Arbeitszeugnisse leicht gemacht! Des öfteren gehen in der 'mi'-Redaktion Anfragen zum Thema 'Arbeitszeugnis' ein. Doch müssen Sie Ihrem Mitarbeiter überhaupt ein Arbeitszeugnis ausstellen? Und wenn ja, reicht eine Auflistung seiner Tätigkeiten aus, oder müssen Sie seine Arbeitsleistungen und sein Sozialverhalten auch bewerten? Die ugnis Arbeitsze Gewerbeordnung ist in diesem Punkt eindeutig: "Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muß mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken." (§ 109 Abs. 1 GeWO) So weit, so gut. Doch jetzt wird es heikel: Das vom Arbeitnehmer eventuell geforderte qualifizierte Zeugnis muß nämlich 'wohlwollend' aber auch 'wahrheitsgemäß' formuliert sein. Damit haben die deutschen Arbeitsgerichte dafür gesorgt, daß es einem Tanz auf der Rasierklinge gleicht, ein rechtlich einwandfreies Arbeitszeugnis zu erstellen. Denn Sie dürfen weder Ihren Ex-Mitarbeiter 'wegloben', noch dürfen Sie Formulierungen einbauen, die ihm sein zukünftiges Berufsleben unnötig erschweren können. Auch sogenannte Geheimcodes zur Kommunikation zwischen den Unternehmen dürfen nicht verwendet werden. So ist es beispielsweise unzulässig, durch eine unterstrichene Telefonnummer im Briefkopf darauf hinzuweisen, daß Sie mehr zu erzählen haben, als Sie schreiben dürfen. Auch der Hinweis auf Trunksucht des Mitarbeiters durch die Aussage, daß der "Mitarbeiter immer voll (!) hinter dem Unternehmen stand", kann zu großen juristischen Problemen führen. Diese gilt es aber natürlich zu verhindern. 'mi' hat Ihnen daher nicht nur die rechtlichen Fakten zusammengestellt, sondern wir geben Ihnen auch eine Übersicht an die Hand, aus der klar hervorgeht, welche Formulierung Sie für welche Leistungen verwenden dürfen und welche nicht. Natürlich versetzt Sie diese Übersicht auch in die Lage, Leistungsbeurteilungen von Bewerbern richtig zu bewerten. Der Service schließt mit einer Reihe von Beispielen, aus denen Sie ohne großen Zeitaufwand Zeugnisse für Ihre Mitarbeiter erstellen können. Schicken Sie den vollständig ausgefüllten Coupon an ‘markt intern‘ oder senden Sie eine E-Mail an [email protected]. Stichwort ‘Ei-web Arbeitszeugnis‘. Inhaltsverzeichnis: 1. Was Sie über ein Arbeitszeugnis wissen müssen 2. Wer hat Anrecht auf ein Arbeitszeugnis? 3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es? 4. Wer darf das Arbeitszeugnis unterschreiben? 5. Kann ich durch meine Darstellung im Arbeitszeugnis haftbar gemacht werden? 6. Was kann passieren, wenn Sie sich weigern, Ihrem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen bzw. er mit dem ausgestellten Zeugnis nicht zufrieden ist? Ja, informieren Sie 7. Welchen formalenAnforderungen muß das Zeugnis genügen? 8. Wie wird ein qualifiziertes Zeugnis aufgebaut? 9. Was sind Geheimzeichen? 10. Was sind Verschlüsselungstechniken? -Musterzeugnisse -Notenspiegel mit Erläuterungen mich über die Bezugskonditionen für den ‘mi‘-Leitfaden 'Arbeitszeugnis'. Bitte einsenden oder per Fax an (02 11) 66 98 - 1 88 bzw. an die - 2 22 Bitte gut lesbar ausfüllen! Firma: Verlag GmbH Redaktion 'Elektro-Installation' Grafenberger Allee 30 40237 Düsseldorf Inhaber: Straße: PLZ/Wohnort: Telefon: E-Mail: WEB
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