Aachen, den 28.07.2016 Der Kanzler Fremdfirmenrichtlinie der RWTH Aachen Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von Arbeiten durch Personal von Fremdfirmen im Bereich der RWTH Aachen, insbesondere für - Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden, Errichtung, Änderung und Abbruch von Anlagen und Gebäuden, Begehung von Baustellen, alle vorbereitenden Planungen und Maßnahmen zur Durchführung der Arbeiten sowie der Arbeitsorganisation. Diese Richtlinie ist verbindlicher Bestandteil des jeweiligen Auftragsverhältnisses. Die unternehmerische Verantwortung verbleibt in vollem Umfang bei dem Auftragnehmer. Durch Rücksendung der unterzeichneten Auftragsbestätigung erkennt der Auftragnehmer den Inhalt dieser Richtlinie als verbindlicher Vertragsbestandteil an. Er verpflichtet sich, die Arbeiten erst dann aufzunehmen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und alle formalen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erledigung der beauftragten Arbeiten erfüllt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einem Nachunternehmer den Auftragsinhalt sowie diese Richtlinie einschließlich der Anhänge auszuhändigen und ihn zur Einhaltung aller Regelungen anzuhalten. Ihm obliegt insoweit auch die Überwachungspflicht. Inhaltsverzeichnis 1. Telefonverzeichnis der projektbezogenen Personen (Anlage) ......................... 3 2. Vorbemerkungen ............................................................................................... 3 3. Schlüssel ............................................................................................................ 4 4. Ansprechpartner/Anmeldung ............................................................................ 4 5. Zufahrtsberechtigung ........................................................................................ 5 6. Zugang und Materialtransport ........................................................................... 7 7. Materiallagerung ............................................................................................... 7 8. Baustellensicherung........................................................................................... 7 9. Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen ....................................... 7 10. Gegenseitige Gefährdungsermittlung.............................................................. 8 11. Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen und Anweisungen .............. 8 12. Tätigkeit in „radioaktiven“ Kontrollbereichen................................................ 9 13. Unterweisung des Fremdfirmenpersonals ....................................................... 9 14. Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Bereichen/Kennzeichnung ................... 9 15. Flucht- und Rettungswege............................................................................... 9 16. Verhütung von Fehlalarm................................................................................ 9 17. Verhalten im Brand- , Notfall und bei Unfällen ........................................... 10 18. Verhalten im Schadensfall ............................................................................ 10 19. Baustellenreinigung ....................................................................................... 10 20. Abfallentsorgung ........................................................................................... 10 21. Unterlagen ..................................................................................................... 11 22. Schadenersatzansprüche ................................................................................ 11 Anhang ................................................................................................................ 12 28.07.2016 Seite 2 von 15 1. Telefonverzeichnis der projektbezogenen Personen (Anlage) Eine Telefonliste mit entsprechenden Kontaktadressen und den Rufnummern der am Projekt Beteiligten, der vom Bau Betroffenen, sowie den Notrufnummern ist nach Beauftragung und rechtzeitig vor Beginn der vertragsgemäßen Arbeiten in Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers zu erstellen. 2. Vorbemerkungen Allgemeines Diese Richtlinie regelt die Organisation und Durchführung des Einsatzes von Fremdfirmen und sonstigen Beauftragten (nachfolgend nur Fremdfirmen genannt) bei Tätigkeiten innerhalb der RWTH auf der Grundlage eines zwischen der RWTH und der Fremdfirma geschlossenen Vertrages. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), Niederlassung Aachen und der RWTH Aachen gilt sie auch in vollem Umfang für Leistungen, die der BLB beauftragt, soweit diese Leistungen in der RWTH ausgeführt werden. Sie dient zur Koordination der Anforderungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Einsatz von Fremdfirmen im Zuständigkeitsbereich der RWTH. Diese Richtlinie entbindet die Fremdfirmen nicht von der Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Regelung von Sachverhalten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Die Fremdfirma hat die RWTH bzw. den BLB auf weitere regelungsbedürftige Sachverhalte vor Beginn und während der Ausführung der Arbeiten hinzuweisen und entsprechende Maßnahmen mit der RWTH bzw. dem BLB zu vereinbaren. Die Fremdfirmenrichtlinie ist in diesen Fällen zu ergänzen. Ungeachtet dieser Richtlinie sind von allen tätig werdenden Fremdfirmen die geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, das zugehörige Technische Regelwerk sowie die aktuellen Vorschriften der Berufsgenossenschaften bei ihren Tätigkeiten an der RWTH Aachen einzuhalten. Als Beispiel sind hier das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführenden Tätigkeiten, die Erstellung von Betriebsabweisungen, das Tragen notwendiger persönlicher Schutzausrüstung, die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter seitens der Fremdfirma und, falls gemäß Baustellenverordnung erforderlich, die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators genannt. Ebenso darf die Fremdfirma entsprechend den beauftragten Leistungen für deren Durchführung nur geeignetes Personal (Ausbildung, Kenntnisse, Gesundheitszustand, etc.) bereitstellen. Setzen Tätigkeiten der Fremdfirmen spezielle Qualifikationen oder Berechtigungen der Mitarbeiter voraus (z.B. Schweißerschein, Sachkundenachweis, usw.) so sind diese vom Personal der Fremdfirma zu erbringen. Inhalt dieser Richtlinie ist nicht die Darlegung der allgemein durch jeden Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, da diese obligatorisch gültig sind. Diese Richtlinie legt vielmehr die durch die speziellen Gegebenheiten der RWTH Aachen zusätzlich einzuhaltenden Bestimmungen und Vorgaben fest und dient in erster Linie der Vermeidung von Unfällen und Gefährdungen. Grundsätzliche Regeln Die RWTH Aachen ist eine Technische Universität mit Schwerpunkt auf Forschung in technischen Bereichen. Speziell in der Zusammenarbeit mit großen Firmen ist eine Geheimhaltung 28.07.2016 Seite 3 von 15 der Forschungsergebnisse ein wichtiger Bestandteil. Aus diesen Gründen dürfen in den Gebäuden der RWTH Aachen keine Fotos gemacht werden. Geräte, Apparaturen (z.B. Diensttelefone, Kopierer usw.) und sonstiges Eigentum der RWTH dürfen nicht außer Haus gebracht werden. Die Nutzung ist nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich von einem autorisierten Mitarbeiter (Ansprechpartner vor Ort) im Zusammenhang mit der Arbeit gestattet wird. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass sie den laufenden Betrieb so wenig wie möglich stören, eine Gefährdung von Personen vermeiden sowie Beschädigungen an den Einrichtungen ausschließen. Die Mitarbeiter (innen) der Fremdfirmen müssen sich vor Aufnahme der Arbeit über die im Haus vorhandenen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Druckknopfmelder, Gas-Notschalter, Notschalter, Absperreinrichtungen und Telefone informieren. Vor erster Arbeitsaufnahme hat sich der Firmenverantwortliche bei der zuständigen Projektleitung der RWTH und beim Ansprechpartner vor Ort unter Angabe der Tätigkeit, des Arbeitsbereiches, der Zeitdauer sowie eventueller besonderer Bedingungen für die Arbeitsausführung anzumelden. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken bei der Arbeit ist verboten und zieht den sofortigen Verweis von der Arbeitsstelle bei der RWTH nach sich. Es besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in der RWTH. Die nachstehenden Ausführungen dienen der Arbeitssicherheit sowie der Sicherstellung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und sind deshalb verbindlich für jede(n) Mitarbeiter(in) der beauftragten Firmen und Bestandteil der Beauftragung, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Auftrag geregelt sein sollte. 3. Schlüssel Die Ausgabe von Schlüsseln erfolgt durch der Verantwortlichen des Hochschulbereiches (Nachweis durch Übergabeschein mit Unterschrift). Der Auftragnehmer haftet für alle an ihn ausgegebenen Schlüssel. Der Verlust ist dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches sofort mitzuteilen. Die daraus entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt. 4. Ansprechpartner/Anmeldung Hauptansprechpartner der Fremdfirma ist der Auftraggeber/Projektleiter der RWTH bzw. des BLB. Der (die) Projektleiter(in) ist in dem erteilten Auftrag namentlich benannt. Die Kontaktdaten sind Bestandteil der Telefonliste. Zusätzlich ist ein Ansprechpartner vor Ort benannt. Die Fremdfirmen haben sich bei der ausschreibenden Stelle nach diesen Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen zu erkundigen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Die Fremdfirma darf die Arbeiten erst aufnehmen, nachdem sie über die örtlichen Besonderheiten sowie mögliche Gefährdungen von dem Auftraggeber/Projektleiter oder dessen Beauftragten eingewiesen worden ist. 28.07.2016 Seite 4 von 15 Der Auftragnehmer hat mit der Erklärung über die Annahme des Auftrags eine(n) Verantwortliche(n) zu benennen, der (die) die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt und die notwendigen Handlungsvollmachten besitzt. Täglich vor Arbeitsbeginn hat sich der Verantwortliche der Fremdfirma beim Ansprechpartner vor Ort zu melden und ihn über die durchzuführenden Tätigkeiten zu informieren. Dies kann auch nach Absprache bei den Institutsleitern oder Hausmeistern geschehen. 5. Zufahrtsberechtigung Auf dem Gelände der RWTH Aachen gilt die Straßenverkehrsordnung sowie die Parkplatzrahmenordnung der RWTH Aachen in der jeweils aktuellen Fassung. An der RWTH gilt zudem eine Parkraumbewirtschaftung. Wenn Sie auf Parkflächen der Hochschule parken möchten, ist ein Firmenparkausweis zu erwerben und im Fahrzeug sichtbar auszulegen. Bitte entnehmen Sie die Preise der Preistabelle auf der Homepage www.rwthaachen.de/jobticket unter dem FAQ Punkt Parken – „Wo parken externe Firmenfahrzeuge?“ Der Betrag ist bei Abholung des Ausweises in bar zu entrichten. § 1 – Berechtigte (1) Berechtigt zum Erwerb eines Parkausweises zu den Bedingungen dieser AGB sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Arbeiten im Bereich der RWTH Aachen durchführen. (2) Die Einstufung nach Absatz 1 erfolgt durch die Abteilung 10.5 der Hochschulverwaltung nach vorheriger Prüfung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Einstufung. (3) Der Besitz einer Parkberechtigung löst keinen Rechtsanspruch auf einen freien Stellplatz aus. Die Regelungen der Parkplatzrahmenordnung (abrufbar über den Internetauftritt www.rwth-aachen.de/jobticket der RWTH Aachen) sind zu beachten. § 2 – Beantragung (1) Der Ausweis ist über ein Formular zu beantragen, das von der Abteilung 10.5 der Hochschulverwaltung bereitgestellt wird. Die darin geforderten Angaben, insbesondere zu Art und Weise der Tätigkeit, sind zwingend erforderlich. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich auf www.rwth-aachen.de/jobticket. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Abt. 10.5 (Tel.-Nr.0241 80 90900 von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von Montag, Mittwoch und Freitag von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr). (2) Die Parkausweise sind nicht fahrzeug- und kennzeichengebunden. § 3 – Geltungsdauer (1) Der Parkausweis wird für mindestens einen Tag, höchstens aber 24 Monate ausgestellt. (2) Die Gültigkeit eines Parkausweises erlischt 1. 2. 3. 4. mit Beendigung der Arbeiten, durch Ablauf der Geltungsdauer, bei missbräuchlicher Verwendung des Parkausweises, insbesondere bei Weitergabe an Dritte, bei missbräuchlicher Nutzung der Parkplätze. (3) Die Antragstellerin / der Antragsteller verpflichtet sich, die Beendigung der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert der Abteilung 10.5 anzuzeigen. 28.07.2016 Seite 5 von 15 § 4 – Kosten, Zahlungsweise und Verlust (1) Bitte entnehmen Sie die Preise der Preistabelle auf unserer Homepage www.rwthaachen.de/jobticket unter dem FAQ Punkt Parken – „Wo parken externe Firmenfahrzeuge?“ (2) Die Gesamtkosten für den Parkausweis werden im Voraus bar bezahlt. (3) Sollten Sie den Parkausweis verlieren, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro in bar fällig. Sie erhalten eine Ersatzausfertigung. § 5 – Ausschluss der Kündigung (1) Die ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags ist ausgeschlossen. (2) Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 6 – Aushändigung (1) Der Parkausweis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zu den oben genannten Sprechzeiten bei der Abteilung 10.5 – Süsterfeldstraße 65 – 52072 Aachen ausgegeben. (2) Nach Erlöschen der Gültigkeit ist der Parkausweis ungültig und muss nicht an die Abteilung 10.5 zurückgegeben werden § 7 - Vorlage der Quittung Die RWTH Aachen behält sich vor, sich die Quittung über den Erwerb eines Firmenparkausweises vor Zahlbarmachung der Schlussrechnung/ Rechnung vorlegen zu lassen. § 8 – Parken zum Be- und Entladen Das Be- und Entladen ist nur für die unbedingt notwendige Zeit erlaubt; sofern die Ladetätigkeit erkennbar ist, ist der Erwerb eines Firmenparkausweies obsolet. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege dürfen nicht beeinträchtigt werden. § 9 – Parken innerhalb der Baustelleneinrichtung Sofern durch Auftraggeber/Projektleiter der RWTH eine Baustelleneinrichtung (vgl. Punkt 8 Baustellensicherung) ordnungsgemäß eingerichtet wurde, wird für das Parkieren innerhalb dieser Einrichtung kein Firmenparkausweis benötigt. § 10 – Verfahren bei Absperrung von Parkplätzen Sofern Parkplätze zu Zwecken von Baumaßnahmen abgesperrt werden müssen – ohne, dass eine Baustelleneinrichtung vorhanden ist - sind grundsätzlich die Personalräte sowie die Vertretung der Menschen mit schwerer Behinderung zu beteiligen. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an den Auftraggeber/Projektleiter der RWTH Aachen, damit dieser ein entsprechendes Verfahren einleitet. Ein solches Verfahren beansprucht ca. 4 Wochen Vorlaufzeit. § 11 – Verfahren bei Fehlen einer Parkberechtigung Fahrzeuge ohne gültigen Parkausweis werden kostenpflichtig abgeschleppt (vgl. § 5 der Parkplatzrahmenordnung). 28.07.2016 Seite 6 von 15 6. Zugang und Materialtransport Da in den Gebäuden der RWTH nicht alle Aufzüge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist eine Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches (Ansprechpartner vor Ort, Fachabteilung der RWTH) erforderlich. Der Transport großer und schwerer Lasten, sowie der Einsatz von Kränen/Flurförderzeugen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches erfolgen, da sowohl die Tragfähigkeit der Böden als auch die Größe und Traglast der Aufzüge in allen Gebäuden der RWTH unterschiedlich sind. Kranarbeiten sind grundsätzlich mindestens 3 Arbeitstage vorher mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches abzustimmen. 7. Materiallagerung Materiallager müssen so angelegt werden, dass der Betriebsablauf, Transport, Verkehr und die Rettungswege nicht beeinträchtigt werden und keine Gefahrenquellen geschaffen werden. Das Lagern von Chemikalien und brennbaren Flüssigkeiten ist in den Gebäuden sowie auf dem Gelände der RWTH grundsätzlich verboten. Sondergenehmigungen sind nur in Absprache mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie mit der Abteilung 10.6 Arbeitssicherheit und Umweltschutz möglich. Holzpaletten, Verpackungsmaterial und ähnliches sind täglich aus den Gebäuden und vom Gelände zu entfernen. (Ausnahme: eingerichtete Baustellen). Die Zwischenlagerung von nicht brennbarem Material oder Behältern ist nur auf, durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches, zugewiesenen Flächen erlaubt. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, die für den täglichen Arbeitsablauf benötigt werden, dürfen nur unter ständiger Aufsicht eines Firmenverantwortlichen für die Dauer der Arbeitsausführung abgestellt werden. 8. Baustellensicherung Die Gebäude und das Gelände der RWTH sind zum Teil öffentlich zugänglich. Alle Baustellenbereiche sind deshalb während des gesamten Zeitraumes zu sichern und nach Vorgabe der RWTH zu kennzeichnen. Die nachstehenden Vorgaben sind unbedingt einzuhalten: - - Material, Behälter oder Geräte dürfen nicht in den Laufwegen abgestellt werden. Loses Verlegen von Kabeln, insbesondere in Rettungswegen ist verboten. Das Verlegen von Kabeln in Brandschutztürbereichen im Öffnungsbereich des Türblatts ist strengstens verboten. Die ordnungsgemäße Funktion der Brandschutztüren darf keinesfalls behindert werden. Baustellenbereiche müssen abgeschottet sein und sind unbedingt verschlossen zu halten. 9. Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen Arbeiten an technischen Anlagen, für die eine Abschaltung erforderlich ist, sind mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie der Abteilung 10.4 Elektro- und Übertragungstechnik, Sachgebiet Gefahrenmeldesysteme genehmigen zu lassen. (Erlaubnisschein notwendig) Arbeiten in den Installationsschächten sind grundsätzlich rechtzeitig zu beantragen und durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches zu genehmigen. 28.07.2016 Seite 7 von 15 Feuergefährliche Arbeiten sind mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn bei der Abt. 10.6 Sicherheitswesen (Brandschutzbeauftragter) anzumelden. („Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“ erforderlich, z.B. Schweißerlaubnisschein) Bei Arbeiten in Bereichen, in denen eine Löschanlage ausgelöst werden kann, sind diese mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie der Abteilung 10.4, SG Gefahrenmeldesysteme genehmigen zu lassen. (Erlaubnisschein notwendig). Das Betreten elektrischer Betriebsräume ist nur in Begleitung autorisierter Mitarbeiter der RWTH gestattet. Das Arbeiten an, in oder in der Nähe von elektrischen Anlagen der RWTH Aachen ist nur nach vorheriger Einweisung durch autorisierte Mitarbeiter der Abt. 10.4 gestattet. Notwendiges Öffnen elektronisch überwachter Türen oder Bereiche (alarmgesichert) ist durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches der Hochschulwache mitzuteilen. Absperreinrichtungen aller Medien, wie Schieber oder Ähnliches dürfen nur mit Zustimmung des Verantwortlichen des Hochschulbereiches betätigt werden. Arbeiten an Gas- oder Wasserleitungen sind grundsätzlich nur durch autorisiertes Fachpersonal (Zulassung der Stadtwerke Aachen) erlaubt. Grundsätzlich ist die Information und Zustimmung des Verantwortlichen des Hochschulbereiches erforderlich. Betreten und Arbeiten in LAN-Räumen und an Telefonverteilern ist nur nach Absprache mit dem Rechen- und Kommunikationszentrum gestattet. 10. Gegenseitige Gefährdungsermittlung Wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mehrerer Fremdfirmen in einem Arbeitsbereich tätig werden, sind alle Fremdfirmen verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Es muss in Zusammenarbeit zwischen dem Verantwortlichen der Fremdfirmen sowie dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches Gefahrenanalysen erstellt werden. Insbesondere Informationen über Gefährdungen bei Ausführung der Arbeiten, Gefährdungen, die durch Arbeitsbereiche entstehen, verwendete Arbeitsstoffe sowie Gefährdungen der Umwelt müssen abgestimmt werden. (Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls über den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator). 11. Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen und Anweisungen Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter(innen) durch eigene Fachvorgesetzte unterwiesen und beaufsichtigt werden. Hierzu gehören u. a.: - Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften des Arbeits-, Brand, Gesundheit- und Umweltschutzes. - Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch einen Betriebsarzt. - Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzkleidung, Schutzhelm, etc.) ist vorgeschrieben sowie die Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen in besonders gekennzeichneten Bereichen der RWTH erforderlich. Für die Ausrüstung der Mitarbeiter(innen) ist der Auftragnehmer verantwortlich. Bei Arbeiten, die eine Staubauslösung verursachen (Schleif- Fräs- Bohrarbeiten etc.) sind unter Umständen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, da bei Gebäuden, die vor 1995 28.07.2016 Seite 8 von 15 errichtet wurden, die Verwendung von asbesthaltigen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann. 12. Tätigkeit in „radioaktiven“ Kontrollbereichen Soll eine Fremdfirma in einem Kontrollbereich tätig werden müssen, in dem mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sind die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und die dort geltenden Auflagen der zuständigen Behörden unbedingt einzuhalten. Damit die RWTH dies gewährleisten kann, ist vor der Arbeitsaufnahme im Kontrollbereich eine Erlaubnis einzuholen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Sachgebiet 10.63 Umwelt und Strahlenschutz und die für den Bereich bestellten Strahlenschutzbeauftragten. Eine Erlaubnis kann ggf. mit umzusetzenden Strahlenschutzmaßnahmen versehen werden. Deshalb wird eine frühzeitige Abstimmung empfohlen. 13. Unterweisung des Fremdfirmenpersonals Der Verantwortliche der Fremdfirma ist für die Sicherheitsunterweisung seines Personals sowie des Personals von Nachunternehmern verantwortlich. Hierbei sollte er neben den allgemeinen Punkten besonders die in der Gefährdungsermittlung aufgeführten Punkte, örtliche Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen und Hygienepläne berücksichtigen. Diese Unterweisung muss von jedem Mitglied des Personals durch Unterschrift bestätigt werden. Nachunternehmer unterliegen in gleicher Form wie die auftragnehmende Fremdfirma den Bestimmungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie dieser Richtlinie. 14. Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Bereichen/Kennzeichnung Arbeiten in Laboren, Versuchsräumen, Lagerstätten usw. mit gesundheitsgefährlichen Stoffen dürfen nur nach Genehmigung und unter Aufsicht des Verantwortlichen des Hochschulbereiches und des Ansprechpartners vor Ort durchgeführt werden. Alle Hinweis- und Warnschilder an der RWTH sind zu beachten. Hinweisschilder bei Abschaltungen, Kennzeichnung von Gefahrenbereichen usw. werden nach vorheriger Verständigung der Betroffenen durch die Fremdfirma angebracht. Das Kennzeichnen und Absperren der Baustelle obliegt der Fremdfirma. 15. Flucht- und Rettungswege Die Mitarbeiter der beauftragten Firma sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Etage, Flur und Raum) sowie über Fluchtwege (Treppenhäuser, Notausgänge) zu informieren. Flucht und Rettungswege dürfen unter keinen Umständen versperrt oder eingeengt werden. - Flure gelten als Flucht- und Rettungswege. - Im Brandfall automatisch schließende Feuerschutztüren und Aufzugsräume sind stets freizuhalten und dürfen nicht festgestellt werden. (siehe Anlage: Brandschutzordnung der RWTH) 16. Verhütung von Fehlalarm Vor jeder Arbeitsausführung ist vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer zu prüfen, ob durch die Arbeiten ein Brandmelder oder eine Gaswarnanlage ausgelöst werden kann. 28.07.2016 Seite 9 von 15 Brandmelder bzw. Brandmeldeschleifen dürfen nur durch die Abt. 10.4, SG Gefahrenmeldesysteme unter Herbeiführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten abgeschaltet und wieder aufgeschaltet werden. Die Sicherungsmaßnahmen werden durch den Brandschutzbeauftragten (bzw. „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“) vorgegeben. Zur Durchführung von Schweiß- und Lötarbeiten sind mindestens 2 Mitarbeiter erforderlich. Einige Beispiele, bei denen es zur Auslösung von Fehlalarmen kommen kann: - Rauchentwicklung durch Schweiß- oder Lötarbeiten. - Staubentwicklung durch Säge- oder Abbrucharbeiten. - Lösemitteldämpfe durch Anstrich- oder Klebearbeiten. - Gasentwicklung beim Umgang mit Gasflaschen. - Wasserdampfentwicklung durch Arbeiten an Heißwasserleitungen. 17. Verhalten im Brand- , Notfall und bei Unfällen Grundsätzlich gilt das „Merkblatt zur Schadensverhütung des VdS“. Soweit möglich sind unter Beachtung der eigenen Sicherheit Erste-Hilfe-Leistungen und Löschversuche zu unternehmen. (Brandschutzordnung bzw. Notfallplan im Anhang). Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter(innen) muss der Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer über eine ausreichende Anzahl Ersthelfer verfügen. 18. Verhalten im Schadensfall Im Stör-/Schadensfall ist die Gefahrenstelle unverzüglich von der Fremdfirma zu sichern (z.B. Abschalten, Freischalten, Verkehrssicherung usw.) und zu kennzeichnen. Zur Abwendung von Personenschäden kann von den Regeln dieser Fremdfirmenrichtlinie abgewichen werden. Der Verantwortliche des Hochschulbereiches ist umgehend zu informieren. Umweltschäden, wie auslaufendes Öl oder Chemikalien, Gasaustritt: Information an die Hochschulwache, den Verantwortlichen des Hochschulbereiches und ggf. die Feuerwehr Schäden an technischen Einrichtungen oder Bauschäden: Information an den Verantwortlichen des Hochschulbereiches bzw. die Hochschulwache 19. Baustellenreinigung Auf Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz ist während der Arbeit und bei Arbeitsende aus Gründen der Sicherheit zu achten. 20. Abfallentsorgung Die bei den Arbeiten anfallenden Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung müssen regel-mäßig und sachgerecht in Eigenverantwortung durch den Auftragnehmer entsorgt werden. Die Abfallcontainer an den Instituten oder Einrichtungen der RWTH stehen hierfür nicht zur Verfügung. Inwieweit der Recyclinghof des Service Center Abfallwirtschaft der RWTH (SCA) genutzt werden kann, ist im Einzelfall frühzeitig mit der Betriebsleitung des SCA abzuklären. Die Bodeneinläufe in den Gebäuden, auf den Dächern oder im Freien dürfen nicht zur Entsorgung von Chemikalien und Farbresten (usw.) benutzt werden. 28.07.2016 Seite 10 von 15 21. Unterlagen Auf Verlangen sind dem Auftraggeber oder dessen Beauftragtem Einsicht in Nachweise, den Arbeits-, Brand-, Umwelt, und Gesundheitsschutz betreffend, zu gewähren. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsdatenblätter verwendeter Gefahrstoffe, Baumaterialien, Befähigungsnachweise einzelner Mitarbeiter, Entsorgungsnachweise, Unterweisungsbelege, Prüf-nachweise benutzter Geräte sowie Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. 22. Schadenersatzansprüche Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorgaben können zu Schadenersatzansprüchen der RWTH, des BLB oder Dritter, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss von weiteren Auftragsvergaben führen. Die Folgekosten eines Brandes oder Fehlalarms (Feuerwehreinsatz) trägt der Verursacher. 28.07.2016 Seite 11 von 15 Anhang 28.07.2016 Seite 12 von 15 Abt.: 10.6 Arbeitssicherheit und Umweltschutz Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trennschleifarbeiten 1 Verantwortliche Firma / Abteilung 2 Arbeitsort/-stelle 3 Arbeitsauftrag (z.B. Konsole anschweißen) 4 Art der Arbeit 5 Sicherheitsvorkehrung vor Beginn der Arbeiten Schweißen Trennschleifen Auftauen Schneiden Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im Umkreis von .......... m und – soweit erforderlich – auch in angrenzenden Räumen Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holzwände und – Fußböden, Kunststoffteile usw. Abdichten der Öffnung, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen Bereitstellen einer Brandwache mit gefüllten Wassereimern, besser noch Feuerlöschern, oder mit angeschlossenem Wasserschlauch Tag der Ausführung von 6 Brandwache Löten bis während der Arbeit Name: nach Beendigung der Arbeit Name: Dauer: Std. Standort des nächsten Brandmelders: 7 Alarmierung Standort des nächsten Telefons: Feuerwehr Ruf-Nr.: 0112 / Hochschulwache 113 Feuerlöscher mit Schweißschh/10.61/7.11/12/hell 8 Löschgeräte, -mittel gefüllte Wassereimer angeschlossener Wasserschlauch Wasser CO2 Pulver Die ausgefüllten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (VBG 1 §§ 43, 44 sowie VBG 15), ggf. die Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten. 9 Erlaubnis Datum 28.07.2016 Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Abt.: 10.6 Unterschrift des Ausführenden Seite 13 von 15 Absender Institut, Lehrstuhl, Dezernat/Abteilung, Firma Eingang und Bearbeitung 10.44 Eingang 10.44 erledigt am Bearbeiter/-in zurück zu 10.44 Dezernat Facility Management Abt. 10.4 TGM Elektrotechnik Sie haben Fragen oder Wünsche zu diesem Vorgang? Kein Problem, rufen Sie an oder schreiben sie: Dipl.-Ing. Jürgen Hornberger (0241) 80 –94400 oder 0151 14042421 [email protected] SG 10.44 Brandmeldeanlagen per Fax: (0241) 80 - 92550 Abschaltung hiermit bitten wir, wegen ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ die Meldeeinrichtungen der vorhandenen Brandmeldeanlage abzuschalten. Gebäude:_____________________________________________ _____________________ Institut/Lehrstuhl:____________________________________________________________ Bitte geben Sie den Raum oder Bereich an, der abgeschaltet werden soll Räume:____________________________________________________________________ Für den Zeitraum von – Datum _________________ Uhrzeit ______________ bis – Datum __________________ Uhrzeit _______________ Der Ansprechpartner/-in ist (Name und Telefonnummer) Ich möchte telefonisch informiert werden, dass die Abschaltung durchgeführt wurde (bitte ankreuzen wenn gewünscht) Hinweis: Die organisationsrechtliche Endverantwortung für Brandvermeidung, Branderkennung und Brandmeldung im abgeschalteten Bereich der Brandmeldeanlage obliegt während des o.a. Zeitraumes beim Anforderer. Entsprechende Maßnahmen und Regelungen sind zu treffen. Aachen, den ___________________ _________________________________ Unterschrift des/der Leiter/-in der Hochschuleinrichtung oder des/der Bauleiter/-in 28.07.2016 Seite 14 von 15 Für Rückfragen zu den einzelnen Punkten stehen Ihnen hier aufgeführte Ansprechpartner zur Verfügung: Dez. 10.0 Geschäftszimmer Frau Dauven, Tel: 0241 / 8094241 Abt. 10.1 Geschäftszimmer Frau Junghans, Tel: 0241 / 8090521 Abt. 10.2 Geschäftszimmer Frau Beckers, Tel: 0241 / 94270 Abt. 10.3 / Abt.10.4 Geschäftszimmer Frau Lerschen, Tel: 0241 / 8094242 Abt. 10.6 Geschäftszimmer Frau Jussen / Frau Benezeder, Tel: 0241 / 8098225 28.07.2016 Seite 15 von 15
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