Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz Rundschreiben Baumaschinen und Baugeräte T2_04-16 21.07.2016 Förderprogramm "De-minimis" des BAG fördert u.a. neue Reifen für LKWs Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) fördert auch 2016 umfangreiche sicherheitsverbessernde Maßnahmen an schweren Nutzfahrzeugen. Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden seit 2011 Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die bestimmte Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Gemäß der beigefügten Richtlinie werden gefördert: 1. fahrzeugbezogene Maßnahmen 2. personenbezogene Maßnahmen oder 3. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Die Antragsfrist für die Förderperiode 2016 endet am 30. September 2016. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Was wird gefördert? Im Rahmen des Programms "De-minimis" können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten erhalten: fahrzeugbezogene Maßnahmen: z.B. Erwerb von Fahrerassistenzsystemen (Navigationssysteme, ESP etc.), Sicherheitseinrichtungen, Partikelminderungssystemen, Klimaanlagen, Standheizungen, ergonomischen Sitzen, Freisprecheinrichtungen, Rückfahrkameras, Ladungssicherungssystemen, geräuscharmen Reifen, Diebstahlsicherungen etc. Ein Schaubild zur Prüfung der Förderfähigkeit von Fahrerassistenzsystemen ist im Anhang beigefügt. personenbezogene Maßnahmen: z.B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung / Berufskleidung des Fahr-/ Ladepersonals/ Disponenten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung: z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen 2 Eine vollständige Liste der förderfähigen Maßnahmen enthält die diesem Rundschreiben beigefügte Richtlinie in einer Tabelle am Ende des Dokuments. Es besteht keine Einschränkung beim maßnahmenbezogenen Förderhöchstbetrag. Wie wird gefördert? Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag erforderlich. Bis zu fünf Anträge je Antragsteller können in der Antragsfrist gestellt werden. Mit dem ersten Antrag (Teil A1 bzw. Teil A2) ist mindestens eine Maßnahme mit den voraussichtlichen Nettoausgaben zur Förderung zu beantragen. Die Förderung weiterer Maßnahmen ist mit bis zu vier Folgeanträgen (Teil B) möglich. Im jeweiligen Antrag sind die Maßnahmen, für die Förderung beantragt wird, der Richtlinie entsprechend konkret zu benennen. Die Auszahlung der Förderung kann dann erst im 2. Schritt durch form- und fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden. Mittels dieses Verwendungsnachweises muss der Antragsteller dem Bundesamt den Nachweis erbringen, welche der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen tatsächlich fristgerecht durchgeführt und welche zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet wurden. Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm "De-minimis" erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag je Antragsteller ergibt sich aus dem Fördersatz von bis zu 2.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen (also zum 15. September 2015 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter verkehrsrechtlich zugelassenen) schweren Nutzfahrzeuge, höchstens jedoch 33.000 Euro. Der Förderbetrag je Antrag richtet sich nach den voraussichtlichen Ausgaben für die konkret beantragten Maßnahmen. Nachweis der Haltereigenschaft Es werden folgende Unterlagen (in Kopie) zum Nachweis der Haltereigenschaft bei berücksichtigungsfähigen schweren Nutzfahrzeugen anerkannt: Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein). Ein Muster ist beigefügt. Aus der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde muss ersichtlich sein: 1. 2. 3. 4. 5. amtliches Kennzeichen zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7,5 Tonnen) Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen) Zulassung zum Stichtag 15. September 2015 Fahrzeughalter Soweit ein Halternachweis nicht erbracht wird, kann alternativ auch das Eigentum an einem zum 15. September 2015 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeug nachgewiesen werden. Dies ist durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen, durch Kaufvertragsurkunden oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren (nicht als Nachweis zugelassen sind dagegen 3 Mautaufstellungen und Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber sowie Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbrief), Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer und Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer). Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Fahrzeugaufstellungen der Straßenverkehrsbehörden, welche vor dem Stichtag 15. September 2015 ausgestellt wurden, werden nicht anerkannt. Förderfähigkeit von Reifen 1. Reifen auf der Antriebsachse Auf der Antriebsachse werden nur lärm- und rollwiderstandsoptimierte Reifen nach Nr. 1.9 des Maßnahmenkataloges der Förderrichtlinie „De-minimis“ 2016 gefördert. Diese können neue oder gebrauchte Winter-, Ganzjahres- und Sommerreifen sein, sofern diese die Voraussetzungen der Reifenkennzeichnungs-VO (eine schwarze Schallwelle und/oder Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C) erfüllen. Runderneuerte Reifen sind unter Nr. 1.9 des Kataloges nicht förderfähig. 2. Reifen auf den Nichtantriebsachsen Auf den Nichtantriebsachsen werden neue, gebrauchte oder runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung nach Nr. 1.3 des Maßnahmenkataloges gefördert. Information zur M+S-Kennzeichnung von LKW-Reifen: LKW-Reifen mit M+S-Kennzeichnung und/oder mit dem Three-Peak-Mountain-Snowflake (3PMSF)-Symbol werden als Maßnahme „Winterreifen“ gefördert. Das 3PMSF-Symbol ist der M+S-Kennzeichnung gleichgestellt. Auf einem LKW-Reifen mit M+S-Kennzeichnung ist auch meist das 3PMSF-Symbol (Berg und Schneeflocke) abgebildet. Eine Reifenmatrix sowie eine Tabelle zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben für Reifen sind als Anlage beigefügt. Weitere Informationen zur "De-Minimis"-Förderung des BAG finden Sie auf dessen Internetseite: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/ deminimis_node.html Fundstelle: RS Zentralverband des Deutschen Baugewerbes B 023/2016 vom 18.07.2016 Anlagen Ihr Ansprechpartner: Friedhelm Schreiner Telefon (0261) 30 40 70
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