Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext A 982 01.08.2016 Der A lebt mit der B in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in seinem Haus in Bremen. A hatte auch C, den 17-jährigen Sohn der B, mit aufgenommen und kümmerte sich wie ein Vater um C, dessen Vater verstorben war und weil die B als alleinerziehende Mutter sich des Öfteren überfordert fühlte. Da die B nur eine kleine Witwenrente erhielt, trug A im Wesentlichen die Kosten des gemeinsamen Zusammenlebens. Dementsprechend wollte A auch den geplanten Osterurlaub buchen und bezahlen. A begab sich daher in ein Reisebüro und ließ sich dort von der Reisekauffrau umfassend beraten. Da die Osterferienzeit recht früh lag, fragte A nach einem Urlaubsziel mit entsprechenden sommerlichen Temperaturen. Die K empfahl als Reiseziel Südafrika. Dort habe man schon Sommerwetter und könne auch viel unternehmen. Daher buchte der A für sich sowie für B und C eine zweiwöchige Reise vom 18.03. – 01.04.2016 nach Südafrika zu einem Preis von 2.500 € pro Person. Inbegriffen waren Hin- und Rückflug Bremen – Kapstadt, Unterkunft und Halbpension im 4-Sterne-Hotel sowie eine zweitägige Safari. Ein paar Tage später erhält A die Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter RV GmbH & Co.KG mit Sitz in Hamburg. Deren Mitarbeiter hatte den Reisesicherungsschein der Bestätigung beigefügt. Hocherfreut und etwas aufgeregt über die erste gemeinsame Reise treten A, B und C am 18.03.2016 die Reise an. Der Flug von Bremen nach Kapstadt soll 7 Stunden und 15 Minuten dauern. Da A jedoch keine Sitzplätze im Flugzeug reserviert hatte, konnten nur B und C direkt nebeneinander sitzen. A erhielt einen Sitzplatz weiter hinten im Flugzeug. Kaum hatte das Flugzeug am Flughafen Bremen abgehoben, fiel sein Sitznachbar in einen tiefen Schlaf und sondierte fortan Schnarchgeräusche ab. A sprach die Stewardess an, ob diese nicht einschreiten oder ihm einen anderen Sitzplatz zuweisen könne. Die Stewardess lehnte dies jedoch ab, sie könne unmöglich einen so tief schlafenden Reisenden wecken, außerdem sei kein anderer Sitzplatz verfügbar. Da der Sitznachbar den gesamten Flug schnarchte, kam A bei der Landung dementsprechend übelgelaunt aus dem Flugzeug. Das Hotel gefiel dem A vor Ort hingegen sehr gut, sowie die Verpflegung. Da A jedoch nur Halbpension gebucht hatte, nahm er sich für den kleinen Hunger „zwischendurch“ ein paar Bananen vom Obstbüfett mit. Anschließend lustwandelte er durch den großen Park, der zu dem Hotel gehört und beobachtete dort auch die Fauna und Flora. So entdeckte er auch eine Horde wilder Affen, die sich in dem Hotelpark tummeln. Als er dann eine Banane herausholte, um diese zu essen, sprang ihn plötzlich einer der Affen an und wollte in die Banane beißen. Da A die Banane mit der ganzen Hand festhielt, wurde er von dem Affen gebissen. Anschließend musste der Hotelarzt die Wunde am Finger versorgen und mit mehreren Stichen nähen. Der A entschloss sich, nunmehr den Rest seines Urlaubs auf dem Balkon seines Hotelzimmers zu verbringen, da dies ihm sicherer erschien. Deswegen sagte A auch seine Teilnahme an der Safari ab und ließ B und C allein an der Safari teilnehmen. A begab sich nunmehr auf den Balkon des Hotelzimmers. Als er sich dort auf den Plastikstuhl setzte und etwas zurücklehnte, brach der Stuhl unter ihm zusammen und A schlug mit dem Hinterkopf gegen die Wand. Wiederum musste A zu dem Hotelarzt gebracht werden, der die Kopfwunde versorgte und mit mehreren Stichen nähte. Eine Überprüfung durch den Hotelier ergab, dass der Plastikstuhl wegen Materialermüdung zusammengebrochen war. Der Hotelier verwies darauf, dass die Stühle sogar das EU-Sicherheitszertifikat für gewerbliche Nutzung hätten und alle Stühle jeweils am Saisonanfang und am Ende der Saison überprüft und die Stühle erst vor 2 Jahren angeschafft worden seien. A war jetzt völlig entnervt und blieb nur noch im Hotelbett liegen. In der Zwischenzeit nahmen B und C an der gebuchten Safaritour teil. Diese wurde vor Ort von S, der ein entsprechendes Tourunternehmen betreibt und von RV zur Ausführung der Safari beauftragt war, durchgeführt. Als unterwegs eine Büffelherde gesichtet wird, fuhr S extra nah heran, damit die Reisenden Fotos machen können. Hierdurch bedingt rastete der Leitbulle der Büffelherde aus und griff den Jeep an. Dabei bohrte sich ein Horn durch das Blech und traf den C am Oberschenkel. C musste notfallmäßig versorgt werden, da eine Arterie getroffen wurde. Erst nach mehrtätigem Krankenhausaufenthalt konnte er in das Hotel zurückgebracht werden, wo ihn der Hotelarzt weiter versorgte. Als dann die B am 01.04.2016 für die Abreise die Koffer packte, wollte sie ihre wertvolle Kette, ein Geburtstagsgeschenk von A, wieder anlegen. Die Kette hatte sie in den Safe, welcher sich im Kleiderschrank auf dem Zimmer befand, gelegt. Das Hotel hatte dies allen Reisenden empfohlen gegen Zahlung von 1 € pro Tag. Dementsprechend hatte die B 14 € an der Rezeption bezahlt und dann in den Zimmersafe ihre Wertsachen gelegt. Als sie den Safe wieder öffnete, musste sie erschrocken feststellen, dass die Kette fehlt. Die genaue Ursache des Diebstahls konnte nicht vom zur Rede gestellten Hotelier geklärt werden. Empört reisten A, B und C ab und waren schon fast überrascht, dass auf dem Rückflug nichts mehr passiert. Pünktlich landeten sie, wie vorgesehen, nachts wieder in Bremen. Fortsetzung des Falltextes A 982 Anschließend beratschlagen A, B und C, wie nun zu verfahren ist. Man ist sich einig, sämtliche Ansprüche gegenüber RV geltend zu machen. B und C sind einverstanden, dass sich A darum kümmert. Dementsprechend schreibt A am 02.05. eine Mail an den Reiseveranstalter RV und macht für sich sowie für B und C Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie alle in Betracht kommenden Ansprüche geltend und schildert dabei noch einmal die einzelnen Vorfälle. Kurz darauf erhält er eine Mail vom Reiseveranstalter, worin moniert wird, dass er nur für sich Ansprüche geltend machen könne, schließlich habe er entsprechende Vollmachten für B und C nicht nachgewiesen. A ist nun richtig sauer und geht zu Rechtsanwalt RA und bevollmächtigt diesen, für ihn, A, Klage zu erheben. Ferner händigt A dem RA eine schriftliche Zustimmung der B aus. Hierin ermächtigt die B den A, dass dieser ihre Ansprüche selbst einklagen könne (bezüglich der verschwundenen Kette). Schließlich habe A ja die Kette ursprünglich der B geschenkt. Ferner bevollmächtigt darin die B den A, die Ansprüche des C als Stellvertreter einzuklagen, da C ja noch minderjährig sei. Rechtsanwalt RA erhebt nunmehr Klage vor dem Landgericht Hamburg gegen die RV GmbH & Co.KG, vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH, Herrn R, und beantragt: 1. die RV zu verurteilen, an A einen Minderungsbetrag in Höhe von 200 € wegen der mangelhaften Hinreise (schnarchender Mitreisender) sowie einen Schadensersatz in Höhe von 300 € bezüglich der Heilungskosten, welche nicht von der Krankenversicherung getragen werden, zu zahlen. Ferner ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der Verletzung durch den Affenbiss und den Stuhlsturz sowie eine angemessene Entschädigung für entgangenen Urlaubsgenuss zu zahlen. Des Weiteren festzustellen, dass die RV für Folgeschäden aus den Verletzungen des A aufzukommen hat. 2. ferner, die RV GmbH & Co.KG zu verurteilen, an den A Schadensersatz in Höhe von 4.500 € für den Verlust der Kette der B zu zahlen. 3. im Übrigen, die RV zu verurteilen, an den C Schadensersatz in Höhe von 380 € Heilungskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, zu zahlen. Des Weiteren, wegen der Verletzungen des C ein angemessenes Schmerzensgeld sowie eine angemessene Entschädigung für entgangenen Urlaubsgenuss zuzusprechen. Ferner festzustellen, dass die RV für Folgeschäden aus den Verletzungen des C aufzukommen hat. Nach Zustellung der Klageschrift an die RV trägt der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt schriftsätzlich zur Erwiderung vor: Die Klage sei teilweise unzulässig, da A nur bezüglich der eigenen Ansprüche klagebefugt sei. Bezüglich der Kette sei er nicht der Geschädigte, sondern die B. Daher hätte B klagen müssen. Für die Schäden des C könne dieser zwar als Minderjähriger nicht klagen, jedoch sei A nicht für ihn prozessführungsbefugt, da er schließlich nicht der Vater von C sei. Im Übrigen seien alle Klageanträge unbegründet, da es sich nicht um Mängel der Reise handele, sondern sämtlichst um Umstände, die durch andere Personen oder Tiere verursacht worden seien. Hierfür könne ein Reiseveranstalter keine Verantwortung übernehmen. Zudem habe sich RV auch durch einen Haftungsausschluss bezüglich der Safari abgesichert. So sei ausdrücklich – unstreitig – im Reisekatalog und auch in der Reisebestätigung darauf hingewiesen worden, dass RV bezüglich der Safari-Tour keine Haftung übernehme; die Teilnahme erfolge auf eigene Gefahr! Schließlich müssten Reisende, die sich in ein afrikanisches Land begeben, selbst auf sich aufpassen. Zudem habe RV seine Vertragspartner sorgfältig ausgewählt und überwacht. Selbst wenn eine Haftung bestehe, so sei diese wegen Fristversäumung ausgeschlossen. Wie wird das Gericht entscheiden? Bearbeitervermerk: 1. Es ist davon auszugehen, dass Deutsches Recht anwendbar ist und die in der Klageschrift genannten Beträge rechnerisch richtig sind. 2. Sollte die Klage als (zum Teil) unzulässig angesehen werden, so ist dennoch zur Begründetheit insgesamt, notfalls hilfsweise, auszuführen. Hierbei sind sämtliche rechtliche Gesichtspunkte umfassend zu erörtern.
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