Mietzins- und Annuitätenbeihilfe Änderungen zum 1.9.2016 1. Was ändert sich an der Mietzinsbeihilfe? Ab 1.9.2016 wird aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in Innsbruck wie in den meisten Umlandgemeinden eine Anwartschaft von drei Jahren eingeführt. 2. Was bedeutet das? Anträge auf Mietzinsbeihilfe können ab 1.9.2016 nur mehr gestellt werden, wenn die Antragstellerinnen eine unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Aufenthalt von drei Jahren in Innsbruck mit Hauptwohnsitz nachweisen können. 3. Gibt es Ausnahmen? Ja, Antragstellerinnen welche im Laufe ihres Lebens insgesamt fünfzehn Jahre Hauptwohnsitz (auch nicht zusammenhängend) oder sechsjährige Berufstätigkeit in Innsbruck nachweisen können, sind von der Anwartschaft von drei Jahren ausgenommen. 4. Hat die Einführung der Anwartschaft von drei Jahren ab 01.09.2016 Auswirkungen auf laufende Beihilfen: Nein, laufende Beihilfe werden bis zum Ende der einjährigen Laufzeit jedenfalls weitergewährt. 5. Gilt diese Regel der drei-Jährigen Anwartschaft auch für Folgeanträge? Ja, auch bei Folgeanträgen wird ab 01.9.2016 die dreijährige Aufenthaltsdauer in Innsbruck geprüft. 6. Wann kann ein Folgeansuchen frühestens eingereicht werden? Ein Folgeansuchen kann frühestens 2 Monate vor auslaufen des vorangegangen Antrages eingereicht werden. Daher können Folgeanträge mit Hauptfälligkeit Oktober noch bis Ende August 2016 eingereicht werden. Solche Anträge erhalten unabhängig von der dreijährigen Anwartschaft die Beihilfe für ein weiteres Jahr. Erst nach dem Auslaufen dieses weiteren Jahres wird die dreijährige Anwartschaft geprüft. 7. Was ist bei Wohngemeinschaften von Studierenden zu beachten? Zumindest der Antragsteller muss die Bedingungen der Anwartschaft von drei Jahren erfüllen wenn weitere Mitbewohnerinnen die Anwartschaft nicht erfüllen, bleiben diese bei der Bemessung der Beihilfe unberücksichtigt. 8. Was ist bei der Einreichung eines Antrages bis Ende August zu beachten: Es können nur vollständige Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. Der Mietvertrag muss spätestens mit 01.09.2016 abgeschlossen werden 9. Benötigen Studenten die Inskriptionsbestätigung? Grundsätzlich ja, in Einzelfällen wird der Nachweis der Zahlung des ÖHBeitrages und die Studienplatzbestätigung der ÖH akzeptiert, sofern alle restlichen Unterlagen vorliegen. 10. Gilt die Möglichkeit ein Ansuchen für das laufende Monat noch innerhalb der ersten 3 Werktage einzureichen? Diese Regelung bleibt aufrecht, berührt jedoch nicht die Anwartschaft von 3 Jahren ab 01.9.2016. 11. Wo finde ich die Antragsformulare und die Information über die notwendigen Unterlagen? Auf der Homepage der Stadt Innsbruck unter diesem link: https://www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=foerderungen-finanzen/bauen--wohnen/mietzins--und-annuitaetenbeihilfe
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