Prof. Dr. Wolfgang Schild Sommersemester 2016 Hausarbeit im Aufbau- und Vertiefungskurs Strafrecht (25.07.2016 – 22.08.2016) Sachverhalte I. Der Wald der Gemeinde G im Siegerland soll ausgedünnt werden. Der Förster F hat daher an einem bewaldeten Hang alle die Bäume mit einem roten Strich aus einer Farbspraydose markiert, die tags darauf von dem eigens beauftragten Waldarbeiter A gefällt werden sollen. Es handelt sich dabei ungefähr um jeden zehnten Baum. In der kommenden Nacht geht B, der den Grund für die Markierungen einzelner Bäume kennt, hin und versieht auch alle übrigen Bäume an dem Hang ebenfalls mit einen roten Strich aus einer Farbspraydose, da er es „witzig“ fände, wenn F einen kahlen Hang vorfände. A beginnt am nächsten Morgen mit den Baumfällarbeiten. Als bereits mehr als die Hälfte des Hangs vollständig gerodet ist, bemerkt F von unten aus dem Tal das Geschehen. Er kann die Arbeiten eine halbe Stunde später stoppen. II. Nach dem Sieg der deutschen Mannschaft bei einem Spiel der Fußballeuropameisterschaft fährt C, der nach Alkoholgenuss eine BAK von 1,1 Promille aufweist, laut hupend als letzter in einem Autokorso mit, während sein nüchterner Freund Z auf dem Dach steht und die Deutschland-Fahne schwenkt. C ist sich durchgängig bewusst, dass er viel Alkohol getrunken hat, hält sich aber für fahrtüchtig. In einer Kurve fällt Z bei 10 km/h vom Dach, verletzt sich am Arm und bleibt bewusstlos liegen. C steigt kurz aus, um zu sehen, was mit seinem Freund Z ist. Er erkennt, dass Z bewusstlos ist. Er glaubt sogar, dass Z lebensgefährlich verletzt ist. Hätte C allerdings den Kopf des Z untersucht, hätte er leicht erkennen können, dass keine einer Behandlung bedürftigen Kopfverletzungen vorliegen. Da C kein Handy dabei hat und der Korso sich schon von C und Z entfernt hat, fährt C selbst den noch immer bewusstlosen Z in das nahe gelegene Krankenhaus. Dort legt er ihn unbemerkt vor der Tür ab, in der Hoffnung, ihm werde alsbald geholfen. Dann fährt C schnell davon und nach Hause, da er um seine Fahrerlaubnis bangt. Noch bevor irgendjemand Z vor den Türen des Krankenhauses erblicken kann, erlangt dieser sein Bewusstsein wieder und geht ohne einen ernsthaften Schaden von sich getragen zu haben nach Hause. Nachdem C am nächsten Tag seinen Rausch ausgeschlafen hat, erhält er einen Anruf von Z, der ihm mitteilt, dass er keinen gesundheitlichen Nachteil davongetragen hat und deshalb den gestrigen Vorfall vergessen will. Dem C ist dies Recht. Deshalb erwähnt er auch niemandem gegenüber mehr dieses Geschehen nach dem Sieg der deutschen Mannschaft. III. D ist der Kassenwart des eingetragenen Kindergartenförderungsvereins V. Er soll für den Sommer von den Förderungsgeldern ein Kindergartenfest organisieren. Zu diesem Zweck bestellt D bei dem Getränkelieferanten L Getränke für einen Preis zu insgesamt 1.000 Euro. L liefert die Getränke zum Kindergarten, wo D sie entgegennimmt. Als L den D erkennt, fällt ihm ein, dass D von seiner letzten Geburtstagsfeier noch eine unbeglichene Getränkerechnung bei L in Höhe von 700 Euro hat. Da D zwar im Küchenschrank in seiner Spardose noch 1.000 Euro deponiert, derzeit aber nur 300 Euro im Portemonnaie hat und er den Vorstand des V nicht telefonisch erreichen kann, entnimmt er weitere 400 Euro aus der Kasse des Förderungsvereins und übergibt sie dem L. Als D am Abend die Kasse zuhause auszählt, legt er, wie von Anfang an geplant, 400 Euro aus seiner Spardose in die Kasse zurück. IV. Es ist Sommer. E mag seinen Nachbarn N nicht. Dieser bewohnt ein Einfamilienhaus mit seiner Frau und seinem Sohn. An das Wohnhaus angebaut ist ein kleiner Heizungsraum, in dem sich die Heizungsanlage befindet, sonst nichts. Zu der Anlage zählt vor allem auch ein Warmwasserspeicher, der das Haus vollständig mit Warmwasser versorgt, eine dezentrale Warmwasserbereitung gibt es nicht. E will dem N eins auswischen. Deshalb begibt er sich eines Tages auf dessen Grundstück. Er weiß, dass die Familie N gerade ihren mehrwöchigen Sommerurlaub angetreten hat. E hat nicht vor, das ganze Haus abzufackeln; er möchte nur einen einzigen Raum niederbrennen. Dafür eignet sich aus seiner Sicht der Heizungsraum am besten, da er der Norm entspricht und feuerfest nach außen hin gemauert ist. E legt ein Feuer in dem nicht abgeschlossenen Raum, schließt die Feuerschutztüre und verschwindet. In den Tanks ist nur noch wenig Öl, weswegen es nicht zu einer Explosion kommt. Der Raum aber brennt völlig aus, der Rest des Hauses fängt kein Feuer. Allerdings funktioniert die Heizung nicht mehr, es gibt auch kein Warmwasser. Nach wenigen Tagen kontrolliert die Schwiegermutter des N, ob in seinem Haus alles im Rechten ist. Sie findet den Heizungsraum ausgebrannt vor, meldet das dem N, welcher noch vom Urlaubsort aus alles Nötige in die Wege leitet. Als die Ns zurückkehren, finden sie einen neuen Heizungsraum mit einer voll funktionsfähigen Heizung vor. Strafbarkeit der Beteiligten? Bearbeitervermerk: Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Körperverletzungsdelikte sind nicht zu prüfen. Abgabe der Hausarbeit spätestens am Montag, den 22.08.2016, am Lehrstuhl U 8-200/ -206 bis 13.00 Uhr oder durch Einwurf in das Postfach 1260 in T3 / U3 bis 13.00 Uhr oder durch Übersendung mit der Post (Datum des Poststempels gilt; kann die Fristwahrung durch den Poststempel nicht nachgewiesen werden, so ist der Nachweis nur durch Vorlage einer Einschreibequittung möglich). Eine Abgabe der Hausarbeit in der Bibliothek ist nicht möglich. Mit Abgabe der Hausarbeit muss eine Kopie der Äquivalenzbescheinigung bzw. des Zwischenprüfungszeugnisses eingereicht werden. Anderenfalls wird die Hausarbeit nicht korrigiert. Bearbeitungshinweis: Die Arbeit darf einen Umfang von 25 Seiten (Times New Roman Schriftgrad 12; Zeilenabstand 18 Punkt; Seitenränder: oben 2 cm, unten 2 cm, links 7,5 cm, rechts 1,5 cm; Fußnoten in Times New Roman Schriftgrad 10 [Zeilenabstand einzeilig]) nicht überschreiten. Der schriftlichen Fassung muss auch eine CD mit der gespeicherten Arbeit beigefügt werden.
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