Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Klug Laser GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Klug Laser GmbH Göppingen
I. Umfang der Lieferung.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
II. Preis und Zahlung.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen in EURO ab Werk
Göppingen, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen
kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackung, Versicherung und andere Versandspesen werden dem Käufer in
Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für unsere Lieferungen
gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:
Zahlung nach Rechnungserhalt rein netto.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 5 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Für den Fall
der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt deren Annahme unter
üblichem Vorbehalt. Diskont- und eventuell Inkassospesen gehen zu Lasten
des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
III. Lieferzeit.
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben, etc.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche
Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung A.v.H., im Ganzen
aber höchstens 5 % v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus.
IV. Recht auf Rücktritt.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III der
Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder Inhalt der
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit
der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht.
V. Gefahrenübergang.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir
noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch
und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
VI. Eigentumsvorbehalt.
1. Kontokorrent/Saldoklausel. (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtreterklausel. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem
Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer
für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren
steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsvorbehalt an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum
an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
4. Scheck-/Wechsel-Klausel. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises durch den Käufer eine Wechsel mäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem
zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
5. Übersichtsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6. Werkzeuge. Sofern der Käufer bei Anfertigung von Werkzeugen anteilige Kosten übernimmt, erwirbt er damit kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unser Eigentum.
Beanstandungen irgendwelcher Art können nur berücksichtigt werden,
wenn sie sofort nach Eingang der Ware, spätestens aber innerhalb 10
Tagen schriftlich erfolgen. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir
kostenfreien Ersatz. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand
selbst entstanden sind, z. B. Folgeschäden, Verzugsstrafen usw., sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Gültigkeit des Vertrages.
Der Vertrag bleibt bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinem
übrigen Teil verbindlich.
IX. Gerichtsstand.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die
Klage beim Amtsgericht Göppingen oder beim Landgericht Ulm zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
klagen. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.