`Arbeitszeugnis`. - Markt Intern Verlag GmbH

Arbeitszeugnisse leicht gemacht!
Des öfteren gehen in der 'mi'-Redaktion Anfragen zum Thema 'Arbeitszeugnis' ein. Doch müssen Sie Ihrem
Mitarbeiter überhaupt ein Arbeitszeugnis ausstellen? Und wenn ja, reicht eine Auflistung seiner Tätigkeiten
aus, oder müssen Sie seine Arbeitsleistungen und sein Sozialverhalten auch bewerten? Die
ugnis
Arbeitsze
Gewerbeordnung ist in diesem Punkt eindeutig:
"Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches
Zeugnis. Das Zeugnis muß mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches
Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und
Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken." (§ 109 Abs. 1 GeWO)
So weit, so gut. Doch jetzt wird es heikel: Das vom Arbeitnehmer eventuell geforderte qualifizierte Zeugnis
muß nämlich 'wohlwollend' aber auch 'wahrheitsgemäß' formuliert sein. Damit haben die deutschen
Arbeitsgerichte dafür gesorgt, daß es einem Tanz auf der Rasierklinge gleicht, ein rechtlich einwandfreies
Arbeitszeugnis zu erstellen. Denn Sie dürfen weder Ihren Ex-Mitarbeiter 'wegloben', noch dürfen Sie
Formulierungen einbauen, die ihm sein zukünftiges Berufsleben unnötig erschweren können.
Auch sogenannte Geheimcodes zur Kommunikation zwischen den Unternehmen dürfen nicht
verwendet werden. So ist es beispielsweise unzulässig, durch eine unterstrichene Telefonnummer im
Briefkopf darauf hinzuweisen, daß Sie mehr zu erzählen haben, als Sie schreiben dürfen. Auch der
Hinweis auf Trunksucht des Mitarbeiters durch die Aussage, daß der "Mitarbeiter immer voll (!) hinter dem
Unternehmen stand", kann zu großen juristischen Problemen führen.
Diese gilt es aber natürlich zu verhindern. 'mi' hat Ihnen daher nicht nur die rechtlichen Fakten
zusammengestellt, sondern wir geben Ihnen auch eine Übersicht an die Hand, aus der klar hervorgeht,
welche Formulierung Sie für welche Leistungen verwenden dürfen und welche nicht. Natürlich versetzt Sie
diese Übersicht auch in die Lage, Leistungsbeurteilungen von Bewerbern richtig zu bewerten. Der Service
schließt mit einer Reihe von Beispielen, aus denen Sie ohne großen Zeitaufwand Zeugnisse für Ihre
Mitarbeiter erstellen können.
Schicken Sie den vollständig ausgefüllten Coupon an ‘markt intern‘ oder senden Sie eine E-Mail an [email protected]. Stichwort ‘Ei-web Arbeitszeugnis‘.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was Sie über ein Arbeitszeugnis wissen müssen
2. Wer hat Anrecht auf ein Arbeitszeugnis?
3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?
4. Wer darf das Arbeitszeugnis unterschreiben?
5. Kann ich durch meine Darstellung im
Arbeitszeugnis haftbar gemacht werden?
6. Was kann passieren, wenn Sie sich weigern,
Ihrem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen
bzw. er mit dem ausgestellten Zeugnis nicht
zufrieden ist?
Ja, informieren Sie
7. Welchen formalenAnforderungen muß das
Zeugnis genügen?
8. Wie wird ein qualifiziertes Zeugnis aufgebaut?
9. Was sind Geheimzeichen?
10. Was sind Verschlüsselungstechniken?
-Musterzeugnisse
-Notenspiegel mit Erläuterungen
mich über die Bezugskonditionen für den ‘mi‘-Leitfaden
'Arbeitszeugnis'.
Bitte einsenden oder per Fax an (02 11) 66 98 - 1 88 bzw. an die - 2 22
Bitte gut lesbar ausfüllen!
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