812 BGB Lösung Fall 1 mit Abwandlungen

Lösung Fall 1: Genutzt und weiterveräußert
1) Anspruch des L gegen E gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf
Wertersatz für die weiterveräußerte Wohnung
L könnte gegen E einen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB auf
Wertersatz in Höhe von € 120.000,00 haben. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass L
der E etwas geleistet hat. Unter einer Leistung versteht man die bewusste und
zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. L hat seiner Tochter das Eigentum und den
Besitz seiner Wohnung übertragen und insoweit eine Leistung erbracht.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte. Da der
Schenkungsvertrag zwischen L und E unwirksam war, erfolgte die Leistung des L gegenüber
E ohne Rechtsgrund. L kann daher von E das Eigentum und den Besitz an der Wohnung
herausverlangen.
Problematisch ist jedoch, dass E die Wohnung für € 140.000,00 rechtswirksam an den X
übertragen hat, eine Rückübertragung ist daher unmöglich. Nach h. M. muss E auch nicht
versuchen, die Unmöglichkeit durch einen Rückerwerb der Wohnung zu beseitigen.
Fraglich ist weiterhin, ob auf diesen Fall § 818 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB (Herausgabepflicht
von Nutzungen und Surrogaten) oder § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz im Falle der
Unmöglichkeit der Herausgabe) anzuwenden ist. Im ersteren Falle hätte die E dem L
€ 140.000,00 zu bezahlen, die sie für die Veräußerung der Wohnung an X erhalten hat, es
sei denn, der Mehrerlös würde allein auf einem besonderen Verkaufsgeschick der E
beruhen. Im letzteren Fall müsste E lediglich € 120.000,00 an L bezahlen, da die Wohnung
objektiv nur so viel wert war.
Nach herrschender Meinung versteht man unter einem Surrogat im Sinne von
§ 812 Abs. 1 BGB nicht den Veräußerungserlös aus einem weiteren Rechtsgeschäft mit der
erhaltenen Sache, da die Übertragung eines Rechts (des Eigentums) nicht die
bestimmungsgemäße Ausübung dieses Rechtes oder eine Nutzung desselben darstellt
(BGHZ 24, 106, 110; 75, 203, 206; streitig). Auch stellt die rechtsgeschäftliche Veräußerung
nach h. M. keine Entziehung der Sache dar, weil sie freiwillig erfolgt. Nach herrschender
Meinung hat daher die E dem L lediglich € 120.000,00 zu ersetzen; den weitergehenden
Betrag aus dem Rechtsgeschäft mit X in Höhe von € 20.000,00 kann sie jedoch behalten.
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2) Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Erlöses gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass E als Nichtberechtigte verfügt hat. L hat jedoch
wirksam Eigentum an E übertragen. Die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrages führt nicht
zur Unwirksamkeit der Übereignung (Abstraktionsprinzip). Da E also als Berechtigte an X
verfügt hat, scheidet die Anwendung von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.
3) Anspruch des L gegen E gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 1,
818 Abs. 2 BGB auf Herausgabe der Nutzungen
L könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1,
1. Fall, 818 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB haben.
Wie bereits erörtert, hat E das Eigentum und den Besitz an der Wohnung ohne Rechtsgrund
von L erhalten.
E hat die Wohnung auch benutzt. Die dadurch erlangten Gebrauchsvorteile sind Nutzungen
im Sinne des § 100 BGB und müssen daher grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 1 BGB
herausgegeben werden. Da die Herausgabe der Gebrauchsvorteile in Natur unmöglich ist,
muss gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz geleistet werden. Dabei ist nach herrschender
Meinung der objektive Wert zu ersetzen, d. h. die verkehrsübliche Miete zu zahlen.
E könnte allerdings entreichert sein. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB hat der Schuldner die
Bereicherung nur insoweit herauszugeben, als er eigene Aufwendungen erspart hat. Da E
für die Anmietung der Wohnung allenfalls einen Betrag von € 300,00 aufgewandt hätte, ist
sie daher nur in Höhe dieses Betrages bereichert, darüber hinaus hat sie keine
Aufwendungen erspart. E ist daher gemäß § 818 Abs. 2 BGB nur zum Wertersatz in Höhe
von € 3.600,00 (= 12 x € 300,00) verpflichtet.
n. B.: Wird die Herausgabe der Nutzung gemäß § 818 Abs. 1 BGB geschuldet, sind für
diesen Anspruch zunächst die tatsächlich gezogenen Nutzungen maßgeblich. Zieht der
Schuldner daher Nutzungen, die über dem objektiven Nutzungswert der Sache liegen, muss
er diese dennoch herausgeben, es sei denn, der Mehrerlös beruht ausschließlich auf seinen
besonderen Fähigkeiten (Verkaufsgeschick). Hat der Schuldner die Sache dagegen nicht
genutzt, ist er insoweit auch nicht bereichert.
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Können die Nutzungen nicht in Natur herausgegeben werden, wie z. B. die Nutzung einer
Mietwohnung, dann findet § 812 Abs. 2 BGB Anwendung. Hier wird der Wert der Nutzungen
nach herrschender Meinung anhand des objektiven Wertes (Marktwertes) festgesetzt. Daher
ist z. B. bei der unberechtigten Nutzung einer Wohnung der verkehrsübliche Mietzins zu
bezahlen (anders der BGH beim rechtsgrundlosen Eigentumserwerb im Rahmen eines
Kaufvertrages zur Eigennutzung; hier gilt das Abschreibungsprinzip). Allerdings kann sich
der Bereicherungsschuldner darauf berufen, er hätte diese Aufwendungen selbst nicht
getätigt (Luxusaufwendungen).
Sehr streitig ist die Frage, ob im Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB der Einwand
des Bereicherungsschuldners, er hätte die Leistung am Markt billiger erhalten können,
beachtlich ist. Beispiel: A überlässt dem E schenkungsweise eine Wohnung zur Nutzung
(ohne Eigentumsübertragung). Später stellt sich heraus, dass der Schenkungsvertrag
unwirksam ist. Die ortsübliche Miete für die Wohnung hätte € 1.000,00 betragen. E hätte
daher zunächst gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB den
objektiven Wert der gezogenen Nutzungen, mithin € 1.000,00, zu ersetzen. Könnte E
einwenden, dass wenn er diese Wohnung nicht schenkungsweise zur Nutzung überlassen
bekommen hätte, er von einem Freund besonders günstig eine gleichwertige Wohnung für
nur € 500,00 angemietet hätte, dass er mithin geringere Aufwendungen als die ortsübliche
Miete gehabt hätte? Meines Erachtens muss dieser Fall gleich behandelt werden wie der
Fall, in dem der Schuldner sich eine so teure Wohnung gar nicht erst geleistet hätte und eine
kleinere, billigere Wohnung angemietet hätte.
Zu Lösung Fall 1
1. Abwandlung: Auch der Kaufvertrag zwischen E und X ist unwirksam (so genannter
Doppelmangel)
Anspruch des L gegen E gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB
L könnte gegen E einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB haben, auf
Herausgabe des Eigentums sowie des Besitzes an der Wohnung.
E hat das Eigentum und den Besitz durch Leistung des L ohne Rechtsgrund erlangt. Folglich
ist E gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
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Grundsätzlich wäre die E daher dazu verpflichtet, dem L das Eigentum und den Besitz an
der Wohnung herauszugeben.
Die Herausgabe des Erlangten könnte jedoch der E unmöglich sein. Es bestünde dann
gemäß § 818 Abs. 2 BGB möglicherweise eine Pflicht zur Leistung von Wertersatz.
Nach einer Mindermeinung wird in diesen Fällen die Unmöglichkeit verneint. Da der
Kaufvertrag E-X unwirksam sei, habe die E einen Bereicherungsanspruch gegen X. Wenn
sie diesen durchsetze, könne sie ihre Pflicht zur Herausgabe von Eigentum und Besitz
erfüllen. Unmöglichkeit im Sinne des § 812 Abs. 2 BGB sei daher zu verneinen. Nach dieser
Ansicht ist E daher verpflichtet, den Bereicherungsanspruch gegen X geltend zu machen und
durchzusetzen; L hat im Ergebnis einen Verschaffungsanspruch.
Nach herrschender Meinung ist der E als Zwischenerwerberin die Herausgabe des Erlangten
zumindest so lange unmöglich, wie sie ihren Bereicherungsanspruch gegenüber X nicht
geltend macht und durchsetzt (nach der Entscheidung BGH NJW 2002, 1872, ist allerdings
fraglich, in welchem Umfang der BGH hieran in Zukunft noch festhalten wird). Zur
Durchsetzung dieses Anspruchs ist E aber nicht verpflichtet. Anderenfalls wäre der
Bereicherungsschuldner zur Naturalrestitution verpflichtet, was die Grenzen zwischen
Bereicherungsrecht
und
Schadensersatz-recht
verwischen
würde.
Der
Bereicherungsschuldner soll nur das in seinem Vermögen Vorhandene herausgeben. Es
besteht kein Verschaffungsanspruch.
Die E ist daher nach bislang herrschender Meinung gemäß § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich
lediglich zum Wertersatz verpflichtet.
Anmerkung:
Wenn die E allerdings ihren Bereicherungsanspruch gegen X durchsetzt und von X
Eigentum und Besitz an der Eigentumswohnung zurückerlangt, wird ihr die Herausgabe des
Erlangten wieder möglich. In diesem Fall könnte man die Auffassung vertreten, dass sich
dann der Bereicherungsanspruch des L wieder auf Rückübertragung von Eigentum und
Besitz und nicht auf Wertersatz richtet, jedenfalls solange noch kein Wertersatz geleistet
wurde. Meines Erachtens muss die Frage der Unmöglichkeit mit Augenmaß entschieden
werden. Ist es der E ohne weiteres möglich, ihren Anspruch gegen X durchzusetzen, wäre
es meiner Meinung nach verfehlt, den bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in
Bezug auf die Wohnung zu verneinen und den L auf reinen Wertersatz zu verweisen.
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Nach herrschender Meinung müsste E dem L also gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz
leisten (€ 120.000,00).
E hat gegen X einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an der
Immobilie. Eigentum und Besitz befinden sich zur Zeit im Vermögen des X. X hat jedoch
umgekehrt einen Anspruch auf Rückzahlung von € 140.000,00 gegen E. Wirtschaftlich
betrachtet
befindet
sich
im
Vermögen
der
E
(zur
Zeit)
daher
lediglich
ein
Bereicherungsanspruch gegen den X.
Daher könnte sich die Herausgabepflicht der E gegenüber L gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf
die Abtretung dieses Anspruchs beschränken. Nach bis heute herrschender Meinung,
insbesondere nach der Rechtsprechung des BGH, richtet sich der Bereicherungsanspruch
des L gegen die Zwischenerwerberin lediglich auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs
gegen X (Kondiktion der Kondiktion). Die Verpflichtung des Bereicherungsinhabers
beschränkt sich daher auf die Herausgabe der tatsächlich noch vorhandenen Bereicherung.
Nach einer in der Literatur stark vertretenen Meinung muss E dagegen Wertersatz leisten,
ohne die Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen. Zur Begründung wird angeführt,
dass L sich im Falle der Abtretung des Bereicherungsanspruchs gemäß § 404 BGB alle
Einwendungen des X entgegenhalten lassen müsse. X könnte gegenüber L einwenden, dass
er zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet ist.
Überdies müsste L das Risiko der Insolvenz des X tragen. Dies sei eine unangemessene
Verteilung des Entreicherungsrisikos.
Nach dieser Meinung beschränkt sich die Verpflichtung der E daher nicht auf Abtretung des
ihr zustehenden Bereicherungsanspruches (Kondiktion der Kondiktion); vielmehr ist E zum
Wertersatz verpflichtet.
Anmerkung:
Die Gegenmeinung beruht auf grundsätzlichen Arbeiten von Canaris. Dieser hat für die
Leistung im Mehrpersonenverhältnis folgende Kriterien aufgestellt:
1. Jeder Partei eines fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die
andere Partei erhalten bleiben.
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2. Umgekehrt soll jede Partei vor Einwendungen geschützt werden, die ihr Vertragspartner
aus seinem Rechtsverhältnis zu einem Dritten herleitet.
3. Das Insolvenzrisiko soll angemessen verteilt werden: Jede Partei soll das und nur das
Risiko der Zahlungsunfähigkeit desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht
hat.
Der BGH hat diese Auffassung, soweit ersichtlich, bis heute nicht übernommen. Sie dürfte
auch insgesamt wieder auf dem Rückzug sein.
Zu beachten ist auch, dass die Tatsache, dass zwischen L und E einerseits und zwischen E
und X andererseits ein Leistungsverhältnis besteht, nach herrschender Meinung einen
direkten Durchgriff von L auf X ausschließt (Vorrang der Leistungskondition). Ein Durchgriff
des L auf den X kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nach § 822 BGB: Wenn der
Vertrag zwischen L und E nichtig ist und E die Sache ihrerseits nicht weiterverkauft, sondern
weiterverschenkt hatte und dadurch entreichert ist. Dieser Durchgriff ist notwendig, weil ein
Anspruch L gegen E an § 818 Abs. 3 BGB scheitern würde. Der gesetzlich angeordnete
Durchgriff ist auch gerechtfertigt wegen der minderen Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen
Erwerbs durch X.
Zu Lösung Fall 1
2. Abwandlung: L schenkt E nicht eine Wohnung, sondern € 120.000,00. Die E tilgt
damit ein Darlehen in gleicher Höhe, für das sie ansonsten 13 % Zinsen jährlich hätte
zahlen müssen. Der Schenkungsvertrag ist unwirksam. Kann L von E Nutzungen
verlangen?
Ansprüche des L gegen die E auf Herausgabe der ersparten Zinsen gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Fall BGB i. V. m. § 818 Abs. 1 BGB
L könnte gegen E gemäß § 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der ersparten
Zinsen verlangen (13 % pro Jahr).
Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf die gezogenen
Nutzungen, d. h. auf die Sach- und Rechtsfrüchte und sonstigen Gebrauchsvorteile
(§ 100 BGB). Hierzu zählen nach herrschender Meinung auch Zinserträge, die dem
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Bereicherungsschuldner aus einer kapitalvermehrenden Anlage des erlangten Geldflusses
zugeflossen sind.
E hat jedoch die erlangte Zahlung nicht zinsbringend angelegt, sondern zur Tilgung eigener
Darlehensverpflichtung verwandt und sich somit die Zahlung von Sollzinsen erspart. Nach
herrschender Meinung sind auch ersparte Darlehenszinsen als gezogene Nutzungen im
Sinne des § 818 Abs. 1 BGB anzusehen. Zur Begründung führt die herrschende Meinung an,
dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Unterschied darin liege, ob der
Bereicherungsschuldner das erlangte Geld zinsbringend anlege und damit sein Vermögen
vermehre oder ob er eine Verminderung des Vermögens vermeide, indem er eine eigene
verzinsliche Schuld ablöse (siehe BGHZ 138, 160, 164).
Da E die Vorteile nicht in Natur herausgeben kann, hat sie gemäß § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz zu leisten. Dieser entspricht selbstverständlich der Höhe der nicht bezahlten
Zinsen.
Anmerkung:
E hat selbstverständlich auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 1, 818 Abs. 2 BGB den
geschenkten Betrag zurückzubezahlen. E ist auch nicht entreichert, da der Vermögenswert
bei ihr noch vorhanden ist. Nach der Rückzahlung steht E wieder so wie zuvor (E hat dann
wieder € 120.000,00 Schulden). Maßgeblich für die Frage der Bereicherung ist der Stand
des Vermögens vor dem Bereicherungs-vorgang, ob dieser negativ oder positiv ist, ist im
Anwendungsbereich von § 812 BGB unbeachtlich. Der Bereicherungsschuldner darf nach
Abschöpfung der Bereicherung durchaus ein negatives Vermögen haben, er darf nur nicht
schlechter stehen als vor dem Bereicherungsvorgang. Im konkreten Fall ist die Bereicherung
auch noch im Vermögen der E vorhanden, weil ihr Vermögen höher ist als vor dem
Bereicherungsvorgang. Entreichert wäre E nur, wenn sie das Geld z. B. verschenkt hätte.
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