Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV) auf der Grundlage des Gesetzes vom 17.12.1981 (BGBl. I S. 1442), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung vom 20.6.1988 (BGBl. I S. 841), Zweite Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung vom 21.6.1991 (BGBl. I S. 1370), Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung vom 20.8.1998 (BGBl. I S. 2369), Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.4.2001 (BGBl. I S. 751), Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718), Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8.4.2008 (BGBl. I S. 666), Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 (BGBl. I S. 2637), Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.7.2016 (BGBl. I S. 1722). Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung.1 2Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.2 1 Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die StBVV nur noch für Steuerberater mit Sitz im Inland und für deren inländische Tätigkeiten Anwendung findet. Sie gilt nicht mehr für Steuerberater, die ihren Sitz ins Ausland verlegt haben oder – unabhängig vom Sitz – im Ausland ihren Beruf ausüben. 2 Im neuen Satz 2 wird an exponierter Stelle bestimmt, dass der Steuerberater mit seinem Mandanten eine von der Vergütungsverordnung abweichende Vergütung vereinbaren kann; siehe hierzu auch die Anmerkungen zu § 4 StBVV. 11 Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV (2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. §2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen. §3 Auslagen3 (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. §4 Vereinbarung der Vergütung (1) 1Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform4 abgegeben ist. 2Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise5 bezeichnet sein, 2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung6 deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3 Da es nach Meinung der Europäischen Kommission Mindestgebühren nicht geben darf, wurde die bisherige Regelung über eine Mindestgebühr von 10 Euro (früher Absatz 1) aufgehoben. 4 Durch den Wegfall des strengen Schriftformerfordernisses des § 127 BGB (erforderlich war jeweils eine händische Unterschrift) zugunsten der Textform des § 126b BGB (die Person des Erklärenden muss nur noch genannt sein) können Vergütungsvereinbarungen nun einfach per Telefax oder Mail ohne persönliche Unterschrift wirksam abgeschlossen werden. 5 Nach dieser Regelung muss die Vergütungsvereinbarung nicht mehr zwingend als solche bezeichnet sein; Bezeichnungen wie „Honorarvereinbarung“ können nunmehr unschädlich verwendet werden. 6 Durch den Hinweis wird klargestellt, dass Auftrag und Vergütungsvereinbarung in einem Dokument ohne besondere Hervorhebungen zusammengefasst sein können. Andere Vereinbarungen wie Haftungsbeschränkungen, Kündigungsfristen etc. müssen deutlich abgesetzt sein. Eine nummerierte Aufzählung reicht z. B. nicht aus. 12 Allgemeine Vorschriften 3Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. 4Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht. (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. (3) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.7 (4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.8 §5 Mehrere Steuerberater Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung. 7 Die Regelung folgt den Vorgaben der Europäischen Kommission und erlaubt es Steuerberatern nunmehr, in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Allerdings erfolgt zugleich eine Begrenzung auf eine am Aufwand und Haftungsrisiko orientierte Angemessenheit: Dumpingpreise ohne innere Rechtfertigung dürfen somit auch weiterhin nicht vereinbart werden. Die Formerfordernisse für die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach Absatz 1 gelten auch für die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung. 8 Die in Absatz 4 statuierte Hinweispflicht darauf, dass Steuerberater auch niedrigere als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren dürfen, ist ebenso neu wie ärgerlich. Aufgrund ihrer Verortung in § 4 StBVV wird man den Schluss ziehen können, dass es sich nicht um eine generelle Hinweispflicht handelt, sondern nur um eine solche, der bei Vereinbarung einer Vergütung Rechnung getragen werden muss. Gleichwohl dürfte es sich für die Praxis als sinnvoll erweisen, wenn der Hinweis generell in Steuerberatungsverträgen und/oder Allgemeinen Auftragsbedingungen angebracht wird. Ausreichend ist auch eine Information via Hinweisblatt oder Mail, nicht aber ein alleiniger Hinweis auf der Homepage des Steuerberaters. Folgende Formulierung könnte dabei genutzt werden: „Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten in Textform eine niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden darf. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.“ 13 Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV §6 Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. (2) 1Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. 2Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern. §7 Fälligkeit Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. §8 Vorschuss Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. §9 Berechnung (1) 1Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. 2Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. 3Bei Entgelten für Postund Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. 14
© Copyright 2025 ExpyDoc