812 BGB Lösung Fall 5

Lösung Fall 5: Der umgefallene Baukran
Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 Abs. 1 Satz 1
Alternative 1 BGB.
K hat, da der Kaufvertrag nichtig ist, ohne Rechtsgrund den Kaufpreis an V bezahlt.
K hat somit gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, also auf Rückzahlung
des Kaufpreises (V ist in Bezug auf das empfangene Geld, außer bei Luxusaufwendungen,
von denen hier nicht auszugehen ist, regelmäßig nicht entreichert, auch wenn er das Geld
anderweitig ausgegeben hat – es liegen insoweit ersparte Aufwendungen vor).
Für V besteht das Problem, dass er seinerseits alles zurückgewähren muss, was er von K
erhalten hat, K aber nicht den von V erhaltenen mangelfreien Baukran zurückgewähren
kann. Auch Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB muss K nicht leisten, da er insoweit gem.
§ 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat K gegen V daher einen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an
dem beschädigten Kran (sofern V sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend
macht).
Dies hat zur Folge, dass derjenige, der die Sache nicht im Besitz hat, hier also V, das Risiko
für den Untergang trägt (und zwar nicht nur für den zufälligen Untergang, sondern sogar für
den von K verschuldeten Untergang; bis zur Grenze des § 826 BGB).
Nach der sogenannten strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie bleibt es bei diesem Ergebnis.
Danach hat jeder Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten,
unabhängig von dem Anspruch des anderen Vertragspartners. Beide Ansprüche können
durch
die
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechts,
§ 273 BGB,
bzw.
bei
gleichartigen Ansprüchen durch Aufrechnung, die ausgesprochen werden muss, miteinander
verknüpft werden.
Diese einseitige Risikoverteilung, von der allerdings der Wortlaut des Gesetzes ausgeht, wird
vielfach als ungerecht empfunden.
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Daher wird in der Literatur (modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie) teilweise eine andere
Risikoverteilung vertreten.
Teilweise wird davon ausgegangen, dass derjenige, der eine Sache willentlich in sein
Vermögen einordnet, auch das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs tragen
muss. Demnach könnte sich K nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, sondern
müsste in Höhe der Beschädigung Wertersatz leisten (was dazu führen würde, dass V
insoweit aufrechnen und im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte).
Andere wollen auf ein Verschulden abstellen, wobei streitig ist, wann ein Verschulden
vorliegt. Nach einem Teil soll ein Verschulden im Fall einer zurechenbaren Unachtsamkeit in
eigener Angelegenheit vorliegen. Danach könnte K hier den Kaufpreis voll zurückverlangen
und sich selbst auf Entreicherung berufen, da er die Beschädigung des Krans nicht einmal
leicht fahrlässig herbeigeführt hat. Nach anderer Ansicht ist ein Verschulden immer dann
gegeben, wenn die Beschädigung oder der Untergang durch risikoerhöhendes Verhalten des
K verursacht wurde. Im konkreten Fall riss jedoch vor Inbetriebnahme ein Drahtseil, was zur
Beschädigung führte, so dass ein risikoerhöhendes Verhalten nicht vorlag (das ist reine
Tatfrage, könnte auch anders gewesen sein). Auch nach dieser Ansicht kann K den
Kaufpreis zurückverlangen und sich seinerseits auf Entreicherung berufen, weil er die
Wertminderung nicht verschuldet hat.
Im Einzelnen gibt es hier zahlreiche „Untermeinungen“, die nicht alle dargestellt werden
können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sowie einem sehr erheblichen Teil der Literatur
muss bei der Rückabwicklung gegenseitiger Austauschverträge berücksichtigt werden, dass
zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung ein tatsächliches
Abhängigkeitsverhältnis – faktisches Synallagma – besteht. Danach kann jede Partei nur so
viel zurückverlangen, wie sie ihrerseits zurückgewähren kann – sogenannte Saldotheorie.
Der Wertverlust an der von K empfangenen Leistung – dem Baukran – wird daher als
Abzugsposten bei der zurückgeforderten Gegenleistung – dem Kaufpreis – berücksichtigt mit
der Folge, dass grundsätzlich der Empfänger der Leistung das Risiko der bei ihm
eingetretenen Wertminderung bzw. des Untergangs trägt. Nach dieser Auffassung trägt
daher stets K das Risiko der Verschlechterung des Krans, unabhängig aufgrund welchen
Umstandes die Verschlechterung des Krans eingetreten ist (auf ein Verschulden des K
kommt es nach der Saldotheorie daher nicht an).
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Die Saldotheorie enthält jedoch auf der ersten Stufe noch ein zusätzliches Element.
Unabhängig
von
einer
Aufrechnungserklärung
oder
der
Geltendmachung
eines
Zurückbehaltungsrechts werden gleichartige Leistungen saldiert bzw. nicht gleichartige
Leistungen Zug um Zug gestellt.
Einer Aufrechnung bzw. der Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht seitens des V bedarf es
nicht.
In einer 2. Stufe werden dann etwaige Verschlechterungen zur Abzugsposition beim eigenen
Anspruch (allerdings nie unter null; es gibt daher keine Zahlungspflicht, da es sich um einen
reinen Abzugsposten vom eigenen Anspruch handelt). Dies bedeutet, dass K sich von
seinem Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 75.000,00 einen Abzug in Höhe von € 25.000
gefallen lassen muss und daher von V nur € 50.000 verlangen kann, Zug um Zug
(automatisch) gegen Übereignung und Rückübertragung des Besitzes des beschädigten
Krans.
Ein Teil der Literatur, die die Saldotheorie grundsätzlich vertritt und damit ebenfalls eine
automatische Saldierung befürwortet, lehnt diese generelle Risikoverteilung zu Lasten des
Leistungsempfängers
ab
und
möchte
auch
im
Rahmen
der
Saldotheorie
eine
Risikoabwägung im Einzelfall vorlegen. Die Kriterien zur Risikoverteilung entsprechen im
Wesentlichen den bereits bei der modifizierten Zwei-Kondiktionen-Theorie dargelegten
Kriterien.
Insbesondere wird auch hier auf ein Verschulden des K abgestellt. Im Falle eines
unverschuldeten Untergangs, so eine starke Meinung, soll daher zwar die erste Stufe der
Saldotheorie (automatische Saldierung bzw. Zug-um-Zug-Stellung) eintreten, nicht aber der
automatische Abzug der Verschlechterung beim Anspruch des K gegen V (bzw. ggf.
umgekehrt). Teilweise wird jedoch verlangt, dass K in entsprechender Anwendung von
§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Bleibt dies offen,
findet die Saldo-Theorie Anwendung.
Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur vertritt jedoch eine generelle
Risikoverteilung zulasten des K (bzw. zulasten desjenigen, dessen Vermögensgegenstand,
den er herauszugeben hat, sich verschlechtert hat).
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Nach herrschender Meinung kann daher K lediglich € 50.000 Zug um Zug gegen die
Rückübereignung sowie Rückübertragung des Besitzes am beschädigten Kran verlangen. V
kann von K die Rückübereignung sowie die Rückgabe des beschädigten Krans Zug um Zug
gegen Rückzahlung von € 50.000,00 verlangen.
n.B.: Bitte beachten Sie, dass nach herrschender Meinung die Saldotheorie keine
Anwendung findet
-
bei Vorleistung einer Partei, weil hier nach herrschender Meinung kein faktisches
Synallagma besteht (dies ist streitig)
-
zu Lasten des Minderjährigen
-
im Fall einer arglistigen Täuschung bzw. eines Falles gem. § 138 Abs. 1 Satz 2 BGB
-
zu Lasten des verschärft Haftenden (siehe §§ 818 Abs. 4, 819 BGB)
-
im Falle des Untergangs oder der Beschädigung einer Sache infolge eines
bestehenden Mangels.
Die modifizierte Zweikondiktionentheorie, die auf der Stufe des Wertersatzes stehen bleibt
und – je nach Untermeinung – eine Berufung auf die Entreicherung unter bestimmten
Umständen versagt, kann bei konsequenter Anwendung im Falle eines Totalverlustes dazu
führen, dass der Wertersatz höher liegt, als der bezahlte Kaufpreis. Dies ist immer dann der
Fall, wenn der Wert höher liegt, als der Kaufpreis. Das würde bei konsequenter Anwendung
im Falle eines Totalverlustes gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu dem schwer nachvollziehbaren
Ergebnis führen, dass der Empfänger der Leistung mehr bezahlen müsste, als wenn der
Kaufvertrag wirksam wäre.
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