Information zur Lohnentwicklung im Jahr 2016

Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Volksschulamt
Lehrpersonal, Lohn
Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Lohn, Walchestrasse 21, 8090 Zürich
Telefon 043 259 22 72, [email protected]
25. Juli 2016
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Information zur Lohnentwicklung im Jahr 2016
1. Ausgangslage
Der Regierungsrat hat am 28. Oktober 2015 beschlossen, dem Staatspersonal für das
Jahr 2016 Lohnerhöhungen im Umfang von insgesamt 0.6% der Jahreslohnsumme zu
gewähren. Die Bildungsdirektion regelt den Vollzug für das Lehrpersonal sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschule mit Verfügung vom 18. November 2015.
2. Lohnentwicklung 2016 – konkrete Ausgestaltung
2.1 Anlaufstufen
Die in den Anlaufstufen 1 und 2 eingestuften Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter erhielten auf 1. Januar 2016 eine Lohnerhöhung um eine Stufe. Diese Lohnanpassungen wurden mit dem Januar-Zahltag 2016 vollzogen und werden der bewilligten
Quote nicht angerechnet.
2.2 Automatische Stufenerhöhung
Bei Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleitern in den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und
12 (Stand: 31.12.2015) wird der Lohn um eine Stufe erhöht. Dazu benötigen diese Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut» oder «Sehr gut», die nach dem 1. August 2012 durchgeführt wurde. Die Erhöhung um eine Lohnstufe wird per 1. Juli 2016 mit Lohnwirksamkeit ab 1. Januar 2016
vollzogen. Diese Lohnanpassungen werden der bewilligten Quote nicht angerechnet.
Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den genannten Lohnstufen mit Eintritt
ab 1. Januar 2016 werden per 1. Juli 2016 nicht aufgestuft.
2.3 Individuelle Lohnerhöhungen
Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den Lohnstufen 4, 6, 8, sowie 13 bis 19
(Stand: 31.12.2015) wird auf 1. Juli 2016 mit Lohnwirksamkeit ab 1. Januar 2016 eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt. Ausgenommen sind Lehrpersonen,
Schulleiterinnen und Schulleiter,
- die im Jahr 2015 von der Lohnstufe 3 in die Lohnstufe 4 anstiegen oder
- von der Lohnstufe 12 in die Lohnstufe 13 anstiegen oder
- denen beim Eintritt im Jahr 2015 die Unterrichts- und Berufstätigkeit mit 6, 24, 25, 26,
27, 28 oder 29 Jahren angerechnet wurde.
Vorausgesetzt wird eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut» oder «Sehr
gut», die nach dem 1. August 2012 durchgeführt wurde.
Keine Erhöhung erhalten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter in den Lohnstufen 4, 6, 8 sowie 13 bis 19, die ab 1. Januar 2016 eingetreten sind oder vor dem 1. Juli
2016 ihr Arbeitsverhältnis beendet haben.
Bildungsdirektion
Volksschulamt
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2.4 Lohnrunde 2016 – Tabellarischer Überblick
Einstufung
31.12.2015
Bedingungen
MAB (ab Schuljahr 2012/13)
Termin
Wirkung
ab
1 und 2
Eintritt vor 1.1.2016
Keine (automatisch)
Keine
1.1.2016 1.1.2016
3, 5, 7, 9, 11
und 12
Eintritt vor 1.1.2016
Gültige MAB
II (= Gut) oder
I (= Sehr gut)
1.7.2016 1.1.2016
4 und 13
Eintritt vor 1.1.2016
Gültige MAB
Anstellung besteht am 1.7.2016
II (= Gut) oder
I (= Sehr gut)
1.7.2016 1.1.2016
II (= Gut) oder
I (= Sehr gut)
1.7.2016 1.1.2016
Keine automatische Stufenerhöhung im Jahr 2015
Kein Eintritt im Jahr 2015 mit 6,
24, 25, 26, 27, 28 oder 29 anrechenbaren Jahren
6, 8, sowie
14 bis 19
Eintritt vor 1.1.2016
Gültige MAB
Anstellung besteht am 1.7.2016
Die folgenden Lohnstufen können für eine Individuelle Lohnerhöhung nicht berücksichtigt
werden, weil die finanziellen Mittel nicht ausreichen: 10 sowie 20 bis 27.
3. Weitere Auskünfte
Volksschulamt, Sektor Lohn
Mail: [email protected]