7. Freiburger Arbeitstagung 15.-16. November 2006 Besteuerung von Hochschulen Leistungsbeziehungen bei Hochschulen --- Steuerliche Behandlung Dieter Kurz & Lars Leibner Finanzministerium Baden-Württemberg 1 Unterschiedliche Sphären der Hochschulen Universität Hoheitsbereich keine KSt keine USt Vermögensverwaltung BgA 1 + BgA 2 + BgA 3 - KSt KSt KSt GewSt GewSt ein Unternehmer; USt 16% bzw. 7% 2 § 4 KStG Abs. 1: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Abs. 4: Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs. Abs. 5: Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. 3 Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 4 Interner Leistungsaustausch Universität verdeckte GA verdeckte Einlage Hoheitsbereich Vermögensverwaltung unentgeltliche Wertabgabe BgA 1 BgA 2 Innenumsatz 5 Interner Leistungsaustausch Universität Hoheitsbereich BgA 1 + BgA 2 + BgA 3 - Vermögensverwaltung Aufwand R 33 KStR ⇒ Aufteilung 6 Interner Leistungsaustausch Universität Hoheitsbereich BgA 1 + BgA 2 + BgA 3 - Vermögensverwaltung Eingangsleistungen 7 Interner Leistungsaustausch Personal Universität Hoheitsbereich BgA 1 + Vermögensverwaltung BgA 2 + BgA 3 - Aufwand ⇒ vGA ! 8 Interner Leistungsaustausch Personal Universität Hoheitsbereich BgA 1 + BgA 2 + BgA 3 - Vermögensverwaltung sachgerechte Aufteilung der Kosten möglich 9 Interner Leistungsaustausch Betriebsvermögen Universität ! Notwendiges Betriebsvermögen ! Hoheitsbereich BgA 1 + BgA 2 + BgA 3 - Vermögensverwaltung 10 Interner Leistungsaustausch Übertragungen unentgeltliche Wertabgabe Universität Hoheitsbereich vGA BgA 1 + BgA 2 + Vermögensverwaltung Einlage ⇒ kein Vorsteuerabzug BgA 3 - vGA Innenumsatz 11 Übertragungen Trennungstheorie Universität verdeckte Einlage vGA BgA 1 BgA 2 nicht steuerbarer Innenumsatz 12 Interner Leistungsaustausch Unternehmensvermögen § 15 Abs. 1 S. 2 UStG ¾ 05.03.2000 bis 31.12.2002 ¾ 18.05.2003 bis 30.06.2004 ¾ 03.12.2004 bis 31.12.2009 mindestens 10 % ¾ 01.04.1999 bis 04.03.2000 ¾ 01.01.2003 bis 17.05.2003 ¾ 01.07.2004 bis 02.12.2004 13 Interner Leistungsaustausch Unternehmensvermögen Beispiel S. 11 Forschung & Lehre 300.000 € Auftragforschung 300.000 € Mensa 300.000 € 14 Interner Leistungsaustausch § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG unentgeltliche Wertabgabe Der Umsatz wird bemessen bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum 15 nach § 15a UStG entspricht. Interner Leistungsaustausch Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe unentgeltliche Wertabgabe 5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 16% = 30.000 € 10 Jahre 300.000 € 5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 16% = 30.000 € 2 Jahre 60.000 € 5.625.000 € x 1/3 = 1.875.000 € x 10% = 187.500 € x 19% = 35.625 € 8 Jahre 285.000 € 10 Jahre 345.000 € 16 Zusammenschlüsse / Eigengesellschaften Universität Hoheitsbereich Vermögensverwaltung BgA 1 BgA 2 Unternehmer Personengesellschaft Kapitalgesellschaft ⇒ BgA ⇒ Vermögensverwaltung Unternehmer Unternehmer 17 Zusammenschlüsse / Eigengesellschaften Universität gGmbH ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb • keine KSt • nicht ustbar • keine VorSt • keine KSt • ustfrei / keine VorSt • 7% USt / volle VorSt stpfl. wirt. Gesch.betrieb • KSt / GewSt • 16 % USt • volle VorSt 18 Hilfsperson Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke § 58 Nr. 2 AO § 57 Abs. 1 S. 2 AO ¾ unmittelbar = selbst ¾ mittels Hilfsperson Uni 2 Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke Hilfsperson ¾ BgA der Uni 2 ¾ evtl. Zweckbetrieb 19 Gegenseitige Unterstützungsleistungen Vermietungen Universität Parkplatz Dritte Studenten 20 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen AB AB > 50% Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage > 50% Betriebsgesellschaft ⇒ gewerbliche Einkünfte (BgA) ⇒ Anteile = Betriebsvermögen Umsatzsteuerliche Organschaft (Innenumsätze) 21 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität 100% Universität wesentliche Betriebsgrundlage Betriebsgesellschaft statt Vermögensverwaltung ⇒ BgA „Betriebsaufspaltung“ Anteile = Betriebsvermögen 22 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität 100% Universität wesentliche Betriebsgrundlage Wirtschaftsgut = notwendiges Betriebsvermögen des BgA „BetriebsBgA“ Pachtzahlungen = vGA an Universität 23 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Universität 100% BgA wesentliche Betriebsgrundlage > 50% Betriebsgesellschaft Mieteinnahmen = Betriebseinnahmen des BgA Anteile = Betriebsvermögen 24 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Universität 100% gem. BgA wesentliche Betriebsgrundlage > 50% Betriebsgesellschaft statt Vermögensverwaltung ⇒ wirtsch. Geschäftsbetrieb Anteile = Betriebsvermögen 25 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Universität 100% > 50% gem. GmbH gem. BgA wesentliche Betriebsgrundlage keine Betriebsaufspaltung, wenn ⇒ eigene gem. Tätigkeit oder ⇒ GmbH nur Hilfsperson 26 Betriebsaufspaltung Gegenseitige Unterstützungsleistungen AB AB > 50% Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage > 50% Betriebsgesellschaft Umsatzsteuerliche Organschaft (Innenumsätze) 27 Darlehen Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Darlehensvertrag ⇒ im vorhinein ⇒ angemessen BgA GmbH 28 Darlehen Gegenseitige Unterstützungsleistungen BgA Universität GmbH Zins = unangemessen niedrig vGA Zins = unangemessen hoch verdeckte Einlage 29 Darlehen Gegenseitige Unterstützungsleistungen BgA grds. EK = 30% Aktiva Universität Zins = unangemessen hoch GmbH § 8a KStG vGA 30 Darlehen Gegenseitige Unterstützungsleistungen ½ KapSt Universität Darlehen 8 Mio. € Zins 5% 400.000 € > 25% GmbH ant. EK 2 Mio € • Freigrenze (250.000 €) überschritten • safe-haven = 3 Mio. € somit 5 Mio € schädlich • vGA 5% von 5 Mio. € = 250.000 € • Einkommen GmbH + 250.000 € 31 Personalgestellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Hoheitsbereich BgA 32 Personalgestellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Hoheitsbereich Personengesellschaft Kapitalgesellschaft 33 Personalgestellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Hoheitsbereich jPdöR / Uni 2 Hoheitsbereich 34 Personalgestellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Hoheitsbereich jPdöR / Uni 2 BgA 35 Personalgestellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität BgA jPdöR / Uni 2 BgA 36 Personalbeistellung Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Auftraggeber Leistung Unternehmer Auftragnehmer ¾ Einsatz nur im Rahmen dieser Leistung ¾ Ausschluss von „Fremdeinsatz“ ¾ Entlohnung ausschließlich durch Universität ¾ Weisungsrecht obliegt allein der Universität 37 Unikliniken Gegenseitige Unterstützungsleistungen Keine eng verbundenen Umsätze sind ¾ die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher ¾ die Lieferungen von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher sowie Medikamente an ehemalige Patienten zur Überbrückung ¾ die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger sowie öffentliche Apotheken, soweit keine Innenumsätze vorliegen ¾ die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung ¾ die Leistungen der Zentralwäschereien 38 Unikliniken Gegenseitige Unterstützungsleistungen Uniklinik Universität 39 Unikliniken Gegenseitige Unterstützungsleistungen Universität Uniklinik wissenschaftliches Personal hoheitlich (Forschung & Lehre) nicht wissenschaftliches Personal nicht hoheitlich (Krankenversorgung) 40 Auftragsforschung Gegenseitige Unterstützungsleistungen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG - Entwurf Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, soll ab dem Tag nach Verkündigung des Gesetzes der ermäßigte Steuersatz nur noch gelten, JStG 2007 ¾ wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer stehen, oder ¾ wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden. 41 Rechnung Leistungsbezüge Aus einer Rechnung kann Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie gem. § 14 Abs. 4 UStG folgende Angaben enthält: 10 Jahre ¾ Name und Anschrift des Leistungsgebers ¾ Name und Anschrift des Leistungsempfängers ¾ Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ¾ Ausstellungsdatum ¾ fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) ¾ bei Liefergegenständen: Menge und handelsübliche Bezeichnung ¾ bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang ¾ Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts ¾ Entgelt (aufgeschlüsselt) ¾ im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts ¾ Steuersatz ¾ Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung 42 Rechnung Leistungsbezüge Eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn sie folgende Angaben enthält: 10 Jahre ¾ Name und Anschrift des Leistungsgebers ¾ Ausstellungsdatum ¾ bei Liefergegenständen: Menge und handelsübliche Bezeichnung ¾ bei sonstigen Leistungen: Art und Umfang ¾ Bruttoentgelt ¾ Steuersatz ¾ (Hinweis auf eine Steuerbefreiung) 43 Rechnung Leistungsbezüge Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück ¾ Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ¾ planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Gartenund Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren) ¾ Instandhaltungsleistungen 10 Jahre ¾ Reparatur- und Wartungsleistungen ¾ Reinigungsleistungen 2 Jahre ¾ gärtnerische Leistungen ¾ Labordienstleistungen (chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben) ¾ Leistungen zur Bauüberwachung ¾ Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen ¾ Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen / Vergaben ¾ Abbruch- oder Erdarbeiten ¾ Grundstücksveräußerungen 44 Leistungsbezüge Frankreich USt-Id-Nr. innergem. Erwerb Deutschland Großrechner innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a , § 3d UStG ¾ ein Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist ¾ von einem anderen Unternehmer ¾ einen Gegenstand erworben hat ¾ der aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gelangt ist 45 Leistungsbezüge Werklieferung sonst. Lstg Deutschland Schweiz Werklieferung / sonst. Leistung Leistungsort § 3 Abs. 7 / § 3a/b UStG § 13b UStG ⇒ Umkehr der Steuerschuldnerschaft 46 7. Freiburger Arbeitstagung 15.-16. November 2006 ! k n a D n e l Besteuerung von Hochschulen Vie Leistungsbeziehungen bei Hochschulen --- Steuerliche Behandlung Dieter Kurz & Lars Leibner Finanzministerium Baden-Württemberg 47
© Copyright 2024 ExpyDoc