DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule 26. Juli 2016 MERKBLATT Dispensationen vom Unterricht Einleitung Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. In § 38 Schulgesetz (SAR 401.100) wird geregelt, dass Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen von einzelnen Lektionen dispensiert oder vom Unterricht für kurze Zeit beurlaubt werden können. Zudem ist hier der Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal verankert. Die Verordnung Volksschule SAR 421.313 regelt in den Paragraphen 13 und 14 die Zuständigkeit für Dispensationen in den Kompetenzbereichen der Schulpflege und des Departements BKS. Die Dispensationskompetenz der Schulpflege stärkt die Führung der Schule vor Ort. Die zuständigen Schulbehörden und Lehrpersonen sind mit der speziellen Situation und dem Potential der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers vertraut. Es ist zwischen dem Kindeswohl, dem privaten Interesse der Beteiligten einerseits und der Schulpflicht sowie dem öffentlichen Interesse der Schule anderseits abzuwägen. Dabei sind auch die Dauer und die Häufigkeit von Absenzen zu berücksichtigen. Die Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Befreiung von obligatorischen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern liegt ausschliesslich beim Departement BKS. Dieses Merkblatt zeigt die Vorgehensweisen in den verschiedenen Fällen auf. Dispensationen im Kompetenzbereich der Schulpflege Die Schulpflege kann aus wichtigen Gründen unter Berücksichtigung persönlicher, familiärer und schulischer Bedürfnisse Schülerinnen und Schüler vom Unterricht dispensieren. Die Aufarbeitung des versäumten Lernstoffs oder die anderweitige Erreichung des Lernziels sind zwischen Schule und Elternhaus schriftlich zu vereinbaren. Die Schulpflege kann die Dispensationskompetenz an die Schulleitung oder Lehrperson delegieren. Ein Dispensationsgesuch für die in der Verordnung Volksschule aufgeführten Gründe ist schriftlich an die Schulpflege einzureichen. Die Bewilligung ist zeitlich befristet und dauert längstens bis Ende eines Schuljahres. Nach Ablauf erfolgt eine Neubeurteilung. Für die Fortsetzung braucht es ein Verlängerungsgesuch. Bei Uneinigkeit im Einzelfall fällt die Schulpflege einen formellen Entscheid. Dieser Entscheid ist mit einem Rechtsmittel zu versehen. Ein Rekurs innert Frist ist mit Begründung und einer Kopie des angefochtenen Entscheids an den jeweiligen Schulrat des Bezirks zu richten. Dispensation im Kindergarten Im ersten Kindergartenjahr können Kinder maximal von einem Unterrichtshalbtag pro Woche dispensiert werden. Bei speziellen Angeboten/Veranstaltungen der Schule, wie beispielsweise Projektwochen sind die Kindergartenschüler angemessen einzubeziehen. Ist dies nicht möglich, so ist regulärer Kindergartenunterricht anzubieten. Eine Dispensation ist nicht statthaft. Dispensation im Rahmen der Begabungsförderung Mit einem begabungsspezifischen Portfolio muss der Nachweis der Qualifikation für ein Angebot zur Begabtenförderung erbracht werden. Wenn der Besuch eines Gruppenangebots oder eines regionalen Angebots zur Begabtenförderung den regulären Unterricht tangiert (ohne dauernde Abwahl eines Pflichtfaches), so regelt die Schule in Form einer individuellen Lernvereinbarung, wie der versäumte Lernstoff aufzuarbeiten ist. Dispensation von Leistungssportlerinnen und -sportlern Kinder und Jugendliche, welche die allgemeinen Kriterien des Nachwuchsleistungssports erfüllen, (Formular 70-7) können individuelle Entlastungsmöglichkeiten und (Teil-) Dispensationen beantragen. Schule und Eltern regeln in Form einer individuellen Lernvereinbarung, wie der versäumte Lernstoff aufzuarbeiten ist. Ausgenommen bei länger dauernder gänzlicher Abwahl eines Pflichtfaches (Verordnung Volksschule §13. Abs. 2 lit e) kann das Dispensationsgesuch schriftlich bei der Schulpflege eingereicht werden. Der Entscheid wird schriftlich von der Schulpflege zugestellt. Dispensation für Arzt- und Zahnarztbesuche Arzt- und Zahnarztbesuche werden im Rahmen von § 13 Abs. 1 der Verordnung Volksschule bewilligt. Besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler Ausserordentliche Anlässe können im Rahmen von § 13 Abs. 2 lit. b als Einzelfallgesuch bewilligt werden. Dadurch sollen Besonderheiten berücksichtig werden können. Freier Schulhalbtag Die Schulpflege kann bestimmen, dass die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage gemäss § 38 Abs. 1 SchG zusammengefasst bezogen werden dürfen und bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen keine freien Schulhalbtage bezogen werden dürfen. Dispensation gegen den Willen des Schülers, der Schülerin und der Eltern Die Schulpflege kann bei ansteckenden Krankheiten und beispielsweise bei Lausbefall gegen den Willen der Eltern und des Kinds Dispensationen anordnen. 2 von 4 Dispensationen im Kompetenzbereich Departement BKS Dispensation Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen Schüler und Schülerinnen mit individuellen Lernzielen erhalten in der Regel keine Dispensationen. Dispensation für integrativ geschulte Kinder und Jugendliche mit Behinderungen Integrativ geschulte Kinder und Jugendliche mit Behinderungen besuchen grundsätzlich alle Fächer und Lektionen, so wie sie in der Stundentafel vorgesehen sind. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, welche durch Verstärkte Massnahmen (VM) unterstützt werden. Soll ein Kind/Jugendlicher teilweise oder gänzlich von einem Fach dispensiert werden, so wird die Gesuchstellung durch Vermerk in der Individuellen Lernvereinbarung unter Kapitel "flankierende Massnahmen" geregelt: "Die Eltern ersuchen gestützt auf §13 Verordnung Volksschule um Dispensation von >Name Vorname< von den in dieser Vereinbarung bezeichneten Unterrichtslektionen. Ihre Unterschrift unter dieser Vereinbarung schliesst dieses Gesuch ausdrücklich mit ein." Dispensation vom obligatorischen Fremdsprachenunterricht Englisch und Französisch sind promotionswirksam und müssen beurteilt werden. Sie können zudem einen Einfluss auf die Berufswahl haben. Gesuche, welche Grunderfahrungen beschneiden, werden in der Regel nicht bewilligt. Jugendliche, welche fremdsprachig sind und erst spät in die Oberstufe eintreten, können vom Fremdsprachenunterricht (Französisch) dispensiert werden. Jugendliche und deren Eltern sollen umfassend über die Möglichkeiten und Konsequenzen des Aufarbeitens oder der Dispensation von Fremdsprachen informiert werden. Im Gymnasium, in der WMS oder IMS kann von Anfang an Italienisch statt Französisch gewählt werden, wenn jemand zugezogen ist, in der FMS steht diese Wahl allen offen. Diese Bildungsgänge sind für Zugezogene empfehlenswerter, wenn Französisch zum Problem wird. Es gelten die Richtlinien für den Umgang mit Quereinsteiger/innen an den Aargauischen Mittelschulen der Rektorenkonferenz der Aargauischen Mittelschulen. Dispensation in der Bezirksschule Vor einem Dispensationsantrag soll geklärt sein, ob ein späterer Eintritt in eine weitergehende Schule eine mögliche Zielsetzung ist. Die Dispensation von einem Fach kann Einfluss auf einen regulären Übertritt in eine Kantonsschule haben. Die Schweizerische Maturitätskommission ist im Zusammenhang mit Dispensationen strikt (→ § 12 Verordnung Berufsmaturität SAR 422.251). Dispensation im Rahmen der Begabungsförderung Führt der Förderbedarf zu einer gänzlichen Abwahl eines Pflichtfaches, muss das Gesuch zur Beurteilung dem Departement BKS zugestellt werden. Dispensation Sport- / Schwimmunterricht Eine Dispensation vom Sportunterricht aus religiösen Gründen wird grundsätzlich abgelehnt. 3 von 4 Eine Dispensation vom Schwimmunterricht wird nur sehr restriktiv erteilt. Kriterien für die Überprüfung der Gesuche sind: • Entwicklungsreife der Schülerin/des Schülers (vor oder in der Pubertät) • Geschlechtergetrennter Schwimmunterricht und entsprechende Garderoben • Möglichkeiten, vertretbare Kleidung zu tragen Vor einer Gesuchstellung informieren die Eltern die Schulleitung und/oder Schulpflege schriftlich oder mündlich über den Dispensationswunsch. Die Schulleitung bespricht das Vorgehen mit der Sektion Schulaufsicht, informiert die Schulpflege und organisiert ein Gespräch mit den Beteiligten: Eltern, Kind, allenfalls Lehrperson, Sektion Schulaufsicht und evtl. eine Übersetzungsperson/Kulturvermittlung. Dabei gilt es, die Gründe für den Dispensationsantrag vertieft abzuklären und Alternativen zu prüfen. Die Moderation liegt bei der Schule. Falls die Eltern am Wunsch festhalten, richten sie ein schriftliches Dispensationsgesuch mit Begründung an das Departement BKS. Schulleitung und Schulaufsicht verfassen je eine Stellungnahme zuhanden Departement BKS. Gesuch ans Departement BKS Das Gesuch ist zu richten an: Departement BKS, Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5000 Aarau bzw. im Bereich Begabungsförderung mit Formular 70-6 an [email protected]. Antragsteller sind in der Regel die Eltern. Erfolgt das Gesuch um Dispensation in Zusammenarbeit mit der Schule, beispielsweise bei der integrativen Schulung von Kindern mit einer Behinderung oder bei Leistungssportler/innen, so kann eine gemeinsam mit den Eltern getroffene individuelle Lernvereinbarung das Einverständnis der Eltern mit der Dispensation einschliessen, z. B. mit dem Vermerk: "Die Eltern ersuchen gestützt auf §13 lit e Verordnung Volksschule um Dispensation von >Name Vorname< von den in dieser Vereinbarung bezeichneten Unterrichtslektionen. Ihre Unterschrift unter dieser Vereinbarung schliesst dieses Gesuch ausdrücklich mit ein." Entscheid Dispensation Das Departement BKS prüft und beurteilt das von den Eltern eingereichte schriftliche Dispensationsgesuch innert nützlicher Zeit. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden schriftlich zugestellt. Weitere involvierte Stellen und die Sektion Schulaufsicht erhalten eine elektronische Kopie. Negativentscheide werden mit dem Rechtsmittel versehen. In diesen Fällen können sich die Eltern an den Regierungsrat wenden. Nächste Instanzen sind das Verwaltungsgericht und dann das Bundesgericht. Die Bewilligung ist zeitlich befristet und dauert längstens bis Ende eines Schuljahres. Nach Ablauf erfolgt eine Neubeurteilung. Für die Fortsetzung braucht es ein Verlängerungsgesuch. 4 von 4
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