AGB / Lieferbedingungen - ConTor

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für den Bereich Hallen-, Garagentore und Zubehör
I.
Geltung der allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit
dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften
nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird. Abweichenden Bedingungen wird widersprochen.
Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert
gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn
über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen
müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können.
Wir behalten uns allein – Eigentum und – Urheberrecht an den zum Angebot gehörigen Unterlagen
(Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, etc.)
vor. Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, ist nur
mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten.
II.
Auftrag, Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen
führen erst dann zu einem Auftrag, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung ausgeführt wurde. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung ist
diese Bestätigung für den Inhalt des Liefervertrages
maßgebend. Zusätzliche Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Sollten technische Änderungen oder Ergänzungen für die einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sein, müssen diese preislich berücksichtigt werden.
Unsere Preise gelten in EURO (€), zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, (auch
für Verzugskosten). Sie verstehen sich ab Werk oder
Lager und schließen Fracht, Verpackung, Porto und
Versicherung nicht ein.
Alle nach Vertragsschluss eingehenden Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen etc.) berechtigen uns zur Nachbelastung, ausgenommen, zwischen Auftragserteilung
und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben etwaige
neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren
Erhöhung, durch die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen.
Rechnungsbeträge sind direkt nach der Lieferung
bzw. nach der Ausführung des Auftrages /der Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter und der verbindlichen Abnahme und Feststellung deren Funktionalität
durch den Kunden oder seines Beauftragten fällig. Bei
Rechnungsbeträgen über 2499,99 € inkl. MwSt. behalten wir uns eine Vorauszahlungsforderung von
70% des Rechnungsbetrages vor.
Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Überweisung nehmen wir nur zahlungshalber an.
Wechselbezahlungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Vereinbarung. Etwaige dadurch entste-
hende Diskont- oder Bankspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger
Ansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, wir haben diese Gegenansprüche anerkannt oder sie wurden gerichtlich festgestellt.
III.
Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Wir sind bestrebt, Lieferzeiten pünktlich einzuhalten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen,
es sei denn, die verspätete Lieferung beruht auf von
uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher
behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch
den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den
Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab
Werk oder Lager. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so
setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Käufer seinen
Vertragspflichten ebenfalls nachkommt und insbesondere uns die notwendigen Unterlagen überlässt, sämtliche notwendigen Einzelheiten klargestellt und die
vereinbarten Anzahlungen leistet sind.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die
Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles ganz oder teilweise zurückzutreten. Höhere
Gewalt definiert sich in Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote,
Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störung des Betriebes oder des Transportes und
sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben. Es ist einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten
oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der
Lieferung behindert sind.
IV.
Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auch bei der Versendung mit unseren Lkws, geht die Gefahr, - auch bei frachtfreier Lieferung – in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besteller über.
Ist der Lieferer mit der Montage beauftragt, hat auf
sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme, aus
Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so
gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12.
Werktages als abgenommen.
Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur
dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die
Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
STAND 05 2011
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für den Bereich Hallen-, Garagentore und Zubehör
Eigentumsvorbehalt und Abtretung.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang der vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe
des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten
Kaufpreises (einschl. MwSt.) ab, die dem Besteller
aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder
nach der Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in
Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können
wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
V.
VI.
Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für unsere Montage beträgt 5 Jahre (Voraussetzung sind montagefähige
Wände und Decken), für die Tore lt. Hersteller (mind.
2 Jahre), für Beschlagteile und elektronisches Zubehör 24 Monate und beginnt mit der Auslieferung der
Ware an den Käufer (Verlassen unseres Werkes oder
Lager). Nach Erhalt ist der Käufer verpflichtet, den
Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 5
Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort zu
melden. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Treten an dem Liefergegenstand Mängel auf, für
die wir haften, so beschränkt sich der Anspruch des
Käufers nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder
Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes.
Können Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung des Käufers nicht endgültig behoben werden, hat der Käufer
Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
Ist der Liefergegenstand aufgrund seiner technischen Merkmale versandfähig, ist der Käufer bei Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten auf unseren Wunsch verpflichtet, den Liefergegenstand auf
unsere Kosten an uns zu senden.
Schadenersatzansprüche, aus der Unmöglichkeit,
verspäteter oder mangelhafter Lieferung, aus Verzug,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
werden – soweit gesetzlich zulässig – auf von uns zu
vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. In
allen diesen Fällen steht dem Käufer unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche nur ein Rücktrittsrecht zu.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht:
a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und
Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger
b)
c)
d)
e)
Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, auf Grund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder ) sowie Nichtbeachten der Bedienungsanleitung,
auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.
Auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen
Auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder in ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen- z.B. Dichtungen, Kunststofflager.
auf Musterschattierungen durch Lichteinwirkungen, kleine Abweichungen in Farbe und
Ausführung, Farbbeschichtung durch Fremdfirmen, Farbbeschichtung, die nicht in unserer
RAL-Lieferliste aufgeführt sind.
Für Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben;
andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der
Vertragsgegenstand trotz dieses Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf
den ursprünglichen Mangel.
Gewährleistungen erlöschen mit Ablauf von 30
Tagen nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet
jeweils ab dem Datum unseres Schreibens. Gewährleistung nach VOB auf Reparaturen von Fremdprodukten können nicht gewährt werden.
VII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer richten sich ausschließlich nach dem deutschen BGB und HGB.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn er Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam
sein, so soll diese durch eine solche ersetzt werden,
die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Keinesfalls bewirkt sie die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages.
Bei mehrsprachigen Schriftstücken ist die deutsche
Fassung verbindlich.
Waldenburger Str. 133098 Paderborn
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