forum Energie I Wasser

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21. Juli 2016 - Freiburg
Steuerliche Fallstricke bei Breitbandprojekten
Dipl.-Fw. (FH) Markus Goblet
Steuerberater
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Agenda
+
+
+
+
Breitbandaktivitäten einer jPdöR
Vorsteuerabzug
Zweckverband und andere Rechtsträger
Steuerlicher Querverbund
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Breitbandaktivitäten einer jPdöR
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Breitbandaktivitäten aus steuerlicher Sicht
Verpachtung von Leerrohren
Grundsätzlich
Vermögensverwaltung
Ausdehnung der
Umsatzsteuerpflicht durch EuGH
+ § 2b UStG (ab 2017 bzw. 2021)
Verpachtung von Leerrohren mit
Kabel (mit / ohne aktive
Bestandteile)
Unterhaltung eines Netzbetriebs
Grundsätzlich
Gewerbliche / wirtschaftliche Betätigung
Umsatzsteuerpflicht (inkl. Vorsteuerabzug)
Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig
Verpachtungs-BgA / BgA, wenn Einnahmen > 35.000 €
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Breitbandaktivitäten einer jPdöR
+
Umsatzsteuer
+ „Alte Rechtslage“ = Anknüpfen an (nationalen) BgA-Begriff
+
+
+
+
Unternehmer nur, soweit BgA vorliegt
Folge: Vermögensverwaltung unterliegt nicht der Umsatzsteuer
+ z.B. Verpachtung von Leerrohren
Ausnahme: Berufung auf MwStSyst-Richtlinie (Vfg. OFD Ns. 27.7.2012)
+ Gilt nur einheitlich für die jPdöR!
„Neue Rechtslage“ (§ 2b UStG) = Unternehmer, sofern nicht hoheitlich tätig
+
+
+
+
Dient der Umsetzung der MwStSyst-Richtlinie in nationales Recht
Folge: Vermögensverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer (vorbehaltlich Steuerbefreiung)
„Alte Rechtslage“ kann bis zum 31.12.2020 fortgeführt werden (Optionserklärung bis 31.12.2016)
+ Option setzt voraus, dass der Rechtsträger am 31.12.2016 existiert
+ Gilt nur einheitlich für die jPdöR!
Neue Rechtslage gilt demnach grundsätzlich ab dem 01.01.2017 (spätestens ab 01.01.2021)
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Vorsteuerabzug
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Betreibermodell
Gemeinde/
Landkreis/
Zweckverband
Eigentum an
Infrastruktur
Betreiber
öffentliches
TK-Netz
Überlassung von Leerrohren an Netzbetreiber gegen
Entgelt
+ Keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, da
Vermögensverwaltung
+ Vorsteuerabzug aus Investitionskosten?
+
Bis 2017:
+
+
+
Ab 2017 bis 2021:
+
Planungs-/
Bauunternehmen
+
+
„Altes Recht“ (Option) – kein Vorsteuerabzug, da
kein Unternehmer
„Neues Recht“ – Vorsteuerabzug und
Umsatzsteuerpflicht
Ab 2021:
+
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
Kein Vorsteuerabzug, da kein Unternehmer
Ausnahme: Berufung auf EU-Recht
(nur einheitlich für den Rechtsträger!)
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht
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Betreibermodell
Gemeinde/
Landkreis/
Zweckverband
Eigentum an
Infrastruktur
Betreiber
öffentliches
TK-Netz
Überlassung von Leerrohren mit Kabel an
Netzbetreiber gegen Entgelt
+ Grundsätzlich Verpachtungs-BgA, der der
Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt
+ Voraussetzung: Verpachtung erfolgt entgeltlich
+
Vorsteuerabzug aus Investitionskosten?
+ „Altes Recht“ (bis 2017 / bei Option bis 2021):
+
+
Planungs-/
Bauunternehmen
+
„Neues Recht“ (ab 2017 bzw. 2021):
+
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
Vorsteuerabzug setzt BgA voraus
Ein BgA liegt nur bei entgeltlicher Überlassung vor
+ (Pacht-)Entgelt liegt grundsätzlich vor
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht
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Betreibermodell
+
Vorsicht ist geboten, wenn Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden!
+
Das gilt in folgenden Konstellationen:
+ Überlassung von Leerrohren und Berufung auf EU-Recht
+ Überlassung von Netzinfrastruktur im Rahmen eines Verpachtungs-BgA
Das gilt insbesondere, wenn die Betriebskostenzuschüsse das Pachtentgelt aufwiegen
oder gar übersteigen!
+
Der Form der Gewährung der Betriebskostenzuschüsse (z.B. Zuwendungsbescheid auf der
Grundlage der allgemeinen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide des Landes)
könnte besondere Bedeutung zukommen
+
Jedenfalls ist im Einzelfall eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt oder
gar die Einholung einer verbindlichen Auskunft empfehlenswert
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Wirtschaftlichkeitslückenmodell
Gemeinde
Landkreis
Zuschuss
Betreiber
öffentliches
TK-Netz
Planungs-/
Bauunternehmen
+
Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht von
Gemeinde / Landkreis?
+ Grundsatz:
In Ermangelung eines BgA, keine Steuerpflicht der
Gemeinde / des Landkreises
+
Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses?
+ Grundsatz:
Keine Umsatzsteuerpflicht
Hier: idR. pauschaler Zuschuss auf der Grundlage
eines Zuwendungsbescheides.
+
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
Kein Raum für Vorsteuerabzug bei Gemeinde /
Landkreis
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Zweckverband und andere Rechtsträger
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Gründung eines Zweckverbandes
Gemeinde A
Gemeinde B
Netz im
Aufbau
Landkreis
Leerrohre
Zweckverband
+
BackboneNetz
+
Unterschiedliche
Ausgangslage bei den
Mitgliedern
+ Netz im Aufbau
+ Leerrohre
+ Backbone-Netz
Unterschiedliche
steuerliche Risiken…
Netzbetreiber
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Gründung eines Zweckverbandes / einer Gesellschaft
+
Einbringung in einen Zweckverband ist nicht steuerlich begünstigt
+ Folge: sofern das übertragene Vermögen einem BgA zugeordnet ist, sind etwaige stille Reserven
aufzudecken, d.h. zu versteuern
+
+
Einbringung in eine GmbH:
+ IdR. steuerneutral möglich,
+
+
+
+
z.B. nicht der Fall, wenn es sich um die Verpachtung von Leerrohren (Vermögensverwaltung) handelt
Gegenstand der Einbringung ist ein vollständiger Betrieb oder Teilbetrieb
Gewährung neuer Anteile (Kapitalerhöhung)
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen und ggf. mit der
Finanzverwaltung vorab abzustimmen
Einbringung in eine GmbH & Co. KG:
+ Steuerneutrale Übertragung idR. unproblematisch möglich
+ Abweichend von der Variante „GmbH“ muss das übertragene Vermögen hier keinen vollständigen
Betrieb oder Teilbetrieb darstellen (auch Einzel-Wirtschaftsgüter sind begünstigt)
+ Vorsicht: Übernahme von Verbindlichkeiten kann steuerliche Folgen auslösen!
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Zweckverband / Gesellschaft
Gemeinde A
Gemeinde B
Umlage
Landkreis
Umlage
Zweckverband / GmbH / GmbH & Co. KG
+
Investitionskostenumlagen
+ Kommunalnetz
+ Backbone-Netz
+
Betriebskostenumlage
+
Personal- und
Verwaltungskostenumlage
Umlage
Netzbetreiber
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Umsatzsteuerliche Behandlung der „Umlagen“
+
Zweckverband - Prämisse: Erhebung der Umlagen erfolgt im unternehmerischen Bereich, weil die
Verpachtung des TK-Netzes einen BgA darstellt (Voraussetzung für den Vorsteuerabzug)
+
„Umlagen“ können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie Entgelt für eine Leistung an die
jeweiligen Mitglieder / Gesellschafter oder einen Dritten darstellen
+
+
z.B. Wasserzweckverband, deren Umlagen sich nach dem Umfang der Wasserlieferungen an die Mitglieder
bemessen (umsatzsteuerpflichtig)
z.B. Golfverein, der seinen Mitgliedern gegen Mitgliedsbeiträge die Golfanlage überlässt oder dauerhaft zur
Verfügung stellt (umsatzsteuerpflichtig)
+
Nach Ansicht des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg unterliegen
hier Betriebs- und Investitionskostenumlagen der Umsatzsteuer, wenn zwischen Mitglied und
Zweckverband / Gesellschaft konkrete Leistungen vereinbart sind
+ Investitionen in das sog. Backbone-Netz sowie die Personal- und Verwaltungskostenumlage
sollen davon ausgenommen sein
+
Denkbar wäre auch die Qualifikation als umsatzsteuerpflichtiges, zusätzliches Entgelt für die
Verpachtung an den TK-Netzbetreiber
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Umsatzsteuerliche Behandlung der „Umlagen“
Was spricht für konkrete
Leistungen im
Individualinteresse
Was spricht gegen konkrete
Leistungen im Individualinteresse
Was spricht für zusätzliches
Entgelt von dritter Seite
• Es sind „Spitzabrechnungen“
vereinbart, die sich z.B. an
den auf dem Gebiet eines
Mitglieds konkret
durchgeführten
Baumaßnahmen orientieren.
• Zuwendungen werden pauschal
gewährt. Es erfolgen keine
Spitzabrechnungen anhand konkreter
Berechnungsmodalitäten.
• Zuwendungen sollen die
Verpachtung an den TKNetzbetreiber
bezuschussen (sog.
preisauffüllender Charakter)
• Die Zuwendung erfolgt auf
vertraglicher Grundlage.
• Einlagen erfolgen im Rahmen der
Gründung des Zweckverbandes bzw.
der Gesellschaft.
• Zuwendungen erfolgen im
Interesse des TKNetzbetreibers
• Grundlage der Zuwendung ist ein
Zuwendungsbescheid.
• Die Zuwendung dient nur dazu, den
Zweckverband / die Gesellschaft mit
dem für seine / ihre weitere Tätigkeit
notwendigen Kapital auszustatten
(Verlustübernahme).
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Steuerlicher Querverbund
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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Eigen- / Regiebetrieb / Zweckverband
+
Gemeinde / Landkreis /
Zweckverband
Energieversorgung
Schwimmbad
+
+
+
Betrieb
TK-Netz
+
ggf. steuerlicher
„Querverbund“
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
BgA
Grundsatz: Besteuerung auf Ebene des BgA
+ Keine Ergebnisverrechnung
+ Ausnahmen:
Gleichartigkeit
Versorgungsbetriebe
Enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem
Gewicht?
Folgen:
+ Keine Zusammenfassung, sondern
separater BgA
+ Etwaige Verluste können nicht mit positiven
steuerlichen Ergebnissen verrechnet
werden
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Stadtwerke-Gesellschaft
+
Stadtwerke GmbH
Energieversorgung
Schwimmbad
Ggf. steuerlicher
„Querverbund“
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
+
+
+
Betrieb
TK-Netz
Sparte
Steuerliche Spartenrechnung
+ Zusammenfassung im „steuerlichen
Querverbund“ möglich?
Keine Gleichartigkeit
Kein Versorgungsbetrieb
Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung von einigem Gewicht?
+
Folgen:
+ Separate Sparte „Telekommunikation“
+ Keine Ergebnisverrechnung mit anderen
Sparten
+
Ansatz:
+ Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche
Verflechtung von einigem Gewicht durch
„intelligente“ Stromnetze mit Datenübertragung
durch Zähler („smart grid/meter“)?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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NS+P THEMEN
Komplexität von Aufgaben analysieren – mit Spezialwissen Lösungen optimieren.
Lebenssachverhalte ganzheitlich betrachten und damit die Schwerpunkte in der Beratung erkennen.
Bewertung
Corporate Finance
Familienunternehmen
Internationales Steuerrecht
Nachfolgeberatung
Personalwirtschaft
Restrukturierung, Sanierung,
Insolvenz
Steuerstrafrecht
Umstrukturierung
Umsatzsteuer
Vermögende Privatpersonen
Beratung für Berater
NS+P Dr. Neumann Schmeer und Partner | 21. Juli 2016
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NS+P BRANCHEN
Märkte und Produkte verstehen. Umsetzungsreif beraten.
Unternehmerisches Denken ist unsere Basis für Beratung mit Mehrwert.
Energiewirtschaft
Forschungseinrichtungen
Gemeinnützige Organisationen
Immobilienwirtschaft
Öffentliche Hand
Transport, Verkehr und Logistik
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Dipl.-Fw. (FH) Markus Goblet
Steuerberater
Tel. 0241/44 666-504
Fax 0241/44 666-599
[email protected]
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FÜR SIE DA
Fon: +49 (0)241-44 666-0
Fax: +49 (0)241-44 666-99
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www.neumann-schmeer.de
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