"De-minimis" des BAG fördert u.a. neue Reifen für LKWs

Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz
Rundschreiben
Baumaschinen und Baugeräte
T2_04-16
21.07.2016
Förderprogramm "De-minimis" des BAG fördert u.a. neue Reifen für LKWs
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) fördert auch 2016 umfangreiche
sicherheitsverbessernde Maßnahmen an schweren Nutzfahrzeugen.
Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden seit 2011 Unternehmen des
Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die bestimmte Maßnahmen zur
Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Gemäß der beigefügten Richtlinie
werden gefördert:
1. fahrzeugbezogene Maßnahmen
2. personenbezogene Maßnahmen oder
3. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der
Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren
Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren
zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2016 endet am 30. September 2016. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet
aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Was wird gefördert?
Im Rahmen des Programms "De-minimis" können zuwendungsberechtigte Unternehmen des
Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten erhalten:
 fahrzeugbezogene Maßnahmen: z.B. Erwerb von Fahrerassistenzsystemen
(Navigationssysteme, ESP etc.), Sicherheitseinrichtungen, Partikelminderungssystemen,
Klimaanlagen, Standheizungen, ergonomischen Sitzen, Freisprecheinrichtungen,
Rückfahrkameras, Ladungssicherungssystemen, geräuscharmen Reifen,
Diebstahlsicherungen etc.
Ein Schaubild zur Prüfung der Förderfähigkeit von Fahrerassistenzsystemen ist im
Anhang beigefügt.
 personenbezogene Maßnahmen: z.B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung /
Berufskleidung des Fahr-/ Ladepersonals/ Disponenten
 Maßnahmen zur Effizienzsteigerung: z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software
zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen
Tachografen
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Eine vollständige Liste der förderfähigen Maßnahmen enthält die diesem Rundschreiben
beigefügte Richtlinie in einer Tabelle am Ende des Dokuments.
Es besteht keine Einschränkung beim maßnahmenbezogenen Förderhöchstbetrag.
Wie wird gefördert?
Zunächst ist ein form- und fristgerechter vollständiger Antrag erforderlich. Bis zu fünf
Anträge je Antragsteller können in der Antragsfrist gestellt werden.
Mit dem ersten Antrag (Teil A1 bzw. Teil A2) ist mindestens eine Maßnahme mit den
voraussichtlichen Nettoausgaben zur Förderung zu beantragen. Die Förderung weiterer
Maßnahmen ist mit bis zu vier Folgeanträgen (Teil B) möglich. Im jeweiligen Antrag sind die
Maßnahmen, für die Förderung beantragt wird, der Richtlinie entsprechend konkret zu
benennen.
Die Auszahlung der Förderung kann dann erst im 2. Schritt durch form- und fristgerechte
Einreichung eines Verwendungsnachweises (Antrag auf Auszahlung) eingeleitet werden.
Mittels dieses Verwendungsnachweises muss der Antragsteller dem Bundesamt den
Nachweis erbringen, welche der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen tatsächlich
fristgerecht durchgeführt und welche zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet wurden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm "De-minimis" erfolgt als
Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag je Antragsteller ergibt sich aus dem
Fördersatz von bis zu 2.000 Euro, multipliziert mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
(also zum 15. September 2015 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als
Eigentümer oder Halter verkehrsrechtlich zugelassenen) schweren Nutzfahrzeuge,
höchstens jedoch 33.000 Euro.
Der Förderbetrag je Antrag richtet sich nach den voraussichtlichen Ausgaben für die konkret
beantragten Maßnahmen.
Nachweis der Haltereigenschaft
Es werden folgende Unterlagen (in Kopie) zum Nachweis der Haltereigenschaft bei
berücksichtigungsfähigen schweren Nutzfahrzeugen anerkannt:
 Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
 Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein). Ein Muster ist beigefügt.
Aus der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde muss ersichtlich sein:
1.
2.
3.
4.
5.
amtliches Kennzeichen
zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7,5 Tonnen)
Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)
Zulassung zum Stichtag 15. September 2015
Fahrzeughalter
Soweit ein Halternachweis nicht erbracht wird, kann alternativ auch das Eigentum an einem
zum 15. September 2015 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeug
nachgewiesen werden. Dies ist durch entsprechende Nachweise aus dem Anlagevermögen,
durch Kaufvertragsurkunden oder durch eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über
die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren (nicht als Nachweis zugelassen sind dagegen
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Mautaufstellungen
und
Registrierungsbestätigungen
beim
Mautbetreiber
sowie
Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbrief), Versicherungsbestätigungen der
Kraftfahrzeugversicherer und Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer).
Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Fahrzeugaufstellungen der
Straßenverkehrsbehörden, welche vor dem Stichtag 15. September 2015 ausgestellt
wurden, werden nicht anerkannt.
Förderfähigkeit von Reifen
1. Reifen auf der Antriebsachse
Auf der Antriebsachse werden nur lärm- und rollwiderstandsoptimierte Reifen nach Nr. 1.9
des Maßnahmenkataloges der Förderrichtlinie „De-minimis“ 2016 gefördert. Diese können
neue oder gebrauchte Winter-, Ganzjahres- und Sommerreifen sein, sofern diese die
Voraussetzungen der Reifenkennzeichnungs-VO (eine schwarze Schallwelle und/oder
Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C) erfüllen.
Runderneuerte Reifen sind unter Nr. 1.9 des Kataloges nicht förderfähig.
2. Reifen auf den Nichtantriebsachsen
Auf den Nichtantriebsachsen werden neue, gebrauchte oder runderneuerte Winter- und
Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung nach Nr. 1.3 des Maßnahmenkataloges gefördert.
Information zur M+S-Kennzeichnung von LKW-Reifen: LKW-Reifen mit M+S-Kennzeichnung
und/oder mit dem Three-Peak-Mountain-Snowflake (3PMSF)-Symbol werden als Maßnahme
„Winterreifen“ gefördert. Das 3PMSF-Symbol ist der M+S-Kennzeichnung gleichgestellt. Auf
einem LKW-Reifen mit M+S-Kennzeichnung ist auch meist das 3PMSF-Symbol (Berg und
Schneeflocke) abgebildet.
Eine Reifenmatrix sowie eine Tabelle zur Kalkulation der zuwendungsfähigen Ausgaben
für Reifen sind als Anlage beigefügt. Weitere Informationen zur "De-Minimis"-Förderung des
BAG finden Sie auf dessen Internetseite:
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/
deminimis_node.html
Fundstelle: RS Zentralverband des Deutschen Baugewerbes B 023/2016 vom 18.07.2016
Anlagen
Ihr Ansprechpartner:
Friedhelm Schreiner
Telefon (0261) 30 40 70