Die Privatnutzung des Firmenwagens im Steuerrecht

D I E P R I VAT N U T ZU N G
DES FI RMEN WAG ENS I M ST EUE R REC H T
Wird ein Firmenfahrzeug vom Unternehmer bzw. Gesellschafter auch privat genutzt
oder darf ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, muss
diese private Nutzung steuerlich berücksichtigt werden. Dabei ­stehen verschie­dene
Methoden zur Auswahl. Für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, sind Sonderregelungen zu
berücksichtigen.
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DIE PRIVATNUTZUNG
DES FIRMENWAGENS DURCH
DEN UNTERNEHMER
ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG
Bei der 1 %-Regelung ist monatlich 1 % des Brutto­
DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN
listenneupreises des Fahrzeugs als Wert der Privat-
UNTERNEHMER
nutzung anzusetzen.
Kann ein betriebliches Fahrzeug auch privat ge-
Für die Wertermittlung ist der inländische Listenpreis
nutzt werden, ist die private Nutzung grundsätzlich
des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung
entweder
zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. Die
› nach der 1 %-Regelung oder
› nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Kosten für ein Autotelefon, für die Überführung
und die Zulassung bleiben unberücksichtigt. Unbeachtlich ist, ob Rabatte oder Preisabschläge ge-
1 %-Regelung
währt wurden und ob das betriebliche Fahrzeug als
Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nut-
Neu- oder als Gebrauchtwagen erworben worden
zung, zwingend nach der 1 %-Methode ermitteln.
ist. Außerdem ist der Bruttolistenneupreis auch
dann heranzuziehen, wenn das betriebliche Fahr-
Dabei ist zu beachten, dass die 1%-Regelung nur
zeug geleast ist.
dann angewendet werden kann, wenn das betriebliche Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %
(notwendiges Betriebsvermögen) zu betrieblichen
Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt un-
Zwecken genutzt wird. Der Anteil der betrieblichen
abhängig von der tatsächlichen Privatnutzung.
Nutzung kann durch formlose Aufzeichnungen
Es genügt, wenn dem Unternehmer die Privat-
über einen repräsentativen zusammenhängenden
nutzung möglich ist und diese nicht widerlegt
Zeitraum (mindestens über drei Monate) vom Steu-
wird.
erpflichtigen nachgewiesen werden.
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Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen
an betrieblichen Fahrten (einschließlich Fahrten
Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Wert
zwischen Wohnung und Betrieb) von 60 %. Der
der Privatnutzung um den Betrag zu ­erhöhen, um
Brutto­
listenneupreis des Fahrzeugs beträgt EUR
den monatlich 0,03 % des Brutto­listenpreises je Ent­
35.000.
fernungskilometer die anzusetzende Entfernungspauschale übersteigt.
Hinweis: Die pauschalen Wertansätze für die
Privat­fahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein betriebliches
und Betriebsstätte können auf die ­Gesamtkosten
Fahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für
pro Kalenderjahr des Kfz begrenzt werden, denn es
Fahrten zwischen seiner Wohnung und der davon
soll für das Fahrzeug nicht mehr versteuert werden
10 km entfernten Betriebsstätte, an der er über-
als die tatsächlichen Kosten. Daher ist es zu emp-
wiegend tätig ist. Laut Aufzeichnungen eines
fehlen, parallel eine sogenannte Kostendeckelung
repräsentativen Zeitraums ergibt sich ein Anteil
­
durchzuführen.
MONATLICHER WERT DER PRIVATNUTZUNG DES
BETRIEBLICHEN FAHRZEUGS NACH DER 1 %-METHODE
Privatnutzung: 1 % des Bruttolistenneupreises
Fahrten Wohnung und Betrieb:
4
EUR
350,00
EUR
0,03 % von EUR 35.000 x 10 km
105,00
Entfernungspauschale: EUR 0,30 x 10 x 20
- 60,00
45,00
Privatnutzung, monatlich
395,00
Exkurs: Private Nutzung mehrerer Fahrzeuge
Fahrtenbuchmethode
Werden im Betriebsvermögen mehrere betrieblich
Alternativ zu der pauschalen 1 %-Methode kann
genutzte Fahrzeuge von einem Unternehmer/Gesell­
der Wert der Privatnutzung des betrieblichen Fahr-
schafter oder deren nahen Angehörigen genutzt,
zeugs durch Einzelnachweis aller Fahrten und der
ist für jedes Fahrzeug auch von einer Privatnutzung
Gesamtkosten ermittelt werden. Der Wert der Privat-
auszugehen. Jedes Fahrzeug, das zur Privatnutzung
nutzung ist somit – im Gegensatz zur 1 %-Rege-
geeignet ist, ist nach der 1 %-Methode zu bewer-
lung – je nach konkretem Umfang der Privatnut-
ten, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und die
zung unterschiedlich hoch.
betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (fahrzeugbezogene und nicht personenbezogene An-
Dazu sind die getätigten Fahrten in einem Fahrten-
wendung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung).
buch aufzuzeichnen. Es muss zeitnah, lückenlos
und laufend für das gesamte Jahr geführt werden.
Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft
Unerheblich ist, ob das Fahrtenbuch handschriftlich
machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahr­
­
oder elektronisch geführt wird. Es muss jedoch ge-
zeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden,
währleistet sein, dass sich die Daten nachträglich
weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet
nicht ändern lassen.
sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung
überlassen werden), ist für diese Kraftfahrzeuge
Das Wahlrecht zwischen der 1 %-Regelung
kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies
und der Fahrtenbuchmethode kann für jedes
gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der
Fahrzeug im Betriebsvermögen gesondert aus-
betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur priva-
geübt werden. Allerdings darf die Methode bei
ten Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Vorführ-
demselben Fahrzeug während des Kalender-
wagen eines Kraftfahrzeughändlers). In derartigen
jahres nicht gewechselt werden.
Fällen akzeptiert die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen, dass der Unternehmer in seiner
Gewinnermittlung nur den Wert der Nutzungsentnahme anhand des höchsten Bruttolistenpreises
der betrieblichen Fahrzeuge ermittelt (BMF-Schreiben vom 15.11.2012, BStBl. I 2012, S. 1099).
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Der Wert der Privatnutzung ergibt sich aus dem
Hinweis: Zu den Gesamtaufwendungen zählen,
Verhältnis der Gesamtaufwendungen zu der Ge-
neben dem jährlichen Abschreibungsbetrag bzw.
samtfahrleistung und dem Anteil der Privatfahrten
den Leasingraten, u. a. Treibstoffkosten, Beiträge
an der Gesamtfahrleistung. Entsprechend ist zu-
zur Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Garagenmiete
dem der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und
sowie Inspektions- und Reparaturkosten.
Betriebsstätte zu ermitteln, der dem Wert der
­Privatnutzung zuzuschlagen ist, soweit er die zu
berücksichtigende Entfernungspauschale übersteigt.
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Beispiel: Ein Unternehmer nutzt den betrieblichen
2.400 km zwischen Wohnung und Betrieb (Entfer-
Pkw mit einer Jahresgesamtfahrleistung in 2015
nung 5 km) gefahren wurden.
von 20.000 km auch für Privatfahrten und Fahrten
zwischen seiner Wohnung und seiner Betriebs­
Der Pkw wurde in 2014 zu einem Nettokaufpreis
stätte. Aus den Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs
von EUR 32.000 erworben. Aus den Buchführungs-
­ergibt sich, dass in 2015 16.000 km aus b
­ etrieblichen
unterlagen ergeben sich in 2015 Aufwendungen für
Gründen, 1.600 km aus privaten Gründen und
das Fahrzeug (ohne Abschreibung) von EUR 4.000.
WERT DER PRIVATNUTZUNG
EUR
Laufende Kfz-Kosten
4.000,00
Abschreibung (12,5 %)
4.000,00
Gesamtaufwendungen
8.000,00 Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen EUR
640,00
(EUR 8.000 /20.000 km x 1.600 km)
Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 960,00
entfallende Aufwendungen
(EUR 8.000 /20.000 km x 2.400km)
Entfernungspauschale 360,00 600,00
(EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage)
Insgesamt in 2015
1.240,00
Privatnutzung monatlich
103,33
7
Elektro- und Hybridfahrzeuge
setzen. Bei einer Anschaffung in 2016 können noch
Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um
EUR 350 pro kWh der Batteriekapazität, maximal
ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug, das
EUR 8.500, vom Bruttolistenpreis abgezogen wer-
nach dem 31.12.2012 angeschafft wurde, und ist der
den. Der Minderungsbetrag verringert sich bei
Wert des Batteriesystems im Bruttolistenpreis ent-
­Anschaffungen in den Folgejahren bis 2022 jeweils
halten, ist die Bemessungsgrundlage zu mindern.
um EUR 50 pro kWh, der Höchstbetrag um jeweils
EUR 500. Bei Anschaffungen nach 2022 ist keine
Hinweis: Damit soll eine Benachteiligung infolge
Minderung der Bemessungsgrundlage mehr vorge-
der regelmäßig höheren Anschaffungskosten eines
sehen.
Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs vermieden werden.
Abwandlung: Bei dem betrieblichen Fahrzeug
handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, das in 2014
Erfolgte die Anschaffung z. B. im Jahr 2014, ist der
zu einem Kaufpreis, einschließlich des Batteriesys-
Bruttolistenpreis um EUR 4500 pro kWh der Batte-
tems mit einer Leistung von 24 kWh, von netto EUR
riekapazität, maximal um EUR 9.500, herabzu­
38.000 erworben wurde.
WERT DER PRIVATNUTZUNG
EUR
Laufende Kfz-Kosten
4.000,00 EUR
Abschreibung (12,5 % von EUR 38.000 abzgl.
24 kwh x EUR 450, max. EUR 9.500)
3.562,00 Gesamtaufwendungen
7.562,00 Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen 605,00
(EUR 7.562 /20.000 km x 1.600 km)
Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 907,00
entfallende Aufwendungen
(EUR 7.562 /20.000 km x 2.400 km)
Entfernungspauschale 360,00
547,00
(EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage)
8
Insgesamt in 2015
1.152,00
Privatnutzung monatlich
96,00
Exkurs: Der neue Umweltbonus
unterhalb von EUR 60.000 liegen muss. Die zu glei-
Die Bundesregierung beschloss am 18.5.2016 die
chen Teilen aus staatlichen Mitteln und der I­ ndustrie
Einführung einer Kaufprämie für Elektroautos (sog.
finanzierte Förderung soll bis zur vollständigen
Umweltbonus). Diese Prämie beträgt bei Erwerb
Auszahlung der dafür vorgesehenen Mittel in Höhe
­eines neuen Elektrofahrzeugs EUR 4.000 und bei
von EUR 600 Mio., längstens jedoch bis 2019, ge-
Erwerb eines neuen Plug-In Hybridfahrzeugs EUR
währt werden.
3.000, wobei der Nettolistenpreis des Basismodells
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UMSATZBESTEUERUNG
Hinweis: Unternehmer, die fast bzw. ausschließ-
DER PRIVATNUTZUNG
lich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen und
folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
Die nichtunternehmerische Nutzung eines im Be-
müssen diese Nutzungsentnahme nicht der Um-
triebsvermögen befindlichen Fahrzeugs ist regel-
satzsteuer unterwerfen.
mäßig als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen, soweit dem Unternehmer
Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach
beim Erwerb des Fahrzeuges zumindest teilweise
der 1 %-Methode
ein Vorsteuerabzug zustand. Als Bemessungsgrund­
Wird der Wert der Privatnutzung nach der
lage sind dabei die Kosten anzusetzen, soweit sie
1 %-­Methode ermittelt, ist dieser Wert grundsätz-
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berech-
lich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu
tigt haben.
legen. Außerdem ist der Wert aufzuteilen. Für nicht
mit Vorsteuer belastete Kosten wird ein pauschaler
Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunter-
Abschlag von 20 % vorgenommen, so dass 80 %
nehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zu-
der Aufwendungen Vorsteuer enthalten. Diese
geordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unterneh-
Aufteilung gilt nur für Unternehmer. Der nach der
mer die Wahl zwischen drei Methoden:
1 %-Methode ermittelte Wert ist der Nettowert, so
dass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
› nach der 1 %-Regelung
› nach der Fahrtenbuchmethode oder
› nach der Schätzmethode.
Beispiel: Unter Anwendung der 1 %-Methode hat
der Unternehmer den Wert der monatlichen Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs in Höhe von
EUR 395 ermittelt.
UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG
EUR
80 % des Werts der Privatnutzung 316,00
Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer
60,04
10
Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach
Beispiel: Der Unternehmer hat nach der Fahrten-
der Fahrtenbuchmethode
buchmethode einen Wert der monatlichen Privat-
Wird der Wert der Privatnutzung anhand der Fahr-
nutzung des betrieblichen Fahrzeugs von EUR
tenbuchmethode festgelegt, ist zu ermitteln, inwie-
103,33 ermittelt. In den Gesamtkosten sind 75 %
weit in den Gesamtkosten Kosten mit Vorsteuerab-
Kosten mit Vorsteuerabzug enthalten.
zug enthalten sind.
UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG
EUR
75 % des Werts der Privatnutzung 77,50
Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer
14,72
Elektro- und Hybridfahrzeuge
keine Minderung des Bruttolistenneupreises um
Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um
den pauschalierten Wert des Batteriesystems für
ein Elektrofahrzeug, ist abweichend von der Ermitt-
umsatzsteuerliche Zwecke vorzunehmen.
lung der Privatnutzung für ertragsteuerliche Zwecke
Informationen
Der im F.A.Z.-Fachverlag erschienene Ratgeber
rund um das Thema Fir-
gibt Unternehmenslenkern und Mobilitätsmana-
menwagen enthält der
gern einen umfassenden Überblick über eine
Ratgeber „Dienstwagen-
Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit
und Mobilitätsmanage-
Mobilitätskonzepten im Unternehmen. Dabei wer-
ment 2016“, an dem sich
den neben den klassischen steuerlichen Themen
Ebner Stolz mit Beiträ-
auch neue Entwicklungen im Zusammenhang
gen zur lohnsteuerlichen
mit Dienstwagen und Co. aufgegriffen, wie z. B.
und umsatzsteuerlichen
Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, flexible Autover-
Behandlung der Dienstwagengestellung sowie
mietungsoptionen. Abgerundet wird der Ratge-
zur bilanziellen Darstellung geleaster oder fremd-
ber durch zahlreiche weitere praktische Hinweise
finanzierte Dienst­wagen beteiligt hat.
und Mustervorlagen, wie z. B. für eine Dienst­
Weitere
wagenverordnung.
11
PRIVATNUTZUNG EINES
FIRMENWAGENS DURCH
ARBEITNEHMER
LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER
erster Tätigkeitsstätte monatlich mit 0,03 % des
PRIVATNUTZUNG DURCH DEN ARBEIT-
Bruttolistenneupreises zu berücksichtigen. Diese
NEHMER
0,03 %-Regelung kommt allerdings nur dann zur
Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
wagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
ein betriebliches Fahrzeug auch zur Privatnutzung,
und erster Tätigkeitsstätte nutzt (nutzungsabhän-
wird das Fahrzeug in vollem Umfang betrieblich
gige Berechnung). Die Finanzverwaltung akzeptiert
­genutzt. Der Unternehmer kann somit alle damit in
mittlerweile eine vom Monatsprinzip abweichende
Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebs-
Einzelbewertung anhand der tatsächlich durch­
ausgaben berücksichtigen.
geführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Fahrt. Das
Allerdings stellt die unentgeltliche oder verbilligte
gilt nur für maximal 15 Fahrten im Monat bzw. 180
Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung
Fahrten im Jahr.
(Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten)
an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar,
der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Der geldwerte Vorteil ist, ebenso wie bei den Unternehmern, entweder nach der 1 %-Regelung
oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Wird der Wert der privaten Nutzung durch den
­Arbeitnehmer nach der 1 %-Regelung berechnet,
sind grundsätzlich die vollen Monatsbeträge anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen in dem betreffenden
Monat zu reinen Privatfahrten benutzt hat. Zusätzlich sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und
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Hinweis: Auch für die Besteuerung des geldwer-
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
ten Vorteils beim Arbeitnehmer ist die sogenannte
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den
Kostendeckelung (vgl. S. 4) zu berücksichtigen.
Anschaffungskosten des Fahrzeugs (z. B. weil er ein
höherwertiges Fahrzeug oder eine bestimmte Son-
Der Wert der Privatnutzung durch den Arbeitneh-
derausstattung haben möchte), können diese Zu-
mer unterliegt regelmäßig dem individuellen Ein-
zahlungen im Kalenderjahr der Zahlung auf den
kommensteuersatz des Arbeitnehmers. Der Arbeit-
geldwerten Vorteil für Privatfahrten, für Fahrten
geber kann aber den Betrag bis zur Höhe der
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte so-
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Woh-
wie für steuerpflichtige Familienheimfahrten ange-
nung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers
rechnet werden. Es kommt nicht darauf an, ob der
mit 15 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen.
Arbeitnehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber
Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst eine Bei-
oder an einen Dritten (z. B. das Autohaus) leistet.
tragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Laufende Zuzahlungen
Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. auch für
steuerpflichtige Familienheimfahrten vereinbarungsgemäß laufende Zuzahlungen, mindern diese stets
den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn
es sich dabei um Pauschalzahlungen (z. B. monatlich EUR 150) oder um ein Kilometergeld (z. B. EUR
0,20 je privat gefahrenen Kilometer) handelt. Dabei
spielt es keine Rolle, wie der Arbeitgeber den Pauschalbetrag kalkuliert hat.
Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung
die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten
(z. B. Treibstoffkosten) kein Nutzungsentgelt dar
und mindern weder den geldwerten Vorteil, noch
sind sie als Werbungskosten abziehbar.
13
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Vorsteuer-
DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN
beträge aus den Anschaffungskosten und den Un-
ARBEITNEHMER
terhaltskosten des Fahrzeugs abziehen. Die spätere
Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unter-
Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahr-
liegt der Umsatzsteuer.
zeug einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,
stellt die Fahrzeugüberlassung eine entgeltliche
Hinweis: Auch bei Familienheimfahrten im Rah-
Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
men einer steuerlich anerkannten doppelten Haus-
dar. Diese unterliegt mit dem für lohnsteuerliche
haltsführung, für die lohnsteuerlich kein geldwer-
Zwecke ermittelten Wert der Privatnutzung der
ter Vorteil anzusetzen ist, liegt umsatzsteuerlich ein
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist entsprechend
steuerpflichtiger Sachbezug vor.
herauszurechnen.
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