Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Klug Laser GmbH Göppingen I. Umfang der Lieferung. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. II. Preis und Zahlung. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen in EURO ab Werk Göppingen, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackung, Versicherung und andere Versandspesen werden dem Käufer in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für unsere Lieferungen gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist: Zahlung nach Rechnungserhalt rein netto. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 1 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 5 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Für den Fall der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt deren Annahme unter üblichem Vorbehalt. Diskont- und eventuell Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. III. Lieferzeit. 1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. 2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung A.v.H., im Ganzen aber höchstens 5 % v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. IV. Recht auf Rücktritt. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. V. Gefahrenübergang. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. VI. Eigentumsvorbehalt. 1. Kontokorrent/Saldoklausel. (Geschäftsverbindungsklausel) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtreterklausel. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. 4. Scheck-/Wechsel-Klausel. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine Wechsel mäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 5. Übersichtsklausel Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 6. Werkzeuge. Sofern der Käufer bei Anfertigung von Werkzeugen anteilige Kosten übernimmt, erwirbt er damit kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unser Eigentum. Beanstandungen irgendwelcher Art können nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Eingang der Ware, spätestens aber innerhalb 10 Tagen schriftlich erfolgen. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir kostenfreien Ersatz. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand selbst entstanden sind, z. B. Folgeschäden, Verzugsstrafen usw., sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. VIII. Gültigkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinem übrigen Teil verbindlich. IX. Gerichtsstand. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage beim Amtsgericht Göppingen oder beim Landgericht Ulm zu erheben. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.
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