Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Lohn Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Lohn, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 72, [email protected] 25. Juli 2016 1/2 Information zur Lohnentwicklung im Jahr 2016 1. Ausgangslage Der Regierungsrat hat am 28. Oktober 2015 beschlossen, dem Staatspersonal für das Jahr 2016 Lohnerhöhungen im Umfang von insgesamt 0.6% der Jahreslohnsumme zu gewähren. Die Bildungsdirektion regelt den Vollzug für das Lehrpersonal sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschule mit Verfügung vom 18. November 2015. 2. Lohnentwicklung 2016 – konkrete Ausgestaltung 2.1 Anlaufstufen Die in den Anlaufstufen 1 und 2 eingestuften Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter erhielten auf 1. Januar 2016 eine Lohnerhöhung um eine Stufe. Diese Lohnanpassungen wurden mit dem Januar-Zahltag 2016 vollzogen und werden der bewilligten Quote nicht angerechnet. 2.2 Automatische Stufenerhöhung Bei Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleitern in den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 (Stand: 31.12.2015) wird der Lohn um eine Stufe erhöht. Dazu benötigen diese Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut» oder «Sehr gut», die nach dem 1. August 2012 durchgeführt wurde. Die Erhöhung um eine Lohnstufe wird per 1. Juli 2016 mit Lohnwirksamkeit ab 1. Januar 2016 vollzogen. Diese Lohnanpassungen werden der bewilligten Quote nicht angerechnet. Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den genannten Lohnstufen mit Eintritt ab 1. Januar 2016 werden per 1. Juli 2016 nicht aufgestuft. 2.3 Individuelle Lohnerhöhungen Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den Lohnstufen 4, 6, 8, sowie 13 bis 19 (Stand: 31.12.2015) wird auf 1. Juli 2016 mit Lohnwirksamkeit ab 1. Januar 2016 eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt. Ausgenommen sind Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter, - die im Jahr 2015 von der Lohnstufe 3 in die Lohnstufe 4 anstiegen oder - von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 13 anstiegen oder - denen beim Eintritt im Jahr 2015 die Unterrichts- und Berufstätigkeit mit 6, 24, 25, 26, 27, 28 oder 29 Jahren angerechnet wurde. Vorausgesetzt wird eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut» oder «Sehr gut», die nach dem 1. August 2012 durchgeführt wurde. Keine Erhöhung erhalten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den Lohnstufen 4, 6, 8 sowie 13 bis 19, die ab 1. Januar 2016 eingetreten sind oder vor dem 1. Juli 2016 ihr Arbeitsverhältnis beendet haben. Bildungsdirektion Volksschulamt 2/2 2.4 Lohnrunde 2016 – Tabellarischer Überblick Einstufung 31.12.2015 Bedingungen MAB (ab Schuljahr 2012/13) Termin Wirkung ab 1 und 2 Eintritt vor 1.1.2016 Keine (automatisch) Keine 1.1.2016 1.1.2016 3, 5, 7, 9, 11 und 12 Eintritt vor 1.1.2016 Gültige MAB II (= Gut) oder I (= Sehr gut) 1.7.2016 1.1.2016 4 und 13 Eintritt vor 1.1.2016 Gültige MAB Anstellung besteht am 1.7.2016 II (= Gut) oder I (= Sehr gut) 1.7.2016 1.1.2016 II (= Gut) oder I (= Sehr gut) 1.7.2016 1.1.2016 Keine automatische Stufenerhöhung im Jahr 2015 Kein Eintritt im Jahr 2015 mit 6, 24, 25, 26, 27, 28 oder 29 anrechenbaren Jahren 6, 8, sowie 14 bis 19 Eintritt vor 1.1.2016 Gültige MAB Anstellung besteht am 1.7.2016 Die folgenden Lohnstufen können für eine Individuelle Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden, weil die finanziellen Mittel nicht ausreichen: 10 sowie 20 bis 27. 3. Weitere Auskünfte Volksschulamt, Sektor Lohn Mail: [email protected]
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