Besteuerung der öffentlichen Hand

7. Freiburger Arbeitstagung
15.-16. November 2006
Besteuerung von Hochschulen
Leistungsbeziehungen bei Hochschulen
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Steuerliche Behandlung
Dieter Kurz &
Lars Leibner
Finanzministerium
Baden-Württemberg
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Unterschiedliche Sphären
der Hochschulen
Universität
Hoheitsbereich
keine KSt
keine USt
Vermögensverwaltung
BgA 1 +
BgA 2 +
BgA 3 -
KSt
KSt
KSt
GewSt
GewSt
ein Unternehmer; USt 16% bzw. 7%
2
§ 4 KStG
Abs. 1: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen,
die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft dienen und
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen
Person wirtschaftlich herausheben.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Abs. 4: Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines
solchen Betriebs.
Abs. 5: Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe,
die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt
dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
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Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie
Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige,
soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die
ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen
erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als
Steuerpflichtige,
sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
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Interner Leistungsaustausch
Universität
verdeckte GA
verdeckte Einlage
Hoheitsbereich
Vermögensverwaltung
unentgeltliche
Wertabgabe
BgA 1
BgA 2
Innenumsatz
5
Interner Leistungsaustausch
Universität
Hoheitsbereich
BgA 1 +
BgA 2 +
BgA 3 -
Vermögensverwaltung
Aufwand
R 33 KStR
⇒ Aufteilung
6
Interner Leistungsaustausch
Universität
Hoheitsbereich
BgA 1 +
BgA 2 +
BgA 3 -
Vermögensverwaltung
Eingangsleistungen
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Interner Leistungsaustausch
Personal
Universität
Hoheitsbereich
BgA 1 +
Vermögensverwaltung
BgA 2 +
BgA 3 -
Aufwand
⇒ vGA !
8
Interner Leistungsaustausch
Personal
Universität
Hoheitsbereich
BgA 1 +
BgA 2 +
BgA 3 -
Vermögensverwaltung
sachgerechte Aufteilung
der Kosten möglich
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Interner Leistungsaustausch
Betriebsvermögen
Universität
! Notwendiges
Betriebsvermögen !
Hoheitsbereich
BgA 1 +
BgA 2 +
BgA 3 -
Vermögensverwaltung
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Interner Leistungsaustausch
Übertragungen
unentgeltliche
Wertabgabe
Universität
Hoheitsbereich
vGA
BgA 1 +
BgA 2 +
Vermögensverwaltung
Einlage
⇒ kein Vorsteuerabzug
BgA 3 -
vGA
Innenumsatz
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Übertragungen
Trennungstheorie
Universität
verdeckte
Einlage
vGA
BgA 1
BgA 2
nicht steuerbarer Innenumsatz
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Interner Leistungsaustausch
Unternehmensvermögen
§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG
¾ 05.03.2000 bis 31.12.2002
¾ 18.05.2003 bis 30.06.2004
¾ 03.12.2004 bis 31.12.2009
mindestens
10 %
¾ 01.04.1999 bis 04.03.2000
¾ 01.01.2003 bis 17.05.2003
¾ 01.07.2004 bis 02.12.2004
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Interner Leistungsaustausch
Unternehmensvermögen
Beispiel S. 11
Forschung & Lehre
300.000 €
Auftragforschung
300.000 €
Mensa
300.000 €
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Interner Leistungsaustausch
§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG
unentgeltliche
Wertabgabe
Der Umsatz wird bemessen
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei
der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben,
soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben.
Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut
dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der
sonstigen Leistung verwendet wird.
Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens
500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der
dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum
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nach § 15a UStG entspricht.
Interner Leistungsaustausch
Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe
unentgeltliche
Wertabgabe
5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 16% = 30.000 €
10 Jahre
300.000 €
5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 16% = 30.000 €
2 Jahre
60.000 €
5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 19% = 35.625 €
8 Jahre
285.000 €
10 Jahre
345.000 €
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Zusammenschlüsse /
Eigengesellschaften
Universität
Hoheitsbereich
Vermögensverwaltung
BgA 1
BgA 2
Unternehmer
Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
⇒ BgA
⇒ Vermögensverwaltung
Unternehmer
Unternehmer
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Zusammenschlüsse /
Eigengesellschaften
Universität
gGmbH
ideeller
Bereich
Vermögensverwaltung
Zweckbetrieb
• keine KSt
• nicht ustbar
• keine VorSt
• keine KSt
• ustfrei / keine VorSt
• 7% USt / volle VorSt
stpfl. wirt.
Gesch.betrieb
• KSt / GewSt
• 16 % USt
• volle VorSt
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Hilfsperson
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Verwendung für
steuerbegünstigte
Zwecke
§ 58 Nr. 2 AO
§ 57 Abs. 1
S. 2 AO
¾ unmittelbar = selbst
¾ mittels Hilfsperson
Uni 2
Verwendung für
steuerbegünstigte
Zwecke
Hilfsperson
¾ BgA der Uni 2
¾ evtl. Zweckbetrieb
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Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Vermietungen
Universität
Parkplatz
Dritte
Studenten
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
AB
AB
> 50%
Besitzunternehmen
wesentliche
Betriebsgrundlage
> 50%
Betriebsgesellschaft
⇒ gewerbliche Einkünfte (BgA)
⇒ Anteile = Betriebsvermögen
Umsatzsteuerliche Organschaft (Innenumsätze)
21
Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
100%
Universität
wesentliche
Betriebsgrundlage
Betriebsgesellschaft
statt Vermögensverwaltung
⇒ BgA „Betriebsaufspaltung“
Anteile = Betriebsvermögen
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
100%
Universität
wesentliche
Betriebsgrundlage
Wirtschaftsgut
= notwendiges
Betriebsvermögen
des BgA
„BetriebsBgA“
Pachtzahlungen
= vGA an Universität
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Universität
100%
BgA
wesentliche
Betriebsgrundlage
> 50%
Betriebsgesellschaft
Mieteinnahmen =
Betriebseinnahmen des BgA
Anteile = Betriebsvermögen
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Universität
100%
gem. BgA
wesentliche
Betriebsgrundlage
> 50%
Betriebsgesellschaft
statt Vermögensverwaltung
⇒ wirtsch. Geschäftsbetrieb
Anteile = Betriebsvermögen
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Universität
100%
> 50%
gem. GmbH
gem. BgA
wesentliche
Betriebsgrundlage
keine Betriebsaufspaltung, wenn
⇒ eigene gem. Tätigkeit oder
⇒ GmbH nur Hilfsperson
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Betriebsaufspaltung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
AB
AB
> 50%
Besitzunternehmen
wesentliche
Betriebsgrundlage
> 50%
Betriebsgesellschaft
Umsatzsteuerliche Organschaft (Innenumsätze)
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Darlehen
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Darlehensvertrag
⇒ im vorhinein
⇒ angemessen
BgA
GmbH
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Darlehen
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
BgA
Universität
GmbH
Zins
= unangemessen niedrig
vGA
Zins
= unangemessen hoch
verdeckte Einlage
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Darlehen
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
BgA
grds. EK
= 30% Aktiva
Universität
Zins
= unangemessen hoch
GmbH
§ 8a KStG
vGA
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Darlehen
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
½ KapSt
Universität
Darlehen
8 Mio. €
Zins 5%
400.000 €
> 25%
GmbH
ant. EK
2 Mio €
• Freigrenze (250.000 €)
überschritten
• safe-haven = 3 Mio. €
somit 5 Mio € schädlich
• vGA 5% von 5 Mio. €
= 250.000 €
• Einkommen GmbH
+ 250.000 €
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Personalgestellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Hoheitsbereich
BgA
32
Personalgestellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Hoheitsbereich
Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
33
Personalgestellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Hoheitsbereich
jPdöR / Uni 2
Hoheitsbereich
34
Personalgestellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Hoheitsbereich
jPdöR / Uni 2
BgA
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Personalgestellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
BgA
jPdöR / Uni 2
BgA
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Personalbeistellung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Auftraggeber
Leistung
Unternehmer
Auftragnehmer
¾ Einsatz nur im Rahmen dieser Leistung
¾ Ausschluss von „Fremdeinsatz“
¾ Entlohnung ausschließlich durch Universität
¾ Weisungsrecht obliegt allein der Universität
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Unikliniken
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Keine eng verbundenen Umsätze sind
¾ die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher
¾ die Lieferungen von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher
sowie Medikamente an ehemalige Patienten zur Überbrückung
¾ die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an
Krankenhäuser anderer Träger sowie öffentliche Apotheken,
soweit keine Innenumsätze vorliegen
¾ die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der
ambulanten Behandlung
¾ die Leistungen der Zentralwäschereien
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Unikliniken
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Uniklinik
Universität
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Unikliniken
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
Universität
Uniklinik
wissenschaftliches
Personal
hoheitlich
(Forschung &
Lehre)
nicht wissenschaftliches
Personal
nicht
hoheitlich
(Krankenversorgung)
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Auftragsforschung
Gegenseitige
Unterstützungsleistungen
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG - Entwurf
Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt
werden, soll ab dem Tag nach Verkündigung des Gesetzes der
ermäßigte Steuersatz nur noch gelten,
JStG 2007
¾ wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen
dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen
Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer
stehen, oder
¾ wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht
werden.
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Rechnung
Leistungsbezüge
Aus einer Rechnung kann Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie
gem. § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthält:
10 Jahre
¾ Name und Anschrift des Leistungsgebers
¾ Name und Anschrift des Leistungsempfängers
¾ Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
¾ Ausstellungsdatum
¾ fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
¾ bei Liefergegenständen: Menge und handelsübliche Bezeichnung
¾ bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang
¾ Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder
eines Teils des Entgelts
¾ Entgelt (aufgeschlüsselt)
¾ im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
¾ Steuersatz
¾ Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
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Rechnung
Leistungsbezüge
Eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV berechtigt zum
Vorsteuerabzug, wenn sie folgende Angaben enthält:
10 Jahre
¾ Name und Anschrift des Leistungsgebers
¾ Ausstellungsdatum
¾ bei Liefergegenständen: Menge und handelsübliche Bezeichnung
¾ bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang
¾ Bruttoentgelt
¾ Steuersatz
¾ (Hinweis auf eine Steuerbefreiung)
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Rechnung
Leistungsbezüge
Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück
¾ Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG
¾ planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Gartenund Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren)
¾ Instandhaltungsleistungen
10 Jahre
¾ Reparatur- und Wartungsleistungen
¾ Reinigungsleistungen
2 Jahre
¾ gärtnerische Leistungen
¾ Labordienstleistungen (chemische Analyse von Baustoffen oder
Bodenproben)
¾ Leistungen zur Bauüberwachung
¾ Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen
¾ Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen / Vergaben
¾ Abbruch- oder Erdarbeiten
¾ Grundstücksveräußerungen
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Leistungsbezüge
Frankreich
USt-Id-Nr.
innergem.
Erwerb
Deutschland
Großrechner
innergemeinschaftlicher Erwerb
§ 1a , § 3d UStG
¾ ein Unternehmer oder eine juristische Person,
die nicht Unternehmer ist
¾ von einem anderen Unternehmer
¾ einen Gegenstand erworben hat
¾ der aus einem anderen Mitgliedstaat nach
Deutschland gelangt ist
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Leistungsbezüge
Werklieferung
sonst. Lstg
Deutschland
Schweiz
Werklieferung / sonst. Leistung
Leistungsort
§ 3 Abs. 7 / § 3a/b UStG
§ 13b UStG
⇒ Umkehr der
Steuerschuldnerschaft
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7. Freiburger Arbeitstagung
15.-16. November 2006
!
k
n
a
D
n
e
l
Besteuerung
von
Hochschulen
Vie
Leistungsbeziehungen bei Hochschulen
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Steuerliche Behandlung
Dieter Kurz &
Lars Leibner
Finanzministerium
Baden-Württemberg
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