Selbstverwaltung Sie haben die Wahl! Informationen über die Wahlen zur Vertreterversammlung der KVN im Oktober 2016 (Wahlzeit vom 12.10.2016 bis 27.10.2016) Zu wählen sind insgesamt 50 Mitglieder der Vertreterversammlung der KVN. Davon wählen die ärztlichen Mitglieder ihre Vertreter in zehn Wahlkreisen. Die Wahlkreise entsprechen, bis auf den Wahlkreis Aurich/Wilhelmshaven, den jeweiligen Bezirksstellengrenzen; die beiden genannten Wahlkreise mussten aus wahlrechtlichen Gründen zusammengelegt werden. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder pro Wahlkreis wurde mit der Feststellung des Vorstandes nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 im November 2015 bestimmt und im Dezember-Heft des niedersächsischen ärzteblattes veröffentlicht. Nach § 13 Abs. 1 der Wahlordnung erfolgt die Veröffentlichung der Feststellung nochmals mit der 3. Bekanntmachung im Augustheft des niedersächsischen ärzteblattes. Die psychotherapeutischen Mitglieder wählen separat entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder der KVN insgesamt ihre Vertreter in einem weiteren landesweiten Wahlkreis. Ihr Anteil ist allerdings auf 1/10 der Mitglieder der Vertreterversammlung gesetzlich begrenzt (§ 80 Abs. 1 SGB V), sodass aktuell insgesamt 45 ärztliche und 5 psychotherapeutische Mitglieder zu wählen sind. 42 Wahlgrundsätze Die Wahlen zur Vertreterversammlung der KVN erfolgen nach den Grundsätzen der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl. Bei den Wahlen der Bezirksausschüsse gilt demgegenüber das Mehrheitswahlrecht. Verhältniswahl- und Mehrheitswahlrecht unterscheiden sich im Wesentlichen durch den unterschiedlichen Erfolgswert der Stimmen. Während beim Mehrheitswahlrecht derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (die übrigen Stimmen bleiben bei der Besetzung der Sitze unberücksichtigt), werden bei der Verhältniswahl die zu vergebenden Sitze entsprechend dem erreichten Prozentsatz der gültigen Stimmen prozentual auf die Wahlvorschläge/Listen verteilt. Grundvorstellung der Verhältniswahl ist, dass alle Wählergruppen gemäß dem Anteil ihrer Wählerstimmen im Parlament vertreten sind. Der Wähler hat hier eine Stimme. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Stichtag (1. September 2016) im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dies sind zugelassene Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, ermächtigte Krankenhausärzte und Krankenhauspsychotherapeuten sowie angestellte Ärzte in zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren und bei Vertragsärzten, sofern sie mindestens halbtags (durchschnittlich 20 Wochenstunden) tätig sind. niedersächsisches ärzteblatt Foto: Petra Bork/ pixelio Vom 12. Oktober 2016 bis 27. Oktober 2016 stehen die Wahlen zur Vertreterversammlung und des Vorstandes der KVN für die 17. Amtsperiode (2017 bis 2022) an. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der „Wahlordnung zur Wahl der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen“. Danach sind folgende Grundsätze maßgeblich: Selbstverwaltung Die Wählerverzeichnisse liegen in den Bezirksstellen im Zeitraum vom 8. August 2016 bis zum 12. August 2016 zur Einsicht aus. Die Nichteintragung in der Wählerverzeichnis kann durch Einspruch bei der Bezirksstelle beanstandet werden. Hilft die Bezirksstelle dem Einspruch nicht ab, kann der Einspruch innerhalb eine Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist beim Wahlausschuss der KVN in Hannover eingelegt werden. Wahlvorschläge Im Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 27. September 2016, spätestens 18:00 Uhr, können Wahlvorschläge (§ 14 WahlO) beim Wahlausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung, Berliner Allee 22, 30175 Hannover, eingereicht werden. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge können für die Wahl nicht mehr berücksichtigt werden. Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder als Listenwahlvorschlag eingereicht werden. Einzelwahlvorschlag bedeutet, dass sich nur ein einzelner Kandidat in dem Wahlvorschlag zur Wahl stellt. Bei einem Listenwahlvorschlag finden sich mehrere Personen, die die gleichen Interessen vertreten, der gleichen Fachgruppe angehören etc. auf einer Liste zusammen und stellen sich als Gruppe den Wählern. Der Listenwahlvorschlag muss einen Namen oder eine Kurzbezeichnung – ein Kennwort – enthalten. Diese/r darf nicht mehr als drei Wörter umfassen. Die vom Listenwahlvorschlag verwendete Kurzbezeichnung oder der Name darf jedoch nicht deckungsgleich mit den Namen oder Kurzbezeichnungen der politischen Parteien sein (§ 14 Abs. 3 WahlO). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge, wie sie auf dem Stimmzettel erscheint, wird vom Wahlausschuss nach dem Alphabet festgelegt (§17 Abs. 4 WahlO). In einem Wahlvorschlag können höchstes doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder in dem Wahlkreis zu wählen sind. Es können aber auch in jedem Fall weniger Bewerber sein. Soweit der Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig benennt, werden die zuletzt aufgeführten Bewerber vom Wahlausschuss gestrichen (§ 15 Abs.1 WahlO). Im Wahlvorschlag müssen die Bewerber mit Vor- und Zunamen, Geburtsjahr, Praxisort und Facharztbezeichnung aufgeführt sein. Wichtig ist, dass dem Wahlvorschlag eine Erklärung jedes Bewerbers beigefügt wird, worin der Bewerber erklärt, dass er der Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die Zustimmung ist dabei unwiderruflich. Fehlt dem Wahlvorschlag diese Erklärung, ist er unvollständig und kann vom Wahlausschuss nicht zugelassen werden. Wahlausschuss Für die Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung ist ein vom Vorstand zu berufender zentraler Wahlausschuss am Sitz der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zu besetzen. Dieser besteht aus einem Wahlleiter, dem Stellvertreter des Wahlleiters sowie vier Beisitzern. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzer müssen zur Vertreterversammlung wahlberechtigt sein, sie dürfen aber nicht Bewerber oder Unterstützer eines Wahlvorschlages sein. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt schließlich auch das Ergebnis der Wahl fest. Die Auszählung erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit, also nach dem 27.10.2016. Näheres zur Besetzung des Wahlausschusses finden Sie im amtlichen Teil dieses Heftes. Die nach der Auszählung in ihrer Zusammensetzung feststehende Vertreterversammlung wird sich zu Beginn des Jahres 2017 konstituieren und den neuen Vorstand der KVN wählen. Die weiteren Daten für die 1. Veröffentlichung zu den Wahlen der Vertreterversammlung finden Sie im amtlichen Teil dieses Heftes. Detaillierte Hinweise zur Durchführung der Wahl werden im Juli-Heft und August-Heft des niedersächsischen ärzteblattes mit der 2. und 3. Veröffentlichung zur Wahl bekannt gegeben. ■ KVN 6 | 2016 43
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