Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt §12 (GGVSEB) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 Geltungsbereich: Diese Anforderungen gelten verbindlich für die Akkreditierung von Inspektionsstellen im Sachgebiet „§ 12 GGVSEB“ (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) der DAkkS. Diese Akkreditierung betrifft ausschließlich die im § 12 der GGVSEB aufgeführten Aufgaben. Voraussetzung für diese Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ist die Benennung gemäß der Forderung des § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV). Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: 11.05.2016 In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktionsbezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein. 1 von 9 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck / Geltungsbereich .................................................................................................. 3 2 Begriffe ............................................................................................................................ 3 3 Beschreibung.................................................................................................................... 5 3.1 Einleitung .................................................................................................................................................. 5 3.2 Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der GGVSEB: ............................................ 5 3.3 Anforderungen an das Personal (ergänzend zu Abschnitt 6.1 Personal der DIN EN ISO/IEC 17020) ...... 6 3.4 Anforderungen an Verfahren, Dokumentation sowie Berichte und Bescheinigungen (ergänzend zu Abschnitt 7 der DIN EN ISO/IEC 17020) .................................................................................................... 8 4 Mitgeltende Unterlagen ................................................................................................... 9 Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 2 von 9 1 Zweck / Geltungsbereich Um die im § 12 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, müssen Inspektionsstellen (hier Konformitätsbewertungsstellen/KBS) nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein. Eine der Grundvoraussetzungen für diese Akkreditierung ist die Anerkennung als Benannte Stelle gemäß § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29.11.2011, geändert am 19.12.2012. Diese Benannten Stellen (Inspektionsstellen) sind in Deutschland bereits für Gase und flüssige Stoffe, die der RL 2010/35/EU unterliegen, nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert. Um auch die in § 12 GGVSEB aufgeführten Aufgaben wahrnehmen zu können, muss die bestehende Akkreditierung für diesen Aufgabenbereich erweitert werden. Für diese Akkreditierung für den Sachbereich „§ 12 GGVSEB“ der DAkkS ist die Erfüllung der in dieser Regel festgelegten zusätzlichen Anforderungen zur DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erforderlich. 2 Begriffe Konformitätsbewertung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000) informativ: Gemäß ADR/RID wird als Konformitätsbewertung die Überprüfung eines Produkts nach den Vorschriften der Abschnitte 1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterzulassung, die Überwachung der Herstelllung und die erstmalige Prüfung definiert. Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC 17000) Prüfen Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17000) Bewertung Verifizieren, ob die Auswahl- und Ermittlungstätigkeiten und deren Ergebnisse hinsichtlich der Erfüllung der festgelegten Anforderungen durch den Gegenstand der Konformitätsbewertung geeignet, angemessen und wirksam sind (DIN EN ISO/IEC 17000:2005, 5.1). Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 3 von 9 Inspektion Untersuchung der Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen eines Produktes, eines Produktes selbst, eines Prozesses oder einer Anlage und Ermittlung seiner/ihrer Konformität mit spezifischen Anforderungen oder, auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen (DIN EN ISO/IEC 17000:2005, 4.3). ‚Inspektion‘ umfasst die Schritte ‚Prüfen‘ und ‚Bewerten‘. Im Sinn der Richtlinie 2010/35/EU gelten als Prüfungen: erstmalige Prüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen sowie Baumusterprüfungen, Prüfungen im Rahmen der Überwachung der Herstellung sowie Nachprüfungen des Qualitätssystems des betriebseigenen Prüfdienstes. Als ‚Bewerten‘ gelten alle Schritte, die über die vorgenannten Prüfschritte hinausgehen, das Vier-Augen-Prinzip erfordern und bei denen eine Bescheinigung erstellt wird, wobei Prüfbescheinigungen hiervon ausgenommen sind. Inspektionsstelle Eine KBS, die sich mit Inspektionen gemäß der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 befasst. („Inspektionsstelle“ ist im ADR/RID anders festgelegt.) Informativ: Gemäß ADR/RID eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und Prüfstelle. ADR/RID: zugelassene Prüfstelle nach 1.8.6. Inspektionssystem Regeln, Verfahren und Management für die Durchführung von Inspektionen (DIN EN ISO/IEC 17020:2012, 3.6). Inspektionsprogramm Inspektionssystem, auf welches dieselben festgelegten Anforderungen, spezifischen Regeln und Verfahren angewendet werden (DIN EN ISO/IEC 17020:2012, 3.7). Benannte Stelle Gemäß ODV eine (zugelassene) Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert wurde. Tank Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen oder MEGC. (ADR/RID, 1.2) Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 4 von 9 Saug-Druck-Tank für Abfälle 3 Beschreibung 3.1 Einleitung Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vor-schriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-Tank für Abfälle. Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 12 GGVSEB durch die Benannten Stellen nach § 16 ODV - Inspektion-/Prüftätigkeiten für Tanks für alle Gefahrgutklassen - muss zusätzlich zur Kompetenz durch die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020 für den Sachbereich der Ortsbeweglichen Druckgeräte auch die Kompetenz für die Tanks der UN-Gefahrgutklassen 1 und 3 bis 9 sowie SaugDruck-Tanks für Abfälle nachgewiesen sein. Nachfolgend ist mit „Inspektionsstelle“ die Stelle gemäß § 12 GGVSEB gemeint. 3.2 Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der GGVSEB Die nach § 12 GGVSEB ergänzenden Inspektionen betreffen die Baumusterprüfung gemäß Satz 1 Nummer 1, Erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und Ausrüstungsteile gemäß Satz 1 Nummer 2, Einzelaufgaben gemäß Satz 1 Nummer 3, Prüfung der elektrischen Ausrüstung gemäß Satz 1 Nummer 4, Baumusterprüfung und getrennte Baumusterzulassung von Ventilen u. a. Bedienungsausrüstungen von Tanks gemäß Satz 1 Nummer 5, Prüfung zur Zulassung einer Änderung und deren Zulassung selbst gemäß Satz 1 Nummer 6. Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 5 von 9 3.3 Anforderungen an das Personal (ergänzend zu Abschnitt 6.1 Personal der DIN EN ISO/IEC 17020) Die Inspektionsstelle hat nachzuweisen, dass ihre technische Leitung und die eingebundenen Mitarbeiter zusätzliche Kenntnisse zu den in den Klassen 1 und 3-9 hinsichtlich der Anforderungen der einschlägigen Verordnungen mit ihren Normen und Regelwerken sowie den verwendeten Werkstoffen, Beschichtungen und/oder Werkstoffverbunden, deren Verarbeitung, Prüfung, Berechnung und zu den aus der Beanspruchung möglichen Schädigungsmechanismen sowie deren Vorbeugung besitzen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Bereiche: Werkstoffe, Eigenschaften, Verarbeitung (Herstellungstechnologie), Füge- und Beschichtungstechnik (Schweißen, Wärmebehandlung, Prüfung), Prüfverfahren (zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, Beurteilung der Ergebnisse), Korrosion und Schutzmaßnahmen, Festigkeitsberechnung, ggf. Kenntnisse über die geplante Verwendung, besondere Beanspruchungen aus dem Betrieb des einzelnen Verkehrsträgers (ggf. Kenntnisse zu geforderten experimentellen Nachweisen). Zu den einzelnen Inspektionsaufgaben gemäß §12 der GGVSEB sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Kompetenznachweise für die Eignung des Personals aufgrund von Weiterbildung/Qualifikationen sowie praktische Nachweise mittels Audits (Monitoring) und Aufzeichnungen zu erbringen. Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 6 von 9 Tabelle1: Kompetenznachweise §12 der GGVSEB: Nachzuweisende Kenntnisse (gemäß ADR/RID ): 1 - Baumusterprüfungen gemäß Satz 1 Nummer 1 - Prüfungen von Tanks gemäß 6.7 , 6.8, 6.9 und 6.10 - Unterschiede in den Berechnungsverfahren sind zu berücksichtigen - Schutzauskleidung und die damit verbundenen technischen Grundlagen von der Erzeugung bis zur Beanspruchung und damit verbundenen Schädigungsmöglichkeiten - ggf. zusätzlich Kenntnisse zu brennbaren Flüssigkeiten und zum Ex-Schutz - Kenntnisse zur Berechnung des normierten Risikoniveaus des Tanks nach BAM-Forschungsbericht 203 2 - Erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und Ausrüstungsteile gemäß Satz 1 Nummer 2 - Prüfungen von Tanks gemäß 6.7, 6.8 und 6.9 sowie 6.10 3 - Einzelaufgaben gemäß Satz 1 Nummer 3 - zusätzliche Kenntnisse zu den in den Klassen 1 und 3-9 4 - Prüfung der elektrischen Ausrüstung gemäß Satz 1 Nummer 4 - Allgemeine Anforderungen aus 9.7.8. wie Kenntnisse zu elektronische Ausrüstungsteile/ Zoneneinteilung; Funktionsweise; Bedienungsausrüstung usw. sind erforderlich. 5 - Baumusterprüfung und getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen von Tanks gemäß Satz 1 Nummer 5 - Herstellung und Prüfung von Armaturen 6 - Prüfung zur Zulassung einer Änderung und deren Zulassung selbst gemäß Satz 1 Nummer 6 - keine zusätzlichen Anforderungen - ggf. zusätzlich Kenntnisse zu brennbaren Flüssigkeiten und zum Ex-Schutz - falls in der bisherigen Akkreditierung die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienst (1.8.7.6 ADR) nicht enthalten ist, sind die entsprechenden Kenntnisse/Qualifikationen nachzuweisen Ferner muss das Personal gemäß §12, Satz 1 Nummer 1-4 GGVSEB über Fachkenntnisse zur Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften gemäß Abschn. 1.8.7 ADR/RID sowie der grundlegenden Kenntnis zur Klassen-Einteilung gefährlicher Güter verfügen. Die anwendungsbereiten Kenntnisse der Rechtsvorschriften, der einschlägigen technischen Normen und Regeln bzw. Prüfregeln sind erforderlich. Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 7 von 9 Für die Inspektion von Tanks der Klassen 1 und 3 bis 9 sind grundlegende Kenntnisse über die Kapitel 1.6, 3.2, 4.2 und 6.7, 4.3 und 6.8, sowie 4.4 und 6.9 ADR/RID nachzuweisen. Für die Inspektion von Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind zusätzliche Kenntnisse der Kapitel 4.5 und 6.10 nachzuweisen. Kenntnisse der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) und – sofern einschlägig – über deren Anwendung sind nachzuweisen. Der technische Leiter der Inspektionsstelle, sein Stellvertreter oder von ihm beauftragte Mitarbeiter müssen mit Hilfe dieser technischen Fachkenntnisse in der Lage sein, auf der Grundlage von Prüfergebnissen die Bewertung der Konformität von Tanks hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durchzuführen. Anmerkung: Es muss nicht jede mit der Durchführung von Fachaufgaben beauftragte Person über alle oben aufgeführten Kenntnisse verfügen, sondern die Inspektionsstelle muss über ihr gesamtes Fachpersonal die zu akkreditierenden Bereiche abdecken können. 3.4 Anforderungen an Verfahren, Dokumentation sowie Berichte und Bescheinigungen (ergänzend zu Abschnitt 7 der DIN EN ISO/IEC 17020) Die in § 12 GGVSEB aufgeführten Verfahren (Prüfungen, Aufgaben und Zulassungen) sowie die Anforderungen nach 3.1.1 müssen im QM-System der Inspektionsstelle vollständig und nachvollziehbar, beispielsweise in Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen, beschrieben sein. Aus den Anweisungen muss ersichtlich sein, wie die Verfahren abzuarbeiten sind und wer hierfür verantwortlich ist. Für die Dokumentation sind u.a. aussagekräftige und vollständige Checklisten und Muster-Prüfberichte, Musterbescheinigungen und Muster-Zulassungsbescheinigungen vorzulegen. Prüfberichte, Bescheinigungen und Zulassungsbescheinigungen sind mit dem Hinweis „Stelle gemäß § 12 GGVSEB“ zu kennzeichnen. Weichstempel oder Kennnummer der nach § 16 ODV Benannten Stelle sind nicht zu verwenden. In Verbindung mit der auf der (Prüf-)Bescheinigung zwingend anzugebenden Adresse der juristischen Person der Inspektionsstelle wird die eindeutige Rückverfolgbarkeit gewährleistet*. (* Information BMVBS vom 18.12.2013 (ERFA_oD-2014-04)) Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes des Antragstellers nach ADR/RID 1.8.7.6: Sind im Bereich der Ventile und anderer Bedienungsausrüstungen für die Überwachung der Herstellung und die erstmalige Prüfung betriebseigene Prüfdienste eingesetzt, sind diese gemäß 1.8.7.6 ADR/RID durch die Inspektionsstelle zu überwachen. Die Inspektionsstelle prüft und bewertet, ob das dokumentierte Qualitätssicherungssystem des betriebseigenen Prüfdienstes des Antragsstellers geeignet ist, dass der betriebseigene Prüfdienst die Aufgaben gemäß den Anforderungen erfüllt und erfüllen kann. Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 8 von 9 4 Mitgeltende Unterlagen 71 SD 0 012 Festlegungen für die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bei der Akkreditierung von Inspektionsstellen ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2015); Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (ADR) RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (2015); Reglement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses (RID) GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnengewässern; Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 GGAV Verordnung überAusnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung) letzte Änderung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) ODV Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, letzte Änderung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) BAM_203 Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut; BAM Forschungsbericht 203 / bzw. Anwendung zum Forschungsbericht 203 Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB §12) 71 SD 2 010 | Revision: 1.0 | 25. Juli 2016 9 von 9
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