Lösung Fall 17: Repräsentanten- und Organisationshaftung Der B-Bank könnte gegen die X-OHG ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff., 31 BGB i. V. m. § 124 HGB zustehen. Die OHG ist gem. § 124 HGB rechtsfähig. Die Gesellschaft als solche kann jedoch keine unerlaubte Handlung begehen. Im vorliegenden Fall könnte der Z eine unerlaubte Handlung begangen haben. Fraglich ist, ob die OHG sich dessen Verhalten und Verschulden gem. § 31 BGB analog zurechnen lassen muss. 1) § 31 BGB ist auf Personenhandelsgesellschaften analog anwendbar, weil diese aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit mit einem Verein vergleichbar sind. Achtung sehr examensrelevant: Mittlerweile hält der BGH § 31 BGB auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für analog anwendbar (BGH NJW 2003, 1445; 2003, 2984; 2007; 2490). Dies ist eine logische Konsequenz aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR seitens des BGH. 2) Unerlaubte Handlung eines Organs der OHG a) Z ist kein Gesellschafter der X-OHG. Die Rspr. dehnt die Zurechnung gem. § 31 BGB (analog) jedoch auf andere Personen als Organe aus und hat dabei zwei verschiedene Ansätze: Es wird zum einen der Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters auf alle Repräsentanten ausgedehnt, die eigenverantwortlich einen Aufgabenbereich wahrnehmen, der normalerweise von Organen wahrgenommen wird. Entscheidend ist, ob er nach außen einen bestimmten Aufgabenbereich eigenverantwortlich in der Weise erledigt, dass er die juristische Person auf diese Weise repräsentiert – sog. Repräsentantenhaftung (BGHZ 49, 19; BGH NJW 1998, 1854). Zum anderen wird an den allgemeinen Gedanken der Organisationshaftung (s. o. Fall 16) angeknüpft: Die juristische Person ist verpflichtet, für vom Vorstand nicht übersehbare Tätigkeitsbereiche ein besonderes Organ zu bestellen. Die fehlende verfassungsmäßige Berufung stellt einen Organisationsmangel dar. Die juristische Person muss sich wegen Seite 1 von 2 dieses Organisationsmangels so behandeln lassen, als wäre der zuständige Angestellte Organ (BGHZ 24, 200, 213; BGH NJW 1980, 2810). Im vorliegenden Fall hat der BGH mit der Repräsentantenhaftung gearbeitet: Z war damit betraut, eigenverantwortlich in der betreffenden Stadt Aufgaben der X-OHG wahrzunehmen. Er ist daher als Repräsentant einem Organ gleichzustellen. b) Z hat in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung 26 Auskünfte fingiert und in mehreren Fällen falsche Auskünfte erteilt und damit den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 27 StGB und des § 826 BGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Er ist in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung tätig geworden. Dieses Handeln des Z wird der OHG gem. § 31 BGB analog zugerechnet. Die X-OHG ist gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 263, 27 StGB und §§ 826, 31 BGB jeweils i. V. m. § 124 HGB zum Schadensersatz verpflichtet. Seite 2 von 2
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