Sachverhalt Hausarbeit Strafrecht Aufbau

Prof. Dr. Wolfgang Schild
Sommersemester 2016
Hausarbeit im Aufbau- und Vertiefungskurs Strafrecht
(25.07.2016 – 22.08.2016)
Sachverhalte
I. Der Wald der Gemeinde G im Siegerland soll ausgedünnt werden. Der Förster F hat daher
an einem bewaldeten Hang alle die Bäume mit einem roten Strich aus einer Farbspraydose
markiert, die tags darauf von dem eigens beauftragten Waldarbeiter A gefällt werden sollen.
Es handelt sich dabei ungefähr um jeden zehnten Baum.
In der kommenden Nacht geht B, der den Grund für die Markierungen einzelner Bäume
kennt, hin und versieht auch alle übrigen Bäume an dem Hang ebenfalls mit einen roten Strich
aus einer Farbspraydose, da er es „witzig“ fände, wenn F einen kahlen Hang vorfände.
A beginnt am nächsten Morgen mit den Baumfällarbeiten. Als bereits mehr als die Hälfte des
Hangs vollständig gerodet ist, bemerkt F von unten aus dem Tal das Geschehen. Er kann die
Arbeiten eine halbe Stunde später stoppen.
II. Nach dem Sieg der deutschen Mannschaft bei einem Spiel der Fußballeuropameisterschaft
fährt C, der nach Alkoholgenuss eine BAK von 1,1 Promille aufweist, laut hupend als letzter
in einem Autokorso mit, während sein nüchterner Freund Z auf dem Dach steht und die
Deutschland-Fahne schwenkt. C ist sich durchgängig bewusst, dass er viel Alkohol getrunken
hat, hält sich aber für fahrtüchtig. In einer Kurve fällt Z bei 10 km/h vom Dach, verletzt sich
am Arm und bleibt bewusstlos liegen.
C steigt kurz aus, um zu sehen, was mit seinem Freund Z ist. Er erkennt, dass Z bewusstlos
ist. Er glaubt sogar, dass Z lebensgefährlich verletzt ist. Hätte C allerdings den Kopf des Z
untersucht, hätte er leicht erkennen können, dass keine einer Behandlung bedürftigen
Kopfverletzungen vorliegen. Da C kein Handy dabei hat und der Korso sich schon von C und
Z entfernt hat, fährt C selbst den noch immer bewusstlosen Z in das nahe gelegene
Krankenhaus. Dort legt er ihn unbemerkt vor der Tür ab, in der Hoffnung, ihm werde alsbald
geholfen. Dann fährt C schnell davon und nach Hause, da er um seine Fahrerlaubnis bangt.
Noch bevor irgendjemand Z vor den Türen des Krankenhauses erblicken kann, erlangt dieser
sein Bewusstsein wieder und geht ohne einen ernsthaften Schaden von sich getragen zu haben
nach Hause.
Nachdem C am nächsten Tag seinen Rausch ausgeschlafen hat, erhält er einen Anruf von Z,
der ihm mitteilt, dass er keinen gesundheitlichen Nachteil davongetragen hat und deshalb den
gestrigen Vorfall vergessen will. Dem C ist dies Recht. Deshalb erwähnt er auch niemandem
gegenüber mehr dieses Geschehen nach dem Sieg der deutschen Mannschaft.
III. D ist der Kassenwart des eingetragenen Kindergartenförderungsvereins V. Er soll für den
Sommer von den Förderungsgeldern ein Kindergartenfest organisieren. Zu diesem Zweck
bestellt D bei dem Getränkelieferanten L Getränke für einen Preis zu insgesamt 1.000 Euro. L
liefert die Getränke zum Kindergarten, wo D sie entgegennimmt. Als L den D erkennt, fällt
ihm ein, dass D von seiner letzten Geburtstagsfeier noch eine unbeglichene Getränkerechnung
bei L in Höhe von 700 Euro hat. Da D zwar im Küchenschrank in seiner Spardose noch 1.000
Euro deponiert, derzeit aber nur 300 Euro im Portemonnaie hat und er den Vorstand des V
nicht telefonisch erreichen kann, entnimmt er weitere 400 Euro aus der Kasse des
Förderungsvereins und übergibt sie dem L. Als D am Abend die Kasse zuhause auszählt, legt
er, wie von Anfang an geplant, 400 Euro aus seiner Spardose in die Kasse zurück.
IV. Es ist Sommer. E mag seinen Nachbarn N nicht. Dieser bewohnt ein Einfamilienhaus mit
seiner Frau und seinem Sohn. An das Wohnhaus angebaut ist ein kleiner Heizungsraum, in
dem sich die Heizungsanlage befindet, sonst nichts. Zu der Anlage zählt vor allem auch ein
Warmwasserspeicher, der das Haus vollständig mit Warmwasser versorgt, eine dezentrale
Warmwasserbereitung gibt es nicht.
E will dem N eins auswischen. Deshalb begibt er sich eines Tages auf dessen Grundstück. Er
weiß, dass die Familie N gerade ihren mehrwöchigen Sommerurlaub angetreten hat. E hat
nicht vor, das ganze Haus abzufackeln; er möchte nur einen einzigen Raum niederbrennen.
Dafür eignet sich aus seiner Sicht der Heizungsraum am besten, da er der Norm entspricht
und feuerfest nach außen hin gemauert ist. E legt ein Feuer in dem nicht abgeschlossenen
Raum, schließt die Feuerschutztüre und verschwindet. In den Tanks ist nur noch wenig Öl,
weswegen es nicht zu einer Explosion kommt. Der Raum aber brennt völlig aus, der Rest des
Hauses fängt kein Feuer. Allerdings funktioniert die Heizung nicht mehr, es gibt auch kein
Warmwasser.
Nach wenigen Tagen kontrolliert die Schwiegermutter des N, ob in seinem Haus alles im
Rechten ist. Sie findet den Heizungsraum ausgebrannt vor, meldet das dem N, welcher noch
vom Urlaubsort aus alles Nötige in die Wege leitet. Als die Ns zurückkehren, finden sie einen
neuen Heizungsraum mit einer voll funktionsfähigen Heizung vor.
Strafbarkeit der Beteiligten?
Bearbeitervermerk: Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Körperverletzungsdelikte sind
nicht zu prüfen.
Abgabe der Hausarbeit spätestens am Montag, den 22.08.2016, am Lehrstuhl U 8-200/ -206
bis 13.00 Uhr oder durch Einwurf in das Postfach 1260 in T3 / U3 bis 13.00 Uhr oder durch
Übersendung mit der Post (Datum des Poststempels gilt; kann die Fristwahrung durch den
Poststempel nicht nachgewiesen werden, so ist der Nachweis nur durch Vorlage einer
Einschreibequittung möglich). Eine Abgabe der Hausarbeit in der Bibliothek ist nicht
möglich.
Mit Abgabe der Hausarbeit muss eine Kopie der Äquivalenzbescheinigung bzw. des
Zwischenprüfungszeugnisses eingereicht werden. Anderenfalls wird die Hausarbeit nicht
korrigiert.
Bearbeitungshinweis: Die Arbeit darf einen Umfang von 25 Seiten (Times New Roman
Schriftgrad 12; Zeilenabstand 18 Punkt; Seitenränder: oben 2 cm, unten 2 cm, links 7,5 cm,
rechts 1,5 cm; Fußnoten in Times New Roman Schriftgrad 10 [Zeilenabstand einzeilig]) nicht
überschreiten. Der schriftlichen Fassung muss auch eine CD mit der gespeicherten Arbeit
beigefügt werden.