Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
Verlagsges.mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
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der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
A 982
01.08.2016
Der A lebt mit der B in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in seinem Haus in Bremen. A hatte auch C,
den 17-jährigen Sohn der B, mit aufgenommen und kümmerte sich wie ein Vater um C, dessen Vater
verstorben war und weil die B als alleinerziehende Mutter sich des Öfteren überfordert fühlte. Da die B
nur eine kleine Witwenrente erhielt, trug A im Wesentlichen die Kosten des gemeinsamen Zusammenlebens.
Dementsprechend wollte A auch den geplanten Osterurlaub buchen und bezahlen. A begab sich daher
in ein Reisebüro und ließ sich dort von der Reisekauffrau umfassend beraten. Da die Osterferienzeit recht
früh lag, fragte A nach einem Urlaubsziel mit entsprechenden sommerlichen Temperaturen. Die K empfahl als Reiseziel Südafrika. Dort habe man schon Sommerwetter und könne auch viel unternehmen.
Daher buchte der A für sich sowie für B und C eine zweiwöchige Reise vom 18.03. – 01.04.2016 nach Südafrika zu einem Preis von 2.500 € pro Person. Inbegriffen waren Hin- und Rückflug Bremen – Kapstadt,
Unterkunft und Halbpension im 4-Sterne-Hotel sowie eine zweitägige Safari. Ein paar Tage später erhält
A die Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter RV GmbH & Co.KG mit Sitz in Hamburg. Deren Mitarbeiter hatte den Reisesicherungsschein der Bestätigung beigefügt.
Hocherfreut und etwas aufgeregt über die erste gemeinsame Reise treten A, B und C am 18.03.2016 die
Reise an. Der Flug von Bremen nach Kapstadt soll 7 Stunden und 15 Minuten dauern. Da A jedoch keine
Sitzplätze im Flugzeug reserviert hatte, konnten nur B und C direkt nebeneinander sitzen. A erhielt einen
Sitzplatz weiter hinten im Flugzeug. Kaum hatte das Flugzeug am Flughafen Bremen abgehoben, fiel
sein Sitznachbar in einen tiefen Schlaf und sondierte fortan Schnarchgeräusche ab. A sprach die Stewardess an, ob diese nicht einschreiten oder ihm einen anderen Sitzplatz zuweisen könne. Die Stewardess
lehnte dies jedoch ab, sie könne unmöglich einen so tief schlafenden Reisenden wecken, außerdem sei
kein anderer Sitzplatz verfügbar. Da der Sitznachbar den gesamten Flug schnarchte, kam A bei der Landung dementsprechend übelgelaunt aus dem Flugzeug.
Das Hotel gefiel dem A vor Ort hingegen sehr gut, sowie die Verpflegung. Da A jedoch nur Halbpension
gebucht hatte, nahm er sich für den kleinen Hunger „zwischendurch“ ein paar Bananen vom Obstbüfett
mit. Anschließend lustwandelte er durch den großen Park, der zu dem Hotel gehört und beobachtete
dort auch die Fauna und Flora. So entdeckte er auch eine Horde wilder Affen, die sich in dem Hotelpark
tummeln. Als er dann eine Banane herausholte, um diese zu essen, sprang ihn plötzlich einer der Affen
an und wollte in die Banane beißen. Da A die Banane mit der ganzen Hand festhielt, wurde er von dem
Affen gebissen. Anschließend musste der Hotelarzt die Wunde am Finger versorgen und mit mehreren
Stichen nähen.
Der A entschloss sich, nunmehr den Rest seines Urlaubs auf dem Balkon seines Hotelzimmers zu verbringen, da dies ihm sicherer erschien. Deswegen sagte A auch seine Teilnahme an der Safari ab und ließ B
und C allein an der Safari teilnehmen. A begab sich nunmehr auf den Balkon des Hotelzimmers. Als er
sich dort auf den Plastikstuhl setzte und etwas zurücklehnte, brach der Stuhl unter ihm zusammen und A
schlug mit dem Hinterkopf gegen die Wand. Wiederum musste A zu dem Hotelarzt gebracht werden, der
die Kopfwunde versorgte und mit mehreren Stichen nähte. Eine Überprüfung durch den Hotelier ergab,
dass der Plastikstuhl wegen Materialermüdung zusammengebrochen war. Der Hotelier verwies darauf,
dass die Stühle sogar das EU-Sicherheitszertifikat für gewerbliche Nutzung hätten und alle Stühle jeweils
am Saisonanfang und am Ende der Saison überprüft und die Stühle erst vor 2 Jahren angeschafft worden
seien. A war jetzt völlig entnervt und blieb nur noch im Hotelbett liegen.
In der Zwischenzeit nahmen B und C an der gebuchten Safaritour teil. Diese wurde vor Ort von S, der ein
entsprechendes Tourunternehmen betreibt und von RV zur Ausführung der Safari beauftragt war,
durchgeführt. Als unterwegs eine Büffelherde gesichtet wird, fuhr S extra nah heran, damit die Reisenden
Fotos machen können. Hierdurch bedingt rastete der Leitbulle der Büffelherde aus und griff den Jeep an.
Dabei bohrte sich ein Horn durch das Blech und traf den C am Oberschenkel. C musste notfallmäßig
versorgt werden, da eine Arterie getroffen wurde. Erst nach mehrtätigem Krankenhausaufenthalt konnte
er in das Hotel zurückgebracht werden, wo ihn der Hotelarzt weiter versorgte.
Als dann die B am 01.04.2016 für die Abreise die Koffer packte, wollte sie ihre wertvolle Kette, ein Geburtstagsgeschenk von A, wieder anlegen. Die Kette hatte sie in den Safe, welcher sich im Kleiderschrank
auf dem Zimmer befand, gelegt. Das Hotel hatte dies allen Reisenden empfohlen gegen Zahlung von 1 €
pro Tag. Dementsprechend hatte die B 14 € an der Rezeption bezahlt und dann in den Zimmersafe ihre
Wertsachen gelegt. Als sie den Safe wieder öffnete, musste sie erschrocken feststellen, dass die Kette
fehlt. Die genaue Ursache des Diebstahls konnte nicht vom zur Rede gestellten Hotelier geklärt werden.
Empört reisten A, B und C ab und waren schon fast überrascht, dass auf dem Rückflug nichts mehr passiert. Pünktlich landeten sie, wie vorgesehen, nachts wieder in Bremen.
Fortsetzung des Falltextes A 982
Anschließend beratschlagen A, B und C, wie nun zu verfahren ist. Man ist sich einig, sämtliche Ansprüche
gegenüber RV geltend zu machen. B und C sind einverstanden, dass sich A darum kümmert. Dementsprechend schreibt A am 02.05. eine Mail an den Reiseveranstalter RV und macht für sich sowie für B und
C Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie alle in Betracht kommenden Ansprüche geltend und schildert
dabei noch einmal die einzelnen Vorfälle. Kurz darauf erhält er eine Mail vom Reiseveranstalter, worin
moniert wird, dass er nur für sich Ansprüche geltend machen könne, schließlich habe er entsprechende
Vollmachten für B und C nicht nachgewiesen. A ist nun richtig sauer und geht zu Rechtsanwalt RA und
bevollmächtigt diesen, für ihn, A, Klage zu erheben. Ferner händigt A dem RA eine schriftliche Zustimmung der B aus. Hierin ermächtigt die B den A, dass dieser ihre Ansprüche selbst einklagen könne (bezüglich der verschwundenen Kette). Schließlich habe A ja die Kette ursprünglich der B geschenkt. Ferner
bevollmächtigt darin die B den A, die Ansprüche des C als Stellvertreter einzuklagen, da C ja noch minderjährig sei.
Rechtsanwalt RA erhebt nunmehr Klage vor dem Landgericht Hamburg gegen die RV GmbH & Co.KG,
vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH, Herrn R, und beantragt:
1. die RV zu verurteilen, an A einen Minderungsbetrag in Höhe von 200 € wegen der mangelhaften
Hinreise (schnarchender Mitreisender) sowie einen Schadensersatz in Höhe von 300 € bezüglich der
Heilungskosten, welche nicht von der Krankenversicherung getragen werden, zu zahlen. Ferner ein
angemessenes Schmerzensgeld wegen der Verletzung durch den Affenbiss und den Stuhlsturz sowie
eine angemessene Entschädigung für entgangenen Urlaubsgenuss zu zahlen. Des Weiteren festzustellen, dass die RV für Folgeschäden aus den Verletzungen des A aufzukommen hat.
2. ferner, die RV GmbH & Co.KG zu verurteilen, an den A Schadensersatz in Höhe von 4.500 € für den
Verlust der Kette der B zu zahlen.
3. im Übrigen, die RV zu verurteilen, an den C Schadensersatz in Höhe von 380 € Heilungskosten, die
die Krankenkasse nicht übernimmt, zu zahlen. Des Weiteren, wegen der Verletzungen des C ein angemessenes Schmerzensgeld sowie eine angemessene Entschädigung für entgangenen Urlaubsgenuss zuzusprechen. Ferner festzustellen, dass die RV für Folgeschäden aus den Verletzungen des C
aufzukommen hat.
Nach Zustellung der Klageschrift an die RV trägt der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt schriftsätzlich
zur Erwiderung vor:
Die Klage sei teilweise unzulässig, da A nur bezüglich der eigenen Ansprüche klagebefugt sei. Bezüglich
der Kette sei er nicht der Geschädigte, sondern die B. Daher hätte B klagen müssen. Für die Schäden des
C könne dieser zwar als Minderjähriger nicht klagen, jedoch sei A nicht für ihn prozessführungsbefugt, da
er schließlich nicht der Vater von C sei.
Im Übrigen seien alle Klageanträge unbegründet, da es sich nicht um Mängel der Reise handele, sondern
sämtlichst um Umstände, die durch andere Personen oder Tiere verursacht worden seien. Hierfür könne
ein Reiseveranstalter keine Verantwortung übernehmen. Zudem habe sich RV auch durch einen Haftungsausschluss bezüglich der Safari abgesichert. So sei ausdrücklich – unstreitig – im Reisekatalog und
auch in der Reisebestätigung darauf hingewiesen worden, dass RV bezüglich der Safari-Tour keine Haftung übernehme; die Teilnahme erfolge auf eigene Gefahr! Schließlich müssten Reisende, die sich in ein
afrikanisches Land begeben, selbst auf sich aufpassen. Zudem habe RV seine Vertragspartner sorgfältig
ausgewählt und überwacht. Selbst wenn eine Haftung bestehe, so sei diese wegen Fristversäumung
ausgeschlossen.
Wie wird das Gericht entscheiden?
Bearbeitervermerk:
1. Es ist davon auszugehen, dass Deutsches Recht anwendbar ist und die in der Klageschrift genannten
Beträge rechnerisch richtig sind.
2. Sollte die Klage als (zum Teil) unzulässig angesehen werden, so ist dennoch zur Begründetheit insgesamt, notfalls hilfsweise, auszuführen. Hierbei sind sämtliche rechtliche Gesichtspunkte umfassend zu
erörtern.