150512_Fremdfirmenrichtlinien RWTH Aachen

Aachen, den 28.07.2016
Der Kanzler
Fremdfirmenrichtlinie der RWTH Aachen
Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von Arbeiten durch Personal von Fremdfirmen im
Bereich der RWTH Aachen, insbesondere für
-
Wartung und Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden,
Errichtung, Änderung und Abbruch von Anlagen und Gebäuden,
Begehung von Baustellen,
alle vorbereitenden Planungen und Maßnahmen zur Durchführung der
Arbeiten sowie der Arbeitsorganisation.
Diese Richtlinie ist verbindlicher Bestandteil des jeweiligen Auftragsverhältnisses.
Die unternehmerische Verantwortung verbleibt in vollem Umfang bei dem Auftragnehmer.
Durch Rücksendung der unterzeichneten Auftragsbestätigung erkennt der Auftragnehmer den
Inhalt dieser Richtlinie als verbindlicher Vertragsbestandteil an. Er verpflichtet sich, die Arbeiten erst dann aufzunehmen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und alle formalen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erledigung der beauftragten Arbeiten erfüllt
sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einem Nachunternehmer den Auftragsinhalt sowie
diese Richtlinie einschließlich der Anhänge auszuhändigen und ihn zur Einhaltung aller Regelungen anzuhalten. Ihm obliegt insoweit auch die Überwachungspflicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Telefonverzeichnis der projektbezogenen Personen (Anlage) ......................... 3
2. Vorbemerkungen ............................................................................................... 3
3. Schlüssel ............................................................................................................ 4
4. Ansprechpartner/Anmeldung ............................................................................ 4
5. Zufahrtsberechtigung ........................................................................................ 5
6. Zugang und Materialtransport ........................................................................... 7
7. Materiallagerung ............................................................................................... 7
8. Baustellensicherung........................................................................................... 7
9. Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen ....................................... 7
10. Gegenseitige Gefährdungsermittlung.............................................................. 8
11. Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen und Anweisungen .............. 8
12. Tätigkeit in „radioaktiven“ Kontrollbereichen................................................ 9
13. Unterweisung des Fremdfirmenpersonals ....................................................... 9
14. Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Bereichen/Kennzeichnung ................... 9
15. Flucht- und Rettungswege............................................................................... 9
16. Verhütung von Fehlalarm................................................................................ 9
17. Verhalten im Brand- , Notfall und bei Unfällen ........................................... 10
18. Verhalten im Schadensfall ............................................................................ 10
19. Baustellenreinigung ....................................................................................... 10
20. Abfallentsorgung ........................................................................................... 10
21. Unterlagen ..................................................................................................... 11
22. Schadenersatzansprüche ................................................................................ 11
Anhang ................................................................................................................ 12
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1. Telefonverzeichnis der projektbezogenen Personen (Anlage)
Eine Telefonliste mit entsprechenden Kontaktadressen und den Rufnummern der am Projekt
Beteiligten, der vom Bau Betroffenen, sowie den Notrufnummern ist nach Beauftragung und
rechtzeitig vor Beginn der vertragsgemäßen Arbeiten in Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Auftraggebers zu erstellen.
2. Vorbemerkungen
Allgemeines
Diese Richtlinie regelt die Organisation und Durchführung des Einsatzes von Fremdfirmen
und sonstigen Beauftragten (nachfolgend nur Fremdfirmen genannt) bei Tätigkeiten innerhalb
der RWTH auf der Grundlage eines zwischen der RWTH und der Fremdfirma geschlossenen
Vertrages. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
(BLB), Niederlassung Aachen und der RWTH Aachen gilt sie auch in vollem Umfang für
Leistungen, die der BLB beauftragt, soweit diese Leistungen in der RWTH ausgeführt werden. Sie dient zur Koordination der Anforderungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Einsatz von Fremdfirmen im Zuständigkeitsbereich der RWTH. Diese
Richtlinie entbindet die Fremdfirmen nicht von der Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen
Regelung von Sachverhalten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Die
Fremdfirma hat die RWTH bzw. den BLB auf weitere regelungsbedürftige Sachverhalte vor
Beginn und während der Ausführung der Arbeiten hinzuweisen und entsprechende Maßnahmen mit der RWTH bzw. dem BLB zu vereinbaren. Die Fremdfirmenrichtlinie ist in diesen Fällen zu ergänzen.
Ungeachtet dieser Richtlinie sind von allen tätig werdenden Fremdfirmen die geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, das
zugehörige Technische Regelwerk sowie die aktuellen Vorschriften der Berufsgenossenschaften bei ihren Tätigkeiten an der RWTH Aachen einzuhalten.
Als Beispiel sind hier das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführenden
Tätigkeiten, die Erstellung von Betriebsabweisungen, das Tragen notwendiger persönlicher
Schutzausrüstung, die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter seitens der Fremdfirma und,
falls gemäß Baustellenverordnung erforderlich, die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators genannt.
Ebenso darf die Fremdfirma entsprechend den beauftragten Leistungen für deren Durchführung nur geeignetes Personal (Ausbildung, Kenntnisse, Gesundheitszustand, etc.) bereitstellen. Setzen Tätigkeiten der Fremdfirmen spezielle Qualifikationen oder Berechtigungen der
Mitarbeiter voraus (z.B. Schweißerschein, Sachkundenachweis, usw.) so sind diese vom Personal der Fremdfirma zu erbringen.
Inhalt dieser Richtlinie ist nicht die Darlegung der allgemein durch jeden Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften des Arbeits-, Brand-,
Umwelt- und Gesundheitsschutzes, da diese obligatorisch gültig sind. Diese Richtlinie legt
vielmehr die durch die speziellen Gegebenheiten der RWTH Aachen zusätzlich einzuhaltenden Bestimmungen und Vorgaben fest und dient in erster Linie der Vermeidung von Unfällen
und Gefährdungen.
Grundsätzliche Regeln
Die RWTH Aachen ist eine Technische Universität mit Schwerpunkt auf Forschung in technischen Bereichen. Speziell in der Zusammenarbeit mit großen Firmen ist eine Geheimhaltung
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der Forschungsergebnisse ein wichtiger Bestandteil. Aus diesen Gründen dürfen in den Gebäuden der RWTH Aachen keine Fotos gemacht werden.
Geräte, Apparaturen (z.B. Diensttelefone, Kopierer usw.) und sonstiges Eigentum der RWTH
dürfen nicht außer Haus gebracht werden. Die Nutzung ist nur dann möglich, wenn diese ausdrücklich von einem autorisierten Mitarbeiter (Ansprechpartner vor Ort) im Zusammenhang
mit der Arbeit gestattet wird.
Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass sie den laufenden Betrieb so wenig wie möglich stören, eine Gefährdung von Personen vermeiden sowie Beschädigungen an den Einrichtungen
ausschließen.
Die Mitarbeiter (innen) der Fremdfirmen müssen sich vor Aufnahme der Arbeit über die im
Haus vorhandenen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Druckknopfmelder, Gas-Notschalter, Notschalter, Absperreinrichtungen und Telefone informieren.
Vor erster Arbeitsaufnahme hat sich der Firmenverantwortliche bei der zuständigen Projektleitung der RWTH und beim Ansprechpartner vor Ort unter Angabe der Tätigkeit, des Arbeitsbereiches, der Zeitdauer sowie eventueller besonderer Bedingungen für die Arbeitsausführung anzumelden.
Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken bei der Arbeit ist verboten und
zieht den sofortigen Verweis von der Arbeitsstelle bei der RWTH nach sich.
Es besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in der RWTH.
Die nachstehenden Ausführungen dienen der Arbeitssicherheit sowie der Sicherstellung des
Umwelt- und Gesundheitsschutzes und sind deshalb verbindlich für jede(n) Mitarbeiter(in)
der beauftragten Firmen und Bestandteil der Beauftragung, auch wenn dies nicht ausdrücklich
im Auftrag geregelt sein sollte.
3. Schlüssel
Die Ausgabe von Schlüsseln erfolgt durch der Verantwortlichen des Hochschulbereiches
(Nachweis durch Übergabeschein mit Unterschrift). Der Auftragnehmer haftet für alle an ihn
ausgegebenen Schlüssel. Der Verlust ist dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches sofort
mitzuteilen. Die daraus entstehenden Kosten werden in Rechnung gestellt.
4. Ansprechpartner/Anmeldung
Hauptansprechpartner der Fremdfirma ist der Auftraggeber/Projektleiter der RWTH bzw. des
BLB. Der (die) Projektleiter(in) ist in dem erteilten Auftrag namentlich benannt. Die Kontaktdaten sind Bestandteil der Telefonliste. Zusätzlich ist ein Ansprechpartner vor Ort benannt.
Die Fremdfirmen haben sich bei der ausschreibenden Stelle nach diesen Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen zu erkundigen und mit diesen Kontakt aufzunehmen. Die Fremdfirma darf die Arbeiten erst aufnehmen, nachdem sie über die örtlichen Besonderheiten sowie
mögliche Gefährdungen von dem Auftraggeber/Projektleiter oder dessen Beauftragten eingewiesen worden ist.
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Der Auftragnehmer hat mit der Erklärung über die Annahme des Auftrags eine(n) Verantwortliche(n) zu benennen, der (die) die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt
und die notwendigen Handlungsvollmachten besitzt.
Täglich vor Arbeitsbeginn hat sich der Verantwortliche der Fremdfirma beim Ansprechpartner vor Ort zu melden und ihn über die durchzuführenden Tätigkeiten zu informieren. Dies
kann auch nach Absprache bei den Institutsleitern oder Hausmeistern geschehen.
5. Zufahrtsberechtigung
Auf dem Gelände der RWTH Aachen gilt die Straßenverkehrsordnung sowie die Parkplatzrahmenordnung der RWTH Aachen in der jeweils aktuellen Fassung.
An der RWTH gilt zudem eine Parkraumbewirtschaftung. Wenn Sie auf Parkflächen der
Hochschule parken möchten, ist ein Firmenparkausweis zu erwerben und im Fahrzeug sichtbar auszulegen. Bitte entnehmen Sie die Preise der Preistabelle auf der Homepage www.rwthaachen.de/jobticket unter dem FAQ Punkt Parken – „Wo parken externe Firmenfahrzeuge?“
Der Betrag ist bei Abholung des Ausweises in bar zu entrichten.
§ 1 – Berechtigte
(1) Berechtigt zum Erwerb eines Parkausweises zu den Bedingungen dieser AGB sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die Arbeiten im Bereich der RWTH Aachen
durchführen.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 erfolgt durch die Abteilung 10.5 der Hochschulverwaltung
nach vorheriger Prüfung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Einstufung.
(3) Der Besitz einer Parkberechtigung löst keinen Rechtsanspruch auf einen freien
Stellplatz aus. Die Regelungen der Parkplatzrahmenordnung (abrufbar über den Internetauftritt www.rwth-aachen.de/jobticket der RWTH Aachen) sind zu beachten.
§ 2 – Beantragung
(1) Der Ausweis ist über ein Formular zu beantragen, das von der Abteilung 10.5 der Hochschulverwaltung bereitgestellt wird. Die darin geforderten Angaben, insbesondere zu Art und
Weise der Tätigkeit, sind zwingend erforderlich. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich auf www.rwth-aachen.de/jobticket. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Abt.
10.5 (Tel.-Nr.0241 80 90900 von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von
Montag, Mittwoch und Freitag von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr).
(2) Die Parkausweise sind nicht fahrzeug- und kennzeichengebunden.
§ 3 – Geltungsdauer
(1) Der Parkausweis wird für mindestens einen Tag, höchstens aber 24 Monate ausgestellt.
(2) Die Gültigkeit eines Parkausweises erlischt
1.
2.
3.
4.
mit Beendigung der Arbeiten,
durch Ablauf der Geltungsdauer,
bei missbräuchlicher Verwendung des Parkausweises, insbesondere bei Weitergabe an Dritte,
bei missbräuchlicher Nutzung der Parkplätze.
(3) Die Antragstellerin / der Antragsteller verpflichtet sich, die Beendigung der Arbeiten unverzüglich und unaufgefordert der Abteilung 10.5 anzuzeigen.
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§ 4 – Kosten, Zahlungsweise und Verlust
(1) Bitte entnehmen Sie die Preise der Preistabelle auf unserer Homepage www.rwthaachen.de/jobticket unter dem FAQ Punkt Parken – „Wo parken externe Firmenfahrzeuge?“
(2) Die Gesamtkosten für den Parkausweis werden im Voraus bar bezahlt.
(3) Sollten Sie den Parkausweis verlieren, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00
Euro in bar fällig. Sie erhalten eine Ersatzausfertigung.
§ 5 – Ausschluss der Kündigung
(1) Die ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags ist ausgeschlossen.
(2) Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 6 – Aushändigung
(1) Der Parkausweis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zu den oben genannten
Sprechzeiten bei der Abteilung 10.5 – Süsterfeldstraße 65 – 52072 Aachen ausgegeben.
(2) Nach Erlöschen der Gültigkeit ist der Parkausweis ungültig und muss nicht an die Abteilung 10.5 zurückgegeben werden
§ 7 - Vorlage der Quittung
Die RWTH Aachen behält sich vor, sich die Quittung über den Erwerb eines Firmenparkausweises vor Zahlbarmachung der Schlussrechnung/ Rechnung vorlegen zu lassen.
§ 8 – Parken zum Be- und Entladen
Das Be- und Entladen ist nur für die unbedingt notwendige Zeit erlaubt; sofern die Ladetätigkeit erkennbar ist, ist der Erwerb eines Firmenparkausweies obsolet. Feuerwehrzufahrten und
Rettungswege dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 – Parken innerhalb der Baustelleneinrichtung
Sofern durch Auftraggeber/Projektleiter der RWTH eine Baustelleneinrichtung (vgl. Punkt 8
Baustellensicherung) ordnungsgemäß eingerichtet wurde, wird für das Parkieren innerhalb
dieser Einrichtung kein Firmenparkausweis benötigt.
§ 10 – Verfahren bei Absperrung von Parkplätzen
Sofern Parkplätze zu Zwecken von Baumaßnahmen abgesperrt werden müssen – ohne, dass
eine Baustelleneinrichtung vorhanden ist - sind grundsätzlich die Personalräte sowie die Vertretung der Menschen mit schwerer Behinderung zu beteiligen. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an den Auftraggeber/Projektleiter der RWTH Aachen, damit dieser ein entsprechendes
Verfahren einleitet. Ein solches Verfahren beansprucht ca. 4 Wochen Vorlaufzeit.
§ 11 – Verfahren bei Fehlen einer Parkberechtigung
Fahrzeuge ohne gültigen Parkausweis werden kostenpflichtig abgeschleppt (vgl. § 5 der Parkplatzrahmenordnung).
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6. Zugang und Materialtransport
Da in den Gebäuden der RWTH nicht alle Aufzüge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, ist
eine Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches (Ansprechpartner vor
Ort, Fachabteilung der RWTH) erforderlich.
Der Transport großer und schwerer Lasten, sowie der Einsatz von Kränen/Flurförderzeugen
darf nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches
erfolgen, da sowohl die Tragfähigkeit der Böden als auch die Größe und Traglast der Aufzüge
in allen Gebäuden der RWTH unterschiedlich sind.
Kranarbeiten sind grundsätzlich mindestens 3 Arbeitstage vorher mit dem Verantwortlichen
des Hochschulbereiches abzustimmen.
7. Materiallagerung
Materiallager müssen so angelegt werden, dass der Betriebsablauf, Transport, Verkehr und
die Rettungswege nicht beeinträchtigt werden und keine Gefahrenquellen geschaffen werden.
Das Lagern von Chemikalien und brennbaren Flüssigkeiten ist in den Gebäuden sowie auf
dem Gelände der RWTH grundsätzlich verboten.
Sondergenehmigungen sind nur in Absprache mit dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie mit der Abteilung 10.6 Arbeitssicherheit und Umweltschutz möglich. Holzpaletten, Verpackungsmaterial und ähnliches sind täglich aus den Gebäuden und vom Gelände
zu entfernen. (Ausnahme: eingerichtete Baustellen).
Die Zwischenlagerung von nicht brennbarem Material oder Behältern ist nur auf, durch den
Verantwortlichen des Hochschulbereiches, zugewiesenen Flächen erlaubt.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, die für den täglichen Arbeitsablauf benötigt werden, dürfen nur unter ständiger Aufsicht eines Firmenverantwortlichen für die Dauer
der Arbeitsausführung abgestellt werden.
8. Baustellensicherung
Die Gebäude und das Gelände der RWTH sind zum Teil öffentlich zugänglich. Alle Baustellenbereiche sind deshalb während des gesamten Zeitraumes zu sichern und nach Vorgabe der
RWTH zu kennzeichnen.
Die nachstehenden Vorgaben sind unbedingt einzuhalten:
-
-
Material, Behälter oder Geräte dürfen nicht in den Laufwegen abgestellt werden.
Loses Verlegen von Kabeln, insbesondere in Rettungswegen ist verboten. Das Verlegen von Kabeln in Brandschutztürbereichen im Öffnungsbereich des Türblatts ist
strengstens verboten. Die ordnungsgemäße Funktion der Brandschutztüren darf keinesfalls behindert werden.
Baustellenbereiche müssen abgeschottet sein und sind unbedingt verschlossen zu halten.
9. Arbeiten unter besonderen Sicherungsvorkehrungen
Arbeiten an technischen Anlagen, für die eine Abschaltung erforderlich ist, sind mindestens 8
Tage vor Arbeitsbeginn durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie der Abteilung 10.4 Elektro- und Übertragungstechnik, Sachgebiet Gefahrenmeldesysteme genehmigen zu lassen. (Erlaubnisschein notwendig)
Arbeiten in den Installationsschächten sind grundsätzlich rechtzeitig zu beantragen und durch
den Verantwortlichen des Hochschulbereiches zu genehmigen.
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Feuergefährliche Arbeiten sind mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn bei der Abt. 10.6
Sicherheitswesen (Brandschutzbeauftragter) anzumelden.
(„Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“ erforderlich, z.B. Schweißerlaubnisschein)
Bei Arbeiten in Bereichen, in denen eine Löschanlage ausgelöst werden kann, sind diese mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Verantwortlichen des Hochschulbereiches sowie
der Abteilung 10.4, SG Gefahrenmeldesysteme genehmigen zu lassen. (Erlaubnisschein notwendig).
Das Betreten elektrischer Betriebsräume ist nur in Begleitung autorisierter Mitarbeiter der
RWTH gestattet. Das Arbeiten an, in oder in der Nähe von elektrischen Anlagen der RWTH
Aachen ist nur nach vorheriger Einweisung durch autorisierte Mitarbeiter der Abt. 10.4 gestattet.
Notwendiges Öffnen elektronisch überwachter Türen oder Bereiche (alarmgesichert) ist durch
den Verantwortlichen des Hochschulbereiches der Hochschulwache mitzuteilen.
Absperreinrichtungen aller Medien, wie Schieber oder Ähnliches dürfen nur mit Zustimmung
des Verantwortlichen des Hochschulbereiches betätigt werden.
Arbeiten an Gas- oder Wasserleitungen sind grundsätzlich nur durch autorisiertes Fachpersonal (Zulassung der Stadtwerke Aachen) erlaubt. Grundsätzlich ist die Information und Zustimmung des Verantwortlichen des Hochschulbereiches erforderlich.
Betreten und Arbeiten in LAN-Räumen und an Telefonverteilern ist nur nach Absprache mit
dem Rechen- und Kommunikationszentrum gestattet.
10. Gegenseitige Gefährdungsermittlung
Wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mehrerer Fremdfirmen in einem Arbeitsbereich tätig werden, sind alle Fremdfirmen verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Es muss in Zusammenarbeit zwischen dem
Verantwortlichen der Fremdfirmen sowie dem Verantwortlichen des Hochschulbereiches Gefahrenanalysen erstellt werden. Insbesondere Informationen über Gefährdungen bei Ausführung der Arbeiten, Gefährdungen, die durch Arbeitsbereiche entstehen, verwendete Arbeitsstoffe sowie Gefährdungen der Umwelt müssen abgestimmt werden.
(Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls über den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator).
11. Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen und Anweisungen
Der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter(innen)
durch eigene Fachvorgesetzte unterwiesen und beaufsichtigt werden.
Hierzu gehören u. a.:
- Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften des Arbeits-, Brand, Gesundheit- und Umweltschutzes.
- Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch einen Betriebsarzt.
- Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzkleidung, Schutzhelm,
etc.) ist vorgeschrieben sowie die Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen in besonders
gekennzeichneten Bereichen der RWTH erforderlich. Für die Ausrüstung der Mitarbeiter(innen) ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Bei Arbeiten, die eine Staubauslösung verursachen (Schleif- Fräs- Bohrarbeiten etc.) sind
unter Umständen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, da bei Gebäuden, die vor 1995
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errichtet wurden, die Verwendung von asbesthaltigen Materialien nicht ausgeschlossen werden kann.
12. Tätigkeit in „radioaktiven“ Kontrollbereichen
Soll eine Fremdfirma in einem Kontrollbereich tätig werden müssen, in dem mit radioaktiven
Stoffen umgegangen wird, sind die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und die dort
geltenden Auflagen der zuständigen Behörden unbedingt einzuhalten. Damit die RWTH dies
gewährleisten kann, ist vor der Arbeitsaufnahme im Kontrollbereich eine Erlaubnis einzuholen. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Sachgebiet 10.63 Umwelt und Strahlenschutz und die für den Bereich bestellten Strahlenschutzbeauftragten. Eine Erlaubnis kann
ggf. mit umzusetzenden Strahlenschutzmaßnahmen versehen werden. Deshalb wird eine frühzeitige Abstimmung empfohlen.
13. Unterweisung des Fremdfirmenpersonals
Der Verantwortliche der Fremdfirma ist für die Sicherheitsunterweisung seines Personals sowie des Personals von Nachunternehmern verantwortlich. Hierbei sollte er neben den allgemeinen Punkten besonders die in der Gefährdungsermittlung aufgeführten Punkte, örtliche
Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen und Hygienepläne berücksichtigen. Diese Unterweisung muss von jedem Mitglied des Personals durch Unterschrift bestätigt werden.
Nachunternehmer unterliegen in gleicher Form wie die auftragnehmende Fremdfirma den
Bestimmungen des Arbeits-, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie dieser Richtlinie.
14. Arbeiten in gesundheitsgefährlichen Bereichen/Kennzeichnung
Arbeiten in Laboren, Versuchsräumen, Lagerstätten usw. mit gesundheitsgefährlichen Stoffen
dürfen nur nach Genehmigung und unter Aufsicht des Verantwortlichen des Hochschulbereiches und des Ansprechpartners vor Ort durchgeführt werden.
Alle Hinweis- und Warnschilder an der RWTH sind zu beachten. Hinweisschilder bei Abschaltungen, Kennzeichnung von Gefahrenbereichen usw. werden nach vorheriger Verständigung der Betroffenen durch die Fremdfirma angebracht. Das Kennzeichnen und Absperren
der Baustelle obliegt der Fremdfirma.
15. Flucht- und Rettungswege
Die Mitarbeiter der beauftragten Firma sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Etage, Flur und Raum) sowie über Fluchtwege (Treppenhäuser, Notausgänge) zu informieren.
Flucht und Rettungswege dürfen unter keinen Umständen versperrt oder eingeengt werden.
- Flure gelten als Flucht- und Rettungswege.
- Im Brandfall automatisch schließende Feuerschutztüren und Aufzugsräume sind stets
freizuhalten und dürfen nicht festgestellt werden.
(siehe Anlage: Brandschutzordnung der RWTH)
16. Verhütung von Fehlalarm
Vor jeder Arbeitsausführung ist vom Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer zu prüfen, ob
durch die Arbeiten ein Brandmelder oder eine Gaswarnanlage ausgelöst werden kann.
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Brandmelder bzw. Brandmeldeschleifen dürfen nur durch die Abt. 10.4, SG Gefahrenmeldesysteme unter Herbeiführung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen in Absprache mit dem
Brandschutzbeauftragten abgeschaltet und wieder aufgeschaltet werden. Die Sicherungsmaßnahmen werden durch den Brandschutzbeauftragten (bzw. „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“) vorgegeben.
Zur Durchführung von Schweiß- und Lötarbeiten sind mindestens 2 Mitarbeiter erforderlich.
Einige Beispiele, bei denen es zur Auslösung von Fehlalarmen kommen kann:
- Rauchentwicklung durch Schweiß- oder Lötarbeiten.
- Staubentwicklung durch Säge- oder Abbrucharbeiten.
- Lösemitteldämpfe durch Anstrich- oder Klebearbeiten.
- Gasentwicklung beim Umgang mit Gasflaschen.
- Wasserdampfentwicklung durch Arbeiten an Heißwasserleitungen.
17. Verhalten im Brand- , Notfall und bei Unfällen
Grundsätzlich gilt das „Merkblatt zur Schadensverhütung des VdS“.
Soweit möglich sind unter Beachtung der eigenen Sicherheit Erste-Hilfe-Leistungen und
Löschversuche zu unternehmen.
(Brandschutzordnung bzw. Notfallplan im Anhang).
Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter(innen) muss der
Auftragnehmer bzw. Nachunternehmer über eine ausreichende Anzahl Ersthelfer verfügen.
18. Verhalten im Schadensfall
Im Stör-/Schadensfall ist die Gefahrenstelle unverzüglich von der Fremdfirma zu sichern
(z.B. Abschalten, Freischalten, Verkehrssicherung usw.) und zu kennzeichnen. Zur Abwendung von Personenschäden kann von den Regeln dieser Fremdfirmenrichtlinie abgewichen
werden. Der Verantwortliche des Hochschulbereiches ist umgehend zu informieren.
Umweltschäden, wie auslaufendes Öl oder Chemikalien, Gasaustritt:
Information an die Hochschulwache, den Verantwortlichen des Hochschulbereiches
und ggf. die Feuerwehr
Schäden an technischen Einrichtungen oder Bauschäden:
Information an den Verantwortlichen des Hochschulbereiches bzw. die Hochschulwache
19. Baustellenreinigung
Auf Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz ist während der Arbeit und bei Arbeitsende aus
Gründen der Sicherheit zu achten.
20. Abfallentsorgung
Die bei den Arbeiten anfallenden Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung müssen regel-mäßig und sachgerecht in Eigenverantwortung durch den Auftragnehmer entsorgt werden.
Die Abfallcontainer an den Instituten oder Einrichtungen der RWTH stehen hierfür nicht zur
Verfügung. Inwieweit der Recyclinghof des Service Center Abfallwirtschaft der RWTH
(SCA) genutzt werden kann, ist im Einzelfall frühzeitig mit der Betriebsleitung des SCA abzuklären.
Die Bodeneinläufe in den Gebäuden, auf den Dächern oder im Freien dürfen nicht zur Entsorgung von Chemikalien und Farbresten (usw.) benutzt werden.
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21. Unterlagen
Auf Verlangen sind dem Auftraggeber oder dessen Beauftragtem Einsicht in Nachweise, den
Arbeits-, Brand-, Umwelt, und Gesundheitsschutz betreffend, zu gewähren. Dies gilt insbesondere für Sicherheitsdatenblätter verwendeter Gefahrstoffe, Baumaterialien, Befähigungsnachweise einzelner Mitarbeiter, Entsorgungsnachweise, Unterweisungsbelege, Prüf-nachweise benutzter Geräte sowie Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.
22. Schadenersatzansprüche
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorgaben können zu Schadenersatzansprüchen
der RWTH, des BLB oder Dritter, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss von
weiteren Auftragsvergaben führen.
Die Folgekosten eines Brandes oder Fehlalarms (Feuerwehreinsatz) trägt der Verursacher.
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Anhang
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Abt.: 10.6 Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Erlaubnisschein
für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trennschleifarbeiten
1
Verantwortliche
Firma / Abteilung
2
Arbeitsort/-stelle
3
Arbeitsauftrag
(z.B. Konsole
anschweißen)
4
Art der Arbeit
5
Sicherheitsvorkehrung vor Beginn der
Arbeiten
Schweißen
Trennschleifen
Auftauen
Schneiden
Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe, auch Staubablagerungen, im
Umkreis von .......... m und – soweit erforderlich – auch in angrenzenden Räumen
Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände, z.B. Holzbalken, Holzwände und –
Fußböden, Kunststoffteile usw.
Abdichten der Öffnung, Fugen und Ritzen und sonstigen Durchlässe mit nichtbrennbaren
Stoffen
Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen
Beseitigen der Explosionsgefahr in Behältern und Rohrleitungen
Bereitstellen einer Brandwache mit gefüllten Wassereimern, besser noch Feuerlöschern,
oder mit angeschlossenem Wasserschlauch
Tag der Ausführung von
6
Brandwache
Löten
bis
während der Arbeit
Name:
nach Beendigung der Arbeit
Name:
Dauer:
Std.
Standort des nächsten Brandmelders:
7
Alarmierung
Standort des nächsten Telefons:
Feuerwehr Ruf-Nr.: 0112 / Hochschulwache 113
Feuerlöscher mit
Schweißschh/10.61/7.11/12/hell
8
Löschgeräte, -mittel
gefüllte Wassereimer
angeschlossener
Wasserschlauch
Wasser
CO2
Pulver
Die ausgefüllten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen. Die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaft (VBG 1 §§ 43, 44 sowie VBG 15), ggf. die Landesverordnungen zur Verhütung
von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten.
9
Erlaubnis
Datum
28.07.2016
Unterschrift Auftraggeber
Unterschrift Abt.: 10.6
Unterschrift des Ausführenden
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Absender
Institut, Lehrstuhl, Dezernat/Abteilung, Firma
Eingang und Bearbeitung 10.44
Eingang 10.44
erledigt am
Bearbeiter/-in
zurück zu 10.44
Dezernat Facility Management
Abt. 10.4 TGM Elektrotechnik
Sie haben Fragen oder Wünsche zu diesem Vorgang?
Kein Problem, rufen Sie an oder schreiben sie:
Dipl.-Ing. Jürgen Hornberger
(0241) 80 –94400 oder 0151 14042421
[email protected]
SG 10.44 Brandmeldeanlagen
per Fax: (0241) 80 - 92550
Abschaltung
hiermit bitten wir, wegen
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
die Meldeeinrichtungen der vorhandenen Brandmeldeanlage abzuschalten.
Gebäude:_____________________________________________ _____________________
Institut/Lehrstuhl:____________________________________________________________
Bitte geben Sie den Raum oder Bereich an, der abgeschaltet werden soll
Räume:____________________________________________________________________
Für den Zeitraum
von – Datum _________________ Uhrzeit ______________
bis – Datum __________________ Uhrzeit _______________
Der Ansprechpartner/-in ist (Name und Telefonnummer)
Ich möchte telefonisch informiert werden, dass die Abschaltung durchgeführt wurde
(bitte ankreuzen wenn gewünscht)
Hinweis:
Die organisationsrechtliche Endverantwortung für Brandvermeidung, Branderkennung und Brandmeldung im abgeschalteten Bereich der Brandmeldeanlage obliegt während des o.a. Zeitraumes beim Anforderer. Entsprechende Maßnahmen und Regelungen sind zu treffen.
Aachen, den ___________________
_________________________________
Unterschrift des/der Leiter/-in der Hochschuleinrichtung
oder des/der Bauleiter/-in
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Für Rückfragen zu den einzelnen Punkten stehen Ihnen hier aufgeführte
Ansprechpartner zur Verfügung:
Dez. 10.0
Geschäftszimmer Frau Dauven, Tel: 0241 / 8094241
Abt. 10.1
Geschäftszimmer Frau Junghans, Tel: 0241 / 8090521
Abt. 10.2
Geschäftszimmer Frau Beckers, Tel: 0241 / 94270
Abt. 10.3 / Abt.10.4
Geschäftszimmer Frau Lerschen, Tel: 0241 / 8094242
Abt. 10.6
Geschäftszimmer Frau Jussen / Frau Benezeder, Tel: 0241 / 8098225
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