1 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Bereich Hallen-, Garagentore und Zubehör I. Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichenden Bedingungen wird widersprochen. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können. Wir behalten uns allein – Eigentum und – Urheberrecht an den zum Angebot gehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, etc.) vor. Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen gemachten Angaben bleiben vorbehalten. II. Auftrag, Preise und Zahlungsbedingungen Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen führen erst dann zu einem Auftrag, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung ausgeführt wurde. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung ist diese Bestätigung für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend. Zusätzliche Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Sollten technische Änderungen oder Ergänzungen für die einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich sein, müssen diese preislich berücksichtigt werden. Unsere Preise gelten in EURO (€), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, (auch für Verzugskosten). Sie verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung nicht ein. Alle nach Vertragsschluss eingehenden Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen etc.) berechtigen uns zur Nachbelastung, ausgenommen, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen. Rechnungsbeträge sind direkt nach der Lieferung bzw. nach der Ausführung des Auftrages /der Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter und der verbindlichen Abnahme und Feststellung deren Funktionalität durch den Kunden oder seines Beauftragten fällig. Bei Rechnungsbeträgen über 2499,99 € inkl. MwSt. behalten wir uns eine Vorauszahlungsforderung von 70% des Rechnungsbetrages vor. Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Überweisung nehmen wir nur zahlungshalber an. Wechselbezahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Etwaige dadurch entste- hende Diskont- oder Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Ansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, wir haben diese Gegenansprüche anerkannt oder sie wurden gerichtlich festgestellt. III. Ausführung von Lieferungen und Leistungen Wir sind bestrebt, Lieferzeiten pünktlich einzuhalten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die verspätete Lieferung beruht auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder Lager. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Käufer seinen Vertragspflichten ebenfalls nachkommt und insbesondere uns die notwendigen Unterlagen überlässt, sämtliche notwendigen Einzelheiten klargestellt und die vereinbarten Anzahlungen leistet sind. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise zurückzutreten. Höhere Gewalt definiert sich in Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störung des Betriebes oder des Transportes und sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben. Es ist einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind. IV. Gefahrübergang Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auch bei der Versendung mit unseren Lkws, geht die Gefahr, - auch bei frachtfreier Lieferung – in jedem Falle – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Besteller über. Ist der Lieferer mit der Montage beauftragt, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme, aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen. Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen. STAND 05 2011 1 2 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für den Bereich Hallen-, Garagentore und Zubehör Eigentumsvorbehalt und Abtretung. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang der vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschl. MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Dritte) bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. V. VI. Gewährleistung und Haftung Die Gewährleistungsfrist für unsere Montage beträgt 5 Jahre (Voraussetzung sind montagefähige Wände und Decken), für die Tore lt. Hersteller (mind. 2 Jahre), für Beschlagteile und elektronisches Zubehör 24 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Käufer (Verlassen unseres Werkes oder Lager). Nach Erhalt ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort zu melden. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Treten an dem Liefergegenstand Mängel auf, für die wir haften, so beschränkt sich der Anspruch des Käufers nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes. Können Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung des Käufers nicht endgültig behoben werden, hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Ist der Liefergegenstand aufgrund seiner technischen Merkmale versandfähig, ist der Käufer bei Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten auf unseren Wunsch verpflichtet, den Liefergegenstand auf unsere Kosten an uns zu senden. Schadenersatzansprüche, aus der Unmöglichkeit, verspäteter oder mangelhafter Lieferung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden – soweit gesetzlich zulässig – auf von uns zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. In allen diesen Fällen steht dem Käufer unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche nur ein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht: a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger b) c) d) e) Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, auf Grund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder ) sowie Nichtbeachten der Bedienungsanleitung, auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden. Auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen Auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder in ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen- z.B. Dichtungen, Kunststofflager. auf Musterschattierungen durch Lichteinwirkungen, kleine Abweichungen in Farbe und Ausführung, Farbbeschichtung durch Fremdfirmen, Farbbeschichtung, die nicht in unserer RAL-Lieferliste aufgeführt sind. Für Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der Vertragsgegenstand trotz dieses Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel. Gewährleistungen erlöschen mit Ablauf von 30 Tagen nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens. Gewährleistung nach VOB auf Reparaturen von Fremdprodukten können nicht gewährt werden. VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer richten sich ausschließlich nach dem deutschen BGB und HGB. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn er Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so soll diese durch eine solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Keinesfalls bewirkt sie die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Bei mehrsprachigen Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich. Waldenburger Str. 133098 Paderborn 0 5 2 5 1 – 7 5 0 8 4 1 0 5 2 5 1 – 7 5 0 STAND 05 2011 8 4 2 2
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