Infoblatt 2016/2017 [Download,*

1.
Informationen
zur Schülerbeförderung
Schuljahr 2016/2017
für Schüler, die eine Schule im
Landkreis Meißen besuchen
Ø wenn die nächstgelegene aufnahmefähige öffentliche
Schule, welche den gewählten Bildungsweg oder Abschluss
anbietet, nicht in zumutbarer Weise zu Fuß oder mit dem
Fahrrad erreicht werden kann und die Mindestentfernung
zwischen der Wohnung und der Schule auf öffentlichen
Wegen
·
bei Grundschülern 2,0 km
·
bei Schülern der Sekundarstufe I (5…10. Klasse) 3,5 km
·
bei Schülern der Sekundarstufe II (ab. 11. Klasse oder
Berufsschule) 5 km
überschritten wird
Ø kann der Schulweg aus gesundheitlichen Gründen nicht zu
Fuß bewältigt werden oder ist der Weg aus objektiver Sicht
besonders gefährlich, ist Schülerbeförderung auch unterhalb der Mindestentfernung nach einer Einzelfallprüfung
möglich.
2.
Landratsamt Meißen
Amt für Forst und Kreisentwicklung
Sachgebiet Gebietliche Planung/ÖPNV/Schülerbeförderung
Postfach 10 01 52 ; 01651 Meißen
Telefon:
03522-3032402
Fax:
03522-3032400
[email protected]
e-mai:
Besucheranschrift: Remonteplatz 8, 01558 Großenhain
Sie erreichen uns persönlich zu den Sprechzeiten
in den Büros des 1. OG:
1.52 – 1.54
Sprechzeiten:
Mo
Di
Mi
Do
Fr
07:30-12:00 Uhr
07:30-12:00 Uhr u. 14:00-18:00 Uhr
Schließtag
07:30-12:00 Uhr u. 14:00-17:00 Uhr
07:30-12:00 Uhr
-1-
Wann ist Schülerbeförderung notwendig?
Welche Voraussetzungen muss der Schüler erfüllen?
Ø der Schüler muss seinen ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Sachsen haben und der Schulpflicht unterliegen
Ø die Schulpflicht beginnt mit dem 6. Lebensjahr und endet
mit dem vollendeten 18. Lebensjahr
Ø sie gliedert sich in eine neunjährige allgemeine Schulpflicht
und dreijährige Berufsschulpflicht (welche auch durch Besuch eines Gymnasiums oder anderweitig erfüllt wird)
Ø hat der Schüler innerhalb der Schulpflicht eine schulische
Vollzeitausbildung begonnen, wird die Schülerbeförderung
bis zum Ende dieser Ausbildung gewährt
3. Was ist ein Schulweg?
Ø der Weg zwischen der meldeamtlich erfassten Hauptwohnung des Schülers und der Schule; auch bei geteiltem Sorgerecht kann ein Schüler nur eine Hauptwohnung haben
Ø wohnt der Schüler in einem Heim, so tritt dieses an die
Stelle der Hauptwohnung
Ø Sitz der Schule - als Schule gilt das Schulgebäude, in dem
der Unterricht überwiegend stattfindet
Ø findet zum Beispiel der Sportunterricht an einer anderen
Örtlichkeit (Außenstelle) statt, ist der Weg dorthin ein Unterrichtsweg, kein Schulweg; dies gilt auch, wenn der tägliche Unterricht an der Außenstelle beginnt oder endet
-2-
4.
Wie finde ich die nächstgelegene Schule?
Ø
für Grundschüler:
·
gelten in der Regel Grundschulbezirke (Gebiet der Gemeinde, in dem sich Grundschule befindet)
·
liegen auf dem Gebiet der Gemeinde mehrere Grundschulen und hat die Gemeinde keinen Grundschulbezirk bestimmt, dann wird nach Punkt 1 auf Seite 2 verfahren
Ø
für Mittel-(Ober-)schule /Gymnasium
·
hier gilt die Anlage 2 der Schülerbeförderungssatzung
des Landkreises Meißen
·
liegt der Wohnsitz außerhalb des Landkreises Meißen,
erfolgt die Bestimmung der nächstgelegenen Schule
nach Punkt 1 auf Seite 2
Ø
für Berufliche Schulen
·
die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des
Punktes 1 auf Seite 2
Ø zu beachten ist:
· maßgebend für die Bestimmung der nächstgelegenen
Schule ist der angestrebte Bildungsweg (Grundschule)
oder Bildungsabschluss (Haupt- oder Realschule, Abitur
etc.)
· besondere Angebote (Fremdsprachen, Kurse, Profile etc.)
bleiben bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule
unberücksichtigt!
5. Was passiert, wenn trotz rechtzeitiger Anmeldung
eine Aufnahme an der nächstgelegen Schule nicht
möglich ist?
Ø
Ø
Ø
die Entscheidung trifft der Schulleiter in Abstimmung mit
der zuständigen Bildungsagentur durch Bescheid; in der
Regel wird Schüler in andere Schule umgelenkt
diese Entscheidung wird dann als Bestimmung der nächstgelegenen Schule anerkannt
bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Punkt 1. auf
Seite 2 wird der Schulweg gefördert
6. Was ist zu beachten, wenn eine Förderschule oder
Förderklassen besucht werden sollen?
Ø
die Entscheidung über den notwendigen Besuch einer
Förderschule trifft die Sächs. Bildungsagentur durch Bescheid nach Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
-3-
Ø
Ø
Ø
7.
Ø
Ø
Ø
die Sorgeberechtigten sind dann verpflichtet, ihr Kind an
einer entsprechenden Förderschule anzumelden
ist im Bescheid keine Schule bestimmt, ist die nächstgelegene Schule der Förderschulart zu wählen, um den Anspruch auf Schülerbeförderung zu sichern
nach Ablauf des sonderpädagogischen Bedarfs ist grundsätzlich der Bildungsweg an der nächstgelegenen Regelschule fortzusetzen
Wie erfolgt Schülerbeförderung?
vorrangig mit öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
ÖPNV wird bei Bedarf durch Schulbusse ergänzt
Liniennetz, Fahrplanangebote und –auskünfte sind auf den
Internetseiten der Verkehrsverbünde und –unternehmen
zu finden
·
Verkehrsverbund Oberelbe - www.vvo-online.de
·
Verkehrsgesellschaft Meißen - www.vg-meissen.de
·
Dresdner Verkehrsbetriebe - www.dvb.de
·
Regionalverkehr Dresden
- www.rvd.de
Ø kann der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder
Ø
Ø
wegen einer Behinderung den ÖPNV nicht nutzen und wird
dieser Umstand durch entsprechende Bescheinigungen
und einer amtsärztlichen Stellungnahme bestätigt, erfolgt
die Beförderung mittels Spezialverkehr
diesen führen zur Personenbeförderung berechtigte Unternehmen mit PKW oder Kleinbussen durch
nur in Ausnahmefällen wird eine Beförderung mit privaten
Fahrzeugen durch die Sorgeberechtigten oder deren Beauftragte gestattet
8. Wie beantrage ich Schülerbeförderung?
Ø der Antrag muss rechtzeitig und unter Nutzung der Formulare gestellt werden
Ø den Antrag bitte genau durchlesen und vollständig ausfüllen
Ø die notwendigen Formulare findet man in Internet unter
www.kreis-meissen.de/schülerbeförderung
Ø die Möglichkeit des Ausfüllens am Rechner unbedingt nutzen
Ø der Antrag ist vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit
Bestätigungsvermerk der Schule im Landratsamt vorzulegen
9. Welche Fristen sind zu beachten?
allgemeine Fristen:
Ø das Schuljahr 2016/2017 beginnt am 8. August 2016
Ø der Antrag muss spätestens am 15.Mai 2016 im Landratsamt
vollständig ausgefüllt mit Bestätigung durch die Schule eigegangen sein
-4-
Ø liegen objektive Hinderungsgründe (noch ausstehende Entscheidung darüber, welche Schule besucht wird) für die rechtzeitige Vorlage des Antrags vor, muss der Antrag unverzüglich
binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes
gestellt werden!
Ø für das Schuljahr 2016/2017 soll am 17. Mai 2016 bekanntgegeben werden, an welcher Schule die Schüler der 1. und
5. Klassen aufgenommen werden; der Antrag für diese Schüler muss dann spätestens am 15. Juni 2015 im Landratsamt
vorliegen
Auffangfristen:
Ø bei Umzug oder anderen Veränderungen des Lebensumfeldes muss ein neuer Antrag bzw. Änderungsantrag bis spätestens zum 20. Tag des Vormonats gestellt werden
Ø bei Beförderung mit Spezialverkehr ist der Antrag mindestens
zwei Monate vor dem geplanten Beförderungsbeginn im
Landratsamt einzureichen
10. Wie erfahre ich von der Entscheidung?
Ø durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid
Ø den Bescheid bitte aufmerksam zur Kenntnis nehmen
11.
Welche Kosten sind zu tragen?
Ø monatlicher Eigenanteil für jedes Kind, welches mindestens
einen Tag im Monat an Schülerbeförderung teilgenommen
hat
Ø der Eigenanteil beträgt voraussichtlich monatlich 22,88 €
und ist im Schuljahr 2016/2017 für 11 Monate zu entrichten
Ø die Bekanntgabe des Eigenanteils erfolgt im Amtsblatt des
Landkreises Meißen für den Monat Mai 2016
Ø der Eigenanteil ist höchstens für die zwei ältesten anspruchsberechtigte Schulkinder zu zahlen
12.
Wie erfolgt die Zahlung der Eigenanteile?
Ø beim Erstattungsverfahren:
·
der Eigenanteil wird vom Erstattungsbetrag abgezogen
Ø beim Bereitstellungsverfahren
·
der Eigenanteil ist zum 15. Juli vorab als Jahresbetrag
einzuzahlen oder wird durch Lastschrift eingezogen
Ø Beförderung mit Spezialverkehr
·
der Eigenanteil wird monatlich durch Lastschrift eingezogen
13. Wie bekommt man die Fahrausweise?
Ø grundsätzlich obliegt den Sorgeberechtigten oder volljährigen Schüler selbst die Beschaffung der Fahrausweise
Ø als besonderen Service bietet der Landkreis Meißen das
Verfahren der Bereitstellung über die Schule an
14. Was ist bei der Teilnahme am Bereitstellungsverfahren zu beachten?
Ø die Teilnahme muss im Antrag verbindlich erklärt werden
Ø Voraussetzung: der Schuljahresbetrag des Eigenanteils wird
Voraus zum 15. Juli vor Beginn des Schuljahres gezahlt
Ø der Fahrausweis wird als Monatskartenblock am ersten
Schultag ausgegeben
Ø werden Fahrausweise für das gesamte Schuljahr verbindlich
bestellt, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % auf den Jahresbetrag des Eigenanteils gewährt (226,49 € statt 251,68 €)
Ø erfolgt keine Beförderung für das gesamte Schuljahr oder
werden einzelne Monatskarten im Laufe des Schuljahres zurückgegeben, entfällt der Anspruch auf Rabattgewährung
Ø bei Rückgabe der Fahrausweise erfolgt dann eine Nachberechnung des rabattierten Eigenanteils
15. Gibt es eine Unterstützung bei der Finanzierung
des Eigenanteils?
Ø Ja, für Sorgeberechtigte oder volljährige Schüler, welche
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Wohngeld erhalten
Ø dazu ist es erforderlich, dass man sich unverzüglich mit
dem Bescheid über die Schülerbeförderung an die entsprechende Leistungsbehörde wendet
Ø bei der Leistungsbehörde erhält man die entsprechende
Beratung und gegebenenfalls Leistungen aus dem Bildungsund Teilhabepaket (BuT)
16. Besteht eine Mitteilungspflicht bei Änderungen?
Ø Ja, Änderungen, wie Umzug, Schulwechsel, Änderung der
Bankverbindung und sonstige antragsrelevanten Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen
Ø ein entsprechendes Formular ist im Internet unter
www.kreis-meissen.de/schülerbeförderung zu finden
17. Hinweise zur Abrechnung
Ø die Abrechnung hat bis spätestens 31. Oktober 2016 zu
erfolgen (Ausschlussfrist)
Ø es sind grundsätzlich die verbrauchten Originalfahrausweise
unter Nutzung des entsprechenden Formblatts vorzulegen
Ø Nutzer elektronischer Fahrausweise (Chipkarten) müssen
eine schriftliche Bestätigung des Beförderungsunternehmens vorlegen, aus der mindestens hervorgeht, dass das ETicket im Abrechnungszeitrahm bezahlt wurde, die Kosten
also tatsächlich entstanden sind.
-6-