Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2016/2017 Hausarbeit W ist Inhaber des Warenhauses „AllYouCanBuy“, in dem gerade ein großer Sommerschlussverkauf stattfindet. M fährt mit ihrem 6-jährigen Sohn S und der 18jährigen Nachbarin N mit dem Auto zum Warenhaus, um sich dort nach günstigen Angeboten umzusehen. An beiden Seiten jeder Eingangstür des Warenhauses hängen große Schilder, auf denen deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Text steht: „Während des Aufenthalts in unserem Warenhaus gelten folgende Bedingungen: 1. Sofern Kunden zu Schaden kommen, ist eine Haftung für leichte ausgeschlossen. […]“ Fahrlässigkeit M und N nehmen die Schilder im Vorbeigehen war und betreten das Warenhaus. Während N sich auf den Weg in die Taschenabteilung macht, halten sich M und S in der Spielwarenabteilung auf. Als S sich einen Fußball, der in einem Regal liegt, näher ansehen möchte, löst sich plötzlich eines der höheren Regalbretter und stürzt zu Boden. Alleiniger Auslöser hierfür ist, dass der Angestellte A des Warenhauses, der für das Anbringen des Regalbretts zuständig war, dieses aus leichter Unachtsamkeit nicht ordnungsgemäß verschraubt hatte. Zwar bleibt S unversehrt, jedoch geht eines der Gläser seiner Brille zu Bruch. Frage 1: Kann S von W Ersatz der Kosten für ein neues Brillenglas in Höhe von 70 € verlangen? Eine Reparatur des Glases ist nicht möglich. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen. Aufgrund dieses Vorfalls ist M so verärgert, dass sie mit S sofort das Warenhaus verlässt, um den Heimweg anzutreten; hierüber informiert sie per SMS die N, die antwortet, dass sie noch im Kaufhaus bleiben wolle. Auf dem Parkplatz des Warenhauses begegnen M und S dem B, einem Bekannten der M. B berichtet aufgeregt, dass sein Auto nicht anspringe. Er habe für seine Patentochter P, die heute Geburtstag habe, auf den letzten Drücker ein Geschenk gekauft und müsse dieses in den nächsten 30 Minuten abliefern, da P dann zu einer Klassenfahrt aufbreche. Komme das Geschenk nicht mehr rechtzeitig bei P an, würde B bei P auf ewig in Ungnade fallen. Daher bittet B die M, ihm einen großen Gefallen zu tun und ihn mit dem Auto schnell zur Wohnung der P zu fahren. M ist gerne bereit, B diesen Freundschaftsdienst zu erweisen, obwohl sie hierfür einen Umweg in Kauf nehmen muss. Leider kommt B nicht mehr rechtzeitig bei P an: M verursacht während der Fahrt leicht fahrlässig einen Auffahrunfall, bei dem alle Insassen bis auf B unversehrt bleiben. B hingegen wird durch den Aufprall so unglücklich gegen die Autotür gedrückt, dass er einen Bruch des rechten Unterarms erleidet. M ist Halterin des Autos und hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu folgenden Bedingungen abgeschlossen: „Wir stellen Sie von Schadensersatzansprüchen, einschließlich Ansprüchen auf Schmerzensgeld, frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs 1. Personen (auch Beifahrer) verletzt oder getötet werden […] und deshalb berechtigterweise Schadensersatzansprüche aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs […] gegen Sie geltend gemacht werden.“ 1 Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2016/2017 Frage 2: Kann B von M Schmerzensgeld in Höhe von 100 € verlangen? Es ist davon auszugehen, dass die Höhe des Schmerzensgeldes angemessen ist. Ansprüche aus dem StVG sind nicht zu prüfen. N entdeckt in der Taschenabteilung eine Handtasche, die ihr sehr gut gefällt. Da die Tasche von ursprünglich 30 € auf nur 15 € reduziert ist, legt N die Tasche in den Einkaufswagen und macht sich auf den Weg zu den Kassen. N entscheidet sich für die Nutzung einer Selbstbedienungskasse. Sie scannt mit einem zur Verfügung gestellten Gerät den Strichcode auf dem Etikett der Handtasche. Infolge dessen werden die Artikelnummer der Handtasche und der Preis in Höhe von 15 € auf einem neben dem Scangerät aufgestellten Display angezeigt. Neben der Artikelnummer befindet sich ein Button, der die Möglichkeit bietet, den eingescannten Artikel durch einfaches Antippen wieder aus der Einkaufsliste zu löschen. Möchte man den Artikel kaufen, muss der unter dem eingescannten Artikel angezeigte Button „Zur Zahlung“ angetippt werden; neben diesem „Zur Zahlung“-Button befindet sich der Hinweis, dass der Einkauf im nächsten Textfeld noch einmal überprüft werden kann. Hierzu entschließt sich N. In dem sich neu öffnenden Textfeld wählt N nicht den Button „Abbruch“, sondern die Zahlungsvariante mit EC-Karte aus. N steckt ihre EC-Karte in das zur Verfügung gestellte Kartenlesegerät, gibt dort ihre Geheimzahl ein und bestätigt diese durch Drücken eines weiteren Buttons, wodurch sie die Freigabe für die Abbuchung des Taschenpreises von ihrem Konto erteilt. Direkt neben der Kasse befindet sich keine Aufsichtsperson. Die Vorgänge an den Selbstbedienungskassen erscheinen aber im Büro des Handlungsbevollmächtigten H, der für Einkauf und Verkauf zuständig ist, auf einem Computerbildschirm und können von H überwacht werden, um Missbrauch zu verhindern. H wird der Scanvorgang der N unter Angabe des Produkts und des Preises sowie des Zeitpunkts, zu dem N die Geheimzahl ihrer EC-Karte eingibt und bestätigt, unmittelbar angezeigt. Es besteht aber keine Möglichkeit für H, über ein Chat-Programm oder ähnliches in einen direkten Kontakt mit Kunden zu treten. Das entsprechend programmierte Kartenlesegerät an der Selbstbedienungskasse kann nach Bestätigung der Geheimzahl direkt überprüfen, ob das Konto der N ausreichend gedeckt ist. Da dies der Fall ist, erscheint auf dem Display für N sichtbar die automatische Bestätigung „Zahlung erfolgt. Vielen Dank für Ihren Einkauf“. N packt die Tasche ein und verlässt das Warenhaus. Ns Freude über die neue Tasche verfliegt jedoch schnell: Noch am Abend des Kaufs reißt der Henkel der Tasche ab, als N sich diese über die Schulter hängen möchte. Die Tasche fällt in Folge dessen zu Boden. Durch den Aufprall geht das Display des in der Tasche verstauten Smartphones der N zu Bruch. Die Ursache für das Abreißen des Henkels ist nicht feststellbar. Da die Tasche ohne Henkel nicht mehr zu gebrauchen ist und sie ohnehin so billig war, wirft N die Tasche weg. Frage 3: Kann N von W Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Display des Smartphones in Höhe von 150 € verlangen? Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen. Bearbeitungshinweis zu Frage 1, 2 und 3: Zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachtlich – Stellung zu nehmen. 2 Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2016/2017 Weitere Hinweise: Der Umfang der Arbeit darf einschließlich Satz- und Leerzeichen 50.000 Zeichen Text mit Fußnoten nicht überschreiten. Im genannten Zeichenumfang nicht enthalten sind Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis. Links sind 7 cm als Korrekturrand freizuhalten. Die Hausarbeit ist in gedruckter Form sowie als elektronische Datei im Word-Format einzureichen. Für die elektronische Version ist eine CD-ROM oder ein USB-Stick beizufügen. Der Datenträger wird mit der Hausarbeit zurückgegeben; für einen Verlust wird jedoch keine Haftung übernommen. Eine Abgabe per E-Mail ist nicht möglich. Der Hausarbeit ist die schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, andere als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht benutzt worden sind und dass die gedruckte Fassung und die beizufügende elektronische Datei identisch sind. In der Erklärung ist außerdem die Kenntnis darüber zu bestätigen, dass Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis als Täuschungsversuch gewertet werden können. Die Hausarbeit ist zu Beginn der ersten Übungsstunde von Herrn Prof. Krebber am 19.10.2016 in HS 3219 von 14.00 Uhr bis 14.15 Uhr oder per Post mit Poststempel vom 19.10.2016 oder früheren Datums am Institut für Arbeitsrecht, Wilhelmstraße 26, 79098 Freiburg einzureichen. Dies gilt auch für die Teilnehmer an der Großgruppe von Frau Prof. von Koppenfels-Spies sowie für die Teilnehmer an den Kleingruppen. 3 Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2016/2017 Hinweise zur Prüfungsanmeldung: Für die Teilnahme an den Übungen ist eine elektronische Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung wird voraussichtlich über HISinOne erfolgen. Näheres hierzu wird zu einem späteren Zeitpunkt (in der vorlesungsfreien Zeit) bekannt gegeben. Studierende müssen sich sowohl für die Hausarbeit als auch für die 1. Klausur anmelden, wenn sie an der Übung insgesamt (und an den entsprechenden Prüfungen) teilnehmen möchten. Studierende, die allein an den Klausuren oder an der Hausarbeit teilnehmen wollen (was möglich ist), sollen sich – je nachdem, was gewünscht ist – nur für die Hausarbeit bzw. die 1. Klausur anmelden. Das bedeutet, auch diejenigen, die nur noch die Hausarbeit bestehen müssen, weil sie mindestens eine Klausur schon im letzten Semester bestanden haben, müssen sich zur Hausarbeit anmelden. Diejenigen, die hingegen nur eine (oder beide) Klausuren mitschreiben möchten, müssen sich zur 1. Klausur anmelden. Studierende, die sich in einem höheren Semester als vom Studienplan vorgesehen befinden, müssen sich beim Prüfungsamt melden, falls die elektronische Anmeldung nicht funktioniert. Hochschulwechselnde, die von Freiburg weg wechseln, müssen sich ebenfalls beim Prüfungsamt melden. Hochschulwechselnde, die nach Freiburg wechseln, sollten dies ebenfalls tun, falls die elektronische Anmeldung nicht funktioniert. Die Anmeldung für die 2. Klausur wird automatisch vorgenommen, wenn eine Anmeldung für die 1. Klausur vorliegt. Die elektronische Anmeldung wird voraussichtlich ab 01.10.2016 freigeschaltet. Die Anmeldefrist für die Hausarbeit endet am 19.10.2016! Die Anmeldefrist für die 1. Klausur endet am 07.11.2016. Nachweise der regelmäßigen Teilnahme an den Übungen für Anfänger I („AGSchein“)/ Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen für Anfänger II („Kleiner-Schein“) müssen nicht mehr vorgelegt werden. Die Teilnahmeberechtigung wird elektronisch überprüft. Im Übrigen werden separate Teilnahme- und Leistungsnachweise nicht mehr ausgestellt. Zu Beginn der Klausuren werden Einlasskontrollen durchgeführt. Die Teilnahme ist nur nach fristgemäßer Anmeldung möglich. Fragen zur Prüfungsanmeldung sowie zu den sonstigen formalen Prüfungsvoraussetzungen (etwa bei einem Universitätswechsel) beantwortet ausschließlich das Prüfungsamt. 4
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