Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein Öffentliche Bekanntmachung

Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Ingelheim am Rhein über
eine Veränderungssperre
für das Plangebiet Bebauungsplan „Stadtzentrum VI“
(ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 11.07.2016 aufgrund der
§§ 14, 16 und 17 in Verbindung mit § 214 Abs. 4 (ergänzendes Verfahren) des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
2004, S.2414) und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994
(GVBl. 1994, S. 153), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, folgende Satzung über eine
Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplans „Stadtzentrum VI“
beschlossen, die hiermit gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
BauGB bekannt gemacht wird.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die folgenden Flurstücke (Stand Juni 2016):
Gemarkung Nieder-Ingelheim, Flur 8, Flurstücke: 51/7, 51/8, 51/11, 51/12, 51/13, 51/14,
51/15, 51/16, 51/17, 51/18, 51/19, 51/20, 51/21, 51/22, 51/23, 51/27, 51/29, 51/30, 51/31,
51/41, 51/45, 51/47, 51/51, 51/53, 51/54 tlw., 153/4, 154/4, 369/7, 372, 373, 374, 375, 376,
377, 378/1, 378/2, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391/1, 391/3,
392, 393, 394, 395, 396/1, 396/3, 397, 398, 399, 400, 401/1, 402, 403, 404, 405, 406/2,
406/3, 406/4, 408/1, 408/5, 408/7, 409/7 tlw., 410, 411, 412, 429/7 tlw., 430/1 tlw., 431, 432,
433, 434, 435, 436, 437, 438, 439, 440, 441/1, 441/2, 442/6, 443/15.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, welcher
Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1 dieser Satzung) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 17.07.2015 in Kraft.
§ 4 Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt, sobald und soweit die Bebauungsplanung für den
Geltungsbereich dieser Satzung rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder mit der förmlichen
Festlegung eines Sanierungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs für
den Geltungsbereich dieser Satzung, außer Kraft, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren.
Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es
erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Lageplan zur Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet Bebauungsplan
„Stadtzentrum VI“ (verkleinerter Abzug, vereinfachte Darstellung ohne Maßstab):
Datengrundlage: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz
© GeoBasis-DE/LVermGeoRP <2016> (Daten verändert)
Hinweise:
Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Bebauungsplanung „Stadtzentrum VI“.
Die Satzung über die Veränderungssperre für das Plangebiet Bebauungsplan „Stadtzentrum
VI“ kann einschließlich des Lageplans mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs ab sofort
im Amt für Bauen, Planen und Umwelt, Rathaus Ingelheim, Dienstgebäude Gartenfeldstr. 10,
Zimmer 325,, während der Sprechzeiten, zurzeit montags bis mittwochs von 8:30 Uhr bis
12:30 Uhr, donnerstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00
Uhr von jedermann eingesehen werden.
Dauert die Veränderungssperre insgesamt länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres
Beginns oder die erste Zurückstellung eines Baugesuches hinaus, so ist den Betroffenen für
dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen
verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Neuer Markt 1, 55218
Ingelheim am Rhein) beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (§ 18 Abs. 2 BauGB).
Gemäß § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein
Entschädigungsanspruch – mit Ausnahme der Fälle der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BauGB
–, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung
der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang
an gültig zustande gekommen gelten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 24 Abs. 6
Satz 2 Nr. 1 GemO),
oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Neuer Markt 1,
55218 Ingelheim am Rhein) am Rhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat (§ 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
GemO).
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der
Satzung schriftlich gegenüber der Stadt (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein, Neuer Markt
1, 55218 Ingelheim am Rhein) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis zum ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB:
Mit dem ergänzenden Verfahren werden folgende Fehler behoben:
1. Fehlerbehebung im Hinblick auf die Satzung, welche am 13.07.2015 durch den Stadtrat
beschlossen wurde:
Die in der Satzung mit Beschluss vom 13.07.2015 enthaltenen Hinweise werden
ersatzlos gestrichen und im Rahmen dieser Bekanntmachung in korrigiertem Wortlaut
bekannt gemacht. Zudem wurde der Wortlaut der Satzung im ergänzenden Verfahren an
die derzeit und bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2015
geltenden, betreffenden Bestimmungen des Baugesetzbuchs angepasst. Unter anderem
wurde der Vorhabenbegriff unter § 2 Buchstabe a) der Satzung durch einen Verweis auf
§ 29 BauGB berichtigt.
2. Fehlerbehebung im Hinblick auf die Bekanntmachung vom 17.07.2015:
Die Bekanntmachung vom 17.07.2015 enthielt Abweichungen vom Wortlaut der Satzung,
welche am 13.07.2015 durch den Stadtrat beschlossen wurde. Die hiermit verbundenen
Fehler werden mit dem wiederholten Satzungsbeschluss und dieser Bekanntmachung
behoben.
In § 3 der Satzung wurde eine rückwirkende Inkrafttretensregelung eingefügt.
Rückwirkendes In-Kraft-Treten:
Die Satzung über die Veränderungssperre wird nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum
17.07.2015 in Kraft gesetzt.
Ingelheim am Rhein, 28. Juli 2016
Stadtverwaltung
Ralf Claus, Oberbürgermeister