Aktuelle erweiterte Infos zu den Änderungen zum

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe
Änderungen zum 1.9.2016
1. Was ändert sich an der Mietzinsbeihilfe?
Ab 1.9.2016 wird aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in
Innsbruck wie in den meisten Umlandgemeinden eine Anwartschaft von
drei Jahren eingeführt.
2. Was bedeutet das?
Anträge auf Mietzinsbeihilfe können ab 1.9.2016 nur mehr gestellt
werden, wenn die Antragstellerinnen eine unmittelbar vorausgehenden
ununterbrochenen Aufenthalt von drei Jahren in Innsbruck mit
Hauptwohnsitz nachweisen können.
3. Gibt es Ausnahmen?
Ja, Antragstellerinnen welche im Laufe ihres Lebens insgesamt
fünfzehn Jahre Hauptwohnsitz (auch nicht zusammenhängend) oder
sechsjährige Berufstätigkeit in Innsbruck nachweisen können, sind von
der Anwartschaft von drei Jahren ausgenommen.
4. Hat die Einführung der Anwartschaft von drei Jahren ab 01.09.2016
Auswirkungen auf laufende Beihilfen:
Nein, laufende Beihilfe werden bis zum Ende der einjährigen Laufzeit
jedenfalls weitergewährt.
5. Gilt diese Regel der drei-Jährigen Anwartschaft auch für
Folgeanträge?
Ja, auch bei Folgeanträgen wird ab 01.9.2016 die dreijährige
Aufenthaltsdauer in Innsbruck geprüft.
6. Wann kann ein Folgeansuchen frühestens eingereicht werden?
Ein Folgeansuchen kann frühestens 2 Monate vor auslaufen des
vorangegangen Antrages eingereicht werden. Daher können
Folgeanträge mit Hauptfälligkeit Oktober noch bis Ende August 2016
eingereicht werden. Solche Anträge erhalten unabhängig von der
dreijährigen Anwartschaft die Beihilfe für ein weiteres Jahr. Erst nach
dem Auslaufen dieses weiteren Jahres wird die dreijährige Anwartschaft
geprüft.
7. Was ist bei Wohngemeinschaften von Studierenden zu beachten?
Zumindest der Antragsteller muss die Bedingungen der Anwartschaft
von drei Jahren erfüllen wenn weitere Mitbewohnerinnen die
Anwartschaft nicht erfüllen, bleiben diese bei der Bemessung der
Beihilfe unberücksichtigt.
8. Was ist bei der Einreichung eines Antrages bis Ende August zu
beachten:
Es können nur vollständige Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen
abgegeben werden. Der Mietvertrag muss spätestens mit 01.09.2016
abgeschlossen werden
9. Benötigen Studenten die Inskriptionsbestätigung?
Grundsätzlich ja, in Einzelfällen wird der Nachweis der Zahlung des ÖHBeitrages und die Studienplatzbestätigung der ÖH akzeptiert, sofern alle
restlichen Unterlagen vorliegen.
10. Gilt die Möglichkeit ein Ansuchen für das laufende Monat noch
innerhalb der ersten 3 Werktage einzureichen?
Diese Regelung bleibt aufrecht, berührt jedoch nicht die Anwartschaft
von 3 Jahren ab 01.9.2016.
11. Wo finde ich die Antragsformulare und die Information über die
notwendigen Unterlagen?
Auf der Homepage der Stadt Innsbruck unter diesem link:
https://www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=foerderungen-finanzen/bauen--wohnen/mietzins--und-annuitaetenbeihilfe