnen Marga Künne RAin – Hauptgeschäftsführung der Steuerberaterkammer Nürnberg Der Steuerberater im Anstellungsverhältnis nach § 58 I. Bei Berufsträgern und deren Gesellschaften • Als berufliche Niederlassung bei ausschließlicher Angestelltentätigkeit gilt seine regelmäßige, bei mehreren seine zuerst begründete Arbeitsstätte • Sie ist unmittelbar nach der Bestellung zu begründen • Berufshaftpflichtversicherung über Arbeitgeber • Eigenverantwortlichkeit nach § 60, Zeichnungsrecht • Wettbewerbs-/bzw. Mandantenschutzklauseln beachten • Werbung: Kundmachung auf Briefbögen zulässig aber Achtung: Scheinsozietät #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 2 Der Steuerberater als freier Mitarbeiter II. Freies Mitarbeiterverhältnis bei Berufsträgern und deren Gesellschaften/ Prüfungsverbänden oder Berufskammern • I.d.R. eigene Berufshaftpflichtversicherung wie ein selbstständiger StB, aber muss auch in die HV des Auftraggebers eingeschlossen werden • Tritt nach außen nicht in Erscheinung, arbeitet ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers • Ggf. Zustimmung des Mandanten einholen • Honorargestaltung entweder nach Umsatzbeteiligung oder Zeitgebühr #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 3 Der Steuerberater als Syndikus, § 58 Satz 2 Nr. 5 a III. Syndikus-Steuerberater im Anstellungsverhältnis in der gewerblichen Wirtschaft • Es müssen Tätigkeiten i. S. d. § 33 wahrgenommen werden, also im Bereich der • Buchführung • Lohnbuchführung • Jahresabschlussarbeiten • Steuererklärungen etc. • Durch die Tätigkeit darf nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigen-verantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt werden • Problem: Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RA/StB und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG Urteile vom 5.4.2014 zu den Syndikus-Anwälten) • Gesetzesinitiative zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 4 Der Steuerberater als Syndikus, § 58 Satz 2 Nr. 5 a III. Syndikus-Steuerberater im Anstellungsverhältnis in der gewerblichen Wirtschaft • Der Syndikus-Steuerberater darf nicht für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, in seiner Eigenschaft als StB tätig werden • Daneben selbständige Tätigkeit: • Bei Mandatsannahme muss er auf seine Angestelltentätigkeit hinweisen • Nicht zulässig: eine Tätigkeit als Angestellter in der Finanzverwaltung #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 5 Selbständige Tätigkeit in Einzelkanzlei • Die Praxis, von der aus der StB seinen Beruf überwiegend ausübt, ist die berufliche Niederlassung, § 34 Abs. 1 • Sie ist unmittelbar nach der Bestellung zu begründen und als solche zu unterhalten • Pflicht zum Abschluss einer eigenen angemessenen ununterbrochenen Berufshaftpflichtversicherung • Bei beruflicher Niederlassung im Ausland: Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland, Mitgliedschaft bleibt erhalten und allgemeine Berufspflichten müssen eingehalten werden #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 6 Selbständige Tätigkeit in Einzelkanzlei • Werbung: Zulässig, soweit sachlich zutreffend, nicht irreführend und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG • Außendarstellung: Liberalisierung eröffnet neue Werbeformen für StB, wie: • Anzeigen in Tagespresse • Einladungen zu Informationsveranstaltungen • Werbeflyer • Zulässige Hinweise auf: • Aufgabengebiete • Tätigkeitsschwerpunkte • Erworbene Qualifikationen Von der Kammer verliehene Fachberaterbezeichnungen • „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ • „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ sind neben der Berufsbezeichnung zu führen. #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 7 Berufszusammenschlüsse nach § 56 I. BGB-Gesellschaft, § 56 Abs. 1 • Mit StB, StBv, WP, vBP, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer sowohl örtlich als auch überörtlich und sogar weltweit • Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von Sozietäten und Partnerschaften sind der zuständigen Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, § 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 8 Berufszusammenschlüsse nach § 56 II. Partnerschaftsgesellschaften • In der Rechtsform der einfachen Partnerschaft • Als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft, § 49 ff. • Neu: Als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung „xy Partner (mbB)“ • Voraussetzung: Partner müssen Mitglieder verkammerter rechtsberatender oder wirtschaftsprüfender Berufe sein • Vorteil: Haftungsbeschränkung bei der mbB auf das Vermögen der Partnerschaft • Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von Sozietäten und Partnerschaften sind der zuständigen Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, § 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 9 Berufszusammenschlüsse nach § 56 III. Bürogemeinschaft § 56 Abs. 2 • Mit allen sozietätsfähigen Personen i.S.d.§ 56 Abs. 1 • Mit den in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohnsteuerhilfe-vereinen, Vereinen i.S.d. § 4 Nr. 8 • § 3 Nr. 2: Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich StB, StBv, RA, niedergelassene europäische RA, WP und vBP sind • § 3 Nr. 3: StB-, RA-, WP- und Buchprüfungsgesellschaften • § 4 Nr. 8: als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Landund Forstwirten, zu deren satzungsgemäßen Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forst-wirtschaftliche Betriebe i.S.d. Bewertungsgesetzes gehört • Gesellschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 155 Abs. 1 (sog. Altgesellschaften) • Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von Büroge-meinschaften sind der zuständigen Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, § 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 10 Berufszusammenschlüsse nach § 56 IV. Zusammenschluss mit ausländischen Berufsangehörigen, § 56 Abs. 3 • StB dürfen sich mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, zusammenschließen, wenn: • sie im Ausland einen in Ausbildung und Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und • die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen • Anzeigepflicht: Gründung, Änderung und Auflösung von Zusammenschlüssen mit ausländischen Berufsangehörigen sind der zuständigen Kammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen § 56 Abs. 4 StBerG i.V.m. § 46 Nr. 1 e DVStB #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 11 Berufszusammenschlüsse nach § 56 V. Kooperation • StB dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinsamer Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen • Nicht zulässig: Kooperation mit gewerblichen Unternehmen • Anzeigepflicht: keine • Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 12 Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft §49 ff. • Steuerberatungsgesellschaften können in den folgenden Rechtsformen errichtet werden: • AG • GmbH • OHG • KG • Partnerschaftsgesellschaft • GmbH & Co. KG • Nicht zulässig: Kooperation mit gewerblichen Unternehmen • Anzeigepflicht: keine • Sicherstellung der Einhaltung der Berufspflichten #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 13 Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft §49 ff. • Voraussetzungen: • Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter müssen Berufsträger sein • bei GmbH & Co. KG: persönlich haftender Gesellschafter = Steuerberatungsgesellschaft, § 50 Ab. 1 Satz 3 • Mindestens ein Geschäftsführer muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder im Nahbereich haben • Kapitalbindung nach § 50a • Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer = Urkunde #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 14 Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1 • Grundsatz • Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des StB nicht vereinbar = Verbot, mit der Rechtsfolge Widerruf der Bestellung, § 46 Abs. 2 Nr. 1 • Ausnahme • Die Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist • Voraussetzungen 1. Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Steuerberaterkammer 2. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor? Wenn ja → #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 15 Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1 Fortsetzung Voraussetzungen: 3. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vor, insbesondere nach § 16 BOStB: • Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten • Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 16 Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1 Fortsetzung Voraussetzungen: • Gewerbliche Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind • Vorübergehender Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters • Übernahme der Not-Geschäftsführung bei Mandantenunternehmen #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 17 Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1 Fortsetzung Voraussetzungen: 4. Ist eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten? → Einzelfallprüfung • Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen, z.B. Zweifel an der Zuverlässigkeit des StB, weil er in der Vergangenheit berufsaufsichtlich auffällig war, § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 5. Bearbeitungsgebühr • die Bearbeitung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig, § 3 Nr. 17 Gebührenordnung 6. Bescheid über die Genehmigung #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 18 Gewerbliche Tätigkeit, § 57 Abs. 4 Nr. 1 Unzulässig sind: • alle anderen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B.: • Geschäftsführer oder Vorstand gewerblicher Unternehmen, es sei denn, eine Gefährdung der Mandanteninteressen kann im konkreten Fall ausgeschlossen werden (hier trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast) • die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form • Makler- und Vermittlertätigkeiten auf Provisionsbasis #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 19 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger 20 Haftung und Haftungsvermeidung des Steuerberaters Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt, RA StB WP, Vagen Die 10 Gebote der Haftungsvermeidung Steuerberaterkammer Nürnberg Nürnberg 22. Juli 2016 Referent: RA / StB / WP Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt www.hoelscheidt.de 16.07.2016 1. Gebot der Haftungsvermeidung: Arbeiten Sie sorgfältig Zur Haftungsvermeidung ist Sorgfalt das erste Gebot. Legen Sie Wert auf ausreichende Ausbildung und Fortbildung. Qualifizierte Arbeit benötigt ihre Zeit und hat ihren Preis (seien Sie nicht „der billige Jakob“). Ziehen Sie für Spezialgebiete Spezialisten zu. Holen Sie (nach Absprache mit dem Mandanten) eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO) ein. www.hoelscheidt.de 2. Gebot der Haftungsvermeidung: Schaffen Sie Strukturen, in denen sorgfältiges Arbeiten gefördert wird Ausreichende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter Interner fachlicher Austausch Überwachung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter Offener Umgang mit Fehlern Professionelle Fristenkontrolle www.hoelscheidt.de 1 16.07.2016 3. Gebot der Haftungsvermeidung: Seien Sie vorsichtig bei der Wahl Ihrer Partner Auch im Beruf gilt (genauso wie im richtigen Leben): Vorsicht bei der Partnerwahl Grundsatz der Haftung in der Sozietät / Partnerschaft: „Jeder haftet für alles“ (eigene Fehler / Fehler der Partner / Fehler der Mitarbeiter) www.hoelscheidt.de 4. Gebot der Haftungsvermeidung: Wählen Sie eine Rechtsform mit Haftungsbeschränkung (Ihre Mandanten tun dasselbe) Absicherung gegen existenzbedrohende Haftungsgefahren, insbesondere aufgrund beruflicher Fehler Umfassende Haftungsbeschränkung: GmbH / AG Alternative: GmbH & Co. KG Aktuell: Partnerschaftsgesellschaft, insbes. PartG mbB www.hoelscheidt.de 2 16.07.2016 5. Gebot der Haftungsvermeidung: Schließen Sie schriftliche Mandatsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen ab Bestimmung und Abgrenzung des Auftrags Beweisfunktion des schriftlichen Vertrags Ergänzend: Allgemeine Auftragsbedingungen Vergütungsvereinbarung: nur schriftlich wirksam (§ 4 Abs. 1 StBVV; § 3a Abs. 1 RVG) www.hoelscheidt.de 6. Gebot der Haftungsvermeidung: Schließen Sie mit Ihren Mandanten Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung ab (am besten durch Allgemeine Auftragsbedingungen) Zulässigkeit der Vereinbarung: § 67a StBerG; § 54a WPO; § 52 BRAO „Vereinbarung im Einzelfall“: In der Praxis unmöglich „Vorformulierte Vertragsbedingungen“: AAB Betragsgrenze: € 1 Mio. (StB / RA) / € 4 Mio. (WP) Versicherungsschutz € 1 Mio. / € 4 Mio. erforderlich Haftungsvereinbarung auch bei GmbH / PartG mbB www.hoelscheidt.de 3 16.07.2016 Exkurs: Umgang mit den Haftungsrisiken: „Risiko-Management“ Wahl einer Rechtsform mit Haftungsbeschränkung (auf der Ebene der Kanzlei als Unternehmen) Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten (auf der Ebene des einzelnen Mandats) Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckung (über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus, generell für die gesamte Tätigkeit oder ergänzend im Einzelfall) www.hoelscheidt.de Exkurs: Fallstricke bei interprofessioneller Zusammenarbeit Besonderheiten beim Risiko-Management: Grundsatz des jeweils strengsten Berufsrechts Besonderheiten bei der Wahl der Rechtsform Besonderheiten bei der Haftungsvereinbarung: Betragsmäßige Beschränkung der Haftung Grad der Fahrlässigkeit für Haftungsbeschränkung Besonderheiten bei der Haftpflichtversicherung: Höhe der Deckungssumme Höhe der Maximierung Sachlicher Umfang der Deckung www.hoelscheidt.de 4 16.07.2016 7. Gebot der Haftungsvermeidung: Achten Sie auf einen ausreichenden Versicherungsschutz (Betrag und Deckungsumfang) Die Höhe der angemessenen Versicherungssumme hängt ab von der Mandatsstruktur der Kanzlei (Risikopotential). Auch für kleinere Kanzleien ist 1 Mio. € Deckung angemessen. Haftungsvereinbarung durch AAB erfordert 1 Mio. € Deckung. Grenzen des Deckungsschutzes (u.a.): Streit um Erfüllung und Vergütung Nicht erlaubte Tätigkeiten (RDG) / Vereinbare Tätigkeiten Wissentliche Pflichtverletzung / Vorsätzliche Pflichtverletzung www.hoelscheidt.de 8. Gebot der Haftungsvermeidung: Dokumentieren Sie schriftlich Ihre Arbeitsergebnisse Schriftliche Zusammenfassung Ihrer Arbeitsergebnisse: Nicht nur lästige Pflicht, sondern auch Marketing der Kanzlei Vorteil (und ggfs. Nachteil): Beweis für den Inhalt der Beratung Bestätigungsschreiben / Belehrungsschreiben / Mandantenrundschreiben www.hoelscheidt.de 5 16.07.2016 9. Gebot der Haftungsvermeidung: Leisten Sie es sich in begründeten Fällen auch, ein Mandat abzulehnen oder zu kündigen Beratungsresistente Mandanten Nebenarbeiten entgegen Vereinbarung (unsortierte Belege etc.) Feilschen um jede Vergütung Steuerverkürzung des Mandanten Verdacht auf Straftaten des Mandanten (Geldwäsche, Umsatzsteuer-Karusselle u.a.) www.hoelscheidt.de 10. Gebot der Haftungsvermeidung: Sichern Sie frühzeitig Ihre Vergütungsansprüche „Honorarprozesse vermeiden heißt Haftungsprozesse vermeiden“ (Haftungsklage des Mandanten ist oft Antwort auf Honorarklage des Beraters) Schriftliche Vergütungsvereinbarung Abrechnung von Vorschüssen Zeitnahe Abrechnung der erbrachten Leistungen (wenn der Mandant noch weiß, was Sie für ihn getan haben) www.hoelscheidt.de 6 Gebührenmanagement Wolfgang Kunert, StB RA FAfStR , Nürnberg Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg Gebührenmanagement Herzlich Willkommen #335100 – Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger Ihr Referent: Vorsitzender des Gebühren- und Gutachtenausschusses der Steuerberaterkammer Nürnberg Gebührenmanagement Gebührenmanagement Leistungsabrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) Vortrag im Rahmen der Informationsveranstaltung für Berufseinsteiger am 22. Juli 2016 in Nürnberg #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 3 Gebührenmanagement Was sind die Grundlagen des Vergütungsrechts der Steuerberater? Wie vermeide ich Fehler bei der Gebührenabrechnung? Wie sichere ich die Durchsetzbarkeit meiner Gebührenforderung? #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 4 Gebührenmanagement StBVV als Grundlage der Abrechnung - Anwendungsbereich Gem. § 64 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater an eine Gebührenordnung gebunden. Durch § 1 StBVV sachliche Einschränkung des Geltungsbereich selbständig ausgeübte Berufstätigkeit im Rahmen vom § 33 StBerG auszuübende Tätigkeit StBVV gilt nicht für: unselbständige Tätigkeit (Dienstvertragsrecht) i. S. d. § 58 StBerG Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG (vereinbare Tätigkeiten) #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 5 Gebührenmanagement StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührenarten Wertgebühr mit Gebührenrahmen - §§ 10, 11 StBVV Maßgebend für die Abrechnung ist der Gegenstandswert Gebühren nach Zehntelsätzen (z.B. § 33 StBVV Buchführung) Betragsrahmengebühren - § 11 StBVV Gebühren mit Mindest- und Höchstbeträgen in € (§ 34 StBVV Lohnabrechnung –> 5 € bis 16 € ) Zeitgebühr - § 13 StBVV 30,00 € bis 70,00 € je angefangener halben Stunde „eigenständige Gebühr“ (Nr.1) bzw. Hilfsgebühr nach Nr. 2 (z.B. § 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden, z.B. keine Anhaltspunkte für Schätzung des Gegenstandswertes) #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 6 Gebührenmanagement StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührengruppen Pauschalvergütung - § 14 StBVV laufende Tätigkeit (Ausschlusskatalog § 14 Abs. 2 StBVV) schriftliche Vereinbarung von mindestens einem Jahr Laufzeit Angaben der einzelnen Tätigkeiten und Zeiträumen angemessenes Verhältnis von Gebühr und Leistung Vorschuss - § 8 StBVV Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen – kann jederzeit angefordert werden Bedarf keiner Schriftform § 9 StBVV Wird der Vorschuss nicht geleistet, darf der Steuerberater grds. seine Tätigkeit einstellen #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 7 Gebührenmanagement StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebührengruppen Vereinbarung der Vergütung - § 4 StBVV Formelle Voraussetzungen Unterschriebene schriftliche Erklärungen des Auftraggebers, die nicht in der Vollmacht enthalten ist. oder falls nicht einseitig vom Auftraggeber erklärt Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung, welche deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt ist. Materielle Voraussetzungen Benennung von Art und Umfang des Auftrages sowie Gebührenart/-höhe Angemessenheit der Gebühr #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 8 Gebührenmanagement StBVV als Grundlage der Abrechnung - Gebühregruppen Erfolgshonorar nur unter den Voraussetzungen des § 9a StBerG Nur für den Einzelfall, wenn Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlicher Situation ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Formvorgaben § 9a Abs. 3 S. 1 und 2 StBerG (Schriftform i.S.d. § 126b BGB ausreichend) Angaben der voraussichtlich gesetzlichen Vergütung und ggf. der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung sowie der Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung (Erfolg/Misserfolg) verdient sein soll. Wiedergabe der wesentlichen Gründe, Erfolgshonorars bestimmend sind. die für die Bemessung des Hinweis, dass Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichts-/Verwaltungskosten und Kosten anderer Beteiligter hat. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 9 Gebührenmanagement Rechnungsstellung – Formelle Anforderungen nach § 9 StBVV Gemäß § 9 Abs. 2 StBVV sind anzugeben: Gebührentatbestand mit kurzer Bezeichnung Gebührenvorschrift – Angabe der Absätze, Sätze und Nummern (genau zitieren!) bei Wertgebühren der Gegenstandswert bei Zeitgebühren der Stundensatz sowie die Summe der zum Satz berechneten Stunden und der Gesamtbetrag der Zeitgebühren Die Angabe eines Zehntelsatzes oder der verwendeten Tabelle ist nicht zwingend erforderlich aber aus Transparenzgesichtspunkten empfehlenswert. Unterschrift im Original ist zwingend erforderlich, § 9 Abs. 1 StBVV Anderenfalls ist der Gebührenanspruch nicht durchsetzbar. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 10 Gebührenmanagement Rechnungsstellung – Unzulässige Vergütung Unangemessen hohe und unangemessen niedrige Gebühren Die Gebühr muss sich immer im angemessenen Verhältnis zur Leistung befinden (auch bei § 4 und § 14 StBVV) Gilt für alle Gebührenarten (Wert-, Zeit- und Betragsrahmengebühr) Kriterien der Angemessenheit (§ 64 S. 3 StBerG i.V.m. § 11 StBVV) § Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit § Bedeutung der Angelegenheit § Einkommensverhältnisse des Auftraggebers § Ggf. Haftungsrisiko #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 11 Gebührenmanagement Rechnungsstellung – Unzulässige Vergütung Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung trägt. Strittig, ob Steuerberater ohne näheren Vortrag eine sog. Mittelgebühr verlangen kann (so u.a. OLG Hamm, Urt. V. 16.11.2013 – 25 U 5/13) Achtung: Bislang wurde seitens der Gerichte dem Steuerberater ein Toleranzspielraum bei der Gebühr von 20 % zugebilligt, welcher einer gerichtlichen Überprüfung entzogen war. Von dieser Rechtsprechung ist zuletzt das OLG Hamm. Urt. Von 26.11.2016 – 25 U 5/13 abgekehrt. Demnach müsse der Steuerberater jede Überhöhung der Mittelgebühr nachweisen. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 12 Gebührenmanagement Art der Tätigkeit Jahr Tabelle Satz/€/Einheit Gegenstandswert Betrag Bilanz 2015 B 30/10 400.000,00 1.887,00 Plausibilitätsprüfung 2015 Gewerbesteuerertrag 2015 A 1/10 12.000,00 55,20 Beratungsgebühr BWL 2015 § 13 2. Std. 40.000,00 360,00 Umsatzsteuer 2015 A 2/10 12.000,00 110,40 Einkommensteuer 2015 A 2/10 12.000,00 110,40 Anlage N (Ehefrau) 2015 A 1/20 Telekomm.-Pauschale 2015 20,00 Schreibauslagen 2015 10,00 DATEV-Gebühren Vergütung netto 2.775,90 € 2015 MwSt.-Satz 19 % 150,00 11,40 MwSt.-Betrag 527,42 Vorschuss 0,00 € 61,50 Zu zahlender Betrag 3.303,32 € Mit freundlichen Grüßen i. A. Meyer, Bilanzbuchhalterin #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 13 Gebührenmanagement Verbesserungen Abrechnung Formalien beachten § 9 StBVV (z.B. eigenhändige Unterschrift des StB, detaillierte Angabe der Gebührenvorschrift usw.) Gebührenvielfalt des § 35 Abs. 1 Nr. 1a bis § 35 Abs. 3 StBVV ausschöpfen und ausweisen Plausibilitätsprüfung abrechnen (entweder §§ 2, 36 Abs. 2 Nr. 1 StBVV oder §§ 611 ff. BGB) Betriebswirtschaftliche Beratung unterfällt nicht StBVV, sondern § 611 ff. BGB Allgemeine Geschäftskosten (z.B. DATEV) sind mit den Gebühren abgegolten Post- und Telekommunikationspauschale je Angelegenheit (§ 16 StBVV) Vorschussmöglichkeit nutzen (§ 8 StBVV) Fälligkeit und Verzug regeln Schriftliche Honorarvereinbarungen schaffen Klarheit und Dokumentation #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 14 Gebührenmanagement Fehlinterpretationen vermeiden Gebühr für die Buchführung, § 33 StBVV Der Gegenstandswert lässt sich grds. erst nach Ablauf des Jahres ermitteln. Bei den monatlichen Zahlungen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Vorschüsse handelt, so dass in den Rechnungen dargestellt werden sollte, da der Mandant anderenfalls von abschließenden Pauschalen ausgehen könnte. Aufnahme von Mitarbeitern in die Berechnung bei Zeitgebühr Die StBVV gilt nur für Steuerberater, so dass Mitarbeiter nicht mit einer eigenen Zeitgebühr in die Rechnung aufgenommen werden sollten. Die einzelnen Stunden der jeweiligen Mitarbeiter können aber in einer gesonderten Stundenaufstellung zur Transparenz aufgeführt werden. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 15 Gebührenmanagement Steuerberatervertrag – Abschluss Schriftlicher Steuerberatungsvertrag § Auch wenn nur für §§ 4, 14 StBVV zwingend erforderlich § Erteilte Vertretungsvollmacht bedeutet noch keinen Auftrag § Schriftliche Honorarvereinbarungen schaffen Klarheit und Dokumentation Wenn der Mandant nichts unterschreibt? Bestätigungsschreiben mit genauer Auftragsbeschreibung und ggf. voraussichtlicher Gebühr übermitteln. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 16 Gebührenmanagement Steuerberatervertrag – Umfang des Auftrags Das Honorar richtet sich nach dem Auftrag ! Nicht „einfach drauf los arbeiten“ Was der Mandant nicht wünscht, muss er auch nicht bezahlen; Steuerberater darf nicht von sich aus den Auftrag „erweitern“ Gerichte entscheiden bei vielen „üblichen“ Leistungen zugunsten der Mandanten, dass diese „nicht notwendig“ (weil nicht gesetzlich vorgeschrieben) oder „nicht wirtschaftlich“ gewesen seien Beispiele: Bilanzbericht, Plausibilitätsbeurteilung, Anlag und Fibu bei 4/3Rechnung, Bilanz bei Kleingewerbe #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 17 Gebührenmanagement Sicherung/Durchsetzung des Gebührenanspruchs Ausübung § des Zurückbehaltungsrechts an den Handakten nach § 66 Abs. 2 StBerG: Begriff der Handakte in § 66 Abs. 3 StBerG definiert. Zu beachten ist der „Grundsatz der Konnexität“. Nach wohl h.M. können nur solche Unterlagen zurückbehalten werden, für die gerade eine offene Forderung besteht. Bspw. Unterlagen aus 2011 müssen herausgegeben werden, wenn nur Rechnungen für 2012 offen. und § des Leistungsverweigerungsrechts an den Arbeitsergebnissen (§§ 273, 320 BGB): Grds. hat der Steuerberater mit der Tätigkeit in Vorleistung zu gehen. An den erstellten Arbeitsergebnissen besteht allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Herausgabe muss nur Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen. Bei den Arbeitsergebnissen handelt es sich um die in Ausführung des Auftrages erbrachten Leistungen, sei es in Papierform oder in Form von Datenbeständen. #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 18 Gebührenmanagement Sicherung/Durchsetzung des Gebührenanspruchs Anforderung von Vorschüssen, § 8 StBVV Bei Kenntnis von Insolvenzgefährdung § Besteht die Gefahr der Insolvenzanfechtung nach § 130, 131 InsO und somit der Rückforderung von bereits erhaltenen Honoraren § Möglichkeit: Nutzung von Bargeschäften § 142 InsO – Anfechtbar nur unter den strengen Voraussetzungen des § 133 InsO Abtretung von Gebührenforderungen nur unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StBerG möglich Abtretung von Steuererstattungsansprüchen des Mandanten nur im Einzelfall möglich – Gefahr der Unzulässigkeit bei geschäftsmäßigen Erwerb (§ 46 Abs. 4 AO) Straffes Debitorenmanagement vermeidet Forderungsausfälle #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 19 Gebührenmanagement „Merksätze“ „Das einzige, was wir zu verkaufen haben, ist unsere Zeit“ „Verdient ist das Honorar erst, wenn das Geld auf dem Konto ist“ „Was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen“ #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 20 Gebührenmanagement Hinweis Veranstaltung Mittwoch, 28.09.2016 Gebührenrecht mit ausgewählten Praxisthemen 09.00-12.30 Uhr, Konferenz- und Tagungsraum, StBK Nürnberg #335482– Einführungsveranstaltung Berufseinsteiger - Gebührenmanagement 21 Praxisbewertung/Praxisübertragung Dr. Oliver Bauer, Bayreuth Kanzleiübergabe -praxisorientiert – Steuerberaterkammer Nürnberg 22.07.2016 Parsifalstr. 45, 95445 Bayreuth Tel: 0921/92766 Fax: 0921/ 92788 e-mail: [email protected] www.oliver-bauer.de Copyright 2016 by Dr. Oliver Bauer Unternehmensberatung, Bayreuth 1. Der Weg in die Selbständigkeit 1.1. Neugründung einer Kanzlei • Gesättigte Märkte, harter Verdrängungswettbewerb • Anlaufkosten sollten nicht unterschätzt werden • Umsatzwachstum in den ersten Jahren sollte nicht überschätzt werden. 1.2. Erwerb einer Kanzlei: Risiken und Chancen Risiko: - die Umsatz- und Kostenplanung erweist sich später als unzutreffend - überteuerter Kaufpreis - Fremdkapitallast Chancen: - bessere Planungssicherheit als bei Neugründung - Übernahme einer gefestigten Mandatsstruktur und einer Kanzleiorganisation - Erwerb eines Kanzleiumsatzes, den Sie selbst vielleicht nie erreichen können Fazit: Der größte Teil (ca. 90 %) aller Kanzleiübernahmen entwickeln sich positiv und attraktiv für den Erwerber, so wie es vor der Übernahme geplant war. Allerdings darf weder der zeitliche Einsatz in den ersten 6-9 Monaten noch ein realistischer Mandatsabgang unterschätzt und die eigenen Akquisitionsmöglichkeiten überschätzt werden. 2. Wie finden Sie Ihre Wunschkanzlei ? 2.1. Problematik für Verkäufer und Käufer Grundsätzlich gibt es stets Kanzleien, die einen Käufer suchen. Grundsätzlich gibt es auch immer Käufer für Kanzleien. Aber: Es ist dennoch schwer eine geeignete Kanzlei zu finden. Grund: Durch die Intransparenz des Marktes finden beide Parteien nur schwer zueinander. Möglichkeiten: 1. Anzeigen in den Kammermitteilungen 2. Anzeigen in der NWB 3. Kanzleivermittler In größeren Städten kommen auf eine Kanzlei ca. 8 Interessenten, in kleinen Städten bzw. auf dem Land kommen auf eine Kanzlei ca. 4 Interessenten. 2.2. Wer sind Ihre Mitbewerber auf dem Kanzleimarkt ? Es gibt folgende Erwerbergruppen: Gruppe Merkmale Existenzgründer: - Alter zw. 30 und 35 Jahre - verfügen über keinen nennenswerten Mandantenstamm - Umsatz: max. 400.000 € - Übernahme Ihrer Kanzleiinfrastruktur - ca. 35 % aller Interessenten Etablierte Kollegen: - Kanzlei, die von einem oder mehreren Berufsträgern geführt wird - „persönliche“ Kanzleiführung - verfügen über eine eigene Kanzlei, die mindestens so groß ist wie die zu erwerbende Kanzlei ist - Umsatz: max. 2 Mio. € - ca. 50 % aller Interessenten Größere Gesellschaften: - Gesellschaften, die einen Umsatz von > 2,5 Mio. € an einem oder mehreren Standorten erzielen - ca. 15 % aller Interessenten 3. Bewertung von Steuerberaterkanzleien 3.1. Grundlagen • Die Bewertung von Steuerberaterkanzleien (auch anderer freier Berufe) erfolgt unter Anwendung des Multiplikatorverfahrens. • Der Umsatz wird zur Bewertung mit einem Multiplikator vervielfältigt. Die Bewertung des Substanzwertes erfolgt gesondert. Der Multiplikator ist keine feste statische Größe, sondern schwankt im Zeitablauf (z.B. aufgrund von berufs- und steuerrechtlichen Änderungen und auch aufgrund tiefgreifender Marktveränderungen). • Es gibt nicht einen Multiplikator, sondern eine Spanne, innerhalb der die Höhe des Multiplikators aufgrund der verschiedenen bewertungsrelevanten Merkmale festgelegt wird. Bew ertungsspannen für Kanzleien 1990 1996 1998 2003 2016 Mindestw ert 110 % 100 % 100 % 100 % 105 % Mittelw ert 130 % 116 % 115 % 115 % 115 % Höchstw ert 150 % 125 % 125 % 120 % 130 % 3.2. Welche Faktoren bestimmen den Preis für den Mandantenstamm? • Maßgeblich für die Adjustierung des Multiplikators innerhalb der Spanne ist die Ertragssituation (über- bzw. unterdurchschnittliche Ertragssituation). • Weiterhin ist der Umfang der Rückrechnungsvereinbarung von Bedeutung. Folgende Merkmale wirken sich aus: (exemplarisch) Ertragssituation (von entscheidender Bedeutung) Mandantenstruktur Mitarbeiterstruktur Personalkosten wertverringernd werterhöhend Unterdurchschnittliche Ertragssituation Überdurchschnittliche Ertragssituation - viele Kleinmandate (Anteil 30 %) - Überalterung (Anteil 60 Jahre u. älter > 20 %) - Abhängigkeit von wenigen Mandaten - Mandate weit verstreut - pyramidenförmiger Aufbau - Attraktive Mandate im mittleren Honorarbereich (in Abhängigkeit der Kanzleiumsatzhöhe) - überwiegend neue Arbeitskräfte (weniger als 3 Jahre) - Überalterung der Mitarbeiter - langjährige, versierte Mitarbeiter, Altersbereich von 25-50 Jahren - über dem Umsatzklassendurchschnitt - unter dem Umsatzklassendurchschnitt 3.3. Praktische Bestimmung der Bezugsgrundlage Ziel: Ermittlung des für den Erwerber zukünftig erzielbaren Umsatzes. 3 Stufen: 1. Ermittlung des Umsatzes • Erstellung einer anonymisierten Mandantenliste - enthält die Umsätze aller Mandaten, die – unabhängig von Rechnungsstellung – in einem 12 Monatszeitraum erzielt worden sind (12 x Fibu, 12 x Lohn, 1 JA, 1 Ste, Beratung). (keine temporären Verschiebungen) 2. Umsatzermittlung • Honorare für einmalige Aufträge (Gutachter, Konkursverwalter, Treuhänder) • personenbezogene Aufträge (Lehrtätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeit) • auslaufende oder gekündigte Mandate • Alterskürzungen: 1. Gewerbliche Mandate älter als 60 Jahre und ohne familiären Nachfolger: Einbezug zu 70 % 2. Private Mandate älter als 70 Jahre: Einbezug zu 50 % • Was ist mit Betriebsprüfungen? 3. Bemessung mit Prozentsatz • einheitlicher Satz für Umsatz (pro und contra) Abbildung: Anonymisierte Mandantenliste Mandatsbezogene Daten Umsatzverteilung Lfd. Nr. Alter Branche Rechts form Fibu Steuererklärung JA Beratung Summe 1 38 Maschinenhandel GmbH 1.440 ----- 4.325 ----- 5.765 2 45 Baustoffhandel GmbH ----- ----- 4.108 ----- 4.108 3 45 Baugewerbe GmbH 6.500 ----- 10.750 2.500 19.750 4 56 Einzelhandel EU 4.500 ----- 5.000 ----- 9.500 5 25 Einzelperson ----- ----- 484 ----- ----- 484 6 48 Einzelperson ----- ----- 1.005 ----- ----- 1.005 7 45 Zoohandlung EU ----- 432 1.263 ----- 1.695 8 62 Arzt EU 4.920 ----- 2.820 950 8.690 9 48 Ingenieurbüro EU 4.000 ----- 4.000 1.200 9.200 10 42 Bäckerei EU 4.224 296 2.070 ----- 6.590 25.584 2.717 34.336 4.650 66.787 Summe 3.4. Bestimmung des Gesamtkanzleipreises Gesamtkanzleiwert Goodwill Multiplikatorverfahren Umsatz * Multiplikator Substanz Wiederbeschaffungskosten d. einzelnen VG abzgl. AFA Bewertung des materiellen Vermögens • aufgrund des Betrages im Verhältnis Goodwill von untergeordneter Bedeutung (meist 8% - 10% des Umsatzes) • Wiederbeschaffungswert abzgl. geleisteter AFA ( zur Errechnung Wiederbeschaffungswert: ursprüngliche Anschaffungskosten zzgl. Inflationszuschlag von z.B. 1,5% pro Jahr) > EDV nach 3 Jahren nahezu wertlos 4. Was sind ,,marktübliche Bedingungen“? Es ist nicht der Kaufpreis alleine, sondern das gesamte Konstrukt aus Kaufpreis Überleitende Mitarbeit Rückrechnungs- Zahlungszeitpunkt vereinbarung ist für beide Parteien von Bedeutung !!! 4.1. Dauer und Intensität der überleitenden Mitarbeit Ziel: Durch die aktive Unterstützung des Veräußerers soll der Erwerber in die Mandantensachverhalte eingewiesen werden und so möglichst rasch und umfassend die Beratung der Mandate angehen. • Diese Maßnahme ist für den Mandantenerhalt von größter Bedeutung • Leistung ist im Kaufpreis enthalten • Abhängig von Umsatzgröße: 250.000 €: 3 Monate, 25 Stunden/Woche 500.000 €: 5 Monate, 25 Stunden/Woche •Diese Werte dienen als Richtgrößen; der Zeitrahmen ist objektabhängig festzulegen. 4.2. Vereinbarung einer Rückrechnungsklausel Diese Regelung definiert, ob der Veräußerer an einem Umsatzrückgang innerhalb eines gewissen Zeitraums von z.B. 12 Monaten beteiligt ist. Dies wird in der Regel von Käuferseite gefordert. Wenn Sie sich bereit erklären, an einem möglichen Mandatsverlust zu partizipieren, können Sie hierdurch einen höheren Multiplikator begründen!!! Zu beachten ist, dass nicht ein Mandatsverlust auszugleichen ist, sondern ein Umsatzverlust !! Es sollte nur der Gesamtumsatz zum Übergabestichtag und zum Haftungsstichtag verglichen und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Generell sind verschiedenste Ausgestaltungen denkbar: 1. Ab einem Umsatzrückgang von 5 % (8 %, 10 %) ist der Verkäufer voll oder teilweise (z.B. 50 %) beteiligt. 2. Fairste Regelung: Ein Umsatzverlust wir von Veräußerer und Erwerber je zur Hälfte getragen. Somit haben beide Parteien einen Ansporn alle Mandate zu übertragen 3. Um Streitigkeiten nach diesem festgelegten Zeitraum zu vermeiden, wird zunehmend vereinbart, durch einen gewissen Bewertungsabschlag von 5 bzw. 10 Bewertungspunkten das Risiko eines möglichen Mandatsverlust voll auf den Übernehmer zu überwälzen. 4.3. Kaufpreiszahlung • In einer Summe zur Kanzleiübergabe. • 80 % zur Übergabe, 20 % nach einem Jahr in Gegenrechnung von Mandatsverlusten (mit Bankbürgschaft). • Auf mehrere Jahre (5-10 Jahre) verteilt mit entsprechender Verzinsung (nicht empfehlenswert). Lust auf Selbständigkeit Klaus Kübler, DATEV Karrieren im Steuerberater-Beruf: Lust auf Selbständigkeit Steuerberater-Kammer Nürnberg am 22.07.2016 Klaus Kübler DATEV Kanzleigründungsberatung Kontaktadresse: Kanzleigründer-Hotline: 0800 3283878 E-Mail: [email protected] Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Erfolgsbausteine der DATEV-Kanzleigründungsberatung Die drei Wege der DATEV-StartUp-Förderung Finanzielle Entlastung in der Startphase Förderpakete SoftwareStartpakete ab 30 Euro Vermittlung von Kanzleiführungswissen und Netzwerk-Aufbau Neumitglieder-Club Persönliches Coaching Gründungsberater Klaus Kübler 22.07.2016 Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten
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